Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2021.47, AG.2022.379
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2021.47

URTEIL

vom 26. Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Justizvollzugsanstalt Bostadel, Anschlussberufungsbeklagter

Bostadel 1, 6313 Menzingen Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte

Privatkläger

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 15. Oktober 2020 (SG.2020.133)

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung und versuchte schwere Körperverletzung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. Oktober 2020 wurde A____ (Berufungskläger) der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt (unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Januar 2020). Zudem wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Darüber hinaus wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und sind dem Berufungskläger Verfahrenskosten in Höhe von CHF 16‘890.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6’400.– auferlegt worden. Im Übrigen ist sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

A____, amtlich verteidigt durch B____, hat am 20. Oktober 2020 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 7. Mai 2021 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 12. August 2021 begründet. Es wird beantragt, den Berufungskläger in Abänderung des Urteils des Strafgerichts von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 1). Eventualiter sei er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit zwei Jahre) zu verurteilen (Ziff. 2). Zudem sei auf eine Landesverweisung zu verzichten (Ziff. 3). Darüber hinaus sei die erstinstanzliche Kostenverlegung aufzuheben. Es seien die Kosten des Vorverfahrens bzw. des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu festzusetzen und der Berufungskläger von der Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu befreien (Ziff. 4). Alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 20. Mai 2021 Anschlussberufung erklärt und dieselbe am 18. Juni 2021 begründet. Es wird beantragt, den Berufungskläger in kostenfälliger Abänderung des vorinstanzlichen Urteils der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verurteilen. Der Berufungskläger beantragt, die Anschlussberufung unter o/e-Kostenfolge abzuweisen.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Januar 2022 wurde der Berufungskläger befragt (der fakultativ geladene Privatkläger C____ hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet). Danach gelangten sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) grundsätzlich ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Da das Berufungsgericht indes nicht an den Antrag der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Anschlussberufung (Freiheitsstrafe von fünf Jahren) gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO) bzw. durch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) unbeachtlich wurde, hat die Verfahrensleiterin in analoger Anwendung von § 79 Abs. 2 und 3 GOG eine Kammer bestellt (mit der Folge, dass A____ ohne Einschränkungen bezüglich der Strafhöhe sanktioniert werden kann; vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 167 E. 1.5.3; BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 2.2). Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass die Legitimation betreffend Anschlussberufung auch für sie gegeben ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2 Die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.1 Das Strafgericht ging von folgendem Sachverhalt aus: Der damals gerade 18-jährige Berufungskläger (aus [...] stammend) hielt sich in der Nacht vom 11. auf den 12. Januar 2020 mit seiner damaligen Freundin D____ und seinem Mitbewohner E____ (aus [...] stammend) aus dem Wohnheim für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (WUMA) auf dem Theaterplatz in Basel auf. Später kamen F____ (aus [...] stammend), G____ (aus [...] stammend), H____ (aus [...] stammend) und das spätere Opfer C____ (aus [...] stammend) dazu. Sie hörten in der Theaterpassage Musik und tranken Alkohol. Im Verlauf des Abends kam es zu einer Auseinandersetzung bzw. zu einer Schubserei, in deren Verlauf der Berufungskläger in dubio in eine gewisse Bedrängnis kam. C____ hatte sein Hemd ausgezogen und drückte G____ mit der Hand gegen die Wand. Er wurde von mehreren aus der Gruppe aufgefordert, G____ loszulassen. Weil er das nicht tat, nahm der Berufungskläger sein Messer ‒ welches er angeblich immer auf sich trug ‒ mit einer Klingenlänge von 8.7 Zentimeter (gesamte Länge 19.2 Zentimeter) hervor und stach dem Privatkläger damit zuerst in die Hand (versuchte schwere Körperverletzung) und dann zweimal in den Rücken, wobei er ihm einen Schnitt und eine acht Zentimeter lange Stichwunde, von etwa Mitte der linken Rückenhälfte ansteigend nach vorne rechts Richtung Körpermitte (versuchte vorsätzliche Tötung) zufügte. Nach der Tat blieb der Berufungskläger zusammen mit seiner Freundin und mit seinem Mitbewohner E____ am Tatort, wo auch das Opfer lag, und versteckte die Tatwaffe unter einem Elektroverteilerkasten (Akten S. 210 f.). Er verbot seiner Freundin, die Polizei zu verständigen, was sie aber dennoch tat. Das Opfer wurde mit der Ambulanz in die Notfallstation des Unispitals gebracht (vorinstanzliches Urteil S. 3 ff., 12 ff.). Die Vorinstanz erkannte damit die Hauptanklage der Staatsanwaltschaft (Anklageschrift [AKS] Ziff. 2.2) als erstellt an.

2.2

2.2.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. Es reicht, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; Tophinke, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

2.2.2 Die Strafprozessordnung kennt keinen «numerus clausus» der Beweismittel. Vielmehr kann das Gericht für seine Entscheidfindung grundsätzlich ‒ im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) ‒ sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält. Es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung [Art. 10 Abs. 2 StPO]). Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. […] Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3, 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

2.3

2.3.1 In objektiver Hinsicht steht Folgendes fest: Der Berufungskläger wurde am 15. Januar 2020 um 12.50 Uhr im WUMA festgenommen, nachdem er am Tatmorgen noch nicht als Tatverdächtiger galt (Akten S. 51 f.). Er, D____ und E____ hatten beim Eintreffen der Polizei am Tatort zunächst noch erfolgreich falsche Versionen hinsichtlich der Ereignisse zum Besten gegeben (Akten S. 185 ff.). Die Atem-Alkoholprobe ergab bei A____ gut eine Stunde nach der Tat einen Wert von 0.38 mg/l, mithin 0.76 Promille, bei seiner Freundin 0.92 Promille und bei E____ 0.00 Promille. Bei den weiteren Beteiligten wurde der Wert etwas früher, bereits um zirka 04.00 Uhr, erfasst und betrug bei H____ 0.9 Promille, bei G____ 0.38 Promille und bei F____ erhebliche 1.74 Promille (Akten S. 183 ff.).

2.3.2 Bezüglich der zugefügten Läsionen liegen sodann verschiedene medizinische Unterlagen vor. In Abweichung vom Operationsbericht des Universitätsspitals Basel vom 12. Januar 2020, in welchem von insgesamt vier Stichverletzungen gesprochen wird (Akten S. 302), ist gestützt auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 9. März 2020 mit dem Strafgericht zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass C____ eine Stichwunde an der rechten Hand mit einer Durchtrennung des Daumen-Streckmuskels und zwei Blessuren am Rücken erlitten hat, wobei lediglich in Bezug auf eine der beiden die Tiefe und die Stichrichtung festgehalten ist (acht Zentimeter tiefe und lange Hautdurchtrennungen auf der linken Rückenseite mit Luft- respektive Gaseinschüssen und Einblutungen; die Verletzung sei von hinten links etwa Mitte der linken Rückenhälfte leicht kopfwärts ansteigend nach vorne rechts Richtung Körpermitte verlaufen) und zur anderen keine näheren Angaben vorhanden sind, weshalb hinsichtlich Letzterer in dubio auf die Aussagen von A____ abgestellt (vgl. dazu E. 2.11) und «nur» von einer Schnittverletzung ausgegangen wird. Der Privatkläger wurde infolge seiner Verletzungen zweimal (nach der «eigentlichen» Operation musste zusätzlich eine Wundreinigung durchgeführt werden) operiert und befand sich vom 12. bis zum 17. Januar 2020 stationär im Universitätsspital Basel. Mindestens bis am 25. Februar 2020 war er zu 100 Prozent krankgeschrieben. Er schwebte zwar nicht in unmittelbarer Lebensgefahr, doch sei gemäss Gutachten bei einem solchen Angriff immer von einem Risiko lebensgefährlicher Verletzungen auszugehen. Informationen bezüglich des postoperativen Verlaufs hinsichtlich der Durchtrennung des rechten langen Daumen-Streckmuskels lägen keine vor, weshalb diesbezüglich auch keine Aussage getätigt werden könne (Akten S. 615 ff., 622 f., 626 f.; vorinstanzliches Urteil S. 8 f.).

2.3.3 Dass der Privatkläger vom Berufungskläger mit einem Messer verletzt worden ist, steht – ohne die Aussagen der Beteiligten zu würdigen – nur schon aufgrund der objektiven Beweise fest. So konnten am Griff des Klappmessers, welches in unmittelbarer Nähe zum Tatort unter einem Elektroverteilerkasten gefunden wurde, DNA-Spuren von A____ sichergestellt werden (Akten S. 435, 438 ff.). Zudem wurde eine zum Tatwerkzeug gehörende LED-Lampe bei der Hausdurchsuchung im Zimmer des Berufungsklägers beschlagnahmt (Akten S. 149, 164, 336 f.). Im Übrigen wird das Geschehen durch zahlreiche Fotos vom Tatort, der Tatwaffe, den Beteiligten und den in der Tatnacht getragenen Kleidern dokumentiert (Akten S. 194 ff., 336 f., 370, 447 ff., 470 ff., 498 ff., 530 ff., 564 ff.).

2.4

2.4.1 Neben den objektiven Beweismitteln stehen die Aussagen der unmittelbar Beteiligten oder ins Geschehen miteinbezogenen Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit, insbesondere der Aussagen der direkt Beteiligten, ist damit entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

2.4.2 Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3).

2.4.3 Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, von Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussage-psychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

2.4.4 Folgende Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.

2.5

2.5.1 D____ (zur Tatzeit 17 ½ jährig; der Berufungskläger und sie waren seit sechs Wochen ein Paar bzw. seit vier Monaten «Bekannte» [Akten S. 306]) hatte am Tatmorgen um 03.28 Uhr die Polizei requiriert und gemäss Rapport gemeldet, dass eine Person mit einer Stichwaffe verletzt worden sei (Akten S. 182). Gegenüber der Polizei hat sie zuerst eine falsche Geschichte erzählt: das Opfer sei nach einem Toilettengang voller Blut und mit nacktem Oberkörper zu ihnen zurückgekommen (Akten S. 185). Bei dieser Version blieb sie auch anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom Tattag (Akten S. 219 ff.). Sie beschreibt die Stimmung, die in der Gruppe herrschte, als «richtig gut», es habe keinen Grund für Probleme gegeben (Akten S. 220). Als sie konkret nach Streitigkeiten oder Differenzen gefragt wird, meint sie, solche habe es nur «Spässli-mässig» gegeben, nie etwas Ernsthaftes. Einmal sei es um Lautsprecher-Böxli gegangen, die der Berufungskläger spasseshalber unter den Arm genommen und die der Kollege des Opfers zurückgewollt habe. Da habe es «eine kleine Schubserei» gegeben, «aber wie gesagt nichts Ernsthaftes. Das spätere Opfer hatte nie mit jemandem Streit» (Akten S. 221). Sie erzählt dann noch, dass man getanzt habe. Dann meint sie auf Frage, die beiden [...], die später hinzugekommen seien, hätten sich entfernt, bevor das Opfer zum Toilettengang verschwand, während sie selbst samt dem Berufungskläger und E____ stets vor Ort geblieben und sich um das verletzt zurückkehrende Opfer gekümmert hätten. Das Opfer habe ihr nicht erzählt, was passiert sei, es sei nicht wirklich ansprechbar gewesen (Akten S. 222 f.).

