© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2021.182-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 10.08.2021 Entscheiddatum: 23.06.2021 Entscheid Kantonsgericht, 23.06.2021 Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (SR 312.0), Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1) Ermächtigungsverfahren aufgrund eines Polizeieinsatzes wegen befürchteter Krawalle gegen Corona-Schutzmassnahmen am Ostersonntag in der Stadt St. Gallen. Ein Betroffener erstattete Strafanzeige gegen die in den Einsatz involvierten Beamten, weil ihn diese rechtswidrig angehalten, erkennungsdienstlich behandelt, Haft angedroht und für einen Monat aus der Stadt wegewiesen hätten. Die Anklagekammer erteilte die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Aus dem Sachverhalt:

I.1. A.___ (Anzeiger) hielt sich am Ostersonntag, 4. April 2021, mit einem Freund im Aussenbereich der [Gastrobetrieb] im Zentrum von St. Gallen auf. Es handelte sich dabei um jenen Tag, an welchem behördlicherseits erneute Ausschreitungen im Zusammenhang mit nicht bewilligten Corona-Kundgebungen jüngerer Personen befürchtet wurden.

  1. Nach Darstellung des Anzeigers sei das Lokal um ca. 21.30 Uhr von zahlreichen Polizisten in Vollmontur umstellt worden. Nach rund 30 Minuten seien die Gäste ohne jegliche Erklärung zu einem Kontrollpunkt verbracht worden, wo der Anzeiger ein Blatt habe ausfüllen und unterschreiben müssen. Als er die Unterschrift verweigert habe, sei ihm Verhaftung angedroht worden. Ihm sei ferner gesagt worden, er solle die "Klappe halten" und der fragliche Beamte habe sich auch nicht identifiziert. Eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsgrundlage für das polizeiliche Einschreiten sei ihm trotz wiederholter Nachfrage nicht genannt worden. Er sei ferner unter Androhung von Zwangsmassnahmen wie Verhaftung gezwungen worden, sich fotografieren zu lassen. Der Anzeiger wurde in der Folge für 30 Tage aus der Stadt verwiesen.

  1. Die Wegweisung wurde kurze Zeit später via Medien erst eingeschränkt und im Falle des Anzeigers nach dessen Intervention bei der Stadtpolizei am 9. April 2021 per E-Mail aufgehoben. Das vom Anzeiger dagegen zugleich angestrengte Rekursverfahren beim kantonalen Sicherheits- und Justizdepartement wurde daher am 14. April 2021 als gegenstandslos abgeschrieben.

Aus den Erwägungen:

II. 2. Im vorliegenden Ermächtigungsverfahren ist ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob bezüglich des angezeigten Sachverhalts die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen gegeben sind.

2.1 Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Eine Strafuntersuch­ ung ist nur zu eröffnen, wenn sich aus den vorliegenden Unterlagen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), d.h. die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein. Verlangt werden erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Zürcher Kommentar StPO – Landshut/Bosshard, Art. 309 N 25). Eine Strafuntersuchung ist

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dann zu eröffnen, wenn nicht bereits aufgrund einer vorläufigen Beurteilung der Indizienlage ein strafbares Verhalten ausgeschlossen werden kann. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine Handlung, die tatsächlich strafbar ist, damit eine Strafuntersuchung formell zu eröffnen ist. Solche Anhaltspunkte sind gegeben, wenn aufgrund eines vorläufig angenommenen Sachverhalts ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden kann. Ist dies der Fall, so kann von der Eröffnung eines Strafverfahrens nur Umgang genommen werden, wenn ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschliessungsgrund zu Tage tritt. Bestehen keine solchen Anhaltspunkte oder steht von vornherein fest, dass die in Frage stehende Handlung nicht strafbar ist, so ist die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens zu verweigern (vgl. GVP 1988 Nr. 74; 1962 Nr. 47).

2.2 Für die Erteilung der Ermächtigung ist ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (BGer. 1C_97/2015 E. 2.2).

  1. Der Anzeiger wirft den Angezeigten vor, sie hätten ihn genötigt, falsch beschuldigt und sich amtsmissbräuchlich und amtsanmassend verhalten. Dabei stehen einerseits die für einen Monat verfügte Wegweisung aus der Stadt St. Gallen und andererseits die Ereignisse anlässlich der Anhaltung im Raum. Aufgrund der zur Anzeige gebrachten Sachverhalte ist vorliegend insbesondere der Vorwurf des Amtsmissbrauchs näher zu prüfen.

