Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.83
URTEIL
vom 15. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
C____
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
E____
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. Mai 2022 (SG.2022.22)
betreffend mehrfache einfache Körperverletzung (mit Gift) sowie Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Mai 2022 wurde A____ (Berufungskläger) der mehrfachen einfachen Körperverletzung (mit Gift) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie eine ambulante Suchtbehandlung angeordnet. Des Weiteren wurde die Genugtuungsforderung von E____ (Privatkläger 2) im Betrag von CHF 500.– auf den Zivilweg verwiesen. Darüber hinaus wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten von CHF 14’170.– sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’800.– auferlegt. Im Übrigen ist die amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden und wurde der Privatklägerschaft zu Lasten des Berufungsklägers je eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'045.80 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger B____, am 5. Mai 2022 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 25. Juli 2022 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 begründet. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Berufungskläger vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 1). Folglich seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei die den Privatklägern zugesprochene Parteientschädigung von CHF 3'045.80 abzuweisen (Ziff. 2). C____ (Privatkläger 1) und der Privatkläger 2 (zusammen die Privatkläger), beide vertreten durch D____, haben mit Berufungsantwort vom 24. April 2023 Stellung bezogen und beantragen, die Berufung sei kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. November 2023 wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangte der Verteidiger zum Vortrag (die fakultativ geladenen Privatkläger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, welcher die Teilnahme ebenfalls freigestellt wurde, haben auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet). Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Legitimation
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Teilrechtskraft
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Die Verweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 von CHF 500.– auf den Zivilweg sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Der Vorwurf gemäss Anklageschrift lautet wie folgt:
«Zu einem nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt, vermutlich am 3. März 2018 oder wenige Tage zuvor, begab sich der unter einer polyvalenten Suchtmittelabhängigkeit, einer komorbiden Persönlichkeitsproblematik und einer affektiven Störung leidende Beschuldigte in das am [...] in Basel gelegene Zimmer seines ‒ gerade eine Freiheitsstrafe verbüssenden ‒ Mitbewohners und schüttete ‒ unter der Wahnvorstellung leidend, ein Einbrecher steige in seine Wohnung ‒ mit einem Kanister eine unbekannte Menge, mit dem Gefahrenzeichen Nr. 8 deklariertes, zwölfprozentiges Ammoniakwasser über dessen Matratze. Im Wissen, dass sich dadurch ätzende Dämpfe entwickeln werden, welche bei Kontakt zur Reizungen der Augen und Schleimhäute sowie bei Einatmung zu Atemnot und in hoher Konzentration bis zum Tod führen können.
Nachdem er in den frühen Morgenstunden des 3. März 2018 gemeint hatte, ein Geräusch aus dem Zimmer seines Mitbewohners wahrzunehmen, begab sich der Beschuldigte gegen drei Uhr morgens vor die geschlossene Zimmertür seines Mitbewohners, fragte die hinter der Tür vermutete fremde Person durch die geschlossene Tür hindurch, weshalb sie ihn plage, erhielt indes keine Antwort. Danach behändigte der Beschuldigte ein Elektrokabel, band dieses um die Türklinke, verstopfte den Schlüsselkanal mit einem Papiertaschentuch und requirierte um 04.19 Uhr die Polizei mit der Meldung, dass er einen Einbrecher festhalte.
Um ca. 04.30 Uhr trafen die in ihrer beruflichen Verrichtung befindlichen Polizeibeamten E____ und C____ ein, welche vergeblich die Hausklingel des Beschuldigten betätigten, weshalb der Beschuldigte von der EZ angerufen und gebeten wurde, den Polizeibeamten Einlass zu gewähren. Daraufhin schaute dieser aus dem Fenster seiner im 4. Obergeschoss gelegenen Wohnung und warf den Beamten den Hausschlüssel zu, welcher indes nicht zur Liegenschaftstür passte. Nachdem den Beamten von einem Anwohner die Liegenschaftstür geöffnet worden war, klingelten diese an der Wohnungstür des auf ihr Klingeln nicht reagierenden Beschuldigten und öffneten schliesslich mit dessen Schlüssel die Wohnungstür. Sogleich machte der Beschuldigte die zunächst die restlichen Räume der Wohnung durchsuchenden Beamte auf die mit Elektrokabeln festgezurrte Zimmertür aufmerksam und erklärte, dass er in diesem Zimmer einen Einbrecher festhalten würde. In der Absicht, oder zumindest unter Inkaufnahme, dass sich jene in Unkenntnis des von ihm ausgeschütteten Ammoniakwassergemischs in das Zimmer begeben, sich dem ätzenden Gasgemisch aussetzten und dergestalt in ihrer körperlichen Integrität verletzten, verschwieg er den Beamten dabei die hinter besagter Türe befindliche, mit Ammoniakwasser durchtränkte Matratze seines Mitbewohners und pochte stattdessen weiter darauf, dass sich der Einbrecher noch im Zimmer befände. Daraufhin öffnete C____ die Tür einen Spalt, zuckte, von den stark ätzenden Ammoniakdämpfen überrascht, unvermittelt zusammen und trat wortlos einen Schritt zurück. Daraufhin trat der ab der Reaktion seines Kollegen in Alarmbereitschaft versetzte E____ gegen die Zimmertür, betrat den Raum, erblickte die nasse Matratze und wurde sogleich von dem ihm ins Gesicht peitschenden und seine Atmung beeinträchtigenden Ammoniakgemisch übermannt. Sodann verliess er unverzüglich wieder den Raum, verriegelte die Tür und fragte den Beschuldigten, was das für Gift im Raum sei und was er mit ihnen gemacht habe, woraufhin der Beschuldigte ihn fragte, ob denn da kein Einbrecher gewesen sei.
Die beiden Polizeibeamten wurden daraufhin mit der sogleich herbeigerufenen Ambulanz in die Notfallstation des Universitätsspitals Basel-Stadt gefahren. C____ litt aufgrund des hinterhältigen Vorgehens des Beschuldigten an Schwindel, Atemnot und Übelkeit.
E____ litt aufgrund der ätzenden Dämpfe an Schwindel, Atemnot und Erstickungsängsten und musste von dem eintreffenden Sanitätsdienst umgehend mit Sauerstoff versorgt werden.
Nachdem die beiden Männer auf der Notfallstation des Universitätsspitals Basel-Stadt untersucht worden waren, wurden sie vom behandelnden Arzt für den restlichen Tag arbeitsunfähig geschrieben.
[…]
Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten litt der noch am selben Tag mittels fürsorgerischer Unterbringung in die UPK Basel-Stadt eingewiesene Beschuldigte zur Tatzeit unter einer intoxikationsbedingten (substanzinduzierten) psychotischen Störung mit vorwiegend wahnhafter Symptomatik (F19.52) bei Abhängigkeit von multiplen psychotropen Substanzen (Opioiden, Kokain und Cannabinoiden).
Aus forensisch-psychiatrischer Sicht seien die störungsbedingten Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen des Beschuldigten zur Tatzeit ‒ angesichts der deutlich erkennbaren Determiniertheit seines Verhaltens durch die substanzinduzierte psychotisch-wahnhafte Symptomatik bei allerdings gleichzeitig noch teilweise erhaltenen Gestaltungs- und Verhaltensspielräumen ‒ als schwergradig einzuschätzen».
2.2 Standpunkte des Berufungsklägers
2.2.1 Der Berufungskläger stellt sich in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung (mit Gift) auf den Standpunkt, der tatbestandliche Erfolg einer einfachen Körperverletzung sei nicht eingetreten. Die von den Privatklägern geschilderte Übelkeit und Atemnot sei vom Schweregrad her «viel geringer als bspw. ein Knochenbruch». Ausserdem seien die Vitalparameter im Normalbereich geblieben und die Übelkeit des Privatklägers 1 sei «bereits nach Abgabe von Motilium regredient» gewesen, weshalb er samt dem Privatkläger 2 die Notfallstation bereits nach kurzer Zeit habe verlassen können. Die für den restlichen Tag attestierte, angebliche Arbeitsunfähigkeit sei stark zu relativieren, seien doch beide noch in der Lage gewesen, bei der Polizeistation vorbeizugehen (Akten S. 579 f., 624 ff.; vgl. dazu nachfolgend E. 4.1.1). Ausserdem fehle es an einer aktiven Handlung des Berufungsklägers, der das Geschehen lediglich von einer gewissen Distanz in Angst mitverfolgt habe; die Annahme eines Unterlassungsdelikts wiederum scheitere am Akkusationsprinzip (Akten S. 580, 628; vgl. dazu nachfolgend E. 4.1.2). Im Weiteren sei auch «die Täterschaft umstritten». Es bestehe kein direkter Beweis für die Täterschaft des Berufungsklägers, der bestritten habe, die Matratze mit Ammoniakwasser getränkt zu haben. Lediglich das Verkabeln der Zimmertüre könne ihm nachgewiesen werden. Ohnehin hätte es sich um eine verwahrloste «Messi-Wohnung» gehandelt und hätten zur Tatzeit andere Personen (insbesondere F____, G____ und ein «Ungare») Zugang zur Wohnung gehabt (Akten S. 580, 628 f.; vgl. dazu nachfolgend E. 3.6, 3.7).
2.2.2 Auch der subjektive Tatbestand sei nicht gegeben; es habe kein Eventualvorsatz vorgelegen. Der Berufungskläger habe gar nicht gewusst, dass die Matratze mit Ammoniak getränkt gewesen sei, sondern er sei von einem Einbruch ausgegangen. Es habe sich keinesfalls um eine gezielte Falle gehandelt. Der Vorsatz sei auch zu verneinen, weil die inkriminierte Tat unter Drogeneinfluss begangen worden sei und sich der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Insbesondere der Drogenkonsum unmittelbar vor der Tat könne auch Auswirkungen auf den Vorsatz haben, was die Vorinstanz verkannt habe. Allenfalls habe eine offensichtliche Fehlvorstellung des Berufungsklägers vorgelegen, der tatsächlich von einem Einbrecher ausgegangen sei und daher die Polizei requiriert habe. Insoweit sei von einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auszugehen. Weil sich «die Situation nicht anders begründen lässt», sei die hypothetische Annahme zu treffen, dass «der Berufungskläger womöglich selbst das Ammoniakwasser in dem Raum ausgeschüttet hatte, um auf diese Weise gegen die von ihm gewähnten oder halluzinierten Ausscheidungen des "Einbrechers" vorzugehen». Dies sei mit der Wahnlogik seines psychotischen Zustandes besser vereinbar als die Annahme, dass sich das Handeln des Berufungsklägers gegen die alarmierten «Helfer» oder «Retter» richten würde, wie auch der Gutachter festgestellt habe. Keinesfalls könne abgeleitet werden, er habe jemanden auch nur eventualvorsätzlich verletzen wollen. Schliesslich habe dem Berufungskläger auch das Bewusstsein für die Gefährlichkeit des verwendeten 12%-igen Ammoniakwassers gefehlt, bei dem es sich um ein handelsübliches Reinigungsmittel handle und das ohne Giftschein in Apotheken und Drogerien bezogen werden könne. Auch insoweit fehle es am Vorsatz (Akten S. 581 f., 629 f.; vgl. dazu nachfolgend E. 3.6.4, 4.1.3).
2.2.3 Betreffend den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte gelte Ähnliches wie bei der Körperverletzung. Ein tätlicher Angriff im Sinne der dritten Tatbestandsvariante von Art. 285 Ziff. 1 StGB liege zudem nur dann vor, wenn der Täter versuche, den Amtsträger durch eine auf dessen Körper abzielende Einwirkung an der Ausführung seiner Amtshandlung zu hindern. Vorliegend bestehe keine solche direkte Einwirkung. A____ habe die Polizisten lediglich in einen mit Ammoniakgeruch gefüllten Raum eintreten lassen, was für die Erfüllung dieser Tatbestandsvariante nicht ausreichend sei. Überdies hätten die Polizisten ihrerseits fahrlässig gehandelt, indem sie nicht in Überzahl erschienen seien, obwohl sie gewusst hätten, dass der Berufungskläger womöglich unter Wahnvorstellungen gelitten habe (Akten S. 582 f., 630 f.; vgl. dazu nachfolgend E. 4.2).
2.2.4 Schliesslich lässt der Berufungskläger ausführen, er sei «entgegen den Ausführungen im Gutachten» nicht bloss schwergradig in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen, sondern diese sei aufgehoben gewesen. Es habe ihm die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gefehlt (Akten S. 583 f.; vgl. dazu nachfolgend E. 5.4).
3.1 Grundlagen der Beweiswürdigung
3.1.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.1.2 Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).
3.1.3 In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1).
3.1.4 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 11). Konkret bedeutet dies, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2).
