Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2021.50
URTEIL
vom 29. April 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Sara Lamm, lic. iur. Mia Fuchs und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
JVA St. Johannsen Beschuldigter
Neuhaus 40, 2525 Le Landeron
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Privatkläger
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 20. Januar 2021
betreffend Versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Januar 2021 der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 5. Februar 2020, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Des Weiteren wurde eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzugs gemäss Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet. Sodann wurde diverse Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet. Das beigebrachte [...] mit defektem Display (Verzeichnis Nr. 151122, Pos. 1002) sowie die beigebrachten Kleider des Beschuldigten (Verzeichnis Nr. 153075, Pos. 1003 bis 1008) wurden ihm unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Die beigebrachten Kleider von B____ (Verzeichnis Nr. 151123) wurden diesem unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Ferner wurde der Antrag von [...] auf Herausgabe einer Jacke der Marke [...] abgewiesen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 27'747.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7'500.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. Mai 2021 Berufung erklärt und beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 20. Januar 2021 aufzuheben und den Beschuldigten der (vollendeten) schweren Körperverletzung, des Raufhandels und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Des Weiteren seien ein Bericht respektive Unterlagen über den aktuellen Gesundheitszustand von B____ einzuholen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt zu bestätigen, dies alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. Vom Beschuldigten ist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden.
Mit Berufungsbegründung vom 10. August 2021 hat die Staatsanwaltschaft ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. Mit Berufungsantwort vom 14. Dezember 2021 beantragt der Beschuldigte, es seien die Berufung sowie der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abzuweisen. Des Weiteren sei ihm die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen, dies unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat auf das Einreichen einer Replik verzichtet.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 hat der Instruktionsrichter die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bewilligt, den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft gutgeheissen sowie die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 hat der behandelnde Arzt des Privatklägers, Dr. [...], einen Bericht über dessen aktuellen Gesundheitszustand eingereicht. Mit Vorladung vom 17. Januar 2022 sind die Parteien – einschliesslich B____ als Privatkläger – zur Hauptverhandlung am 29. April 2022 geladen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie B____ als Auskunftsperson befragt worden. Im Anschluss sind die Staatsanwaltschaft sowie der amtliche Verteidiger des Beschuldigten zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Berufung sowohl gegen den Schuldpunkt (Tatsächliches und Rechtliches betreffend vollendete schwere Körperverletzung) als auch gegen die Bemessung der Strafe. Demgegenüber sind die Schuldsprüche wegen Raufhandels und Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, die Anordnung der ambulanten psychiatrischen Behandlung während des Strafvollzugs gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB, die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Medikamentendose mit Anabolika (Verzeichnis Nr. […], Pos. 1001), des Marihuanas (Betäubungsmitteldezernat, Pos. 1), des [...] Glases (Effektenverwaltung, Verzeichnis […]) und des Wangenschleimabstrichs von [...] (Verzeichnis Nr. […]) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB, die Rückgabe des beigebrachten [...] mit defektem Display (Verzeichnis Nr. […], Pos. 1002) und der beigebrachten Kleider (Verzeichnis Nr. […], Pos. 1003 bis 1008) unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Beschuldigten, die Rückgabe der beigebrachten Kleider (Verzeichnis Nr. […]) von B____ an diesen unter Aufhebung der Beschlagnahme, die Abweisung des Antrags von [...] auf Herausgabe einer Jacke der Marke [...] sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.
Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.
3.1 Die Staatsanwaltschaft wendet sich in materieller Hinsicht gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Diesbezüglich sei das Urteil des Strafgerichts aufzuheben und der Beschuldigte der (vollendeten) schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.
Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass die Verletzungen, welche das Opfer B____ aufgrund des heftigen und unvermittelten Schlages erlitten habe, schwerwiegend und bleibend seien. Eine chronische Entzündung der Stirnhöhle mit Schleimansammlung sowie eine Schädigung des Gesichtsnervs seien klar bleibende Nachteile, ebenso die prominente Narbe im Gesicht sowie der Umstand, dass das Opfer eine Metallplatte im Kopf habe. Des Weiteren könne auch dem aktuellen Arztbericht [...] entnommen werden, dass der Beschuldigte auch zwei Jahre nach der Tat noch mit diversen gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe. In der Berufungsverhandlung habe der Beschuldigte sodann angegeben, dass er regelmässig Kopfschmerzen verspüre. Zudem sei die Metallplatte vergleichsweise gross und fülle die halbe Stirn des Opfers aus. Auch sei die Narbe noch deutlich sichtbar. Es seien demnach weiterhin noch massive gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Tat vorhanden.
