Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.36
SB.2021.121
URTEIL
vom 13. Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Privatklägerschaft
B____ Privatkläger 1
(SB.2021.36)
C____ Privatkläger 2
(SB.2021.36)
D____ Privatklägerin 3
vertreten durch [...], Advokatin, (SB.2021.121)
[...]
E____ Privatkläger 4
vertreten durch [...], Advokatin, (SB.2021.121)
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 13. November 2020 (SG.2020.165)
betreffend gewerbsmässigen Diebstahl
sowie
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 29. Juni 2021 (SG.2021.45)
betreffend vorsätzliche Tötung (Versuch), Nötigung (Versuch, mehrfache Begehung), Beschimpfung (mehrfache Begehung), Verweisungsbruch (mehrfache Begehung), Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. November 2020 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 14. Januar 2020 bis 15. Januar 2020 (1 Tag). A____ wurde des Weiteren in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für 8 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung wurde gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) im Schengener Informationssystem eingetragen. A____ wurde sodann zu CHF 248.50 Schadenersatz an B____ sowie zu CHF 1'500.– an C____ verurteilt und das beigebrachte Bargeld in Höhe von CHF 110.– unter Aufhebung der Beschlagnahme an F____ zurückgegeben. Das beigebrachte Mobiltelefon und die SIM-Karte (Effektenverzeichnis Nr. [...]) wurden unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben. Schliesslich wurden A____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4'562.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– auferlegt.
Sodann wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 29. Juni 2021 in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB festgestellt, dass A____ die Delikte der versuchten Tötung (Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldlos begangen hat. Von den Vorwürfen der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen Verweisungsbruchs wurde A____ freigesprochen. Über ihn wurde ausserdem eine stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 StGB und Art. 375 Abs. 1 StPO angeordnet, jedoch wurde von der Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB abgesehen. Des Weiteren wurde über A____ in Anwendung von Art. 67b Abs. 2 lit. a und b StGB vorläufig für die gesamte Massnahmedauer ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber D____ verhängt, unter Androhung von Straffolge nach Art. 294 Abs. 2 StGB im Widerhandlungsfall. Auf das Gesuch, die Privatklägerin 3 D____ über Versetzungen im Vollzug, Haftentlassungen oder eine allfällige Flucht von A____ in Kenntnis zu setzen, wurde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Überdies wurden die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 D____ in Höhe von CHF 1'500.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Dezember 2019, die unbezifferte Schadenersatzforderung des Privatklägers 4 E____ sowie seine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. Juli 2020, abgewiesen. Des Weiteren wurden das beschlagnahmte Klappmesser und das beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke [...] (Verz. Nr. [...]) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Ferner wurden die beschlagnahmten Kleider von A____ (Verz. Nr. [...]) diesem sowie die sichergestellten Kleider von E____ (Verz. Nr. [...]) jenem unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Schliesslich wurden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 30'405.80 sowie die Urteilsgebühr in Höhe von CHF 11'000.- auf die Strafgerichtskasse genommen und das Kostendepot im Betrag von CHF 100.– A____ ausgehändigt.
Gegen diese Urteile hat A____ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 1. April 2021 (SB.2021.36) sowie mit Eingabe vom 8. November 2021 (SB.2021.121) jeweils Berufung erklärt. Einerseits beantragt der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung vom
Mit Eingabe vom 14. April 2021 hat die Staatsanwaltschaft im Verfahren SB.2021.36 Anschlussberufung erklärt und beantragt, es sei der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen (Bestätigung des Schuldspruchs der Vorinstanz) und es sei die Freiheitsstrafe auf 20 Monate zu erhöhen, dies unter o/e-Kostenfolge. Die Privatkläger haben hingegen innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten beantragt.
Mit Eingabe vom 16. August 2021 hat der Beschuldigte u.a. beantragt, die beiden Berufungsverfahren zu vereinigen. Mit Eingabe vom 17. September 2021 hat der Beschuldigte auf das Einreichen einer Berufungsbegründung verzichtet und beantragt, dass das im Verfahren SG.2020.165 (recte: SG.2021.45, Berufungsverfahren SB.2021.121) von Dr. med. G____ erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 23. März 2021 beigezogen respektive zu den Akten genommen werde. Zudem sei bei Frau Dr. med. G____ ein Ergänzungsgutachten einzuholen und abzuklären, ob die Schuldfähigkeit des Beschuldigten auch in Bezug auf die in der Anklageschrift vom 7. Juli 2020 vorgeworfenen Taten aufgehoben oder zumindest eingeschränkt gewesen sei.
