Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2022.9, AG.2023.17
Entscheidungsdatum
01.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.9

URTEIL

vom 1. September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Andreas Traub, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 30. August 2021

betreffend Drohung

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2021 des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Drohung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er wurde hierfür verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 31. Mai 2019 bis zum 7. Juni 2019) sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 160.–, beides mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Demgegenüber wurde A____ vom Vorwurf der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit (Anklage-Ziffer I.3) freigesprochen und im Anklagepunkt des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Anklage-Ziffer I.2) sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Anklage-Ziffer I.3) wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Überdies wurde das Verfahren im Anklagepunkt der Drohung (Anklage-Ziffer I.2) im Sinne von Art. 55a Abs. 3 aStGB eingestellt.

Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 8. September 2021 Berufung an. Mit bereits summarisch begründeter Berufungserklärung vom 25. Januar 2022 hat er das Urteil explizit «ausschliesslich hinsichtlich Schuldspruch und Geldstrafe betreffend Drohung [SW [...]; AS-Ziff. 4]» angefochten und beantragte als entsprechende Abänderung des vorinstanzlichen Urteils einzig, er sei «vom Vorwurf der Drohung (AS-Ziff. 4) freizusprechen». Die Staatsanwaltschaft erklärte weder Anschlussberufung noch stellte sie den Antrag, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei. Die Strafantragstellerin (und Mitbeurteilte) C____ (nachfolgend Anzeigestellerin) hat auf eine Beteiligung am Verfahren als Privatklägerin verzichtet (Akten S. 770–773). Sie wird in das weitere Verfahren nicht miteinbezogen, nachdem der für sie ergangene Freispruch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. verfahrensleitende Verfügung vom 31. Januar 2022).

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. September 2022 wurde der Berufungskläger befragt und kam daraufhin zum Vortrag. Sein Verteidiger präzisiert die in der Berufungserklärung gestellten Anträge und begehrt, der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Drohung (Anklage-Ziff. 4) freizusprechen und für die zu Unrecht erlittene Haft angemessen zu entschädigen. Die Urteilsgebühr der ersten Instanz sei im Umfang von CHF 5'000.– auf die Gerichtskasse zu nehmen und die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Der Berufungskläger hat seine Berufung mit den Formulierungen in der Berufungserklärung eindeutig im Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO auf einzelne Handlungen des Schuldpunktes beschränkt, nämlich auf den in Ziff. 4 der Anklageschrift geschilderten und als Drohung angeklagten Sachverhalt. Er hat zwar keinen konkreten Antrag auf Reduktion der Strafe gestellt, indessen hat er (immerhin) ausgeführt, dass sich seine Berufung auch auf die Geldstrafe betreffend den angefochtenen Schuldspruch wegen Drohung gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift beziehe. Damit ergibt seine Berufungserklärung ohne Weiteres ein stimmiges Bild und erweist sich als hinreichend klar. Dementsprechend kann festgehalten werden, dass die gesamten Schuldsprüche mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Drohung gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift nicht angefochten sind (vgl. BGer 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 1) und dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:

Schuldsprüche gegen A____ wegen mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung;

Schuldspruch wegen mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie die diesbezüglich ausgesprochene Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit (AS Ziff. I.3);

Verfahrenseinstellungen im Anklagepunkt des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AS Ziff. I.2) sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (AS Ziff. I.3) zufolge Eintritts der Verjährung;

Verbleib des USB-Stick bei den Akten;

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Zudem ist zu konstatieren, dass die Strafzumessung einzig hinsichtlich der für die Drohung gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift ausgesprochenen bedingten Geldstrafe angefochten worden ist.