3.2 Der Beschuldigte verweist demgegenüber grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil.
3.3 Vorliegend ist der Tathergang (Schlag des Beschuldigten mit einem Whiskey-Glas gegen den Kopf des Privatklägers) von den Parteien unbestritten. In tatsächlicher Hinsicht ist jedoch fraglich, welche (langfristigen) gesundheitlichen Folgen diese Verletzung für den Privatkläger nach sich gezogen hat respektive weiterhin nach sich zieht.
Bereits die Vorinstanz hat als erstellt angesehen, dass sich der Privatkläger durch den Schlag des Beschuldigten eine Riss-Quetschwunde mit darunterliegender Impressionsfraktur der Stirnhöhle zugezogen hat. Die Verletzungen begründeten dabei per se nicht das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche musste durch die behandelnden Ärzte auch nicht abgewendet werden (vgl. Akten S. 833). Für die Behandlung der Verletzungen war jedoch eine notfallmässige Operation erforderlich und es musste eine Metallplatte in den Schädelknochen implantiert werden, welche der Privatkläger sein Leben wird tragen müssen. Letzterer hielt sich dafür zwei Tage im Universitätsspital Basel auf und war danach vier Wochen lang arbeitsunfähig (vgl. Akten S. 498 ff., 751 ff., 823 ff., 1346). Sodann klagte der Privatkläger auch gut vier Monate nach der Tat noch darüber, dass er die Metallplatte immer noch spüre und er deswegen Kopfschmerzen habe (Akten S. 763).
Hinsichtlich des aktuellen Zustands des Privatklägers liegt einerseits der bereits erwähnte Arztbericht von Dr. [...] vom 10. Januar 2022 vor (Akten S. 1200). Diesem ist zu entnehmen, dass der Privatkläger weiterhin unter den Folgen der damaligen Verletzung leide. So bestünden andauernde und mit grosser Wahrscheinlichkeit bleibende Kopfschmerzen frontal im Bereich der Metallplatte im Stirnbereich, öfters ein unangenehmes Wärmegefühl im Bereich der Stirne, eine auffällige, störende Narbe im Bereich der Stirn, mit grosser Wahrscheinlichkeit bleibende Abhängigkeit von Kopfwehmittel sowie wahrscheinliche bleibende Angstzustände. So habe der Privatkläger Angst, nachts ausser Haus zu gehen und erneut überfallen zu werden.
Des Weiteren wurde der Privatkläger in der Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht zu seinem Gesundheitszustand befragt. Dabei gab er an, dass er ausser Kopfschmerzen keine allgemeinen Probleme im Alltag aufgrund der Verletzungen habe. Diese würden unterschiedlich oft auftreten, von manchmal nur zwei Mal im Monat bis hin zu Schmerzen einmal pro Woche. Dabei handle es sich um «normale» Kopfschmerzen. Natürlich seien diese störend, jedoch liessen diese nach rund einer Stunde nach, wenn er ein Schmerzmittel ([...]) einnehme. Er gehe diesbezüglich auch nicht mehr zum Arzt, für ihn sei die Sache eigentlich abgeschlossen. An der Berufungsverhandlung habe er auch wieder Kopfschmerzen, dies sei jedoch der erste Tag seit drei bis vier Wochen, an dem er wieder Schmerzen verspüre. Kurz nach dem Vorfall sei er auch weniger in den Ausgang gegangen, er habe jetzt jedoch keine allgemeine Angst vor dem Nachtleben, auch habe er keine Angst, den Personen von damals zu begegnen, er habe nie an sie gedacht. Was die Narbe betreffe, so werde er nicht von anderen Personen darauf angesprochen und habe auch keine Probleme im Beruf bei Kundenkontakt, er habe die Narbe kosmetisch behandeln lassen. Auch sei seine Gesichtsmimik durch die Narbe nicht merklich beeinträchtigt. Zudem zeigte der Privatkläger in der Berufungsverhandlung dem Gericht sowie den Parteien seine Stirn, auf der die Narbe fast nicht (mehr) erkennbar war (Akten S. 1345 ff.).
