© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2020.449-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 13.04.2021 Entscheiddatum: 13.01.2021 Entscheid Kantonsgericht, 13.01.2021 Art. 382 StPO (SR 312.0). Ausschluss der Vertretungsbefugnis und damit der Beschwerdelegitimation der Eltern eines minderjährigen Kindes bei offensichtlichem Interessenkonflikt zwischen den Eltern und dem Kind. Sachverhalt: Die Mutter des Kindes (Beschwerdeführerin) hat gegen dessen Vater (Beschwerdegegner) Anzeige wegen angeblicher sexueller Handlungen zum Nachteil des gemeinsamen Kindes S._____ eingereicht. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner ein.
Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdelegitimation ist somit grundsätzlich den Parteien des Strafverfahrens vorbehalten. Partei des Strafverfahrens ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder im Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO) oder diejenige, die bei einem Antragsdelikt Strafantrag stellt (Art. 118 Abs. 2, Art. 115 Abs. 2 StPO und Art. 30 Abs. 1 StGB). Privatklägerschaft setzt somit Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a) Die Beschwerdeführerin füllte am 1. Mai 2020 auf der Polizeistation Gams das Formular "Straf-/Zivilklage bei Offizialdelikten" aus und unterzeichnete dieses. In diesem Formular wird die Beschwerdeführerin als Geschädigte aufgeführt und festgehalten, dass sie sich als Strafklägerin am Strafverfahren beteiligen und Parteirechte ausüben will. Die Vorinstanz behandelte die Beschwerdeführerin nachfolgend allerdings nicht als Privatklägerin und ihr wurde – soweit ersichtlich – auch die angefochtene Verfügung nicht direkt zugestellt. In vorliegendem Strafverfahren kam bzw. kommt einzig S.____ als unmittelbar geschädigte Person in Betracht. Entsprechend ging bzw. geht die Vorinstanz richtigerweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin weder Geschädigte noch Privatklägerin ist und ihr damit auch keine Parteistellung im Strafverfahren zukommt. Soweit die Beschwerdeführerin in eigenem Namen Beschwerde erhebt, ist darauf mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (vgl. auch LGVE 2017 I Nr. 23 E. 2; AR GVP 30/2018 Nr. 3738 E. 5). b) Sodann stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes S.____ (Geschädigter) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Der Sohn der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners ist zum heutigen Zeitpunkt sieben Jahre alt. Er ist daher handlungsunfähig (Art. 17 ZGB). Im Strafverfahren wird eine handlungsunfähige Person durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO). Die gesetzliche Vertretungsbefugnis steht bei minderjährigen Kindern grundsätzlich den Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Haben die Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB). Die Befugnisse der Eltern entfallen bei Interessenkollisionen in der entsprechenden Angelegenheit von Gesetzes wegen (Art. 306 Abs. 3 ZGB; BGer 6B_184/2016 E. 5.1; LGVE 2017 I Nr. 23 E. 2; AR GVP 30/2018 Nr. 3738 E. 5). Die Eltern von S._____ (Beschwerdeführerin / Beschwerdegegner) haben das gemeinsame Sorgerecht inne. Die Mutter des Kindes (Beschwerdeführerin) hat gegen dessen Vater (Beschwerdegegner) Anzeige wegen angeblicher sexueller Handlungen zum Nachteil von S._____ eingereicht. Folglich liegt ein offensichtlicher Interessenkonflikt zwischen den Eltern und dem Kind vor, da sich ihre Interessen und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte jene des Kindes unmittelbar widersprechen (BSK ZGB – Schwenzer/Cottier, Art. 306 N 5; BGer 6B_184/2016 E. 5.1; AR GVP 30/2018 Nr. 3738 E. 5). Seitens der Beschwerdeführerin kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie mit Blick auf das strittige Besuchsrecht des Beschwerdegegners eigene Interessen verfolgt. Zudem wird der angezeigte Beschwerdegegner wohl kaum mit der Beschwerde seines Kindes gegen seine eigene Person einverstanden sein. Diese Konstellation führt automatisch zum gesetzlichen Ausschluss der Vertretungsmacht der Eltern im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner. Entsprechend wurde im Strafverfahren durch die KESB richtigerweise eine Beiständin für das Kind eingesetzt. S.___ wird folglich in diesem Verfahren ausschliesslich durch die Beiständin vertreten. Der Beschwerdeführerin als Mutter kommt daher im Beschwerdeverfahren keine Legitimation zur prozessualen Vertretung des Sohnes zu. Sie hat es folglich hinzunehmen, wenn die Beiständin auf die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Einstellungsverfügung verzichtet hat. c) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrem Namen noch im Namen ihres Sohnes zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.