2.1 Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Drohung gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift. Der Berufungskläger und die Anzeigestellerin, welche früher mitbeschuldigt war, sind geschiedene Eltern zweier Töchter. Gemäss dem von der Vor­instanz als erstellt erachteten Sachverhalt rief die gemeinsame Tochter D____, damals 10-jährig, am 30. Mai 2019 den Berufungskläger aus dem Auto an, um einen Besuchs- bzw. Hütetermin mit ihm zu vereinbaren. Aufgrund eines Missverständnisses bezichtigte sie der Vater der Lüge und schrie sie an. Die Mutter übernahm daraufhin das Telefon und wies den Berufungskläger an, nicht so mit seiner Tochter zu sprechen. Dieser liess sich aber nicht beruhigen, worauf beide Töchter im Auto zu weinen begannen. Die Anzeigestellerin erklärte daraufhin, sie werde das alleinige Sorgerecht für sie beantragen, worauf der Berufungskläger ihr drohte, sie werde dann schon sehen, was passiere, er werde sie umbringen. Aufgrund dieses Vorfalls wurde die Anzeigestellerin in Angst und Schrecken versetzt. Sie fuhr deshalb nicht wie geplant nach Hause, weil sie befürchtete, der Berufungskläger könnte ihr, wie bereits früher wiederholt geschehen, vor der Tiefgarage auflauern. Stattdessen fuhr sie zum nächsten Polizeiposten und erstattete Anzeige und stellte Strafantrag.

2.2 Der Berufungskläger wendet sich in seinem Plädoyer vor erster Instanz, auf welches er in der Berufungserklärung verweist, gegen die Verwertbarkeit der Aussagen der Anzeigestellerin im Ermittlungsverfahren. Diesbezüglich ist ihm die Vor­instanz, wenn auch nur im Ergebnis und mit anderer Begründung, gefolgt. Sie hat die Aussagen der Anzeigestellerin im Ermittlungsverfahren (am Tag nach der Tat, dem 31. Mai 2019) als nicht verwertbar erachtet, weil diese nicht korrekt als Zeugin bzw. Auskunftsperson belehrt worden war. Mithin war die Anzeigestellerin nicht auf ihr auch nach der Scheidung bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 177 StPO hingewiesen worden (vgl. zu Art. 177 Abs. 3 StPO den von der Vor­instanz zitierten BGE 144 IV 28 E. 1.2 und 1.3). Der Berufungskläger ist der Auffassung, es lägen damit keine verwertbaren belastenden Beweismittel vor. Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die als Auskunftsperson befragte Anzeigestellerin den Wortlaut der Drohung nicht wiedergeben können. Er selbst habe sich während der ganzen Untersuchung glaubhaft auf den Standpunkt gestellt, die Anzeigestellerin nie mit dem Tod bedroht zu haben (Akten S. 909–911).

2.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.).

2.4 Zunächst kann unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz festgehalten werden, dass die polizeiliche Einvernahme der Anzeigestellerin vom 31. Mai 2019 (Akten S. 621) im vorliegenden Verfahren mangels Hinweis auf das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 177 StPO nicht verwertet werden darf (vgl. angefochtenes Urteil S. 11 f.).

2.5 Als Beweismittel liegt der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 31. Mai 2019 vor, welcher anlässlich der erwähnten Anzeige von C____ erstellt wurde (Akten S. 601 ff.). Ein Polizeirapport stellt ein zulässiges Beweismittel dar (Art. 139 Abs. 1 StPO; BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, deren Beweiswert sich vorliegend freilich in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei den protokollierten Feststellungen handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizisten und es kommt derart erlangten «Aussagen» nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber, wie hier, Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Die Anzeige von C____ erfolgte um ca. 22.10 Uhr auf dem Polizeiposten [...]. Die Anzeigestellerin sprach dort mit ihren beiden Töchtern vor. Die Tochter D____ (geb. [...]) gab gemäss Rapport zu Protokoll, ihr Vater sage immer, er werde die Mutter umbringen. Sie selbst habe grosse Angst, dass er das auch tun werde. Er habe sie selbst am Telefon als Lügnerin bezeichnet. Sie seien auf dem Nachhauseweg gewesen, als sie mit ihrem Vater telefoniert habe. Eigentlich habe sie nur wissen wollen, ob er am nächsten Tag auf sie und ihre kleine Schwester aufpassen könne, wenn die Mutter arbeiten gehe. Und dann habe er plötzlich angefangen herumzuschimpfen. Sie hätten dann so Angst gehabt, dass er bei der Tiefgarage auf sie warten würde, weshalb sie ihre Mutter angefleht habe, zur Polizei und nicht nach Hause zu gehen. Sie wolle nicht zu Hause schlafen, sie habe Angst, dass ihr Vater vorbeikommen und wieder gegen die Türe schlagen werde (Akten S. 604). Die Tochter E____ (geb. [...]) sagte gemäss dem Polizeirapport ebenfalls, sie habe Angst vor ihrem Vater. Sie wolle nicht zu Hause schlafen. Vielleicht komme er wieder vorbei (Akten S. 604). Die Anzeigestellerin gab gemäss Rapport zu Protokoll, sie wolle ihre Kinder vor diesem Psychoterror schützen. Sie habe aber auch selbst Angst. Ihre Töchter und sie könnten nicht nach Hause, weil der Berufungskläger dort sein könnte, um sie an der Tiefgarage abzufangen. Sie hätten alle drei Angst (Akten S. 604).

