Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SBK 2025 14
Entscheidungsdatum
24.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 24. März 2025 ReferenzSBK 25 14 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungCavegn, Vorsitz Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin GegenstandKontosperre, Zahlungsbefehle etc. Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Imboden vom I._____ 2025

2 / 8 Sachverhalt A.Gegen A._____ gingen im November 2024 Betreibungsbegehren der Gemeinde B._____ (Betreibung Nr. C._____ und Nr. D.) sowie der Krankenkasse E. (Betreibung Nr. F.) ein. B.Die in diesen Bertreibungsverfahren ausgestellten Zahlungsbefehle konnten in der Folge nicht zugestellt werden. Weitere Zustellungsversuche blieben erfolglos. Schliesslich erfolgte die Zustellung der Zahlungsbefehle mittels öffentlicher Bekanntmachung vom I. 2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). C.Mit E-Mail vom 3. März 2025 an das Betreibungsamt Imboden erhob A._____ gegen die Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag. Gleichzeitig erhob sie darin etliche Vorwürfe gegenüber dem Betreibungsamt Imboden. D.Mit weiterer, als "Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde gegen sämtliche Betreibungs- und Pfändungsverfahren, insbesondere "[Betreibung Nr. F._____ / D._____ / C.]" sowie Dienstaufsichtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe, gelangte A. (fortan: Beschwerdeführerin) an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragt sie folgendes: 1.Kontosperrung bei G.bank [festgestellt am 03.03.2025] sei umgehend aufzuheben. Ohne Anerkennung der im SHAB bzw. in der kantonalen Veröffentlichung aufgeführten nicht autorisierte Namensderivate als sogenannter Schuldner wurde vorsorglich Rechtsvorschlag auf die publizierten Zahlungsbefehle am I.2025 [Betreibung Nr. F./D./C._____] fristgerecht erhoben. 2.Sämtliche im SHAB und kantonal veröffentlichten Betreibungen und/oder Pfändungen seien umgehend aufzuheben und sämtliche Betreibungs- und Pfändungsverfahren einzustellen, da rechtswidrig auf nicht autorisierte Namensderivate ausgestellt. 3.Die entsprechenden Haftungsversicherungen für diese nicht autorisierten Namensderivate seien von den jeweiligen Verantwortlichen nachzuweisen und die Legitimation zu den Namensänderungen zu belegen. 4.Es sei festzustellen: Die Haftung für nicht autorisierte Namensderivate verbleibt beim Emittenten, somit beim Erschaffer. 5.Rechtsunsicherheit sei zu beseitigen, da dies zu Lasten der öffentlichen Treuhand führen könnte. Die rechtlichen Grundlagen zur Verwendung von unversicherten und nicht autorisierten Namensderivaten zum Zwecke der Haftungsübertragung seien offenzulegen. 6.Rechtliches Gehör wurde nicht gewährt. Hingegen wurden widerrechtlich Gebühren – vermutlich zur Verhinderung – für die Einsichtnahme der Akten angekündigt, d.h., Intransparenz besteht weiterhin. Transparenz sei wiederherzustellen durch Offenlegung der

