Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2022.128, AG.2024.49
Entscheidungsdatum
22.12.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.128

URTEIL

vom 22. Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. September 2022

betreffend Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises

Sachverhalt

Mit Urteil vom 7. September 2022 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 27. Januar 2022 hin – vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises sowie der Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. November 2021 und zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Dezember 2021. Freigesprochen wurde A____ von der Anklage der Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs und der Missachtung der Massnahmen im Sinne der COVID-19-Verordnung-2 sowie der Übertretung des Gastgewerbegesetzes. Ihm wurden die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 785.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.– auferlegt. Der Antrag auf Zahlung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...], mit Eingabe vom 19. September 2019 Berufung angemeldet, nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 die Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 2. Juni 2023 begründet. Es wird beantragt, der Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises sei aufzuheben und der Berufungskläger freizusprechen (Ziff. 1, Spiegelstrich 1, 2 und Ziff. 2). Folglich seien die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen und dem Berufungskläger eine Parteientschädigung auszurichten (Ziff. 1, Spiegelstrich 3, 4 und Ziff. 3, 4). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. 5).

Die Staatsanwaltschaft hat weder selbst Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen eingereicht noch hat sie Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erhoben.

In der Berufungsverhandlung vom 22. Dezember 2023, an welcher die bloss fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, sind der Berufungskläger und die beiden Zeugen B____ und C____ befragt worden sowie der Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

  1. Formelles

1.1 Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2 Kognition

Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3 Teilrechtskraft

1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2 Die Freisprüche von der Anklage der Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, der Missachtung der Massnahmen im Sinne der COVID-19-Verordnung 2 sowie der Übertretung des Gastgewerbegesetzes wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt für den Schuldspruch wegen der Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

  1. Ausgangslage

2.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 27. Januar 2022

Dem Berufungskläger wird im Strafbefehl vom 27. Januar 2022 vorgeworfen, am Abend des 8. November 2019 den Personenwagen BMW X6, Kontrollschild [...], im Raum Basel gelenkt zu haben, obschon ihm der Führerausweis per 31. Oktober 2019 bis am 30. Januar 2020 entzogen worden war. Um 22.50 Uhr sei er auf der Autobahn A2 beim Grenzwachposten Basel-Weil von Basel herkommend bei der beabsichtigten Ausreise nach Deutschland kontrolliert worden, wobei das Vergehen habe festgestellt werden können (Akten S. 312, 423).

2.2 Standpunkt des Berufungsklägers

Der Berufungskläger bestreitet, sein Auto in der Schweiz gelenkt zu haben. Er sei von seinem Kollegen C____ und dessen Kollege «D____» über die Grenze eskortiert worden, wobei «D____» das Auto des Berufungsklägers gefahren habe und der Berufungskläger in einem separaten Fahrzeug von C____ mitgefahren sei. C____ und «D____» hätten den Berufungskläger hierfür an seinem Wohnort in [...] abgeholt. Nach dem Grenzübertritt habe auf deutschem Boden ein Autowechsel stattgefunden, wobei der Beschuldigte sein eigenes Auto übernommen und «D____» das Fahrzeug von C____ bestiegen habe. Hierfür seien sie von der Schweizer Autobahn herkommend zuvor rechts auf das Grenzübergangsgelände Basel/Weil am Rhein herausgefahren, wobei sie hierbei die LKW-Ausfahrt genommen hätten. C____ und «D____» seien nach erfolgtem Autowechsel zurück in die Schweiz gefahren. Der Berufungskläger habe sich – in der Annahme, dass der Führerausweisentzug in Deutschland keine Wirkungen entfalten würde – auf Fahrt Richtung Freiburg begeben, wo er aufgrund eines familiären Notfalls hingemusst habe. Dort sei er jedoch nach ein paar hundert Metern Fahrt auf deutschem Staatsgebiet von der deutschen Polizei angehalten und kontrolliert worden.