Mit Verfügung vom 20. September 2021 ist das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G____ vom 23. März 2021 beigezogen worden. Mit Verfügung vom 28. September 2021 ist den Parteien angekündigt worden, dass geplant sei, die Gutachterin zwecks mündlicher gutachterlicher Stellungnahme an die Berufungsverhandlung zu laden. Mit diesem Vorgehen hat sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Februar 2022 einverstanden erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat sich hierzu nicht vernehmen lassen.
Mit Verfügung vom 12. November 2021 sind die beiden Berufungsverfahren SB.2021.36 und SB.2021.121 zusammengelegt worden und es ist den Parteien mitgeteilt worden, dass die beiden Verfahren fortan unter der Verfahrensnummer SB.2021.36 weitergeführt werden.
Im Verfahren SB.2021.121 hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 Anschlussberufung erklärt. Sie beantragt neben der Bestätigung der übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils, dass – anstatt eines Freispruchs – festzustellen sei, dass der Beschuldigte u.a. den mehrfachen Verweisungsbruch schuldlos begangen habe. Ferner sei eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren auszusprechen und diese sei im Schengener Informationssystem einzutragen. Schliesslich sei die Berufung des Beschuldigten kostenpflichtig abzuweisen. Die übrigen Parteien haben hingegen innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten beantragt.
Mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 15. Februar 2022 ist Dr. med. G____ mit der mündlichen Begutachtung des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung beauftragt worden. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 hat der Beschuldigte auf das Einreichen einer Berufungsbegründung im Verfahren SB.2021.121 verzichtet.
Die Instruktionsrichterin hat daraufhin mit Verfügung 19. Juli 2022 die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt, in deren Rahmen Dr. med. G____ als Sachverständige zu befragen sei. Mit Vorladung vom 9. August 2022 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 13. Dezember 2022 geladen worden.
Mit Eingabe vom 9. August 2022 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung im Verfahren SB.2021.121 begründet und beantragt zusätzlich zu den Anträgen in der Anschlussberufungserklärung, dass beim Migrationsamt Basel-Stadt ein Bericht betreffend die Thematik der Landesverweisung einzuholen sei. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 15. August 2022 gutgeheissen und das Migrationsamt Basel-Stadt gebeten, dem Appellationsgericht die von der Staatsanwaltschaft beantragte Auskunft betr. Nichtvollzug der Ausschaffung zu erteilen. Die Privatklägerin 3 (SB.2021.121) beantragt mit Eingabe vom 15. August 2022, dass das vorinstanzliche Urteil in den sie betreffenden Punkten zu bestätigen sei. Das Migrationsamt Basel-Stadt hat mit Schreiben vom 25. August 2022 dem Gericht die einverlangte Auskunft erteilt. Mit Verfügung vom 17. November 2022 wurde auf Bitte von Dr. med. G____ jeweils ein Behandlungsbericht beim konsiliar-psychologischen Dienst der UPK sowie beim [...]-Spital Basel eingeholt. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurden den Parteien sodann vier Farbfotos betr. Gesichtsverletzung des Privatklägers 4, die im Gutachten des IRM (IRM-Nr. [...], Akten SB.2021.121 S. 1005) erwähnt werden, sich aber bis anhin nicht in den Akten befunden haben, zugestellt. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 wurde den Parteien des Weiteren mitgeteilt, dass die Vorakten «Strafbefehl vom 9. September 2019» bezogen worden sind. Den Parteien sind Kopien davon zugestellt worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2022 sind der Beschuldigte sowie die Sachverständige Dr. med. G____ (als Zeugin) befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die amtliche Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die amtliche Verteidigung hat daraufhin repliziert. Dem Beschuldigten ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Der Beschuldigte beantragt, dass das Urteil vom 13. November 2020 insofern abzuändern sei, als er wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Des Weiteren seien die Zivilforderungen abzuweisen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten sei zu verzichten resp. seien diese zu Lasten des Staates zu verlegen. Sodann sei die Landesverweisung aufzuheben. Ausserdem sei das Urteil vom 29. Juni 2021 insofern abzuändern, als im Punkt 2 festzustellen sei, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Tötung freizusprechen sei. Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB sei sodann abzuweisen. Ferner sei er umgehend zuhanden der KESB aus der Haft zu entlassen. Schliesslich sei die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatanwaltschaft beantragt demgegenüber, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte den gewerbsmässigen Diebstahl schuldlos begangen habe. Des Weiteren sei eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 StGB anzuordnen. Die Verfahrenskosten seien zu Lasten des Staates zu verlegen und die Zivilklagen seien abzuweisen. Bezüglich der Nebenfolgen sei gemäss dem Urteil des Strafgerichts vom 13. November 2020 zu befinden. In Bezug auf das vorinstanzliche Urteil vom 29. Juni 2021 sei festzustellen, dass der Beschuldigte die Delikte der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen versuchten Nötigung, des mehrfachen Verweisungsbruchs und der Übertretung des BetmG schuldlos begangen habe. Es werde demzufolge beantragt, dass eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 StGB angeordnet werde. Schliesslich sei eine Landesverweisung von 15 Jahren und eine Eintragung im SIS vorzunehmen.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den vorinstanzlichen Urteilen und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist von den angefochtenen Urteilen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jeweils zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist sodann gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO ebenfalls zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufungen legitimiert ist. Die Berufungen resp. Anschlussberufungen sind form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Der Beschuldigte beantragt, dass das Urteil vom 13. November 2020 insofern abzuändern sei, als er wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Des Weiteren seien die Zivilforderungen abzuweisen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten sei zu verzichten resp. seien diese zu Lasten des Staates zu verlegen. Sodann sei die Landesverweisung aufzuheben. Ausserdem sei das Urteil vom 29. Juni 2021 insofern abzuändern, als im Punkt 2 festzustellen sei, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Tötung freizusprechen sei. Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB sei sodann abzuweisen. Ferner sei er umgehend zuhanden der KESB aus der Haft zu entlassen. Schliesslich sei die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatanwaltschaft beantragt demgegenüber, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte den gewerbsmässigen Diebstahl schuldlos begangen habe. Des Weiteren sei eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 StGB anzuordnen. Die Verfahrenskosten seien zu Lasten des Staates zu verlegen und die Zivilklagen seien abzuweisen. Bezüglich der Nebenfolgen sei gemäss dem Urteil des Strafgerichts vom 13. November 2020 zu befinden. In Bezug auf das vorinstanzliche Urteil vom 29. Juni 2021 sei festzustellen, dass der Beschuldigte die Delikte der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen versuchten Nötigung, des mehrfachen Verweisungsbruchs und der Übertretung des BetmG schuldlos begangen habe. Es werde demzufolge beantragt, dass eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 StGB angeordnet werde. Schliesslich sei eine Landesverweisung von 15 Jahren und eine Eintragung im SIS vorzunehmen. Mithin sind der Freispruch des Beschuldigten von der Anklage der mehrfachen Beschimpfung, die Feststellung, dass der Beschuldigte im Verfahren SB.2021.121 die Tatbestandsmerkmale der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist (Art. 19 Abs. 1 StGB), das Nichteintreten auf das Gesuch, D____ über Versetzungen im Vollzug, Haftentlassungen oder eine allfällige Flucht des Beschuldigten in Kenntnis zu setzen, die Verhängung eines Kontakt- und Annäherungsverbots über den Beschuldigten für die gesamte Massnahmedauer in Anwendung von Art. 67b Abs. 2 lit. a und b StGB gegenüber D____, die Abweisung der Genugtuungsforderung von D____ in Höhe von CHF 1'500.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Dezember 2019, die Abweisung der unbezifferten Schadenersatzforderung von E____ sowie seiner Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Juli 2020, die Rückgabe der beschlagnahmten Kleider des Beschuldigten (Verz. Nr. [...]) sowie von E____ (Verz. Nr. [...]) unter Aufhebung der Beschlagnahme, die Rückgabe des beigebrachten Mobiltelefons und der SIM-Karte (Verz. Nr. [...]) unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Beschuldigten, die Rückgabe des beigebrachten Bargelds in Höhe von CHF 110.– unter Aufhebung der Beschlagnahme an F____, die Aushändigung des Kostendepots im Betrag von CHF 100.– an den Beschuldigten, der Entscheid über die Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr im Verfahren SB.2021.121 sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreterinnen der Privatklägerschaft 3 und 4 für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.
