Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.62
URTEIL
vom 27. Juni 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
c/o JVA Thorberg, Thorbergstrasse 48, 3326 Krauchthal Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
C____
D____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 12. Februar 2021
betreffend versuchte schwere Körperverletzung, mehrfachen Angriff
Sachverhalt
In der Nacht auf den 9. Juni 2020 um ca. 2.20 Uhr kam es an der E____strasse 59 in Basel zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der D____ zu Boden ging und am Kopf verletzt wurde. F____, der die Auseinandersetzung von seinem Fenster an der E____strasse 86 beobachtete und dem Opfer zu Hilfe eilen wollte, wurde ebenfalls tätlich angegriffen und verletzt. Gegen die am Tatort bzw. zwei Strassen davon entfernt festgenommenen A____ und B____ erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Angriffs, Tätlichkeiten, Beschimpfung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. A____ wurde überdies wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Anstiftung / Gehilfenschaft zur mehrfachen Sachbeschädigung angeklagt.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2021 wurden beide Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Angriffs sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. In den übrigen Anklagepunkten wurden sie freigesprochen. A____ wurde unter Einbezug einer vollziehbar erklärten Vorstrafe vom 3. Juli 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt und für 8 Jahre des Landes verwiesen (mit Eintragung im SIS). B____ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt, es wurde eine Vorstrafe (Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 10.–) vollziehbar erklärt und eine Landesverweisung von 8 Jahren (mit Eintragung im SIS) ausgesprochen. Beide Beschuldigte wurden für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit CHF 300.– gebüsst.
Gegen dieses Strafurteil haben beide Beschuldigte Berufung erhoben. A____ beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit nicht ein Freispruch ergangen sei, und es sei lediglich eine Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer angemessenen Busse von CHF 300.– auszusprechen. Im Übrigen sei er kostenlos und unter Entschädigungsfolge freizusprechen, jedenfalls sei auf die Anordnung der Landesverweisung und auf die Vollziehbarerklärung der Vorstrafe vom 3. Juli 2018 und die Rückversetzung in den Strafvollzug zu verzichten. Eventualiter sei die Sache an das Strafgericht zur erneuten Behandlung zurückzuweisen.
B____ beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, den Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung und des mehrfachen Angriffs, die Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe vom 1. November 2017 und das Absehen von einer Landesverweisung. Er beantragt eine Verurteilung wegen mehrfachen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufungen.
Zur Berufungsverhandlung vom 27. Juni 2022 sind die beiden Beschuldigten mit ihren Verteidigern sowie Staatsanwalt [...] erschienen. Für die Übersetzung auf Eritreisch (Tigrinya) wurde ein Dolmetscher beigezogen. Die geladene Auskunftsperson D____ ist trotz telefonischer Nachfragen der Gerichtskanzlei vom 4. Mai 2022 und vom 27. Juni 2022 nicht erschienen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die Beschuldigten gerichtlich befragt. Danach gelangten die Verteidiger und der Staatsanwalt zum Vortrag. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die Beschuldigten sind gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Beide Berufungen sind nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend sind die Freisprüche sowie die Verurteilungen wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von je CHF 300.– beidseits unbeanstandet geblieben, ebenso wie der Beschluss über die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und die Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. Insoweit ergeht ein Feststellungsurteil.
1.3 Die Beweisanträge des Beschuldigten 1 wurden mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. April 2022 behandelt und zu Beginn der Berufungsverhandlung zuhanden des Gesamtgerichts wiederholt. Zum Antrag auf Begutachtung der Witterungs-, Licht- und Distanzverhältnisse hat das Gericht erwogen, dass die Verhältnisse an einer Strassenkreuzung in einem zentralen Teil der Stadt als bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Der Standort ist in den Akten (S. 1137 f.) gut dokumentiert. Es gibt keine Hinweise auf ausserordentliche Witterungsverhältnisse zum Tatzeitpunkt wie z.B. Sturm oder Hagelschlag, die näher abgeklärt werden müssten. Bezüglich des Alkohol- und Drogeneinflusses der Beschuldigten liegen die Ergebnisse der Atemprobe (Akten S. 969 f.) und je ein forensisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vor. Insbesondere im Gutachten des IRM wurde die Alkoholmenge auf den wesentlichen Zeitpunkt (Zeitpunkt des Ereignisses) zurückgerechnet (Akten S. 1329, 1337). Die vorhandenen Erkenntnisse reichen für die Beurteilung der Schuldfähigkeit aus, so dass für die Einholung einer nochmaligen Begutachtung kein Bedarf besteht. Zum Antrag auf Befragung weiterer Auskunftspersonen ist anzumerken, dass sämtliche Personen entweder schon befragt wurden oder sich schriftlich geäussert haben, so dass diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Immerhin wurde der Geschädigte D____ in Anwesenheit der Verteidigung einvernommen (Akten S. 1088), und im späteren Verfahren wurde alles darangesetzt, ihn gerichtlich zu befragen (Protokoll Strafgericht, Akten S. 1930; telefonische Nachfragen der Gerichtskanzlei im Wohnheim [...] vom 4. Mai 2022 und 27. Juni 2022). Die Auskunftsperson F____ wurde insgesamt dreimal befragt, wobei die Beschuldigten und die Verteidiger an den beiden letzten Befragungen teilnahmen (Akten S. 1008, 1118, 1931). Insoweit liegen gründliche Abklärungen unter Wahrung des Konfrontationsrechts vor. Von einer weiteren, vierten Befragung ist daher abzusehen.
2.1 Allgemeines
2.1.1 In tatsächlicher Hinsicht steht mit dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 15. Juli 2020 fest, dass der Geschädigte D____ mit einem mehrteiligen Bruch des Gesichtsschädels und weiteren Verletzungen ins Spital eingeliefert werden musste (komplexe, mehrteilige rechtsseitige Mittelgesichtsfraktur mit Beteiligung des knöchernen Augenhöhlenbodens, Jochbeins und Oberkieferknochens; Nasenbeinbruch; Perforation des rechten Trommelfells; Riss-Quetsch-Wunde am rechten Mundwinkel; Prellung des rechten Augapfels mit einer Reizung der Vorderkammer; Berlin-Ödem; Akten S. 1280, 1283). Die Verletzungen des Mittelgesichts mussten operativ mit Platten und Schrauben versorgt werden, um den Augenhöhlenboden sowie das Jochbein wieder in eine normale Position zu bringen (Akten S. 1280, 1285).
2.1.2 Bezüglich des Hergangs ist mit der Vorinstanz (Urteil S. 10 f.) primär auf die Aussagen von F____ abzustellen. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Geschädigten D____ und seiner Partnerin C____ jedenfalls dort nicht verwertet, wo ihnen alleinige Bedeutung zugekommen wäre, da den Beschuldigten die Möglichkeit der Konfrontation verwehrt geblieben sei. Indessen hielt die Vorinstanz deren Aussagen (mit Hinweis auf BGE 131 I 476 E. 2.2 und die Kommentierung von Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 147 N 34) dort indizienweise für verwertbar, wo ihnen keine alleinige Bedeutung zukomme, da die Verfahrensleitung zumutbare Anstrengungen unternommen habe, ihre Teilnahme an der Hauptverhandlung sicherzustellen und den Beschuldigten anlässlich deren Einvernahmen im Vorverfahren die Möglichkeit geboten habe, zu den Aussagen der beiden Auskunftspersonen Stellung zu beziehen. Abzustellen sei primär auf die Aussagen von F____. Beide Beschuldigte seien anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Juli 2020 (Akten S. 1118 ff.) anwesend gewesen und hätten dort die Möglichkeit gehabt, Fragen zu stellen.
Die vorinstanzliche Auffassung zur Aussagenverwertung steht im Einklang mit der Rechtsprechung zum Fragerecht gegenüber Belastungszeugen, deren Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.2). C____ ist mit den Beschuldigten nicht, D____ nur mit deren Verteidigung konfrontiert worden (vgl. Einvernahme D____, Akten S. 1088). Die daraus folgende Zurückhaltung des Strafgerichts bei der Verwertung der Aussagen wurde von der Staatsanwaltschaft akzeptiert. Soweit sich die Beschuldigten auf ihre Teilnahme- und Fragerechte berufen, sind diese gegenüber F____ gewahrt worden. Daher ist auch im Berufungsverfahren hauptsächlich auf dessen Zeugnis abzustellen.
