Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SBK 2025 11
Entscheidungsdatum
26.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 26. August 2025 mitgeteilt am 26. August 2025 ReferenzSBK 25 11 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitz Theus Simoni, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Mauro Lardi SwissLegal Lardi & Partner AG, Reichsgasse 65, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur GegenstandRechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelgericht, vom 14. Februar 2025, mitgeteilt am 17. Februar 2025 (Proz. Nr. 335-2024-173)

2 / 24 Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur vom 5. Juli 2024 (Betreibung Nr. Z.1.) setzte A. gegen die B._____ einen Betrag von CHF 1'400'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2024 in Betreibung. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde "Rückforderung Darlehenssumme gemäss Darlehensvertrag vom 24.12.2020 und Zusatz vom 25.05.2022" genannt. Mit dem gleichen Zahlungsbefehl setzte A._____ gegen die B._____ zudem einen Betrag von CHF 40'772.60 in Betreibung, wobei für diesen Betrag als Forderungsgrund "Verzugszins in Höhe von 1 % ab 01.02.2021 bis 31.12.2023" angegeben war. B.Der Zahlungsbefehl wurde dem Rechtsvertreter der B._____ zugestellt, welcher dagegen am 12. Juli 2024 Rechtsvorschlag erhob. C.Mit Gesuch vom 23. Juli 2024 beantragte A._____ beim Regionalgericht Plessur, Einzelgericht, gegen die B._____ die provisorische Rechtsöffnung mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Es sei der Rechtsvorschlag der Gesuchsgegnerin in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes der Region Plessur im Umfang von CHF 1'400'000.00 zuzüglich Zins von 1% seit dem 01. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und zuzüglich Zins von 5% seit dem 01. Januar 2024 zu beseitigen und es sei für die Forderung des Gesuchstellers im Betrag von CHF 1'400'000.00 zuzüglich Zins von 1% seit dem 01. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und zuzüglich Zins von 5% seit dem 01. Januar 2024 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 2.Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zuzüglich der Kosten für den Zahlungsbefehl vom 05. Juli 2024 in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes der Region Plessur in der Höhe von CHF 427.80 sowie der weiteren Betreibungskosten zulasten der Gesuchsgegnerin. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 verbesserte A._____ den offensichtlichen Schreibfehler in der Jahreszahl in Ziff. 1 seines Rechtsbegehrens wie folgt: 1.Es sei der Rechtsvorschlag der Gesuchsgegnerin in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes der Region Plessur im Umfang von CHF 1'400'000.000 zuzüglich Zins von 1% seit dem 01. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 und zuzüglich Zins von 5% seit dem 01. Januar 2024 zu beseitigen und es sei für die Forderung des Gesuchstellers im Betrag von CHF 1 '400'000.00 zuzüglich Zins von 1% seit dem 01. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 und zuzüglich Zins von 5% seit dem 01. Januar 2024 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

3 / 24 D.Mit Schreiben vom 13. August 2024 zeigte der bisherige Rechtsvertreter der B., Rechtsanwalt Mario Ermini, dem Regionalgericht Plessur an, dass sich die B. fortan von Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel vertreten lasse. Dieser reichte innert der vom Regionalgericht Plessur, Einzelgericht, erstreckten Frist am 10. September 2024 seine Stellungnahme mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1.Das Gesuch vom 23. Juli 2024 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Plessur zum Betrag von Fr. 1'400'000.00 nebst Zins sei vollumfassend abzuweisen. 2.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe zu Lasten des Gesuchstellers. E.Nach der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels reichte A._____ am 21. Oktober 2024 eine Replik mit unveränderten Rechtsbegehren ein und verlangte, es sei entgegen dem Antrag der B._____ keine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen. Die B._____ hielt in ihrer Duplik vom 14. November 2024 an ihren Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 10. September 2024 fest und stellte richtig, dass sie keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung gestellt habe. F.Am 25. November 2024 verzichtete A._____ auf eine Stellungnahme zur Duplik der B., reichte aber am 13. Dezember 2024 und am 6. Januar 2025 Noven ein. G.Daraufhin fällte das Einzelgericht am Regionalgericht Plessur am 14. Februar 2025 folgenden Entscheid: 1.Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. Z.1. des Betreibungsamtes Plessur wird abgewiesen. 2. a) Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A.. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 1'000.00 wird A. durch den Kanton Graubünden erstattet. b) A._____ hat der B._____ eine Entschädigung von CHF 4'837.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3. a) [Rechtsmittelbelehrung] b) [Hinweis auf den Fristenlauf] 4.[Mitteilung] H.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren:

4 / 24 1.Es sei der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 14. Februar 2025 (Proz. Nr. 335-2024-173) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 2.Es sei der Rechtsvorschlag der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes der Region Plessur im Umfang von CHF 1'400'000.00 zuzüglich Zins von 1% seit dem 01. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 und zuzüglich Zins von 5% seit dem 01. Januar 2024 zu beseitigen und es sei für die Forderung des Beschwerdeführers im Betrag von CHF 1'400'000.00 zuzüglich Zins von 1% seit dem 01. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 und zuzüglich Zins von 5% seit dem 01. Januar 2024 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 3.Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) im Beschwerdeverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren zuzüglich der Kosten für den Zahlungsbefehl vom 05. Juli 2024 in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes der Region Plessur in Höhe von CHF 427.80 sowie der weiteren Betreibungskosten zulasten der Beschwerdegegnerin. I.Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verlangte in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. März 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J.Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 26. März 2025 an seinen Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 28. Februar 2025 fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu. K.Der vom Beschwerdeführer verlangte Kostenvorschuss wurde innert angesetzter Frist bezahlt. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.Eintreten 1.1.Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide wie Rechtsöffnungsentscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind (Art. 251 lit. a ZPO), sind innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist der vorinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2025 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift wurde am 28. Februar 2025, d.h. innert der Beschwerdefrist, der Post übergeben. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, zumal auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind.

5 / 24 1.2.Das Obergericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz über Beschwerden, falls nicht die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 EGzZPO vorliegen (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 EGzZPO nicht erfüllt. Die Zuständigkeit des Einzelgerichts am Obergericht ist daher gegeben. 2.Noven 2.1.1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde geltend gemacht, der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid stehe in krassem Widerspruch zum Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 11. Juli 2024 (mit schriftlicher Begründung mitgeteilt am 10. Dezember 2023; Proz. Nr. 135-2023-442) zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, wo es um die Einsicht in den Geschäftsbericht der Beschwerdegegnerin nach Art. 958e OR gegangen war (act. A.1, Rz. 37; RG-act. II/3/15). Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dieser Entscheid im Proz. Nr. 135-2023-442 sei für das vorliegende Verfahren, in welchem es um das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels gehe, nicht einschlägig. Zudem sei der Entscheid des Regionalgerichts Plessur (Proz. Nr. 135- 2023-442) noch nicht rechtskräftig und auch der vorliegend angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Plessur nicht (Proz. Nr. 335-2024- 173), weil beide weitergezogen worden seien. Demzufolge könne kein Widerspruch zwischen den beiden Entscheiden vorliegen. Als Beweis legt die Beschwerdegegnerin ihre Berufungsschrift vom 20. Dezember 2024 gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur (Proz. Nr. 135-2023-442) ins Recht (act. C.4) sowie die verfahrensleitende Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 15. Januar 2025 (act. C.5). Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 26. März 2025 geltend, bei den Beilagen 4 und 5 der Beschwerdeantwort (act. C.4; act. C.5) handle es sich um unzulässige Noven (act. A.3, Rz. 15). 2.1.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss im summarischen Verfahren nach der ersten Äusserung jeder Partei ein, es besteht kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zu äussern. Soweit nach einem einfachen Schriftenwechsel ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, können neue Tatsachen und Beweismittel ohne