Zusammenfassend ist demnach erstellt, dass der Privatkläger als aktuell noch bestehende Gesundheitsbeeinträchtigung unter episodischen Kopfschmerzen leidet, die nur in unregelmässigen Abständen auftreten. Die durch die Verletzung entstandene Narbe beeinträchtigt ihn gemäss seinen Aussagen jedoch weder beruflich noch privat.
In rechtlicher Hinsicht beantragt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Beschuldigten wegen (vollendeter) schwerer Körperverletzung.
4.1 So seien die Verletzungen, welche der Privatkläger aufgrund des heftigen und unvermittelten Schlages erlitten habe, als schwerwiegend und bleibend im Sinne von Art. 122 StGB einzustufen. Eine chronische Entzündung der Stirnhöhle mit Schleimansammlung sowie eine Schädigung des Gesichtsnervs seien klar bleibende Nachteile. Dies gelte auch für die prominente und arg entstellende Narbe im Gesicht sowie für den Umstand, dass das Opfer eine Metallplatte im Kopf habe. Die ständigen Kopfschmerzen seien nur mit Schmerzmitteln einigermassen auszuhalten, was einen Zustand «dauernden Krankseins» darstelle, wie er von der Rechtsprechung gefordert werde. Wenn die Gesundheitsbeeinträchtigungen schon nicht unter Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB zu subsumieren seien, so sei doch zumindest die Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB durch die Entstellung der Narbe und die weiterhin bestehenden Kopfschmerzen erfüllt.
4.2 Der Beschuldigte bringt demgegenüber vor, dass auch der Auffangtatbestand der schweren Körperverletzung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erfüllt sei. Die Narbe sei nicht (mehr) erkennbar und entsprechend nicht arg entstellend. Auch das Einsetzen einer Metallplatte bei einem Schädelbruch führe nicht per se zu einer schweren Körperverletzung. Bei den Kopfschmerzen sei zudem nicht klar, ob die Tat des Beschuldigten für diese überhaupt kausal gewesen sei. Auch wenn eine Kausalität jedoch vorliegen würde, läge keine schwere Körperverletzung vor, wenn der Privatkläger sein Leiden jeweils durch eine Schmerztablette lindern könne.
4.3
4.3.1 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt hat, macht sich der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
Die Abgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung ist oft schwierig und unterliegt einem weiten Ermessen. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff; das Bundesgericht weicht deshalb in Grenzfällen «nur mit einer gewissen Zurückhaltung» von der Auffassung der Vorinstanz ab. Aber auch für die erstinstanzlichen Gerichte ist Zurückhaltung geboten. Der Tatbestand ist mithin – wo nicht Lebensgefahr vorliegt (Abs. 1) – auf schwerste Eingriffe in die physische und psychische Integrität zu begrenzen (vgl. BGE 115 IV 17 E. 2b; Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 122 N 24).
4.3.2 Bereits hier gilt es festzuhalten, dass, soweit sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt stellt, es lägen eine durch die Impressionsfraktur verursachte chronische Entzündung der Stirnhöhle mit Schleimansammlung sowie eine Schädigung des Gesichtsnervs vor, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, wonach diese Verletzungsfolgen im Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts nicht attestiert, sondern lediglich als mögliche Folgen aufgezählt werden [vgl. Akten S. 833]. Deren Eintritt ist jedoch vorliegend nicht belegt.
Sodann sind vorliegend auch die Voraussetzungen nach Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB nicht erfüllt: Erstens bestand zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr für den Privatkläger, gab das rechtsmedizinische Gutachten vom 24. Februar 2020 doch an, dass die vorliegenden Verletzungen per se nicht das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr begründen würden. Eine solche habe durch die behandelnden Ärzte auch nicht abgewendet werden müssen. Zweitens liegt auch keine arge Entstellung des Gesichts des Privatklägers vor. Eine solche ist nämlich nicht anzunehmen, wenn es sich um relativ unauffällige Narben und gut verheilende Schnittwunden handelt (Geth, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 122 N 9). In casu war die Narbe auf der Stirn des Privatklägers an der Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht fast nicht mehr erkennbar, hat der Privatkläger sie gemäss eigenen Angaben denn auch kosmetisch behandeln lassen. Auch ist er durch die Narbe nicht in seiner Mimik beeinträchtigt. Schliesslich ist der Privatkläger durch die Verletzungen auch nicht bleibend arbeitsunfähig geworden, ist doch erstellt, dass er nach dem in Frage stehenden Vorfall nur vier Wochen krankgeschrieben war und seither wieder seiner Arbeitstätigkeit nachgeht.
