Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2022.61
ENTSCHEID
vom 31. August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
Beschwerdeinstanz
Instruktionsrichter lic. iur. Marc Oser Antragssteller
St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel
gegen
A____, geb. [...] Antragsgegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens (Art. 364b StPO)
Sachverhalt
Mit Beschluss des Strafgerichts vom 30. März 2022 wurde die über A____ angeordnete Sicherheitshaft um 2 Wochen vom 7. April 2022 bis zum 21. April 2022 verlängert.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 ersuchte A____ das Appellationsgericht darum, dass er unverzüglich aus der Station [...] der UPK zu entlassen und ihm wegen ungesetzlicher eventualiter unrechtmässiger Haft eine Entschädigung von CHF 5'000.–, Mehrforderung vorbehalten, auszurichten sei.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 stellte Instruktionsrichter lic. iur. Marc Oser (nachfolgend: Antragssteller) fest, dass die mit Beschluss des Strafgerichts vom 30. März 2022 bis zum 21. April 2022 verlängerte Sicherheitshaft nicht nochmals verlängert worden sei und sich A____ (nachfolgend: Antragsgegner) seither rechtswidrig bzw. ohne entsprechenden Titel in Haft befinde. Zudem beantragte der Antragssteller gestützt auf Art. 364b Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts, über den Antragsgegner Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Verfahren BES.2022.60 anzuordnen.
Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2022 brachte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug vor, dass für das Beschwerdeverfahren keine Sicherheitshaft angeordnet werden müsse, da einer gegen einen selbständigen nachträglichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO erhobenen Beschwerde gemäss Art. 387 StPO keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Staatsanwaltschaft schloss sich in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2022 diesen Ausführungen an. Der Antragsgegner äusserte sich zur Verfügung vom 18. Mai 2022 mit Eingabe vom 25. Mai 2022.
Mit Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts, lic. iur. Christian Hoenen, vom 13. Juni 2022 wurde auf den Antrag des Antragsstellers vom 18. Mai 2022 nicht eingetreten.
Gegen diese Verfügung erhob der Antragsgegner am 13. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 4. August 2022 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2022 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Mit Verfügung vom 18. August 2022 hat der Antragssteller seinen Antrag auf Verhängung von Sicherheitshaft über den Antragsgegner wiederholt und begründet. Dazu hat der Antragsgegner mit Eingabe vom 29. August 2022 Stellung genommen.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.1 Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3, 123 IV 1 E. 1, 117 IV 97 E. 4a; Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1, SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E. 1.1 und SB.2018.25 vom 18. November 2019 E. 1.1).
1.2 In dem im vorliegenden Fall relevanten Urteil BGer 1B_375/2022 vom 4. August 2022 erkannte das Bundesgericht für das Appellationsgericht bindend, dass der letzte rechtskräftige Massnahmeentscheid vom 11. April 2017 datiere und die darin angeordnete Massnahmedauer von fünf Jahren grundsätzlich am 10. April 2022 geendet habe. Nachdem der Antragsgegner den neuen Rückversetzungsbeschluss des Strafgerichts vom 30. März 2022 unbestrittenermassen innert der Rechtsmittelfrist beim Appellationsgerichts angefochten habe, stelle dieser im Lichte der dargelegten Rechtsprechung mangels materieller Rechtskraftwirkung keinen vollstreckungsrechtlichen Hafttitel dar, der zum aktuellen Zeitpunkt einen weiteren Freiheitsentzug des Antragsgegners zu rechtfertigen vermöchte. Vielmehr habe sich ein solcher bis zur Rechtskraft des Rückversetzungsbeschlusses nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der nunmehr klaren gesetzlichen Regelung von Art. 364b StPO während der Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens, das heisst von dessen Einleitung bis zur Rechtskraft des neuen Urteils, auf strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen. Gemäss