Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.78
URTEIL
vom 27. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin MLaw Mateja Smiljic
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatkläger
B____
C____
D____
E____
F____
G____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 29. Oktober 2020 (SG.2020.55)
betreffend versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Kör-
perverletzung, Sachbeschädigung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung sowie Hinderung einer
Amtshandlung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 29. Oktober 2020 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter) der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–. Von der Anklage der Sachbeschädigung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 3 betreffend) wurde er demgegenüber freigesprochen. Zudem wurde der Beschuldigte zu CHF 500.– Genugtuung an C____ verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrag von CHF 500.– und die Schadenersatzforderung von C____ von CHF 700.– sowie die Schadenersatzforderung von Pol F____ im Betrage von CHF 43.– wurden hingegen abgewiesen. Sodann wurde auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB verzichtet. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von CHF 2'154.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10'500.– auferlegt und dem amtlichen Verteidiger ein Honorar (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) von insgesamt CHF 12'729.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft jeweils eigenständig Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 8. Juli 2021 (Staatsanwaltschaft) und vom 25. Juli 2021 (Beschuldigter) erklärt und diese in der Folge mit jeweiligen Eingaben vom 14. Januar 2022 – unter Festhaltung an ihren Rechtsbegehren – begründet.
In ihrer Berufungserklärung beantragt die Staatsanwaltschaft unter Ziff. 1, es sei das Urteil des Strafdreiergerichts vom 29. Oktober 2020 teilweise aufzuheben bzw. abzuändern und der Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Zudem sei eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen; diese sei gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem einzutragen. Im Übrigen sei das Urteil zu bestätigen (Ziff. 2). Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten (Ziff. 3). Sodann hat die Staatsanwaltschaft in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es seien die ihrer Berufungserklärung beiliegenden Strafbefehle (Strafbefehl vom 1. März 2019 betreffend Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt und Strafbefehl vom 30. Oktober 2019 betreffend Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt) zu den Akten zu nehmen und es sei ein neuer Strafregisterauszug einzuholen.
Der Beschuldigte, vertreten durch [...], Advokat, beantragt in seiner Berufungserklärung wiederum, es sei das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dass er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 1. August 2018, freizusprechen sei; eventualiter – sollte es bezüglich der einfachen Körperverletzung bei einem Schuldspruch bleiben – sei er gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB (recte: Art. 19 Abs. 2 StGB; vgl. Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 689) schuldig zu sprechen. Ferner sei das Urteil insoweit aufzuheben, als dass die zu zahlende Genugtuungssumme an die Privatklägerschaft von CHF 500.– abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen sei (Ziff. 1, 1a und 1b). Es sei das angefochtene Urteil zudem insoweit aufzuheben, als dass er vom Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung, angeblich begangen am 22. Juni 2019 (Anklageschrift Ziff. 2); vom Vorwurf der Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 7. September 2019 (Anklageschrift Ziff. 3) sowie vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung und mehrfachen Beschimpfung, angeblich begangen am 14. Dezember 2019 (Anklageschrift Ziff. 4), freizusprechen sei (Ziff. 2, 3 und 4). Schliesslich sei das angefochtene Urteil auch bezüglich der Strafzumessung aufzuheben: Sollte es bezüglich der angeklagten Fälle bei einem Schuldspruch bleiben, sei der Beschuldigte zu einer Geldstrafe, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei, eventualiter zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen (Ziff. 5). Sodann sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen (Ziff. 6). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates (Ziff. 7).
Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 ist dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von [...], Advokat, für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden. Weiter ist mit Verfügung vom 26. August 2021 festgestellt worden, dass von den Parteien innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufungen beantragt worden ist. Mit weiterer Verfügung vom 22. Februar 2022 wurde sodann festgestellt, dass die Privatkläger sich innert Frist nicht zur Berufungsbegründung des Beschuldigten haben vernehmen lassen. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft haben innert Frist ihre jeweilige Replik eingereicht und um Abweisung der Berufung der jeweils anderen Partei ersucht. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2024 geladen worden. Schliesslich wurde den Parteien eine Kopie des Strafregisterauszugs vom 29. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ist der Beschuldigte zu seiner Person und zur Sache befragt worden. Die Staatsanwaltschaft hat eine Kopie des Strafbefehls, datierend vom 3. Februar 2022 (betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [mehrfache Begehung], Hinderung einer Amtshandlung [mehrfache Begehung] und Beschimpfung [mehrfache Begehung]), zu den Akten gereicht. Der amtliche Verteidiger hat zusätzlich die nachfolgenden Unterlagen eingereicht (Akten S. 670 ff.): Eine Bestätigung betreffend absolvierte Suchtberatung vom 13. Februar 2024 der Stiftung [...] (1), einen Lohnausweis aus dem Jahr 2022 der [...] GmbH (2), zwei Quittungen betreffend Zahlungen an das Betreibungsamt [...] vom 5. Dezember 2023 und vom 4. Januar 2024 (Abzahlung von Schulden; 3), eine Schulbestätigung des Berufsbildungszentrums [...] vom 26. Februar 2024 (4), einen undatierten Lehrvertrag mit der [...] AG betreffend Fortsetzung der Lehre (5), eine SUVA-Meldung betreffend Berufsunfall vom 15. Mai 2023 (6) und schliesslich einen Austritts- und Operationsbericht des Universitätsspitals Basel vom 12. Dezember 2023 respektive vom 15. Januar 2024 (7). Im Anschluss sind die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (Akten S. 703 ff.). Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 381 Abs. 1 bzw. Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht beurteilt die Sache mit voller Kognition.
1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Schuld- und Freisprüche in den Anklageziffern 1 und 3 (Tatsächliches und Rechtliches betreffend die Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung), die Bemessung der Strafe sowie die Nichtanordnung einer Landesverweisung inkl. SIS-Eintrag. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich in materieller Hinsicht gegen sämtliche von der Vorinstanz ausgesprochene Schuldsprüche (wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung), die Strafzumessung und die dem Privatkläger C____ zugesprochene Genugtuung von CHF 500.–. Somit ist im Berufungsverfahren über sämtliche Schuld- und Freisprüche, die Strafzumessung, die (fakultative) Landesverweisung und damit einhergehend auch die Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren zu befinden.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht angefochten worden. Gleiches gilt für die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von CHF 500.– von C____ und seine Schadenersatzforderung von CHF 700.– sowie die Schadenersatzforderung von Pol F____ im Betrage von CHF 43.–. Diese Punkte sind deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2.1 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler/ Nadig/Schneebeli, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 StPO N 10).
2.2 Der Beschuldigte bringt im Rahmen seiner Berufungsbegründung in weiten Teilen die gleiche Argumentation wie bereits vor dem Strafdreiergericht vor. So rügt er unter anderem die Verletzung des Akkusationsprinzips sowie des Beschleunigungsgebots und macht nebst der Unverwertbarkeit der Polizeirapporte und Wahrnehmungsberichte in Bezug auf die Anklagesachverhalte 2 bis 4 darüber hinaus Schuldunfähigkeit respektive verminderte Schuldfähigkeit geltend. Im Sinne einer einleitenden Bemerkung ist deshalb festzuhalten, dass – mit Ausnahme der Beurteilung zur Verletzung des Beschleunigungsgebots in Bezug auf die Gesamtverfahrensdauer (vgl. dazu E. 4.8) – grundsätzlich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden kann. Wo notwendig, werden die einzelnen Vorbringen in den nachfolgenden Erwägungen nochmals explizit hervorgehoben.
Gleiches gilt im Übrigen betreffend die entsprechenden Einwände zum Tatsächlichen und Rechtlichen: Es kann im Grundsatz der schlüssigen Begründung der Vorinstanz gefolgt werden (vgl. nachfolgend E. 3.1.2, E. 3.1.6, E. 3.2.2, E. 3.2.5, E. 3.3.2, E. 3.3.5 und E. 3.4.4). Eine vertiefte Auseinandersetzung findet noch mit den zweitinstanzlichen Vorbringen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft statt.
2.3
2.3.1 Insbesondere ist in Bezug auf das Akkusationsprinzip Folgendes festzuhalten: Dieses verfolgt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt es der Anklagegrundsatz denn auch zu, dass der im gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der Anklageschrift abweicht. Die Fixierung des Anklagesachverhalts geht nicht weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1).
2.3.2 Der Beschuldigte macht im Generellen geltend, aus der Anklageschrift ergebe sich nicht, welche Sachverhalte genau beurteilt werden müssten, weshalb er sich nicht adäquat verteidigen könne. Die fehlende Angabe der relevanten Artikel, Absätze und Ziffern und die sich daraus ergebenden ungenügend konkretisierten Sachverhalte würden verhindern, dass die Anklageschrift ihre Informations- und Umgrenzungsfunktion erfülle. Durch diese Ungenauigkeiten sei der Anklagegrundsatz verletzt worden. Die Vorinstanz relativiere die pauschale Nennung der Gesetzesbestimmungen mit dem Argument, dass vor allem der angeklagte Lebenssachverhalt wichtig sei. Diese Relativierung erschwere die Aufgabe der Verteidigung aber immerhin insofern, als dass der Beschuldigte sich in diesem Fall gegen jede der möglicherweise einschlägigen Tatbestandsvarianten zur Wehr setzen müsse. Dies insbesondere in Bezug auf den schwersten Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, da der Tatbestand gemäss Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) drei Tatbestandsvarianten enthalte.
2.3.3 Diese Rüge erweist sich als unbegründet, denn die Anklageschrift vom 5. März 2020 genügt den gesetzlichen Anforderungen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass zur Beurteilung primär der angeklagte Lebenssachverhalt entscheidend ist. Vorliegend wusste der Beschuldigte stets, welcher konkrete Lebenssachverhalt ihm in der Anklage zur Last gelegt wurde. Insbesondere bezieht sich die Anklageziffer 1 auf den Vorfall vom 1. August 2018 und der Beschuldigte wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 16. September 2019 (in Anwesenheit seines Verteidigers) hierzu einlässlich befragt und mit den entsprechenden Vorhalten konfrontiert (vgl. Akten S. 171 ff.). Es war für sämtliche Beteiligte immer ersichtlich, um welche konkreten Vorfälle es sich handelte und welches Verhalten dem Beschuldigten angelastet wurde. Aus dem angeklagten Sachverhalt ergibt sich somit zweifelsfrei, welche Handlungen die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorwirft und wie sie sein Verhalten rechtlich (in objektiver und subjektiver Hinsicht) qualifiziert haben will. Der Beschuldigte war zudem darüber im Bilde, dass vorliegend auch der Vorwurf einer einfachen Körperverletzung zur Debatte steht und konnte sich angemessen verteidigen; der amtliche Verteidiger hat sich sowohl vor der ersten Instanz als auch der zweiten Instanz denn auch einlässlich zu den Tatvorwürfen geäussert (vgl. Akten S. 420 ff., 588 ff. und 688 ff.). Aus der Tatsache, dass die Vorinstanz in wenigen Punkten von einem leicht abweichenden Sachverhalt ausgegangen ist, lässt sich nicht auf eine generelle Verletzung des Anklagegrundsatzes schliessen. Dort, wo die Vorinstanz ungenaue, teils schwammige Schilderungen in der Anklageschrift erblickte, hat sie diesem Umstand zur Genüge Rechnung getragen und die Ungenauigkeiten zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt (vgl. angefochtenes Urteil S. 6 f., S. 9 f., S. 15; Akten S. 442 ff.). Gleiches gilt für die Würdigung durch das Berufungsgericht: Vorbehalte, die sich in Bezug auf einzelne Schilderungen in der Anklageschrift ergeben haben, sind in die Urteilsfällung miteinbezogen worden, womit das Berufungsgericht in diesen Punkten zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz gelangt ist.
2.4
2.4.1 Die Verteidigung hat sowohl vor erster als auch zweiter Instanz geltend gemacht, dass aufgrund der starken Alkoholisierung des Beschuldigten in Bezug auf die Anklageziffer 1 von einer «maximalen» Schuldunfähigkeit auszugehen sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, einen gezielten Stoss oder eine koordinierte Bewegung auszuführen und C____ dadurch zu überraschen. Sollte von einer von der Vorinstanz dargelegten Gewöhnung an Alkohol auszugehen sein, wäre dennoch eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB anzunehmen. Die Vorinstanz habe dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass der Beschuldigte aufgrund der Alkoholisierung zum Zeitpunkt aller Tatvorwürfe nur teilweise fähig gewesen sei, das Unrecht seiner jeweiligen Taten einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln.
2.4.2 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Auslöser der Begutachtungspflicht sind nur Zweifel aus «ernsthaftem Anlass», d. h. solche, die sich auf objektive Anhaltspunkte stützen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten. Zeigt indes das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen. Lässt sich eine Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) ohne Zweifel ausschliessen und lässt sich eine verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) beweismässig einschätzen, besteht nach der Rechtsprechung keine Pflicht zur Begutachtung im Sinne von Art. 20 StGB (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
2.4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt bei einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Gewichtspromille eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung lediglich davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen zwei und drei Promille besteht danach im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Vor der Blutalkoholkonzentration als grober Orientierungshilfe haben konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit Vorrang. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist mithin der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (BGE 122 IV 49 E. 1b; BGer 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 141 IV 34] mit Hinweisen).