2.1 Der Beschuldigte hat in formeller Hinsicht die Frage aufgeworfen, ob eine Zusammenlegung zweier Verfahren überhaupt möglich sei, von denen beim ersten «normal» Anklage erhoben worden (SG.2020.165), beim anderen jedoch gestützt auf Art. 374 StPO ein Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person beim Strafgericht beantragt worden sei (SG.2021.45). Es sei fraglich, ob dies zu einer Rückweisung der (einen) Anklage und zu einer Vereinigung eines Verfahrens nach Art. 374 StPO führen müsse. Vorliegend könne aber von einer Rückweisung abgesehen werden, da sich der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug befinde und nach Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung von Schuldunfähigkeit betr. die Taten des vorinstanzlichen Urteils vom 13. November 2020 ausgegangen werden müsse. Jedoch sei fraglich, ob für letzteres Verfahren ein Wechsel in ein Verfahren nach Art. 374 StPO möglich bleibe oder ob es in Folge von Schuldunfähigkeit bei einer erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft regulär zu einem Freispruch kommen müsse.
2.2
2.2.1 Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). In den von Art. 409 StPO geregelten Ausnahmefällen kommt der Berufung aber kassatorische Wirkung zu. Dies rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in schwerwiegender Weise in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können. Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, das Abstützen des Urteils auf unverwertbare Beweise oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklagepunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechen würde (zum Ganzen: Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 409 StPO N 1; Schmid/Jositsch, in: Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 409 N 2).
Bei der Anwendung von Art. 409 StPO ist jedoch zu beachten, dass das für die StPO typische zweistufige Verfahren mit dem vollkommenen Rechtsmittel der Berufung mit sich bringt, dass sich das Berufungsgericht mit Behauptungen und Beweisen auseinanderzusetzen hat, die der ersten Instanz nicht vorlagen bzw. beantragt wurden. Der Umstand, dass das Berufungsgericht nach Art. 343 StPO weitere Beweise abnimmt bzw. deren Abnahme für notwendig hält, führt nicht automatisch zur Anwendung von Art. 409 StPO. Es besteht mithin kein Anspruch darauf, dass sich bereits das erstinstanzliche Gericht mit allen sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt, die beim Berufungsgericht zur Beurteilung anstehen und in dessen Urteil einfliessen. Art. 409 StPO greift demgemäss nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, eine Rückweisung unumgänglich erscheint (BGer 6B_528/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3.1.1; 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2.5; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 409 N 3).
2.2.2 Vorliegend wurde mit strafgerichtlichem Urteil vom 13. November 2020 in Bezug auf den Beschuldigten unter anderem festgestellt, dass dieser den Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls schuldhaft begangen habe. Aufgrund der bereits im Verfahren SB.2017.28 erstellten Obergutachtens von Dr. [...] vom 14. November 2017, demgemäss für die in jenem Verfahren behandelten Taten aufgrund einer attestierten paranoiden Schizophrenie auf eine mittelschwere bis schwere Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten geschlossen worden und auch das Appellationsgericht im Urteil vom 7. Dezember 2017 im Ergebnis von einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen war, hätte sich die Frage der Schuldfähigkeit für den Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls bereits im Vorverfahren und vor der Vorinstanz gestellt und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müssen. Jedoch stellt dieses Versäumnis der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz in keinerlei Hinsicht einen derart wesentlichen Mangel dar, der eine Rückweisung der Strafsache an das Strafgericht rechtfertigen würde:
Erstens steht es dem Berufungsgericht ganz grundsätzlich aufgrund des vollkommenen und reformatorischen Rechtsmittels der Berufung und seiner damit einhergehenden vollen Kognition zu, auch eigene (zusätzliche) Beweisaufnahmen nach Art. 343 StPO durchzuführen (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 398 StPO N 1). Es besteht kein Anspruch darauf, dass sich bereits das erstinstanzliche Gericht mit allen sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat, die beim Berufungsgericht zur Beurteilung anstehen und in dessen Urteil einfliessen. Entsprechend wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens die Sachverständige Dr. med. G____ – im Sinne eines Ergänzungsgutachtens zum bereits von ihr im Verfahren SG.2021.45 bzw. SB.2021.121 eingereichten Gutachten vom 23. März 2021 – zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten befragt. Sie kam dabei zum Schluss, dass bei ihm auch für den ihm vorgeworfenen gewerbsmässigen Diebstahl eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe (Akten SB.2021.36 S. 1078, vgl. dazu eingehend hinten E. 5). Der Einholung eines solchen Ergänzungsgutachtens i.S. einer zusätzlichen Beweiserhebung wurde vom Beschuldigten denn explizit auch zugestimmt (vgl. Stellungnahme vom 10. Februar 2022, Akten SB.2021.36 S. 797).
