Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 23. Januar 2025 ReferenzSBK 24 72 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin GegenstandRechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 1. Juli 2024, mitgeteilt am 14. August 2024 (Proz. Nr. 335-2024-26)
2 / 8 Sachverhalt A.Auf entsprechendes Gesuch erteilte der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart mit Entscheid vom 1. Juli 2024 B._____ gegen A._____ in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamts Landquart definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 8'000.00 nebst Zins. Gegenstand waren Forderungen auf Kindesunterhalt à CHF 1'600.00 pro Monat für Juli bis November 2023, die durch den rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Januar 2021 tituliert worden waren (Geschäftsnummern FS.2019.6/7 und ZV.2020.206-EZE2; bestätigt durch das Bundesgerichtsurteil 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022). Zugleich wies der Einzelrichter die Anträge von A._____ um Bevorschussung der Anwalts- und Prozesskosten durch B._____ und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. A._____ wurde verpflichtet, die Gerichtskosten von CHF 300.00 sowie C._____ eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. B.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. September 2024 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er stellte darin folgende Anträge:
3 / 8 unzulässig machte, da die Trennungsfrist von zwei Jahren nicht abgelaufen war. 3. Subsidiäre Anträge Es sei durch die zuständige Stelle eine umfassende Überprüfung der Verfahrensführung auf etwaige Rechtsbeugung vorzunehmen und alle persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Ehefrau offenzulegen. Zudem möge das Gericht eine Untersuchung der behaupteten Vorteile und Korruptionsverdachtsmomente einleiten. C.Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Auf die Einholung eines Kostenvorschusses wie auch einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. D.Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden das totalrevidierte Gerichtsorganisationsgesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft getreten. Auf dieses Datum hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolgedessen hat die ursprüngliche Verfahrensnummer KSK 24 72 zu SBK 24 72 geändert, worüber die Parteien Anfang Januar 2025 brieflich in Kenntnis gesetzt worden sind. Erwägungen 1.Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO; SR 272). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.1.Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an
4 / 8 die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden. Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, das in Rechtsöffnungssachen gegebene kantonale Rechtsmittel (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn mit Bezug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.). 2.2.Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Beschwerdeinstanz an das Erfordernis, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. BGer 4A_117/2022 v. 8.4.2022 E. 2.1.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 22 51 vom 26. Februar 2023 E. 1.5). 3.Die Vorinstanz erwog in ihrem Rechtsöffnungsentscheid, dass die Betreibungsforderung auf dem rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Januar 2021 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG beruhe. Da aus den eingegangenen Rechtsschriften, insbesondere aus der Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2024, entnommen werden könne, dass die für Juli 2023 bis November 2023 geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge weder getilgt noch gestundet seien und auch die Verjährung nicht angerufen werde, sei der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers zu beseitigen und sei der Beschwerdegegnerin für den Betrag von CHF 8'000.00 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Forderungsbetrag sei im Entscheid des
5 / 8 Kantonsgerichts St. Gallen genau bestimmt. Praxisgemäss könne auch für gesetzlich festgelegte Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilt werden, auch wenn sie nicht im Dispositiv enthalten seien. Die Unterhaltsbeiträge seien per Monatsanfang fällig geworden. Somit könne auch für die Zinsforderung von 5 % ab 14. November 2023 definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Was das Gesuch um Prozesskostenvorschuss und um unentgeltliche Rechtspflege angeht, hielt die Vorinstanz fest, dass die Sach- und Rechtslage eindeutig sei. Das Gesuch sei dementsprechend zufolge Aussichtlosigkeit abzuweisen. 4.1.Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde hauptsächlich Bezug auf Eheschutz- und Scheidungsverfahren, die von sankt-gallischen Behörden durchgeführt worden sind oder noch durchgeführt werden, und übt in verschiedener Hinsicht Kritik daran (Rechtsverzögerung, fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Spruchkörper, Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und des Rechts auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK, Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK). Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Verfahren jedoch allein der Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Landquart vom 1. Juli 2024. Nur dieser Entscheid kann vorliegend auf fehlerhafte Rechtsanwendung oder auf offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung überprüft werden. Soweit der Beschwerdeführer Mängel anderer Verfahren geltend macht, kann darauf zum Vornherein nicht eingetreten werden. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Kritik am Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Januar 2021, den die Vorinstanz vorliegend als definitiven Rechtsöffnungstitel anerkannt hat. Dieser Entscheid ist unbestrittenermassen vollstreckbar (vgl. auch RG act. 1.2), was für die definitive Rechtsöffnung grundsätzlich ausreicht (vgl. Art. 80 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des zu vollstreckenden Urteils zu befassen (statt vieler BGE 135 III 315 E. 2.3). 4.2.Einzig wenn der zu vollstreckende Entscheid derart mangelhaft wäre, dass er als nichtig qualifiziert werden müsste, wäre ihm im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren die Vollstreckung zu versagen. Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Entscheidung, wird allerdings nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (statt vieler BGE 138 III 49 E. 4.4.3). Ausser in Fällen, in denen das Gesetz ausdrücklich die Nichtigkeitsfolge
6 / 8 vorsieht, ist daher nur von der Nichtigkeit auszugehen, wenn angesichts der Umstände die Möglichkeit der Anfechtung des Aktes nach Treu und Glauben offensichtlich nicht den notwendigen Schutz bietet, was namentlich bei besonders schweren Verfahrensmängeln der Fall sein kann (statt vieler BGE 129 I 361 E. 2.1). Was den hier zu vollstreckenden Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Januar 2021 betrifft (RG act. 1.1), sind keine derart schweren, zur Nichtigkeit führende Mängel konkret geltend gemacht oder sonstwie ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer den Entscheid beim Bundesgericht angefochten, das Bundesgericht diesen überprüft und schliesslich bestätigt hat (RG act. 1.2). 4.3.Soweit aus der Beschwerde erkennbar Kritik am angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid hervorgeht, überzeugt diese nicht. Zu pauschal und bereits mit den Begründungsanforderungen nicht vereinbar ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Entscheidung, ihm die Prozesskosten aufzuerlegen, widerspreche "den Grundsätzen der Billigkeit und Fairness". Dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen hat, ergibt sich aus einer korrekten Anwendung des Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die von der Vorinstanz auf CHF 300.00 festgesetzte Entscheidgebühr bewegt sich sodann im Rahmen, den die Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG; SR 281.35) in Art. 48 für einen Streitwert von CHF 8'000.00 vorsieht. Die Festsetzung der genauen Höhe der Entscheidgebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens hängt von den Umständen des konkreten Falls ab und liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Keine Relevanz haben dabei die finanziellen Verhältnisse der Partei, die nicht kostenpflichtig wird (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGzZPO [BR 320.100]). Der Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe bei der Verteilung der Entscheidgebühr zu Unrecht die finanziellen Verhältnisse der (nicht kostenpflichtigen) Beschwerdegegnerin unberücksichtigt gelassen, geht folglich fehl. Ferner ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Bezug auf das Gesuch des Beschwerdeführers auf Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege dessen finanziellen Verhältnisse nicht näher geprüft hat. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person nämlich nur Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint. Erscheint das Rechtsbegehren aussichtslos, wie die Vorinstanz dies angenommen hat, erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Verhältnisse. 4.4.In Bezug auf die Anträge des Beschwerdeführers auf "Aufhebung der Kontosperre samt Eheschutzwiederherstellung" bzw. "Neubeurteilung der Kontosperre bei der D._____" (Eventualantrag Ziff. 2) sowie darauf, dass "alle persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Ehefrau offenzulegen" seien
7 / 8 (subsidiäre Anträge), ist schliesslich nochmals festzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren allein um die Vollstreckung von rechtskräftig festgestellten Forderungen auf Kindesunterhalt geht. Für allfällige Begehren um Abänderung des Eheschutzentscheides (Art. 179 ZGB), um Abänderung des Scheidungsurteils (Art. 129 und 134 ZGB) oder um sonstige familienrechtliche Massnahmen ist das Rechtsöffnungsgericht nicht zuständig. Auf solche Anträge kann zum vornherein nicht eingetreten werden. Auch soweit der Beschwerdeführer Rechtsverzögerung in noch hängigen familienrechtlichen Verfahren geltend macht, muss er in den betreffenden Verfahren aktiv werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Dafür steht ihm das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren ebenfalls nicht zur Verfügung. 5.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig und unbegründet und daher in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO) abzuweisen. Die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren kann zufolge Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden (Art. 117 lit. b ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden aufgrund des notwendig gewordenen Aufwands auf CHF 400.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat mangels Aufwands keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Anträge des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung werden mit dem vorliegenden Endentscheid hinfällig.
8 / 8 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]