Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SBK 2025 67
Entscheidungsdatum
14.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 14. Oktober 2025 mitgeteilt am 14. Oktober 2025 ReferenzSBK 25 67 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitz Theus Simoni, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Dr. iur. C._____ GegenstandRechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 27. März 2025, mitgeteilt am 4. August 2025 (Proz. Nr. 335-2024-38)

2 / 10 Sachverhalt A.Das Grundbuchamt Oberengadin errichtete am 19. September 2001 zulasten der Liegenschaft Nr. G., Grundbuch O.1., den Inhaber- Schuldbrief Nr. H._____ über eine Pfandsumme in der Höhe von CHF 4'400'000.00 im 1. Rang. Eigentümer der Liegenschaft Nr. G._____ war im damaligen Zeitpunkt A.. B.Mit der Vereinbarung betreffend Sicherungsübereignung vom 6. Oktober 2011 erwarb die B. den Inhaber-Schuldbrief Nr. H._____ zu Eigentum. C.Am 10. Dezember 2012 schlossen A._____ und seine Ehefrau A.J._____ als Kreditnehmer/Solidarschuldner mit der B._____ als Kreditgeberin einen Kreditvertrag (Kredit Nr. I.) mit einer Kreditlimite von CHF 4'200'000.00, wobei der Kredit durch den Inhaber-Schuldbrief Nr. H. abgesichert war. D.Mit Schreiben vom 21. März 2022 kündigte die B._____ den Kreditvertrag (Kredit Nr. I.) und die Schuldbriefforderung per 31. März 2022 und setzte den Eheleuten A./A.J. eine Zahlungsfrist bis zum 30. Juni 2022. Diese Kündigung wurde den Eheleuten A./A.J._____ ("Herr und Frau A._____ und A.J.") je an ihre eigene Adresse in O.2. zugesandt ("Herr A., K., D.strasse 55, O.2."; "Frau A.J., E.strasse 5, O.2."). Die Forderung wurde innert der Zahlungsfrist nicht bezahlt. E.Mit Zahlungsbefehl für die Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 4. März 2024 mit der Betreibungs-Nr. J. setzte die B._____ gegen "(A.J.)" als Schuldnerin sowie gegen A. als potenziellen Dritteigentümer einen Betrag von CHF 4'300'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2022 in Betreibung. Als Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes wurde genannt: Kapitalschuld (Nachforderungsrecht bezüglich drei verfallenen Jahreszinsen zu 5% ausdrücklich vorbehalten)

  • Schuldbrief per CHF 4'400'000.00, dat. 19.09.2001, 1. Rang
  • Sicherungsvereinbarung vom 06.10.2011
  • Kündigung vom 21.03.2022 Liegenschaft It. Grundbuch in der Gemeinde O.1.: Liegenschaft Nr. G., Ferienhaus mit Garage "L.", Assek. Nr. M., Kat. Nr. G._____ F.Gegen den am 5. März 2024 zugestellten Zahlungsbefehl erhob A._____ gleichentags Rechtsvorschlag. Zudem erhob er gegen den Zahlungsbefehl am 14.

3 / 10 März 2024 Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden. G.Mit Gesuch vom 8. März 2024 gelangte die B._____ ans Regionalgericht Maloja und verlangte gegen A._____ für die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 4'300'000.00 sowie Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2022, für das Pfandrecht sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 709.80 die provisorische Rechtsöffnung. H.Mit Stellungnahme vom 31. März 2024 beantragte A._____ die Feststellung der Nichtigkeit des an ihn ausgestellten Zahlungsbefehls sowie das Nichteintreten auf das Rechtsöffnungsgesuch, eventualiter die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, alles unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem stellte er zahlreiche Verfahrensanträge, unter anderem die Abnahme der Frist zur Einreichung der Stellungnahme, die Beschränkung des Rechtsöffnungsverfahrens, die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens und Akteneinsicht. I.Die B._____ nahm zu den Verfahrensanträgen von A._____ am 19. Juni 2024 Stellung. A._____ replizierte mit Eingabe vom 10. Juli 2024. J.Mit Noveneingabe vom 5. September 2024 reichte A._____ den abweisenden Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 24 22 vom 21. August 2024 betreffend seine Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl vom 4. März 2024 ein. Zum Novum nahm die B._____ am 18. September 2024 Stellung. K.Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja die Prozessanträge von A._____ ab, soweit diese nicht gegenstandslos geworden waren, und setzte ihm eine Frist zur materiellen Stellungnahme an. A._____ nahm diese Verfügung am 13. März 2025 in Empfang, liess sich innert der zehntägigen Frist aber nicht vernehmen. L.Am 27. März 2025 fällte der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja folgenden Entscheid:

