Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2021.38, AG.2022.61
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.38

URTEIL

vom 5. Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Privatkläger

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

B____, geb. [...] Berufungsbeklagte 2

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. Dezember 2020

betreffend falsche Anschuldigung

Sachverhalt

B____ und A____ waren von Frühling 2012 bis Herbst 2015 liiert und haben die gemeinsame Tochter C____ (geb. [...] 2013). Seit ihrer Trennung gibt es erhebliche Streitigkeiten zwischen ihnen, u.a. betreffend Obhut, Besuchsrecht und Unterhaltszahlungen. Am 2. Mai 2016 stellte A____ Strafantrag gegen B____ wegen Beschimpfung. Im September 2017 äusserte B____ gegenüber der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Verdacht auf sexuelle Handlungen durch A____ an C____. Nach diesbezüglich durchgeführten Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft am 18. Dezember 2017 das Verfahren gegen A____ ein. In der Folge stellte A____ am 3. August 2018 Strafanzeige gegen B____ wegen falscher Anschuldigung. Mit Strafbefehl vom 29. Oktober 2019 wurde B____ der Beschimpfung und der falschen Anschuldigung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Sie erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Dezember 2020 wurde B____ von der Anklage der falschen Anschuldigung kostenlos freigesprochen. Im Anklagepunkt der Beschimpfung wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung gemäss Art. 178 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eingestellt.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 meldete der Privatkläger A____ (nachfolgend: Berufungskläger) Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen an. Mit Berufungserklärung vom 15. April 2021 beantragte er, B____ sei der falschen Anschuldigung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Die Beschuldigte B____ und die Staatsanwaltschaft haben weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Der Berufungskläger erhielt Frist bis 17. Juni 2021 zur schriftlichen Begründung seiner Berufung und zum Stellen allfälliger Beweisanträge. Am letzten Tag der Frist beantragte er eine Fristverlängerung. Gleichentags zeigte Advokat [...] an, dass der Berufungskläger ihn mit seiner Rechtsvertretung beauftragt habe, und ersuchte ebenfalls um Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung. Am letzten Tag der bis 2. August 2021 erstreckten Frist ersuchte Advokat [...] erneut um Erstreckung der Frist für den Berufungskläger und teilte gleichzeitig mit, dass ihr Vertretungsverhältnis «mit vorliegender Eingabe» ende. Innert der bis 6. September 2021 nochmals erstreckten Frist hat der Berufungskläger keine Berufungsbegründung eingereicht. Der Verfahrensleiter hat in der Folge zur Verhandlung laden lassen.

In der Berufungsverhandlung vom 5. Januar 2022, an welcher der Berufungskläger sowie die Beschuldigte mit ihrer Verteidigerin teilgenommen haben, hat der Berufungskläger seine Berufung begründet und ist die Verteidigerin der Beschuldigten zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Die bloss fakultativ geladene Vertreterin der Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als Privatkläger vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungs­erklärung sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingegangen. Auf die frist- und formgerechte Berufung ist daher einzutreten.

1.2 Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall beantragt der Berufungskläger, die Beschuldigte sei der falschen Anschuldigung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Er ficht somit ausschliesslich den Freispruch von der Anklage der falschen Anschuldigung an. Als mitangefochten gilt sodann die infolge des Freispruchs der Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Die Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung zufolge Eintritts der Verjährung ist demgegenüber in Rechtskraft erwachsen.

2.1 Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 13. September 2017 telefonisch den Notruf der Kantonspolizei Basel-Stadt kontaktiert und die Befürchtung geäussert hatte, dass der Berufungskläger sexuelle Handlungen an ihrer damals vierjährigen Tochter C____ vorgenommen haben könnte. Gleichentags erstattete sie förmlich Strafanzeige gegen den Berufungskläger wegen des Verdachts sexueller Handlungen mit Kindern. Im Laufe des daraufhin eröffneten Strafverfahrens gegen den Berufungskläger bestätigte und konkretisierte die Beschuldigte diesen Verdacht gegenüber der Staatsanwaltschaft. Da sich dieser Verdacht durch die von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungen nicht erhärten liess, wurde das Verfahren gegen den Berufungskläger am 18. Dezember 2017 eingestellt (vgl. Akten [...]).

