© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2022.326-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 03.05.2023 Entscheiddatum: 27.10.2022 Entscheid Kantonsgericht, 27.10.2022 Art. 7 StPO (SR 312.0) Ermächtigung. Eine Person wurde verdächtigt, anlässlich einer Personenkontrolle mit einer Eisenstange auf zwei Polizeibeamte losgegangen zu sein. Sie reichte Strafanzeige gegen die beiden Polizeibeamten ein, weil diese sie mit Schlägen, unter anderem gegen den Kopf, traktiert hätten. Keine Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die Polizeibeamten, weil die Angaben der Person nicht mit den medizinischen Befunden übereinstimmten. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Franziska Wenk und Franziska Ammann, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer
A., Anzeiger, vertreten durch Rechtsanwalt B. gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ermächtigung
Sachverhalt: A.-Am 8. Mai 2022 kontrollierten die Polizeibeamten C.___ und D.___ A.___ in N.___ und nahmen ihn fest. Im Zusammenhang mit dieser Personenkontrolle und Festnahme wurde eine Strafuntersuchung gegen A.__ eröffnet (ST.2022.15691) und er wurde in Untersuchungshaft versetzt wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung. Er wird verdächtigt, anlässlich der Personenkontrolle vom 8. Mai 2022 unerwartet mit einer ca. 1 kg schweren Vierkant-Eisenstange mehrfach auf die Polizeibeamten eingeschlagen und diese verletzt zu haben. B.-A.___ liess am 27. Juli 2022 beim Untersuchungsamt Altstätten Strafanzeige gegen die beiden Polizeibeamten erstatten wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauchs. Er wirft ihnen vor, dass sie ihn am 8. Mai 2022 ohne Notwendigkeit mit Schlägen, unter anderem gegen den Kopf, traktiert hätten. Er sei danach bewusstlos gewesen und habe medizinisch versorgt werden müssen. Infolge dieses Zwischenfalls habe er heute noch Schmerzen. C.Das Untersuchungsamt [...] leitete die Strafanzeige am 9. August 2022 an die Anklagekammer weiter zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Das Kommando der Kantonspolizei liess sich am 24. August 2022 vernehmen und die Nichterteilung einer Ermächtigung beantragen unter Verweis auf die Protokolle der Einvernahmen der Angezeigten im Strafverfahren gegen den Anzeiger. Die Vernehmlassung wurde dem Anzeiger am 25. August 2022 zugestellt und gleichzeitig wurden die vom Kommando erwähnten Einvernahmeprotokolle beim Untersuchungsamt [...] angefordert. Diese gingen am 29. August 2022 bei der Anklagekammer ein und wurden dem Anzeiger gleichentags zugestellt. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1.-Bei Strafanzeigen, welche die Amtsführung von Behördemitgliedern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen, hat die Anklagekammer zuständigkeitshalber über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO). Da im zu beurteilenden Fall Beamte der Kantonspolizei beschuldigt werden, sich bei der Ausübung ihres Amts allenfalls strafbar gemacht zu haben, ist die Anklagekammer für die Durchführung des Ermächtigungsverfahrens zuständig. 2.-Im vorliegenden Verfahren ist ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob bezüglich des angezeigten Sachverhalts die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen gegeben sind. Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist nur möglich, wenn sich aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei genügt grundsätzlich ein Anfangsverdacht. Eine vage Vermutung reicht für die Aufnahme von Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen allerdings nicht aus. Der angezeigte Sachverhalt muss Anhaltspunkte enthalten, welche die Verwirklichung eines Straftatbestands sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nahelegen (BSK StPO-Hagenstein, 2. Aufl., Art. 302 N 25; BSK StPO-Omlin, 2. Aufl., Art. 309 N 26 ff.). Es ist grundsätzlich Sache des Anzeigers das Tatgeschehen darzustellen, dessen Verfolgung beantragt wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er das Tatgeschehen rechtlich qualifiziert. Vielmehr geht es darum, die Strafbehörde mit der Strafanzeige über das Bestehen eines bestimmten, inhaltlich und zeitlich konkretisierten Sachverhalts zu informieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_316/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.2.3, GVP 2012 Nr. 68 E. 3.1). Eine Ermächtigung wird entsprechend nur erteilt, wenn der Anzeiger „ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten“ darzutun vermag. Dabei genügt bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (BGer 1C_438/2014 vom 19. März 2015 E. 2.1 und 2.2, 1C_107/2015 vom 22. Mai 2015 E. 2.2). 3.- a)Der Anzeiger wirft den Angezeigten Körperverletzung und Amtsmissbrauch vor. Sie hätten ihn anlässlich der Verhaftung grundlos und ohne jede Notwendigkeit mit Schlägen, unter anderem mehrfach gegen Kopf, traktiert. Er sei nach der Verhaftung bewusstlos am Boden gelegen und habe medizinisch betreut werden müssen. Er leide jetzt noch unter den Folgen des Einsatzes. b) aa)Des Amtsmissbrauchs macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Ausserdem liegt Amtsmissbrauch vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (BGer 6B_560/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3 m.w.H.; BSK StGB-Heimgartner, 4. Aufl., Art. 312 N 7; PK StGB Trechsel/Vest, 4. Aufl., Art. 312 N 3, 6). Amtsmissbrauch erfordert daher stets den (rechtswidrigen) Einsatz hoheitlichen Zwangs. Der Tatbestand erfasst also nicht jede Amtspflichtverletzung (BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3; Donatsch/ Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., § 120 S. 550 m.w.H.). bb)Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte cc)Nach Art. 3 EMRK (und Art. 10 Abs. 3 BV) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Damit sind massive Verstösse gegen die Menschenwürde angesprochen, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Der Unterschied zwischen Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe ist ein gradueller. Ein Anwendungsfall von Art. 3 EMRK liegt vor, wenn eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere ("minimum de gravité") erreicht (BGer 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2 = Pra 107 [2018] Nr. 50; 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5.4 mit Hinweisen). Eine allenfalls für die betroffene Person unangenehme Behandlung durch die Polizei genügt nicht (BGE 134 I 221 E. 3.2.1 = Pra 98 [2009] Nr. 16). Ob das Mindestmass erreicht wurde, hängt von den gesamten Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und den physischen und psychischen Auswirkungen, sowie je nachdem vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Geschädigten (BGer 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017 = Pra 107 [2018] Nr. 50 E. 3.2; 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5.4; BGE 134 I 221 E. 3.2.1 = Pra 98 [2009] Nr. 16). Soweit sie aufgrund des Verhaltens des Betroffenen nicht unbedingt erforderlich ist ("strictement nécessaire"), beeinträchtigt die Anwendung körperlicher Gewalt durch Polizeibeamte die menschliche Würde und stellt grundsätzlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Leistet die betroffene Person Widerstand oder verhält sie sich gewalttätig, ist die Anwendung von Polizeizwang zulässig, sofern die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt. Wenngleich das Vorliegen von Wunden oder Verletzungen von besonderer Bedeutung ist, wurde die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK auch bei Quetschungen oder bei mehreren Beulen an einem Arm