2.3 Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete die Darstellung des Berufungsklägers als unplausibel. Bereits die Aussage des Berufungsklägers, wonach er angenommen habe, dass sich das Fahrverbot lediglich auf die Schweiz beziehen würde und er deshalb in Deutschland weiterhin ein Auto führen dürfe, gelte es infrage zu stellen. In der Verfügung betreffend den Entzug des Führerausweises vom 30. Juli 2019 lasse sich diesbezüglich keine Grundlage finden, auf welche sich der Berufungskläger in seiner Annahme hätte stützen können. Es bleibe in diesem Zusammenhang denn auch schleierhaft, wie der Berufungskläger bei einer allfälligen Kontrolle in Deutschland ohne seinen Führerausweis seine Fahrkompetenz hätte bescheinigen wollen. Weiter stünden die Aussagen des Berufungsklägers im Widerspruch zu seiner im Polizeirapport vom 14. November 2019 sinngemäss aufgenommenen Spontanaussage, wonach er mit einem Kollegen in Frankreich (Hueningen) gewesen sei und dort das Fahrzeug übernommen habe, um seine Freundin in Deutschland abzuholen. Bezüglich des angeblichen Notfalls des Cousins in Freiburg, zu welchem der Beschuldigte bei der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht keine näheren Angaben habe machen können, lasse sich aus dem Polizeirapport nichts entnehmen. Im Zusammenhang mit der Spontanaussage falle ausserdem auf, dass darin bloss die Rede von einem Kollegen sei. Dass in den angeblichen «Autowechsel» an der Grenze noch eine dritte Person namens «D____» involviert gewesen sei, sei vom Berufungskläger derweilen erst anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. August 2021 deklariert worden. In Bezug auf «D____» mute es überdies sonderbar an, dass der Berufungskläger diesem angeblich bereitwillig sein Fahrzeug überlassen haben soll, obwohl er ihn gemäss eigenen Angaben gar nicht gekannt habe. Sofern sich der Sachverhalt in der Form zugetragen habe, wie dies vom Berufungskläger geschildert worden sei, erstaune es zudem, dass die Verteidigung nicht einen entsprechenden Beweisantrag gestellt habe, wonach «D____» als Zeuge einzuvernehmen sei. Die Identität von «D____» hätte über C____ wohl leichthin in Erfahrung gebracht werden können.

Dem Schreiben von C____, in dem dieser die Sachverhaltsschilderungen bestätige, komme keinerlei Beweiskraft zu, da darin lediglich handschriftlich Name, Adresse, Ort, Datum und Unterschrift ergänzt worden seien, während der übrige Inhalt bereits abgedruckt gewesen sei. Angesichts dessen bleibe es auch zweifelhaft, ob der restliche Inhalt des Schreibens tatsächlich von C____ abgefasst worden sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung es unterlassen habe, einen Antrag auf Einvernahme von C____ zu stellen.

Weiter sei es nicht möglich, dass der «Autowechsel» auf dem Camionrastplatz stattgefunden habe, da die Durchgangsstelle beim Zoll für LKWs lediglich bis 22.00 Uhr geöffnet sei, der Berufungskläger gemäss Polizeirapport vom 14. November 2019 jedoch um 22.50 Uhr in die Kontrolle geraten sei. Hinzu komme, dass nach dem Übergangsgelände für die LKWs unmittelbar die Autobahneinfahrt erfolge. Die Kontrolle durch die Bereitschaftspolizei hätte diesfalls praktisch auf der Autobahn erfolgen müssen, worauf in den Akten keine Hinweise bestünden.

  1. Tatsächliches

3.1 Grundlagen der Beweiswürdigung

3.1.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.1.2 Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).

3.1.3 In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1).

3.1.4 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 11). Konkret bedeutet dies, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2).

3.1.5 Zu berücksichtigen sind sodann Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel (vgl. AGE BES.2020.199 vom 21. Januar 2021 E. 2.2.2.1, BES.2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2), auch wenn ihm nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zukommt. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).

3.2 Polizeirapport und Zeugenaussage von B____

3.2.1 Der Ablauf des Einsatzes im Polizeirapport wurde durch B____ wie folgt festgehalten (Akten S. 73):

«Der Beschuldigte wurde mit dem o.g. Fahrzeug durch die deutsche Bereitschaftspolizei ([...]) bei der Einreisekontrolle von der CH nach D angehalten. Im Rahmen der Abklärungen wurde im Faber festgestellt, dass der Führerausweis des Beschuldigten mit einem Verwendungsverbot belegt ist.

Aufgrunddessen wurde der Beschuldigte der Kantonspolizei Basel-Stadt übergeben, die zu diesem Zeitpunkt vor Ort eine grossangelegte Verkehrskontrolle durchführte. Durch die MA des [...] ([...]) wurde der Beschuldigte zum APS verbracht. Sein Fahrzeug wurde durch Wm mbA [...] nach dem APS überführt.