2.1.3 Bezüglich der ersten Phase des Zusammentreffens lautet der Anklagevorwurf, die Beschuldigten hätten C____ auf der Strasse belästigt. Sie hätten sie als «Bitch» bzw. «Schlampe» beschimpft, gehalten, herumgerissen und getreten. C____ habe die beiden weggestossen und um Hilfe gerufen. D____ sei ca. 30 m hinter ihr gegangen. Er habe gerufen, die beiden sollen verschwinden und habe einen Beschuldigten mit der Faust auf den Rücken geschlagen.
Entsprechend ihrer Grundentscheidung, auf die Aussagen von F____ abzustellen, hielt die Vorinstanz diesen Sachverhaltsabschnitt nicht für bewiesen. F____ hatte den Beginn des Konflikts nicht beobachtet und konnte dazu keine Aussagen machen. Gemäss der Vorinstanz lässt sich einzig der Schluss ziehen, dass es in einer ersten Phase zu einem Streit gekommen sein muss. Indessen haben sich die angeklagte Beschimpfung und Tätlichkeiten nicht erweisen lassen. Diesbezüglich wurden beide Beschuldigte freigesprochen, so dass diese Anfangsphase im Berufungsverfahren nicht wieder aufzugreifen ist.
2.2 Geschehen E____strasse 59
2.2.1 Bezüglich der zweiten Phase lautet der Vorwurf, die beiden Beschuldigten hätten sich konkludent entschlossen, D____ in mittäterschaftlichem Zusammenwirken anzugreifen und zu verprügeln. Sie hätten dazu die Fäuste, Glasflaschen und Fusstritte eingesetzt, die sich gegen den Kopf des Opfers gerichtet hätten. Beide Beschuldigten hätten den zu Boden geschlagenen D____ mehrfach heftig ins Gesicht getreten. Das Strafgericht liess offen, auf welche Art und Weise D____ zu Boden gegangen war. Es führte aus, die Faustschläge liessen sich durch die Aussagen von F____ ebenso wenig belegen wie der Einsatz von Glasflaschen durch die Fundsituation am Tatort. Die gefundene zerbrochene Flasche komme wegen der abweichenden Farbe (weiss statt braun) nicht als Beweis in Frage. Die Befragten hätten eine braune Flasche (D____) oder gar keine Flasche gesehen (F____).
2.2.2 F____ war gemäss seinen Aussagen im Vorverfahren in der Wohnung im zweiten Stock, als er Schreie gehört habe. Er habe gesehen, wie zwei dunkelhäutige Männer ein Pärchen angegriffen haben, direkt bei ihm, auf der anderen Strassenseite. Sie seien auf den «Bub» losgegangen, hätten ihn geschlagen, er sei am Boden gelegen und sie hätten ihn gekickt. Er habe um dessen Leben gefürchtet. Obwohl er «ufhöre» gerufen habe, hätten die Täter einfach weitergemacht und den am Boden Liegenden gegen den Kopf gekickt (Einvernahme vom 9. Juni 2020; Akten S. 1009). Der Befragte wiederholte seine Beobachtungen anlässlich der Einvernahme vom 1. Juli 2020, an der die Beschuldigten mit ihren Verteidigern anwesend waren. Der Geschädigte sei regungslos am Boden gelegen. Die beiden Angreifer hätten einfach weitergemacht, gekickt wie gegen einen Fussball, mit Wucht. Sie hätten ihn an den Kopf und ins Gesicht getreten. Der Befragte habe zuerst gerufen, dann sei er nach unten gegangen (Akten S. 1120-23). Die Täter seien sehr aggressiv gewesen (Akten S. 1133). Acht Monate später, in der Gerichtsverhandlung vom 11. Februar 2021 vor Strafgericht, bekräftigte F____, er habe gesehen, wie der Geschädigte am Boden getreten worden sei. Er habe gedacht, dieser sei ohnmächtig und sie würden ihn umbringen. Es seien ungefähr fünf Tritte gewesen. Er denke, beide Täter hätten getreten (Akten S. 1931 f.). In der Fotokonfrontation bezeichnete F____ aus einer Auswahl von 8 Bilder das Portrait von A____ als «sehr ähnlich» und jenes von B____ als «ähnlich», wobei er ein weiteres Bild eines Unverdächtigen ebenfalls als «ähnlich» bezeichnete (Akten S. 1012 f. und Legende S. 1025). Er erkannte also beide Beschuldigte mit einiger Gewissheit.
B____ machte in der Befragung vom 9. Juni 2020 (Akten S. 1041 ff.) Erinnerungslücken geltend, weil er betrunken gewesen sei. Ein Mann habe ein Glas oder eine Wodkaflasche hinuntergeworfen, von der er (B____) am Kopf getroffen worden sei. Ein Kollege namens «[...]» sei an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen; es handle sich dabei um A____. Auf den Vorhalt, zwei Männer verprügelt zu haben, antwortete er: «Ich erinnere mich nicht.» Bezüglich F____ ergänzte er, dass er von diesem angegriffen worden sei und nicht angefangen habe. Er (B____) habe nur «den grossen Mann» (F____) geschlagen.
A____ sagte in der Einvernahme vom 9. Juni 2020 (Akten S. 1059 ff.), er habe niemanden angegriffen. Sein «Freund B____» habe eine Auseinandersetzung gehabt. Er sei an einer Wand gelehnt, da es ihm wegen des Alkohols nicht gut gegangen sei. Er wisse nicht, woher die Verletzung an seinem Kopf stamme. B____ und er seien alleine in der Bar gewesen. Von den Vorhalten habe er keine Ahnung. Alle Eritreer sähen gleich aus. A____ wurde ein weiteres Mal befragt. In der Einvernahme vom 21. Juli 2020 berief er sich weitgehend auf Nichtwissen (Akten S. 1140 ff.).
2.2.3 Bei der Aussagewürdigung ergibt sich, dass F____ überzeugend ausgesagt hat. Vor allem seine tatnäheren Aussagen sind sehr detailliert. Weiter hätte er überhaupt keinen Grund, jemanden falsch zu belasten. Er hat den Vorfall zufällig gesehen und versucht, dem Opfer zu helfen, wobei er sogar noch selbst verletzt wurde. Seine Aussagen sind konstant: Er sagt übereinstimmend aus, dass er zuerst etwas gehört und dann durchs Fenster geschaut habe. Er beschreibt die Tritte der Täter gegen den Kopf des Opfers und das Weitermachen trotz seines Rufens. Die Wehrlosigkeit des Angegriffenen nimmt er als Ohnmacht wahr. Er übertreibt nicht, sondern steht zu seinen Wissenslücken: So habe er zunächst nur das Schreien gehört, bevor er ans Fenster getreten sei (Akten S. 972, 1130, 1931). Später, als er hinuntergegangen sei, habe er einen Moment lang nichts gesehen (Akten S. 1123, 1132 f.). Er habe den Geschädigten erst gesehen, als dieser am Boden gelegen und von den Tätern getreten worden sei (Akten S. 1010, 1931). Flasche habe er keine gesehen. In der gerichtlichen Befragung acht Monate nach dem Vorfall berichtet er in freier Rede, beide Täter hätten gekickt. Auf Nachfrage bekräftigt er seine Aussage mit der Wendung «Ich denke, es waren beide» (Akten S. 1931). In dieser Formulierung ist weniger eine Relativierung zu erkennen als die Sichtbarmachung der Erinnerungs- und Verstandestätigkeit, die dem Befragten nach verflossener Zeit abverlangt wird. F____ hat durchwegs ausgesagt, beide hätten geschlagen und getreten (Akten S. 1009, 1014, 1120, 1121).
Bei der Würdigung der Aussage von B____ fällt auf, dass er sich teilweise nicht erinnern kann. An der Auseinandersetzung sei der Mitbeschuldigte «[...]» A____ beteiligt gewesen (Akten S. 1043, 1046). Er seinerseits habe jedenfalls nicht angefangen (S. 1051) und nur den grossen Mann geschlagen (S. 1054). Vielmehr habe jemand zuerst ein Glas oder eine Wodkaflasche auf seinen Kopf geworfen (S. 1042, 1052). Daraus ergeben sich keine Hinweise, wonach ausser dem Mitbeschuldigten noch eine weitere Person (aus dem Kreise der Gäste des nahegelegenen eritreischen Restaurants) anwesend gewesen wäre. Da am Tatort weder Flasche, Glas noch Scherben gefunden wurden und auch die ärztliche Untersuchung von B____ keine passenden Verletzungsspuren ergeben hat, ist die Behauptung, er sei von einem Glas oder einer Flasche getroffen würden, unbewiesen geblieben. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten des IRM vom 19. Juni 2020 ergeben sich keine Hinweise auf eine scharfkantige Gewalteinwirkung (z.B. durch eine Glasscherbe) am Kopf von B____. Die Verletzung des linken Auges und des Nasenrückens wird mit einer stumpfen Gewalteinwirkung (Faustschlag, Fusstritt) in Zusammenhang gebracht (Akten S. 1324) und muss auf eine der beiden Prügeleien zurückgeführt werden. Soweit sich B____ in den weiteren Einvernahmen auf sein Aussageverweigerungsrecht berief (vgl. Einvernahme vom 23. Juli 2020; Akten S. 1188 ff.), können seinen Aussagen keine weiteren Hinweise zum Geschehen entnommen werden.