2.5.2

2.5.2.1 Anlässlich der Einvernahme auf der Jugendanwaltschaft vom 15. Januar 2020 weiss D____ bereits, dass E____ seinen Freund A____ inzwischen beschuldigt hat. E____ habe auch ihr gegenüber bestätigt, dass er wirklich gesehen habe, dass der Berufungskläger das Opfer mit dem Messer verletzt habe (Akten S. 307). Sie glaube das aber nicht. Sie könne sich nicht vorstellen, dass ihr Freund so etwas mache. Sie könne sich auch überhaupt nicht erklären, wie er zu einem Messer kommen sollte (Akten S. 305 f.). Er sei damals schon seit Freitagabend bei ihr gewesen und sie habe nie ein Messer bei ihm gesehen. Auch zuvor nie (Akten S. 306). Ihr gegenüber habe A____ versichert, dass er es nicht gewesen sei. Sie könne nicht zu 100 Prozent sicher sagen, wo er und E____ sich im Moment der Tat befanden (sie selbst sei bei der Treppe gewesen [Akten S. 307 f.]). Auf die Snapchat-Nachricht des Berufungsklägers angesprochen («es het kei Schlägerei geh»; «mir kenne H____ nid») meint sie, sie habe ihren Freund danach gefragt, weil irgendjemand gesagt habe, dass es eine Schlägerei gegeben habe. Sie selbst habe davon indes nichts gewusst (Akten S. 308 f.). Auf Nachfrage gab sie zu Protokoll, sie könne nichts dazu sagen, sie habe weder jemanden rennen, schlägern oder sonst etwas gesehen. Sie habe keine Ahnung (Akten S. 309). Auf die konkrete Frage, ob der Berufungskläger und das Opfer an jenem Abend Streit gehabt hätten, meint sie: «Mit C____ nie, aber mit seinem Kollegen. Es ging dort um diese Boxen». Einen Streit wegen eines Mobiltelefons habe sie nicht mitbekommen. Sie habe E____ gefragt, ob es einen Streit gegeben habe, und er habe gesagt, es sei etwas wegen einem Handy gewesen (ohne zu sagen, wer mit wem). «Ich habe das aber nicht mitbekommen. Ich habe diesen ganzen Abend bis zum Zeitpunkt wo C____ blutig zurückgekommen ist als völlig friedlich empfunden» (Akten S. 310).

2.5.2.2 Als sie darauf angesprochen wird, dass es den Eindruck erwecke, als wollte sie ihren Freund schützen, meint sie: «Es stimmt, ich versuche schon zu dämpfen so, dass er nicht zu schlecht aussieht. Aber ich habe nie gelogen. Es ist wirklich zu 100 % sicher, dass ich nicht gesehen habe wie C____ verletzt wurde und ich habe weder ein Messer noch eine Schlägerei noch sonst irgendeinen Streit mitbekommen» (Akten S. 311). Als sie gefragt wird, ob sie es sagen würde, wenn sie den Berufungskläger bei der Tat gesehen hätte, meint sie: «Ja ich würde das hier sagen (fängt an zu weinen). Wissen Sie Schlägereien kann es geben, das ist normal. Aber das ist eine Stufe höher, der wäre deswegen fast gestorben. Ich weiss nicht wie ich damit umgehen soll, aber jemand der so etwas gemacht hat verdient es, dass er bestraft wird. So jemanden kann man nicht einfach frei herumlaufen lassen» (Akten S. 311). Und damit konfrontiert, dass E____ klar zu Protokoll gegeben habe, dass A____ das Opfer nach einem Streit um ein Mobiltelefon mit dem Messer verletzt habe, meint sie, sie habe nichts gesehen und könne es «auch nicht zu 100 % glauben. Was soll ich auch machen (fängt wieder an zu weinen). Ich weiss einfach, dass E____ nie etwas Falsches gegen A____ sagen würde. Wenn ich jemandem glaube, dann E____» (Akten S. 311).

2.6

2.6.1 E____ lenkte gegenüber der Polizei den Verdacht zunächst auf H____. Zwei Tage später, am 14. Januar 2020, offenbarte er sich dann einem Teamleiter, I____, im WUMA und erklärte, dass der Berufungskläger der wahre Täter sei. Der Teamleiter informierte in der Folge umgehend die Polizei (Akten S. 271 f.).

2.6.2

2.6.2.1 Am nächsten Tag, dem 15. Januar 2020, wurde E____ als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft befragt (Akten S. 273 ff.). Er schildert einen Streit zwischen dem Berufungskläger und dem Opfer um ein Handy. Das Opfer (ein [...]) habe ein Handy an den Berufungskläger verkaufen, dieser ihm dafür aber kein Geld geben wollen. «Er wollte es einfach nehmen. Ich sagte ihm, er könne es ihm nicht wegnehmen, es gehört ihm. Dieser A____ hat gesagt, gib mir Geld und ich gebe dir dein Handy zurück. Dieser Junge hat gesagt, dass er ihm 40 Franken gibt. Der andere wollte aber 100 Franken. Auf einmal dieser Junge aus [...], er wurde nervös und zog seine Jacke und sein T-Shirt aus. Dieser von [...] hatte ein Messer in der Tasche. Er hatte das Messer schon in der Tasche vorbereitet» (Akten S. 274). Das Opfer habe angefangen zu boxen. Der Berufungskläger habe das Messer hervorgenommen und zwei, drei Mal gestochen (Akten S. 275). Etwas später antwortete er auf die Frage, wer die Auseinandersetzung angefangen habe, das sei der Berufungskläger (welcher sein besserer Kollege als H____ sei) gewesen (Akten S. 276). Er [E____] habe das Opfer und den Berufungskläger trennen wollen, er habe nicht gewollt, dass sie sich wegen eines Handys schlagen würden. Er habe zu A____ gesagt: «lass ihn und gib ihm sein Handy zurück». Der Berufungskläger habe es aber nicht geben wollen (Akten S. 276).

2.6.2.2 Den genauen Tatablauf beschreibt E____ wie folgt: «Er [der Berufungskläger] hatte Messer in der Tasche (zeigt die rechte Tasche). Dieser [...] hat ihn gepackt (hält seine Hand an den Kragen). Er wollte sich lösen. Dieser Junge hat dann das Messer herausgenommen und so gemacht (zeigt schwungvolle Stichbewegungen). Ich weiss nicht wie viel er gestochen hat. Ich weiss einmal in den Rücken und einmal, glaube ich in die rechte Hand» (Akten S. 277). Es sei voller Blut gewesen. A____ habe mit der rechten Hand zugestochen (zeigt Schwungbewegungen), es habe – glaube er – ein Loch gegeben. Der Berufungskläger habe «nicht so viel» zugestochen, «er hat schnell gemacht. Der, welcher gestochen wurde, rannte davon. Er hat danach das Mädchen gefragt» (Akten S. 277). Auf die Frage, warum der Berufungskläger zugestochen habe, meint E____: «Wegen dem Handy» (Akten S. 277). Der Berufungskläger und das Opfer seien «Face to Face» gestanden (Akten S. 278). Auf Frage hin meint E____, das Opfer habe in keiner Weise provoziert: «Nein, der Junge, welcher gestochen wurde, war nett und freundlich» (Akten S. 280). Er sei auch nicht so stark gewesen, der Berufungskläger sei stärker gewesen (Akten S. 281). Zum Zeitpunkt, als der Berufungskläger zugestochen habe, seien nur er [E____] selbst, A____ und das Opfer anwesend gewesen. D____ sei neben der Treppe gesessen, sie sei betrunken gewesen und habe «nichts gesehen» (Akten S. 278). Sie habe nicht gewusst, dass der Berufungskläger der Täter gewesen sei (Akten S. 283).

2.6.2.3 A____ habe besagtes Messer immer dabei, seit er es besitze. An jenem Abend habe er ihm erzählt, dass er zuvor in Deutschland gewesen sei und das Messer dabei hatte. Er habe es eigentlich wegen der Grenze wegwerfen wollen, aber weil keine Polizei da war, habe er es behalten. Er [E____] habe daher gewusst, dass der Berufungskläger das Messer auf sich getragen habe (Akten S. 282 f.). Auch D____ wisse, dass der Berufungskläger jeweils ein Messer bei sich habe (Akten S. 282). E____ äussert sich dann noch zur Kleidung des Berufungsklägers in der Tatnacht: «Er hatte diese Jacke an (zeigt auf seine getragene Jacke). Einen weissen Champion Pullover. Die Hosen, sehen aus wie Trainerhosen. Auch Champion, die Hosen sind weiss-schwarz» (Akten S. 277). Der Berufungskläger habe danach die Jacke in [...] (bei seiner Freundin) gewaschen, weil es Blut darauf gehabt habe, und sie ihm am 14. Januar 2020 zurückgegeben bzw. im WUMA deponiert (Akten S. 286 f.). Zu seinen Motiven für die Aussage befragt, meint E____, er hätte schon Angst, falls der Berufungskläger mit dem Messer zu ihm komme. Dieser habe ihm vertraut, dass er nichts sagen werde. Er habe sich dann aber doch zur Aussage entschieden, «weil diese zwei Jungen, welche im Gefängnis sind, nichts gemacht haben. Weil A____ das gemacht hat. Auch weil dieser Junge, welcher gestochen wurde, nett ist und nichts Schlechtes zu A____ gesagt hat» (Akten S. 285).

2.6.3 Bei einer weiteren Einvernahme zur Sache möchte E____ nichts mehr sagen. Er verweist darauf, dass er schon alles erzählt habe, was er wisse, und ringt sich nur noch zu einer kurzen Zusammenfassung durch: «A____ hat jemanden mit dem Messer angegriffen» (Akten S. 382). Ansonsten wiederholt er, dass er bereits über die Sache berichtet habe, und möchte keine weiteren Angaben dazu machen (Akten S. 380 ff.).

2.6.4

2.6.4.1 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschreibt E____ im Wesentlichen gleich wie bisher ein provozierendes Verhalten des Berufungsklägers. Dieser und das Opfer hätten sich gestritten, es sei um ein Handy gegangen (ein iPhone). Der Berufungskläger habe es kaufen, das Opfer es aber zurückhaben wollen. A____ habe dann gesagt, er gebe es dem Opfer morgen zurück. Dieses habe gesagt, «nein, ich warte nicht bis morgen, gib mir mein Handy zurück» (Akten S. 739). Er [E____] habe dann den Berufungskläger gebeten, dem Opfer das Handy zurück zu geben. Dieser habe aber nicht gewollt. Das Opfer sei wütend geworden und direkt zum Berufungskläger gerannt. «Aber ich bin nicht sicher. Er hatte ein Messer in der Hand. Ich kenne dieses Messer. Nach zwei Minuten, in denen sie gestritten haben, habe ich gesehen, dass der andere Mann blutet. Wir haben versucht, ihm zu helfen. […] Das Messer hatte er in der Jacke. Er hat es nach vorne genommen und gestochen» (Akten S. 740). Der Berufungskläger habe ungefähr drei Mal zugestochen, das habe er [E____] gesehen. Einmal in den Arm sowie in den Rücken (Akten S. 740).

2.6.4.2 Als nachgehakt wird, ob und wieweit sich der Berufungskläger in Bedrängnis befand, wägt E____ seine Antworten sorgfältig ab: «Ja, sie haben sich gegenseitig festgehalten. Der Mann aus [...] hat ihn festgehalten», das sei am Kragen gewesen (fasst mit der Hand dorthin). Er wisse nicht, wie sich der Berufungskläger gefühlt habe, dieser sei «besoffen» gewesen. Auf die Frage, ob A____ versucht habe, sich zu lösen, gab E____ Folgendes zu Protokoll: «Er hat versucht, aber sofort das Messer hervorgenommen», er wisse nicht warum (Akten S. 740). Auf die Frage, ob das Packen gefährlich gewesen sei, antwortete er: «Der Mann aus [...] wollte nur sein Telefon zurückhaben. Er wollte nicht Probleme machen» (Akten S. 741). Er wisse nicht, ob es gefährlich war. Er wisse auch nicht, ob der Berufungskläger zu wenig Luft bekommen habe, die beiden seien ein bisschen weg von der restlichen Gruppe gewesen. «Was ich gesehen habe, der Mann aus [...] hat ihn hier (zeigt am Kragen) gepackt, der Mann hat versucht ihn wegzunehmen mit dem Messer. Dann habe ich gesehen, dass der Mann aus [...] geblutet und geschrien hat» (Akten S. 741). Dass der Berufungskläger versucht habe, sich mit dem Messer zu befreien, kann E____ nicht bejahen: «Ich denke so: Vielleicht hat er keine Luft bekommen und deshalb das Messer genommen». Er habe aber nicht gesehen, dass der Berufungskläger keine Luft bekommen hätte (Akten S. 741). E____ fasst nochmals zusammen: «Die Situation ging ganz schnell. Der andere wollte nur sein Telefon haben und weggehen. Sie haben gestritten. Wir haben Blut gesehen» (Akten S. 741).