2.4.4 Den Akten können keine Anzeichen entnommen werden, welche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 bzw. 2 StGB wecken würden. Es handelte sich bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten um mehrere frühmorgendliche Auseinandersetzungen, wie meist akzentuiert durch einen gewissen Alkoholeinfluss. In Bezug auf die Anklageziffer 1 wurde beim Beschuldigten nach der Festnahme ein Atemalkoholtest durchgeführt, der einen Wert von 1.04 mg/l ergab (umgerechnet 2.08 Gewichtspromille; vgl. Akten S. 112). Zum Zeitpunkt der weiteren Taten betrug der Atemalkoholwert 0.77 mg/l (Anklageziffer 2) und 0.64 mg/l (Anklageziffer 4). Im Zusammenhang mit der Anklageziffer 3 konnte aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten auf der Polizeiwache keine Atemalkoholprobe durchgeführt werden. Der Beschuldigte hatte – ganz allgemein und nicht nur betreffend die Geschehnisse rund um Ziffer 1 der Anklageschrift – im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Tatgeschehnisse anscheinend einen massiven Alkoholkonsum entwickelt. Zumindest am Wochenende befand er sich regelmässig in einem starken Rauschzustand («a.F. wie oft tranken Sie damals: manchmal war es auch durch die Woche, aber mehrheitlich am Wochenende, Freitag, Samstag, durchgehend, aber als ich arbeitslos war, habe ich die Woche durch die ganze Zeit getrunken»; «was getrunken: starke alkoholische Getränke, Jacky Cola, einfach stark alkoholisiert» [Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 23, Akten S. 404]; «Bei Alkohol geht es in Richtung einer Abhängigkeit»; «ich war sehr alkoholisiert» [Einvernahme vom 16. September 2019, Akten S. 6, 173]; «ich war aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr ganz bei Sinnen» [Einvernahme vom 18. Oktober 2019, Akten S. 202]; «Ich glaube, dass mir der Alkohol nicht guttut. Das klingt ein wenig blöd, aber es ist so»; «Offenbar hatte ich durch den Alkohol wie eine zweite Persönlichkeit»; «Alkohol ist vor [recte: für] mich wie eine Möglichkeit von meinem anderen Leben davonzulaufen» [Einvernahme vom 14. Dezember 2019, Akten S. 279]; «ich versuchte ab dann mich zu bessern, ich schränkte den Alkohol ein und trank nur noch Bier und ging weniger in den Ausgang»; «a.F. dann riet man Ihnen zur Alkoholtherapie: ja» [Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 6, Akten S. 387]. Aus diesem Grund hat er sich auch in ein entsprechendes Entzugsprogramm begeben (vgl. zum Entzug nachfolgend E. 4.9.4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in hohem Masse Alkohol gewöhnt ist, respektive gewesen war. Diese Alkoholgewöhnung, die zahlreichen Schilderungen über den Zustand des Beschuldigten sowie sein durchaus zielgerichtetes Handeln und koordiniertes Auftreten anlässlich der Vorfälle (war er doch in der Lage, unter anderem C____, der eine nicht unbeträchtliche Statur aufweist, trotz des alkoholisierten Zustands einmalig so zu stossen, dass dieser zurückgetorkelt und danach die Treppe hinuntergefallen ist) belegen, dass vorliegend nicht von einer zu den jeweiligen Tatzeitpunkten verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Ohnehin würde – selbst bei Vorliegen einer solchen – eine Strafminderung aufgrund von Art. 19 Abs. 4 StGB ausser Betracht fallen, da dem Beschuldigten seine Aggressionsneigung unter Alkoholeinfluss gut bekannt war und er durchaus mit weiteren vergleichbaren Delikten unter Alkoholeinfluss rechnen musste. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte den Alkohol vorsätzlich einnahm und, obwohl es anfangs August 2018 zur Auseinandersetzung C____ kam, sich auch weiterhin in diesen Zustand versetzt hat, sodass es auch danach zu ähnlichen handgreiflichen Vorfällen unter Gewaltanwendung gekommen ist. Ausserdem kam es bereits zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen einfacher Körperverletzung. Auch bei der Tat im Jahr 2017 stand der Beschuldigte unter Alkoholeinfluss (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 5, Akten S. 386). Mit dem Strafdreiergericht ist jedoch von einer gewissen alkoholbedingten Enthemmung im Tatzeitpunkt auszugehen, welche es im Rahmen der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen gilt (vgl. dazu nachfolgend E. 4.6.2).
3.1 Vorfall gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift
3.1.1 Dem Beschuldigten wird im ersten Punkt der Anklageschrift vom 5. März 2020 im Wesentlichen vorgeworfen, am 1. August 2018 gegen 05:30 Uhr und unter Alkoholeinfluss stehend Einlass in die [...] Bar begehrt zu haben. Aufgrund vorangehender verbaler Auseinandersetzungen mit weiteren Passanten sei ihm vom Türsteher der Bar, C____, welcher vor oder auf der unmittelbar hinter dem Eingangsbereich befindlichen, sechs Stufen umfassenden (und teilweise über keinen Kantenschutz verfügenden) Steintreppe gestanden sei, der Einlass verwehrt worden. Während der nachfolgenden verbalen Diskussion soll der Beschuldigte völlig unvermittelt den unmittelbar beim Eingang vor dem oberen Treppenende (eventualiter auf der zweitobersten Treppenstufe) stehenden und über einen für Security-Personal nicht untypischen Körperbau verfügenden Türsteher, der aufgrund des Überraschungseffekts absolut keine Zeit oder Möglichkeit gehabt habe, sich irgendwo festzuhalten, mit beiden Händen gegen dessen Brust gestossen haben, so dass dieser rücklings die kurze Treppe hinuntergefallen sei, den Kopf auf dem Boden am unteren Ende der Treppe gestossen habe und dort gemäss eigenen Angaben bewusstlos liegengeblieben sei. Sollte der Beschuldigte dies mit seinem Vorgehen nicht direkt beabsichtigt haben, so habe er zumindest in Kauf genommen, dass sich der Türsteher durch das über die Treppe in die Bar verursachte Hinunterfallen eine schwere Verletzung am Kopf oder an anderen Körperteilen wie beispielsweise am Rücken zuziehen würde. Gemäss Austrittsbericht der Notfallstation des [...] habe C____ eine Rissquetschwunde von ca. 3 cm am linken Hinterkopf über dem os parietalis und eine Kontusion am linken Unterarm erlitten.
3.1.2 Das Strafdreiergericht hat die Schilderungen der Anklageschrift gestützt auf die sich in den Akten befindlichen (wenigen) objektiven Beweismittel (Arztzeugnis, Fotografien der [...] Bar sowie beim Beschuldigten durchgeführter Atemalkoholtest) und insbesondere gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers C____ als grösstenteils erstellt erachtet. Hingegen ist es unter Betrachtung der örtlichen Verhältnisse der [...] Bar in Bezug auf den Standort des Geschädigten wie folgt von der Anklageschrift abgewichen: Gemäss der Anklageschrift solle dieser unmittelbar beim Eingang vor dem oberen Treppenende (eventualiter auf der zweitobersten Treppenstufe) gestanden haben. Anhand der sich in den Akten befindlichen Fotos lasse sich feststellen, dass es einen Allmendbereich / ein Trottoir gebe, an den die Eingangstür zur [...] Bar nahtlos anknüpfe. Danach folge ein Durchgang in der Art eines Windfangs, wobei vor Beginn der absteigenden Treppe eine weitere Tür eingebaut sei. Erst danach folge die Treppe, die der Geschädigte in casu hinuntergefallen sei. Betrachte man seine Angaben genauer, so habe er angegeben, dass die äussere Tür normalerweise geschlossen, die innere in der Regel jedoch offen sei. Er habe sich zum Tatzeitpunkt vor der äusseren Tür – und damit auf dem Trottoir / der Allmend – befunden. In diesem Zusammenhang hält das Strafdreiergericht im Ergebnis fest, dass die Anklageschrift in der Umschreibung, wo genau der Geschädigte zum Tatzeitpunkt gestanden habe, schwammig formuliert bleibe und den Eindruck erwecke, er sei, wenn nicht sogar noch auf der Treppe, so doch zumindest direkt an deren oberen Ende gestanden. Dieser Umstand sei als stossend zu bezeichnen, denn die entsprechenden Erkenntnisse wären auch tatsächlich ermittelbar gewesen (namentlich durch erneute Befragung des Geschädigten). Dies umso mehr, als dass der genaue Standort des Geschädigten für die Frage der Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung von ausschlaggebender Bedeutung sei. Davon ausgehend, dass der Windfang (durch den der Geschädigte rückwärts gestolpert sei, bevor er die Treppe hinuntergefallen sei) eine ungefähre Länge von 1,50m aufweise und aus den bei Tageslicht aufgenommenen Fotoaufnahmen ersichtlich sei, dass der Raum rund um die Treppe rasch sehr dunkel werde und es zum Tatzeitpunkt bereits Nacht gewesen sei, wobei der Beschuldigte zudem noch draussen vor der Eingangstür vor dem Türsteher gestanden habe, sei anzunehmen, dass er die Treppe hinter dem Windfang nicht sehen konnte, respektive sich ihm dieser Hintergrund optisch nicht aufdrängte. Im Moment, in dem er den Geschädigten gestossen habe, habe sich ihm aufgrund der Sichtverhältnisse das Wissen um die Wahrscheinlichkeit, dass dieser nach hinten die Treppe hinunterfallen könnte, nicht aufgedrängt. Dies einerseits aufgrund der Platz- und Lichtverhältnisse und andererseits, weil auch der Geschädigte selbst dem Beschuldigten die Sicht auf das hinter ihm Liegende versperrt habe. Komme hinzu, dass der Geschädigte zunächst nach hinten gestolpert und erst in einem zweiten Schritt tatsächlich die Treppe hinuntergefallen sei. Habe der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände eben nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, dass das Opfer die Treppe hinunterfallen würde, respektive könnte, so könne ihm die Inkaufnahme dieser Möglichkeit nicht unterstellt werden. Andere Anhaltspunkte, die auf eine solche Absicht schliessen lassen würden, lägen darüber hinaus ebenfalls nicht vor. Es könne demnach nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte den Sturz des Geschädigten die Treppe hinunter in Kauf genommen habe. Das Strafdreiergericht hielt es somit im Ergebnis für erwiesen, dass der Beschuldigte C____ schlicht einen (wenn auch heftigen) Stoss versetzt habe, der im Hinblick auf die konkreten Umstände – kräftiger Türsteher mit [...]m Grösse und 95kg Gewicht, Teppich auf dem Steinboden, stolperfallenfreier Eingangsbereich vor der Treppe – keine schwere Verletzungsfolge wahrscheinlich gemacht habe.
3.1.3 Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Herabqualifizierung in eine (vollendete) einfache Körperverletzung und verlangt einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Zur Begründung bringt sie vor, der Beschuldigte sei nicht zum ersten Mal in dieser Bar gewesen, habe er doch zugestanden, dass er sich schon mehrfach darin aufgehalten habe, zumal auch bereits am fraglichen Abend. Die Annahme der Vorinstanz, dass er nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, dass sein Gegenüber durch den heftigen Stoss die Treppe hinunterfallen könnte, sei damit klar widerlegt. Der Beschuldigte habe um die Treppe Bescheid gewusst, habe er diese doch am gleichen Abend höchstpersönlich benutzt gehabt, und dennoch habe er den Türsteher mit voller Wucht gestossen. Dadurch habe er eben in Kauf genommen, dass sich dieser lebensgefährlich verletzten könnte. C____ habe grosses Glück gehabt, dass er nicht beispielsweise mit dem Genick auf die harte Steinkante geprallt sei oder eine Querschnittlähmung davongetragen habe. Aber genau solche Verletzungen könnten eintreten, wenn man eine Person derart heftig stosse, sodass die Gefahr bestehe, dass diese eine Treppe herunterfallen könnte.