Bundesgericht möge zwar zutreffen, dass der Beschwerde nach Art. 387 StPO keine aufschiebende Wirkung zukomme. Angesichts der Konzeption von Art. 364a und 364b StPO gingen diese deutlich jüngeren, besonderen Bestimmungen aber dem allgemeinen Grundsatz von Art. 387 StPO, wonach Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zukomme, vor. Andernfalls würde der Regelungsgehalt von Art. 364b StPO komplett seines Gehalts entleert, sobald im gerichtlichen Nachverfahren ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen sei. Dieses Ergebnis stehe im Übrigen auch im Einklang mit der im Rahmen der jüngsten Revision der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 eingefügten Regelung, wonach im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren getroffene Gerichtsentscheide mittels Berufung anfechtbar seien. Diesem Rechtsmittel komme von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 402 StPO); die Anwendung von Art. 387 StPO falle damit künftig ohnehin ausser Betracht. Gleichzeitig habe der Gesetzgeber die bisher nicht ausdrücklich geregelte Frage beantwortet, welcher der zulässige Rechtsbehelf gegen im selbstständigen Nachverfahren ergangene gerichtliche Entscheide sei. Auch wenn Art. 365 Abs. 3 VE-StPO noch nicht in Kraft sei, gehe daraus immerhin der gesetzgeberische Wille hervor, dass sich der Freiheitsentzug nach Ablauf der angeordneten Massnahmedauer bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Nachverfahrens nach den Vorgaben von Art. 364b StPO zu richten und sich damit auf die strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen habe.
Die Inhaftierung des Antragsgegners sei damit seit dem 22. April 2022 als formell rechtswidrig zu qualifizieren. Die Beschwerde erweise sich insoweit als begründet. Die Unrechtmässigkeit der erstandenen Haft sei grundsätzlich im Dispositiv des Haftprüfungsentscheides festzustellen. Darauf könne vorliegend jedoch verzichtet werden, weil die angefochtene Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts vom 13. Juni 2022 aufzuheben sei und der mit dem nachträglichen Massnahmeverfahren betraute Instruktionsrichter das Fehlen eines gültigen Hafttitels seit dem 22. April 2022 in seiner Verfügung vom 18. Mai 2022 bereits gerichtlich festgestellt habe.
Entgegen dem insoweit nicht näher begründeten Antrag des Antragsgegners führe das vorübergehende Fehlen eines Hafttitels im gerichtlichen Nachverfahren nicht zwingend zur automatischen Haftentlassung. Zwar könne der Ablauf richterlicher Haftfristen bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Vor- und Hauptverfahren einen Haftentlassungsgrund darstellen. Dabei sei auch die Unschuldsvermutung zugunsten der strafprozessual inhaftierten Person (vor einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung) zu berücksichtigen. Zudem betreffe der Grundsatz, wonach die Person, gegen die ein Strafverfahren durchgeführt werde, in Freiheit bleibe, nach dem Wortlaut von Art. 212 Abs. 1 StPO die oder den Beschuldigten, also jene Person, die (noch) nicht verurteilt worden sei, sondern (lediglich) einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt werde. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch um Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren gegenüber einem rechtskräftig Verurteilten. Zwar habe es das mit der Beschwerde gegen den massnahmerechtlichen Rückversetzungsbeschluss befasste Appellationsgericht versäumt, vor Ablauf der durch das Strafgericht letztmals bis am 21. April 2022 festgelegten Haftfrist die Sicherheitshaft förmlich zu verlängern. Vor dieser (formell unrechtmässigen) Inhaftierungsphase hätten die zuständigen Haftgerichte die materiellen Haftgründe der Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren jedoch mehrmals geprüft und als erfüllt erachtet. Bei dieser Sachlage dränge sich hier von Bundesrechts wegen keine Haftentlassung allein aufgrund des festgestellten Verfahrensfehlers auf. Vielmehr werde im Rahmen eines den Vorgaben von Art. 364b StPO genügenden Haftverfahrens insbesondere auch dem Anliegen einer effektiven Gefahrenabwehr (Wiederholungsgefahr bei bereits verübten schweren Gewalttaten) hinreichend Rechnung zu tragen sein.