Die Aussagen von A____ bleiben blass und unbestimmt. So will er an den Prügeleien nicht teilgenommen haben und weiss über das Geschehen wenig zu berichten. Im rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 19. Juni 2020 wurden an verschiedenen Stellen des Körpers von A____ mehrere, teils kratzerartige Hautschürfungen sowie sehr oberflächliche Schnittverletzungen an der rechten Hand festgestellt (Akten S. 1310). Eine plausible Erklärung, welche Vorgänge zum Verletzungsbild führten, lässt sich seinen Aussagen nicht entnehmen.
2.2.4 Nebst der Aussagewürdigung und den Ergebnissen
der Fotokonfrontation liegen zur Identifikation der Täterschaft weitere Beweise
und Indizien vor. An B____s Kleidung fanden sich Blutspuren auf den Hosen und
auf dem Pullover (Akten S. 9281). Auf seinem Pullover wurde die DNA des
Geschädigten nachgewiesen (Akten S. 1149). B____ wurde zwei Strassen vom
Tatort entfernt, also in der Nähe des Geschehens, festgenommen (H____strasse 48;
Akten S. 970). A____ wurde am Tatort festgenommen (G____strasse 3; Akten
gemeinsam verbracht hatten. In ihren Aussagen finden sich keine Hinweise, dass
ausser ihnen weitere Personen – etwa Gäste des Restaurants, das sie vorher
besucht hatten, Freunde oder Bekannte – am Tatort anwesend gewesen wären.
Insgesamt lässt sich aufgrund einer Mehrzahl von Hinweisen, die die
Identifikation beider Beschuldigter bestätigen, eine Personenverwechslung mit
Sicherheit ausschliessen.
2.2.5 Wie das Strafgericht in Auseinandersetzung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 147 Abs. 1 StPO zutreffend ausführt, sind die Aussagen von C____ und D____ indizienweise dort verwertbar, wo ihnen keine alleinige Bedeutung zukommt (vgl. hiervor E. 2.1.2). D____ sagte, der Täter habe einen schwarzen Pullover mit weissem Aufdruck getragen (Akten S. 971, 1091). Als der Täter seine Freundin angegriffen habe, habe er diesem einen Schlag versetzt. Beide Täter seien auf ihn losgegangen und hätten ihn geschlagen, so dass er zu Boden gefallen sei. Dann hätten sie ihm Faustschläge und Fusstritte verpasst und mit einer Flasche auf ihn eingedonnert; jedenfalls habe etwas sehr Hartes auf sein Gesicht aufgeschlagen (Akten S. 972, 1094-97). D____ sei mehr als fünfmal immer wieder sehr gezielt auf die rechte Gesichtshälfte geschlagen worden. Die Täter hätten enorm aggressiv gewirkt (Akten S. 1097 ff., 1104). Diese Angaben wertete das Strafgericht als Bekräftigung des von F____ geschilderten Vorgangs, wonach beide Beschuldigten mehrfach den Kopf des Opfers getreten hätten. Insoweit durften die Aussagen von D____ als Indiz herangezogen werden.
2.2.6 Beide Verteidiger haben diese Beweiswürdigung im Berufungsverfahren in Zweifel gezogen. Die Verteidigung B____s macht geltend, es ergäben sich Widersprüche zwischen den Aussagen von D____ und F____, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien. Die Verteidigung A____s stellt die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F____ sowie dessen Sichtverhältnisse in Frage.
Was zunächst das Verhältnis der Aussagen von D____ und F____ angeht, so ergibt aus den (in Anwesenheit beider Verteidiger erhobenen) Aussagen von D____ (welche die Verteidigung zu Gunsten des Beschuldigten B____ heranziehen will), dass D____ von beiden Tätern gleichzeitig attackiert wurde. Der eine habe sich an ihn gehängt, der zweite habe ihm einen sehr starken Schlag ins Gesicht gegeben. Sie hätten sich auf den Kopf konzentriert. Er sei die meiste Zeit mit geschlossenen Augen am Boden gelegen. Er habe nur blinzeln können, da sie ihm ins Gesicht geschlagen hätten. Der erste Täter habe ihn vor allem am Boden fixiert. Der zweite habe mehrheitlich geschlagen (Akten S. 1090 f., 1094 f.). Damit lässt sich in den Aussagen von D____ und F____ kein wesentlicher Widerspruch erkennen. Die Befragten berichten übereinstimmend, dass beide Täter auf D____ losgegangen sind und ihn geschlagen haben. D____ lag am Boden und hatte die Augen geschlossen. F____ blieb konstant bei der Angabe, dass beide Täter gekickt haben; wobei sich die teils vorsichtige Ausdrucksweise mit dem Zeitablauf erklären lässt (vgl. hiervor E. 2.2.3). Ausgehend von den tatnäheren Aussagen (vgl. Akten S. 1009, 1014, 1120 f.) besteht kein Zweifel, dass beide Beschuldigte gegen den Kopf des Opfers getreten haben.
2.2.7 Zur allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen von F____ hat die Vorinstanz festgehalten, sie seien im Wesentlichen – insbesondere bezüglich der Tritte beider Täter gegen den Kopf D____s – deckungsgleich gewesen (angefochtenes Urteil, S. 20) und seien plausibel und konstant. So erweise sich die Schilderung der Anhaltesituation als plausibel (angefochtenes Urteil S. 23). Die Vorgänge würden teils durch weitere Zeugen gestützt. F____s Aussagen seien weitgehend gleichbleibend. Er habe die Beschuldigten nie über Gebühr belastet. Seine Aussagen erwiesen sich als sachlich, differenziert und mit den objektiven Erkenntnissen weitgehend übereinstimmend (angefochtenes Urteil S. 25). Zu den Sichtverhältnissen führt die Vorinstanz aus, die Wohnung, aus welcher F____ die Geschehnisse beobachtet habe, befinde sich schräg gegenüber dem Tatort, wobei gemäss Geoportal Basel-Stadt (http://map.geo.bs.ch) von einer maximalen Distanz von ca. 30 m auszugehen sei (vgl. auch die Ansichten aus der Wohnung und vom Tatort aus, Akten S. 1138). Aus dieser Distanz könne zwar eine Ohnmacht des Opfers nicht mit Sicherheit festgestellt werden, sehr wohl aber, dass es von zwei anderen Personen gegen den Kopf getreten werde (angefochtenes Urteil S. 19).
Dieser Beurteilung kann vollumfänglich gefolgt werden. Die Sichtverhältnisse von und zum Tatort wurden in den Akten sorgfältig abgeklärt. Von der Wohnung des Beobachters aus besteht eine direkte Sicht zum Tatort. Dieser liegt, schräg versetzt, auf der gegenüberliegenden Strassenseite (Foto, Akten S. 1138; Planauszug, Akten S. 1137). Bei der E____strasse handelt es sich um eine Geschäfts- und Durchgangsstrasse mit entsprechender Strassenbeleuchtung. Die Sicht quer über die Strasse ist auch zur Tatzeit nachts um 2.20 Uhr ausreichend. Bei den herrschenden Verhältnissen war F____ demnach in der Lage, die angeklagten Vorgänge zu beobachten.
2.2.8 Zusammenfassend ist mit der umfassenden Würdigung der Beweise zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigten D____ gemeinsam verprügelt haben. Sie haben ihn mit Fäusten, mit Schlägen und mit Tritten gegen den Kopf traktiert, als er am Boden lag. Dabei haben beide mehrfach heftig ins Gesicht des Opfers getreten.
2.3 Geschehen E____strasse 86 / G____strasse
2.3.1 Der nächste Handlungsabschnitt – die dritte Phase – beginnt mit dem Erscheinen von F____ an der Haustüre. Diese Einteilung der Phasen rechtfertigt sich, entgegen der Ansicht der Verteidigung, nicht nur, weil sich die vorgeworfene Aggression gegen eine neu hinzugetretene Person richtet, sondern auch deshalb, weil sich der Tatort vom Trottoir an der E____strasse 59 (Tatort 1, vgl. Akten S. 985 ff.) quer über die Strasse verschiebt. Die folgenden Vorgänge haben sich nämlich an der Liegenschaft E____strasse 86 ereignet. Sie ist an einer Strassenkreuzung gelegen, so dass der Zugang zum Hintereingang bzw. Hinterhof an der G____strasse liegt (Tatort 2, vgl. Akten S. 993 ff.).
