© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2022.173-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 03.05.2023 Entscheiddatum: 18.08.2022 Entscheid Kantonsgericht, 18.08.2022 Art. 382 Abs. 3 StPO (SR 312.0), Art. 117 StGB (SR 311.0) Bejahung der Beschwerdelegitimation des Ehemanns der Verstorbenen. Fahrlässige Tötung durch Unterlassen; Abgrenzung zwischen vorwerfbarem Diagnosefehler und nicht vorwerfbarer Fehldiagnose bzw. damit zusammenhängende Sorgfaltspflichtverletzung. Erkennbarkeit des Herzinfarkts und Vermeidbarkeit des Todes; fehlender Nachweis der Kausalität. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Franziska Wenk und Franziska Ammann, Gerichtsschreiberin Angela Frehner-Geisselhardt
A., Beschwerdeführer, vertreten von Rechtsanwältin B., gegen Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach, Vorinstanz, betreffend Einstellung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.-Am 3. August 2021 trat C.__ sel. notfallmässig ins Spital S.__ ein, nachdem sie sich zuvor zur Hausärztin begeben hatte. Es wurde eine Gallenblasenentzündung diagnostiziert und sie wurde in der Folge operiert. Am 8. August 2021, 11.19 Uhr, verstarb C.__ sel. direkt vor dem Spital S., nachdem sie kurz zuvor aus diesem entlassen worden war. Zur Abklärung der genauen Todesumstände wurde der Amtsarzt aufgeboten und eine Obduktion durch das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen angeordnet. Mit diesen Anordnungen wurde ein Strafverfahren gegen Unbekannt eröffnet. B.-Mit Verfügung vom 28. April 2022 stellte das Untersuchungsamt Uznach das Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des aussergewöhnlichen Todesfalls von C. sel. ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auferlegt. C.-Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 liess A., der Ehemann von C. sel., Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erheben und folgende Anträge stellen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Erwägungen: 1.- a)Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Erhebung der Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach dem Tod der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind (Art. 382 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Ehemann Angehöriger der Verstorbenen (Art. 110 Abs. 1 StGB; Art. 116 Abs. 2 StPO) und er kann gegebenenfalls Schadenersatz und Genugtuung beanspruchen, sofern der Tatbestand der fahrlässigen Tötung zum Nachteil seiner Ehefrau erfüllt ist. Damit ist er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und auf diese ist einzutreten. b)Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (vgl. Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen. 2.- a)Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). b)Im Allgemeinen geht es bei den Einstellungsgründen um solche, die mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch oder einer in den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wirkungen gleichen Erledigung vor Gericht führen müssten. Eine Einstellung ist folglich geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, kann jedoch nicht auf diesen Fall alleine beschränkt werden. Eine derart restriktive Auslegung würde, selbst wenn nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung bestünde, eine Überweisung an das Gericht erfordern. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt folglich bloss, dass im Zweifel das Verfahren fortgesetzt wird. Praktisch ist eine Anklageerhebung geboten, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Denn im Zweifel ist es nicht Sache der Untersuchungs- oder der Anklagebehörde, sondern des materiell zuständigen Gerichts, zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft verfügt in diesem Rahmen über einen weiten Ermessensspielraum und hat sich somit die Frage zu stellen, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch (Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.1.1 f.). c)Entscheidend für die Einstellung eines Strafverfahrens ist die Frage, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, sondern ein Freispruch zu erwarten ist. Beim Entscheid über die Einstellung