Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.72
URTEIL
vom 8. Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
lic. iur. Sara Lamm, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
neu vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Privatklägerin
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 3. Februar 2021 (SG.2020.199)
betreffend sexuelle Nötigung, mehrfache harte Pornographie (Konsum)
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. Februar 2021 wurde A____ (Beschuldigter) wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher harten Pornographie (Konsum) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu 2 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 14 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 2 Jahre), und zu einer Busse von CHF 300.–. Von einer Landesverweisung sah das Strafgericht ausnahmsweise ab, ordnete aber Bewährungshilfe während der Probezeit an. Zudem wurde eine bedingt ausgesprochene Vorstrafe (Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Oktober 2017) vollziehbar erklärt. Der Beschuldigte wurde schliesslich zu CHF 8’000.– Genugtuung (zuzüglich Zins) und zu CHF 549.10 Schadenersatz an B____ (Privatklägerin) verurteilt.
Das Strafgericht führte aus, die vorgeworfene sexuelle Nötigung habe sich ereignet, als die Privatklägerin in der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 2019 beim Beschuldigten übernachtete. Nach einer Reihe einvernehmlicher Sexualkontakte habe er sie in den Morgenstunden zweimal mit Gewalt und Drohung zum Analverkehr gezwungen. Zudem seien auf seinem Laptop zwei Pornofilme mit gewaltsamen sexuellen Handlungen an Frauen gefunden worden, wobei eine Szene mit der vorgeworfenen sexuellen Nötigung identisch sei.
Gegen dieses Strafurteil haben die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte Berufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft reichte ihre Berufungserklärung am 21. Juni 2021 und die Berufungsbegründung am 13. Dezember 2021 ein. Sie verlangt eine strengere Bestrafung und beantragt die Verurteilung des Beschuldigten zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, einer Busse von CHF 1’000.– und zu 12 Jahren Landesverweisung mit Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS). Der Beschuldigte beantragt mit Berufungserklärung vom 28. Juni 2021 und Berufungsbegründung vom 13. Dezember 2021 einen Freispruch von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und der mehrfachen Pornographie sowie die Abweisung der Zivilforderungen.
Die auf den 7. September 2022 angesetzte Berufungsverhandlung wurde auf Ersuchen des Beschuldigten verschoben, der gestützt auf ein Arztzeugnis Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht hatte. Die Verhandlung fand anlässlich des Ersatztermins vom 8. Februar 2023 statt. In der Berufungsverhandlung waren der Beschuldigte mit seiner Verteidigerin, die Staatsanwältin und die Vertreterin der Privatklägerin anwesend. Die fakultativ geladene Privatklägerin ist nicht erschienen. Das Gericht befragte zunächst den Beschuldigten. Anschliessend gelangten die Staatsanwältin, die Verteidigerin des Beschuldigten und die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beurteilte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingegangen. Auf die frist- und formgerechte Berufung ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Die Berufung des Beurteilten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung und mehrfacher harter Pornographie (Konsum) und gegen die Zivilforderung. Sie richtet sich auch gegen die Strafzumessung und gegen die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft hat – ebenfalls mit Berufung – die Strafzumessung und die Landesverweisung angefochten. Nicht angefochten sind dagegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes; die Freisprüche von der Anklage des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz; der Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände; die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin von CHF 7’000.– und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der Vertretung der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte gelten als rechtskräftig beurteilt und sind im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.
2.1 Befragung der Privatklägerin
2.1.1 Die Verteidigung hat in der Berufungsverhandlung den bereits am 17. März 2022 gestellten und am 16. Mai 2022 abgewiesenen Beweisantrag wiederholt, wonach die Privatklägerin zu befragen sei. Nachdem sie den Antrag zunächst mit der Besonderheit des Vieraugendelikts begründete (Replik vom 17. März 2022 S. 4), bringt sie ergänzend vor, es liege kein medizinischer Untersuchungsbericht vor, das Verhalten der Privatklägerin sei äusserst widersprüchlich und ihre Aussagen seien in verschiedener Hinsicht nicht logisch und konsistent. Zudem habe die Privatklägerin sich nach der Verhandlung am Strafgericht mehrfach in der Presse geäussert.
2.1.2 Die Privatklägerin wurde zweimal einvernommen: Am 17. Juli 2019 im Vorverfahren durch eine Beamtin der Kriminalpolizei (Akten S. 307 ff.) und am 2. Februar 2021 vor Strafgericht in Anwesenheit des Beschuldigten, der die Einvernahme aus einem Nebenraum mittels Videoschaltung verfolgen und sein Fragerecht ausüben konnte (Protokoll Strafgericht S. 8). Nach der Rechtsprechung haben Opferzeuginnen gemäss Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO Anspruch auf indirekte Konfrontation (vgl. auch Art. 153 Abs. 2 StPO). Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Dabei steht dem Gericht bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung (BGE 143 IV 397 E. 5.2). Im vorliegenden Fall konnte der Beschuldigte den Einvernahmen in einem anderen Raum akustisch folgen. Seine Verteidigerin stellte diverse Ergänzungsfragen. Dem Beschuldigten wurde die Möglichkeit gewährt, Fragen zu stellen und sich anschliessend zu den Aussagen der Privatklägerin zu äussern. Eine Videoaufnahme der Befragung befindet sich auf CD in den Akten (S. 889/890, Aufzeichnung Verhandlung Teil 2). Aus dieser Aufnahme und aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Privatklägerin ausführlich berichtet hat und auf die Fragen des Gerichts und der Verteidigung eingegangen ist. Mit Blick auf das Konfrontationsrecht und die Dokumentation der beiden Befragungen der Privatklägerin erscheint eine weitere Befragung nicht angezeigt.
2.1.3 Nach der Rechtsprechung ist eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage ankommt, so wenn diese das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E.4.4.2; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen. Dies ist namentlich der Fall, wenn weitere Sachbeweise oder Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussagt (BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; 6B_687/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3; 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f.; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen; BGer 6B_1105/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2).
2.1.4 Im vorliegenden Fall liegen neben den belastenden Aussagen der Privatklägerin weitere Beweise vor: Ihre Vorwürfe spiegeln sich in der Chat-Kommunikation, die sie mit dem Beschuldigten geführt hat. Ihre Freundin C____ bestätigt, dass die Privatklägerin sich im Anschluss an die Tatnacht derart auffällig verhalten hat, dass etwas Schlimmes passiert sein musste. Hinzu kommt die Tatsituation mit einer eigentlichen Flucht der Privatklägerin aus der Wohnung des Beschuldigten, welche wiederum durch die Aussagen von C____ unterlegt ist, die die Privatklägerin mit der Bestellung eines Uber-Taxis unterstützte. Zudem hat auch die Nachbarschaft beunruhigende Schreie wahrgenommen (Bericht über Hausdurchsuchung, Akten S. 175). Es liegen also weitere Sachbeweise vor, mit denen die Aussagen abgeglichen werden können. Mit Blick auf die Beweislage drängt sich eine erneute Befragung der Privatklägerin ebenfalls nicht auf.
2.1.5 Auch hinsichtlich des Aussageverhaltens besteht kein Anlass, der Privatklägerin eine dritte Befragung aufzubürden. Es liegt in der Natur des menschlichen Erinnerungsvermögens und entspricht ständiger beruflichen Erfahrung des Gerichts, dass keine Zeugenaussage zu 100 Prozent widerspruchsfrei ausfällt. Ungenauigkeiten und Widersprüche sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, insbesondere daraufhin, ob damit der Wahrheitsgehalt der Aussagen in Frage gestellt wird. Nicht jede Erinnerungsschwierigkeit spricht gegen die Wahrheit der Aussage. Im vorliegenden Fall sind, wie erwähnt, weitere Beweise vorhanden, welche die Aussagen der Privatklägerin ein Stück weit objektivieren. Im Kerngeschehen erweisen sich ihre Aussagen als detailreich und stimmig. Sie ist auf die Fragen der Behörden und der Verteidigung eingegangen, ohne dass sich dabei Anzeichen für eine erfundene Geschichte ergeben hätten. Auch hat sie sich in der Art und Weise, wie sie aussagte, nicht fragwürdig gemacht. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erwarten, dass eine nochmalige Befragung mehr Klarheit bringen und der Wahrheitsfindung dienen würde. Das Ermittlungsinteresse vermag sich im vorliegenden Fall gegen das bedeutende Interesse des Opferschutzes nicht durchzusetzen. Letzterem kommt deutlich grösseres Gewicht zu, weil Befragungen von Opfern bloss im Umfang des Notwendigen durchzuführen sind, um Retraumatisierungen zu verhindern. Daher ist der Beweisantrag auf Durchführung einer nochmaligen, dritten Befragung des Opfers abzuweisen.
2.2 Beschlagnahme des Laptops
2.2.1 Die Verteidigung wiederholt im Berufungsverfahren ihren Antrag, dass die beiden sichergestellten Videodateien aus den Akten zu entfernen, eventualiter als unverwertbar zu erklären seien. Es sei naheliegend, dass es sich dabei um eine bewusste Suche nach Zufallsfunden ohne hinreichenden Tatverdacht gehandelt habe, die für den Nachweis des Vorwurfs der sexuellen Nötigung Beweise nicht notwendig gewesen sei.
2.2.2 Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt hat die Entsiegelung der beschlagnahmten Datenträger des Beschuldigten – zwei Mobiltelefone, ein Laptop und eine Speicherkarte – mit Verfügung vom 23. September 2019 im Wesentlichen gutgeheissen (Akten S. 196 ff.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin via Internet kennengelernt und miteinander kommuniziert hätten. Die Auswertung der genannten Datenträger (inkl. Laptop) diene dem Abgleich der von der Privatklägerin gelieferten Daten mit den Daten auf Seiten des Beschuldigten, zumal möglicherweise noch nicht der gesamte Verkehr zur Verfügung stehe. Die Verwertung schliesse auch tagebuchähnliche Aufzeichnungen ab dem 23. Juni 2019 ein; zum einen wegen der Schwere des Tatvorwurfs, zum andern, weil sich aus diesen Aufzeichnungen weitere Hinweise darauf ergeben könnten, was sich zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zugetragen habe. Insofern überwiege das Strafverfolgungsinteresse klar gegenüber dem Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seiner Persönlichkeitssphäre. Einschränkend hielt das Zwangsmassnahmengericht fest, dass jeglicher Verkehr des Beschuldigten mit seiner Verteidigung nicht eingesehen und verwertet werden dürfe. Ausgenommen seien im weiteren Daten, welche nicht im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten stehen.
2.2.3 Die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme des Laptops vom 25. Juli 2019 erfolgte zur Aufklärung des Verdachts der sexuellen Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten (Beschlagnahmebefehl, Akten S. 171). Datenträger und andere Aufzeichnungen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen, namentlich also als Beweismittel dienen (Art. 246 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a, Art. 196 lit. a StPO). Der Tatverdacht der sexuellen Nötigung durfte damals aus naheliegenden Gründen bejaht werden (vgl. hiernach E. 3). Es bestand zudem ein grosses Interesse, die Kommunikationen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sowie die Aufzeichnungen des Beschuldigten währen der Zeit ihrer Bekanntschaft und nach der Tat nach Hinweisen auszuwerten. Bei einer Höchststrafe für sexuelle Nötigung von 10 Jahren (Art. 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) war auch die gebotene Bedeutung der Straftrat für die Beschlagnahme gegeben (Art. 197 Abs. 1 StPO).
2.2.4 Die verflossene Zeitspanne zwischen der Tat und der Hausdurchsuchung von rund einem Monat bedeutet, dass die Hausdurchsuchung nach damaliger Ansicht der Untersuchungsbehörden nicht als dringlich erachtet wurde. Entgegen der Ansicht der Verteidigung darf daraus nicht geschlossen werden, dass die Ermittlungsmassnahme nicht notwendig gewesen sei. So ist die räumliche Aufklärung der Wohnung, in der die angeklagte Tat stattgefunden hat, für die Beurteilung des Vorgangs und der Schilderungen sicher dienlich. Dies ergibt sich zum Beispiel schon daraus, dass sich der geschilderte Ablauf sich zeitweise auf dem Balkon abspielte. Ob die Wohnung über einen Balkon verfügt oder nicht, ist also durchaus von Bedeutung, ebenso wie die Dokumentation der weiteren räumlichen Verhältnisse. Dass mit der früheren Beschlagnahme des Mobiltelefons bereits elektronische Daten zur Verfügung stehen, ist zutreffend. Dennoch bestanden reelle Aussichten, dass auf dem Laptop weitere tatrelevante Daten gefunden werden. Zu denken ist etwa an die Bestellung weiterer, noch unbekannter Medikamente, wie sie bei Sexualdelikten nicht selten eingesetzt werden, an Filmaufnahmen von sexuellen Handlungen, die für diese Deliktskategorie ebenfalls typisch sind. Im Zeitalter der digitalen Kommunikation ist es bei Beziehungs- und Vieraugendelikten regelmässig geboten, die elektronische Kommunikation zwischen den Beteiligten auszuwerten. Ob die gesamte Kommunikation ausschliesslich über das Mobiltelefon abgewickelt wurde, lässt sich im Ermittlungszeitpunkt nicht sagen. Eine solche Annahme wäre lebensfremd und trifft im vorliegenden Fall auch nicht zu: Der Beschuldigte benutzte für die Chats zwei verschiedene Telefonnummern. Zudem wurde der Kontakt über Facebook angebahnt, einem Dienst, der mit dem Laptop aufgerufen werden kann. Es ist also nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Sicherung der elektronischen Tatspuren nicht auf ein einziges Mobilgerät beschränkte. Daher erweist sich die Erhebung der Laptopdaten mit Blick auf den Verdacht der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung als rechtmässig. Damit waren die Voraussetzungen für die Beschlagnahme und die Auswertung des Laptops erfüllt. Es liegt keine verbotene Beweisausforschung vor.
2.2.5 Ob die Daten, welche zur Abklärung des Vorwurfs der sexuellen Nötigung erhoben wurde, auch für die Begründung eines neuen Verdachts wegen Pornographie verwendet werden dürfen, ist nach den Regeln über die Zufallsfunde zu beurteilen. Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Zufallsfunde, die im Rahmen rechtmässiger Massnahmen erhoben wurden, können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden (BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2; 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.3 mit Hinweisen; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 243 N 5). Gemäss den Kommentierungen und der Rechtsprechung bedarf es für die Verwertung des Zufallsfundes der hypothetischen Zulässigkeit der Zwangsmassnahme. Demgemäss müsse die nachträgliche Überprüfung ergeben, dass die Durchführung für das (zufällig gefundene) Delikt und gegen die betroffene Person zulässig gewesen wäre und keine besonderen Umstände wie Berufsgeheimnisse dagegengesprochen hätten (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 243 N 4, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Gfeller/Thormann, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 243 N 33 ff.). Im vorliegenden Fall sind keine entgegenstehenden Interessen bezüglich des hinzugetretenen Pornographieverdachts erkennbar, welche die hypothetische Zulässigkeit der Beschlagnahme entfallen lassen würden. Die auf dem Laptop beschlagnahmten Daten sind demnach auch für die Behandlung des Pornographievorwurfs verwertbar.
2.3 Polizeirapport vom 16. Mai 2020
2.3.1 Die Verteidigung beantragt, es sei der Polizeirapport vom 16. Mai 2020 aus den Akten (S. 674 ff.) zu entfernen, eventualiter als unverwertbar zu erklären. Der Polizeirapport sei beim Abschluss der Untersuchung noch nicht in den Akten enthalten gewesen und erst mit der Anklage (Rubrik «Nebenakten») an das Strafgericht geschickt worden. Der Rapport sei dem Beschuldigten nicht vorgehalten worden, so dass er sich dazu nicht habe äussern können. Die beiden Frauen, deren Schilderungen im Rapport wiedergegeben werden, seien dem Berufungskläger nicht bekannt.
2.3.2 Im Rapport werden Vorgänge vom November oder Dezember 2019 und vom Mai 2020 geschildert, die nicht Gegenstand der Anklage sind. Insoweit ist der Rapport unbedeutend. Das Strafgericht (Urteil S. 15) hatte diesen Polizeirapport jedoch bei der Würdigung der angeklagten Sexualkontakte vom 23. Juni 2019 herangezogen, indem es ausführte, zwei junge Frauen hätten bei der Polizei von bizarren Erlebnissen anlässlich sexueller Handlungen mit dem Beschuldigten berichtet.
2.3.3 Es trifft zu, dass die im Polizeirapport vom 16. Mai 2020 genannten Vorgänge dem Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgehalten wurden und sie in einem späten Zeitpunkt, aber noch vor der Anklageerhebung in die «Nebenakten» aufgenommen wurden. Weiter trifft zu, dass die im Rapport protokollierten Vorwürfe nicht zu einer Anklage geführt haben. Immerhin war der Rapport im Zeitpunkt der Anklage in den Akten vorhanden und im Inhaltsverzeichnis aufgeführt. Der Verteidigung war eine Akten-CD einschliesslich des Inhaltsverzeichnisses und des inkriminierten Polizeirapports mit Verfügung vom 9. September 2020 überlassen worden. Die Hauptverhandlung fand erst später, nämlich am 3. Februar 2021 statt. Die Vorinstanz hat den Rapport bei der Würdigung verschiedener Indizien berücksichtigt. Immerhin stellt der Rapport einen potentiellen Hinweis auf das sexuelle und auch sonstige Verhalten des Beschuldigten dar. Er wurde denn auch von der Vorinstanz in der Urteilsbegründung als Indiz aufgeführt, wonach beim Beschuldigten erotische Rollenspiele offenbar immer wieder ein Thema seien. Auch wenn sich dieser Rapport nicht in den Hauptakten befunden hat, konnte man diesen aber spätestens ab Anklageerhebung in den Akten problemlos finden. Eine Unverwertbarkeit liegt deshalb jedenfalls keine vor. Die von den beiden jungen Frauen geäusserten Vorwürfe wurden nicht weiter abgeklärt und es wurden keine Einvernahmen durchgeführt, bei denen ein Teilnahme- oder Konfrontationsrecht bestanden hätte. Immerhin ergeben sich aber aus ihren Meldungen Hinweise auf Verhaltensmuster des Beschuldigten, welche jenen des angeklagten Vorgangs ähneln. Insoweit kommt den Meldungen eine gewisse indizielle Bedeutung zu, die nicht komplett ausgeblendet werden sollte. Der Beschuldigte hatte im vorinstanzlichen Verfahren volle Akteneinsicht, so dass er den Polizeirapport vom 16. Mai 2020 hätte einsehen können. Der unterbliebene ausdrückliche Vorhalt des Rapports ist im Berufungsverfahren nachgeholt worden. Der indiziellen Verwendung des Polizeirapports vom 16. Mai 2020 steht demnach nichts im Wege, wobei der mit Aussagegehalt des Rapports für die Würdigung der Anklagevorwürfe eher gering ausfällt. Der Antrag auf Entfernung bzw. Unverwertbarerklärung des Polizeirapports ist demnach abzuweisen.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass es im Verlauf einer kurzen Bekanntschaft zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 21. Juni 2019 zu einem ersten Treffen und einem Sexualkontakt gekommen ist. In der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 2019 übernachtete die Privatklägerin beim Beschuldigten in dessen Wohnung. Es kam zum Konsum von Benzodiazepinen, Kokain und zu diversen, zunächst einvernehmlichen Sexualkontakten. Uneinig sind sich die Parteien bezüglich der beiden letzten sexuellen Handlungen, bestehend aus einer zweimaligen analen Penetration. Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft machen geltend, diese seien nicht einvernehmlich gewesen und unter körperlichem und verbalem Protest der Privatklägerin erfolgt. Der Beschuldigte habe Körpergewalt ausgeübt (Ohrfeigen, Bisse) und ihr mit der Verletzung bzw. Entstellung ihres Rückens gedroht (zerbrochenes Trinkglas). Abschliessend habe er der Privatklägerin ins Gesicht ejakuliert.
3.2 Der Beschuldigte macht die Einvernehmlichkeit aller sexueller Handlungen geltend und bestreitet, dass ihm die Privatklägerin Einhalt geboten habe bzw. er dies habe merken müssen. Die Verteidigung macht mit Verweis auf Passagen in den Chat-Nachrichten der Privatklägerin nach dem Vorfall geltend, es gebe in ihren Aussagen Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten. Die Beteiligten hätten zuvor mehrmals harten, extremen Sex gehabt. Daher habe der Beschuldigte das Verhalten der Privatklägerin als Teil des Rollenspiels verstanden. Er habe das Missverständnis erst später bemerkt, namentlich als die Privatklägerin plötzlich seine Wohnung verlassen und ihm die ersten Sprachnachrichten geschickt habe. Der Beschuldigte habe schon kurz nach dem Vorfall der Privatklägerin gesagt, dass es ihm leidtue. Die sexuelle Präferenz des Beschuldigten für erotische Rollenspiele dürfe nicht gegen ihn verwendet werden. Die Beteiligten hätten ein Wochenende quasi ohne Schlaf, aber in einem Rausch von Drogen und Sex verbracht. Es sei darum gegangen, Grenzen zu überschreiten.
3.3 Die Staatsanwaltschaft legt Wert darauf, dass der Beschuldigte anfänglich die Bezeichnung «erotisches Vergewaltigungsspiel mit beidseitigem Einverständnis» eingeführt, ohne konkret zu schildern, was genau gespielt worden sei. Erst später, in der Hauptverhandlung auf Vorschlag der Verteidigung, sei daraus ein «missglücktes Rollenspiel» geworden. Dem habe die Privatklägerin jedoch sofort widersprochen: Sie habe weder ein Opfer gespielt, noch bei einem Vergewaltigungsspiel mitgemacht, noch verstehe sie unter hartem Sex eine Vergewaltigung. Dem Beschuldigten sei es nicht um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr oder Rollenspiele gegangen, sondern um eine «Vergewaltigung», was sich auch mit den Videos von Vergewaltigungsszenen zeigen lasse, die er wenige Tage nach der Tat abgespeichert habe. Zudem habe er gesagt, dass er auf Vergewaltigungsszenen stehe.
3.4 Die Untersuchungsbehörde hat ab dem Mobiltelefon der Privatklägerin deren Chats mit den beiden Telefonnummern des Beschuldigten (dort bezeichnet als [...] und [...]) erhoben und ausgewertet (Akten S. 359 ff., 364 f.). Daraus ergibt sich, dass die Privatklägerin bereits kurz nach dem Vorfall, am 23. und 24. Juni 2019, gegenüber dem Beschuldigten massive Vorwürfe erhob (Akten S. 396, 416). Diese Nachrichten sind bezüglich der Aussage, dass etwas krass Verstörendes passiert ist, eindeutig. Er habe sie zerstört. Er sei gefährlich. Sie habe vor ihm Angst (Akten S. 416). Ambivalenzen ergeben sich lediglich in Bezug darauf, wie die Privatklägerin damit umgehen soll: Niemandem etwas sagen oder zu den «Bullen» gehen? (Akten S. 396). Am 25. Juni 2019 stellte die Privatklägerin sich bei der Frauenklinik des Universitätsspitals Basel und bei der Akutambulanz der UPK Basel vor (Akten S. 555, 341). Am 3. Juli 2019 erstattete sie beim Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige wegen «Vergewaltigung» (Analverkehr), Drohung und Tätlichkeit (Akten S. 298).
In der Einvernahme vom 17. Juli 2019 (Akten S. 308 ff.) sagte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie schnell auf den Rücken gedreht, ihre Beine hochgedrückt und sei anal eingedrungen. Sie habe geschrien und ihn weggestossen. Er habe sie dann ins Gesicht geschlagen, sie gebissen und ihre Tränen weggeleckt. Er habe sie «Cousine» genannt, der es wohl gefalle, es vom Onkel zu bekommen. Sie habe geweint und die Hände vors Gesicht gehalten. Er habe gedroht, mit dem kaputten Trinkglas, das dort gestanden habe, auf ihren Rücken «Gott» zu schreiben bzw. zu ritzen. Dann habe er sie auf den Bauch gedreht und sei nochmals anal eingedrungen. Sie schilderte den Vorgang übereinstimmend in der Befragung vor Strafgericht (Protokoll S. 10; Akten S. 874). Im Einzelnen sagte die Privatklägerin, sie hätten zunächst geschützten, einvernehmlichen Verkehr gehabt. (Akten S. 317, 319). Der erzwungene Analverkehr sei aber ungeschützt erfolgt. Danach sei sie zu ihrer Freundin C____ geflüchtet. Sie habe Erklärungen, Antworten und Reue gesucht, auf eine Entschuldigung von ihm gehofft. Anschliessend sei sie noch vier Mal bei ihm gewesen. Er habe ihr zuerst den Rucksack zur Busstation gebracht (Akten S. 333), dann hätten sie sich noch einmal getroffen, zu Fuss. Sie habe gewollt, dass er in die Klinik geht. Sie habe ihn zum Packen in die Wohnung begleitet. Dann habe er ein Bad genommen. Er habe keine Anstalten gemacht, in die Klinik zu gehen. Ein paar Tage später habe sie ihm ein Buch zurückgegeben und zusammen mit C____ den Schlüssel zurückgebracht. Sie könne sich in diesen Tagen zeitlich nicht mehr orientieren. Sie sei mit der Freundin ins Frauenspital und dann an die Kornhausgasse gegangen (Akten S. 310). Den Bericht über die Konsultation der psychiatrischen Ambulanz der UPK hat die Privatklägerin selber eingereicht.
In der Strafgerichtsverhandlung wurde der Beschuldigte mittels Videoschaltung im Nebenraum mit der Privatklägerin konfrontiert. Sie bestätigte bei dieser Gelegenheit, dass sie geschrien und um Hilfe gerufen habe. Er habe ihre Tränen abgeleckt, sie geschlagen und in den Hals hinter dem Ohr gebissen. Zudem habe er gedroht, ihr mit dem kaputten Glas «Gott» in den Rücken zu ritzen, um zweimal den ungeschützten Analverkehr zu erzwingen (Akten S. 874).
3.5 Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 23. Juli 2019, er habe mit der Privatklägerin harten Sex gehabt. Es handle sich um ein erotisches Vergewaltigungsspiel mit beidseitigem Einverständnis. Er könne sich an die Löffelstellung erinnern, sie hätten Sex gehabt und danach habe er Kaffee gemacht und sie sei davongerannt. Am Abend sei sie zurückgekommen und habe ihn um eine Entschuldigung gebeten. Sie hätten sich danach noch recht oft getroffen, aber irgendwann sei die Privatklägerin hässig geworden, weil er sich nicht entschuldigt habe. Bisse ins Gesicht und Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht seien über die Tage mehrfach vorgekommen. Sie habe gesagt: «hör auf» und «mach weiter». Drei bis vier Tage später habe die Privatklägerin ihn bedrängt und mit ihm Sex gewollt. Bei dieser Gelegenheit habe er in ihr Gesicht ejakuliert (Akten S. 541 ff.). In der Strafgerichtsverhandlung wiederholte er, dass es einvernehmlicher Sex gewesen sei, der aus dem Ruder gelaufen sei. Sie seien vor der vorgeworfenen Handlung härter miteinander umgegangen als die drei Kläpper. Er habe sie schon vor dem Vorfall gewürgt, als sie einvernehmlich Vergewaltigungsszenen gespielt hätten. Nach dem Vorfall sei sie mehrmals nachts zu ihm gekommen und sie hätten noch auf der Dreirosenbrücke und beim Beschuldigten zu Hause miteinander geschlechtlich verkehrt (Akten S. 870 ff.). In der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 6 ff.) sagte er, sie hätten am fraglichen Abend oft Sex gehabt und Fangis gespielt. Sie habe immer noch härter, noch fester angefasst werden wollen. Als Signal zum Aufhören hätten sie erst das Codewort «schwarz», danach ein «Zipfen» vereinbart. Zur Tatzeit sei nichts Spezielles passiert. Sie sei die ganze Zeit über laut und impulsiv gewesen. Auf Vorhalt des Polizeirapports vom 16. Mai 2020 machte der Beschuldigte keine Aussage. Auch zu den Namen der beiden jungen Frauen, welche sein Verhalten bei der Polizei rapportierten, äusserte er sich nicht.
3.6 Die Privatklägerin hat sich zweimal ausführlich und detailliert zum Vorfall geäussert und dabei einen aufrichtigen und authentischen Eindruck hinterlassen. Sie hat das Tatgeschehen klar und schlüssig und in den Kernpunkten weitgehend gleichbleibend geschildert. Der Handlungsablauf ist nachvollziehbar und enthält ausgefallene Details, die kaum erfunden werden können. So habe der Beschuldigte in den frühen Morgenstunden auf dem Balkon gesagt, dass es schneie und auf der leeren Strasse eine Frau stehe, die sie ansehe. Aufgrund ihrer abschlägigen Antwort habe er zu ihr gesagt, dass er jetzt «kippe». Sodann habe er sie während des Aktes Cousine genannt und zu ihr gesagt, dass es ihr wohl gefalle, es vom Onkel zu bekommen. Weiter hab er ihr mit der Bemerkung, er lecke ihre Seele vom Gesicht, ihre Tränen geleckt und ihr angedroht, mit einem kaputten Trinkglas das Wort «Gott» in ihren Rücken zu ritzen. Anlässlich einer Begegnung nach der Tat habe er der Privatklägerin einen neuen Namen («[...]») gegeben und ihr diesen mit einem Marker auf den Rücken geschrieben.
Die Aussagen der Privatklägerin sind differenziert und ohne Zeichen von Belastungseifer. So sagte sie, dass sie mit dem Beschuldigten zuvor bereits mehrfach einvernehmlichen Sex gehabt habe und sie vor dem Übergriff einen sehr angenehmen Abend verbracht hätten. Ausserdem brachte sie die Ambivalenz ihrer Wahrnehmung des Beschuldigten als lieben, aber gefährlichen und kaputten Menschen zum Ausdruck (Akten S. 334). Sie reflektierte auch ihr eigenes Verhalten, die anfängliche Schwierigkeit, das Geschehene einzuordnen, was zu etwa vier weiteren Besuchen geführt habe. Sie schildert, wie sie aus der Bahn geworfen wurde, gibt den Konsum von Urbanyl und Kokain zu und redet offen über ihre Angstgefühle. Sie gibt die Gespräche wieder, räumt auch Erinnerungslücken ein und ist ganz offensichtlich um eine wahrheitsgetreue Schilderung bemüht. Ergänzend kann auf die ausführliche, zutreffende Würdigung im Strafurteil (S. 9 ff.) verwiesen werden. Die Aussagen der Privatklägerin lassen sich ferner dahin objektivieren, dass der Nachbarschaft in der Tatnacht Schreie aufgefallen sind und dass sie am 25. Juni 2019 wegen eines sexuellen Übergriffs beim Universitätsspital und der UPK wegen einer brutalen Vergewaltigung vorgesprochen hat. Nachdem die UPK eine stationäre Krisenintervention empfohlen hatte, liess sich die Privatklägerin dort ambulant behandeln (Akten S. 341 f., 555).
Erhärtet werden die Angaben der Privatklägerin auch durch die Aussagen ihrer damaligen Freundin C____. Diese gab zu Protokoll, die Privatklägerin sei völlig verwirrt, verstört und komisch gewesen. Sie habe sie beruhigen und ablenken müssen. Die Hilfe sei bei der Privatklägerin aber nicht angekommen. Die Freundin legte dar, dass sie die Privatklägerin bei der Rückgabe des Schlüssels des Beschuldigten und zur Psychiatrieambulanz an der Kornhausgasse begleitet habe. Die Privatklägerin sei gewesen wie nie sonst. Sie habe die ganze Zeit geheult (Akten S. 521, 528, 531). Die Freundin gibt auch zu bedenken, dass sie das Verhalten der Privatklägerin nicht verstehe. Es sei verwirrend und seltsam, dass man vergewaltigt werde, am Boden zerstört sei, aber trotzdem immer wieder den Kontakt zum Täter suche (Akten S. 534). Diese Irritationen über die ambivalente Reaktion der Privatklägerin ist als Signal für die Glaubwürdigkeit der Aussage zu werten.
3.7 Der Beurteilte hat die angeklagten Handlungen als Entgleisung geschildert, die sich nach anfänglich einvernehmlichen Sexualpraktiken ergeben hätten. Nicht schlüssig konnte er jedoch darlegen, weshalb er trotz der Schreie und der Gegenwehr der Privatklägerin zwei anale Penetrationen vornahm. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass er erstmals in der Berufungsverhandlung berichtete, es seien Stoppsignale vereinbart gewesen: Das Codewort «schwarz» und das Zipfen. Angesichts der Bedeutung der Stoppsignale für die vorgeworfene Handlung hätte der Beurteilte sich mit Sicherheit schon in der ersten Einvernahme und mit aller Deutlichkeit auf diese Stoppsignale berufen, wenn er diese mit der Privatklägerin tatsächlich vereinbart gehabt hätte. Die These des einvernehmlichen, aber missglückten Vergewaltigungsspiels erweist sich demnach als unglaubwürdig.
3.8 Die Verteidigung bringt verschiedene Einwände vor: Die Privatklägerin habe selber Alkohol und Drogen konsumiert. Die Begegnung habe mit einvernehmlichen Sexualkontakten begonnen mit dem Ziel, gemeinsam Dinge auszuprobieren und Grenzen zu überschreiten. Nach dem Vorfall habe die Privatklägerin ihrer Freundin C____ sogar einen Dreier vorgeschlagen und beim Beschuldigten übernachten wollen. Sie sei in seine Wohnung zurückgekehrt und habe ihm sechs Tage nach dem Vorfall geschrieben, sie sei verliebt, sie liebe den Sex und er sei einfach geil. Sie habe ihm auch in einer Videonachricht mitgeteilt, dass sie Analsex, Schlagen etc. möge.
Dazu ist auszuführen, dass die Privatklägerin sehr offen über die anfängliche Experimentierfreude berichtet hat und dem Beschuldigten diesbezüglich auch keine Vorwürfe macht. Der strafrechtlich relevante Vorwurf richtet sich auf das Verhalten des Beschuldigten am Ende der gemeinsamen Liebesnacht, gegen das sie sich gewehrt und das er mit Gewalt und Drohung gegen ihren Willen durchgesetzt hat. Weiter lässt sich beobachten, dass sich bei der Privatklägerin im Anschluss an den Vorfall eine gewisse Verwirrung einsetzt, im Zuge derer dramatische Dinge geschehen. So besteht auch für ihre Freundin C____ kein Zweifel, dass etwas Schlimmes passiert ist, auch wenn bzw. gerade weil ihr das Verhalten der Privatklägerin nicht durchweg vernünftig erscheint (Akten S. 528: «sie war völlig verwirrt, am Heulen, am Boden zerstört»). Dieser Eindruck wird durch den Bericht der Therapeutin gestützt, welche der Privatklägerin für die ersten Tage bis Wochen nach dem Übergriff eine schwere dissoziative Störung als Folge der Extrembelastung attestiert. Zudem liege eine andauernde, seit Januar 2021 deutlich stabilisierte posttraumatische Belastungsstörung vor (Berichte von Dr. med. D____ vom 15. Januar 2021 und vom 20. September 2022, Akten S. 803 ff., 1123 ff.).
Die zitierten Einzelaussagen sind im Gesamtkontext zu würdigen. Im Anschluss an den Vorfall hatte sich die Privatklägerin in eine ambulante Behandlung begeben, welche vom 25. bis zum 27. Juni 2019 dauerte (Akten S. 341). In beiden Videonachrichten vom 26. Juni 2019 (vgl. zur Datierung Akten S. 365) wirft sie dem Beschuldigten Vergewaltigung vor (Akten S. 428, 431). Als sie sich gewehrt habe, habe er sie geschlagen und grinsend weitergemacht. Er habe sie mit einem Glas schneiden wollen (Akten S. 428). Die von der Verteidigung zitierten Stellen aus den Video- bzw. Sprachnachrichten betreffen ihre allgemeinen sexuellen Vorlieben und werden von ihr gerade in dieser Nachricht der erzwungenen Gewalttätigkeit gegenübergestellt und davon unterschieden (Akten S. 428: «Das war was anderes… Ich bin kaputt. Das ist Vergewaltigung»). Ähnlich verhält es sich mit dem Zitat betreffend «Spiele», womit die Privatklägerin wiederum das Andere und gerade nicht die vorgeworfene Tat bezeichnet (Akten S. 431). Drei Tage später sagte sie, wie von der Verteidigung zitiert, dass sie verliebt sei und den Drang habe, den Beschuldigten zu besuchen, ungeachtet der vorgefallenen brutalen Vergewaltigung. Es gibt also ein grosses Trotzdem, welches ein zusammenhangsloses Zitat verbietet. Gleichzeitig sagte sie aber auch, dass er ein gefährlicher, therapiebedürftiger Soziopath sei, dass sie aufpassen müsse und ihn besser nicht besuche (Akten S. 401 f.), was keinesfalls als Widerruf ihrer Vorwürfe verstanden werden kann, sondern vielmehr als Ausdruck von krasser Ambivalenz in Anschluss an ein traumatisierendes Ereignis. Die Einwände der Verteidigung gegen die Würdigung der Nachrichten, die die Privatklägerin dem Beschuldigten nach dem Vorfall sandte, werden somit klar entkräftet.
3.9 Insgesamt erweist sich der angeklagte Sachverhalt daher als zweifelsfrei erwiesen. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin im Anschluss an eine gemeinsame Nacht mit einvernehmlichen Sexualkontakten zweimal zum Analverkehr genötigt, dem diese sich explizit, in Worten und unter Tränen, widersetzte. Sobald sie konnte, hat sie die Wohnung des Beschuldigten fluchtartig verlassen. Der Beschuldigte hat den Widerstand der Privatklägerin mit Schlägen und Bissen sowie der Androhung einer Verletzung bzw. Entstellung des Rückens gebrochen.
3.10 In rechtlicher Hinsicht kommt der Tatbestand der sexuellen Nötigung zur Anwendung. Nach Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich der sexuellen Nötigung schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wie das Strafgericht zutreffend ausführt, gilt Analverkehr als beischlafsähnliche Handlung im Sinne dieser Bestimmung. Das Festhalten, die Ohrfeigen und Bisse stellen körperliche Gewalt dar (vgl. BGer 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.4; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2; 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3; je mit Hinweisen). Mit der Ansage, ihren Rücken mit dem kaputten Glas zu verletzen, drohte er ihr weitere körperliche Gewalt an und versetzte sie in Angst (Bedrohung; vgl. Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 189 N 4; Godenzi, in: Wohlers et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 189 N 6; Maier, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 189 N 26). Sie wollte keinesfalls eine für ihre Kinder sichtbare Rückenverletzung davontragen (Akten S. 300, 308 f., 874). Der Beschuldigte hat den Widerstand, den ihm die Privatklägerin mit Bitten und Tränen, Schreien und Handlungen entgegensetzte, mit mehreren Nötigungsmitteln bewusst gebrochen und die Tat vorsätzlich begangen. Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung ist daher zu bestätigen.
4.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe rund zwei Wochen nach der sexuellen Nötigung, am 4. Juli 2019, zwei Videos mit der Darstellung gewaltsamer sexueller Handlungen an sich zur Wehr setzenden Frauen von einem einschlägigen Onlineportal heruntergeladen und diese auf seinem Laptop abgespeichert. Am 13. Juli 2019 habe der Beschuldigte diese Videos erneut abgespielt.
4.2 Die Beschlagnahme des Laptops erweist sich, wie bereits erwähnt, als rechtmässig. Die Massnahme war zur Untersuchung des damaligen Verdachts eines Sexualdelikts zulässig, und die bei dieser Gelegenheit gefundenen Videos (nachgespielte, gewaltsame sexuelle Handlungen) weisen einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Anfangsverdacht auf (gewaltsame sexuelle Handlungen an der sich wehrenden Privatklägerin), so dass der Fund verwertet werden darf. Im Übrigen kann auf die Erwägungen zu den Vorfragen verwiesen werden (hiervor E. 2.2).
4.3 Nach Ansicht des Strafgerichts handelt es sich um verbotene Gewaltpornographie. Für die Strafbarkeit spiele es keine Rolle, ob die Filme eine mit Schauspielern gestellte oder eine wirkliche, tatsächliche Straftat zeigten. Beides sei strafbar, da es beim Verbot der Gewaltpornographie primär um die Wirkung beim Verbraucher gehe. Die pornographischen Darstellungen könnten unter anderem dessen Bereitschaft erhöhen, das Geschehene selbst nachzuahmen. Das Verbot bezwecke, der Verrohung der Gesellschaft entgegenzuwirken.
4.4 Die Verteidigung räumt ein, dass es sich um Vergewaltigungsszenen handle. Diese seien aber offensichtlich gestellt. Es handle sich um ein Schauspiel, was auch das Strafgericht festgestellt habe. Die virtuelle Darstellung sexueller Gewalt erfülle den Tatbestand der Gewaltpornographie nicht. Weiter nimmt die Verteidigung auf die Regelung der Kinderpornographie Bezug und postuliert, das Pornographieverbot beschlage nur die Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens. Was bei der Kinderpornographie als wichtigster Teilgehalt der harten Pornographie gelte, müsse auch bei der Gewaltpornographie gelten. Es gehe um den Schutz der Opfer sexueller Handlungen, was nur bei tatsächlichen Opfern, nicht jedoch bei Darstellenden eines Schauspiels zutreffe.
4.5 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die beiden Videos sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zeigen. Die Videodateien zeigen je eine Frau, an welcher gewaltsam sexuelle Handlungen vorgenommen werden und welche sich dabei mit Händen und Füssen zur Wehr setzt. Bei beiden Videos handelt es sich um gestellte Szenen gewaltsamer sexueller Handlungen, die trotz Gegenwehr vollzogen werden. Eine Szene des ersten Videos ist mit den angeklagten Vorgängen vom 23. Juni 2019 praktisch identisch (vgl. Urteil Strafgericht S. 8, 16).
4.6 Gemäss Art. 197 Abs. 4 i.V. mit Abs. 1 und 9 StGB macht sich schuldig, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen und andere Darstellungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wenn sie keinen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. Das Mass der Gewalt muss jedenfalls über Tätlichkeiten geringfügiger Natur hinausgehen. Entscheidend ist, gerade beim Fehlen gegenseitiger Einvernehmlichkeit unter den Protagonisten, der erniedrigende Charakter der Gewaltausübung, etwa durch Degradierung eines Menschen zum ohne Weiteres verfügbaren Sexualobjekt, durch Gewaltverharmlosung oder Andeutung des gesteigerten Lustempfindens durch die (nicht einvernehmliche) Gewaltanwendung (Weder, in: Donatsch et al. [Hrsg.], OFK StGB Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 197 N 17 / 17a).
In rechtlicher Sicht ist vorauszuschicken, dass das geltende Verbot der Gewaltpornographie in der Lehre teilweise kritisiert wird. Insbesondere wird geltend gemacht, es sei nicht Aufgabe des Strafrechts, Moralvorstellungen zu schützen, weshalb Gewaltpornographie restriktiv auszulegen sei (Isenring/Kessler, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 197 N 8, 26; Bundi, Der Straftatbestand der Pornographie in der Schweiz, mit rechtsvergleichendem Blick auf Deutschland und die USA, Bern 2008, S. 181 ff.; Bommer, Anmerkungen zum Versuch der Strafrahmenharmonisierung, in: ZStrR 137/2019 S. 267 ff., 280 ff.). Im Anschluss an diese Kritik wird im Rahmen der geplanten Änderung des Sexualstrafrechts mit dem Hauptanliegen, die Strafbarkeit der Vergewaltigung zu erweitern, erwogen, den Ausdruck «Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen» in den Abs. 4 und 5 von Art. 197 StGB zu streichen (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022, Geschäftsnummer 18.043, in: BBl 2022 687, S. 52; Stellungnahme des Bundesrates vom 13. April 2022, in: BBl 2022 1011, S. 2 f.). Es handelt sich dabei um einen Vorschlag de lege ferenda. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist bisher noch nicht beschlossen worden.
Nach dem Gesagten ist vom geltenden Recht auszugehen. Das ausdrückliche Verbot pornografischer Darstellungen mit «Gewalttätigkeiten» wurde mit der Änderung vom 21. Juni 1991 eingeführt (AS 1992 S. 1673, in Kraft seit dem 1. Oktober 1992). Die damalige Gesetzesrevision war primär vom Gedanken des vorbeugenden Jugendschutzes getragen, sekundär auch vom Schutz der Erwachsenen (Botschaft vom 26. Juni 1985, in: BBl 1985 II 1009 S. 1091). Am Verbot der pornographischen Darstellung einer Vergewaltigung wurde damit nichts geändert. Dieses bestand bereits nach früherem Recht. So führte das Bundesgericht zu einer Vergewaltigungsszene in einem pornographischen Kinofilm aus dem Jahr 1985 aus, die dargestellte Gewaltanwendung gegenüber einer Frau werde in einer Art und Weise thematisiert, welche durch ihre Verharmlosung die Frau erniedrige. Die Gewaltdarstellung sei auch infolge der Andeutungen abzulehnen, die Anwendung von Gewalt steigere das Lustempfinden, weshalb strafbare Pornographie vorliege (BGE 117 IV 283 E. 4c). Das Bundesgericht erachtet den Schutz vor korrumpierender Wirkungen der Gewaltpornographie auch nach der Gesetzesrevision von 1991 als massgeblich. Es gelte, der Verrohung auf dem Gebiet der Sexualität vorzubeugen und insbesondere zu verhindern, dass sich durch das Betrachten solcher Darstellungen die Bereitschaft erhöht, das Gesehene selber nachzuahmen (BGE 128 IV 201 S. 207 E. 1.4.2, 1.4.4; 124 IV 106 S. 112 E. 3c/aa; je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung stützt sich also auf Motive der Kriminalprävention, was nicht mit übertriebenen Moralvorstellungen (im Sinne einer rigiden Sexualmoral) gleichzusetzen ist.
Fehlende Strafbarkeit für die Darstellung gewaltsamer Sexualität wird etwa postuliert für die Darstellung einvernehmlicher sadomasochistischer Szenen, die höchstens einfachen Körperverletzungen gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB gleichkommen (in welche rechtfertigend eingewilligt werden kann; vgl. dazu Botschaft vom 10. Mai 2000, in: BBl 2000, 2981; Heimgartner, Weiche Pornographie im Internet, in: AJP 2005 S. 1482, 1483 Fussnote 10). Die Darstellung einer Vergewaltigung lässt sich mangels Einvernehmlichkeit damit nicht vergleichen und läuft im Übrigen auch der Hauptaussage der hängigen Revision des Sexualstrafrechts zuwider (Ausweitung der Strafbarkeit der Vergewaltigung, vgl. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022, a.a.O., S. 30; Stellungnahme des Bundesrates vom 13. April 2022, in: BBl 2022 1011, S. 3).
Im vorliegenden Fall besteht zudem eine auffällige Korrelation der fiktionalen (auf den beschlagnahmten Filmen dargestellten) und tatsächlich (durch den Beschuldigten) ausgeübten Gewalt. Jedenfalls in einer solchen Konstellation besteht kein Anlass, das (de lege lata) geltende Verbot der Gewaltpornographie ausser Kraft zu setzen.
4.7 Zu den Ausführungen der Verteidigung ist zu bemerken, dass das Pornographieverbot «fiktionale» Darstellungen miterfasst (Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 197 N 29; vgl. Heimgartner, a.a.O., S. 1483 Fussnote 11). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 197 Abs. 4 i.V. mit Abs. 1 und 9, wonach namentlich auch Schriften eingeschlossen sind, soweit sie keinen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben (Bücher, Magazine: BGE 121 IV 128, 128 IV 201; hand- oder maschinengeschriebene Ausführungen: BGE 83 IV 19 E. 3; Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 197 N 31). Bei Schriften lässt sich naturgemäss nur schwer unterscheiden, ob von fiktionalen oder tatsächlichen Vorgängen berichtet wird. Das von der Verteidigung angesprochene Problem der realen Verkörperung stellt sich vornehmlich bei Filmen und Videos. Wenn also eine fiktionale Darstellung in Schriftform unter das Verbot fällt, so muss dasselbe auch für eine Filmaufnahme gelten.
Die Unterscheidung zwischen «tatsächlichen» und «nicht tatsächlichen» Darstellungen in Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB betrifft die Darstellung sexueller Handlungen mit Minderjährigen (Kinderpornographie) und wirkt sich nicht auf die Strafbarkeit, sondern allein auf das Strafmass aus. Im Interesse des Kindeschutzes wurde der Strafrahmen für reale Kinderpornographie angehoben. Virtuelle Kinderpornographie (beispielsweise auf Gemälden oder in Comics) ist ebenfalls strafbar (vgl. Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, in: BBl 2012 S. 7571, 7620 f.; BGer 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; 6B_557/2017 vom 9. Januar 2018 E. 1.4.3). Eine Straflosigkeit gespielter oder virtueller Handlungen lässt sich mit dieser Unterscheidung nicht begründen.
Dass die beanstandeten Szenen im vorliegenden Fall nachgespielt sind, ist auch deshalb nicht entscheidend, weil die korrumpierende, verrohende Wirkung – Aufreizung durch gewalttätige Sexualstraftaten – unabhängig vom fiktionalen oder tatsächlichen Charakter gegeben ist. Der vorinstanzliche Schuldspruch der mehrfachen harten Pornographie ist demnach zu bestätigen.
5.1 Bei der Strafzumessung misst das Gericht nach Art. 47 StGB die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10).
5.2 Auszugehen ist vom Schuldspruch wegen sexueller Nötigung, für die das Gesetz eine Strafe zwischen drei Tagessätzen Geldstrafe und zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 189 Abs. 1 StGB).
Die Strafart ist nach der konkreten Methode festzulegen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1 = Praxis 108 (2019) Nr. 58; BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4). Unter dem Gesichtswinkel der Prävention ist zu bemerken, dass alle vier im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung verzeichneten Vorstrafen des Beschuldigten auf Geldstrafe lauteten (Akten S. 21 ff.) und offensichtlich keine genügende Wirkung entfalteten, so dass für die hier zu beurteilenden, später begangenen Taten keine andere wirksame Strafart als die Freiheitsstrafe übrigbleibt (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Die konkrete Schwere der hier zu beurteilenden sexuellen Nötigung und ihre Vergleichbarkeit mit einer Vergewaltigung, für die als Strafart allein die Freiheitsstrafe gegeben wäre (vgl. Art. 190 Abs. 1 StGB), lässt die Geldstrafe entfallen, welche den begangenen Fehler nicht angemessen sanktionieren würde. Da der Beschuldigte überdies verschuldet ist und kein Erwerbseinkommen erzielt, kann die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden, womit eine weitere konkrete Indikation für die Freiheitsstrafe gegeben ist (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).
Das Strafgericht hat für die sexuelle Nötigung eine Einsatzstrafe von 2 Jahren festgelegt, da das Verschulden eher leicht wiege. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufung eine Straferhöhung auf 3 ½ Jahre. Die vorliegende Tat könne keinesfalls im unteren Bereich einer sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung eingeordnet werden. Eine anale Penetration ohne Gleitmittel sei oftmals deutlich schmerzhafter als eine vaginale Penetration. Zudem kämen mehrere gravierende Begleitumstände hinzu (Drohung mit Glas, Penetration in zwei Stellungen, Ejakulation ins Gesicht).
Die Verteidigung hat in der Berufungsantwort mit Verweis auf die beantragten Freisprüche auf Ausführungen zur Strafzumessung verzichtet. Im Plädoyer spricht sie sich im Eventualpunkt für eine Orientierung am erstinstanzlichen Urteil aus. Dabei seien der Drogenkonsum und die Sucht des Beschuldigten, seine Vorverurteilung in der Presse und die Demonstrationen strafmindernd zu berücksichtigen und eine Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten auf Bewährung auszusprechen.
Auszugehen ist – in formeller Hinsicht – von der Strafdrohung für sexuelle Nötigung, wobei der konkrete Unrechts- und Verschuldensgehalt der Tat zu würdigen ist. Die Untergrenze des abstrakten Strafrahmens – anders als bei der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB – nicht bei einem Jahr, sondern tiefer liegt (bei einer Geldstrafe von 3 Tagen gemäss Art. 189 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Die obere Grenze des Strafrahmens liegt für beide Tatbestände (sexuelle Nötigung und Vergewaltigung) übereinstimmend bei 10 Jahren. Namentlich für erzwungene beischlafsähnlichen Handlungen gilt nach der Rechtsprechung, dass die Strafe nicht wesentlich niedriger sein darf als die Strafe, welche das Gericht unter im Übrigen vergleichbaren Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte. So formulierte es das Bundesgericht in einem Leitentscheid über eine Nötigung zum Oralverkehr, welche von der Vorinstanz deutlich zu mild bestraft wurde. Es hielt dabei auch fest, das Gericht habe sich bei der Strafzumessung für die Nötigung zur Duldung einer beischlafsähnlichen Handlung grundsätzlich am Strafrahmen zu orientieren, welchen das Gesetz für die Vergewaltigung festlege (BGE 132 IV 120 E. 2.5). In einem späteren Urteil bestätigte das Bundesgericht eine Verurteilung wegen erzwungenen Analverkehrs, welcher in seinem Unrechtsgehalt mit einer Vergewaltigung vergleichbar war und entsprechend bestraft wurde (BGer 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 5.3).
5.3 Der Staatsanwaltschaft ist insoweit zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall die Art der beischlafsähnlichen Handlung und die konkreten Umstände zu würdigen sind und dass ein Vergleich mit ähnlich gelagerten Vergewaltigungen vorzunehmen ist. Im Unterschied zum Strafgericht hält das Appellationsgericht die Schwere des Verschuldens für nicht mehr leicht. Bei der Würdigung der objektiven Tatschwere wirkt sich belastend aus, dass der Beschuldigte das Vertrauen einer eben erst begonnenen intimen Bekanntschaft missbraucht hat. Er hat die Privatklägerin nicht nur gebissen und geohrfeigt, sondern ihr auch mit einem kaputten Glas gedroht, so dass diese um die Entstellung ihres Rückens fürchten musste. Der Analverkehr wurde ohne Kondom und Gleitmittel vollzogen, er gestaltete sich schmerzhaft und bezüglich der Übertragung von Krankheiten risikoreich. Die Tat hatte für die Privatklägerin gravierende Folgen, indem sie anfänglich zu einer schweren dissoziativen Störung bis zur Auslöschung der eigenen Identität und dann zu einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung führte. Verstörend sind die während der Tat gesprochenen Worte, die Privatklägerin sei seine Cousine, der es wohl gefalle, es vom Onkel zu bekommen. Leicht entlastend wirkt sich der vorgängige Konsum von Alkohol, Medikamenten und Drogen aus.
Für die sexuelle Nötigung mit den angewandten Formen von Gewalt und Drohung, die schmerzhaft war, ungeschützt erfolgte und mit einer entwürdigen Ejakulation ins Gesicht endete, erweist sich eine Einsatzstrafe von zweieinhalb Jahren als angemessen. In ähnlich gelagerten Fällen wurde ebenfalls eine Einsatzstrafe von zweieinhalb Jahren festgesetzt (AGE SB.2018.50 vom 30. August 2019 E. 8.3; SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 12.8.3; BGer 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 5; 6B_396/2012 vom 29. Januar 2013 E. 4.3). Die vorgenommene Strafzumessung wird durch die Berücksichtigung dieser Vergleichsfälle bestätigt.
Im Ergebnis wird damit die vorinstanzlich festgesetzte Einsatzstrafe um ein halbes Jahr erhöht. Diese Erhöhung beruht darauf, dass das Appellationsgericht das Verschulden als nicht mehr leicht erachtet (Strafgericht: eher leicht), sondern ein leichtes bis mittleres Verschulden annimmt. Dabei wird vergleichsweise stärker belastend gewertet, dass der Beschuldigte das Weinen und Schreien der Privatklägerin nicht einfach nur ignoriert hat, sondern ein ganzes Spektrum von Gewalt und Nötigungsmitteln angewandt hat (Bisse, Ohrfeigen, Drohung mit dem Glas). Erschwerend fällt auch ins Gewicht, dass der Beschuldigte nach dem ersten Mal nicht aufgehört hat, sondern die Privatklägerin umgedreht und ein zweites Mal in sie eingedrungen ist und ihr so nochmals Schmerzen zufügte. Dies führt zur Erhöhung der Einsatzstrafe auf zweieinhalb Jahre.
5.4 Der Strafrahmen den Konsum von Gewaltpornographie (Art. 197 Abs. 5 StGB) lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bezüglich der Strafart muss wiederholt werden, dass die bisher ausgesprochenen Geldstrafen wirkungslos blieben und der Beschuldigte auch nicht in der Lage wäre, eine weitere Geldstrafe zu bezahlen, so dass diese voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (vgl. hiervor E. 5.2).
Mit dem Strafgericht ist das objektive Tatverschulden vergleichsweise als sehr leicht einzustufen. Es handelt sich um zwei Videodateien, die der Beschuldigte heruntergeladen und auf seinem Computer abgespeichert hat. Der Konsum derartiger Pornographie darf keineswegs unterstützt werden, da sich solche Darstellungen und Vorführungen beim Verbraucher auswirken und dessen Bereitschaft erhöhen können, das Gesehene selbst nachzuahmen. Angesichts des vorliegenden sachlich engen Konnexes der Pornographie mit der sexuellen Nötigung erscheint es angezeigt, auch für die Pornographie eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Dies führt zu einer Erhöhung der Strafe auf dem Asperationsweg um einen halben Monat. Das Zwischenergebnis beläuft sich auf zwei Jahre und sechseinhalb Monate.
5.5 Hinzu kommt die Verurteilung wegen mehrfacher Sachbeschädigung. Für Sachbeschädigung droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an (Art. 144 Abs. 1 StGB). Aus den bereits erläuterten Gründen erweist sich die Geldstrafe mit Blick auf die Prävention und die Vollziehbarkeit als untauglich (vgl. hiervor E. 5.2).
Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung, begangen am 6. Oktober 2018 und 1. September 2019, sind in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte hatte seine damalige Wohnung an der [...] mit Farbe verschmiert und so einen Sachschaden von CHF 2’100.15 verursacht. Zudem hatte er am Leonhardkirchplatz einen Blumentopf zerstört und ein Kirchenfenster der Leonhardskirche eingeschlagen, womit ein Schaden von CHF 650.– entstand.
Mit Strafbefehl vom 20. September 2021 wurde der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung, begangen am 22. Juli 2020, zu einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen verurteilt. Der Beschuldigte hatte inzwischen eine andere Wohnung angemietet. Anlässlich der Zwangsräumung dieser neuen Wohnung an der [...] wurde ein Sachschaden von CHF 4’938.80 festgestellt. Der Beschuldigte hatte wiederum sämtliche Wände, Parkettböden, Küchengeräte, Lavabos, Türe, Fensterrahmen, Heizkörper und Balkon (Boden und Wände) erheblich mit Farbe verschmiert, so dass für die Renovation und Reinigung 80,5 Arbeitsstunden angefallen sind. Dieser Strafbefehl ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen. Damit wird bezweckt, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären, indem das Asperationsprinzips auch bei retrospektiver Konkurrenz zur Anwendung gelangt. Das Gericht hat zu diesem Zweck gedanklich eine Gesamtstrafe zu bilden und davon die Grundstrafe (hier gemäss Strafbefehl vom 20. September 2021) abzuziehen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1, 2.4.4; 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_1138/2020 vom 2. November 2021 E. 1.2.2).
Die Sachbeschädigungen lassen eine rücksichtslose Haltung des Beschuldigten erkennen. Er hat zwei Wohnungen verwüstet und zeigt auch gegenüber Dingen, an denen sich andere Menschen erfreuen, wie Pflanzenschmuck oder die Fenster eines öffentlichen Gebäudes, eine tätliche Geringschätzung. Als verschuldensadäquate Strafe sind vier Monate für die vorinstanzlich beurteilten Beschädigungen zu bestätigen, welche bei der Gesamtstrafenbildung (abgemildert durch das Asperationsprinzip) zu einer Erhöhung von zweieinhalb Monaten führen. Hinzu kommt die rechtskräftig gewordene Grundstrafe gemäss Strafbefehl von 70 Tagen Freiheitsstrafe, welche – ebenfalls in Anwendung des Asperationsprinzips – zu einer Erhöhung von 40 Tagen führt. Nach Abzug der Grundstrafe von 70 Tagen ergibt sich eine Straferhöhung für alle Sachbeschädigungen von 45 Tagen. Das Zwischentotal beläuft sich somit auf zwei Jahre und acht Monate.
5.6 Zur Täterkomponente ist auszuführen, dass der Beschuldigte [...] in Basel geboren und hier aufgewachsen ist. Er absolvierte neun Schuljahre und schloss danach eine Lehre als Koch ab. Seine Kindheit bezeichnet er wegen des Suizids seines Vaters als nicht gut. Im Jahr 2011 wurde eine Hüftarthrose diagnostiziert, aufgrund derer er nicht mehr als Koch habe arbeiten können. Seit dem
Straferhöhend wirkt sich das Vorleben des Beschuldigten aus. Im aktuellen Strafregisterauszug (Akten S. 1146 f.) sind drei Vorstrafen mit Taten aus den Jahren 2010 bis 2017 verzeichnet. Er wurde wegen falscher Anschuldigung, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz und fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst verurteilt. Der vierte Eintrag betrifft den bereits erwähnten Strafbefehl vom 20. September 2021 wegen Sachbeschädigung. Die Vorstrafen demonstrieren die Unangepasstheit des Beschuldigten. Da der Beschuldigte innerhalb der Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Oktober 2017 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verhängten bedingten Geldstrafe begangen hat, steht der Widerruf dieses Strafaufschubs zur Beurteilung. Insgesamt erweist sich – in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beurteilung – eine Straferhöhung um einen Monat als angemessen. Der langjährige Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten führt zu keiner weiteren Strafreduktion, da der Beschuldigte wusste, dass er beim Konsum solcher Substanzen dazu neigt, Straftaten zu begehen. Nach dem Gesagten erweist sich bei den gegebenen konkreten Umständen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten als angemessen.
5.7 An der vorinstanzlichen Gewährung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe ist festzuhalten. Das Strafgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Beurteilte mehrfach vorbestraft und seine Lebenssituation wenig gefestigt ist, dass er mit dem vorliegenden Schuldspruch wegen sexueller Nötigung aber zum ersten Mal wegen eines Gewaltdelikts verurteilt wird. Die ausgesprochene Strafe liegt unterhalb der 3-Jahres-Grenze. Die Prognose ist nicht derart ungünstig, dass die gesamte Strafdauer vollzogen werden muss. Der Vollzug eines Strafteils von 16 Monaten trägt dem Verschulden des Beurteilten im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB genügend Rechnung. Daher ist ein Strafaufschub im Umfang von 17 Monaten zu bewilligen.
5.8 Weniger günstig verhält es sich mit den Bewährungsaussichten hinsichtlich der Vorstrafe (Art. 46 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Oktober 2017 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Die Probezeit dauerte bis Oktober 2020. Die hier angeklagten Taten haben sich während dieser Probezeit ereignet – Oktober 2018, Juni/Juli 2019, September 2019. Hinzu kommt die weitere, separat abgeurteilte Sachbeschädigung vom 22. Juli 2020 (Strafbefehl vom 20. September 2021). Aufgrund wiederholter Rückfälle im Bereich der leichteren Delinquenz sind erweisen sich die Bewährungsaussichten in Bezug auf die Vorstrafe als ungünstig, so dass der Strafaufschub zu widerrufen und die Vorstrafe vollziehbar zu erklären ist.
Bei der Vorstrafe handelt es sich um eine Geldstrafe, so dass mit der hier ausgesprochenen Freiheitsstrafe keine Gesamtstrafe gebildet werden kann. Das Kriterium der Gleichartigkeit ist nicht erfüllt. Die vollziehbar erklärte Geldstrafe bleibt also neben der Freiheitsstrafe bestehen.
6.1 Das Strafgericht hat von der Anordnung einer Landesverweisung «ausnahmsweise» abgesehen (vorinstanzliches Dispositiv, Urteil S. 25). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung die Aussprechung einer Landesverweisung von 12 Jahren und deren Eintragung im Schengener Informationssystem.
Der Beschuldigte macht einen schweren persönlichen Härtefall geltend. Er argumentiert, eine Wegweisung und deren Ausschreibung im SIS wäre unverhältnismässig. Der Beschuldigte sei als türkischer Staatsangehöriger in der Schweiz geboren, habe hier eine Lehre absolviert und verfüge über ein persönliches Umfeld, namentlich seine Mutter und seine Freunde. Er habe gesundheitliche Probleme und benötige für seine Finanzen einen Beistand. Bei der Anlasstat der sexuellen Nötigung handle es sich um seine erste Gewalttat. Sie sei zudem ein Beziehungsdelikt. Die Vorstrafe wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz von 2014 liege lange zurück.
6.2 Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen sexueller Nötigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).
Der Beurteilte ist Staatsangehöriger der Türkei und hat die hier beurteilte sexuelle Nötigung verübt, nachdem die Bestimmungen über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen waren. Er wird wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.
6.3 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB für den Beurteilten führen würde. Wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beurteilten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (vgl. de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Dazu gehören flüchtlingsrechtliche Fragen oder das Recht auf Achtung des Familienlebens.
Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation eines Ausländers Rechnung zu tragen ist, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2). Unter dem Titel der Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3, 6B_627/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2.2). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4; AGE SB.2019.86 vom 1. November 2022 E. 8.4.1; SB.2022.28 vom 17. Januar 2023 E. 5.2.1).
6.4 Der Beschuldigte ist als türkischer Staatsangehöriger in Basel geboren. Er lebt seit seiner Geburt in Basel, spricht Baseldeutsch und Türkisch. Er ist heute 36 Jahre alt. Seine Mutter lebt in Zürich, seine Schwester in Basel. Er hat keine Kinder und ist nicht verheiratet. Gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung hat er seit fünfeinhalb Monaten eine Freundin und pflegt wenige, aber gut gewählte Freundschaften (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.). Aufgrund seiner Existenz als in der Schweiz geborener Ausländer ist, mit Abstrichen bezüglich der beruflichen und wirtschaftlichen Situation, mit der Vorinstanz ein schwerwiegender Härtefall im Sinne von Art. 66 Abs. 2 StGB anzunehmen, so dass eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, so ist diese auch bei in der Schweiz geborenen Ausländern und gegebenem Härtefall auszusprechen (vgl. BGer 6B_724/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.4 ff.; bestätigt mit EGMR Nr. 59006/18, M.M. c. SUISSE vom 8. Dezember 2020; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1; 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.4; AGE SB.2019.86 vom 1. November 2022 E. 8). Überwiegen demgegenüber – bei gegebenem Härtefall – die persönlichen Interessen des Beurteilten, ist ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen.
Sexuelle Nötigung ist ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Mit der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität des Opfers wurde in hochwertiges Rechtsgut verletzt (BGer 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2). Der Beurteilte musste Gewalt ausüben, um den Widerstand des Opfers zu überwinden. Der Beurteilte ist kein Ersttäter. Er ist mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2014 (Geldstrafe 120 Tagessätze), vom 23. Oktober 2017 (bedingte Geldstrafe 10 Tagessätze), vom 16. Januar 2018 (Geldstrafe 10 Tagessätze) und vom 20. September 2021 (Freiheitsstrafe 70 Tage) vorbestraft. Auch wenn die Vorstrafen verschuldensmässig deutlich weniger schwer wiegen als das Anlassdelikt, so liegen mit ihnen bereits eine Mehrzahl Verstössen gegen die öffentliche Ordnung vor. Betroffen sind die Rechtsgüter der Rechtspflege (falsche Anschuldigung), der Gesundheit (mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz), der öffentlichen Sicherheit (Vergehen gegen das Waffengesetz und fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst) und des Eigentums (Sachbeschädigung). Diese Vorstrafen sind weniger gravierend als die Anlasstat. Sie zeigen aber dennoch, dass es sich bei der Anlasstat nicht um einen einmaligen Fehltritt handelt. Die Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten (Strafbefehl vom 3. Januar 2014) geht auf Vorgänge in den Jahren 2011 und 2012 zurück. Seither ist der Beurteilte nicht mehr durch Handel, aber weiterhin durch Konsum von Betäubungsmitteln aufgefallen. Zudem fällt ins Gewicht, dass der Beurteilte vom kantonalen Migrationsamt erfolglos ermahnt wurde, die schweizerische Gesetzgebung zu respektieren und keine weiteren Strafurteile zu erwirken (Schreiben des Migrationsamts vom 28. Juli 2015, mit Hinweis auf früheres Schreiben vom 17. November 2010, Migrationsakten PDF S. 109). Schliesslich hielt ihn das laufende Strafverfahren nicht davon ab, mit einer weiteren Sachbeschädigung straffällig zu werden (Tatzeit 22. Juli 2020, Strafbefehl vom 20. September 2021). Ausgehend von der Tatschwere und den Vorstrafen ist das öffentliche Fernhalteinteresse als hoch zu bewerten.
Bezüglich der persönlichen Interessen des Beurteilten fehlt es zunächst an einer gelebten Erwerbstätigkeit, so dass eine Ausweisung nicht zur Zerstörung einer beruflichen Existenz, immerhin aber zur Beendigung des Sozialhilfebezugs führen würde. Dass er seit mehreren Jahren von der Sozialhilfe abhängig ist, geht grundsätzlich nicht zu stark zu seinen Lasten. Allerdings ist offensichtlich, dass er sich nicht um Arbeit bemüht, obwohl ihm dies zumutbar wäre. Zudem ist er hoch verschuldet (hiervor E. 5.6). Bereits vor Jahren wurde er anlässlich der Aufenthaltsüberprüfung ermahnt, seine finanzielle Situation zu verbessern, wie aus dem erwähnten Schreiben des Migrationsamts vom 28. Juli 2015 hervorgeht. Angesichts dessen kommt die von der Verteidigung aufgebrachte Idee einer Beistandschaft zu einem späten Zeitpunkt und vermag die seit längerem bestehenden Integrationsdefizite in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht nicht mehr zu heilen.
Die familiären Interessen des Beschuldigten beschränken sich auf den Kontakt zur Mutter, welche in Zürich lebt und den Beschuldigten sporadisch in Basel trifft (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4; Protokoll Strafgerichtsverhandlung S. 4; Einvernahme zur Person, Akten S. 12). Der Beurteilte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Die Beziehung zur Mutter und zur Schwester ist nicht besonders intensiv. Das Interesse an der Fortführung der familiären Kontakte wiegt vergleichsweise gering. Insbesondere fehlt es einer Kernfamilie im Sinne der Rechtsprechung, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Beurteilten zu seiner familiären und sozialen Integration sind recht vage und unbestimmt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass nahestehende Menschen in der Schweiz von seiner Hilfe oder Pflege abhängig wären.
Was die gesundheitliche Situation des Beurteilten angeht, so kam es im Verlauf des Berufungsverfahrens zu einem ernsthaften Vorfall, welcher primär im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelmissbrauch steht. Zur Bearbeitung dieser Situation bedarf es sowohl eines Therapie- und Abstinenzwillens des Beurteilten als auch eines medizinischen bzw. suchttherapeutischen Angebots. Das Bundesgericht hat die medizinische Versorgung in der Türkei mehrfach als genügend bezeichnet. Es ist davon auszugehen, dass in der Türkei Netzwerke vorhanden sind, welche die finanzielle Existenz, die Gesundheitsversorgung und entsprechende Therapien gewährleisten (BGer 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.3.2; 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.4.1; 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.2.2; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 7.4; 2C_133/2022 vom 24. Juni 2022 E. 6.2.4). Insgesamt ist das persönliche Verbleibeinteresse des Beschuldigten zu relativieren und vermag sich gegen das öffentliche Ausweisungs- und Fernhalteinteresse nicht durchzusetzen.
Der Aufbau einer Existenz in der Türkei wird dem Beschuldigten nicht leichtfallen. Immerhin beherrscht er die türkische Sprache, hat eine gute Schulbildung und gestalterische Fähigkeiten. Damit verfügt er über Ressourcen, die ihn bei entsprechender Motivation zu einem Leben in der Türkei befähigen. Zudem stammen beide Eltern aus der Türkei, weshalb auch familiäre Strukturen reaktiviert werden können und den Aufbau eines sozialen Netzes erleichtern (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4). Die Eingliederung in sein Heimatland dürfte zugegebenermassen herausfordernd sein. Angesichts seines noch jungen Alters, seiner Ausbildung als Koch und seinen Türkischkenntnissen ist eine entsprechende Integration aber noch zumutbar.
6.5 Die Interessenabwägung führt nach dem Gesagten zur Verhältnismässigkeit der Landesverweisung. Angesichts der Umstände ist eine Dauer der Landesverweisung von sechs Jahren angemessen. Mit der Bemessung am unteren Ende der gesetzlichen Dauer einer Landesverweisung (fünf bis 15 Jahre) wird dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung getragen.
6.6 Die Türkei ist kein Mitgliedsstaat des Schengenraums, sondern ein sogenannter Drittstaat, weshalb die Ausschreibung der Landesverweisungen im Schengener Informationssystem (SIS) zu prüfen ist. Diese ist gemäss Art. 20 SIS-II-Verordnung (SR 362.0) vorzunehmen, wenn von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht und wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigt (Verhältnismässigkeitsprinzip; BGE 147 IV 340 4.3.1; 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS ist kein Automatismus, sondern beruht auf einer individuellen Entscheidung im Einzelfall (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Auflage 2019, vor Art. 66a-66d N 95). Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Schengen-Staaten, hat die Schweiz dabei ihre eigenen Interessen wie auch die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.4.1 mit Hinweis auf BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Schweiz ist insoweit Sachwalterin der eigenen Interessen und jener der übrigen Vertragsstaaten (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a-66d N 99).
Der vorliegenden Verurteilung liegt eine gewaltbezogene Straftat mit einer öffentlichen Sicherheitsgefährdung im Sinne des Ausschreibungsrechts zugrunde. Es wurde eine mehrjährige Freiheitsstrafe angeordnet. In den Vorstrafen findet sich eine Verurteilung wegen mehrfachen Handels mit Betäubungsmitteln. Damit liegen handfeste Anhaltspunkte eine Ausschreibung im SIS vor. Relevante persönliche Interessen, die die schengenweite Wirkung des Landesverweises und den Aufenthalt des Beurteilten in der Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würden, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Bezug zu einem anderen Schengenland. Daher ist der Eintrag der Landesverweisung im SIS anzuordnen.
7.1 Das Strafgericht hat den Beurteilten zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin verurteilt und deren Höhe auf CHF 8’000.– festgesetzt. Für die Bemessung hat die Vorinstanz die körperlichen Schmerzen, die erlittenen Ängste und die Demütigung anlässlich der Tat gewürdigt. Weiter hat es die Nachwirkungen der Tat und die gesundheitliche Beurteilung der behandelnden Psychotherapeutin berücksichtigt. Schliesslich hat die Vorinstanz die Verzinsung von 5 % ab dem Tattag, dem 23. Juni 2019, angeordnet.
7.2 Die von der Verteidigung zufolge Freispruchs beantragte Abweisung der Genugtuungsforderung ist hinfällig geworden. Gegen die Anordnung der Genugtuung im Falle eines Schuldspruchs und gegen deren Bemessung werden keine Einwände vorgebracht. Insoweit sind keine Mängel am vorinstanzlichen Urteil ersichtlich. Das Strafgericht hat zufolge des Schuldspruchs zutreffend auch über die Genugtuung als Zivilforderung entschieden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Der zugesprochene Betrag von CHF 8’000.– bewegt sich im üblichen Bereich (CHF 8’000.– bis 20’000.– gemäss Angabe des Bundesamtes für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bern 2019 S. 14; vgl. AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021; Obergericht ZH SB160301 vom 25. Oktober 2017; Obergericht BE 457/IV/97 vom 2. April 1998; sowie Landolt, Genugtuungsrecht, Datenbank, Urteile Nr. 2919, 2307; Hütte, Genugtuungsrecht, Datenbank, Urteil Nr. 116) und ist dem verursachten seelischen und körperlichen Schmerz angemessen. Im Einzelnen kann auf die überzeugende Bemessung der Wiedergutmachung im angefochtenen Strafurteil (S. 23 f.) verwiesen werden.
Nach dem Gesagten ist die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind zu bestätigen. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe ist auf 2 Jahre und 9 Monate zu erhöhen und versteht sich als Zusatzstrafe zum inzwischen ergangenen Strafbefehl vom 20. September 2021. Den getrübten prognostischen Bewährungsaussichten entsprechend ist zwar der teilbedingte Vollzug zu gewähren, aber die Vorstrafe wegen Vergehens gegen das Waffengesetz vollziehbar zu erklären. Zudem ist eine sechsjährige Landesverweisung auszusprechen, welche im SIS eingetragen wird. Die Berufung des Beurteilten ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Kosten (Art. 426 Abs. 1 StPO) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und die Vertretung der Privatklägerin sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei der Beschuldigte dem Gericht beide Entschädigungen zurückzuzahlen hat, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Für die Einzelheiten wird auf die Angaben im Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 3. Februar 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
Freisprüche von der Anklage des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;
Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;
Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin von CHF 7'000.–;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – der sexuellen Nötigung und der mehrfachen harten Pornographie (Konsum) schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 22. bis 25. Juli 2019 (3 Tage), davon 17 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. September 2021,
in Anwendung von Art. 189 Abs. 1 und 197 Abs. 5 Satz 1 sowie Art. 43 Abs. 1, 2 und 3, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Die am 23. Oktober 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
Der Beurteilte wird zu CHF 8'000.– Genugtuung (zuzüglich 5% Zins seit 23. Juni 2019) und zu CHF 549.10 Schadenersatz an B____ verurteilt.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 14'034.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 10'093.35 und ein Auslagenersatz von CHF 163.90, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 789.80, somit total CHF 11'047.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, Advokatin [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 4'916.65 und ein Auslagenersatz von CHF 21.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 380.25, somit total CHF 5’318.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
Beschuldigter
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerin
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).