2.6.4.3 E____ erwähnt auch wieder, dass der Berufungskläger eine Jacke trug, die er [E____] diesem damals ausgeliehen hatte, und meint schliesslich auf die zum wiederholten Mal gestellte Frage, ob er das Gefühl gehabt habe, der Berufungskläger habe keine Luft bekommen: «Ja, kann schon sein. Er hatte Jacke an. Diese Jacke gehört mir. Ich weiss, wenn man fest zupackt, kann man nicht atmen» (Akten S. 741). Er habe gesehen, dass der Berufungskläger gehalten worden sei. Ob er Luft bekommen habe oder nicht, wisse er [E____] aber nicht (Akten S. 742).

2.7 F____ (ein Freund des Opfers) sprach gegenüber der Polizei zunächst von zwei flüchtigen [...] (Akten S. 186). An der ersten Einvernahme (Akten S. 214 ff.) gab er dann an, diesen nachgerannt zu sein, weil sie zuvor das Opfer mit den Fäusten geschlagen hätten. Während der Zeit, da er ihnen gefolgt sei, sei das Opfer gestochen worden. Es habe noch weitere [...] beim Opfer gehabt, welche er zuvor noch nie gesehen habe. Die hätten wohl mit der Verletzung zu tun. Einen mit oranger Jacke (das traf auf E____ zu) und einen, der mit seiner Freundin dort gewesen sei. Als er selbst zurückgekommen sei, habe das Opfer ‒ sein Freund ‒ zu ihm einfach gesagt, er sei gestochen worden. Und dann sei schon die Polizei gekommen. Ein Messer habe er selbst nicht gesehen und sein Freund habe ihm auch nicht gesagt, wer ihn gestochen habe (Akten S. 217 f.).

2.8 G____ (einer der [...]) wurde zusammen mit H____ kurz nach der Tat aufgegriffen (Akten S. 212, 194 ff.). Er wurde aufgrund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Haft gesetzt, bestritt die Tat aber stets (Akten S. 250 ff., 267). Nach der Einvernahme des Opfers, das seine ursprüngliche Anschuldigung zurücknahm, wurde er auf freien Fuss gesetzt (Akten S. 266 ff., 348 ff.).

2.9 H____ wurde mit Blut an den Händen, Kleidern und Schuhen kurz nach der Tat aufgegriffen (Akten S. 212, 194 ff.). Er will gemäss seinen Angaben gegenüber der Polizei nur gesehen haben, wie das Messer im Rücken des Opfers steckte und dieses am Boden lag. Mit der Schlägerei hätten sie nichts zu tun gehabt. Sie hätten dem Opfer helfen wollen und dann habe er plötzlich Probleme mit anderen Typen bekommen, deswegen sei er geflüchtet (Akten S. 186). An der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 15. Januar 2020 berichtet er davon, dass er das Opfer von der früheren Arbeit her kenne. Er habe nichts mitbekommen. Er habe versucht, dem blutenden Jungen zu helfen. Er habe diesen erst gesehen, als er schon verletzt gewesen sei (Akten S. 293 f.). «Die anderen» hätten gestritten, zu zweit. Er habe versucht, sie aufzuhalten und sei dazwischen gegangen. Einer habe ihm dann einen Faustschlag verpasst, da habe er selbst aufgehört. Er und G____ seien dann weggegangen. Er habe keine Notrufnummer gehabt (Akten S. 294).

2.10

2.10.1 Die Aussagen des Opfers C____ anlässlich seinen Einvernahmen vom 12. Januar 2020 und vom 23. Januar 2020 (Akten S. 230 ff., 348 ff.) hat die Vorinstanz mangels Konfrontation als nicht verwertbar erachtet (vorinstanzliches Urteil S. 7 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass am 23. Januar 2020 eine Konfrontationseinvernahme mit C____ stattfand, anlässlich welcher mitunter auch der Verteidiger des Berufungsklägers teilnahm. Letzerem wurde die Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen, worauf er aber verzichtet hat (Akten S. 348 ff.). Der Verteidiger hat es im Vorfeld dieser Konfrontationseinvernahme unterlassen, die Teilnahme seines Mandanten zu beantragen, sodass die zur Diskussion stehende Einvernahme an sich verwertbar wäre (BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.2). Allerdings besteht das belastende Moment dieser Einvernahme «bloss» darin, dass C____ mehrmals mit einem Messer gestochen worden und der Berufungskläger der Täter sei, was heute nicht mehr strittig ist. Die Schilderung des Tatablaufs durch den Privatkläger ist indes derart wirr, dass darauf ohnehin nicht abgestellt werden kann, sodass sich weitere Ausführungen zur Frage der Verwertbarkeit erübrigen.

2.10.2 Der Privatkläger verschwand recht bald nach der letzten Einvernahme und ist seit dem 24. Februar 2020 unbekannten Aufenthalts (Akten S. 174). Er wurde am 5. Mai 2020 zur Aufenthaltsforschung und am 28. Mai 2020 wegen des Verdachts auf falsche Anschuldigung national zur Verhaftung ausgeschrieben (Akten S. 175 ff.). Er blieb auch im zweitinstanzlichen Verfahren unauffindbar (Akten S. 847, 866 f., 945), weshalb eine weitere Befragung zum Sachverhalt mit ihm nicht durchgeführt werden konnte.

2.11

2.11.1 Der Berufungskläger hat eine Beteiligung seinerseits am zur Diskussion stehenden Ereignis zunächst kategorisch in Abrede gestellt. Er sei damals mit seiner Freundin unterwegs gewesen und verstehe nicht, weshalb sein Schulkollege und Zimmernachbar im WUMA, E____, ihn belaste (Akten S. 78). Er will auch keinen Streit, keine Schlägerei ‒ nichts dergleichen ‒ mitbekommen haben, auch nicht zwischen dem Opfer und einem Dritten (Akten S. 227 f., 318 ff.). Den Vorhalt, das Opfer habe ihn im Streit am Kragen gepackt und hierauf habe er sein Messer gezogen und mehrmals auf das Opfer eingestochen, beantwortet er mit «Nein» (Akten S. 326). Zudem besitze er gar kein Messer (Akten S. 328).

2.11.2

2.11.2.1 Am 29. Januar 2020, nach einigen Tagen Haft, gibt A____ dann bekannt, dass er nun «die Wahrheit» sagen wolle. Er gibt zu, dass er das Opfer niedergestochen habe, macht aber geltend, das sei gewesen, um sich zu schützen: «Ich habe mich geschützt, ich konnte nicht mehr atmen. Er hat keine Kleidung gehabt. Ich war am Trinken in der Ecke und er hatte eine Schlägerei mit anderen. Sein Handy ist auf den Boden gefallen und zu mir gerutscht. Ich habe es vom Boden aufgenommen, um es ihm zu geben. Er hat mich gepackt (zeigt an sich selber am Kragen). Ich konnte nicht mehr atmen. Er hat mich gehalten am Kragen und ich habe mit meinen Händen versucht seine wegzunehmen. Dieses Messer benötige ich zur Arbeit. An diesem Tag habe ich es in der Tasche vergessen. Ich habe ihn irgendwo hier (zeigt sein linkes Handgelenk) geschnitten. Der E____ ist gekommen und hat den anderen weggenommen. Ich habe das Handy dem E____ gegeben. Wir waren alle zusammen. Die andere Person ist gekommen und hat den, der mich am Kragen gepackt hat, geschlagen. Er ist wieder vom Boden aufgestanden und hat mich in den Schwitzkasten genommen. Dann habe ich ihn zum zweiten Mal hier geschnitten (zeigt auf seinem Rücken die linke Seite). Danach ist die Polizei gekommen» (Akten S. 366).

2.11.2.2 Der Privatkläger habe – so A____ – zunächst mit G____ eine Schlägerei gehabt (Akten S. 371). C____ habe Letzteren dabei am Kragen gepackt, woraufhin dieser den Privatkläger geschlagen habe. Da sei das Handy von C____ zu ihm gerutscht und er habe es genommen. Dann sei er vom Privatkläger erstmals am Kragen gepackt worden (Akten S. 373 f.). Es sei also C____ gewesen, welcher die Auseinandersetzung mit ihm angefangen habe (Akten S. 374). C____ habe ihn also gepackt, da habe er diesen zuerst am linken Handgelenk geschnitten (das Messer habe er in der rechten Hand gehalten). Beim zweiten Mal habe ihn der Privatkläger ebenfalls gepackt (zeigt Schwitzkasten), woraufhin er Letzteren auf der linken Rückenseite geschnitten habe (Akten S. 367). Er [A____] habe nicht zugestochen, sondern «nur» geschnitten. Er habe sich schützen wollen, weil er nicht atmen konnte, ein, zwei Mal (Akten S. 367). Auf entsprechende Frage gab er zu Protokoll, er habe schon zuerst versucht, sich mit den Händen zu wehren. «Als ich ihn geschnitten habe, war seine andere Hand an meinem Kragen. Nachdem er mich losgelassen hat, hat er mich auch gegen den Kopf geschlagen. E____ stand zwischen uns» (Akten S. 376).

2.11.2.3 Der Privatkläger habe ihn also mit der rechten Hand am Kragen gepackt, woraufhin er Letzterem in die rechte Hand geschnitten habe (der Privatkläger habe ihn im Übrigen auch mit der rechten Hand gehalten). Auf Rückfrage korrigiert er seine vorherige Angabe (er habe den Privatkläger in die linke Hand geschnitten; vgl. dazu E. 2.11.2.2) und bleibt dabei, dass er C____ in die rechte Hand geschnitten habe, was auch dem medizinischen Befund entspricht (Akten S. 376). Das Messer habe er zu dem Zeitpunkt aus der Jackentasche hervorgenommen, als ihn das Opfer am Kragen gepackt habe. «Ich dachte, wenn er mich noch länger am Kragen packt, bin ich auch auf dem Boden. Man kann auch sterben». Auf die hierauf gestellte Frage, wie er in dieser Situation – er sei ja eigenen Angaben zufolge für 30 Sekunden ohne Luft gewesen – noch das Messer aus der Jackentasche holen und öffnen konnte, gab er Folgendes zu Protokoll: «Als ich mich bewegte, merkte ich das Messer in der Jacke und habe es hervorgenommen». In dieser Zeit will er es – auf konkrete Frage hin – auch geöffnet haben (Akten S. 377 f.).

2.11.2.4 Er habe – so der Berufungskläger – nicht öfters ein Messer dabei, nur an jenem Tag (Akten S. 368). Er benutze es für die Arbeit. «Am Mittwoch vor diesem Tag habe ich das Messer aus der Hosentasche in die Jackentasche genommen. Danach habe ich es vergessen (Akten S. 367). Er habe für die Arbeit zwar eine Schere bekommen, die sei aber zu gross und zu schwer, daher habe er das Messer (Akten S. 359 f.). Auf die Aussage von E____, wonach er das Messer immer auf sich trage, angesprochen, meint er: «Ich nehme es zur Arbeit mit, Montag bis Mittwoch, sonst nicht». Er besitze das Messer noch nicht lange, nicht bereits – wie von E____ behauptet – seit dem Jahr 2018. Er habe es am Kiosk am Bahnhof in Basel gekauft (Akten S. 368 f.).