6 / 24 Einschränkung vorgebracht werden, da dort das summarische Verfahren über die einmalige Anhörung hinaus erweitert wird. Es macht wenig Sinn, die Parteien zu Replik und Duplik aufzufordern, weil dem Gericht der Sachverhalt noch zu wenig klar ist, gleichzeitig den Parteien aber zu verwehren, neue Tatsachen und Beweismittel vorzutragen. Danach können Noven nur noch unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO [gemeint ist: Art. 229 Abs. 1 aZPO] eingebracht werden (STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 84 N. 52 m.w.H.; vgl. BGE 146 III 237 E. 3.1). Das Novenverbot gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und erfasst auch diejenigen Fälle, in denen die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221, S. 7379; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 326 N. 4). Analog Art. 99 BGG dürfen aber neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (STAEHELIN, a.a.O., Art. 84 N. 90). Zwischen dem Novenverbot im kantonalen Verfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und demjenigen für das Verfahren vor Bundesgericht (Art. 99 Abs. 1 BGG) besteht ein Zusammenhang. Es soll verhindert werden, dass die Prüfungsbefugnis der kantonalen Instanz enger ist als die des Bundesgerichts. So sind vor beiden Instanzen Tatsachen zu berücksichtigen, die das Verfahren gegenstandslos werden lassen. Zudem ist der Einwand der Nichtigkeit im Rahmen einer Beschwerde vom Novenverbot ausgeschlossen (vgl. BGE 145 III 422 E. 5.2; 139 III 466 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2020 vom 26. Februar 2020 E. 5). Dies bedeutet aber nicht, dass in der kantonalen Beschwerde generell neue Tatsachen und Beweisanträge erfolgen können, weil das Urteil der Erstinstanz dazu Anlass geben soll, wie der Beschwerdeführer offenbar meint. Andernfalls würde das Novenverbot seine Bedeutung verlieren. Entscheidend ist letztlich, dass der Betroffene sich bisher nicht zur Sache äussern konnte, weil er beispielsweise durch die rechtliche Begründung eines Entscheides überrascht wurde und nur mit neuen Tatsachen und Beweisen darauf zielführend reagieren kann. Dieser Grundsatz gilt nicht nur in Exequaturverfahren gemäss LugÜ, sondern hat allgemeine Bedeutung für sämtliche Verfahren (BGE 145 III 422 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.4.5 m.w.H.). 2.1.3. Der Vorinstanz lag der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 11. Juli 2024 (Proz. Nr. 135-2023-442) vor (RG-act. II/3/15). Beim act. C.4 handelt es sich

7 / 24 um die Berufungsschrift der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2024 im Berufungsverfahren ZR2 24 54 gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 11. Juli 2024 (Proz. Nr. 135-2023-442). Beim act. C.5 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung vom 15. Januar 2025 im Berufungsverfahren ZR2 24 54. Beide Urkunden datieren vor dem vorliegend angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 14. Februar 2025. Es handelt sich daher um unechte Noven. Diese Urkunden wurden vor Vorinstanz nicht ins Verfahren eingebracht und können wegen des Novenverbots auch nicht ins vorliegende Beschwerdeverfahren einfliessen, zumal die Vorinstanz im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid vom 14. Februar 2025 nicht auf den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 11. Juli 2024 (Proz. Nr. 135-2023-442) Bezug nimmt, der auch einen anderen Gegenstand zum Inhalt hatte als das vorliegende Verfahren. Im Übrigen ist es gerichtsnotorisch, dass die Berufung im Berufungsverfahren ZR2 24 54 abgewiesen worden ist (Art. 151 ZPO), folglich nur der bereits im Recht liegende Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 11. Juli 2024 (Proz. Nr. 135-2023-442) – wenn überhaupt – für die vorliegende Entscheidung von Relevanz sein könnte. 2.2.1. Die Beschwerdegegnerin moniert, der Beschwerdeführer habe erstmals in der Beschwerdeschrift behauptet, aus der Formulierung der Sicherstellungsklausel im Darlehensvertrag vom 24. Dezember 2020 ergebe sich, dass die Fälligkeit für die Rückzahlung der Darlehenssumme eintrete, sofern das Pfandrecht nicht fristgerecht bis zum 31. Januar 2021 zugunsten des Beschwerdeführers errichtet werde (act. A.2, Rz. 24). 2.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet dies in seiner Stellungnahme vom 26. März 2025 und verweist dazu auf sein Rechtsöffnungsgesuch vom 23. Juli 2024 (act. A.3, Rz. 10 f. i.V.m. RG-act. I/1, Rz. 15 und Rz. 17). 2.2.3. Weil die strittigen Behauptungen vom Beschwerdeführer nachweislich bereits im Rechtsöffnungsgesuch vom 23. Juli 2024 gemacht worden sind, erweist sich die Rüge der Beschwerdegegnerin als unbegründet. Es liegen keine neuen Tatsachenbehauptungen vor. 2.3.1. Die Beschwerdegegnerin macht sodann geltend, der Beschwerdeführer stelle neue Behauptungen auf, welche er vor Vorinstanz nicht vorgetragen habe und welche unbeachtlich seien, nämlich, dass aus den WhatsApp-Nachrichten zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin ersichtlich sei, dass ohne Verkauf des Luftfahrzeuges die umgehende Nachholung der Sicherstellung der Darlehensforderung vereinbart worden sei. Demzufolge sei auch die aus diesen