Weiter findet sich in den Akten eine SMS vom 7. Mai 2019, in welcher der Berufungskläger der Anzeigestellerin schreibt: «Das wird das letzte sein, das du tust. Ich werde dein Leben zerstören» (Akten S. 625). Die Anzeigestellerin hat – abgesehen von der (nicht verwertbaren) polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2019 (vgl. hierzu E. 2.4) – am 3. Juni 2019 noch ein Schreiben an das Bezirksgericht [...] geschickt, worin es um die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ging (Akten S. 683/4). Dort berichtet sie davon, dass der Berufungskläger ihr immer wieder vor der Wohnungstür oder der Tiefgaragen-Ausfahrt abgepasst habe. Sie schildert tägliche SMS mit Beschimpfungen und Todesdrohungen und dann konkret den Vorfall vom 30. Mai 2019 – gleich wie in der Anklageschrift und im Wesentlichen so, wie im Polizeirapport festgehalten, einschliesslich der Todesdrohung. Gerade die ältere Tochter habe sich nicht getraut, nach Hause zu gehen, weil sie befürchtete, der Vater werde dort auf sie warten. In ihrem Schreiben erwähnt die Anzeigestellerin auch das besondere Detail, dass der Berufungskläger kurz nach Beenden des Telefonats mit der Tochter angerufen habe, um die Tochter anzuschreien und als Lügnerin zu beschimpfen. Das ist einerseits sehr lebensnah, andererseits ist es bemerkenswert, weil der Berufungskläger selbst ebenfalls betont hat, er habe seinerseits der Tochter telefoniert (Akten S. 614).

Die Anzeigestellerin hat sodann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Aussagen gemacht, wobei sie zu diesem Punkt als Auskunftsperson (ansonsten zum Teil als Mitbeschuldigte) befragt und belehrt wurde (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 11/12 f, Akten S. 853/4). Sie schildert den Ablauf am Tatabend im Wesentlichen gleich wie damals ihre Tochter D____: Diese habe dem Vater telefoniert, um zu fragen, ob es er zum Hüten komme oder nicht. Sie selbst arbeite auch am Samstag und habe immer jemanden für die Kinder organisieren müssen. Manchmal sei der Vater wegen Alkohol oder Drogen nicht gekommen. Am Telefon habe er angefangen zu reden und sie habe aufgrund der Stimme bemerkt, dass «etwas komisch ist». Er habe die Kinder gefragt «wo seid ihr?» – er habe immer alles unter Kontrolle haben wollen. Die Tochter habe gesagt, dass sie nach Hause gingen. Der Berufungskläger habe aber verstanden, dass sie zu Hause seien. Daraufhin habe er angefangen zu schreien und habe sie als «Lügnerin» betitelt (Akten S. 854) – sie habe das gehört, weil er auf Lautsprecher gewesen sei. Die Tochter habe angefangen zu weinen, «sie wusste nicht, was sie falsch gemacht hat». Sie habe dann das Telefon genommen und gesagt, sie beantrage das alleinige Sorgerecht. Der Berufungskläger habe dann geschrien, sie sehe was passiere, wenn sie so etwas mache. Die Kinder hätten gedacht, «er macht etwas. Die Kinder hatten Angst, dass er auf uns vor dem Haus wartet. Wegen dem bin ich zur Polizei» (Akten S. 854). Auf die Frage, ob er noch mehr gesagt habe, antwortete sie: «Ich kann mich jetzt nicht richtig erinnern. Ich weiss nicht, an welchem Tag er was gesagt hat. Aber er hat mir mehrere Male mit dem Tod gedroht» (Akten S. 854). Die Frage, ob es möglich sei, dass er gesagt habe, er werde sie umbringen, bejaht sie (Akten S. 854).

