© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AB.2018.43 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und Publikationsdatum: 20.11.2018 Entscheiddatum: 20.11.2018 Entscheid Kantonsgericht, 20.11.2018 Art. 93 SchKG (SR 281.1). Steuern sind bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (Kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 20. November 2018, AB.2018.43). Sachverhalt: Beim Betreibungsamt B. ist eine Betreibung gegen Schuldner S. hängig. Das Betreibungsamt erliess in der Folge die Pfändungsurkunde und berücksichtigte bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die Steuern. Die von der Gläubigerin dagegen gehobene Beschwerde wurde von der Vorinstanz geschützt. Gegen diesen Entscheid wendet sich der Schuldner. Aus den Erwägungen: 2.a) Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass gemäss (konstanter) bundesgerichtlicher Rechtsprechung wie auch dem Grossteil der Lehre die laufenden oder aufgelaufenen Steuern im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen seien bzw. eine entsprechende Berücksichtigung gemäss Bundesgericht willkürlich sei. Der Kanton Solothurn, welcher bisher in seinen Richtlinien ebenfalls eine Berücksichtigung der Steuern als zulässig erachtete, habe zwischenzeitlich die Richtlinien entsprechend abgeändert. Der Schuldner wendet dagegen ein, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Gericht hier gegen das eigene Regelwerk verstosse. Der Entscheid sei einschneidend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und ungerecht, da er die Steuern nicht mehr bezahlen könne und dadurch eine weitere Verschuldung entstehe. b) Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind weder die laufenden noch die rückständigen Steuern im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen. Gemäss Bundesgericht ist eine Berücksichtigung der laufenden Steuern, wie dies das kantonale Kreisschreiben (noch) vorsieht, mit der gesetzlichen Regelung von Art. 93 SchKG nicht vereinbar (BGer. 5A_479/2017 E.2.3; 5A_642/2016 E. 3.3; BGE 140 III 337 E. 4.4 je m.w.H.). Dementsprechend ist die Regelung im kantonalen Kreisschreiben aus heutiger Sicht bundesrechtswidrig. Bundesrecht geht überdies (entgegenstehendem) kantonalen Recht vor (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 SchKG ist somit zu befolgen, selbst wenn das kantonale Kreisschreiben (noch) eine andere Regelung vorsieht. An der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag auch der Einwand des Schuldners, wonach durch die Nichtberücksichtigung weitere Schulden entstehen würden, nichts zu ändern; insbesondere war dieser Einwand, welcher auch in der Lehre teilweise geäussert wurde, dem Bundesgericht bekannt (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.4.1). Im Übrigen kann auf die einlässliche und zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) des Kantons St. Gallen derzeit überarbeitet und entsprechend angepasst werden wird.

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St. Gallen
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SG_KGN_001
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SG_KGN_001, AB.2018.43
Entscheidungsdatum
20.11.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026