1B_11/2016, 1B_171/2017, 1B_227/2015, 1B_467/2016, 6B_1030/2015
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2019.83 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 30.10.2019 Entscheiddatum: 10.04.2019 Entscheid Anklagekammer, 10.04.2019 Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0) Beim Schreiben des verfahrensleitenden Kreisrichters, wonach beabsichtigt wird, eine gemeinsame Beurteilung mit einem weiteren Mitbeschuldigten vorzunehmen, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. Dieser ist in vorliegenden Fall nicht anfechtbar. Art. 29 StPO (SR 312.0) Die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens bezüglich eines Mitbeschuldigten stellt für sich alleine keinen Grund dar, das Verfahren von den anderen Mitbeschuldigten abzutrennen (Anklagekammer, 10. April 2019, AK.2019.83). Aus den Erwägungen:
II.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Die Anklagekammer für deren Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese (soweit sie nicht ohnehin als nicht fristengebundene Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln ist) rechtzeitig erhoben (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 396 StPO).
2.a) Zwischenentscheide darstellende verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Verfahrensleitung können jedoch nur Gegenstand einer Beschwerde im Sinne der Art. 393 ff. StPO und einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht sein, wenn sie geeignet sind, dem Beschwerdeführer einen nicht wieder
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gutzumachenden Nachteil rechtlicher Art zu verursachen (Pra 101 [2012] Nr. 68; vgl. auch BSK StPO – Guidon, Art. 393 N 13 und BGer. 1B_171/2017 E. 2.3).
Im Strafbereich bezieht sich dieser Nachteil auf einen rechtlichen Nachteil, der nicht später mit einem Endentscheid oder einem anderen dem Beschwerdeführer günstigen Entscheid geheilt werden kann (Pra 107 [2018] Nr. 22 E. 2.3). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGer. 1B_227/2015 E. 2.2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, das Vorliegen eines solchen Nachteils nachzuweisen, wenn dieser nicht auf den ersten Blick offensichtlich ist (Pra 101 [2012] Nr. 68 E. 1.1). Auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Art kann nur verzichtet werden, wenn die späte Ansetzung einer Gerichtsverhandlung oder die Sistierung des Verfahrens den Beschleunigungsgrundsatz flagrant verletzt und einer Rechtsverweigerung gleichkommt, was vom Beschwerdeführer nachzuweisen ist, wenn es nicht auf Anhieb offensichtlich ist (Pra 101 [2012] Nr. 68 Regeste; vgl. auch BGer. 1B_227/2015 E. 2.2).
b) Der Beschwerdeführer ficht das Schreiben des verfahrensleitenden Kreisrichters an, wonach beabsichtigt ist, gestützt auf Art. 29 f. StPO eine gemeinsame Beurteilung des Beschwerdeführers zusammen mit B.___ vorzunehmen. Damit handelt es sich um die Anfechtung eines verfahrensleitenden Entscheids. Entsprechend ist zu prüfen, ob damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Art auf Seiten des Beschwerdeführers verursacht wird. Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen angeführt, dass für den Beschwerdeführer bei der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren (subjektiv) zentral gewesen sei, bei einer unbedingt zu vollziehenden Strafe von 8 Monaten am 11. Mai 2019 freigelassen und in seine Heimat rückgeführt zu werden. Eine Belastung von B.___ über den ohnehin zugestandenen Tatbeitrag hinaus liege nicht vor, eine gemeinsame Beurteilung (zu einem späteren Zeitpunkt anlässlich der Hauptverhandlung von B.___) sei daher nicht nötig. Worin der Nachteil rechtlicher Natur
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte daraus konkret liegen soll, wird jedoch weder dargetan, noch ist ein solcher auf den ersten Blick offensichtlich. Damit fehlt es bereits an einer rechtsgenüglichen Begründung bezüglich der Eintretensvoraussetzungen.
Die Hauptverhandlung ist zudem nicht – wie vom Beschwerdeführer gerügt – im September 2019, sondern vielmehr bereits am 4. Juni 2019 geplant. Die Überweisung der Anklageschrift (im abgekürzten Verfahren) erfolgte am 14. Februar 2019. Die Beurteilung des Beschwerdeführers zusammen mit B.___ mag (für den Beschwerdeführer) allenfalls zu einer Verlängerung des Verfahrens führen, jedoch stellt eine solche Konsequenz einen tatsächlichen Nachteil dar, der nicht als nicht wiedergutzumachend zu betrachten ist (vgl. Pra 101 [2012] Nr. 68 E. 1.2; Pra 107 [2018] Nr. 22 E. 2.4). Ebenso wenig wird vorliegend das Beschleunigungsgebot (in flagranter Weise) verletzt, noch verzögert der Zwischenentscheid das Verfahren in einem solchen Ausmass, dass es einer Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Entsprechend kann auch in dieser Hinsicht nicht vom Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur abgesehen werden.