2.11.3

2.11.3.1 Auch an der Einvernahme vom 29. April 2020 blieb der Berufungskläger dabei, dass er sich habe schützen müssen. Es sei um das Handy gegangen. Das Opfer habe eine Schlägerei mit anderen Leuten gehabt und dann sei das Handy auf dem Boden gerutscht. Er habe das Handy dem Privatkläger geben wollen. «Dann hat er mich einmal geschlagen und gepackt (packt sich selbst am Kragen). Ich konnte nicht mehr atmen. Jemand ist gekommen, wir haben dann aufgehört. Beim zweiten Mal ist er gekommen, hat mich mit der Faust geschlagen (zeigt an seinen Hinterkopf). Dann hat er so gemacht (macht einen Schwitzkasten mit dem rechten Arm), dann ist es passiert. Er ist grösser als ich, er hat mich gepackt, ich konnte nicht mehr atmen» (Akten S. 409).

2.11.3.2 Auf die Frage, wie es dann weitergegangen sei, antwortete er: «Ich konnte nicht mehr atmen, auf der Stirn traten die Venen hervor, die anderen Leute dort schauten einfach. Er wollte nicht loslassen. Ich habe gemerkt, dass ich das Messer in der Tasche habe, das Messer der Arbeit, ich habe das Messer rausgenommen. Ich wollte ihn nicht umbringen. Dann habe ich ihn hier (zeigt hintere Rückenhälfte, links) ein bisschen geschnitten» (Akten S. 409). Beim ersten Mal sei er von C____ auf das linke Auge geschlagen worden. Das zweite Mal sei dessen Hand am Bluten gewesen, dennoch habe ihn der Privatkläger auf den Kopf geschlagen. Auf die Frage, wie es zu diesem Blut an der Hand gekommen sei, gibt er zu Protokoll: «Ich weiss nicht, mit Messer, als ich mich bewegte oder so. Ich war besoffen, ich wollte mich schützen, ich konnte nicht mehr atmen» (Akten S. 409). Auf Nachfrage hin präzisiert A____, dass er bereits beim ersten Mal, als er am Kragen gepackt worden sei, nicht mehr habe atmen können. Da habe er sich gelöst, indem er das Opfer geschnitten habe, aber nur ein bisschen. Das Opfer habe selbst da nicht loslassen wollen. E____ habe sie dann getrennt und dann sei das zweite Mal gekommen. Das Opfer habe ihn dabei gepackt und am Kopf geschlagen (Akten S. 410).

2.11.3.3 Der Berufungskläger wird dann zum Skizzieren von Details aufgefordert. Nun soll ihn der Privatkläger aufs Auge geschlagen haben, als er das Handy vom Boden genommen hatte und sich aufrichten wollte (Akten S. 410). Er sei an der Wand gestanden, habe sich nicht bewegen können, als das Opfer ihn am Kragen packte (er glaube mit der rechten Hand). Das Opfer sei direkt vor ihm gestanden (Akten S. 410). Sodann beschreibt er, dass er einen weissen Kapuzenpulli getragen habe (Akten S. 501 f.), an welchem ihn das Opfer vorne gepackt habe (Akten 410) und präzisiert später: «Meine Kapuze war hochgezogen. Er hat dann den Kragen, beim Hals gepackt und zugezogen. Am Schluss hat er mich so gehalten, er ist grösser» (Akten S. 414). «Die Mütze war oben, er hat mich so (packt mit der Faust den Pullover vor der Gurgel zusammen) gepackt» (Akten S. 417). Ob das Opfer mit einer oder mit beiden Händen zugepackt habe, weiss der Berufungskläger nicht mehr (Akten S. 414). Als ihm schliesslich der Vorhalt gemacht wird, dass beim Opfer Stichverletzungen diagnostiziert wurden und dass das mit den Schnittbewegungen nicht stimmen könne, beharrt er darauf, dass er nicht gestochen habe. «Ich habe nicht gestochen. Ich wollte nur, dass er mich loslässt. Ich wollte ihn nicht umbringen» (Akten S. 416).

2.11.4

2.11.4.1 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt der Berufungskläger im Wesentlichen seine bisherige Version des Geschehens, wobei es einige Ungereimtheiten gibt. Das Handy des Opfers sei zu ihm gerutscht, weil das Opfer mit einem anderen gestritten habe. Er habe es vom Boden aufgehoben und dem Opfer zurückgeben wollen. «Er ist zu mir gekommen und hat mich einfach gepackt. Ich konnte nicht mehr atmen. Ich habe Angst gekriegt». Auf die Frage, weshalb er nicht mehr atmen konnte, gab er zu Protokoll, er habe einen Pullover mit Kapuze getragen. C____ habe «ihn [den Pullover] zusammengemacht. Ich konnte nicht mehr atmen. Ich habe Angst gekriegt. Ich habe bemerkt, dass ich ein Messer bei mir hatte. Dann habe ich ihn in die Hand gestochen» (Akten S. 732). Das Opfer habe ihn – so seine Erinnerung – mit der rechten Hand gepackt. Das Opfer habe trotzdem nicht von ihm gelassen, trotz des Stichs. E____ habe das Opfer dann «weggenommen», aber dieses sei wiedergekommen und habe ihn – den Berufungskläger – an den Kopf geschlagen. Das zweite Mal habe das Opfer ihn unter den Arm genommen und am Hals gepackt (er wisse nicht mehr, mit welchem Arm). Da habe er das Opfer in den Rücken geschnitten (Akten S. 733).

2.11.4.2 Als der Berufungskläger genauer zu Einzelheiten befragt wird, meint er, er sei vom Opfer nur einmal geschlagen worden. Den Widerspruch zu den früheren Aussagen – damals gab er zu Protokoll, er sei zwei Mal geschlagen worden – kann er nicht erklären (Akten S. 735). Ebenso wenig kann er erklären, weshalb er die Version mit dem Schwitzkasten nicht schon von Anfang an erzählt habe (Akten S. 735). Schliesslich legt er dar – und bleibt trotz mehrmaligen Nachfragens dabei – dass er das Messer nach dem ersten Schnitt in die Hand des Opfers nochmals zugemacht und dann erneut geöffnet habe. Er habe es einhändig geöffnet (Akten S. 735 ff.). Sodann beschreibt er nochmals detailliert, wie das Opfer ihn am Pullover gepackt habe: Das sei vorne am Hals gewesen, wobei das Opfer den Pullover und die Kapuze zusammengenommen habe. Der Arm des Opfers sei länger gewesen (Akten S. 737 f.).

2.11.5

2.11.5.1 Auch in der Berufungsverhandlung wurde der A____ eingehend zum zur Diskussion stehenden Vorfall befragt, wobei er sich häufig auf fehlendes Erinnerungsvermögen berief und für genauere Details jeweils nachgefragt werden musste. Zusammenfassend gab er zunächst zu Protokoll, C____ habe mit zwei anderen Leuten Streit gehabt (worum es dabei gegangen sei, wisse er nicht genau, vermute aber, dass es um eine Musikbox gegangen sei). Dessen Handy sei aus der Tasche zu ihm [dem Berufungskläger] gerutscht, woraufhin er dieses in der Absicht es anschliessend dem Privatkläger auszuhändigen vom Boden aufgehoben und diesem gezeigt habe. Daraufhin habe C____ ihn trotzdem fest am Hals gepackt, wobei er Angst gehabt habe und nicht gut atmen konnte. Er habe versucht, sich zu befreien. Er habe sich dann spontan an das Messer in seiner Jackentasche erinnert, dieses hervorgeholt und den Privatkläger an der Hand verletzt, woraufhin dieser ihn «gelassen» bzw. aufgehört und er das Messer wieder in der Jackenaussentasche versorgt habe (das Handy habe er E____ ausgehändigt). Dennoch sei C____ – nachdem er die Treppe hochgegangen und die «anderen» gesucht habe – noch ein zweites Mal auf ihn zugekommen und habe ihn gepackt bzw. in den Schwitzkasten genommen. Obwohl zwei weitere Personen versuchten, ihn und den Privatkläger auseinanderzuhalten und obwohl er [der Berufungskläger] den Privatkläger mit dem Messer am Rücken verletzte, habe C____ ihn nicht losgelassen und er sei noch eine Zeit lang weiter mitgezogen worden (im Schwitzkasten). Erst auf konkrete Nachfrage hin gab er an, auch einmal auf den Kopf geschlagen worden zu sein, wohingegen er in einer früheren Einvernahme von zwei Schlägen (einer auf den Kopf, einer auf das Auge) gesprochen hatte (vgl. dazu E. 2.11.3.2). Auf diese Ungereimtheit angesprochen, macht er wiederum Erinnerungsverlust geltend. Auch die Frage, wie er das Messer aufgemacht habe (mit einer oder beiden Händen), konnte oder wollte er nicht beantworten (Akten S. 966 ff.).

2.11.5.2 Das Messer, welches er im «Jumbo» gekauft habe, habe er während der Arbeit zum Vorbereiten bzw. Schneiden seines Mittagessens verwendet. Die daraufhin getätigte Feststellung, er habe in früheren Einvernahmen ausgesagt, er bräuchte das Messer bei der Arbeit als Werkzeug, weil die ihm zur Verfügung gestellte Schere zu schwer sei (vgl. dazu E. 2.11.2.4), stellte er in Abrede. Ebenfalls aktenwidrig stritt er ab, dass er zunächst andere Personen fälschlich belastete (vgl. dazu E. 2.3.1). In der Folge wurde er gefragt, weshalb er das Messer denn am Tatabend dabeigehabt habe, zumal er ja kein Mittagessen habe vorbereiten müssen. Diesbezüglich gab er zu Protokoll, er habe es in der Jacke vergessen. Normalerweise habe er es in der Hosentasche. Damit das Messer aber nicht rausrutscht, habe er es dieses Mal im Bus von der Arbeit nach Hause (einem Mittwoch) in die Jackentasche gelegt (Akten S. 966 ff.).

2.12

2.12.1

2.12.1.1 Die Aussagen von E____ erweisen sich mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 12) als ausgesprochen glaubhaft. So ergibt die Aussagegenese keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung. Vielmehr geriet E____ wegen seiner Loyalitätsgefühle gegenüber seinem Freund und Zimmergenossen in einen inneren Konflikt, den er zuerst zugunsten des Freundes entschied. Erst als ihm bewusst wurde, dass dadurch Unschuldige in Haft gerieten und das – seiner Auffassung nach ebenfalls unschuldige – Opfer keine Gerechtigkeit erfahren würde, siegte das schlechte Gewissen und öffnete er sich einer Vertrauensperson im WUMA. Dies, obwohl er sich wegen des Vertrauensbruchs gegenüber dem Berufungskläger schlecht fühlte und sogar eine gewisse Angst vor dessen Reaktion («wenn er mit dem Messer kommt» [Akten S. 285]) hatte. Er bestätigte seine Depositionen denn auch anlässlich der zweiten Einvernahme (vgl. dazu schon E. 2.6.3) nur sehr widerwillig und war erst vor Gericht wieder zu einer umfassenden Aussage bereit.

2.12.1.2 Auch sonst sind bei E____ keinerlei Motive für eine falsche oder übertriebene Belastung des Berufungsklägers zu verorten. Er wurde – anders als bei vielen anderen Fällen von Auseinandersetzungen in Gruppen – zu keinem Zeitpunkt verdächtigt, selbst an den Verletzungshandlungen beteiligt gewesen zu sein und hatte damit auch keinen Grund, seine eigene Rolle zu beschönigen bzw. andere zu belasten. Vielmehr wäre es für ihn einfacher gewesen, seinen Freund gar nicht erst als Täter ins Spiel zu bringen, um damit auch selbst keinesfalls in den Dunstkreis der Verdächtigen zu geraten, nachdem der Verdacht bereits auf den beiden Inhaftierten (G____ und H____) lag. E____ ist somit ohne Not ein nicht geringes Risiko eingegangen, indem er seine belastenden Aussagen deponiert hat. Das spricht von der Entstehungsgeschichte her sehr für deren Wahrheit. Kommt dazu, dass ausgerechnet die damalige Freundin des Berufungsklägers zu Protokoll gegeben hat, dass wenn sie jemandem glaube, dann E____ (Akten S. 311).