Im Ergebnis hielt das Bundesgericht fest, dass sich die Beschwerde insoweit als begründet erweise, als dass die angefochtene Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts vom 13. Juni 2022 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diese habe auf den Antrag des mit dem gerichtlichen Nachverfahren betrauten Instruktionsrichters einzutreten und im Rahmen eines den Vorgaben von Art. 364b StPO genügenden Haftverfahrens die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen. Entspreche sie dem Antrag, wäre das aktuelle Mass-nahmeregime, in welchem sich der Antragsgegner gemäss der angefochtenen Verfügung offenbar zurzeit befinde, unter dem formellen Hafttitel der Sicherheitshaft weiterzuführen. Dem Antrag des Antragsgegners auf sofortige Haftentlassung sei indes keine Folge zu leisten; insofern sei die Beschwerde abzuweisen.
1.3 Gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts ist mithin vorliegend auf den Antrag des Antragsstellers vom 18. Mai 2022 respektive 18. August 2022 einzutreten und ein den Vorgaben von Art. 364b StPO genügendes Haftverfahren durchzuführen.
Die Anordnung von Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO ist in Art. 364a und 364b StPO geregelt. Nach Art. 364a Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a und b erfüllt sind. Nach Art. 364a Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 222-228 StPO. Gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung des Nachverfahrens die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a StPO festnehmen lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 225 und 226 StPO (Abs. 2). Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 227 StPO (Abs. 3). Im Übrigen gelten die Art. 222 und 230-233 StPO sinngemäss (Abs. 4).
3.1 Voraussetzung für die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren ist die ernsthafte Erwartung, dass gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364b Abs. 1 i.V.m. Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO) und diese sich deren Vollzug entzieht oder die Person erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen begeht (lit. b).
3.2 Was die erste Voraussetzung der ernsthaften Erwartung, dass gegen die betreffende Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird, betrifft, kann nach den Materialien z.B. der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe oder der Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme verstanden werden (Botschaft zur Änderung der StPO, BBl 2019 6697, 6765). Diese Voraussetzung kann mit der Einreichung des Antrags auf Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 62a Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) durch den SMV beim Strafgericht am 6. Januar 2022 sowie dem daraufhin ergangenen – jedoch noch nicht rechtskräftigen – Beschluss des Strafgerichts vom 30. März 2022, in welchem der Antrag gutgeheissen und für die Dauer von 3 Jahren die Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wurde, analog des Vorhandenseins eines dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) nach Einreichung einer Anklage beim Strafgericht bzw. eines erstinstanzlichen Entscheids, als gegeben erachtet werden.
Ob die Voraussetzungen betreffend Antrag auf Rückversetzung eingehalten wurden, wird die Beschwerdeinstanz im Verfahren BES.2022.60 zu prüfen haben. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich die Frage zu behandeln, ob die Haftgründe vorliegen.
3.3
3.3.1 Was den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr anbelangt, so bedarf es der ernsthaften Befürchtung, dass der Antragsgegner erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. Im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen ernsthaft zu erwarten sind (BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2). Wie bereits in den Entscheiden des Appellationsgerichts vom 15. Dezember 2021 (HB.2021.30) sowie vom 2. Februar 2022 (HB.2022.4) im jeweiligen Beschwerdeverfahren des Antragsgegners gegen die damalige Anordnung bzw. Verlängerung der Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren ausgeführt wurde, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Erfüllung von Art. 364b Abs. 1 i.V.m. Art. 364a Abs. 1 lit. b StPO eine negative Rückfallprognose notwendig, wobei gemäss BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2 « […] in der Regel die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher erscheint, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10)».
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3; nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4, 137 IV 333 E. 2.3.3; E. 3.5.2 von BGE 139 IV 175; BGer 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4; je m.H.). Der Grundsatz, wonach es mindestens zwei Vortaten bedarf (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 221 N 11) gilt im vorliegenden Zusammenhang also nicht.