bejaht, von denen der Betroffene behauptet hatte, sie seien ihm bei der Festnahme durch Polizisten rechtswidrig zugefügt worden (BGer 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.3 = Pra 107 [2018] Nr. 50). Nach der Rechtsprechung muss amtlich wirksam und vertieft untersucht werden, wenn jemand in vertretbarer Weise ("de manière défendable") behauptet, von der Polizei in einer Art. 3 EMRK verletzenden Weise misshandelt worden zu sein. Von einer solchen Anschuldigung ist auszugehen, wenn nicht von vornherein sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Sache sich so zugetragen hat, wie die betroffene Person
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte behauptet (BGE 131 I 455 E. 1.2.5 und 1.2.6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Die Untersuchung muss zur Ermittlung und Bestrafung der Verantwortlichen führen können. Verhielte es sich anders, wäre das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung – trotz seiner grundlegenden Bedeutung – in der Praxis wirkungslos. Art. 3 EMRK weist insoweit einen prozessualen Teilgehalt auf. Der Anspruch auf eine wirksame und vertiefte Untersuchung ("enquête officielle approfondie et effective") bei vertretbarer Behauptung einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ergibt sich ebenso aus dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK (BGer 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.4 = Pra 107 [2018] Nr. 50). Diese Bestimmung verlangt überdies den wirksamen Zugang des Klägers zum Untersuchungsverfahren. c)Aus den Akten geht hervor, dass der Anzeiger beim Eintreffen der Rettungskräfte bewusstlos war und durch die Ambulanz ins Kantonsspital St. Gallen eingeliefert wurde. Dies ist im Übrigen auch nicht bestritten. Die zentrale Notfallaufnahme des Kantonsspitals St. Gallen stellte ein Schädel-Hirn-Trauma sowie diverse Kontusionen (Prellungen) fest. Der forensisch-klinische Untersuch vom 9. Mai 2022 ergab folgende Befunde: – Schmerzangaben beim Abtasten des Schädels, – Umschriebene Hämatome an Stirn und linker Wange, – diffuse verteilte, teils fleck-, teils bandförmige, rötliche Hautveränderungen am Hinterkopf, – bandförmige, längs der Achselfalte auf der linken Seite verlaufende Hauteinblutungen und – mehrere, diffuse verteilte, kleinfleckförmige Abschürfungen mit rötlichen Wundgrund am linken Handrücken sowie am linken Ringfinger und am rechten Daumen. Sodann ergaben die klinischen Untersuchungen folgende Befunde:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte – Schädel-Hirn-Trauma Grad I (Gehirnerschütterung), – Druckschmerzen am linken Jochbogen und Orbitalboden, – Prellmarke an Brust und – Druckschmerzen am Bauch. d) aa)Es stellt sich die Frage, wie es zu diesen Verletzungen kam. Der Anzeiger gibt an, dass er ohnmächtig geworden sei, weil er unter anderem Schläge gegen den Kopf erhalten habe. bb)Aus den Protokollen der Einvernahmen der Angezeigten vom 9. Mai 2022 ergeben sich keine Hinweise für den Grund der Ohnmacht und der Gehirnerschütterung. Der Angezeigte 1 führte lediglich aus, dass der Anzeiger nach dem unter Einsatz einer Eisenstange ausführten Angriff zu Boden geführt und arretiert worden sei. Der Angezeigte 2 gab an, dass er nicht gesehen habe, wie der Anzeiger zu Boden gekommen sei. Er habe einen starken Schlag gegen den linken Arm bekommen und habe danach einen Blackout gehabt. Er könne sich erinnern, dass er versucht habe, mit dem Angezeigten 1 die Hände des Anzeigers auf dessen Rücken zu bringen, wobei dieser massiven Widerstand geleistet habe. Zu berücksichtigen ist, dass die Angezeigten zur Ohnmacht und zu den Verletzungen des Anzeigers nicht konkret befragt wurden. Auch der Stellungnahme des Polizeikommandos vom 24. August 2022 sowie den übrigen Akten lässt sich dazu nichts Genaues entnehmen.
