Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schwyz
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SZ_VG_003
Gericht
Sz Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
SZ_VG_003, I 2017 47
Entscheidungsdatum
09.08.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2017 47 Entscheid vom 9. August 2017 Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter Dr.iur. Vital Zehnder, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B., gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, GegenstandInvalidenversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A.A., geboren ________ 1966, geschieden und Vater von zwei Kindern (), arbeitete seit 2002 als selbständiger Landwirt. Am 1. Sep- tember 2011 unterzeichnete A.________ eine Anmeldung zum Bezug von IV- Leistungen, ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen näher zu umschrei- ben (IV-act. 1-4/6, Ziff. 6). B.Nach diversen Abklärungen teilte die IV-Stelle Schwyz mit Vorbescheid vom 11. September 2012 mit, es bestehe ab 1. März 2012 (6 Monate nach Ein- gang der Anmeldung) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Mai 2012 auf eine halbe Invalidenrente befristet bis 30. Juni 2012 (IV-act. 18-2/3). Daraufhin reichte A.________ neue ärztliche Unterlagen sowie ein Arztzeugnis des C.________ ein, wonach er seit 8. Oktober 2012 zu 50% arbeitsfähig sei (Vi- act. 41-2/3). C.Nach weiteren Abklärungen, welche u.a. ein polydisziplinäres Gutachten des D.________ vom 21. Mai 2014 umfassen (vgl. IV-act. 50), teilte die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 17. Juni 2014 mit, es bestehe ab 1. März 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab 1. Mai 2012 auf eine halbe Invaliden- rente befristet bis 30. Juni 2012 und er habe Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Sofern er daran interessiert sei, könne er sich bei der IV-Stelle melden (IV-act. 53-7/8). Am 25. Juni 2014 meldete sich A.________ telefonisch bei der IV-Stelle und teilte mit, dass er den Vorbescheid vom 17. Juni 2014 nicht nachvollziehen könne. Seiner Ansicht nach sei zu wenig berücksichtigt worden, dass beim ope- rativen Eingriff die Sehne verletzt worden sei, welche die Beschwerden verursa- che. Er werde die medizinischen Unterlagen zu den Sehnenbeschwerden besor- gen (IV-act. 55). In der Folge fand am 2. Juli 2014 ein Gespräch zwischen A.________ und der IV-Stelle statt. Dabei brachte A.________ vor, dass ihm den medizinischen Einschränkungen entsprechend eine finanzielle Entschädigung sowie die IV-Rente unbefristet auszurichten seien (IV-act. 57-2/4). D.Am 16. Juli 2014 teilte A.________ der IV-Stelle telefonisch mit, dass er keine Unterstützung in der Arbeitsvermittlung wünsche. Für ihn komme lediglich eine Kapitalhilfe in Frage (IV-act. 63). E.In der Folge verfügte die IV-Stelle am 12. Dezember 2014 was folgt (IV-act. 69-8/9): •Ab 01.03.2012 (sechs Monate nach Eingang der Anmeldung) besteht An- spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

3 •Ab dem 01.05.2012 besteht Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenver- sicherung befristet bis 31.12.2012. F.Gegen diese Verfügung liess A.________ am 28. Januar 2015 beim Ver- waltungsgericht Schwyz Beschwerde erheben. Diese wurde mit Entscheid VGE I 2015 10 vom 15. Juli 2015 insoweit gutgeheissen und die angefochtene Verfü- gung aufgehoben, als die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie nach Vornahme einer Zusatzabklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu befinden konnte. Im Übrigen wurde die Beschwerde - soweit sie die Verrechnung der Rückforderung der E.________ Versicherung be- traf - abgewiesen (IV-act. 84). G.Am 27. Oktober 2015 beauftragte die IV-Stelle Dr.med. F.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich) ein psychiatrisches Verlaufsgutachten zu erstellen, welches am 23. April 2016 erfolgte (IV-act. 94). Nach Stellungnah- me des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Juni 2016 (IV-act. 96) teil- te die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 13. September 2016 mit, es bestehe ab 1. März 2012 Anspruch auf eine ganze Rente, ab 1. Mai 2012 befris- tet bis 31. Mai 2014 auf eine halbe Rente und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die für die Zeit ab 1. März 2012 bis 30. April 2012 zugesprochene ganze und die für die Zeit ab 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2012 zugesprochene halbe Rente bereits ausbezahlt worden sei (IV-act. 97-1/10). Dagegen liess A.________ am 30. September 2016 Einwände erheben (IV-act. 102). H.In der Folge verfügte die IV-Stelle am 26. April 2017 was folgt (IV-act. 104- 1/10): •Ab 01.03.2012 (sechs Monate nach Eingang der Anmeldung) besteht An- spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. •Ab 01.05.2012 besteht befristet bis 31.05.2014 Anspruch auf eine halbe Rente. •Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die für die Zeit ab 1. März 2012 bis 30. April 2012 zugesprochene ganze und die für die Zeit ab 1. Mai 2012 bis 31. Mai 2014 zugesprochene halbe Rente für die Zeit bis 31. Dezember 2012 bereits ausbezahlt wurde. I.Gegen diese Verfügung liess A.________ am 23. Mai 2017 rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde erheben, mit folgenden Anträgen:

  1. Die angefochtene Verfügung vom 26. April 2017 sei insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer nach dem 31. Mai 2014 keine Invalidenrente mehr zu- gesprochen wurde.
  2. Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. Juni 2014 weiterhin eine Invalidenrente inklusive Kinderrenten und Verzugszinsen auszurichten.

4 3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer vom 1. Juni 2014 bis zum 30. April 2016 eine Invalidenrente inklusive Kinderrenten und Verzugszinsen auszurich- ten. 4. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Es wird der Beizug der IV-Akten beantragt. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. J.Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2017 beantragte die IV-Stelle, die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Ver- nehmlassung und hält an seinen Anträgen und Ausführungen in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde vom 23. Mai 2017 fest. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Welche Bestimmungen und Aspekte grundsätzlich für einen Anspruch auf IV-Rentenleistungen von Relevanz sind, wurde bereits im Entscheid VGE I 2015 10 vom 15. Juli 2015 im Einzelnen dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden, ohne dass dies hier nochmals zu wiederholen wäre. Analoges gilt auch für die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten. 2.1Im Entscheid VGE I 2015 10 vom 15. Juli 2015 wurde zum Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf seine Arbeits- fähigkeit gemäss Aktenlage was folgt festgehalten: 2.1Dr.med. G.________ (Leitender Arzt Orthopädische Chirurgie FMH, C.) hielt im ärztlichen Bericht vom 23. Dezember 2010 als Diagnose ein ossäres Ganglion distale Tibia links mit Verbindung zum OSG fest (IV-act. 4-5/7). 2.2Am 11. Januar 2011 wurde eine diagnostische Arthroskopie OSG links so- wie eine offene Ausräumung des intraossären Ganglions distale Tibia links durch Dr.med. G. durchgeführt (IV-act. 4-6/7). 2.3Aufgrund eines persistierenden Schmerzverlaufs erfolgte am 21. Oktober 2011 eine Revision mit Osteotomie des Malleolus medialis, eine Ausräumung des Ganglions sowie eine Auffüllung des Defektes mit Spongiosaplastik vom Becken- kamm. Dr.med. G.________ attestierte im Arztbericht vom 3. November 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 11. Januar 2011 bis 3. April 2011, 50% vom 4. April 2011 bis 20. Oktober 2011 und 100% seit 21. Oktober 2011 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Landwirt (IV-act. 5-1/2 f.). 2.4Im Sprechstundenbericht vom 13. Dezember 2011 berichtete Dr.med. G.________, dass der Verlauf nach dem genannten Eingriff regelrecht sei. Der Pa- tient habe seit der letzten Operation ein deutlich besseres Gefühl. Unter Teilbelas- tung sei der Patient beschwerdefrei. Bis zur nächsten klinischen und radiologi-

