Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2021.6, AG.2022.238
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.6

URTEIL

vom 24. März 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

Adresse dem Gericht bekannt

C____

Adresse dem Gericht bekannt

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. September 2020

betreffend falsche Anschuldigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. September 2020 wurde A____ der falschen Anschuldigung zum Nachteil von C____ schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.‒ mit zweijähriger Probezeit verurteilt. Das Verfahren wegen mehrfacher qualifizierter Verleumdung wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. In Bezug auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung zum Nachteil von B____ wurde der Beschuldigte freigesprochen. Dem Beurteilten wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.‒ sowie eine Urteilsgebühr von CHF 700.‒ auferlegt Die Mehrkosten von CHF 50.‒ wurden der Strafgerichtskasse auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde für seinen Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Gegen dieses Urteil hat A____ mit Schreiben seines Verteidigers vom 14. Januar 2021 Berufung erklären lassen. Er beantragt, das Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 9. September 2020 sei teilweise aufzuheben, und es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der falschen Anschuldigung kostenlos freizusprechen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichtes vom 9. September 2020 zu bestätigen. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit seinem bisherigen Rechtsvertreter zu gewähren.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Januar 2021 wurde die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt.

Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die vorliegende Berufung beantragt. Die Berufungsbegründung datiert vom 1. Juli 2021. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerschaft haben auf eine Berufungsantwort verzichtet.

Der Beweisantrag, C____ und B____ seien vor Berufungsgericht zu befragen, wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 21.September 2021 vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts abgewiesen.

Die Berufungsverhandlung fand am 24. März 2022 statt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft haben auf die Teilnahme verzichtet. Nach der Befragung des Berufungsklägers zur Person und zur Sache gelangten sein Verteidiger und er selbst zum Vortrag. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime; die Berufung kann auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2 Die Einstellung des Verfahrens wegen qualifizierter Verleumdung zufolge Verjährung und der Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung zum Nachteil von B____ sind von keiner Seite angefochten worden und demnach bereits rechtskräftig.

2.1 Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger wegen falscher Anschuldigung betreffend den Strafgerichtspräsidenten C____ schuldig. Sie stellte zunächst fest, dass die Strafanzeigen der Privatklägerschaft aufgrund des zeitlichen Ablaufs als Grund für die Anzeigeerstattung durch den Beschuldigten ausser Betracht fallen. Im Falle der Privatklägerin B____ führte dies zum Freispruch von der Anklage der falschen Anschuldigung. Bezüglich des Privatklägers C____ war die Schilderung der Anklage umfassender, weshalb zu prüfen blieb, ob sich der Beschuldigte durch seine Anzeige, wonach der damalige Strafgerichtspräsident C____ im Strafprozess vom 5./6. Februar 2015 mit seinen prozessualen Handlungen und Verfügungen sowie dem Inhalt des Urteils und der angeordneten Sicherheitshaft amtsmissbräuchlich gehandelt habe, der falschen Anschuldigung strafbar gemacht hatte. Die Vorinstanz prüfte die in der Begründung der Anzeige aufgeführten Gründe und kam zum Schluss, der Privatkläger C____ habe sich stets im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens bewegt und rechtmässig verhalten. Der Berufungskläger habe das Verfahren als unfair empfunden, es hätten ihm jedoch zur Überprüfung der Richtigkeit der Entscheide ordentliche Rechtsmittel, insbesondere die Berufung und die Beschwerde, offengestanden, von welchen er auch Gebrauch gemacht habe. Die Anzeige habe offensichtlich eine Vergeltungsmassnahme dargestellt.

