Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2021.40, AG.2022.260
Entscheidungsdatum
22.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.40

URTEIL

vom 22. Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21,4001 Basel Anschlussberufungsbeklagte

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

c/o Justizvollzugsanstalt Bostadel, Anschlussberufungskläger

Bostadel 1, 6313 Bostadel Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 16. Dezember 2020

betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen; Bandenmässigkeit), Geldwäscherei sowie Strafzumessung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 16. Dezember 2020 wurde A____ des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen; Bandenmässigkeit), der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), der Geldwäscherei, der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 22. April 2020 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 21. August 2020, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Ferner wurde A____ für 8 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen. Des Weiteren wurden die beschlagnahmten Betäubungsmittel, Streckmittel und Betäubungsmittelutensilien, die beiden Mobiltelefone, die SIM-Karte, die SIM-Kartenhalterung sowie der beschlagnahmte Drogenerlös eingezogen. Demgegenüber wurden dem Beurteilten die beigebrachten Kleidungsstücke unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben und angeordnet, dass die USB-Sticks mit den Mobiltelefonauswertungen bei den Akten verbleiben. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 13'248.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– auferlegt und dessen Verteidiger, [...], aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 8’316.70 (zuzüglich CHF 640.40 Mehrwertsteuer), eine Spesenvergütung von CHF 787.10 (zuzüglich CHF 60.60 Mehrwertsteuer) sowie Auslagen von CHF 420.– ausgerichtet.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft (Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 23. April 2021 Berufung erklärt und im Wesentlichen beantragt, es sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils A____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) des mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit), der Übertretung des BetmG, der mehrfachen Geldwäscherei, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, unter Einrechnung der erstandenen Haft. Die Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.– sei zu bestätigen. Der Berufungsbeklagte sei zudem in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils für 9 Jahre des Landes zu verweisen; unter Auferlegung der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren. Mit Anschlussberufungserklärung vom 25. Mai 2021 beantragt der Berufungsbeklagte, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vollumfänglich abzuweisen. Weiter seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 8 und 9 des angefochtenen Urteils teilweise aufzuheben und es sei der Beschuldigte und Berufungsbeklagte bzw. Anschlussberufungskläger vom Vorwurf der bandenmässigen Begehung des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen, zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Sodann sei die erstinstanzliche Kostenverlegung aufzuheben und es seien die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu festzusetzen und der Beschuldigte sei von der Rückzahlungsverpflichtung entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu befreien; unter o/e-Kostenfolge. Schliesslich sei [...], Advokat, auch im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger zu bestätigen bzw. einzusetzen. Mit Berufungsbegründung vom 5. Oktober 2021 hält die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen fest. Mit Stellungnahme und Anschlussberufungsbegründung vom 23. November 2021 hält der Berufungsbeklagte an seinen Anträgen fest. Mit Anschlussberufungsantwort hält die Staatsanwaltschaft an ihren Ausführungen und Anträgen abermals fest und bestreitet die Darstellung des Berufungsbeklagten bzw. Anschlussberufungsklägers.

An der Berufungsverhandlung vom 22. Februar 2022 waren der Berufungsbeklagte mit seinem Verteidiger und die Staatsanwältin anwesend. Nach der gerichtlichen Befragung des Berufungsbeklagten gelangten der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Der beschuldigte Berufungsbeklagte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die (Anschluss-)Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die auch formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten

1.2

1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer das Urteil nur teilweise anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2 Unangefochten geblieben sind vorliegend die Schuldsprüche wegen der Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 des BetmG, der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 5 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) und Art. 6 Ziff. 1 des Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen; ABl. L 77 vom 23. März 2016), die Eintragung der Landesverweisung gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) im Schengener Informationssystem, die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel, Streckmittel und Betäubungsmittelutensilien (Pos. 1105, 1107, 1108, 1109, 1110, 1111, 1112, 1113, 1114, 1115, 1116, 1117), der beiden Mobiltelefone (Pos. 1001, 1101), der SIM-Karte sowie der SIM-Kartenhalterung (Pos. 1102, 1106) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), die Einziehung des beschlagnahmten Drogenerlöses (CHF 1’800.–, Pos. 1002, 1103 und EUR 285.–, Pos. 1104) in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB, die Rückgabe der beigebrachten Kleidungsstücke (Pos. 1003, 1004) an den Berufungsbeklagten unter Aufhebung der Beschlagnahme sowie die Beibehaltung der USB-Sticks mit den Mobiltelefonauswertungen (Pos. 1001.1 und 1101.1) bei den Akten. Es ist festzustellen, dass diese Punkte in Rechtskraft erwachsen sind.

In tatsächlicher Hinsicht durch zahlreiche objektivierbare Beweismittel als erstellt zu betrachten und grundsätzlich unbestritten ist, dass sich der Berufungsbeklagte von Juli 2019 bis April 2020 mit gewissen Unterbrüchen von der [...]- und [...]strasse in Basel aus am hiesigen Drogenhandel beteiligt hat (vgl. Urteil des Strafdreiergerichts SG.2020.200 vom 16. Dezember 2020 E. II.2.a).

2.1 In der Anschlussberufung wird geltend gemacht, es liege keine Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG vor. Darauf ist vorab einzugehen.

2.1.1 Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (vgl. BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.4, 124 IV 86 E. 2b; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2, 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.1). Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es sich bei der bandenmässigen Tatbegehung gar um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist. Es besteht mithin kein Anlass, das Bandenmitglied in Bezug auf den erzielten Umsatz als Auswirkung der bandenmässigen Tatbegehung anders zu behandeln als jeden Mittäter, welchem zufolge der Mittäterschaft die gesamte Handlung zugerechnet wird (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.4.2, 143 IV 361 E. 4.10, 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3.3; jeweils mit Hinweisen).