des Verfahrens oder die Anklageerhebung hat somit die Staatsanwaltschaft eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu stellen. Das Strafverfahren ist einzustellen, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass der Sachrichter entweder von der Unschuld der beschuldigten Person überzeugt sein oder zumindest derartige Zweifel an deren Schuld haben wird, dass eine Verurteilung von vornherein ausgeschlossen erscheint (Oberholzer, a.a.O., N 1838 f.; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, Art. 319 N 15-18; BSK StPO-Grädel/Heiniger, Art. 319 N 8; GVP 2001 Nr. 76). d)Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Die Rechtserheblichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich aus den der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten. Zu diesen Tatsachen zählen insbesondere die Fragen nach der Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld. Dabei sollen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt untersucht werden (Art. 6 Abs. 2 StPO; Oberholzer, a.a.O., N 804 ff.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.-Nach Art. 117 StGB ist strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Dieser Tatbestand stellt ein Begehungsdelikt dar, kann jedoch auch durch Unterlassung bzw. durch pflichtwidriges Untätigbleiben (vgl. Art. 11 Abs. 1 StGB) erfüllt werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund des Gesetzes, eines Vertrages, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr. Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Ein Begehungsdelikt kann demnach durch Unterlassung begangen werden, wenn die beschuldigte Person schuldhaft eine Handlung, zu der sie rechtlich verpflichtet gewesen wäre und die nach dem allgemeinen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schaden vermindert hätte, unterlassen hat. Ein unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, die beschuldigte Person diesen durch ihr gebotenes Handeln hätte verhindern können und aufgrund ihrer besonderen Stellung (Garantenstellung) auch hätte verhindern müssen, so dass die Untätigkeit dem Tun gleichwertig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.4; BGE 117 IV 130 = Pra 80 [1991] Nr. 212 E. 2a, 113 IV 68 E. 5a, 134 IV 255 = Pra 98 [2009] Nr. 25 E. 4.2.1; PK StGB-Trechsel/Fateh-Moghadam, Art. 11 N 4). Vorausgesetzt ist somit die Nichtvornahme einer objektiv gebotenen Handlung zur Abwendung der Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Die Möglichkeit der Erfolgsabwendung (Handlungsmöglichkeit und hypothetische Kausalität) tritt bei den Unterlassungsdelikten an die Stelle des Kausalzusammenhangs bei den erfolgsbezogenen Begehungsdelikten. Dies setzt eine Handlungsmöglichkeit voraus. Gefordert ist nur das, was dem Täter in der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gefahrensituation physisch real möglich und zumutbar war (vgl. BSK StGB I-Niggli/ Muskens, Art. 11 N 6, N 109 ff., N 120 f.; PK StGB-Trechsel/Fateh-Moghadam, Art. 11 N 17). Der Täter muss aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten in der Lage sein, die Gefährdung und die Eingriffsmöglichkeiten vorherzusehen bzw. zu erkennen und die gebotene Handlung vorzunehmen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, § 17 N 3). Sodann muss durch eine Handlung des Unterlassenden der Taterfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können (BSK StGB I- Niggli/Muskens, Art. 11 N 110; PK StGB-Trechsel/Fateh-Moghadam, Art. 11 N 18). Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg besteht dann ein Kausalzusammenhang, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung des Kausalzusammenhangs nicht aus (BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1; BGE 115 IV 189 E. 2, 116 IV 306 E. 2a). Eine Garantenstellung kommt einer Person zu, wenn sie rechtlich – namentlich auf Grund des Gesetzes, eines Vertrags, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr – verpflichtet war, den eingetretenen Erfolg nach Möglichkeit abzuwenden. Die Garantenpflicht kann sich darauf beziehen, alle Gefahren und Schädigungen, die bestimmten Rechtsgütern einzelner Personen drohen, abzuwehren (Obhutspflichten) oder eine bestimmte Gefahrenquelle unter Kontrolle zu halten, damit Schädigungen von Rechtsgütern beliebiger Träger vermieden werden (Sicherungspflichten; vgl. PK StGB-Trechsel/ Fateh-Moghadam, Art. 11 N 7; Stratenwerth, a.a.O., § 14 N 11; BSK StGB I-Niggli/ Muskens, Art. 11 N 64 ff.). 