3.2 Polizeirapport und Hausdurchsuchungsbericht
3.2.1 Gemäss Polizeirapport vom 4. März 2018 requirierte der Berufungskläger am 3. März 2018 um 04.23 Uhr die Polizei, woraufhin sich die Privatkläger vor Ort begaben. Der Berufungskläger habe den eintreffenden Polizisten die Hauseingangstür nicht geöffnet (weil er nicht öffnen könne, da «angeblich die Klingel von dem Einbrecher abgerissen wurde» [Akten S. 192, 194]), weshalb sie via Nachbar, bei dem sie geklingelt hätten, ins Haus gelangt seien. Den Wohnungsschlüssel habe ihnen der Berufungskläger durchs Fenster zugeworfen, damit seien sie in die Wohnung gelangt. A____ gab an, er könne sein Schlafzimmer nicht betreten, weil sich darin ein Einbrecher befinde. Er habe den Beamten die Tür zu besagtem Zimmer gezeigt, die er mit Kabeln festgezurrt hatte. Als sie die Tür zu dem Zimmer geöffnet hatten, seien sie dort Ammoniakdämpfen ausgesetzt gewesen. Die Privatkläger verlangten via Einsatzzentrale Unterstützung, ausserdem die Feuerwehr und Sanität, weil ihnen schwindlig war und ihnen übel wurde (Akten S. 192 ff.). Sie wurden auf die Notfallstation des Universitätsspital Basel (USB) gebracht und um 09.00 Uhr wieder entlassen. Sie wurden für einen Tag arbeitsunfähig geschrieben (Akten S. 220 f., 319 ff.). Der Berufungskläger wurde per Fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Universitäten Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) verbracht (Akten S. 195, 198).
3.2.2 Am 4. März 2018 wurde eine Hausdurchsuchung im Beisein des «Nachbarn und Kollegen» des Berufungsklägers, H____, durchgeführt. Gemäss dem Hausdurchsuchungsbericht desselben Tages befand sich die Wohnung in einem «desolaten Zustand», überall seien Unrat und defekte Möbel oder Möbelteile herumgelegen. Es wurden ein «leeres Gebinde (1.5 Liter) Ammoniak» sowie ein Teil der mit Ammoniak getränkten Matratze mitgenommen (Akten S. 178 f.). H____ äusserte gemäss Hausdurchsuchungsbericht gegenüber der Polizei, dass die Feuerwehr und die Polizei bereits 2-3 Wochen zuvor im Haus gewesen seien, weil es einen Vorfall mit Ammoniak gegeben habe. Er wisse nicht, ob der Täter damals habe ermittelt werden können. Er könne nur sagen, dass der Berufungskläger sich bei ihm einen Tag danach entschuldigt und ihm gesagt habe, er habe Ammoniak im Treppenhaus ausgeleert, weil er mit den Mietern der gegenüberliegenden Wohnung auf derselben Etage Stress gehabt habe (Akten S. 179). Am Tattag soll der Berufungskläger zudem bei H____ geklingelt und von einem Eindringling gesprochen haben, der alles nass gemacht habe. H____ sei dann mit dem Berufungskläger in dessen Wohnung gegangen, um sich das anzusehen, habe aber nichts feststellen können. Gemäss H____ sei der Berufungskläger paranoid. Die Vorkommnisse bzw. sein eigenartiges Verhalten hätten in letzter Zeit massiv zugenommen (Akten S. 179). Es war beabsichtigt, H____ formell einzuvernehmen. Bei der Überprüfung seiner Adresse ergab sich aber, dass er am 13. Januar 2021 verstorben ist (Akten S. 287).
3.2.3
3.2.3.1 Sowohl die im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen des Berufungsklägers (vgl. dazu schon E. 3.2.1) und des Privatklägers 2 [vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.1]) als auch die im Hausdurchsuchungsbericht zitierten Auskünfte, insbesondere von † H____ (vgl. dazu schon E. 3.2.2), sind für das vorliegende Verfahren indiziell verwertbar: Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich in Bezug auf die Aussagen von Beteiligten freilich in einer protokollarischen Aufnahme der benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Diesbezüglich handelt es sich bei den protokollierten Feststellungen nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber – wie hier – Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).
3.2.3.2 Dass die Teilnahme- und Konfrontationsrechte durch die Verwendung dieser Aussagen nicht unterlaufen werden dürfen, versteht sich von selbst. Das ist indessen nicht der Fall. Was die Teilnahmerechte anbetrifft, besteht zum einen vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft gar kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2, 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_1384/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 2, 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.2, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2). Zum anderen darf die Polizei auch danach noch einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts tätigen. So ist etwa die selbständige polizeiliche Ermittlung von Geschädigten und Zeugen und deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, weiterhin zulässig. Ausserdem ist im Anfangsstadium der Untersuchung bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO Rechnung zu tragen und hat sich die Möglichkeit, die Teilnahmerechte zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung zu beschränken, in der Praxis faktisch etabliert, was vom Bundesgericht ausdrücklich toleriert wird (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.4.2, 139 IV 25 E. 5.5.4 ff.; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.3, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.4, 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1 f.).
3.2.3.3 Hinsichtlich des Konfrontationsanspruchs ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Konfrontation irgendwann im Verlauf des Verfahrens einmal besteht (BGE 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1, BGer 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2.1, 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1). Das gilt auch, wenn es sich – wie vorliegend bei den Aussagen von † H____ – nicht um das einzige belastende Indiz handelt. Indessen ist der Konfrontationsanspruch nicht verletzt, wenn der Zeuge etwa einvernahmeunfähig wird oder verstorben ist. In einem solchen Fall bleiben die Aussagen verwertbar, wenn der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte und die Aussagen sorgfältig geprüft wurden, selbst wenn es sich bei den fraglichen Aussagen um ein Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung handelt (BGE 131 I 476 E. 2.2, 2.3.4; BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.1, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3). Dabei darf aber der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2, 2.3.4). Alle diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Namentlich war für die Behörden nicht vorhersehbar, dass † H____ mit Jahrgang 1963 im Verlauf des Verfahrens versterben würde. Es ist ihnen daher nicht vorzuwerfen, dass die geplante Konfrontation nicht stattfinden konnte.
3.3 Aussagen des Privatklägers 2
3.3.1 E____ beschrieb den Ablauf des Einsatzes gemäss Sachverhaltsschilderung per Telefon am Tattag wie folgt (Akten S. 194 f.):
«Wir erhielten via EZ die Meldung, dass im [...] ein Einbrecher festgehalten werde. An Ort wurde uns vom Requirierenden A____ nicht geöffnet. Via EZ telefonisch kontaktiert, schaute er dann aus dem Fenster und warf uns den Haustürschlüssel zu. Dieser passte jedoch nicht und wir klingelten bei einem Nachbarn. Vor der Wohnungstür angelangt, öffnete uns A____ wiederum nicht die Tür. Da er uns die Wohnungsschlüssel zugeworfen hatte, konnten wir diese öffnen und gelangten in die Wohnung. Herr A____ zeigte uns eine Tür und erklärte, dass er dort drinnen einen Einbrecher festhalten würde. Die Tür war mit Kabeln festgezurrt, um so das Öffnen zu verhindern. Wir suchten zuerst die anderen Räume nach Personen ab, um nicht überrascht zu werden. Diese zugebundene Tür behielt ich die ganze Zeit im Auge. Herr A____ sagte mehrere Male, wir sollen uns nicht um die Wohnung, sondern um das Zimmer kümmern. Der Einbrecher sei da drin.
Als wir nichts Verdächtiges finden konnten, entschlossen wir uns, das besagte Zimmer zu betreten. C____ war vor mir und öffnete die Tür einen Spalt, unvermittelt zuckte er zusammen und machte einen Schritt rückwärts. Er hat nichts gesagt. Sofort trat ich mit Wucht gegen die Tür. Was auch immer mein Kollege festgestellt hatte musste zu dieser Reaktion geführt haben. Ich stand dann halb im Raum, auf alles gefasst und sah eine Matratze, die nass war. Plötzlich hatte ich einen Flash. Es war wie ein Schlag ins Gesicht. Ich kann es nicht richtig beschreiben. Ich erschrak, und verliess sofort den Raum. Ich konnte nicht atmen. Wir schlossen die Tür, packten den Requirierenden und begaben uns in den 3. Stock. Ich fragte A____, was das war. Was für ein Gift in diesem Raum war. Was er mit uns gemacht hat. Er stellte sich unwissend und fragte, was denn passiert sei. Ob da nicht ein Einbrecher war. Ich hatte das Gefühl, dass er sich einfach nur blöd stellte. Meinem Kollegen und mir wurde dann schwindlig und übel. Wir informierten die EZ und forderten Verstärkung, die Feuerwehr und die Sanität an.
Im Sanitätsfahrzeug hatte ich Atemnot, musste die Unterziehweste abziehen und bekam Platzangst. Ich wusste nicht, was wir da eingeatmet hatten und mit was mir rechnen müssen. Ich musste mich hinlegen, weil es mir immer schlechter ging.
Über Funk haben wir erfahren, dass es Ammoniak war. Aus der Unterhaltung der Sanitäter habe ich erfahren, dass eine zu hohe Dosis Ammoniak zum Tode führen kann, weil die Lungen versagen».
3.3.2
3.3.2.1 Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. April 2021 erklärte der Privatkläger 2 (im Beisein des Verteidigers), der Berufungskläger habe in der Wohnung auf ein Zimmer gedeutet und gesagt, dort befinde sich der Einbrecher. «Ich kann mich erinnern, dass um die Türfalle so eine Schnur gewickelt war [...]. Er hat jedenfalls gesagt, dort befindet er sich. Wir haben nichts gehört. Aber irgendetwas kam uns damals schon komisch vor. Aber wir konnten nicht genau sagen, was es ist. Wir wollten dann zuerst die geöffneten Räume kontrollieren. So lernt man es auf der Polizeischule [...] Die Türe zum Badezimmer war halb geöffnet und auch die Türen zu den anderen Räumen waren geöffnet, bis auf diejenige, in welchem der Einbrecher sein sollte. Wir haben ihm dies so mitgeteilt, aber er wollte unbedingt, dass wir gleich den Raum mit dem Einbrecher anschauen. Wir haben ihm dann nochmals gesagt, wir würden zuerst die anderen Räume kontrollieren. Aber er bestand weiterhin darauf, dass wir gleich in diesen Raum gehen. Wir haben dann aber zuerst die anderen Räume kontrolliert. In dieser Zeit hat er mit uns gesprochen. Aber er hat so komische Aussagen gemacht. Wir wussten nicht, ob er betrunken ist oder ob er irgendein psychisches Problem hat. Als wir dann im Wohnzimmer waren, hat mein Kollege gefragt, was das Tuch an der Wand solle. Und da hat er geantwortet, es spritze aus der Wand. Wir haben uns also alle offenen Räume angesehen. Es befanden sich aber keine weiteren Personen in den Räumen. Wir haben uns dann also der Türe zugewandt, hinter welcher der Einbrecher sein sollte. Mein Kollege hat zuerst die Schnur weggenommen, ich war es jedenfalls nicht. Ich habe mich dann etwas rechts von der Türe positioniert und war bereit, falls sich jemand dort befunden hätte. Er hat dann die Türe aufgemacht. Im Zimmer war es dunkel. Ich konnte nicht sehen, ob jemand da ist. Mein Kollege hat dann einen Schritt zurück gemacht. Ich habe gedacht, er habe etwas gesehen und habe dann einen Schritt ins Zimmer gemacht, um zu sehen, ob jemand da sei. Ich habe eine Matratze so schräg im Zimmer liegen sehen. Und dann habe ich etwas gerochen und habe sofort den Raum verlassen. Mein Kollege hat dann die Türe zugemacht und Herrn A____ gefragt, was er da im Raum ausgeleert habe […] Herr A____ hat dann gesagt, habt ihr den Einbrecher gesehen, ist er dort drinnen? Mein Kollege hat dann nochmals gefragt, was er in dem Raum gemacht habe, was wir da eingeatmet hätten. Und Herr A____ hat wiederum nur gefragt, ob der Einbrecher noch da sei, ob wir ihn gesehen hätten» (Akten S. 304 f.).
3.3.2.2 Sie [die Privatkläger] hätten dann Feuerwehr und Sanität und die Kollegen von der Polizei informiert. Zuerst sei es seinem Kollegen schwindlig geworden, dann auch ihm. Er habe im Sanitätsfahrzeug gemerkt, wie es ihm schlechter ging, er immer mehr Atemnot bekommen habe. Er habe, weil er immer weniger Luft bekam, seine Schutzweste ausgezogen und den Polizeigurt ausgezogen (Akten S. 305, 313). «Die Sanitäter haben mir dann auch gesagt, ich solle mich hinlegen. Sie haben dann irgendwelche Werte gemessen. Einer dieser Werte war dann auch sehr hoch. Sie haben gesagt, wenn er noch höher steige, müssten wir ins Spital fahren. Am Funk habe ich noch gehört, dass die Feuerwehr in die Wohnung geht. Was mich sehr beunruhigt hat, ist, dass wir nicht wussten, was wir da eingeatmet haben. Die Sanitäter haben dann gesagt, nun sei der Wert zu hoch, wir müssten ins Spital. Dann sind wir ins Spital gefahren. Ich weiss jetzt nicht mehr ob mit oder ohne Blaulicht. Jedenfalls sehr zügig. Ich kam dann auf die Notfallstation und dort haben sie mir dann irgendwelche Geräte angehängt und haben mich untersucht» (Akten S. 305). Im Sanitätsfahrzeug habe er Sauerstoff erhalten und im Spital dann «etwas zum Inhalieren, so eine Art Dampf» (Akten S. 313). Er habe glücklicherweise keine Folgeschäden erlitten, es gehe ihm gesundheitlich wieder gut (Akten S. 313). Es habe nur eine Nachkontrolle beim Hausarzt gegeben und die Arbeitsunfähigkeit für einen Tag, wobei er da für einen abendlichen Einsatz eingeteilt gewesen sei, den er dann nicht habe leisten können (Akten S. 313).