  1. Der B._____ wird in der Betreibung Nr. J._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 4. März 2024) gegen A._____
  • für den Betrag von CHF 4'300'000.-,
  • zuzüglich 5 % Zins jährlich seit 1. Juli 2022 sowie

4 / 10

  • für das Pfandrecht (verkörpert im Inhaberschuldbrief über CHF 4'400'000.- vom 19.09.2001, Nr. H., im 1. Rang, lastend auf Liegenschaft Nr. G., im Grundbuch von O.1._____) provisorische Rechtsöffnung erteilt.
  1. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'000.- festgelegt. Sie geht zulasten von A.. Sie ist dem Kanton Graubünden zu bezahlen. A. wird verpflichtet, der B._____ eine Entschädigung von CHF 600.- zu leisten.
  2. [Rechtsmittelbelehrung] [Hinweis zum Fristenlauf]
  3. [Mitteilung] M.Gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Maloja vom
  4. März 2025 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden ein und beantragte die Aufhebung dieses Entscheides sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der B.. N.Auf die Einholung einer Stellungnahme der B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verzichtete das Obergericht. Der Beschwerdeführer hat den von ihm einverlangten Kostenvorschuss innert Frist bezahlt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.Eintreten 1.1.Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide wie Rechtsöffnungsentscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind (Art. 251 lit. a ZPO), sind innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am
  5. August 2025 zugestellt. Seine Beschwerde vom 14. August 2025 trägt den Poststempel dieses Tages und erfolgte daher fristgerecht. 1.2.Das Obergericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz über Beschwerden, falls nicht die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 EGzZPO vorliegen (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

5 / 10 Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 EGzZPO nicht erfüllt. Die Zuständigkeit des Einzelgerichts am Obergericht ist daher gegeben. 1.3.Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.Noven 2.1.Vorab rügt der Beschwerdeführer, die Schuldbriefforderung sei ihm gegenüber nie fällig gestellt worden, weil die Kündigung nur an seine Ehefrau und die K._____ geschickt worden sei (act. A.1). Sodann habe die Beschwerdegegnerin die Höhe der betriebenen Forderung in ihrem Rechtsöffnungsgesuch nicht glaubhaft gemacht, nämlich, ob und inwieweit der gewährte Kreditrahmen ausgeschöpft worden sei (act. A.1) 2.2.Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss im summarischen Verfahren nach der ersten Äusserung jeder Partei ein, es besteht kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zu äussern. Soweit nach einem einfachen Schriftenwechsel ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, können neue Tatsachen und Beweismittel ohne Einschränkung vorgebracht werden, da dort das summarische Verfahren über die einmalige Anhörung hinaus erweitert wird. Es macht wenig Sinn, die Parteien zu Replik und Duplik aufzufordern, weil dem Gericht der Sachverhalt noch zu wenig klar ist, gleichzeitig den Parteien aber zu verwehren, neue Tatsachen und Beweismittel vorzutragen. Danach können Noven nur noch unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO [gemeint ist: Art. 229 Abs. 1 aZPO] eingebracht werden (STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 84 N. 52 m.w.H.; vgl. BGE 146 III 237 E. 3.1). Das Novenverbot gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und erfasst auch diejenigen Fälle, in denen die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221, S. 7379; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 326 N. 4). Analog Art. 99 BGG dürfen aber neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (STAEHELIN, a.a.O., Art. 84 N. 90). Zwischen dem Novenverbot im kantonalen Verfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und demjenigen für das Verfahren vor Bundesgericht (Art. 99 Abs. 1 BGG) besteht ein Zusammenhang. Es soll verhindert

