Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 17. September 2008Schriftlich mitgeteilt am: SF 08 1/2/3(nicht mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenRehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Giger Aktuarin ad hocBäder Federspiel —————— In den strafrechtlichen Berufungen des AX., Angeklagter 1 und Berufungskläger 1 (SF 08 1), des BX., Angeklagter 2 und Berufungskläger 2 (SF 08 2), sowie der CX., Angeklagte 3 und Berufungsklägerin 3 (SF 08 3), alle mit Zustellungsdomizil bei Rechtsanwalt lic. iur. Marc Schaner, Hallwylstrasse 77, 8004 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 29. November 2007, mitgeteilt am 11. Januar 2008, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, gegen die Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen das ANAG (AuG), hat sich ergeben:
2 A/1.AX. wurde am A. in B., C., geboren und wuchs in D. zusammen mit vier Geschwistern bei seinen Eltern auf. Nach der Schule absolvierte er eine Aus- bildung im Reisebüro seines Vaters BX., welches er heute führt. AX. ist verheiratet mit E.. Über seine finanziellen Verhältnisse gab er keine Auskunft. Im Schweizeri- schen Strafregister ist der Genannte nicht verzeichnet. AX. wurde am 17. August 2005 in F. vorläufig festgenommen. Am 18. August 2005 wurde er aus der Polizeihaft entlassen. 2.BX. wurde am G. in B., C., geboren und wuchs zusammen mit vier Brüdern und zwei Schwestern bei seinen Eltern auf. Nach Schule und Studium war er als Lehrer am Gymnasium tätig. Vor 16 Jahren gründete er das Reiseunterneh- men X. Tours, welches heute von AX. geführt wird. Im Jahr 1961 heiratete BX. CX.. Der Ehe entsprangen zwei Töchter und drei Söhne. BX. ist seit mehreren Jahren pensioniert und bezieht eine monatliche Rente von ca. Fr. 1'000.--. Er hat weder Schulden noch Vermögen. Im Schweizerischen Strafregister ist er nicht verzeichnet. 3.CX. wurde am H. in I. geboren. Mit sechs Jahren kam sie zusammen mit ihrer Familie nach C. und wuchs dort zusammen mit drei Brüdern bei ihren Eltern auf. CX. besuchte das Gymnasium und liess sich zur Kindergärtnerin ausbilden. Im Jahr 1961 heiratete sie BX.. Der Ehe entsprangen zwei Töchter und drei Söhne. Nach der Geburt ihrer Kinder kümmerte sie sich um deren Erziehung und den Haus- halt. CX. ist seit mehreren Jahren pensioniert und erhält eine monatliche Altersrente in der Höhe von ca. Fr. 550.--. Im Schweizerischen Strafregister ist sie nicht ver- zeichnet. B.Am 19. August 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden ge- gen AX., BX. und CX. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen Art. 23 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und beauftragte das Untersuchungsrichteramt F. mit deren Durchführung. Die Schluss- verfügung wurde am 23. Januar 2006 erlassen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 wurde AX. wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 und 5 sowie Abs. 4 ANAG in Anklagezustand versetzt. BX. und CX. wurden wegen Widerhandlung ge- gen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG angeklagt. Der zu Handen des Bezirksgerichts Prät- tigau/F. erhobenen Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 2. Mai 2006 der fol- gende Sachverhalt zu Grunde: „AX. wird angeklagt der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 und 5 sowie Abs. 4 ANAG. BX. und CX. werden angeklagt
3 der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG. Im November 2004 schloss die „J., K.“ mit L., F., einen Hotelmietvertrag ab. Gemäss dieser Vereinbarung mietete die J. das „M.“ in F., N., mit allen Be- triebs- und Nebenräumen etc. für die Zeit vom 17. April 2005 bis am 03. Mai 2005 sowie vom 04. Juni 2005 bis am 18. September 2005. Seitens der J. führten AX. sowie dessen Vater BX. die Vertragsverhandlungen, wobei die Vereinbarung schliesslich von Erstgenanntem unterzeichnet wurde. Akten: - Dossier 5, act. 5.1, 5.15
4 Vorname, NameStaats- ang. Geb.datumArbeits- beginn Arbeits- ende Lohn/Mt.act. O.IL21.03.198130.06.0517.08.05US$ 1'0005.29, 6.14 P.SLO18.12.198501.07.0505.08.05CHF 1'0005.24, 6.5, 6.6 Q.IL12.08.198507.07.0517.08.05US$ 1'0005.31, 6.16 6.19 R.SLO03.10.198610.07.0505.08.05US$ 1'0005.21, 6.3 S.SLO03.04.198411.07.0505.08.05US$ 1'0005.25, 6.7 T.SLO29.11.198511.07.0505.08.05US$ 1'0005.22, 6.4 U.SLO17.04.198621.07.0505.08.05CHF 1'0005.23, 6.5 V.SLO02.08.198502.08.0505.08.05offen5.28, 6.9 W.IL17.02.194808.08.0517.08.05US$ 1'0005.30, 6.15 Unbezahlte Praktikantinnen / Praktikanten Vorname, NameStaats- ang. Geb.datumArbeits- beginn Arbeits- ende act. Y.RO07.11.196706.06.0505.08.055.26, 6.7a Z.RO25.06.197707.06.0505.08.055.20, 6.2 AA.RO28.06.197609.06.0505.08.055.19, 6.1 BB.RO27.07.198010.06.0505.08.055.27, 6.8 Diesen insgesamt 13 Personen hatte AX. vorgegeben, sich um die erforder- lichen Bewilligungen (Arbeitsbewilligungen etc.) zu kümmern bzw. geküm- mert zu haben. Er stellte allen erwähnten Hotelmitarbeiterinnen und -mitar- beitern in F. Unterkünfte zur Verfügung. Zudem konnten sie sich gratis ver- pflegen und erhielten - je nach Beschäftigungsbereich - von den Hotelgästen Trinkgelder. Der dargelegte Sachverhalt wird von den Angeklagten bestritten. Akten: - Dossier 5, act. 5.1, 5.2, 5.12 - 5.31
5 AX. wurde ein Depositum in Höhe von CHF 7'500.00 (ES 76632, 76634 - 76646) abgenommen. BX. und CX. leisteten ein Depositum im Betrag von je CHF 1'000.00 (ES 76647 und 76648). Akten: - Dossier 1, act. 1.6 - 1.21
6 men daran teil. Im Urteil vom 29. November 2007, mitgeteilt am 11. Januar 2008, wurde das Ausstandsbegehren gegen den Bezirksgerichtspräsidenten abgewiesen und in der Sache wie folgt erkannt: „1. AX. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 und 5 sowie Abs. 4 ANAG. 2.Dafür wird AX. verurteilt: -Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 70.00, unter An- rechnung der erstandenen Polizeihaft von zwei Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. -Zur Bezahlung einer Busse von Fr. 6'500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Diese wird mit dem geleisteten Depo- situm von Fr. 7'500.-- verrechnet. 3.BX. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG. 4.Dafür wird BX. verurteilt: -Zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 20.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. -Zur Bezahlung einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Diese wird mit dem geleisteten Depo- situm von Fr. 1'000.-- verrechnet. 5.CX. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 alt ANAG. 6.Dafür wird CX. verurteilt: -Zur Bezahlung einer Busse von Fr. 1'000.00. Diese wird mit dem geleisteten Depositum von Fr. 1'000.-- verrechnet. 7.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
7 E.Gegen dieses Urteil liessen AX., BX. sowie CX. mit Eingaben vom 11. Februar 2008 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Sie stel- len folgende Berufungsanträge: „1. Es seien die Verurteilten von Schuld und Strafe freizusprechen 2.Es sei ihnen eine angemessene Entschädigung zuzusprechen alles unter Kostenfolge zulasten der Kantonskasse.“ In formeller Hinsicht wurde die Durchführung einer mündlichen Berufungs- verhandlung beantragt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 wies der Kantonsgerichtsvizepräsident Rechtsanwalt Schaner darauf hin, dass seine Berufungsschrift den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen nicht genüge, und setzte ihm eine Nachfrist bis am 4. März 2008, um die Berufung anforderungsgemäss zur Sachverhalts- und Subsump- tionsfrage sowie allenfalls zur Strafzumessung zu begründen. Am 4. März 2008 reichte Rechtsanwalt Schaner eine Berufungsschrift mit ergänzter Begründung ein. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2008 unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil die kosten- fällige Abweisung der Berufung. Das Bezirksgericht Prättigau/F. hat auf das Einrei- chen einer Vernehmlassung verzichtet. F.Am 8. April 2008 machte der Kantonsgerichtsvizepräsident den Rechtsvertreter der Berufungskläger darauf aufmerksam, dass für die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vorausgesetzt sei, dass seine Mandanten daran auch teilnehmen werden. Er ersuche ihn daher, bis am 28. April 2008 mögli- che Termine bekannt zu geben. In seinem Schreiben vom 28. April 2008 schlug Rechtsanwalt Schaner vor, die Berufungsverhandlung nach Ablauf der Einreise- sperre für seine Mandanten, somit ab dem 23. August 2008, durchzuführen. In Ab- sprache mit den Parteien ergab sich in der Folge der 17. September 2008 als mög- licher Termin, worauf die Berufungsverhandlung mit Verfügung des Kantonsge- richtspräsidiums vom 15. Mai 2008 auf das genannte Datum angesetzt wurde. Am 9. September 2008 teilte Rechtsanwalt Schaner dem Kantonsgerichtsvi- zepräsidenten telefonisch mit, dass die Berufungskläger an der Berufungsverhand- lung nicht teilnähmen. Zudem sei er nicht mehr zu deren Vertretung mandatiert. In seinem Schreiben vom 12. September 2008 hielt Rechtsanwalt Schaner fest, er sei weiterhin mandatiert, Zustellungen entgegenzunehmen. Überdies bestätigte er die Nichtteilnahme der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung vom 17. Sep-
8 tember 2008. Die Berufungen wurden in der Folge ohne mündliche Verhandlung beurteilt. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1a/aa. Gegen Urteile der Bezirksgerichte können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). bb.Die Berufungen von AX. (SF 08 1), BX. (SF 08 2) und CX. (SF 08 3) wurden fristgerecht eingereicht. Allerdings vermag die Berufungsschrift – trotz der dem Rechtsvertreter der Berufungskläger angesetzten Nachfrist zur Verbesserung – den Begründungsanforderungen nur teilweise zu genügen. Nach Art. 142 Abs. 1 StPO genügt es nicht, nur Anträge zu stellen und sich zum angefochtenen Urteil nicht weiter zu äussern. Auch blosse pauschale Rügen im Sinne eines generellen Einspruchs gegen das begründete Urteil der Vorinstanz stellen keine genügende Berufungsbegründung dar. Das Gesetz verlangt vielmehr eine Rüge der Mängel des erstinstanzlichen Entscheids oder Gerichtsverfahrens und damit gleichsam eine konkrete Auseinandersetzung mit bestimmten, im Einzel- nen zu nennenden Erwägungen und Schlüssen des Erkenntnisses. Es ist darzule- gen, welche Punkte angefochten werden und worin die Mangelhaftigkeit des Ent- scheids begründet ist. Wohl überprüft das Kantonsgericht als Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Die Appellation bewirkt indes keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens. Es kann also nicht Berufung erhoben werden im Sinne eines bloss ge- nerellen Einspruchs und in der gleichzeitigen Erwartung, die Rechtsmittelinstanz werde alles, was für und wider den Angeklagten spricht, aus eigenem Antrieb neu aufrollen (vgl. PKG 2003 Nr. 18).