Für die Annahme der Bandenmitgliedschaft kommt es entgegen dem Vorbringen des Berufungsbeklagten nicht darauf an, welche Entscheidungsbefugnisse das jeweilige Bandenmitglied innerhalb des Zusammenschlusses hat. Es ist insbesondere keine gleichrangige Eingliederung aller Mitglieder in die Bandenstruktur erforderlich. Die Beteiligung an einer Bande lässt vielmehr ohne Weiteres Abstufungen nach dem Grad der Tatinteressen und des Einflusses auf die Tat zu, so dass auch in einer Bande eine Rangordnung der Mitglieder bestehen kann. Mitglied einer Bande kann auch sein, wem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen. Gerade bei einem bandenmässig verübten Betäubungsmitteldelikt haben die jeweiligen Bandenmitglieder recht unterschiedliche Tatbeiträge zu leisten (Hug-Beeli, in: Basler Kommentar, 1. Aufl. 2016, Art. 19 BetmG N 1075). Es ist sodann entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten auch nicht notwendig, dass die Bandenmitglieder ständig zusammenwirken. Vielmehr ist gerade für den bandenmässigen Drogenhandel geradezu typisch, dass konkrete Aktivitäten wie Bestellungen, Lieferungen, Kurierfahrten, Geldübergaben und vielfältige Handlungen zur Koordination der Beteiligten nur von Einzelpersonen durchgeführt werden, damit das Risiko vermindert und ökonomisch vorgegangen werden kann (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 BetmG N 1076). Ob zwischen den Bandenmitgliedern besondere persönliche Beziehungen bestehen oder nicht, ist für den Begriff der Bande unerheblich. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass sämtliche Bandenmitglieder sich untereinander kennen, oder dass jedes einzelne Mitglied der Bande konkrete Kenntnis von allen Aktivitäten anderer oder gar sämtlicher Beteiligter hat. Es reicht aus, wenn der Täter den Willen hat, mit einer anderen Person künftig Betäubungsmitteldelikte zu begehen. Gerade im internationalen Drogenhandel wird besonders darauf geachtet, dass die Bandenmitglieder möglichst anonym bleiben, damit bei einer Festnahme eines Mitgliedes dieses gar nicht in der Lage ist, Auskunft über die Bandenstruktur und die Bandenmitglieder zu geben (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 BetmG N 1077, mit Hinweisen).

2.1.2 Der Berufungsbeklagte macht wie bereits vor der Vorinstanz geltend, er habe nichts organisiert und habe mit den angeblichen Bandenmitgliedern – B____ und C____ – auch nicht zusammengearbeitet. Diese seien bereits in Haft gewesen, als er aktiv war. Selbst wenn dies so gewesen sein mag, wird der Berufungsbeklagte dadurch mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht entlastet, ist doch die gemeinsame Ausführung der Straftaten eben keine Voraussetzung für einen bandenmässigen Zusammenschluss; ein selbständiges Tätigwerden der einzelnen Mitglieder im Rahmen des Vereinigungsziels genügt. Im Bestreben, sich selbst zu entlasten, erklärte der Berufungsbeklagte im Verfahren immer wieder, er sei nicht der Chef und wisse daher nicht, ob vor oder nach ihm jemand anderes seine Arbeit übernehme – dies würde ein Anderer organisieren. Damit bestätigt er jedoch gerade, dass er einer hierarchisch aufgebauten Gruppierung angehörte. Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit D____ betonte der Berufungsbeklagte, er habe die Telefonnummer des Konsumenten nicht gehabt und der Konsument habe seine Telefonnummer nicht gehabt. Wie bereits die Vorinstanz erklärt hat, liefen die Bestellungen über einen Hintermann in Albanien («[...]»/«[...]»/«[...]»; immer gleiche Rufnummer). Dies ist anhand der Akten zweifellos erstellt. Selbst wenn der Berufungsbeklagte, wie er behauptet, nicht mit den genannten Personen zusammengearbeitet hat, entlastet ihn das nicht. Die Organisation handelte denn auch in der Art eines Callcenters, welches von Albanien aus die Bestellungen der Konsumenten entgegennahm und an den Lieferanten weiterleitete. Bekanntlich hatten auch C____ und B____ die Nummer dieses Hintermannes gespeichert und führten von der gleichen Depotwohnung aus auf dessen Anweisung Heroinlieferungen aus. Damit ist erstellt, dass die beiden zur gleichen Bande gehörten wie er. Dies zeigt auch die zurückgelassene DNA an einer SIM-Kartenhalterung, welche anlässlich der Durchsuchung des sich in vollem Betrieb befindlichen Drogenbunkers [...]strasse [...] neben Heroin (und Kokain) vorgefunden wurde (vgl. Anschlussberufungsantwort vom 29. November 2021). Soweit der Berufungsbeklagte dem entgegenhält, die beiden Personen seien im sie betreffenden Urteil vom Vorwurf der Bandenmässigkeit freigesprochen worden und es sei durch die Staatsanwaltschaft keine Berufung erfolgt, ist festzuhalten, dass jenes in getrenntem Verfahren erfolgte Urteil ein halbes Jahr vor dem hier zur Debatte stehenden erging (das erstinstanzliches Urteil SG.2020.83 gegen C____ und B____ erging am 10. Juni 2020) und daher in jenem Zeitpunkt noch eine andere Beweislage vorlag. Weder der Strafverfolgungsbehörde noch dem Gericht lagen bereits die zeitlichen und beweismässigen Zusammenhänge vor, wie sie im weiteren Verlauf des Verfahrens hervortraten. In jedem Fall ist das Berufungsgericht nicht an das Urteil gebunden, in welchem C____ und B____ vom Vorwurf der Bandenmässigkeit freigesprochen wurden. Vorliegend ist ausschliesslich die Tätigkeit des Berufungsbeklagten zu beurteilen, anhand der Beweise, welche aktuell vorliegen. Ab dem 27. August 2019 – also knapp zwei Monate nachdem sich der Berufungsbeklagte erstmals in Basel aufhielt – konnte auch E____ regelmässig beobachtet werden, wie er die Liegenschaft [...]strasse [...] verliess und Betäubungsmittelkonsumenten belieferte (Observationsbericht, Akten S. 363 ff.). Zudem konnte die Spezialfahndung feststellen, dass E____ und ein weiterer Lieferant namens F____ Ende Oktober nicht mehr anzutreffen waren – just in jener Zeit, als der Berufungsbeklagte wieder in Basel auftauchte (Observationsbericht, Akten S. 371). Es handelt sich mit den in jeglicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz offensichtlich um eine gut organisierte, arbeitsteilig tätige Bande, welche grundsätzlich darauf bedacht war, die in Basel stationierten Lieferanten jeweils nur für maximal drei Monate am Stück zu beschäftigen, damit diese nicht gegen Einreisebestimmungen verstossen konnten. In den Phasen, in denen der Berufungsbeklagte in Basel in den jeweiligen Depotwohnungen logierte, vom Hintermann Anweisungen entgegennahm und die Heroinlieferungen ausführte, bildete er zumindest mit dem Hintermann ein mindestens vorübergehend bestehendes stabiles Team. Zwar war der Berufungsbeklagte innerhalb der Bande nicht auf einer hohen Stufe rangiert, jedoch wurde ihm – nachdem B____ und C____ verhaftet worden waren und die Gruppierung sich neu organisieren musste – immerhin die verantwortungsvolle Aufgabe übertragen, um eine neue Depotwohnung besorgt zu sein (vgl. im Kontext der Strafzumessung unten E. 3.1.3).

