Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2021.91, AG.2022.494
Entscheidungsdatum
17.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.91

URTEIL

vom 17. Juni 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch

[...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 31. Mai 2021

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. Mai 2021 wurde A____ der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 808.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt. Advokat [...] wurden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 1’640.– (zuzüglich CHF 126.30 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 79.90 (zuzüglich CHF 6.15 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 301) wurde vorbehalten.

Gegen dieses Urteil hat A____ (Berufungskläger) mit Schreiben vom 31. Mai 2021 durch seinen Verteidiger Berufung anmelden und mit Schreiben vom 10. August 2021 Berufung erklären lassen. Der Berufungskläger beantragte, er sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen. Die Auferlegung der Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu seinen Lasten und der Vorbehalt betreffend die Kosten des amtlichen Verteidigers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO seien aufzuheben. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit [...] als amtlicher Verteidiger zu bewilligen sei. Diese wurde dem Berufungskläger mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 17. September 2021 gewährt. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 28. Februar 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

An der Verhandlung vom 17. Juni 2022 ist der Berufungskläger auf Ersuchen seines Verteidigers hin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden. In der Folge gelangte sein Verteidiger zum Vortrag. Für dessen Ausführungen ist auf das Protokoll zu verweisen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.1 Gemäss dem angefochtenen Urteil hat der Berufungskläger auf der Autobahn als Lenker eines Mietwagens unvermittelt stark bzw. fast bis zum Stillstand abgebremst. Dadurch fuhr ihm ein Sattelschlepper hinten ins Auto. Das Verfahren gegen dessen Lenker wegen ungenügenden Abstands wurde separat geführt. Das (gemietete) Auto des Berufungsklägers erlitt einen Totalschaden. Der Berufungskläger lässt geltend machen, dass er habe abbremsen müssen, weil er etwas auf sich zufliegen sah. Im vorinstanzlichen Verfahren spricht er vom Blitz, von einem Stück Eis, von einer Flasche oder Sonnenstrahlen, die ihn geblendet hätten, wodurch er habe abbremsen müssen. Die Vorinstanz hat es als nicht erstellt erachtet, dass ein Gegenstand der Grund war und hat zu Gunsten des Berufungsklägers angenommen, dass er von der Sonne geblendet worden sei. Dies erlaube jedoch kein abruptes Bremsen bei relativ dicht folgendem Verkehr auf der Autobahn. Es gelte nichts Anderes als beim Blenden von hinten, bei dem das Bundesgericht festgehalten habe, dass es sich um eine alltägliche, wenn auch unangenehme Verkehrssituation handle, welche kein abruptes Bremsen bei dicht folgendem Verkehr rechtfertige (mit Verweis BGer 6B 359/2017 vom 1. November 2017). Eine normale und verkehrsadäquate Reaktion wäre es, die Sonnenblende herunterzuklappen und die Geschwindigkeit beizubehalten. Hingegen hat die Vorinstanz den Vorsatz auf eine grobe Verkehrsregelverletzung mangels Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) verneint und kommt somit zu einem Schuldspruch wegen (einfacher) Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG.

Der Berufungskläger wendet dagegen im Wesentlichen ein, es sei im Zweifel davon auszugehen, dass er habe bremsen dürfen, um sich zu schützen. Ausserdem sei der von der Vorinstanz angeführte Entscheid des Bundesgerichts (BGer 6B 359/2017 vom 1. November 2017) nicht einschlägig. Massgebend sei vielmehr BGer 6B131/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.4.3, in welchem festgehalten worden sei, dass man abbremsen müsse, wenn man von der Sonne geblendet werde und andernfalls wegen Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt werden könne. Weiter sei BGer 6S.628/2001 vom 29. November 2001 E. 1 c.bb relevant, in welchem ein Schuldspruch wegen Art. 90 Abs. 2 SVG bestätigt worden sei, weil ein Fahrzeuglenker trotz Blenden durch die Sonne nicht abgebremst habe. Ausserdem habe der Sattelschlepper einen ungenügenden Abstand gehabt und sei somit verantwortlich für die Kollision. Es habe somit ein Freispruch zu ergehen.