2.3.2 Vorgeworfen wird den Beschuldigten in der Anklageschrift, dass sie F____ in mittäterschaftlichem Zusammenwirken angegriffen und verletzt hätten. Nachdem B____ (alternativ: A____) ein auf der Strasse abgestelltes Fahrrad in Richtung F____ geworfen, aber nicht getroffen habe, habe er ihn mit den Fäusten angegriffen, während A____ (alternativ: B____) mit einem vor Ort herumstehenden Einkaufswagen in F____ hineingefahren sei und ihn anschliessend ebenfalls mit den Fäusten attackiert habe. Beide Beschuldigten hätten mit den Fäusten gegen F____ geschlagen.
Das Strafgericht hielt es für erstellt, dass am Angriff auf F____ beide Beurteilten beteiligt waren. Welcher der beiden Täter das Fahrrad behändigt habe und ob die Verletzungen F____s vom Einkaufswagen stammen, müsse offenbleiben.
2.3.4 Die Verletzungen von F____ sind mit dem rechtmedizinischen Gutachten des IRM vom 15. Juli 2020 nachgewiesen (Akten S. 1291 ff.). Festgestellt wurden mehrere, mehrheitlich oberflächliche Hautabschürfungen am rechten Arm, an den Beinen und am Rumpf sowie Hautrötungen an der linken Halsseite und zwischen den Schulterblättern. Die Riss-Quetschwunde am rechten Fussrücken war anlässlich der Begutachtung bereits ärztlich versorgt und anderweitig dokumentiert (vgl. Fotos, Akten S. 1000 f.). Gemäss dem Gutachten lassen sich die erlittenen Hautabschürfungen u.a. plausibel mit einem Gerangel erklären, während die Wunde am Fuss durch eine Mischung aus scharfer und stumpfer Gewalteinwirkung durch einen Gegenstand erklärt werden könne (Akten S. 1297 f.). Die Bilder vom Tatort zeigen ein umgestürztes Fahrrad auf der Strasse und einen umgestürzten Einkaufswagen im Hinterhof (Akten S. 996 und 994).
F____ wollte gemäss seinen Aussagen dem auf der Strasse niedergeschlagenen D____ helfen. Als er die Liegenschaft via Hintereingang (Hinterhof G____strasse) verlassen habe, sei ein Mann auf dem Trottoir mit einem Fahrrad in den Händen nach rechts in Richtung E____strasse gelaufen und, sobald er ihn erblickt habe, auf F____ zugegangen. Er habe versucht, ihm das Fahrrad anzuwerfen. Dieses sei etwa vier bis fünf Meter vor dem Hauseingang zu Boden gefallen, worauf der Mann über das Fahrrad hinweggestiegen sei und F____ im Hinterhof angegriffen habe, so dass eine Rangelei entstanden sei. Dann sei ein zweiter Mann mit einem Einkaufswagen aus Richtung E____strasse gekommen und ebenfalls auf F____ losgegangen. Die beiden Männer hätten versucht, ihn mit den Fäusten zu schlagen, ihn aber nicht getroffen, da F____ einen Mann als «Schutzschild» vor sich gehalten und sich so abgeschirmt habe. Als die Polizei gekommen sei, seien die Täter abgehauen (Einvernahmen F____, 9. Juni 2020 und
2.3.5 Die Aussagen von F____ erweisen sich wiederum als glaubhaft. Er sagte konstant aus, der eine habe ein Velo, der andere einen Einkaufswagen gehalten (Akten S. 1009, 1014, 1120). Er habe die Verletzung am Fuss erst spät bemerkt; sie komme möglicherweise vom Einkaufswagen (Akten S. 1016, 1127). Seine Aussagen stimmen mit der Fundsituation am Tatort überein (Fahrrad, Einkaufswagen). Zudem wurde im Hinterhof die Jacke von A____ gefunden (Foto, Akten S. 996, 1142 f.). Der Befragte äusserte keine übermässigen Belastungen. So sagte er etwa, er wisse nicht, ob der Einkaufswagen für den Angriff verwendet worden sei; er habe nicht gemerkt, wie er am Fuss verletzt worden sei (Akten S. 1127, 1130). Für seine Angabe, er sei angegriffen worden und habe sich nur geschützt, spricht der Umstand, dass er sich dem Verletzten auf der anderen Strassenseite nicht nähern konnte, sondern direkt vor seiner Haustüre im Hinterhof angegriffen wurde. Im Gesamtzusammenhang bildet dies einen weiteren Hinweis dafür, dass die Aggression gegen F____ einseitig von den Beschuldigten ausging, da dieser dem Verletzten helfen wollte, aber zu ihm gar nicht vordringen konnte, sondern gleich vor seinem Haus gewaltsam gestoppt wurde. Der Vorwurf der Verteidigung, wonach F____ selber geschlagen habe, ist angesichts des Gesamtgeschehens unwahrscheinlich und lässt sich jedenfalls nicht nachweisen. Wie bereits erwähnt, ist bei der gegebenen Spurenlage zudem eine Verwechslung der Täterschaft ausgeschlossen (vgl. hiervor E. 2.2.4).
2.3.6 Nach dem Gesagten steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschuldigten sich zum Wohnhaus von F____ begaben, nachdem sie dessen Zurufe («aufhören») gehört hatten. Im Hinterhof des an der Ecke E____strasse / G____strasse gelegenen Wohnhauses kam es zu einem gemeinschaftlichen Angriff beider Beschuldigter gegen F____. Wer das Fahrrad warf, lässt sich nicht sagen. Anschliessend schlugen beide Täter mit den Fäusten auf F____ ein. Ob auch der Einkaufswagen für den Angriff eingesetzt wurde, lässt sich nicht erweisen und muss offenbleiben.
3.1 Geschehen E____strasse 59
In rechtlicher Hinsicht sind zunächst die Vorwürfe aufzugreifen, welche die Prügelei zum Nachteil von D____ betreffen.
3.1.1 Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Eventualvorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Fusstritten gegen den Kopf von einer gewissen Heftigkeit grundsätzlich von einem Eventualvorsatz betreffend schwere Körperverletzung auszugehen (vgl. BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.4; 6B_236/2016 vom 16. August 2016 im Anschluss an AGE SB.2014.91 vom 13. November 2015; BGer 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014, 6B_954/22010 vom 10. März 2011, 6B_919/2010 vom 22. Dezember 2010, 6P.232/2006 und 6S.532/2006 vom 5. Juli 2007; AGE SB.2019.82 vom 3. März 2021 E. 2.7.3). Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1).
Im vorliegenden Fall schlugen und traten die Täter gegen den Kopf von D____, der am Boden lag. Es kam u.a. zu Knochenbrüchen des Gesichtsschädels, zu Verletzungen des rechten Auges und des rechten Trommelfells. Der Geschädigte wurde für drei Wochen arbeitsunfähig erklärt (Akten S. 1284 f.). Es liegen Verletzungen in einem empfindlichen Bereich des Körpers vor. Ob diese Verletzungen zu einer bleibenden Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB führt, konnte aber nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb ein objektives Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, werden Fusstritte gegen den Kopf einer am Boden liegenden Person unabhängig von allfälligen erschwerenden Momenten grundsätzlich als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein heftiger Fusstritt gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers zu schweren Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen kann (vgl. auch Gutachten IRM, Akten S. 1284). Gemäss dem festgestellten Sachverhalt traten beide Beschuldigten mehrfach mit Wucht gegen den Kopf des Geschädigten, der regungslos am Boden lag und somit keinerlei Chance hatte, sich gegen die Tritte zu wehren. Es bestand demnach ein hohes Risiko für schwere Verletzungen des Kopfes. Die Beschuldigten konnten nicht darauf vertrauen, dass ihre wuchtigen Tritte gegen den Kopf nur zu einfachen Verletzungen führen würden, und es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass sich keine unmittelbare Lebensgefahr und keine bleibende Schädigung des Kopfes und seiner Organe ergab. Damit haben die Beschuldigten als Mittäter den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt.
3.1.2 Des Angriffs macht sich gemäss Art. 134 StGB schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Somit ist der Angriff die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer anderen Person anschliesst. Die angegriffene Seite muss entweder völlig passiv bleiben oder sich nur defensiv zu schützen versuchen (Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 134 N 6 f.). Als objektive Strafbarkeitsbedingung wird der Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten vorausgesetzt (Maeder, a.a.O., Art. 134 N 10).