3.3.2 Der Antragsgegner bringt gegen das Vorliegen der Wiederholungsgefahr vor, dass ein möglicher Rückfall respektive eine erneute Tatausführung vom SMV und der Gutachterin nur in Bezug auf dessen Stiefvater als denkbar respektive als wahrscheinlich eingeschätzt werde. Bei dieser Ausgangssituation müsse nicht eine unbestimmte Vielzahl von Personen vor dem Antragsgegner geschützt werden, sondern gegebenenfalls einzig und allein dessen Stiefvater. Dies sei letzterem mehr als bewusst, und es habe auch vorgängig entsprechende Sicherheitsmassnahmen gegeben, wonach der Antragsgegner nicht ohne Weiteres in die gemeinsame seitens seiner Mutter und seines Stiefvaters bewohnte Liegenschaft habe eingehen können, da er zwar zu einem separaten Anbau einen Schlüssel habe, nicht aber zur Hauptliegenschaft, welche er nur betreten könne, wenn ihn sein Stiefvater oder seine Mutter in die Liegenschaft hineinlasse. Die Anordnung von Sicherheitshaft möge gerechtfertigt sein, wenn eine unbestimmte Vielzahl von Personen durch einen Beschuldigten gefährdet werden könnten, sodass die Allgemeinheit gefährdet sei. Präventivhaft diene nicht dem Schutze einer einzigen Person, wie in casu, weshalb die Voraussetzungen zur Anordnung von Sicherheitshaft wegen Fortsetzungsgefahr nicht vorlägen und der Antragsgegner aus diesem Grund aus der Haft zu entlassen sei.
Im Sinne einer Eventualerwägung sei auch zu betonen, dass die Sachverständige in ihren beiden verfassten Gutachten praktisch zu identischen testpsychologischen Ergebnissen gelangt sei, wobei dieselben Erörterungen im Jahr 2016 Anlass dafür gewesen seien, eine bedingte Entlassung des Antragsgegners aus dem Massnahmenvollzug zu befürworten, um nunmehr eine Rückversetzung zu begründen. Insgesamt schätze sie dessen Rückfallrisiko im Jahr 2022 sogar tiefer als im Jahr 2016 ein. Die Ausführungen der Sachverständigen würden deshalb nicht zu überzeugen vermögen. Gemäss dem ihrerseits sowohl im Jahr 2016 als auch dieses Jahr verwendeten Prognoseinstrument VRAG sei das Rückfallrisiko des Antragsgegners im Vergleich zum Jahr 2016 zurückgegangen. Es sei inhaltlich widersprüchlich das entsprechend seitens der Gutachterin verwendete und für sie somit für gut befundene Prognoseinstrument unterschiedlich zu interpretieren, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die prozentual schwerere Rückfallprognose zu einer bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug geführt habe und die weniger schwere eine Rückversetzung in denselben rechtfertigen solle.