  2. Des Amtsmissbrauchs macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Ausserdem liegt Amtsmissbrauch vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (BGer. 6B_560/2010 E. 2.3 m.w.H.; BSK StGB – Heimgartner, Art. 312 N 7; PK StGB Trechsel/ Vest, Art. 312 N 3, 6). Amtsmissbrauch erfordert daher stets den (rechtswidrigen) Einsatz hoheitlichen Zwangs. Der Tatbestand erfasst also nicht jede Amtspflichtverletzung (BGer. 6B_934/2015 E. 4.3; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., § 120 S. 550 m.w.H.).

  1. Die gegen den Anzeiger ausgesprochene Wegweisungsverfügung wurde mit Art. 29 lit. d Polizeigesetz (PG, sGS 451.1) begründet. Demgemäss kann die Polizei vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie oder die Ansammlung, der sie zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, namentlich wenn sie Dritte gefährden, belästigen oder an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums hindern (Ziiff. 1) oder unter Einfluss von Alkohol oder anderer Mittel mit berauschender Wirkung öffentliches Ärgernis erregen (Ziff. 2).

5.1 Der Anzeiger war Gast einer (legalen) Aussenwirtschaft eines städtischen Gastronomiebetriebs. Er war – auch nach polizeilicherseits unwidersprochener Darstellung – weder als Teilnehmer noch als Schaulustiger tatsächlich an Kundgebungen beteiligt, noch scheint er konkret den Eindruck erweckt zu haben, sich an solchen beteiligen zu wollen. Nach gegenwärtigem Aktenstand trug er auch keine verbotenen Gegenstände wie Waffen, Molotow-Cocktails u. dgl. auf sich. Der einzige derzeit ersichtliche Anlass für die Wegweisung scheint darin zu bestehen, dass er sich an jenem Abend im Aussenbereich des fraglichen Lokals im Stadtzentrum aufhielt und mit einem Alter von unter 30 Jahren noch in den jüngeren Erwachsenenjahren steht.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf einen solchen (pauschalen) Suchraster lässt jedenfalls die von den Angezeigten ins Recht gereichte Medienmitteilung vom 4. April 2021 schliessen ("Am Sonntagabend werden ausgedehnte Personenkontrollen durchgeführt und Jugendliche, die auf Krawall aus sind oder als Schaulustige den Gewaltaufrufen folgen, werden frühzeitig weggewiesen").

5.2 Für eine Wegweisung, die einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte persönliche Freiheit darstellt (Art. 10 Abs. 2 BV), ist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. d PG ein "begründeter Verdacht" erforderlich. Ob aus der unstreitig unauffälligen Anwesenheit eines jüngeren Bürgers zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem Gastgewerbebetrieb im Zentrum von St. Gallen ein solcher begründeter Verdacht abgeleitet werden kann, erscheint offen. Auch die hohe Zahl von 650 ausgesprochenen Wegweisungen, welche die Angezeigten in ihrer Vernehmlassung selber nennen, wirkt wenig differenziert und könnte als Hinweis auf bewusste reihenweise und ohne begründeten Verdacht erfolgte und damit im Ergebnis möglicherweise rechtswidrige Wegweisungen verstanden werden.

5.3 Eine solche Wegweisung kann gemäss Art. 29 PG grundsätzlich für längstens 24 Stunden angeordnet werden (Abs. 1). Sie kann nur in "besonderen Fällen" für längstens einen Monat angeordnet werden, namentlich wenn eine Person schon wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste (Abs. 2). Dass diese qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein könnten, ergibt sich weder aus den Akten noch der Vernehmlassung der Angezeigten. Es ist jedenfalls nicht dargetan, dass der Anzeiger bereits früher oder im Zusammenhang mit früheren Ausschreitungen an jenem Osterwochenende weggewiesen worden oder nur schon in Erscheinung getreten ist. Offenkundig erkannte dies auch die Stadtpolizei, thematisierte sie doch in ihrer ins Recht gelegten Medienmitteilung vom 5. April 2021 die Verhältnismässigkeit ihres Einsatzes selber ("Dem Stadtrat und der Stadtpolizei ist bewusst, dass die vielen Wegweisungen auch Fragen aufwerfen").

bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.4 Im Ergebnis könnte sich die gegen den Anzeiger verfügte Wegweisung aus strafrechtlicher Sicht allenfalls als rechtswidrig erweisen und damit eine missbräuchliche Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellen, mit der dem Anzeiger ein unrechtmässiger Nachteil zugefügt worden sein könnte. Damit könnten die Angezeigten verdachtsweise den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt haben, was weiterer Abklärung bedarf.

  1. Die Angezeigten bestätigten die Ausführungen des Anzeigers, wonach er von einer Anhaltung betroffen gewesen ist. Eine solche Anhaltung setzt (u.a.) das Interesse an der Aufklärung einer Straftat voraus (Art. 215 Abs. 1 und 4 StPO).