Der Beschuldigte wollte sich gegenüber Schreibender nicht zum Sachverhalt äussern. Zuvor gab er jedoch auf der Fahrt zum APS an, dass er mit einem Kollegen in Frankreich (Hueningen) war und dort das Fahrzeug übernahm, um seine Freundin abzuholen. Bei der Anhaltung durch die deutsche Bereitschaftspolizei am GZA BWA sass der Beschuldigte alleine im Fahrzeug. Mir gegenüber gab er bei der ersten Spontanaussage an, er habe unmittelbar am Grenzübergang das Auto von seinem Kollegen übernommen. Das Schreiben, dass er seinen Führerausweis abgeben müsse, habe er seinem Anwalt übergeben. Aus diesem Grund sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er nicht fahren dürfe. Wo er seinen Führerausweis habe, wisse er nicht.»

3.2.2

3.2.2.1 Der Berufungskläger moniert, die angeblich während der Fahrt zum APS (Stützpunkt Autobahnpolizei) gemachte Aussage, er sei mit einem Kollegen in Frankreich (Hueningen) gewesen und habe dort das Fahrzeug übernommen, um seine Freundin abzuholen, sei nicht in verwertbarer Weise aufgenommen worden.

3.2.2.2 Verwertbar sind grundsätzlich Aussagen, die den Protokollierungs- und Belehrungsvorschriften genügen (vgl. Art. 78, 143, 158 StPO). Im Zusammenhang mit Äusserungen, die ergehen, bevor die gesetzlichen Belehrungs- und Protokollierungsvorschriften greifen, kann zwischen informatorischen Befragungen und Spontanaussagen unterschieden werden. Spontanaussagen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht staatlicherseits provoziert wurden, d.h. eine Person gibt aus freien Stücken und ohne dass ihr irgendwelche Vorhalte gemacht wurden, ungefragt und unaufgefordert von sich aus gewisse Informationen preis. Bei der informellen Befragung hingegen geht die Initiative von den Ermittlungsbehörden aus (vgl. AGE BES 2020.199 vom 11. Dezember 2020 E 2.3; Salzmann/Mutti/Fritz, Verwertbarkeit von Spontanäusserungen und informellen Befragungen, in: forumpoenale 3/2022, S. 199 ff., 201).

Unbestrittenermassen zu beachten ist, dass bei sog. Spontanaussagen nicht nach den Regeln einer formellen Befragung gemäss Art. 158 StPO vorzugehen ist (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2017, Art. 158 N 4). Zudem ist unbestritten, dass die Polizei informatorische Befragungen, Anhörungen und Anhaltungen durchführen kann, wenn und soweit diese bei unklarer Sach- und Beweislage lediglich der Feststellung dienen, ob überhaupt ein Verdacht auf eine Straftat vorliegt (vgl. AGE BES.2020.199 vom 11. Dezember 2020 E. 2.3, BES.2018.49 vom 17. Dezember 2018 E. 2.2, mit Hinweisen; vgl. Godenzi, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 143 N 6; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, 2012, S. 259; Boll, «Verteidigung der ersten Stunde» gemäss Schweizerischer StPO, Zürich 2020, S. 66).

Das Bundesgericht hat sich bisher nicht klar zur Verwertbarkeit von Spontanaussagen geäussert (vgl. mit Hinweisen Salzmann/Mutti/Fritz, a.a.O, S. 201). In der Lehre wird zum Teil vertreten, sowohl für die Verwertbarkeit im Rahmen informeller Befragungen erlangter Aussagen als auch von Spontanaussagen, werde vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt, in dem die Aussage gemacht werde, noch kein Tatverdacht bestehe (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 158 N 7; Godenzi, a.a.O, Art. 143 N 6; dieser Lehrmeinung offenbar folgend KGer GR, SK1 14 50 vom 20. April 2015). Nach einer anderen Lehrmeinung sollen Spontanaussagen auch noch möglich sein, wenn von Seiten der Ermittlungsbehörde ein Tatverdacht bestehe, da die Aussage aus freien Stücken und ohne jeglichen behördlichen Zwang erfolge und die aussagende Person damit von sich aus auf die ihr dienenden gesetzlichen Schutzbestimmungen verzichte (Salzmann/Mutti/Fritz, a.a.O, S. 201). Unabhängig davon besteht in der Lehre jedenfalls darin Einigkeit, dass in Zwangssituationen zustandegekommene Aussagen unverwertbar sein sollen. Eine Zwangssituation liege etwa anlässlich einer Festnahme vor. Im Zuge der Festnahme am Tatort oder während des Transports zur Polizeistation getätigte Aussagen seien deshalb absolut unverwertbar (Salzmann/Mutti/Fritz, a.a.O., S. 201; vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art. 158 N 8; Godenzi, a.a.O, Art. 158 N 12).

