AK.2022.165-AK

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2022.165-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 03.05.2023 Entscheiddatum: 04.08.2022 Entscheid Kantonsgericht, 04.08.2022 Art. 28 TSchG (SR 455.0) Hundehaltung in einer Transportbox. Anlässlich einer Kontrolle stellte das Veterinäramt fest, dass ein grösserer Hund in einer Transportbox eingesperrt war. Es erstattete deswegen Anzeige gegen den Hundehalter. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahme wurde aufgehoben, weil sich ein strafrechtliches Verhalten des Hundehalters noch nicht ausschliessen liess und Abklärungsmöglichkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestanden. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Ammann, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, Beschwerdeführer, gegen A.___ Beschwerdegegner, und Staatsanwaltschaft, Vorinstanz, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nichtanhandnahme

Sachverhalt: A.-Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen wollte am 24. Februar 2022 die Hundehaltung von A.___ kontrollieren; dieser gewährte den Mitarbeiterinnen des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen allerdings keinen Zutritt zum Wohnhaus. Durch ein Fenster sahen sie, dass ein Hund in einer Transportbox eingesperrt war. B.-Am 9. März 2022 erstattete das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen beim Kantonalen Untersuchungsamt Strafanzeige gegen A.. Es warf ihm einerseits das Halten eines Hundes trotz Verbots und anderseits die verbotene Haltung eines Hundes in einer Transportbox vor. C.-Hinsichtlich des Haltens eines Hundes trotz Verbots erliess das Kantonale Unter- suchungsamt am 26. April 2022 einen Strafbefehl und sprach A. wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Missachtung einer amtlichen Verfügung) schuldig; es verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.–. D.-Gleichentags nahm das Kantonale Untersuchungsamt das Verfahren wegen des Vorwurfs der verbotenen Hundehaltung in einer Transportbox nicht anhand. Dagegen erhob das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen mit Eingabe vom 2. Mai 2022 Beschwerde bei der Anklagekammer und beantragte Folgendes: "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. April 2022 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen A.___ zu eröffnen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen." Die Vorinstanz nahm am 10. Mai 2022 innert angesetzter Frist Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Gleichzeitig reichte sie die Strafakten ein. Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E.-Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1.-Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 38 Abs. 1 EG-StPO in Verbindung mit Anhang 8 GD.A.10 der Ermächtigungsverordnung, Art. 382 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. 2.-Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Nach dem Prinzip „in dubio pro duriore“ darf eine Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn es klar erscheint, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgt werden kann. Es muss sich – allein aus den Akten ersichtlich – um tatsächlich und rechtlich klare Fälle handeln. Sind Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben, ist das Verfahren zu eröffnen (BSK StPO-Omlin, Art. 310 N 8). Eine Nichtanhandnahme kann bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände gelten als eindeutig nicht erfüllt, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat wie bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerruft. Eine Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft hingegen zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte und Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit einer begangenen Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_560/2014 vom 3 November 2014 E. 2.4.1 m.w.H.). 3.- a)Die Vorinstanz begründet die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass der fragliche Tatbestand eindeutig nicht erfüllt sei (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdegegner halte seinen Hund B., einen deutschen Schäferhund, im Haus, wo er sich frei bewegen könne. Die Hundebox in der Küche diene tagsüber als Rückzugsort. Beim Kochen und Essen sowie während der Nacht von ca. 00.00 Uhr bis 07.00 Uhr werde B. jeweils in der Box untergebracht. Die exakten Masse der Hundebox seien nicht bekannt. Aufgrund der Unterbringung von B.