BGE 143 IV 9, BGE 137 IV 84, 1B_19/2019, 1B_379/2011, 1B_48/2015, + 3 weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2019.144 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 30.10.2019 Entscheiddatum: 12.06.2019 Entscheid Anklagekammer, 12.06.2019 Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (SR 312.0) Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bzw. Fortsetzungsgefahr. Bei den in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Strafverfahren untersucht werden. Ob eine einfache Körperverletzung als "schweres" Vergehen zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, je nachdem ob die einfache Körperverletzung näher an der Grenze zur schweren Körperverletzung oder jener zu Tätlichkeiten liegt (Anklagekammer, 12. Juni 2019, AK.2019.144). Aus den Erwägungen:
II.3.a) Für die Anordnung von Untersuchungshaft ist sodann ein besonderer Haftgrund erforderlich, den die Vorinstanz im Vorliegen der Wiederholungsgefahr bzw. Fortsetzungsgefahr als erfüllt betrachtet (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ebenfalls führt sie Kollusionsgefahr an, merkt allerdings diesbezüglich an, dass diese für sich alleine die Untersuchungshaft nicht in ausreichender Weise rechtfertigen würde.
Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert werden soll, dass sich der Strafprozess durch neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht. Die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte konventionswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte bestimmter Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtete Straftaten verübt hat. Die Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen. Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung bei Vorliegen einer ungünstigen Rückfallprognose, wobei die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen sind (BGE 143 IV 9 E. 2.10; Hug/ Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 221 N 30 f.; BSK StPO – Forster, Art. 221 N 9 ff.; BGer. 1B_48/2015 E. 4.2; BGE 137 IV 84 E. 3.2 m.w.H.). Die in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Die erhebliche Sicherheitsrelevanz wird insbesondere bei Serienbetrug, gewerbsmässigem Betrug, Raub und bandenmässigem Diebstahl bejaht (BSK StPO – Forster, Art. 221 N 14 m.w.H.; BGer. 1B_379/2011 E. 2.8 f.). Das Gesetz nennt als weitere Voraussetzung für Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass der Beschuldigte bereits früher (mindestens zwei) gleichartige Vortaten verübt hat. Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft, wobei es sich nur bei einer Vorstrafe um einen gleichgelagerten Fall handelt. Der Beschwerdeführer wurde mit (rechtskräftigem) Strafbefehl vom 4. Mai 2016 zu einer (bedingten) Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wegen einfacher Körperverletzung. Gemäss Strafbefehl kam es am 1. August 2015 zum Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (damaligen) Freundin C.. C. rief ihren (damals) 79-jährigen Nachbarn N.___ an und bat ihn um Hilfe. Dieser kam, um den Streit zu schlichten. Der Beschwerdeführer schlug in der Folge 20 – 30 Mal auf N.___ ein. Weitere gleichartige Vortaten – auch aus noch hängigen Strafverfahren – stehen derzeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl die Vergewaltigung/ sexuelle Nötigung seiner Exfreundin C., als auch ihr mit dem Tod gedroht zu haben. Es steht derzeit im Wesentlichen Aussage gegen Aussage. Von einer erdrückenden Beweislage kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Dies trifft auch bezüglich des jüngsten Vorfalles – Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B. – zu. Unbestritten ist zwar, dass der Beschwerdeführer B.___ geschlagen hat, allerdings divergieren die Aussagen hinsichtlich des Ablaufs. B.___ gibt an, dass der Beschwerdeführer ihr unverhofft einen Faustschlag auf die Nase gegeben habe und sie aufgrund der Verletzungen im Gesicht noch einen zweiten Schlag erhalten haben müsse. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer an, B.___ sei ausgerastet, habe nach einem weissen Küchenmesser gegriffen und sei auf ihn losgegangen. Er habe mit einer Hand das Messer gehalten und mit der anderen Hand habe er sie abgewehrt, dabei habe er ihr die Nase gebrochen. Für den Vorfall könnte es zwar zwei Zeugen gegeben haben, allerdings sind diese nach dem Vorfall nach Italien gereist, ohne dass sie hätten befragt werden können.