2.1.3 Unabhängig von der Hierarchiestufe, auf der sich der Berufungsbeklagte innerhalb der Gruppe befand, ist vorliegend erwiesen, dass die ihm vorgeworfene Betäubungsmitteldelinquenz in einem bandenmässigen zahnradartig agierenden Gefüge stattgefunden hat, welchem sich der Berufungsbeklagte wissentlich und willentlich angeschlossen hatte. Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b des BetmG ist daher zu bejahen und der entsprechende Schuldspruch in Abweisung der Anschlussberufung zu bestätigen.

2.2 Im Streit liegt des Weiteren die umgesetzte dem Berufungsbeklagten zur Last gelegte Drogenmenge im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, welche mit den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft auch Relevanz auf die Strafzumessung hat.

2.2.1 Der Berufungsbeklagte hat zugestanden, mit dem Absatz von Heroin einen Umsatz von CHF 15'000.– bis CHF 20'000.– erzielt zu haben, was bei einem Handel mit Minigrips von 5 Gramm (g) à CHF 60.– ca. 1.5 Kilogramm (kg) Heroin entspreche. Mit Verweis auf die Unschuldsvermutung lässt er diesbezüglich auch im Berufungsverfahren ausführen, dass nur die durch unmittelbare Beobachtungen konkret nachgewiesenen Absatzhandlungen berücksichtigt werden könnten.

Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung bei Fehlen direkter Beweise für den Sachverhaltsnachweis auch indirekte Beweise zulässig sind. Dabei wird beim Indizienbeweis aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1, 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Grundsatz der Unschuldsvermutung «in dubio pro reo» als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2, 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3, 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3). Eine lückenlose Dokumentation der gehandelten Betäubungsmittelmengen ist bei einer kriminellen Organisation mit diversen Beteiligten und dem ständigen Bestreben, unentdeckt zu operieren, regelmässig nicht möglich (vgl. AGE SB.2019.88 vom 21. Dezember 2021 E. 3.3.2.3). Die Rechtsprechung erachtet es demnach auch als zulässig, hinsichtlich der Betäubungsmittelmengen eine Hochrechnung anzustellen, sofern diese auf mehreren verlässlichen Eckwerten basiert (BGer 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006 E. 1.2.2; vgl. AGE SB.2019.49 vom 15. Dezember 2020 E. 5.4, SB.2016.31 vom 19. März 2017 E. 2.2).

2.2.2 Damit stellt sich weiter die Frage, ob und inwiefern sich die vorinstanzliche Hochrechnung zur Feststellung der Drogenmenge im Vergleich zu den Feststellungen der Staatsanwaltschaft als zulässig erweist.

Die Vorinstanz legt ihrer Berechnung die Aussage des Berufungsbeklagten, er habe als Entschädigung für seine Arbeit monatlich CHF 1'500.– Lohn sowie eine Spesenvergütung von CHF 30.– pro Tag verdient, zugrunde. Darüber hinaus habe auch die Miete der Depotwohnung bezahlt werden müssen, welche in der [...]strasse [...] mit CHF 1'000.– pro Monat (Telefonnotiz, Akten S. 518 f.) und in der [...]strasse [...] mit CHF 350.– pro Woche (Akten S. 833) zu Buche geschlagen habe. Über einen Zeitraum von 6 Monaten habe die beteiligte Gruppierung somit Ausgaben von mindestens CHF 22'400.– gehabt. Sie habe somit mindestens 1'867 g Heroin umsetzen müssen, um überhaupt die Gewinnschwelle zu erreichen. Sicherlich hätte die Gruppierung aber den Aufwand nicht betrieben, wenn aus dem Heroinhandel nicht ein respektabler Gewinn resultiert wäre. Die umgesetzte Menge habe somit zweifellos deutlich höher liegen müssen; ein Aufschlag um rund einen Drittel auf 2.5 kg erschiene in jedem Fall realistisch. Das im Rahmen der beiden Hausdurchsuchungen sichergestellte Heroin belaufe sich sodann auf eine Menge von 595.4 g. Die Vorinstanz geht gesamthaft von einer Menge von rund 3 kg Heroin aus, welche dem Berufungsbeklagten zur Last gelegt wird. Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % ausgegangen würde (wie gesehen, seien die ermittelten Werte zum Teil erheblich höher gewesen), habe er sich somit der Lagerung, des Verkaufs respektive des Anstaltentreffens zum Verkauf von mindestens 300 g reinen Heroins schuldig gemacht.