4.- a)Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass zwar eine Fehldiagnose gestellt worden sei, indem statt eines Herzinfarkts eine Gallenblasenentzündung diagnostiziert worden sei, jedoch sei dies gemäss Gutachter kein vorwerfbarer Diagnosefehler. Sodann ergäbe sich aus dem Gutachten, dass selbst bei korrekter Diagnose der Tod von C.__ sel. nicht mit Sicherheit hätte verhindert werden können, da das initiale Ausmass des Herzinfarkts unbekannt sei und auch unbekannt bleiben werde. Damit seien die Voraussetzungen für ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten, insbesondere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine fahrlässige Tötung, eindeutig nicht erfüllt und das Strafverfahren gegen Unbekannt einzustellen. b)Der Beschwerdeführer rügt, angesichts der geschilderten Beschwerden, des bekannten und medikamentös behandelten Bluthochdrucks, des Alters und des Geschlechts der Patientin sei nicht nachvollziehbar, dass der Gutachter zum Ergebnis komme, es hätten keine Hinweise oder Symptome eines möglichen Herzinfarkts bestanden. Die Beschwerdeschilderung, Anamnese und Klinik hätten vielmehr weitere Abklärungen, beispielsweise den Zuzug eines Kardiologen, einen Herzultraschall oder ein EKG, nötig gemacht. Die Frage nach der Notwendigkeit weiterer initialer Abklärungen sei nicht gestellt und damit auch nicht beantwortet worden. Die Frage nach der Vermeidbarkeit des Todes lasse der Gutachter offen; diese könne er als Chirurg und Intensivmediziner auch nicht abschliessend beantworten. Diese Fragestellung müsse vielmehr ein kardiologischer Facharzt beantworten. Eine Überlebenswahrscheinlichkeit erscheine durchaus gegeben. Sodann seien weitere Fragen nach der Notwendigkeit weiterer Abklärungen aufgrund der Persistenz der Beschwerden nach der Operation nicht gestellt und folglich nicht beantwortet worden. Spätestens nach Vorliegen der histologischen Untersuchung der Gallenblase mit einer nur geringen chronischen Entzündung und den weiterhin bestehenden Beschwerden hätten zusätzliche Abklärungen in die Wege geleitet werden müssen. Indem keine weiteren Abklärungen erfolgt seien, hätten die zuständigen medizinischen Fachpersonen einen vorwerfbaren Diagnosefehler begangen. Ob mit weiteren Abklärungen der Herzinfarkt rechtzeitig hätte entdeckt und behandelt und damit der Tod von C.__ sel. verhindert werden können, sei bislang nicht ausreichend beantwortet. Aufgrund der lückenhaften Beurteilung durch den Gutachter bestehe eine zweifelhafte Beweislage. 5.- a) aa)Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 13. Januar 2022 (IRM-SG-Gutachten) verstarb C.__ sel. an einem akuten Herzpumpversagen aufgrund einer Herzbeuteltamponade. Dem lag ein rupturierter, mehrere Tage alter Herzinfarkt zugrunde, der wiederum auf den Verschluss einer Herzkranzarterie durch ein Gerinnsel zurückzuführen war. Der todesursächliche Schaden der Herzmuskulatur dürfte während der Hospitalisation im Spital S.__ vom 3.-8. August 2021 bereits vorgelegen haben. Eine auf den Tag genaue Eingrenzung des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehrere Tage alten Herzinfarkts war gemäss dem Gutachten aufgrund der individuellen Unterschiede der jeweiligen Gewebereaktion hingegen nicht möglich. Die klinische Diagnose einer akuten Cholezystitis lasse sich aus rechtsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehen, ob die nicht korrekte Diagnose vorwerfbar ("Diagnosefehler") oder nicht ("Fehldiagnose") gewesen sei, müsse durch einen Fachexperten abschliessend geklärt werden. bb)Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 5. April 2022 (IRM-BE-Gutachten) stellte die Diagnose einer Gallenblasenentzündung keinen vorwerfbaren Diagnosefehler dar. Der Herzinfarkt hätte theoretisch erkannt werden können, wenn sich aus der Anamnese einschliesslich Fragebogen der Anästhesie und der vorgängigen klinischen Untersuchung Hinweise für das Vorliegen einer Herzerkrankung ergeben hätten. Eine derartige Problematik bzw. das Vorliegen von Symptomen sei insbesondere im Fragebogen der Anästhesie verneint worden. Somit könne heute nicht nachträglich postuliert werden, der Herzinfarkt hätte im Voraus erkannt werden müssen. Es sei vorgängig keine Diagnostik zu einem möglichen Herzinfarkt durchgeführt worden. C.