3 / 8 Verträge und Vorlage der Originaltitel der angeblichen Forderungen zur Einsichtnahme und Prüfung u.a. der Zession und allgemein und insbesondere wegen Verdachts des Identitätsmissbrauchs, Personenstands- und Urkundenfälschung, etc. 7.Demnach sei festzustellen, dass ohne Legitimierung der Entitäten und oder der vermeintlichen Forderungen gemäss Obligationenrecht auf falsche Personen nämlich nicht autorisierte Namensderivate ausgestellt werden/wurden und hierfür ein Vertrag gem. OR vorzuweisen sei. Res inter alios acta – "ein Vertrag kann die Rechte eine Person, die nicht Vertragspartei ist, nicht beeinträchtigen. 9.Alle Kosten seien von vornherein der "Staatskasse" aufzuerlegen. E.Das Betreibungsamt Imboden beantragt in seiner Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. F.Die Vernehmlassung des Betreibungsamts Imboden wurde der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit einer allfälligen Stellungnahme zugestellt. Die Zuschrift wurde von ihr – wie bereits vorhergehende Korrespondenz jeweils mit dem Vermerk "Falscher Name!", "Zurück an Absender!", "Annahme-Verzicht" etc. teilweise (versehentlich) geöffnet, teilweise ungeöffnet, retourniert. Erwägungen 1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.1.Die Beschwerdeführerin beantragt in Rechtsbegehren 1, die Kontosperrung bei der G.bank sei aufzuheben. Das Betreibungsamt Imboden weist in seiner Stellungnahme darauf hin, keine entsprechende Kontosperre verfügt zu haben. Die Beschwerdeführerin reichte hierzu keine weiteren Unterlagen ein. In Ermangelung eines entsprechenden Anfechtungsobjekts ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 1.2.Zumindest implizit lässt sich Rechtsbegehren 2 entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die ihr in den Betreibungen Nrn. F., D._____ und C._____ aus- und mittels öffentlicher Bekanntmachung vom I._____ 2025 zugestellten Zahlungsbefehle wendet. Dabei scheint sie einzig formelle Aspekte der Zahlungsbefehle zu monieren ("Ausstellung auf nicht autorisierte

4 / 8 Namensderivate"). Weder aus dem Begehren noch der Begründung sind Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin die Ediktalzustellung als rechtswidrig erachtet. Soweit sie die Zahlungsbefehle als rechtsfehlerhaft moniert, wendet sie sich gegen zulässige Anfechtungsobjekte. Die Beschwerdeführerin erlangte von den Zahlungsbefehlen infolge der – ungerügten und korrekt erfolgten (vgl. E. 3. ff.) – öffentlichen Bekanntmachung vom I._____ 2025 Kenntnis. Die Beschwerdefrist ist damit gewahrt. Unter Vorbehalt der rechtsgenüglichen Begründung ist auf diesen Beschwerdepunkt einzutreten, zumal die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben. 1.3.Die Beschwerdeführerin moniert in Rechtsbegehren 6, ihr sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Dabei verweist sie zur Begründung auf ihr angeblich widerrechtlich angedrohte Gebühren. Aus den Beilagen der Beschwerde erhellt, dass sie sich dabei auf eine E-Mail vom 13. Januar 2025 bezieht. In dieser hatte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne in der Betreibung Nr. H._____ Einsicht in die Verfahrensakten nehmen. Gleichzeitig wies das Betreibungsamt auf die damit verbundenen Kostenfolge sowie auf die grundsätzliche Erhebung eines Kostenvorschusses hin (vgl. act. B.2). Hierbei handelt es sich jedoch vielmehr um eine allgemeine Auskunft des Betreibungsamtes Imboden und nicht um einen individuell konkreten Akt. So geht beispielsweise schon nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet wird bzw. wie hoch dieser ist. Mit anderen Worten liegt keine anfechtbare Verfügung i.S.v. Art. 17 ff. SchKG vor (vgl. zum Ganzen LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, Art. 17 N. 46 ff.). Auf Rechtsbegehren 6 ist mithin nicht einzutreten. 1.4.Nicht eingetreten werden kann sodann auf die Rechtsbegehren 3, 4, 5, 7 und 8. Das Beschwerdeverfahren dient dazu, Betreibungshandlungen zu überprüfen. Es dient nicht dazu, Feststellungen über bestehende Haftpflichtversicherungen, Schreibweisen von Namen, Offenlegung irgendwelcher gesetzlicher Grundlagen, Nachweise der Legitimation der Behörden etc. zu beurteilen. Anfechtungsobjekte i.S.v. Art. 17 SchKG sind diesbezüglich keine auszumachen. 2.Wie gezeigt ist einzig auf Rechtsbegehren 2 einzutreten. Die mit diesem Begehren zusammenhängende Begründung ist kaum nachzuvollziehen. Soweit ersichtlich, stört sich die Beschwerdeführerin einzig an der – ihrer Ansicht nach – falschen Verwendung ihres amtlichen Namens (vgl. act. A.1, S. 4 in der Mitte; vgl. auch die Ausführungen in Rechtsbegehren 2). Auf das weitere Vorbringen, mit welchem sich die Beschwerdeführerin u.a. zum Beamtenstatus und den Befugnissen von Betreibungsamten bzw. öffentlich-rechtlichen Körperschaften