3.3.2.3 E____ beschreibt den Berufungskläger als verwirrt und nervös (Akten S. 308). Er habe keine Reaktion auf die Beschwerden der Polizisten gezeigt, sondern «nur nach dem Einbrecher gefragt» (Akten S. 311). A____ habe sich nach dem Verlassen der Wohnung jedoch ruhig verhalten (Akten S. 312). Trotz des verwirrten Eindrucks sei der Berufungskläger in Bezug auf den Einbrecher sehr fokussiert gewesen und habe den Polizisten immer wieder gesagt, der Einbrecher befinde sich in besagtem Raum und sie sollten doch jetzt dort nachschauen (Akten S. 314).
3.4 Aussagen des Privatklägers 1
3.4.1
3.4.1.1 C____ hat an seiner Einvernahme vom 7. April 2021 (im Beisein des Verteidigers) zunächst ausgeführt, «er [der Berufungskläger] hat uns dann die Türe geöffnet und sofort auf eine Türe gezeigt, die schräg vis-à-vis von der Wohnungstüre war und gesagt, da drin ist er. Ich habe sofort gesehen, dass um den Türgriff so eine Art Wäscheleine oder etwas Ähnliches gewickelt war. Jedenfalls etwas sehr Komisches. Ich als Chef der Patrouille habe dann entschieden, dass wir zuerst einmal schauen wollen, wer alles in der Wohnung ist. Ich habe auch das Gespräch mit Herrn A____ gesucht, um zu sehen, wie dieser drauf ist. Mit dem Gespräch wollte ich herausfinden, wie die Sachlage ist. An den Inhalt des Gesprächs kann ich mich nicht mehr im Detail erinnern. Mir ist nur aufgefallen, dass er nicht auf meine Fragen geantwortet hat, sondern immer nur auf das Zimmer gezeigt und gesagt hat, da ist er drinnen. An der Wand zu diesem Zimmer waren auch noch zwei Matratzen schräg gegeneinander aufgestellt. Als ich ihn gefragt habe, was denn das sei, hat er geantwortet, dies sei, damit der Einbrecher nicht durch die Wand kommen könne. Da war mir klar, dass er wirklich psychisch auffällig ist. Gleichzeitig hat mein Kollege, Herr E____, die Wohnung abgesucht und mir dann bestätigt, dass niemand anders in der Wohnung sei. Ich hatte irgendwie ein komisches Gefühl, weil er uns ja immer in dieses Zimmer drängen wollte und auch aufgrund der Wäscheleine» (Akten S. 292).
3.4.1.2 Er [der Privatkläger 1] habe zuerst die Tür ruckartig geöffnet (weil er nicht gewusst habe, was ihn drin erwartete). Sein Kollege E____ habe dann einen, vielleicht zwei Schritte ins Zimmer gemacht und sei fast gleichzeitig wieder nach hinten gewichen. Er sei nur zwei, drei Sekunden im Zimmer gewesen (Akten S. 293, 297 f.). Dass er so rasch zurückgewichen sei, habe ihn [C____] überrascht, weshalb er selbst ins Zimmer getreten sei. Er habe sofort den Geruch von Ammoniak wahrgenommen, sei auch sofort zurückgetreten und habe die Türe wieder geschlossen. Sein Kollege habe mehr Ammoniak eingeatmet als er und sei dementsprechend wütend geworden, habe den Berufungskläger beschimpft, was das solle (Akten S. 293, 298). Er selbst habe dann deeskalierend auf die Beiden eingewirkt. «Wir haben dann sämtliche Fenster in der Wohnung geöffnet und haben die Wohnung verlassen. Ich glaube, wir sind dann mit Herrn A____ einen Stock tiefer gegangen und haben ihn dort ohne Zwangsmittel festgehalten [...] Mir wurde dann plötzlich schwindlig und schlecht und ich habe Herrn E____ gefragt, ob es ihm auch so gehe. Nach ein paar Minuten hat er es dann auch zugegeben. Herr A____ hat nichts gesagt, aber ich glaube, ich habe ihn auch nicht gefragt, weil er ja auch nicht ganz so dicht an der Türe stand. Nach ca. 10 Minuten kam dann die Feuerwehr zusammen mit unserer Ablösung zu uns in den dritten Stock. Wie es dann weiterging in der Wohnung, weiss ich nicht [...] Bei mir wurden keine Grenzwertüberschreitungen festgestellt. Bei Herrn E____ dagegen schon. Und so beschlossen wir, ins Spital zu gehen» (Akten S. 293). Auf entsprechender Rückfrage präzisierte der Privatkläger 1 noch, er habe im Treppenhaus, nach ein paar Minuten Atemnot und Benommenheit wahrgenommen. Und noch ein paar Minuten später «hat es dann auch Herr E____ zugegeben, Atemnot und dann Übelkeit» (Akten S. 299).
3.4.1.3 Der Berufungskläger habe auf ihn verwirrt und nervös gewirkt (Akten S. 295). Er habe sich «sicher nicht aggressiv» verhalten (Akten S. 294). Er könne sich noch daran erinnern, dass der Berufungskläger gesagt habe, dass der Einbrecher durch die Wand komme. Es könne auch sein, dass er auch etwas von «Wasser Spritzen» durch die Wand gesagt habe (Akten S. 296). Das Zubinden der Türe habe der Berufungskläger ihnen «sinngemäss [...] als Sicherung verkauft» (Akten S. 296). Der Berufungskläger habe – als sie die Wohnung verliessen – nicht verstanden, warum sie nichts (gegen den vermeintlichen Einbrecher) unternommen hätten (Akten S. 296).
3.4.2
3.4.2.1 Vor Strafgericht hat der als Auskunftsperson befragte Privatkläger 1 das Geschehene im Wesentlichen gleich wie zuvor geschildert. Es sei zunächst nicht möglich gewesen, die Türe zu öffnen. Sein Kollege sei daher ums Haus gelaufen und habe den vom Berufungskläger zugeworfenen Schlüssel aufgefangen. In der Wohnung habe der Berufungskläger sogleich eine Tür bezeichnet und gesagt «do isch er, do isch er». Die Türe sei ihnen aufgefallen, weil es eine «komische Wäscheleine» um die Tür gehabt habe, «was eher unüblich ist» (Akten S. 477 f.). Sie hätten zunächst die Wohnung abgesucht und festgestellt, dass niemand darin sei. Im Gespräch sei der Berufungskläger psychisch auffällig gewesen und habe «ein paar komische Andeutungen gemacht». An einer Wand sei eine Matratze gewesen und der Berufungskläger habe auf seine Frage hin geantwortet, das sei, «damit der Einbrecher nicht durch die Wand komme oder irgendwie» (Akten S. 477). Sie hätten dann ins zur Diskussion stehende Zimmer gehen müssen und er habe die Tür polizeitaktisch korrekt aufgemacht, Kollege E____ sei polizeitaktisch korrekt eingetreten, stehen geblieben und wieder zurückgetreten, was unüblich sei. «In dem Zeitpunkt habe ich auch einen stechenden Geruch in der Nase gespürt. Ich habe diesen Geruch sofort als Ammoniak eruiert, bin zur Türe und habe diese wieder geschlossen». Sein Kollege sei relativ aufgebracht gewesen und habe den Berufungskläger gefragt, was das solle. Dieser habe gefragt, warum sie [die Polizisten] nicht ins Zimmer gingen? Er selbst habe dann entschieden, alle Fenster zu öffnen und die Wohnung zu verlassen. Im Treppenhaus habe er relativ schnell körperliche Auswirkungen gespürt, Schwindel und Übelkeit (Akten S. 478).
3.4.2.2 Auf die Frage, inwiefern er gemerkt habe, dass mit dem Berufungskläger etwas nicht stimme, meinte er: «Wie soll ich sagen? Psychisch Auffällige hören Stimmen oder fühlen sich verfolgt oder etwas könne durch die Wände kommen und er hat angedeutet, der Einbrecher wolle durch die Wand oder Einflüsse vom Einbrecher blockiere er. Es ist noch was mit Wasser gewesen. Im Detail weiss ich es nicht mehr» (Akten S. 478). Er habe nicht mit einem Einbrecher im Zimmer gerechnet, indes auch nicht mit Ammoniak. Aber «irgendeine "Falle" hätte ich mir vorstellen können» – auch wegen der Wäscheleine. Deshalb seien sie sehr vorsichtig gewesen. «Aber wenn eine Gaswolke entgegenkommt, da kann man noch so vorsichtig die Türe öffnen» (Akten S. 478 f.). Er habe sofort gewusst, was er eingeatmet habe: «Ja, ich habe Chemie studiert und deshalb wusste ich von Anfang an, dass es Ammoniak war und habe auch gewusst, dass es gesundheitsschädlich sein kann» (Akten S. 479). Er habe nach zirka zwei Minuten Schwindel und Übelkeitsgefühl bekommen. Mehr nicht, es sei auch nicht schlimmer geworden, sondern konstant geblieben. Sein Kollege E____ habe zuerst gesagt, er habe nichts. Aber kurz bevor die Ablösung gekommen sei, habe er auch Schwindel und Übelkeitsgefühl gehabt (Akten S. 479). Er selbst sei derzeit nur 50 % einsatzfähig, dies aber als Folge von Long Covid. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass dieser Vorfall einen Zusammenhang haben könnte (Akten S. 480). Geld wolle er nicht, und es sei ihm bei der Anzeige nicht um Schadenersatz oder Genugtuung gegangen, sondern er habe gefunden, die Staatsanwaltschaft habe nicht richtig abgeklärt. «Wenn es gesundheitlich einen Zusammenhang hätte, dann würden die paar Franken auch nichts ändern» (Akten S. 480). Auf die Frage, ob er den Eindruck gehabt habe, dass der Berufungskläger ihn und seinen Kollegen mit Absicht ins Zimmer gelockt habe, meinte er schliesslich: «Schwierig zu sagen. Das erste Mal hat er direkt auf das Zimmer gezeigt. Es machte den Anschein, dass er uns direkt ins Zimmer locken wollte, aber mit welcher Absicht er das gesagt hat, das ist enorm schwierig zu sagen» (Akten S. 479).
3.5 Aussagen des Berufungsklägers
3.5.1
3.5.1.1 An der Einvernahme vom 5. Oktober 2018 (frühere Einvernahmen kamen nicht zustande bzw. mussten verschoben werden) sagte der Berufungskläger aus, er habe wirklich das Gefühl gehabt, dass jemand in dem Zimmer gewesen sei. Es sei nicht sein Schlafzimmer gewesen, sondern dasjenige seines Mitbewohners, der nicht zuhause gewesen sei. Es habe keinen Schlüssel gehabt (Akten S. 255). Er habe «nach den halb drei Uhr morgens» etwas aus dem Zimmer gehört und in der Folge durch die Türe hindurch auf diese Person eingeredet und sie gefragt, warum sie ihn plage. «Dies natürlich ohne Antwort. Und dann wollte ich einfach, dass er da herauskommt und er dann aufhört mich zu plagen. Und dann hörte ich an der Wohnungstür ein Poltern. Und dann dachte ich, dass ich die Polizei rufen muss. Das war alles» (Akten S. 256). Die Polizei habe ihn zu Unrecht verdächtigt. Ich dachte, warum soll ich das machen. Ich brauche ja Hilfe (Akten S. 256). Auf die Frage nach dem Ammoniak gab er zu Protokoll: «Nebst dem Ammoniak hatte es auch noch Urin in diesem Zimmer. Doch ich habe dies natürlich nicht gemacht» (Akten S. 256). Er gehe nicht gern in jenes Zimmer, da es so ein «Gerümpel-Zimmer» sei. Er wisse nicht, wann er zuletzt dort drinnen gewesen sei (Akten S. 256). Sein Mitbewohner G____ sei im August 2017 ins Gefängnis gegangen, um eine Strafe von einem Jahr abzusitzen. Er habe aber immer wieder für ein Weekend nach Hause gehen dürfen. Wann das letztmals gewesen sei, könne er nicht sagen (Akten S. 260).