2.6 Die Aussagen der Anzeigestellerin erweisen sich als äusserst glaubhaft. Schon die Aussagegenese spricht für ihre Wahrheit, hat sich doch die Anzeigestellerin schliesslich nicht als Privatklägerin am Verfahren beteiligt und in Bezug auf frühere Drohungen 2017 gar eine Desinteresseerklärung bzw. Sistierungserklärung nach Art. 55a aStGB abgegeben. Aber auch inhaltlich erfüllen die Aussagen zahlreiche Realkriterien. Sie sind schlüssig, konsistent und von angemessenem Detailreichtum.

Zahlreiche Details, an welche sich die Auskunftsperson noch erinnert, stimmen genau mit den Angaben (auch der Töchter) anlässlich der Anzeigeerstattung und im Schreiben an das Bezirksgericht [...] überein. Dabei wirken die Aussagen vor erster Instanz keineswegs stereotyp oder auswendig gelernt. Die Auskunftsperson schildert auch ihre eigenen Eindrücke und Überlegungen, teils mit ausgefallenen Details (sie habe über den Lautsprecher an der Stimme erkannt, dass «etwas komisch» sei; der Berufungskläger habe die Tochter wohl falsch verstanden, als sie gesagt habe, sie sei auf dem Weg nach Hause). Die Auskunftsperson hat den Berufungskläger sodann nicht übermässig belastet, vielmehr etwa erklärt, inzwischen seien «es mehr Beleidigungen als Drohungen» geworden und in den letzten Monaten gar nichts mehr (Akten S. 854). Sie gibt auch Erinnerungslücken zu und ergänzt ihre Aussagen nicht einfach mit Behauptungen, obwohl diese – gerade etwa die Todesdrohung – zumal auf die Frage, ob er «noch etwas mehr» gesagt habe, nahegelegen wären. Schliesslich wird die Darstellung der Auskunftsperson in vielen Punkten auch durch jene des Berufungsklägers selbst bestätigt – mehr oder weniger freiwillig. Wenn er etwa ausführt, er habe «gemerkt, dass sie (die Tochter) nicht zuhause war. Sie sagte mir auf Nachfrage, sie sei unterwegs nach Hause, das zeigte mir, dass sie etwas verbergen wollte» (Akten S. 614) – dann spricht das eigentlich für sich und stützt die Darstellung, der Berufungskläger habe seine Tochter als «Lügnerin» bezeichnet.

Die Aussagen der Anzeigestellerin haben indiziell zudem ein grosses Gewicht. Einerseits, weil die Anzeigesituation für ihre Echtheit spricht: Die Mutter ist mit den zwei relativ kleinen Töchtern nicht nach Hause gefahren, wie vorgehabt, sondern direkt und zu recht später Stunde auf die Polizeiwache (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 12 f.). Andererseits, weil die Aussagen sich mit Umständen decken, die verifizierbar sind bzw. die selbst der Berufungskläger einräumt und welche von der Polizei unmöglich erfunden sein können. Das gilt insbesondere für die Schilderung der Anzeigestellerin, wonach der Berufungskläger bereits früher wiederholt Todesdrohungen ausgestossen habe (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 12). Das ist nämlich durch diverse Sprachnachrichten zumindest nahegelegt und letztlich von ihm dann zugestanden worden (Akten S. 615). Gleichermassen gilt es für die Aussage der Anzeigestellerin, dass der Berufungskläger seine Tochter als Lügnerin bezeichnet habe (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 12 f.), was der Berufungskläger ebenfalls einräumt (Akten S. 615). Schliesslich hat der Berufungskläger auch zu Protokoll gegeben, bereits Ende 2018 unangemeldet bei der Wohnung der Anzeigestellerin aufgetaucht zu sein und gegen die Türe geschlagen zu haben, was sich mit den Angaben von Tochter D____ gemäss Polizeirapport deckt (Akten S. 604). Aufgrund zahlreicher Realitätskriterien (Einzelheiten, Individualität, Homogenität, Konstanz) sind die Aussagen von der Anzeigestellerin mit der Vorinstanz wahrheitsgetreu zu werten.