2.12.1.3 Eine inhaltliche Analyse ergibt darüber hinaus, dass die Aussagen von E____ eine Fülle von Realkriterien enthalten. Sie zeichnen sich aus durch eine hohe Konstanz und sind in allen wesentlichen Teilen frei von Widersprüchen, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. E____ schildert das Geschehen vielmehr lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum, wobei er auch zahlreiche nebensächliche Einzelheiten erwähnt (beispielsweise beschreibt er auf entsprechende Frage, dass er eine gelb/orange Jacke und Jeans getragen habe, ergänzt aber noch, dass er auch Kopfhörer dabeigehabt habe [Akten S. 276]; die Frage nach dem Aussehen des Messer beantwortet er wie folgt: «Es ist kein Messer zum Essen. Man kann es aufklappen» und ergänzt: «es hat auch eine kleine Taschenlampe, diese Taschenlampe ist bei uns zu Hause» [Akten S. 280]). Sein Bericht ist schlüssig und nachvollziehbar; er ist eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten (der Tatort befinde sich unter dem Theater. Man könne dort hinunter gehen zum Barfüsserplatz [Akten S. 276]) und in einen logischen zeitlichen Ablauf. Er enthält diverse Passagen in direkter und indirekter Rede. E____ schildert zum Teil innerpsychologische Vorgänge, die er bei Täter und Opfer vermutet («der Mann aus [...] wollte nur sein Telefon zurückhaben. Er wollte nicht Probleme machen [Akten S. 741]; auf die Frage, weshalb der Berufungskläger das Messer eingesetzt habe, gab er zu Protokoll: «Ich weiss nicht genau, der Mann aus [...] war noch mit einem Freund da; vielleicht hat er auch Angst bekommen, er war allein, sie waren zu zweit [Akten S. 741]). Er erwähnt auch Komplikationen im Handlungsablauf (etwa, er habe mit dem Handy den Notruf gewählt, gesprochen habe aber danach D____, weil sie besser Deutsch konnte [Akten S. 283]; zwei weitere Beteiligte seien weggegangen, sie hätten schon viel Stress mit der Polizei gehabt [Akten S. 284]). Wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt (vorinstanzliches Urteil S. 12), spricht zudem für den Wahrheitsgehalt der Aussagen, dass E____ keineswegs dramatisiert oder den Berufungskläger im Übermass belastet. Vielmehr fällt es ihm augenscheinlich schwer, seine belastenden Aussagen aufrecht zu erhalten, als er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung immer und immer wieder zur behaupteten Notwehrsituation befragt wird und will er entlastende Sachverhaltsversionen nicht ganz ausschliessen. Tatsächlich bleibt er aber trotz dem fast schon penetranten Nachbohren bei seiner Aussage, dass er lediglich das Packen am Kragen gesehen habe, dass das Opfer nicht auf Angriff aus war, sondern nur sein Handy wieder zurückhaben und dann gehen wollte und dass der Berufungskläger sogleich mit dem Messer zugestochen habe.

2.12.1.4 Insgesamt sind die Aussagen von E____ somit auch von ihrer Qualität her sehr glaubhaft, sodass auf sie abzustellen ist.

2.12.2

2.12.2.1 Im Gegensatz dazu, sind die Depositionen des Berufungsklägers mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 9 ff.) als unglaubhaft zu beurteilen. Dass er bestrebt ist, seine eigenen Anteile möglichst zu beschönigen und diejenigen des Opfers zu dramatisieren, ist legitim, aber auch offenkundig. Schon mit Blick auf diese augenfällige Motivlage kann seinen Aussagen damit keine allzu grosse Glaubhaftigkeit bescheinigt werden.

2.12.2.2 Der Berufungskläger hat unter dem Druck der belastenden Aussagen von E____ zwar ein halbherziges Geständnis abgelegt, aber dabei immer nur das zugegeben, was nicht mehr zu leugnen war. Teils stehen seine Depositionen auch in klarem Widerspruch zu den objektiven Beweisergebnissen oder zu früher getätigten Aussagen, wobei er auf diese Aussagen angesprochen, häufig deren Existenz abstritt (vgl. dazu bereits E. 2.11.5). Hinsichtlich der Widersprüche betreffend die objektiven Beweismittel hat er etwa das Messer nicht wiedererkennen wollen, bis ihm klargemacht wurde, dass es aufgrund der darauf haftenden DNA (von ihm und vom Privatkläger) als Tatwaffe identifiziert werden konnte (Akten S. 377). Sodann hat er auf seiner Behauptung, das Opfer nur geschnitten, nicht gestochen zu haben, selbst dann beharrt, als er mit den Verletzungsbefunden gemäss dem Gutachten des IRM konfrontiert worden war (Akten S. 377 f.). Schliesslich setzt er sich mit seinen Ausführungen auch dort in Widerspruch zu den Aussagen des E____, wo dieser bemüht ist, seine Version zu schützen oder zumindest nicht zu entkräften. So hat E____ nach längerem Nachfragen angegeben, er halte es für möglich, dass der Berufungskläger keine Luft bekam, weil das passieren könne, wenn man die von ihm selbst geliehene Jacke fest zuhalte (vgl. dazu E. 2.6.4.3). Das steht aber im Widerspruch zur Beschreibung des Berufungsklägers, welcher zwar ebenfalls erwähnt, dass er eine Jacke trug (aus welcher er das Messer behändigte), aber dann detailliert beschreibt, wie ihn das Opfer nicht an der Jacke, sondern vorne am weissen Kapuzenpulli (den er offenbar unter der Jacke trug) gepackt und gewissermassen stranguliert habe (wobei die Beschreibungen des Berufungsklägers auch hier etwas auseinandergehen: Einmal will er die Kapuze hochgezogen gehabt haben, während das Opfer den Kragen packte [Akten S. 414, 417]; ein anderes Mal soll das Opfer Kragen und Kapuze zusammengepackt und zugezogen haben [Akten S. 736 ff.]; dass der Privatkläger die Schnur des Kapuzenpullis zugezogen haben soll, wird einzig von der Verteidigung geltend gemacht [Akten S. 417, 955, 977]).

2.12.2.3 Kommt hinzu, dass die vom Berufungskläger behauptete Version des Geschehens offensichtlich lebensfremd ist: Nach dieser Version soll das Opfer, mit dem er zuvor keinerlei Differenzen hatte, ohne vorherige verbale Forderung bzw. Warnung plötzlich zugeschlagen – nach etwas abweichender Schilderung zugepackt – haben, nachdem er [der Berufungskläger] das Handy des Opfers aufgehoben hatte und im Begriff war, es dem Opfer auszuhändigen. Das ist angesichts des klaren Motivs des Privatklägers (das Handy zurückzuerhalten) doch höchst unwahrscheinlich, ganz im Gegensatz zur äusserst plausiblen Darstellung von E____. Ebenso unlogisch und mit der Darstellung von E____, der von einer zeitlichen Zäsur nicht einmal ansatzweise berichtet, schlechterdings nicht in Einklang zu bringen ist auch die Schilderung, dass das Opfer nach der ersten Verletzung – trotz bereits erlittener erheblicher Schnittverletzung an der rechten Hand und dem Wissen um die offensichtlich scharfe Klinge – unbewaffnet nochmals auf den Berufungskläger losgegangen sei (gemäss den Aussagen in der Berufungsverhandlung will er in der Zwischenzeit sogar einmal eine Treppe hoch- und wieder heruntergegangen sein). Viel naheliegender und der Lebenserfahrung entsprechend, hätte A____ – unter der fingierten Prämisse, dass es tatsächlich eine zeitliche Zäsur gab – dem Privatkläger nach dem ersten Stich trotz allenfalls vorhandenem Adrenalin (Akten S. 955, 977) bei einem erneuten Angriff verbal mit weiteren Hieben gedroht. Neben der Tatsache, dass die anlässlich der Einvernahme vom 29. April 2020 nachgestellte Schwitzkasten-Szene mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 11) schon rein anatomisch/physiologisch schwer aufgehen kann (Akten S. 419 ff.), ist ebenso undenkbar, dass der Berufungskläger zwischenzeitlich das Tatmesser zugeklappt und wieder in der Tasche versorgt haben soll (wobei er sich auch hinsichtlich des Zuklappens widerspricht, ist er sich doch diesbezüglich in der Einvernahme vom 29. April 2020 plötzlich nicht mehr sicher [Akten S. 415; vgl. auch Akten S. 378, 735 f., 971 f.]). Angesichts von Grösse und Form des Messers und besonders von dessen Klinge, ist es freilich – weil viel zu gefährlich auch für den Träger selbst – überhaupt undenkbar, dieses im Verlauf einer Auseinandersetzung geöffnet in der eigenen Jackentasche zu versorgen. Gleichzeitig kann angesichts des erheblichen Gewichts entgegen der in der Ansicht des Berufungsklägers auch ausgeschlossen werden, dass es unbemerkt in der Jackentasche vergessen wird. Ferner sei angemerkt, dass sich das Messer weder einhändig öffnen noch einhändig schliessen lässt. Einmal geöffnet, rastet es ein und man muss mit der zweiten Hand einen kleinen Hebel bedienen (und dabei aufpassen, dass man sich nicht schneidet), um es schliessen zu können (vgl. dazu Akten S. 831). Auch das lässt die Darstellung des Berufungsklägers mehr als fraglich erscheinen.

2.12.2.4 Im Übrigen fallen auch weitere Aussagen inkonstant aus. So führte der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Januar 2020 aus, der Privatkläger habe ihn einmal auf den Kopf geschlagen (indes erst, nachdem C____ ihn losgelassen hatte [Akten S. 376]). An der Einvernahme vom 29. April 2020 berichtete der Berufungskläger davon, dass er beim ersten Mal von C____ auf das linke Auge geschlagen worden sei. Das zweite Mal sei dessen Hand am Bluten gewesen, dennoch habe ihn der Privatkläger auf den Kopf geschlagen (Akten S. 409). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab A____ zu Protokoll, das Opfer habe trotz des ersten Schnitts in die Hand nicht von ihm gelassen. E____ habe das Opfer dann «weggenommen», aber dieses sei wiedergekommen und habe ihn – den Berufungskläger – an den Kopf geschlagen (Akten S. 733). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er erst auf konkrete Nachfrage hin an, auch einmal auf den Kopf geschlagen worden zu sein (Akten S. 973). Hinsichtlich des Ortes, an welchem er das verwendete Messer gekauft hat, gab er zudem zunächst an, es beim Kiosk am Bahnhof SBB in Basel erworben zu haben (Akten S. 368 f.). In der Berufungsverhandlung gab er dem widersprechend an, das Messer im «Jumbo» gekauft zu haben (Akten S. 973). Darüber hinaus sind auch die (absurden) Erklärungen, wofür der Berufungskläger das Messer ursprünglich überhaupt gekauft hatte, unterschiedlich ausgefallen. So gab er zunächst zu Protokoll, er habe für die Arbeit zwar eine Schere bekommen, die sei aber zu gross und zu schwer gewesen, daher habe er das Messer gekauft (Akten S. 359 f.). Dies kann aber schon deshalb ausgeschlossen werden, da die [...] ihre Mitarbeitenden mit Sicherheit mit geeignetem Werkzeug ausrüstet und den Einsatz des Messers aufgrund der bereits beschriebenen Beschaffenheit bzw. des damit verbundenen Verletzungsrisikos offensichtlich nicht akzeptiert hätte. In der Berufungsverhandlung gab er in diesem Zusammenhang dann an, er habe es zwecks «Schneidens und Vorbereitens» seines Mittagessens erworben (Akten S. 967), was angesichts der Beschaffenheit des Messers (vgl. dazu E. 2.12.2.3) auszuschliessen ist. Zudem hat E____ zu Protokoll gegeben, dass es «kein Messer zum Essen» sei (Akten S. 280). Viel naheliegender ist in Übereinstimmung mit den Aussagen von E____ (Akten S. 282 f.), dass der Berufungskläger das Messer immer und grundsätzlich auf sich trug, um es notfalls einzusetzen. Schlicht faktenwidrig ist schliesslich die seitens des Berufungsklägers mehrfach geäusserte Behauptung, C____ sei grösser und stärker gewesen als er (Akten S. 409, 414, 416). Der Berufungskläger ist nach seinen Angaben 1.70 Meter gross und damals 56 Kilogramm schwer gewesen und das Opfer gemäss Gutachten des IRM «nur» 1.67 Meter gross und gleich leicht (Akten S. 416). Kommt dazu, dass E____ ausgesagt hat, der Berufungskläger sei stärker gewesen (Akten S. 281).