3.5.1.2 Der Berufungskläger bestritt vehement, die Polizisten absichtlich in das Zimmer geschickt zu haben, nachdem er es vorgängig präpariert hatte. Er habe die Polizisten auch gar nicht speziell angehalten, sich (nur) um dieses Zimmer zu kümmern (Akten S. 257 ff.). Es sei ja nicht um Ammoniak, sondern um einen Einbruch gegangen, und er habe Angst gehabt (Akten S. 258, 262). Auf die Frage, woher er den Kanister gehabt habe, meint er: «Dies brachte mir ein Freund eigentlich. Ich bin mir aber nicht sicher, ob dieser halb voll oder voll war. Und wenn ich etwas Böses gewollt hätte, dann hätte ich diesen Kanister versteckt» (Akten S. 259). Beim Freund handle es sich um F____, den er schon seit 20 Jahren kenne. Er habe den Kanister nebst Aceton und Petroleum vorbeigebracht, weil man diverse Geräte habe reinigen wollen. «Und er hat dieses Ammoniak vorbeigebracht, damit man die Wände putzen kann, um dann da zu streichen. Das ist ja auch alles frei verkäuflich. Doch es ging grundsätzlich ja um einen Einbruch» (Akten S. 259 f.). Er habe den Polizisten nichts antun wollen. Es tue ihm leid für sie. «Doch es ging ja nicht um sie» (Akten S. 263). Für ihn sei das ein Einbruchfall gewesen und er sei enttäuscht, dass man von vorhandenen Fingerabdrücken, die nicht von ihm stammten, keine Spuren gesichert habe (Akten S. 265). Jemand müsse einen Schlüssel zur Wohnung haben, deshalb gebe es auch keine Aufbruchspuren (Akten S. 262). Auf die Frage nach Drogen-, Alkohol- oder Medikamenteneinfluss meint er schliesslich, er habe an jenem Mittag «etwas Kleines» gehabt, einen Joint. Aber um die Tatzeit nichts. Er sei müde gewesen, habe eigentlich um diese Zeit schlafen wollen (Akten S. 263). Derzeit nehme er Sevre Long, welches er in den UPK holen müsse. Er habe Antidepressiva abgelehnt und darauf bestanden, nur dieses Medikament einzunehmen, da er es schon kenne (Akten S. 264).
3.5.2
3.5.2.1 Vor Strafgericht betonte der Berufungskläger erneut, dass er die Polizei (wie schon zwei oder drei Mal zuvor) angerufen habe, weil er Angst gehabt habe «und nicht aus Bösartigkeit heraus. Ganz bestimmt nicht». Bei der Eingangstüre habe es «Klick Klick» gemacht und er habe Angst bekommen, dass es mehr als eine Person sein könnte (Akten S. 476). Er habe die Matratze nicht mit Ammoniak getränkt. Er meine, dass jemand im Zimmer gewesen sein müsse, der das getan habe. Es habe dort auch nach Urin gerochen und das Zimmer sei zugemüllt gewesen. Es sei ja auch das Zimmer von seinem Mitbewohner G____ gewesen, der damals im Strafvollzug gewesen sei. Auf Nachfrage der Vorsitzenden, ob der die Matratze mit Ammoniak getränkt habe, meint er: «Nein, ich bin es nicht gewesen. In diesem Wahn... ich habe diese Türklinke mit einem Elektrokabel zugebunden, weil ich keinen Schlüssel für das Zimmer hatte. Ich wollte diese Person festhalten, bis die Polizei kommt (Akten S. 476). Den Vorwurf, dass er die Polizei angerufen habe, um etwas Böses zu tun, finde er total unbelegt. Er habe angerufen, weil er Angst gehabt habe. Er sei sicher gewesen, dass jemand im Zimmer gewesen sei. In diesem Zustand die Polizei anzurufen, brauche viel Überwindung, aber er habe nicht aus Boshaftigkeit angerufen (Akten S. 476). Die Polizisten hätten ihn von Anfang an als einen Schuldigen betrachtet bzw. behandelt (Akten S. 477). Nachdem er zunächst zu Protokoll gab, die Polizisten hätten ihn direkt «aus der Wohnung genommen» und er habe auch nicht mehr reingehen dürfen, sagte er nur kurz später aus, er wisse nicht, ob er neben den Beamten gestanden sei, aber er sei die ganze Zeit in der Wohnung gewesen (Akten S. 476). Auf entsprechende Frage erklärte er, er sei immer noch der Meinung, dass damals ein Einbrecher da war, der abgehauen sei. Es habe einen Balkon gehabt, der bündig zum Nachbarn nebenan sei. Er habe versucht, das der Polizei zu erklären (Akten S. 482). Konkret habe er das Gefühl gehabt, der Nachbar «da oben dran» sei im Zimmer gewesen. Sie hätten keinen Streit gehabt. Das sei ein Gefühl gewesen. Er habe «schon etwas von diesem Typen gehört» (Akten S. 482).
3.5.2.2 Auf die Frage wofür der Kanister mit Ammoniak gedacht gewesen sei, meinte er: «Grundsätzlich ist Ammoniak... Es wird gebraucht, um Kokain aufzukochen. Dafür genügt eine kleine Flasche» (Akten S. 481). Weitere Fragen nach dem Kanister beantwortete er ausweichend bzw. bestätigte erst auf Vorhalt seine frühere Version, dass ihm ein Freund namens F____ den Kanister gebracht habe (Akten S. 481). Schliesslich gab er zu Protokoll, er wisse es nicht mehr, er könne sich nicht erinnern (Akten S. 482). Auf die abschliessende Frage des Vertreters des Privatklägers, ob er nicht wisse, wie das Ammoniak auf die Matratze gekommen sei, meinte er schliesslich: «Ich weiss es nicht genau» (Akten S. 482).
3.5.3 Vor Appellationsgericht gab der Berufungskläger zu Protokoll, er habe seit zirka sechs bis sieben Stunden vor dem Anruf bei der Polizei das Gefühl gehabt, dass jemand in diesem Zimmer gewesen sei. Er habe auf diese Person eingeredet. Er denke, es sei eine Person «von oben», also aus dem oberen Stockwerk gewesen. Als er ein Geräusch aus der Nähe der Wohnungstüre gehört habe, habe er gedacht, es seien mehrere Leute, weshalb er die Polizei gerufen und die Wohnungs- und die Zimmertüre mit einem Elektrokabel verbunden habe. Von der Polizei sei er direkt aus der Wohnung rausgenommen und einen Stock tiefer in den Gang gebracht worden, er habe nicht gesehen, was die Polizisten in der Wohnung gemacht hätten (Akten S. 637 ff.). Auf die Feststellung der Vorsitzenden, die Polizisten hätten aber ausgesagt, er habe gesagt, sie sollen in dieses eine Zimmer hineingehen, meinte er, das stimme, aber dann sei er herausgebracht worden. Er wisse es nicht mehr genau, wobei die Zimmertüre ohnehin direkt neben der Haustüre gewesen sei. Auf Frage der Vorsitzenden hin, gab er zu Protokoll, dass er von der mit Ammoniak getränkten Matratze «irgendwie» gewusst habe. Auf die daran anschliessende Frage, weshalb er denn die Polizeibeamten nicht gewarnt habe, erklärte er, dass sie soweit gar nicht geredet hätten. Es sei nur darum gegangen, dass diese Person im Zimmer drin gewesen sei. Das Ammoniak sei das Letzte gewesen, an was er gedacht habe. Er habe Angst gehabt; das Ammoniak sei nicht sein Problem gewesen (Akten S. 637 ff.). Ob er selber das Ammoniak ausgeleert habe, wisse er nicht mehr. Dass er früher bereits einmal Ammoniak im Treppenhaus ausgeleert habe, bestritt er. Er habe mit dem Ammoniak Kokain aufgekocht (Akten S. 637 ff.).
3.6 Würdigung
3.6.1 Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 5), ist gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Berufungsklägers und der involvierten Polizeibeamten unbestritten, dass A____ am 3. März 2018 um 4.19 Uhr die Polizei requirierte und angab, dass er einen Einbrecher in seiner Wohnung festhalte. Nachdem die Privatkläger die Wohnung des Berufungsklägers betreten hatten, erklärte dieser ihnen gegenüber, dass er in dem mit Elektrokabeln verschlossenen Zimmer einen Einbrecher festhalte. Vorab durchsuchten die im Dienst stehenden Polizisten die übrigen Zimmer, bevor zunächst C____ die mit dem Elektrokabel verschlossene Zimmertür einen Spalt öffnete, wobei er sogleich von den stark ätzenden Ammoniakdämpfen überrascht wurde und unvermittelt einen Schritt rückwärts machte. Daraufhin betrat E____ den Raum. Als er eine nasse Matratze erblickte, wurde er ebenfalls von den stark ätzenden Ammoniakdämpfen übermannt, woraufhin er umgehend das Zimmer verliess. Schliesslich verriegelte der Privatkläger 1 die besagte Tür und verständigte umgehend die Einsatzzentrale, die Feuerwehr (Chemiezug) sowie die Sanität. Der vom Berufungskläger vermeintlich im Zimmer festgehaltene Einbrecher war allerdings nicht auffindbar. Infolge dieses Ereignisses litten die Polizeibeamten an Atemnot, Schwindel und Übelkeit; insbesondere der Privatkläger 2 hatte Erstickungsängste und musste mit Sauerstoff versorgt werden. Ausserdem waren sie je einen Tag arbeitsunfähig.
3.6.2
3.6.2.1 Zum Aussageverhalten der Beteiligten ist vorweg festzuhalten, dass die beiden Privatkläger den Einsatz im Wesentlichen gleichbleibend und mit angemessenem Detailreichtum geschildert haben (vgl. dazu E. 3.3, 3.4). Da der Privatkläger 1 keine Zivilforderungen geltend gemacht hat, ist zumindest bei ihm auch kein Motiv ersichtlich, den Vorfall gravierender als er in Wirklichkeit war, zu schildern. Da die Aussagen der beiden Polizeibeamten übereinstimmen, kann indes auch beim Privatkläger 2 nicht von einer Aggravationstendenz gesprochen und es kann auf die Depositionen sowohl von C____ als auch von E____ abgestellt werden.
3.6.2.2 Im Gegensatz dazu vermögen die Aussagen des Berufungsklägers nur bedingt zu überzeugen: Zwar schilderte A____ konstant, dass er in der Tatnacht tatsächlich einen Einbrecher in dem zur Diskussion stehenden Zimmer wähnte und effektiv Angst gehabt habe (vgl. dazu E. 3.5), was mit weiteren, nachfolgend zu referierenden Aspekten in Einklang gebracht werden kann. Indes war der Berufungskläger von Beginn an – recht kalkulierend – auch bestrebt, gerade im Zusammenhang mit denjenigen Aspekten unrichtig auszusagen, die ihn belasten. So hat er beispielsweise in der Einvernahme vom 5. Oktober 2018 behauptet, er habe die Polizisten gar nicht speziell angehalten, in das zur Diskussion stehende Zimmer zu gehen (vgl. dazu schon E. 3.5.1), was den glaubhaften Angaben der Privatkläger diametral widerspricht, haben die beiden während des ganzen Verfahrens doch unisono zu Protokoll gegeben, dass A____ mehrfach insistiert habe, just das Zimmer von G____ genauer anschauen (vgl. dazu E. 3.2.1, 3.3.1, 3.3.2, 3.4.1, 3.4.2). Dasselbe gilt für die insbesondere vor Appellationsgericht geäusserte Behauptung, die Privatkläger hätten ihn sofort aus der Wohnung genommen, er habe gar nicht gesehen, was die Polizisten in der Wohnung gemacht hätten, was mit den Aussagen von C____ und E____ nicht ein Einklang gebracht werden kann, zumal beide berichteten, der Berufungskläger habe während des Einsatzes mit ihnen geredet (vgl. dazu E. 3.3.2, 3.4.1, 3.4.2). Ausserdem hat der Berufungskläger vor Strafgericht noch ausgesagt, er sei die ganze Zeit in der Wohnung gewesen (vgl. dazu E. 3.5.2.1). Kommt dazu, dass es bei Annahme der Sachverhaltsvariante des Berufungsklägers auch nicht möglich wäre, dass dieser die Polizisten – wie zuvor erwogen – mehrfach angehalten hat, sich das Zimmer von G____ genauer anzuschauen. Vor dem Hintergrund des Vorwurfs eines strategischen Aussageverhaltens besonders ins Gewicht fällt darüber hinaus die vor Appellationsgericht erstmals vorgebrachte Schilderung, das Gefühl, dass ein Einbrecher im Zimmer sei, habe er schon seit sechs bis sieben Stunden gehabt (vgl. dazu E. 3.5.3), zumal er anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Oktober 2018 noch ausgesagt hatte, er habe das Geräusch erstmals nach halb drei Uhr nachts wahrgenommen (vgl. dazu E. 3.5.1), wobei der Notruf bei der Polizei nachweislich um 4.19 Uhr erfolgte. Im Übrigen muss auch konstatiert werden, dass A____ – nachdem er diesen Aspekt in der Einvernahme vom 5. Oktober 2018 und vor Strafgericht noch (halbherzig) bestritten hatte (vgl. dazu E. 3.5.2) – vor Appellationsgericht nicht mehr explizit in Abrede stellte, das Ammoniak eigenhändig auf die Matratze geschüttet zu haben, sondern zu Protokoll gab, er könne sich daran nicht mehr erinnern (vgl. dazu E. 3.5.3). Dies erstaunt insofern, als dass er sich an diverse, nota bene in einer Angstsituation wahrgenommene und ihn entlastende Aspekte noch im Detail zu erinnern vermochte. Schliesslich ist als weiteres Indiz eines strategischen Aussageverhaltens auch zu beachten, dass der Berufungskläger vor Appellationsgericht auf Frage seines Verteidigers aussagte, die Wohnung sei quasi allen offen gestanden (Akten S. 640), was nachweislich nicht stimmt und von ihm bisher auch nie behauptet wurde (vgl. dazu auch nachfolgend E. 3.6.3.1).
