© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2022.115-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 03.05.2023 Entscheiddatum: 08.06.2022 Entscheid Kantonsgericht, 08.06.2022 Art. 7 StPO (SR 312.0) Ermächtigung. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes kam es zum Einsatz eines Destabilisierungsgeräts. Die Verhältnismässigkeit des Vorgehens, insbesondere des Geräteeinsatzes, nach der Anhaltung liess sich aufgrund der vorhandenen Akten noch nicht abschliessend beurteilen. Damit besteht Abklärungsbedarf und die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren war zu erteilen. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Franziska Ammann, Gerichtsschreiberin Jeannine SchweizerA., Anzeiger, vertreten durch Rechtsanwalt B. gegen Beamte der Kantonspolizei, Klosterhof 12, 9001 St. Gallen Angezeigte betreffend Ermächtigung

Sachverhalt

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  1. Am 26. Mai 2021 frühmorgens verfolgte die Polizei während mehrerer Minuten einen [...] mit den Kontrollschildern [...]. Das Fahrzeug hatte vorher auf einem Parkplatz [...] nicht kontrolliert werden können. Auf der [...]strasse in Z., Höhe W., wurde das Fahrzeug angehalten. Nach verschiedenen Versuchen, A.___, den Fahrzeuglenker (Anzeiger), aus dem Fahrzeug zu bringen, setzte die Polizei ein Destabilisierungsgerät (umgangssprachlich "Taser") gegen den Fahrer ein. In der Folge wurde die Pikett- Staatsanwältin informiert. Sie ordnete die Abnahme einer Blut- und Urinprobe an, was im Spital [...] durchgeführt wurde. Im Anschluss wurde der Anzeiger zum Polizeistützpunkt [...] überführt.
  2. Gegen den Anzeiger wurde aufgrund des Vorfalles vom 26. Mai 2021 ein Strafverfahren [...] eröffnet. In diesem Zusammenhang liess er mit Eingabe vom 22. Februar 2022 ("Vernehmlassung zum Beweisergänzungsentscheid") Strafanzeige gegen die am Einsatz beteiligten Beamten der Kantonspolizei stellen wegen Amtsmissbrauchs und allenfalls schwerer Körperverletzung, und zwar einerseits aufgrund des Tasereinsatzes und andererseits wegen des Versuchs, ihn aus dem Fenster des Fahrzeugs zu reissen. Des Weiteren wurde eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend gemacht, weil dem Anzeiger nach dem Einsatz weder frische Kleidung gegeben noch Wasser gebracht worden sei.
  3. Das Untersuchungsamt [...] leitete die Strafanzeige zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens am 24. März 2022 an die Anklagekammer weiter. In der Folge gab die Anklagekammer dem Kommando der Kantonspolizei Gelegenheit zu einer Vernehmlassung. Dieses liess sich am 14. April 2022 vernehmen und beantragte, es sei keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Angezeigten zu erteilen. Sodann reichte es die Stellungnahmen der am fraglichen Einsatz beteiligten Polizeibeamten ein. Damit fand der Schriftenwechsel seinen Abschluss.
  4. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen

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  1. Bei Strafanzeigen, welche die Amtsführung von Behördemitgliedern und Mitarbeitenden des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen, hat die Anklagekammer zuständigkeitshalber über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG- StPO). Da im vorliegend zu beurteilenden Fall Beamte der Kantonspolizei St. Gallen beschuldigt werden, sich bei der Ausübung ihres Amtes allenfalls strafbar gemacht zu haben, ist die Anklagekammer für die Durchführung des Ermächtigungsverfahrens zuständig.
  2. a) Im vorliegenden Verfahren ist ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob bezüglich des angezeigten Sachverhalts die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen gegeben sind. b) Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht voraus, es sei eine Straftat begangen worden (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Hierfür genügt ein Anfangsverdacht. Davon ist bereits auszugehen, wenn Anzeichen auf eine strafbare Handlung hindeuten, also eine gewisse Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens besteht. Der angezeigte Sachverhalt muss grundsätzlich Anhaltspunkte enthalten, welche einen Straftatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nahelegen. Es gilt der Grundsatz, dass im Zweifelsfall ein Verfahren einzuleiten ist (vgl. BSK StPO – Hagenstein, Art. 302 N 25). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Eine Kompetenzüberschreitung, eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, müssen in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_97/2015 vom 1. September 2015 E. 2.2 m.w.H.).