9 Soweit die vorliegenden Berufungen lediglich pauschale Rügen enthalten und sich nicht mit konkreten Erwägungen und Schlüssen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen, genügen sie aufgrund des Gesagten den gesetzlichen Anfor- derungen nicht. Eingetreten werden kann lediglich auf diejenigen Punkte, die rechts- genüglich gerügt werden. b/aa. Art. 144 Abs. 1 StPO sieht hinsichtlich des Berufungsverfahrens vor, dass der Vorsitzende von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhand- lung durchführen kann, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Berufungsver- handlung statt, so trifft das Kantonsgericht seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Die Berufungskläger beantragten in ihren Eingaben vom 11. Februar 2008 bzw. 4. März 2008 die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Die- sem Antrag wurde stattgegeben und es wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2008 in Absprache mit dem Rechtsvertreter der Berufungskläger sowie in Berücksichtigung der gegen diese bestehenden Einreisesperren auf den 17. September 2008 zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen. bb.Der Anspruch auf eine mündliche Berufungsverhandlung nach Art. 144 Abs. 1 StPO ist Ausfluss des sogenannten Unmittelbarkeitsprinzips, das heisst des Anspruchs des Angeklagten auf direkten Kontakt mit dem Gericht. Bleibt ein Angeklagter trotz des gestellten Begehrens aus, findet daher keine mündliche Ver- handlung statt. Es wird Verzicht auf das gestellte Begehren angenommen und die Sache ohne Vortritt entschieden (PKG 1983 Nr. 31). Vorliegend teilte Rechtsanwalt Marc Schaner dem Kantonsgericht wenige Tage vor der Berufungsverhandlung mit, dass die Berufungskläger daran nicht teil- nehmen werden. Aus diesem Grund wurde der vorliegende Fall ohne mündliche Verhandlung beurteilt. c.Das Kantonsgericht als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzli- che Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Es kommt ihm eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu. Grundsätzlich überprüft die Berufungsinstanz aber nur die in der Berufung gestellten Anträge (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 1 f. zu Art. 146 StPO, S. 375).
10 2a.Die Berufungskläger rügen in ihrer Berufung schwergewichtig, sie seien nicht von einer neutralen Instanz beurteilt worden. So sei das Ausstandsbe- gehren gegen den Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/F. zu Unrecht abgewiesen worden. b/aa. Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefan- genen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangen- heit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 127 I 196 ff. [198 f.], E. 2b, BGE 126 I 68 ff. [73], E. 3a). bb.Für die Frage des Ausstands des Bezirksgerichtspräsidenten ist vor- liegend Art. 18 lit. g des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) massgebend, welcher bis am 31. Dezember 2007 in Kraft war und danach vom praktisch gleich lautenden Art. 42 lit. g des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) abgelöst wurde. Nach Art. 18 lit. g GVG ist eine Gerichtsperson verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn andere Gründe als die in Art. 18 lit. a bis f genannten sie als befangen erscheinen lassen. Dass ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 18 lit. a bis f GVG vorliegen würde, ist unter den konkreten Umständen nicht ersichtlich und wurde von den Be- rufungsklägern auch nicht geltend gemacht. Eine Befangenheit im Sinne der Generalklausel von Art. 18 lit. g GVG be- steht, wenn Umstände vorliegen, die nach dem Urteil eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des betreffenden Justizan- gehörigen zu erregen. Der Ablehnungsgrund der Befangenheit setzt nicht voraus, dass ein Richter tatsächlich befangen ist. Entsprechend braucht auch nicht strikte nachgewiesen zu werden, dass ein Richter befangen und zu einem unparteiischen Urteil nicht mehr fähig ist. Vielmehr genügt es, wenn gewisse Umstände bei objek- tiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenom- menheit des Richters zu begründen vermögen. Das rein subjektive Empfinden einer Prozesspartei reicht hierbei aber nicht aus. Das Misstrauen in die Unvoreingenom- menheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Ob eine Befan- genheit gegeben ist, entscheidet sich nach freiem pflichtgemässem Ermessen der erkennenden Behörde. Dabei darf freilich nicht unbesehen angenommen werden, dass eine Gerichtsperson den Anschein der Befangenheit erwecke. Es soll nicht dazu kommen, dass ein missliebiger Richter wegen alltäglicher Beziehungen und Einflüsse am Einsitz gehindert wird, und es soll andererseits dem Richter nicht
11 leichthin ermöglicht werden, sich unangenehmer Fälle zu entledigen. Der Ausstand muss also die Ausnahme bleiben, bestünde doch sonst die Gefahr, dass die ge- setzliche Zuständigkeitsordnung für die Gerichte bis zu einem gewissen Grade illu- sorisch würde. Es ginge nicht an, durch allzu hohe Anforderungen an die Unpartei- lichkeit von Gerichtspersonen den damit in einem gewissen Spannungsverhältnis stehenden Anspruch auf den (primär) gesetzlich vorgesehenen Richter aus- zuhöhlen (PKG 2002 Nr. 13; PKG 1992 Nr. 13; PKG 1990 Nr. 19). c.Das Ausstandsbegehren gegen den Bezirksgerichtspräsidenten Prät- tigau/F. wurde nach dessen Schreiben vom 20. November 2007 erhoben. Es han- delt sich dabei um die Antwort auf das Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. Marc Schaner, in dem jener beantragt hatte, die Angeklagten vom Erscheinen an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung zu dispensieren und die Verhandlung zu verschie- ben. Im fraglichen Brief vom 20. November 2007 ist folgendes festgehalten: „Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 19. November 2007 teile ich Ihnen mit, dass ich gerne bereit bin, Ihren Mandanten von einem persönlichen Er- scheinen zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht zu dispensieren. Da- gegen bin ich nicht gewillt, die bereits mit Vorladung vom 30. August 2007 auf den 29. November 2007 angesetzte Hauptverhandlung zu verschieben. Auf Ihren Wunsch hin wurde nämlich diese Verhandlung so früh, d. h. rund drei Monate im voraus festgesetzt, um es Ihrem Mandanten allenfalls zu er- möglichen, für die Teilnahme an derselben für einige Tage in die Schweiz einreisen zu dürfen. Zudem wurde Ihr Mandant bereits sowohl von der Poli- zei als auch dem Herrn Untersuchungsrichter ausgiebig befragt, so dass sich eine neuerliche Befragung desselben erübrigt.“ Die Berufungskläger bringen vor, die im letzten Satz enthaltene Aussage stelle eine klare Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung nach Art. 4 KV dar, welcher im Kern aussage, dass die Staatsgewalt zum Zweck der Machtbegren- zung auf mehrere Staatsorgane verteilt sei. Die Polizei und der Untersuchungsrich- ter seien unbestrittenermassen Organe der Exekutive, deren Handeln, in diesem Fall die Empfehlung einer Anklage, vermeintlicherweise durch das Bezirksgericht zu überprüfen sei. Durch die Aussage, dass bereits ausgiebige Befragungen durch diese Behörden stattgefunden hätten und keine neuerliche Befragung notwendig sei, sei der Prozess vom 29. November 2007 zu einem reinen Schauprozess ver- kommen. Es sei dadurch das Gewaltenteilungsprinzip verletzt und faktisch verun- möglich worden, jegliche Mängel in der Untersuchung zu rügen. Dies habe den Be- rufungsklägern die Überzeugung verschafft, von einem Gericht beurteilt zu werden, das sich seine Meinung schon lange im Voraus gemacht habe. d.Nach Ansicht des Kantonsgerichts erweisen sich diese Einwände als unbegründet.