8 / 24 neuen Tatsachenbehauptungen aufgebaute Argumentation (act. A.1, Rz. 34 f.) unbeachtlich (act. A.2, Rz. 45). 2.3.2. Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26. März 2025 auf die entsprechenden Behauptungen in seiner Replik vom 21. Oktober 2024 (act. A.3, Rz. 13 f.; RG-act. I/4, Rz. 15, Rz. 19 und Rz. 22). 2.3.3. In der Replik vom 21. Oktober 2024 hat sich der Beschwerdeführer bereits auf die WhatsApp-Nachrichten bezogen und geltend gemacht, er habe, wenn nicht der Verkauf des Flugzeugs und die Rückzahlung des Darlehens erfolge, die Sicherstellung des Darlehens verlangt, mithin, dass ohne Sicherstellung kein Darlehen gewährt worden wäre (RG-act. I/4, Rz. 19 i.V.m. RG-act. II/1/7). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (act. A.1, Rz. 34) besagen sinngemäss dasselbe. Es handelt sich deshalb nicht um unzulässige, neue Tatsachenbehauptungen. 3.Beschwerdegründe Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln am Rechtsöffnungstitel hat die Rechtsmittelinstanz nur diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren Rechtsmittelschriften gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben haben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 4.Übernahme der Darlehensforderung 4.1.Die Beschwerdegegnerin behauptet, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Darlehensforderung dem Beschwerdeführer abgetreten worden sei (act. A.2, Rz. 5). A._____ habe seit dem 17. Februar 2022 keine Unterschriftsberechtigung mehr für die C._____ gehabt (act. A.2, Rz. 13). Es sei der Vorinstanz zudem die eigentliche Zessionsurkunde als Bestandteil des Rechtsöffnungstitels nicht vorgelegt worden (act. A.2, Rz. 15 f. und Rz. 40). Der Zusatz vom 25. Mai 2022 beinhalte nur, dass eine Zession der Darlehensforderung stattfinden werde (act. A.2, Rz. 20 ff.). Eine Anerkennung der Zession durch die Beschwerdegegnerin durch Unterzeichnung des Zusatzes vom 25. Mai 2022 liege nicht vor, weil unklar sei, ob die Zession überhaupt erfolgt sei (act. A.2, Rz. 23). Falls es zudem zutreffen würde, dass mit der fehlenden Sicherstellung der ganze Darlehensvertrag dahingefallen sei, wie es der Beschwerdeführer behaupte, wäre

9 / 24 es fraglich, wie ein nicht existierender Darlehensvertrag hätte übertragen werden können (act. A.2, Rz. 46). 4.2.Nach Ansicht der Vorinstanz ist die Darlehensforderung von der C._____ auf den Beschwerdeführer übergegangen, was sich aus dem Zusatz vom 25. Mai 2022 ergebe (act. B.1, E. 20.3). 4.3.Wenn die betriebene Forderung aus einem Darlehensvertrag herrührt, der eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG ist, und sich der betreibende Gläubiger auf eine Zession beruft (Art. 164 Abs. 1 und Art. 165 OR), kann die provisorische Rechtsöffnung demjenigen erteilt werden, der die Stelle des in der Schuldanerkennung bezeichneten Gläubigers durch Zession einnimmt, soweit der Forderungsübergang durch eine Urkunde nachgewiesen wird. Gleich muss es sich verhalten, wenn der Eintritt des neuen Gläubigers aus einer Vertragsübernahme resultiert, d.h. dem Übergang des gesamten Vertragsverhältnisses mit sämtlichen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten, was das Einverständnis aller Beteiligten voraussetzt, und wenn der Übergang und die Vertretungsmacht durch Urkunden belegt sind (BGE 132 III 140 E. 4.1.1, in: Pra 2006 Nr. 133). 4.4.Aus dem Zusatz zum Darlehensvertrag vom 25. Mai 2022 geht hervor, dass der Vertrag zur Übertragung der Stammanteile der C._____ vom Beschwerdeführer auf A._____ "beinhaltet", dass die Übertragung der Stammanteile unter anderem mit der "Übernahme des Darlehens" bezahlt wird (RG-act. II/1/6, Präambel). Dieser Vertragswortlaut deutet darauf hin, dass der Vertrag zur Übertragung der Stammanteile bereits vor der Unterzeichnung des Zusatzes zum Darlehensvertrag vom 25. Mai 2022 abgeschlossen worden war. Dies wäre im Übrigen auch der übliche Ablauf einer solchen Transaktion: zuerst die vertragliche Grundlage schaffen (Abtretung Stammanteile) und dann in den Vollzug übergehen (Kaufpreiszahlung), was ebenfalls dafür spricht, dass die Stammanteilübertragung bereits vorlag, als der Zusatz zum Darlehensvertrag vom 25. Mai 2022 abgeschlossen wurde. Vorliegend geht aus dem Wortlaut des Zusatzes zum Darlehensvertrag vom 25. Mai 2022 ferner hervor, dass das ganze Vertragsverhältnis auf den Beschwerdeführer als neuen Darlehensgeber übergehen sollte, was insbesondere aus III. der Vertragsbestimmungen hervorgeht, wonach alle anderen im Darlehensvertrag geregelten Punkte (Zweckgebundenheit, Fälligkeit, Zins, Sonderregelung, Schuldanerkennung, Sicherstellung, Versicherung, Vorkaufsrecht, Bestimmungen über den Verkauf an Dritte, Recht/Gerichtsstand) auch mit dem neuen Darlehensgeber bestehen bleiben sollen. Die Übernahme des ganzen Darlehensvertrages ergibt sich aber auch aus der Präambel ("mit der Übernahme des Darlehens bezahlt wird"). Es handelt sich

10 / 24 nicht bloss um eine Forderungszession, sondern um einen ganzen Vertragsübergang. Aus dem obgenannten Bundesgerichtsentscheid (BGE 132 III 140 E. 4.1.1) geht ferner hervor, dass alle Beteiligten der Übernahme eines Vertragsverhältnisses zustimmen müssen, was für den Fall der provisorischen Rechtsöffnung durch Urkunden zu beweisen ist. Vorliegend haben alle Beteiligten (die C., der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin) den Zusatz zum Darlehensvertrag vom 25. Mai 2022 unterzeichnet. Damit ist der Übergang des Darlehensvertrages auf den Beschwerdeführer erstellt. Sodann war bei Abschluss des Zusatzes zum Darlehensvertrag vom 25. Mai 2022 die C. rechtmässig durch A._____ mit Einzelunterschrift vertreten (RG-act. III/1/6) und der Beschwerdeführer, welcher dannzumal nicht mehr zeichnungsberechtigt war, unterzeichnete als neuer Darlehensgeber. Auch die Beschwerdegegnerin unterzeichnete den Zusatz zum Darlehensvertrag, womit das ganze Vertragsverhältnis im damaligen faktischen und rechtlichen "Zustand" auf den Beschwerdeführer als neuen Darlehensgeber überging. Die Rügen der Beschwerdegegnerin sind daher unbegründet. 5.Formungültigkeit der Sicherstellungsklausel 5.1.Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Sicherstellungsklausel im Darlehensvertrag vom 24. Dezember 2020 sei formungültig und nichtig (act. A.2, Rz. 27, Rz. 34 f. und Rz. 37 f.). Der Beschwerdeführer sei geschäftserfahren, habe diverse Pilotenausbildungen absolviert und sei Gesellschafter und Geschäftsführer der D._____, welche "Erwerb, Betrieb, Unterhalt, Nutzung, Vermietung und Verkauf von Luftfahrzeugen" zum Zweck habe (act. A.2, Rz. 30). Er habe bereits während der Verhandlungen zum Darlehensvertrag vom 24. Dezember 2020 einen sehr engen Bezug zur Aviatik gehabt und sei damals von seinem Anwalt beraten worden (act. A.2, Rz. 28 ff.), der ihn darauf hingewiesen habe, er (der Anwalt) wisse nicht, wie Sicherheiten in Deutschland erstellt werden müssten, weshalb die Formungültigkeit der Sicherstellungsklausel dem Beschwerdeführer anzulasten sei (act. A.2, Rz. 32). 5.2.Im Einzelfall kann fraglich sein, ob von den Parteien die Vereinbarung einer Bedingung gewollt war oder ob eine vertragliche Pflicht statuiert wurde, deren Nichterfüllung die Rechtsfolgen der Art. 97 ff. OR auslöst. Dabei handelt es sich um eine Auslegungsfrage (BGE 135 III 295 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2008 vom 8. Dezember 2009 E. 6.2). Zu beachten ist, dass vertragliche Bestimmungen häufig unpräzis als Bedingungen bezeichnet werden, ohne dass ihre Erfüllung bzw. Nichterfüllung nach der Parteimeinung zum Dahinfallen des Vertrages oder der vertraglichen Bestimmung führen würde oder dessen bzw. deren