  3. a) Der Anzeiger wirft den Angezeigten Amtsmissbrauch und Körperverletzung vor. Des Weiteren macht er eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Des Amtsmissbrauchs macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Ausserdem liegt Amtsmissbrauch vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (BGer 6B_560/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3 m.w.H.; BSK StGB – Heimgartner, Art. 312 N 7; PK StGB Trechsel/Vest, Art. 312 N 3, 6). Amtsmissbrauch erfordert daher stets den (rechtswidrigen) Einsatz hoheitlichen Zwangs. Der Tatbestand erfasst also nicht jede Amtspflichtverletzung (BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., § 120 S. 550 m.w.H.). c) Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. d) Nach Art. 3 EMRK (und Art. 10 Abs. 3 BV) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Damit sind massive Verstösse gegen die Menschenwürde angesprochen, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Der Unterschied zwischen Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe ist ein gradueller. Ein Anwendungsfall von Art. 3 EMRK liegt vor, wenn eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere («minimum de gravité») erreicht (BGer 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017 = Pra 107 [2018] Nr. 50 E. 3.2; 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5.4 mit Hinweisen). Eine allenfalls für die betroffene Person unangenehme

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behandlung durch die Polizei genügt nicht (BGE 134 I 221 E. 3.2.1 = Pra 98 [2009] Nr. 16). Ob das Mindestmass erreicht wurde, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und den physischen und psychischen Auswirkungen, sowie je nachdem vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Geschädigten (BGer 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017 = Pra 107 [2018] Nr. 50 E. 3.2; 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5.4; BGE 134 I 221 E. 3.2.1 = Pra 98 [2009] Nr. 16). Soweit sie aufgrund des Verhaltens des Betroffenen nicht unbedingt erforderlich ist («strictement nécessaire»), beeinträchtigt die Anwendung körperlicher Gewalt durch Polizeibeamte die menschliche Würde und stellt grundsätzlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Leistet die betroffene Person Widerstand oder verhält sie sich gewalttätig, ist die Anwendung von Polizeizwang zulässig, sofern die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt. Wenngleich das Vorliegen von Wunden oder Verletzungen von besonderer Bedeutung ist, wurde die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK auch bei Quetschungen oder bei mehreren Beulen an einem Arm bejaht, von denen der Betroffene behauptet hatte, sie seien ihm bei der Festnahme durch Polizisten rechtswidrig zugefügt worden (BGer 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017 = Pra 107 [2018] Nr. 50 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung muss amtlich wirksam und vertieft untersucht werden, wenn jemand in vertretbarer Weise («de manière défendable») behauptet, von der Polizei in einer Art. 3 EMRK verletzenden Weise misshandelt worden zu sein. Von einer solchen Anschuldigung ist auszugehen, wenn nicht von vornherein sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Sache sich so zugetragen hat, wie die betroffene Person behauptet (BGE 131 I 455 E. 1.2.5 und 1.2.6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Die Untersuchung muss zur Ermittlung und Bestrafung der Verantwortlichen führen können. Verhielte es sich anders, wäre das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung – trotz seiner grundlegenden Bedeutung – in der Praxis wirkungslos. Art. 3 EMRK weist insoweit einen prozessualen Teilgehalt auf. Der Anspruch auf eine wirksame und vertiefte Untersuchung («enquête officielle approfondie et effective») bei vertretbarer Behauptung einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ergibt sich ebenso aus dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK (BGer 1C_427/2017 vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 15. Dezember 2017 = Pra 107 [2018] Nr. 50 E. 3.4). Diese Bestimmung verlangt überdies den wirksamen Zugang des Klägers zum Untersuchungsverfahren. 