5 schen Verlaufskontrolle in sechs Wochen sei der Patient weiterhin 100% arbeitsun- fähig (IV-act. 12-1/4). 2.5Am 23. Februar 2012 erfolgte die Entfernung von 2 Schrauben am medialen Malleoulus links in LA (IV-act. 12-3/4). Im Sprechstundenbericht vom 15. Mai 2012 attestiert Dr.med. G.________ eine 50% Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2012 (IV-act. 14). 2.6Dr.med. G.________ hielt im Verlaufsbericht vom 13. August 2012 u.a. fest, dass der Patient seit 18. Juni 2012 wieder zu 100% arbeite. Eine im Verlauf durch- geführte Computertomographie zeige eine vollständige ossäre Auffüllung des De- fektes. Die noch vorhandenen Restbeschwerden sollten im Verlauf vollständig ab- klingen. Somit sei die Prognose als gut zu werten (IV-act. 15). 2.7Am 8. Oktober 2012 erfolgte eine intraartikuläre Infiltration OSG links mit Mepivacain 1% aufgrund persistierender und belastungsabhängiger Schmerz- symptomatik OSG links durch Dr.med. G.________ (IV-act. 20). In der Telefonno- tiz vom 16. Oktober 2012 hielt Dr.med. G.________ u.a. fest, dass die Infiltration des OSG die Schmerzsymptomatik nicht gelindert habe, der Patient berichte über vermehrte Beschwerden. Die Arbeitsunfähigkeit sei für die nächsten 4 Wochen 50% (IV-act. 22). 2.8Im Bericht vom 27. Februar 2013 hielten Dres.med. K.________ (Leitender Arzt) und H.________ (Assistenzärztin) der Q., als Diagnose fest: Ver- dacht auf neuropathische Problematik, differen-tialdiagnostisch Tendinopathie der Tibialis-posterior-Sehne bei Zustand nach Osteotomie Malleolus medialis links, Ausräumung eines intraossären Ganglions und Defektauffüllung mit Spongiosa vom linken Beckenkamm am 21. Januar 2011, Osteosynthesematerial-Entfernung am 23. Februar 2012, sowie ein Zustand nach diagnostischer Arthroskopie OSG links und offener Ausräumung eines intraossären Ganglions distale Tibia am 11. Januar 2011 (IV-act. 27-1/2). 2.9In einem weiteren Arztbericht vom 30. Oktober 2013 hielten Dres.med. K. und H.________ fest, dass aktuell aufgrund der Problematik des lin- ken Fusses nicht mehr als eine 20%-ige Arbeitsfähigkeit in seinem Beruf als Berg- bauer bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit von 80% sei auf absehbare Zeit nicht zu re- duzieren (IV-act. 36-2/2). Dr.med. H.________ attestierte am 30. Oktober 2013 eine 80%-ige Arbeitsun- fähigkeit vom 30. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013 (IV-act. 57-4/4). 2.10 Dr.med. I.________ (Leitender Oberarzt Neurologie der Q.) diagnostizierte im Bericht vom 20. November 2013 was folgt (IV-act. 40-1/3): Chronische malleolär und medialbetonte Fussschmerzen mit/bei •St. n. zweimaligen Eingriffen wegen Knochenzyste und nachfolgend Ganglion und Defektheilung mit unter anderem Spongiosa-Füllung vom linken Beckenkamm •Verdacht auf zumindest teilweise neuropathische Schmerzsymptomatik des Nervus saphenus •Aktuell keine Hinweise für eine Affektion des Nervus plantaris medialis •Hinweise für eine Schmerzausweitung mit Ausstrahlung bis links hemi- kraniell 2.11 In der Folge wurde der Versicherte am D. polydisziplinär begut- achtet. Dabei wurde er am 17. März 2014 von Dr.med. J.________ (FMH für All-

6 gemeinmedizin), am 24. März 2014 von Dr.med. F.________ (Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie), am 2. April 2014 von Dr.med. L.________ (FMH für Neurologie) und am 23. April 2014 von Prof.Dr.med. R.________ (FMH für or- thopädische Chirurgie) untersucht. Im Gutachten vom 21. Mai 2014 wurden fol- gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (IV-act. 50- 36/76 ff.): 1.St. n. intraossärem Ganglion Malleolus medialis mit Verbindung zum OSG links •St. n. offener Ausräumung des intraossären Ganglions Tibia links am 11.01.2011 •St. n. Revision am 21.10.2011 mit Osteotomie des Malleolus me- dialis und Ausräumung des Ganglions und Auffüllung des Defekts mit Spongiosa-Plastik •Chronisch neuropathische Fussschmerzen links (Sensibles Ver- sorgungsgebiet N. plantaris medialis, Versorgungsgebiet N. tibia- lis posterior) •Zustand nach passagerer Begleit-Tendinopathie Muskulus tibialis posterior links (anamnestisch) 2.Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4). (...) In der Zusammenfassung und Beurteilung hielten die Gutachter u.a. was folgt fest (IV-act. 50-37/76 f.; [Klammerbemerkungen nicht im Original]): [Neurologische Untersuchung:] (...) Aufgrund der oben ausgeführten Überlegungen ist in dieser Tätigkeit [Land- wirt in einer Bergzone] von einer partiellen Beeinträchtigung infolge der belastungsabhängig akzentuierten Schmerzen beim Gehen auszugehen, wobei die Tätigkeit mit gewissen Einschränkungen nach wie vor ausgeübt werden kann. Aus neurologischer Sicht ist eine Einschränkung der Arbeits-/ Leistungsfähigkeit von 30% anzunehmen. Es ist einzuräumen, dass eine nachhaltigere Schmerzreduktion offenbar erst seit der Medikation mit Pale- xia ermöglicht wurde, weshalb der genannte Einschränkungsgrad von 30% ab Beginn dieser Medikation (Ende Januar 2014) angenommen werden kann; für die vorausgehende Zeitspanne können im Zweifelsfall die in den Akten aufgeführten AUF-Grade angenommen werden. [Orthopädische Untersuchung:] (...) Aufgrund der Befunde des bisherigen Verlaufs und der Tatsache, dass die Zysten bis zum Gelenkinnenraum reichen, muss für schwere körperliche Arbeit (Landwirt) eine Verminderung der Belastungsfähigkeit der unteren Ex- tremität und des Fussgelenks von minimal 20% - maximal 30% attestiert werden. [Psychiatrische Untersuchung:] Basierend auf den Angaben des Exploranden und den medizinischen Be- richten (insb. der Schulthess-Klinik) sind die Schmerzen von einschränken- dem Charakter. Diese sind teilweise durch körperliche Ursachen, mögli- cherweise verbunden mit einer neuropathischen Schmerzgenese und mit dem Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung zu erklären. Die Beein- trächtigung der Arbeitsfähigkeit als Bauer dürfte schmerzbedingt unter

7 Berücksichtigung der bestmöglichen Willensanspannung insgesamt bei 50% liegen. Anzumerken bleibt, dass hier die Mehrheit der Försterschen Kriterien erfüllt ist. Gesamtmedizinisch ist somit festzuhalten, dass dem Versicherten in einer die körperlichen Einschränkungen berücksichtigenden Tätigkeit eine 50%- ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren ist. Diese Einschätzung ist durch alle involvierten Ärzte gemeinsam erfolgt. 2.12 Der RAD-Arzt Dr.med. M.________ (FMH Allgemeinmedizin) führte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2014 u.a. aus (IV-act. 51-4/4): Aus rein medizinischer Sicht ist das Medas-GA einigermassen nachvollzieh- bar. Aus versicherungsmedizinischer und iv-rechtlicher Sicht sind allerdings die attestierten AUF-Grade, speziell die psychiatrisch attestierten, nicht valide. Psychiatrisch: Die Foerster Kriterien im Sinne des BGE sind hier eindeutig nicht erfüllt. -Keine somatische Komorbidität im Sinne der BGE-Entscheide. Es ist nicht möglich, denselben Schmerzzustand am Sprunggelenk kumula- tiv somatisch und psychiatrisch zu bewerten. -Keine psychiatrische Komorbidität -Kein vollständiger sozialer Rückzug -Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fand gar nie statt, somit kann auch nicht von einem therapierefraktären Verlauf ausgegangen werden. Der GA stellt gar eine "vorsichtige positive" Prognose unter psychiatrischer Behandlung. Fazit aus versicherungsmed. Sicht: KEIN psychiatrischer GS – auf somati- schen Teil des GA abstellen = Neuropathisches SS. Randbemerkung: Eigenartiges GA, es wird "um die Ecken rum" argumentiert und nicht Klartext geredet. Das zentrale Problem scheint zu sein, dass der V. eine skurrile, eigenartige Wesensart aufweist und Psychiater F.________ deshalb der Meinung ist, dass der V. am besten als SE Landwirt im Umfang von 50% weiterarbeiten soll, da er für die anderen Tätigkeiten in einem Angestelltenverhältnis wohl kaum vermittelbar und AF ist. Die Begründung über die Diagnose der soma- toformen SS ist dann einigermassen speziell. Die Gesamtbeurteilung ist aus rein medizinischer Sicht verständlich, steht aber "quer" zur aktuellen Recht- sprechung mit der Prüfung der juristischen Foerster Kriterien. 2.13 Dres.med. S.________ (Oberarzt Fusschirurgie) und H.________ hielten in ihrem Bericht vom 10. September 2014 als Diagnose chronische mediale malleolär betonte Fussschmerzen fest. Zudem führten sie aus, dass der Versicherte von ih- nen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Umfang von 80% bis 31. Dezember 2013 erhalten habe. Sie würden nachträglich, da der Patient weiterhin Beschwer- den gehabt habe, vom 1. Januar 2014 bis 1. November 2014 nach wie vor eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit ausstellen. Mit der genannten Diagnose könne der Versicherte in der nächsten Zeit im Bereich der Landwirtschaft nicht mehr als 20% arbeiten (IV-act. 65-1/3 ff.).