11 / 24 Inkrafttreten zu hindern vermöchte (WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Vor Art. 151 – 157 N. 11). Der Eintritt einer Resolutivbedingung lässt das von Anfang an voll wirksame Geschäft ohne weiteres dahinfallen (MERZ, Schweizerisches Privatrecht, VI/1, 1984, S. 153). Hängt der zur Bedingung erhobene Umstand einzig vom Willensentschluss und einer entsprechenden Handlung eines der Beteiligten ab, liegt eine Potestativbedingung vor (MERZ, a.a.O., S. 154). Weil die Bedingung Teil des Hauptgeschäfts ist, gelten Formvorschriften, die im öffentlichen Interesse (z.B. beim Grundstückkauf) oder zum Schutz einer Partei erlassen worden sind, auch für die Bedingung. Im Übrigen können Bedingungen formlos vereinbart werden, wenn sie die Verpflichtung des Schuldners erleichtern (BGE 44 III 61; BECKER, Berner Kommentar, Allgemeine Bestimmungen, Art. 1 – 183 OR, 1945, Vorbemerkung zu Art. 151 – 157 N. 25). Sowohl Deutschland als auch die Schweiz sind dem Abkommen über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen, abgeschlossen in Genf am 19. Juni 1948 (SR 0.748.217.1; nachfolgend: Genfer Pfandrechtsabkommen), beigetreten, welches dem IPRG vorgeht (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Die Vertragsstaaten verpflichten sich, besitzlose Pfandrechte («mortgages»), Hypotheken und ähnliche Rechte an einem Luftfahrzeug, die vertraglich als Sicherheit für die Erfüllung einer Schuld begründet sind, unter der Voraussetzung anzuerkennen, dass diese Rechte gültig entstanden sind nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Luftfahrzeug zur Zeit ihrer Begründung (als staatszugehörig) eingetragen war, und ordnungsgemäss eingetragen sind in einem öffentlichen Buch des Vertragsstaates, in welchem das Luftfahrzeug eingetragen ist (Art. I Abs. 1 lit. d Genfer Pfandrechtsabkommen). Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Luftfahrzeugbuch (SR 748.217.1; nachfolgend: Luftfahrzeugbuchgesetz), welches dem IPRG vorgeht (Art. 107 IPRG), findet das Luftfahrzeugbuchgesetz auf ausländische Luftfahrzeuge nach Massgabe der staatsvertraglichen Vereinbarungen sinngemäss Anwendung. Im Übrigen richten sich Bestand und Wirkungen dinglicher Rechte an einem ausländischen Luftfahrzeug nach den am Orte des Registereintrags geltenden Regeln. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Fahrnis zum Schutze des gutgläubigen Rechtserwerbs sind jedoch anwendbar, wenn sich das Luftfahrzeug zur Zeit der Begründung des Rechts in der Schweiz befand (Art. 2 Abs. 2 Luftfahrzeugbuchgesetz).

12 / 24 Nach § 5 Abs. 1 des deutschen Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG; https://www.gesetze-im-internet.de/luftfzgg/LuftFzgG.pdf [besucht am 25. August 2025]) ist zur Bestellung des Registerpfandrechts die Einigung des Eigentümers und des Gläubigers sowie die Eintragung des Registerpfandrechts in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich. Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Registergericht abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Eigentümer dem Gläubiger eine Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat, die öffentlich beurkundet oder öffentlich beglaubigt worden ist (§ 5 Abs. 2 LuftFzgG). Die Ungültigkeit der Bedingung kann die Ungültigkeit des bedingten Hauptgeschäfts oder auch nur die Ungültigkeit der Bedingung zur Folge haben, was in analoger Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR zu ermitteln ist (WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, a.a.O., Vor Art. 151 – 157 N. 16 m.w.H.). 5.3.Der Darlehensvertrag vom 24. Dezember 2020 untersteht gemäss Vereinbarung der Vertragsparteien dem schweizerischen Recht (RG-act. II/1/5, Recht/Gerichtsstand). Im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags vom 24. Dezember 2020 war das mit dem Darlehen zu kaufende Flugzeug als D-ISAR im deutschen Register eingetragen (RG-act. II/1/5, Zweckgebunden). Sogar wenn ein internationales Verhältnis anzunehmen wäre, weil das mit dem Darlehen zu kaufende Flugzeug im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages im deutschen Register eingetragen war, würde der Darlehensvertrag vom 24. Dezember 2020 dem schweizerischen Recht unterstehen (Art. 116 Abs. 1 IPRG). Die Sicherstellungklausel im Darlehensvertrag vom 24. Dezember 2020 lautet wie folgt: Zur Sicherstellung des Darlehens wird rasch möglichst, bis spätestens aber 31. Januar 2021, ein Pfandrecht zugunsten der C._____ beim deutschen Luftfahrbundesamt (LBA) in Braunschweig Deutschland eingetragen, dies für den gesamten ausstehenden Darlehensbetrag zu einem jeweiligen Stichtag. Sollte dem nicht Folge getragen werden, wird dieser Vertrag nichtig und die Darlehenssumme von CHF 1'400'000 zur sofortigen Rückzahlung fällig. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut der Sicherstellungsklausel, dass die Nichterfüllung der Sicherstellung (durch die Begründung eines Registerpfandrechts im deutschen Luftfahrzeugbuch) zum Dahinfallen des ganzen Darlehensvertrages führen soll. Es handelt sich dabei um eine Potestativbedingung, deren Erfüllung in der Hand der Beschwerdegegnerin lag. Zugleich handelt es sich bei der Sicherstellungsklausel um eine Resolutivbedingung, weil der