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die vorinstanzliche Berechnung der Drogenmenge «quasi das Ross am Schwanz aufzäumend» methodisch falsch sei. Die Tatsachen hätten anhand der aus den Ermittlungen gewonnenen, aktenkundigen Erkenntnissen korrekt erstellt und im Sachverhalt erörtert werden müssen. Gesamthaft wird dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft in der Zeit von Juli 2019 bis September 2019 und Januar 2020 bis April 2020 ein Absatz von – je nachdem, ob mit täglich 3 oder 4 Verkäufen gerechnet wird – 2,575 bis 3,5 kg Heroin sowie die Lagerung von 595,4 g Heroin sowie 9 g Kokain zwecks Absatzes zugerechnet. Schliesslich habe die Vorinstanz den Anklagevorwurf des Lagerns von 545 g Streckmitteln, welches zur umgehenden Vermischung mit dem ebenfalls vor Ort (beides in der Depotwohnung) vorhandenen Heroin zu insgesamt knapp 1 kg Gassenheroin vorgesehen gewesen sei, nicht berücksichtigt. Dies erfülle den Tatbestand des Anstaltentreffens zur qualifizierten Widerhandlung und habe sich, wenn auch im Schuldpunkt des mehrfachen Verbrechens aufgehend, in der Strafzumessung auszuwirken. Zusammenfassend sei von einem eigenhändigen oder mittäterschaftlichen Umgang mit einer Menge von 4,3 kg und nicht von 3 kg Heroin auszugehen.

2.2.3 Entsprechend den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien ist der Berechnung der relevanten Drogenmenge ein gassenüblicher Preis von CHF 60.– pro 5 g abgesetzten Heroins zugrunde zu legen. Ohne Zweifel muss davon ausgegangen werden, dass der ohne jegliche Beziehungen zur Schweiz stehende Berufungsbeklagte in den Zeitabschnitten, in denen er hier war («Phase 1», Anklageschrift Ziff. 2.2.1 bis 2.2.3: 70 Tage; «Phase 2», Anklageschrift Ziff. 2.2.5 bis 2.2.8: 15 Tage; «Phase 3», Anklageschrift Ziff. 2.3: 90 Tage) mit wenigen Unterbrüchen («Zwischenphase») dem Handel mit Heroin, ausnahmsweise auch Kokain nachgegangen ist und für die Bande einen möglichst grossen Umsatz erzielen wollte und musste. Das Bandenmitglied C____ hat diesbezüglich in seiner Einvernahme angegeben, «drei, vier Mal am Tag tätig» gewesen zu sein (Akten. S 872). Der Berufungsbeklagte hat an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, es habe Tage gegeben, an denen er 3 bis 5 Säckchen verkauft habe, an anderen nichts (Akten S 1004). Dabei ist zu Gunsten des Berufungsbeklagten entsprechend seinen Aussagen, dass es nicht immer «Arbeit» gegeben habe, festzuhalten, dass er in der Zwischenphase vom 18. bis 30. Oktober 2019 nicht selber dem Drogenhandel nachging. Die streitgegenständliche Mengenberechnung findet neben den Aussagen der Beteiligten ihre Stütze in anderen Beweisen, wie etwa den Observationsberichten, den Aussagen der Abnehmer, Mobiltelefonauswertungen, im vorgefundenen Heroin bzw. Streckmittel und in den Bargeldüberweisungen, auf welche sich die Staatsanwaltschaft zu Recht bezieht (vgl. zu den konkret gewordenen Absatzhandlungen in der Anklageschrift insbesondere Ziff. 2.2.3 und 2.2.7). So konnten der Berufungsbeklagte sowie sein Komplize E____ ausgehend von der Depotwohnung an der [...]strasse [...] schon nur in der ersten Phase bei mindestens 9 konkreten Absatzhandlungen beobachtet werden. Die Erwerber waren allesamt polizeibekannte Heroinabhängige, wobei diese vereinzelt sogar 27 g auf einmal bezogen haben (vgl. zum Beweisfundament das staatsanwaltschaftliche Plädoyer der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1019 ff.). Schliesslich kann in Bezug auf die Menge mit der Vorinstanz auch darauf hingewiesen werden, dass die Bande Ausgaben von mindestens CHF 22'400.– gehabt haben muss und somit mindestens 1'867 g Heroin hat umsetzen müssen, um überhaupt die Gewinnschwelle zu erreichen. Gestützt auf die all diese verlässlichen Eckwerte ist mit der Staatsanwaltschaft von einem durchschnittlichen täglichen Absatz von 3 ½ Minigrips auszugehen. In Anbetracht der in der Anklageschrift sorgfältig evaluierten Zeiträumen von rund 175 Tagen sowie unter Einbezug der – von sich aus dem bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten, erheblich kontaminierten und daher offenkundig Drogenerlös darstellenden Bargeld ergebenden – rund 125 g Heroin, ist in Anpassung des angefochtenen Entscheids dem Berufungsbeklagten der Absatz bzw. die Veräusserung von zu seinen Gunsten nach unten gerundeten 3 kg Heroin anzulasten.

Des Weiteren ist der Berufung der Staatsanwaltschaft auch in Bezug auf das Anstaltentreffen zu folgen. Dieser Anklagepunkt wurde von der Vorinstanz offensichtlich übersehen. Es wird zwar im angefochtenen Urteil eindeutig erwähnt, dass Streckmittel in der Wohnung gefunden worden sei, ebenso, dass die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen Anstaltentreffens verlange (vgl. Urteil des Strafdreiergerichts SG.2020.200 vom 16. Dezember 2020 E. II.2.b S. 23). In der Folge wird dieser Punkt jedoch nicht berücksichtigt, sondern zur berechneten Menge (dazu unten) lediglich die 595,4 g gelagertes Heroin (Anklageschrift [2.2.8. und 2.3.6]) hinzugezählt (vgl. Urteil des Strafdreiergerichts SG.2020.200 vom 16. Dezember 2020 E. II.2.b S. 24 oben). Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, muss die mittels Strecken herzustellende Menge aber noch dazu gezählt werden. Die Gesamtmenge erhöht sich in Anpassung des angefochtenen Urteils somit auf 4 kg Heroin, welches veräussert sowie – zusammen mit Streckmittel bisweilen zur geplanten Veräusserung (Anstaltentreffen) – gelagert wurde.