8 2.2Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 23. April 2016 wurde folgende versicherungsmedizinische Beurteilung festgehalten (IV-act. 94-12ff./19): 6.1 Diagnosen und Persönlichkeit Die bisherige psychiatrische Anamnese erschliesst sich aus den Angaben des Exploranden. Ausser dem Gutachten der D.________ aus dem Jahre 2014 liegen psychiatrische Akten nicht vor. Es erfolgt keine regelrechte psychiatrische Behandlung bei Dr.med. N.________. Gemäss Angaben des Exploranden sei erstmals eine psychiatrische Symptomatik nach Geburt des Sohnes (ca. ________) aufgetreten. Damals habe er unter phobischen Ängsten gelitten und sei deswegen etwa ein Jahr arbeitsunfähig gewesen und insgesamt 2 Jahre behandelt worden. Soweit er sich erinnern möge, sei er damals auch mit einem Medikament behandelt worden. Ca. 2007 sei er wegen einer depressiven Krise etwa 2 Jahre in psychiatrischer Behandlung gewesen. Gestützt auf die aktuellen Befunde finden sich nur wenige Hinweise für eine psychiatrische Störung. Es liegt eine Schmerzproblematik und eine damit verbundene Affektbeeinträchtigung mit Auslenkung in eine depressive Stimmungslage vor. Des Weiteren zeigen sich im Rahmen der Untersuchung gewisse skurrile, „eigenbrötlerische“, schizoide Denk- und Verhaltensweisen. Schilderungen zu Lebens- und Beziehungsumständen (z.B. Trennung von Ehefrau, Schilderungen über Auswirkungen der Beschwerden auf die Gefühlslage) sind emotional wenig untermauert. Gemäss ICD-10 zeichnen sich schizoide Persönlichkeitszüge durch einen Rückzug von affektiven, sozialen und anderen Kontakten mit übermässiger Vorliebe für Phantasie, einzelgängerisches Verhalten und in sich gekehrte Zurückhaltung aus. Es besteht nur ein begrenztes Vermögen, Gefühle auszudrücken und Freude zu erleben. Die Ausprägung dieser Charaktereigenschaften sind beim Exploranden einer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z 73) zuzuordnen. Es finden sich beim Exploranden anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen ausdrücken, welche jedoch nicht in dem Masse dominierend sind, als dass von einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könnte. Immerhin ist es dem Exploranden in Vergangenheit gelungen, berufliche Tätigkeiten trotz Rückschlägen und verschiedenen weiteren Problemen fortzusetzen und notwendige Anpassungen vorzunehmen. Aktuell hat sich der Explorand eine Tätigkeit zugeschnitten, welche seinen psychischen Fähigkeiten und Möglichkeiten am ehesten entspricht. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und der Motivationslage des Exploranden muss befürchtet werden, dass eine Anpassung der Arbeitsumstände im Sinne einer körperlich weniger belastenden, regelmässigen Arbeitsaufgabe ausserhalb des Bauernbetriebes zu Widerständen und zur Verstärkung der psychosomatischen Beschwerden führt. Der Explorand dürfte ferner aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur Mühe haben, sich in einem Arbeitsteam zu integrieren und Vorgesetzte zu akzeptieren. Die seit 2010 bestehende Schmerzsymptomatik, welche sich aus einer ursprünglich regionalen, primär orthopädischen Problematik entwickelte und mittlerweile zu einer skurril imponierenden Schmerzausweitung geführt hat, erfüllt, zusammen mit der Art der Präsentation der Beschwerden im Rahmen der Unter- suchung und der Beschreibung einer chronisch persistierenden, bisher durch ver-

9 schiedene therapeutische Massnahmen nicht angehbare Problematik, die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Diese Störung wird in ICD-10 als andauernder, schwerer und quälender Schmerz, welcher durch einen physiologischen Prozess oder körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann, beschrieben. Die Symptomatik trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Im vorliegenden Fall bestehen, folgt man den Angaben des Exploranden, psychosoziale Belastungen in Form Existenzängsten. (...) Zusammenfassend halte ich fest, dass der Explorand unter den beklagten psycho- somatischen Beschwerden eine körperliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für den Beruf als Bergbauer von 50% erfährt. Der Explorand gibt zwar ein noch gerin- geres mögliches Arbeitspensum an, doch sind diese Angaben aufgrund der ge- schilderten Arbeitsaufgabe und der Tendenz zur Aggravation nicht nachvollzieh- bar. Für eine körperlich minimal beanspruchende Tätigkeit ist von einer höheren Arbeitsfähigkeit von 80% bis 90% auszugehen. Die Einschränkung von 10% bis 20% bei angepasster Tätigkeit ergibt sich aus den weiteren genannten Symptomen (Kopfschmerzen, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen). (...) VI. Arbeitsfähigkeit Bezogen auf die aktuelle Tätigkeit mit mittelgradiger bis schwerer körperlicher Be- lastung ist, unter Berücksichtigung der Angaben zur verschiedenen Tätigkeiten des Exploranden von einer AF von maximal 50% auszugehen. Für eine angepasste Tätigkeit dürfte der Grad der AF höher liegen, wobei ein approximativer AF-Grad von 80% bis 90% angenommen werden kann. Bei einer angepassten Tätigkeit kämen vorwiegend sitzende Tätigkeiten z.B. im Rahmen einfacher Computerarbei- ten oder in der Kontrolle oder Herstellung von kleinen Fertigungsstücken in Frage. 2.3In der Stellungnahme vom 23. Juni 2016 hielt RAD-Arzt Dr.med. M.________ (Allgemeinmedizin FMH) u.a. was folgt fest (IV-act. 96-3/3): GS: Intraossäres Ganglion am Malleolus medialis mit Verbindung zum OSG links. St.n. mehrmaliger operativer Revision/Sanierung. Persistenz eines neuropathi- schen Schmerzsyndroms am linken Fuss + Generalisierung der Schmerzen im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung. (...) Folgende AUF-Grade werden attestiert: Neurologie (L.________ 14): 30% AUF als Landwirt, keine explizite Stellungnahme zur AF in angepasster Tätigkeit, wobei anzunehmen ist, dass sich die neuropathi- schen Schmerzen generell in einem gewissen Grad in der AF auswirken. Orthopädie (R.________ 14): 20-30% AUF als Landwirt, 0% AUF in angepassten Tätigkeiten. Psychiatrie (F.________ 16): 50% AUF als Landwirt und 10-20% AUF in ange- passter, leichter Tätigkeit Fazit gesamthaft: Angestammte Tätigkeit: 50% AUF als Landwirt Angepasste Tätigkeit: 70% AF in angepasster, leichter, teilweise sitzender Tätig- keit

10 2.4Aus dem Sprechstundenbericht der T., unterzeichnet von Dr.med. O. (Oberarzt i.V. Orthopädie) und Dr.med. P.________ (Ass.- Arzt Orthopädie) vom 23. August 2016 (welcher vom Beschwerdeführer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht wurde) ergibt sich was folgt (Bf-act. 5): Diagnosen Vd.a. Osteochondrale Läsion mediale Talusschulter links sowie klinisch symptomatische Tibialis posterior Sehne bei •Ossärer Stressreaktion mediales Malleolus sowie korrespondieren Osteochon- drosis mediale Talusschulter (MRI vom 14.08.2014) •Neuropathische Problematik vor allem des Nervus saphenus bzw. des Nervus plantaris medialis •Leichte Tendinopathie der Tibialis posterior-Sehne •St.n. diagnostischer Arthroskopie OSG links und offener Ausräumung eines intraossären Ganglions distale Tibia am 11.01.2011 •St.n. Osteotomie Malleolus medialis links. Ausräumung eines intra- ossären Ganglions und Defektauffüllung mit Spongiosa vom linken Beckenkamm am 21.10.2011. Osteosynthesematerialentfernung am 23.02.2012 Zusätzliche Untersuchungen Röntgen OSG ap/se li vom 23.08.2016: Leichte Weichteilschwellung am Malleolus medialis. Haglundexostose. Kein Ge- lenkerguss. Keine abgrenzbare Fraktur. Konsolidierte Osteotomie des Malleolus medialis. MRI Rückfuss vom 14.08.2014 (extern): Knochenmarksoedem der medialen Talusschulter mit Verdacht auf osteochondrale Läsion. Keine Tendinopathie oder Riss der Tibialis posterior-Sehne abgrenzbar. Beurteilung und Procedere (...) Wir sehen die Beschwerden des Patienten am ehesten im Rahmen einer osteo- chondralen Läsion der medialen Talusschulter. Zur Diagnostik der retromalleolären Schmerzen im Bereich der Tibialis posterior-Sehne sowie auch zur besseren Dia- gnostik des Knorpels und der möglichen osteochondralen Läsion bei Kontrastmit- telallergie des Patienten werden wir ein MRI des Rückfusses durchführen und werden den Patienten dann anschliessend in unserer Sprechstunde sehen, um mit ihm das weitere Prozedere zu besprechen. Möglicherweise wäre als nächster Schritt eine OSG-Infiltration durchzuführen, zur Quantifizierung der intraartikulären Schmerzgenese. Als Bergbauer sehen wir in der aktuellen Situation keine Arbeitsfähigkeit für belas- tende Tätigkeiten. 3.1Das Verwaltungsgericht gelangte im Entscheid VGE I 2015 10 nach Würdi- gung der vorstehenden Sachlage zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht umfassend und ausreichend abgeklärt wurde, und dass in dieser Hinsicht auf das D.________-Gutachten, welches die Anforderungen der