4. a) Zunächst wirft der Anzeiger den Angezeigten ein strafbares Verhalten vor, weil der Waffeneinsatz unangemessen gewesen sei. Dieser habe zu einem Epilepsieanfall geführt, d.h. zu einer möglicherweise schweren Körperverletzung. Der Waffeneinsatz hätte nach Art. 41 Abs. 2 PolG nach dem Einschlagen der Scheibe angedroht werden müssen, was aber nicht geschehen sei. Zudem liege kein Waffeneinsatzgrund nach Art. 42 PolG vor und sei durch nichts nachgewiesen. Des Weiteren erblickt der Anzeiger eine strafbare Handlung darin, dass die Angezeigten versucht hätten, ihn an der Schulter durch die aufgebrochene Scheibe zu zerren. Dafür habe keine Notwendigkeit bestanden. Es hätte zuerst die Autotür geöffnet und der Fahrer anschliessend sorgfältig herausgehoben werden können. Überdies sei er dadurch an der Schulter schwer verletzt worden, was eine zweimonatige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. b) Gemäss Art. 3 PolG müssen polizeiliche Eingriffe zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmässigen Zustands geeignet sein. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich ist und sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht. Zum Waffengebrauch finden sich weitere Bestimmungen im PolG, allerdings nicht wie vom Anzeiger angeführt in Art. 41 Abs. 2 PolG und Art. 42 PolG – dort geht es um den polizeilichen Gewahrsam –, sondern in Art. 45 und 46 PolG. Nach Art. 45 PolG gebraucht die Polizei die Waffe als letztes Mittel. Der Waffengebrauch muss unmissverständlich angedroht werden, wenn es die Umstände nicht ausschliessen (Art. 45 PolG). Im Weiteren wird in Art. 46 PolG geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Gebrauch der Schusswaffe rechtmässig ist. c/aa) Aus dem Polizeirapport ergibt sich mit Bezug auf den Einsatz vom 26. Mai 2021 im Wesentlichen Folgendes: Anlässlich einer Patrouillenfahrt sei der Personenwagen [...] mit den Kontrollschildern [...] um 3.15 Uhr beim Parkplatz [...], auf der Höhe [...]strasse, gesehen worden. Das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fahrzeug sei dort mit laufendem Motor gestanden. Darauf sei entschieden worden, den Personenwagen zu kontrollieren. Als sie an den Personenwagen herangetreten seien, habe der Lenker keine Reaktion gezeigt, weshalb sie an die Fahrerscheibe geklopft hätten. Daraufhin habe der Lenker Gas gegeben und versucht davonzufahren. Da die Handbremse angezogen gewesen sei, sei er allerdings nur einige Meter weit gekommen. Er habe die angezogene Handbremse bemerkt und diese gelöst. Er sei dann Richtung Schönengrund davongefahren. Die Patrouille hätte umgehend die Nachfahrt aufgenommen; sie habe das Fahrzeug aber aus den Augen verloren. Da das Kontrollschild habe abgelesen werden können, hätten sie gewusst, wer der Halter des [...] war. Eine Patrouille habe sich daher an dessen Wohnort begeben und zwei weitere Patrouillen hätten in der Umgebung nach dem Fahrzeug gefahndet. Dabei habe das Fahrzeug in [...] an der [...] Tankstelle angetroffen werden können. Als der Lenker sie erblickt habe, sei er wieder davongefahren. Auf die Matrix des Patrouillenfahrzeugs "STOP POLIZEI" habe der Anzeiger nicht reagiert und immer