3.1.4 Der Verteidiger verlangt im Hauptbegehren demgegenüber einen vollumfänglichen Freispruch und wirft der Vorinstanz eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor, da diese davon ausgehe, der Beschuldigte habe dem Türsteher einen heftigen Stoss versetzt. Die Vorinstanz bezeichne die Aussagen des Türstehers, wonach der Stoss für diesen überraschend gekommen und wuchtig gewesen sei, als glaubhaft. Jedoch würden verschiedene Argumente gegen einen überraschenden, unvermittelten und wuchtigen Stoss sprechen: Der Beschuldigte sei im Tatzeitpunkt extrem stark alkoholisiert gewesen, dieses Stadium dürfe nicht unterschätzt werden. Seine Konzentration, Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie sein Reaktionsvermögen und seine Koordinationsfähigkeit respektive seine Bewegungsabläufe seien demnach extrem stark beeinträchtigt gewesen. In diesem Zustand sei er gar nicht in der Lage gewesen, einen gezielten Stoss oder eine koordinierte Bewegung auszuführen und den Geschädigten dadurch zu überraschen. Ebenfalls gegen das Überraschungsmoment des angeblichen Stosses spreche die vorangehende verbale Auseinandersetzung, weil der alkoholisierte Beschuldigte nicht habe verstehen können, weshalb ihm der Zutritt verwehrt worden sei. Dass hierauf eine tätliche Auseinandersetzung folgen würde, habe nicht überraschen können. Der erfahrene Türsteher habe sich auf Alles gefasst machen müssen, auch auf ein angebliches Stossen. Die Vorinstanz habe sich sodann nicht mit den Aussagen der Auskunftsperson [...] befasst. Dieser habe im Rahmen der Einvernahme angegeben, der Beschuldigte und der Türsteher hätten sich an den Armen gehalten. Es erscheine deshalb wahrscheinlich, dass er C____ überhaupt nicht gestossen habe, sondern sie sich gegenseitig im Gerangel festhielten, worauf sich der Türsteher aus der unliebsamen Umklammerung hätte lösen können, ein paar Schritte rückwärts gelaufen, dabei gestolpert und so die Treppe hinuntergefallen sei. Der Vorinstanz könne hingegen in ihrer schlüssigen Begründung, dass ihm kein Vorsatz bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung anzurechnen sei, gefolgt werden. Allerdings seien ihre diesbezüglichen Ausführungen zum Eventualvorsatz bezüglich der einfachen Körperverletzung unzutreffend. Für den Beschuldigten sei es nicht erkennbar gewesen, dass C____ sich durch einen Sturz eine Verletzung zuziehen könnte, die über das Mass der Tätlichkeit, welche der Stoss darstelle, hinausgehen könnte.
3.1.5 Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität im Sinne einer Körperverletzung ist dann beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 5; Geth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 123 StGB N 2).
Eine schwere Körperverletzung ist nach Art. 122 StGB anzunehmen, wenn diese lebensgefährlich ist, oder wenn der Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht, oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird, oder wenn eine andere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen eintritt. Des eventualvorsätzlichen Versuchs macht sich strafbar, wer mit seinem Handeln die Verwirklichung einer solchen Schädigung für möglich hält und in Kauf nimmt, wenn die Schädigung dabei nicht oder in geringerem Ausmass eintritt (Art. 12 Abs. 2; Art. 22 Abs. 1 StGB).
Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 141 IV 369 E. 6.3, 137 IV E. 4.2.3, 135 IV 152 E. 2.3.2; BGer 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.4). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.3, 6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1.3.4).
3.1.6 In Würdigung sämtlicher relevanter Faktoren gelangt das Berufungsgericht zum gleichen Beweisergebnis wie das Strafdreiergericht. Was die Angaben des Beschuldigten selbst zum Ereignis betrifft, so macht er geltend, dass er zur Tatzeit stark alkoholisiert gewesen sei, weshalb er in den Einvernahmen respektive vor Gericht verschiedentlich angab, sich nicht mehr genau an die Geschehnisse erinnern zu können. Im Rahmen der Befragung vor Berufungsgericht hat er zudem von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 708). Der Beschuldigte bestreitet jedoch im Grundsatz nicht, C____ einen Stoss versetzt zu haben, stellt aber über seinen Verteidiger die Heftigkeit des Stosses in Abrede. Mit dem Strafdreiergericht ist sodann festzuhalten, dass die Aussagen des Geschädigten in ihrer Gesamtheit als glaubhaft bezeichnet werden müssen und durch die objektiven Beweismittel, auch wenn nicht viele vorliegen, gestützt werden. In Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten der [...] Bar ist vollumfänglich auf die zutreffenden und äusserst detaillierten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Seitens der Staatsanwaltschaft werden diesbezüglich auch keinerlei Argumente vorgebracht, die diese Feststellungen widerlegen könnten. Folglich ist zunächst zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass C____ – entgegen den Schilderungen in der Anklageschrift – nicht unmittelbar vor dem Treppenabgang oder gar auf der obersten Treppenstufe gestanden, sondern sich vor der äusseren Tür der Bar befunden hat (vgl. dazu seine diversen Angaben: «ich stehe draussen vor der Tür»; «jo, jo, also ich bin einfach vor der Tür»; «einfach vor der Tür, also nicht auf dem Teppich, sondern vor der Tür» [Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 12 f., Akten S. 393 f.]). Dies unterstreicht er auch mit seiner Angabe, dass diese Tür in der Regel geschlossen sei, und wenn sie geschlossen gewesen wäre, wäre er gegen diese gefallen (Einvernahme vom 18. Juli 2019, Akten S. 150). Was nunmehr die Intensität des Stosses anbelangt, so ist klarerweise von einem massiven Stoss auszugehen. Wie der Beschuldigte selbst festhält, stellt der Türsteher mit einer Grösse von [...]m und einem Gewicht von 95kg nicht gerade ein federleichtes Hindernis dar. Die Tatsache, dass es ihm trotzdem gelungen ist, dem kräftig gebauten und fitten Türsteher einen Stoss zu versetzen, der offenbar so wuchtig war, dass dieser in den ebenerdigen Eingangsbereich der Bar hineingetaumelt und anschliessend auch noch die Treppe hinuntergefallen ist, spricht für die Intensität des Stosses. Im Übrigen wurde bereits einleitend dargelegt (vgl. E. 2.4), dass der Beschuldigte zwar stark alkoholisiert, jedoch mit Sicherheit alkoholgewöhnt war. Die Heftigkeit des Stosses widerlegt zudem die These der Verteidigung, dass der Beschuldigte wegen seiner Angetrunkenheit zu einem koordinierten Handeln gar nicht in der Lage gewesen sei. Eine Dritteinwirkung ist darüber hinaus gestützt auf die sich präsentierende Aktenlage ausgeschlossen. Schliesslich ist in Bezug auf die Vorbringen des Beschuldigten zu den Aussagen der Auskunftsperson [...] im Ermittlungsverfahren noch Folgendes anzumerken: Abgesehen davon, dass C____ stets vehement bestritten hat, dass sie sich an den Armen gehalten hätten, hat das Strafdreiergericht überzeugend dargelegt, dass nicht mit rechtsgenüglicher Gewissheit auf dessen Angaben abgestellt werden könne, da er selbst stark alkoholisiert gewesen sei und wiederholt angegeben habe, sich nicht sicher zu sein und nichts Falsches sagen zu wollen (vgl. angefochtenes Urteil S. 9, Akten S. 450).
Es ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte C____ Verletzungen zugefügt hat, deren Schwere vom objektiven Verletzungsbild einer vollendeten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB entsprechen. Strittig ist indessen, ob der Vorsatz des Beschuldigten beim Stoss auf eine schwere Verletzung gerichtet war. Konkret ist zu entscheiden, ob er im Sinne eines Eventualvorsatzes eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zur Beurteilung für die Frage der Inkaufnahme der genaue Standort von C____ zum Ereigniszeitpunkt von ausschlaggebender Bedeutung. Unter der Annahme, dass der Türsteher – wie von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift geschildert – tatsächlich vor dem oberen Treppenende respektive auf der zweitobersten Treppenstufe gestanden wäre, wäre eine Inkaufnahme diskutierbar und mit grösster Wahrscheinlichkeit auch annehmbar. Wie jedoch zuvor und auch von der Vorinstanz dargelegt, stand er nicht am oberen Treppenende, sondern hat sich auf der Strasse vor der ersten Eingangstüre befunden und ist durch den Stoss hineingetaumelt und dann in der Folge die Treppe hinuntergefallen. Ausgehend von dieser Sachverhaltslage hat der Beschuldigte einzig damit rechnen müssen, dass C____ zu Boden fällt und sich verletzt. Dass die Energie des Stosses beim Eingang der Bar allerdings auch dafür reichte, dass dieser anschliessend noch die Treppe hinunterfiel, war nicht mit so grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass daraus auf nichts Anderes denn auf ein Inkaufnehmen eines schweren Verletzungserfolgs zu schliessen wäre. Daran ändert auch der Einwand der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte um die Treppe gewusst habe, nichts. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass sich der Beschuldigte nicht zum ersten Mal in der [...] Bar aufhielt, musste er nicht davon ausgehen, dass ein ausserhalb des Eingangsbereichs der Bar ausgeführter Stoss gegen den Brustbereich des Türstehers zu einer lebensgefährlichen (oder sonst wie im Sinne des Gesetzes schweren) Körperverletzung führen könnte. Gegen die Annahme eines Eventualvorsatzes bezüglich einer schweren Körperverletzung spricht darüber hinaus, dass der Beschuldigte dem Geschädigten nicht gegen das Gesicht geschlagen hat, wo die Annahme des Verlusts des Gleichgewichts eher gegeben ist. Bei einem Stoss gegen die Brust ist hingegen nicht per se von einem unkontrollierten Sturz auszugehen. Hingegen war die Vorgehensweise des Beschuldigten zweifellos gefährlich und leichtsinnig, womit mit der Vorinstanz zu konkludieren ist, dass zumindest eine einfache Körperverletzung in Kauf nimmt, wer jemandem unvermittelt einen massiven Stoss versetzt. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen.
3.2 Vorfälle gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift
3.2.1 Gemäss Anklageziffer 2 soll der wiederum alkoholisierte Beschuldigte am frühen Morgen des 22. Juni 2019 mit dem (gemäss eigenen Angaben falschen) Zug von Basel nach Zürich gefahren sein. Aufgrund der Verletzungen an seiner Hand (Schürfwunden), des starken Alkoholgeruchs und der blutverschmierten Kleider und weil er nicht mit dem Zugbegleitpersonal habe kommunizieren wollen, sei die Kantonspolizei Aargau verständigt worden. Bei der Ankunft im Bahnhof in [...] um 07:19 Uhr sei der Beschuldigte noch schlafend im Zug von den Polizeibeamten Pol B____ und Asp H____ angetroffen, geweckt und danach auf dem Perron einer Kontrolle unterzogen worden. Da der Beschuldigte unvermittelt aggressiv geworden sei und Anstalten gemacht habe, sich der Kontrolle zu entziehen, sei eine Verschiebung zum Polizeistützpunkt der Regionalpolizei [...] entschieden worden, worauf er noch aggressiver reagiert habe und die beiden Polizeiangestellten angeschrien habe. Unmittelbar vor dem Polizeifahrzeug habe der Beschuldigte versucht, Pol B____ (während dessen Amtshandlung angreifend) mit Körperkraft wegzudrücken und gegen ihn zu treten. Ausserdem habe er in dessen Richtung gespuckt. Im Verlauf der Fahrt zwischen dem Bahnhof [...] und dem Polizeistützpunkt habe der Beschuldigte sodann versucht, seine Füsse zu heben, um gegen die das Fahrzeug lenkende Asp H____ zu treten. Weil er an der angesetzten Attacke von Pol B____ gehindert worden sei, habe er diesem gedroht, ihn umzubringen. Zudem habe er ihn u.a. als «Arschloch» und «Wixer» beschimpft, womit er ihn in seiner Ehre angegriffen habe. Auf dem Polizeistützpunkt habe der Beschuldigte schliesslich den anwesenden Beamten mit Faustschlägen gedroht, sollten sie einen Drogentest durchführen oder Fotos erstellen. Durch sein aggressives Verhalten und seine Drohungen habe er die Polizeibeamten an einer eindeutigen Identitätsfeststellung gehindert.
3.2.2 Das Strafdreiergericht hat, insbesondere gestützt auf die Schilderungen im schriftlichen Wahrnehmungsbericht von Pol B____, dessen Befragung vor den Schranken sowie dem sich in den Akten befindlichen Polizeirapport erwogen, dass der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt sei. Im Hinblick auf Art. 285 Abs. 1 StGB sei festzustellen, dass in casu mehrere, örtlich voneinander getrennte Amtshandlungen zu beurteilen seien. Zunächst sei aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte verletzt aufgefunden worden sei und sich geweigert habe, den Aufforderungen der ihn kontrollierenden Polizisten nachzukommen, entschieden worden, diesen auf den Polizeiposten zu verbringen. Noch bevor sie den Beschuldigten daraufhin ins Fahrzeug setzen konnten, habe er Pol B____ weggestossen und nach diesem getreten, wenn auch ohne ihn zu treffen. Angesichts dieses zielgerichteten tätlichen Vorgehens im Rahmen einer angezeigten Amtshandlung sei der Tatbestand von Art. 285 StGB erfüllt, der im Übrigen keinen Verletzungserfolg bedinge. Auf der Fahrt habe der Beschuldigte überdies Pol B____ damit gedroht, ihn umzubringen, und habe ihn ausserdem mit den Schimpfwörtern «Arschloch» und «Wixer» beschimpft. Zur ausgestossenen Drohung sei dabei festzuhalten, dass Pol B____ diese tatsächlich ernst genommen habe. Die Drohung durch einen derart aufgebrachten und damit unberechenbaren Unbekannten müsse klar als geeignet betrachtet werden, auch einen Polizisten in Angst und Schrecken zu versetzen. Demgemäss habe der Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB und den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. Auf dem Polizeiposten angekommen, habe der Beschuldigte im Rahmen der durchgeführten Leibesvisitation (und damit einer weiteren, gesondert zu betrachtenden Amtshandlung) mit seinen Fäusten gedroht und damit den Tatbestand von Art. 285 Abs. 1 StGB abermals erfüllt. Soweit der Verteidiger einwende, der Beschuldigte habe mit Handfesseln keine Faustschläge androhen können, sei dem zu entgegnen, dass auch in gefesselter Position Drohgebärden mit der Faust vorgenommen oder zumindest verbal angedroht werden könnten, die Polizisten genügend einschüchtern könnten. Dem Erfordernis des Tatbestands von Art. 285 Abs. 1 StGB folgend sei in der Folge denn auch auf die Durchführung eines Drogentests verzichtet worden.