13 / 24 Darlehensvertrag vom 24. Dezember 2020 zunächst gültig sein und erst nachträglich dahinfallen sollte, falls die Sicherstellung nicht bis zum 31. Januar 2021 erfolgen sollte. Weil die in der Sicherstellungsklausel enthaltene Bedingung mit dem Darlehensvertrag als Hauptvertrag verbunden ist, unterliegt sie keiner Formvorschrift, weil auch der Darlehensvertrag nach Schweizer Recht keiner Formvorschrift unterliegt (vgl. Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 312 ff. OR). Die im deutschen LuftFzgG enthaltene Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung bezieht sich nur auf die Einigung des Flugzeugeigentümers und des Gläubigers ("Pfandvertrag"), welche die Grundlage für die Eintragung in das deutsche Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bildet, wie sich aus § 5 Abs. 1 LuftFzgG ergibt. Die im Darlehensvertrag enthaltene Sicherungsklausel stellt keine Einigung über eine Pfanderrichtung dar, sondern beinhaltet eine Bedingung, gemäss welcher die Errichtung eines Pfandes am Flugzeug dem Willen der Beschwerdeführerin unterliegt. Die Bedingung unterliegt derselben Formvorschrift wie der Darlehensvertrag. Einfache Schriftlichkeit – wie vorliegend – ist daher ausreichend, damit die Bedingung gültig ist. Erfüllt die Beschwerdeführerin diese Bedingung innert Frist nicht, indem sie sich nicht mit dem Beschwerdeführer in der gemäss § 5 Abs. 2 LuftFzgG erforderlichen Form auf die Pfanderrichtung einigt, fällt der ganze Darlehensvertrag vom 24. Dezember 2020 dahin. Die Sicherstellungsklausel ist daher weder formungültig noch nichtig. Die Rüge der Beschwerdegegnerin sticht daher nicht. 6.Verzicht auf die Sicherstellungsklausel und widersprüchliches Verhalten 6.1.Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz von einem Verzicht auf die Sicherstellung ausgegangen sei. Aus der Entgegennahme von Zinszahlungen könne nicht auf einen Verzicht der Sicherstellung der Darlehensforderung geschlossen werden. Auch im Falle der Fälligkeit der Rückzahlung der Darlehensforderung seien nämlich Verzugszinsen von 5 % geschuldet (act. A.1, Rz. 33). Es sei aktenwidrig und willkürlich, einen Verzicht des Beschwerdeführers auf Sicherstellung des Darlehens anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe mehrfach die sofortige Rückzahlung des Darlehens oder aber deren Sicherstellung verlangt, was sich insbesondere aus dem WhatsApp-Nachrichtenverlauf vom 3. Juli 2022 ergebe (act. A.1, Rz. 34), womit sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe (act. A.1, Rz. 35). Eine solche Schlussfolgerung stehe auch im Widerspruch zum Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 10. Dezember 2024 (Proz. Nr. 135-2023-442), wonach sich ohne Sicherstellung die Lage des Gläubigers massgeblich verschlechtern würde (act. A.1, Rz. 37). Beim Zusatz zum Darlehensvertrag vom 25. Mai 2022 sei es nur darum gegangen, die Abtretung des

14 / 24 Darlehens von der C._____ auf den Beschwerdeführer festzuhalten. Es sei nicht um eine Nachverhandlung des Darlehensvertrages gegangen (act. A.1, Rz. 36). 6.2.Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer verhalte sich widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, weil er trotz fehlender Sicherstellung Darlehenszinsen von 4 % auf CHF 1'400'000.00, d.h. CHF 56'000.00 jährlich, entgegengenommen habe (act. A.2, Rz. 33 und Rz. 38). Zwar habe am 31. Dezember 2021 die C._____ die vereinbarten Zinsen als Gläubigerin entgegengenommen, am 31. Dezember 2022, am 31. Dezember 2023 und am 31. Dezember 2024 aber der Beschwerdeführer (act. A.2, Rz. 44). Dies habe er bereits vor Vorinstanz geltend gemacht (act. A.2, Rz. 41; RG-act. I/3, Rz. 23; RG- act. I/5, Rz. 16 und Rz. 46). Sie selbst sei im Übrigen nicht gehalten gewesen, Hand für die Eintragung des Pfandrechts zu bieten, weil die Sicherstellungklausel formungültig und daher nichtig sei (act. A.2, Rz. 36). 6.3.Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Parteien hätten eineinhalb Jahre nach Vertragsschluss und ein halbes Jahr nach der in der Sicherstellungsabrede vorgesehenen Frist zur Eintragung des Pfandrechts am 25. Mai 2022 einen Zusatz zum Darlehensvertrag unterzeichnet, in welchem sie an der Sicherstellungsabrede festgehalten hätten, obwohl die Frist zur Eintragung des Pfandrechts da schon verstrichen gewesen sei. Sich nach der Unterzeichnung dieses Zusatzes und der bereits erhaltenen Zinszahlungen von 4 % im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 auf den Standpunkt zu stellen, der Vertrag sei aufgrund der Nichteintragung des Pfandrechts nichtig und die Rückzahlung seit dem

  1. Februar 2021 fällig, widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, zumal erhebliche Zweifel an der Formgültigkeit der Sicherstellungsabrede bestünden (act. B.1, Ziff. 20.2). 6.4.Die Verzichtserklärung einer Partei auf ein Recht ist eine Willenserklärung, die nach den anerkannten Grundsätzen auszulegen ist. Danach ist zuerst der tatsächliche Wille der erklärenden Person massgebend, sofern die Erklärung vom Adressaten übereinstimmend so verstanden wurde, wie sie gemeint war. Für das tatsächliche Verständnis der Erklärung ist nicht allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, den inneren Willen der erklärenden Partei. Namentlich kann auch aus dem nachträglichen Verhalten geschlossen werden, was die Partei mit ihrer Erklärung tatsächlich wollte. Wird die Erklärung von einem Vertreter abgegeben (Art. 32 Abs. 1 OR), ist auf dessen Willen abzustellen, der dem Vertretenen zugerechnet wird. Kann der tatsächliche Wille der erklärenden Partei nicht festgestellt werden, so ist ihre Erklärung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die Partei hat danach