mehr beschleunigt. Sie seien diesem dann 13 Minuten hinterhergefahren, wobei der Anzeiger Schwierigkeiten gehabt habe, den Personenwagen auf der Strasse zu halten. Auf der [...]strasse in [...], Höhe [...], habe der Anzeiger angehalten werden können. In der Folge habe er das Fahrzeug verschlossen und auf sämtliche Aufforderungen, dieses aufzuschliessen, nicht reagiert. Sie hätten daher die Fensterscheibe auf der Fahrerseite einschlagen müssen. Da der Anzeiger derart passiven Widerstand geleistet habe und sich die Fahrertüre nicht habe aufschliessen lassen, habe auch die Beifahrerscheibe aufgeschlagen werden müssen, um an den Fahrzeugschlüssel zu gelangen. In der Folge sei der Anzeiger wegen passiven Widerstands, unter Einsatz des Destabilisierungsgerätes, welches ca. zwei Sekunden auf den Oberschenkel gesetzt worden sei, aus dem Personenwagen genommen, anschliessend kontrolliert zu Boden geführt und arretiert worden. Während der Amtshandlung habe sich der Anzeiger leichte Schürfungen zugezogen sowie einige Glassplitter abbekommen, welche im Arm und Ellenbogen gesteckt hätten. Da der Anzeiger als fahrunfähig eingestuft worden sei, sei die Pikett-Staatsanwältin kontaktiert worden, welche eine Blut- und Urinprobe angeordnet habe. Beide Proben seien im Spital [...] abgenommen und ans IRM (Institut für Rechtsmedizin am Kantonspital St. Gallen) gesandt worden. Nach der Entnahme der Proben seien die Verletzungen des Anzeigers im Spital versorgt worden. Im Anschluss sei der Anzeiger zum Polizeistützpunkt [...] verbracht und dort

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einvernommen worden. Aufgrund des Zustandes des Anzeigers sowie seiner Aussagen sei durch die Pikett-Staatsanwältin der Amtsarzt aufgeboten worden. Dieser habe als mögliche Gründe für das Verhalten des Anzeigers "medizinische oder psychische Ursachen, Psychose, Hirntumor, eine früh beginnende Demenz oder eine Art von Epilepsie" genannt. Eine fürsorgerische Unterbringung sei nicht verfügt worden, der Amtsarzt hätte indessen mit dem Hausarzt des Anzeigers Kontakt aufnehmen sollen, damit dieser weitere neurologischen Untersuchungen in die Wege leite. bb) Der Anzeiger gab in seinen polizeilichen Einvernahmen an, dass er an seiner Stammtankstelle [...] in [...] habe tanken müssen. Danach habe er bemerkt, dass die Polizei da sei. Er habe an diesem Abend einfach noch eine Rundfahrt machen wollen nach [...] und dann zu ihm nachhause, um die Batterie des Fahrzeugs wieder aufzuladen. Er sei dann von ihnen (Polizei) bedrängt und ausgebremst worden. Es seien die Scheiben eingeschlagen worden, er sei gewaltsam aus dem Auto gezogen und auf dem Teerbelag herumgeschleift worden. Auf die Frage, weshalb er nach der Anhaltung die Fenster nicht heruntergelassen habe, führte er aus, dass er nicht gewusst habe, was passiere. Erst als die Scheiben eingeschlagen worden seien, habe er gewusst, dass es sich um die Polizei handle. Auf den Vorhalt des Ansprechens und Klopfens an die Fensterscheibe durch die Polizei auf dem Parkplatz in [...] gab er an, dass ihm dies fremd sei. Ebenfalls gab er an, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass die Polizei ihm mit Blaulicht, Signalisation (Matrix "STOP POLIZEI") und Horn über 15 Minuten nachgefahren sei. Des Weiteren sagte der Anzeiger aus, dass er durch den Polizeieinsatz verletzt worden sei. Er habe an beiden Händen und am Unterarm Verletzungen. Auch habe er starke Schmerzen in der linken Schulter und ihm täten der Rücken und der Kopf ebenfalls weh. Der rechte Ellbogen schmerze ebenfalls stark. Sodann wurde im ersten Einvernahmeprotokoll festgehalten, dass der Anzeiger Verletzungen am Arm habe. cc) Zu den Vorwürfen liessen sich vier am Einsatz beteiligte Polizeibeamte vernehmen. F.___ führte am 7. April 2022 schriftlich aus, dass der Fahrzeuglenker keinerlei Aufforderung der Polizei, den Personenwagen zu verlassen, nachgekommen sei. Um eine Weiterfahrt sowie eine Drittgefährdung zu verhindern, sei die Scheibe der Fahrertür eingeschlagen worden. Der Fahrzeuglenker habe weiterhin keine Absicht gezeigt, das Fahrzeug aufzusperren und zu verlassen. Daher sei auch das Seitenfenster