3.3.3 Wie einerseits in den Entscheiden des Appellationsgerichts vom 15. Dezember 2021 (HB.2021.30) sowie vom 2. Februar 2022 (HB.2022.4) dargelegt wurde, befand sich der Antragsgegner zufolge der nicht regelmässig oder gar nicht erfolgten Einnahme seiner Medikation gemäss den Feststellungen der Fachpersonen im November 2021 in einem akut wahnhaften Zustand, welcher mit einem hohen Rückfallrisiko einherging. Es wurde im genannten Appellationsgerichtsentscheid vom 15. Dezember 2021 zusammengefasst festgestellt, dass der an einer schweren schizophrenen Grunderkrankung leidende Antragsgegner nicht mehr in dem Setting lebe, in welchem er sich gemäss den Weisungen im Beschluss des SMV vom 11. April 2017 zu der Entlassung aus der stationären Massnahme (stationäre Massnahme angeordnet mit Strafurteil vom 24. Juli 2009) befinden müsste und auch die seit der Entlassung aus der stationären Massnahme erfolgte Lockerung des Settings vom Leben im betreuten Wohnheim zum Leben mit ambulanter Wohnbegleitung nicht mehr existiere. Dies nachdem die [...] der Bewährungshilfe am 2. Juli 2021 mitgeteilt habe, dass das Betreuungs- und Mietverhältnis mit dem Antragsgegner aufgrund «zunehmender und zunehmend unberechenbarer, unübersichtlicher und krisenhafter Situationen seit März 2021 sowie aufgrund des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses» aufgelöst werde. Sodann wurde im genannten Appellationsgerichtsentscheid auf diverse aktenkundige Vorfälle in der jüngsten Vergangenheit hingewiesen und es wurde aufgezeigt, dass eindeutige Parallelen im aktuellen Verhalten des Antragsgegners zu seinem Verhalten in den Wochen und Tagen vor der Straftat im Jahr 2007 auszumachen seien. Hervorgehoben wurde insbesondere, dass der Antragsgegner sich wie zum Tatzeitpunkt in einem Wahnzustand befunden habe. Er nehme den Stiefvater wiederum negativ wahr, habe wie vor der Tat im Jahr 2007 wiederholt behauptet, es gäbe Konflikte zwischen diesem und seiner Mutter und dies auch der Polizei gemeldet (deren Nachforschungen die Unrichtigkeit dieser Meldungen ergeben habe). Auch habe er versucht, die Mutter und den Stiefvater in seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung aufzusuchen. Als weiteren Hinweis, dass der Antragsgegner wieder eine Gewalttat gegen seinen Stiefvater planen könnte, erachtete das Gericht das bei der Inhaftnahme auf dem Antragsgegner vorgefundene Messer, welches er gemäss eigenen Angaben seit Längerem stets auf sich trage. Bei der im Jahr 2007 vom Antragsgegner gegen den Stiefvater gerichteten Tat handelte es sich nämlich um die versuchte vorsätzliche Tötung des Stiefvaters mit einem Messer (der Freispruch des Antragsgegners erging zufolge krankheitsbedingter Schuldunfähigkeit). Das Appellationsgericht führte aus, dass der Umstand, dass er sich von seinem Vorhaben, die Mutter und den Stiefvater in einem schlechten Gesundheitszustand aufzusuchen, durch das Fachpersonal habe abbringen lassen, vermöge die von den behandelnden Fachärzten mit Verlaufsbericht vom 17. November 2021 eindrücklich formulierte Einschätzung der vom Antragsgegner ausgehenden Gefahr nicht aufzuheben. Diese führten im genannten Verlaufsbericht aus: «Aus forensisch-psychiatrischer Sicht zeigt sich – wie schon im Bericht vom 27. September 2021 beschrieben – eine weitere Zuspitzung und Eskalation des Zustandsbildes von Herrn A____. Herr A____ zeigt aktuell einen personenbezogenen Wahn mit hoher Wahndynamik (Anruf bei der Polizei, sich Vorort nach Hause zu begeben). Dabei kann aufgrund des schweren psychotischen Zustandsbildes mit Herrn A____ nicht erarbeitet werden, was seine Beweggründe sind, wiederholt zu den Eltern fahren zu wollen. Sowohl von unserer als auch von der Behandlerseite der Abteilung [...] ist eine deutliche Zuspitzung der Psychopathologie festzustellen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht ist daher akut von einem legal-prognostisch deutlich erhöhten Rückfallrisiko auszugehen».