3.2.3 Der Beschuldigte fordert auch in diesem Punkt einen vollumfänglichen Freispruch, wobei er sich zunächst auf den Standpunkt stellt, dass sowohl der Polizeirapport als auch der von Pol B____ erstellte Wahrnehmungsbericht keine ausreichende Anklagegrundlage darstellten, denn es handle sich um unverwertbare Beweismittel. Der verfassende Polizist beteilige sich als Privatkläger am Strafverfahren, womit das Protokoll und der Wahrnehmungsbericht nicht frei von persönlichen Interessen seien. In Bezug auf die vorinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche wirft er dem Strafdreiergericht wiederum eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie unrichtige Rechtsanwendung vor. Nach Ansicht des Beschuldigten komme sodann kein Schuldspruch wegen mehrfacher Begehung von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Frage, denn es handle sich um ein Delikt gegen die öffentliche Gewalt und nicht um ein Delikt gegen ein Individualrechtsgut. Insofern er sich gegen das Vorgehen der Polizei anlässlich der Polizeikontrolle am 22. Juni 2019 in [...] gewehrt habe, komme während der ganzen Dauer des Vorfalls nur ein einziges betroffenes Rechtsgut in Frage. Es könne sich daher nur um eine tatbestandliche Tateinheit und somit nur um eine einzige Tat handeln. Sollte demgegenüber die Auffassung vertreten werden, es lägen mehrere Handlungen vor, so sei von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Sämtliche ihm vorgeworfenen Handlungen würden sich auf die fragliche Kontrolle zwischen 07:20 Uhr und 09:30 Uhr beziehen, womit ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang gegeben sei. Auch erscheine die ganze Polizeikontrolle als ein einheitliches und zusammengehöriges Geschehen. Dies müsse auch für den Widerstand des Beschuldigten gelten. Schliesslich sei sein Verhalten von einem einheitlichen Willensentschluss getragen. Nach eigenen Angaben habe er sich vom Vorgehen der Polizei «verarscht» gefühlt.
3.2.4 Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt und Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die dritte Tatbestandsvariante, der tätliche Angriff während einer Amtshandlung, muss sich im Gegensatz zu den anderen Tatbestandsvarianten nicht gegen die Amtshandlung richten, das heisst, diese muss nicht gehindert werden. Vorausgesetzt wird hier lediglich, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt. Ein tätlicher Angriff während der Ausführung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn der Täter auch nur versucht, den Amtsträger durch eine auf dessen Körper abzielende Einwirkung an der Ausführung seiner Amtshandlung zu hindern (BGE 101 IV 62 E. 2b; BGer 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 6.2; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage 2017, S. 402; Heimgartner, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 285 StGB N 14 f.). Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt Eventualvorsatz, wobei der Täter wissen muss, dass er einen Beamten bei einer Amtshandlung angreift (BGer 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4, 6B_1313/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2.2; Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 14 f. und N 23).
Eine strafbare Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden in anderer Weise – als durch üble Nachrede oder Verleumdung – durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen.
3.2.5 Der Beschuldigte macht nicht nur in Bezug auf die Anklageziffer 2, sondern auch hinsichtlich der Anklageziffern 3 und 4 geltend, dass sämtliche Polizeirapporte und Wahrnehmungsberichte der Polizisten unverwertbar seien. Aus diesem Grund sei einleitend darauf hingewiesen, dass die nachfolgenden Ausführungen zur angeführten Unverwertbarkeit nebst der Anklageziffer 2 auch für die nachfolgend noch zu bewertenden Anklageziffern 3 und 4 Geltung haben.
Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich je nach dem in einer protokollarischen Aufnahme des durch den Requirierenden benannten oder auch von der Polizei festgestellten Lebenssachverhalts erschöpft. Dabei hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom November 2023 protokollierte Wahrnehmungen der Polizei berücksichtigt, ohne dass eine Befragung erforderlich sei: «Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht aufgezeigt, dass Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Polizeibeamten (...) protokollierten eigenen Wahrnehmungen bestehen würden, weshalb eine Befragung des Polizeibeamten unterbleiben konnte» (BGer 6B_853/2023 vom 15. November 2023, mit Hinweis auf 6B_1140/2014 vom 3. März 2016 E. 1.3). Soweit es sich bei den protokollierten Feststellungen nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizisten handelt, kommt ihnen nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Grundsätzlich gilt ein Polizeirapport somit auch als Beweismittel, wenn er Angaben enthält, welche der Beschuldigte oder Dritte gemacht haben.
In Bezug auf die Entstehung des Wahrnehmungsberichts (vor allem die zeitliche Komponente und die Art der Wiedergabe der eigenen Eindrücke) ist Pol B____ vor den Schranken des Strafdreiergerichts einlässlich befragt worden. Hierzu führte er aus, dass Wahrnehmungsberichte verfasst würden, wenn etwas Spezielles vorgefallen sei. Alles was ihm wichtig erscheine in diesem Zusammenhang schreibe er chronologisch und nach bestem Gewissen auf, in der Regel zwei bis drei Tage nach dem Vorfall. Dass sein Wahrnehmungsbericht tatsächlich vom 11. Juli 2019 datiere, ergebe sich aus dem Umstand, dass wohl erst dann eine Verfügung seines Vorgesetzten erlassen worden sei, erstellt habe er den Bericht jedoch bereits früher (vgl. angefochtenes Urteil S. 12, Akten S. 453; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 21, Akten S. 402).
Wesentlich ist vorliegend insbesondere, dass Pol B____ auf Begehren des Verteidigers an die erstinstanzliche Hauptverhandlung vorgeladen worden ist. Mithin konnte eine Konfrontation mit dem rapportierenden Beamten durchgeführt werden. Das (grundsätzlich absolute) Recht des Beschuldigten, mit dem Belastungszeugen konfrontiert zu werden und diesem Fragen zu stellen, ist damit ohne Weiteres gewahrt worden (vgl. zur Frage des Konfrontationsanspruchs bei Vorliegen eines Polizeirapports die Voraussetzungen in BGer 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023). Sodann hat der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung genügend Gelegenheit eingeräumt bekommen, um zum Wahrnehmungsbericht Stellung zu beziehen und auch diesbezüglich ergänzende Fragen zu stellen (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 118 Ia 462 E. 5b; Häring, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 145 StPO N 11). Darüber hinaus hat der Beschuldigte auch nicht genügend dargetan, inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass der detailliert und nüchtern formulierte Bericht in seiner Gesamtheit als glaubhaft bezeichnet werden müsse, nicht zutreffe. Sofern er diesbezüglich einwendet, das Strafdreiergericht habe Pol B____ nicht einlässlich zur Sache befragt, ist ihm zu entgegnen, dass sein Verteidiger diverse Fragen gestellt hat. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich die gemachten Angaben mit den Depositionen im Wahrnehmungsbericht decken und diese noch einmal bestätigen würden (vgl. angefochtenes Urteil S. 12, Akten S. 453). Nach dem Gesagten sind die von der Polizei selbst gemachten und dokumentierten Angaben im Polizeirapport sowie im Wahrnehmungsbericht ohne Weiteres verwertbar. Bei dieser Beweislage ist der Sachverhalt ohne jeden erheblichen Zweifel erstellt. Um sodann unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation voll und ganz auf die zutreffenden Ausführungen des Strafdreiergerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind damit zu bestätigen.
3.3 Vorfälle gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift
3.3.1 Der unter Anklageziffer 3 geschilderte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Beschuldigte sei am 7. September 2019, kurz vor 05:00 Uhr, am Marktplatz in Basel einer Polizeipatrouille wegen Belästigung einer Passantin aufgefallen, weshalb er einer Kontrolle unterzogen worden sei. Bereits bei der Aufforderung, seine Taschen zu leeren, habe er sich aufbrausend und aggressiv verhalten. Aufgrund dieses auffälligen Verhaltens und des wahrnehmbaren Alkoholgeruchs sei ihm eröffnet worden, dass er kurzzeitig in Polizeigewahrsam genommen werde. Gegen die geplante Arretierung habe sich der Beschuldige sodann gesperrt, sich losgerissen und Pol G____ mit der rechten Hand einen Faustschlag versetzt, wobei dieser den Schlag habe abwehren können. Beim Versuch, den Beschuldigten zwecks Arretierung zu Boden zu begleiten, sei ein Gerangel entstanden, in dessen Verlauf die beteiligten Polizisten nicht nur diverse Verletzungen (Wm I____: Schulterzerrung links; Pol F____: Schürfung am rechten Knie; Pol G____: Schürfwunden am linken Unterarm) erlitten hätten, sondern auch die Armbanduhr (Marke [...]) von Pol F____ beschädigt worden sei (Anklageziffer 3.1). Nachdem der Beschuldigte unter Mithilfe der angeforderten Verstärkung in das Polizeifahrzeug begleitet worden sei, habe er – auf der hinteren Sitzbank auf dem Rücken liegend – mit seinen Füssen gegen den Brustbereich des Gfr J____ getreten, so dass dieser rückwärts zu Boden gefallen sei. Während des Transports habe der Beschuldigte, mittlerweile eine Spuckschutzhaube tragend, zudem den Polizeibeamten F____, G____ und Wm I____ mit dem Tod gedroht («Ich werde rauskommen und Euch alle umbringen. Das schwöre ich. Ich werde Euch finden und Euch umbringen. Auch Eure Familien») sowie Letzteren mehrfach beschimpft («Du Hurensohn»; «ich ficke Deine Mutter. Deine Grossmutter ficke ich auch») (Anklageziffer 3.2).
3.3.2 Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt auch in diesem Punkt im Wesentlichen als erstellt, präzisierte aber, dass sie den angeklagten Faustschlag als nicht erstellt erachte, da Pol G____ diesen nicht habe bestätigen können. Sie stützte sich dabei primär auf den von Pol F____ verfassten Polizeirapport, die Bildaufnahmen der Verletzungen der betroffenen Polizisten, den Austrittsbericht des Universitätsspitals, die Aufnahme der beschädigten Uhr sowie insbesondere die Befragung von Pol G____ an der Hauptverhandlung. Sodann ging das Strafdreiergericht davon aus, dass sich die Beamten die erlittenen Schürfungen beim Fixieren respektive Zu-Boden-Bringen des Beschuldigten selbst zugezogen hätten. Nicht nur spreche das konkrete Verletzungsbild (Schürfwunden, Zerrungen) für ein solches Szenario, auch habe der Zeuge keiner konkreten Handlung des Beschuldigten die Entstehung der jeweiligen Verletzung zuordnen können. Das Strafgesetzbuch verlange jedoch, dass ein bestimmter Taterfolg vom Täter direkt und zielgerichtet verursacht worden sei. Sei demgegenüber nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte aktiv und direkt die Verletzung hervorgerufen habe, komme eine Anwendung von Art. 123 StGB nicht in Frage. Denn es käme einer ungerechtfertigten Ausdehnung des Tatbestands gleich, wenn dem Beschuldigten allein deshalb die eingetretenen Verletzungen zugeordnet würden, weil er sie in irgendeiner Weise indirekt «verschuldet» haben soll. Gleichermassen könne auch Art. 285 StGB nicht zur Anwendung gelangen, da auch dieser Tatbestand ein zielgerichtetes Vorgehen des Beschuldigten verlange. Dieselbe Schlussfolgerung müsse für die angeklagte Sachbeschädigung gelten: Könne nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte mit einer zielgerichteten Tathandlung die Uhr selbst beschädigt habe, könne auch kein entsprechender Schuldspruch erfolgen. Der Tatbestand von Art. 285 StGB könne vielmehr nur dort zur Anwendung gelangen, wo Gfr J____ vom Beschuldigten getreten worden sei, diese Handlung erfülle klar das Erfordernis der Gewalt im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB. Da in casu jedoch darüber hinaus keine Anklage wegen (versuchter) einfacher Körperverletzung erfolgt sei, keine Angaben seitens des Zeugen G____ oder objektive Beweismittel zu den Verletzungsfolgen von J____ vorlägen und kein entsprechender Antrag seinerseits gestellt worden sei, sei eine zusätzliche Anwendung von Art. 123 StGB nicht möglich. Ferner könnten auch die im Fahrzeug gegenüber den Beamten ausgestossenen Drohungen nicht beurteilt werden: Einerseits versäume es die Anklageschrift, diese als Versuch der Hinderung einer Amtshandlung darzustellen. Andererseits längen in den Akten auch keine Strafanträge wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB vor. Schliesslich habe jedoch noch ein Schuldspruch wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zu Lasten von Wm I____ zu erfolgen.
