© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2014.208 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 20.08.2014 Entscheiddatum: 20.08.2014 Entscheid Anklagekammer, 20.08.2014 Art. 71 Abs. 3 StGB (SR 311.0). Ersatzforderungsbeschlagnahme (Grundbuchsperre). Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme von Grundstücken erfolgt mittels Grundbuchsperre. Diese kann unter Umständen im Sinne einer milderen Massnahme durch die Sicherstellung eines Geldbetrages abgelöst werden (Anklagekammer, 20. August 2014, AK. 2014.208). Aus den Erwägungen: II. 1. Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Anklagekammer ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 393 StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 EG-StPO). Die strafprozessuale Beschlagnahme (im vorliegenden Fall Grundbuchsperre) ist eine anfechtbare Verfügung. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni 2014 betreffend Grundbuchsperre (Art. 263 ff. StPO) wurden fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist davon als Grundeigentümerin direkt betroffen. Die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich gegeben. Der angefochtene Entscheid ist hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt die "Edition der gesamten Strafprozedur ST.... (Strafuntersuchung gegen D.___ betr. Veruntreuung, Art. 138 Ziff. 1 StGB) ... und anschliessende Akteneinsicht ... (sowie) die Einräumung der Gelegenheit für eine allfällige Ergänzung der Beschwerdebegründung". Die Beschwerdeführerin ist – soweit ersichtlich – nicht Verfahrensbeteiligte im gegen ihren Gatten hängigen Strafverfahren. Sie kann hieraus somit kein Akteneinsichtsrecht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend machen. Gegenstand dieses Verfahrens ist eine strafprozessuale Zwangsmassnahme (Grundbuchsperre), von der die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin betroffen ist. Insoweit hat sie grundsätzlich ein schützenswertes Interesse auf Akteneinsicht. Dieses Recht beschränkt sich indes auf das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die Anklagekammer beurteilt Beschwerden gegen strafprozessuale Zwangsmassnahmen im Regelfall gestützt auf den von den Verfahrensbeteiligten (Beschwerdeführer, Staatsanwaltschaft) vorgebrachten Sachverhalt und die eingereichten Akten (vgl. Art. 390 Abs. 3-4 und 397 Abs. 1 StPO). Das rechtliche Gehör wurde der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren umfassend eingeräumt und sie konnte ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen (vgl. BGer 1B_293/2011 E. 4.). Von "Geheimakten", wie dies die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Stellungnahme der Vorinstanz tut, kann nicht gesprochen. Wenn die Staatsanwaltschaft – wie im vorliegenden Fall – auf die Einreichung von eigenen Akten unter sinngemässem Hinweis auf Kollusionsgefahr verzichtet, weil ihres Erachtens die von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten eine Beurteilung der Beschwerde zulassen, so trägt sie (die Staatsanwaltschaft) das entsprechende Prozessrisiko. Mit dem erwähnten prozessualen Verhalten der Staatsanwaltschaft wird das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht beeinträchtigt. Die Beschwerde ist gestützt auf die vorliegenden Akten zu entscheiden. 3. Beschlagnahmen stellen Zwangsmassnahmen dar. Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und unter anderem dazu dienen, Beweise zu sichern (Art. 196 lit. a StPO). Sie können nach Art. 197 Abs. 1 StPO ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Zu Beginn und während der Untersuchung genügt grundsätzlich als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschlagnahme die blosse "Wahrscheinlichkeit" der Einziehung. Die Anordnung einer Beschlagnahme setzt damit nicht voraus, dass sich in diesem Zeitpunkt eine künftige Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt; denn die erst vorläufige und bruchstückhafte Kenntnis der entscheidwesentlichen Tatsachen lässt Sicherheit mit Blick auf die Einziehungsvoraussetzungen nicht zu. Grundsätzlich kann es genügen, dass eine spätere Einziehung "in Frage kommt" (vgl. BSK StPO-Felix Bommer/Peter Goldschmid, Art. 263 N 37 mit Hinweisen). 