Nachdem D____ versucht hatte, die Gefahr für seine Freundin abzuwehren, zog er die Feindseligkeit der Beschuldigten auf sich. Sie verprügelten ihn, indem sie ihn schlugen und mit den Füssen gegen den Kopf traten. Aufgrund der ihm zugefügten Verletzungen ist die erforderliche objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt. Der Geschädigte lag am Boden und konnte sich nicht wehren; angesichts dessen scheidet der Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 StGB, der ein wechselseitiges Tätigwerden der Parteien voraussetzt, aus. Daher haben die Beschuldigten den Tatbestand des Angriffs zum Nachteil von D____ erfüllt.
3.2 Geschehen E____strasse 86 / G____strasse
3.2.1 Sodann ist die Prügelei zum Nachteil von F____ zu beurteilen. Dabei ist das Berufungsgericht aus prozessualen Gründen an den Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gebunden. Im vorinstanzlichen Verfahren liess sich nicht nachweisen, wie die Wunde am rechten Fuss des Geschädigten entstanden ist. Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. hiervor E. 1.2).
Zu beurteilen ist diesbezüglich indessen der Vorwurf des Angriffs zum Nachteil von F____. Als dieser durch die Haustüre in den Hof trat, wurde er von beiden Beschuldigten angegriffen. Nachdem ein Beschuldigter erfolglos versucht hatte, ihm das Velo anzuwerfen, griffen ihn beide Beschuldigten mit Fäusten an. F____ wollte die Strasse überqueren, um dem Verletzten zu helfen. Als Reaktion auf die Attacke hielt er einen Angreifer fest, um sich auf diese Weise gegenüber dem zweiten Angreifer abzuschirmen. Ansonsten ist F____ passiv geblieben, so dass ein Raufhandel ausser Betracht fällt. Zusammenfassend haben die beiden Beschuldigten mit der Prügelei von F____ den Tatbestand des Angriffs erfüllt. Daher hat ein zweiter Schuldspruch wegen Angriffs zu ergehen.
3.2.2 Zusammenfassend sind beide Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von D____ sowie des mehrfachen Angriffs zum Nachteil von D____ und F____ schuldig zu sprechen.
Zwischen dem Angriffs- und dem Verletzungsdelikt zum Nachteil von D____ besteht prinzipiell echte Konkurrenz (Maeder, a.a.O., Art. 134 N 12-13). Die Einschränkung gemäss der Rechtsprechung, wonach bei bloss einer verletzten Person eine weitergehende, über die erlittene einfache Körperverletzung hinausgehende Gefährdung bestehen müsse (BGE 135 IV 152 E. 2.1 = Praxis 2010 Nr. 11; AGE SB.2019.18 vom 22. Juni 2021 E. 3.3 mit Hinweisen; Maeder, a.a.O., Art. 134 N 12-13), vermag die Konkurrenzlage vorliegend nicht zu ändern. Zum einen hat der vorliegend bei D____ eingetretene Taterfolg das Mass der Gefährdung, der von den Tritten gegen den Kopf ausging, nicht erreicht und keine bleibenden, schweren Verletzungen hinterlassen. Die verletzte Person war demnach einer weitergehenden Gefährdung ausgesetzt. Zum anderen wird die abstrakte Gefährdung, die von diesem Angriff auf offener Strasse ausging, vom Verletzungstatbestand nicht erfasst (vgl. Maeder, a.a.O., Art. 134 N 14). Es besteht daher echte Konkurrenz zwischen Art. 122 und Art. 134 StGB, weshalb beide Tatbestände nebeneinander zur Anwendung kommen.
4.1 Allgemeines
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterperson zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterperson sowie nach ihren Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Auszugehen ist für beide Beschuldigte vom Strafrahmen der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB, welcher Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Der Tat- und Deliktsmehrheit ist strafschärfend Rechnung zu tragen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Strafmildernd kann gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB der Versuch gewertet werden. Bezüglich der Strafart ist nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Für schwere Körperverletzung ist keine andere Strafart vorgesehen. Für Angriff fällt die Geldstrafe wegen des engen deliktischen Konnexes und der fraglichen Vollstreckbarkeit ausser Betracht. Im Ergebnis ist daher für sämtliche hier zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen.
4.2 Tatkomponente
4.2.1 Was zunächst die Art und Weise der Tat angeht, so zeigten beide Beurteilten ein äusserst aggressives, sehr brutales Vorgehen. Sie handelten aus nichtigem Anlass, nachdem sie von einer drogenabhängigen Frau auf der Strasse angebettelt worden sind. Sie wandten sich in Überzahl gegen D____ und traktierten ihn mit Fäusten und Fusstritten, als dieser wehrlos am Boden lag. Es handelt sich um einen völlig unnötigen Gewaltausbruch gegenüber einem Passanten auf offener Strasse. Die Täter liessen sich durch die Rufe des Anwohners F____ nicht zur Ordnung rufen, sondern setzten ihre Gewalttätigkeiten fort. Als Ergebnis der Tat (Taterfolg) liegen Knochenbrüche im Gesichtsschädel von D____ vor, die operativ mit Schrauben, Platten, Nägeln wiederhergestellt werden mussten (Akten S. 1280/85) und im obersten Bereich einer einfachen Körperverletzung anzusiedeln sind. Da es dem Zufall zu verdanken war, dass D____ keine schweren Verletzungen davontrug und der eingetretene Taterfolg bereits berücksichtigt wurde, wirkt sich der Versuch nicht weiter entlastend aus (vgl. AGE SB.2021.50 vom 29. April 2022 E. 5.4.4 mit weiteren Hinweisen). Es liegt ein erhebliches Tatverschulden vor, für welches eine Einsatzstrafe von 36 Monate angemessen ist.
4.2.2 Für die Verurteilung wegen mehrfachen Angriffs (zuerst gegen D____, später gegen F____) ist die Strafe auf dem Weg der Asperation angemessen zu erhöhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Unrecht der Verletzung der körperlichen Integrität von D____ bereits durch Art. 122 StGB abgegolten ist. Die Straferhöhung rechtfertigt sich aber durch die Gefährdung der Öffentlichkeit, die von Schlägergruppen und Schlägereien auf der Strasse ausgeht (vgl. BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3 mit Hinweis auf BBl II 1009, S. 1041; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 134 N 1 StGB; vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.2, 145 IV 491 E. 2.3.2). In Bezug auf das zweite Opfer, F____, der im Verlauf des Angriffs durch nicht näher ermittelbare Ursache verletzt wurde, besteht keine Doppelverwertungsproblematik. Negativ schlägt hier zu Buche, den die Beschuldigten ihn angegriffen haben, obwohl er bloss helfen wollte. Für den mehrfachen Angriff ist eine Strafe von 8 Monaten angemessen, welche auf dem Weg der Asperation zu einer Erhöhung von 4 Monaten führt.
4.2.3 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschuldigten unter erheblichem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln standen, was deren Enthemmung und Aggressivität erklären dürfte. Namentlich der Kokainkonsum habe aufputschend gewirkt und zur hohen Aggressivität der Beschuldigten beigetragen. Da dieser Zustand ohne Not und selbstverschuldet herbeigeführt worden sei, führe dies zu einer leichten Minderung des Verschuldens (angefochtenes Urteil S. 30, 33).
Die 25 bzw. 50 Minuten nach der Tat abgenommenen Atemproben
ergaben einen Alkoholgehalt von 0,92 mg/l (B____; Akten S. 969 f.)
und 0,80 mg/l (A____). Zudem wurde beiden Beschuldigten rund 3 Stunden nach der
Tat Blutproben entnommen und der festgestellte Alkoholgehalt je auf die Tatzeit
zurückgerechnet. Das forensisch-toxikologische Gutachten geht bei A____ von
einer Blutalkoholkonzentration von 1,64–2,52 Promille (Akten
nachgewiesen (Akten S. 1329 und 1336).
Die Alkoholwerte der Beschuldigten liegen im Bereich von 2 Promille und damit am unteren Ende jenes Bereichs zwischen 2 und 3 Promille, bei dem im Sinne einer Faustregel eine verminderte Zurechnungsfähigkeit vorliegen kann. Die Schuldfähigkeit und deren allfällige Verminderung betrifft einen Zustand des Täters und ist als Tatfrage aufgrund der erhobenen Beweise zu ermitteln (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 136; BGer 6B_771/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.1, 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.2, jeweils mit Hinweisen). Vorrang haben dabei konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von den konkreten Umständen abhängt (BGer 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 f.; Urteil 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, je mit Hinweisen; AGE SB.2016.90 vom 10. April 2018 E. 4.2).