12 aa.Zwar ist das erwähnte Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten et- was unglücklich formuliert, indem nicht klar zwischen dem Recht des Angeklagten auf Teilnahme an der Hauptverhandlung und der richterlichen Befragung desselben anlässlich der Hauptverhandlung unterschieden wird. Indes vermag das Schreiben deswegen noch nicht den Anschein einer Befangenheit des Gerichtspräsidenten zu erwecken. bb.Ein einer Straftat Angeklagter besitzt zweifellos ein Recht auf Teil- nahme an der Hauptverhandlung. Dieses darf nicht durch eine aussergewöhnlich kurzfristige Vorladung oder in Übergehung eines Verschiebungsbegehrens verun- möglicht werden (PKG 1993 Nr. 28; Padrutt, a.a.O., Ziff. 1 zu Art. 122 StPO, S. 299). Vorliegend erfolgte keine aussergewöhnlich kurzfristige Vorladung zur Hauptverhandlung, im Gegenteil. Aus den Akten geht hervor, dass Anklageverfü- gung und Anklageschrift vom 2. Mai 2006 datieren. Bereits in seinen Verfügungen vom 2. Juni 2006 erachtete der Bezirksgerichtpräsident die Angelegenheit als spruchreif und ordnete an, dass die Angeklagten persönlich vor Gericht zu erschei- nen haben. Am 12. Juli 2006 stellte Rechtsanwalt Schaner das Gesuch, den Pro- zess aufgrund der gegen den Angeklagten AX. bestehenden Einreisesperre bis min- destens Ende August 2008 zu sistieren. Diesem Gesuch wurde insofern entspro- chen, als das Verfahren im Anschluss bis am 1. März 2007 sistiert blieb. An diesem Datum teilte der Bezirksgerichtspräsident Rechtsanwalt Schaner mit, dass er eine weitere Sistierung des Verfahrens als nicht angezeigt erachte, da es nach seinen Erkundigungen ohne weiteres möglich sei, dass den Angeklagten unter Vorlage der gerichtlichen Vorladung die Einreise in die Schweiz für die Teilnahme an der münd- lichen Hauptverhandlung bewilligt werde. Schliesslich wurde am 30. August 2007 auf den 29. November 2007 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Von einer ausser- gewöhnlich kurzfristigen Vorladung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Somit verbleibt die Frage zu prüfen, ob der Bezirksgerichtspräsident ein Ver- schiebungsbegehren der Berufungskläger überging. In seinem Schreiben vom 19. November 2007 hatte Rechtsanwalt Schaner beantragt, die Hauptverhandlung zu verschieben. Diesen Antrag lehnte der Bezirksgerichtspräsident ab, nach Ansicht des Kantonsgerichts indes zu Recht, so dass nicht von einem Übergehen des Ver- schiebungsgesuchs gesprochen werden kann. Für eine Verschiebung der Haupt- verhandlung bestand kein Anlass, zumal der fragliche Termin in Absprache mit den Parteien frühzeitig angesetzt worden war. Wesentlich erscheint in diesem Zusam- menhang aber insbesondere, dass sich die Angeklagten sowieso von einem per- sönlichen Erscheinen vor Schranken dispensieren lassen wollten. Jedenfalls ent-
13 hielt das Schreiben von Rechtsanwalt Schaner vom 19. November 2007 neben dem Antrag auf Verschiebung der Verhandlung auch einen solchen auf Dispensierung der Angeklagten. Im Hinblick auf dieses Dispensierungsgesuch befremdet der Ein- wand der Berufungskläger, ihnen werde das Recht genommen, vor einer neutralen Gerichtsbehörde auszusagen und von ihr gehört zu werden, verzichteten sie damit doch selbst auf eine Teilnahme an der Gerichtsverhandlung. Die Aussage des Bezirksgerichtspräsidenten in seinem Schreiben vom 20. November 2007, der Angeklagte sei bereits sowohl von der Polizei als auch vom Untersuchungsrichter ausgiebig befragt worden, so dass sich eine neuerliche Be- fragung desselben erübrige, ist im Übrigen gerade und nur im Zusammenhang mit dem erwähnten Dispensierungsgesuch vom 19. November 2007 zu sehen. Wie Er- wägung 2.2.2 in fine des angefochtenen Urteils entnommen werden kann, relati- vierte die Tatsache, dass die Angeklagten sowohl polizeilich als auch untersu- chungsrichterlich einvernommen worden und dabei ausgiebig zu Wort gekommen waren, die Notwendigkeit, vor Gericht nochmals auszusagen, nach Meinung des Bezirksgerichtspräsidenten so stark, dass es aus seiner Sicht zulässig erschien, die Angeklagten von einer persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung – gemäss deren eigenem Antrag – zu dispensieren. cc.Man kann sich unter diesen Umständen fragen, ob die Einwände der Berufungskläger nicht eher in die Richtung zielen, dass ihnen zu Unrecht nicht ge- stattet worden war, von C. aus an der Verhandlung teilzunehmen. Wenn auch nicht explizit, so lässt sich dem Schreiben von Rechtsanwalt Schaner vom 19. November 2007 nämlich zumindest sinngemäss ein derartiger Antrag entnehmen, erklärte er darin doch, seine Mandanten seien bereit, auf dem Rechtshilfeweg – durch Vermitt- lung der Schweizer Botschaft oder per Videokonferenz – an einer Verhandlung teil- zunehmen. Allerdings vermögen die Berufungskläger keine Gründe zu nennen, die eine solche Massnahme objektiv gerechtfertigt hätte. Klar erscheint zunächst, dass die gegen die Berufungskläger bestehende Einreisesperre keinen Grund darstellte, der jene an der Teilnahme an der Hauptver- handlung gehindert hätte. Der Bezirksgerichtspräsident hatte die Berufungskläger am 1. März 2007 explizit darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, für die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung eine befristete Einreisebewilligung zu erhal- ten. Wie dem Schreiben von Rechtsanwalt Schaner vom 29. November 2007 zu entnehmen ist, wurde das Einholen einer Bewilligung aber gar nie in Betracht gezo- gen, weil die Berufungskläger eine Einreise in die Schweiz aus persönlichen Grün- den ablehnten.
14 In diesem Zusammenhang war im Schreiben vom 19. November 2007 gel- tend gemacht worden, die Angeklagten fühlten sich weiterhin viel zu stark verletzt durch die erniedrigende Behandlung durch die Behörden des Kantons Graubünden sowohl in persönlicher Hinsicht wie auch aufgrund der Tatsache, dass die Folgen der vom Gericht zu beurteilenden Vorfälle deren Geschäft ruiniert hätten. In der Be- rufungsbegründung wird vorgebracht, der Gerichtspräsident habe von Anfang an nicht einsehen wollen, dass es für Personen, die von einem Ort vertrieben worden seien unter gleichzeitiger Zerstörung des Geschäfts, nicht angehe, sich am gleichen Ort wieder den Prozess machen zu lassen. Diese Vorwürfe sind für das Kantons- gericht nicht nachvollziehbar. Tatsache ist, dass im August 2005 im „M.“ in F. wegen des Verdachts umfangreicher Verstösse gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften zwei Polizeikontrollen durchgeführt wurden. In der Folge wurde gegen die drei Be- rufungskläger eine Strafuntersuchung eröffnet, die – wie in Erwägung 3 noch auf- zuzeigen sein wird – korrekt durchgeführt wurde. Gestützt auf die Befragungen der drei Berufungskläger und mehrerer Hotelangestellter sowie auf die daraus gewon- nenen Erkenntnisse erliess das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden am 22. August 2005 drei formlose Wegweisungsverfügungen (act. 5.3, 5.6, 5.9), die vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 14. November 2005 (Verfahren U 05 77) geschützt wurden. Sodann verfügte das Bundesamt für Migration am 22. August 2005 gegen die Berufungskläger bis am 21. August 2008 gültige Einreisesperren (act. 5.4, 5.7, 5.10). Unter diesen Umständen kann weder von einer erniedrigenden Behandlung der Berufungskläger noch von einer Vertrei- bung aus F. gesprochen werden. Da an der Rechtmässigkeit der Polizeiaktion sowie des Strafverfahrens keine grundsätzlichen Zweifel bestehen, ist auch irrelevant, dass diese Vorgänge für das Geschäft der X.’s oder für den Tourismus in F. allen- falls nicht förderlich waren. Im Weiteren machen die Berufungskläger geltend, bei einer Einreise in die Schweiz hätten sie Repressalien zu befürchten gehabt. So hielt Rechtsanwalt Scha- ner in seinem Ausstandsbegehren vom 26. November 2007 fest, die Tatsache, dass es sich im Kanton offenbar herumgesprochen habe, dass die Angeklagten an be- sagtem Tag vor Gericht ständen, hätte seinen Mandanten die Überzeugung ver- schafft, von einem Gericht beurteilt zu werden, dass sich seine Meinung schon lange im voraus gemacht habe. Wie sonst sei es erklärbar, dass er in den letzten Tagen von der Presse und anderen Personen angegangen worden sei, um Aufent- haltsort und Reisedaten der Angeklagten ausfindig zu machen. In der Berufungs- schrift präzisierte Rechtsanwalt Schaner, bei den Personen, von denen er angegan- gen worden sei, habe es sich unter anderem um eine Firma in CC. gehandelt, der
15 die Berufungskläger Geld schulden würden. Offensichtlich sei es nur durch ein Leck der Behörden, eventuell der Vorinstanz, zu erklären, dass plötzlich der Öffentlichkeit bekannt gewesen sei, dass die damaligen Angeklagten in die Schweiz hätten ein- reisen wollen. Auch diese Einwände der Berufungskläger verfangen aus der Sicht des Kantonsgerichts nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorladung zur Gerichtsverhandlung gemäss Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten Prätti- gau/F. vom 27. November 2007 lediglich an die drei Angeklagten, deren Rechtsver- treter sowie an die Staatsanwaltschaft versandt worden war. Abgesehen davon wird im schweizerischen Rechtssystem nicht angestrebt, Gerichtsverhandlungen ge- heim durchzuführen. Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht vielmehr der Grund- satz der Öffentlichkeit einer Strafverhandlung, der in Graubünden in Art. 107 Abs. 1 StPO verankert ist. Das Öffentlichkeitsprinzip strebt die Kontrolle der Rechtspflege durch die Öffentlichkeit an und will damit das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit si- chern (Padrutt, a.a.O., Ziff. 1 zu Art. 107 StPO, S. 281). Die Öffentlichkeit kann durch den Gerichtspräsidenten lediglich dann ausgeschlossen werden, wenn eine Gefähr- dung der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung zu befürchten oder der Aus- schluss zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Angeklagten oder Dritter gebo- ten ist (Art. 107 Abs. 2 StPO). Vorliegend hatten die Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt beantragt, eine nicht-öffentliche Verhandlung durchzuführen. Dafür be- stand denn auch kein Grund. Der Umstand, dass die Berufungskläger den Zugriff von Personen befürchteten, denen sie Geld schulden, stellt jedenfalls kein gewich- tiges Interesse für einen Ausschluss der Öffentlichkeit dar. Unter all diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Bezirksge- richtspräsident die Angeklagten nicht von C. aus an der Verhandlung teilnehmen liess. dd.Unbegründet erscheint dem Kantonsgericht auch der Einwand der Be- rufungskläger, die Aussage des Bezirksgerichtspräsidenten, dass sich nach der ausgiebigen Befragung durch die Polizei und den Untersuchungsrichter eine neu- erliche Befragung erübrige, stelle eine klare Verletzung des Grundsatzes der Ge- waltenteilung dar. Wie in Erwägung 2d/bb ausgeführt wurde, steht diese Aussage im Zusam- menhang mit dem Dispensierungsgesuch der Berufungskläger. Der Bezirksge- richtspräsident nannte dem Rechtsvertreter der Angeklagten den Grund, weshalb aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine Dispensierung der Angeklagten von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung gegeben waren, mehr nicht. Insbesondere brachte er mit seiner Aussage nicht zum Ausdruck, dass das Gericht