2.12.3 Schliesslich ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 11) festzuhalten, dass die Aussagen der weiteren Beteiligten (D____, H____, G____, F____ und C____) kaum etwas Wesentliches zur Klärung des Sachverhalts beitragen (soweit sie überhaupt verwertbar sind).

2.13

2.13.1 Der Sachverhalt ist gestützt auf die zahlreichen objektiven Beweise sowie auf die glaubhaften Aussagen von E____ damit im Sinne der Hautpanklage gemäss Ziff. 2.2 grundsätzlich erstellt. Im Einzelnen ist der Darstellung von E____ auch in Bezug auf den Anlass (Streit um ein Handy) bzw. den Zeitpunkt des Zustechens (nachdem der Berufungskläger dem Privatkläger das Handy nicht zurückgeben wollte und A____ am Kragen gepackt wurde) zu folgen. Dies entspricht einer Art Mischung aus AKS Ziff. 2.2 und einer relativierten AKS Ziff. 2.3. Von diesem Sachverhalt kann – wie sogleich zu zeigen sein wird – ohne Verletzung des Akkusationsprinzips ausgegangen werden.

2.13.2 Das Akkusationsprinzip verfolgt keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt es der Anklagegrundsatz denn auch ausdrücklich zu, dass der im gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der Anklageschrift abweicht. Die Fixierung des Anklagesachverhalts geht nicht weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (vgl. dazu BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.13.3 In casu dient die der Schilderung der vorgeworfenen Handlungen vorangestellte Skizzierung von Streitigkeiten zur Veranschaulichung der gesamten Situation, ohne Anspruch darauf, abschliessend oder präzise zu sein. Das wird schon aus der Formulierung deutlich («vermutlich ging es dabei um ein Mobiltelefon»). Wenn die Version, dass der Berufungskläger sein Messer hervornahm, weil das Opfer der Aufforderung, einen anderen loszulassen, nicht nachkam (AKS Ziff. 2.2) vorliegend verworfen wird, so erfolgt das zugunsten des Berufungsklägers. Wenn sodann in Annäherung an AKS Ziff. 2.3 davon ausgegangen wird, dass der Berufungskläger zustach, weil das Opfer im Verlaufe eines Streits gegen ihn handgreiflich wurde, so entspricht das grundsätzlich seiner eigenen Verteidigungslinie. Dass das Gericht dieser nicht bis zuletzt folgt und von weniger weitgehenden Handgreiflichkeiten ausgeht, als der Berufungskläger behauptet (vgl. dazu E. 2.13.1), hat auf dessen Verteidigungsstrategie keinerlei Einfluss. Dasselbe gilt für die Annahme, es sei zwar – wie er selbst angibt – um ein Handy gegangen, aber er habe dieses nicht zurückgeben, sondern vielmehr behalten wollen. Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz im Wesentlichen bereits von einer Vorgeschichte gemäss der Darstellung von E____ ausgegangen, jene aber im Einzelnen offengelassen hat, wogegen der Berufungskläger im zweitinstanzlichen Verfahren keine Einwände erhoben hat.

3.1 Dass die Handlungen des Berufungsklägers objektiv ins Versuchsstadium einer vorsätzlichen Tötung bzw. schweren Körperverletzung gelangt sind, wird nicht bestritten und steht aufgrund des Verletzungsbefunds (vgl. dazu E. 2.3.2) ausser Zweifel. Der Berufungskläger bestreitet den Tötungs- bzw. (schweren) Verletzungsvorsatz und beantragt deswegen eventualiter einen Schuldspruch «nur» wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Akten S. 899 f., 959 f.).

3.2

3.2.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 111 StGB genügt, ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.2).

3.2.2 Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2, 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.5). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren bzw. dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5, 131 IV 1 E. 2.2). Insbesondere hängt es bei einem Messerstich in den Oberkörper von der Klingenlänge, der Lokalisation des Stichs, der Wucht, mit der dieser ausgeführt wurde, und der Art und Weise der Tatausführung (Dynamik des Geschehens und Stellung der Kontrahenten) ab, ob ein Eventualvorsatz auf Tötung vorliegt (AGE SB.2015.71 vom 26. Oktober 2016 E. 3.2.4). Überlässt der Täter es dem Zufall, ob sich die von ihm geschaffene Lebensgefahr verwirklicht oder nicht, liegt bereits eine (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (zum Ganzen auch: BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.4, 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3.2). Allgemein bekannte Tatsachen können einem Täter angerechnet werden (BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.4, 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.4.2, 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 2.4).

3.2.3 «Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. […]. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist» (BGE 141 IV 369 E. 6.3, 137 IV 1 E. 4.2.3, 135 IV 152 E. 2.3.2). «Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat» (BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.3, 6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1.3.4).

3.3

3.3.1 Es entspricht dem – nach der zuvor erörterten Rechtsprechung in die Bewertung miteinzubeziehenden Allgemeinwissen – dass Messerstiche in den Rumpf bzw. Rücken eines Opfers, wenn sie mit Wucht ausgeführt werden, innere Organe verletzen und zu inneren Blutungen führen können, welche den Tod des Verletzten zur Folge haben. Es sind nicht nur Stiche in den Hals-, Brust- und/oder Bauchbereich vital bedrohlich, sondern grundsätzlich auch solche in den Rücken, wo sich oberflächennahe vulnerable Organe und Gefässe wie Nieren, Milz oder Venen und Arterien befinden, die schnell durch Stichwaffen in lebensbedrohlichem Ausmass verletzt werden können. Der Ort des Eindringens ist – insbesondere in dynamischen Situationen – regelmässig zufällig (BGer 6B_748/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.4, 6B_377/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 3.3, 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2, 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3, 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1.1, 1.3; AGE SB.2015.86 vom 4. November 2016 E. 3).

3.3.2 Gemäss dem dargelegten Beweisergebnis hat der Berufungskläger seinem Gegenüber mit dem Klappmesser nicht nur einen Schnitt zugefügt, sondern darüber hinaus die gesamte Klinge (8.7 Zentimeter) bis zum Anschlag mit Kraft in den Rücken gerammt, sodass eine acht Zentimeter tiefe Stichwunde entstanden ist. Er hat das Tatinstrument im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung zweimal nacheinander gegen den Oberkörper seines Kontrahenten eingesetzt, weshalb es ihm unmöglich war, den Ort, die Tiefe und den Winkel des Einstichs bzw. der Einstiche zu steuern. Gemäss den Feststellungen im rechtsmedizinischen Gutachten ist eine Stichverletzung an derartiger Lokalisation prinzipiell geeignet, Schädigungen innerer Körperstrukturen und Organe herbeizuführen. Vorliegend habe die Gefahr der Eröffnung der linken Brust- und Bauchhöhle sowie der Verletzung angrenzender Organe bestanden. Die im Schichtbildröntgen festgestellte Hautdurchtrennung habe zirka 2.5 Zentimeter von der linken Brusthöhle und der linken Lunge sowie zirka 2.3 Zentimeter von der Bauchhöhle und der Milz entfernt gelegen (Akten S. 623). Unter den gegebenen Voraussetzungen war der Berufungskläger nicht in der Lage, eine tödliche Verletzung gezielt zu vermeiden. Er hat sich eines Tatwerkzeugs mit breiter und scharfer Klinge bedient, welches in allgemein bekannter Weise zur Tötung eines Menschen genutzt werden kann. Dass der Privatkläger «nur gerade» die tatsächlich erlittenen Blessuren davongetragen hat, ist nicht auf «starke Skelettmuskulatur» zurückzuführen (Akten S. 899, 960), sondern ist reiner Zufall. Trotz der im Kanton Basel-Stadt zweifellos guten medizinischen Versorgung konnte der Berufungskläger entgegen seiner Ansicht (Akten S. 899, 959 f.) nicht voraussehen, wie lange es dauern würde, bis medizinische Hilfe eintreffen würde (er war jedenfalls selbst darum nicht bemüht, die Rettungsdienste herbeizurufen). Auch konnte er in keiner Weise abschätzen, ob die Zeit tatsächlich reichen würde, um das Opfer zu retten. Er konnte mithin das Tötungsrisiko nicht kalkulieren und überliess es dem Zufall, ob C____ infolge der Stichverletzungen tatsächlich sterben würde oder nicht.

3.3.3 Angesichts des hohen offenkundigen Risikos des Todeseintritts bei einem nicht kontrollierbaren heftigen Stich mit einem Messer in den Rücken eines Menschen muss mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 15 f.) davon ausgegangen werden, dass A____ mit Eventualvorsatz zur Tötung gehandelt hat.

3.4 Hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung (Stich in die rechte Hand) ist es nur dem Mangel an weiterführenden Informationen über den Heilungsverlauf geschuldet, dass in dubio nicht von einer vollendeten schweren Körperverletzung auszugehen ist. Der Eventualdolus hinsichtlich einer schweren Körperverletzung ist bei einem Zustechen mit dem Tatmesser in einer dynamischen Situation gegen die Hand aber klar zu bejahen. So hat bereits das Strafgericht überzeugend erwogen, dass der Berufungskläger aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wissen musste, dass ein Stich gegen die Hand schnell folgenreich sein kann, handelt es sich hierbei doch um ein wichtiges Körperglied im Sinne von Art. 122 Ziff. 2 StGB, in dem viele Sehnen, Muskeln und Nervenbahnen auf kleiner Fläche verlaufen (vgl. dazu BGE 129 IV 1 E. 3.2, 124 IV 258 E. 2). Ausserdem erfolgte der Einsatz des Messers für C____, der dem Berufungskläger unbewaffnet und mit nacktem Oberkörper gegenüberstand, überraschend, so dass er kaum mehr eine Möglichkeit hatte, abzuwehren oder auch nur reflexartig zurückzuweichen (vorinstanzliches Urteil S. 13 f.).

3.5

3.5.1

3.5.1.1 Der Berufungskläger macht geltend, er habe in Notwehr bzw. im Notwehrexzess gehandelt (Akten S. 896 ff., 956 ff.). Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).

3.5.1.2 Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 136 IV 49 E. 3.2, 102 IV 65 E. 2a; BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.2, 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.5). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 15 StGB N 28 f.). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1).

3.5.1.3 Art. 16 StGB regelt unter dem Titel «entschuldbare Notwehr» Fälle, in welchen die Grenzen der Notwehr überschritten werden. Die Tathandlung bleibt damit zwar rechtswidrig, jedoch ist die Strafe in Anwendung von Art. 48a StGB obligatorisch zu mildern (Art. 16 Abs. 1 StGB) bzw. es ist, wenn entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zur übermässigen Notwehr geführt hat, auf fehlende Schuld und damit auf Freispruch zu erkennen (Art. 16 Abs. 2 StGB; vgl. dazu Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 16 StGB N 2). Das Gesetz regelt nur den quantitativen, intensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter auf einen unmittelbar drohenden Angriff übermässig reagiert. Es regelt hingegen nicht auch den qualitativen, extensiven Exzess, bei welchem der Täter in einem Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder nicht mehr unmittelbar droht (BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.1, 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.1).