11 Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten erfüllt, abgestellt werden kann (vgl. zit. VGE Erw. 3.1). Die Fragestellung, ob und inwiefern im konkreten Fall von einer (allfälligen) an- haltenden somatoformen Schmerzstörung bzw. einer psychischen Störung aus- zugehen sei, wurde nach der Aktenlage als nicht hinreichend geklärt erachtet (zit. VGE Erw. 3.2). Dazu gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass bis zum D.-Gutachten noch keine psychiatrische Störung diagnostiziert wurde, zwei sich widersprechende medizinische Berichte vorliegen und das Bun- desgericht die Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung änderte. Deshalb wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren psychiatrischen Abklärung zurückgewiesen (zit. VGE Erw. 3.3). Zudem hatte die IV-Stelle erneut zu prüfen, ab wann, in welchem Umfang und für welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeits- fähig ist (zit. VGE Erw. 3.5). 3.2Die IV-Stelle ging somit zu Recht davon aus, dass nur ein psychiatrisches Gutachten einzuholen war. Das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 23. April 2016 erweist sich als für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers umfassend und schlüssig. Es beruht auf allseitigen Un- tersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten erfolgt. Die Ergebnisse der Untersuchung sind nachvollziehbar und be- gründet. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass bei der Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit der Einfluss des Schmerzmedikaments Palexia (verstärkte Müdig- keit) und weitere Nebenwirkungen nicht berücksichtigt worden seien, so ist dem entgegen zu halten, dass gemäss neurologischem Teilgutachten vom April 2014 eine allfällige Leistungseinschränkung infolge der etwas vermehrten Ermüdung durch Palexia in der Bescheinigung der 30%-igen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit enthalten ist (IV-act. 50-25/76). In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht brauchte die Müdigkeit deshalb nicht noch einmal berücksichtigt werden. Im psychiatrischen Verlaufsgutachten wurde zudem festgehalten, dass sich die Einschränkung von 10-20% bei einer ange- passten Tätigkeit aus den weiteren genannten Symptomen (Kopfschmerzen, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen) ergebe (IV-act. 94-14/19). Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Gesamtbe- urteilung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht auf das D.- Gutachten und aus psychiatrischer Sicht auf das Verlaufsgutachten vom 23. April 2016 bzw. auf die zusammenfassende Gesamtbeurteilung des RAD-Arztes vom 23. Juni 2016 abgestellt hat. Die gesamtmedizinische Beurteilung im

12 D.-Gutachten, wonach dem Beschwerdeführer in einer die körperlichen Einschränkungen berücksichtigenden Tätigkeit eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren ist, erfolgte ohne weitere Begründung. Dies nachdem aus neurologi- scher Sicht in der angestammten Tätigkeit von einer Einschränkung der Arbeits-/ Leistungsfähigkeit von 30% ausgegangen wurde (ohne Stellungnahme zur Ar- beitsfähigkeit in einer die körperlichen Einschränkungen berücksichtigenden Tätigkeit). Aus orthopädischer Sicht ging man für schwere körperliche Arbeit von einer Verminderung der Belastungsfähigkeit der unteren Extremität und des Fussgelenks von minimal 20% - maximal 30% und bei einer wechselseitig belas- tenden Tätigkeit, die nicht dem Anforderungsprofil eines Landwirtes mit selbstän- digem Betrieb entspricht, von einer Arbeitsunfähigkeit von 0% aus. Und aus psychiatrischer Sicht wurde eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Bauer schmerzbedingt unter Berücksichtigung der bestmöglichen Willensanspannung insgesamt von 50% attestiert (ebenfalls ohne Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit). Eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in einer lei- densangepassten Tätigkeit ohne weitere Begründung ist demnach nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die psychiatrische Beurteilung ge- stützt auf das D.-Gutachten vom Verwaltungsgericht als nicht hinrei- chend geklärt erachtet wurde. Dass die Vorinstanz sowie auch der RAD-Arzt nicht auf die gesamtmedizinische Beurteilung im D.-Gutachten (unter Berücksichtigung der ungenügenden psychiatrischen Beurteilung) abgestellt ha- ben, ist demnach nicht zu beanstanden. Der RAD-Arzt ist in seiner Beurteilung vom 23. Juni 2016, unter Berücksichtigung des psychiatrischen Verlaufsgutachtens vom 23. April 2016, wonach bezogen auf die aktuelle Tätigkeit mit mittelgradiger bis schwerer körperlicher Belastung von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50% auszugehen sei und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% bis 90% angenommen werden könne, sowie der somatischen Beurteilung im D.-Gutachten in einer Gesamt- beurteilung von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit als Landwirt und einer 70%- igen Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter, teilweise sitzender Tätigkeit ausge- gangen, was nachvollziehbar und schlüssig ist. Im orthopädischen Gutachten sowie im psychiatrischen Verlaufsgutachten wurde sowohl die Arbeitsfähigkeit in angestammter als auch diejenige in angepasster Tätigkeit nachvollziehbar darge- legt, wobei auch die Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit genannt wur- den (orthopädisch: eine wechselseitig belastende Tätigkeit, die nicht dem Anfor- derungsprofil eines Landwirtes mit selbständigem Betrieb entspricht; psychia- trisch: bei einer angepassten Tätigkeit kämen vorwiegend sitzende Tätigkeiten z.B. im Rahmen einfacher Computerarbeiten oder in der Kontrolle oder Herstel- lung von kleinen Fertigungsstücken in Frage). In der neurologischen Beurteilung

13 wurde zwar zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht explizit Stel- lung genommen, allerdings ist der RAD-Arzt neurologisch wie bei der Arbeits- fähigkeitsbeurteilung in angestammter Tätigkeit von einer 30%-igen Arbeitsun- fähigkeit ausgegangen, da anzunehmen sei, dass sich die neuropathischen Schmerzen generell in einem gewissen Grad bei der Arbeitsfähigkeit auswirkten. Deshalb erfolgte im Ergebnis eine Arbeitsunfähigkeit von 70% in einer leidens- angepassten Tätigkeit. Die Beurteilung der neurologischen Einschränkung in ei- ner leidensangepassten Tätigkeit vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, weshalb bei dieser Sachlage auch die Gesamtbeurteilung nicht zu beanstanden ist. Schliesslich hat die Vorinstanz für die Beurteilung ab wann der Beschwerdefüh- rer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig ist, auf den Zeit- punkt der Erstattung des D.-Gutachtens im Mai 2014 abgestellt. Es trifft zu, dass ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht erstellt war. Im psychiatrischen Teilgutachten vom März bzw. April 2014 wurde für die Tätigkeit als Bauer bereits eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit festgehalten (ohne ex- plizite Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit). Im psych- iatrischen Verlaufsgutachten vom April 2016 wurde sodann keine Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festgestellt und wird von letz- terem auch nicht behauptet. Vielmehr wurde festgehalten, dass die Schmerz- symptomatik seit 2010 bestehend ist, weshalb nachvollziehbar ist, wenn die Vor- instanz davon ausgeht, dass der Gesundheitszustand seit dem D.- Gutachten unverändert ist. Allerdings lässt sich die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit aus psychiatrischer Sicht erst dem psychiatrischen Verlaufsgutachten vom April 2016 vollumfänglich und genügend begründet entnehmen. Zur Frage der Verwertbarkeit wird auf die nachfolgenden Erwägungen 7.1ff. verwiesen. Nach dem Gesagten lässt sich den Akten für die Beurteilung des vorliegenden Falles rechtsgenüglich entnehmen, ab wann, in welchem Umfang und für welche Tätigkeit der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeits- fähig ist. Die notwendige Beurteilung im Sinne von VGE I 2015 10 vom 15. Juli 2015 Erw. 3.5 ist somit erfolgt. Eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts bzw. eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt diesbezüglich dem- nach nicht vor. 3.3Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Tätigkeit als Plattenleger bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei, was er- hebliche Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit der erstellten Gutachten und Beurteilungen wecke.