2.7

2.7.1 Der Berufungskläger hat sich zunächst gegenüber der Kantonspolizei Zürich zum Vorwurf geäussert. Er gesteht zu, dass er seiner Tochter vorgeworfen habe zu lügen (Akten S. 613, 616). Sie habe ihm etwas verbergen wollen (Akten S. 614). Auf Intervention der Anzeigestellerin hin sei er laut geworden (Akten S. 614). Demgegenüber bestreitet er jegliche Drohung, auch in der Vergangenheit. Auf den konkreten Vorhalt, er habe anlässlich des besagten Telefonats seiner Frau gesagt, er werde sie umbringen, gab er zu Protokoll: «Nein, das stimmt nicht. Kurz und bündig, ich habe meine Frau nicht bedroht und tat das auch nie». Als er dann darauf hingewiesen wurde, dass diese Aussagen von seiner Tochter stammten, erklärte er: «Vielleicht sagte ich, ‘ich ficke deine Mutter’ oder ‘ich werde dich umbringen’, aber das hat keinen Wert, das war einfach nur Ausrufen» (Akten S. 615). Dann wiederum sagte er aus, beim besagten Gespräch habe er doch nicht von Umbringen gesprochen «Vielleicht habe ich geschimpft, aber ich habe sich umbringen nicht erwähnt» (Akten S. 615). Dass die Töchter danach Angst gehabt hätten, sei «Dummheit», vermutlich habe es die Mutter ihnen gesagt. Das werde alles von der Mutter her kommen (Akten S. 615). Die Aussage der einen Tochter, er sage öfters, er werde die Mutter umbringen, sei ebenfalls «gelogen» (Akten S. 616). Textnachrichten bedrohlichen Inhalts («deine Mutter ficken», «zu dir nach Hause kommen und die Scheisse antun») bestreitet er nicht («Das ist möglich, dass ich das getan habe») – wohl im Wissen darum, dass dies schriftlich festgehalten und damit beweisbar war. Er meine das aber nicht ernst, das seien Wutausbrüche (Akten S. 616). Ferner gibt er auch zu, dass er bei früherer Gelegenheit «vor einem halben Jahr oder so» unangemeldet bei der Wohnung aufgetaucht war und gegen die Türe geschlagen habe, so dass sich die Kinder erschreckten (Akten S. 616).

Anlässlich der Einvernahme vom 7. Juni 2019 (Akten S. 709 ff.) bestreitet der Berufungskläger den Tatvorwurf. Es habe im Gespräch mit der Tochter und der Frau «kein bisschen Aggressivität» gegeben. Er habe die Anzeigestellerin «absolut nicht» mit dem Tod bedroht. Er könne so etwas gar nicht machen, weil sein Glaube ihm das nicht erlaube. Sie sei auch die Mutter seiner Kinder. Er habe keine Waffe und auch keine Erfahrung mit Waffen. Er schaue auch keine gewalttätigen Filme an. Dass auch die Kinder Angst hätten, sei «eine grosse Lüge» (Akten S. 710). Er sage manchmal etwas Schlechtes, Beleidigungen, und das tue ihm auch leid. Den Ausdruck «ich ficke deine Mutter» bestreitet er nicht richtig, bezeichnet ihn auf Frage aber als «sehr schlechte Gewohnheit der Balkanmenschen» – eine Drohung sei es nicht, eher eine Beleidigung (Akten S. 710/1). Angesprochen auf andere Chat-Nachrichten (sinngemäss «geh, melde mich. Das wäre das Letzte gewesen, was du in deinem Leben gemacht hättest») bestreitet er den Drohgehalt und meint, das sei «100 % unbewusst geschrieben, einfach so gesagt». Es sei «eine unkontrollierte Aussage» (Akten S. 712).