Nach geltender Rechtsprechung ist bei der Bestimmung, ob eine grosse Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt, auf die Menge reinen Betäubungsmittelwirkstoffs abzustellen (BGE 119 IV 180 E. 2d). Bei Heroin liegt die Schwelle zur mengenmässigen Qualifikation bei 12 g reinem Heroin (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3, 109 IV 143 E. 3b; Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 BetmG N 910). Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % ausgegangen wird (wie aus den Akten ersichtlich, lagen die ermittelten Werte bis 46% zum Teil erheblich höher), machte er sich somit der Lagerung, des Verkaufs respektive des Anstaltentreffens zum Verkauf von mindestens 400 g reinem Heroin schuldig. Die mengenmässige Qualifikation würde bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % selbst dann überschritten, wenn man der Berechnung die vom Berufungsbeklagten eingestandene Gesamtmenge von 1.5 kg Heroin zugrunde legte. Damit ist die mengenmässige Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a des BetmG zu bejahen und der entsprechende Schuldspruch zu bestätigen. Mit Blick auf die untenstehenden Erwägungen wird die festgestellte Menge nochmals im Zusammenhang mit der Strafzumessung von Relevanz (vgl. unten E. 3.1.3).

2.3 Fraglich ist weiter der Schulspruch wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2.3.1 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Vorinstanz habe es zu Recht als erstellt erachtet, dass der Berufungsbeklagte insgesamt CHF 6'855.01 (die Abweichung von der angeklagten Summe von CHF 7'072.– wird nicht qualifiziert bestritten) in 15 Überweisungen über Moneytransmitter ins Ausland geschafft habe. Da in der Anklageschrift diese Überweisungen einzeln aufgeführt würden, sei von mehrfacher und nicht einfacher Geldwäscherei auszugehen. Der Berufungsbeklagte bestreitet die Überweisungen nicht, ist demgegenüber der Auffassung, dass diese für den gleichen Zweck – die Unterstützung seiner Familie – erfolgt seien und daher nicht von mehrfacher Tatbegehung ausgegangen werden könne.

2.3.2 Der Auffassung des Berufungsbeklagten kann nicht gefolgt werden. Die Annahme einer die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausschliessenden natürlichen Handlungseinheit kommt nur in Betracht, wenn das gesamte Tätigwerden des Täters auf einem einheitlichen Willensakt (einheitliches Ziel, einmaliger Entschluss) beruht und kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint (z.B. eine «Tracht Prügel»; BGE 133 IV 256 E. 4.5.3, 131 IV 83 E. 2.4.5; BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dass die mehreren verübten strafbaren Handlungen auf ein und denselben Willensentschluss zurückgehen, genügt für die Annahme einer Handlungseinheit nicht (BGE 94 IV 65 E. 2b; BGer 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 4.4, 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 6.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1248/2017/6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.7).

Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, liegt mehrfache Tatbegehung vor. Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 des StGB macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann insbesondere auch der Vortäter resp. der Gehilfe oder Anstifter der Vortat (sein eigener) Geldwäscher sein (vgl. BGE 120 IV 323 E. 3.a). Für jede der entsprechenden Überweisungen, welche zeitlich nicht zusammenfallen und bisweilen mehrere Monate auseinanderliegen, wurde ein neuer Entschluss gefasst. Dass den Überweisungen möglicherweise ähnliche Zwecke zugrunde lagen, vermag keine Handlungseinheit zu begründen.

Der Einwand des Berufungsbeklagten, dass nicht explizit mehrfache Geldwäscherei zur Anklage gebracht und mithin das Anklageprinzip verletzt worden sei, geht ebenfalls fehl. Die Staatsanwaltschaft hat die Geldwäschereihandlungen in bandenmässiger Begehung angeklagt. Die Anklage beinhaltet damit mehrere Tathandlungen. Wenn die Vorinstanz die Bandenmässigkeit verneint, verbleibt die Anklage wegen mehrfacher Geldwäscherei. Abgesehen davon hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2 f., 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5). Dies trifft hier angesichts der in der Anklage geschilderten Tatabläufe zu. Die Rüge, das Akkusationsprinzip sei verletzt, ist auch aus diesem Grund unbehelflich.

2.3.3 Damit ergeht ein Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei.

2.4 Mit dem Gesagten ergeht im Sinne eines Zwischenfazits in teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen ein Schuldspruch wegen mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen; Bandenmässigkeit) gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG sowie der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

Bestritten wird des Weiteren die Strafzumessung.

3.1

3.1.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2, mit Hinweisen). Gemäss Art. 50 StGB hat es die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten; es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4, mit Hinweisen). In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGer 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 1.2; vgl. auch Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel in: AJP 2014 S. 327 ff., 332; AGE SB.2020.6 vom 26. November 2021 E. 6.1). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a; AGE SB.2020.6 vom 26. November 2021 E. 6.5).

3.1.2 Ausgangslage für die Strafzumessung bilden die Schuldsprüche wegen mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG, der mehrfachen Geldwäscherei, der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts.

3.1.2.1 Für die qualifizierenden Widerhandlungen gegen das BetmG sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Grundsätzlich könnte für die mehrfache Geldwäscherei, die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt je für sich betrachtet auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Gemäss Art. 41 Abs. 1 kann das Gericht jedoch anstatt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b), wobei in Bezug auf die Frage des Vollzugs dem Aufenthaltsstatus, der Wegweisung oder der Fluchtgefahr eine gewichtige Rolle zukommen können (vgl. Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 41 StGB N 3). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Massgeblich sind neben der Strafdauer insbesondere die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt vollzogen werden kann. Sodann hat das Bundesgericht auch den Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen (und deren Zusammenhang etwa mit Alkoholkonsum) als entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4; vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.132 vom 2. November 2020 E. 4.5.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf zudem eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).