Aus dem Bericht der behandelnden Ärztin der UPK vom 5. Januar 2022 geht sodann zusammengefasst hervor, dass eine medikamentöse Behandlung des Antragsgegners in der geschlossenen Abteilung der UPK zwischenzeitlich habe begonnen werden können und der Antragsgegners sich diesbezüglich kooperativ zeige. Gemäss Bericht gelinge es dem Antragsgegner, sich auf eine therapeutische Beziehung einzulassen, er könne sich bereits «etwas mehr öffnen» und es gelinge ihm, transparenter mit seinen Symptomen umzugehen. Es hätten sich im bisherigen Beurteilungszeitraum keine Zeichen von Eigen- oder Fremdgefährdung gezeigt. Nebst diesen positiven Rückmeldungen wird jedoch weiter berichtet, dass es mehrfach zu Impulsausbrüchen gekommen sei, in denen sich der Antragsgegner «beleidigend und verbal aggressiv gezeigt habe». Auch sei er einmal überzeugt gewesen, jemand habe ihm Geschirrspülmittel in den Sirup getan, was nachweislich nicht zugetroffen habe. Das stark ausgeprägte Misstrauen des Antragsgegners könne am ehesten auf die schizophrene Grunderkrankung zurückgeführt werden. Eine Optimierung der antipsychotisch wirksamen Medikation habe man aufgrund der paranoiden Symptomatik ebenfalls begonnen. Hier befände man sich in der Einstellungsphase. Die Beziehung zum Stiefvater habe noch nicht adäquat thematisiert werden können, was teilweise an der stark misstrauischen Haltung des Antragsgegners liege, teilweise aber auch an den stattgefundenen Therapeutenwechseln bzw. der Abwesenheit von Therapeuten. Um eine adäquate Risikoeinschätzung bezogen auf das Rückfallrisiko zum Anlassdelikt erbringen zu können, benötige es der Festigung der therapeutischen Beziehung sowie der vertieften Exploration. In diesem Bericht stellt die behandelnde Ärztin mithin ausdrücklich klar, dass die Thematik der Beziehung zum Stiefvater noch nicht adäquat thematisiert worden und sie zu einer Einschätzung des vom Antragsgegner für den Stiefvater ausgehenden Risikos noch nicht in der Lage sei. Die Beschreibung der Krisensituationen sowie die offenbar erst behutsam erfolgende Vertrauensbildung zwischen dem Antragsgegner und dem oder den behandelnden Therapeuten zeigt damit deutlich, dass die akute Gefahrensituation bzw. die negative Rückfallprognose, welche zur ursprünglichen Inhaftnahme geführt hat, nicht als überwunden gelten kann.
Wie des Weiteren dem Beschluss des Strafgerichts vom 30. März 2022 zu entnehmen ist (vgl. dort S. 8 ff.), gab der im Jahre 2021 behandelnde Arzt des Antragsgegners, Dr. [...], an der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass letzterer zwar seine Medikamente grundsätzlich zuverlässig eingenommen habe, jedoch habe sich dessen Psychopathologie in den letzten Jahren unabhängig davon verschlechtert. Die in der Folge getätigten Anpassungen in der Medikation hätten sich zudem insofern schwierig gestaltet, als der Antragsgegner seit Behandlungsbeginn eine medikamentenkritische Haltung einnehme, welche vermutungsweise darin begründet liege, dass er zwischen Nebenwirkungen und der ohnehin bestehenden Negativsymptomatik seiner Krankheit nicht unterscheiden könne. In Übereinstimmung dazu gab die in der Hauptverhandlung befragte Dr. [...] (Verfasserin des psychiatrischen Gutachtens über den Antragsgegner vom 3. Februar 2022) an, der Antragsgegner weise eine ambivalente Haltung gegenüber seiner Medikation auf, was sich nicht zuletzt darin zeige, dass er diese als nicht notwendig erachte und stattdessen die ihm verabreichten hohen Dosen für seine Zustandsverschlechterung verantwortlich mache. Erschwerend trete hinzu, dass seine Krankheitseinsicht fragil sei, was sich durch eine deutliche Bagatellisierung der Symptomatik manifestiert habe. Auch die derzeit behandelnde Ärztin Dr. [...] führe gemäss dem Strafgericht aus, dass sich der Antragsgegner bis anhin nur sehr eingeschränkt auf das Behandlungssetting eingelassen habe. Gemäss Dr. [...] habe sich die Behandlung des Antragsgegners aber auch deshalb schwierig gestaltet, weil sich seine Familie für eine Reduktion der verabreichten Medikamente sowie gegen eine Umstellung auf das bei resistenten Schizophrenieverläufen indizierte Medikament [...] eingesetzt habe. Dass die Familie des Antragsgegners seiner Behandlung kritisch gegenüberstehe und mitunter auch auf diese einzuwirken versucht habe, werde denn auch von anderen Stellen bestätigt: Gemäss einer E-Mail von B____ vom 7. April 2021 habe sich der Antragsgegner ihm gegenüber dahingehend geäussert, dass seine Familie immer wieder sage, es dürfe zu keiner Verlängerung der Probezeit kommen. Dem Protokoll zum Standortgespräch vom 20. April 2020 lasse sich entnehmen, dass sich die Mutter des Antragsgegners, C____, anlässlich der Besprechung nicht krankheitseinsichtig gezeigt habe sowie die Empfehlung einer Beistandschaft als Bedrohung und Erpressung empfunden habe. Gemäss Dr. [...] habe sie überdies versucht, im Rahmen eines auszustellenden Berichts auf sie einzuwirken.