16 die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung vorbehaltlos übernehmen und die vorhandenen Aussagen nicht würdigen werde, dass das Gericht sich mit anderen Worten seine Meinung schon gemacht habe. Wie die Berufungskläger zu- treffend ausführen lassen, ist die Beweiserhebung grundsätzlich Sache der Polizei und der Staatsanwaltschaft, die Würdigung des Beweisergebnisses dagegen Auf- gabe des Gerichts (vgl. Padrutt, a.a.O., Ziff. 1 zu Art. 112 StPO, S. 289). Das ange- fochtene Urteil zeigt auf, dass das Gericht diese Aufgabe durchaus wahrgenommen hat. Es hat die von der Staatsanwaltschaft unterbreiteten Beweise gewürdigt und in diesem Sinn dem Gewaltenteilungsprinzip Rechnung getragen. Zweifellos hätte der Bezirksgerichtspräsident die Angeklagten auch zu Wort kommen lassen, wären diese an der Verhandlung erschienen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, haben sie sich indes von einer Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensieren lassen. Hinzu kommt, dass es das umstrittene Schreiben des Bezirksgerichtspräsi- denten schon gar nicht ausschloss, dass der Verteidiger der Berufungskläger an der Hauptverhandlung teilnahm. Auch wenn der Angeklagte selbst vom Erscheinen dispensiert ist, kann der Verteidiger vor Gericht auftreten und plädieren, was sich aus Art. 122 Abs. 3 StPO ergibt (Padrutt, a.a.O., Ziff. 6 zu Art. 122 StPO, S. 300). Rechtsanwalt Schaner stand es ohne weiteres offen, an der Verhandlung teilzuneh- men, um vor Schranken das Recht seiner Mandanten auf Verteidigung wahrzuneh- men. Sein Einwand, durch das Verhalten des Bezirksgerichtspräsidenten sei es fak- tisch verunmöglicht worden, jegliche Mängel der Untersuchung zu rügen, ist für das Kantonsgericht in Anbetracht dessen nicht verständlich. e.Die voranstehenden Ausführungen zeigen auf, dass sich der Bezirks- gerichtspräsident in verfahrensrechtlicher Hinsicht durchwegs korrekt verhalten hat und daher bei objektiver Betrachtung keine Umstände vorliegen, die den Anschein dessen Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver- mögen. Das bloss subjektive Empfinden der Berufungskläger reicht, wie einleitend erwähnt, nicht aus, um eine Befangenheit zu bejahen. Unter diesen Umständen ha- ben die anderen vier Richter ihr Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen, indem sie entschieden, dem Ausstandsbegehren nicht stattzugeben. f.Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch keine Befangenheit der weiteren Mitglieder des Gerichts ersichtlich ist. In Graubünden herrscht das Unmittelbarkeitsprinzip, welches fordert, dass die Rich- ter alle für die Urteilsbildung wesentlichen Fakten direkt in der Hauptverhandlung zur Kenntnis nehmen. Die Untersuchungsakten dürfen ihnen daher nicht vorher auf dem Zirkulationsweg bekannt gegeben werden (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 112
17 StPO, S. 290). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die weiteren Richter bereits vor der Hauptverhandlung Akten sichteten oder aus anderen Gründen eine vorgefasste Meinung zum Fall hatten. Derartiges wird von den Berufungsklägern zu Recht auch nicht geltend gemacht. 3a.Die Berufungskläger rügen im Weiteren, die Anklageschrift sei man- gelhaft zu Stande gekommen. Die sogenannte „Untersuchung“ durch die Polizeior- gane in F. sei eine reine Farce gewesen. Bei der Einvernahme von Personen, die nicht deutscher Muttersprache seien, sondern hebräisch- oder rumänischspre- chend, seien keinerlei Übersetzer zur Verfügung gestanden. Rechtsanwalt Schaner habe sich bei einer derartigen Veranstaltung am 22. August 2005 davon selbst ein Bild machen können, als eine Dame, deren Englisch bei weitem nicht perfekt gewe- sen sei, radebrechend versucht habe, Aussagen der heutigen Berufungskläger zu übersetzen, die ebenfalls nicht Englisch als Muttersprache hätten. Der Rechtsver- treter selbst habe dabei mithelfen müssen, einige Aussagen zu übersetzen. Dass die Untersuchungsbehörden trotz dieser mangelhaft zustande gekommenen Aus- sagen darauf aufgebaut hätten, um die Anklage zu formulieren, werfe kein gutes Licht auf sie. Bereits früher dagegen geäusserte Vorbehalte seien von der Untersu- chungsbehörde natürlich nicht gehört worden. b.Bei näherer Betrachtung der vorhandenen Untersuchungsakten zielen diese Einwände von Rechtsanwalt Schaner ins Leere. Zunächst ist allgemein fest- zustellen, dass AX. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2005 (act. 6.12) selbst angab, er sei während der Haftzeit in F. richtig und korrekt behan- delt und seinen Wünschen sei entsprochen worden. Darüber hinaus sind aber auch im Hinblick auf die Übersetzungen der Einvernahmen keine Unregelmässigkeiten erkennbar. c/aa. Nach Art. 87 Abs. 4 StPO sind die Aussagen von Angeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen in der Regel in einer dem Einvernommenen geläu- figen Landessprache gemäss Artikel 3 KV zu protokollieren. Für die Einvernahme fremdsprachiger Personen kann der Untersuchungsrichter Übersetzer beiziehen, die im Sinne von Artikel 307 StGB zur Wahrheit zu ermahnen sind und das Protokoll für die Richtigkeit der Übersetzung zu unterzeichnen haben. Wer mit der von der Behörde getroffenen Wahl der Sprache nicht einverstanden ist, muss sich umge- hend dagegen zur Wehr setzen und sein Verlangen äussern, nötigenfalls Be- schwerde führen. In einem späteren Zeitpunkt kann er nicht mehr geltend machen, es sei nicht die von ihm gewünschte Sprache angewendet worden und der Rechts- akt demnach nichtig. Es liefe der Rechtssicherheit und Treu und Glauben zuwider,
18 wenn gegen die Einvernahme in einer bestimmten Sprache nicht opponiert wird, im Nachhinein aber – wenn der Verlauf oder das Ergebnis einer Untersuchung nicht den erhofften Vorstellungen entspricht – deren Ungültigkeit geltend gemacht wer- den könnte (Padrutt, a.a.O., Ziff. 5.1 zu Art. 87 StPO, S. 195 f.). bb.Soweit aus den Akten ersichtlich, wurden vorliegend während der ge- samten Strafuntersuchung nie irgendwelche Vorbehalte hinsichtlich der Überset- zungen angebracht. Sämtliche Einvernahmeprotokolle wurden vorbehaltlos unter- zeichnet, Beschwerde wurde keine geführt. Die Mangelhaftigkeit der Übersetzun- gen wird erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht, was aufgrund des im vorangehenden Abschnitt Ausgeführten zu spät ist. Abgesehen davon ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, dass die Aussagen der Verfahrensbeteilig- ten mangelhaft zu Stande gekommen wären, was die Übersetzungen betrifft. cc.In der polizeilichen Befragung vom 7. August 2005 (act. 6.10) gab AX. zu Beginn selbst an, er verstehe die englische Sprache ein wenig, weshalb die Ein- vernahme in der Folge in Englisch durchgeführt wurde. Am Ende bestätigte der Ein- vernommene unterschriftlich, dass er alles verstanden habe, was ihm ins Englische übersetzt worden war, und dass auch der Inhalt des Protokolls ihm anschliessend übersetzt und vorgelesen worden war. Für die polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2005 (act. 6.12) wurde AX. DD. zur Seite gestellt, der vom Deutschen ins Hebräische, also in die Muttersprache des Berufungsklägers, und umgekehrt über- setzte. Am Ende bestätigte der Einvernommene wiederum, dass seine Aussagen richtig und vollständig abgefasst worden seien. Am 22. August 2005 fanden unter- suchungsrichterliche Einvernahmen statt (act. 7.5, 7.6), für welche EE. als Eng- lischübersetzerin aufgeboten worden war. Da die Angeschuldigten im internationa- len Tourismusgeschäft tätig sind, ist nicht zu beanstanden, dass der Untersu- chungsrichter davon ausging, sie seien der englischen Sprache mächtig, zumal zu- vor keiner der Angeklagten angegeben hatte, kein Englisch zu sprechen. Was die Person der Übersetzerin betrifft, so ist diese nach Angaben der Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung vom 26. März 2008 englischer Muttersprache und lebt seit einigen Jahrzehnten in der Schweiz. Der Einwand der Berufungskläger, die Eng- lisch-Kenntnisse der Übersetzerin seien mangelhaft gewesen, ist unter diesen Um- ständen objektiv nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt Schaner, der bei den Einvernahmen vom 22. August 2005 ebenfalls anwesend war, nach eigenen Angaben zusätzlich bei der Übersetzung mithalf. Am Ende der Einvernah- men gab AX. jeweils an, er habe die Einvernahme übersetzt erhalten und bestätige sie. Auch Rechtsanwalt Schaner unterzeichnete die Einvernahmen vorbehaltlos.
19 Die polizeiliche Einvernahme von BX. vom 17. August 2005 (act. 6.17) wurde in Deutsch durchgeführt, wogegen der Genannte keinerlei Vorbehalte anbrachte. Für die untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 22. August 2005 (act. 7.3) wurde ebenfalls EE. als Englischübersetzerin aufgeboten. Zu beachten ist, dass BX. zu Beginn der erwähnten Einvernahme geltend gemacht hatte, er wolle keine Eng- lisch-Übersetzung, sondern, dass sein Rechtsanwalt alles wörtlich aus seiner Mut- tersprache übersetze. In der Folge erklärte sich Rechtsanwalt Schaner mit diesem Vorgehen einverstanden und nahm die entsprechende Übersetzung vor. Der Ge- nannte hatte auch bei der Einvernahme zur Person von BX. (act. 3.1) als Übersetzer mitgewirkt. CX. wurde in der polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2005 (act. 6.13) eine Englisch-Übersetzerin zur Seite gestellt, was sie vorbehaltlos akzeptierte. Für die untersuchungsrichterliche Befragung vom 22. August 2005 (act. 7.4) war wie- derum EE. als Englischübersetzerin aufgeboten worden. Zu Beginn der Einver- nahme erklärte die Angeschuldigte, sie wünsche, dass ihr Rechtsanwalt das Ganze aus ihrer Muttersprache übersetze. Diesem Wunsch kam Rechtsanwalt Schaner in der Folge nach. Auch bei der Einvernahme zur Person von CX. (act. 2.1) hatte Rechtsanwalt Marc Schaner als Übersetzer mitgewirkt. Die untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahmen vom 18. August 2005 zwischen AX. und CX. (act. 7.1) sowie zwischen AX. und BX. (act. 7.2) wurden mit dem Hebräisch-Übersetzer DD. durchgeführt. dd.Nicht nur die Berufungskläger selbst, sondern auch die Angestellten des M. in F. wurden grundsätzlich in Anwesenheit eines Dolmetschers befragt (vgl. act. 6.1, 6.3, 6.7, 6.8, 6.9, 6.14, 6.15, 6.16, 6.19, 6.20, 6.21). Teilweise übersetzte der einvernehmende Beamte selbst (vgl. act. 6.2, 6.4, 6.7a, 6.18). Lediglich bei den Einvernahmen von U. (act. 6.5) sowie von P. (act. 6.6) war kein Übersetzer zuge- gen. Allerdings ist festzustellen, dass beide Einvernommenen das Protokoll vorbe- haltlos unterzeichneten und P. sogar ausdrücklich bestätigte, dass sie deutsch ver- stehe und spreche. d.Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge betreffend Mangelhaf- tigkeit der Einvernahmen, was die Übersetzungen betrifft, als unbegründet. Weitere Verfahrensmängel wurden nicht gerügt; solche sind denn auch nicht ersichtlich. In Anbetracht dessen kann weder davon gesprochen werden, bei der Strafuntersu- chung habe es sich um eine reine Farce gehandelt noch davon, die Anklageschrift sei mangelhaft zu Stande gekommen.