2.2 Im vorliegenden Verfahren ist (einzig) zu beurteilen, ob sich die Beschuldigte durch ihre gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemachten Angaben der falschen Anschuldigung schuldig gemacht hat. Diesen Tatbestand erfüllt, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 StGB).

2.3 Der Berufungskläger ist ein Nichtschuldiger im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, wurde doch das Verfahren gegen ihn eingestellt (vgl. Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 303 N 10). Die Beschuldigte hat der Polizei und der Staatsanwaltschaft gegenüber den Verdacht geäussert, der Berufungskläger könnte sich eines Verbrechens, nämlich der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, schuldig gemacht haben. Damit hat sie ihn bei diesen Behörden dieses Verbrechens beschuldigt (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 N 17). Der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung ist damit erfüllt.

2.4 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der falschen Anschuldigung Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt nicht. Die Täterin muss vielmehr sicher wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGer 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2; BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschuldigte wäre somit nur dann der falschen Anschuldigung schuldig zu sprechen, wenn ihr positive Kenntnis von der Unwahrheit der von ihr vorgebrachten Bezichtigung nachgewiesen werden könnte.

Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschuldigte bewusst falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben habe. Sie habe den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit seinem Kind gezielt vorgebracht, um ihm zu schaden, seinen Umgang mit C____ zu erschweren und seine geplanten Ferien mit ihr zu vereiteln. Die Beschuldigte habe während Jahren gegen ihn intrigiert und auch beim Kinderarzt falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 573 f.).

Die Behauptung des Berufungsklägers, dass die Beschuldigte von der Unwahrheit ihrer Anschuldigung gewusst und diese gezielt erhoben habe, um ihm zu schaden, lässt sich nicht erhärten. Zwar befinden sich die Beschuldigte und der Berufungs­kläger seit Jahren im Streit um das Besuchsrecht und die Obhut von C____. Es spricht jedoch nichts dafür, dass die Beschuldigte den Vorwurf der sexuellen Handlungen wider besseres Wissen erhoben hätte. Vielmehr gab es aus ihrer Sicht durchaus Anhaltspunkte, die diesbezügliche Befürchtungen rechtfertigten. Wie die Vor­instanz unter Verweis auf Busse et al. (sexueller Missbrauchsverdacht in familien­gerichtlichen Verfahren, in: Praxis der Rechtspsychologie 10 [Sonderheft 2], 1000, S. 17) und Bange (Eltern von sexuell missbrauchten Kindern, Reaktionen, psychosoziale Folgen und Möglichkeiten der Hilfe, 2011, S. 131) ausgeführt hat, kommt es in konfliktreichen Trennungssituationen immer wieder zu falschen Missbrauchsvorwürfen, die jedoch weitaus häufiger auf Fehlinterpretationen von Verhaltensweisen des Kindes oder Missverständnissen beruhen als auf intentionalen Falschbeschuldigungen im Sinne der absichtlichen Schädigung des anderen Elternteils. Kinder zeigen bei Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten zwischen ihren Eltern oftmals vergleichbare (unspezifische) Symptome, wie sie als für sexuellen Missbrauch typisch umschrieben werden (Bange, a.a.O.). Es ist davon auszugehen, dass dies auch im vorliegenden Fall so war. So hat die Beschuldigte in der erstinstanzlichen Verhandlung glaubhaft ausgesagt, dass der Berufungskläger und sie ein sehr unterschiedliches Nähe-Distanz-Empfinden hätten, was zu Fehlinterpretationen führen könne. Aus den Akten ergibt sich, dass bereits während der Beziehung zwischen ihr und dem Berufungskläger unterschiedliche Ansichten in Bezug auf Nacktheit und Sexualität immer wieder zu Problemen und Missverständnissen geführt hätten (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 6 m.H.). Als die Beschuldigte ihre Befürchtungen gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft schilderte und die Strafanzeige erstattete, war sie aufgrund der Umstände (geröteter Intimbereich) und des Verhaltens von C____ (Aufgewühltheit, Alpträume etc.) nach deren Rückkehr von ihrem Aufenthalt beim Berufungs­kläger alarmiert. Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschuldigten wurde von der Vor­instanz zutreffend als glaubhaft beurteilt (Urteil S. 8). Es ist daher mit der Vor­instanz davon auszugehen, dass die (sich nachträglich als falsch herausgestellten) Anschuldigungen der Beschuldigten nicht wider besseres Wissen erfolgten, sondern einer Fehlinterpretation der Umstände und des Verhaltens von C____ entsprangen.