cc)Die Staatsanwaltschaft beauftragte das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (IRM), den Gesundheitszustand des Anzeigers abzuklären und allfällige Verletzungen festzustellen. Namentlich interessierten die Art, die Schwere, die Auswirkungen sowie die Ursachen im Zusammenhang mit den allfällig festgestellten Verletzungsbefunden. Das IRM führte zum Verletzungsbefund unter anderem Folgendes aus:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Oben beschriebene Verletzungsbefunde sind Folge einer stumpfen und tangential- schürfenden Gewalteinwirkung. Alle erhobenen Befunde lassen sich widerspruchsfrei dem von D.___ und C.___ in ihren Einvernahmen geschilderten Ereignis zuordnen, (C.;...Ich kann mich dann wieder erinnern wie ich zusammen mit D. die Hände des am Boden, in Bauchlage liegenden Mannes versuchte auf dessen Rücken zu bringen..." D.: "Daraufhin kam es zu einem Handgemenge zwischen D. und dem Unbekannten...Ich versuchte den Unbekannten zu Boden zu führen"). Die Hautveränderungen am Hinterkopf sind angesichts ihrer Farbe und Form eher als ältere, jetzt in Abheilung befindliche Hautabschürfungen und weniger als zeitnah zur Untersuchung entstandene, auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführende Hauteinblutungen zu interpretieren. Insofern ergeben sich anhand der rechtsmedizinisch erhobenen Befunde in Übereinstimmung mit den klinischen Angaben keine Hinweise auf eine mehrfache stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf. Die von A.___ in seiner Einvernahme geschilderte Version ("...Als ich am Boden war, einer von ihnen kam und schlug mich etwa viermal auf den Kopf...") lässt sich daher morphologisch nicht belegen. Bei der in den Krankenunterlagen beschriebenen Diagnose eines Schädel-Hirn- Traumas Grad I handelt es sich um eine reversible Funktionsstörung des Gehirns im Sinne einer sogenannten Gehirnerschütterung (Commotio cerebri). Dieses leichtgradige Schädel-Hirn-Trauma lässt sich angesichts des umschriebenen Hämatoms an der Stirn einem Kopfanprall zuordnen." dd)Gestützt auf das IRM-Gutachten vom 26. Juli 2022 und die weiteren Unterlagen gibt es keinerlei hinreichende Anhaltspunkte auf ein strafbares Verhalten der beiden Angezeigten. Namentlich wurden die angeblichen Schläge gegen den Kopf medizinisch nicht bestätigt. Die übrigen Befunde sind die Folgen einer stumpfen und tangential- schürfenden Gewalteinwirkung und mit der von den Angezeigten behaupteten "Zu- Boden-Führung" ohne weiteres vereinbar. Sodann wurde anlässlich des Turbulenzgeschehens, dessen Auslöser der Anzeiger mit den Schlägen mit einer Vierkant-Eisenstange gegen die Polizisten war, nicht mehr Polizeigewalt als für die Festnahme erforderlich eingesetzt. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass der Anzeiger in vertretbarer Weise behauptet habe, von der Polizei in einer Art. 3 EMRK
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verletzenden Weise misshandelt worden zu sein (BGer 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.4). Im Unterschied zu den Aussagen der Angezeigten lässt sich die Version des Anzeigers zum Geschehen und den festgestellten medizinischen Befunden nicht mit dem IRM-Gutachten in Einklang bringen, weshalb es den Angaben an Glaubwürdigkeit mangelt. Entsprechend ist keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren zu erteilen. 4.-Der Anzeiger ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung), als er sich gegenüber der Staatsanwaltschaft als Privatkläger konstituierte und Strafanzeige gegen die beiden Polizisten einreichte. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO), die Befreiung von Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (lit. c). a)Im Ermächtigungsverfahren sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben. Entsprechend ist das Gesuch, soweit es um die Befreiung von Vorschuss-, Sicherheitsleistungen oder Verfahrenskosten geht, hinfällig geworden und als erledigt abzuschreiben. b)Der Rechtsvertreter stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenüber der Staatsanwaltschaft, als er die Eröffnung eines Strafverfahrens mit vorangehender Ermächtigung, die Verfolgung und die Bestrafung der Täterschaft verlangte. Ob er damit auch für das Ermächtigungsverfahren ein formell korrektes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellte, kann offenbleiben. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass im Ermächtigungsverfahren keine Anwaltskosten entstanden sind, da dieses Verfahren im Nachgang zu einer Strafanzeige von Amtes wegen eingeleitet und durchgeführt wird und der Rechtsvertreter des Anzeigers sich nicht zu äussern brauchte und dies auch nicht getan hat (BGer 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5.2). Die vom Gericht zusätzlich beigezogenen Einvernahmeprotokolle bzw. deren Zustellung an den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertreter zur Kenntnisnahme ändern daran nichts. Diese Unterlagen sind Teil der Akten des gegen den Anzeiger geführten Strafverfahrens, in welchem er vom Rechtsvertreter verteidigt wird. Folglich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit es um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands geht, abzuweisen, und zwar ohne die Mittellosigkeit des Anzeigers und die Nichtaussichtslosigkeit des Begehrens zu prüfen. Entscheid: 1.Die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen C.___ und D.___, beide Kantonspolizei St. Gallen, wird nicht erteilt. 2.Es werden keine Kosten erhoben.