Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 28. August 2006Schriftlich mitgeteilt am: SF 06 14(mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer (Abwesenheitsurteil) VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Giger und Zinsli Aktuarin ad hocBäder Federspiel —————— In der Strafsache des X., zurzeit unbekannten Aufenthalts, Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7000 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. Mai 2006, wegen Vergewaltigung, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben: A.X. wurde am P. in I. (J.) geboren und wuchs zusammen mit sieben Geschwistern in geordneten Familienverhältnissen auf. Er besuchte vier Jahre die Primarschule, verliess diese, als er zehn Jahre alt war, und begann als Hilfsarbeiter auf einem Campingplatz zu arbeiten. Ab dem Alter von 17 Jahren war er als Baua-
2 rbeiter tätig. Im Jahr 2000 kam X. in die Schweiz und arbeitete als Saisonnier bei der Firma B. in H., zuerst als Hilfsarbeiter, dann als Strassenbauer. Sein monatli- ches Nettoeinkommen betrug im Juli 2005 Fr. 2'500.--. Nach eigenen Angaben hat X. weder Vermögen noch Schulden. Er ist ledig. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit einer Vorstrafe verzeichnet: Am 16. Dezember 2003 verurteilte ihn der Kreispräsident Chur wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Busse von Fr. 700.--. Aus dem J. Zentralstrafre- gister sind keine Vorstrafen ersichtlich. B.Am 14. Juli 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung und beauftragte das Untersu- chungsrichteramt Chur mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung erging am 21. Februar 2006. Am 2. Mai 2006 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Anklageverfügung und versetzte X. wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Anklagezustand. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 2. Mai 2006 der folgende Sachverhalt zugrunde: X. wird angeklagt der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. Am 6. Juli 2005, um ca. 24.00 Uhr, kamen X. und ein anderer unbekannter Mann zu Fuss zur Prostituierten A., die sich zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Kleinbus an der K.-Strasse in H., Höhe Autogarage M., befand. Die Männer wollten mit ihr zu Dritt den Geschlechtsverkehr vollziehen. A. lehnte dies ab und sagte, dass sie nur einzeln mit ihr kommen können, was von den beiden Männern akzeptiert wurde. In der Folge fuhr sie zusammen mit dem Ange- klagten, der schon andere Male bei ihr Kunde gewesen war, auf die gegenü- berliegende Strassenseite, hinter das Möbelgeschäft N., während der an- dere Mann bei der O. wartete. Dort angekommen, sagte A. zum Angeklagten, er solle die Beifahrertüre ver- riegeln. Sie begab sich sodann in den hinteren Teil des Busses, wo sich ein Bett befand und zog sich die Schuhe aus. Dann bezahlte X. ihr Fr. 100.-- und sagte, dass ihm ein Kollege erzählt habe, dass sie den Geschlechtsverkehr auch ohne Kondom machen würde. Sie erwiderte, dass sie dies nie ohne Gummi tue. A. setzte sich sodann aufs Bett und zog ihren Rock etwas hoch; Unterwäsche trug sie keine. Sie nahm ein Kondom aus der Verpackung und X. verlangte von ihr, sie solle sich nackt ausziehen. Da sie dies aber nie mache, zog sie lediglich das grüne Top über ihre Brüste, während sich der Angeklagte nackt auszog. Plötzlich und unerwartet drückte dann der Angeklagte A. mit Gewalt in eine Ecke des Betts und hielt sie an den Handgelenken fest. Mit dem Knie stiess er dabei ihre Beine auseinander, obwohl sie versuchte, diese zusammen zu halten. Sie wehrte sich heftig und sagte dem Angeklagten, er solle aufhören. Als dies nichts nützte, fing sie an zu schreien. Daraufhin ballte er seine Faust, hielt sie vor ihr Gesicht und drohte, sie umzubringen bzw. ihr den Hals auf-
3 zuschneiden, wenn sie nicht ruhig bliebe. In der Folge gelang es dem Ange- klagten, mit seinem Glied ohne Präservativ in das Opfer zu dringen und er kam nach kurzer Zeit zum Samenerguss. Danach zog er sich wieder an und verlangte vom Opfer die Fr. 100.-- zurück. Dieser Aufforderung kam A. aber nicht nach und X. verliess den Bus sodann über die Hecktüre. Gemäss Arztbericht vom 11. Juli 2005 erlitt A. durch diesen Übergriff ver- schiedene Kontusionen. Akten: Dossier 3“ C.Am 14. März 2006 reichte A., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen-Müller, gegen X. eine Adhäsionsklage ein mit folgenden Rechtsbe- gehren: "1. Der Adhäsionsbeklagte sei unter dem ausdrücklichen Vorbehalt eines Nachklagerechts zu verpflichten, der Adhäsionsklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'428.10 zuzüglich 5 % Zins zu bezahlen. Ferner sei festzustellen, dass der Adhäsionsbeklagte für die Folgen seiner Straftat voll schadenersatzpflichtig ist, insbesondere für weitere Kosten der Adhäsionsklägerin für Psychotherapie bzw. notwendige ärztliche Behandlung. 2.Der Adhäsionsbeklagte sei zudem zu verpflichten, der Adhäsionskläge- rin eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins seit 6. Juli 2005 zu bezahlen. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ad- häsionsbeklagten." D.Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 28. August 2006 statt. Anwesend waren der Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel, der amtliche Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Di- ego Quinter, die Adhäsionsklägerin A., und deren Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen-Müller. Der Angeklagte selbst ist unbekannten Aufenthalts. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts sowie gegen die Durchführung des Kontumazverfahrens wurden keine Einwände erhoben, so dass sich das Kantonsgericht als in der Sache legitimiert erklärte. Nach Abschluss des Beweisverfahrens zur Person und zur Sache stellte und begründete der Staatsanwalt in seinem Plädoyer folgende Anträge: „4.1.Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 4.2. Dafür sei er mit 30 Monaten Zuchthaus zu bestrafen. 4.3. Gesetzliche Kostenfolge.“
4 Die Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerin A., Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen-Müller, bestätigte und begründete in der Folge ihre in der Adhäsionsklage vom 14. März 2006 gestellten Rechtsbegehren. Der amtliche Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, die ganze Ge- schichte passe nicht in das von der Staatsanwaltschaft und von der Adhäsionsklä- gerin beschriebene Bild. Die Aussagen von A. seien nicht schlüssig, sie widerspre- che sich, und insbesondere ihr Verhalten nach der Tat lasse nicht auf die von ihr geschilderte Angst schliessen. Vielmehr deute alles darauf hin, dass A. den Ange- klagten nach einer anfänglichen verbalen Auseinandersetzung gewähren liess und daher nicht zum ungeschützten Geschlechtsverkehr genötigt worden sei. Etwas an- deres sei nicht bewiesen. Da der Nachweis der Vergewaltigung nicht erbracht sei, entfalle auch die rechtliche Grundlage für die Adhäsionsklage. Durch die Einwilli- gung zum ungeschützten Geschlechtsverkehr liege keine Widerrechtlichkeit vor. Zudem fehle einerseits der Nachweis, dass die Adhäsionsklägerin die geltend ge- machten Kosten selbst bezahlt habe und anderseits jener der Notwendigkeit einer weitergehenden psychotherapeutischen Behandlung. Aufgrund seiner Ausführun- gen gelangte der amtliche Verteidiger abschliessend zu folgenden Anträgen: „1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.Die Adhäsionsklage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten der Adhäsionsklägerin abzuweisen; eventualiter sei sie auf den Zi- vilweg zu verweisen. 3.Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Der Staatsanwalt und die Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerin erhielten das Recht auf Replik, der amtliche Verteidiger erhielt das Recht auf Duplik. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts, der Rechts- vertreterin der Adhäsionsklägerin und des amtlichen Verteidigers – die mündlichen Plädoyers des Staatsanwalts sowie der Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerin wurden schriftlich zu den Akten gereicht – wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a.Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurtei- lung der vorliegenden Strafsache ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO, nach welchem das Kantonsgericht alle Verbrechen beurteilt, die mit Zuchthaus über fünf