In Würdigung der konkreten Umstände erscheint wesentlich, dass es beiden Berufungsklägern trotz ihrer Alkoholisierung möglich war, gezielte Tritte abzugeben. Zudem waren sie in der Lage, nach dem Kampf mit D____ die Strasse zu überqueren und einen weiteren Mann zu attackieren, der aus der Haustüre trat. Sie waren nüchtern genug, um sich fortzubewegen und ein Fahrrad hochzuheben bzw. einen Einkaufswagen zu schieben. B____ war überdies im Stand zu rennen, was er mit seiner Flucht unter Beweis stellte. Zudem weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Einnahme von Alkohol und Kokain durch die Beschuldigten ohne Not erfolgte und sie ihren Zustand selber zu verantworten haben. Aus dem Verhalten beider Beschuldigten wird eine weitgehende Steuerungsfähigkeit erkennbar. Der Alkohol- und Drogenkonsum führt daher zu einer leichten Strafreduktion von 6 Monaten.
4.2.4 Bezüglich des Beschleunigungsgebots ist in zeitlicher Hinsicht festzustellen, dass die Vorfälle vom 9. Juni 2020 am 25. September 2020 zur Anklage gelangten und durch das Strafgericht am 12. Februar 2021 beurteilt wurden, so dass die gerichtliche Beurteilung bereits 8 Monate nach der Tat vorlag. Im Berufungsverfahren ersuchten zunächst die Verteidiger beider Beschuldigter um Fristerstreckung. Anschliessend ersuchte die Verteidigung von A____ insgesamt noch dreimal um Erstreckung, wobei es die Frage des Termins der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug zu klären galt (vgl. Verfügung vom 17. März 2022). Eine weitere Fristerstreckung wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft gewährt.
Mit dem vorliegenden Berufungsurteil wird das Berufungsverfahren 1 ⅓ Jahre nach dem Urteil des Strafgerichts abgeschlossen, was angesichts des konkreten Schriftenwechsels mit zwei beschuldigten Personen im üblichen Rahmen liegt. B____ hat gegen die Fristerstreckungswünsche des Mitbeschuldigten nicht protestiert und muss sich – wie bei mutmasslichen Mittätern üblich – einer gemeinsamen Beurteilung unterziehen. Dies entspricht der strafprozessualen Regel (Grundsatz der Verfahrenseinheit; Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Insgesamt ist die Verfahrensdauer also nicht zu beanstanden und es ergibt sich insoweit keine Strafreduktion, so dass es beim Zwischenergebnis von 34 Monaten Freiheitsstrafe bleibt.
4.3 A____
4.3.1 Zur Täterkomponente von A____ ist festzuhalten, dass dieser mit 16 Jahren in die Schweiz einreiste. Er hat hier Schulen besucht und eine Lehre als Automobilassistent abgeschlossen. Das Verhältnis zu seiner in der Schweiz lebenden Familie ist getrübt. Sein Vorleben als Migrant war nicht leicht. Im Strafregister sind insgesamt sieben Vorstrafen verzeichnet (Akten S. 2340 ff.), wovon eine einschlägig ist (teilbedingte Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Juli 2018; vgl. Akten S. 92). Der Beurteilte ist rund zwei Jahre nach diesem Urteil (und bereits drei Monate nach seiner Entlassung aus dem Vollzug per 17. März 2020) wieder rückfällig geworden. Die Entlassung aus der Halbgefangenschaft vom 17. März 2020 erfolgte aufgrund Corona-Massnahmen, wobei ein Vollzugsrest von drei Monaten verblieb (Akten S. 422). Die einschlägige Vorstrafe wird im Rahmen des Widerrufsverfahrens berücksichtigt. Die Täterkomponente kann daher mit dem Strafgericht gerade noch neutral gewertet werden.
4.3.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht den bedingten Strafteil der Vorstrafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Zur Beurteilung steht der bedingt ausgesprochen Strafteil von 1 ½ Jahren, welcher mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Juli 2018 mit einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurde. Der Rückfall vom 9. Juni 2020 geschah rund 2 Jahre später und somit innerhalb dieser Probezeit. Der Vorstrafe liegt ein brachiales, von enormer Wut gezeichnetes Eindringen in die Wohnung der Tante zugrunde. Der Beurteilte zerschlug mit einem Vierkantholz die Fensterscheibe des Schlafzimmers ein und drang so in die fremde Wohnung ein. Er schlug das Opfer mit der flachen Hand, riss es an den Haaren, packte es am Hals und hielt ihm den Mund zu. Zudem schlug er das Opfer mit dem Vierkantholz, einem gefährlichen Gegenstand, auf den Kopf. Diese Vorstrafe ist einschlägig. Der Beurteilte wurde nur drei Monate vor der hier zu beurteilenden Tat aus dem Vollzug erlassen. Gleichwohl ist er wieder rückfällig geworden, so dass ihm eine Schlechtprognose im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB gestellt und die Vorstrafe gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Juli 2018 vollziehbar erklärt werden muss. Der vollziehbar zu erklärende Teil der Freiheitsstrafe (1 ½ Jahre bzw. 18 Monate) ist bei der Bildung der Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs.1 i.V. mit Art. 49 StGB zu berücksichtigen. Auf dem Weg der Asperation ergibt sich eine Erhöhung um 9 Monate, so dass sich sie die Gesamtstrafe auf 43 Monate erhöht.
4.3.3 In der vorliegenden Verfahrenskonstellation gilt jedoch das Verbot der ‘reformatio in peius’ (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO), weswegen es bei der vorinstanzlichen Strafe von 33 Monaten (bzw. 3 ½ Jahre) bleibt. Die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe ist demnach zu bestätigen.
4.4 B____
4.4.1 Zur Täterkomponente von B____ ist festzustellen, dass er mit 19 Jahren in die Schweiz einreiste. Er berichtet, dass er eine Lehre als Schreiner begonnen habe, die er aber aufgrund des negativen Asylentscheids nicht habe abschliessen dürfen (Akten S. 203 ff.; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 1926). Der Beurteilte weist zwei Vorstrafen aus, davon eine einschlägige (Akten S. 207 f., 2334 ff.). Das Strafgericht hat diese Vorstrafen (wie bei A____) im Lichte des schwierigen Vorlebens im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend gewertet. Der Beurteilte verweigerte in den Befragungen die Aussage oder konnte sich nicht erinnern, so dass ihm kein Geständnis zugutegehalten werden kann. Somit bleibt es unter Berücksichtigung der Täterkomponente bei einer angemessenen Freiheitsstrafe von 34 Monaten, welche aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO auf den vorinstanzlichen Wert von 33 Monaten herabzusetzen ist.
4.4.2 Zur Gewährung des teilbedingten Vollzugs hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beurteilte unter anderem wegen einfacher Körperverletzung vorbestraft ist (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. November 2017, bedingte Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 10.–) und seither noch wegen Hinderung einer Amtshandlung (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Dezember 2019; Geldstrafe 10 Tagessätze zu CHF 30.–) verurteilt wurde.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren (bzw. 36 Monaten) teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Es muss eine begründete Aussicht auf Bewährung bestehen (BGE 134 IV 140 E. 4.3; 144 IV 277 E. 3.2). Nachdem der Beschuldigte mit Strafurteil vom 1. November 2017 eine bedingte Strafe und mit dem Strafbefehl vom 30. Dezember 2019 eine unbedingte Strafe erhalten hat und es gleichwohl zu einem massiven Rückfall gekommen ist, sind von einer weiteren bedingten Strafe keine nennenswerte Wirkung zu erwarten. Der Aufenthaltsstatus des Beschuldigten (rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber) und seine berufliche Situation (abgebrochene Lehre) wirken sich prognostisch negativ aus. Die Freiheitsstrafe ist daher mit unbedingtem Vollzug auszusprechen. Die erstandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seit dem 9. Juni 2020 werden gemäss Art. 51 StGB angerechnet.
Nach dem Gesagten ist die gegen B____ ausgesprochene Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu bestätigen.
