© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2016.431 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 18.01.2017 Entscheiddatum: 18.01.2017 Entscheid Anklagekammer, 18.01.2017 Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0), Art. 66a StGB (SR 311.0).Anordnung von Untersuchungshaft, Beurteilung der Fluchtgefahr im Zusammenhang mit den (neuen) Bestimmungen über die Landesverweisung (Anklagekammer, 18. Januar 2017, AK.2016.431). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Blick auf die ihm vorgeworfene Anlasstat wohl eine empfindliche Freiheitsstrafe droht, bei ihm kein intaktes Familienleben in der Schweiz vorliegt, er die erste Hälfte seines Lebens im Heimatland verbrachte, hier schlecht integriert zu sein scheint und Betreibungen über Fr. 69‘346.90 sowie Verlustscheine in der Höhe von Fr. 29‘164.85 aufweist, ändert auch das Vorliegen einer C-Niederlassungsbewilligung nichts an der Bejahung des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr. So besteht die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer – auch wenn er in der Schweiz über genannte Bewilligung verfügt – sich den schweizerischen Behörden und damit auch dem Strafverfahren durch ein Untertauchen im In- oder Ausland zu entziehen versuchen würde, denn angesichts einer ohnehin drohenden Landesverweisung hätte er wohl kaum etwas zu verlieren. Aus den Erwägungen: II.2.2. Für die Anordnung (bzw. Verlängerung) von Untersuchungshaft ist sodann ein besonderer Haftgrund erforderlich, den die Vorinstanz im Vorliegen der Fluchtgefahr als erfüllt betrachtet (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2.1 Beim besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BSK StPO – Forster, Art. 221 N 5 m.w.H.). Mit einzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (BGer. 1B_382/2015 E. 3.2 m.w.H.). 2.2.2 Vorab kann auch in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gegen eine Fluchtgefahr spräche eigentlich im Wesentlichen nur, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Familie hat (Ehefrau und 2 Söhne, 13- und 18-jährig), wobei dieser Umstand sogleich zu relativieren ist. So kann vorliegend nicht von einem intakten Familienleben ausgegangen werden, auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Ausführungen in der Beschwerde diesen nun in der Haft besucht. So musste beim Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen häuslicher Gewalt interveniert werden, auch wurde der Beschwerdeführer in der jüngeren Vergangenheit bereits drei Mal wegen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau mit (rechtskräftigen) Strafbefehlen verurteilt. Zumindest im Oktober 2015 wollte sich die Ehefrau vom Beschwerdeführer trennen. Der Beschwerdeführer sprach anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2015 selbst von Scheidung. Mit Entscheid vom 30. April 2015 wurden bereits Eheschutzmassnahmen erlassen. 2.2.3 Für Fluchtgefahr fällt vorliegend vor allem ins Gewicht, dass dem heute 37-jäh-rigen, mehrfach vorbestraften (u.a. auch Diebstahl und Hausfriedensbruch) Beschwerdeführer mit Blick auf die ihm vorgeworfene Anlasstat (Raub mit erheblicher Körpergewalt) wohl eine empfindliche Freiheitsstrafe droht. Falls der Beschwerdeführer wegen Raubes verurteilt werden sollte, droht ihm ausserdem grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB. Sollten die familiären Beziehungen vorliegend überhaupt stabilisierende Wirkungen aufweisen (vgl.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorstehend Ziff. 2.2.2), würde eine mögliche Landesverweisung diese erheblich relativieren (vgl. BGer. 1B_223/2015 E. 3.4). In dieser Situation ist konkret zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden und damit auch dem Strafverfahren durch ein Untertauchen im In- oder Ausland zu entziehen versuchen würde. Angesichts einer ohnehin drohenden Landesverweisung hätte er wohl kaum etwas zu verlieren (vgl. BGer. 1B_254/2014 E. 4.4). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass es sich vorliegend wahrscheinlich um einen Härtefall handle, weshalb eine Landesverweisung nicht in Betracht komme. Diese Frage wird allerdings der Sachrichter zu klären haben. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer mit seinen zwei Söhnen im Alter von 18 und 13 Jahren – entgegen den Darlegungen seines Verteidigers – keine „kleinen“ Kinder mehr in der Schweiz. Von einem intakten Familienleben kann aufgrund der Aktenlage – wie bereits ausgeführt – nicht gesprochen werden. Die Behauptung in der Beschwerde, dass sich die Vorinstanz auf nicht belegte Delikte im häuslichen Bereich stütze, ist nur schon vor dem Hintergrund, dass gegen den Beschwerdeführer u.a. mehrere (rechtskräftige) Strafbefehle wegen Tätlichkeiten gegen die Ehefrau erlassen werden mussten, nicht zutreffend. Das geltend gemachte „grosse Beziehungsnetz“, über welches der Beschwerdeführer in der Schweiz angeblich verfügen soll, blieb sodann gänzlich unbelegt. 2.2.4 Der Beschwerdeführer ist sodann weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Mit etwa 18 Jahren reiste er im Rahmen des Familiennachzuges zum Verbleib bei seiner Ehefrau in die Schweiz ein. Zwar verfügt er mittlerweile über eine C- Niederlassungs-bewilligung. Allerdings wurde er diesbezüglich bereits im Dezember 2009 verwarnt. Die erste Hälfte seines Lebens verbrachte er in seinem Heimatland. Er dürfte sich dort wohl ohne grössere Probleme zurechtfinden. In der Schweiz hingegen scheint der Beschwerdeführer den Akten zufolge schlecht integriert. So ist er trotz seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz im Strafverfahren auf einen Dolmetscher angewiesen. Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer hier keine eigentlichen Wurzeln zur hiesigen Bevölkerung – allenfalls verbunden mit Vereinstätigkeiten oder Hobbys – geschlagen hat. Auch der von ihm eingereichte Brief zeugt von sehr schlechten Deutschkenntnissen. Schliesslich musste selbst sein Verteidiger, nach welchem der Beschwerdeführer angeblich „fliessend Deutsch spricht“ bzw. „eine vernünftige Unterhaltung mit ihm problemlos möglich sei“, gemäss dessen Honorarabrechnung auf einen Übersetzer zurückgreifen. Sodann lebt der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 von der IV bzw. wird von seiner Ehefrau unterstützt. Er bezeichnete sich selbst als früher alkoholabhängig und seinen Angaben im Jahr 2012 zufolge, konsumierte er regelmässig Kokain, weswegen er bereits verurteilt wurde. Gemäss dem in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszug vom 29. Juli 2013 wies er Betreibungen über Fr. 69‘346.90 und Verlustscheine in der Höhe von Fr. 29‘164.85 auf. Die offenen Betreibungen wie auch die Verlustscheine erscheinen als weiterer Anreiz, um sich nicht nur der Strafjustiz, sondern auch den Gläubigern zu entziehen (vgl. BGer. 1B_223/2015 E. 3.4). Damit sind die Aussichten des Beschwerdeführers, in der Schweiz ein Fortkommen zu finden, gering und es steht ernsthaft zu befürchten, dass er sich der Strafverfolgung und dem Strafvollzug durch Flucht in sein Heimatland entziehen könnte. 2.2.5. Aufgrund des Dargelegten ist Fluchtgefahr insgesamt zu bejahen. Damit sind die Voraussetzungen des allgemeinen Haftgrundes wie auch des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr vorliegend gegeben. Da ein Haftgrund für die Inhaftierung genügt, kann offengelassen werden, ob vorliegend weitere besondere Haftgründe bejaht werden müssten (vgl. BGer. 1B_149/2015 E. 2.6).

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