3.2.2.3 Vorliegend ist aus dem Polizeirapport nicht ersichtlich, dass eine Belehrung des Berufungsklägers im Sinne von Art. 158 StPO stattgefunden hätte, sodass mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen ist, dass diese unterblieben ist. Unklar ist, ob die vom Berufungskläger mutmasslich gemachte Aussage auf Nachfrage der Polizei getätigt wurde oder ob es sich um eine Spontanaussage im oben beschriebenen Sinne handelt. Für den Fall, dass die Aussage auf Nachfrage der Polizei getätigt wurde, ist vom Vorliegen einer Einvernahmesituation auszugehen. Aufgrund des zu diesem Zeitpunkt zweifellos bereits bestehenden Tatverdachts wäre die Aussage nach der soeben zitierten Lehre unverwertbar. Für den Fall, dass der Berufungskläger die Aussage von sich aus getätigt hat, führt dies möglicherweise zum selben Ergebnis, da der Transport zum APS in einem Polizeiauto der Drucksituation, die bei einer vorläufigen Festnahme im Sinne von Art. 217 StPO vorliegt, gleichkommt. Wie es sich vorliegend verhält, kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben.

3.2.2.4 Die rapportierende Polizistin B____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung zum Vorfall erstmals als Zeugin befragt. Sie sagte aus, sie könne sich nicht an den Vorfall erinnern. Das, was sie rapportiert habe, sei aber richtig. Entsprechend verwies sie mehrfach auf ihre Ausführungen im Polizeirapport (Verhandlungsprotokoll vom 22. Dezember 2023, S. 3). Es liegt demnach keine Zeugenaussage vor, mit der die Ausführungen im Polizeirapport inhaltlich bestätigt worden wären. Ebensowenig bestätigen sonstige Beweismittel die Richtigkeit der im Polizeirapport gemachten Angaben. Vielmehr besteht Anlass zum Zweifel an deren Zuverlässigkeit, da nicht abschliessend geklärt werden konnte, wem gegenüber sich der Berufungskläger dahingehend geäussert haben soll, dass er von Frankreich her komme und dort das Fahrzeug übernommen habe. Aufgrund des Wortlauts im Polizeirapport kommt eine Äusserung gegenüber B____, aber auch [...] bzw. [...] in Frage. Dem Polizeirapport darf in Anbetracht dieser Umstände – selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Aussagen des Berufungsklägers prinzipiell verwertbar sind – kein indizieller Charakter zugebilligt werden (siehe oben E. 3.1.5).

3.2.2.5 Es ist im Folgenden demnach zu prüfen, ob der dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt auch unter Ausblendung der Darstellungen im Polizeirapport erstellt werden kann.

3.3 Aussagen des Berufungsklägers

3.3.1 In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. August 2021 hat der Berufungskläger zunächst ausgeführt: «Ich bin nicht gefahren, mein Kollege C____ ist gefahren, dieser holte mich von zu Hause ab, [mit] ein[em] Kollege von meinem Kollege, ich kenne diesen nicht. Dieser Kollege, welcher ich nicht kenne, stieg in mein Auto, den BMW und mein Kollege fuhr den Mercedes A-Klasse. Der Kollege D____ fuhr mein Auto. Beim Zoll hielten wir an, D____ stieg aus meinem BMW aus und kam zum Mercedes. Ich stieg in meinen BMW ein und wollte losfahren. Dann kam die Grenzwacht und kontrollierte mich. Ich meinte, ich dürfte in Deutschland Auto fahren» (Akten S. 200).