Zweitens wurde durch die – vom Beschuldigten auch selbst beantragte – Zusammenlegung der Verfahren SB.2021.36 und SB.2021.121 nicht derart in die Rechte des Beschuldigten eingegriffen, dass zur Wahrung der Parteirechte eine Rückweisung zur Erhebung einer zweiten «Nicht-Anklage» nach Art. 374 StPO unumgänglich erscheint. So betrifft das Verfahren nach Art. 374 StPO primär Fälle, in denen bereits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit eindeutig festgestellt wurde und es aus diesem Grund nicht zu einer Anklage kommt (Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 374 N 1; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 374 N 1). Zwar wäre vorliegend die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auch für den gewerbsmässigen Diebstahl möglicherweise schon früher erkennbar gewesen, jedoch würde eine Rückweisung nur dazu führen, dass durch die Vorinstanz – oder allenfalls durch die Staatsanwaltschaft – das Vorliegen der Schuldunfähigkeit (erneut) abzuklären wäre, was jedoch aufgrund der Ergänzungsbegutachtung durch Dr. med. G____ bereits im Berufungsverfahren erfolgt ist. Die Gutachterin kommt darin in Übereinstimmung mit der Ansicht des Beschuldigten zum Ergebnis, dass auch für den gewerbsmässigen Diebstahl von der vollständigen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auszugehen sei. Eine allfällige Rückweisung würde mithin kein – für den Beschuldigten – «vorteilhafteres» Ergebnis zeitigen, insofern einen prozessualen Leerlauf darstellen und dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen. Ausgeschlossen wäre vielmehr (nur) die umgekehrte Konstellation, dass das Gericht im selbstständigen Massnahmeverfahren direkt auf die schuldhafte Erfüllung des einschlägigen Tatbestands erkennt und die betroffene Person entsprechend verurteilt. Ein Schuldspruch setzt nämlich den Vorwurf der schuldhaften Tatverwirklichung voraus, der im Verfahren nach Art. 374 f. StPO gerade nicht erhoben wird. Wurde keine schuldhafte Tatbegehung angeklagt, kann keine Verurteilung deswegen erfolgen (BGer 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 1.3.6). Die Zulässigkeit der Zusammenlegung eines Verfahrens nach Art. 374 StPO und einem solchen mit Anklageerhebung nach Art. 324 ff. StPO ergibt sich für den vorliegenden Fall zudem aus dem Umstand, dass auch im Verfahren SG.2021.45 bzw. SB.2021.121 die übrigen Vorgaben von Art. 374 StPO eingehalten wurden, mithin weder dem Beschuldigten noch der Privatklägerschaft aufgrund der Anklageerhebung betr. gewerbsmässigen Diebstahl Nachteile erwachsen sind, die durch eine Rückweisung hätten verhindert werden können (ein allfälliger beim Beschuldigten eingetretener Nachteil wird von diesem denn auch nicht geltend gemacht). Art. 374 Abs. 4 StGB hält zudem fest, dass – abgesehen von den in Art. 374 StPO erwähnten Voraussetzungen – die «normalen» Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren gelten. Im Ergebnis ist damit von einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzusehen.