Schliesslich führt das Strafgericht aus, dass auch die zwischenzeitlich positive Entwicklung des Antragsgegners in seiner Wohnung innerhalb der [...] im April 2021 ein Ende genommen habe. Einem Bericht der [...] sei zu entnehmen, dass der Antragsgegner ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zuverlässig zu den vereinbarten Terminen erschienen sei, seinen Bezugspersonen gegenüber ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt habe und seine Medikamente nicht mehr zuverlässig abholen gegangen sei. Am 2. Juli 2021 habe die [...] der Bewährungshilfe gemeldet, dass das Betreuungs- und Mietverhältnis aufgrund eines zunehmend bedrohlichen Auftretens vonseiten des Antragsgegners gegenüber seinen Wohnbegleiterinnen und aufgrund des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses aufgelöst werde. Als Folge dieser Entwicklung habe die Bewährungshilfe bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde noch am selben Tag die Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung beantragt, welche mit amtsärztlicher Verfügung vom 6. Juli 2021 ausgesprochen worden sei.
Im Ergebnis ist zu konstatieren, dass sich – wie schon im Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. Dezember 2021 (HB.2021.30) dargelegt wurde – in den Akten eindrückliche Hinweise darauf finden, dass der Antragsgegner weiterhin ein Verhalten an den Tag legt, welches eindeutige Parallelen mit dem der Tat im Jahr 2007 vorausgehenden Verhalten aufweist. Wiederum nimmt er den Stiefvater negativ wahr und wie auch damals behauptet er vermeintliche Konflikte zwischen der Mutter und dem Stiefvater, welche er der Polizei meldete. Im Jahr 2007 erzählte er niemanden von seiner Tötungsabsicht, vielmehr konnte das Verhalten vor der Tat im Nachhinein als Anzeichen der sich immer mehr konkretisierenden Planung der Tötung seines Stiefvaters interpretiert werden. Die Tat beging der Antragsgegner im Jahr 2007 mit einem Messer. Ein solches trug er bis zu seiner Inhaftnahme offensichtlich schon seit längerer Zeit regelmässig auf sich. Damit liegen klare Alarmzeichen vor, dass er in seinem aktuellen Zustand wieder massiv delinquieren bzw. ein schweres Gewalt-delikt, wohl zu Lasten des Stiefvaters, begehen könnte. Angesichts der Schwere der möglichen drohenden Tat, namentlich eine Tötung, ist das Bestehen einer Rückfallgefahr bei den vorliegenden Anzeichen klarerweise zu bejahen. Der Bejahung des Haftgrunds steht auch nicht entgegen, dass sich die Gefährdung – wie vom Antragsgegner vorgebracht wird – lediglich gegen den Stiefvater zu richten scheint, ist das gesetzliche Ziel des Haftgrunds doch «die Sicherheit anderer», worunter auch eine schon spezifizierte Einzelperson wie der Stiefvater des Antragsgegners zu subsumieren ist. Dessen Fixierung auf eine Einzelperson lässt – im Gegensatz zu einer unbestimmten Anzahl zukünftiger unbekannter Opfer – eine Tatausführung sogar umso wahrscheinlicher erscheinen. Dies gilt umso mehr, als der Stiefvater bereits einmal Opfer des Antragsgegners war. Auch kann eine Wiederholungsgefahr nicht verneint werden, nur weil der Antragsgegner gemäss seinen Ausführungen keinen Schlüssel zur elterlichen Wohnung verfügt, wäre es ihm doch auch möglich, seinen Stiefvater ausserhalb der Liegenschaft abzupassen respektive anzutreffen. Was ferner die Kritik des Antragsgegners am Gutachten bzw. an den Aussagen der Sachverständigen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass es für deren Überprüfung der Begründetheit einer abschliessenden Würdigung durch die Beschwerdeinstanz im Verfahren BES.2022.60 bedarf und nicht Gegenstand des vorliegenden Haftverfahrens ist.