4.4.3 Abweichend von der Vorinstanz wird indessen von der Vollziehbarerklärung der Vorstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB abgesehen. Es handelt sich um eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen, welche vor bald 5 Jahren verhängt wurde (Urteil vom 1. November 2017, Probezeit verlängert mit Strafbefehl vom 30. Dezember 2019). Im Zeitpunkt der zugrundeliegenden Tat war der Beurteilte 19 Jahre alt, also relativ jung. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre verlängert und dauerte bis 1. November 2020. Der Beurteilte hat sich gemäss den Vollzugsberichten im Vollzug zufriedenstellend verhalten und sich in eine positive Richtung verändert (vgl. Stellungnahme des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug [SMV] vom 1. Februar 2022 und Vollzugsbericht vom 7. Juni 2022; Akten S. 2254, 2342). Mit dem Vollzug der vorliegend bestätigten Freiheitsstrafe ist der Beurteilte genügend gewarnt. Diese entfaltet bereits spürbare präventive Wirkung, was von der Geldstrafe in der konkreten Situation des Beurteilten (Geldmangel, bevorstehende Landesverweisung) nicht behauptet werden kann. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hinterliess der Beurteilte einen vernünftigen Eindruck und legte glaubhaft dar, dass er in den letzten Jahren viel gelernt habe, wie er mit Menschen kommuniziere und Kontakt aufnehme, obwohl die Haftbedingungen für ihn nicht einfach seien (Verhandlungsprotokoll S. 4 f.). In dieser Situation die Geldstrafe vom 1. November 2017 nicht vollziehbar zu erklären.
5.1 Allgemeines
5.1.1 Das Gericht verweist eine ausländische Person, die wegen einer im Gesetz aufgelisteten Taten verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).
Die Beschuldigten sind Staatsangehörige von Eritrea. Sie haben die zur Diskussion stehenden Delikte am 9. Juni 2020 und damit nach Inkrafttreten der Landesverweisung per 1. Oktober 2016 verübt. Mit der Verurteilung wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung liegen Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB vor. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.
5.1.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB für den Beurteilten führen würde. Dabei sind u.a. die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen. Nur wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (vgl. de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Dazu gehören flüchtlingsrechtliche Fragen oder das Recht auf Achtung des Familienlebens.
Was zunächst Fragen rund um eine allfällige Flüchtlingseigenschaft und den Grundsatz des ‘non refoulement’ angeht, hat diese das Gericht bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, bevor die Migrationsbehörde im Vollzugszeitpunkt mit spezifischer Kenntnis der aktuellen politischen Verhältnisse abschliessend darüber entscheidet (Art. 66d StGB; BGer 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3, 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3 und 4).
Was sodann das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) angeht, so ist dieses berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 S. 233; BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1).
5.1.3 In der Rechtsprechung des Bundesgerichts wurden gegenüber Staatsangehörigen von Eritrea ausgesprochene Landesverweisungen verschiedentlich bestätigt, wenn dafür die Voraussetzungen gegeben waren (BGer 6B_1275/2020 vom 4. März 2021; 6B_348/2020 vom 14. August 2020; 6B_528/2020 vom 13. August 2020). Zudem hat das Bundesgericht explizit mit Bezug auf eritreische Flüchtlinge wiederholt festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft als solche der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegenstehe (BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2, mit Hinweis auf BGer 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2 und 2.3). Auch familiäre Beziehungen in der Schweiz lassen die Landesverweisung nicht grundsätzlich entfallen. So wurde eine Landesverweisung gegenüber einer Mutter verhängt, deren Tochter seit der Geburt verbeiständet ist (BGer 6B_1275/2020 vom 4. März 2021), oder gegenüber einem Vater, dessen Kinder und Ex-Frau in der Schweiz verbleiben (BGer 6B_348/2020 vom 14. August 2020). Ähnlich verhält es sich mit der migrationsrechtlichen Wegweisung. Diese wurde gegenüber einem Kindsvater bestätigt, der sich als abgewiesener Asylbewerber ohne gefestigtes Aufenthaltsrecht und ohne Erwerb in der Schweiz aufhielt und dem eine Besuchsrecht für den ausserehelichen fünfjährigen Sohn zustand (BGer 2C_459/2021 vom 3. September 2021). Die zitierten Fälle beziehen sich auf Staatsangehörige von Eritrea.
Zur Würdigung der Sicherheitslage im Heimatland verlangt die Rechtsprechung, dass der Beurteilte sich individuell-konkret auf eine persönliche Gefährdungssituation beruft (BGer 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.4), wobei ihn bezüglich der Feststellung solcher Umstände (trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes) eine Mitwirkungspflicht trifft (BGer 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6 mit Hinweis). Allfällige Vollzugshindernisse i.S. von Art. 66d Abs. 1 StGB sind bereits bei der gerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit diese stabil und definitiv bestimmbar sind (BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
5.2 A____
5.2.1 Der Beurteilte ist heute 27-jährig und lebt seit rund 11 Jahren in der Schweiz. Dabei vermochte er sich in beruflicher Hinsicht teilweise zu integrieren, indem er Schulen besuchte, arbeitstätig war und eine Ausbildung abschloss. Zu einer eigentlichen Bewährung in der Arbeitswelt ist es nicht gekommen, da er gleich nach Abschluss der Ausbildung festgenommen wurde. Ungenügend erweist sich seine Integration in sozialer und familiärer Hinsicht: So ist er mehrfach vorbestraft (7 Vorstrafen) und wurde bereits zweimal mit von brachialer Wut gezeichneten Gewalttaten auffällig, zuletzt gegenüber einem Passanten in der Öffentlichkeit. Die Beziehung zur 2017 geborenen Tochter kann aufgrund des bisherigen Kontaktes nicht als besonders eng bezeichnet werden. Die Tochter war im Tatzeitpunkt 3 Jahre alt. Sie besuchte ihn teilweise im Gefängnis. Die Hauptbetreuung fällt jedoch der Mutter und der Grossmutter zu, mit denen der Berufungskläger keinen Kontakt hat. Wenn die Mutter das Kind nicht betreuen kann, wird dieses von der Grossmutter versorgt (vgl. E-Mail des Kinder- und Jugenddienstes vom 13. September 2021, Akten S. 2175). Für die künftige Betreuung der Tochter ist die Anwesenheit des Beurteilten in der Schweiz nicht notwendig. Bezüglich der sozialen Integration sind mehrere polizeiliche Vorgänge wegen häuslicher Gewalt gegenüber der Kindsmutter und seiner 14-jährigen Schwester aktenkundig (Polizeirapporte der Kantonspolizei Basel-Stadt aus den Jahren 2017 und 2018 sowie Rapport des Polizeihauptpostens Laufen BL vom 10. Januar 2019, alle in den Vorakten des Amts für Migration Basel-Landschaft). Zudem wurde der Beurteilte wegen Ausschreitungen gegenüber seiner Tante [...] rechtskräftig verurteilt. Er drang am 22. Oktober 2014 in ihre Wohnung in [...] ein, indem er in brachialer Weise das Fenster und eine Türe zerstörte. Dann schlug er sie u.a. mit einem Vierkantholz auf den Kopf (hiervor E. 4.3.2). Wegen dieses Vorfalls wurde er mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Juli 2018 wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu einer teilbedingten Strafe von 2 ½ Jahren verurteilt.
Als Grund für seine Ausreise aus Eritrea macht er geltend, seine Familie sei damals politisch verfolgt worden. Er selber wurde in Eritrea aber nicht verfolgt. Er stellte wiederholt Asylgesuche, welche jedoch nicht gutgeheissen wurden, sodass am 20. Dezember 2013 die Wegweisung verfügt wurde und A____ als Flüchtling anerkannt und vorsorglich aufgenommen wurde (Akten S. 183; Asylentscheid des damaligen Bundesamts für Migration, heute Staatssekretariat für Migration, SEM, vom 20. Dezember 2013, vgl. Vorakten des Amts für Migration Basel-Landschaft). Aufgrund seines bisherigen Verhaltens (Vorstrafen, häusliche Gewalt im Familienkreis) muss ein Härtefall verneint werden.
5.2.2 Bezüglich der Familie ist festzustellen, dass keine tatsächlich gelebte Familiensituation besteht. Vielmehr ist der Beurteilte wegen häuslicher Gewalt auffällig geworden und wird die Betreuung der heute 5-jährigen Tochter hauptsächlich von der Kindsmutter und der Grossmutter des Kindes übernommen. Die Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK steht der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegen.
5.2.3 Der Beurteilte ist anerkannter Flüchtling, wobei gleichzeitig eine migrationsrechtliche Wegweisung mit Vollzugsaufschub ausgesprochen wurde (Entscheid des Bundesamtes für Migration vom 20. Dezember 2013 S. 5, in den Vorakten des Amts für Migration Basel-Landschaft). Der Flüchtlingsstatus stand damals der Anordnung einer Fernhaltemassnahme, wie sie die Wegweisung und auch die Landesverweisung darstellen, offensichtlich nicht entgegen.