2.2 Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG; Fiolka, in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2014, Art. 90 SVG N 30; BGer 6B_1147/2019 vom 22. März 2021 E. 2.2.2). Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 143 IV 508 E. 1.3, 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Art. 90 Abs. 1 und 2 sind abstrakte Gefährdungsdelikte. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet das «Beherrschen», dass der Lenker «jederzeit in der Lage sein [muss], auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren» (BGE 120 IV 63 E. 2a). Die Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeutet, dass der Fahrer das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss (Roth, in Basler Kommentar, 1. Auflage 2014, Art. 31 SVG N 54). Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen. Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat jedoch der Lenker, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Dieser Artikel erfasst nach seinem Wortlaut nur das freiwillige und voraussehbare Halten. An der Freiwilligkeit und möglichen Rücksichtnahme gebricht es, wenn ein Fahrzeuglenker wegen äusserer Umstände, z.B. verkehrsbedingt durch einen anderen Verkehrsteilnehmer, wegen eines plötzlich auf der Fahrbahn auftauchenden Hindernisses, wie ein Wirbeltier, durch Verkehrsregelung oder aus fahrzeugtechnischen Gründen sofort bremsen muss. Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall (Art. 12 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Ein Notfall im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV liegt immer vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernisses aus Sicherheitsgründen sofort gebremst werden muss. Erforderlich ist kein zwingender Grund, da lediglich das unnötige plötzliche Anhalten untersagt ist. Die Frage, ob das unvermittelte Bremsen unnötigerweise erfolgte, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden werden. Festzuhalten ist, dass ein Schikanestopp, d.h. ein brüskes Anhalten oder Bremsen ohne einen Notfall mit dem Zweck der Schikane, wie dem Erteilen einer Lektion oder des Erziehens eines anderen Verkehrsteilnehmers, auf jeden Fall nicht zulässig ist. Eine schikanöse Vollbremsung auf der Autobahn kann eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB darstellen (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3; vgl. Nef, Auffahrkollisionen – Notfall, Bremsweg, Kausalität, in: HAVE 2019, S. 113, 114 f.). Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV stellen objektiv wichtige Verkehrsvorschriften dar, deren Missachtung erhebliche Risiken eines Auffahrunfalls in sich bergen (BGer 6B_560/2009 vom 10. September 2009 E. 3.3.2).

2.3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschuldigte auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Zürich, auf Höhe Km 3.2, bei relativ dichtem Verkehr, den von ihm geführten Personenwagen [...] ([...]) unvermittelt stark abbremste und der dahinterfahrende Sattelschlepper von dessen Lenker – der seinerseits wegen Missachtung des Mindestabstands der Verletzung der Verkehrsregeln rechtskräftig für schuldig befunden wurde – nicht mehr rechtzeitig gebremst werden konnte, sodass es zu einem Auffahrunfall zwischen den genannten Fahrzeugen kam (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll vom 24. Januar 2019, Akten S. 12; Polizeirapport vom 26. Mai 2019, Akten S. 18; Einvernahmeprotokolle vom 19. Januar 2019, Akten S. 23 ff.). Dass der Berufungskläger brüsk gebremst hat, ergibt sich auch aus der Auffahrunfallsituation per se. Dass die Aufnahmen des «Übergeordneten Videomanagementsystems (UeVM)» vom 19. Januar 2019, die die Unfallsituation zeigen, nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers verwertbar sind, ist unerheblich. Der eigentliche Unfallhergang und mithin die Tatsache, dass der Berufungskläger auf der Autobahn plötzlich abgebremst hat, wurde sodann vom Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren zugestanden (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2021 S. 3). Soweit der Berufungskläger mit Verweis auf die Videoaufnahmen im vorliegenden Verfahren unsubstantiiert ausführt, er habe nicht brüsk gebremst, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Unbestritten ist auch, dass plötzliches Bremsen auf der Autobahn grundsätzlich nicht erlaubt ist.