5 Jahre bedroht sind. X. wurde der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB ange- klagt, ein Delikt, welches einer Strafdrohung von Zuchthaus bis zu zehn Jahren un- terliegt. b.Nach Art. 123 Abs. 1 StPO fällt das Gericht aufgrund der Akten und der Parteivorträge ein Abwesenheitsurteil, wenn ein Angeklagter, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 122 StPO erfüllt sind, trotz gehöriger Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erscheint und er auch nicht vorgeführt werden kann. Vorliegend ist der genaue Aufenthaltsort von X. in J. nicht bekannt. Da über ihn am 28. Oktober 2005 eine Einreisesperre verfügt wurde, hält er sich auch nicht offiziell in der Schweiz auf (vgl. die Aktennotiz des zuständigen Untersuchungsrich- ters vom 3. Februar 2006, act. 2.8). Entsprechend ist eine Vorführung des Ange- klagten im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens erweisen sich unter diesen Um- ständen als erfüllt (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubün- den, 2. Aufl., Chur, 1996, Ziff. 2 zu Art. 123 StPO). Hiervon gehen auch der Vertreter der Anklage und der amtliche Verteidiger aus. 2.a.Gemäss Anklageschrift vom 2. Mai 2006 wird X. vorgeworfen, die Pro- stituierte A. am 6. Juli 2005 gegen deren Willen zu ungeschütztem Geschlechtsver- kehr genötigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft stützt sich für die Anklage weitge- hend auf die Aussagen von A.. Der Angeklagte stellt den ihm von der Staatsanwalt- schaft zur Last gelegten Sachverhalt und damit auch die Richtigkeit der Aussagen von A. in den entscheidenden Punkten in Abrede. Nach seiner Sicht der Dinge sol- len die Geschehnisse der fraglichen Nacht in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt sein. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, zunächst auf die relevanten strafprozessualen Beweisregeln einzugehen, um danach gestützt auf die vorliegen- den Akten und die Aussagen der Beteiligten beurteilen zu können, ob und inwiefern der Angeklagte tatsächlich für die ihm vorgeworfene Tat verantwortlich gemacht werden kann. b.Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 286, S. 96). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von
6 Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner per- sönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Be- weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 54 N 11, S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu ent- scheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 97). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis be- stehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sach- lage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist viel- mehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu über- zeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (Padrutt, a.a.O., N 2 zu Art. 125 StPO, S. 307). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle
7 Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290, S. 97). Ein Indiz weist immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hin, und lässt daher, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, mit Hinweisen). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 Nr. 35; Schmid, a.a.O., N 290, S. 97.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 244 ff.; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1999, S. 2). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, son- dern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozes- ses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Ge- schehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu wer- ten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im weiteren das Kenntlichmachen der psychischen Situation von Täter, Opfer und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Ent- lastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aus- sage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aus- sagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Er- gebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. im Detail: Friedrich Arnt-
8 zen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaub- würdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). 3.a.Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass X. und ein anderer unbe- kannter Mann am 6. Juli 2005, so ca. gegen 24 Uhr, zu Fuss zur Prostituierten A. kamen. Diese befand sich zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Kleinbus an der K.-Stras- sein Chur, Höhe Autogarage M.. Die Männer wollten mit ihr zu Dritt den Ge- schlechtsverkehr vollziehen, was A. ablehnte, worauf sie dann allein mit dem Ange- klagten, der schon mehrmals ihr Kunde gewesen war, hinter das Möbelgeschäft N. fuhr. Im Weiteren steht aufgrund der übereinstimmenden Angaben von A. und X. auch fest, dass es in der Folge zum ungeschützten Geschlechtsverkehr zwischen den genannten Personen kam (vgl. act 3.7-3.9, 3.12). Abweichende Angaben be- stehen indes zum genauen Ablauf der Geschehnisse im Bus von A., so dass im Folgenden insbesondere zu klären ist, ob der Angeklagte jene mittels Gewalt und/oder Drohungen zum ungeschützten Geschlechtsverkehr nötigte oder ob dies im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Personen stattfand. b.aa. Bei der polizeilichen Befragung vom 7. Juli 2005 (act. 3.7) äusserte sich A. detailliert zum Ablauf der Geschehnisse im hinteren, mit einem Bett ausge- statteten Teil ihres Kleinbusses. Sie gab an, sie habe sich dort die Schuhe ausge- zogen und danach ihren Lohn von Fr. 100.-- verlangt. Der Angeklagte, den sie im damaligen Zeitpunkt noch nicht namentlich bezeichnen konnte, habe anstandslos bezahlt. Er habe den Ablauf im Bus und die Preise gekannt, da er schon ca. drei Mal ihr Kunde gewesen sei. Sie habe sich dann auf das Bett gesetzt und den Rock ein wenig hoch gezogen. Unterwäsche habe sie keine getragen. Anschliessend habe sie ein Kondom genommen und die Packung geöffnet. Der Mann habe ge- wünscht, dass sie sich ganz ausziehe. Dies mache sie aber nie, so dass sie lediglich ihr grünes Top über die Brüste gezogen habe, ohne dieses auszuziehen. Zwischen- zeitlich habe sich der Mann ganz ausgezogen und sie dann auf einmal mit Gewalt auf das Bett gedrückt. Er habe sie mit seinen Händen an ihren Handgelenken fest- gehalten und gesagt, dass er sie ohne Kondom nehmen und mit ihr ein Kind machen wolle. Sie müsse mit ihm nach J. gehen, ansonsten er ihr den Hals aufschneide. Ein Kollege habe ihm gesagt, dass sie es auch ohne Kondom mache. Sie habe sich dann mit Leibeskräften gewehrt und dem Mann gesagt, dass er aufhören und sie in Ruhe lassen soll. Dies habe aber nichts genützt, und so habe sie angefangen, zu schreien. Daraufhin habe er seine Hand genommen, diese vor ihrem Gesicht zu einer Faust geballt und gesagt, dass er sie schlagen würde, wenn sie nicht ruhig bleibe. In der Hoffnung, dass er sie dann in Ruhe liesse, habe sie ihm dann gesagt,
9 dass sie Aids habe. Der Angeklagte habe bloss erwidert, dass ihm dies egal sei, und er habe weiter versucht, mit seinem Glied in sie einzudringen. Nach kurzer Ge- genwehr habe er dies auch geschafft und sei danach für wenige Sekunden in ihr gewesen. Dabei sei es auch zum Samenerguss in ihrer Scheide gekommen. Im Anschluss daran habe sich der Mann im Bus wieder angezogen und die Fr. 100.-- zurück verlangt. Sie habe ihm diese aber nicht gegeben, worauf er den Bus über die Hecktüre verlassen habe. Darauf habe sie sich gereinigt und sei, nachdem sie sich gefangen habe, mit dem Bus zurück auf den Warteplatz gefahren. Nach ca. fünf Minuten, in denen sie dort mit ihrem Bus gestanden und geweint habe, sei ein Bekannter namens D. aufgetaucht, dem sie die Geschichte erzählt habe. Dieser habe sie dann auf den Parkplatz begleitet, wo sie das Auto gewechselt habe und anschliessend nach Q. gefahren sei. bb.In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit X. am 21. Juli 2005 (act. 3.12) bestätigte A. ihre vor der Polizei deponierten Aussagen. Sie gab an, im Bus hätten sie und der Angeklagte zunächst kurz geredet, worauf er ihr das Geld gegeben habe. Auf einmal habe X. ihr mitgeteilt, dass ihm ein Kollege gesagt habe, sie vollziehe den Geschlechtsverkehr auch ohne Kondom. Sie habe erwidert, dass das nicht sein könne, denn sie führe nie ungeschützten Geschlechts- verkehr aus. Sie habe wie immer die Schuhe ausgezogen und sich auf das im Bus befindende Bett gelegt. Dann habe sie ein Kondom genommen, dieses geöffnet und in der Hand gehalten. Plötzlich sei X. auf sie losgegangen; sie wisse nicht warum und habe dies überhaupt nicht erwartet. Er habe sie mit Gewalt in die Ecke gestos- sen und an beiden Handgelenken festgehalten. Mit dem Knie habe er ihre Beine auseinander gestossen, obwohl sie versucht habe, diese zusammen zu halten. Da- durch habe sie blaue Flecken an den Oberschenkeln erlitten. Sie habe geschrieen, worauf er sie mit der Faust vor dem Gesicht bedroht habe. Dann habe er ihr gesagt, wenn sie nicht ruhig bleibe, werde er sie umbringen bzw. den „Hals schneiden“. Sie habe versucht, sich mit allen Kräften zu wehren. Er sei aber stärker als sie gewesen. X. habe es dann ohne Präservativ gemacht, sei danach aufgestanden und habe den Bus nach einem kurzen Wortwechsel verlassen. Sie habe durch den Vorfall überall unter den Armen und am Rücken blaue Flecken erhalten und sei auch psy- chisch verletzt. Die beiden anderen Male, als X. zu ihr gekommen sei, habe er sich korrekt verhalten. Er habe zwar immer ohne Kondom mit ihr schlafen wollen, es aber jeweils akzeptiert, den Geschlechtsverkehr dann doch mit Kondom zu vollzie- hen.