Der Flüchtlingsstatus bedeutet für die Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, dass sich das öffentliche Interesse an der Landesverweisung in einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung manifestieren und sich gegen die privaten Interessen des anerkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz durchsetzen muss (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3 mit Hinweisen; AGE SB.2019.100 vom 10. Februar 2021 E. 7.3). Wie das Bundesgericht explizit mit Bezug auf eritreische Flüchtlinge wiederholt festgestellt hat (dazu BGer 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021; 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2 und 2.3), steht eine Flüchtlingseigenschaft der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen. Es bestehe in Eritrea kein generelles Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (BVGer-Urteil vom 10. Juli 2018 E-5022/2017 E. 6.1; BVGer-Urteil D-7898/2015 E. 5.1, Urteil des EGMR M.O. v. Switzerland vom 20. Juni 2017, § 79 f.), soweit sich ein Betroffener nicht individuell-konkret auf eine persönliche Gefährdungssituation in seinem Heimatland berufe (BGer 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.4).
Im Fall des vorliegend Beurteilten werden keine individuell-konkreten Hinweise, die auf eine persönliche Gefährdungssituation schliessen lassen, geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Nach aktuellen Angaben des Staatssekretariats für Migration ist in migrationsrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich zu bejahen, sofern sich im Einzelfall keine existenzbedrohende Situation ergibt. In der Praxis ist offenbar bloss eine freiwillige Rückkehr möglich (vgl. die amtliche Webseite «Häufig gestellte Fragen zu Eritrea», https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/eritrea/faq.html). Im vorliegenden Einzelfall besteht ein grosses Interesse an der Fernhaltung des Beurteilten: Er hat wiederholt Menschen mit Wut und brachialer Gewalt Verletzungen zugefügt, auch einem Unbekannten im öffentlichen Raum, so dass von seiner Anwesenheit in der Schweiz eine erhebliche Sicherheitsgefährdung ausgeht. Mögliche Haftentlassungstermine sind der 8. Dezember 2022 (Zweidrittels-Termin) bzw. der 19. Februar 2024 (Vollzugsende; vgl. Stellungnahme SMV vom 1. Februar 2022; Akten S. 2261). Wann der Beurteilte tatsächlich entlassen wird und wie sich die Verhältnisse in seinem Heimatland dannzumal präsentieren, ist schwer absehbar. Jedenfalls erweist sich die Anordnung der Landesverweisung aus heutiger Sicht nicht als unverhältnismässig.
Angesichts der Schwere der Tat und der Gefährdung ist eine Massnahmedauer von 8 Jahren angemessen. Die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist zu bestätigen, da sich die Landesverweisung gegen einen wegen gefährlicher Gewaltverbrechen verurteilten, einschlägig vorbestraften Drittstaatsangehörigen richtet (Art. 20 N-SIS-Verordnung, SR 362.0; angefochtenes Urteil S. 41).
5.3 B____
5.3.1 Nach den unbestrittenen Angaben im Strafurteil (S. 41) reiste B____ im Februar 2015, im Alter von knapp 19 Jahren, in die Schweiz ein. Seit dem 13. August 2018 gilt er als rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber mit Aufenthaltsstatus N (Akten S. 209 ff.). Seine Kindheit und Schulzeit verbrachte er bis zur 8. Klasse in Eritrea und dem Sudan. Eritrea habe er im Alter von elf Jahren verlassen, um seinen Vater zu suchen und wegen mangelnder Zukunftsperspektiven, was ihn schliesslich nach Europa geführt habe. In die Schweiz sei er gekommen, weil sein Onkel hier lebe und die Schweiz sein «Traumland» sei. Eine begonnene Ausbildung als Schreiner habe er aufgrund seines negativen Asylentscheids nicht beenden können (Aussage B____, Akten S. 203; Protokoll Strafgericht, S. 5). Als er den negativen Asylentscheid erhalten habe, habe er in der Nothilfe schlafen müssen. Seine Familie sei in Eritrea, abgesehen von einem Onkel in Basel (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Seine Verlobte wohne in Bern. Er habe Kontakt zu seiner Mutter und zu den Schwestern in Eritrea (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 1926).
5.3.2 B____ verbrachte seine frühe Kindheit in Eritrea. Er war bis zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall rund 5 Jahre in der Schweiz. In dieser Zeit ist er hier dreimal straffällig geworden, davon zweimal mit Gewaltdelikten. Mit der Beteiligung an den Prügeleien vom 9. Juni 2020 hat er im öffentlichen Raum Gewalt gegen einen Passanten und dessen Helfer ausgeübt. Er hat zwei unbekannte Menschen angegriffen bzw. verletzt, womit ein konkreter Hinweis für eine öffentliche Gefährdung vorliegt. Seine Mutter und Schwestern leben in Eritrea. Er hat keine Kinder. Im Gegensatz zum Mitbeschuldigten hatte der Beurteilte nie den Status eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings. Als Grund für seine Einreise gibt er Perspektivenlosigkeit an; eine individuell-konkrete Gefährdungssituation wird nicht genannt. Auch wenn die Bewährungsaussichten etwas besser sind als jene des Mitbeschuldigten – weniger Vorstrafen, keine Hinweise auf häusliche Gewalt – erweist sich eine Landesverweisung für B____ nicht als schwerer persönlicher Härtefall. Der Beurteilte hat keine Berufslehre abgeschlossen und hat aufgrund seines vorläufigen Aufenthaltsstatus’ nur beschränkte Erwerbsmöglichkeiten. Seine wirtschaftliche Integration ist daher ungünstig. Abgesehen von einem Onkel und einer Verlobten in der Schweiz halten sich seine Familienangehörigen in Eritrea auf. Daher wird er im Falle einer Rückkehr in seinem Heimatland ein familiäres Umfeld vorfinden. Demgegenüber ist der gesellschaftliche Rückhalt in der Schweiz bescheiden und es liegen mit den begangenen Gewaltdelikten mehrfache Verstösse gegen die öffentliche Ordnung vor.
Angesichts der Schwere der der Tat und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erweist sich die Massnahmedauer von 8 Jahren mit der Eintragung im Schengener Informationssystem als verhältnismässig (Art. 20 N-SIS-Verordnung). Insgesamt ist die Landesverweisung von B____ somit zu bestätigen.
Nach dem Gesagten ist die Vorstrafe von B____ in teilweiser Gutheissung seiner Berufung nicht vollziehbar zu erklären. Im Übrigen sind beide Berufungen abzuweisen. Aufgrund ihrer Verurteilung sowie des vollständigen bzw. weitgehenden Unterliegens haben die Berufungskläger die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 426 Abs. 1 StPO) und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei hierfür eine Urteilsgebühr von je CHF 1’500.– angemessen ist (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Die beiden amtlichen Verteidiger werden für den notwendigen und gebotenen Aufwand je gemäss Honorarnote entschädigt. Die Entschädigung steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung gegenüber dem Berufungskläger gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 12. Februar 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch des A____ von der Anklage der Anstiftung (eventuell Gehilfenschaft) zur mehrfachen Sachbeschädigung (Anklage-Ziffer I.1) sowie der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung und der Tätlichkeiten (Anklage-Ziffer I.2);
Verurteilung des A____ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 106 des Strafgesetzbuchs zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
Freispruch des B____ von der Anklage der einfachen Körperverletzung, des rechtswidrigen Aufenthalts, der Beschimpfung und der Tätlichkeiten (Anklage-Ziffer I.2);
Verurteilung des B____ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 106 des Strafgesetzbuchs zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
Beschluss über die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung beider Beschuldigter für das erstinstanzliche Verfahren.
in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 134 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 3. Juli 2018 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), mehrfacher Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs im Umfang von 1 Jahr und 6 Monaten (von insgesamt 2 Jahren und 6 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. Oktober 2014 bis 6. Januar 2015 (76 Tage), Probezeit 3 Jahre sowie der stationären Ersatzmassnahme in der Werkstatt-Fricktal vom 18. Juli 2015 bis 5. Januar 2016 im Umfang von 86 Tagen, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 10. Januar 2019 bis 30. Januar 2019 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 9. Juni 2020,
in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 134 sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die gegen B____ am 1. November 2017 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), Diebstahls sowie geringfügigen Vermögensdelikts (Erschleichen einer Leistung) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit 2 Jahre (durch Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Dezember 2019 um 1 Jahr verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
B____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
B____ trägt die Kosten von CHF 10'707.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 12'100.– und ein Auslagenersatz von CHF 150.75, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 943.30, somit total CHF 13'194.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'336.65 und ein Auslagenersatz von CHF 136.10, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 421.40, somit total CHF 5'894.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger 1 + 2
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft
Amt für Migration und Integration Aargau
[...] Krankenversicherung [...] (nach Rechtskraft)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).