3.1.2.2 Unbestritten ist, dass sich der Berufungsbeklagte in einer prekären finanziellen Situation befindet. Die Geldstrafe soll zwar grundsätzlich auch für Mittellose zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 8.4 S. 68 und 80 f.). Vorliegend ist aber zu beachten, dass es sich beim Berufungsbeklagten offensichtlich um einen Kriminaltouristen handelt, welcher in erster Linie zur Deliktsbegehung in die Schweiz eingereist ist und hier nicht über Vermögen verfügt. Die Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe – die angesichts der Schuldsprüche und mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen eine beträchtliche Höhe erreichen würde – ist somit als äusserst unwahrscheinlich zu qualifizieren. Im Übrigen könnte eine Geldstrafe den Berufungsbeklagten, der nach eigenen Angaben in prekären finanziellen Verhältnissen lebt, erst recht dazu verleiten, seinen Finanzbedarf mit weiteren kriminellen Handlungen wie dem Betäubungsmittelhandel zu decken, und damit seine kriminelle Energie in kontraproduktiver Weise fördern (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3; AGE SB.2020.67 vom 4. März 2021 E. 4.4.2, SB.2020.18 vom 5. Februar 2021 E. 7.6.2.3; jeweils mit Hinweisen). Eine Freiheitsstrafe erweist sich nach dem Gesagten auch für die Widerhandlungen gegen das AIG und die Geldwäscherei, die mit den Drogenhandelsaktivitäten in engem Zusammenhang stehen, als zweckmässig (vgl. AGE SB.2016.84 vom 18. Mai 2017 E. 4.3.2).

Unter diesen Umständen erscheint es vorliegend angebracht, für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen, wie bereits die Vorinstanz treffend erwogen hat.

3.1.3 Bei der Bemessung der Strafe ist vom Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen. Dies ist in casu das Verbrechen gegen das BetmG, welches einen Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahren vorsieht. Hat der Täter – wie vorliegend –mehrere Tatbestände erfüllt, wird der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um höchstens die Hälfte erhöht. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei gemäss Art. 47 StGB zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschieden wird. Die tatbezogene Verschuldenskomponente umfasst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, die Art und Weise des Tatvorgehens, die Beweggründe und Ziele des Täters sowie die Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsgutes (Art. 47 Abs. 3 StGB). Die täterbezogene Verschuldenskomponente beinhaltet das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat wie z.B. die Geständnisbereitschaft und die Einsicht und Reue (Art. 47 Abs. 1 StGB).

3.1.4 Zunächst ist zu betonen, dass der Berufungsbeklagte zwei Qualifikationsgründe des BetmG erfüllt, was sich straferhöhend auswirkt (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.3, nicht publiziert in: 147 IV 176). Der Berufungsbeklagte hat sich einer gut organisierten albanischen Bande angeschlossen und für diese in zwei Phasen während insgesamt sechs Monaten rege mit Heroin gehandelt, woraus sich eine beträchtliche Gefährlichkeit und Gesundheitsgefährdung für die konkreten und potentiellen Konsumenten ergab. Es ist mit Verweis auf die obenstehenden Erwägungen von einem Umgang mit 4 kg Heroin bzw. 400 g reinem Heroin auszugehen (vgl. oben E. 2.2.3). Bereits die umgesetzte Drogenmenge hat somit die Schwelle zur Qualifikation um ein Vielfaches überschritten. Der umgesetzten Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine wichtige, aber nicht die allein massgebende Bedeutung zu (vgl. BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 132 IV 132; zum Ganzen 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4; vgl. auch BGE 121 IV 193 E. 2b.aa). Das Berufungsgericht zieht namentlich bei bandenmässiger Tatbegehung im Betäubungsmittelhandel zur Bemessung der verschuldensangemessenen Einsatzstrafe das bewährte Hierarchiestufenmodell von Eugster/Fischknecht, a.a.O., bei (vgl. statt vieler AGE SB.2019.88 vom 21. Dezember 2021 E. 4.1, SB.2020.18 vom 5. Februar 2021 E. 7.4.2, SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.3). Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, dass der Berufungsbeklagte «in der Hierarchiestufe eher am unteren Rand […]» tätig gewesen sei – «er war ein Läufer, welcher das Heroin an die Endabnehmer verkaufte und musste somit auch ein wesentlich grösseres Entdeckungsrisiko gewärtigen als die Hintermänner. Allerdings wurde ihm immerhin die Aufgabe übertragen, sich um eine neue Depotwohnung zu bemühen, nachdem die bisherige aufgeflogen war» (vgl. Urteil des Strafdreiergerichts SG.2020.200 vom 16. Dezember 2020 E. III S. 27). Es ist davon auszugehen, dass die Hierarchiestufe 4 gemeint ist, welche u.a. den Verkauf an Endverbraucher oder sonstige Helferdienste (namentlich Um- oder Abpacken, Strecken, Geldüberweisungen ins Ausland) umfasst, wobei die Vorinstanz dabei vom «unteren Rand» der Bandbreite ausgeht. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der Berufungsbeklagte am oberen Ende der Hierarchiestufe 4 anzusiedeln. Wie die Vorgänge um die Wohnung an der [...]strasse zeigen, war er befugt, Wohnungen anzumieten, alleinverantwortlich zu betreiben, und er war ganz offensichtlich auch mitverantwortlich für das Depot [...]strasse. Er genoss somit grosses Vertrauen der Bande. Gemäss Eugster/Fischknecht erheischt die Hierarchiestufe 4 eine Einsatzstrafe betreffend das objektive Tatverschulden von 3 bis 5 Jahren, was von der Vorinstanz nicht hinreichend berücksichtigt wurde.