Vor erster Instanz will der Berufungskläger sich nicht mehr eingehend zur Sache äussern. Seine Ehefrau sage die Unwahrheit. Er habe schon 300-mal ausgesagt. Er bereue es, es tue ihm leid. Aber er habe ihr niemals gedroht. Umgekehrt habe sie ihm gedroht und ihn beleidigt. Auf die bedrohliche SMS von 2019 angesprochen, meint der Berufungskläger: «Auch, wenn ich in dieser erwähnten Zeit so etwas geschrieben habe, hatte es sicher keinen Hintergrund mit einer schlimmeren Bedeutung. Oder dass ich so etwas tun werde» (Akten S. 855).

Vor Appellationsgericht gibt der Berufungskläger schliesslich zu Protokoll, er habe beim fraglichen Vorfall mit seiner Tochter am Telefon gesprochen. Der Lautsprecher sei angestellt gewesen. Er habe die Kinder gefragt, wo sie seien, wobei er Lärm vom Auto gehört habe. Als die Tochter sagte, «zu Hause», habe er sie aufgefordert, sie solle nicht lügen. Wahrscheinlich habe das die Anzeigestellerin gestört. Das Gespräch sei ganz normal gelaufen (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 4).

2.7.2 Die Aussagen des Berufungsklägers erweisen sich als unglaubhaft. Er versteigt sich in lebensfremde Schilderungen, wie beispielsweise, dass das Telefonat «absolut ohne Aggressivität» gewesen sei. Dies wäre mit dem folgenden Ablauf überhaupt nicht in Einklang zu bringen. Zudem versuchte er, den ganzen Vorfall zu verharmlosen und die Schuld auf die Anzeigestellerin oder gar kulturelle Gegebenheiten abzuschieben. Immerhin ist, wie es die Vor­instanz zu Recht getan hat, festzuhalten, dass der Berufungskläger selbst eingeräumt hat, mitunter auch Todesdrohungen an die Adresse der Anzeigestellerin ausgestossen zu haben.

2.8 Das vom Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht eingereichte E-Mail vom 7. April 2021 (Akten S. 1028) von [...] hat im vorliegenden Kontext keine Aussagekraft. Die Anzeigestellerin sagte am Standortgespräch vom 17. März 2021, eine ihrer Töchter habe ausgesagt der Berufungskläger wolle sie (die Mutter) massakrieren. Diese Aussage griff der Berufungskläger anlässlich eines Gesprächs auf der KESB auf und fragte seine Tochter dort, ob sie dies gesagt habe. Zunächst ist festzustellen, dass die Tochter durch diese Frage in der betreffenden Situation in einen offensichtlichen Loyalitätskonflikt gebracht wurde. Dementsprechend sind ihre Aussagen von wenig Aussagegehalt. Dass sie in der betreffenden Lage nicht wusste, was massakrieren heisst, bedeutet zudem keineswegs, dass die Anzeigestellerin gelogen hat. Es ist zum Beispiel ohne Weiteres möglich, dass sie ein anderes Wort in anderer Sprache anstatt «massakrieren» verwendet hat. Im vorliegenden Kontext kann der Berufungskläger somit aus dem betreffenden Mail nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten.

2.9 Vor dem Hintergrund des gesamten Geschehens, insbesondere der selbst vom Berufungskläger zugestandenen Ereignisse (insbesondere dass dieser auch schon Todesdrohungen geäussert hat, dass er mindestens einmal auch am Wohnort der Anzeigestellerin und der Töchter aufgetaucht ist und dort gegen die Tür geschlagen hat) und unter Berücksichtigung aller Beweismittel ist das Appellationsgericht davon überzeugt, dass während der besagten Autofahrt konkrete Todesdrohungen gegenüber der Anzeigestellerin im Raum standen und der inkriminierte Sachverhalt somit erstellt ist.