15 / 24 ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie von der Adressatin nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (vgl. BGE 143 III 157 E. 1.2.2 m.w.H.). Nach Art. 2 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt das Rechtsmissbrauchsverbot in der ganzen Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Prozess- und Vollstreckungsrechts. Es bildet Bestandteil des schweizerischen Ordre public und ist von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden. Die Geltendmachung eines Rechts ist missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht. Widersprüchliches Verhalten kann ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen auch in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden. Dabei ist zu beachten, dass Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht allgemein für bestimmte Arten von Fällen die Bestimmungen des Zivilrechts ausser Kraft setzt, sondern das Gericht bloss anweist, den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Norm dient als korrigierender "Notbehelf" für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Rechtsmissbrauch ist restriktiv anzunehmen. Einen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln gibt es nicht. Vielmehr ist in einem Widerspruch zu früherem Verhalten nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn dieses ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neuen Handlungen enttäuscht wird (BGE 143 III 666 E. 4.2 m.w.H.). Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teil wider Treu und Glauben verhindert worden ist (Art. 156 OR). Art. 156 OR ist eine Konkretisierung von Art. 2 ZGB. Nur treuwidriges Verhalten im Sinn von Art. 2 ZGB fällt unter den Regelungsbereich der Norm, nicht jedes Vereiteln bzw. Herbeiführen des Bedingungseintritts. Die Parteien haben keine Pflicht, den Eintritt der Bedingung zu fördern. Die Pflicht zu einem Verhalten nach Treu und Glauben erfordert nicht, dass die Parteien ihre eigenen Interessen dafür opfern (Urteil des Bundesgerichts 4A_460/2018 vom 13. Juni 2019 E. 3.2.1). 6.5.1. Wie bereits in E. 4 ausgeführt, wurde mit dem Zusatz zum Darlehensvertrag vom 25. Mai 2022 das Vertragsverhältnis (der Darlehensvertrag) von der C._____ als ursprünglicher Darlehensgeberin auf den Beschwerdeführer als neuen Darlehensgeber übertragen, wozu die Beschwerdegegnerin als Darlehensnehmerin ihre Zustimmung geben musste. Der Hinweis auf die Sicherstellungsklausel in

16 / 24 III. des Zusatzes zum Darlehensvertrag vom 25. Mai 2022 erfolgte zusammen mit dem Hinweis auf die übrigen, im Darlehensvertrag vom 24. Dezember 2020 enthaltenen Punkte. Damit sollte nochmals präzisiert werden, dass nicht bloss die Darlehensforderung zediert werden, sondern das ganze Darlehensvertragsverhältnis im damaligen faktischen und rechtlichen "Zustand" auf den Beschwerdeführer übergehen sollte. Ein Verzicht auf die Sicherstellungsklausel durch den Beschwerdeführer lässt sich daraus nicht ableiten. 6.5.2. Gemäss der Sicherstellungsklausel im Darlehensvertrag vom 24. Dezember 2020 sollte die Sicherstellung des Darlehens bis zum 31. Januar 2021 erfolgen, ansonsten der Darlehensvertrag nichtig und die Darlehenssumme zur sofortigen Rückzahlung fällig würde (RG-act. II/1/5). Mit der Unterzeichnung des Zusatzes zum Darlehensvertrag vom 25. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer neu Darlehensgeber und übernahm den Darlehensvertrag im damaligen "Zustand". Vorliegend erwähnt die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer bei ihr im Jahre 2021 angestellt worden sei (act. A.2, Rz. 30). Bereits vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe wegen seiner Anstellung bei der Beschwerdegegnerin über die fehlende Sicherstellung hinwegsehen wollen, zumal die Beschwerdegegnerin ihm angegeben habe, sie würde das Flugzeug verkaufen und dann das Darlehen frühzeitig zurückzahlen (RG-act. I/4, Rz. 19). Diesen "Deal" (Verkauf des Flugzeugs und Rückzahlung des Darlehens, ansonsten Sicherstellung) erscheint aufgrund des WhatsApp-Verlaufs vom 3. Juli 2022 als erstellt (act. A.1, Rz. 34 f.; RG-act. II/1/7). Weil die vertraglich vereinbarte Sicherstellung und der Verkauf des durch das Darlehen finanzierten Flugzeugs nicht erfolgte, verlangte der Beschwerdeführer am 3. Juli 2022 erneut die Pfandbestellung bis zum 31. Juli 2022. Er bestand also auch kurze Zeit, nachdem er Darlehensgeber geworden war, auf der Sicherstellung des Darlehens, wenn keine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens erfolge. Die Beschwerdegegnerin versprach demgegenüber, dass die Sicherstellung in der zweiten Hälfte des Monats Juli 2022 erfolgen werde, sofern der Verkauf des Flugzeugs nicht stattfinden würde (RG-act. II/1/7). Als dies nicht passierte, beharrte der Beschwerdeführer weiterhin auf der Sicherstellung des Darlehens, wie aus den E-Mails vom 20. Oktober 2022 und vom 8. November 2022 hervorgeht, wozu er Nachfristen einräumte, aber nicht auf die Sicherstellung selbst verzichtete (RG-act. II/1/8; RG-act. II/1/9). Die Vorinstanz hat diese Umstände unberücksichtigt gelassen. Von einem Verzicht des Beschwerdeführers auf die Sicherstellung kann aber aufgrund dieser Sachlage keine Rede sein. Es liegt auch kein widersprüchliches Verhalten des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 2 ZGB vor. Vielmehr erscheint es treuwidrig, dass die

17 / 24 Vertreterin der Beschwerdeführerin die Sicherstellung in der WhatsApp-Nachricht vom 3. Juli 2022 in Aussicht stellte und diese Sicherstellung in der Folge nicht in die Wege leitete, auch wenn es sich bei dieser Sicherstellungsklausel um eine Potestativbedingung handelte, deren Erfüllung der Beschwerdegegnerin anheimgestellt worden war. 6.5.3. Die Beschwerdegegnerin gibt an, der Beschwerdeführer habe Ende 2022, Ende 2023 und Ende 2024 jeweils CHF 56'000.00 an Darlehenszinsen ohne Vorbehalt kassiert. Darin liege ein Verzicht auf die Sicherstellung (act. A.2, Rz. 51; RG-act. II/4/16). Dabei handelt es sich um die Darlehenszinsen in Höhe von 4 %, welche vertraglich vereinbart worden waren. Dass der Beschwerdeführer diese Darlehenszinszahlungen vorbehaltlos entgegengenommen hat, ist nicht als Indiz für einen Verzicht auf Sicherstellung des Darlehens zu werten. Denn der Beschwerdeführer beharrte seit dem Jahre 2022 auf der Sicherstellung des Darlehens bzw. auf der Rückzahlung des Darlehens, sollte die Sicherstellung nicht erfolgen, und leitete im Jahre 2024 auch die Betreibung gegen die Beschwerdegegnerin ein, um die Rückzahlung der Darlehenssumme samt Verzugszinsen zwangsrechtlich durchzusetzen (E. 6.4.2; RG-act. II/1/4). Zudem hätte die Beschwerdegegnerin nach Ansicht des Beschwerdeführers infolge nachträglicher Nichtigkeit des Darlehensvertrages ab dem 1. Februar 2021 Verzugszinsen in Höhe von 5 % zahlen müssen. Es bestand daher aus Sicht des Beschwerdeführers zu Recht kein Grund, die Zahlungen in Höhe von 4 % der Darlehenssumme für die Jahre 2022, 2023 und 2024 zurückzuweisen. Ein Verzicht des Beschwerdeführers auf Sicherstellung oder ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor. 7.Fälligkeit der Darlehensforderung und Verzugszinsen 7.1.Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, indem sie fälschlicherweise die Fälligkeit der Darlehensforderung verneint und die Rechtsöffnung verweigert habe (act. A.1, Rz. 38). Es gehe aus dem Darlehensvertrag hervor, dass die Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehens am