6 / 10 werden, dass die Prüfungsbefugnis der kantonalen Instanz enger ist als die des Bundesgerichts. So sind vor beiden Instanzen Tatsachen zu berücksichtigen, die das Verfahren gegenstandslos werden lassen. Zudem ist der Einwand der Nichtigkeit im Rahmen einer Beschwerde vom Novenverbot ausgeschlossen (vgl. BGE 145 III 422 E. 5.2; 139 III 466 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2020 vom 26. Februar 2020 E. 5). Dies bedeutet aber nicht, dass in der kantonalen Beschwerde generell neue Tatsachen und Beweisanträge erfolgen können, weil das Urteil der Erstinstanz dazu Anlass geben soll, wie der Beschwerdeführer offenbar meint. Andernfalls würde das Novenverbot seine Bedeutung verlieren. Entscheidend ist letztlich, dass der Betroffene sich bisher nicht zur Sache äussern konnte, weil er beispielsweise durch die rechtliche Begründung eines Entscheides überrascht wurde und nur mit neuen Tatsachen und Beweisen darauf zielführend reagieren kann. Dieser Grundsatz gilt nicht nur in Exequaturverfahren gemäss LugÜ, sondern hat allgemeine Bedeutung für sämtliche Verfahren (BGE 145 III 422 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.4.5 m.w.H.). Obwohl das Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich der Verhandlungsmaxime untersteht, unterliegen gewisse Aspekte der beschränkten Untersuchungsmaxime. So hat das Rechtsöffnungsgericht auch bei Schweigen des Schuldners auf Grund der Angaben der Parteien und der von ihnen eingereichten Unterlagen von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel oder die Identität zwischen dem Gesuchsteller und Betreibenden, dem Schuldner und Betriebenen und der Betreibungsforderung und der im Rechtsöffnungstitel verurkundeten Forderung vorliegt, oder ob eine Einwendung des Schuldners glaubhaft gemacht ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.2; STAEHELIN, a.a.O., Art. 84 N. 50). 2.3.Vorliegend hat die Vorinstanz geprüft, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt (act. B.1, E. 2). Sie hat erkannt, es liege für die in Betreibung gesetzte Schuldbriefforderung und für das Pfandrecht mit dem Schuldbrief und der Sicherungsübereignung ein gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel vor (act. B.1, E. 2.2.3). Sowohl die Grundforderung als auch die Schuldbriefforderung seien vor Einleitung der Betreibung fällig gewesen, weil die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. März 2022 sowohl den Kreditvertrag als auch die Schuldbriefforderung gekündigt habe (act. B.1, E. 2.2.4). Diesen Entscheid hatte die Vorinstanz gefällt, nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch die Kündigung des Kreditvertrags und der Schuldbriefforderung gegenüber dem Beschwerdeführer sowie die volle

7 / 10 Ausschöpfung der Kreditlimite behauptet und mit Beweismitteln unterlegt hatte (RG- act. I./1, Rz. II.4; RG-act. I./1, Rz. II./6). Der Beschwerdeführer hatte dazu vor Vorinstanz keine Ausführungen gemacht, obwohl das Regionalgericht Maloja ihn mit Verfügung vom 17. Februar 2025, welche er am 13. März 2025 in Empfang genommen hatte, explizit aufgefordert hatte, innert zehn Tagen materiell zum Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (RG- act. IV/5, Ziff. IV). Deshalb kann er wegen des Novenverbots im Beschwerdeverfahren mit diesen Rügen nicht mehr gehört werden. 3.Beschwerdegründe Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Inhaberschuldbrief handle es sich um ein Faustpfand. Vorliegend solle jedoch ein Grundpfand verwertet werden. Es sei daher die falsche Betreibungsart gewählt worden (act. A.1). Ferner sei er gar nicht Eigentümer der Liegenschaft Nr. G._____. Er hätte daher gar keinen Zahlungsbefehl erhalten dürfen (act. A.1). Die Beschwerdegegnerin hätte zudem seine Eigentümerstellung beweisen müssen (act. A.1). 3.2Prozessvoraussetzung für die Erteilung der Rechtsöffnung ist das Vorliegen einer gültigen Betreibung. Auf eine offensichtlich nichtige Betreibung kann nicht eingetreten werden. Über die Frage der offensichtlichen Nichtigkeit hat das Rechtsöffnungsgericht vorfrageweise von Amtes wegen zu entscheiden (vgl. BGE 139 III 444 E. 4.1.1, in: Pra 2014 Nr. 17). Ist die Nichtigkeit nicht offensichtlich, so ist sie von der Aufsichtsbehörde und nicht vom Rechtsöffnungsgericht festzustellen (vgl. BGE 140 III 175 E. 4.3, in: Pra 2014 Nr. 112) und das Gericht hat auf ein Rechtsöffnungsgesuch einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_190/2019 E. 2.5). Die Frage der Nichtigkeit der Betreibung kann trotz des Novenverbots auch noch im Beschwerdeverfahren geprüft werden (s. E. 2.2). 3.3.Auch beim Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein Faustpfand und kein Grundpfand vor, weshalb keine Betreibung auf Grundpfandverwertung stattfinden dürfe, handelt es sich um eine unzulässige neue Behauptung, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren höchstens im Falle der Nichtigkeit einer Betreibung zu beachten wäre. Weil gemäss Art. 37 Abs. 1 SchKG der Ausdruck "Grundpfandrecht" im Betreibungsverfahren auch den Schuldbrief erfasst und vorliegend die Schuldbriefforderung in Betreibung gesetzt worden ist, ist nicht