10 c.aa. Am 13. Juli 2005 wurde X. von der Kantonspolizei Graubünden befragt (act. 3.8). Hierbei gab er zum Ablauf der Geschehnisse an, er habe sich zu A. ins Fahrzeug begeben und ihr dort Fr. 100.-- übergeben. Er habe zu ihr gesagt, dass er heute ohne Kondom Geschlechtsverkehr haben möchte, worauf sie erwidert habe, dass sie es nie ohne Kondom mache. Da ihm bekannt gewesen sei, dass ein Kollege eine Woche zuvor mit ihr ohne Kondom den Geschlechtsverkehr vollzogen hatte, sei er wütend geworden und habe gesagt, dass sie ihn anlüge und er jetzt auch ohne Kondom wolle. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bereits mit hochgezogenem Rock auf dem Bett gelegen. So habe er sich auf sie gelegt und den Verkehr ohne Kondom vollzogen. Auf die Frage des einvernehmenden Beamten, ob er hierbei Gewalt angewendet habe, gab der Angeklagte an, dass er A. an den Handgelenken gehalten habe, als er auf ihr lag. Er müsse sagen, dass er bereits mehrmals mit dieser Frau Geschlechtsverkehr gehabt habe und sie dabei immer an den Handge- lenken festgehalten habe. Ausser dass er am besagten Abend ohne Kondom Ge- schlechtsverkehr gehabt habe, sei nichts Aussergewöhnliches gewesen. Da er an- fänglich ohne Kondom auf der Prostituierten gelegen habe, sei es ihm möglich ge- wesen, ohne Gewalt in sie einzudringen. Die Frau habe sich körperlich nicht ge- wehrt. Sie habe lediglich gesagt, dass er es nicht machen solle, denn es sei für sie beide nicht gut. Dies habe ihn jedoch nicht davon abgehalten, weiter zu machen. Er habe in ihr einen Samenerguss gehabt. Als Grund, weshalb er den Geschlechtsver- kehr gegen den Willen der Frau ohne Kondom ausgeführt habe, gab der Angeklagte an, er habe am besagten Abend einiges getrunken und führe sein Verhalten auf den reichlich konsumierten Alkohol zurück. Zu diesem Zeitpunkt habe er sicher bereits 12 kleine Bier konsumiert gehabt. Er habe der Frau aber weder gedroht noch Gewalt angewendet, sondern sie lediglich, wie immer, an den Handgelenken festgehalten. Dadurch sei es ihr nicht möglich gewesen, ihm das Kondom überzuziehen. bb.Ebenfalls am 13. Juli 2005 wurde X. durch den Untersuchungsrichter befragt (act. 3.9). Hierbei bestätigte er, dass er mit A. am fraglichen Abend den Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollzogen und sie dabei an den Handgelenken festgehalten hatte. Dies sei aber nicht aussergewöhnlich; er habe dies auch die anderen Male, als er mit der Frau Geschlechtsverkehr hatte, gemacht. Er habe an jenem Abend reichlich Alkohol konsumiert. Bei den anderen Malen, als er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, sei er dagegen nüchtern gewesen. A. habe ihm gesagt, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht ohne Kondom vollziehen wollte. Sie habe es ihm aber erst gesagt, als sie schon ausgezogen gewesen sei. Hätte sie es ihm vorhin gesagt, wäre er gegangen. Auf die Frage des Untersu- chungsrichters, weshalb er den Geschlechtsverkehr trotzdem ohne Kondom vollzo-
11 gen habe, gab er an, er habe wohl zuviel Alkohol getrunken, dann sei es passiert. Er habe die Frau nicht bedroht oder ihr gegenüber Gewalt angewendet, und sie habe sich während des Geschlechtsakts auch nicht gewehrt. Sie habe lediglich ge- sagt, das sei das letzte Mal. Er solle nicht mehr kommen. Für ihn sei klar gewesen, dass er gegen den Willen von A. den Geschlechtsverkehr ohne Präservativ voll- ziehe. cc.Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 21. Juli 2005 (act. 3.12) räumte der Angeklagte ein, es stimme schon, dass er etwas Druck gemacht habe, um ohne Präservativ den Geschlechtsverkehr mit A. zu voll- ziehen. Er wisse aber, dass sie es auch ohne Präservativ mache. Es treffe zu, dass er mit der Prostituierten Geschlechtsverkehr ohne Kondom gehabt habe, nicht aber, dass dies gegen ihren Willen passiert sei. Sie sei damit einverstanden gewesen. Am Schluss habe sie einfach gesagt, sie habe nun Angst, schwanger zu werden, weshalb er dann gegangen sei. Der Untersuchungsrichter wies den Angeklagten an dieser Stelle darauf hin, dass er anlässlich der beiden ersten Einvernahmen ange- geben hatte, ihm sei bewusst gewesen, den Geschlechtsverkehr gegen den Willen von A. ohne Kondom vollzogen zu haben, und dass er als Grund für sein Verhalten den Alkoholkonsum angegeben und lediglich in Abrede gestellt hatte, Gewalt ange- wendet zu haben. Hierauf erwiderte der Angeklagte, A. sei zu Beginn einverstanden gewesen, es ohne Kondom zu machen. Es stimme, es sei auch Alkohol im Spiel gewesen. Erst am Schluss habe sie nicht mehr gewollt, da sie Angst gehabt habe, schwanger zu werden. So habe sie während dem Verkehr begonnen, ihre Beden- ken betreffend eine Schwangerschaft zu äussern. Auf die Frage des Untersu- chungsrichters, was es bedeute, dass er etwas Druck ausgeübt habe, gab X. an, er habe versucht, mit A. zu reden. Er habe sie indes weder bedroht noch geschlagen. Es stimme, er habe sie an der Hand festgehalten, was er aber bei den anderen Malen, als er mit ihr geschlafen habe, auch gemacht habe. Als er mit ihr so gespro- chen habe, habe sie nein, nein, gesagt, sie wolle es nicht ohne Gummi machen. Er sei dann auf ihr gelegen und sie habe nichts mehr gesagt. So habe er dann den Geschlechtsverkehr mit ihr ohne Kondom vollzogen. Er habe den Eindruck gehabt, dass es ihr gefallen habe. Allerdings räumte der Angeklagte ein, es sei schon mög- lich, dass er A. vielleicht etwas zu fest gehalten habe. d.aa. Die Aussagen von A., die jene vor dem Untersuchungsrichter unter ausdrücklichem Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht als Zeugin machte, präsentieren sich aufgrund des Gesagten ohne nennenswerte Widersprüche. Sie schilderte klar, detailliert und folgerichtig, was ihr in der Nacht vom 6. auf den 7. Juli 2005 wider-
12 fahren war, insbesondere wie X. ihr mitteilte, dass er ungeschützten Geschlechts- verkehr wollte, dass sie dies ablehnte und ein Kondom bereit machte, und wie der Angeklagte dann überraschend auf sie losging, sie mit Gewalt auf das Bett drückte und an den Handgelenken festhielt. A. legte auch glaubhaft dar, wie sie sich körper- lich und durch Schreien gewehrt und den Angeklagten aufgefordert hatte, sie in Ruhe zu lassen, und dass dieser in der Folge eine Hand vor ihrem Gesicht zur Faust geballt und ihr gedroht hatte. Es sind in ihren Darlegungen keine unerklärlichen oder übertrieben wirkenden Übersteigerungen ersichtlich, mit denen sie versucht, die Er- eignisse zu ihren Gunsten auszuschmücken. Ihre Aussagen sind vielmehr wirklich- keitsnah, in sich geschlossen und weisen keine wesentlichen Unstimmigkeiten auf. Unter diesen Umständen sind ihre Aussagen als glaubhaft zu werten. bb.Hinzu kommt, dass die Aussagen von A. von diversen Indizien gestützt werden. Wesentliches Gewicht kommt hierbei den ärztlich festgestellten Verletzun- gen zu. Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. C. vom 7. Juli 2005 (act. 3.4) stellte der Arzt bei A. Hämatome an der Innenseite des linken Oberarms sowie an der Aus- senseite des linken Oberschenkels, Schmerzen im rechten Schultergelenk sowie eine Druckempfindlichkeit über dem Schultergelenk rechts und eine Überempfind- lichkeit beider Vorderarme fest. Nach dem Bericht des Kantonalen Frauenspitals Fontana vom 11. Juli 2005 (act. 3.5) wies A. Schwellungen an den Oberarmen und an der rechten Schulter, eine leichte bläuliche Verfärbung über dem rechten Handrücken sowie verschiedene Kontusionsmarken auf. Auch dem Fotoblatt (act. 3.2) kann entnommen werden, dass A. durch den Vorfall Druckstellen am linken Oberarm, in beiden Achselhöhlen, am linken Handrücken und am linken Ober- schenkel erlitt. Diese Verletzungen weisen klar darauf hin, dass X. gegenüber A. Gewalt anwendete, und dass sich jene heftig gegen den Angeklagten zur Wehr setzte. Die Darlegungen des Opfers über den Ablauf des Geschehens stimmen im Grundsatz mit den festgestellten Spuren von Gewaltanwendung überein. Entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers erachtet es das Gericht unter diesen Um- ständen als nicht nachvollziehbar, dass die festgestellten Verletzungen von jemand anderem als dem Angeklagten stammen sollen, zumal jener selbst zugab, wütend und unter Alkoholeinfluss gewesen zu sein, etwas Druck gemacht zu haben und A. möglicherweise etwas zu fest gehalten zu haben. Eine Gewaltanwendung seitens des Angeklagten wird im Übrigen entgegen der Ansicht der Verteidigung auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass bei der Untersuchung der gynäkologische Status von A. unauffällig war, und ebenso wenig durch die Tatsache, dass der Angeklagte von eher kleiner und magerer Statur ist.
13 cc.Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A. spricht auch ihre Gefühl- slage nach der Tat. So gab sie an, sie habe sich nach der Tat an ihren Warteplatz zurück begeben, sei dann dort gestanden und habe geweint. Diese Aussage wird vom Zeugen D. gestützt. Jener sagte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Ein- vernahme vom 15. September 2005 (act. 3.14) aus, er habe A. in der Nacht vom 6./7. Juli 2005 auf der K.-Strassestehen sehen. Sie habe geweint und gezittert. Auch Dr. med. C., der A. tags darauf untersuchte, beschrieb jene als psychisch aufgelöst (vgl. act. 3.4). Es fällt im Übrigen auf, dass sich A. über die fraglichen Geschehnisse ge- genüber D. sowie gegenüber den behandelnden Ärzten grundsätzlich in derselben Weise wie gegenüber der Polizei und dem Untersuchungsrichter äusserte. So sagte D. aus, nachdem er A. gefragt habe, was vorgefallen sei, habe sie geantwortet, sie sei von einem J. vergewaltigt worden (vgl. act. 3.14). Bei Dr. med. C. erwähnte sie, sie sei am 6. Juli 2005 in ihrem Bus in der Industriezone in H. von einem J. Mann vergewaltigt worden. Dabei sei ihr verbal mit einem Messer gedroht worden. Der Mann habe Geschlechtsverkehr ohne Präservativ gewollt, was von ihr verweigert worden sei. Daraufhin sei sie mit Gewalt auf das Bett gedrückt und vergewaltigt worden (vgl. act. 3.4). Schliesslich gab A. auch bei der Untersuchung im Spital E. an, sie sei nach der Verweigerung ungeschützten Geschlechtsverkehrs vom Freier auf das Bett gedrückt und ohne Präservativ vergewaltigt worden (vgl. act. 3.5). Auch diese übereinstimmenden Schilderungen tragen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers bei. e.aa. Was die Aussagen des Angeklagten betrifft, so vermag jener hingegen nicht glaubhaft darzulegen, dass der ungeschützte Geschlechtsverkehr im gegen- seitigen Einvernehmen erfolgte. Zunächst äusserte er sich selbst mehrmals dahin- gehend, es sei ihm bewusst, ja sogar klar gewesen, dass A. keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr gewollt habe. Daraus ist zu schliessen, dass er sich entspre- chend auch bewusst über ihren Willen hinwegsetzte. Sein Verhalten begründete er einerseits mit dem Umstand, dass ein Kollege von ihm angeblich ebenfalls unge- schützten Geschlechtsverkehr mit A. gehabt habe, und anderseits damit, dass er – im Gegensatz zu den bisherigen Kontakten mit dem Opfer – unter erheblichem Al- koholeinfluss gestanden habe. An späterer Stelle änderte er sein Aussageverhalten und gab dann an, die Prostituierte sei mit dem ungeschützten Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen. Hierbei verstrickte er sich indes in verschiedene Wider- sprüche. So soll A. einmal anfänglich mit dem ungeschützten Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sein und dies erst am Schluss nicht mehr gewollt haben,
14 und zwar aus Angst, schwanger zu werden. Nur nebenbei sei an dieser Stelle er- wähnt, dass A. seit dem Jahr 1990 unterbunden ist (vgl. act. 3.5; 3.12, S. 8) und daher kaum nachvollziehbar ist, dass sie Bedenken bezüglich einer Schwanger- schaft geäussert haben soll. Ein anderes Mal soll A. sich am Anfang gegen den ungeschützten Geschlechtsverkehr gewehrt, danach aber geschwiegen haben. Seine Aussagen, der Geschlechtsverkehr sei im gegenseitigen Einvernehmen ohne Kondom erfolgt, erweisen sich unter diesen Umständen als widersprüchlich und sind nicht glaubhaft. Es ist aber auch in keiner Art und Weise nachvollziehbar, wes- halb A. zu einem solchen Tun in irgendeiner Phase ihre Zustimmung gegeben ha- ben sollte. bb.Nach Angaben des Angeklagten will dieser zudem weder Drohungen noch Gewalt angewendet, sondern A. lediglich an den Handgelenken festgehalten haben, wie er es angeblich immer getan hat. Diese Aussage ist als klare Schutzbe- hauptung zu werten. Selbst wenn er die Prostituierte andere Male an den Handge- lenken festgehalten haben sollte, so deuten die Spuren am Körper des Opfers im konkreten Fall auf eine Gewalteinwirkung und nicht auf ein blosses Festhalten hin. Anderseits gab der Angeklagte selbst zu, es sei möglich, dass er sie vielleicht etwas zu fest gehalten habe. Einmal gab er sogar an, dadurch, dass er A. an den Hand- gelenken festgehalten habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, ihm das Kondom überzustreifen. Unter diesen Umständen verfolgte das Festhalten an den Handge- lenken den klaren Zweck, den Widerstand von A. zu brechen. Die entgegenstehen- den, durch Abschwächungen zu seinen Gunsten gekennzeichneten Aussagen des Angeklagten sind nicht glaubhaft. Eine Zustimmung zum ungeschützten Geschlechtsverkehr ist im Übrigen – entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers – auch nicht im Umstand zu erbli- cken, dass A. in Kenntnis der Wünsche des Angeklagten, den Geschlechtsverkehr ohne Kondom zu vollziehen, und in Kenntnis seines alkoholisierten Zustands mit ihm in den Bus ging. Zwar steht fest, dass der Angeklagte auch bei den früheren Kontakten den Wunsch geäussert hatte, ohne Kondom mit A. zu schlafen. Aller- dings hatte er sich bis anhin dann doch jeweils anders einverstanden erklärt (vgl. act. 3.12, S. 5), wovon das Opfer auch in der fraglichen Nacht ausgehen durfte. Was den Alkoholkonsum des Angeklagten betrifft, so fiel A. nach eigenen Angaben nicht einmal auf, dass X. getrunken hatte (vgl. act. 3.12, S. 10). f.Wesentlich erscheint schliesslich, dass kein Grund ersichtlich ist, wes- halb A. gegen X. derartige falsche Anschuldigungen erheben sollte. Sollten die