3.3.3 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die erfolgten Freisprüche von der Anklage der Sachbeschädigung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung. Sie verlangt, dass der Beschuldigte nicht nur wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von Gfr J____ und Beschimpfung zu verurteilen sei, sondern auch wegen (mehrfacher) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und einfacher Körperverletzung, jeweils zum Nachteil von Wm I____, Pol G____ und Pol F____ sowie Sachbeschädigung zum Nachteil von Pol F____. Zur Begründung führt sie an, in Ziffer 3.1 der Anklageschrift werde deutlich geschildert, dass sich der Beschuldigte gegen die geplante Arretierung gesperrt, sich losgerissen und Pol G____ einen Faustschlag versetzt habe, wobei dieser den Schlag habe abwehren können. Der Beschuldigte habe sich aktiv gegen seine Arretierung gewehrt, indem er seine Arme hin- und hergeschwungen habe, sodass ein Gerangel entstanden sei. Hätte er sich nicht gegen die Arretierung gewehrt, wäre es nicht zu diesem Gerangel gekommen und die Polizeibeamten wären nicht verletzt worden. Die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz, wonach Art. 285 StGB ein zielgerichtetes Vorgehen des Beschuldigten verlange, gehe völlig fehl und sei nicht nachvollziehbar. Auch die Ausführungen zu Art. 123 StGB seien unzutreffend: Gemäss Lehre dürfte in Fällen von Art. 285 StGB (tätlicher Angriff) stets ein Eventualvorsatz vorliegen. Der Beschuldigte habe die Verletzungen nicht etwa «indirekt» verursacht, sondern er habe sich ganz zielgerichtet gegen die drei genannten Polizeibeamten gewehrt, weil er der Arretierung habe entkommen wollen. Insofern könnten ihm die Verletzungen klar zugeordnet werden. Dasselbe gelte auch für die Sachbeschädigung.
3.3.4 Der Beschuldigte macht in Bezug auf die beiden bezüglich Anklageziffer 3 erfolgten Schuldsprüche geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, eventualiter liege in Bezug auf Art. 177 Abs. 2 StGB eine falsche Rechtsanwendung vor. Fest stehe, dass G____ nicht mit Bestimmtheit sagen könne, ob J____ überhaupt getreten oder getroffen worden sei («glaub getroffen»). Zudem habe G____ nicht auf der gleichen Fahrzeugseite wie der Beschuldigte gestanden. Es sei draussen dunkle Nacht gewesen und das Polizeifahrzeug sei im Inneren nur schwach beleuchtet. Auf Rückfrage habe G____ nicht bestätigen können, alles gesehen zu haben. Zudem wisse er nicht mehr, wo sein Kollege J____ gestanden sei. Der Beschuldigte sei darüber hinaus an den Beinen gefesselt worden und auf dem Rücken im Fahrzeug gelegen. In dieser Situation und stark alkoholisiert habe er kaum einen Polizisten, der draussen vor dem Fahrzeug gestanden sei, mit den Füssen treten können, wie dies die Vorinstanz annehme. Zudem hätte der Tritt Spuren hinterlassen, solche seien weder dokumentiert noch von Gfr J____ geltend gemacht worden. In Bezug auf die sodann seinerseits bestrittene Beschimpfung hält er fest, dass – sollte das Vorliegen einer solchen als erstellt betrachtet werden – Art. 177 Abs. 2 StGB entsprechend zu würdigen sei. Das Verhalten der Polizei habe für den Beschuldigten im Tatzeitpunkt unverhältnismässig und daher ungebührlich gewirkt.
3.3.5 Auch in diesem Anklagepunkt ist in Würdigung aller Umstände im Ergebnis der Vorinstanz zu folgen, die sämtliche Schuld- und Freisprüche richtig qualifiziert hat. Zunächst ist mit ihr festzuhalten, dass nicht erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte Pol G____ einen Faustschlag mit der rechten Hand versetzt hat, zumal dieser selbst angegeben hat, er könne nicht sagen, er habe einen gezielten Faustschlag bekommen (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 17, Akten S. 398). Dass der umstrittene Faustschlag nicht rechtsgenüglich erstellt wurde, stellt im Übrigen selbst die Staatsanwaltschaft nicht in Abrede. Sie verweist in ihrer Berufungsbegründung einzig darauf, dass der Faustschlag in der Anklageschrift in Ziff. 3.1 «klar und deutlich geschildert» worden sei, woraus beweistechnisch aber nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann. Wie es genau zum von der Staatsanwaltschaft aufgeführten Gerangel gekommen ist, respektive wie dieses Gerangel initiiert wurde, wird in der Sachverhaltsschilderung der Anklageschrift abgesehen davon nicht näher ausgeführt. Anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte auch G____ nicht mit hinreichender Sicherheit wiedergeben, wie die leichte Schürfung an seinem Unterarm entstand: «kann ich nicht mehr sagen, ich weiss es nicht mehr, die bemerkte ich am Schluss des Einsatzes. Ich kann nicht sagen, welche Aktion dazu führte» (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 16, Akten S. 397). Gewalt und Drohung setzt zumindest einen tätlichen Angriff voraus, wobei die physische Einwirkung von einer gewissen Intensität zu sein hat. Das «Um-Sich-Schlagen» bei der Festnahme genügt für sich allein nicht, sondern stets nur im Kontext mit anderen, eine aktive (v.a. physische) Gegenwehr darstellenden Verhaltensweisen (vgl. dazu u.a. BGer 6B_871/2014 vom 24. August 2015 E. 3.3). Eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung des Beschuldigten gegen die beteiligten Polizisten ist somit nicht erstellt. Folglich kann nicht willkürfrei festgehalten werden, dass die Gegenwehr des Beschuldigten eine Intensität erreichte, welche die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung erfüllt. Dass in einem Gerangel Verletzungen der Beteiligten entstehen und Gegenstände beschädigt werden können, ist zwar vorhersehbar, aber allenfalls eine Frage der Fahrlässigkeit. Dies kann nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden. Derselbe Rückschluss ist hinsichtlich der (fahrlässigen) Körperverletzungen zu ziehen. Eventualvorsatz zu unterstellen geht zumindest dann zu weit, wenn aufgrund der Anklageschrift unklar ist, wie das Gerangel entstanden ist. Fahrlässige Körperverletzung wurde hingegen nicht angeklagt und fahrlässige Sachbeschädigung gibt es nicht. Als erstellt zu gelten hat demgegenüber, dass der Beschuldigte nach der Arretierung, als er sich im Polizeifahrzeug befunden hat, nach Gfr J____ getreten hat. Dem Einwand des Verteidigers, G____ habe an der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe nicht gesehen, ob sein Kollege vom Tritt des Beschuldigten getroffen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass es für die Erfüllung des Tatbestands keiner vollendeten Tätlichkeit bedarf, der diesbezügliche objektive Tatbestand ist bereits mit dem in Handlung umgesetzten Versuch erfüllt. Der tätliche Angriff ist damit auch dann vollendet, wenn die körperliche Einwirkung ausbleibt. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner sichtbaren Spuren in Form von Hämatomen etc. Der Trittversuch ist gestützt auf die Angaben von Pol G____ klar zu bejahen («Als wir ihn ins Fahrzeug setzten, ist er mit Fusstritt glaub getroffen worden, als Besch. auf der Rückbank sass führte er Tritt gegen J____ aus» [Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 17, Akten S. 398]). Gleiches gilt in Bezug auf die seitens des Beschuldigten bestrittenen Beschimpfungen gegenüber Wm I____. Wie das Strafdreiergericht zu Recht festhält, ergeben sich diese aus dem Zugeständnis des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren (vgl. Akten S. 237). Sofern der Verteidiger in Bezug auf die Beschimpfung – aber auch allgemein – geltend macht, der Beschuldigte sei von den Polizisten provoziert worden und die Amtshandlungen seien widerrechtlich gewesen, so sind diese Vorbringen klar zurückzuweisen. Der Beschuldigte ist durchs Band in allen Fällen aggressiv, aufbrausend, unkooperativ, laut und in sehr aufgeregtem Gemütszustand aufgetreten. Ein Dialog mit ihm war praktisch unmöglich. Die Polizei hatte deshalb jeden Grund einzuschreiten und es kann mitnichten davon gesprochen werden, dass Wm I____ durch sein Verhalten unmittelbar Anlass zur Beschimpfung gegeben hat.
Mit der Vorinstanz hat in diesem Punkt Schuldspruch wegen (einmaliger) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zu ergehen.
3.4 Vorfälle gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift
3.4.1 Gemäss Anklageziffer 4 soll der erneut alkoholisierte Beschuldigte schliesslich am 14. Dezember 2019 in den frühen Morgenstunden im Club [...] in Bern negativ aufgefallen sein. Deshalb sei er von der requirierten Kantonspolizei Bern einer Kontrolle unterzogen und zu diesem Zweck auf eine Polizeiwache verbracht worden. Dort habe der Beschuldigte sodann nach 06:46 Uhr die diensthabenden Polizeibeamten u.a. an seiner Verlegung vom Warteraum in die Ausnüchterungszelle mittels körperlicher Passivität, wobei er die Arme an den Körper gezogen, sich fallen gelassen und schlafend gestellt habe, gehindert. Zudem habe er zunächst während einiger Zeit einen Atemalkohol- und Drogenschnelltest verweigert. Schliesslich habe er die Polizeibeamten D____, E____, [...] und [...] in ihrer Ehre verletzt («Ich figge Euch alle, ich figge dini Muetter, ihr seid alles Pussys, morgen figge ich Euch noch mehr als heute»).
3.4.2 Der Beschuldigte will zunächst in der Tatsache, dass die Anklageschrift eine falsche Zeitangabe enthält, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes erblicken. Es trifft zwar zu, dass die Anklageschrift vom 5. März 2020 eine falsche Zeitangabe in Anklageziffer 4 enthält. Allerdings hat bereits das Strafdreiergericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus dem Wahrnehmungsbericht von Pol D____ ergebe, dass die fragliche Atemalkoholprobe, welche um 05:29 Uhr gemacht worden sei, im Nachgang zu den angeklagten Vorfällen durchgeführt worden sei, womit die angeklagte Tatzeit von «06:46» nicht stimmen könne. Auf diesen Umstand sei der Verteidiger des Beschuldigten bereits mit Verfügung vom 17. April 2020 hingewiesen worden (vgl. angefochtenes Urteil S. 7, Akten S. 448). Aus diesem Grund lässt sich aus dieser Ungenauigkeit mitnichten eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ableiten.
3.4.3 Der Beschuldigte stellt sodann auch diesen Anklagepunkt in Abrede. Nebst der falschen Zeitangabe wirft er der Vorinstanz auch in diesem Punkt unrichtige Rechtsanwendung (in Bezug auf den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung) sowie unrichtige Sachverhaltsfeststellung (in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfungen) vor. In rechtlicher Hinsicht setze sich die Vorinstanz namentlich nicht damit auseinander, welche Amtshandlung erschwert worden sei und durch welche konkreten Tätigkeiten der Beschuldigte ein aktives Störverhalten oder passiven Widerstand an den Tag gelegt haben soll. Darüber hinaus gehe aus dem Urteil nicht hervor, wann und wo er wen beschimpft haben solle. Ebenfalls werde nicht gesagt, worin die vorgeworfenen Beschimpfungen bestehen sollen. Wohl fehlten nähere Ausführungen, weil bereits die Anklageschrift schwammig und ungenau formuliert sei.