__ sel. habe in der Anamnese und der Klinik einen Beschwerde-Sachverhalt präsentiert, der im damaligen Zeitpunkt eine Oberbauchproblematik nachvollziehbar habe vermuten lassen. Gemäss aktueller Praxis im klinischen Alltag werde bei fehlender Anamnese bzw. unauffälliger klinischer Untersuchung vor der Operation nicht mehr zwingend eine Herzstromkurve (EKG) abgeleitet. Das Unterlassen dieser Untersuchung sei somit im Nachhinein nicht als unsorgfältige präoperative Abklärung zu werten. Somit sei das initiale Ausmass des Herzinfarkts unbekannt und werde auch unbekannt bleiben. Die Schulmedizin kenne eine vielfältige Palette von Behandlungsmöglichkeiten eines Herzinfarkts. Welche Erfolgsaussichten die einzelnen Behandlungsschritte mit sich brächten, seien schliesslich als krankheits- und therapieimmanente Risiken Folgen des zu behandelnden Menschen und dem Ausmass der Herzerkrankung. Nicht in jedem Fall lasse sich bei diagnostiziertem und sorgfältig behandeltem Herzinfarkt – unabhängig von der Infarktgrösse und -ausdehnung – ein fataler Ausgang letztlich abwenden. Nicht ausgeschlossen werden könne, so der Gutachter, dass sich durch die Gabe von Tranexamsäure/Cyclocapron, welche vom Gutachter aus medizinischer Sicht nicht in Frage gestellt wurde, im konkreten Fall ein mögliches Risiko intraoperativ bzw. postoperativ verwirklichte und ursächlich für den Herzinfarkt gewesen sein könnte.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Gutachter kann diese Frage jedoch nie abschliessend beantwortet werden, da die exakte kardiale Situation unmittelbar zum Zeitpunkt des Spitaleintritts unbekannt gewesen sei. b) aa)Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Erscheint diesem die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind. Solche Mängel können auch dann vorliegen, wenn das Gutachten zu im Laufe des Verfahrens festgestellten Tatsachen in Widerspruch steht (BGer 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.3 m.w.H). bb)Die Gutachten der beiden Institute für Rechtsmedizin erscheinen schlüssig und überzeugend. Jedenfalls werden gravierende Mängel, welche die Überzeugungskraft der Gutachten erschüttern würden, weder vorgebracht, noch sind solche ersichtlich. Eine Lückenhaftigkeit, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, welche folglich eine Beweiseignung der Gutachten allenfalls in Frage stellen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu auch nachstehend E. II/5c). Die Vorinstanz bringt anlässlich der Stellungnahme zutreffend vor, dass keine Gründe bestehen, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern wurde auf Empfehlung des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen als ergänzende Gutachterstelle in dieser Sache beauftragt. Die Fragen wurden nachvollziehbar beantwortet und schlüssig begründet. Der Gutachter Z.___ verfügt [...] über die erforderlichen Fachkenntnisse und ist damit hinreichend qualifiziert (vgl. BGer 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. 4.4.3.4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss er auch kein Kardiologe sein, um die entscheidenden medizinischen Fragen beantworten zu können; denn der Herzzustand im Zeitpunkt des Spitaleintritts ist nicht mehr eruierbar (vgl. dazu auch nachfolgend E. II/5c). Entsprechend ist auf die gutachterlichen Feststellungen abzustellen. c) aa)Unbestritten ist, dass die Diagnose einer akuten Gallenblasenentzündung keinen vorwerfbaren Fehler darstellt. Damit fehlt es diesbezüglich an einer strafrechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung. bb)Bezüglich des Herzinfarkts sprechen sowohl das IRM-BE-Gutachten als auch das Parteigutachten vom 13. Juni 2022 (Parteigutachten) davon, dass Patientinnen