  1. Februar 2021 eingetreten sei, weil bis zum 31. Januar 2021 kein Pfandrecht am Luftfahrzeug eingetragen worden sei (act. A.1, Rz. 31). Auch wenn die Sicherstellungsklausel im Darlehensvertrag nichtig wäre, so würde dies nichts an der Fälligkeit der Darlehensrückforderung am 1. Februar 2021 ändern (act. A.1, Rz. 39). 7.2.Die Beschwerdegegnerin macht geltend, weil nur die Sicherstellungsklausel formungültig und nichtig sei, sei der übrige Darlehensvertrag nicht dahingefallen und

18 / 24 werde die Rückzahlung der Darlehensforderung erst zum 31. Dezember 2025 fällig (act. A.2, Rz. 43). 7.3.Gemäss dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid liegt mangels Nachweis der Fälligkeit des Darlehens kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. Demzufolge sei das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung abzuweisen (act. B.1, Ziff. 20.4). 7.4.Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der vom Borger unterzeichnete Vertrag über ein verzinsliches Darlehen ist ein Rechtsöffnungstitel für die Zinsen und die Rückzahlung des Darlehens. Dabei hat der Gläubiger grundsätzlich bloss die Fälligkeit nachzuweisen (STAEHELIN, a.a.O., Art. 82 N. 120 m.w.H.). Wurde in der Schuldanerkennung ein vertraglicher Zins anerkannt, so kann auch hierfür Rechtsöffnung erteilt werden. Aus Praktikabilitätsgründen kann für Verzugszinsen (nicht jedoch für Vertragszinsen) Rechtsöffnung erteilt werden, auch wenn sie sich nicht aus der Schuldanerkennung ergeben, soweit es sich dabei um einen geringfügigen, leicht feststellbaren Betrag handelt, der gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Die Höhe des Verzugszinses beträgt 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) (STAEHELIN, a.a.O., Art. 82 N. 31 – 33 m.w.H.). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ein Verfalltagsgeschäft i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR, bei welchem der Verzug des Schuldners ohne Mahnung eintritt, liegt vor, wenn die Parteien ein bestimmtes Datum für die Erfüllung vereinbart haben oder wenn sich zumindest der Fälligkeitszeitpunkt kalendermässig genau berechnen lässt. Die Mahnung ist entbehrlich, weil sich der Schuldner unter den genannten Voraussetzungen ohne besonderen Hinweis darüber im Klaren sein muss, wann er seine Verbindlichkeit zu erfüllen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_232/2011 vom 20. September 2011 E. 4.2 m.w.H.). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen (Art. 104 Abs. 1 OR).

19 / 24 7.5.Weil die Sicherstellungsklausel im vorliegenden Fall gültig ist, aber bis zum 31. Januar 2021 keine Sicherstellung durch die Beschwerdegegnerin erfolgt ist, wurde die Darlehensrückzahlung gestützt auf die Sicherstellungsklausel im Darlehensvertrag vom 24. Dezember 2020 am 1. Februar 2021 fällig (s. RG- act. II/1/5, Sicherstellung). Damit schuldet die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2021 Verzugszinsen von 5 %. Davon bezahlte die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 Zinsen im Umfang von 4 %, weshalb der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum noch Verzugszinsen von 1 % pro Jahr zugute hat. Nur die "vertraglich definierten Zinsen" bzw. Darlehenszinsen (und nicht die Verzugszinsen) für das Jahr 2021 standen noch der C._____ zu (RG-act. II/1/6, Ziff. II), weshalb die Beschwerdegegnerin diese rechtmässig der C._____ bezahlt hat. Ab dem 1. Januar 2024 verlangt der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR zu Recht die vollen Verzugszinsen von 5 % (RG-act. I/1, Rz. 18). 8.Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht die provisorische Rechtsöffnung verweigert hat. Die vorliegende Beschwerde ist daher gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die provisorische Rechtsöffnung für Forderung und Zins zu erteilen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Für die Betreibungskosten, für welche der Beschwerdeführer ebenfalls die Rechtsöffnung verlangt, ist die Beseitigung des Rechtsvorschlages überflüssig, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können (BGE 144 III 360 E. 3.6.2; STAEHELIN, a.a.O., Art. 84 N. 67 m.w.H.). 9.Verteilung der Prozesskosten 9.1.1. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsöffnungsverfahren ist eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit. Die Gerichtskosten richten sich nach der GebV SchKG (vgl. BGE 149 III 210 E. 4.1.1, in: Pra 2023 Nr. 73 m.w.H.). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Die für die Vorinstanz zulässige Entscheidgebühr richtet

20 / 24 sich nach dem Streitwert und bewegt sich bei einem Streitwert über CHF 1'000.000.00 zwischen CHF 500.00 und CHF 4'000.00 (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Demzufolge kann das obere Gericht als Rechtsmittelinstanz eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 bis CHF 6'000.00 verlangen. Die bundesrechtliche Vorgabe für Parteientschädigungen in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG) wurde mit Inkrafttreten der ZPO aufgehoben. Seit dem 1. Januar 2011 spricht das Gericht die Parteientschädigung an die obsiegende Partei (Art. 106 ZPO) gemäss Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO ausschliesslich nach dem kantonalen Tarif zu (BGE 149 III 210 E. 4.1.1 m.w.H.). Die urteilende Instanz setzt die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest, wobei sie vom Betrag ausgeht, welcher der entschädigungsberechtigen Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird (Art. 2 HV [BR 310.250]). Dabei ist von einem Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 auszugehen (Art. 3 Abs. 1 HV). Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). Die Betreibungskosten schliessen die Gebühren und die Entschädigungen der Vollzugsorgane mit ein (Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG, Betreibungskosten im engeren Sinne). Die Gerichtskosten der im Rahmen eines summarischen Betreibungsverfahrens ergangenen Urteile (Art. 251 ZPO), wie diejenigen der Rechtsöffnung, sind in der GebV SchKG festgelegt (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und gelten als Betreibungskosten. Die Gerichtskosten für ordentliche (Art. 219 ff. ZPO) und vereinfachte (Art. 243 ff. ZPO) Verfahren werden hingegen durch kantonales Recht festgelegt (Art. 96 ZPO) und gelten nicht als Betreibungskosten. Mit Inkrafttreten der ZPO werden die Parteientschädigungen, die in einem Summarverfahren der obsiegenden Partei zugesprochen werden (Art. 106 ZPO), nicht mehr nach der GebV SchKG festgelegt (vgl. Art. 62 Abs. 1 aGebV SchKG), sondern richten sich ausschliesslich nach kantonalem Tarif (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Nichtsdestotrotz sind diese Parteientschädigungen wie vor der Gesetzesänderung immer noch Teil der Betreibungskosten und werden gleich behandelt wie die in derartigen Verfahren zugesprochenen Gerichtskosten, insbesondere in Bezug auf deren Vorwegnahme von den ersten Zahlungen des Schuldners. Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Dies bedeutet, dass die Kosten zur Schuld hinzugerechnet werden und der Schuldner diese