2.2 Der Berufungskläger macht geltend, es widerspreche dem Grundsatz eines fairen Verfahrens, wenn ein Richter des Kollegiums die Strafanzeige eines Richterkollegen beurteile – die Befangenheit sei offensichtlich, was sich auch darin zeige, dass im Falle der Privatklägerin B____ bei nahezu gleicher Ausgangslage ein Freispruch erfolgt sei. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung sei bei Strafanzeigen zurückhaltend anzunehmen, da ansonsten das Antragsrecht ausgehöhlt würde. Die Anzeige sei vor dem Hintergrund zu betrachten, dass der Berufungskläger durch den Privatkläger C____ vor seiner Verhandlung am Strafgericht mit einem Hausverbot belegt worden sei, da sich der Privatkläger an der reinen Anwesenheit des Berufungsklägers gestört habe, dass die umfangreiche Anklageschrift inklusive Urteilseröffnung in einem halben Tag «durchgepeitscht» worden sei, dass der Berufungskläger im Rahmen des damaligen Verfahrens von beiden Privatklägern als schwerst geisteskrank und gemeingefährlich bezeichnet worden sei und dass behauptet worden sei, er schleiche vor der Liegenschaft der Privatklägerin herum. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe sei völlig unangemessen gewesen, was sich im Berufungsverfahren gezeigt habe. Sowohl die von C____ ausgesprochene Sicherheitshaft als auch die Löschungsverfügung seien durch das Appellationsgericht auf Beschwerde hin kassiert worden. Die Annahme, dass es sich bei der Strafanzeige um eine reine Revanche gehandelt habe, sei unter diesen Umständen nicht begründet. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Anzeigen habe sich der Berufungskläger in Untersuchungshaft befunden, was zu Beginn regelmässig einen Haftschock auslöse. Dass er als juristisch nicht versierter Laie zuerst an eine Strafanzeige gedacht habe und nicht an die Ausfertigung einer Aufsichtsbeschwerde, sei nachvollziehbar.

2.3

2.3.1 Wenn der Berufungskläger argumentiert, die Befangenheit der Vorinstanz sei daraus ersichtlich, dass der Berufungskläger bezüglich eines vergleichbaren inkriminierten Sachverhalts betreffend die Staatsanwältin freigesprochen worden sei, entspricht dies nicht den Tatsachen. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Strafanzeigen der Privatklägerschaft in der Chronologie der Geschehnisse nicht Anlass für die Anzeige des Berufungsklägers sein konnten (siehe dazu oben [E.2.1] sowie Urteil Vorinstanz, Akten S. 1054). Da sich der angeklagte Sachverhalt im Falle der Privatklägerin B____ hierauf beschränkte, erging in ihrem Fall ein Freispruch, während der im Falle von Privatkläger C____ zusätzlich geschilderte Sachverhalt einen Schuldspruch nach sich zog. Die Ungleichbehandlung hatte somit nicht persönliche, sondern sachliche Gründe.

2.3.2 Der äussere Sachverhalt ist soweit unbestritten, als der Berufungskläger am Tag nach dem Urteil des Strafgerichts vom 6. Februar 2015 Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gestellt hat, nachdem Sicherheitshaft angeordnet und der Berufungskläger zuhause festgenommen worden war.