20 4a.Darüber hinaus bringen die Berufungskläger vor, die Vorinstanz sei von einem Sachverhalt ausgegangen, welcher sich nicht in der Form zugetragen habe, wie er im Urteil auf den Seiten 16 bis 19 verzeichnet sei. Es werde auf Unter- suchungsakten vertraut, die in ungenügender und unbotmässiger Art und Weise zustande gekommen seien und bei deren Zustandekommen offenbar nur das Ziel bestanden habe, das Hotel zu schliessen und die entsprechenden Personen aus F. zu vertreiben. Der Vollständigkeit halber sei noch einmal zu erwähnen, dass die Berufungskläger im M. in F. nicht arbeitstätig gewesen seien. b.Was das Zustandekommen der Untersuchungsakten betrifft, so kann auf das in der vorangehenden Erwägung Ausgeführte verwiesen werden. Es beste- hen keine Anhaltspunkte, dass es in der Strafuntersuchung zu irgendwelchen Un- regelmässigkeiten kam. Der Vorwurf, diese sei lediglich mit dem Ziel geführt wor- den, das Hotel zu schliessen und die entsprechenden Personen aus F. zu vertrei- ben, ist objektiv nicht nachvollziehbar. Polizei und Untersuchungsbehörden sind beim Verdacht des Vorliegens einer strafbaren Handlung verpflichtet, eine Untersu- chung durchzuführen. Vorliegend bestand der Verdacht umfangreicher Verstösse gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften im „M.“ in F., weshalb zu Recht eine Stra- funtersuchung eingeleitet wurde. Dass diese in der Folge korrekt durchgeführt wurde, wurde bereits dargelegt (vgl. dazu die Ausführungen in den Erwägungen 2d/cc und 3). c.Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die rechtmässig zu Stande gekom- menen Untersuchungsakten bzw. Beweismittel korrekt gewürdigt hat, namentlich in Bezug auf den von den Berufungsklägern konkret vorgebrachten Einwand, sie seien in F. nicht arbeitstätig gewesen. Hierfür ist zunächst auf die relevanten strafprozessualen Beweisregeln ein- zugehen, um danach gestützt auf die vorliegenden Akten und die Aussagen der Beteiligten beurteilen zu können, ob und inwiefern die Berufungskläger tatsächlich für die ihnen vorgeworfenen Taten verantwortlich gemacht werden können. d.Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 286, S. 96). An den Beweis der zur Last gelegten Tat werden hohe Anforderungen gestellt. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe
21 des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu ent- scheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 97). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Ange- klagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Be- trachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Er- kenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu unter- suchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (Padrutt, a.a.O., N 2 zu Art. 125 StPO, S. 307). Was die verschiedenen Beweismittel betrifft, verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Aus- kunftspersonen, Angeschuldigten oder auch von Personen, die sich selbst strafbar gemacht haben, vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290, S. 97, sowie den Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, mit Hinweisen). Entscheidend ist allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5). Bei der Würdigung von Aussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens ist zu beachten, dass nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen interessiert, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aus- sage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer
22 Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstel- lung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erleb- ten zu werten. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im Weiteren die Selbst- belastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkun- gen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschie- denen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzei- chen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Un- stimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einver- nahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichför- mige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übri- gen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. im Einzelnen: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeits- merkmale, 3. Auflage, München 1993). 5a.Es steht fest, dass das „Club Hotel du Midi“ in F. für die Zeit vom 17. April 2005 bis am 3. Mai 2005 sowie vom 4. Juni 2005 bis am 18. September 2005 von der J. (im Folgenden: J.) mit Sitz in K. gemietet wurde. Der Mietvertrag vom November 2004 (act. 5.15) wurde seitens des Hotels von L. unterzeichnet. Als Ver- treter seitens der J. erscheint BX. auf dem Vertrag, effektiv unterschrieben wurde dieser aber von AX.. Es kann diesbezüglich auf die Aussage von FF., Manager des besagten Hotels, in der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2005 (act. 6.23) abgestellt werden. Er gab an, er habe hinsichtlich des Mietvertrags sowohl mit BX. als auch mit AX. Kontakt gehabt. Unterzeichnet habe den Mietvertrag der Letztere in Vertretung der J.. Aus der Aussage von FF. geht im Weiteren hervor, dass das Hotel gemäss Vertrag von den Mietern in eigener Regie zu betreiben war. In die Vertragsverhandlungen involviert war auch Hotelier L.. Nach seiner Aussage an- lässlich der polizeilichen Befragung vom 22. August 2005 (act. 6.22) führte er diese Verhandlungen mit AX.. b.Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass die Führung des Hotels und der Angestellten der Familie X. oblag. aa.Q. gab am 19. August 2005 vor der Polizei an (act. 6.19), alle drei Mitglieder der Familie X. hätten den Angestellten Arbeitsanweisungen gegeben, wo- bei CX. manchmal auch selbst mitgeholfen habe. Ihre Chefs seien BX. und CX. gewesen. Bei AX. habe es sich um den obersten Chef gehandelt. Diese Aussagen stimmen mit jenen von O. anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. August
23 2005 (act. 6.20) überein. Sie führte aus, für die Arbeitsverteilung seien alle drei Mit- glieder der Familie X. zuständig gewesen. CX. habe zudem überall Tag und Nacht mitgearbeitet. Dasselbe Bild zeichnet die Aussage von GG., die jener am 19. August 2005 vor der Polizei deponierte (act. 6.21). Auch er gab an, alle drei X. hätten An- weisungen an das Personal gegeben, wobei CX. zusätzlich im Hotel mitgearbeitet habe. Chef und Gesamtverantwortlicher im Hotel sei AX. gewesen. Während seiner Abwesenheit hätten jeweils die Eltern das Hotel geführt. Ähnlich schilderte HH. vor der Polizei am 19. August 2005 (act. 6.18) die Situation in Hotel. Auch nach ihren Aussagen trat die ganze Familie X. als Verantwortliche des Hotels auf. Der eigent- liche Manager sei BX. gewesen; dieser habe das Personal angewiesen. Sein Sohn AX. habe ihm beim Führen des Hotels geholfen und ebenfalls Anweisungen an das Personal gegeben. CX. schliesslich habe überall im Hotel mitgearbeitet, meistens in der Küche, und desgleichen Anweisungen erteilt. Im Weiteren deuten die Aussa- gen von Z. (act. 6.2), U. (act. 6.5), S. (act. 6.7) und BB. (act. 6.8) darauf hin, dass die Verantwortlichkeit für die Führung des Hotelbetriebs und des Personals bei den drei Berufungsklägern lag. bb.Zu beachten ist, dass auch Rechtsanwalt Marc Schaner in der polizei- lichen Einvernahme vom 9. August 2005 (act. 6.11) angab, es könne gut sein, dass AX. den Angestellten die nötigen Anweisungen erteile, wenn er im Hotel anwesend sei. cc.Nicht einmal die Berufungskläger selbst bestritten anfänglich, dass ih- nen die Führung des Hotels und der Angestellten oblag. So führte AX. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. August 2005 (act. 6.10) aus, er habe nebst der Betreuung der Gäste die Arbeiten der ausländi- schen Angestellten im Hotel organisiert und zugeteilt. An dieser Aussage hielt er in der polizeilichen Befragung vom 17. August 2005 (act. 6.12) fest. Zudem gab er dort an, dass seine Eltern im Hotel zum Rechten schauen, wenn er selbst in C. sei. In erster Linie hätten diese die Gäste von X. Tours zu betreuen und in zweiter Linie den Angestellten sofern nötig Anweisungen zu erteilen. In der untersuchungsrich- terlichen Konfronteinvernahme vom 18. August 2005 mit CX. (act. 7.1) sowie in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 22. August 2005 (act. 7.5) schwächte AX. seine Aussagen dann ab und gab an, er kontrolliere lediglich, ob seine Gäste gut betreut seien. Für alles andere liege die Verantwortung bei J.. CX. sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2005 (act. 6.13) aus, ihr Job im Hotel sei, die Mitarbeiter zu kontrollieren und zu schauen, dass der
24 Betrieb richtig laufe. Es handle sich um einen Familienbetrieb, in dem sie mithelfe. Es treffe zu, dass sie überall dort im Hotel arbeite, wo es nötig sei. Das Hotel und die Angestellten selbst würden von ihrem Mann und ihrem Sohn geführt. In der un- tersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 18. August 2005 mit AX. (act. 7.1) machte CX. dann geltend, sie selbst arbeite in F. grundsätzlich nicht. Zwar schaue sie schon, dass das Ganze laufe. Wenn etwas nicht klappe, gebe sie aber keine Anweisungen, sondern melde das dem Büro ihres Sohnes in C.. Sollte sie einmal etwas geholfen haben, so sei das im Interesse der Gäste gewesen. Auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 22. August 2005 (act. 7.4) stritt sie eine Arbeitstätigkeit grundsätzlich ab. BX. gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2005 (act. 6.17) an, sein Sohn AX. führe das Hotel und die Angestellten. Dieser sei für das Hotel verantwortlich und habe auch die Mitarbeiter eingestellt. Er selbst arbeite grundsätzlich nicht in F., aber wenn sich sein Sohn dort nicht aufhalte, halte er sei- nen Mund nicht geschlossen, das sei doch klar. Dann verrichte er eben auch Arbei- ten im Hotel. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit AX. vom 18. August 2005 (act. 7.2) brachte BX. dann vor, er und seine Frau seien lediglich ferienhalber in F.. Dasselbe Bild zeigte sich anlässlich der untersuchungsrichterli- chen Einvernahme vom 22. August 2005 (act. 7.3). Aus den Ausführungen der Berufungskläger ergibt sich, dass sie ihre anfäng- lichen Aussagen mit der Zeit abschwächten bzw. zurücknahmen. In Berücksichti- gung des übrigen Beweisergebnisses – namentlich der durchwegs übereinstimmen- den Aussagen der verschiedenen Angestellten des Hotels – ist nach Ansicht des Kantonsgerichts allerdings klar davon auszugehen, dass die ursprünglichen Aussa- gen der Berufungskläger der Wahrheit entsprachen und ihre nachträglichen Vor- bringen reine Schutzbehauptungen darstellen. Ins Gewicht fällt hierbei auch, dass das M. in F. in eigener Verantwortung zu betreiben war und keinerlei Hinweise be- stehen, dass neben den Berufungsklägern noch irgendeine Drittperson in die Führung des Hotels oder der Angestellten involviert war. dd.Die Ausführungen in der Anklageschrift, dass AX. und während des- sen Abwesenheit BX. als Hotelverantwortliche auftraten und den Angestellten vor Ort die entsprechenden Anweisungen erteilten, sowie dass es CX. oblag, die Mitar- beiter zu kontrollieren bzw. zu überwachen und dass diese teilweise auch selbst im Hotel mithalf, sind unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Es erweist sich als rechtsgenüglich ausgewiesen, dass AX., BX. und CX. in F. arbeitstätig waren.