In Bezug auf das subjektive Tatverschulden steht das Motiv des Berufungsbeklagten im Vordergrund, welches wohl einzig im finanziellen Anreiz zu finden ist. Er erhielt mit Blick auf die Kaufkraft in seinem Herkunftsland einen äusserst respektablen Gaunerlohn für seine Dienste, was nicht nur seine, sondern auch die Geschäftstüchtigkeit der Bande bestätigt (vgl. Urteil des Strafdreiergerichts SG.2020.200 vom 16. Dezember 2020 E. Il.2.b S. 23). Der Berufungsbeklagte hat eigenen Angaben zufolge keinen Beruf erlernt. Nach der Schule habe er zunächst in einer Schuhfabrik gearbeitet und als Hilfsmechaniker importierte Autos und Motorräder repariert. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er, er habe Autos aus Italien importiert. In jedem Fall sei der damit verdiente Lohn zu niedrig gewesen, um überleben zu können, da er auch für seine Frau und seine Mutter habe aufkommen müssen, die beide arbeitslos seien (vgl. Urteil des Strafdreiergerichts SG.2020.200 vom 16. Dezember 2020 E. III S. 27). Daraus ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass der Beschuldigte mit seiner Tätigkeit für die Bande mehr verdiente, als ihm dies auf legalem Wege möglich gewesen wäre. Da der Berufungsbeklagte selbst kein Heroin und – eigenen Angaben zufolge – nur wenig und unregelmässig Kokain konsumiert, ist er als Gelegenheitskonsument und damit als klassischer Moneydealer zu bezeichnen. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, entspricht der Berufungsbeklagte somit dem prototypischen Täter (vgl. Urteil des Strafdreiergerichts SG.2020.200 vom 16. Dezember 2020 E. III S. 28).

Die Einsatzstrafe von 32 Monaten erweist sich im Vergleich mit anderen Fällen als eindeutig zu tief (vgl. AGE SB.2020.18 vom 5. Februar 2021 E. 7.4.4, SB.2019.49 vom 15. Dezember 2020, SB.2018.34 vom 20. November 2018 E. 5.4). Auch bei der von der Vorinstanz festgestellten Menge von 300 g reinen Heroins würde sich eine Erhöhung auf mindestens 36 Monate rechtfertigen. Wie festgestellt, ist dem Berufungsbeklagten sogar der Umgang mit 400 g reinem Heroin anzulasten. Hinzu kommt, dass der Berufungsbeklagte am oberen Ende der Hierarchiestufe 4 handelte. Sein objektives Tatverschulden ist damit mindestens als mittelschwer einzustufen und die Strafe gemäss Eugster/Fischknecht mithin auf 42 Monaten zu erhöhen. Dieses Strafmass erscheint dem objektiven Verschulden angemessen und wird daher zur Einsatzstrafe erhoben. Es steht im Einklang mit analogen Fällen.

In Bezug auf die Geldwäscherei ist mit der Vorinstanz von einem eher untergeordneten Verschulden auszugehen. Die vom Berufungsbeklagten ins Ausland verschobenen Geldbeträge sind zwar nicht gering, jedoch steht das damit einhergehende Verschulden in engem Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel und ist daher mit der Einsatzstrafe bereits in einem gewissen Masse abgegolten. Angesichts der mehrfachen Tatbegehung, welche von der Vorinstanz unbeachtet blieb, ist die Asperation aber von 4 Monaten auf 6 Monate zu erhöhen, was angemessen erscheint. Bei den Widerhandlungen gegen das AIG fällt negativ ins Gewicht, dass der Berufungsbeklagte diese begangen hat, um in der Schweiz dem qualifizierten Drogenhandel nachzugehen, was im Hinblick auf das Verschulden nicht mehr leicht wiegt. Entsprechend wäre individuell betrachtet eine etwas höhere Strafe auszufällen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint jedoch entsprechend der vorinstanzlichen Einschätzung eine zusätzliche Erhöhung um einen Monat angemessen. Es resultiert somit eine hypothetische Gesamtstrafe von 49 Monaten.

Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen, sofern die Straffreiheit nicht auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1 E. 2.4). Zugunsten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz von Vorstrafenlosigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Strafdreiergerichts SG.2020.200 vom 16. Dezember 2020 E. III S. 28), was aber in Ermangelung einer aussergewöhnlichen Gesetzestreue neutral zu bewerten ist und keine Reduktion der Strafe zur Folge hat. Ebenso nicht weiter zu berücksichtigen ist, dass sich der Berufungsbeklagte im Strafvollzug wohlverhalten hat. Wohlverhalten im Strafvollzug führt nicht zu einer Strafminderung (BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.4; AGE SB.2020.6 vom 26. November 2021 E. 6.6.2; jeweils mit Hinweisen). Zu Gunsten des Berufungsbeklagten wurde von der Vorinstanz zu Recht ins Feld geführt, dass dieser nicht über eine Berufsausbildung verfügt und mit seinen Jobs offenbar nicht genügend Geld verdienen konnte, um sich und seine Familie über Wasser zu halten. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten kann zwar nicht als tadellos bezeichnet werden, passte er doch seine Aussagen und Eingeständnisse jeweils dem Stand der Ermittlungen an. Es muss ihm jedoch zugutegehalten werden, dass er teilweise geständig war. Auch der im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geäusserten Reue ist Beachtung zu schenken. Die entsprechende Würdigung der Vorinstanz erweist sich als vertretbar. In Anbetracht der insgesamt eher entlastend zu wertenden Täterfaktoren ist die Reduktion der Vorinstanz der Strafe um einen Monat nicht zu beanstanden, woraus eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten bzw. 4 Jahren resultiert. Bei diesem Strafmass ist der teilbedingte Strafvollzug gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario nicht mehr möglich. Für den Kokainkonsum ist zudem eine Busse auszusprechen, welche unbestrittenermassen auf CHF 300.– festzusetzen ist.