Damit kann das Vortatenerfordernis nicht als erfüllt betrachtet werden. Auch liegt mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kein Fall vor, in welchem man vom Vortatenerfordernis absehen könnte. Dazu müsste ein untragbar hohes Risiko (sog. "qualifizierte Wiederholungsgefahr") vorliegen in Bezug auf schwere Gewaltdelikte (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; BGer. 1B_19/2019 E. 2.2). Zwar besteht ein Vorabgutachten, welches sich zu einer möglichen Rückfallgefahr äussert und von einer erhöhten bzw. hohen Rückfallgefahr für Sexualdelikte ausgeht, allerdings steht dieses Gutachten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unter der Annahme, dass die Tatvorwürfe gegen den Beschwerdegegner zutreffen, was aber noch gar nicht feststeht. Des Weiteren reichten die hauptsächlich im Vorabgutachten behandelten Vorwürfe in entsprechendem Verfahren vor dem regionalen Zwangsmassnahmenrichter nicht für die Anordnung von (dort beantragten) Ersatzmassnahmen.
c) Es kommt dazu, dass zumindest fraglich erscheint, ob einfache Körperverletzungen als "schwere" Vergehen qualifiziert werden können. Dies dürfte von den Umständen des Einzelfalles abhängig sein und massgeblich davon abhängen, ob die einfache Körperverletzung näher an der Grenze der schweren Körperverletzung oder jener von Tätlichkeiten liegt (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft – Ein Leitfaden für die Praxis, S. 167; BGer. 1B_606/2011 E. 2.4).
Im Hinblick auf das Strafverfahren aus dem Jahr 2015/2016 betreffend N.___ könnte mit Blick auf den Sachverhalt gemäss Strafbefehl allenfalls noch von einem schweren Vergehen ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer 20 – 30 Mal auf N.___ einschlug, sich dieser eine Platzwunde sowie mehrere Prellungen am Kopf zuzog und einen Zahn verlor. Dass bei dieser Anzahl und Art der Schläge nicht mehr passierte, dürfte Zufall gewesen sein. Gegen die Annahme eines "schweren Vergehens" spricht dann allerdings die Höhe der diesbezüglich ausgefällten (bedingten) Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe. Die Strafprozessordnung geht den auch etwa im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung bei Geldstrafen bis zu 120 Tagessätzen im Regelfall von einem Bagatellfall aus (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO).
Mehr als fraglich erscheint dann jedenfalls, ob es sich in Bezug auf das gegenwärtige Strafverfahren um ein schweres Vergehen handeln kann, falls man diesbezüglich noch von einer hinreichenden Vortat ausgehen würde. B.___ wurde durch den Beschwerdeführer ins Gesicht geschlagen. Gemäss Angaben von B.___ waren es mindestens ein bis zwei Schläge mit voller Kraft, während der Beschwerdeführer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angab, es habe sich um einen Schlag mit mittlerer Kraft gehandelt, weil B.___ ihn mit einem Messer angegriffen habe. Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass der Beschwerdeführer B.___ verdächtigte, Bargeld sowie die Goldkette seine Mutter gestohlen zu haben. Insgesamt (selbst wenn man auf die Version von B.___ abstellen würde) liegt vorliegender Vorfall weder an der Grenze zur Tätlichkeit noch zur schweren Körperverletzung, sondern ist vom Schweregrad her als "normales" Vergehen zu qualifizieren.
d) Zusammenfassend fehlt es an einer zweiten Vortat und selbst, wenn von einer zweiten Vortat auszugehen wäre, würde es dieser an der erforderlichen Schwere fehlen. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr bereits aufgrund des Vortatenerfordernissen und der Schwere der Delikte nicht erfüllt. Auf eine Prüfung der Rückfallgefahr kann somit verzichtet werden.