3.1 Der Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll. Damit trägt der Tatbestand dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung, in (innerem) Frieden zu leben und sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen (vgl. Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 180 StGB N 5 und dortige Verweise).

Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. «Schrecken» ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt werden muss. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 12–14 und dortige Verweise).

3.2 Der Berufungskläger drohte gemäss dem erstellten Sachverhalt, die Anzeigestellerin umzubringen. Diese hat sodann im Rapport bei der Anzeigeerstattung explizit erwähnt, dass sowohl die Kinder als auch sie selbst durch diese Aussage in grosse Angst versetzt wurden. Dass dem tatsächlich so war, geht zudem aus dem gesamten Verhalten und den Aussagen der Anzeigestellerin hervor. Auch eine durchschnittliche Person in der betreffenden Situation wäre aufgrund der Äusserung des Berufungsklägers in hohem Masse verängstigt gewesen. Demnach ist der Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 4 der Anklageschrift in Bestätigung des Urteils der Vor­instanz der Drohung schuldig zu sprechen.

4.1 Hinsichtlich der Strafzumessung kann bezüglich der Freiheitsstrafe für den mehrfachen Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung sowie der Busse von CHF 400.– für die mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 5–14; Art. 82 Abs. 4 StPO), welche der Berufungskläger ausdrücklich nicht angefochten hat. Demnach erscheint unter Würdigung sämtlicher Umstände eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten für den mehrfachen Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Die Dauer des ausgestandenen Polizeigewahrsams wird in Anwendung von Art. 51 StGB an die Strafe angerechnet.

4.2 Hinsichtlich der sinngemäss angefochtenen Bemessung der Geldstrafe für die Drohung gilt es zu berücksichtigen, dass Eheprobleme Anlass für die Tat waren. Hierbei gilt die Vorgeschichte zu berücksichtigen, welche ihren Teil dazu beigetragen hat. Ferner wurden auch die gemeinsamen Kinder Zeugen dieses Vorfalls und das Opfer durch die Todesdrohung eingeschüchtert, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Insgesamt erscheint dafür die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. Die Tagessatzhöhe richtet sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils.

Das aktuelle Einkommen des Berufungsklägers erweist sich als deutlich tiefer, als dasjenige von welchem das Strafgericht ausging. Gestützt auf die anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht getätigten Angaben des Berufungsklägers ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'000.– und hohen Schulden auszugehen (zweitinstanzliches Protokoll S. 2) und die Tagessatzhöhe deshalb auf CHF 30.– festzusetzen. Dem nicht vorbestraften Berufungskläger kann wie von der Vorinstanz der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt werden, wobei die Probezeit auf die minimale Dauer von zwei Jahren festgesetzt wird.

5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger im zweitinstanzlichen Verfahren ebenfalls schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte Verfahrenskosten von CHF 2'566.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 6’000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Rechtsmittel, da er im Hauptantrag einen vollständigen Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift gefordert hat. Unter diesen Umständen werden dem Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.3 Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'348.– und ein Auslagenersatz von CHF 332.30, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 206.40, somit total CHF 2'886.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht die dem amtlichen Verteidiger entrichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:

  • Schuldsprüche gegen A____ wegen mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung;

  • Schuldspruch wegen mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie die diesbezüglich ausgesprochene Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

  • Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit (AS Ziff. I.3);

  • Verfahrenseinstellungen im Anklagepunkt des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AS Ziff. I.2) sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (AS Ziff. I.3) zufolge Eintritts der Verjährung;

  • Verbleib des USB-Stick bei den Akten;

  • Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung – nebst den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – der Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 31. Mai 2019 bis zum 7. Juni 2019, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, beides mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 251 Ziff. 1 und 180 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 2'566.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 6’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'348.– und ein Auslagenersatz von CHF 332.30, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 206.40, somit total CHF 2'886.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

  • Berufungskläger

  • Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

  • Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

  • C____

  • Strafgericht Basel-Stadt

  • Strafregister-Informationssystem VOSTRA

  • Migrationsamt Basel-Stadt

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

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Gerichtsentscheide

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