4.3.3 Fraglich ist vorliegend jedoch, ob eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB beim Privatkläger vorliegt. Demgemäss ist wegen schwerer Körperverletzung zu verurteilen, wer eine andere schwere Schädigung des Körpers, der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Mit dieser Generalklausel sollen Fälle erfasst werden, welche mit den unter Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen vergleichbar sind. Dazu werden unter anderem lange Bewusstlosigkeit, schweres und lang dauerndes Krankenlager, ein ausserordentlich langer Heilungsprozess oder Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes gezählt. Es muss anders als in Art. 122 Abs. 2 StGB, wonach unter anderem eine bleibende Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist, weder die Arbeitsunfähigkeit voll noch die Invalidität dauernd sein. Mehrere Beeinträchtigungen, die für sich allein keine schwere Körperverletzung darstellen, können in ihrer Summierung eine solche sein. So können Arbeitsunfähigkeit (verneint bei 3 Monaten, zweieinhalb Jahre als Grenzfall) und Invalidität insgesamt mit anderen Umständen (wie langer Spitalaufenthalt [ab einem halben Jahr] oder Intensität der Schmerzen) den Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB erfüllen (BGE 124 IV 53 E. 2, 101 IV 381 E. 1b; BGer 6B_442/2019 vom 26. August 2019 E. 1.3.2, 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2, 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.1.1; vgl. auch Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 122 N 20). Zu berücksichtigen sind auch Faktoren, welche zwar die berufliche Tätigkeit nicht erheblich beeinträchtigen, dem Betroffenen aber insofern eine Einbusse der Lebensqualität bringen, als er Hobbies nicht mehr ausüben kann (vgl. BGE 105 IV 179 [nicht nummerierte E.]; Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 122 N 22).
Vorliegend liegt zwar ein Arztbericht von Dr. [...] vom 10. Januar 2022 vor, der mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen des Privatklägers beschreibt, dabei handelt es sich jedoch in einigen Punkten um reine Mutmassungen («wahrscheinliche»; «mit grosser Wahrscheinlichkeit»). Auch gab der Privatkläger selbst an, dass er sich gar nicht mehr in regelmässiger ärztlicher Behandlung befinde, da für ihn die Sache «eigentlich abgeschlossen» sei (Akten S. 1345). Es ist aus diesem Grund auch nicht davon auszugehen, dass der Arztbericht auf aktuellen Befunden hinsichtlich des Privatklägers beruht. So spricht der Bericht etwa von einer «auffällige[n], störende[n] Narbe» im Bereich der Stirne des Privatklägers. An der Berufungsverhandlung war jedoch, wie bereits dargelegt, die durch die Verletzung entstandene Narbe fast nicht mehr erkennbar. Der Arztbericht erwähnt zudem «wahrscheinliche bleibende Angstzustände», da der Privatkläger Angst habe, nachts ausser Haus zu gehen und erneut überfallen zu werden. Auch dies verneinte jedoch letzterer an der Verhandlung vor dem Appellationsgericht. So habe er keine Angst mehr im Nachtleben, er gehe normalerweise sowieso nicht an so Orte, wie zum Zeitpunkt des Vorfalls (Akten S. 1346). Der Bericht von Dr. [...] erwähnt sodann noch «andauernde und mit grosser Wahrscheinlichkeit bleibende Kopfschmerzen frontal im Bereich der Metallplatte im Stirnbereich» sowie «mit grosser Wahrscheinlichkeit bleibende Abhängigkeit von Kopfwehmittel[n]». Diesbezüglich gab der Privatkläger im Rahmen der Berufungsverhandlung zwar damit übereinstimmend an, noch an episodischen Kopfschmerzen im Bereich der Stirn zu leiden, die er vor der Verletzung nicht gehabt habe. Diese seien im Alltag jedoch die einzigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die er Aufgrund des Vorfalls noch habe. Aufgrund seiner Aussagen, dass die Schmerzen nur in unregelmässigen Abständen auftreten, er mithin manchmal wochenlang schmerzfrei lebt und er die Kopfschmerzen im Falle ihres Auftretens problemlos mittels Einnahme eines rezeptfreien Schmerzmittels behandelt werden kann, sind diese Schmerzen jedoch hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen nicht mit den in Art. 122 Abs. 2 StGB beispielhaft aufgezählten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vergleichbar. Auch wird die geforderte Intensität nicht im Zusammenspiel mit den in der Rechtsprechung genannten anderen möglichen Umständen erreicht, da der Privatkläger sich nur zwei Tage im Universitätsspital Basel aufhielt und danach «lediglich» vier Wochen lang arbeitsunfähig war. Auch machte der Privatkläger nicht geltend, dass er aufgrund der Kopfschmerzen gewisse Hobbies nicht mehr ausüben könne. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen der (vollendeten) schweren Körperverletzung vorliegend nicht erfüllt.