3.3.2 In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger, seine Kollegen «D____» und C____ seien zu ihm gekommen: «Ich bin bei C____ eingestiegen. Sie haben mich quasi aus der Schweiz herausgebracht; gerade dort bei der Grenze bei Deutschland. D____ ist zu C____ gegangen und ich bin zu meinem BMW gegangen. […] Ich bin dann 400 – 600 Meter gefahren, da hat mich die deutsche Polizei angehalten. […] Ich bin nur in Deutschland diese 500 oder 600 Meter gefahren» (Akten S. 398). Später sagte er: «Als wir über der Grenze waren, haben wir Autos getauscht. Ich bin dann in mein Auto gestiegen und bin losgefahren. Nach einem halben Kilometer, höchstens 700 Meter, hat mich ein blaues Polizeifahrzeug der deutschen Polizei zur Seite genommen. […] Wir sind rechts raus auf die Parkplätze gefahren. Dort rechts, wo der McDonalds bzw. Burger King ist; bei der Autobahngrenze. Ich bin dort rechts, wo die Lastwagen parkiert sind, gewesen. Dann kommt die Grenze. Man fährt mit dem Auto drüber; die Lastwagen sind vorne. Wir haben genau dort das Auto gewechselt. Es ist alles in der Nacht passiert. Es ist alles so innerhalb von 10 Sekunden passiert» (Akten S. 399). Auf die Frage, wie weit sie den Zoll hinter sich gelassen hätten, als sie die Autos wechselten, sagte er: «Ca. 100 – 200 Meter; vielleicht 300 Meter, keine Ahnung. […] Sobald ich das Auto genommen habe, bin ich ca. 500 – 600 Meter gefahren. Danach bin ich in die Kontrolle gekommen. […] Ich war rechts bei der Ausfahrt. Dort wo es die Tankstellen hat, wo die vielen Camions abgestellt sind. Ganz vorne» (Akten S. 400).

3.3.3 In der Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht sagte der Berufungskläger, er habe C____ angerufen und gefragt, ob er ihm einen Gefallen machen und ihn mit einem Kollegen «rüberfahren» könne. Dann sei er [C____] mit «D____» in einem Mercedes A-Klasse vorbeikommen. «D____» sei vorausgefahren. Sie seien über die Autobahn gegangen. Beim Grenzübergang seien sie rechts raus und hätten Autos getauscht. Er sei bei C____ im Auto über die Grenze gefahren. Dann sei er raus und ins andere Auto. «D____» sei mit dem BMW X6 vorausgegangen und C____ mit dem Berufungskläger hinterher. Die Fahrt habe er aus familiären Gründen auf sich genommen (Verhandlungsprotokoll vom 22. Dezember 2023, S. 3 f.).

3.4 Aussagen und schriftliche Bestätigung von C____

3.4.1 C____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung zum Vorfall erstmals als Zeuge befragt. Der Berufungskläger habe wegen eines Gefallens angerufen «und gefragt, ob ich ihn wo hinfahren könne […] er hat gefragt, ob wir Shuttle-Fahrt machen können.» Er [C____] habe dem Berufungskläger gesagt, er hätte gerade Zeit, worauf er den Berufungskläger zusammen mit D____, zu dem er heute keinen Kontakt mehr pflege, mit seinem Mercedes A-Klasse abholen gegangen sei. «D____» sei mit dem BMW X6 des Berufungsklägers vorausgefahren. Er [C____] sei mit dem Berufungskläger als Beifahrer gefahren. Auf dem Lastwagenparkplatz habe «D____» den BMW parkiert. Der Berufungskläger sei ausgestiegen, habe sich bedankt und «D____» und er [C____] seien wieder gegangen. Er [C____] habe nicht gewusst, was der Berufungskläger dort [in Deutschland] gewollt habe (Verhandlungsprotokoll vom 22. Dezember 2023, S. 4).

3.4.2 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019, auf dem lediglich noch Name, Adresse, Ort, Datum und Unterschrift handschriftlich ergänzt wurden, bestätigt C____, «A____ in seinem BMW X6 an den Grenzübergang in Weil am Rhein gefahren zu haben. Dort hat A____ sein Auto selbst übernommen und ich bin mit einem weiteren Kollegen, der uns in einem zweiten Auto begleitet hat, weitergefahren» (Akten S. 308). Auf dieses Schreiben angesprochen sagte C____, es handle sich dabei um seine Handschrift. Er wisse nicht mehr, wer die Idee hatte, ein solches Schreiben zu verfassen, sicher sei es jedoch nicht seine Idee gewesen (Verhandlungsprotokoll vom 22. Dezember 2023, S. 4).

3.5 Würdigung

3.5.1 Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil, S. 4), ist unumstritten, dass der Berufungskläger das Fahrzeug (BMW X6 M50d; [...]) am 8. November 2019 um 22.50 Uhr führte, als er in die Kontrolle durch die deutsche Bereitschaftspolizei geraten ist.