14 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Plattenlegertätigkeit weder in der IV-Anmeldung noch gegenüber den behandelnden Ärzten erwähnt hat. Erst im Rahmen der D.-Begutachtung hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Plattenleger erstmals erwähnt, wobei der Umfang der Tätigkeit unklar blieb. Mit seinen Einwänden gegen den IV-Vorbescheid im Juli 2014 führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass man aus dem Einkommen als Bergbau- er alleine nicht leben könne, weshalb er auch vor Beginn der Schmerzen nebst der landwirtschaftlichen Tätigkeit noch andere Tätigkeiten, z.B. auf dem Bau, ausgeübt habe, was in der Buchhaltung mitberücksichtigt worden sei (IV-act. 57- 2/4). Aus den Erfolgsrechnungen der Jahre 2006 bis 2012 ergeben sich jeweils Erträge aus Arbeiten für Dritte. Es fällt auf, dass die Einnahmen aus diesem Pos- ten in den Jahren 2006 bis 2008 jeweils zwischen Fr. 8‘000.-- und Fr. 10‘000.-- betrugen. In den Jahren 2009 und 2010 betrugen die Einnahmen lediglich Fr. 800.-- bzw. Fr. 1‘000.-- und im Jahr 2011 erfolgten gar keine Einnahmen aus Arbeiten für Dritte (vgl. IV-act. 8ff.). Im Jahr 2012 erfolgte jedoch der höchste Betrag aus Arbeiten für Dritte seit 2006, nämlich Fr. 11‘950.-- (IV-act. 34-6/8), trotz persistierender, belastungsabhängiger Schmerzen im OSG links (vgl. vor- stehende Erw. 2.1 Ziff. 2.7). Bei dieser Sachlage ist fraglich, ob die Beschwerden Einschränkungen in den Nebentätigkeiten des Beschwerdeführers verursachen (allenfalls je nach aus- geübter Nebentätigkeit, wobei unklar ist, welche Tätigkeiten er neben der Platten- legertätigkeit noch ausgeübt hat). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Buchhaltung wenig glaubhaft ist jedoch, dass der Beschwerdeführer, wie er bei der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung gegenüber dem Gutachter geltend machte, vor dem Schmerzeintritt (der Beschwerdeführer berichtete gegenüber den D.-Gutachtern von einer langsam schleichenden Beschwerdeent- wicklung seit 2010, IV-act. 50-19/76) sechs Stunden täglich als Plattenleger und lediglich 40% als Bergbauer gearbeitet haben soll (vgl. IV-act. 94-9/19). Vielmehr ist anhand der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Haupttätigkeit als Bergbauer und lediglich als Nebentätigkeit sich mit anderen Tätigkeiten etwas dazu verdient hat. Sodann ist vorliegend zu berücksichtigen, dass aus orthopädischer Sicht im D.________-Gutachten für schwere körperliche Arbeit eine Verminderung der Belastungsfähigkeit attestiert wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass damit schwere körperliche Arbeiten im Allgemeinen gemeint sind, worunter auch eine Plattenlegertätigkeit fällt, und nicht nur die Tätigkeit als Landwirt, welche lediglich in Klammer erwähnt wurde (vgl. IV-act. 50-34/76). Aus neurologischer Sicht besteht eine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit in gleicher Höhe für alle Tätigkeiten (vgl. vorstehende Erw. 3.2) und aus psychiatrischer Sicht besteht eine Arbeitsfähigkeit von 50% bezogen auf die ak-

15 tuelle Tätigkeit mit mittelgradiger bis schwerer körperlichen Belastung, unter Berücksichtigung der Angaben zu verschiedenen Tätigkeiten des Beschwerde- führers, worunter demnach auch die Plattenlegertätigkeit fällt. Nach dem Gesagten ändert auch der Umstand, dass die Plattenlegertätigkeit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht explizit erwähnt wurde, nichts an der Schlüssigkeit des neurologischen und orthopädischen D.-Teilgutachtens sowie des psychiatrischen Verlaufsgutachtens und der Gesamtbeurteilung des RAD-Arztes sowie deren Beurteilung der Arbeits- fähigkeit. 3.4Zusammenfassend ist die Vorinstanz in der vorliegend angefochtenen Ver- fügung zu Recht von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig- keit sowie von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen. Daran vermag auch der Arztbericht von den Dres. S. und H.________ vom September 2014 nichts zu ändern, zumal er bereits im Entscheid VGE I 2015 10 vom 15. Juli 2015 berücksichtigt wurde, die schlüssige somatische Beur- teilung im D.-Gutachten jedoch nicht in Zweifel zu ziehen vermochte (vgl. vorstehende Erw. 2.1 Ziff. 2.13). Auch die Diagnose und Beurteilung im Bericht der T. vom August 2016 vermag an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Vorinstanz nichts zu ändern, zumal es sich dabei lediglich um eine Verdachtsdiagnose handelt bzw. allenfalls um eine andere Beurteilung derselben Beschwerden, zur weiteren Dia- gnosestellung weitere Abklärungen erforderlich sind und allenfalls eine OSG- Infiltration geplant wäre. Eine solche wurde jedoch bereits im Jahr 2012 erfolglos durchgeführt (vgl. vorstehende Erw. 2.1 Ziff. 2.7). Sollte es zu einer Verschlech- terung des Gesundheitszustands kommen, so wäre dies mittels einer Neuan- meldung bei der IV-Stelle geltend zu machen. 4.1Streitig und nachfolgend zu prüfen ist des Weiteren die Zumutbarkeit der Aufgabe der angestammten Tätigkeit bzw. des Berufswechsels. Während die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit bejaht, wird die Zumutbarkeit vom Beschwerdeführer be- stritten. 4.2Aufgrund der einem Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 130 V 97 Erw. 3.2; 113 V 22 Erw. 4a) kann aus der Sicht der Invali- denversicherung auch bei einem selbständig erwerbenden Landwirt die Aufgabe des eigenen Hofes und die Aufnahme einer unselbständigen (Haupt-)Erwerbs-

16 tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Ver- wertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Aus- bildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (ZAK 1983 S. 256; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 116/03 vom 10.11.2003 Erw. 3.1; I 287/00 vom 18.2.2002 Erw. 3a; I 224/01 vom 22.10.2001). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufs- wechsels, auch von der selbständigen in eine unselbständige Tätigkeit, ist die Gerichtspraxis sehr streng (EVG I 761/04 vom 14.6.2005 Erw. 2.3). Da Berufs- wechsel heute häufiger, ja alltäglich sind, können Landwirte, gerade auch in der heutigen Zeit des (Struktur-)Wandels in der Landwirtschaft, nicht davon ausge- nommen werden und ist eine eher strenge Beurteilung dieser Frage gerecht- fertigt. Es muss weitgehend eine objektive Betrachtungsweise Platz greifen (EVG I 38/06 vom 7.6.2006 Erw. 3.2; I 640/05 vom 18.5.2006 Erw. 3.1). Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2011 zur Beantwortung einer Interpella- tion von Hansjörg Hassler betreffend IV-Leistungen für Landwirte u.a. festgehal- ten, dass bereits IV-Instrumente bestehen würden, welche auf die besonderen Bedürfnisse von Selbständigerwerbenden ausgerichtet seien, weshalb eine weiter gehende Sonderregelung für Landwirte weder angezeigt noch notwendig sei. Spezifische Sonderregelungen für einzelne Berufsgruppen würden auch in Widerspruch zum Prinzip der Volksversicherung stehen und Ungleichheiten zur Folge haben (vgl. Interpellation Nr. 11.3235 von Hansjörg Hassler vom 18.3.2011). Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an den Nach- weis der Unzumutbarkeit einer Betriebsaufgabe, d.h. an die Begründung eines Invalidenrentenanspruchs trotz des grundsätzlichen Bestehens einer Eingliede- rungsmöglichkeit, welche den Eintritt eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads verhindern würde. Entscheidend ist, ob im Lichte der gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Falles ein Berufswechsel zumutbar ist und so ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt werden kann. So kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerb- lichen Bedeutung leistet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_357/2014 vom 7.4.2015 Erw. 2.3.1; 9C_624/2013 vom 11.12.2013 Erw. 3.1.1; 8C_460/2011 vom 22.9.2011 Erw. 4.4). Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispiels- weise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen (vgl. BGE 113 V 22 Erw. 4d).