Fraglich bleibt damit, ob irgendwelche Gründe vorlagen, welche den Berufungskläger zum unmittelbaren Abbremsen berechtigten. Der Berufungskläger vermochte keine solchen Gründe glaubhaft zu machen. Spontan hat er zu Protokoll gegeben, das Fahrzeug vor ihm habe plötzlich gebremst (Akten S. 16, diese war jedoch gemäss Foto sehr weit entfernt, Akten S. 20). Diese Aussage ist nicht verwertbar. Aber auch ohne Beachtung dieser Spontanäusserung erscheinen seine Aussagen widersprüchlich. So nannte er «Gegenstände» – vielleicht Eis oder Glas – als Grund. Etwas sei jedenfalls geflogen. Im Weiteren argumentierte er mit der Sonne, die ihn geblendet habe. Mit E-Mail vom 17. Juni 2022 argumentierte er abermals mit einem Stück abgebrochenem Eis oder Steinchen («un morceau de glace détaché.ou d un caillou»). Von all diesen Gründen ist gemäss Vorinstanz höchsten derjenige der Sonne plausibel. Alle anderen sind nicht objektiviert, zumal am vom Berufungskläger gelenkten Fahrzeug keine entsprechenden Einschlagspuren oder ähnliches festgestellt wurden. Auch wurden weder Glas noch Eis am Unfallort gefunden. Es erscheint mit Verweis auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil auch nicht erklärbar, wo ein sich auf Höhe der Windschutzscheibe auf den Berufungskläger zubewegender Gegenstand herkommen sollte. Auch ergeben sich aus den Videoaufnahmen keine entsprechenden Anhaltspunkte, welche zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden können. Es ist davon auszugehen, dass die Polizei in ihrem Bericht nicht nur das Aufräumen der Trümmer erwähnt und weitere Gegenstände sichergestellt hätte, wenn andere unfallrelevante Objekte vor Ort gewesen wären. Die Polizei war denn auch nicht gehalten, in ihrem Rapport alles zu erwähnen, was nicht explizit vorgefunden wurde, zumal der Berufungskläger zu jenem Zeitpunkt der Polizei gegenüber keine Objekte thematisiert hatte, sondern nur, dass das vordere Fahrzeug abgebremst habe. Der Einwand des Berufungsklägers, wonach aus den Strafuntersuchungsakten «nicht hervor[gehe], dass die Polizei am Unfallort nach Glas und Eis oder nach anderen Gegenständen gesucht hätte», zielt somit ins Leere. Auch verlangt der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht, dass auf jede Behauptung des Berufungsklägers abgestellt werden muss. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung insgesamt relevante Zweifel verbleiben (vgl. BGer 6B_198/2021 vom 17. November 2021 E. 1.2.3, mit Hinweisen). Letztere wurde hier gemäss Vorinstanz grosszügigerweise im Hinblick auf ein mögliches Blenden durch die Sonne angenommen. Für eine weitergehende Anwendung dieser Beweiswürdigungsregel besteht vorliegend kein Raum, zumal andere Gründe zweifelsohne ausgeschlossen werden können.