25 c.Darüber hinaus ergibt sich aus den Aussagen der diversen Personen, die in der fraglichen Zeit im M. angestellt waren, dass diese von AX. rekrutiert und eingestellt worden waren. aa.HH. sagte am 19. August 2005 vor der Polizei aus (act. 6.18), sie sei über ein Inserat in einer israelischen Zeitschrift, worin Arbeitsstellen in der Schweiz angeboten worden seien, an die X. Tours gelangt. Dort habe sie mit BX. und AX. Kontakt gehabt und zusammen mit diesen über die Arbeit und die Bewilligungen gesprochen. Mitte Juni 2005 habe sie dann den Arbeitsvertrag erhalten. Dieser sei in ihrer Anwesenheit von AX. unterzeichnet worden. Ihre Schilderungen decken sich mit denjenigen von Q. in der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2005 (act. 6.19). Auch sie gelangte über ein Inserat in einer israelischen Zeitung, in dem X. Tours Angestellte für allgemeine Arbeiten in einem Hotel in der Schweiz suchte, nach F.. Ihre Ansprechperson im Büro der X. Tours in C. war AX.. Dieser unter- zeichnete auch ihren Arbeitsvertrag und organisierte die Reise nach F.. O. gab in der polizeilichen Befragung vom 19. August 2005 (act. 6.20) ebenfalls an, sie habe sich aufgrund eines Zeitungsinserates in das Büro der X. Tours in B. begeben und sei dort von AX. über die Anstellung in einem Hotel in der Schweiz orientiert worden. Beim zweiten Treffen sei der Arbeitsvertrag auf einem Papier der J. ausgestellt und danach von ihr und AX. unterzeichnet worden. Schliesslich ist auf die Aussage von GG. vom 19. August 2005 vor der Polizei hinzuweisen (act. 6.21). Er gab an, er sei von C. X. telefonisch angefragt worden, ob er Lust hätte, in die Schweiz zu kommen, um in einem Hotel in F. zu arbeiten. Einen Arbeitsvertrag habe er nicht unterschrie- ben. Es sei alles mündlich abgemacht worden, mit AX. im Büro der X. Tours in C.. Zu beachten ist, dass Q. (act. 6.16) und O. (act. 6.14) in der ersten polizeili- chen Befragung vom 17. August 2005 noch angegeben hatten, sie seien als Tou- ristinnen ins M. nach F. gekommen und erst vor Ort von AX. bzw. CX. auf eine Arbeitstätigkeit angesprochen worden. Glaubhafter sind allerdings deren spätere Aussagen vom 19. August 2005. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Beru- fungskläger den Hotelangestellten offensichtlich Instruktionen erteilt hatten, was de- ren Aussagen vor der Polizei betraf. So führte Q. aus, AX. hätte ihr und den anderen Angestellten gesagt, sie sollen angeben, dass sie als Touristen hier seien und kein Geld hätten. Auch O. gab an, es sei ihnen von den X. gesagt worden, was sie bei der Polizei auszusagen hätten. Sie sei von diesen unter Druck gesetzt worden und habe auch noch keinen Lohn erhalten. Es tue ihr leid, dass sie zwei Tage zuvor gelogen habe. Hinzu kommt, dass die Schilderungen von Q. und O. in der zweiten Einvernahme sowohl mit den Aussagen von HH. und GG. übereinstimmen als auch mit dem Umstand, dass Q. bereits bei der Polizeikontrolle vom 5. August 2005 bei
26 der Arbeit im Hotel gesehen worden war (vgl. act. 6.16, S. 2). Dass die zweite Aus- sage von Q. der Wahrheit entspricht, ist nicht zuletzt auch daraus abzuleiten, dass sie einen Arbeitsvertrag vorweisen konnte, der für die Dauer vom 7. Juli 2005 bis am 18. September 2005 abgeschlossen worden war und die Unterschrift von AX. trägt (act. 5.13). Abgesehen von den genannten vier Personen sagte auch W. aus, sie sei von einem Mann namens AX. und seiner Mutter angefragt und eingestellt worden (act. 6.15). AA. (act. 6.1) und S. (act. 6.7) gaben ebenfalls an, von einem Herrn X. ein- gestellt worden zu sein. U. führte sogar aus, sie habe schon im Jahr 2004 während rund eines Monats im M. gearbeitet und hierfür Fr. 30.-- pro Tag von Herrn X. erhal- ten. Dieser habe über eine andere Kontaktperson Leute in der Slowakei angewor- ben (act. 6.5). Y. gab schliesslich an, sie habe in Rumänien ein Telefon von Herrn X. erhalten. Er habe sie und alle anderen rumänischen Personen angefragt, ob sie nach F. kommen würden, um hier im M. Reinigungsarbeiten für die jüdische Ferien- gesellschaft zu machen (act. 6.7a). Zwar sprachen die genannten Personen teil- weise von einem S. X. oder konnten gar keinen Vornamen angeben. Da indes keine Anhaltspunkte vorliegen, dass noch ein weiteres Mitglied der Familie X. in den Be- trieb des M. in F. im Jahr 2005 einbezogen war, muss es sich zweifellos entweder um AX. oder um BX. gehandelt haben. bb.Dass AX. in der Zeitung oder beim RAV in F. Angestellte für das Hotel suchen liessen, wurde auch von Rechtsanwalt Marc Schaner anlässlich der polizei- lichen Einvernahme vom 9. August 2005 (act. 6.11) bestätigt. cc.Ebenso gab CX. in der polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2005 (act. 6.13) auf die Frage, wer denn die Mitarbeiter im Hotel eingestellt habe, an, dies sei vor allem ihr Sohn AX. gewesen. In der untersuchungsrichterlichen Kon- fronteinvernahme vom 18. August 2005 mit AX. (act. 7.1) blieb CX. dabei, dass ihr Sohn von C. aus die Leute rekrutiert habe, welche anschliessend im M. tätig gewe- sen seien. BX. gab in der polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2005 (act. 6.17) desgleichen an, sein Sohn AX. habe die Verantwortlichkeit für das Hotel und die Einstellung der Mitarbeiter gehabt. dd.AX. X. stritt grundsätzlich nicht ab, dass X. Tours in C. Leute gesucht hatte, um in der Schweiz zu arbeiten, und auch nicht, dass er mit einigen Arbeitern Lohnvereinbarungen getroffen und Lohnzahlungen getätigt hatte (vgl. act. 6.12). Al- lerdings schob er die gesamte Verantwortung hierfür auf die Firma J. ab.
27 ee.Zusammenfassend steht aufgrund der Aussagen der Beteiligten zwei- felsfrei fest, dass der Berufungskläger 1, wie in der Anklageschrift dargestellt, vor der Eröffnung des Hotels in C., Rumänien und der Slowakei mehrere Personen re- krutierte und sie als bezahlte oder unbezahlte Mitarbeiter einstellte. Wie in Erwä- gung 5e noch aufzuzeigen sein wird, handelte AX. hierbei in eigener Verantwortung und nicht, wie er glauben machen will, als Bevollmächtigter bzw. Beauftragter einer Drittfirma. d/aa. Dreizehn der von AX. in F. beschäftigten Personen verfügten weder über die erforderliche Aufenthalts- noch über eine Arbeitsbewilligung (vgl. act. 5.19 – 5.31). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Berufungskläger 1 mehreren Angestellten angegeben hatte, sie würden gar keine Bewilligung benöti- gen. Anderen hatte er vorgegeben, sich um eine entsprechende Bewilligung zu kümmern. Zu verweisen ist beispielsweise auf die Aussage von Z., der ausführte, der Chef des Hotels habe ihm gesagt, er brauche keine Bewilligung für eine kurz- zeitige Beschäftigung (act. 6.2). Auch BB. war angegeben worden, er könne ohne Probleme im Hotel arbeiten (act. 6.8). Im Weiteren führte V. aus, nach seiner An- kunft in F. sei sein Pass kopiert worden. Dabei habe man ihm erklärt, man brauche die Kopie, um für ihn eine Arbeitsbewilligung zu beantragen. Zurzeit habe er keine Bewilligung. Es sei ihm jedoch eine versprochen worden (act. 6.9). O. war ebenfalls mitgeteilt worden, sie könne während des Wartens auf die Bewilligung ohne Pro- bleme arbeiten (act. 6.14). Auch W. hatte man versichert, dass mit der Bewilligung alles in Ordnung sei (act. 6.15). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Arbeits- vertrag von Q. festgehalten worden war, es bestehe eine gültige Arbeitsbewilligung für die Arbeit in der Schweiz (act. 6.19). bb.Den erwähnten Angestellten stellte AX. im Hotel in F. Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung (vgl. act. 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.7a). e/aa. AX. brachte wiederholt vor, in eigener Verantwortung habe er bloss die Gäste, die das Reisebüro der Familie, X. Tours, in F. im M. untergebracht habe, betreut. Darüber hinaus hätten er und seine Eltern im Auftrag von J. gehandelt. Diese Unternehmung habe das Hotel gemietet und überdies die Verantwortung ge- tragen für die Anstellung des Personals in F. und das Vorhandensein der entspre- chenden Bewilligungen. Die Arbeitsverträge habe er mit Vollmacht dieser Firma un- terzeichnet und auch Lohnzahlungen lediglich in deren Auftrag vorgenommen. J. habe seinen Sitz auf den II.. Seine Kontaktperson dort sei JJ.. Er selbst habe mit der Firma nichts zu tun.