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beifahrerseite eingeschlagen worden. Aufgrund seines passiven Widerstandes habe der Fahrzeuglenker nicht durch die Fahrertüre aus dem Fahrzeug genommen werden können. Sie habe deshalb das Destabilisierungsgerät (DSG) genommen und sich via Beifahrertüre in das Fahrzeug zum Fahrer begeben. Dort habe sie ihm den Einsatz des DSG zweimal mündlich angedroht. Nachdem der Fahrzeuglenker nach wie vor keine Anstalten gezeigt habe, das Fahrzeug zu verlassen, habe sie das DSG ca. zwei Sekunden auf den Oberschenkel des Anzeigers aufgesetzt. Darauf habe dieser aus dem Fahrzeug genommen werden können. G.___ gab am 7. April 2022 an, dass die Scheibe der Fahrertüre schon eingeschlagen gewesen sei. Der Arm des Anzeigers sei durch einen Polizisten fixiert gewesen, als er an den Personenwagen herangetreten sei. Sie hätten versucht, die verschlossene Fahrertüre zu öffnen. Der Anzeiger sei zudem durch alle Polizisten lautstark aufgefordert worden, die Tür zu öffnen, den Motor abzustellen und aus dem Fahrzeug zu steigen. Der Anzeiger habe keine Anstalten gemacht, den Aufforderungen nachzukommen. Nach mehreren Versuchen, die Fahrertüre zu öffnen, habe er sich zur Beifahrerseite begeben. Auch diese habe sich nicht öffnen lassen. Im Inneren des Personenwagens habe eine grosse Unordnung geherrscht und es seien – teilweise durch eine schwarze Plastikhülle verdeckt – unbekannte Gegenstände herumgelegen. Da eine Gefährdung nicht ausgeschlossen gewesen sei, habe er das Seitenfenster der Beifahrertüre eingeschlagen und so die Türe öffnen können. Anschliessend habe er den Motor abgestellt und den Fahrzeugschlüssel behändigt. Mit dem Fahrzeugschlüssel sei es ihm anschliessend gelungen, die Fahrertür von aussen zu entriegeln und zu öffnen. Aus dem Fahrzeuginnern habe er dann wahrgenommen, wie der Einsatz des Destabilisierungsgeräts angedroht worden sei. Den eigentlichen Einsatz des DSG habe er nicht beobachten können. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 12. April 2022 aus, dass sich der Anzeiger bereits der Kontrolle entzogen habe, weshalb sie davon hätten ausgehen müssen, dass der Anzeiger seine Flucht fortsetze. Daher hätten sie sich für eine Anhaltung der "Stufe 3 mit Waffenhoheit" entschieden. Folglich sei der Anzeiger angewiesen worden, das Fahrzeug zu öffnen und selbständig zu verlassen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, weshalb ein Polizist die Scheibe der Fahrertüre eingeschlagen habe. Da dies seitens des Anzeigers immer noch keine Reaktion hervorgerufen habe und die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fahrertüre nicht habe geöffnet werden können, habe ein Polizist die Scheibe auf der Beifahrerseite ebenfalls eingeschlagen. Der Zündschlüssel habe entfernt und die Fahrertüre entriegelt werden können. Der Anzeiger habe sich jedoch immer noch passiv gewehrt, indem er die Beine unter dem Lenkrad blockiert habe. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, ihn mit blosser Körpergewalt aus dem Personenwagen zu ziehen. Deshalb habe eine anwesende Polizistin entschieden, das "nächst höhere" Einsatzmittel einzusetzen. Der Einsatz des DSG sei angedroht und dieses folglich auch eingesetzt worden. Schliesslich gab D.