Für die Ausführungen zum Vorliegen der Versuchsstrafbarkeit kann auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden, wird dieser Umstand doch von den Parteien auch nicht bestritten.
Im Ergebnis ergeht somit in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
5.1 Der Beschuldigte hat sich demnach der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig gemacht.
Die Staatsanwaltschaft beantragt hinsichtlich der Strafzumessung, dass das Strafgericht für die versuchte Körperverletzung zu Unrecht eine Einsatzstrafe von lediglich 3 Jahren eingesetzt habe. Selbst bei einer Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruches trage diese Strafe dem schweren Verschulden des Beschuldigten nicht angemessen Rechnung. Die erlittenen Verletzungen seien – auch wenn sie nicht als schwer zu qualifizieren wären – gravierend: Sie seien erheblich, hätten eine Notoperation im Universitätsspital zur Folge gehabt und das Opfer werde – insbesondere wegen der Metallplatte im Kopf, aber auch wegen der Narbe – zeitlebens an diese brutale Tat erinnert. Diese Umstände seien bei der Strafzumessung stärker zu Ungunsten des Beschuldigten zu gewichten; genauso wie dessen äusserst gewalttätige, grundlose, heimtückische und unvermittelte Vorgehensweise. Die Staatsanwaltschaft erachte daher eine Einsatzstrafe von 4 Jahren als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die – durch die Vorinstanz vorgenommene – Erhöhung dieser Einsatzstrafe aufgrund des zusätzlichen Schuldspruches wegen Raufhandels um 6 Monate sei hingegen gerechtfertigt. In Bezug auf die Täterkomponente spiele der Umstand eine erhebliche Rolle, dass der Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung vorbestraft sei und er während des hängigen Verfahrens weiter delinquiert habe. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei diese Vorstrafe viel deutlicher zu Ungunsten des Beschuldigten zu gewichten; umso mehr, als dass der Beschuldigte noch über eine weitere Vorstrafe wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verfüge und auch bereits im letzten Verfahren während einer noch laufenden Probezeit delinquiert habe. Entsprechend sei die Strafe um ein Jahr zu erhöhen. Es spreche schliesslich jedoch nichts gegen eine Reduktion dieser Strafe aufgrund der gutachterlich attestierten verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten.
5.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
5.3
5.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).
5.3.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
5.3.3 Vorliegend sieht Art. 122 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, womit das Aussprechen einer Geldstrafe diesbezüglich nicht möglich ist (s. zum fakultativen Strafmilderungsgrund hinten E. 5.3.3). Für den Raufhandel kann sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch bei letztgenanntem Tatbestand bietet sich jedoch eine Geldstrafe nicht an, da der Beschuldigte bezüglich Gewaltdelikten einschlägig vorbestraft ist. So wurde er bereits am 15. März 2018 vom Strafgericht Basel-Stadt unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt (Akten S. 1240). Diese Verurteilung hat ihn mithin nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abgehalten. Insbesondere unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als notwendig, für den Raufhandel der Freiheitstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben. Für die mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG ist schliesslich eine Busse auszusprechen.
Im Ergebnis ist daher für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Übertretungen – eine
Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen.