17 4.3Der Beschwerdeführer ist in seiner angestammten Tätigkeit als Bergbauer und seiner Nebentätigkeit als Plattenleger bzw. in mittelgradig bis schweren kör- perlich belastenden Tätigkeiten nur noch zu 50% arbeitsfähig, während er in an- gepasster, leichter, teilweise sitzender Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig ist. Gemäss eigenen Angaben führe er seit 2002 einen Landwirtschaftsbetrieb auf 1‘100m in der Bergzone 3 mit ca. 12 Kühen (seit 2011 Mutterkühe), 2 Schweinen, 10 Scha- fen, 10 Ziegen und 3 Pferden. Der Betrieb umfasse 11.5 ha Land und 4 ha Wald (IV-act. 50-61/76, 50-11f./76, 94-8/19). Gemäss eigenen Angaben sei er jedoch daran, den Tierbestand abzubauen, da er diese nur noch füttern könne und an- dere Landwirte ihm bei den übrigen Arbeiten helfen müssten (IV-act. 50-12/76). Gemäss eigenen Angaben könne der Beschwerdeführer jedoch aus dem Ein- kommen als Landwirt allein nicht leben, weshalb er einer Nebentätigkeit als Plat- tenleger nachgehen musste (vgl. vorstehende Erw. 3.3). Es ist fraglich, wie der Beschwerdeführer seinen Landwirtschaftsbetrieb auch nur reduziert weiterführen möchte, wenn er grundsätzlich auch eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben muss, dies jedoch aufgrund der Distanz in die näheren Ortschaften - welche er gemäss eigenen Angaben nicht mehr zurücklegen kann (aufgrund von Schmerzen, der Einnahme von Schmerzmitteln, Schnee etc.) - nicht mehr möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer habe sodann eine Ausbildung als Maschinenmechaniker absolviert, jedoch kein Diplom erhalten, weil er sich mit einem Lehrer überworfen habe. Danach habe er zunächst als Angestellter gearbeitet und sich anschlies- send (ca. ab seinem 20. Lebensjahr) bis 1997 als Akkord-Verglaser und bis 2002 als Gärtner (________) selbständig gemacht. Neben seiner Tätigkeit als Berg- bauer arbeitete er als Plattenleger (sowie allenfalls in weiteren Nebentätigkeiten, vgl. vorstehende Erw. 3.3). Der Beschwerdeführer verfügt demnach über die notwendige Erfahrung in von der Landwirtschaft abweichenden beruflichen Tätigkeiten, weshalb ein Berufswechsel auch aus diesem Grund zumutbar er- scheint. Soweit er geltend macht, dass ihm eine Tätigkeit als Angestellter nicht zumutbar ist, kann dem nicht gefolgt werden. Seit September 2015 konsumiert der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keine psychotropen Substan- zen mehr (IV-act. 94-8/19). Allfällige Schwierigkeiten bei der Eingliederung in ein Angestelltenverhältnis reichen vorliegend nicht aus, um die Zumutbarkeit des Be- rufswechsels zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer neben seiner landwirt- schaftlichen Tätigkeit gemäss eigenen Angaben zwingend immer für Dritte tätig war, was für seine Fähigkeit spricht, sich soweit nötig unterzuordnen und einglie- dern zu können. Gemäss psychiatrischem Verlaufsgutachten vom April 2016 ha- ben die akzentuierten Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers sodann keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb davon auszugehen ist, dass er trotz gewissen Schwierigkeiten eine Tätigkeit als Angestellter aufnehmen kann.

18 Aus demselben Gutachten ist sodann auch zu entnehmen, dass es dem Be- schwerdeführer in der Vergangenheit immerhin gelungen ist, berufliche Tätigkeiten trotz Rückschlägen und verschiedenen weiteren Problemen fortzusetzen und notwendige Anpassungen vorzunehmen. Demnach kann beim Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass er über die notwendigen Ressourcen für einen Berufswechsel verfügt. Sodann ist nicht ersichtlich, wes- halb die Aufgabe einer selbständigen und die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit einen sozialen Abstieg bedeuten sollten. Das Invalideneinkommen ist bezogen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG). Dieser Begriff ist von theoretischer und abstrakter Natur und berücksichtigt als solcher nicht die konkrete Arbeitsmarktlage (BGE 134 V 64 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirt- schaftlich nutzen könnte, wenn - auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes (BGE 130 V 343 Erw. 3.3) - die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch soge- nannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_922/2013 vom 19.5.2014 Erw. 3.5.2 mit weiteren Hinweisen). Die kritische Auseinandersetzung des Beschwer- deführers zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt und der konkreten Arbeitsmarktlage (Beschwerdeschrift vom 23.5.2017 S. 25 Ziff. 24.2) vermag nichts an der Mass- geblichkeit des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG zu ändern. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist somit bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermit- teln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus- sichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_830/2007 vom 29.7.2008 Erw. 5.1, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Nach der Rechtsprechung sind auch körperlich leichte, wechselbelas- tende Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_922/2013 vom 19.5.2014 Erw. 3.5.3; 8C_806/2012 vom 12.2.2013 Erw. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist eine angepasste, leichte, teilweise sitzende Tätigkeit zu 70% zumutbar. Dem Be- schwerdeführer steht aufgrund des Zumutbarkeitsprofils immer noch ein weites Spektrum an zumutbaren, einfachen (Hilfs-)Arbeiten offen. Zu denken ist u.a. et- wa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Be- dienung und Überwachung von automatischen Maschinen und Produktionsein-

19 heiten (vgl. auch IV-act. 94-18/19). Auch erfordern Hilfsarbeitertätigkeiten grundsätzlich keine Umschulung (vgl. zum Ganzen VGE I 2016 72 vom 18.11.2016 Erw. 4.4 m.w.H.). Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer selbst vor, zumindest für 40 Minuten fahrfähig zu sein (IV-act. 94-9/19), weshalb ein Wohnortswechsel nicht zwingend erforderlich ist. Aus den Akten lässt sich sodann auch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einnahme eines Schmerzmittels nicht mehr fahr- fähig wäre. Zudem war der Beschwerdeführer auch bisher in der Lage, eine Nebenerwerbstätigkeit ausserhalb seines Landwirtschaftsbetriebs auszuüben, weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Aufnahme einer Verweistätigkeit nun aufgrund von Schnee oder dergleichen nicht mehr möglich sein sollte. Selbst wenn ein Wohnortswechsel erfolgen müsste, wäre vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Landwirtschaftsbetrieb erst seit maximal 15 Jah- ren führt und alleine lebt. Dementsprechend liegt (noch) nicht eine derartige Ver- wurzelung am Wohnort vor, dass ein allfällig notwendiger Wegzug nicht zumut- bar wäre, zumal ein Verbleib in der Gemeinde und somit in der Nähe seiner sozi- alen Kontakte (Familie, benachbarte Landwirte) damit nicht ausser Betracht fällt, selbst wenn der Beschwerdeführer nachvollziehbar mit seinem Betrieb stark ver- bunden und die Betriebsaufgabe aus nachvollziehbaren Gründen schwierig ist. Eine allenfalls fehlende Motivation für eine Betriebsaufgabe durch den Be- schwerdeführer ist jedoch nicht durch die somatoforme Schmerzstörung bedingt (vgl. IV-act. 94-17/19), weshalb ihm eine Betriebsaufgabe grundsätzlich zumut- bar ist. Des Weiteren geht die Schadenminderungspflicht der versicherten Person ihren grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten (wie bspw. der Niederlassungsfreiheit) gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich vor, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Unter solchen Voraussetzungen kann die Verlegung oder Beibehaltung des Wohnsitzes oder des Arbeitsortes nach wie vor, auch bei Berücksichtigung grundrechtlicher Gesichtspunkte, eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein (vgl. BGE 113 V 22 Erw. 4d; EVG I 15/05 vom 18.7.2005 Erw. 6.4 m.w.H.). Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG I 477/04 vom 14.3.2005 Erw. 2) bezog sich sodann auf die Zumutbarkeit der Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit unter Beibehaltung der landwirtschaftlichen Tätigkeit und nicht auf den Wohnsitzwechsel zur Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit generell, weshalb die Rechtsprechung mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht direkt vergleichbar ist. Neben dem Verkauf des Landwirtschaftsbetriebes wäre auch eine Verpachtung des Betriebes denkbar, um so allfällige Investitionsverluste umgehen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 643/03

