\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n I 2016 116I 2016 117 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Entscheid vom 14. Juni 2017\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n ParteienA.,\n Beschwerdeführer,\n vertreten durch Rechtsanwalt B. gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,\n Vorinstanz,\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n GegenstandInvalidenversicherung (Zeitpunkt der Rentenaufhebung/ \n Rückerstattungsverfügung vom 3. Oktober 2016)\n \n Sachverhalt:\n A. A.________ (geb. am ) war zuletzt bis Ende Februar 2001 als Hilfsarbeiter in der C. AG in D.________ erwerbstätig gewesen. Die IV-Stelle des Kantons E.________ sprach ihm aufgrund der Diagnosen "generalisiertes Angstsyndrom und dissoziative Bewegungsstörung" sowie "Verdacht auf essentiellen Tremor" mit Wirkung ab 1. April 2001 eine ganze IV-Rente zu (IV-Grad 100%). Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 wurde zudem rückwirkend ab 1. August 2008 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gewährt.\n B. Nach dem Umzug in den Kanton Schwyz leitete die IV-Stelle Schwyz im November 2012 ein Revisionsverfahren ein. Vom 14. Mai 2013 bis 19. Juni 2013 wurde A.________ observiert, worauf mit Verfügung vom 26. Juli 2013 die Hilflosenentschädigung wegen Verdachts auf unrechtmässigen Leistungsbezug sistiert wurde. Nach Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung (mit Gutachten vom 23. Januar 2015) und gestützt auf eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Februar 2015 sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2015 die Rentenleistungen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. November 2015 die IV-Rente rückwirkend per 1. April 2001 und die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. August 2008 auf. Mit Verfügungen vom 24. November 2015 forderte die IV-Stelle von A.________ ab 1. November 2010 ausgerichtete Hilflosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 15‘324.-- sowie Rentenleistungen von insgesamt Fr. 121‘100.-- zurück.\n C. Dagegen beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht. Mit Entscheid I 2015 125+127 vom 3. Februar 2016 vereinigte das Verwaltungsgericht die gegen die Aufhebungs- und Rückforderungsverfügungen erhobenen Beschwerden und hiess die Beschwerden insoweit im Sinne der Erwägungen gut, als es die Verfügungen vom 10. und 24. November 2015 (betreffend Invalidenrente) mit der Feststellung abänderte, dass die IV-Stelle den Beginn der rückwirkenden Aufhebung der Invalidenrente neu festzulegen und die zurückzufordernden Rentenleistungen entsprechend neu zu bemessen habe. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden (namentlich betreffend Hilflosenentschädigung) ab.\n D. Eine gegen diesen VGE I 2015 125+127 erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 9C_218/2016 vom 12. Mai 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.\n E. In der Folge hat die IV-Stelle am 8. September 2016 verfügt, dass die IV-Rente rückwirkend per 31. Mai 2013 aufgehoben werde. Dagegen reichte A.________ am 5. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen (Verfahren I 2016 116):\n \n Die Verfügung vom 08. September 2016 sei aufzuheben.\n Die IV-Rente sei rückwirkend per 31. Januar 2015 aufzuheben.\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.\n \n F. In einer weiteren Verfügung vom 3. Oktober 2016 hat die IV-Stelle die zurückzuerstattenden IV-Renten für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 28. Februar 2015 auf Fr. 49‘160.-- festgelegt. Gegen diese Verfügung reichte A.________ ebenfalls am 5. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eine weitere Beschwerde ein (Verfahren I 2016 117). Er beantragt, das Verfahren sei zu sistieren bis ein Entscheid in der Hauptsache hinsichtlich der Verfügung vom 8. September 2016 gefällt wurde (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle).\n G. Nach Eingang der Mitteilung vom 11. Mai 2017, wonach die Vergleichsbemühungen gescheitert seien, wurde das gerichtliche Verfahren fortgesetzt. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 stellte die IV-Stelle folgende Anträge: \n \n Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde(n) sei(en) abzuweisen.\n Eventualiter sei der Zeitpunkt der Rentenrückforderung auf den 31. August 2013 festzulegen.\n Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.\n \n Der Beschwerdeführer verzichtete am 8. Juni 2017 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urteil Nr. 61838/10 vom 18.10.2016) auf die Erstattung einer weiteren Stellungnahme.\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n 1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die ursprünglich von der IV-Stelle E.________ zugesprochenen IV-Rentenleistungen rückwirkend aufzuheben sind. Streitig ist im Wesentlichen die Festlegung des massgebenden Stichtages. Während die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2016 eine rückwirkende Aufhebung der IV-Rente per 31. Mai 2013 angeordnet hat, vertritt der Beschwerdeführer sinngemäss den Standpunkt, dass die IV-Rente rückwirkend per 31. Januar 2015 aufzuheben sei.\n 2.1.1 Das Verwaltungsgericht verwies in seinem Entscheid I 2015 125+127 vom 3. Februar 2016 in Erwägung 1.7 auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ein Observationsbericht für sich allein keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person bildet. Es könne diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutung geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts könne in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern (vgl. Urteil des Bundesgerichts (BGer) 9C_343/2012 vom 11.10.2012 Erw. 4.1.1; Urteil BGer 8C_272/2011 vom 11.11.2011 Erw. 7.1 mit Hinweisen).\n 2.1.2 In Erwägung 4.7.4 des gleichen Entscheides (I 2015 125+127) folgte das Verwaltungsgericht der Eventualargumentation der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 (Ziff. 9), wonach sinngemäss gestützt auf die Observationsergebnisse und das Ergebnis der interdisziplinären Begutachtung keine invalidisierende Beeinträchtigung des Versicherten mehr angenommen werden könne. Ab wann genau eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliege, lasse sich aus dem Observationsmaterial und dem erwähnten Gutachten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ableiten, weshalb grundsätzlich an den Zeitpunkt der Observationsergebnisse anzuknüpfen sei. Diesbezüglich werde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Sinne der Erwägungen neu festlegen und dementsprechend auch die Summe der zurückzufordernden IV-Rentenleistungen herabsetzen könne. In diesem Sinne würden die Beschwerden I 2015 125 und 127 teilweise gutgeheissen.\n 2.2 In der angefochtenen Verfügung begründete die Vorinstanz die Wahl des Stichtages per 31. Mai 2013 damit, dass der Versicherte ab dem 21. Mai 2013 observiert worden und seit diesem Zeitpunkt ersichtlich gewesen sei, dass von einem veränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden könne.\n 2.3 Demgegenüber wird in der Beschwerde (I 2016 116) sinngemäss geltend gemacht, als massgebender Anknüpfungspunkt sei der Zeitpunkt des Vorliegens des MEDAS-Gutachtens vom 23. Januar 2015 zu betrachten. Erst dieses Gutachten habe eine sichere Kenntnis des Sachverhaltes geliefert. Die Stellungnahme des RAD-Arztes (Dr.med. F.________) zum Observationsergebnis vom 25. Juli 2013 sei als unvollständige Würdigung des Sachverhaltes zu werten, da er nicht Facharzt sei. Dementsprechend sei die Aufhebung der IV-Rente rückwirkend per 31. Januar 2015 festzulegen und die ausgerichteten Rentenleistungen ab dem 1. Februar 2015 zurückzufordern (vgl. Beschwerde I 2016 116, S. 6f.).\n 3.1 Das Bundesgericht hat in einem ähnlichen Fall zur Festlegung des massgebenden Zeitpunktes zur Aufhebung einer IV-Dauerleistung im Kontext mit Observationsergebnissen, welche im Rahmen eines MEDAS-Gutachtens medizinisch beurteilt wurden, u.a. was folgt erwogen (vgl. Urteil 8C_232/2016 vom 30.9.2016):\n 4.1