5.4 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
5.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Der Privatkläger erlitt aufgrund des Schlags des Beschuldigten einen Schädelbruch, der eine notfallmässige Operation von Nöten machte, bei welcher die Knochenfragmente der Stirnhöhle des Privatklägers mit einer Metallplatte fixiert werden mussten. Aufgrund des gewalttätigen Übergriffs des Beschuldigten wird der Privatkläger denn auch sein Leben lang mit der Metallplatte in seinem Kopf leben müssen und wird, wie bereits dargelegt, nach wie vor von episodischen Kopfschmerzen heimgesucht. Zudem wirkt sich die Art und Weise des Tatvorgehens erschwerend aus. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, zeigen die Videoaufnahmen, wie der Beschuldigte wie ein Berserker auf sein Opfer zustürmte und diesem das von ihm behändigte Glas mit voller Wucht gegen den Kopf schlug. Besonders verwerflich erscheint dabei, dass der Beschuldigte sein Opfer bewusst (von hinten) überrascht hat, so dass dieses nicht den Hauch einer Chance hatte, dem brutalen Angriff des Beschuldigten auszuweichen. Entlastend wirkt sich auch nicht aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht mit weiteren Schlägen verletzte, nahm er doch nicht von sich aus von seinem Vorhaben Abstand, sondern musste vielmehr vom Türsteher C____ zurückgehalten werden. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist daher als nicht mehr leicht zu werten.
5.4.2 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Beschuldigten erschwerend hervorzuheben, dass das Motiv für den gewalttätigen Übergriff für den Privatkläger nicht nachvollziehbar erschien, kam es vor der Attacke doch zu keinerlei Interaktion zwischen ihm und dem Beschuldigten. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten ist hingegen der Umstand zu würdigen, dass er die Tat nicht von vornherein geplant hatte, sondern es sich um einen mehr oder weniger spontanen Entschluss zur Gewaltausübung handelte. Was schliesslich die Möglichkeit des Berufungsklägers anbelangt, die Gefährdung oder Verletzung nach den inneren und äusseren Umständen zu vermeiden, so hätte er problemlos von der Auseinandersetzung absehen können, wurde er doch weder von Dritten provoziert, noch in sonst einer Art und Weise veranlasst, Gewalt anzuwenden (der drogen- und alkoholinduzierten beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit wird im Rahmen der attestierten verminderten Schuldfähigkeit Rechnung getragen, vgl. dazu unten E. 5.7).
5.4.3 Die schwere Körperverletzung ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wirkt sich dieser Umstand nur marginal entlastend aus, war es letztlich doch nur dem Zufall zu verdanken, dass sich der Privatkläger keine noch schwerwiegenderen Verletzungen zugezogen hat. Der Umstand des Versuchs ist somit lediglich in geringem Ausmass innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.
5.4.4 Insgesamt ist das Tatverschulden des Berufungsklägers daher als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – daher, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, eine Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe als schuldangemessen. Eine solche Einsatzstrafe ist – entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft – nicht als zu tief anzusehen, hält sie doch dem Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen mit vergleichbarem Verschulden stand, bei denen nach Art. 122 StGB similäre Einsatzstrafen ausgesprochen wurden (AGE SB.2013.18 von 8. April 2014 E. 6 [Einsatzstrafe von 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe für (vollendete) schwere Körperverletzung], SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 E. 6.3.2 [Einsatzstrafe für versuchte schwere Körperverletzung von 2 ½ Jahren], SB.2018.128 vom 30. Oktober 2019 E. 5.2.2 [Einsatzstrafe für versuchte schwere Körperverletzung von «mindestens 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe»], SB.2021.81 vom 11. Januar 2022 E. 6.3.2 [Einsatzstrafe für (vollendetet) schwere Körperverletzung von 3 Jahren und 10 Monaten]).
5.5 Was den Raufhandel vor der [...] Bar anbelangt, so sind die Ausführungen des Strafgerichts hierzu unbestritten. Entsprechend kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden (vgl. S. 24 des vorinstanzlichen Entscheids). Die Vorinstanz hat es jedoch unterlassen, eine hypothetische Einsatzstrafe für das Delikt festzusetzen. Dies gilt es nachzuholen. Gestützt auf das vorinstanzlich festgestellte Verschulden erweist sich mithin eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
5.6 Schliesslich ist für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse auszusprechen. Deren von der Vorinstanz festgesetzte Höhe von CHF 300.– wurde nicht angefochten und ist demnach zu bestätigen.
5.7
5.7.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
5.7.2 Es besteht zwischen der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Beide Taten richteten sich gegen das identische Rechtsgut und die Tatbegehung erfolgte im selben Zusammenhang. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag.
5.7.3 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung von 3 Jahren wird um 6 Monate für den Raufhandel auf insgesamt 42 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Hinzu kommt die Busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Höhe von CHF 300.–.
