\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n II 2021 90 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Entscheid vom 23. August 2021\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Besetzunglic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richterlic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n ParteienA.,\n Beschwerdeführer,\n vertreten durch B., dipl. Steuerexperte, und Rechtsanwalt lic.iur. C., gegen Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,\n Vorinstanzen,\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n GegenstandEinkommens- und Vermögenssteuer (2. Rechtsgang im Verfahren \n II 2019 51: Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung)\n \n Sachverhalt:\n A. Mit Veranlagungsverfügung 2015 vom 2. August 2017 wurde A. (nachstehend: Steuerpflichtiger) von der kantonalen Steuerverwaltung (StV) /Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) kantonal mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 109'400.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 115'800.-- veranlagt. Ein Verlust von Fr. 2'291'325.-- aus geltend gemachtem gewerbsmässigem Wertschriftenhandel wurde nicht zum Abzug zugelassen.\n Die hiergegen vom Steuerpflichtigen am 31. August 2017 erhobene Einsprache wies die kantonale Steuerkommission (StK)/VdBSt mit Entscheid Nr. 85/2017 vom 13. Mai 2019 ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- dem Steuerpflichtigen (Disp.-Ziff. 2). \n B. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Steuerpflichtige (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben, welches mit VGE II 2019 51 vom 24. Juni 2020 wie folgt entschied:\n 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n 2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 2'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 25. Juni 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.\n 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. \n (4.-5. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). \n C. Mit Urteil 2C_758/2020 vom 29. Juli 2021 entschied das Bundesgericht über die vom Beschwerdeführer gegen den VGE II 2019 51 vom 24. Juni 2020 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wie folgt:\n 1. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015, wird insoweit gutgeheissen, als das angefochtene Urteil betreffend diese Steuer aufgehoben und die Sache zur Vornahme einer neuen Veranlagung dieser Steuer im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurückgewiesen wird.\n 2. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2015, wird insoweit gutgeheissen, als das angefochtene Urteil betreffend diese Steuern aufgehoben und die Sache zur Vornahme einer neuen Veranlagung dieser Steuern im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurückgewiesen wird.\n 3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'500.-- werden dem Kanton Schwyz auferlegt.\n 4. Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- auszurichten. \n 5. Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. \n (6. schriftliche Mitteilung). \n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n 1. Gemäss der bundesgerichtlichen Vorgabe sind die "vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen" neu zu verlegen. Damit sind zweifelsohne die Kosten- und Entschädigungen des verwaltungsgerichtlichen wie auch des Einspracheverfahrens angesprochen. \n 2. Dem bundesgerichtlichen Verfahrensausgang entsprechend (Obsiegen des Beschwerdeführers) sind auch die Kosten und Entschädigungen der kantonalen Verfahren neu zu verlegen. \n 2.1.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- sind neu dem Kanton aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 bezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.\n 2.1.2 Dem beanwalteten Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Lasten des Kantons Schwyz neu eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in