3.4.4 Was das Tatsächliche und Rechtliche betrifft, kann auch hinsichtlich der vierten Anklageziffer vollumfänglich auf die Feststellungen des Strafdreiergerichts verwiesen werden. Die tatsächlichen Grundlagen stützen sich auf die folgenden Beweismittel: Vereinzelte Aussagen und Zugeständnisse des Beschuldigten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens respektive anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Wahrnehmungsbericht von Pol D____, Befragung von Pol D____ an der Hauptverhandlung sowie Arztbericht betreffend Atemalkoholtest (ergebend einen Wert von 0.64 mg/l). In Bezug auf die Verwertbarkeit des Polizeirapports und des Wahrnehmungsberichts von Pol D____ kann zunächst auf vorstehend E. 3.2.5 verwiesen werden. Darüber hinaus kann aus den weiteren Beweismitteln auf die Stichhaltigkeit der Anklage geschlossen werden. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Angaben des von der Vorinstanz befragten Polizisten hervorzuheben. Das Strafdreiergericht fasst diese zutreffenderweise wie folgt zusammen: D____ habe angegeben, am fraglichen Abend Patrouillendienst gehabt zu haben und zum Club [...] gerufen worden zu sein. Dort angekommen sei der Beschuldigte von den Security-Mitarbeitern am Boden fixiert worden, nachdem zuvor Pfefferspray zum Einsatz gebracht worden sei. Der Beschuldigte sei extrem aufbrausend gewesen, man habe ihn weder beruhigen noch mit ihm sprechen können, auch Wasser zum Ausspülen der Augen habe er abgelehnt. Da man nicht gewusst habe, was und wieviel der Beschuldigte konsumiert habe, habe man ihn auf den Polizeiposten verbringen wollen, wobei sich der Polizist nicht mehr zu erinnern vermocht habe, ob der Beschuldigte in seinem Fahrzeug oder im Patrouillenfahrzeug seiner Kollegen zum Polizeiposten verbracht worden sei. Dort angekommen habe sich der Beschuldigte extrem renitent verhalten, habe sich gesperrt, keine Fragen beantwortet und sowohl einen Atemalkoholtest als auch einen Drogenschnelltest verweigert. Geschlagen habe er jedoch nicht nach den Beamten. Als schliesslich ein Arzt herbeigerufen worden sei, um die Hafterstehungsfähigkeit zu prüfen, habe ein Atemalkoholtest durchgeführt werden können. An den konkreten Wortlaut der Beschimpfungen habe sich der Zeuge nicht mehr erinnern können. Sodann habe er angegeben, den fraglichen Wahrnehmungsbericht wohl einige Tage nach dem Einsatz aufgrund seiner Notizen von jenem Abend erstellt zu haben (vgl. angefochtenes Urteil S. 17 f., Akten S. 458 f.). Konkretisierend sind folgende Angaben des Polizisten anlässlich der Befragung hervorzuheben: «Die Hinderung ist in den Polizeiräumlichkeiten gewesen, wir taten ihn in einen Warteraum nach ersten Arbeiten und dann in die Ausnüchterungszelle, er sperrte sich und blockierte mit den Armen, er bäumte sich auf. Er schlug niemanden, er hat uns aber klar gehindert. Er folgte auch den Angaben nicht, er wollte einfach nicht raus» (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 24, Akten S. 405). Mit der Vorinstanz müssen diese Aussagen als nüchtern und plausibel bezeichnet werden, allfällige Übertreibungen sind keine festzustellen. Dass er sich aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr an den genauen Wortlaut der Beschimpfungen erinnern vermochte, lässt nicht darauf schliessen, dass seine diesbezüglichen Ausführungen im Wahrnehmungsbericht unzutreffend seien, zumal er diesen nur wenige Tage nach dem Einsatz aufgrund seiner Notizen vom damaligen Abend erstellt hatte. Darüber hinaus beruft sich der Beschuldigte zwar wieder einmal auf seine Erinnerungslücken, hat aber im Ermittlungsverfahren selbst angegeben, dass dies schon sein könnte (vgl. Akten S. 280). Die Anklageschrift listet zudem die Beschimpfungen auf (vgl. E. 3.4.1). Aus der Tatsache, dass diese von der Vorinstanz nicht noch einmal wörtlich wiedergegeben werden, lässt sich keine Verletzung der Begründungspflicht ableiten. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte schliesslich aus BGE 110 IV 93 ableiten, ging es dort doch lediglich um die bloss verbale Weigerung der beschuldigten Person, sich einem Atemlufttest (wegen angeblichen Fahrens in angetrunkenem Zustand) zu unterziehen. Vorliegend hat der Beschuldigte die Beamten durch sein Verhalten jedoch aktiv behindert. Im Ergebnis hat demnach auch im letzten Punkt Schuldspruch gemäss Anklage zu ergehen.
4.1 Der Beschuldigte wird somit in zweiter Instanz – in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid – der vollendeten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt.
4.2 Das Strafdreiergericht hat hierfür eine unbedingte Freiheitstrafe von 12 Monaten sowie eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– ausgesprochen. Zur Frage des Vollzugs der verhängten Strafe hat sich das Strafdreiergericht wie folgt geäussert: Im Hinblick auf das Strafmass sei der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB möglich und es bedürfe aus formellen Gründen trotz der mehrfachen Vordelinquenz des Beschuldigten keiner besonders günstigen Umstände nach Art. 42 Abs. 2 StGB. Allerdings sei er in den letzten fünf Jahren vor der Tat respektive den Taten zweimal zu jeweils genau 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt worden. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass diese unbedingten (Geld-)Strafen keinerlei Wirkung beim Beschuldigten gezeigt hätten, sei von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, solange er nicht glaubhaft machen könne, dass sich die Lebensumstände, die mitverantwortlich seien für seine krasse Delinquenz, massgeblich verändert hätten. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er weder konkrete Nachweise für entsprechende Bemühungen hinsichtlich seiner noch nicht abgeschlossenen Lehrstelle vorgewiesen noch habe er – trotz mehrfachen Hinweises der Behörden, entsprechende Hilfe in Anspruch zu nehmen – konkrete Schritte im Hinblick auf den Einfluss des Alkohols auf seine Delinquenz in die Wege geleitet, sondern angegeben, sich dem Problem selbständig angenommen zu haben. Das Gericht sehe sich deshalb wie so oft in einer Situation, in der der Beschuldigte geltend mache, nun ein vollkommen anderes Leben zu führen, ohne dies jedoch in irgendeiner Weise belegen zu können. Immerhin sei seit dem vorliegenden Strafverfahren kein weiteres Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Dieser Umstand vermöge die grundsätzlich noch immer schlechte Legalprognose jedoch nicht zu ändern. Aufgrund des Gesagten seien die beiden Strafen demnach unbedingt zu vollziehen (vgl. angefochtenes Urteil S. 23 f., Akten S. 464 f.).
4.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt vor Berufungsgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Allerdings stützt sie sich auf die Annahme, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund der ihrerseits geforderten Schuldsprüche (insbesondere der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung) erhöht wird, was nicht der Fall ist. Somit sind ihre einzelnen Ausführungen zum Strafrahmen und zum Verschulden nicht weiter zu beachten. Berücksichtigt werden hingegen die Vorbringen zu den persönlichen Verhältnissen sowie der im Rahmen der Berufungsverhandlung eingereichte Strafbefehl vom 3. Februar 2022 (Akten S. 667 ff.).
4.4 Der Verteidiger des Beschuldigten beantragt für den Fall eines Schuldspruchs die Verurteilung zu einer Geldstrafe, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei, eventualiter zu einer bedingten Freiheitsstrafe. Einerseits müssten die Kindheit und Jugend des Beschuldigten stärker berücksichtigt werden. Andererseits habe eine Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB zu erfolgen. Schliesslich sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Beschuldigte habe in Eigeninitiative eine Suchtberatung besucht und eine entsprechende Therapie mit Erfolg abgeschlossen. Seit über einem Jahr konsumiere er weder Alkohol noch Betäubungsmittel. Er habe keine weitere Straftat begangen, sein soziales Umfeld komplett geändert und pflege einen guten Kontakt zu seiner Familie. Weiter habe er sich erfolgreich um eine Lehrstelle bemüht, diese im Mai des vergangenen Jahres angetreten und nur aufgrund eines schweren und äusserst unglücklichen Arbeitsunfalles nicht abschliessen können. Aufgrund der erfolgreichen Alkoholabstinenz weise er eine günstige Legalprognose auf (vgl. Plädoyer AV Berufungsverhandlung S. 6 ff., Akten S. 693 ff.).
4.5
4.5.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).
Für die Frage der Legalprognose – sei es hinsichtlich der Gewährung des bedingten Aufschubs für eine neu auszufällende Strafe oder auch hinsichtlich des Vollzugs einer bedingten Vorstrafe – hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilen abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, BGer 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).
4.5.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
4.5.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).
Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).
4.5.4 Wie die Vorinstanz zunächst zutreffend festgehalten hat, sind die Hinderung einer Amtshandlung sowie die mehrfache Beschimpfung von Gesetzes wegen mit einer Geldstrafe zu ahnden.
Folglich ist noch über die Stafart in Bezug auf die einfache Körperverletzung sowie (mehrfache) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu befinden. Vorliegend ist bei keinem dieser beiden Tatbestände ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen, womit die Schuldsprüche mit einer Geldstrafe geahndet werden könnten (vgl. Art. 123 Ziff. 1 und Art. 285 Ziff. 1 gemäss der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geltenden Fassung des StGB). Der Beschuldigte ist wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung und Beschimpfung (mehrfach) vorbestraft (vgl. Strafbefehl des Ministère public du canton du Jura Porrentruy vom 14. Dezember 2017; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Juli 2018 sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 30. April 2019; Akten S. 640 ff.). Er ist mithin insbesondere mit Blick auf Gewaltdelikte mehrfach und einschlägig vorbestraft, wobei ihn die in diesem Zusammenhang mitunter ausgesprochenen Geldstrafen – auch unbedingt vollziehbare – nicht von erneuter Delinquenz abhalten konnten. Sodann wurde ein Teil der verübten Delikte jeweils im Zuge von polizeilichen Anhaltungen begangen, anlässlich derer der Beschuldigte mit überschiessender Gewalt reagierte. Es ist daher in casu aus spezialpräventiven Gründen für die weiteren Schuldsprüche auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass angesichts seiner nach wie vor angespannten finanziellen Situation nicht zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe aus eigenen Mitteln überhaupt vollzogen werden könnte (so hat ihm seine Mutter bereits in der Vergangenheit bei der Tilgung der Geldstrafen ausgeholfen [vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 5, Akten S. 386]; die Schuldenhöhe aktuell beläuft sich auf ca. CHF 34'000.– [vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, Akten S 707]).
4.6
4.6.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt. Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, ist in casu die abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Beschuldigte hat zuschulden kommen lassen, die vollendete einfache Körperverletzung zum Nachteil von C____ (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren [Art. 123 Ziff. 1 StGB]).
4.6.2 Die Vorinstanz hat zunächst korrekterweise festgehalten, dass der Anklagesachverhalt zwar in den Zeitraum vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. April 2019 fällt, die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe im Sinne des Art. 49 Abs. 2 StGB jedoch aufgrund der Andersartigkeit der Strafen nicht vorliegen. In Bezug auf die objektive Tatschwere hat das Strafdreiergericht sodann zu Recht erwogen (vgl. angefochtenes Urteil S. 19), dass der Beschuldigte C____ heftig und überraschend nach hinten stiess, womit er das hierauf folgende Geschehen vollkommen aus der Hand gab. Angesichts der Art und Weise, wie dieser in der Folge stürzte, hätten auch durchaus viel schlimmere Verletzungen eintreten können und war es bloss Zufall oder eben Glück, dass trotz des Sturzes über die Treppe hinunter nichts Schlimmeres passiert ist. Das Ausmass des effektiv schuldhaft herbeigeführten Erfolges erwies sich demgegenüber glücklicherweise als nicht all zu schlimm. Die konkreten Verletzungsfolgen gemäss Arztzeugnis und Fotodokumentation sind trotz der betroffenen sensiblen Kopfregion nicht gravierend ausgefallen, C____ war daher auch nur für wenige Tage arbeitsunfähig. Allerdings hat dieser eine kleine Narbe am Hinterkopf davongetragen. Hinsichtlich der Begehungsweise ist ferner zu berücksichtigen, dass es der Beschuldigte war, der durch sein Verhalten den Konflikt eröffnete und vom Privatkläger C____ vorgängig nicht provoziert worden ist. Immerhin ist der Beschuldigte lediglich mit seinen blossen Händen auf den Geschädigten losgegangen und hat ihm zumindest keinen Schlag gegen das Gesicht versetzt oder sich eines Gegenstands zur Tatausführung behändigt. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat. Negativ ist der absolut nichtige Beweggrund in Rechnung zu stellen. C____ gab dem Beschuldigten keinen Anlass für den Angriff, vielmehr ist dieser aus vollkommen banalem Anlass gegen den ihm unbekannten Privatkläger gewalttätig geworden. Die Tat ist einzig und allein der Frustration des Beschuldigten zuzuschreiben, da er die Bar aufgrund seines alkoholisierten Zustands nicht betreten durfte, ohne dass seine Reaktion auch nur ansatzweise nachvollziehbar wäre. Wie bereits darlegt wurde (vgl. oben E. 2.4.4), liegt entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine eingeschränkte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vor. Auch ohne Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit ist im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Übergriffs unter der Wirkung von Alkohol stand, wobei aufgrund der starken Alkoholisierung von einer beträchtlichen Enthemmung auszugehen ist. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten am eher unteren Rand aller denkbaren Tatbestandsvarianten anzusiedeln und als nicht mehr leicht einzustufen. Angesichts dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz von einer schuldangemessenen hypothetischen Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe auszugehen, die aufgrund der erheblichen Enthemmung durch die Alkoholisierung im Tatzeitpunkt um vier Monate zu reduzieren ist. Die hypothetische Freiheitsstrafe für die vollendete einfache Körperverletzung ist unter einer umfassenden Würdigung der Umstände somit auf fünf Monate festzusetzen.