28 bb.Vorliegend bestehen zahlreiche Anhaltspunkte, dass der Berufungs- kläger 1 die Firma J.lediglich vorschiebt, um sich der Verantwortlichkeit für die Vor- gänge in F. zu entziehen, dass es sich bei seinen Ausführungen mit anderen Worten um reine Schutzbehauptungen handelt. Zunächst ist zu beachten, dass die Angaben zur Firma J. widersprüchlich sind. Während der Berufungskläger 1 davon spricht, die Firma habe ihren Sitz auf den II., wurde im Mietvertrag vom November 2004 der Sitz der Firma mit K. bezeich- net. CX. hatte zudem zunächst angegeben, J. sei dieselbe Firma wie X. Tours und habe ihren Sitz in C. (act. 6.13, S. 4). Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass sich AX. bereit erklärte hatte, einen Handelsregisterauszug der J. zu besorgen (act. 7.1, S. 4) bzw. die Adresse des zuständigen Verantwortlichen zu übermitteln (act. 7.2, S. 3), dass er in der Folge aber weder das eine noch das andere tat. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob eine Unternehmung mit dem Namen J. überhaupt existiert. Sodann fällt auf, dass – auch wenn teilweise im Namen der J. gehandelt bzw. unterzeichnet wurde – rund um den Betrieb des M. in F. einzig die Mitglieder der Familie X. in Erscheinung traten. Bereits die Verhandlungen betreffend Hotelmiet- vertrag wurden von BX. und von AX. geführt. Der Letztere unterzeichnete den Ver- trag dann auch. In der Folge rekrutierte AX. das Personal. Er war es auch, der die wenigen Arbeitsverträge, die geschlossen wurden, unterzeichnete. Das Hotel und die Angestellten wurden in der Folge von allen drei Berufungsklägern geführt. Auch die Lohnzahlungen nahm AX. vor. Andere Personen waren in keinen der aufgezähl- ten Vorgänge involviert. Sollte die Firma J. tatsächlich existieren, so darf bei diesem Verhalten in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass AX. nicht bloss Vertreter, sondern eigentlicher Entscheidungsträger dieser Firma ist. In diesem Sinn sagten auch CX. und BX. in den polizeilichen Einvernahmen vom 17. August 2005 (act. 6.13, 6.17) aus, ihr Sohn AX. habe die geschäftliche Verantwortung für J.. Zwar konnten sie in den Konfronteinvernahmen mit ihrem Sohn AX. (act. 7.1, 7.2), die einen Tag später stattfanden, über die Organisation der J. dann plötzlich gar keine Auskunft mehr geben. Ihre Zurücknahmen wirken unter den gegebenen Umständen allerdings als nicht nachvollziehbar. Nicht zuletzt deutet auch der Umstand, dass alle drei Berufungskläger ihren Angaben nach darauf vertrauten, Rechtsanwalt Schaner werde die notwendigen Bewilligungen einholen (vgl. bspw. act. 6.12, 6.13, 6.17), klar darauf hin, dass sie sich selbst für die Bewilligungen verantwortlich fühlten und hierfür nicht eine Dritt- firma zuständig war. Damit übereinstimmend hatte Marc Schaner anlässlich der po-
29
lizeilichen Einvernahme vom 9. August 2005 (act. 6.11) ausgesagt, er habe durch
f.Zusammenfassend ergibt sich, dass der den Berufungsklägern in der
Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt aufgrund der Akten sowie der Aussagen
der beteiligten Personen rechtsgenüglich ausgewiesen ist.
6.Die rechtliche Qualifikation der den Berufungsklägern vorgeworfenen
Straftaten wurde von diesen nicht gerügt. Dies zu Recht, steht doch aufgrund der
Aktenlage sowie der nachfolgenden Erwägungen fest, dass die von der Vorinstanz
festgestellten Verstösse gegen das ANAG auch tatsächlich vorliegen.
a.Der Täter wird nach dem Gesetz beurteilt, das im Zeitpunkt der Tat
galt. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende neue Gesetz das mildere,
so ist dieses anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue Recht im Vergleich
zum alten milder ist, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs.
Massgebend ist vielmehr die konkrete Betrachtungsweise. Es kommt folglich darauf
an, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilenden Taten besser wegkommt
(BGE 134 IV 82 ff. [87 f.], E. 6.2.1).
Die den Berufungsklägern vorgeworfenen Straftaten gehen auf das Jahr
2005 zurück. Art. 23 des damals geltenden Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG) wurde im Rahmen der Revision des Allge-
meinen Teils des StGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2007, abgeändert. Diese Abän-
derung betraf indes lediglich die Strafandrohung, so dass darauf im Rahmen der
Strafzumessung zurückzukommen sein wird (vgl. Erwägung 7b nachfolgend). Im
Hinblick auf die in Frage stehenden Straftatbestände ist aber zu beachten, dass seit
dem 1. Januar 2008 das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG) in Kraft ist, durch welches das ANAG aufgehoben wurde. Art. 126 Abs. 4 AuG
bestimmt, dass auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
begangen wurden, dessen Strafbestimmungen anzuwenden sind, sofern sie für den
Täter milder sind. Es ist somit – zunächst in Bezug auf die rechtliche Qualifikation
der Straftaten – zu prüfen, ob die Strafbestimmungen des aANAG oder jene des
AuG milder sind (in Bezug auf die Strafzumessung vgl. ebenfalls Erwägung 7b
nachfolgend).
Der Straftatbestand des Art. 23 Abs. 1 al. 4 aANAG entspricht der Regelung
von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG und die Bestimmung von Art. 23 Abs. 1 al. 5
aANAG wurde in Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG übernommen. Ferner entspricht Art. 23
30 Abs. 4 aANAG dem Art. 117 Abs. 1 AuG. Dieselben Verhaltensweisen, die das frühere ANAG unter Strafe stellte, sind somit auch unter dem neuen AuG strafbar. Dieses erweist sich insofern nicht als milder, so dass es bei der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des aANAG bleibt. b/aa. Nach Art. 23 Abs. 1 al. 4 aANAG macht sich strafbar, wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt. Rechtswidrig betritt die Schweiz, wer nicht recht- mässig einreist, was dann der Fall ist, wenn der Ausländer die Vorschriften über die Ausweispapiere, das Visum und die Grenzkontrolle nicht beachtet hat. Der Aufent- halt im Land ist rechtswidrig, wenn der Ausländer weder über eine Aufenthalts- noch über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, obschon er einer solchen bedurft hätte (Art. 1a aANAG e contrario), wenn mit anderen Worten ein rechtliches Verbot zum Aufenthalt besteht. Mit dem Begriff Verweilen wird zum Ausdruck gebracht, dass der Aufenthalt in der Schweiz von einer gewissen Dauer sein muss (Valentin Roschacher, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie- derlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Diss. Zürich, Chur/Zürich 1991, S. 29 und S. 42). Erfolgt die Einreise über eine Grenzkontrollstelle mit gülti- gem Ausweispapier, aber ohne das erforderliche Visum, kann angenommen wer- den, es liege ein leichter Fall des rechtswidrigen Betretens des Landes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 in fine aANAG vor. Beim rechtswidrigen Verweilen kann als leich- ter Fall der Aufenthalt bis zu einer Dauer von 6 Monaten gelten. Erfüllt der Fehlbare beide Tatbestände, so schliesst das die Annahme eines leichten Falls noch nicht notwendigerweise aus, obwohl das Verschulden grösser ist (Roschacher, a.a.O., S. 73 f.). bb.Reisen israelische Staatsangehörige in die Schweiz ein mit der Ab- sicht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, benötigen sie hierzu ein Visum (vgl. act. 5.18). Erforderlich ist zudem eine Aufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG, Roschacher, a.a.O., S. 47). Vorliegend ist rechtsgenüglich ausgewiesen, dass die drei Berufungskläger, alle israelischer Herkunft, im Sommer 2005 das M. in F. führten. Sie reisten daher zu Erwerbszwecken in die Schweiz. Da sie nicht über das hierfür erforderliche Vi- sum verfügten, ist ihre Einreise als rechtswidrig zu qualifizieren. Infolge des Um- stands, dass sie nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken waren, war auch ihr Verweilen in der Schweiz rechtswidrig. Die Berufungskläger brachten mehrfach vor, Rechtsanwalt Schaner sei für die erforderlichen Bewilligun- gen zuständig gewesen, woraus zweifelsfrei geschlossen werden kann, dass sie sich der Visums- und Bewilligungspflicht bewusst waren. Allerdings kümmerten sich
31 die Berufungskläger nie ernsthaft darum, ob die erforderlichen Genehmigungen auch tatsächlich vorlagen. Damit haben sie zumindest in Kauf genommen, die frem- denpolizeilichen Vorschriften zu verletzen, so dass ein vorsätzliches Handeln gege- ben ist. AX., BX. und CX. haben unter diesen Umständen gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 aANAG verstossen. c/aa. Nach Art. 23 Abs. 1 al. 5 aANAG wird bestraft, wer im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Land er- leichtert oder vorbereiten hilft, beispielsweise indem er einen illegal anwesenden Ausländer beherbergt (BGE 130 IV 77 ff.; BGE 118 IV 262 ff.). Dabei kann von einem leichten Fall gesprochen werden, wenn ein einzelner Ausländer ohne ent- sprechende Bewilligung beherbergt wird (BGE 112 IV 121 ff.). bb.AX. beschäftigte im M. in F. wissentlich und willentlich 13 israelische, rumänische und slowakische Staatsangehörige, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhielten (vgl. dazu Erwägung 6d nachfolgend). Er stellte ihnen im Hotel Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung. Damit erleichterte AX. diesen Personen das rechts- widrige Verweilen in der Schweiz und verstiess gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 aANAG. d/aa. Wer vorsätzlich Ausländer beschäftigt, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu arbeiten, wird zusätzlich zu einer allfälligen Bestrafung nach Absatz 1 für jeden rechtswidrig beschäftigen Ausländer mit einer Busse bis zu Fr. 5'000.-- bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, beträgt die Busse bis zu Fr. 3'000.--. In be- sonders leichten Fällen kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden. Wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt, ist das Gericht an diese Höchstbeträge nicht gebunden (Art. 23 Abs. 4 aANAG). bb.AX. beschäftigte im M. in F. 13 israelische, rumänische und sloweni- sche Staatsangehörige, welche weder über die erforderliche Aufenthalts- noch über eine Arbeitsbewilligung verfügten. Die genannten Ausländer wurden denn auch we- gen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 aANAG und Art. 23 Abs. 6 aANAG bestraft (vgl. act. 5.19 – 5.31). AX. gab an, er habe gewusst, dass alle Ausländer ausserhalb der EU-Staaten über eine gültige Arbeitsbewilligung verfügen müssen, bevor sie in der Schweiz mit der Arbeit beginnen (act. 6.10, S. 4). Der Berufungs- kläger 1 wusste aber nicht nur um das Bestehen der Bewilligungspflicht, sondern auch darum, dass die Angestellten keine Bewilligung hatten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er jenen vorgab, er selbst kümmere sich um die notwendigen Bewilli- gungen. Da er dies in der Folge aber nicht bzw. nur in wenigen Fällen tat, war ihm zweifellos bewusst und entsprach es auch seinem Willen, die Ausländer ohne Ar-