15 Handlungen zwischen A. und X. tatsächlich im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt sein, wie der Angeklagte behauptet, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb A. eine polizeiliche Anzeige hätte erstatten sollen, zumal es sich bei X. um einen ihrer Kun- den handelte. Die beiden waren sich insofern bekannt, als der Angeklagte vorher schon zwei- bis dreimal Kunde bei A. gewesen war. Somit waren sie weder speziell befreundet noch speziell verfeindet, so dass kein schlüssiges Motiv für falsche An- schuldigungen ersichtlich ist. Auch der Angeklagte fand keine Erklärung dafür, wes- halb A. nach seiner Ansicht unzutreffende Angaben machen sollte. Seine Aussage, sie sei auf Geld aus und habe gesagt, sie habe gerne Männer mit Geld, macht nicht viel Sinn. Dagegen sind die Aussagen von A., sie sei zur Polizei gegangen, weil der Angeklagte sie verletzt habe, und sie habe die Anzeige im Übrigen nicht nur wegen sich, sondern auch wegen ihrer Familie und anderen Frauen wie sie gemacht, nach- vollziehbar und glaubhaft. Sie nahm die Strapazen einer Strafuntersuchung auf sich, was klar dafür spricht, dass sich die Dinge tatsächlich wie von ihr geschildert zuge- tragen haben. g.Nach Prüfung und Würdigung der verschiedenen Aussagen und der übrigen Beweislage besteht für die Strafkammer des Kantonsgerichts zusammen- fassend kein Zweifel, dass sich die Geschehnisse in der Nacht vom 6./7. Juli 2005 wie in der Anklageschrift dargestellt zugetragen haben. A. schilderte in sich ge- schlossen und ohne wesentliche Widersprüche, dass X. gegen ihren Willen und un- ter Anwendung von Gewalt und Drohungen den Geschlechtsverkehr ohne Kondom mit ihr vollzog. Ihre Angaben sind in den wesentlichen Punkten konkret, detailliert und anschaulich und werden durch Indizien, Aussagen von Drittpersonen sowie das Verhalten des Opfers nach der Tat gestützt. Weder aus den Aussagen noch der Motivlage von A. ergeben sich sodann Anzeichen dafür, dass es sich um Falschan- schuldigungen handeln könnte. Daran könnten selbst kleine Widersprüche und Un- gereimtheiten in Nebenpunkten nichts ändern. Die Aussagen von X. erweisen sich dagegen in den wesentlichen Punkten als widersprüchlich und somit unglaubhaft. Zusammenfassend gelangt die Strafkammer zum Schluss, dass sich der Sachver- halt so abgespielt hat, wie er von A. geschildert worden und in der Anklageschrift festgehalten ist. 4.a.Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB). Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine
16 Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Widerstand des Opfers aus (Einwirkung auf die Willensbetätigung) oder verhindert eine allfällige Gegenwehr, bevor das Opfer reagieren kann (Einwirkung auf die Willensbildung). Eine gewisse Einwirkung auf den Körper des Opfers ist erforderlich, wobei die not- wendige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist (Philipp Maier, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 5 zu Art. 190 StGB, N 13 zu Art. 189 StGB). So wird als Gewalt unter anderem das Niederdrücken oder das Festhalten mit überlegener Körperkraft definiert. Es genügt grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Nicht erforderlich ist, dass sich das Opfer andauernd wehrt. Widerstandsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes ist schon dann gegeben, wenn das Opfer aufgrund der konkreten Situation auf weite- ren Widerstand verzichtet, weil jeder Widerstand des Opfers von vornherein als aus- sichtslos erscheint, namentlich gegenüber einem Täter, der dem Opfer überlegen ist. Der Täter muss sich im Moment des Gewaltausübens zudem bewusst sein, dass sein gewaltsames Handeln dem Brechen des Widerstands des Opfers dient (Maier, a.a.O., N 14 zu Art. 189 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 5 zu Art. 189 StGB). Eine Bedrohung liegt vor, wenn der Täter explizit oder implizit mit gewaltsamer Einwirkung auf den Körper des Opfers droht, gegen die sich das Opfer nicht mit guter Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen könnte beziehungsweise, wenn der Täter dem Opfer Nachteile in Aussicht stellt, die sich dazu eignen, es in Angst und Schrecken zu versetzen (Maier, a.a.O., N 6 zu Art. 190 StGB, N 16 zu Art. 189 StGB). Durch die genannten Nötigungsmittel muss der Täter den Beischlaf erzwingen (Maier, a.a.O, N 9 zu Art. 190 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert ein vorsätzliches Handeln, das sich auf die drei Tatbestandselemente der Nötigung, des Beischlafs sowie der Kausalität zwischen den Nötigungsmitteln und dem Beischlaf beziehen muss. Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält und in Kauf nimmt, dass das Opfer mit dem Bei- schlaf nicht einverstanden ist, handelt eventualvorsätzlich (Maier, a.a.O., N 13 zu Art. 190 StGB). Durch Art. 190 StGB geschützt ist – und dies ist evident – die sexu- elle Selbstbestimmung der Frau. Sie hat schlicht nicht zu dulden, was sie nicht will. b.X. erfüllte am 6. Juli 2005 den objektiven Tatbestand der Vergewalti- gung nach Art. 190 Abs. 1 StGB, indem er A. gegen deren Willen zum ungeschütz- ten Beischlaf nötigte. Dies geschah einerseits unter Anwendung von Gewalt, indem der Angeklagte A. plötzlich und unerwartet in eine Ecke des Betts drückte, sie an den Handgelenken festhielt und mit dem Knie ihre Beine auseinander stiess, obwohl das Opfer versuchte, diese zusammen zu halten. Diese Gewaltanwendung ver- folgte den Zweck, den Widerstand des Opfers zu brechen. Anderseits stiess X. ge-
17 genüber A. Drohungen aus. Nachdem jene begonnen hatte zu schreien, ballte er seine Faust, hielt sie ihr vor das Gesicht und drohte, sie umzubringen bzw. ihr den Hals aufzuschneiden, wenn sie nicht ruhig bleibe. Diese Drohungen hätten zweifel- los jede Person in der Lage des Opfers gefügig gemacht. In der genannten Weise zwang der Angeklagte A. zur Duldung des ungeschützten Geschlechtsverkehrs. Das Opfer bat ihn mehrmals, aufzuhören und wehrte sich heftig, allerdings erfolglos. Ihre Situation war zudem auch aussichtslos, einerseits befand sie sich mit dem Täter in einem Bus hinter der Möbelhalle, wo ein Schreien wohl kaum von jeman- dem wahrgenommen werden konnte, und zudem war ihr der Angeklagte körperlich überlegen. Abgesehen davon, dass das – vom Angeklagten sogar zugestandene – Festhalten für die Tatbestandsverwirklichung bereits genügen würde, ist das Nöti- gungsmittel der Gewalt durch die von A. erlittenen Verletzungen klar nachgewiesen. In subjektiver Hinsicht handelte der Angeklagte zweifellos vorsätzlich, setzte er sich für den Vollzug des ungeschützten Geschlechtsverkehrs doch über den klar geäus- serten Willen und die Abwehr seines Opfers hinweg. Es musste dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen bewusst sein, dass der Geschlechtsverkehr ge- gen den Willen von A. ohne Kondom geschah, auch wenn er dies nur anfänglich zugab und im Nachhinein hilflos zu bestreiten versuchte. X. hat sich durch dieses Verhalten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5.a.Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente wer- den insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise sei- ner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wo- bei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nach- vollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff., 129 IV 20 f.).