3.6.3
3.6.3.1 Bestritten wird auch im Rechtsmittelverfahren – zumindest noch von der Verteidigung (vgl. dazu schon E. 3.6.2.2) – dass der Berufungskläger die Matratze seines Mitbewohners in zwölfprozentiges Ammoniakwasser getränkt habe. Ein direkter Beweis für die Täterschaft des Berufungsklägers liegt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 6) diesbezüglich tatsächlich nicht vor. Indes sprechen folgende Indizien für die Täterschaft von A____: Zunächst belastet den Berufungskläger, dass er zur Tatzeit alleine in der 2-Zimmerwohnung am [...] wohnte. Zwar war auch sein Mitbewohner G____ an der besagten Adresse angemeldet, allerdings hielt sich jener zum Deliktszeitpunkt zwecks Verbüssung einer Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos auf (Akten S. 282), wobei er zur Tatzeit auch keinen Beziehungsurlaub bezog (Akten S. 285 f.). Er kommt daher als möglicher Täter nicht in Frage. Darüber hinaus ergab eine Inspektion der Wohnung (nach Lüften und Entsorgen der Matratze) keine Hinweise darauf, dass eine andere Person ausser dem Berufungskläger sich darin aufgehalten hatte (Akten S. 197 ff.). Dass zur Tatzeit auch andere Personen Zugang zur Wohnung hatten – wie die Verteidigung insinuiert (Akten S. 640) – findet in den Akten keinerlei Stütze, zumal die Wohnung abgeschlossen sein musste, ansonsten die Polizisten keine Mühe gehabt hätten, in die Wohnung zu kommen (vgl. dazu E. 3.2.1, 3.3.1, 3.4.2). Im Übrigen benötigte die Polizei auch für die am 4. März 2018 durchgeführte Hausdurchsuchung einen Schlüssel (Akten S. 178). Ein starkes Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers bildet ferner die Tatsache, dass in seiner Wohnung zwei mit Ammoniak gefüllte Kanister beschlagnahmt wurden (Akten S. 175 ff., 199 ff., 223, 278 ff.) und der Berufungskläger mit Ammoniak durchaus vertraut zu sein scheint, zumal er mehrfach kundtat, gelegentlich Kokain mit Ammoniak aufzukochen (vgl. dazu schon E. 3.5.2.2). Dazu ins Bild passen die indiziell verwertbaren Angaben von † H____, welche einen weiteren Anhaltspunkt für die Täterschaft des Berufungsklägers liefern. So gab dieser bekanntlich zu Protokoll, dass sich bereits zwei bis drei Wochen zuvor ein Vorfall mit Ammoniak ereignet habe. A____ habe sich bei ihm dafür entschuldigt, dass er Ammoniak im Treppenhaus ausgeleert habe, weil er mit den Mietern der gegenüberliegenden Wohnung Stress gehabt habe (vgl. dazu schon E. 3.2.2).
3.6.3.2 Insgesamt liegt damit eine geschlossene Indizienkette vor und ist erstellt, dass es der Berufungskläger war, der die zur Diskussion stehende Matratze in zwölfprozentiges Ammoniakwasser getränkt hat. Dass sich der Berufungskläger mit der vor Appellationsgericht getätigten Aussage, sich nicht mehr erinnern zu können, ob er das Ammoniak eigenhändig ausgeleert habe, im Rahmen seines strategischen Aussageverhaltens einer Schutzbehauptung bedient hat, ist damit evident (vgl. dazu schon E. 3.5.3, 3.6.2.2).
3.6.4
3.6.4.1 Was das in der Anklageschrift dargestellte ins «Zimmer locken» im Sinne einer gezielten Fallenstellung anbetrifft, so finden sich darauf keinerlei gewichtige Hinweise. Dass der Berufungskläger tatsächlich einen Eindringling im Zimmer wähnte, liegt neben seinen diesbezüglich konstanten Aussagen (vgl. dazu E. 3.5) auch aufgrund seines Verhaltens und der Umstände zur Tatzeit nahe. So hat er etwa Schutzvorrichtungen in der Wohnung angebracht und gegenüber den Polizisten auch geäussert, der Einbrecher sei durch die Wand gekommen (vgl. dazu schon E. 3.3, 3.4). Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Juni 2021 ist denn auch zu entnehmen, dass der Berufungskläger kurz vor der Tat, im Januar bzw. Februar 2018, bereits mehrfach die Polizei alarmiert hatte, weil vermeintlich ein Einbrecher in seiner Wohnung sei (Akten S. 65). Er befand sich deswegen schon zwischen dem 3. und 4. Februar 2018 notfallmässig in den UPK (Akten S. 65 f.). Dem Gutachter hat er berichtet, dass er in der Nacht vor der Tat jemanden im Raum des Mieters gehört habe, es sei ein Nuscheln gewesen, keine klare Stimme. Er sei nachschauen gegangen und habe die unsichtbare Person angesprochen, warum sie ihn nicht in Ruhe lasse. Ein Nachbar im Haus habe ihm dann erz.lt, dass ein anderer Nachbar – ein Ungare, der über dem Berufungskläger wohnte – den Einbruch bei ihm zugegeben habe (Akten S. 84). Der Experte äussert sich schliesslich auf die Zusatzfrage des Verteidigers, ob das Handeln des Berufungsklägers während der Tat typisch sei für die festgestellten Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen, und meint: «Unter der hypothetischen Annahme, dass der Berufungskläger mit seinen Handlungen ganz gezielt eine direkte Schädigung der von ihm herbeigerufenen Polizeibeamten bezweckt haben sollte, wäre ein solches Handeln nicht unbedingt typisch für den diagnostizierten substanzinduzierten psychotischen Zustand mit paranoider (wahnhafter) Symptomatik. Denn das Handeln hätte sich typischerweise gegen den vermeintlichen Einbrecher und nicht gegen die alarmierten Helfer oder Retter gerichtet». Die andere hypothetische Annahme, dass der Berufungskläger selbst das Ammoniak-Wasser in dem Raum ausgeschüttet habe, um auf diese Weise gegen die von ihm gewähnten Ausscheidungen des vorgestellten Einbrechers vorzugehen, wäre hingegen mit der Wahnlogik seines psychotischen Zustandes durchaus vereinbar (Akten S. 114).
3.6.4.2 Es ist demnach zumindest in dubio davon auszugehen, dass der Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt die Polizisten in das ammoniakverseuchte Zimmer lotsen wollte, um sie dort giftigen Dämpfen auszusetzen. Viel näher liegt, dass er vordringlich dieses Zimmer inspiziert haben wollte, weil er darin – und eben nicht in den anderen Räumen – einen Eindringling wähnte, der jederzeit die von ihm angebrachte notdürftige Türsicherung durchbrechen könnte. Ebenso ist auszuschliessen, dass der Berufungskläger das Ammoniakwasser im Zimmer bzw. über die Matratze mit dem Zweck ausschüttete, für die Polizei eine potentiell gefährliche Situation zu schaffen. Vielmehr ist zu vermuten, dass er mit dem Gift einen Eindringling abwehren oder ihm zu Leibe rücken wollte. Denkbar ist auch, dass er das Ammoniakwasser ausschüttete, um das Zimmer von Exkrementen zu reinigen, mit welchen ein vermeintlicher Eindringling wiederholt seine Wohnung verschmiert habe; immerhin schildert er solche Vorgänge anlässlich seiner kurzen ersten Hospitalisation in den UPK am 3. und 4. Februar 2018, mithin rund einen Monat vor der Tat, wie auch bei seinem notfallmässigen Wiedereintritt in die UPK zehn Tage nach der Tat, am 13. März 2018 (Akten S. 100 ff.). Der Experte fragte ihn denn auch anlässlich der Exploration, ob er eventuell das Ammoniak-Wasser ausgeschüttet haben könnte, um den Raum von Kot und Urin zu säubern, worauf der Berufungskläger verunsichert wirkte und meinte, er wisse es nicht, die ganze Sache sei so schwer zu verstehen (Akten S. 84).
3.6.4.3 Indessen ist hinreichend erstellt, dass der Berufungskläger trotz seiner Beeinträchtigungen um das Vorhandensein des Ammoniaks im fraglichen Zimmer wusste und auch über die potentiell gefährlichen Auswirkungen dieses Gifts im Bilde war. Er selbst war es nach dem vorstehend Referierten gewesen, der das Ammoniakwasser ausgeschüttet und im Zimmer hinterlassen hatte (vgl. dazu E. 3.6.3). Aufgrund der Drogenzubereitung war er mit den Auswirkungen von nur schon kleinen Mengen Ammoniak vertraut und musste ihm insbesondere auch dessen beissender Geruch bekannt sein. Ausserdem konnte ihm die Auswirkung von Ammoniakdämpfen auch nicht verborgen geblieben sein, nachdem er selbst die Matratze mit Ammoniakwasser getränkt – und gemäss den indiziell verwertbaren Aussagen des früheren Nachbars † H____ – auch schon zuvor Ammoniak im Treppenhaus verschüttet hatte. Wie das Strafgericht in Übereinstimmung mit dem Appellationsgericht in seinem Beschwerdeentscheid vom 2. Juni 2020 (BES.2019.115 E. 3.4.3) festhielt, sind diese Auswirkungen auch notorisch. Auf dem Kanister, den der Berufungskläger offenbar fast ganz geleert hatte, wird sodann sehr deutlich und unübersehbar auf die Gefahren von Ammoniakwasser hingewiesen (Akten S. 279).
3.6.4.4 Schliesslich attestiert der Gutachter dem Berufungskläger zur Tatzeit durchaus noch erhaltene Reste von Realitätsbezug, von Urteils- und Entscheidfähigkeit und willentlicher Handlungssteuerung. Eine akute schizophrene Psychose habe zur Tatzeit nicht vorgelegen (Akten S. 103), sondern es habe sich als Tatzeitdiagnose eher eine subakut verlaufende psychotische Störung mit Bestehen einiger Entscheidungs- und Verhaltensspielräume entwickelt (Akten S. 484). So seien gemäss den Angaben des Berufungsklägers selbst und von Tatzeugen sowie gemäss den psychiatrischen Befunden zur Tatzeit – welche auch dank der FU-Einweisung des Berufungsklägers unmittelbar nach der Tat gut dokumentiert seien – durchaus noch Reste erhaltener Fähigkeiten einer situationsangemessenen Reaktion nachweisbar. Der Berufungskläger sei in seiner Realitätswahrnehmung und seinem Urteil zwar erheblich beeinträchtigt gewesen; dass er sich aber überhaupt nicht mehr realitätsgerecht hätte verhalten können, sei eher unwahrscheinlich (Akten S. 483 f.). Auch wenn diese Einschätzung keine abschliessende Aussage über die Kenntnis und den Willen des Berufungsklägers zur Tatzeit liefert, rundet sie doch das Bild ab, welches sich aus den übrigen Beweismitteln ergibt, wobei der Privatkläger 2 in seiner Einvernahme vom 8. April 2021 denn auch berichtet hat, dass der Berufungsklägers trotz des verwirrten Eindrucks in Bezug auf den Einbrecher sehr fokussiert gewesen sei und den Polizisten immer wieder gesagt habe, der Einbrecher befinde sich in besagtem Raum und sie sollten doch jetzt dort nachschauen (Akten S. 314). Kommt dazu, dass der Berufungskläger durchaus zielgerichtet handeln konnte, war es ihm doch beispielsweise möglich, die Polizei zu requirieren, die Zimmertüre zu verriegeln bzw. zu verschliessen und die Polizei in das Zimmer zu lotsen. Aufgrund seiner eigenen Aussagen ist schliesslich auch erstellt, dass A____ zur Tatzeit keine Neuroleptika zu sich nahm (vgl. dazu E. 5.6) bzw. offenbar keine Notwendigkeit der Einnahme solcher Medikamente bestand, was ebenfalls für einen (teilweise) erhaltenen Realitätsbezug spricht, was im Übrigen auch in seinem strategischen Aussageverhalten zum Ausdruck kommt (vgl. dazu E. 3.6.2.2).
3.7 Beweisergebnis
Es ist nach dem zuvor Ausgeführten ohne ernsthaften Zweifel nachgewiesen, dass der Berufungskläger selbst die fragliche Matratze mit Ammoniakwasser getränkt und die Polizei zur Dingfestmachung eines vermuteten Einbrechers herbeigerufen hat. Ebenso ist erstellt, dass er die Polizisten – ohne einen Hinweis auf das sich im Zimmer befindliche Ammoniak – drängte, insbesondere das besagte Zimmer zu inspizieren. Das gesundheitsschädigende Potential von Ammoniak war ihm dabei bewusst.