4.6.3 Hinsichtlich des Verschuldens in Bezug auf die mehrfach (dreimalig) begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB in Anklageziffer 2 ist mit dem Strafdreiergericht erschwerend zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nicht nur äusserst renitent gegenüber den Polizeibeamten zeigte, sondern sich insofern besonders verwerflich gebärdet hat, als er – wiederum alkoholbedingt – sämtliche Aufforderungen schlicht ignorierte, gewalttätig wurde und dann auch noch massive Drohungen ausstiess. Angesichts des insgesamt als eher leicht zu bezeichnenden Gesamtverschuldens erweist sich isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als angemessen, wobei auch diese aufgrund des festgestellten Alkoholkonsums mit dem Strafdreiergericht um einen Monat zu reduzieren ist. Unter Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die zuvor ermittelte Einsatzstrafe um zwei Monate, auf sieben Monate Freiheitsstrafe, erhöht.
4.6.4 Wie die Vorinstanz sodann zutreffend dargelegt hat, ist es in Bezug auf die Anklageziffer 3 zu einem Freispruch bezüglich der vorgeworfenen Körperverletzungsdelikte und der damit verknüpften Gewalttätigkeiten nach Art. 285 StGB gekommen. Allerdings erfolgte auch in diesem Zusammenhang eine Verurteilung wegen (einmaliger) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Zu beachten ist, dass der Beschuldigte von Beginn weg ein aggressives Verhalten an den Tag legte und durch dieses die Polizisten – obwohl mehrere Beamte vor Ort und diese in der Überzahl waren – massiv und mit grosser Ausdauer an der beabsichtigten Kontrolle hinderte und deren Weisungen keinerlei Folge leistete. Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass das vehement renitente und sozial unangebrachte Verhalten des Beschuldigten zur Eskalation der Situation beigetragen hat. Die Polizisten mussten einen grossen Kraftaufwand betreiben, um ihn festnehmen zu können. Nach dem Gesagten erfolgt unter Beachtung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der bisher zugemessenen Strafe um zwei weitere Monate (von ursprünglich drei Monaten Freiheitsstrafe), woraus eine hypothetische Gesamtstrafe von neun Monaten resultiert.
4.6.5 Hinsichtlich der zwingend mit Geldstrafe zu ahndenden Taten (mehrfache Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung) stehen verschuldensmässig die aggressiven und äusserst abwertenden Beschimpfungen den Polizisten gegenüber im Vordergrund (betrifft Vorfälle gemäss Anklageziffer 2, 3 und 4). Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 40 Tagessätzen erscheint hierfür angemessen. Hinzu kommt die Hinderung einer Amtshandlung, welche mit der Vorinstanz mit zusätzlichen fünf Tagessätzen veranschlagt wird. Auch betreffend diese Tathandlungen ist in Anbetracht des jeweils alkoholisierten Zustands des Beschuldigten und der damit einhergehenden Enthemmung eine angemessene Reduktion um ein Drittel vorzunehmen. Dies ergibt eine schuldangemessene Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Aufgrund der noch nicht genügend stabilen finanziellen Situation des Beschuldigten wird die Tagessatzhöhe auf CHF 30.– festgelegt.
4.7
4.7.1 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Das Strafdreiergericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zum Urteilszeitpunkt im Strafurteil zutreffend dargelegt und gewürdigt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Mit der Vorinstanz kann dem [...] in [...] geborenen Beschuldigten zunächst zugutegehalten werden, dass er eine schwierige – und nach eigenen Angaben eine einigermassen traumatische – Kindheit und Jugend durchlebt hat und seine Lebensverhältnisse nicht einfach gewesen sind (vgl. angefochtenes Urteil S. 21 f., Akten S. 462 f.; vgl. ferner Akten S. 5 und S. 58). Ferner war der Beschuldigte zu den Tatzeiten 20- respektive 21-jährig, sodass ihm in leichtem Masse attestiert werden kann, dass er aufgrund seines jungen Alters noch nicht die volle Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Taten besessen hat. Positiv zu vermerken ist sodann die Entwicklung des Beschuldigten zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der Berufungsverhandlung. So hat sich der Beschuldigte in verschiedenen Bereichen um einiges gebessert. Hervorzuheben ist, dass er sich darum bemüht hat, seine Lehre wiederaufzunehmen, allerdings wurde dies durch einen schweren Berufsunfall wieder unterbrochen. Zudem hat er einen Teil seiner Schulden zurückgezahlt und sich in eine Suchtberatung begeben, um sich mit seiner Alkoholproblematik auseinanderzusetzen. Stark zu seinen Ungunsten wirken sich hingegen die diversen, einschlägigen Vorstrafen aus. Zudem kann ihm auch kein Geständnis zugutegehalten werden. Der Beschuldigte hat sich seit dem Urteil des Strafgerichts sodann nicht vollständig wohlverhalten (wobei das Wohlverhalten seit der Tat in der Regel ohnehin keine besondere Leistung darstellt und daher grundsätzlich als neutral zu werten ist; vgl. BGer 6B_570/2010 vom 24. August 2010 E. 2.5, 6B_242/2008 vom 24. September 2008 E. 2.1.2). So liegen zwei neue Strafbefehle aus dem Jahr 2022 vor, gemäss welchen er sich abermals der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung und der Beschimpfung (jeweils in mehrfacher Begehung) schuldigt gemacht hat. Dieser Umstand ist nebst den bereits rechtskräftigen Verurteilungen zu Lasten des Beschuldigten zu würdigen. Dass er sich trotz der einschlägigen Vorstrafen nicht eines Besseren belehren liess und erneut in nicht geringem Masse straffällig wurde, lässt auf eine beträchtliche Unbelehrbarkeit schliessen. Dies wird durch die weiteren Vorfälle aus dem Jahr 2021, welche nota bene erst nach der erstinstanzlichen Urteilsfällung stattfanden, untermauert. Diese Geschehnisse verdeutlichen in ihrer Gesamtheit, dass der Beschuldigte eine Phase gehabt hat, in der er sehr auffällig gewesen ist. So scheint er auch nicht a priori ein Autoritätsproblem zu haben, fällt aber unter Einfluss von Rauschmitteln definitiv negativ auf. In Anbetracht des Gesagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die belastenden Täterfaktoren durch gewisse Umstände (wie etwa die Kindheit des Beschuldigten sowie die frühere mangelnde Stabilität in seinem Leben) zwar teilweise relativiert, aber keinesfalls aufgehoben werden können. Insgesamt fällt die Täterkomponenten in Abwägung aller Aspekte im Umfang von einem Drittel straferhöhend ins Gewicht. Die mittlerweile positiven Veränderungen in seinem Lebensstil sind ihm jedoch bei der Wahl der Vollzugsform (vgl. sogleich E. 4.9) stärker zu Gute zu halten.
4.7.2 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände trägt somit eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen Rechnung.
4.8 Der Beschuldigte hat verlangt, dass aufgrund der Verfahrensdauer eine Strafreduktion vorgenommen wird (vgl. Berufungsbegründung S. 24, Akten S. 611; Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 689). Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Sie ist in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Das vorinstanzliche Urteil datiert vom 29. Oktober 2020 und die Berufungserklärung durch die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten erfolgte fristgerecht am 8. Juli 2021 bzw. am 25. Juli 2021 (Akten S. 522 und S. 528). Das vorliegende Berufungsverfahren dauerte mithin mehr als 2.5 Jahre, was zu lang ist, weshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen ist. Diesem Umstand ist mit einer Strafreduktion Rechnung zu tragen. Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass für den Beschuldigten hieraus nur Vorteile resultierten, zumal er diese Zeit zur positiven Änderung seiner Lebensumstände nutzen konnte, was ihm insbesondere in Bezug auf den nunmehr zu gewährenden bedingten Strafvollzug zu Gute kam. In Anbetracht der gesamten Verfahrensdauer rechtfertigt sich eine Reduktion der Gesamtfreiheitsstrafe auf zehn Monate sowie der Geldstrafe auf 35 Tagessätze.
4.9
4.9.1 Gemäss Art. 42 StGB ist der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1), sofern er nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde. In diesem Fall ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2).
Der Strafaufschub ist demnach die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf, wobei eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose vermutet wird. Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2, BGE 135 IV 180 E. 2.1; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 38 ff.). Bei der Kumulation von ungleichartigen Strafarten ist jede Strafe für sich zu betrachten, weshalb vorliegend für die Freiheitsstrafe wie auch für die Geldstrafe der bedingte Vollzug in Frage kommt (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 1).
4.9.2 Vorliegend kommt aus formellen Gründen sowohl ein vollbedingter als auch ein unbedingter Vollzug in Betracht. Zudem bedarf es keiner besonders günstigen Umstände nach Art. 42 Abs. 2 StGB. Für die Frage der Legalprognose ist – wie erwähnt (vgl. E. 4.5.1) – auf die aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten abzustellen, weshalb vorliegend alle bis zur Berufungsverhandlung eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen sind.
4.9.3 Wie bereits öfters festgehalten, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft (u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung sowie einfacher Körperverletzung; vgl. Strafregisterauszug vom 29. Januar 2024, Akten S. 640 ff.). Trotz einschlägiger Vorstrafen in Bezug auf Gewalt- und Ehrverletzungsdelikte hat er in diesem Bereich weiterdelinquiert, wobei es sich nur schon mit Blick auf das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit keinesfalls um blosse Bagatellkriminalität handelt. Bei der Prognosestellung fällt der Umstand, dass es sich mitunter um einschlägige Vorstrafen handelt, in erheblichem Masse nachteilig ins Gewicht. Allerdings schliesst dies die Gewährung des bedingten Strafvollzugs dennoch nicht von vornherein aus, sondern es ist – wie gesagt – eine Gesamtwürdigung sämtlicher Tatsachen vorzunehmen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter und die Aussichten auf Bewährung zulassen (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 61 sowie N 46 ff.). Ferner ist negativ zu werten, dass es im Jahr 2022 nochmals zu zwei strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen ist. So hat einerseits die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Datum vom 3. Februar 2022 einen Strafbefehl (wiederum betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [mehrfache Begehung], Hinderung einer Amtshandlung [mehrfache Begehung] und Beschimpfung [mehrfache Begehung]) sowie andererseits die Staatsanwaltschaft [...] mit Datum vom 3. August 2022 einen Strafbefehl (betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte [mehrfache Begehung], Beschimpfung [mehrfache Begehung], Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Übertretung des Tierseuchengesetzes) gegen den Beschuldigten erlassen.
4.9.4 Für den Beschuldigten spricht hingegen, dass er die Zeit seit dem vorinstanzlichen Urteil klarerweise positiv genutzt hat, hat er doch aus eigener Initiative vom 19. Januar 2022 bis 7. März 2023 eine Suchtberatung bei der Stiftung [...], Fachstelle [...], in Anspruch genommen und dort 9 Sitzungen absolviert (vgl. Akten S. 671). Er gibt an, erkannt zu haben, dass er ein Problem habe, weshalb er nunmehr gar keinen Alkohol oder Drogen konsumiere. Aus dem gleichen Grund habe er sich auch von seinem bisherigen Freundeskreis distanziert (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f., Akten S. 706 f.). Abgesehen von den beiden Strafbefehlen aus dem Jahr 2022 ist er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt doch noch jungen Alters. Der inzwischen 26-jährige Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung zumindest den Eindruck vermittelt, dass ihm nun bewusst ist, dass er sich künftig vom Konsum von Rauschmitteln, insbesondere beim Ausgehen, distanzieren muss, damit es nicht zu Situationen kommt, die ins Gewalttätige kippen.
Ebenfalls hat er sich seinen finanziellen Verpflichtungen angenommen und rund CHF 11'362.10 seiner aufgelaufenen Schulden beglichen (vgl. zwei Quittungen betreffend Zahlungen an das Betreibungsamt [...] vom 5. Dezember 2023 und vom 4. Januar 2024, Akten S. 673 f.). Wenngleich er diesbezüglich noch einen weiten Weg vor sich hat und nach wie vor Schulden in der Höhe von ca. CHF 34'000.– bezahlen muss (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 707), so ist die gezeigte Entschlossenheit zur Rückzahlung trotz beschränkter finanzieller Möglichkeiten positiv zu werten. In beruflicher Hinsicht konnte sich der Beschuldigte noch nicht vollständig wieder integrieren. Allerdings sind ihm seine diesbezüglichen Bemühungen zugutezuhalten. So hat er in der Zwischenzeit seine Lehre wieder aufgenommen, musste diese jedoch aufgrund eines einschneidenden und massiven Arbeitsunfalls wieder unterbrechen, wofür ihn kein Verschulden trifft (vgl. Lohnausweis aus dem Jahr 2022 der [...] GmbH; Schulbestätigung des Berufsbildungszentrums [...] vom 26. Februar 2024; undatierter Lehrvertrag mit der [...] AG betreffend Fortsetzung der Lehre; SUVA-Meldung betreffend Berufsunfall vom 15. Mai 2023 und schliesslich Austritts- und Operationsbericht des Universitätsspitals Basel vom 12. Dezember 2023 respektive 15. Januar 2024, Akten S. 672 ff.). Dass der Beschuldigte trotz dieses Rückschlags in Bezug auf seinen beruflichen Wiedereinstieg nicht sogleich wieder in alte Verhaltensmuster abgerutscht ist, sondern auch nach dem Arbeitsunfall weitergemacht hat und um eine Umschulung bemüht sein möchte, ist ein gutes Zeichen.
Schliesslich ist in besonderem Masse zu berücksichtigen, dass sich die familiäre Situation des Beschuldigten seit der Verübung der Delikte sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung klar zum Positiven entwickelt hat. Der Beschuldigte lebt zusammen mit seinen jüngeren Halbbrüdern bei seinem Stiefvater, auch wenn dieser nicht mehr mit der Mutter des Beschuldigten zusammen ist. Weiter hat er das Verhältnis zu seiner Mutter aufgearbeitet und pflegt auch zu ihr und zur jüngeren Halbschwester, die bei ihr lebt, guten Kontakt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und 8, Akten S. 706 ff.; Plädoyer AV Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 695). Die familiäre Situation hat sich somit stabilisiert, der Beschuldigte ist in der Familie aufgehoben und integriert.
4.9.5 Das Appellationsgericht ist aufgrund dieser Ausführungen und der positiven Veränderung der Lebensumstände der Auffassung, dass beim Beschuldigten insgesamt ein Reifeprozess erkennbar ist und daher trotz der einschlägigen Vorstrafen keine Schlechtprognose gestellt werden kann. In Gesamtwürdigung aller Umstände und im Sinne einer letztmaligen Chance, um sich zu bewähren, ist dem Beschuldigten daher der bedingte Vollzug für die Freiheitsstrafe wie auch für die Geldstrafe zu gewähren. Aufgrund der Gesamtheit der Taten, der früheren einschlägigen Verurteilungen des Beschuldigten sowie um den verbleibenden Bedenken betreffend zukünftiges Wohlverhalten in genügendem Mass Rechnung zu tragen, wird die Probezeit allerdings auf drei Jahre festgesetzt (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).
5.1 Strittig ist schliesslich die Anordnung einer (fakultativen) Landesverweisung. Die dem Beschuldigten mit den vorliegenden Schuldsprüchen angelasteten Delikte fallen nicht unter den in Art. 66a StGB normierten Deliktskatalog, womit die von der Staatsanwaltschaft geforderte obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren konsequenterweise ausser Betracht fällt. Es stellt sich jedoch die Frage einer fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB.
5.2 Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe das Strafdreiergericht durch das Absehen von der Landesverweisung Art. 66abis StGB klar verletzt: Einzig deshalb, weil das Gericht die Hoffnung hege, dass die verhängte Freiheitsstrafe den Beschuldigten von zukünftiger Delinquenz abhalten vermöge, habe es auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet. Dies widerspreche geltendem Recht. Dies allein schon deshalb, weil die Integration und das Verhalten des Beschuldigten zu wünschen übrig liessen. Der Beschuldigte habe in der Schweiz keine Kernfamilie und sei nicht angepasst. Zudem sei aufgrund der unbedingten Freiheitsstrafe eine schlechte Prognose zu stellen. Das Schutzbedürfnis der in der Schweiz lebenden Bevölkerung überwiege ganz offensichtlich das private Interesse des Beschuldigten, hier auf Kosten anderer zu leben. Die Hoffnung der Vorinstanz, es möge sich plötzlich alles zum Guten wenden, rechtfertige das Absehen von der Landesverweisung nicht (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 585 f.). In ihrem Plädoyer hebt die Staatsanwaltschaft noch hervor, dass der Beschuldigte – trotz des hängigen Verfahrens – weiterdelinquiert habe, was die Geringschätzung der Rechtsordnung eindrücklich manifestiere. Zudem sei an der heutigen Berufungsverhandlung klargeworden, dass die berufliche Integration des Beschuldigten noch immer gescheitert sei und er nach wie vor hohe Schulden aufweise (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 709). Aus den genannten Gründen sei vorliegend klarerweise eine Landesverweisung auszusprechen.
5.3 Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Systematisch ist die Landesverweisung eine «andere Massnahme» und darf deshalb nur dann angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig ist und insbesondere notwendig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegt (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 66abis StGB N 6). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten, insbesondere sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., Art. 66abis StGB N 8).
5.4 Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend von einer fakultativen Landesverweisung abzusehen. Die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen im zu beurteilenden Fall die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung: Die vom Beschuldigten begangenen Taten – die sich insbesondere gegen das Rechtsgut Leib und Leben gerichtet haben – wie auch seine diversen, mehrheitlich einschlägigen Vorstrafen sind keinesfalls zu bagatellisieren. Die dadurch geschaffene Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist aber (noch) nicht derart hoch, dass sie eine fakultative Landesverweisung rechtfertigen würde. So ist der Beschuldigte nicht täglich in irgendwelche gewalttätigen Auseinandersetzungen involviert gewesen, vielmehr entstanden diese immer in spezifischen Konstellationen. Namentlich dann, wenn er unter sehr starkem Alkoholeinfluss zu frühen Morgenstunden unterwegs war. Vor allem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich dieses Verhaltens bewusst geworden ist, weshalb zurzeit nicht darauf geschlossen werden kann, dass er in Zukunft eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen werde. Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht von der Anordnung eines unbedingten Strafvollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und Geldstrafe abgesehen hat. Trotz des Arbeitsunfalls lebt der Beschuldigte zudem nicht von der Sozialhilfe und ist bemüht darum, seine Lehre abzuschliessen und beruflich wieder Fuss zu fassen, damit er seine Schulden weiter abzahlen kann, sodass auch von einer gewissen beruflichen Einbindung auszugehen ist. Schliesslich ist mit Blick auf die nunmehr gefestigteren familiären Strukturen in der Schweiz (vgl. hierzu E. 4.9.4), die stark zur positiven Entwicklung des Beschuldigten beizutragen scheinen, festzuhalten, dass nicht ohne triftigen Grund in diese unterdessen geordneten familiären Verhältnisse eingegriffen werden sollte. Eine Landesverweisung nach [...] wäre für den Beschuldigten sehr einschneidend, insbesondere, weil er dort seit dem Versterben seiner Grosseltern über kein richtiges Beziehungsnetz mit engen Bezugspersonen mehr verfügt. Bei dieser Lage erwiese sich eine fakultative Landesverweisung als unverhältnismässig.
6.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten schliesslich zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 500.– an C____ verurteilt. Zur Begründung führte sie aus, die erlittene Körperverletzung vermöge ohne Weiteres einen Anspruch auf Genugtuung zu begründen, da der Geschädigte eigenen Angaben zufolge nicht nur Schmerzen unmittelbar im Anschluss an die Tat verspürt habe, sondern die Naht am (kahlen) Hinterkopf noch immer beim Rasieren spüre.
Der Beschuldigte wendet ein, im vorliegenden Fall sei fraglich, ob besondere Umstände vorlägen, welche die Leistung einer Genugtuung rechtfertigen würden. C____ habe keine Belege eingereicht, welche seinen Anspruch stützen würden. Insgesamt beantragt er die Abweisung der Zivilforderung, eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg.
6.2 Anspruch auf Leistung einer Genugtuung hat gemäss Art. 47 und 49 Obligationenrecht (OR, SR 220), wer Opfer einer Körperverletzung wurde und wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl. statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
An der vorinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung ist nichts auszusetzen. Gestützt auf den nunmehr bestätigten Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (vgl. E. 3.1.6) ist das Bestehen eines Genugtuungsanspruches gegeben. C____ hat sich durch die Tat des Beschuldigten eine Rissquetschwunde von ca. 3 cm am linken am Hinterkopf sowie eine Kontusion am linken Unterarm zugezogen, wobei es ca. 2-3 Monate gedauert habe, bis die Verletzung am Kopf verheilt sei. Jetzt sei nur noch die Narbe sichtbar. Zudem war er zwei Tage lang arbeitsunfähig (vgl. Einvernahme vom 18. Juli 2019; Akten S. 152). Hinsichtlich der Höhe in Betracht zu ziehen ist, dass die körperlichen Verletzungsfolgen nicht besonders gravierend waren. Angesichts der geringen, aber dennoch spürbaren Verletzung scheint die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuung in der Höhe von CHF 500.– angemessen.
In Bezug auf die Abweisung der Schadenersatzforderung von C____ in der Höhe von CHF 700.– sowie dessen Genugtuungsmehrforderung von CHF 500.– und die Abweisung der Schadenersatzforderung von F____ in der Höhe von CHF 43.– bleibt festzuhalten, dass diese Punkte mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind.
7.1 Erstinstanzliche Kosten
7.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_4415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
7.1.2 Im Berufungsverfahren ergehen für dieselben Sachverhaltsabschnitte wie vor der Vorinstanz Schuldsprüche. Darüber hinaus waren zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidfällung die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs klarerweise nicht erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die erstinstanzliche Kostenverteilung zu belassen. Der Beschuldigte trägt daher die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'154.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10'500.– für das erstinstanzliche Verfahren.
7.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
7.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
7.2.2 Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung teilweise durch. Zwar unterliegt er in Bezug auf sämtliche angefochtene Schuldsprüche, jedoch dringt er in Bezug auf eine (leichte) Strafreduktion sowie insbesondere in Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs vor dem Berufungsgericht durch, womit er eine nicht unbedeutende Änderung des angefochtenen Urteils bewirkt. Darüber hinaus unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer eigenständigen Berufung vollumfänglich, allerdings fiel diese umfangmässig deutlich geringer aus als die Berufung des Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Diese werden in Form einer reduzierten Urteilsgebühr auf CHF 1'000.– festgesetzt (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen; vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren, GGR, SG 154.810).
7.3 Entschädigung des amtlichen Verteidigers
Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, [...], wird für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann (vgl. Akten S. 699 ff.). Die Kostennote der anwaltlichen Vertretung des Beschuldigten weist für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand bis Ende 2023 von 49.60 Stunden à CHF 250.– und ab 1. Januar 2024 wiederum einen solchen von 17.35 Stunden à CHF 250.– auf, wobei für die Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2024 bereits ein geschätzter Aufwand (inkl. Fahrt) von 6 Stunden eingerechnet worden ist.
Zunächst erweist sich der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.– als zu hoch, beläuft sich dieser für die Honorarnote von Anwältinnen und Anwälten im Rahmen der amtlichen Verteidigung gemäss dem Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR, SG 291.400) auf CHF 200.–. Der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung bemisst sich im Übrigen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Auch bei Obsiegen ist einer amtlichen Verteidigung nicht ein volles Honorar zuzusprechen (BGE 139 IV 261 E. 2). Der Stundenansatz ist entsprechend auf CHF 200.– zu reduzieren.
Darüber hinaus muss der ausgewiesene Stundenaufwand von total 66.95 Stunden als überhöht betrachtet werden. Allein für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung ist in der eingereichten Aufstellung ein Aufwand von knapp 20 Stunden aufgeführt. Mit Blick auf die Tatsache, dass – abgesehen von den anlässlich der heutigen Verhandlung vorgebrachten Veränderungen im persönlichen Leben des Beschuldigten – in der Berufungsbegründung über weite Strecken die bereits gegenüber der Vorinstanz und nochmals im Plädoyer vorgebrachte Argumentation wiederholt wird, drängt sich im Verhältnis zum Gesamten eine Reduktion von 5 Stunden auf. Der ausgewiesene Aufwand ist zudem dahingehend zu korrigieren, dass der geschätzte Aufwand von 6 Stunden im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung in Anbetracht der effektiven Dauer der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung von 3.5 Stunden leicht anzupassen ist. Ergänzt wird dieser Aufwand für die Verhandlung mit dem Aufwand für die Nachbesprechung sowie die Reisezeit. Es wird daher nochmals eine Kürzung von einer Stunde vorgenommen.
Zusammenfassend sind die Bemühungen der anwaltlichen Vertretung damit um insgesamt 6 Stunden zu kürzen. Zu entschädigen sind damit insgesamt 60.95 Stunden zum Ansatz von CHF 200.–. Ergänzt wird dieser Betrag um den Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer (7,7 % für den Aufwand bis 31. Dezember 2023 und 8,1 % für den Aufwand ab 1. Januar 2024). Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Da dem Beschuldigten eine um die Hälfte reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 29. Oktober 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Abweisung der Genugtuungsmehrforderung im Betrag von CHF 500.– und der Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 700.– von C____;
Abweisung der Schadenersatzforderung von Pol F____ im Betrage von CHF 43.–;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
A____ wird der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.–, beides mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1 und 286 sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und Art. 31 der Strafprozessordnung.
A____ wird von der Anklage der Sachbeschädigung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung freigesprochen.
A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 500.– an C____ verurteilt.
Auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis des Strafgesetzbuches wird verzichtet.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'154.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 10'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 12'190.– und ein Auslagenersatz von CHF 297.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 975.– (7,7 % auf CHF 9'118.65 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 3'368.55 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 13'462.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
Mitteilung an:
Staatanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungskläger
Privatkläger
Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Mateja Smiljic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).