3.5.2

3.5.2.1 Der Berufungskläger geht zur Begründung von Notwehr von einem anderen Sachverhalt aus (Akten S. 896 ff., 956 ff.), als er hier festgestellt wurde. Nach dem Beweisergebnis (vgl. dazu E. 2.13.1) gab es einen durch A____ initiierten Streit um ein Handy, welches der Berufungskläger C____ nicht mehr zurückgeben wollte. Im Zuge dessen hat der Privatkläger seine Jacke und sein T-Shirt ausgezogen und zu boxen angefangen bzw. den Berufungskläger am Kragen gepackt. Hierauf hat der Berufungskläger ein Messer aus der Jacke hervorgenommen und mit seiner rechten Hand in schneller Abfolge drei Mal zugestochen (zuerst einmal in die rechte Hand und sodann zweimal in den Rücken, wobei in dubio «bloss» von einer Stich- und einer Schnittverletzung ausgegangen wird).

3.5.2.2 Es kann offenbleiben, ob das von E____ geschilderte «Boxen» und «am Kragen packen» überhaupt eine Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB begründet, zumal C____ seinerseits das Handy nicht zurückerhalten hatte bzw. der Berufungskläger dieses widerrechtlich nicht herausgeben wollte und daher fraglich erscheint, ob von einem rechtswidrigen Angriff auszugehen ist (vgl. dazu Mausbach/Straub, in: Straub [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 15 N 4; Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 15 StGB N 21 ff.). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts entfällt das Notwehrrecht jedenfalls dann, wenn der Angriff vorsätzlich provoziert wurde (BGE 142 IV 14 E. 5.3, 136 IV 49 E. 4.1; Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 15 StGB N 45 ff.; Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 15 N 11; Mausbach/Straub, a.a.O., Art. 15 N 12). Davon kann in casu zwar (noch) nicht ausgegangen werden. Wenn die Notwehrlage indes rechtswidrig, aber – wie hier – in dubio unabsichtlich verursacht worden ist, wird eine Beschränkung des Notwehrrechts von Trutz- auf Schutzwehr postuliert, was bedeutet, dass der Provokateur ausweichen muss (Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 15 N 11; BGer 6B_663/2016, 6B_910/2016). In casu hat der Berufungskläger diesen Rahmen mit dem Einsatz des Klappmessers gegenüber dem offensichtlich unbewaffneten Opfer (mit nacktem Oberkörper) bei weitem überschritten, sodass von einer angemessenen Notwehrhandlung nicht die Rede sein kann. Hat der Angegriffene selbst schuldhaft und nicht rechtmässig den Angriff mitverursacht, ist seine Abwehrhandlung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 109 IV 5 E. 3; vgl. dazu auch Mausbach/Straub, a.a.O., Art. 16 N 5) im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB nicht entschuldbar und es kann auch nicht von einer Form des Notwehrexzesses ausgegangen werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesgericht für die Entschuldbarkeit eines Notwehrexzesses – insbesondere dann, wenn der Täter eine Waffe mit sich führt – ohnehin einen strengen Massstab anlegt (BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 1.1, 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 2.1).

3.5.2.3 Für eine allfällige Putativnotwehrsituation, in welcher sich der Berufungskläger mit einem Messer hätte wehren dürfen, gibt es aus dem Beweisergebnis und selbst aus den eigenen (unglaubhaften) Schilderungen des Berufungsklägers keinerlei Anhaltspunkte. Wenn der Berufungskläger effektiv der Meinung gewesen wäre, er sei in akuter Bedrängnis gewesen bzw. er habe in Notwehr gehandelt, hätte er dies problemlos bereits der Polizei erzählen oder dies zumindest nach Bedenkzeit anlässlich der ersten Einvernahme zu Protokoll geben können. Dass er Angst gehabt habe (Akten S. 969), verfängt schon deshalb nicht, weil er aufgrund der Aussagen von E____ anlässlich seiner ersten Einvernahme bereits der Hauptverdächtige bzw. schon inhaftiert gewesen ist (vgl. dazu schon E. 2.3.1, 2.11.2) und insofern rein gar nichts zu verlieren hatte. Kommt dazu, dass sein Aussageverhalten (ständig wechselnde Versionen des Geschehens [vgl. dazu E. 2.11, 2.12.3]) nicht zu einer Putativnotwehrsituation passt, wäre diesfalls doch zu erwarten, dass die Geschehnisse konstant geschildert werden. Im Übrigen spricht auch sein Nachtatverhalten (vgl. dazu E. 4.3.3) nicht dafür, dass er selbst von einer gerechtfertigten Handlung ausgegangen ist. So versteckte er das Tatwerkzeug unter einem Elektroverteilerkasten (Akten S. 210 f.), versuchte den Tatverdacht zunächst auf G____ und H____ zu lenken (Akten S. 186) und sprach sich mit D____ per Snapchat-Nachricht ab (Akten S. 317).

3.6 Zusammenfassend ergehen auch im Berufungsverfahren Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung. Aufgrund der gemäss Beweisergebnis schnellen Abfolge der Stiche stellt sich noch die Frage, ob dem Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung eigenständige Bedeutung zukommt. Dieser wäre durch den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung insbesondere dann konsumiert, wenn der als Erstes erfolgte Stich in die Hand eine Durchgangsstation zur Tötung darstellen würde und insofern vom Tötungsvorsatz mitumfasst wäre (vgl. dazu Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 122 N 12). Da mit einem Stich in die Hand offensichtlich keine Tötung begangen werden kann und für den Stich in den Rücken ein neuer – wenn auch augenblicklich gefasster – abgrenzbarer Tatentschluss notwendig ist, kann nicht von einer Durchgangsstation ausgegangen werden und bleiben die beiden Tatbestände nebeneinander anwendbar.

4.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.2 Auszugehen ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, hier der versuchten vorsätzlichen Tötung, worauf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren steht, wobei der Versuch strafmildernd berücksichtigt werden kann (Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB). Sofern für den ebenfalls verwirklichten Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) nach erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB angemessen zu erhöhen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4).

4.3

4.3.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bezüglich der versuchten vorsätzlichen Tötung als am schwersten wiegendes Delikt bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

4.3.2 Am Ursprung des zur Diskussion stehenden Vorfalls stand die Weigerung des Berufungsklägers, dem Privatkläger sein Eigentum (Handy) zurückzugeben. Er hat so aus völlig nichtigem Grund den nachfolgenden Streit vom Zaun gebrochen. Während C____ unbewaffnet und mit nacktem Oberkörper auf ihn zuging, zückte A____ ohne Vorwarnung ein Messer und setzte es gegen seinen Kontrahenten ein. Der Berufungskläger stach C____ unvermittelt in die rechte Hand, was eine Durchtrennung des Daumen-Streckmuskels zur Folge hatte, und zweimal in den Rücken, wobei er den einen Stich mit grossem Kraftaufwand ausführte, so dass die Messerklinge bis zum Anschlag in den Rumpf des Opfers eindrang und eine Verletzung mit einer Stichkanallänge von acht Zentimeter verursachte (der zweite Stich wird in dubio «bloss» als Schnittverletzung betrachtet [vgl. dazu E. 2.3.2]). Obschon die Verletzungen tatsächlich nicht ausserordentlich gravierend waren und gemäss dem Gutachten des IRM keine konkrete Lebensgefahr bestand, ist es letztlich nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass objektiv «nur» eine einfache und nicht eine schwere Körperverletzung respektive sogar der Tod des Opfers resultierte. Auch wenn das Vorgehen des Berufungsklägers nicht als besonders grausam, brutal oder planmässig bezeichnet werden muss (Akten S. 977), zeugt es doch von einer Empathielosigkeit bzw. Geringschätzung fremden Lebens. Das objektive Verschulden ist nach dem Gesagten sicher nicht mehr im untersten Bereich aller denkbaren Tatbestandsvarianten anzusiedeln, zumal sich die Tat auch nicht am Rand zu einem Notwehrexzess bewegte (vgl. dazu eingehend E. 3.5.2.2). Es ist daher von einem nicht mehr leichten objektiven Verschulden auszugehen.

4.3.3 Beim subjektiven Tatverschulden muss dem Berufungskläger zugutegehalten werden, dass er nicht mit dolus directus, sondern «bloss» mit Eventualvorsatz gehandelt hat (vgl. dazu E. 3.3). Des Weiteren wird das subjektive Tatverschulden dadurch reduziert, dass sich A____ durch das «Boxen» und «an den Kragen Fassen» des Privatklägers doch in einer gewissen Bedrängnis befunden hat, bevor er das Messer gezückt hat. Dass er leicht alkoholisiert war (vgl. dazu E. 2.3.1), wirkt sich demgegenüber nicht strafmindernd aus, war doch seine Fähigkeit zu zielorientiertem Handeln keineswegs eingeschränkt, wie sich insbesondere in seinem Nachtatverhalten zeigte (vgl. zur systematischen Einordnung Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Bern 2019, Rz. 148). Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 19), wirft dieses ein ungünstiges Licht auf den Berufungskläger. Dass A____, nachdem er die Tatwaffe unter einem Elektroverteilerkasten versteckt hatte, nicht davor zurückgeschreckt ist, den Tatverdacht zunächst auf G____ und H____ zu lenken (Akten S. 186), sich mit seiner Freundin per Snapchat absprach und danach in der Lage war, von einer Beteiligung seinerseits bis zur Aussage von E____ abzulenken, muss – angesichts der Qualifikation der Handlungen als Kapitaldelikte – als abgebrüht und kaltblütig bezeichnet werden. Die soeben thematisierten Aspekte halten sich in etwa die Waage, sodass insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen ist.

4.3.4 Die verschuldensangemessene hypothetische Einsatzstrafe für die vorsätzliche Tötung – wäre sie vollendet worden – würde daher bei sechs Jahren liegen. Indes ist der vollendete Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen. Das Ausmass der Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den Konsequenzen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1b; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 20). Vorliegend erlitt C____ eine Durchtrennung des Daumen-Streckmuskels an der rechten Hand sowie einen Schnitt und einen acht Zentimeter tiefen Stich in die linke Rückenhälfte. Die Verletzungen mussten operativ versorgt werden. Da es in der Folge zu Komplikationen in Form einer zunehmenden Einblutung am Rücken kam, musste sich der Privatkläger einer zweiten Operation zur Wundreinigung unterziehen. Er war sechs Tage hospitalisiert und anschliessend acht Tage zu 100 Prozent arbeitsunfähig (Akten S. 624 f.; vgl. dazu schon E. 2.3.2). Dass nicht bekannt ist, ob die Läsionen folgenlos abgeheilt sind, darf dem Berufungskläger nicht zum Nachteil gereichen. Der Versuch führt daher zu einer Reduktion um sechs Monate, sodass daraus eine Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe resultiert.

4.4 Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung kann grundsätzlich auf Vorstehendes verwiesen werden. Aufgrund der unklaren Langzeitfolgen ist das Verschulden allerdings im untersten Bereich anzusiedeln. Gleichzeitig ist auch hier der Versuch strafmildernd zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund des im Vergleich zur versuchten vorsätzlich Tötung geringeren Strafrahmens (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) und eines leichten Verschuldens erscheint isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten angemessen. Für den Versuch und für das Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) werden jeweils drei Monate in Abzug gebracht. Die Einsatzstrafe ist daher um sechs Monate, auf sechs Jahre Freiheitsstrafe, zu erhöhen.

4.5

4.5.1 Mit Blick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der ledige und kinderlose Berufungskläger im Jahr 2001 in [...] geboren wurde. Er wuchs zusammen mit seiner Schwester bei den Grosseltern auf, wobei fünf weitere Geschwister bei den Eltern gross wurden. In seinem Heimatland besuchte er während sieben Jahren die Schule, erlernte aber keinen Beruf. Eigenen Angaben zufolge verlebte er eine gute Kindheit und Jugend. Im September 2016 – im Alter von 15 Jahren – reiste er als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) in die Schweiz ein. In Basel besuchte er während 1 ½ Jahren die Sekundarschule im [...] und danach die Schule [...]. Seit dem Jahr 2017 machte er ein Praktikum bei der [...], bei welcher er anschliessend eine zweijährige Lehre hätte absolvieren können, wenn er in vorliegender Sache nicht festgenommen worden wäre. Der Berufungskläger lebte von seinem Praktikumslohn sowie der Unterstützung durch die Sozialhilfe und wohnte im Wohnheim für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (WUMA) [...] in Basel (Akten S. 4 ff., 730 f., 964 f.; Migrationsakten S. 9 ff.). Die nicht einfachen Lebensverhältnisse – der Berufungskläger musste sich als UMA ohne Sprachkenntnis alleine in einem fremden Land zurechtfinden – und das jugendliche Alter sind im Umfang von neun Monaten strafmildernd zu berücksichtigen.