20 vom 17.8.2004 Erw. 3.3.2; VGE I 2016 72 vom 18.11.2016 Erw. 4.5). Das Bun- desgericht hat sodann weder erfolgte Investitionen in den Landwirtschaftsbetrieb (zumindest sofern, wie vorliegend, nicht substantiiert dargelegt wird, inwiefern sich Aufgabe und Liquidation des Betriebes finanziell nachteilig auswirken; Bundesgerichtsurteil 8C_460/2011 vom 22.9.2011 Erw. 4.3), noch tiefe Wohnkosten (zumal eine Verpachtung der zu bewirtschaftenden Fläche auch ohne das Wohnhaus grundsätzlich möglich wäre, zit Bundesgerichtsurteil I 643/03 Erw. 3.3.2) als Argumente für die Unzumutbarkeit einer Betriebsaufgabe anerkannt (Bundesgerichtsurteil 9C_834/2011 vom 2.4.2012 Erw. 4). Mit seinen 51 Jahren steht dem Beschwerdeführer noch eine berufliche Tätigkeit während ca. 14 Jahren bevor (fast genauso lange, wie er als Landwirt tätig war), was ebenfalls für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht. In der Recht- sprechung wird davon ausgegangen, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt wer- den (Urteile des Bundesgerichts 8C_657/2010 vom 19.11.2010 Erw. 5.2.3; 9C_646/2010 vom 23.2.2011 Erw. 4). Die Hofübernahme durch die 18-jährige Tochter des Beschwerdeführers ist so- dann nicht gesichert, zumal sie (noch) nicht über einen geeigneten Berufs- abschluss verfügt und der Zeitpunkt einer allfälligen Übernahme noch weit in der Zukunft liegen würde, weshalb diese vorliegend die Möglichkeit des Berufswech- sels nicht aufzuwiegen vermag (zunächst KV-Abschluss mit Berufsmatura im Sommer 2017, danach Auslandsjahr, anschliessend einjähriges landwirtschaftli- ches Praktikum, im Anschluss ein Studium in Agronomie an der Fachhochschule Bern, Bf-act. 6; Ausführung des Beschwerdeführers im psychiatrischen Verlaufs- gutachten, wonach seine Tochter „eines Tages“ den Hof übernehmen wolle, vgl. IV-act. 94-9/19; vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteil 9C_644/2015 vom 3.5.2016 Erw. 4.4ff.; EVG I 224/01 vom 22.10.2001 Erw. 3b/bb; VGE I 2016 72 vom 18.11.2016 Erw. 4.5). Bei allem Verständnis dafür, dass dem Beschwerdeführer sein Landwirtschaftsbetrieb am Herzen liegt, überwiegen in einer Gesamtwürdigung die Faktoren, welche für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels sprechen. Neben der bei Weiterführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit ständig erforderlichen Hilfe von Dritten und der noch langen Aktivitätsdauer fällt vor allem auch der Umstand ins Gewicht, dass der Bauernbetrieb allein kein existenzsicherndes Einkommen zulässt, weshalb der Beschwerdeführer zwangsläufig einer Nebenerwerbstätigkeit nachgehen musste. Unter diesen Umständen kann und muss vom Beschwerdeführer verlangt werden, dass er auch in einer anderen als der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine genügende

21 Motivation entwickelt, zumal mit einer dem Leiden angepassten, körperlich weniger belastenden Tätigkeit seiner angeschlagenen Gesundheit besser Rechnung getragen werden kann. Mit der Vorinstanz ist deshalb von der Zumutbarkeit eines Berufswechsels auszugehen. 5.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, anhand welcher Methode der Invali- ditätsgrad zu bemessen ist. Die Vorinstanz hat ihn mittels Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt, während der Beschwerdeführer geltend macht, dass das ausserordentliche Bemessungsverfahren anzuwenden sei, da die hypothetischen Einkommen nicht in der geforderten Genauigkeit festgelegt werden könnten. 5.1Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermitt- lung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand- lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig- keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invali- dität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.A., Art. 28a N 27). 5.2Beim Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge- genübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall be- kannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mit- einander zu vergleichen. Dabei kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro- zentzahlen genügen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_428/2009 vom 13.10.2009 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 114 V 310 Erw. 3a; 104 V 135 Erw. 2b). 5.3Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverläs- sig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der In- validitätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten

22 Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Dabei wird, im Unterschied zur spezifischen Methode für Nichterwerbstätige, die Invali- dität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens- bedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wo- nach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; vgl. EVG I 70/06 vom 17.4.2007 Erw. 4.2 mit Verweis auf BGE 138 V 29 Erw. 1; 104 V 135 Erw. 2c; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b). 5.4Im konkreten Fall sind die Einkünfte, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt (und allenfalls einer ergän- zenden unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit) ohne Gesundheitsschaden er- zielen würde (Valideneinkommen), ermittel- oder zumindest schätzbar. Zum ei- nen liegt für die Jahre 2006 bis 2012 die detaillierte Buchhaltung des Beschwer- deführers vor, aus welcher sich u.a. ergibt, dass allfällige Arbeiten durch Dritte (erstmals im Jahr 2010 erfolgt) abgezogen, während Arbeiten für Dritte (somit Nebenerwerbstätigkeiten) miteingerechnet und somit beim Einkommen ebenfalls berücksichtigt wurden (vgl. dazu EVG I 224/01 vom 22.10.2001 Erw. 2a). Diese Unterlagen stimmen mit der Aussage des Beschwerdeführers im D.________- Gutachten überein, wonach er vor Eintritt der Beschwerden auf seinem Betrieb alles selber machen konnte (vgl. IV-act. 50-21/76). Allfällige Privat- und Natural- bezüge sowie private Kapitaleinlagen sind in der Buchhaltung separat aus- gewiesen und beeinträchtigen das Betriebsergebnis bzw. das Einkommen des Beschwerdeführers nicht. Zum anderen liegt der Auszug aus dem individuellen Konto der AHV (IK) in den Akten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Valideneinkommen angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen insbesondere bei Selbständigerwerbenden aufgrund der Einträge im Individuellen Konto der AHV (IK) bestimmt werden (Bundesgerichtsurteil 8C_343/2016 vom 12.9.2016 Erw. 4 m.V.a. SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, Bundesgerichtsurteil 8C_9/2009 Erw. 3.3).

23 Das Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung einer leidensangepassten Tätigkeit anhand von Tabellenlöhnen bestimmt werden. Demnach ist vorliegend der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich und nicht nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu ermitteln. 6.Da die Bemessung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs zu erfolgen hat, müssen in der Folge die entsprechenden Einkommen bestimmt werden. 6.1.1 Bei sehr starken und verhältnismässig kurzfristigen Einkommensschwan- kungen, wie es bei Selbständigerwerbenden vorkommen kann, ist für die Fest- setzung des Valideneinkommens auf den Durchschnittsverdienst während einer längeren Zeitspanne abzustellen (ZAK 1985 S. 464); das Verwaltungsgericht stellt in der Regel auf eine fünfjährige Vergleichsdauer ab (VGE I 2007 70 vom 11.7.2007 Erw. 5.2 m.V.a. VGE 70/06 vom 19.10.2006 Erw. 5.1; VGE 32/05 vom 10.8.2005 Erw. 4.3). Zu beachten ist, dass die durchschnittlichen Betriebsgewin- ne auf den Zeitpunkt des Einkommensvergleichs (Rentenbeginn) an die Teue- rung und die reale Einkommensentwicklung anzupassen sind (ZAK 1990 S. 517 und RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b in fine). 6.1.2 Die Vorinstanz hat für die Ermittlung des Valideneinkommens zunächst auf das in den Jahren 2004 bis 2009 durchschnittliche erzielte Einkommen abge- stellt, welches sich der allgemeinen Lohnentwicklung per 2015 angepasst auf 19‘176.-- beliefe. Zugunsten des Beschwerdeführers ist sie schliesslich jedoch von dem im letzten Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens (2009) abgerech- neten Einkommen ausgegangen, welches sich unter Berücksichtigung der Loh- nentwicklung auf Fr. 26‘262.-- beliefe. Von einer Unterentlöhnung wurde nicht ausgegangen, weil sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit einem tiefen Einkommen begnügt habe. 6.1.3 Die Berechnung des Valideneinkommens durch die Vorinstanz ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, im Jahr 2006 ein Burnout-Syndrom entwickelt zu haben. Nachdem er dies immerhin einmal im D.-Gutachten erwähnt hat (IV-act. 50-14/76) und das Ein- kommen gemäss IK in diesem Jahr einen erheblichen Einbruch erlitten hatte (2005: Fr. 20‘600.--; 2006: Fr. 8‘307; IV-act. 11-3/3) ist dieser Umstand zumin- dest glaubhaft. Allerdings berichtete der Beschwerdeführer den D.- Gutachtern auch, dass er die psychiatrische Behandlung im Jahr 2006 als hilf-