5 / 8 äussert, ist nicht näher einzugehen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2013 v. 18. Juli 2023 E. 2). Im Übrigen kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 23 24 vom 26. April 2023 E. 1.3 und 2.1 ff. verwiesen werden. Jedenfalls ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Verwendung ihres Namens "A." auf den Zahlungsbefehlen nicht zu beanstanden. Das Betreibungsrecht regelt nicht in allgemeiner Weise, welche Angaben zur Person der Parteien die einzelnen Aktenstücke haben müssen. Mit Bezug auf den Zahlungsbefehl bestimmt Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, dass der Name und der Wohnort des Schuldners anzugeben sind. Diese Angaben sind auch in den weiteren Urkunden wie Pfändungsankündigung usw. aufzuführen. Der Zweck besteht darin, den Schuldner bzw. die Schuldnerin eindeutig identifizieren zu können. Das Gesetz bestimmt nicht, was unter dem Namen des Schuldners zu verstehen ist. Vom Zweck her muss damit die amtliche Bezeichnung des Schuldners erfasst werden, soweit sie zu dessen Identifikation nötig ist. Der amtliche Name einer Person besteht aus dem Familiennamen und dem Vornamen. Vom Zweck her, die eindeutige Identifikation des Schuldners zu ermöglichen, besteht allerdings keine Notwendigkeit, in den Betreibungsurkunden stets den amtlichen Namen vollständig unverändert zu verwenden. So werden beispielsweise häufig einzelne Vornamen weggelassen, wenn eine Person mehrere Vornamen hat. Umgekehrt wird je nach Namen dieser für die Identifizierung einer Person, selbst zusammen mit dem Wohnort, nicht immer genügen. Dann müssen die Ämter zur Unterscheidung auf weitere Angaben zurückgreifen (BGE 120 III 60 E. 2). Nun wird auf den Zahlungsbefehlen vom 5. bzw. 15. November 2024 "A." als Schuldnerin angegeben. Gemäss dem gestützt auf Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG von Amtes wegen beigezogenen GERES-Auszug handelt es sich hierbei – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – um ihren amtlichen Namen. Eine Identifikation ist ohne weiteres möglich, zumal auch der auf den Zahlungsbefehlen angegebene Wohnort mit dem demjenigen im GERES-Auszug gelisteten Wohnort übereinstimmt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist als unbegründet abzuweisen. 3.Nichtigkeitsgründe sind weder ersichtlich noch werden solche – auch im Zusammenhang der Ediktalzustellung nicht – behauptet. 3.1.Betreibungsurkunden werden der Schuldnerin in ihrer Wohnung oder an dem Orte, wo sie ihren Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird sie daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu ihrer Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an eine Angestellte geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG).