3.5.2 Die Tatsache, dass der Berufungskläger von der Schweizer Grenze herkommend in Deutschland in seinem Auto alleine am Steuer sitzend angehalten wurde, bildet für sich gesehen ein Indiz dafür, dass er auch in der Schweiz am Steuer sass.

3.5.3

3.5.3.1 Die erste Einvernahme des Berufungsklägers fand erst am 20. August 2021, rund zwei Jahre nach dem Vorfall vom 8. November 2019, statt. Der Zeuge C____ hat sich gar erst rund vier Jahre nach dem Vorfall, anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Dezember 2023 vor dem Appellationsgericht, zum ersten Mal geäussert. Eine zuverlässige Bewertung der Aussagen der Beteiligten gestaltet sich aufgrund der zwischen dem Vorfall und den Einvernahmen verstrichenen Zeit als schwierig. Auf die Frage, in welcher Beziehung der Berufungskläger zu C____ stehe, sagte der Berufungskläger, dieser «gehört nicht wirklich zum Freundeskreis» (Verhandlungsprotokoll vom 22. Dezember 2023, S. 3). Auf die Frage hin, weshalb er C____ angerufen habe, meinte er: «In dieser Zeit kam er immer, konnte mir Gefallen machen.» C____ kennt den Berufungskläger gemäss eigenen Aussagen seit mehreren Jahren (Verhandlungsprotokoll vom 22. Dezember 2023, S. 4). Vor der Verhandlung vor dem Appellationsgericht hatten die beiden gemäss Aussage von C____ ausserdem per SMS Kontakt (Verhandlungsprotokoll vom 22. Dezember 2023, S. 4). Bezüglich der hinter den Aussagen von C____ steckenden Motivationslage ist festzuhalten, dass zwischen ihm und dem Berufungskläger eine kollegiale Verbindung besteht.

3.5.3.2 Die Ausführungen des Berufungsklägers anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme sind eher knapp ausgefallen. In der vorinstanzlichen Verhandlung hat er sich ausführlicher geäussert, wobei anzumerken ist, dass vonseiten des Strafgerichts stärker nachgehakt wurde.

Werden die Aussagen des Berufungsklägers gegenüber der Staatsanwaltschaft mit jenen gegenüber der Vorinstanz verglichen, fällt auf, dass der Berufungskläger der Staatsanwaltschaft gegenüber erklärte, er habe losfahren wollen, als ihn die Polizei stoppte. In der Verhandlung vor der Vorinstanz sagte er hingegen, er sei einige hundert Meter gefahren und sei dann angehalten worden. Aus einem Blick auf die Karte ergibt sich, dass sich das Areal in der Nähe des McDonalds, rechts der Autobahn, auf eine Länge von mehreren hundert Metern erstreckt. Der Berufungskläger konnte auf diesem Areal folglich mehrere hundert Meter fahren und bei der Einfahrt zur Autobahn beim «losfahren» von der Polizei gestoppt werden. Die gegenüber der Staatsanwaltschaft getätigte Aussage wäre demnach ungenau, steht aber nicht in eindeutigem Widerspruch zu den späteren Aussagen des Berufungsklägers.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Berufungskläger im Wesentlichen das zuvor Gesagte. Insgesamt ist der Detailreichtum in den Aussagen des Berufungsklägers in Anbetracht des eher wenig komplexen Sachverhalts als angemessen zu bezeichnen. Anzumerken ist, dass seine Schilderungen über weite Strecken auch mit dem angeklagten Sachverhalt vereinbar sind. So wäre es denkbar, dass der Berufungskläger selbst auf der LKW Spur gefahren ist, weil er sich erhoffte, so nicht anlässlich der zu diesem Zeitpunkt stattfindenden Grosskontrolle gefasst zu werden.