Bezüglich Blenden ist Folgendes festzuhalten: Eine Verkehrsregelverletzung ist strafbar, wenn sie auf einem Fahrfehler oder einer Fehlreaktion des Lenkers beruht, mithin schuldhaft ist. Vorliegend erscheint die Reaktion des Berufungsklägers mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz «als abwegig oder kopflos» (vgl. BGer 6B_309/2016 vom 10. November 2016). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass andere Handlungen angezeigt gewesen wären. Auch wenn sich der Berufungskläger wie behauptet erschreckt haben sollte, hätte er anders reagieren müssen. Vom Fahrzeuglenker darf eine richtige, situationsadäquate Reaktion verlangt werden. Neben dem (präventiven) Aufsetzen einer Sonnenbrille oder dem Herunterklappen der Sonnenblende wären unmittelbar auch ein sorgfältiges Verlangsamen der Geschwindigkeit oder das Ausweichen auf den Pannenstreifen mit Anhalten denkbar gewesen. Mit Sonnenstrahlen, einem Gewitter oder anderen meteorologischen Umständen, welche Einfluss auf die Sicht haben können, muss man als Autofahrer immer rechnen. Diese stellen keine Notlage dar. Die meisten Motorfahrzeuge sind denn auch so ausgerüstet, dass man sich entsprechend schützen kann. Zum plötzlichen Abbremsen bis fast zum Stillstand berechtigte die Sonneneinwirkung jedenfalls nicht, da andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden. Dies muss wie in der vorliegenden Konstellation erst recht bei relativ dichtem Verkehr auf der Autobahn gelten. An dieser Einschätzung vermag auch die von der Verteidigung erwähnte Rechtsprechung nichts zu ändern. Die zitierten Entscheide sind nicht einschlägig. Im von der Verteidigung angeführten BGer 6S.628/2001 vom 29. November 2001 wird erwogen, dass der Beschuldigte, der «durch die Sonne während rund 3,7 s vollständig geblendet wurde […] unter gleichbleibender Geschwindigkeit blind» weitergefahren sei, «obschon er den nahen Fussgängerstreifen kannte und angesichts der belebten Örtlichkeit nicht mit einer freien Fahrbahn rechnen durfte» (E. 1.c.bb). Im zitierten BGer 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 wurde vom Beschuldigten «angesichts des Umstands, dass er den nahen Fussgängerstreifen gekannt hat und aufgrund der belebten Örtlichkeit nicht mit einer freien Fahrbahn rechnen durfte, umso mehr [erwartet], dass er bei Blendung durch die Sonne – allenfalls bis zum Stillstand – sofort stark abbremst» (E. 2.4.3). Die den Urteilen zu Grunde liegenden Sachverhalte, in denen ortskundige Personen Fussgängerstreifen missachteten und dies mit dem Blenden zu rechtfertigen versuchten, sind mit dem vorliegenden Fall überhaupt nicht zu vergleichen und können daher nicht als Argument dafür vorgebracht werden, der Berufungskläger habe auf der gut befahrenen Autobahn wegen etwas, das ihn plötzlich geblendet habe, brüsk abbremsen dürfen. Dem BGer 6B 359/2017 vom 1. November 2017, den die Vorinstanz in ihrem Urteil zitiert, liegt zwar auch ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Dabei handelt sich aber auch um einen Vorfall auf der Autobahn, in welchem wegen (angeblichem) Blenden brüsk abgebremst wurde, was das Bundesgericht als nicht taugliches Mittel um dem zu begegnen taxiert hat. Dass der Beschuldigte in jenem Verfahren schliesslich (eben wegen dem grundlosen brüsken Abbremsen) wegen Schikanestopps verurteilt wurde, tut nichts zur Sache bzw. führt nicht dazu, dass man die dortigen Erwägungen bezüglich Blenden und Bremsen nicht heranziehen kann. Dass der Berufungskläger mit seinem Bremsmanöver niemandem bewusst Schaden wollte, wurde durch die Vorinstanz bereits mit der grosszügigen Annahme des Blendens und der UmquaIifizierung von Art. 90 Abs. 2 SVG auf Art. 90 Abs. 1 SVG berücksichtigt. Berechtigt zu seinem Manöver, wie er geltend macht, war er aber jedenfalls nicht. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Abstand des Sattelschleppers für die Frage, ob der Berufungskläger abbremsen durfte, nicht relevant ist, liegt vorliegend doch ein abstraktes Gefährdungsdelikt im Streit, bei dem das Verhalten des Berufungsklägers unabhängig von der Fahrweise des Sattelschleppers und vom konkreten Unfall eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer hervorrief. Damit ist der angefochtene Schuldspruch in Abweisung der Berufung zu bestätigen.