6 / 8 Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden der Schuldnerin einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Dies ist in aller Regel nach zwei erfolglosen Zustellversuchen durch das Betreibungsamt der Fall. Kann regelmässig keine empfangsberechtigte Person angetroffen werden, weil diese beispielsweise häufig abwesend ist, kann sofort ein Gemeinde- oder Polizeibeamter mit der Zustellung beauftragt werden. Kündigt die Schuldnerin gar die Annahmeverweigerung an, so hat die Zustellung ebenfalls durch einen Gemeinde- oder Polizeibeamten zu erfolgen (PENON/WOHLGEMUTH, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 64 N. 17). Die Zustellung wird unter anderem durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn die Schuldnerin sich beharrlich der Zustellung entzieht (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG). Die Bestimmung (Art. 66 SchKG) regelt somit die Zustellung der Betreibungsurkunden sowie die öffentliche Bekanntmachung, wenn eine physische Zustellung an die Schuldnerin nicht möglich ist (ANGST/RODRIGUEZ, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd I, 3. Aufl. 2021, Art. 66 N. 1). Die öffentliche Bekanntmachung ersetzt folglich die persönliche Zustellung der Urkunde. 3.2.Die Zustellung einer Betreibungsurkunde durch öffentliche Bekanntmachung schadet dem guten Namen des Schuldners und ist daher nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Sie kommt nur zur Anwendung, wenn vorher sämtliche Mittel ausgeschöpft wurden, um den Zahlungsbefehl tatsächlich zuzustellen (PENON/WOHLGEMUTH, a.a.O., Art. 66 N. 18 m.w.H.). Das bedeutet, die Zustellung ist durch öffentliche Bekanntmachung – im Sinne einer Ausnahme – zu ersetzen, sofern sich die Schuldnerin beharrlich der Zustellung entzieht. Eine beharrliche Entziehung liegt vor, wenn sich eine Schuldnerin absichtlich so verhält, dass eine Zustellung durch das Betreibungsamt oder die Polizei nicht erfolgen kann. Das Betreibungsamt hat sich daher zu vergewissern, dass die misslungene Zustellung nicht durch höhere Gewalt oder Fahrlässigkeit verursacht wurde (Urteil des Bundesgerichts 5A_542/2014 vom 18. September 2014 E. 5.1.2). Ausserdem muss die Schuldnerin am Betreibungsort anwesend sein, sich aber so verhalten, dass eine Zustellung sowohl durch das Betreibungsamt als auch durch die Polizei nicht erfolgen kann (ANGST/RODRIGUEZ, a.a.O., Art. 66 N. 22 m.w.H.). Erst wenn alle Anstrengungen gemacht worden sind, die Schuldnerin persönlich zu erreichen, und diese zu keinem Erfolg geführt haben, ist die öffentliche Bekanntmachung zulässig (KREN KOSTKIEWICZ, SchKG Kommentar, 20. Aufl. 2020, Art. 66 N. 22; ANGST/RODRIGUEZ, a.a.O., Art. 66 N. 20 m.H.a. das Urteil des Bundesgerichts 5A_522/2015 vom12. Oktober 2015 E. 3.3.1).

7 / 8 3.3.Das Betreibungsamt Imboden übermittelte der Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl in den Betreibungen Nr. C., D. und F._____ per Einschreiben, wobei diese nicht abgeholt und retourniert wurden. In den Betreibungen Nr. C._____ und D._____ wurden sodann am 25. November 2024 sowie am 2. Dezember 2024 und in der Betreibung Nr. F._____ am 2. Dezember 2024 jeweils Abholungsaufforderungen mittels A-Post übermittelt (vgl. dazu act. E.I.1-3). Die Briefe mit den Abholungsaufforderungen wurden ungeöffnet mit dem Vermerk "Annahme-Verzicht" an das Betreibungsamt Imboden retourniert (act. E.I.6). Eine polizeiliche Zustellung der Zahlungsbefehle scheiterte mehrfach, da die Beschwerdeführerin nicht anzutreffen war (act. E.I.5). Mit E-Mail vom 12. Februar 2025 ersuchte schliesslich der Amtsleiter-Stellvertreter des Betreibungsamtes Imboden die Beschwerdeführerin um Abholung der Zahlungsbefehle bis zum 14. Februar 2025, andernfalls deren Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung erfolgen werde (act. E.I.6). Angesichts dieser Ausgangslage hat als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin sich einer Zustellung der Zahlungsbefehle beharrlich entzogen hat, sodass deren Ediktalzustellung nicht zu beanstanden ist. Bei alledem darf auch das von der Beschwerdeführerin bereits in etlichen Betreibungsverfahren offenbarte Verhalten nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Die Aufsichtsbehörde hat von diesen Verfahren infolge daraus resultierenden Beschwerdeverfahren Kenntnis (vgl. etwa die Verfahren KSK 2023 18, 21, 26, 50, 53, 90, 95 und KSK 24 58). Jedenfalls scheidet eine Nichtigkeit der erfolgten Ediktalzustellung von vornherein aus. 4.Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig beziehungsweise offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 5.Es werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

8 / 8 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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EGzSchKG

  • Art. 17 EGzSchKG

GOG

  • Art. 38 GOG

SchKG

  • Art. 17 SchKG
  • Art. 20a SchKG
  • Art. 64 SchKG
  • Art. 66 SchKG
  • Art. 67 SchKG
  • Art. 69 SchKG

Gerichtsentscheide

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