4.5.2 Der Berufungskläger wurde am 2. September 2021 von der JVA Lenzburg ins Zentralgefängnis Lenzburg und von dort am 9. November 2021 in die JVA Bostadel versetzt. Den Vollzugsberichten des Zentralgefängnisses Lenzburg vom 2. Dezember 2021 (Akten S. 920 ff.) und der JVA Bostadel vom 18. Januar 2022 (Akten S. 927 f.) ist zwar zu entnehmen, dass sich der bisherige Vollzug bis auf Probleme beim Transport von der Strafanstalt in das Zentralgefängnis Lenzburg (Weigerung des Besteigens des Transporters und «beissen» eines Vollzugsangestellten, wofür er mit fünf Tagen Arrest diszipliniert wurde) unkompliziert gestaltet hat, wobei der Berufungskläger gegenüber den Mitgefangenen und dem Vollzugspersonal durch anständiges und freundliches Verhalten positiv auffalle. Indes ist das Wohlverhalten des Täters – soweit ein solches aufgrund des zuvor beschriebenen Vorfalls überhaupt vorliegt – im Strafvollzug für die Strafzumessung grundsätzlich nicht von Bedeutung, zumal solches vorausgesetzt werden kann (BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.8.3; Mathys, a.a.O., Rz. 392). Ebenfalls neutral wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6).

4.5.3 Im Vollzugsbericht des Zentralgefängnisses Lenzburg vom 2. Dezember 2021 wird ausgeführt, A____ bagatellisiere seine Tat und könne nicht nachvollziehen, weshalb sein einmaliger Kontakt mit dem Gesetz derartige Folgen für ihn habe (Akten S. 921). Vor diesem Hintergrund kann dem Berufungskläger – auch wenn er heute in seinem «letzten Wort» ausgesprochen hat, es tue ihm leid für den Privatkläger (Akten S. 977) – keine besondere Einsicht oder Reue zugutegehalten werden.

4.5.4 Die tatangemessene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe wird unter besonderer Gewichtung der schwierigen Lebensverhältnisse und des jugendlichen Alters des Berufungsklägers um neun Monate, auf 5 ¼ Jahre herabgesetzt. Einer Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Bei dieser Strafhöhe ist ein (teil-)bedingter Strafvollzug zum vornherein ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB).

5.1 A____ ist [...] Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte im Januar 2020, mithin nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Er wird auch zweitinstanzlich wegen versuchten vorsätzlicher Tötung sowie versuchter schwerer Körperverletzung, Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB, verurteilt. Da die Landesverweisung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig davon anzuordnen ist, ob das entsprechende Delikt vollendet wurde oder ob es beim Versuch geblieben ist (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1), sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

5.2 Von der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).

5.3

5.3.1 Neben dem bereits zu den persönlichen Verhältnissen im Rahmen der Strafzumessung Erwogenen (vgl. dazu E. 4.5.1), lässt sich den durch die Verfahrensleiterin beigezogenen Migrationsakten entnehmen, dass das Asylgesuch des Berufungsklägers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2018 rechtskräftig abgewiesen und der Vollzug der Wegweisung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für zulässig, zumutbar und tatsächlich möglich befunden wurde (Migrationsakten S. 39 ff.). A____ wurde in der Folge aufgefordert, die Schweiz bis zum 20. April 2018 zu verlassen. Der Ausreisetermin wurde indes immer wieder hinausgeschoben (entsprechend wurde jeweils die Nothilfe verlängert), weil sich der Vollzug der Wegweisung mangels Reisepapieren schwierig gestaltete (Migrationsakten S. 56 ff.). Im Januar 2019 fragte die Sozialhilfe beim Migrationsamt an, ob der Berufungskläger eine Praktikumsstelle – mit Aussicht auf eine Lehre mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) – antreten könne. Dies wurde unter dem Vorbehalt erlaubt, dass A____ die Ausbildung abzubrechen hätte, falls die Wegweisung tatsächlich vollzogen werden könnte. Unter demselben Vorbehalt wurde ihm dann im Juli 2019 das Absolvieren eines Praktikums in der [...] gestattet und er erhielt jeweils Anwesenheitsbestätigungen des Migrationsamts ausgestellt (Migrationsakten S. 107 ff.). Es konnte erst im Oktober 2019 eine Befragung betreffend Rückschaffung nach [...] bzw. Papierbeschaffung durchgeführt und schliesslich erreicht werden, dass die [...] Behörden den Berufungskläger als eigenen Staatsangehörigen anerkannten. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) teilte dem kantonalen Migrationsamt am 10. Januar 2020 in der Folge mit, dass es ein Laissez-Passer bei der [...] Botschaft in Genf anfordern werde (Migrationsakten S. 155 ff.). Noch bevor das Schreiben am 14. Januar 2020 beim Justiz- und Sicherheitsdepartment (JSD) eintraf, wurde A____ straffällig und das Schreiben wurde ihm in die Untersuchungshaft zugestellt (Migrationsakten S. 181 ff.).

5.3.2 Auch wenn die Rückkehr in seine Heimat für den Berufungskläger mit empfindlichen Einschränkungen und einer erheblichen Umstellung in vielen Lebensbereichen verbunden sein wird, bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen Härtefall. A____ hat seine Kindheit und den grössten Teil seiner Jugend in [...] verbracht, wo seine Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten sowie die Grossmutter noch heute leben (zu Letzterer besteht noch heute telefonischer Kontakt [Akten S. 965]). Er weilt erst seit einigen Jahren in der Schweiz (zum Zeitpunkt der Inhaftierung waren es knapp 3 ½ Jahre), hat hier keine Familie und eigenen Angaben zufolge bloss in England eine eigentliche Ansprechperson (Akten S. 965; Migrationsakten S. 9 ff.). Darüber hinaus pflegt er zu D____ keinen Kontakt mehr und legt der Vollzugsbericht des Zentralgef.gnisses Lenzburg keine Kontakte zu Personen hiesiger Abstammung nahe («bloss» telefonische [...] und [...] [Akten S. 922]). Kommt dazu, dass A____ trotz einiger Integrationserfolge (Schule, Praktikum, Deutschkenntnisse) weder beruflich noch finanziell in der Schweiz Fuss gefasst hat (was freilich vor allem seinem jungen Alter geschuldet ist). Durch die zur Diskussion stehenden Delikte hat A____ eine bedenkliche Gewaltbereitschaft manifestiert, was ein grosses Interesse der Schweiz begründet, ihn des Landes zu verweisen. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiegt die entgegenstehenden privaten Interessen des Berufungsklägers demgemäss bei weitem, zumal sein Verbleib in der Schweiz selbst ohne die zur Diskussion stehenden Delikte nicht mehr zulässig war und er die Schweiz ohnehin hätte verlassen müssen.

5.3.3 Daran ändert auch die aktuell instabile Sicherheitslage in [...] nichts, zumal bereits das Bundesverwaltungsgericht im rechtskräftigen Asylentscheid vom 22. März 2018 erwogen hat, dass sich keine Anhaltspunkte ergäben, dass A____ im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die abschliessende Prüfung der tatsächlichen Vollziehbarkeit der Landesverweisung unter den Gesichtspunkten der rechtlichen Zulässigkeit bzw. des «non refoulement» obliegt ohnehin den Migrationsbehörden, welche in spezifischer Kenntnis der aktuellen politischen Verhältnisse im noch weit entfernten Vollzugszeitpunkt darüber zu entscheiden haben werden (Art. 66d StGB; BGer 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3, 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3 und 4), wobei gemäss der von der Verfahrensleiterin eingeholten Auskunft des Migrationsamts Basel-Stadt ein Vollzug der Landesverweisung zurzeit technisch und faktisch möglich wäre (Akten S. 917). Zu einem überwiegenden privaten Interesse des Berufungsklägers führen die angeführten Aspekte jedenfalls nicht.

5.3.4 Nach dem Gesagten ist eine Landesverweisung zu verhängen (Art. 66a Abs. 3 StGB ist mangels Rechtfertigung durch Notwehr nicht anwendbar [vgl. dazu E. 3.5]). Die Dauer von zehn Jahren erscheint angesichts der Anlassdelikte, des Verschuldens und der persönlichen Umstände des Berufungsklägers angemessen, zumal die Staatsanwaltschaft diesbezüglich auch keine Änderung beantragt hat.

6.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 172 E. 3) darf eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; vgl. zum Ganzen auch Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht, Art. 66a-66d StGB N 96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan, Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Eintragung im SIS.

6.2 Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (Art. 6 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen; ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 lit. a des Visakodexes [Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft; ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex; BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Gegebenenfalls haben die betroffenen Schengen-Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren nach Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19) durchzuführen (OGer ZH SB190022 vom 26. November 2019 E. 4.3, 4.5; BVGer F-1367/2020 vom 10. Juni 2020 E. 5.1, BVGer F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.2, BVGer C-329/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 8.3, je mit Hinweisen).

6.3 Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS klar gegeben. Der Berufungskläger ist Drittstaatsangehöriger. Er ist zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren verurteilt worden und fällt damit unter Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung, bei welchem es sich nach dem soeben Ausgeführten nicht um eine blosse Kann-Vorschrift handelt. Die Anwesenheit des Berufungsklägers muss angesichts des aufgrund der zur Diskussion stehenden Delikte offenbarten Aggressionspotentials aber auch hinsichtlich der Natur der zu befürchtenden weiteren Delinquenz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, welche die Ausschreibung im SIS rechtfertigt, bezeichnet werden. Im Übrigen ist weder dargelegt worden noch ist ersichtlich, aus welchen Gründen vorliegend dennoch auf einen Eintrag im SIS zu verzichten wäre. So bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Berufungskläger besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat hätte, die gegen eine Ausschreibung sprächen.

7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

7.2 Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt A____ für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 16‘890.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6’400.–.

7.3 Da der Berufungskläger damit die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.

8.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

8.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten zweier Publikationen im Kantonsblatt von insgesamt CHF 30.–, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

9.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich dreieinhalb Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive einer halben Stunde Nachbesprechung), zuzüglich einer halben Stunde Fahrzeit (§ 22 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

9.2 Da dem Berufungskläger eine volle Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 15. Oktober 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

A____ wird – in Abweisung seiner Berufung und Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Januar 2020,

in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 122 Ziff. 2 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 16‘890.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 6’400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten zweier Publikationen im Kantonsblatt von insgesamt CHF 30.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5‘425.– und ein Auslagenersatz von CHF 115.75, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 426.65 (7,7 % auf CHF 5‘540.75), somit total CHF 5‘967.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

  • Berufungskläger

  • Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

  • Privatkläger (Sachverhalt, Erwägung 1-4, 7-9)

  • Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

  • Strafgericht Basel-Stadt

  • Strafregister-Informationssystem VOSTRA

  • Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

31

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG

BV

  • Art. 5 BV

des

  • Art. 78 des

EMRK

  • Art. 3 EMRK

GOG

  • § 79 GOG

SIS

  • Art. 2 SIS
  • Art. 3 SIS
  • Art. 21 SIS
  • Art. 24 SIS

StGB

  • Art. 13 StGB
  • Art. 15 StGB
  • Art. 16 StGB
  • Art. 22 StGB
  • Art. 42 StGB
  • Art. 48a StGB
  • Art. 49 StGB
  • Art. 51 StGB
  • Art. 66a StGB
  • Art. 66a-66d StGB
  • Art. 66d StGB
  • Art. 111 StGB
  • Art. 122 StGB

StPO

  • Art. 10 StPO
  • Art. 135 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 391 StPO
  • Art. 398 StPO
  • Art. 400 StPO
  • Art. 426 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

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