Zu bestrafen ist der Berufungskläger demzufolge mit einer Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG). Wie die Vorinstanz treffend erwogen hat, wiegt das objektive Verschulden – im Rahmen des nicht qualifizierten Tatbestands von Art. 90 Abs. 1 SVG – nicht leicht. Der Berufungskläger trug mit seinem Verhalten erheblich dazu bei, dass sich die Unfallgefahr mit einem Auffahrunfall mit beträchtlichem Sachschaden (je am fremden und am eigenen Fahrzeug) unmittelbar realisiert hat. Relativierend fällt aber mit der Vorinstanz ins Gewicht, dass der Beurteilte mit seinem Verhalten konkret vor allem sich selber gefährdete und niemanden schwer verletzte. Subjektiv wird das Tatverschulden dadurch relativiert, dass es sich beim brüsken Bremsen um eine Fehlreaktion handelte. Bei der Täterkomponente ist neutral zu werten, dass der Berufungskläger weder im Schweizerischen Strafregister noch im ADMAS-Register verzeichnet ist. In Frankreich bestehen gemäss Akten lediglich weit zurückliegende, nicht einschlägige Vorstrafen. Auch hat die Vorinstanz zu Gunsten des Berufungsklägers seine schwierigen finanziellen Verhältnisse in grosszügigem Umfang berücksichtigt, wovon mit vorliegendem Urteil aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der «reformatio in peius») nicht abgerückt werden kann. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Bussenhöhe erscheint damit auf jeden Fall schuldangemessen und verhältnismässig. Es bleibt deshalb bei einer niedrigen Busse von CHF 300.– für die Widerhandlung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, die im Falle schuldhafter Nichtbezahlung in 3 Tage Freiheitsstrafe umgewandelt wird.

4.1

4.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat im erstinstanzlichen Verfahren – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

4.1.2 Da der Berufungskläger (auch) im Berufungsverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger die Verfahrenskosten von CHF 808.60 und die Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren.

4.1.3 Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden gemäss Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 1'640.– (zuzüglich CHF 126.30 Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 79.90 (zuzüglich CHF 6.15 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Der Entscheid der Vorinstanz, womit Art. 135 Abs. 4 der StPO vorbehalten wird, ist zu bestätigen.

4.2

4.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

4.2.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

4.2.3 Dem amtlichen Verteidiger, [...] Advokat, wird auch für das Berufungsverfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die mit Honorarnote vom 17. Juni 2022 geltend gemachten Aufwendungen von 10.9 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.– erscheinen angemessen. Hinzugerechnet wird der Aufwand für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung von 1.5 Stunden. Dies ergibt ein Honorar von insgesamt CHF 2'480.–. Auch die geltend gemachten Auslagen von CHF 37.80 und die Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt CHF 193.90 werden erstattet. Demgemäss wird dem amtlichen Verteidiger total ein Betrag von CHF 2'711.70 vergütet. Für die Einzelheiten des Kostenentscheids wird auf das Dispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Abweisung seiner Berufung der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 26 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 37 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 4 Abs. 5 und 12 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches und Art. 405 Abs. 2 der Strafprozessordnung.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 808.60 und die Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, werden für die erste Instanz ein Honorar von CHF 1'640.– (zuzüglich CHF 126.30 Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 79.90 (zuzüglich CHF 6.15 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Für die zweite Instanz werden dem Verteidiger für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 2’480.– und ein Auslagenersatz von CHF 37.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 193.90, somit total CHF 2'711.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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