5.8 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits zwei einschlägige Vorstrafen aufweist (Akten S. 1240). Da seine erste per Strafbefehl vom 7. Juni 2016 erfolgte Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bereits länger zurückliegt und vom Verschulden her eher Bagatellcharakter aufweist, wirkt sich diese nur leicht zu seinen Lasten aus. Ganz erheblich negativ ins Gewicht fällt jedoch, dass der Beschuldigte auch mit Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2018 wegen gravierenden Gewaltdelikten zu einer vierjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt wurde, wobei er die vorliegenden Delikte während hängigem Rechtsmittelverfahren verübt hat. Besonders verwerflich erscheint weiter, dass er auch die bereits abgeurteilten Delikte im Ausgang begangen hat und er auch damals mit massiver Gewalt gegen sein Opfer vorgegangen ist. Während er damals zuerst auf das Opfer eingestochen und dieses nachher noch mit einer Bierflasche im Gesicht verletzt hat, hat er auch vorliegend mit einem Glas auf den Privatkläger eingeschlagen. Etwas relativierend ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Tat – im Gegensatz zur Vorstrafe – nicht um eine geplante «Vergeltungsaktion», sondern um einen spontanen Gewaltausbruch handelte.
Was das Nachtatverhalten des Beschuldigten anbelangt, so kann ihm kein Geständnis zu Gute gehalten werden, hat er sämtliche Vorwürfe doch zunächst kategorisch bestritten und erst nach Vorlage der Beweismittel sukzessive Teilgeständnisse abgelegt. Im Ermittlungsverfahren zeigte er sich zunächst auch weder einsichtig noch reuig. Hervorzuheben ist diesbezüglich sein Verhalten anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger, in welcher er letzteren verbal und mit Gesten beleidigte (vgl. Akten S. 755 ff.). Demgegenüber hat der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als er sich bereits im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug befand, einen deutlich besseren Eindruck hinterlassen. So zeigte er Empathie für das Opfer und gab an, seine Taten zu bereuen. Dieser Eindruck setzte sich auch in der Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht fort, entschuldigte der sich doch glaubhaft persönlich beim Privatkläger für seine Tat (Akten S. 1346). Für den Beschuldigten sprich sodann auch sein Verhalten im Straf- bzw. Massnahmenvollzug, attestiert ihm das Massnahmenzentrum St. Johannsen doch eine durchaus positive Entwicklung (vgl. zuletzt den Vollzugsbericht vom 7. April 2022, Akten S. 1244 ff.). Durch sein Verhalten in beiden Hauptverhandlungen und seine Fortschritte im Vollzug vermochte er seinen schlechten Eindruck aus dem Vorverfahren somit zu kompensieren, so dass das Nachtatverhalten insgesamt als positiv zu werten ist. Sofern die Staatsanwaltschaft ausführt, dass bei der mündlichen Begründung des Urteils erkennbar gewesen sei, dass sich das Strafgericht bei der Bemessung der Strafe von der Tatsache habe beeinflussen lassen, dass der Beschuldigte noch eine mehrjährige Strafe verbüssen müsse, so ist dem entgegenzuhalten, dass bei einer mündlichen Urteilseröffnung mit nachfolgender schriftlicher Begründung alleine die schriftliche Urteilsbegründung massgebend ist. In dieser hat die Vorinstanz die Täterkomponenten grösstenteils zutreffend gegeneinander abgewogen. Wie der Beschuldigte zutreffend vorbringt, führten einzig sein Nachtatverhalten und die Reue anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie die verminderte Schuldfähigkeit zu einer leichten Reduktion des Strafmasses. Diese Punkte werden von der Staatsanwaltschaft jedoch nicht bestritten respektive in Abrede gestellt. Zwar ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass sich die massiven Vorstrafen des Beschuldigten stärker auf die Verschuldenshöhe auswirken sollten, durch das nun – im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid – nun nochmals positivere Nachtatverhalten wird dieser Umstand jedoch aufgewogen. Was schliesslich den von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten angeblich weiterhin bestehenden Kontakt des Beschuldigten mit der Gruppierung der [...]/[...]/[...] anbelangt, so kann aus der eingereichten Aktennotiz vom 28. April 2022 (Akten S. 1330) nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden, ist doch nicht bekannt, wie die Information, dass der Beschuldigte einen Verhandlungstermin am Appellationsgericht hat, zu den betreffenden Personen gelangt ist. Eine diesbezügliche Involvierung bzw. Absprache seitens des Beschuldigten erschöpft sich in reiner Spekulation. Im Ergebnis ist daher mit dem Strafgericht damit übereinzustimmen, dass sich die Täterkomponente aufgrund der massiven Vorstrafe unter dem Strich verschuldenserhöhend auswirkt, was zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate auf 48 Monate Freiheitstrafe führt.