24 reich erlebt habe und seine eigentliche Leidensgeschichte im Sommer 2010 be- gonnen habe. Aus dem IK ergibt sich sodann auch, dass sich das Einkommen im Jahr 2007 praktisch wieder auf dem Stand von 2005 befand (nämlich bei Fr. 19‘600.--). Dementsprechend könnte man weiterhin auf die Jahre 2004 bis 2009 abstellen, müsste jedoch das Jahr 2006 davon ausnehmen und hätte immer noch fünf Vergleichsjahre vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Jahr 2010. Daraus würde ein durchschnittliches Einkommen (an die Lohnent- wicklung per 2015 angepasst) von Fr. 21‘280.40 resultieren. Zu Gunsten des Be- schwerdeführers hat die Vorinstanz jedoch auf das im letzten Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens (2009) erzielte Einkommen abgestellt, welches sich unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung per 2015 auf Fr. 26‘261.80 beläuft, was vorliegend nicht zu beanstanden ist. 6.2Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen erforderlich sei. 6.2.1 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. ge- ringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkennt- nisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deut- lich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts- bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein- kommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichts- punkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Herauf- setzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statisti- schen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05, und EVG I 750/04 vom 5.4.2006 Erw. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. EVG U 454/05 vom 6.9.2006 Erw. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 Erw. 4.1). Ein Ab- weichen vom Regelfall, wonach das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten Lohnes zu bestimmen ist, kommt erst dann in Frage, wenn – unter anderem – der tatsächlich erzielte Verdienst deutlich unter dem bran- chenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt (BGE 134 V 322 Erw. 4.1; vgl. Bundesge- richtsurteil 9C_488/2008 vom 5.9.2008 Erw. 6.3 mit Hinweisen). Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab

25 welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 Erw. 4.1 rechtfertigen kann, auf 5% festzusetzen. Bei Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% übersteigt (BGE 135 V 297 Erw. 6.1.3). 6.2.2 Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung aufgrund der Überlegung, dass nicht anzunehmen ist, eine gesundheitlich beeinträchtigte versicherte Person könnte einen (anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen, wenn sie schon in der Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hatte, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt hatte, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglicht hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2015 vom 13.10.2015 Erw. 4.5 mit Verweis auf BGE 135 V 58 Erw. 3.4.3 und BGE 135 V 297 Erw. 5.1; nicht publizierte Erwägung 5.2.1 des Urteils BGE 140 V 41; vgl. zum Ganzen: Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 119 ff. zu Art. 28a IVG). 6.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Betriebsgewinne in den ersten Jahren nach Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherwei- se aus verschiedenen (invaliditätsfremden) Gründen gering seien und auch das Burnout-Syndrom im Jahr 2006 einen tieferen Betriebsgewinn zur Folge gehabt habe, weshalb der Betrieb vor Eintreten der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers im Jahr 2010 noch nicht den vollen Ertrag habe abwerfen können. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Zwar ist unter Berücksichtigung des Einkommens gemäss IK zutreffend und nachvollziehbar, dass der Betrieb in den ersten Betriebsjahren 2002 und 2003 einen geringeren Ertrag einbrachte. Bereits ab 2004 bis 2009 erwirt- schaftete der Beschwerdeführer jedoch ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 20‘000.--. Einzig im Jahr 2006, in welchem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben an einem Burnout-Syndrom litt, war das erwirtschaftete Ein- kommen vergleichsweise tief. Im Folgejahr war das Einkommen jedoch bereits wieder praktisch so hoch wie im Jahr davor (vgl. dazu vorstehende Erw. 6.1.3). Bei dieser Sachlage ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb nach 2009 einen höheren Ertrag erwirtschaftet hätte. Sodann macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass er aus anderen Gründen (wie persönliche Eigenschaften) nicht in der Lage gewesen wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen. Dies ergibt sich auch aus dem Auszug des IK, gemäss welchem der Beschwerdeführer in

26 früheren Jahren zum Teil auch schon ein erheblich höheres Einkommen erzielen konnte. Für die Freiwilligkeit, sich mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen zu wollen, spricht vorliegend auch, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Landwirtschaftsbetrieb gemäss eigenen Angaben einen Kindheitstraum erfüllt habe und ihm die Ruhe, Abgeschiedenheit, Selbständig- keit, Unabhängigkeit, Freiheit, seine Tiere, sein Land und sein Wald äusserst wichtig seien (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23.5.2017 S. 22) und er zuvor bereits viele unterschiedliche Erwerbstätigkeiten ausgeübt hatte, weshalb er einen Wechsel ist eine Tätigkeit mit höherem Einkommen hätte vornehmen können. 6.2.4 Bei dieser Sachlage liegt eine Konstellation vor, wonach sich der Beschwerdeführer grundsätzlich "aus freien Stücken" mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügt hat, weshalb keine Aufrechnung der eher bescheidenen Erwerbseinkünfte auf ein durchschnittliches Lohnniveau in Betracht kommt, zumal die IV als Versicherung gegen gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit nur jenen Erwerbsausfall (pauschal) entschädigt, den die betroffene Person (gesundheitsbedingt) tatsächlich erleidet (vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O. N 122 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 135 V 60 Erw. 3.4.1, wonach nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit versichert ist). 6.3Das Invalideneinkommen hat die Vorinstanz anhand statistischer Daten ermittelt. Dazu hat sie auf den Zentralwert eines männlichen Angestellten (LSE 2012 [recte wohl: 2014: Fr. 5‘312.--] TA1) im Anforderungsniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) in der Höhe von Fr. 66‘633.-- (2015) abgestellt, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Die Vor- instanz hat zu Recht unter Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70% ein reduzier- tes Einkommen von Fr. 46‘643.-- ermittelt. Nach Abzug eines leidensbedingten Abzugs resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 41‘979.--. Selbst unter Berücksichtigung eines maximalen leidensbedingten Abzugs von 25% (was ein Invalideneinkommen von Fr. 34‘982.-- ergäbe) würde bei einem Valideneinkommen von Fr. 26‘261.80 kein rentenbegründender IV-Grad resultie- ren. 7.1Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer, dass betreffend den massge- benden Zeitpunkt der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers vom Zeitpunkt des D.________-Gutachtens auszugehen sei.

27 7.2Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der Tag, ab dem eine volle oder teilweise Erwerbstätigkeit medizinisch zumutbar ist. Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfest- stellung erlauben (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_149/2011 vom 25.10.2012 Erw. 3.2ff.). 7.3Der Beschwerdeführer macht zutreffend geltend, dass die medizinischen Unterlagen zum Zeitpunkt des D.________-Gutachtens zumindest aus psychia- trischer Sicht noch keine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung betreffend die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit erlaubten, zumal das Verwal- tungsgericht mit Entscheid VGE I 2015 10 vom 15. Juli 2015 die Sache zur er- gänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte, auch wenn aus somatischer Sicht bereits von einer erheblichen Arbeitsfähigkeit auszugehen war. Erst das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 23. April 2016 machte eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich und bilde- ten die medizinische Grundlage für den Rentenentscheid. Im konkreten Fall ist dem Beschwerdeführer demnach ab dem 1. Mai 2016 die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zumutbar und deshalb das in einer Verweistätigkeit erziel- bare Einkommen anzurechnen. 8.Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz ihm für den Berufswechsel praxisgemäss keine Überg- angszeit gewährt hat (vgl. VGE I 2016 72 vom 18.11.2016 Erw. 4.8). Immerhin ist dem Beschwerdeführer seit dem psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 23. April 2016 bekannt, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine höhere Arbeits- fähigkeit besteht als in der angestammten Tätigkeit. Sodann ist ihm spätestens seit dem 13. September 2016 bekannt, wie die Vorinstanz die Sachlage beurteilt. Mithin hat der Beschwerdeführer keine Arbeitsvermittlung beantragt, was dem- nach auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Der Beschwer- deführer kann sich jedoch diesbezüglich an die Vorinstanz wenden. 9.Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. April 2017 abzuändern, als der Beschwer-

28 deführer ab 1. Mai 2012 befristet bis 30. April 2016 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10.1 Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 der Vorinstanz auferlegt. Dies wird zahlungsver- kehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den vom Beschwerdeführer bereits bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und die Vorinstanz ihren Verfahrenskostenanteil dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bezahlen hat. 10.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Für die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) abzu- stellen, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Nach § 2 GebT ist die Ver- gütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu be- messen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist die reduzierte, von der Vorinstanz zu bezahlende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festzulegen.

29 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1.Die angefochtene Verfügung vom 26. April 2017 wird in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer ab

  1. Mai 2012 befristet bis 30. April 2016 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwer- deführer zu 4/5 (Fr. 400.--) und der Vorinstanz zu 1/5 (Fr. 100.--) auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss einbehält und die IV-Stelle ihren Verfahrenskostenanteil von Fr. 100.-- innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bezahlen hat. 3.Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz für das Teilobsiegen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen. 4.Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei- zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 5.Zustellung an:  den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)  die Vorinstanz (R)  und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 9. August 2017 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand:28. August 2017

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