18 Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der in Art. 190 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus bis zu zehn Jahren. b.Das Verschulden von X. wiegt schwer. Er hat das sexuelle Selbstbe- stimmungsrecht von A. in gravierender Weise missachtet. Auf den klar geäusserten Willen des Opfers nahm er keinerlei Rücksicht und brach diesen unter Anwendung von Gewalt und Drohung. Die Gründe, die der Angeklagte zu seiner Entlastung vor- bringt, sei es die angebliche Tatsache, dass ein Kollege von ihm ebenfalls unge- schützten Geschlechtsverkehr mit A. gehabt habe oder der einmal geäusserte Um- stand, dass die Prostituierte nicht von Anfang an nein gesagt habe, sondern erst, als sie schon ausgezogen war, vermögen seine Schuld in keiner Art und Weise zu mindern. Der Angeklagte zeigt sich zudem uneinsichtig, was sich für ihn zwar nicht straferhöhend auswirkt, aber auch nicht dazu führt, dass ihm mit besonderer Milde begegnet werden kann. Strafschärfungsgründe liegen nicht vor. Auch Strafmilde- rungsgründe sind nicht zu berücksichtigen. Zwar konsumierte der Angeklagte nach eigenen Angaben am fraglichen Abend reichlich Alkohol. Eine Vermutung für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit besteht indes erst bei einer Blutalkoholkonzen- tration zwischen 2 und 3 Promillen (vgl. BGE 122 IV 49 ff.). Dass der Angeklagte in diesem Masse angetrunken war, wird aber weder vom amtlichen Verteidiger geltend gemacht, noch deuten die Aussagen des Opfers darauf hin, fiel A. nach eigenen Angaben doch nicht einmal auf, dass X. getrunken hatte (vgl. act. 3.12, S. 10). Leicht straferhöhend fällt die Vorstrafe ins Gewicht. Strafmindernd ist der bis anhin gute Leumund sowie das teilweise Geständnis zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten Zuchthaus als dem Verschulden des Angeklagten angemessen. c.Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB fällt bei diesem Strafmass bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht und ist demnach nicht näher zu prüfen. 6.a.Ein durch eine Straftat Geschädigter kann gestützt auf Art. 130 Abs. 1 StPO seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Straf- gericht adhäsionsweise geltend machen. Erachtet das Gericht die Akten zur Beur- teilung des Zivilpunktes als ausreichend, entscheidet es nach Art. 131 Abs. 3 StPO über fristgerecht eingereichte Adhäsionsklagen ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ist dies nicht der Fall, wird die Klage an das ordentliche Gericht verwiesen. Die Ad-
19 häsionsklage ist gemäss Art. 130 Abs. 2 StPO fristgerecht bis spätestens am zwan- zigsten Tag nach Eingang der Verfügung betreffend den Schluss der Untersuchung, welche vorliegend am 21. Februar 2006, erging, durch schriftlich formuliertes Be- gehren bei der Staatsanwaltschaft einzureichen (vgl. grundsätzlich: Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 44 ff. und S. 79 ff.). b.Am 14. März 2006 reichte A., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen-Müller, gegen X. eine Adhäsionsklage ein (act. 1.22) mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Adhäsionsbeklagte sei unter dem ausdrücklichen Vorbehalt eines Nachklagerechts zu verpflichten, der Adhäsionsklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'428.10 zuzüglich 5 % Zins zu bezahlen. Ferner sei festzustellen, dass der Adhäsionsbeklagte für die Folgen seiner Straftat voll schadenersatzpflichtig ist, insbesondere für weitere Kosten der Adhäsionsklägerin für Psychotherapie bzw. notwendige ärztliche Behandlung. 2.Der Adhäsionsbeklagte sei zudem zu verpflichten, der Adhäsionskläge- rin eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins seit 6. Juli 2005 zu bezahlen. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ad- häsionsbeklagten." Anlässlich der Hauptverhandlung präzisierte die Rechtsvertreterin der Adhä- sionsklägerin die Ziffern 1 und 2 der genannten Rechtsbegehren wie folgt: "1. Der Adhäsionsbeklagte sei unter dem ausdrücklichen Vorbehalt eines Nachklagerechts zu verpflichten, der Adhäsionsklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'428.10 zuzüglich 5 % Zins seit 7. Juli 2005 zu bezahlen. Ferner sei festzustellen, dass der Adhäsionsbeklagte für die Folgen seiner Straftat voll schadenersatzpflichtig ist, insbesondere für weitere Kosten der Adhäsionsklägerin für Psychotherapie bzw. notwen- dige ärztliche Behandlung. 2.Der Adhäsionsbeklagte sei zudem zu verpflichten, der Adhäsionskläge- rin eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins seit 7. Juli 2005 zu bezahlen.“ Zur Begründung der Adhäsionsklage wird geltend gemacht, A. habe durch die strafbare Tat von X. am 6. Juli 2005 sowohl physische Verletzungen als auch schwere Verletzungen ihrer Persönlichkeit erlitten. Dadurch habe sie Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung. Die Adhäsionsklägerin habe sich mehreren ärztli- chen Untersuchungen und Behandlungen unterziehen und auch psychotherapeuti- sche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, was bis anhin Kosten von Fr. 1'428.10 verursacht habe. Die Therapie der Adhäsionsklägerin sei indes noch nicht abge-
20 schlossen. Für die erlittenen physischen und psychischen Verletzungen sei A. eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zuzusprechen. c.aa. Die Adhäsionsklägerin ist gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) als Opfer zu betrachten und gilt als Geschädigte im Sinne der Art. 129 ff. StPO. Ihr steht daher die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Rahmen einer Adhäsionsklage zu (vgl. Art. 8 und Art. 9 OHG). bb.Werden zivilrechtliche Ansprüche von einem Strafgericht beurteilt, kann dieses die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers nur dem Grundsatz nach ent- scheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen, wenn die vollstän- dige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollstän- dig (Art. 9 Abs. 3 OHG). Was genau unter dem Ausdruck "dem Grundsatz nach" zu verstehen ist, ist in den Gesetzesmaterialien nicht umschrieben. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es aber, die Zivilansprüche des Opfers soweit als möglich adhäsi- onsweise zu beurteilen und dem Opfer den Gang an ein Zivilgericht zu ersparen. Das Strafgericht kann daher auch im Grundsatz über die Haftung eines Verurteilten gegenüber dem Opfer entscheiden. Ein Urteil dem Grundsatze nach stellt nichts anderes dar als ein Feststellungsurteil über die Haftung. Auch das Strafgericht hat indessen bei Vorliegen eines Feststellungsbegehrens vorerst dessen Zulässigkeit zu prüfen und eine Klage auf Feststellung eines dem eidgenössischen Recht unter- stehenden Rechtsverhältnisses nur zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein schutzwürdiges Interesse hat. Dieses kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, muss aber erheblich sein (BGE 114 II 255; Gomm/Stei- ner/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 15 f. zu Art. 9 OHG). Gerade bei Verletzungen der sexuellen Integrität kann es sein, dass deren definitive Folgen im Zeitpunkt des Strafprozesses noch lange nicht überblickbar sind. In die- sem Fall besteht ohne Weiteres ein Interesse des Opfers, nicht nur fällige Leistun- gen als Teil des Schadens einzuklagen, sondern das den Ansprüchen zugrunde liegende Rechtsverhältnis für deren künftige Abwicklung grundsätzlich feststellen zu lassen (vgl. BGE 114 II 256). d.aa. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf eine Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähig-