2.3.3 Die in der Anzeige des Berufungsklägers genannten Punkte ‒ Befangenheit des Strafgerichtspräsidenten, Tatort Basel-Land, Ablehnung der Beweisanträge, Höhe der auferlegten Verfahrenskosten, Strafmass von zwei Jahren Freiheitsstrafe und Anordnung von Sicherheitshaft ‒ konnten sämtlich durch die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel überprüft werden, die der Berufungskläger denn auch ergriffen hat. Wie er selbst dargelegt hat, wurden die monierten Punkte im Rahmen seiner Berufung ans Appellationsgericht bzw. seiner Beschwerden ans Bundesgericht überprüft und teilweise korrigiert. Auch bezüglich der Sicherheitshaft war sich der Berufungskläger des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels bewusst ‒ wie er ausführte im Gegensatz zu einem Mitgefangenen (Prot., Akten S. 1143) ‒ und setzte sich mit einer Haftbeschwerde erfolgreich dagegen zur Wehr.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hätte ihm zusätzlich das Instrument der Aufsichtsbeschwerde zur Verfügung gestanden. Die Verteidigung argumentiert, der Berufungskläger habe sich in einem Haftschock befunden und es sei nachvollziehbar, dass er als juristisch nicht versierter Laie nicht an das zur Verfügung stehende Instrument einer Aufsichtsbeschwerde, sondern an eine Strafanzeige gedacht habe. Diese Argumentation verfängt jedoch aus verschiedenen Gründen nicht. Es mag sein, dass der Berufungskläger in der Sicherheitshaft zunächst keinen Kontakt zu seinem damaligen Verteidiger hatte und zudem kein Vertrauensverhältnis mehr zu diesem bestand (dazu in der Berufungsverhandlung, Akten S. 1143). Aber auch danach, namentlich seit im Jahr 2015 für das Berufungsverfahren SB.2015.6 ein Wechsel der amtlichen Verteidigung stattgefunden hatte und er juristisch beraten war, erfolgte kein Rückzug der Strafanzeige. Der Berufungskläger sagte denn auch in der Berufungsverhandlung, dass er die Anzeige jederzeit wieder erheben würde (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1144). Damit ist belegt, dass er sich keineswegs aufgrund eines Haftschock sowie rechtlicher Unkenntnis für die Strafanzeige entschieden hat. Es ist zudem auf die zahlreichen früheren Anzeigen wegen Amtsmissbrauchs zu verweisen, welche der Berufungskläger gegen weitere Personen erstattet hat, wobei die Verfahren jeweils eingestellt worden sind, wie der Berufungskläger selbst ausgeführt hat (Auss. in der Berufungsverhandlung, Akten S. 1145; Zusammenfassung der in den Jahren 2007, 2008, 2010 und 2012 erfolgten Anzeigen wegen Amtsmissbrauchs, die jeweils mangels Erfüllung des objektiven Tatbestands eingestellt wurden in Urteil SB.2015.52, Akten S. 799 [aufgehoben durch Entscheid des Bundesgerichts, die erwähnten Anzeigen und Einstellungen sind jedoch unbestritten]). Der Berufungskläger kannte aufgrund dieser Einstellungsbeschlüsse die Voraussetzungen zur Annahme eines Amtsmissbrauchs.

2.3.4 Wenn die Verteidigung vorbringt, es sei nach Strafanzeigen nur mit grosser Zurückhaltung von falscher Anschuldigung auszugehen, «da ansonsten das Antragsrecht ausgehöhlt würde», so entspricht dies nicht der vorliegenden Konstellation. Der Berufungskläger tätigte seine Anzeige im Nachgang einer erstinstanzlichen Verurteilung. Im Gegensatz zu einer tatsächlichen oder vermeintlichen Straftat, deren Überprüfung durch die Strafverfolgungsbehörden oft einer Strafanzeige und ‒ im Falle eines Antragsdelikts ‒ eines Strafantrags bedarf, standen dem Berufungskläger zur Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils und der angeordneten Sicherheitshaft die oben genannten Rechtsmittel zur Verfügung.

2.3.5 Der Berufungskläger will noch immer davon überzeugt sein, dass der Beanzeigte sich des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht habe (Prot., Akten S. 1143), womit er bestreitet, dass seine Anzeige wider besseres Wissen erfolgt sei.

Die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes erfordert sicheres Wissen darum, dass die Anschuldigung falsch ist, und dieses Wissen war vorliegend gegeben. Wie bereits erwähnt, war der Berufungskläger aufgrund der zahlreichen eingestellten Verfahren wegen Amtsmissbrauchs, die er durch frühere Anzeigen initiiert hatte, bestens mit der Materie vertraut. Seine anhaltende Weigerung, die allgemeine Rechtsauffassung zu akzeptieren kann trotz seines abweichenden persönlichen Rechtsempfindens nicht zur Verneinung des Vorsatzes führen, sondern belegt vielmehr die bewusste Widerhandlung gegen den Tatbestand der falschen Anschuldigung. Dass es nicht Verfehlungen in der Amtsführung des Privatklägers waren, welche den Berufungskläger zur Anzeige wegen Amtsmissbrauchs veranlassten, sondern er jeweils zu diesem Instrument greift, wenn ein behördlicher Entscheid nicht zu seinen Gunsten ausfällt, hat er in der Berufungsverhandlung selbst dargelegt: So bezeichnete er zunächst pauschal sämtliche Handlungen des Privatklägers als unsauber, fügte dann aber bei, eine Ausnahme sei, dass Präsident C____ mit Recht angenommen habe, dass der Berufungskläger kein Irreführung der Rechtspflege begangen habe (Prot., Akten S. 1144). Dass die Anschuldigungen des Berufungsklägers in der Absicht erfolgten, eine Strafverfolgung herbeizuführen, wie es zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 303 StGB notwendig ist, steht nach einer Strafanzeige ausser Zweifel.