21 / 24 zusätzlich zum Betrag, der dem Gläubiger zugesprochen wurde, bezahlen muss, ohne dass Letzterer dies verlangen muss. Der Schuldner trägt diese Kosten von Gesetzes wegen. Der Gläubiger trägt aber das Risiko, dass ihm die Kosten nicht ersetzt werden, falls es nicht zur Verwertung kommt (BGE 149 III 210 E. 4.1.1 f., in: Pra 2023 Nr. 73). 9.1.2. Per 1. Januar 2025 wurde die Bestimmung zur Liquidation der Prozesskosten (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) geändert. Neu lauten die ersten beiden Absätze folgendermassen: 1 Die Gerichtskosten werden in den Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. In den übrigen Fällen wird ein Vorschuss zurückerstattet. Ein Fehlbetrag wird bei der kostenpflichtigen Partei nachgefordert. 2 Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen. Diese Regelung gilt grundsätzlich für nach dem 1. Januar 2025 erhobene Rechtsmittel, sofern der vorinstanzliche Entscheid nach diesem Datum eröffnet worden ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Auch wenn das Rechtsmittel dem revidierten, am

  1. Januar 2025 in Kraft getretenen Recht untersteht, hat die Rechtsmittelinstanz die Beurteilung des Verfahrens vor der Vorinstanz materiell nach bisherigem Recht vorzunehmen, sofern vor erster Instanz noch das bisherige Recht Geltung hatte (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 405 N 5a m.w.H.). Die bisherige Regelung der Prozesskostenliquidation lautete wie folgt (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 aZPO): 1 Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert. 2 Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen sowie die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rückzahlungspflicht des Vorschusses an die Partei, die nicht mit Kosten belastet ist, gilt aber nicht für die Gerichtskosten in betreibungsrechtlichen Summarsachen, die Betreibungskosten sind und von Art. 48 ff. GebV SchKG festgelegt werden. Denn die Betreibungskosten sind gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG (welcher hier lex specialis ist) vom Gläubiger vorzuschiessen (Art. 68 Abs. 1 SchKG) und dann von ihm bei Schuldner gestützt auf Art. 68 Abs. 2 SchKG "zu erheben", was eine Rückzahlung durch das Gericht an den obsiegenden Gläubiger ausschliesst (STAEHELIN, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 16 Rz. 44).

22 / 24 9.2.1. Vorliegend erscheint es angesichts des Streitwerts sowie der sich stellenden Rechtsfragen als angemessen, die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf CHF 3'000.00 festzulegen. Diese werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt, welche zudem die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von CHF 1'000.00 zu tragen hat. Der Beschwerdeführer hat für das vorinstanzliche Verfahren einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 geleistet. Davon gehen CHF 1'000.00 als Gerichtskosten an die Vorinstanz, die restlichen CHF 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer durch den Kanton Graubünden zurückerstattet. Die CHF 1'000.00 Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren kann der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 68 Abs. 2 SchKG von der Beschwerdegegnerin zurückfordern. Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 geleistet. Dieser wird dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens nicht zurückerstattet. Er kann diese Betreibungskosten aber von der Beschwerdegegnerin zurückverlangen (Art. 68 Abs. 2 SchKG). 9.2.2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer zudem für beide Instanzen eine Parteientschädigung auszurichten. Der Beschwerdeführer hat vor Vorinstanz eine Honorarvereinbarung sowie eine Kostennote eingereicht (RG- act. VI/2; RG-act. VI/10). In der Honorarvereinbarung wurde ein Stundenansatz von CHF 300.00 vereinbart. Zugesprochen werden kann höchstens ein Stundenansatz von CHF 270.00. Der in der Honorarnote für das vorinstanzliche Verfahren aufgeführte Aufwand von 17.4333 Stunden ergibt unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von CHF 270.00 den Betrag von CHF 4'707.00. Samt einer Kleinspesenpauschale von 3 % (CHF 141.20) und 8.1 % MWST (CHF 392.75) ergibt dies als Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren total CHF 5'240.95, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu bezahlen hat. Für das Beschwerdeverfahren wurden 13.1333 Stunden Aufwand geltend gemacht. Daraus resultiert bei einem Stundenansatz von CHF 270.00, einer Kleinspesenpauschale von 3 % sowie einem MWST-Ansatz von 8.1 % eine Summe von CHF 3'948.25 (= CHF 3'546.00 + CHF 106.40 + CHF 295.85). Die Beschwerdegegnerin hat diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

23 / 24 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid wird aufgehoben. 2.A._____ wird in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur im Umfang von CHF 1'400'000.00 zuzüglich Zins von 1 % seit dem 1. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 und zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2024 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Betriebene innert 20 Tagen nach Zustellung des Entscheids beim zuständigen Gericht auf Aberkennung der Forderung klagen; unterlässt er dies, wird die Rechtsöffnung definitiv. 3.Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der B._____ Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet; der Restbetrag wird A._____ zurückerstattet. A._____ ist berechtigt, die vorgeschossenen Gerichtskosten von CHF 1'000.00 von den Zahlungen der B._____ als Betreibungskosten vorab zu erheben. 4.Die B._____ hat A._____ für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'240.95 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 5.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten der B._____ Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. A._____ ist berechtigt, die vorgeschossenen Gerichtskosten von CHF 3'000.00 von den Zahlungen der B._____ als Betreibungskosten vorab zu erheben. 6.Die B._____ hat A._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'948.25 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen.

24 / 24 7.[Rechtsmittelbelehrung] 8.[Mitteilung an:]

Zitate

Gesetze

38

aGebV

  • Art. 62 aGebV

aZPO

  • Art. 229 aZPO

BGG

  • Art. 99 BGG

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO

GebV

  • Art. 1 GebV
  • Art. 48 GebV
  • Art. 61 GebV
  • Art. 62 GebV

HV

  • Art. 2 HV
  • Art. 3 HV
  • Art. 4 HV

i.V.m

  • Art. 11 i.V.m
  • Art. 105 i.V.m
  • Art. 106 i.V.m
  • Art. 319 i.V.m

IPRG

  • Art. 1 IPRG
  • Art. 107 IPRG
  • Art. 116 IPRG

LuftFzgG

  • § 5 LuftFzgG

OR

  • Art. 97 OR
  • Art. 312 OR

SchKG

  • Art. 68 SchKG
  • Art. 82 SchKG

ZGB

  • Art. 2 ZGB

ZPO

  • Art. 95 ZPO
  • Art. 96 ZPO
  • Art. 105 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 151 ZPO
  • Art. 219 ZPO
  • Art. 229 ZPO
  • Art. 243 ZPO
  • Art. 251 ZPO
  • Art. 320 ZPO
  • Art. 321 ZPO
  • Art. 326 ZPO
  • Art. 327 ZPO
  • Art. 405 ZPO

Gerichtsentscheide

15