Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 17. Februar 2026 mitgeteilt am 17. Februar 2026 ReferenzSBK 26 17 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungCavegn, Vorsitz ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen Kanton Graubünden Beschwerdegegner vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Graubünden GegenstandPfändung / Verfügungsbeschränkung Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden vom 6. Januar 2026
2 / 3 In Erwägung, –dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (nachfolgend Betreibungsamt Imboden) in der Betreibung Nr. Z. 1._____ des Kantons Graubünden über den Betrag von CHF 94.20 zuzüglich Zins von 4.5 Prozent, Mahngebühren und Betreibungsgebühren A._____ am 18. November 2025 den Zahlungsbefehl zustellte, –dass, nachdem kein Rechtsvorschlag erhoben worden war, der Kanton Graubünden am 9. Dezember 2025 das Fortsetzungsbegehren stellte und in der Folge am 15. Dezember 2025 das Betreibungsamt Imboden die Pfändungsankündigung erliess, –dass das Betreibungsamt Imboden mit Verfügung vom 6. Januar 2026 gegenüber dem Grundbuchamt Flims eine Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch für das Grundstück Nr. Z 2., lautend auf A., erliess, –dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom 29. Januar 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erhob und die Aufhebung der Pfändung und der verfügten Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung geltend machte, –dass das Betreibungsamt Imboden mit Stellungnahme vom 13. Februar 2026 festhielt, dass die ausstehende Forderung am 28. Januar 2026 vollständig beglichen worden sei, infolgedessen auch die Verfügungsbeschränkung gelöscht worden sei, –dass eine Kopie der Anmeldung zur Löschung der Verfügungsbeschränkung vom 3. Februar 2026 in den dem Obergericht zugestellten Akten enthalten ist, –dass eine Betreibung unmittelbar mit dem Eingang des gesamten Forderungsbetrages samt Zinsen und Kosten erlischt (Art. 12 Abs. 2 SchKG; BGE 127 III 182 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.2), –dass somit auch die Grundlage für die Verfügungsbeschränkung weggefallen ist, weshalb das Betreibungsamt Imboden richtigerweise die Löschung der Verfügungsbeschränkung angemeldet hat, –dass die Beschwerde unter diesen Umständen gegenstandslos wird und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
3 / 3 –dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden, wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Der Vorsitzende Cavegn