2.4 Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass die Strafanzeige gegen den Privatkläger C____ als reine Vergeltungsmassnahme erfolgt ist. Der Berufungskläger hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt, und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.

3.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 des Strafgesetzbuches das Verschulden des Täters. Der Strafrahmen der falschen Anschuldigung sieht gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.

Der Berufungskläger moniert bezüglich der vorinstanzlichen Strafzumessung, diese habe sich nach dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Täters und nicht nach allfälligen Weisungen der Staatsanwaltschaft zur richten (Plädoyer, Akten S. 1139). Das Vorgehen der Vorinstanz ist indes nicht zu beanstanden: Sie hat unter Gewichtung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles die Strafe bemessen. Die Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft, welche für Delikte im untersten Bereichs des jeweiligen Strafrahmens namentlich im Strafbefehlsverfahren eine gewisse Rechtsgleichheit garantieren, wurden lediglich ergänzend erwähnt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1057).

Das objektive Tatverschulden ist angesichts der leicht zu entkräftenden Vorwürfe als gering zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat das subjektive Tatverschulden als etwas schwerer bezeichnet und dabei das Motiv der reinen Vergeltungsmassnahme als verwerflich bezeichnet. Das Berufungsgericht berücksichtigt hier leicht zu Gunsten des Berufungsklägers, dass er sich zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung unmittelbar nach der Verkündigung des Urteils des Strafgerichts und nach Versetzung in Haft in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden haben dürfte, was sein Verhalten jedoch nicht entschuldigt ‒ zumal er sich auch nach Aufhebung der Sicherheitshaft nie von der Anzeige distanziert hat und sich auch noch in der Berufungsverhandlung unbelehrbar gezeigt hat.

Insgesamt trägt eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.‒ seinem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen Rechnung.

3.2 Dass der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung kundgetan hat, er würde die inkriminierte Anzeige jederzeit wieder stellen (Prot., Akten S. 1144), wirkt sich negativ auf die Legalprognose hinsichtlich ähnlich gelagerter Delikte aus. Da lediglich der Berufungskläger ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann das angefochtene Urteil jedoch nur zu seinen Gunsten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), womit die Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren nicht zu überprüfen ist.

4.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip verlegt. Aufgrund des gleichbleibenden Schuldspruchs trägt der Berufungskläger unverändert die erstinstanzlich auferlegten Kosten und Gebühren.

4.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

4.3 Der Berufungskläger obsiegt im Berufungsverfahren insofern, als seine Freiheitsstrafe um 20 Prozent reduziert wird. Entsprechend sind auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens in diesem Umfang zu reduzieren. Ausgehend von einer vollen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’000.– werden dem Berufungskläger daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

4.4

4.4.1 Dem amtlichen Verteidiger, [...], ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung zuzüglich 3,5 Stunden für die Hauptverhandlung (inklusive Nachbesprechung) auszurichten. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

4.4.2 Da dem Berufungskläger eine um 20 Prozent reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der amtlichen Verteidigung im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 Prozent des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. September 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

  • Einstellung des Verfahrens wegen qualifizierter Verleumdung zufolge Verjährung;

  • Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung zum Nachteil von B____

A____ wird der falschen Anschuldigung zum Nachteil von C____ schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 200.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 700.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1’600.‒, eine Spesenvergütung von CHF 19.90 sowie 7,7 % MWST von insgesamt CHF 124.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80% der Verteidigungskosten (CHF 1’395.70) vorbehalten.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Privatklägerschaft

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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