In einem letzten Schritt ist die gutachterlich attestierte und sorgfältig begründete leicht verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. Akten S. 144 ff.), welche praxisgemäss mit einer Reduktion von 25% zu berücksichtigen ist. Dementsprechend trägt eine Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren dem Tatverschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen Rechnung.
5.9 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist somit über den Beschuldigten im Ergebnis – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszusprechen. Aufgrund der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird der Beschuldigte zudem zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorläufige Strafvollzug sind gemäss Art. 51 StGB anzurechnen. Die Anordnung der ambulanten psychiatrischen Behandlung während des Strafvollzugs gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB ist, wie erwähnt, bereits in Rechtskraft erwachsen.
5.10
5.10.1 Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 E. 10.11.1).
5.10.2 Wie das Strafgericht zutreffend festhält, wurde der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren vor den vorliegenden Delikten mit Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2018 zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde. Entsprechend müssten bei ihm nach Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände vorliegen, um ihm einen teilweisen Aufschub der Strafe zu gewähren. Richtigerweise können ihm solche Umstände jedoch nicht attestiert werden. So beging der Beschuldigte die vorliegenden Delikte während des Berufungsverfahrens seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie versuchter schwerer Körperverletzung. Weder die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren noch die von ihm in jenem Verfahren bereits ausgestandene Untersuchungshaft vermochten ihn von erneuter Delinquenz abzuhalten. Auch im psychiatrischen Gutachten vom 15. Juni 2020 wurde ausgeführt, dass aufgrund der beim Beschuldigten diagnostizierten Störungsbilder von einer deutlich erhöhten Rückfallgefahr hinsichtlich Gewaltstraftaten auszugehen sei (vgl. Akten S. 202 ff.). In der vom Beschuldigten vor Gericht gezeigten Einsicht und Reue und seiner positiven Entwicklung im Straf- respektive Massnahmenvollzug ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung zu sehen, doch vermag dies die bestehenden erheblichen Bedenken noch nicht zu entkräften. Aus diesen Gründen muss dem Beschuldigten weiterhin keine besonders günstige Prognose gestellt werden und ist die ausgesprochene Freiheitsstrafe unbedingt zu vollziehen, was durch den Beschuldigten selbst denn auch nicht in Abrede gestellt wird.
6.1 Die schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Beschuldigte auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von CHF 21'747.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7'500.– für das erstinstanzliche Verfahren.
6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Antrag auf Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung vollständig, wohingegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung unterliegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen entsprechend zu Lasten des Staates.
Für die zweite Instanz werden Dr. [...], Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 4'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 108.20, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 354.85, somit total CHF 4'963.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Aufgrund des Obsiegens im Berufungsverfahren entfällt die zukünftige Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 20. Januar 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen Raufhandels und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;
Anordnung der ambulanten psychiatrischen Behandlung während des Strafvollzugs gemäss Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Medikamentendose mit Anabolika (Verzeichnis Nr. […], Pos. 1001), des Marihuanas (Betäubungsmitteldezernat, Pos. 1), des [...] Glases (Effektenverwaltung, Verzeichnis Nr. […]) und des Wangenschleimabstrichs von [...] (Verzeichnis Nr. […]) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
Rückgabe des beigebrachten [...] mit defektem Display (Verzeichnis Nr. […], Pos. 1002) und der beigebrachten Kleider (Verzeichnis Nr. […], Pos. 1003 bis 1008) unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Beurteilten; Rückgabe der beigebrachten Kleider (Verzeichnis Nr. […]) von B____ an diesen unter Aufhebung der Beschlagnahme;
Abweisung des Antrags von [...] auf Herausgabe einer Jacke der Marke [...];
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – in Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung –, neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen, der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 5. Februar 2020, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 133 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 21'747.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7'500.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 108.20, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 354.85, somit total CHF 4'963.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschuldigter
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Privatkläger
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Dr. med. [...], UPK (Gutachter)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).