4.1 Tatbestand der einfachen Körperverletzung (mit Gift)
4.1.1
4.1.1.1 Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität im Sinne einer Körperverletzung ist dann beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt dann zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen. Auf eine Körperverletzung ist allerdings dann zu erkennen, wenn die bloss vorübergehende Störung des Wohlbefindens einem krankhaften Zustand gleichkommt, was zum Beispiel beim Herbeiführen eines Nervenschocks und dem Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand sowie dem Zufügen erheblicher Schmerzen der Fall sein kann (BGE 107 IV 40 E. 5, 103 IV 65 E. II.2.c; Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 5; Godenzi, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 123 N 3; Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 123 N 2).
4.1.1.2 Im vorliegenden Fall klagten die Privatkläger – nachdem sie die Ammoniakdämpfe eingeatmet hatten – über Atemnot, Schwindel und Übelkeit. Insbesondere der Privatkläger 2 hatte Erstickungsängste und musste mit Sauerstoff versorgt werden (vgl. dazu schon E. 3.6.1). Sie wurden um 05.47 Uhr – zufolge Grenzwertüberschreitung beim Privatkläger 2 – auf der Notfallstation des USB aufgenommen, dort während gut drei Stunden überwacht, um 09.00 Uhr wieder entlassen und in der Folge für einen Tag arbeitsunfähig geschrieben. Zudem ist bekannt, dass zumindest dem Privatkläger 1 «Motilium», ein Medikament gegen Übelkeit, abgegeben wurde (Akten S. 220 f., 319 ff.). Demzufolge traten bei den Privatklägern unmittelbar nach dem Ereignis gleichzeitig mehrere körperlichen Beschwerden auf, die notärztlicher Behandlung bedurften. Kommt hinzu, dass allfällige psychische oder physische Langzeitfolgen nicht einschätzbar waren und diesbezüglich eine grosse Unsicherheit bestand. Im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung wurden die Privatkläger in einen krankhaften Zustand versetzt bzw. handelt es sich vorliegend um mehr als eine bloss vorübergehende Störung des Wohlbefindens im Sinne einer Tätlichkeit. Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 7) erfüllt.
4.1.1.3 Vom Qualifikationsmerkmal von Art. 123 Ziff. 2 StGB (Gift) erfasst sind Substanzen, die infolge chemischer Einwirkung auf den menschlichen Körper die Gesundheit erheblich schädigen oder gar zum Tod führen können (Ege, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 123 N 5; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen Einzelnen, 11. Auflage, Zürich 2018, S. 63; OGer ZH SB160229 vom 20. Januar 2017 E. 1.1). Dass die tatsächliche Dosierung eine Gefahr für schwere Gesundheitsschädigungen mit sich bringen muss, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 627) nicht verlangt (Donatsch, a.a.O., S. 63; OGer ZH SB160229 vom 20. Januar 2017 E. 1.2; SJZ 83 (1987), S. 245 ff.; a.M. Stratenwerth/Bommer, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Auflage, Bern 2022, § 3 N 24; Ege, a.a.O., Art. 123 N 5).
Mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 7) und unter Bezugnahme auf das sich in den Akten befindliche Ammoniak-Dossier (Akten S. 208 ff.) ist diesbezüglich festzuhalten, dass zwölfprozentiges Ammoniakwasser grundsätzlich geeignet ist, den menschlichen Körper zu schädigen und folglich als Gift im Sinne der obgenannten Bestimmung zu qualifizieren ist, zumal dieser Stoff unter anderem schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden verursachen kann. Auch wenn die tatsächliche Dosierung nach dem vorstehend Erwogenen keine Gefahr für schwere Gesundheitsschädigungen mit sich bringen muss, ist in diesem Zusammenhang mit den Privatklägern (Akten S. 597) dennoch festzuhalten, dass der Berufungskläger die Dauer und die Intensität, welcher die Privatkläger den Ammoniakdämpfen ausgesetzt waren, nicht steuern konnte und insofern auch eine (potentielle) Gefahr für eine schwere Gesundheitsschädigung bestand.
4.1.2
4.1.2.1 Hinsichtlich der Rüge, es werde dem Berufungskläger «nur» ein strafbares Unterlassen vorgeworfen, wobei dieses aber nicht hinreichend angeklagt sei (vgl. dazu schon E. 2.2.1), ist Folgendes festzuhalten: Die Grenze zwischen Tun und Unterlassen ist oft fliessend. Derjenige, der etwas tut, unterlässt gleichzeitig alles andere, und derjenige, der etwas unterlässt, macht etwas Anderes oder tut gerade «nichts». Sowohl beim Begehungs- als auch beim Unterlassungsdelikt wird dem Täter vorgeworfen, er habe sich in einer bestimmten Art und Weise verhalten. Der Unterschied liegt vor allem darin, dass beim Begehungsdelikt (Erfolgsdelikt) die Tathandlung in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Erfolg steht, beim Unterlassungsdelikt hingegen in einem hypothetischen Kausalzusammenhang. Anders gesagt besteht der Vorwurf beim Begehungsdelikt darin, durch eine Handlung einen Erfolg bewirkt zu haben, beim Unterlassungsdelikt darin, den Erfolg durch aktives Tun nicht abgewendet zu haben (zum Ganzen: Niggli/Muskens, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 11 StGB N 52). Gerade dort, wo – wie vorliegend – eine Garantenstellung durch Ingerenz in Frage käme, akzentuiert sich die Schwierigkeit bei der Abgrenzung, denn hier wird zuerst ein Tun (das Schaffen einer Gefahr) und danach ein Unterlassen gefordert (Niggli/Muskens, a.a.O., Art. 11 StGB N 56).
4.1.2.2 Die herrschende Lehre und Praxis folgen der sogenannten «Subsidiaritätstheorie» bzw. dem «Subsidiaritätsprinzip», wonach das Unterlassen erst in Betracht zu ziehen ist, wenn ein für den Taterfolg kausales aktives Handeln fehlt (BGE 129 IV 119 E. 2.2; BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3, 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.4, 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.3). Das Bundesgericht bestätigt dies regelmässig und hat daher etwa im Leitentscheid BGE 122 IV 145 erwogen, dass der Einbau eines Garagentors ohne genügende Sicherungsmassnahmen als aktives Tun zu ahnden sei. Nur wenn man einem Gefahrenverursacher eine reine Unterlassung («une pure omission») vorwerfe, sei die Garantenstellung zu prüfen. Sobald eine aktive Handlung dazu beigetragen habe, die verwirklichte Gefahr zu schaffen oder zu erhöhen, sei davon auszugehen, dass ein aktives Tun die Rechtsgutverletzung bewirkt habe: «Dès qu'une action a contribué à créer ou à accroître le danger à l'origine du résultat, il convient de considérer que c'est une action qui a causé l'infraction (principe de la subsidiarité [...])» (BGE 122 IV 145 E. 2; vgl. dazu auch BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3). Ebenso hat das Bundesgericht die Vornahme einer Bluttransfusion, ohne zuvor lege artis zu kontrollieren, ob das Blut kompatibel war, unter Verweis auf die Subsidiaritätstheorie als aktives Tun (in Bezug auf den Todeseintritt) beurteilt und nicht als Unterlassen (BGer 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 129 IV 119 E. 2.2, 121 IV 10 E. 2b, 120 IV 265 E. 2b; BGer 6B_1411/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.1, 6P.105/2002 vom 17. Februar 2003 E. 3).
4.1.2.3 Zwar kann dem Berufungskläger – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 3.6) – nicht vorgeworfen werden, er habe die Polizisten gezielt in das besagte Zimmer gelockt, geschweige denn, er habe dieses eigens zum Zweck, die Helfer zu verletzen, präpariert. Jedoch steht nach dem Ausgeführten fest, dass er die Polizisten eindringlich bat, das fragliche Zimmer zu betreten, obwohl ihm bewusst war, dass sich darin eine Matratze befand, die er zuvor mit Ammoniak getränkt hatte und von welcher daher gefährliche Dämpfe ausgingen. Der Vorwurf lautet mit anderen Worten, die Polizisten aktiv dazu veranlasst zu haben, sich dem zuvor verursachten Giftdampf auszusetzen, ohne sie davor zu warnen. Das stellt vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ein aktives Tun dar, welches für die Körperverletzung kausal war.
4.1.3
4.1.3.1 In subjektiver Hinsicht ist dem Berufungskläger nach dem Gesagten keine Absicht und auch kein direkter Verletzungsvorsatz nachzuweisen (vgl. dazu E. 3.6.4). Indessen genügt auch ein dolus eventualis für die Erfüllung des Tatbestandes. Gemäss Art. 12 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 143 V 285 E. 4.2.2, 138 V 75 E. 8.2, 137 IV 1 E. 4.2.3; BGer 6B_1406/2022 vom 14. März 2023 E. 2.2.2). Das Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung genügt für sich allein nicht. Jedoch ist die vom Täter erkannte Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ein im Einzelfall widerlegbares Indiz für den Vorsatz. Der Schluss vom Wissen auf das Wollen ist dann zulässig, wenn sich dem Täter in Würdigung aller Umstände der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 222 E. 5.3, 133 IV 9 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.4; BGer 6B_729/2019 vom 1. Mai 2020 E. 2.1.2, 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.3). So erlaubt «der Eventualvorsatz [...] den Schluss vom sicheren Wissen der Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung auf das in Kauf nehmen dieses Erfolgs» (BGer 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.5).
4.1.3.2 Wie zuvor erörtert, ist erstellt, dass der Berufungskläger um das Vorhandensein der ammoniakgetränkten Matratze im Raum wusste und sich auch über die davon ausgehenden Gefahren im Klaren war (vgl. dazu E. 3.6.4). Er musste bei dieser Ausgangslage sehr stark damit rechnen, dass die Polizisten Ammoniakdämpfe einatmen und sich dadurch verletzen würden, wenn sie die Tür zum Zimmer öffneten und dieses betraten oder auch nur den Kopf hineinstreckten. Indem er sie mit einer gewissen Hartnäckigkeit dazu aufforderte, just das zu tun und sie in keiner Weise auf die Gefahr aufmerksam machte oder allenfalls zu Vorsichtsmassnahmen anhielt (beispielsweise Schutzmaske, Schutzbrille, Taschentuch) bzw. er sich mit der Kontaminierung der Polizisten mit den Ammoniakdämpfen abfand, hat er die Verletzung im Sinne eines dolus eventualis in Kauf genommen.
4.1.4 Der Schuldspruch wegen (mehrfacher) einfacher Körperverletzung (mit Gift) ist im Ergebnis zu Recht erfolgt.
4.2 Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
4.2.1 Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die dritte Tatbestandsvariante, der tätliche Angriff während einer Amtshandlung, muss sich im Gegensatz zu den anderen Tatbestandsvarianten nicht gegen die Amtshandlung richten, das heisst, diese muss nicht gehindert werden. Vorausgesetzt wird hier lediglich, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt (BGE 101 IV 62 E. 2b; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage, Zürich 2017, S. 402; Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 285 StGB N 14). Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt Eventualvorsatz, wobei der Täter wissen muss, dass er einen Beamten bei einer Amtshandlung angreift (BGer 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4, 6B_1313/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2.2; Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 14 f., 23).
4.2.2 Ist aufgrund vorstehender Ausführungen erstellt, dass der Berufungskläger die Polizisten in deren körperlichen Integrität verletzt hat (vgl. dazu E. 4.1.1), so liegt unstrittig eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB vor. Dass es sich bei den beiden Polizisten um Beamte im Sinne von Art. 285 StGB gehandelt hat, ist offensichtlich. Da die Privatkläger wegen der Einbruchsmeldung des Berufungsklägers an dessen Wohnort ausrückten, erfolgte der tätliche Angriff zudem während ihrer Amtshandlung. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands kann auf das vorstehend Referierte zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung (mit Gift) verwiesen werden (vgl. dazu E. 4.1.3), wobei dem die Polizei requirierenden Berufungskläger ohne weiteres bewusst sein musste, dass er die Privatkläger während einer Amtshandlung den Ammoniakdämpfen ausgesetzt hat. Es erfolgt daher ein Schuldspruch gemäss Anklage.
5.1 Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
5.3 Strafart
5.3.1
5.3.1.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).
5.3.1.2 Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausführt, «der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste), so kann das daher nicht davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr festzulegen, ob die auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der Grenze für eine mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht in einem früheren Leitentscheid denn auch festgehalten – dort mit Blick auf die Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen, damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).
5.3.1.3 Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).
5.3.2
5.3.2.1 Der Berufungskläger wurde gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug (Akten S. 620 ff.) mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. April 2015 des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, des mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafen von 150 Tagessätzen zu CHF 30.‒ (Probezeit vier Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 4'300.‒ verurteilt. Mit einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, datierend vom 22. August 2017, wurde A____ darüber hinaus des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.‒ (unter Einrechnung von drei Tagen ausgestandener Haft) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.‒ verurteilt. Da diese Delikte während der mit Strafbefehl vom 1. April 2015 ausgefällten vierjährigen Probezeit begangen wurden, wurde der Berufungskläger diesbezüglich verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert.