Zusammenfassend ist die für die Anordnung von Sicherheitshaft im vollzugrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren notwendige negative Rückfallprognose zurzeit gegeben, womit die Voraussetzungen zur Anordnung der Sicherheitshaft erfüllt sind und der Antrag des Antragsstellers gutzuheissen ist.
Soweit die Anordnung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren eine zeitliche Dringlichkeit vorsieht (s. dazu BBl 2019 6697, 6765), ist auch diese zu bejahen. Wie dargelegt, ist von einer aktuell und real bestehenden Todesgefahr für den Stiefvater auszugehen. Es kann deshalb nicht abgewartet werden, bis ein rechtskräftiger gerichtlicher Entscheid über eine mögliche Rückversetzung in den stationären Massnahmevollzug vorliegt. Die angeordnete Sicherheitshaft ist deshalb zu bestätigen.
Der unter Wahnvorstellungen leidende schizophreniekranke Antragsgegner ist zurzeit grundsätzlich nicht hafterstehungsfähig. Allerdings ist er nicht in einer Haftanstalt, sondern auf einer geschlossenen Abteilung der UPK untergebracht und damit in einem für seinen Zustand adäquaten psychiatrischen Behandlungssetting.
Was die Länge der Sicherheitshaft anbelangt, so wird eine vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 27. Oktober 2022 festgelegt. Diese Zeitspanne erscheint in Bezug auf die Dauer einer möglichen Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug von drei Jahren (vgl. Beschluss des Strafgerichts vom 30. März 2022) verhältnismässig. Gleichwohl hat die Beschwerdeinstanz darum besorgt zu sein, den Beschwerdeentscheid zeitnah zu treffen, um der Verschlechterung des Zustands des Antragsgegners Rechnung zu tragen.
Dem Antragsgegner ist die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Der Verteidiger hat dazu keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein angemessener Aufwand zu schätzen ist. Dieser wird auf einen Zeitaufwand von sechs Stunden à CHF 200.– inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Über den Antrag auf Haftentschädigung wird mit dem Beschwerdeentscheid im Verfahren BES.2022.60 befunden. Wie zudem das Bundesgericht festgestellt hat, ist die Unrechtmässigkeit der erstandenen Haft vorliegend nicht im Dispositiv des Haftprüfungsentscheides festzustellen, da der Antragssteller das Fehlen eines gültigen Hafttitels seit dem 22. April 2022 in seiner Verfügung vom 18. Mai 2022 im Beschwerdeverfahren BES.2022.60 bereits gerichtlich festgestellt hat.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Antrag wird gutgeheissen und es wird über A____ Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 27. Oktober 2022 angeordnet.
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Über den Antrag auf Haftentschädigung wird mit dem Beschwerdeentscheid im Verfahren BES.2022.60 befunden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 1'200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
Antragssteller
Antragsgegner
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).