___ in der Box während dem Kochen und Essen sowie der nächtlichen Schlafenszeit allein könne noch nicht von einer Boxenhaltung ausgegangen werden. Weiter sei B.___ gemäss tierärztlichem Zeugnis vom 25. März 2022 gesund und in einem guten Ernährungszustand. Es würden zu wenig Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Verhalten vorliegen. b)Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass der Hund nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft, das heisse regelmässig (jeden Tag), und während einer längeren Zeitspanne (mindestens sieben Stunden am Stück) in der zu kleinen Transportbox untergebracht werde. Entsprechend könne ohne weiteres von einer zumindest teilweisen Boxenhaltung im Sinn von Art. 72 Abs. 4 TSchV ausgegangen werden. Sodann habe die Vorinstanz in einem anderen Fall erkannt, dass die Unterbringung eines Tiers in einem Fahrzeug während der Nacht als "Haltung" zu qualifizieren sei (ST.2021.38511). Auch in weiteren Fällen habe die Vorinstanz dafürgehalten, dass eine stundenweise Unterbringung eines Hundes in einer zu kleinen Box nicht erlaubt sei (ST.2022.971, ST.2021.8238). In anderen Kantonen seien ebenfalls zahlreiche Strafbefehle erlassen worden im Zusammenhang mit einer stundenweisen Unterbringung von Hunden in zu kleinen Boxen, wie etwa der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten STA4 ST.2020.2821 vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 17. Dezember 2020 (im Internet abrufbar unter: https//www.tierimrecht.org/de/ tierschutzfaelle/detail/119025/). Hinsichtlich der Grösse der Box führt der Beschwerdeführer aus, es sei zwar richtig, dass die genauen Masse der fraglichen Box nicht bekannt seien, jedoch sei auf dem Foto P1050842 eindeutig und von blossem Auge erkennbar, dass sie niemals den Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 Tabelle 10 Ziffer 1 und 12 TSchV von 2 m Höhe und 8 m Grundfläche entspreche. Sodann seien Transportboxen nicht zur Haltung, sondern für den Transport gedacht. Selbst wenn solche Transportboxen als Rückzugsort angeboten würden, müsse vorgängig das Verschlussgitter dauerhaft entfernt werden. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass es gar keine Rolle spiele, ob eine sogenannte "Haltung" vorliege. Unbestritten sei, dass der Schäferrüde B.___ jede Nacht sieben Stunden in einer Box verbringe. Die Unterbringung in einer Transportbox mit einer geschätzten Grundfläche von maximal 1 m und einer Höhe von maximal 70 cm sei weder arttypisch noch artgerecht (vgl. Art. 8 Abs. 1 TSchV und Art. 10 Abs. 1 TSchV sowie den Anhangen 1-3 TSchV). c)Der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz macht sich unter anderem strafbar, wer Vorschriften über die Tierhaltung missachtet (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Die Tierschutzverordnung konkretisiert dies in den Allgemeinen Bestimmungen gemäss Art. 3 ff. Zu den Unterkünften und Gehegen wird in Art. 7 Abs. 2 TSchV ausgeführt, dass diese so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein müssen, dass sich die Tiere arttypisch verhalten können. Eine ähnliche Regelung gibt es in Art. 8 Abs. 1 TSchV für Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen ("...müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können."). In Art. 68 ff. TSchV werden die Vorgaben für die Haltung von Haushunden präzisiert. Zur Unterkunft und zum Boden bestimmt Art. 72 TSchV unter anderem, dass Hunden geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen muss (Art. 72 Abs. 2 TSchV). Bei 2 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Boxen- und Zwingerhaltung definiert die Verordnung Mindestmasse für die Gehege (Art. 72 Abs. 4 TSchV in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 10). Bei Schäferhunden, welche ein Gewicht von ca. 30 bis 40 kg erreichen, muss die Box eine Höhe von 2 m sowie eine Grundfläche von 8 m aufweisen (Anhang 1 Tabelle 10). Sodann ist bei der Boxen- und Zwingerhaltung für jeden Hund eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorgeschrieben. Auf die Rückzugsmöglichkeit kann in begründeten Fällen, namentlich bei kranken oder alten Tieren, verzichtet werden (Art. 72 Abs. 4TschV). d)Anlässlich der Vorsprache vom 24. Februar 2022 zur Mittagszeit sahen die Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers durch ein Fenster neben der Haustüre, dass der Hund des Beschwerdegegners in eine Transportbox gesperrt war. Bei der Kontrolle wurde einerseits ein Foto, worauf die Box in der Küche zu sehen ist, sowie eine Tonaufnahme erstellt, worauf unter anderem zu hören ist, wie der Beschwerdegegner