4. Die streitige Beschlagnahme wurde gestützt auf die Strafanzeige der KESB vom 15. Juli 2013 (act. 2/4) im Strafverfahren gegen D.___ wegen Verdachts der Veruntreuung zum Nachteil seiner betagten Mutter C.___ erlassen. Dieser Verdacht stützt sich einerseits darauf, dass die ehemals vermögende Mutter praktisch mittellos sei, sich aber mittlerweile Schulden angehäuft hätten. Andererseits soll D.___ Barbezüge von ca. 1.62 Mio. Franken ab den Konten seiner Mutter getätigt haben, deren Verwendung offen sei. Gemäss den weiteren Darlegungen der Vorinstanz liegt die Schwierigkeit darin, dass nicht ganz klar sei, zu welchem Zeitpunkt C.___ nicht mehr verfügungsfähig gewesen sei. Beispielweise habe sie unter Mithilfe ihres (einzigen) Sohnes am 28. November 2007 ihre Liegenschaft in [Ort] für 1.95 Mio. Franken verkauft habe, wobei sie den Kaufvertrag selbst unterzeichnet und deshalb auch gewusst habe, dass mit dem Erlös auch Grundpfandschulden ihres Sohnes von Fr. 450'000.– abgelöst worden seien. Die Strafuntersuchung sei noch nicht abgeschlossen und befinde sich hinsichtlich der Abklärung des subjektiven Tatbestandes der Veruntreuung und der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht in einer heiklen Phase. Der Ausgang des Strafverfahrens gegen D.___ sei zum jetzigen Zeitpunkt offen. Insgesamt ist damit aber ein den angefochtenen Beschlagnahmebefehl rechtfertigender Tatverdacht grundsätzlich gegeben. 5. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, können eingezogen werden, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen; es handelt sich dabei um die so genannte Ersatzforderungsbeschlagnahme. Sie dient der vorläufigen Sicherstellung von Werten zur Tilgung der Ersatzforderung. Die Ersatzforderungsbeschlagnahme ist bereits im Vorverfahren möglich, damit der mutmassliche Täter nicht im Verlaufe des Verfahrens Vermögenswerte verbrauchen bzw. beiseite schaffen kann und damit der Vollzug der Ersatzforderung verunmöglicht wird. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme kommt nur in Betracht, wenn eine Einziehung in Ermangelung eines mutmasslichen Konnexes zwischen dem Wert und der Tat nicht in Frage kommt (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 86). Die Ausgleichseinziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB als sachliche Massnahme zur Rückgängigmachung strafrechtswidrig bewirkter Vermögensvermehrung erfolgt grundsätzlich dort, wo die Vermögensvermehrung eingetreten ist. Dies kann der Täter (Tätereinziehung) aber auch ein durch die einziehungsbegründende Tat Begünstigter (Begünstigteneinziehung) sein, selbst wenn dieser von der Tat keine Kenntnis hatte. Die Ersatzforderung kann auch gegenüber einem Dritten angeordnet werden, soweit ein natural einziehbarer Vermögenswert an diesen weitergegeben wurde und bei diesem die Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB möglich gewesen wäre (BSK StGB-Florian Baumann, Art. 70/71 N 55 und N 68; vgl. auch BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 bzw. Praxis 103 (2014) Nr. 71 E. 4.1.2). 5.1. Für die Vorinstanz steht fest, dass der massive Geldabfluss von den Konten der C.___ gerade im Zeitraum erfolgt sei, als die Beschwerdeführerin einen Millionenumbau an ihrer Villa [Ort] mit Neubau Tiefgarage durchgeführt und daher Liquiditätsprobleme gehabt habe, zumal das Geld aus dem Verkauf von zwei Eigentumswohnungen in der Villa erst nach und nach geflossen sei. Die von ihrem Ehemann D.