im Alter der Verstorbenen ohne anamnestischen Hinweise für eine Lungen- und/oder Herzproblematik präoperativ nicht mit Lungenröntgenbild und EKG abgeklärt würden. Gemäss dem IRM-BE-Gutachten hätte der Herzinfarkt theoretisch erkannt werden können, wenn sich aus der Anamnese einschliesslich Fragebogen der Anästhesie und der klinischen Untersuchung ex ante Hinweise für das Vorliegen einer Herzerkrankung ergeben hätte. Eine derartige Problematik und entsprechende Symptome seien insbesondere im Fragebogen der Anästhesie verneint worden. Somit könne heute nicht nachträglich postuliert werden, der Herzinfarkt hätte im Voraus erkannt werden müssen (ähnlich auch IRM-SG-Gutachten, "die in den Krankenunterlagen dokumentierten Befunde entsprechen zwar nicht dem typischen Bild eines Herzinfarktes"). Auch das Parteigutachten spricht davon, dass die geschilderten Symptome und Beschwerden seitens der Verstorbenen nicht typisch gewesen seien für das Vorliegen eines Herzinfarkts. Unter diesen Umständen könne von einem chirurgischen Team nicht erwartet werden, dass speziell ein Herzinfarkt in differenzialdiagnostische Überlegungen mitbeinbezogen werde. Nachdem aber die initialen Abklärungen und die Diagnostik korrekt erfolgten und vollständig waren, kann in der unterlassenen initialen Abklärung des Ausmasses des (gemäss Gutachten ohnehin nicht zwingend erkennbaren) Herzinfarkts kein Vorwurf bzw. keine Sorgfaltspflichtverletzung erkannt werden. Da dieser initiale Zustand des Herzens unbekannt ist und unbekannt bleiben wird, fehlt es auch an rechtsgenüglichen Angaben dafür, ob bei einer rechtzeitigen Behandlung des Herzinfarkts der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Todeseintritt mit hoher oder gar an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können. Es kann damit jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden, dass selbst bei korrekter Diagnose der Tod von C.__ sel. mit Sicherheit bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. So kann denn auch gemäss dem IRM-BE-Gutachten nicht ausgeschlossen werden, dass sich durch die gutachterlich nicht in Frage gestellte Gabe von Tranexamsäure/Cyclocapron ein mögliches Risiko im konkreten Fall intraoperativ bzw. postoperativ verwirklichte und ursächlich für den Herzinfarkt gewesen sein könnte (vgl. vorstehend E. II/5a/bb). Die fehlenden, im Hinblick auf eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung entscheidenden Angaben können auch mit weiteren Abklärungen nicht mehr eruiert werden, wobei das Fehlen dieser Angaben nicht vorwerfbar ist gemäss dem Gutachter. Damit fehlt es mit Bezug auf die unterlassene Behandlung des Herzinfarkts am erforderlichen Nachweis der Kausalität. cc)Der gemäss Parteigutachten vorwerfbare Diagnosefehler der unterlassenen postoperativen weiteren Abklärungen, spätestens nach Vorliegen des histopathologischen Befunds, stellt daher – soweit er denn effektiv zutreffen sollte, was hingegen offen bleiben kann – keine relevante Sorgfaltspflichtverletzung dar. dd)Damit war auch die Beantwortung weiterer Fragen durch den Gutachter – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht notwendig. Entsprechend ist auch keine kardiologische Beurteilung mehr einzuholen, weil es an den klinischen Parametern als Beurteilungsgrundlage mangelt und deshalb der Zustand des Herzens der Verstorbenen im Zeitpunkt des Spitaleintritts nicht mehr abgeklärt werden kann. d)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an rechtsgenüglichen Anhaltspunkten für ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten im Zusammenhang mit dem Todeseintritt von C.__ sel. fehlt. Die Vorinstanz hat daher das Strafverfahren gegen Unbekannt richtigerweise eingestellt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.-Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind damit die Kosten des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Sie werden mit der Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.– verrechnet. Zufolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten. Entscheid: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung der Sicherheitsleistung in gleicher Höhe.