3.1.5 Zusammengefasst beläuft sich somit das Strafmass auf 4 Jahre Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 22. April 2020 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 21. August 2020. Hinzu kommt eine Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

Strittig ist schliesslich die Dauer der Landesverweisung. Während einerseits die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Landesverweisung auf 9 beantragt, verlangt andererseits der Berufungsbeklagte eine Reduktion auf 5 Jahre. Die Anordnung der Landesverweisung an sich ist demgegenüber unangefochten geblieben (vgl. zu den Voraussetzungen der Landesverweisung statt vieler AGE SB.2020.6 vom 26. November 2021 E. 7, mit Hinweisen).

4.1 Bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigte sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. «Drogenhandel» führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a Bundesverfassung [BV, SR 101]); vgl. BGer 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1.1, 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Davon darf nach dem Willen des Gesetzgebers nur «ausnahmsweise», in den von Gesetz und Rechtsprechung sehr restriktiv umschriebenen Fällen, abgesehen werden (Art. 66a Abs. 2 StGB). Da er sich der Berufungsbeklagte als albanischer Staatsangehöriger nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann, sind einzig die Voraussetzungen von Art. 66a StGB zu prüfen. All dies ist unbestritten.

4.2

4.2.1 Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auf­lage 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4, mit Hinweisen). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3, 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).

4.2.2 Der Berufungsbeklagte kam als Kriminaltourist nur zur Ausübung seiner Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel nach Basel, hat jedoch ansonsten keinerlei Beziehung zur Schweiz. Er ist hier weder familiär noch beruflich in irgendeiner Weise eingebunden, weshalb es für ihn keine besondere persönliche Härte bedeutet, des Landes verwiesen zu werden, was – wie erwähnt – unbestritten ist. Demgegenüber stellt er ein grosses Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung dar. Er hat sich u.a. wegen Verbrechens gegen das BetmG strafbar gemacht, indem er als Mitglied einer aus Albanien agierenden Drogenbande im Betäubungsmittelhandel in der Schweiz involviert war und dabei die Drogenmenge für die Annahme einer grossen Gesundheitsgefährdung um ein Vielfaches übertroffen hat. Dabei hat er mit der Überweisung der erzielten deliktischen Geldbeträge über Moneytransmitter ins Ausland deren Herkunft vereitelt. Die mehrjährige Freiheitsstrafe drückt ein erhebliches Gesamtverschulden aus. Mit der Erhöhung der Strafe auf 4 Jahre wird diesem Verschulden nochmals Rechnung getragen.

4.3 Ausgehend von der Gefährlichkeit der Taten rechtfertigt es sich somit, die Landesverweisung in Gutheissung der Berufung auf um ein Jahr auf 9 Jahre zu erhöhen.

5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Der Berufungsbeklagte hat die erstinstanzlichen Kosten somit unverändert zu tragen (AGE SB.2021.75 vom 23. Februar 2022 E. 4.1).

5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungsbeklagte unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen auf Verhängung einer längeren, unbedingten Strafe sowie auf Aussprechung einer höheren Landesverweisung zum grossen und wesentlichen Teil obsiegt. Der Berufungsbeklagte trägt damit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

5.3 Der amtliche Verteidiger wird für seinen Aufwand gemäss Honorarnote vom 21. Februar 2022 aus der Gerichtskasse entschädigt. Hinzu kommen weitere 3 Stunden zu CHF 200.– für die Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechung mit dem Klienten und 7,7% MWST. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die vorliegenden Entschädigungen stehen gegenüber dem Berufungsbeklagten demnach unter Vorbehalt der Rückforderung.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 16. Dezember 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Schuldsprüche wegen der Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes und Art. 6 Ziff. 1 des Schengener Grenzkodexes;

Eintragung der Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem;

Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel, Streckmittel und Betäubungsmittelutensilien (Pos. 1105, 1107, 1108, 1109, 1110, 1111, 1112, 1113, 1114, 1115, 1116, 1117), der beiden Mobiltelefone (Pos. 1001, 1101), der SIM-Karte sowie der SIM-Kartenhalterung (Pos. 1102, 1106) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

Einziehung des beschlagnahmten Drogenerlöses (CHF 1’800.–, Pos. 1002, 1103 und EUR 285.–, Pos. 1104) in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

Rückgabe der beigebrachten Kleidungsstücke (Pos. 1003, 1004) unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____;

Beibehaltung der USB-Sticks mit den Mobiltelefonauswertungen (Pos. 1001.1 und 1101.1) bei den Akten.

A____ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen; Bandenmässigkeit) und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 22. April 2020 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 21. August 2020, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b und 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 305bis Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes und Art. 6 Ziff. 1 des Schengener Grenzkodexes sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 9 Jahre des Landes verwiesen.

Er trägt die Kosten von CHF 13'248.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 8’316.70, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 640.40, eine Spesenvergütung von CHF 787.10, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 60.60, sowie Auslagen von CHF 420.– ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'066.70 und ein Auslagenersatz von CHF 563.30, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 433.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagter

[...]

Strafgericht Basel-Stadt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Migrationsamt Basel-Stadt

Bundesamt für Polizei (fedpol)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

25

BetmG

  • Art. 19 BetmG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG

Bundesgesetz

  • Art. 5 Bundesgesetz

Bundesverfassung

  • Art. 121 Bundesverfassung

des

  • Art. 78 des

IV

  • Art. 3.4 IV

StGB

  • Art. 41 StGB
  • Art. 43 StGB
  • Art. 47 StGB
  • Art. 49 StGB
  • Art. 50 StGB
  • Art. 66a StGB
  • Art. 66b StGB
  • Art. 70 StGB
  • Art. 305bis StGB

StPO

  • Art. 135 StPO
  • Art. 381 StPO
  • Art. 398 StPO
  • Art. 399 StPO
  • Art. 400 StPO
  • Art. 401 StPO
  • Art. 426 StPO
  • Art. 428 StPO

Strafprozessordnung

  • Art. 398 Strafprozessordnung

Gerichtsentscheide

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