32 beitsbewilligung zu beschäftigen. AX. verstiess dadurch vorsätzlich gegen Art. 23 Abs. 4 aANAG. e.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz AX. zu Recht der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 und 5 sowie Abs. 4 aANAG schuldig sprach. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Verurteilung von BX. und von CX. wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 aANAG. 7a.Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt das Kantonsgericht sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Es ist an die vorinstanzliche Straf- zumessung nicht gebunden. Selbst wenn von einem weniger gravierenden Sach- verhalt auszugehen ist, kann das Kantonsgericht die Strafe belassen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2001, 6S.43/2001, E. 3b = Pra 2001, Nr. 197). Eine Verschärfung der Strafe kommt dagegen vorliegend nicht in Frage, da lediglich zu Gunsten der Verurteilten Berufung eingelegt worden ist (Art. 146 Abs. 1 StPO). b.Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, sieht Art. 126 Abs. 4 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen AuG vor, dass auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, dessen Strafbestimmungen anzu- wenden sind, sofern sie für den Täter milder sind. Vorliegend erweisen sich aller- dings die Strafbestimmungen des alten Rechts als milder. So wird die Verletzung von Art. 23 Abs. 1 al. 4 und al. 5 aANAG mit Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bedroht, währenddem für die Verletzung der analogen Bestimmungen von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG und von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG jeweils Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorgesehen ist. Diese Strafdrohung weist auch der Grundtatbestand von Art. 117 Abs. 1 AuG auf, im Gegensatz zu Art. 23 Abs. 4 aA- NAG, wonach der Täter für jeden rechtswidrig beschäftigten Ausländer mit einer Busse von bis zu Fr. 5'000.-- bestraft wird. Ebenfalls wurde bereits darauf hingewiesen, dass Art. 23 Abs. 1 aANAG im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des StGB abgeändert wurde, und dass nach Art. 2 Abs. 2 StGB für vor dem 1. Januar 2007 verübte Straftaten das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht anwendbar ist, wenn dieses für den Täter das Mildere ist. Vor dem 1. Januar 2007 sah Art. 23 Abs. 1 aANAG eine Strafe von Gefängnis bis zu sechs Monaten vor. Mit dieser Strafe konnte eine Busse bis zu Fr. 10'000.-- verbunden werden; in leichten Fällen konnte auch nur auf Busse erkannt werden. Nach dem erwähnten Zeitpunkt lautete die Strafdrohung auf Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Die Geldstrafe ist stets milder als eine freiheitsentziehende
33 Strafe (BGE 134 IV 82 ff. [90], E. 7.2.2.). Hinsichtlich der vorliegend in Frage ste- henden Sanktionen erweist sich somit das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Recht als milder, soweit es eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen an Stelle einer Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten, die mit Busse verbunden werden kann, vorsieht. Insoweit aber ein leichter Fall im Sinne von Art. 23 Abs. 1 in fine aANAG zur Diskussion steht, erweist sich das alte Recht als milder. c.Gemäss Art. 47 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschul- den wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äus- seren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld- gehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbeson- dere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Her- beiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweg- gründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafver- fahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Ent- scheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waag- schale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nachvollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff., 129 IV 20 f.; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommen- tar, Bern 2007, N 1 ff. zu Art. 47 StGB). Eine Busse bzw. die für den Fall deren Nichtbezahlung auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe ist vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die sei- nem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 - 3 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Aspera- tionsprinzip zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es
34 darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchs- ten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N 1 zu Art. 49 StGB). Art. 50 StGB bestimmt, dass das Gericht in der Begründung des Urteils die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festhält. 8a/aa. Grundlage für die Strafzumessung bei AX. ist einerseits der in Art. 23 Abs. 1 aANAG vorgesehene Strafrahmen der Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Da dem Berufungskläger 1 umfangreiche Verstösse gegen die genannte Bestim- mung zur Last zu legen sind, kann nicht von einem leichten Fall nach Art. 23 Abs. 1 in fine aANAG ausgegangen werden, der das blosse Zusprechen einer Busse ermöglichen würde. Anderseits sieht Art. 23 Abs. 4 Satz 1 aANAG vor, dass zusätz- lich zu einer Bestrafung nach Art. 23 Abs. 1 aANAG für jeden vorsätzlich rechtswid- rig beschäftigten Ausländer eine Busse von bis zu Fr. 5'000.-- ausgesprochen wird. Angesichts der Vielzahl der rechtswidrig beschäftigten Ausländer liegt beim Beru- fungskläger 1 klarerweise kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 24 Abs. 4 Satz 3 aANAG vor, in dem von einer Bestrafung Umgang genommen werden könnte. Gleichzeitig ist aber auch nicht nachgewiesen, dass jener im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Satz 4 aANAG aus Gewinnsucht handelte, so dass es beim Höchstbetrag der Busse von Fr. 5'000.-- für jeden rechtswidrig beschäftigten Ausländer bleibt. bb. Das Verschulden von AX. wiegt schwer. Er mietete während des Som- mers 2005 in F. ein Hotel, welches er zusammen mit seinen Eltern betrieb, ohne über die für diese Tätigkeit erforderliche Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Darüber hinaus beschäftigte er in diesem Hotel über längere Zeit mindes- tens 18 Angestellte, von denen lediglich fünf über die erforderlichen fremdenpolizei- lichen Bewilligungen verfügten. 13 Angestellte waren nicht berechtigt, in der Schweiz zu arbeiten. Dabei war sich der Berufungskläger 1 nicht nur bewusst, dass die erforderlichen Bewilligungen fehlten, sondern er gab den illegal anwesenden Ausländern auch noch wahrheitswidrig an, sie würden gar keine Bewilligung benöti- gen bzw. für die erforderlichen Bewilligungen sei gesorgt. Hinzu kommt, dass er den Hotelangestellten im Hotel Kost und Logis gewährte und damit deren rechtswidriges Verweilen im Land erleichterte. Dieses Verhalten zeigt, dass sich AX. in keiner Art und Weise um die in der Schweiz geltenden Rechtsvorschriften kümmerte und da- mit das ihm von der Schweiz gewährte Gastrecht in krasser Weise missbrauchte. Das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen wirkt sich strafschärfend
35 aus. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd kann die Vorstrafenlo- sigkeit von AX. in der Schweiz berücksichtigt werden. cc. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgericht die von der Vorinstanz infolge der Verletzung von Art. 23 Abs. 1 aANAG ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen dem Verschulden des Berufungsklägers 1 als angemessen, zumal wie erwähnt mehrfache Verstösse ge- gen die erwähnte Bestimmung vorliegen und der Strafrahmen lediglich zur Hälfte ausgeschöpft wurde. Zu Recht hat die Vorinstanz die 2 Tage Polizeihaft, die AX. ausgestanden hat, im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe angerechnet. Auch die in Anwendung von Art. 23 Abs. 4 aANAG ausgesprochene Busse von Fr. 500.-- für jeden der 13 rechtswidrig beschäftigten Ausländer, total somit von Fr. 6'500.--, so- wie die ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Tagen erscheinen an- gemessen. Der Berufungskläger rügt zwar pauschal, die Bestrafung sei massiv zu hart und unverhältnismässig ausgefallen, vermag dies indes weder näher zu be- gründen noch Urteile anzuführen, in denen Delikte ähnlicher Grössenordnung mil- der bestraft wurden. In keiner Art und Weise beanstandet wurde die Höhe des Ta- gessatzes von Fr. 70.--, so dass diese Frage auch nicht näher geprüft zu werden braucht. dd.Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Kantonsgericht dem Verurteilten vorliegend eine günstige Prognose. Es kann davon ausgegangen werden, dass die erstandene Polizeihaft, eine bedingt auszufällende Geldstrafe sowie die zu leistende Busse bei AX. einen nachhaltigen Eindruck hin- terlassen und ihn von weiterem Delinquieren abhalten werden. Da der Genannte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu keiner Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und zu keiner Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde, sind auch die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gegeben (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Probezeit wurde vom Bezirksgericht auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB). b/aa. Das Verschulden von BX. wiegt nicht leicht. Auch er wirkte bei der Führung des Hotels in F. mit, ohne über die für diese Tätigkeit erforderliche Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Dabei handelte es sich um eine entschei-
36 dende Mitwirkung, übernahm er während der Abwesenheit seines Sohnes doch die eigentliche Führung des Hotels und der Angestellten. Strafschärfungs- und Straf- milderungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd kann BX. seine Vorstrafenlosig- keit in der Schweiz zu Gute gehalten werden. bb.In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- dem Verschulden von BX. als angemessen. Auch beim Berufungskläger 2 sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, so dass sich die entsprechende Anordnung der Vorinstanz als zulässig erweist. Die Probezeit wurde auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren angesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden, wobei ergänzend zur Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen ist (Art. 106 Abs. 2 StGB). In Anbetracht dessen ist auch die BX. vom Bezirksgericht zusätzlich zur bedingten Geldstrafe auferlegte Busse von Fr. 1'000.-- bzw. die ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Tagen nicht zu beanstanden. c.Das Verschulden von CX. wiegt ebenfalls nicht leicht, muss doch auch ihr vorgeworfen werden, ohne Visum in die Schweiz eingereist und im M. in F. ohne entsprechende Bewilligung tätig gewesen zu sein. Da die Berufungsklägerin 3 nicht derart entscheidend in die Hotelführung einbezogen war wie AX. und BX., erweist es sich als zulässig, dass die Vorinstanz bei ihr vom Vorliegen eines leichten Falles im Sinne von Art. 23 Abs. 1 in fine aANAG ausging, zumal CX. soweit ersichtlich mit einem gültigen Ausweispapier einreiste und weniger als sechs Monate in der Schweiz verweilte. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Strafmindernd fällt ihre Vorstrafenlosigkeit in der Schweiz ins Gewicht. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.-- erweist sich unter diesen Um- ständen als angemessen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe war nicht auszusprechen, da es sich um eine altrechtliche Busse handelt. d.Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafen als angemessen, die von den Berufungsklägern diesbe- züglich erhobenen Einwände hingegen als ungerechtfertigt zu bezeichnen sind. 9.Im Ergebnis erweist sich das vorinstanzliche Urteil als korrekt, so dass den Berufungsanträgen auf Freispruch der Berufungskläger sowie auf das Zuspre- chen einer Entschädigung an jene nicht stattgegeben werden kann. Ist das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/F. zu bestätigen, besteht ferner kein Anlass, die vor-
37 instanzliche Kostenverteilung abzuändern, zumal auch das Verhältnis, in dem die Kosten auf die drei Verurteilten aufgeteilt wurden, nicht beanstandet wurde. Die Be- rufungen von AX., BX. und CX. sind unter diesen Umständen vollumfänglich abzu- weisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 10.Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat oder dieses zurück- zieht, trägt in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO). Da die vorliegenden Berufungen vollumfänglich abzuweisen sind, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungskläger.
38 Demnach erkennt die Strafkammer : 1.Die Berufungen werden, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewie- sen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen unter solidari- scher Haftung zu Lasten der Berufungskläger. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:
Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der VizepräsidentDie Aktuarin ad hoc