© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2019.139 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 30.10.2019 Entscheiddatum: 22.05.2019 Entscheid Anklagekammer, 22.05.2019 Art. 221 StPO (SR 312.0). Verneinung von Fluchtgefahr. Aufhebung der Anordnung von Sicherheitshaft im erstinstanzlichen Hauptverfahren (Anklagekammer, 22. Mai 2019, AK.2019.139). Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft erhob am 7. März 2018 Anklage gegen den Beschwerdeführer und beantragte eine Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren. Mit Entscheid vom 28. Juni 2018 verurteilte das Kreisgericht den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.–. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 18. Februar 2019 geschützt und der Entscheid des Kreisgerichts wurde aufgehoben. Die Strafsache wurde zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung in neuer Besetzung (Fünferbesetzung) und zur Fällung eines neuen Urteils an das Kreisgericht zurückgewiesen. Aufgrund früherer Strafen befand sich der Beschwerdeführer vom 18. November 2016 bis zum 21. April 2019 im Strafvollzug (im Wesentlichen) in der Strafanstalt Saxerriet. Zuvor befand er sich im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens in Untersuchungshaft. Mit Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmenrichters vom 20. April 2019 wurde der Beschwerdeführer bis vorläufig längstens 21. Juli 2019 in Sicherheitshaft versetzt. Dagegen erhob er Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte II.3. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion zu entziehen versucht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Delikte verübt hat (lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO).
4.a) In Bezug auf den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes müssen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2; 124 I 208 E. 3; BSK StPO – Forster, Art. 221 N 3 m.w.H.). b) Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Brandstiftung, des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln etc. beim Kreisgericht St. Gallen zur Anklage gebracht. Damit ist ohne weiteres von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. Ein solcher wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.a) Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, dessen berufliche und finanzielle Situation sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, wäre die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGer. 1B_251/2015 E. 3.1 m.w.H.; BGer. 1B_407/2016 E. 3.1 m.w.H.; BSK StPO – Forster, Art. 221 N 5). b) Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid betreffend besonderem Haftgrund damit, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang nicht aus dem Strafvollzug der Vorstrafen geflüchtet sei, nicht gegen eine Fluchtgefahr spreche, da er alles Interesse daran gehabt habe, jene Verfahren abschliessen zu können und er an der rechtskräftigen Verurteilung mit einer Flucht nichts mehr hätte ändern können. Vorliegend würde ihm im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohen und es müsse mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer weder der geplanten Hauptverhandlung noch einem allfälligen Strafvollzug stellen würde. Es sei weniger mit einer Flucht ins Ausland als mit einem Untertauchen in der Schweiz und einer damit verbundenen Verzögerung im Verfahren zu rechnen. Dafür spreche auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug, welcher sich nicht reibungslos gestaltet habe. Seine Legalprognose sei belastet geblieben, eine nachhaltige Veränderung sei in der vollzugsbegleitenden ambulanten Therapie noch nicht erreicht worden. Für eine Fluchtneigung spreche schliesslich auch der Umstand, dass die bedingte Entlassung im Juni 2018 verweigert worden sei, so dass der Beschwerdeführer ohne Auflagen, Bewährungshilfe oder Sicherstellung von Wiedereingliederungsmassnahmen entlassen werden müsse.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er den (offenen) Strafvollzug jederzeit hätte verlassen können. Der derzeitige Strafantrag von 4,5 Jahren Freiheitsstrafe habe bereits Gegenstand der (mittlerweile kassierten) Hauptverhandlung vom 28. Juni 2018 gebildet, der Beschwerdeführer rechne entsprechend mit einer (wenn auch milderen) Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer sei auch bislang immer zu den Gerichtsverhandlungen erschienen. Zudem habe er im Hinblick auf die Verhandlung vom 28. Juni 2018 mehr Anlass zur Flucht gehabt, nämlich knapp 12 Monate mehr (zwischenzeitlich nun aber verbüsster) Freiheitsentzug. Der Beschwerdeführer habe ein Interesse daran, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und seine Sicht der Dinge vorzutragen, da er auch Freisprüche beantrage. Eine Flucht wäre sodann auch aus dem anschliessenden offenen Vollzug möglich. Der Bericht der Anstaltspsychiaterin datiere vom 7. Februar 2018; die psychiatrische Betreuung sei im Februar 2018 unterbrochen und durch eine intensivere Betreuung durch den Sozialdienst ersetzt worden. Der Beschwerdeführer zeige im Vollzugsalltag ein überwiegend gut angepasstes Vollzugsverhalten, dies wie auch die familiären Kontakte seien von der Vorinstanz nicht beachtet worden. d) Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte, lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf eine Fluchtgefahr schliessen. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich zu Recht ein, dass er sich bislang (soweit aus den Akten ersichtlich) den Strafverfahren und Verhandlungen stellte. Insbesondere ist er zur ersten Hauptverhandlung in der vorliegenden Strafsache (mit gleicher Strafandrohung) erschienen und auch (anschliessend trotz Verurteilung durch das Kreisgericht) nicht aus dem (offenen) Strafvollzug entwichen. Er ist auch nicht entwichen, als ihm die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verweigert worden war. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung abschliessen und deren Vollzug absolvieren wollte, um anschliessend zu einer neuen Hauptverhandlung bzw. anschliessendem allfälligem Vollzug nicht zu erscheinen. Bestünde Fluchtneigung, so machte vielmehr Sinn, nach Möglichkeit jeglichen Freiheitsentzug zu umgehen und nicht einen Teil desselben noch zu absolvieren, um anschliessend dann doch noch zu fliehen bzw. "unterzutauchen". Auch aus dem bisherigen Vollzugsverhalten bzw. einer belasteten Legalprognose (vom Februar 2018) kann nicht auf aktuell bestehende
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fluchtgefahr geschlossen werden. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus dem Vollzug entflohen wäre, liegen nicht vor; solche werden denn auch in der Verfügung, anlässlich welcher die bedingte Entlassung verweigert wurde, nicht erwähnt. Einzig aus dem Umstand, dass er (offenbar) einmal nicht rechtzeitig zum Strafantritt erschienen war, sich aber weiter in der Ostschweiz aufgehalten hatte und aufgegriffen werden konnte, kann nicht auf Fluchtgefahr geschlossen werden. Überdies ist nicht geklärt, ob und inwiefern sich die im Juni 2018 gestellte Legalprognose bis zum Ende des Strafvollzugs im April 2019 allenfalls (noch) verändert hat. Schliesslich kann auch aus der Verweigerung der bedingten Entlassung nicht auf Fluchtgefahr geschlossen werden. Für die bedingte Entlassung fehlte es damals – abgesehen von Vorleben, Vollzugsverhalten und Suchtmittelproblematik wohl massgeblich auch wegen dem vorliegenden Strafverfahren – an einer günstigen Legalprognose. Eine schlechte Legalprognose vermöchte aber, wenn überhaupt, eher Wiederholungsgefahr als Fluchtgefahr zu begründen. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr wurde von der Vorinstanz zwar kurz erwähnt, aber weder geprüft, noch vom vorinstanzlichen Verfahrensleiter (oder anlässlich des Beschwerdeverfahrens von der Staatsanwaltschaft) substantiiert ins Feld geführt. Anderweitige Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr sind weder ersichtlich noch dargetan. e) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage und mangels entsprechender Anträge bzw. Prüfung durch die Vorinstanz ist die Prüfung weiterer Haftgründe (insbesondere der Wiederholungsgefahr) im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Damit ist die Beschwerde zu schützen. Der Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmenrichters vom 20. April 2019 wird daher aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.