© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2019.116 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 30.10.2019 Entscheiddatum: 19.06.2019 Entscheid Anlagekammer, 19.06.2019 Art. 309 StPO (SR 312.0) Eröffnung des Strafverfahrens bei Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO. Die Staatsanwaltschaft zog vom Betreibungsamt Akten bei. Damit war eine Strafuntersuchung eröffnet und eine Nichtanhandnahmeverfügung war nicht mehr möglich (Anklagekammer, 19. Juni 2019, AK.2019.116). Aus den Erwägungen:
II. 2.a) Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und den Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (Art. 309 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die eröffnete Untersuchung nach Art. 308 ff. StPO ist grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft zu führen. Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall (BGer. 6B_810/2017 E. 2.4.2; 1B_731/2012 E. 2).
b) Die Staatsanwaltschaft zog mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 die Akten des Betreibungsamtes [...] bei. Damit war eine Strafuntersuchung eröffnet und eine Nichtanhandnahmeverfügung war nicht mehr möglich (vgl. BGer. 6B_810/ 2017
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. 2.4.2; 1B_731/2012 E. 2). Dementsprechend ist die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. März 2019 bereits aus diesem Grund aufzuheben. Allerdings ist die Nichtanhandnahmeverfügung auch aus materiellen Gründen aufzuheben, wie nachfolgend darzulegen ist.