5.3.2.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl die bedingte als auch sogar die unbedingt ausgefällte Geldstrafe beim Berufungskläger offenbar keine Verhaltensänderung bewirken konnten, sodass aus spezialpräventiven Gründen mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 9) vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, wobei angesichts der noch zu erörternden persönlichen Verhältnissen (vgl. dazu E. 5.6) auch nicht zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe vollzogen werden könnte.
5.4 Einsatzstrafe
5.4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bezüglich des abstrakt am schwersten wiegenden Delikts der einfachen Körperverletzung (mit Gift) zum Nachteil des Privatklägers 2, der mehr Ammoniakdampf als der Privatkläger 1 eingeatmet hat, bildet das Tatverschulden (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe [Art. 123 Ziff. 2 StGB]). Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
5.4.2 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 10) erschwerend zu berücksichtigen, dass die im zur Diskussion stehenden Zimmer auftretenden Ammoniakdämpfe den Polizeibeamten unerwartet trafen und das subjektive Empfinden von Erstickungsangst besonders unangenehm gewesen sein muss. Zudem konnte der Berufungskläger die Intensität und die Dauer des Kontakts mit den Ammoniakdämpfen nicht steuern und ist es wohl einzig der schnellen Reaktionsfähigkeit von C____ zuzuschreiben, der die Zimmertür sofort wieder verschloss, dass es nicht zu ernsthafteren Verletzungen gekommen ist. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist immerhin zu berücksichtigen, dass die Tat nicht geplant war und dessen Fokus primär in der Festnahme des vermeintlichen Einbrechers lag. Unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens für die einfache Körperverletzung (mit Gift) und im Vergleich mit anderen möglichen Tathandlungen ist das objektive Verschulden noch als eher leicht einzustufen.
5.4.3
5.4.3.1 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass A____ den Privatkläger 1 nicht absichtlich in eine Falle gelockt hat und auch psychisch beeinträchtigt war. Der Gutachter, I____, stellt die Diagnose einer ausgeprägten, seit mehreren Jahren bestehenden polyvalenten Suchtmittelproblematik mit Abhängigkeit von Opioiden (gegenwärtig substituiert), Kokain (gegenwärtig Konsum) und Cannabis (gegenwärtig Konsum) sowie einer daneben bestehenden, diagnostisch nur schwer einzuschätzenden Persönlichkeitsproblematik (mit Trauma-Anamnese, Neigung zu depressiven Verstimmungen, Selbstwertproblematik sowie einigen ängstlich-vermeidenden, paranoiden und emotional instabilen bzw. impulsiven Persönlichkeitszügen). Die genaue diagnostische Klassifizierung beider Problematiken falle auch wegen der bagatellisierenden, oberflächlichen Angaben des Berufungsklägers schwer (Akten S. 91, 95). Es sei daher nicht hinreichend gesichert, ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Jedoch seien die Persönlichkeitsauffälligkeiten vorläufig als Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, ängstlich-vermeidenden, paranoiden und emotional instabilen bzw. impulsiven Zügen (unterhalb der diagnostischen Schwelle einer Persönlichkeitsstörung) klassifiziert (Akten S. 95 f.). Die Abhängigkeit von Opioiden, Kokain und Cannabis habe in der Vergangenheit bereits mehrfach zu substanzinduzierten psychotischen Zuständen (mit paranoidem Beeinträchtigungserleben) geführt (Akten S. 95). Entsprechend wird die Diagnose «Status nach wiederholten intoxikationsbedingten (substanzinduzierten) psychotischen Zuständen mit paranoider Symptomatik» gestellt. Im Weiteren bestehe ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Abhängigkeit von Tabak/Nikotin mit gegenwärtigem Substanzgebrauch. Schliesslich sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (Differenzialdiagnose Dysthyme Störung) auszugehen (Akten S. 96 f.).
5.4.3.2 Der Gutachter kommt zum Schluss, zur Tatzeit habe die bestehende Suchtmittelproblematik mit ständigem Substanzgebrauch zu einer bereits mehrere Wochen andauernden substanzinduzierten psychotischen Störung mit paranoidem Beeinträchtigungserleben geführt. Vor allem dieses Störungsbild, begleitet von der zum Tatzeitpunkt bestehenden lebensgeschichtlich überdauernden (nicht krankheitswertigen) Persönlichkeitsakzentuierung, sei grundsätzlich geeignet, Beeinträchtigungen der Bewusstseinslage, der Orientierung, der Realitätsanpassung, der Wahrnehmung, der kognitiven Funktionen wie auch der Affekt- und Impulskontrolle hervorzurufen und damit auch seine tatzeitbezogene Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit einzuschränken. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt unter einem quantitativ nicht genauer bestimmbaren Einfluss von Kokain, Cannabis und Opioiden gestanden habe (Akten S. 98). Die genaue Auswirkung des eines akuten Substanzeinflusses auf den Berufungskläger zur Tatzeit sei aber schwierig zu beurteilen (Akten S. 98).
5.4.3.3 Aus der detaillierten Handlungsanalyse unter Berücksichtigung der Angaben des Berufungsklägers und einer Gesamtschau seiner früheren Klinikaufenthalte ermittelte der Gutachter schliesslich den Befund, dass für sämtliche Tathandlungen des Berufungsklägers störungsbedingte schwergradige Einschränkungen sowohl seines Urteilsvermögens bzw. seiner Einsichtsfähigkeit als auch seiner Willensbildung und Verhaltenskontrolle bzw. seiner Steuerungsfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB anzunehmen seien (Akten S. 98 ff.). Eine vollständig aufgehobene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB zu irgendeinem Tatzeitpunkt lasse sich nicht belegen und könne aus gutachterlicher Sicht eher ausgeschlossen werden. Dagegen sprächen einerseits die Schwere und das Ausmass der Symptomatik, andererseits die im Tatablauf (gemäss Anklage) erkennbaren Reste von Realitätsbezug, von Urteils- bzw. Entscheidungsfähigkeit und von willentlicher Handlungssteuerung (Akten S. 103, 113 f.).
5.4.3.4 Das Gutachten ist grundsätzlich schlüssig, in sich stimmig und nachvollziehbar, weshalb insoweit darauf abgestellt werden kann. Allerdings besteht die Schwierigkeit, dass der Gutachter sich nicht ganz eindeutig zum Erhalt eines gewissen Rests an Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geäussert hat. Er führt im Gutachten ‒ wie erwähnt ‒ lediglich aus, eine «vollständig aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB zum Tatzeitpunkt lasse sich «nicht belegen» und könne aus gutachterlicher Sicht «eher ausgeschlossen werden» (Akten S. 103, 113). Vor Strafgericht erklärte er, dass er es «als eher unwahrscheinlich ansehe», dass sich der Berufungskläger in einem Zustand «wie bei einer akuten schizophrenen Psychose» (das Vorliegen einer solchen hat der Gutachter ausgeschlossen) befunden habe. In Abgrenzung zu einer völlig aufgehobenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sehe er (nur) eine «schwergradige Beeinträchtigung in erster Linie der Einsichts-, aber auch der Steuerungsfähigkeit» (Akten S. 484).
5.4.3.5 Im Entscheid 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 hat sich das Bundesgericht mit den Begriffen und ihren Abstufungen, die im Anwendungsbereich von Art. 19 StGB zu prüfen sind (Schuld, Schuldfähigkeit, Steuerungsfähigkeit, Einsichtsfähigkeit) auseinandergesetzt und auf die unterschiedlichen Prüfungskriterien von Gutachter und Gericht hingewiesen. So kommt es etwa zum Schluss, dass der Sachverständige bei der Beurteilung des Ausmasses der Verminderung der Schuldfähigkeit die Art der Straftaten nicht mitberücksichtigen dürfe, dass das Gericht dies dagegen sehr wohl tun müsse. Bei schweren Straftaten gegen Leib und Leben seien an eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Die Vorinstanz habe daher den Massstab für die Annahme von Schuldunfähigkeit zu Recht hoch angesetzt (BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.1). Im Ergebnis macht das Bundesgericht damit die eigentliche Sachverhaltsfrage (Grad der Beeinträchtigung) zu einer Rechtsfrage und schliesst in der Folge dann die Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» aus. Es meint dazu: «Zwar hat ein Freispruch mangels Schuldfähigkeit auch zu ergehen, wenn an der Schuldfähigkeit beweismässig nicht behebbare Zweifel bestehen und sich daher nicht (mehr) feststellen lässt, ob der Täter zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder ganz schuldunfähig war […] Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Beweis-, sondern eine Rechtsfrage, nämlich den normativen Beurteilungsspielraum des Gerichts und die rechtlichen Anforderungen an die Annahme von Schuldunfähigkeit. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel gelangt insoweit nicht zur Anwendung (BGer 6B_922/2018 vom 9. Januar 2020 E. 4.3). Daraus, dass die Zweitgutachterin [...] unter Hinweis auf den normativen Ermessensspielraum des Gerichts ausgehend von der Innenwelt des Beschwerdeführers auch eine gänzliche Schuldunfähigkeit für möglich hält, lässt sich daher nicht ableiten, die Vorinstanz hätte in “dubio pro reo” von Schuldunfähigkeit ausgehen müssen. Hinzu kommt, dass [...] für die Annahme von Schuldunfähigkeit wie bereits erwähnt auf ein die akute Psychose betonendes Krankheitsbild abstellt, das auf den späteren Aussagen des Beschwerdeführers basiert. Gegenteilige Sachverhaltsfeststellungen zur Dauer und zum Inhalt der Wahnvorstellungen des Beschwerdeführers waren anhand von dessen tatnahen Aussagen indes möglich. Auch insofern bestand kein Raum für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel das Gericht nicht verpflichtet, bei sich widersprechenden Gutachten auf das für ihn günstigste abzustellen. Die Würdigung der Gutachten bleibt vielmehr auch Sache des Gerichts, wenn sich mehrere Sachverständige widersprechen» (BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3).
5.4.3.6 Der «in dubio-Grundsatz» hält das Gericht nicht dazu an, unbesehen auf den für den Berufungskläger günstigsten Beweis abzustellen. Vielmehr ist diese Entscheidregel erst nach einer Gesamtwürdigung der Beweislage herbeizuziehen, um die Bedeutung allfällig verbleibender Zweifel einzuordnen (vgl. dazu schon E. 3.1). In einem solchen Gesamtkontext sind auch die gutachterlichen Aussagen zu würdigen. Der Gutachter hat das Vorliegen einer akuten schizophrenen Psychose zur Tatzeit klar ausgeschlossen und diese Einschätzung auch differenziert begründet: Einerseits mit den in den UPK erhobenen Befunden, andererseits mit dem Agieren des Berufungsklägers zur Tatzeit (Akten S. 103, 113, 485). Ausgehend davon hat er einen gänzlichen Ausschluss der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit für sehr unwahrscheinlich erachtet und auch dies begründet. Es wird sowohl aus den von ihm angeführten Gründen als auch aus dem Ergebnis der vom Gericht erhobenen Sach- und Personenbeweise deutlich, dass der Berufungskläger tatsächlich noch zu einem aus seiner Optik zielgerichteten und adäquaten Handeln in der Lage war, wenn auch zweifellos auf Basis falscher, teils wahnhafter Vorstellungen (vgl. dazu E. 3.6.4). Die zurückhaltende Formulierung des Gutachters stösst dieses Beweisergebnis nicht um und zwingt das Gericht nicht, von einer vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen, nur weil der Gutachter diese Möglichkeit nicht gänzlich ausgeschlossen hat. Es ist vielmehr zu konstatieren, dass die Zweifel an der verbliebenen Schuldfähigkeit des Berufungsklägers mehr theoretischer Natur sind und auch vom Experten lediglich in diesem Sinne und in gutachterlicher Vorsicht formuliert werden. Dass der Berufungskläger in der Tat noch über eine gewisse Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit verfügt hat, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt. Das genügt für eine Bejahung der Schuld(fähigkeit).
5.4.3.7 Ausgehend von eventualvorsätzlichem Handeln und einer schwergradig verminderten Schuldfähigkeit wiegt das Tatverschulden insgesamt sehr leicht und es erscheint für die einfache Körperverletzung (mit Gift) zum Nachteil des Privatklägers 2 in Anbetracht der gesamten Umstände eine Einsatzstrafe von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
5.5 Gesamtstrafenbildung
5.5.1 Das soeben Ausgeführte hinsichtlich der einfachen Körperverletzung (mit Gift) in Bezug auf den Privatkläger 2 gilt mutatis mutandis auch für denselben Vorwurf zum Nachteil des Privatklägers 1, wobei C____ den giftigen Dämpfen zwar als Erster ausgesetzt war, indes weniger als der Privatkläger 2 davon eingeatmet hat. Die Einsatzstrafe ist angesichts eines ebenfalls sehr leichten Verschuldens (es wird wiederum von einer schwergradig verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen) bzw. einer isoliert betrachtet 1 ½- monatigen Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen.