c) Auf die Beschwerde ist daher (im Hauptpunkt) nicht einzutreten.
a) Der Beschwerdeführer lässt beantragen, das gegen ihn geführte gerichtliche Verfahren vom Verfahren gegen B.___ abzutrennen. Zur Begründung lässt er ausführen, dass er von B.___ zu keinem Zeitpunkt über den ohnehin zugestandenen Tatbeitrag hinaus belastet worden sei. Das Bundesgericht sehe die Abtrennung nur dann als problematisch an, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestritten seien und somit die Gefahr bestehe, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem anderen zuweisen wolle.
b/aa) Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO).
Art. 29 StPO statuiert nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes schon seit langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Dass die Strafbehörde gegen eine oder mehrere mitbeschuldigte Personen ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362 StPO) durchführen will, bildet in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund. Bevor die Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren abtrennt (Art. 359 Abs. 1 StPO), hat sie zu prüfen (und in der Trennungsverfügung gegebenenfalls zu begründen), ob und inwiefern eine Trennung nach Art. 29-30 StPO überhaupt zulässig ist (BGer. 1B_467/2016 E. 3.2 und E. 4.8, je m.w.H.; BGer. 1B_11/2016 E. 2.2). An die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) ist ein strenger Massstab anzulegen, da die getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Teilnehmer (Gehilfen oder Anstifter) schwerwiegende prozessuale Einschränkungen der gesetzlich gewährleisteten Parteirechte nach sich zieht (BGer. 6B_1030/2015 E. 2.3.1 m.w.H.).
bb) Die Staatsanwaltschaft führte für den Beschwerdeführer und B.___ eine gemeinsame Strafuntersuchung unter der Prozedurnummer ST.[...]; die Anklagen gegen beide Beschuldigten wurden gleichzeitig, nämlich am 14. Februar 2019, erhoben. Der Sachrichter beabsichtigt – entsprechend dem Grundsatz der Verfahrenseinheit – die Hauptverhandlungen gegen die Beschuldigten gemeinsam durchzuführen. Damit bleibt zu prüfen, ob der (gesetzliche) Ausnahmefall eines sachlichen Grundes vorliegen könnte, gestützt auf den das bisherige Strafverfahren – trotz mutmasslicher Mittäterschaft oder Teilnahme und entgegen dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) – in zwei separate Verfahren aufgetrennt werden dürfte (Art. 30 StPO).
cc) Vorliegend wird weder eine länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter, noch die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten geltend gemacht. Der blosse Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden soll, vermag gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. II.3.b.aa) für sich alleine noch keine sachliche Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit zu begründen. Zu befürchten wäre vielmehr eine Beschränkung der Parteirechte und der Umstand, dass das Strafurteil im abgekürzten Verfahren deutlich vor dem hängigen ordentlichen Strafverfahren rechtskräftig werden könnte. Damit wäre nicht nur eine allfällige Wiedervereinigung der getrennten Verfahren nicht mehr möglich, vielmehr könnte der Beschwerdeführer (nach Rechtskraft seines Urteils) als Belastungszeuge im hängigen Verfahren gegen B.___ befragt werden. Der Umstand, dass sich die Beschuldigten vorliegend bislang offenbar nicht gegenseitig (über den eingestandenen Tatbeitrag hinaus) belasten, hat nicht zur Folge, dass die Verfahren getrennt werden müssen. Vielmehr hat eine Verfahrenstrennung auch in dieser Situation die Ausnahme zu bilden. Dies muss umso mehr gelten, als sich bei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Trennung der Verfahren auch die Frage einer allenfalls unzulässigen Vorbefassung des Gerichtes stellen könnte (vgl. Entscheid der Anklagekammer vom 31.05.2017 [AK.2017.129-AK]; publiziert unter https://www.gerichte.sg.ch/home/ dienstleistungen/rechtsprechung/kantonsgericht/entscheide-2017/strafkammer-und- anklagekammer/ak-2017-129.html). Die Hauptverhandlung ist sodann am 4. Juni 2019 geplant. Die Überweisung der Anklageschrift (im abgekürzten Verfahren) erfolgte am 14. Februar 2019. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegt damit ebenfalls nicht vor. Insoweit wäre die Beschwerde, falls darauf einzutreten wäre, abzuweisen.