3.5.3.3 Die Aussagen von C____ stimmen im Kerngeschehen mit jenen des Berufungsklägers überein, sind jedoch eher detailarm. Hierfür können vielfältige Ursachen bestehen, weshalb daraus keine eindeutigen Rückschlüsse gezogen werden können. Einerseits sind bereits vier Jahre seit dem Vorfall vergangen. Andererseits beschränkte sich C____ bei seiner Kooperation mit den Behörden offenbar aus Prinzip auf das absolute Minimum. Beispielsweise verweigerte er die Unterschrift auf einem leeren Blatt Papier. Gegenüber einer Gerichtsmitarbeitenden am Telefon verhielt er sich im Vorfeld der Verhandlung äusserst schroff. Bei der Verhandlung vor dem Appellationsgericht weigerte er sich, bereits Gesagtes zu wiederholen. Als der Glaubhaftigkeit zuträglich zu werten ist, dass seine Aussage im Vergleich zu jenen des Berufungsklägers vereinzelt neue Details bzw. andere Formulierungen enthielt. So habe der Berufungskläger angerufen und gefragt, ob man eine «Shuttle-Fahrt» machen könne.

3.5.3.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Aussagen des Berufungsklägers und des Zeugen C____ keine grösseren inhaltlichen Widersprüche enthalten, jedoch auch nicht vollends zu überzeugen vermögen.

3.5.3.5 In der Berufungsverhandlung bestätigten der Berufungskläger und der Zeuge C____, dass letzterer das Schreiben vom 20. Dezember 2019 (Akten S. 308) nicht selbst verfasst, sondern bloss die Lücken ausgefüllt und unterzeichnet hat. Für die von der Vorinstanz geäusserte Vermutung, C____ habe das Dokument nicht unterzeichnet, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht wurde eine Kopie des Ausweises von C____ angefertigt. Nach einem Abgleich der darauf abgebildeten Unterschrift mit jener auf dem Schreiben 20. Dezember 2019 erscheint es unwahrscheinlich, dass es sich bei ihm nicht um den Unterzeichner des Schreibens handelt.

Nichtsdestotrotz kann der Berufungskläger daraus nichts für sich ableiten. Im Gegenteil: Die Bestätigung enthält die Aussage, C____ habe A____ in seinem Auto, einem BMW X6 an den Grenzübergang in Weil am Rhein gefahren. Dies steht im Widerspruch zu den sonstigen Aussagen des Berufungsklägers und von C____, wonach C____ und der Berufungskläger im Mercedes A-Klasse von C____ gefahren seien und «D____» das Auto des Berufungsklägers gelenkt habe. Diese Tatsache ist indiziell zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigen.

3.5.4 Die Vorinstanz erachtete es als merkwürdig, dass der Berufungskläger «D____» sein Auto anvertraut habe, obwohl er ihn nicht kenne. Bei «D____» handelt es sich gemäss den Angaben des Berufungsklägers um den Kollegen eines Kollegen, der dem Berufungskläger durch das Führen des Fahrzeugs einen Gefallen erwiesen habe. Dieses Verhalten erscheint jedenfalls nicht derart als von der Norm abweichend, dass daraus etwas zu Ungunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden könnte.

Da im Strafverfahren die Untersuchungsmaxime gilt, kann die Tatsache, dass die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf Einvernahme von C____ und «D____» gestellt hat, nicht zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt werden.

3.5.5 Die Vorinstanz stellte fest, dass ein Autowechsel auf dem Camionrastplatz gar nicht möglich sei, da die Durchgangsstelle lediglich bis 22.00 Uhr geöffnet sei. Überdies folge nach dem Übergangsgelände für LKWs unmittelbar die Autobahneinfahrt, weshalb die Kontrolle durch die Bereitschaftspolizei praktisch auf der Autobahn erfolgt sein müsste.

Der Berufungskläger macht geltend, die Kontrolle habe nicht mitten auf der Autobahn stattgefunden. Er habe in der vorinstanzlichen Einvernahme klargestellt, dass er seinen Wagen nicht 100 bis 200 Meter hinter dem Zoll, sondern hinter der Landesgrenze übernommen habe. Die LKW-Spuren könnten ausserdem auch nach 22.00 Uhr befahren werden. Die Zufahrt werde nicht geschlossen. Vor verschlossenen Schranken stünde man erst einige hundert Meter weiter vorne, wenn man wieder auf die Autobahn einbiegen wollte. Genau dort sei der Berufungskläger von der deutschen Bereitschaftspolizei angehalten worden. C____ und «D____» hätten hingegen möglicherweise den Grenzübergang direkt über die Ausfahrt zu Lustgartenstrasse verlassen und wären somit auf direkten Weg in die Schweiz zurückgefahren.