21 keit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann das Gericht bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten (Art. 46 Abs. 2 OR). bb.Dass die Adhäsionsklägerin durch die von X. verschuldete Tat im Sinne von Art. 41 OR widerrechtlich geschädigt wurde, steht aufgrund der vorange- henden Erwägungen hinlänglich fest. A. wurde zunächst in ihrer sexuellen Integrität verletzt, indem sie gegen ihren Willen ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzie- hen musste. In physischer Hinsicht erlitt sie verschiedene Kontusionen und musste sich nach der Vergewaltigung in ärztliche Behandlung begeben. Bis heute verspürt sie anhaltende Schmerzen im rechten Arm. Durch die Vergewaltigung als solche sowie durch die damit verbundene, eine gewisse Zeit bestehende Angst, sich unter Umständen mit einer Geschlechtskrankheit oder mit AIDS angesteckt zu haben, hat sie zudem psychische Verletzungen erlitten. Nach eigenen Angaben ist die Adhäsi- onsklägerin sehr traurig und nicht in der Lage, die traumatischen Geschehnisse ohne fachliche Hilfe zu verarbeiten. Sie hat die Hilfe einer Therapeutin in Anspruch nehmen müssen und ist nach eigenen Aussagen weiterhin auf psychotherapeuti- sche Hilfe angewiesen, habe sich doch unterdessen gezeigt, dass sie die von ihr beschriebene Traurigkeit, unter der sie seit der Vergewaltigung leidet, nicht allein überwinden könne. Unter diesen Umständen steht fest, dass A. einen Schaden erlitten hat. Al- lerdings lassen sich im aktuellen Zeitpunkt weder die medizinischen noch die wirt- schaftlichen Folgen der Körperverletzung abschliessend beurteilen. Offenbar sind nämlich weder die Armverletzung noch die psychischen Verletzungen der Adhäsi- onsklägerin vollständig ausgeheilt. Die Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden be- steht durchaus. Entsprechend erweist sich auch der Schadensnachweis heute le- diglich teilweise als möglich. Unter diesen Umständen ist ein Interesse von A., zu- sätzlich zur Beurteilung des heute bereits bezifferbaren Schadens die grundsätzli- che Haftung von X. für durch dessen Handlungen künftig entstehende Schäden fest- stellen zu lassen, ohne Weiteres gegeben. Im Sinne von Art. 9 Abs. 3 OHG ist daher der Schadenersatzanspruch von A. gegenüber X. dem Grundsatz nach festzustel- len. Was die Haftungsquote anbelangt, welche abhängig ist von der Verschulden- sfrage, allfälligen Milderungsgründen beim Ersatzpflichtigen und auch von allfälligen tatfremden Faktoren (vgl. hierzu Gomm/Steiner/Zehntner, a.a.O., N 12 zu Art. 9 OHG), so ist vorliegendenfalls auf eine volle Ersatzpflicht von X. zu erkennen. Dem
22 Opfer kann aufgrund der konkreten Umstände nicht der geringste Vorwurf irgend- welchen Mitverschuldens gemacht werden. Ebenso wenig liegen auf Seiten des Täters Gründe vor, welche eine Reduktion der Haftungsquote rechtfertigen würden. Es wird daher gerichtlich festgestellt, dass X. gegenüber der Adhäsionsklägerin für die Folgen der strafbaren Handlung vom 6. Juli 2005 vollumfänglich schadenersatz- pflichtig ist. cc.Die der Adhäsionsklägerin durch die Straftat bis anhin entstandenen Kosten (Dr. med. C., Fr. 144.40; Spital E., Fr. 284.00; Spital F., Fr. 594.80; G., Fr. 404.90) im Umfang von insgesamt Fr. 1'428.10 sind durch entsprechende Abrech- nungen nachgewiesen (act. 1.24 - 1.27). X. ist A. für diese Kosten gestützt auf Art. 41 und 46 OR schadenersatzpflichtig. Geschuldet ist hierbei nicht nur der Kosten- ersatz, sondern auch ein Verzugszins von 5 % seit Eintritt des Schadens, das heisst seit dem Zeitpunkt der Bezahlung der entsprechenden Rechnungen. Da diese Zeit- punkte nicht nachgewiesen sind, wird der Verzugszins vorliegend ab dem Datum der Klageeinreichung am 14. März 2006 festgesetzt. e.aa. Nach Art. 47 OR kann das Gericht bei einer Körperverletzung dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen (vgl. auch Art. 11 Abs. 1 OHG). Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder psychischen Schmerz. Weil Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist, müssen die besonderen Umstände in der Schwere der Verletzung der Per- sönlichkeit liegen (Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obliga- tionenrecht I, 3. Aufl., Basel 2003, N 16 zu Art. 47 OR). Als Verletzung im Sinne von Art. 47 OR gilt nicht nur eine Beeinträchtigung der körperlichen, sondern auch der seelischen Integrität (Brehm, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 41-61 OR, 2. Aufl., Bern 1998, N 14 zu Art. 47 OR, mit Hinweisen). Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind die Widerrechtlichkeit sowie ein Verschulden des Täters (Brehm, a.a.O., N 17 f. zu Art. 47 OR). Die Bemessung der Genugtuungssumme hängt im Wesentlichen von der Art und der Schwere der Verletzung, von der Intensität und der Dauer der Auswir- kungen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers und des Verletzten ab (BGE 112 II 131). Je intensiver die immaterielle Unbill auf den Anspruchsteller ein- gewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (Schnyder, a.a.O., N 20 f. zu Art. 47 OR). Dabei hat das Gericht speziell Wert auf die Situation des Einzelnen zu legen und dennoch für ungefähr gleiche Fälle eine gewisse Ob-
23 jektivierung walten zu lassen. Einschlägige Präjudizien können dabei als Richt- schnur oder Ausgangspunkt für einen Vergleich mit einem neuen Fall dienen (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1996, Stand: März 2003, I/100f.). Das Gericht hat demnach nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, ob eine Genugtuung zuzusprechen ist und wie hoch diese bejahendenfalls sein soll. In der Praxis ist unbestritten, dass auch einer Prostituierten das Recht auf persönliche und sexuelle Selbstbestimmung zusteht. Gemäss Rechtsprechung liegt die durchschnittliche Genugtuung bei einer Vergewaltigung in der Höhe von Fr. 10'000.-- (Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. Aufl. Zürich 2005, Kapitel I/100, Ziff. 9.8). Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid vom 14. Dezember 2004 (6S.200/2004, E. 11.2) aus, dass die Genugtuungssummen seit 1990 mehr- heitlich zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 15'000.-- gelegen hätten, in den letzten Jah- ren indes tendenziell erhöht wurden, auf Beträge zwischen Fr. 15'000.-- und Fr. 20'000.--. Im Jahr 1995 sprach das Obergericht Zürich einer Prostituierten eine Ge- nugtuung von Fr. 20'000.-- zu. Diese wurde vergewaltigt und in erheblichem Umfang bestohlen, wobei der Täter ein mitgeführtes Fleischermesser gegen die Frau rich- tete und drohte, sie abzustechen (vgl. Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., Tabelle X/25, 1995-1997, Nr. 17c). Eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- sprach dasselbe Ge- richt im Jahr 2000 einer Prostituierten zu, die vom Täter mehrmals vergewaltigt, zum Oralverkehr gezwungen und bestohlen worden war (vgl. Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., Tabelle X/26, 1998-2000, Nr. 21 f). Im Jahr 2002 bekam eine Prostituierte vom Obergericht Zürich Fr. 30'000.