___ in seiner Stellungnahme vom 7. April 2022 an, dass während der Nachfahrt Hintergrundabklärungen zum Anzeiger getätigt worden seien und dabei habe sich herausgestellt, dass dieser ein Sturmgewehr 90 besitze. Demzufolge habe er die Situation als potentiell gefährlich eingestuft. Als der Anzeiger habe gestoppt werden können, sei eine Waffenhoheit erstellt worden; dies auch, weil der Motor des Fahrzeugs des Anzeigers noch gelaufen sei. Trotz mehrfacher mündlicher Aufforderung habe sich der Anzeiger geweigert, den Motor abzustellen. Aufgrund der grossen Unordnung im Fahrzeug habe nicht ausgeschlossen werden können, dass sich darin gefährliche Gegenstände befinden. Danach sei der Anzeiger aufgefordert worden, das Fahrzeug zu öffnen und die Hände für die Polizisten sichtbar zu zeigen. Weil er dies nicht getan habe, sei die Seitenscheibe fahrerseitig eingeschlagen worden. Da sich die Fahrertür nicht habe öffnen lassen, hätte der Anzeiger über das eingeschlagene Fenster gesichert werden müssen. Zur Sicherheit der involvierten Polizisten hätten seine Hände unter Kontrolle gebracht werden müssen. Dafür seien die Hände des Anzeigers aus dem eingeschlagenen Fenster gezogen und fixiert worden, bis die Fahrertüre habe geöffnet werden können. Dabei habe der Anzeiger starken passiven Widerstand geleistet. Aus diesem Grund sei es im Anschluss auch zu einem aufgesetzten Tasereinsatz gekommen, welcher zwei Mal klar und deutlich angedroht worden sei. Im Anschluss habe der Anzeiger ohne Gewaltanwendung aus dem Personenwagen genommen und kontrolliert zu Boden geführt werden können. dd) Auf den Videoaufnahmen (ohne Ton) ist ersichtlich, wie ein Patrouillenfahrzeug zur [...] Tankstelle fährt und der Anzeiger sich daraufhin rückwärts weg vom Patrouillenfahrzeug bewegt, wendet und davonfährt, obwohl das Blaulicht des Patrouillenfahrzeugs eingeschaltet war. Es folgt die aufgenommene, rund eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Viertelstunde dauernde Nachfahrt mit Blaulicht. Anschliessend überholt das Patrouillenfahrzeug den Personenwagen und hält kurz darauf. Aus den Aufnahmen der Nachfahrkamera eines weiteren Patrouillenfahrzeugs, welches hinter dem Fahrzeug des Anzeigers hält, ist erkennbar, wie die Polizisten aussteigen, die Waffen ziehen und das Fahrzeug des Anzeigers (zu viert) umstellen. Nach ein paar Sekunden schlägt einer der Beamten das Fenster auf der Fahrerseite des Personenwagens ein. Der gleiche Beamte greift durch die zerschlagene Scheibe in den Personenwagen. Zwei Beamten ziehen darauf am Arm und Oberkörper des Anzeigers. Dieser ragt in der Folge teilweise aus dem Autofenster. In der Zwischenzeit sind noch zwei weitere Beamte mit orangen Jacken hinzugekommen. Derweil versucht die Polizistin ohne Erfolg, die Beifahrertüre zu öffnen. Ein Polizist begibt sich in der Folge von der Fahrer- auf die Beifahrerseite, schlägt das Fenster ein und greift in den Wagen. Er öffnet danach die Beifahrertüre, bückt sich ins Auto und geht mit einem Gegenstand in der Hand (Autoschlüssel) wieder zur Fahrerseite, wo andere Beamte den Anzeiger immer noch halten. Dort öffnet er die Fahrertüre. Die Beamten versuchen nun erfolglos, den Anzeiger durch die offene Türe aus dem Wagen zu nehmen. Die Polizistin geht in der Folge zur Beifahrerseite und beugt sich ins Fahrzeug. Nach ein paar Sekunden ziehen die Beamten den Anzeiger auf der Fahrseite durch die geöffnete Türe aus dem Fahrzeug und fixieren ihn am Boden. d/aa) Vorliegend stellen sich mit Blick auf die Verhältnismässigkeit des Einsatzes diverse Fragen, und zwar sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht. bb) Rechtlich etwa ist – mit Bezug auf den Einsatz des Destabilisierungsgerätes – unklar und bedarf der Abklärung, welche Bestimmungen (Art. 3, 45, 46 PolG) für den Massstab der Verhältnismässigkeit zur Anwendung kommen. Dies hängt davon ab, ob das Destabilisierungsgerät als Schusswaffe, Waffe oder sonstiges Einsatzmittel qualifiziert wird. Das Destabilisierungsgerät fällt wohl eher nicht unter die Schusswaffen. Zwar ist die Handhabung ähnlich, allerdings verursachen sie in aller Regel (im Gegensatz zu Schusswaffen) keine bleibenden Schäden (vgl. Schwegler/ Hirte, Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl., 5. Kapitel: Polizeirecht, S. 347 f.). Entsprechend dürfte Art. 46 PolG vorliegend nicht anwendbar sein. Unklar ist zudem, ob das Destabilisierungsgerät eine Waffe im Sinn von Art. 45 PolG ist. Das kantonale Polizeigesetz definiert diesen Begriff nicht näher. Dafür finden sich in anderen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesetzen, in der Rechtsprechung und Lehre verschiedene Umschreibungen. So hält etwa das Waffengesetz (WG) in Art. 4 Abs. 1 lit. e fest, dass Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigten oder die Gesundheit auf Dauer schädigen als Waffen gelten. Dies würde für die Anwendbarkeit von Art. 45 PolG sprechen. In der Lehre wird demgegenüber etwa die Auffassung vertreten, dass nur dann von einer Waffe auszugehen ist, wenn der entsprechende Gegenstand zur Verursachung des Todes oder einer schweren Körperverletzung bestimmt ist (PK StGB – Trechsel/Geth, Art. 123 N 7 m.w.H.). cc) In tatsächlicher Hinsicht ist wohl erstellt, dass die Fenster des Fahrzeugs sowohl auf der Fahrer- wie auch auf der Beifahrerseite eingeschlagen wurden. Zudem wurde ein Destabilisierungsgerät eingesetzt. Ebenfalls geht bereits aus dem Polizeirapport hervor, dass der Anzeiger Verletzungen erlitt. Demgegenüber gibt es aber auch noch unklare Sachverhaltsaspekte, welche für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes wesentlich sein könnten. So ist etwa das Ausmass und die Schwere der Verletzungen des Anzeigers unklar; jedenfalls bestand Behandlungsbedarf und die Verletzungen wurden im Spital [...] versorgt. Zwar zählte der Amtsarzt nebst einer Psychose, einem Hirntumor und einer früh beginnenden Demenz auch eine Art Epilepsie als möglichen Grund für das Verhalten des Anzeigers auf. Dabei handelte es sich indessen nicht um ärztliche Diagnosen, sondern um Vermutungen, weshalb entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Anzeigers nicht gesagt werden kann, dass der Einsatz des Destabilisierungsgeräts zu einem Epilepsieanfall geführt habe; vielmehr ist dies medizinisch noch abzuklären. Die Polizisten stuften den Anzeiger zudem als fahrunfähig ein. Im Fahrzeug lagen ca. 20 leere Bierflaschen herum. Nachträglich stellte sich heraus, dass der Anzeiger im Zeitpunkt der Anhaltung sehr stark alkoholisiert war. Das IRM mass eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2 und minimal 1,8 Gewichtspromille. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Anzeiger bei der Anhaltung überhaupt im Stande war, den polizeilichen Aufforderungen Folge zu leisten. Die Beantwortung dieser Frage kann sich wiederum auf die Frage der Verhältnismässigkeit des Einsatzes des Destabilisierungsgeräts auswirken. Ebenfalls relevant sein könnte, ob der Anzeiger – wie in der Stellungnahme von D.___ ausgeführt wurde – im Besitz eines Sturmgewehrs 90 war und dies den Polizeibeamten vor der Anhaltung bekannt war. Zusammenfassend lässt sich die Verhältnismässigkeit des Einsatzes nach der Anhaltung vor dem Hintergrund der vorhandenen Akten noch nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abschliessend beurteilen. Damit besteht Abklärungsbedarf. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche bei möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung verlangt. e) Somit ist eine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die an der Anhaltung direkt beteiligten Polizeibeamten (C., D., F.__ und G.) zu erteilen. 5. a) Schliesslich macht der Anzeiger noch einen Amtsmissbrauch geltend, da die Angezeigten Art. 3 EMRK verletzt hätten, indem sie ihn stundenlang in der aufgrund des Tasereinsatzes abgegangenen Notdurft belassen, ihm keine frischen Kleider gebracht und ihm über Stunden kein Wasser gegeben hätten. b) Aus dem Polizeirapport geht hervor, dass der Anzeiger nach dem Vorfall auf der [...]strasse in [...] und der Entnahme der Blut- und Urinprobe im Spital [...] zum Polizeistützpunkt [...] verbracht wurde. Dort wurde er um 8.21 Uhr und 13.15 Uhr polizeilich einvernommen und vom Amtsarzt untersucht. In beiden Protokollen wird vom Einkoten und einer fehlenden Reinigungsmöglichkeit nichts erwähnt; dasselbe gilt für die den Polizeirapport vom 1. Juni 2021. Die verschiedenen Videoaufnahmen geben dazu ebenfalls nichts her. Die Stellungnahmen von G. sowie E.___ im Ermächtigungsverfahren bestätigen, dass sich der Anzeiger eingekotet habe. Darin wird ausgeführt, dass anlässlich der Leibesvisitation die Verschmutzung festgestellt und ihm andere Kleider angeboten worden seien, was der Anzeiger aber abgelehnt habe. Sodann wird ausgeführt, dass dem Anzeiger beim Bezug der Zelle die Bedienung der Toilettenspülung, des Wasserhahns sowie des Notfallknopfs gezeigt worden sei. Er habe sich während des Aufenthaltes in der Zelle selbständig mit Trinkwasser versorgen oder dies über die Gegensprechanlage verlangen können. c) Vorliegend stehen sich die wenig detaillierten Angaben des Anzeigers vom 22. Februar 2022 und die ausführlicheren und nachvollziehbaren Stellungnahmen der Polizeibeamten G.___ (ehemalig) und E.___ gegenüber. Es kommt hinzu, dass der Anzeiger die Anzeige erst rund dreiviertel Jahre nach dem Vorfall einreichte und sich anlässlich seiner Einvernahmen vom 26. Mai 2021 dazu nicht äusserte. Im Unterschied

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dazu hatte er die zufolge des Polizeieinsatzes erlittenen Verletzungen ausdrücklich erwähnt. Vor diesem Hintergrund ist die Anzeige zu wenig substantiiert und es ist diesbezüglich keine Ermächtigung zu erteilen. 6. a) Insgesamt ist somit die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen C., D., E., F. und [ehemaliger] G., alle Kantonspolizei St. Gallen, im Sinne der Erwägungen zu erteilen. b) Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens keiner Vorverurteilung der betroffenen Beamten bzw. Behördemitglieder gleichkommt und die Unschuldsvermutung dadurch nicht berührt wird (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV). Es geht einzig darum, dass die vom Anzeiger erhobenen, strafrechtlich allenfalls relevanten Vorwürfe gründlich und sorgfältig abgeklärt werden. Für die bisherigen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ermächtigungsverfahren, d.h. einem Verwaltungsverfahren (vgl. BGE 137 IV 269), getätigten Angaben der Angezeigten gelten die Regeln über die Beweismittel und deren Verwertbarkeit gemäss Art. 139 ff. StPO. 7. Im Ermächtigungsverfahren werden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens praxisgemäss weder amtliche Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Entscheid: 1.Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen C., D., E., F.__ und (ehemaliger) G.___, alle Kantonspolizei St. Gallen, wird im Sinne der Erwägungen erteilt. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

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08.06.2022
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