8 / 10 ersichtlich, inwiefern die Betreibung auf Grundpfandverwertung unzulässig sein sollte, zumal die falsche Wahl der Betreibungsart bereits mittels Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl hätte geltend gemacht werden müssen (Art. 38 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Für das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes bestehen keine Anhaltspunkte. Die Rüge der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. J._____ ist vom Beschwerdeführer zwar vor Vorinstanz vorgebracht worden (RG-act. I./2), aber vom Kantonsgericht von Graubünden bereits im Verfahren KSK 24 22 verneint worden. Mit dem Einwand, er sei gar nicht Eigentümer der Liegenschaft Nr. G._____ und hätte daher gar keinen Zahlungsbefehl erhalten dürfen, hat sich das Kantonsgericht von Graubünden bereits im Entscheid KSK 24 22 vom 21. August 2024 auseinandergesetzt und die Zulässigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls an ihn als potentiellen Dritteigentümer der Liegenschaft Nr. G._____ bejaht (RG-act. III/7, E. 4.3). Diesen Entscheid hatte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz als Novum eingereicht (RG- act. I./5). Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Rechtsöffnungsgesuch eingetreten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer zudem vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte seine Eigentümerstellung beweisen müssen (act. A.1), verhält er sich widersprüchlich. Denn schon in seiner Replik vom 10. Juli 2024 vor Vorinstanz hat er selbst ausgeführt, dass die Frage, ob er Eigentümer der Liegenschaft Nr. G._____ sei, im Widerspruchsverfahren geklärt werden müsse (RG-act. I./3, Rz. 10) und nicht im Rechtsöffnungsverfahren. Mit dieser Thematik hat sich auch das Kantonsgericht von Graubünden im Entscheid KSK 24 22 vom 21. August 2024 auseinandergesetzt und ausgeführt, dass das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers im Widerspruchsprozess zu klären wäre, was der Zustellung eines Zahlungsbefehls an ihn als potenziellen Dritteigentümer nicht entgegenstehe (RG-act. III/7, E. 2.2 f.). Auf Rechtsvorschlag des Betriebenen prüft das Rechtsöffnungsgericht nur die Frage, ob die Voraussetzungen zur Vollstreckung auf dem Betreibungsweg für das Pfand und für die betriebene Forderung erfüllt sind (vgl. Art. 85 Abs. 1 VZG). Die Frage, wem das Eigentum am Pfandobjekt zusteht, ist durch das Gericht im Widerspruchsverfahren zu klären (Art. 155 Abs. 1 SchKG; BGE 127 III 115 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2014 vom 23. Mai 2014 E. 2.3.2; GROB, Der Dritte in der Spezialexekution und im Arrestverfahren, 2025, Rz. 440 und 442). Auch insoweit ist daher die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 4.Prozesskosten 4.1.Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).

9 / 10 Die Gerichtskosten werden in den Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. In den übrigen Fällen wird ein Vorschuss zurückerstattet. Ein Fehlbetrag wird bei der kostenpflichtigen Partei nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 4.2.Das Rechtsöffnungsverfahren ist eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit. Die Gerichtskosten richten sich nach der GebV SchKG (vgl. BGE 149 III 210 E. 4.1.1, in: Pra 2023 Nr. 73 m.w.H.). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Die für die Vorinstanz zulässige Entscheidgebühr richtet sich nach dem Streitwert und bewegt sich bei einem Streitwert über CHF 1'000’000.00 zwischen CHF 500.00 und CHF 4'000.00 (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Demzufolge kann das obere Gericht als Rechtsmittelinstanz eine Entscheidgebühr bis CHF 6'000.00 verlangen. 4.3.Die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'000.00 zu tragen. Diese sind mit dem von ihm bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Beschwerdegegnerin wurde nicht zur Vernehmlassung aufgefordert. Es ist ihr daher im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden. Damit entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung an sie.

10 / 10 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 6'000.00 gehen zu Lasten von A.. Sie werden mit dem von A. geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. 3.Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]

Zitate

Gesetze

17

aZPO

  • Art. 229 aZPO

BGG

  • Art. 99 BGG

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO

GebV

  • Art. 48 GebV

i.V.m

  • Art. 106 i.V.m
  • Art. 319 i.V.m

SchKG

  • Art. 17 SchKG
  • Art. 37 SchKG
  • Art. 155 SchKG

VZG

  • Art. 85 VZG

ZPO

  • Art. 95 ZPO
  • Art. 111 ZPO
  • Art. 229 ZPO
  • Art. 251 ZPO
  • Art. 320 ZPO
  • Art. 321 ZPO
  • Art. 326 ZPO

Gerichtsentscheide

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