-- zugesprochen. Sie war in einen Wald entführt und dort vom Täter zusammen mit zwei weiteren Mitangeklagten vergewaltigt wor- den (vgl. Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., Tabelle X/17, 2001-2002, Nr. 25). Eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- erhielt im Weiteren eine Prostituierte vom Geschwo- renengericht Zürich im Jahr 2004 zugesprochen, die vom Täter gewürgt, gefesselt, vergewaltigt und sexuell misshandelt worden war (vgl. Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., Tabelle X/22, 2003-2005, Nr. 62). Das Kantonsgericht Graubünden sprach im Jahr 2000 einer Frau, die in einer Nacht zweimal vergewaltigt wurde, eine Ge- nugtuung von Fr. 8'000.-- zu (SF 00 17). Im Jahr 2005 wurde einer ebenfalls zwei Mal vergewaltigten Frau eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zugesprochen (SF 05 33). bb.X. hat A. am 6. Juli 2005 unter erheblicher Gewaltanwendung verge- waltigt und sie dadurch in ihrer physischen, psychischen und sexuellen Integrität verletzt. Die Widerrechtlichkeit dieser Handlungen und das Verschulden von X. ste- hen aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ausser Frage. Damit sind die An-
24 spruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung als gegeben zu erachten. Für die Bemessung des Genugtuungsanspruches sind, wie bereits er- wähnt, in erster Linie die Schwere, die Intensität und die Dauer der Verletzung sowie das Mass des Verschuldens des Täters und des Opfers massgebend. Das Ver- schulden von X. wiegt, wie bereits bei der Strafzumessung festgestellt, erheblich. Er hat das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von A. in gravierender Weise missach- tet, ihren Willen unter Anwendung von Gewalt und Drohung gebrochen und seine eigenen Ansprüche in den Vordergrund gestellt. Dagegen trifft A. keinerlei Verschul- den am Geschehenen. Auch die Tatumstände wiegen schwer. A. wurde durch die Straftat schwer belastet. Sie erfuhr während der Tat eine sexuelle Erniedrigung, musste sich der Gewalt und den Drohungen des Angeklagten beugen und durch- lebte nicht nur während der Tat grosse Angst, sondern auch danach, da die Verge- waltigung auch die Angst einer Ansteckung mit einer unter Umständen gravierenden Krankheit beinhaltete. Noch heute leidet A. zudem in körperlicher Hinsicht unter an- haltenden Schmerzen im Arm und in psychischer Hinsicht unter einer tiefen Trau- rigkeit sowie unter Ängsten. Sie hat somit erhebliches Unrecht erlitten und wird durch die Straftat noch lange geprägt sein. Ihr Wohlbefinden ist und bleibt durch die auf die strafbaren Handlungen von X. zurückzuführende Körperverletzung ganz er- heblich beeinträchtigt. Zu berücksichtigen ist nun aber einerseits, dass sich das Verhalten des Ad- häsionsbeklagten zwar zweifellos als aggressiv und rücksichtslos bezeichnen lässt, dass sich der Vergewaltigungsakt hinsichtlich Dauer und Intensität der Gewaltein- wirkung indes nicht als äusserst intensiv und besonders brutal erweist. Es handelte sich zudem nicht um wiederholte Vergewaltigungen, sondern um einen einmaligen Vorfall. Ein Vergleich mit den vorstehend angeführten Urteilen, in denen Genugtu- ungen von Fr. 20'000.-- bis Fr. 30'000.-- ausgesprochen wurden, zeigt, dass diese Fälle mit der Intensität des vorliegenden nicht vergleichbar sind. Anderseits besteht keine vollständige Klarheit über die psychischen Folgen der Vergewaltigung. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass das Opfer in seinen persönlichen Verhältnissen schwer getroffen wurde und unter einer tiefen Traurigkeit sowie unter Ängsten lei- det. Wie schwer die seelische Unbill aber tatsächlich ist, lässt sich nicht exakt beur- teilen. Insbesondere befindet sich kein ärztlicher Bericht bei den Akten, der sich über die physischen und psychischen Folgen der Vergewaltigung auf das Opfer ausspricht. Die Tatsache, dass A. nach eigenen Angaben bereits am 9. Juli 2005, also drei Tage nach der Tat, wenn auch unter Schmerzen, wieder zu arbeiten be- gann (vgl. act. 3.12, S. 9) sowie der Umstand, dass sie, soweit ersichtlich, bis anhin
25 nur einmal die Hilfe einer Therapeutin in Anspruch nahm, deuten eher auf eine nicht allzu schwere Traumatisierung hin. In Würdigung aller Umstände sowie unter Berücksichtigung der sich in die- sem Bereich entwickelten Praxis erachtet die Strafkammer des Kantonsgerichts eine Genugtuungssumme für die erlittene immaterielle Unbill in der Höhe von Fr. 12'000.-- als der Art und der Schwere der Verletzung, der Intensität und der Dauer der Auswirkungen angemessen. Zur klagbaren Genugtuungsforderung gehört auch ein Schadenszins. Dieser ist mit Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses fällig (BGE 81 II 512 ff.; Brehm, a.a.O., N 87 ff. zu Art. 47 OR mit Hinweis auf N 97 zu Art. 41 OR). Da die Straftat am 6./7. Juli 2005 verübt wurde, ist die Genugtuung ab diesem Datum mit 5 % zu verzinsen. Damit wird X. verpflichtet, der Adhäsionsklägerin eine Genugtu- ung von Fr. 12'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juli 2005 zu bezahlen. f.Der Adhäsionsbeklagte hat die Adhäsionsklägerin in analoger Anwen- dung von Art. 122 ZPO im Betrag von Fr. 3'242.85.-- inkl. MwSt. ausseramtlich zu entschädigen. 7.a.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten für Verpflegung und Unterkunft sowie des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO). b.Sofern der Täter keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat, oder wenn sonst die Gefahr besteht, dass er sich der Strafverfolgung entzieht, besteht nach Art. 73 StPO die Möglichkeit, Vermögensstücke des Täters im mutmasslichen Umfang von Busse und Verfahrenskosten sicherzustellen. Solche Sicherstellungen sind gemäss Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen in erster Li- nie zur Bezahlung einer allfälligen Busse und sodann zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. Mit Verfügung vom 25. August 2005 wurde bei X. ein Depositum in der Höhe von Fr. 2'500.-- zwecks Sicherstellung eingefordert (act. 1.9). Die Arbeitgeberin des Angeklagten überwies in der Folge am 8. September 2005 einen Betrag von Fr. 500.-- (act. 1.11). Dieses Depositum von Fr. 500.-- wird an die Verfahrenskosten angerechnet.
26 Demnach erkennt die Strafkammer : 1.X. ist schuldig der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. 2.Dafür wird er bestraft mit 30 Monaten Zuchthaus. 3.Adhäsionsklage: a)X. wird verpflichtet, A. Fr. 1'428.10 nebst Zins zu 5% seit 14. März 2006 zu bezahlen. b)Es wird im Übrigen festgestellt, dass X. für die Folgen aus dem Ereig- nis vom 6. Juli 2005 (Vergewaltigung) gegenüber A. schadenersatz- pflichtig ist. c)X. wird verpflichtet, A. eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 7. Juli 2005 zu bezahlen. d)X. hat A. ausseramtlich mit Fr. 3'242.85 inkl. MwSt. zu entschädigen. 4.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
27 b.Der Verurteilte kann beim Kantonsgericht von Graubünden die Aufhebung seines Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfah- rens verlangen. Dies ist innert 60 Tagen seit Kenntnis des Urteils und der Möglichkeit, sich zu stellen, zu verlangen. 6.Mitteilung an:
Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc: