Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2021.65, AG.2022.259
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.65

URTEIL

vom 7. April 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. April 2021

betreffend versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Strafzumessung

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. April 2021 wurde A____ der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und zu 5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die am 20. August 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie die am 16. März 2020 von der Staatsanwaltschaft Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.‒ wurden nicht vollziehbar erklärt. Es wurde die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Klappmessers verfügt. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2’556.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’200.‒ auferlegt. Die amtliche Verteidigerin wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.

Gegen dieses Urteil hat A____ am 15. Juni 2021 Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, der Berufungskläger sei vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei der Berufungskläger der Drohung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Strafe zu verurteilen. Es seien sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anklagebehörde resp. des Staates auszusprechen und sämtliche Zivilforderungen abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Die Berufungsbegründung datiert vom 2. Dezember 2021. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 10. Dezember 2021 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragt.

Am 7. April 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Neben der Befragung des Berufungsklägers wurde B____ als Zeuge befragt. Im Anschluss gelangte die Verteidigerin zu Wort. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Nichtvollziehbarerklärung zweier bedingter Vorstrafen, die Verfügung betreffend Einziehung des Klappmessers und die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren sind von keiner Seite angefochten worden und daher rechtskräftig geworden.

2.1 Der Sachverhalt ist soweit unbestritten, als sich B____ (nachfolgend Geschädigter) und der Berufungskläger in den frühen Morgenstunden des 2. August 2020 kennenlernten und der Geschädigte dem Berufungskläger, der über keinerlei Geld mehr verfügte und Hunger hatte, einen Kebab bezahlte. Ebenfalls unbestritten ist, dass die beiden später im Streit auseinandergingen, der Berufungskläger im Zuge dieser Auseinandersetzung ein Messer aufklappte und den Geschädigten damit bedrohte und verfolgte. Bezüglich der vorangegangenen Geschehnisse gehen die Schilderungen indes auseinander:

Der Geschädigte sagte gemäss Polizeirapport aus, er habe nach Hause gehen wollen und sich zu seinem Fahrrad begeben. Der Berufungskläger habe mit dem Messer in der Hand auf ihn eingeredet und ihn am Gehen hindern wollen. Er habe ihm daraufhin in Panik sein Fahrrad angeworfen und sei weggerannt. Der Berufungskläger sei ihm nachgerannt und habe «wieder versucht», ihn mit dem Messer zu stechen, wobei er ihn einmal leicht am Oberarm getroffen habe (Akten S. 47-48). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft wenige Stunden nach dem Vorfall führte er erneut aus, der Berufungskläger habe gesagt, er habe Hunger, aber kein Geld, weshalb er ihm einen Döner spendiert habe. Danach habe sich der Geschädigte mit Kollegen unterhalten, die dann aber nach Hause gegangen seien. Er habe daraufhin ebenfalls gehen wollen und sich zu seinem Fahrrad begeben, worauf der Berufungskläger zu ihm gekommen und aggressiv geworden sei. Er habe mit einem Messer herumgefuchtelt. Der Geschädigte habe um Hilfe geschrieben, aber es sei niemand dort gewesen. Darauf habe er sein Fahrrad umgestossen und sei weggerannt. Vor dem Dönerladen sei er auf mehrere Personen getroffen, und die Polizei sei hinzugekommen, die den Berufungskläger bereits «gehabt» habe (Akten S. 58). Der Berufungskläger habe ihn mit dem Messer am Arm berührt, nachdem er das Fahrrad weggestossen habe, aber es sei nicht schlimm gewesen. Es habe nur ganz wenig geblutet (Akten S. 68-70). In der Hauptverhandlung vor Strafgericht blieb der Geschädigte dabei, dass er sich bei seinem Fahrrad befunden habe, als der Berufungskläger aggressiv auf ihn zugekommen sei und das Messer bereits in der Hand gehalten habe. Auf Vorhalt, er solle dem Berufungskläger gesagt haben, er sei schwul und ihn gefragt haben, ob er mit ihm nach Hause komme, bejahte der Geschädigte zunächst leise, widersprach sich aber sogleich und sagte, er können nicht einfach jemanden von der Strasse nach Hause nehmen. Dass er den Berufungskläger einen Hund genannt haben solle, bestritt er (Prot. S. 7, Audioaufnahme ab 44:11). In der Berufungsverhandlung blieb er bei seiner Darstellung: Dass er gegenüber der Vorinstanz anfangs bestätigt habe, dass er den Berufungskläger zu sich nach Hause eingeladen habe, treffe nicht zu. Seine sexuelle Orientierung sei erstmals thematisiert worden, als er den Berufungskläger einige Zeit nach der Tat im Zug angetroffen habe (Akten S. 287 ff.).

Der Berufungskläger sagte in seiner Einvernahme vom 2. August 2020 aus, er habe das Messer erst hervorgenommen, nachdem ihm der Geschädigte das Fahrrad angeworfen habe. Für das Zerwürfnis gibt er zwei Gründe an: Nachdem ihm der Geschädigte eine Dönerbox gekauft habe, habe dieser den Berufungskläger gefragt, ob er zu ihm nach Hause komme – er sei schwul. Er habe dies aber nicht gewollt, und sie hätten sich zunächst verbal gestritten. Der Geschädigte habe zu ihm gesagt, er sei zu ihm gekommen wie ein Hund und habe um Essen gebettelt. Er sei «gay» und habe versucht, den Berufungskläger zu küssen. Der Berufungskläger habe gefragt was er für ein Mann sei und ob er seine Grenzen kenne. Der Geschädigte habe sein Fahrrad umgestossen. Er habe das Messer hervorgezogen und sei ihm «aus Reaktion» nachgegangen. Er habe ihm gesagt, er werde ihn töten, worauf der Geschädigte weggelaufen sei. Es habe kein Kontakt mit dem Messer stattgefunden (Akten S. 79-81). In der erstinstanzlichen Verhandlung blieb er bei dieser Schilderung. Er sei aggressiv gewesen, weil ihn der Geschädigte einen Hund genannt habe und ihn vor der Bar habe auf die Wange küssen wollen. Der Geschädigte habe ihm das Fahrrad angeworfen, worauf er das Messer hervorgenommen habe und der Geschädigte weggerannt sei (Akten S. S. 192 f.). In der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, er habe den Geschädigten nicht mit dem Messer berührt ‒ der Abstand zwischen ihnen habe zu diesem Zeitpunkt mindestens zwei Meter betragen (Akten S. 287, 289).

2.2 Beide Schilderungen des Sachverhalts sind nicht in allen Teilen überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Berufungskläger den Geschädigten ohne jeden Anlass hätte mit einem Messer bedrohen sollen, zumal ihm dieser zuvor etwas zu Essen gekauft hatte. Es muss etwas vorgefallen sein, was den Berufungskläger dermassen in Rage versetzte. Ob ihn der Geschädigten verspottet und namentlich als Hund betitelt hatte, weil er ihn nach Geld für Essen gefragt hatte, kann offen bleiben. Dass er ihm sexuelle Avancen gemacht und sich der Berufungskläger daran gestört hatte, erscheint hingegen klar, denn zum einen gestand der Geschädigte dies vor erster Instanz halbherzig zu, und zum andern bestätigte er, bisexuell zu sein, was er gegenüber dem Berufungskläger in irgendeiner Weise thematisiert haben musste. Offensichtlich zog dieser in seiner Wut ein Messer und wollte den Geschädigten verjagen. Dass er sich seinerseits gegen den Wurf des Fahrrads verteidigt haben will, ergibt hingegen keinen Sinn: Einerseits ist kein Motiv erkennbar, weshalb der Geschädigte ihn angreifen sollte, und andererseits nahm der Berufungskläger zugestandenermassen die Verfolgung auf, was kein Abwehrverhalten darstellt. Es ist demnach erstellt, dass der Berufungskläger den Geschädigten mit dem Messer bedrohte und wegjagen wollte, dieser sein Fahrrad in seine Richtung stiess und die Flucht antrat und der Berufungskläger ihm ein Stück nachrannte.

Es bleibt zu klären, ob der Berufungskläger den Geschädigten mit dem Messer verletzt hat. Die Vorinstanz hat dies im Umfang von Kratzern am Arm als erstellt erachtet und sich auf den Polizeirapport bezogen, in welchem frische Kratzer genannt werden. Im Rapport wird diesbezüglich auf die Fototafel und auf ein noch ausstehendes Arztzeugnis verwiesen (Akten S. 47). Auf der Fototafel sind jedoch keine frischen Verletzungen zu erkennen ‒ die angezeichneten Bereiche scheinen Vernarbungen zu sein, die unmöglich von den angeblich wenige Stunden zuvor erlittenen Verletzungen stammen können (Akten S. 56 [Aufnahmezeit Fotostrecke: 6:28 Uhr, Tatzeit gemäss Polizeirapport: gleichentags, 4:35 Uhr]). Der Geschädigte hat darauf verzichtet, die Verletzungen ärztlich dokumentieren zu lassen, weshalb das im Rapport in Aussicht gestellte Arztzeugnis nicht erstellt wurde. Schliesslich untersuchte das IRM die Messerspitze vergeblich auf DNA des Opfers (Akten S. 104). Es ist bei diesem Beweisergebnis nicht erstellt, dass der Berufungskläger den Geschädigten mit dem Messer berührt hat, wenn er ihm mit dem Messer auch näher gekommen sein muss als zwei Meter, da ihm der Geschädigte anderenfalls kaum sein Fahrrad hätte anwerfen können.

2.3

2.3.1 In rechtlicher Hinsicht ist die Vorinstanz in Abweichung von der Anklage zum Schluss gelangt, dass die Verletzungen noch nicht das Mass einer einfachen Körperverletzung erreicht hätten, jedoch der Versuch einer einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand vorliege. Sie hat dies damit begründet, dass der Berufungskläger mit dem Messer herumgefuchtelt und das Opfer am Arm gestreift habe, womit ein «spezifisches Herumfuchteln mit eventualem Gefährdungsvorsatz» gegeben sei. Wie oben dargelegt, lässt sich jedoch nicht nachweisen, dass eine Berührung mit dem Messer stattgefunden hat und auch nicht, dass der Berufungskläger dem Geschädigten mit dem Messer derart nahegekommen ist, dass ein Eventualvorsatz auf Körperverletzung anzunehmen wäre. Es ergeht daher ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand.

2.3.2 Nachdem die Vorinstanz eine allfällige Nötigung durch die von ihr angenommene versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand als konsumiert erachtet hat, ist zu prüfen, ob eine Nötigung vorliegt. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass der Berufungskläger den Geschädigten verjagte, womit er ihn durch Androhung ernstlicher Nachteile nötigte, sich zu entfernen. Dies ist jedoch von der Schilderung der Anklage nicht gedeckt, welche im Gegenteil davon ausgeht, der Berufungskläger habe den Geschädigten dazu bewegen wollen, weiterhin Zeit mit ihm zu verbringen. Es kann daher kein Schuldspruch wegen Nötigung erfolgen.

2.3.3 Eventualiter wird angeklagt, der Berufungskläger habe sein Opfer nicht zum Verbleib nötigen, sondern lediglich in Angst und Schrecken versetzen wollen und somit eine vollendete Drohung begangen. Dies ist erstellt und entspricht auch dem Eventualantrag des Berufungsklägers. Es ergeht daher Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

3.1

Der Strafrahmen der Drohung sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr im untersten Bereich des Strafrahmens zu verorten, hat der Berufungskläger den Geschädigten doch mit einem vorgehaltenen Messer zumindest implizit mit dem Tod bedroht und nach dessen Flucht verfolgt. Verglichen mit anderen denkbaren Begehungsweisen einer Drohung ‒ namentlich einer rein verbalen Drohung mit einem geringeren Übel ‒ erscheint das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht. Die subjektive Verschuldenskomponente mildert das Tatverschulden jedoch deutlich: Auf den ersten Blick erscheint es zwar besonders verwerflich, dass sich der Berufungskläger ausgerechnet gegen jene Person wandte, die ihm zuvor Essen gekauft hatte. Der Geschädigte half dem Berufungskläger jedoch wohl nicht völlig selbstlos aus, sondern knüpfte sexuelle Avancen daran an. Der vermeintlich offerierte Döner erschien so plötzlich als Bezahlung für eine erwartete sexuelle Gegenleistung. Dies entschuldigt das Verhalten des Berufungsklägers nicht, aber offensichtlich war er davon schockiert und in seinem Ehrgefühl empfindlich getroffen, was – zusammen mit einer alkoholbedingten Enthemmung (Atemalkoholkonzentration um 5:39 Uhr: 0.90 mg/L [Akten S. 48]) – zu seiner Überreaktion geführt haben dürfte. Dem objektiven und subjektiven Tatverschulden ist eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen oder eine entsprechende Freiheitsstrafe angemessen.

Die zu berücksichtigende Täterkomponente wirkt sich deutlich zu Lasten des Berufungsklägers aus. Auffällig ist, dass er bereits mehrfach in alkoholisiertem Zustand straffällig wurde (siehe dazu Separatbeilagen), so bereits anlässlich der Hinderung einer Amtshandlung vom 30. Januar 2019 (Strafbefehl vom 4. April 2019). Am 20. August 2019 erging ein Strafbefehl (unter anderem) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, die ebenfalls im alkoholisiertem Zustand erfolgt war. Ein weiterer Strafbefehl wegen Einbruchdiebstahls datiert vom 16. März 2020. Diese Tat ist zwar nicht einschlägig, belegt jedoch, dass die kurz zuvor ergangenen Strafbefehle den Berufungskläger nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten. Insgesamt ist der Täterkomponente mit einer Straferhöhung von 20 Tagessätzen bzw. 20 Tagen Rechnung zu tragen, woraus eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten resultiert.

3.2 Der Tatbestand der Drohung sieht alternativ Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Wenn für eine Tat nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.). Es ist jedoch möglich, anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, wenn eine solche geboten scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB).

Der Berufungskläger wurde am 4. April 2019, 20. August 2019 und 16. März 2020 in rascher Folge mit drei Strafbefehlen jeweils zu Geldstrafen von 15, 70 und 130 Tagessätzen verurteilt, wobei ihm zwar stets der bedingte Strafvollzug gewährt, jedoch mit Strafbefehl vom 20. August 2019 die bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.‒ vollziehbar erklärt wurde (Strafregisterauszug: Akten S. 264 f.). Es ist somit zu konstatieren, dass weder bedingte Geldstrafen noch eine vollziehbar erklärte und daher im Ergebnis unbedingte Geldstrafe ihn von weiterer Delinquenz abhalten konnten. Es ist daher auszuschliessen, dass eine erneute Geldstrafe die gewünschte spezialpräventive Wirkung hätte, weshalb auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger über keinerlei Einkommen in Form von Lohn oder staatlichen Unterstützungsleistungen verfügt (Angaben zur Person, Akten S. 4). Gegenüber dem Strafgericht bestätigte er diese Situation, gab aber an, auf der Suche nach Arbeit zu sein (Akten S. 190). Der Berufungskläger hat zwar in der Berufungsverhandlung einen Arbeitsvertrag des Fitnessstudios seiner Stiefmutter eingereicht, wonach er ab 1. April 2022 als «Allrounder Büro» im Stundenlohn CHF 19.07 verdient (Akten S. 283 f.). Dies entspricht jedoch offensichtlich nicht den realen Gegebenheiten. In der Berufungsverhandlung nach den diesbezüglichen Entwicklungen gefragt, sagte der Berufungskläger aus, er suche noch immer Arbeit und verrichte bereits seit Längerem während zwei Stunden täglich Arbeiten im Fitnessstudio. Im Gegenzug erhalte er Kost und Logis und Geld nach Bedarf. Einen ausbezahlten Lohn oder einen fixen Betrag, über den er frei verfügen könne, erhalte er hingegen nicht (Akten S. 286). Bescheidene finanzielle Verhältnisse sprechen nicht gegen eine Geldstrafe; sie sind bei der Bemessung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Beim vom Berufungskläger gelebten Modell hätte eine Geldstrafe jedoch keinerlei Auswirkung auf ihn selbst, sondern würde direkt seine Angehörigen treffen, womit die Geldstrafe vorliegend keine taugliche Sanktion darstellt.

3.3

Die Verteidigung beantragt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und begründet dies damit, dass die Vorinstanz zu Unrecht vom Fehlen von Ausbildung, Arbeit und fehlender Interessen auf eine schlechte Prognose geschlossen habe. Zudem sei der Berufungskläger nicht einschlägig vorbestraft (Berufungsbegründung, Akten S. 255).

Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass die Begründung der Vorinstanz nicht überzeugt, soweit sie die schlechte Prognose ohne weitere Erläuterung an der fehlenden Ausbildung, Arbeit und Interesselosigkeit festmacht. Entscheidend für die Legalprognose ist, dass die Tat in der Probezeit mehrerer Vorstrafen erfolgte und zumindest jene wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – ebenfalls unter Alkoholeinfluss – durchaus als einschlägig zu bezeichnen ist. Aufgrund der nun bereits vierten Verurteilung in rascher Folge muss die Legalprognose für weitere Delikte als schlecht bezeichnet werden, womit der bedingte Strafvollzug ausser Betracht fällt.

3.4 Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten zu verurteilen.

Die Vorinstanz hat die beiden bedingten Vorstrafen, in derer Probezeit der Berufungskläger delinquiert hat als «nicht wirklich einschlägig» betrachtet und nicht vollziehbar erklärt. Da einzig der Berufungskläger ein Rechtsmittel ergriffen hat, greift das Verbot der reformatio in peius (Art 391 Abs. 2 StPO), und das Berufungsgericht hat nicht mehr über den Vollzug dieser Vorstrafen zu befinden.

5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren schuldig gesprochen wird und die vorgenommenen Untersuchungshandlungen unabhängig von der rechtlichen Qualifikation vorzunehmen waren, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten unverändert aufzuerlegen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 2’556.20 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’200.–.

5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Der Berufungskläger obsiegt mit seiner Berufung insofern, als er statt wegen versuchter einfacher Körperverletzung wegen Drohung schuldig gesprochen wird und das Strafmass deutlich reduziert wird. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 70 Prozent reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 30.‒Zeugenfgeld und allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.3 Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss Aufstellung zuzüglich 2 ½ Stunden Aufwand für Hauptverhandlung und Nachbesprechung zugesprochen.

Da dem Berufungskläger eine um 70 Prozent reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung lediglich 30 Prozent des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Verteidigungskosten.

Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. April 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

  • Nichtvollziehbarerklärung der bedingten Vorstrafen vom 20. August 2019 und 16. März 2020;

  • Einziehung des beschlagnahmten Klappmessers;

  • Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird der Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Monaten Freiheitsstrafe,

in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Er wird vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freigesprochen.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 2’556.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 1’200.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 30.‒ Zeugengeld und allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden ein Honorar von CHF 2’450.‒, eine Spesenvergütung von CHF 66.30 und 7,7% MWST von insgesamt CHF 193.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt bezüglich der erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten im Umfang von 30 Prozent (entsprechend CHF 965.15 bzw. CHF 813.‒) vorbehalten.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Migrationsamt Solothurn

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

12

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

StGB

  • Art. 34 StGB
  • Art. 41 StGB
  • Art. 181 StGB

StPO

  • Art. 135 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 398 StPO
  • Art. 401 StPO
  • Art. 426 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

5