2.5 Damit ist der subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt, weshalb die Beschuldigte in Abweisung der Berufung des Privatklägers und in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen ist.

3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Damit wären die Kosten des Berufungsverfahrens eigentlich dem Berufungskläger aufzuerlegen.

Aufgrund der Umstände ist indessen vorliegend auf eine Kostenauferlegung zu verzichten. Aufgrund der auf einer Fehlinterpretation beruhenden Aussagen der Beschuldigten wurde gegen den Berufungskläger ein Strafverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs seiner kleinen Tochter eröffnet. Dies ist bereits grundsätzlich ein ungeheuerlicher Vorwurf, dem der damit Konfrontierte in aller Regel relativ ohnmächtig gegenübersteht. Befindet sich der mit diesem Vorwurf Konfrontierte wie im vorliegenden Fall noch in einem Sorgerechtsstreit, muss er zusätzlich negative Auswirkungen auf diesen befürchten. Es rechtfertigt sich daher, in Berücksichtigung dieser Umstände vorliegend auf die Auferlegung von Verfahrenskosten an den Berufungskläger zu verzichten.

3.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die Beschuldigte, wenn sie vollumfänglich oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist, insbesondere Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte verursachten Kosten. Dieser Anspruch richtet sich für das erstinstanzliche Verfahren gegen den Staat, da grundsätzlich diesem die Verantwortung für eine Strafklage obliegt. Für das erstinstanzliche Verfahren ist der Beschuldigten daher – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 4'431.70 (inkl. MWST und Auslagen) zuzusprechen.

In Bezug auf das Berufungsverfahren wäre grundsätzlich entsprechend der vom Bundesgericht in BGE 139 IV 45 (= Pra 2013 Nr. 60) vorgenommenen Interpretation von Art. 432 StPO der Berufungskläger (Privatkläger) zur Bezahlung der Parteientschädigung für die obsiegende Beschuldigte zu verpflichten, da er allein Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben und damit die Kosten des Berufungsverfahrens verursacht hat. Auch darauf ist jedoch vorliegend umständehalber zu verzichten und die Parteientschädigung für die Beschuldigte ist auch für das zweit­instanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Die Verteidigerin der Beschuldigten hat mit Honorarnote vom 4. Januar 2022 einen Aufwand von 8,75 Stunden zu CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 13.25 geltend gemacht. Dieser Aufwand setzte sich aus 2 Stunden für «Aktenstudium», 2 Stunden für «Besprechungen mit Klientschaft», 1,25 Stunden für «Korrespondenz» und 3,5 Stunden für «Verhandlung 5.1.22» zusammen. Das Gericht interpretierte diese Honorarnote so, dass die Verteidigerin bereits die Verhandlung mit einer mutmasslichen Dauer von 3,5 Stunden eingerechnet hätte. Da die Verhandlung tatsächlich nur 1,5 Stunden dauerte, kürzte es den geltend gemachten Aufwand um 2 Stunden. Aufgrund nachträglicher Korrespondenz mit der Verteidigerin stellte sich heraus, dass mit der in der Honorarnote aufgeführten Position «Verhandlung» nicht die tatsächliche Verhandlung, sondern die Vorbereitung darauf gemeint war. Diese ist ebenso zu vergüten wie die effektive Teilnahme an der Verhandlung vom 5. Januar 2022. Insgesamt ist der Beschuldigten somit eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von CHFR 2'222.15 aus der Gerichtskasse zuzusprechen (10,75 Stunden zu CHF 200.– und Auslagen von CHF 13.25, zuzüglich 7,7 % MWST von 158.90). Das am 6. Januar 2022 versandte Urteilsdispositiv mit der falsch berechneten Parteientschädigung wurde daher den Parteien mit Schreiben vom 17. Januar 2022 rektifiziert erneut zugestellt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Dezember 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

  • Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung zufolge Eintritts der Verjährung.

B____ wird – in Abweisung der Berufung des Privatklägers A____ – von der Anklage der falschen Anschuldigung freigesprochen.

Auf die Erhebung von ordentlichen Kosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

Der Beschuldigten B____ wird eine Parteientschädigung von CHF 4'431.70 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 2'222.15 für das zweitinstanzliche Verfahren (jeweils inkl. MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Beschuldigte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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