5.5.2 Hinsichtlich des Verschuldens in Bezug auf den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kann im Wesentlichen auf das oben Gesagte verwiesen werden. Da zu den Körperverletzungsdelikten echte Konkurrenz besteht bzw. mit dem Funktionieren staatlicher Organe ein anderes Rechtsgut geschützt wird (vgl. dazu Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 285 N 16; Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 2), ist die bisher zugemessen Strafe angesichts eines wiederum sehr leichten Verschuldens (es wird erneut von einer schwergradig verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen) und in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um einen halben Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen.
5.6 Persönliche Verhältnisse
Der im Jahr [...] in [...] geborene Berufungskläger ist [...] zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz gekommen, wo später [...] Geschwister geboren wurden. Nach der obligatorischen Schulzeit hat er erfolgreich eine Lehre als [...] abgeschlossen und die Berufsmaturität erlangt. In der Folge ist der eine C-Bewilligung besitzende Berufungskläger [...] geworden und hat zwischenzeitlich [...] geführt. Seit mehreren Jahren bezieht der hoch verschuldete (es totalisieren sich Verbindlichkeiten von etwa CHF 300'000.–) A____ nun eine 40-prozentige IV-Rente, wobei ein Antrag auf eine 100-prozentige Rente eingereicht worden sei. Der bei seiner Mutter lebende Berufungskläger ist verheiratet, wobei er nicht mit seiner Frau zusammenlebt, da diese ihre Mutter in [...] betreut. Ende des Jahres 2021 erlitt A____ schliesslich [...], weswegen er aktuell immer noch Medikamente einnimmt (Akten S. 3 ff., 473 ff., 620 ff., 635 ff.). Hinsichtlich der Vorstrafen kann zunächst auf das bereits Erwogene in Zusammenhang mit der Wahl der Strafart verwiesen werden (vgl. dazu E. 5.3). Da die Vorstrafen einerseits nicht einschlägig sind und andererseits längere Zeit zurückliegen, werden sie vorliegend nicht straferhöhend berücksichtigt. Aus seinem Verhalten im Strafverfahren kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten weder zu Gunsten noch zu Lasten des Berufungsklägers aus.
5.7 Modalitäten des Vollzugs
Gemäss dem Gutachten von I____ und dessen ergänzenden mündlichen Ausführungen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung müsse beim Berufungskläger aufgrund der schweren polyvalenten Suchterkrankung in Verbindung mit seinen narzisstischen, paranoiden und impulsiven Persönlichkeitsanteilen von einer hohen Wahrscheinlichkeit eines fortgesetzten schädlichen Substanzkonsums und dadurch bedingter psychotischer Zustände ausgegangen werden und es bestehe in diesem Zusammenhang ein erhöhtes Risiko für fremdschädigende Handlungen (Akten S. 103 ff., 116, 485; vgl. dazu im Detail E. 6.2). Kommt dazu, dass der Berufungskläger vorbestraft ist und ihn sowohl eine (unbedingte) Geldstrafe als auch eine Verwarnung und eine Verlängerung der Probezeit nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnten (vgl. dazu E. 5.3). Angesichts dessen muss dem Berufungskläger zum heutigen Zeitpunkt eine schlechte Prognose gestellt werden und kann ihm folglich der bedingte Strafvollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) nicht gewährt werden.
6.1 Krankheitsgeschichte
6.1.1 In Bezug auf die Krankheitsgeschichte des Berufungsklägers ist festzuhalten, dass dieser erstmals zwischen dem 3. und dem 4. Februar 2018 in den UPK hospitalisiert war, nachdem ihn der Notfallpsychiater per FU zuwies. Grund war eine Eigengefährdung bei psychotischem Zustandsbild mit Verwahrlosung im häuslichen Umfeld (Akten S. 31 ff.). Im Anschluss an die Tat wurde er erneut notfallmässig in die UPK eingeliefert. Am Tag nach seiner Entlassung wurde der Berufungskläger dann freiwillig wieder bei den UPK vorstellig, weil er ein massives paranoides Erleben hatte, trat nach einer Woche jedoch wieder aus. Eine antipsychotische Medikation lehnte er anlässlich seines Notfall-Aufenthalts in den UPK im Anschluss an die Tat wie auch beim freiwilligen Eintritt zehn Tage danach klar ab (Akten S. 38 ff., 68, 102). Ein viertes Mal trat A____ am 25. Dezember 2018 freiwillig in die UPK ein und blieb dort bis zum 2. Januar 2019. In dieser Zeit nahm er auch ein Psychopharmakon zur Behandlung seiner Psychosen ein (Zyprexa), welches er gut tolerierte und welches das psychotische Erleben zurückdrängte. Am 2. Januar 2019 verliess er die UPK ohne Rückmeldung und kehrte nicht mehr zurück (Akten S. 34 ff., 71 ff.).
6.1.2 Aus dem Arzt- bzw. Therapiebericht von [...] (Therapiezentrum Basel) vom 25. Mai 2021 bzw. vom 27. April 2022 geht hervor, dass sich der Berufungskläger erstmals am 11. Dezember 2019 mit dem Wunsch einer Substitutionsbehandlung im Therapiezentrum vorstellte, wobei er in der Folge keine regelmässige Behandlung oder Medikamentenabgabe wahrnahm. Er habe sich dann erneut am 13. Juli 2020 vorgestellt. Seither befinde er sich in regelmässiger psychiatrisch-suchtmedzinischer Behandlung und beziehe eine Substitution bei Opiatabhängigkeit. A____ nehme gemäss seinen Angaben seit zirka dem Jahr 2019 regelmässig Kokain, etwa zwei bis drei Mal im Monat, welches er inhaliere und mit Ammoniak aufkoche. Das löse zum Teil ängstlich-paranoide Phasen aus. Trotz dieser negativen Erfahrungen habe der Berufungskläger den Kokainkonsum nicht sistieren können und konsumiere weiterhin zwei bis drei Mal pro Monat (je nach den finanziellen Möglichkeiten). Beikonsum von Heroin bestehe aktuell nicht mehr und er nehme die Substitutionsmedikation (Sevre Long) regelmässig ein. Die Dosis habe seit dem Eintritt von 480 Miligramm auf aktuell 840 Miligramm erhöht werden müssen (Akten S. 50 ff., 463 ff.).
6.1.3 Es geht dem Berufungskläger im Rahmen der Therapie beim Zentrum für Suchtmedizin offenbar vorrangig um das Substitutionsmedikament; eine psychotherapeutische Behandlung oder über andere Themen reden will er gemäss dem Bericht vom Mai 2021 nicht (Akten S. 75). Im Therapieverlaufsbericht vom 27. April 2022 wird festgehalten, dass er über die Substitutionsmedikation hinaus keine eigentlichen Behandlungswünsche habe. Zwar leide er unter posttraumatischen, depressiven und ängstlichen Symptomen, er habe die Hoffnung auf Besserung durch Gesprächstherapie oder psychopharmakologische Behandlung jedoch aufgegeben (Akten S. 464).
6.1.4 Vor Appellationsgericht gab der Berufungskläger hinsichtlich seines Gesundheitszustands zu Protokoll, er sei seit vielleicht einem bis 1 ½ Jahren recht stabil, was wohl mit der Psychotherapie zusammenhänge (Akten S. 640).
6.2 Ausführungen im Gutachten
Während der Exploration durch den Gutachter war der Berufungskläger nicht akut psychotisch. Es fanden sich abgesehen von einigen anhaltenden paranoiden Tendenzen keine sicheren Anhaltpunkte für ihn noch beherrschende, handlungsleitende paranoide Verfolgungs- oder Beeinträchtigungsideen oder andere inhaltliche Denkstörungen (Akten S. 88). Er äusserte keine Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen. Betreffend die inkriminierte Tat machte er eine weitgehende Amnesie geltend, wobei er teilweise angab, sich noch zu erinnern, diesbezüglich aber bagatellisierte (Akten S. 89). Prognostisch hält der Gutachter fest, dass beim Berufungskläger mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig fortgesetzter schädlicher Substanzkonsum und dadurch ausgelöste psychotische Zustände mit paranoider Symptomatik zu erwarten seien. Dabei bestehe, abhängig von der konkreten Ausgestaltung dieser Symptomatik, ein erhöhtes Fremd- und Selbstschädigungsrisiko bis hin zur Suizidalität (Akten S. 106; vgl. dazu schon E. 5.7). Als Therapie erachtet der Gutachter eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB für «noch am ehesten geeignet und zweckmässig», um die indizierte umfassende psychiatrische und suchttherapeutische Behandlung sicherzustellen und die aus der Suchtmittelabhängigkeit im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsproblematik resultierenden Risiken fremd- und selbstschädigenden Verhaltens nachhaltig zu reduzieren (Akten S. 108). Eine grundsätzliche Therapie- und Massnahmenfähigkeit und auch eine gewisse Bereitschaft seien gegeben (Akten S. 108 f.). Aus medizinischer Sicht sei eigentlich auch eine stationäre Suchtbehandlung angezeigt. Diese sei wegen des fehlenden Abstinenzwillens des Berufungsklägers und seiner deutlichen Ablehnung gegenüber jeglichen stationären Behandlungsmassnahmen kaum erfolgversprechend durchführbar. Eine stationäre suchttherapeutische Behandlung nach Art. 60 StGB könne daher zumindest gegenwärtig nicht empfohlen werden. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB oder auch mehrerer Massnahmen (Art. 55a StGB) lägen aus gutachterlicher Sicht nicht vor (Akten S. 109 f., 118 ff.).
6.3 Würdigung
6.3.1 Der Gutachter hält den Berufungskläger nach dem Gesagten für massnahmenbedürftig, zumal die in der Tatnacht vorgelegene substanzinduzierte psychotische Störung mit paranoider Symptomatik zwar weitgehend abgeklungen sei, die Grundbefunde (Abhängigkeit von Drogen sowie Persönlichkeitsakzentuierung) und damit einhergehend eine ungünstige Legalprognose aber weiterhin vorlägen. Zur Verbesserung dieser ungünstigen Legalprognose ist gemäss der Einschätzung des Gutachters eine noch intensivere suchttherapeutische und darüber hinaus eine psychiatrische Behandlung in einem ambulanten Setting angezeigt, um nicht nur die Opioid-Substitution sicherzustellen bzw. fortzuführen, sondern den Fokus auch auf die fortbestehende Psychose-Gefahr zu richten. In Bezug auf die Ausgestaltung empfiehlt der Gutachter, diese zweiggleisige (psychiatrische und suchttherapeutische) Behandlungsmassnahme sei einerseits in einer geeigneten ambulanten psychiatrischen Fachstelle (zum Beispiel forensische Ambulanz der UPK Basel) und andererseits in einer spezialisierten suchttherapeutischen Einrichtung (beispielsweise im Therapiezentrum Basel) durchzuführen (Akten S. 85, 109, 121, 485 f.). Was schliesslich die Massnahmenwilligkeit des Berufungsklägers angeht, so hat sich dieser im Explorationsgespräch grundsätzlich dazu bereit erklärt (Akten S. 85). Anlässlich sowohl der erst- als auch der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung betonte er zudem die Notwendigkeit einer psychiatrischen Betreuung (Akten S. 474, 637, 640).
6.3.2 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen einer ambulanten Massnahme mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 13) erfüllt und erweist sich die Anordnung im Übrigen als verhältnismässig, zumal der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Berufungsklägers gering ist. Folglich wird im Einklang mit den nachvollziehbaren Empfehlungen des Sachverständigen eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie eine ambulante Suchtbehandlung gemäss Art. 63 StGB angeordnet, wobei die angeordnete Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben ist (Art. 63 Abs. 2 StGB).
7.1 Erstinstanzliche Kosten
7.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
7.1.2 Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (mit Gift) und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 14’170.‒ und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’800.‒.
7.1.3 Da der Berufungskläger die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.
7.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
7.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
7.2.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.1 Entschädigung der Verteidigung
8.1.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 632 f.), zuzüglich 1 ½ Stunden für die Berufungsverhandlung ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
8.1.2 Da dem Berufungskläger eine volle zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
8.2 Entschädigung des Vertreters der Privatkläger
8.2.1 Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie – wie hier – obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
8.2.2 Den Privatklägern wurde für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung in Höhe von je CHF 3'045.80 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Für die zweite Instanz wird ihnen eine Parteientschädigung gemäss der Aufstellung ihres Vertreters (Akten S. 600 f.) zugesprochen, wobei der Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle praxisgemäss (AGE SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom 11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3) CHF 250.– beträgt. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass die Verweisung der Genugtuungsforderung von E____ in Höhe von CHF 500.– auf den Zivilweg und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – der mehrfachen einfachen Körperverletzung (mit Gift) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Monaten Freiheitsstrafe,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2, 285 Ziff. 1 sowie 19 Abs. 2 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie eine ambulante Suchtbehandlung angeordnet,
in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 14’170.‒ und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’800.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
Den Privatklägern wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6‘091.60 und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'091.30 zugesprochen (jeweils inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘610.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 160.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 367.35 (7,7 % auf CHF 4‘770.90), somit total CHF 5‘138.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht Basel-Stadt
VOSTRA-Koordinationsstelle
I____
Migrationsamt Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).