6.1 Einen solchen Verdacht begründen die Angezeigten in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2021 lediglich mit der allgemeinen Situation im Umfeld vorangehender Ausschreitungen und erneut kursierender Gewaltaufrufe. Ob diese Voraussetzungen auch in Bezug auf den sich nach gegenwärtigem Aktenstand gänzlich unauffällig verhaltenden Anzeiger gegeben waren, erscheint offen.

6.2 Der Anzeiger macht sodann unwidersprochen geltend, er habe sich von den Angezeigten gegen seinen erklärten Willen fotografieren lassen müssen. Er wurde damit erkennungsdienstlich behandelt. Eine solche erkennungsdienstliche Behandlung stellt eine Zwangsmassnahme dar, die gemäss Art. 197 StPO gesetzlich vorgesehen sein muss, einen hinreichenden Tatverdacht erfordert, kein milderes Mittel bestehen darf und die Bedeutung der Straftat die Massnahme rechtfertigen muss.

6.3 Das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Anzeiger ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht ohne Weiteres. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ohne das Vorliegen eines Tatverdachts könnte daher allenfalls

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte widerrechtlich erfolgt sein. Da sie vom Anzeiger offenbar verweigert wurde, hätte zudem die Staatsanwaltschaft über deren Vollzug entscheiden müssen (Art. 260 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 33 PG), was hier aber nicht aktenkundig ist. Damit könnte auch diese Massnahme allenfalls eine rechtsgrundlose und damit verdachtsweise missbräuchliche Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellen, die beim Anzeiger einen unrechtmässigen Nachteil verursachte.

  1. Der Anzeiger bringt in seiner Strafanzeige ferner vor, er sei, als er sich nach dem Grund und der Rechtsgrundlage seiner Anhaltung erkundigte, von einem der Beamten mit "Klappe halten" angefahren und mit "Verhaftung" bedroht worden. Die Angezeigten konnten zu den tatsächlichen Vorfällen in ihrer Vernehmlassung keine näheren Angaben machen. Eine bloss schroff wirkende Entgegnung der Angezeigten mag strafrechtlich allenfalls nicht von besonderer Relevanz sein. Soweit allerdings versucht worden sein könnte, das begründet wirkende Insistieren des Anzeigers mit der Androhung von Haft zu brechen, mögen sich daraus auch strafrechtliche Fragen ergeben. Da der Anzeiger offenbar zu keinem Zeitpunkt konkret einer Straftat verdächtigt wurde und auch keine konkreten Hinweise auf eine Fremd- oder Eigengefährdung vorlagen, dürften weder die Voraussetzungen einer vorläufigen Festnahme gemäss Art. 217 StPO noch von Gewahrsam gemäss Art. 40 PG erfüllt gewesen sein. In diesem Fall wäre folglich wohl auch die Androhung einer solchen Zwangsmassnahme nicht rechtmässig. Gemäss den Schilderungen des Anzeigers haben die Angezeigten also versucht, seinen möglicherweise berechtigten verbalen Widerstand mit der Androhung unzulässiger Zwangsmassnahmen zu brechen. Dies vermag einstweilen ebenfalls einen Anfangsverdacht auf Amtsmissbrauch zu begründen. Auch diesen Vorwurf gilt es im Rahmen eines Strafverfahrens näher abzuklären.

  2. Zusammengefasst besteht damit hinreichender Anfangsverdacht auf Amtsmissbrauch, allenfalls begangen durch die Anordnung einer Wegweisung, die Anhaltung samt erkennungsdienstlicher Behandlung sowie die Androhung von Haft.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufgrund des vorstehend Dargelegten sind nähere Abklärungen des Sachverhalts erforderlich. Diese Abklärungen sind im Rahmen eines Strafverfahrens vorzunehmen, weshalb die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die namentlich nicht bekannten Beamten der Stadtpolizei zu erteilen ist. Ergeben sich anlässlich dieses Strafverfahrens Hinweise auf konkrete Personen, ist hinsichtlich jener ein erneutes Ermächtigungsgesuch bei der Anklagekammer einzureichen, andernfalls wird die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Unbekannt einzustellen haben.

  1. Es ist ausdrücklich zu betonen, dass die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens keiner Vorverurteilung der betroffenen Beamten bzw. Behördemitglieder gleichkommt und die Unschuldsvermutung dadurch nicht berührt wird (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV). Es geht einzig darum, dass die vom Anzeiger erhobenen, strafrechtlich allenfalls relevanten Vorwürfe gründlich und sorgfältig abgeklärt werden. Für die bisherigen im Zusammenhang mit vorliegendem Ermächtigungsverfahren, d.h. einem Verwaltungsverfahren (vgl. BGE 137 IV 269), getätigten Angaben der Angezeigten gelten die Regeln über die Beweismittel und deren Verwertbarkeit gemäss Art. 139 ff. StPO.

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