AK.2013.265

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2013.265 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 27.11.2013 Entscheiddatum: 27.11.2013 Entscheid Anklagekammer, 27.11.2013 Art. 255 und 260 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Voraussetzungen für die Anordnungen von Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils und die erkennungsdienstliche Erfassung (Anklagekammer, 27. November 2013, AK. 2013.265). Aus den Erwägungen: 2. Die streitige Verfügung beinhaltet strafprozessuale Zwangsmassnahmen nach Art. 196 ff. StPO. Dabei sind die Grundsätze gemäss Art. 197 StPO zu beachten. 2.1. Die streitigen Massnahmen wurden im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG angeordnet. Es ist unbestritten, dass er am 10. August 2013 einen Teleskopschlagstock auf sich trug. Er macht nicht geltend, dass er hierzu die gesetzlich erforderliche Bewilligung besass. Es handelt sich dabei um ein Vergehen (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Ein die Anordnung rechtfertigender hinreichender Tatverdacht ist grundsätzlich gegeben (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). 2.2. Nach Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen diese Massnahmen nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil- Gesetz klarer hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Danach besteht die gesetzliche Grundlage für die Probennahme und Erstellung eines DNA-Profils auch soweit damit die Verhinderung bzw. Entdeckung allfälliger künftiger Straftaten des Beschwerdeführers bezweckt wird (1B_57/2013 E. 2.3. und 2.4.). 2.3. Das Dargestellte gilt auch für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO. Dabei handelt es sich im Vergleich zu den teils heiklen körperlichen Untersuchungen um eher unproblematische erkennungsdienstliche Feststellung äusserlich wahrnehmbarer Tatsachen bei oder an Personen (BSK StPO- Bruno Werlen, Vor Art. 260-262 N 1). Erkennungsdienstliche Massnahmen verfolgen das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten einer bestimmten Person zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen (Niklaus Oberholzer, Strafprozessrecht, 3. Aufl., N 1114 mit Verweis). 2.4. Mit Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 260 Abs. 1 StPO liegen rechtsgenügliche formell-gesetzliche Grundlagen für die streitigen Massnahmen vor (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Ein öffentliches Interesse ist dadurch gegeben, als das Strafrecht der Verfolgung von Straftaten und der Überführung von Straftätern gilt und somit die allgemeine Sicherheit gewährleistet (BSK StPO-Jonas Weber, Art. 197 N 3). 2.5. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen zwar einen Eingriff in Grundrechte dar, wobei es sich aber lediglich um einen leichten Eingriff handelt. Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Dies wird für Zwangsmassnahmen durch Art. 197 StPO konkretisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung sind Massnahmen, wie im vorliegenden Fall streitig, möglich, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betroffene in andere – auch zukünftige - Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte (1B_57/2023 E. 3.2.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.6. Der Beschwerdeführer ist vorbestraft: Er wurde mit Entscheid des Kreisgerichtspräsidenten Chur vom 6. November 2008 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie wegen Unterlassung der Buchführung, beides bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007, verurteilt und zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 20.– und zu einer Busse von Fr. 600.– verurteilt. Im jetzigen Strafverfahren wird der Beschwerdeführer beschuldigt, am 10. August 2013, zur Nachtzeit an der Langäulistrasse in Buchs/SG in der Westeninnentasche einen Teleskopschlagstock auf sich getragen zu haben und damit gegen das Waffengesetz verstossen zu haben. 2.7. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Aussagen den Teleskopschlagstock zu seiner Selbstverteidigung auf sich getragen, wobei er ihn aber noch nie verwendet habe; auch seien damit keine strafbaren Handlungen verübt worden. Beim Teleskopschlagstock handelt es sich um ein Gerät, das dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG). Ein Durchschnittsbürger in der Schweiz trägt nicht (ohne eine entsprechende behördliche Bewilligung) eine (solche) Waffe auf sich. Bei Personen, welche – hier im Sinne eines Tatverdachts – verbotenerweise eine Waffe mit sich herumtragen und damit (mutmasslich) gegen das Waffengesetz verstossen haben, besteht gegenüber dem Durchschnittsbürger zumindest eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt sein (vgl. hierzu Niklaus Oberholzer, Strafprozessrecht, 3. Aufl. N 1119). Es deutet auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit hin, dass der Beschwerdeführer in Zukunft erneut ohne Bewilligung eine Waffe mit sich herumträgt, um damit – wenn auch zu Verteidigungszwecken – die körperliche Integrität anderer Menschen zu verletzen. Zudem besteht unter den erwähnten Voraussetzungen ein hinreichender Anlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten Straftaten, dies auch im Zusammenhang mit einem allfälligen Einsatz des Teleskopschlagstocks. 2.8. Der Beschwerdeführer selber weist darauf hin, dass er Mitglied der Hells Angels ist. Der von ihm "geäusserte Generalverdacht gegen Mitglieder der Hells

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angels" ist der angefochtenen Verfügung nicht zugrunde gelegt. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als nicht entscheidrelevant. 2.9. An den getroffenen Massnahmen besteht – wie dargelegt – ein erhebliches öffentliches Interesse; auch greifen sie nur leicht in die Grundrechte des Beschwerdeführers ein. Sie sind insgesamt als verhältnismässig zu beurteilen. Mildere Massnahmen, die den gleichen Zweck erfüllen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründetermassen dargelegt. 2.10. Insgesamt erweisen sich die strittigen Massnahmen als recht- und insbesondere als verhältnismässig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

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