auf den Hund in der Box angesprochen wird. Ob dieses Vorgehen der Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers korrekt war, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Die Vorinstanz geht von rechtswidrig erlangten Beweisen aus, weil das Einverständnis des Beschwerdegegners nicht vorgelegen habe und es nur um einen Übertretungstatbestand gehe. Die Frage der Verwertbarkeit der Aufnahmen kann deshalb offengelassen werden, weil die Mitarbeiterinnen die Transportbox selber gesehen haben und davon auszugehen ist, dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse in der Lage sind, eine Transportbox für Hunde auf eine gewisse Distanz erkennen und deren Ausmass ungefähr abschätzen zu können. Der Beschwerdegegner gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. März 2022 an, dass die Transportbox beim Küchenfenster zur Terrasse stehe. Die genaue Abmessung der Box kenne er nicht, aber sie sei recht gross und passe nicht ins Auto. Der Hund sei jeweils in der Nacht von 00.00 Uhr bis ca. 07.00 Uhr in der Box. In dieser Zeitspanne sei die Türe jeweils zu, weil er sonst alles kaputt machen würde. Der Hund sei zudem während des Kochens und Essens in der Transportbox; ansonsten würde er alles wegessen. 2 bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Einwand der Vorinstanz, wonach es sich hier nur um eine punktuelle, nicht vollständig durchgeführte Kontrolle gehandelt habe, weshalb nicht auf eine allgemein unsachgemässe Hundehaltung geschlossen werden könne, ist in zweierlei Hinsicht zu relativieren. Zunächst wurde die Hundehaltung des Beschwerdegegners bereits früher mehrfach beanstandet, und zwar in einem solchen Ausmass, dass letztlich ein Hundehalteverbot resultierte. Daran hält er sich jedoch nicht. Im Weiteren kann aufgrund der Angaben des Beschwerdegegners davon ausgegangen werden, dass sich der Schäferhund während mehr als sieben Stunden pro Tag in der abgeschlossenen Transportbox aufhält. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um Boxenhaltung handelt, stellt sich auf jeden Fall die Frage, ob dies eine artgerechte Haltung darstellt. Eine Verletzung allgemeiner Tierschutzvorschriften scheint somit nicht zum vornherein ausgeschlossen. So schreibt Art. 8 Abs. 1 TSchV etwa vor, dass Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein müssen, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere artgerecht stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine solche Box für den Transport vorgesehen ist. Darauf weist im Übrigen auch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in seiner Fachinformation Tierschutz "Zwinger und Boxen zur Haltung von Hunden" hin und hält fest, dass Hunde nicht in die Transportbox eingesperrt werden dürfen. Würden Transportboxen als Rückzugsort angeboten, müsse vorgängig das Verschlussgitter dauerhaft entfernt worden sein, war hier aber nicht geschehen ist. Das Verschlussgitter ist jeweils unbestrittenermassen zu, wenn sich der Hund in der Nacht und während dem Kochen und Essen in der Box befindet. Insoweit dient ihm die Box während diesen Zeiten gerade nicht als Rückzugsort, den er jederzeit wieder verlassen kann. 4.-Insgesamt sind die rechtlichen und tatsächlichen Abklärungen noch nicht erschöpft. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass ein strafbares Verhalten zum vornherein auszuschliessen ist. Entsprechend sind Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben. Beispielsweise können die beiden Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers befragt werden. Im Weiteren könnte auch die Transportbox anlässlich eines Augenscheins inspiziert werden. Entsprechend ist die Beschwerde zu schützen und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. Die Erteilung konkreter Weisungen an die Vorinstanz ist hingegen nicht erforderlich.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.- a)Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Staat zu tragen. Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 4 und 15 Ziff. 23 GKV). b)Einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht. Dem Beschwerdegegner ist bereits deshalb keine Entschädigung zuzusprechen, weil er nicht obsiegt. Entscheid: 1.Die Beschwerde wird geschützt und die Nichtanhandnahmeverfügung des Kantonalen Untersuchungsamts vom 26. April 2022 wird aufgehoben. 2.Der Staat trägt die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–.

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04.08.2022
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24.03.2026