3.5.6 Dass die Angaben des Berufungsklägers betreffend den von ihm zurückgelegten Distanzen nicht genau stimmen können, soll ihm nicht zum Nachteil gereichen, zumal offensichtlich ist, dass es sich dabei um grobe Schätzungen handelt (vgl. Akten S. 399). Er vermochte den räumlich-zeitlichen Ablauf hinreichend anhand von Wegmarken zu beschreiben (Akten S. 399).

3.5.7 Es mutet zwar merkwürdig an, dass nicht auch C____ und «D____» in die Kontrolle der deutschen Bereitschaftspolizei geraten sind. Dass sie mit ihrem Wagen das Areal über die Lustgartenstrasse verlassen haben, wie es der Berufungskläger geltend macht, erscheint jedoch mit Blick auf die verfügbaren Karten nicht unplausibel.

3.6 Beweisergebnis

Nach oben Gesagtem teilt das Appellationsgericht die Bedenken der Vorinstanz grösstenteils und erachtet die Darstellung des Berufungsklägers als nicht überzeugend. Allerdings lässt sich ohne Berücksichtigung der im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen des Berufungsklägers keine geschlossene Indizienkette bilden und damit nicht ohne vernünftigen Zweifel erstellen, dass der Berufungskläger seinen Wagen in der Schweiz gelenkt hat.

  1. Rechtliches

Da der Sachverhalt, wonach der Berufungskläger am 8. November 2019 einen Personenwagen in der Schweiz im Raum Basel gelenkt hat, nicht erstellt werden kann, ist der Berufungskläger in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 714.01) freizusprechen.

  1. Kostenfolgen

5.1 Grundlagen

Damit obsiegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren vollständig, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens wie auch des vorinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Staatskasse zu gehen haben (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat der Freigesprochene Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Die Entschädigung der Wahlverteidigung bezieht sich gemäss dem Gesetzeswortlaut auf «angemessene» Aufwendungen. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, sachbezogen und angemessen sein. Sie müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität der Sache, zur Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 429 N 7; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 429 N 12 ff., 15).

5.2 Erstinstanzliches Verfahren

In der Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren werden vom Verteidiger, […], ein Aufwand von 20.75 Stunden zum Stundensatz von CHF 270.– sowie Auslagen von CHF 75.30 geltend gemacht. Hinzu kommen 2 Stunden für die Verhandlung vor dem Strafgericht. Massstab für die Beurteilung bildet das Honorarreglement des Kantons-Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) und die entsprechende Gerichtspraxis, welche für die Entschädigung der Wahlverteidigung einen Stundenansatz von CHF 250.– vorsieht (sog. Überwälzungstarif; AGE SB.2019.33 vom 14. November 2022 E. 6.3 mit Hinweis auf SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2, SB.2021.22 vom 19. Oktober 2021 E. 8.2, SB.2018.87 vom 20. August 2019 E. 4.2, SB.2016.135 vom 5. September 2017 E. 5.2). In Anbetracht der eher geringen Komplexität des vorliegenden Falles besteht kein Anlass von dieser Praxis abzuweichen, weshalb ein Stundensatz von CHF 250.– zu vergüten ist. Die geltend gemachte Stundenzahl erscheint angemessen. Für das erstinstanzliche Verfahren sind demnach CHF 5'762.80, zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.

5.3 Berufungsverfahren

Für das Berufungsverfahren wird ein Aufwand von 17.66 Stunden und Auslagen von CHF 62.60 geltend gemacht. Im Berufungsverfahren ist der Stundensatz praxisgemäss ebenfalls auf CHF 250.– zu reduzieren. Zudem erscheint der geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden für die Berufungsbegründung angesichts der aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrens bereits bestehenden Vorkenntnisse des Verteidigers zu hoch, weshalb lediglich 3 Stunden zu vergüten sind. Entsprechendes gilt für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung; in diesem Punkt sind weitere 3 Stunden abzuziehen. Hinzuzurechnen sind jedoch 3 Stunden für die heutige Verhandlung. Für das Berufungsverfahren ist demnach eine Parteientschädigung von CHF 3'727.60, zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. September 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Schuldspruch wegen der Übertretung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 lit. h des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen;

Freisprüche wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, wegen Missachtung der Massnahmen im Sinne der Covid-19-Verordnung-2 sowie der Übertretung des Gastgewerbegesetzes.

A____ wird in Gutheissung seiner Berufung von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises kostenlos freigesprochen.

Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF 6'206.55 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 4'014.65 für das zweitinstanzliche Verfahren (jeweils inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Migrationsamt Basel-Stadt

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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