___ dazu mutmasslich eigenmächtig aus dem Vermögen von C.___ zur Verfügung gestellten Gelder seien deshalb hoch willkommen gewesen. Aufgrund der editierten Bankunterlagen sei nicht ersichtlich, dass das Geld auf das Konto von C.___ zurückbezahlt worden sei. Aus diesem Grund sei die Grundbuchsperre vorläufig angezeigt, um sicherzustellen, dass mutmasslich von D.___ zur Verfügung gestellte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gelder, die allenfalls unrechtmässig aus dem Vermögen von C.___ entnommen worden sein könnten, wieder zurückfliessen könnten. 5.2. Insgesamt sind mit Blick auf den aktuellen Verfahrensstand genügende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass (zumindest) Ersatzforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden können. So sind diesbezüglich gemäss den Kontoauszügen in der Zeit November 2007 bis Juni 2008 mehrfach (hohe) Abbuchungen ab dem Konto von C.___ zugunsten der E.___ AG ersichtlich; diese Gelder wurden sodann auf das Konto der Beschwerdeführerin weitergeleitet. Es bedarf indes hinsichtlich einer allfälligen Ersatzforderung noch weiterer Abklärungen, welche in der Strafuntersuchung vorzunehmen sind. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin eingewendeten zivilrechtlichen Argumente gegen eine strafrechtliche Ersatzforderung. Ob diesbezüglich eine strafprozessuale Zwangsmassnahme zulässig ist, beurteilt sich grundsätzlich nach der StPO. Dabei ist rechtlich nicht relevant, ob ein Arrestgrund gemäss SchKG gegeben wäre. Bei der streitigen Zwangsmassnahme handelt es sich um eine vorläufige Massnahme zwecks Sicherstellung einer aus heutiger Sicht in Frage kommenden strafrechtlichen Ersatzforderung. 6. Im Übrigen sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche den mit der angefochtenen Beschlagnahme angestrebten Zweck erreichen könnten. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht begründetermassen geltend gemacht. Sie hat insbesondere nicht konkret begründet, "dass angesichts ihrer Vermögensverhältnisse besondere Sicherungsmassnahmen ihr gegenüber auch strafrechtlich völlig unverhältnismässig wären". Unter diesem Aspekt ist der Vorschlag der Vorinstanz, die Grundbuchsperre durch die Sicherstellung eines Geldbetrages aufzulösen, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Daran vermag nichts zu ändern, dass dieser Vorschlag vom fallführenden Staatsanwalt gemäss seinem Schreiben vom 8. Juli 2014 betragsmässig mit ausstehenden Schulden für die Unterbringung von C.___ in der Residenz ___ verknüpft wird. Vielmehr sind grundsätzlich zwingend anstelle von Zwangsmassnahmen, falls vorhanden, geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. In diesem Sinne kann der erwähnte staatsanwaltliche Vorschlag verstanden werden. Von einer damit zusammenhängenden Druckausübung, welche als "krass
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtsmissbräuchlich" erscheine, kann nicht gesprochen werden. Es steht der Beschwerdeführerin frei, den Vorschlag der Vorinstanz anzunehmen oder nicht. 7. Insgesamt erweist sich die angefochtene strafprozessuale Beschlagnahme zumindest zum heutigen Zeitpunkt als recht- und verhältnismässig. Die beschlagnahmten Grundstücke sind nach wie vor uneingeschränkt nutzbar, lediglich ein – hier nicht geltend gemachter – allfälliger Verkauf bzw. eine zusätzliche Belastung würde ein vorgängiges Einverständnis der Staatsanwaltschaft voraussetzen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Die Vorinstanz hat die weiteren erforderlichen Abklärungen hinsichtlich einer Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahme möglichst ohne Verzug vorzunehmen. Beschlagnahmte Vermögenswerte sind unverzüglich freizugeben, sofern die Voraussetzungen für eine weitere Beschlagnahme nicht mehr gegeben sind.