Sofern der Beschuldigte schliesslich die Frage aufwirft, ob es in Folge von Schuldunfähigkeit bei einer erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich Verfahren SB.2021.36) nicht regulär zu einem Freispruch kommen müsse, so ist hierzu festzuhalten, dass formell zwar bei erhobener Anklage ein Freispruch – und nicht bloss die Feststellung der Täterschaft, Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und fehlende Tatverantwortlichkeit – zu ergehen hätte, vorliegend jedoch eine einheitliche Behandlung der allesamt nicht schuldhaft begangenen Delikte (vgl. hinten eingehend E. 7) vorzunehmen ist, da das Vorgehen in beiden Fällen zum selben Ergebnis führt: Bei gegebenen Voraussetzungen können Massnahmen angeordnet werden (BGer 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 1.3.3 resp. E. 1.3.5).
3.1 Aufgrund der Konkretisierungen des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung hinsichtlich des Verfahrensgegenstands wird der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt betr. den Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls im Verfahren SB.2021.36 nicht mehr bestritten. Gleiches gilt für den Sachverhaltskomplex betr. den Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung zum Nachteil von D____ im Verfahren SB.2021.121. Umstritten ist demnach noch der Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Tötung zum Nachteil von E____ im Verfahren SB.2021.121.
3.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass E____ am 14. Juli 2020 im Gesicht eine ca. 12 cm lange, etwas oberhalb des Kinnknochens vom Ohr bis zur Mitte des Kinns verlaufende Schnittverletzung erlitten, gemäss IRM-Gutachten aber keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Demgegenüber hätten sich beim Beschuldigten keine Hinweise auf stumpfe oder scharfe Gewalt gegen seinen Körper gefunden. Das beim Beschuldigten sichergestellte Klappmesser habe des Weiteren an der Klinge DNA-Spuren des Opfers und am Griff solche des Beschuldigten aufgewiesen. Sodann seien an der [...] auf beiden Strassenseiten und entlang des Trottoirs Blutspuren festgestellt worden, was mit H____s Beobachtungen übereinstimme, wonach das Opfer und der ihm mit einem Messer in der Rechten nachsetzende Beschuldigte die Strassenseite gewechselt hätten. Die wenigen Einlassungen des Beschuldigten zur Sache seien äusserst widersprüchlich. Habe er sich in der ersten Einvernahme des Vorverfahrens, am 15. Juli 2020, noch konsequent jeder Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung verschlossen, habe er Anfang August 2020 überraschend geltend gemacht, am 14. Juli 2020 in Notwehr gehandelt zu haben, da ihm das Opfer zuvor mit einem Messer zu Leibe gerückt sei. Im weiteren Verlauf des Verfahrens solle das Opfer ihn dann plötzlich mit einer Flasche geschlagen bzw. – in einer abermals anderen Version – dies bloss versucht haben. Von einer Bedrohung mit einem Messer sei hingegen keine Rede mehr gewesen. Bei der vom Beschuldigten geltend gemachten Notwehrlage, welche ihn zu seinem – damit implizit eingestandenen – Messerhieb gegen das Opfer veranlasst haben solle, sei nicht nur mangels entsprechender Verletzungsbefunde im IRM-Gutachten, sondern vor allem schon angesichts des inkonsistenten Aussageverhaltens des Beschuldigten von einer Schutzbehauptung auszugehen. Durchwegs glaubhaft würden demgegenüber die jeweils ausführlichen, lebensnah-anschaulichen und detaillierten Aussagen des Opfers einerseits im Rahmen der Konfrontationseinvernahme des Vorverfahrens, anderseits vor Gericht erscheinen. Seine Sachverhaltsschilderungen stimmten im Kerngeschehen überein, enthielten mit dem zugestandenen Kokainkonsum auch Selbstbelastungen und hätten gerade auch aus ihrer prima vista fehlenden Plausibilität – Messerattacke aus heiterem Himmel und ohne jeden ersichtlichen Grund – erhöhte Glaubhaftigkeit bezogen; es wäre dem Opfer jedenfalls ein Leichtes gewesen, das Handeln des Beschuldigten in ein angebliches Konfliktgeschehen einzubetten und seiner Darstellung dadurch mehr Plausibilität zu verleihen. In diesem Zusammenhang gewinne die vom Beschuldigen am 12. März 2016 an I____ verübte Schnittverletzung besondere Bedeutung, da auch diese völlig unerwartet und ohne vorausgegangenen Konflikt mit dem damaligen Opfer erfolgt sei, was das irrational-unberechenbare Handeln des Beschuldigten als persönlichkeitstypisch und die Darstellung von E____ als entsprechend begreifbar erscheinen lasse. Das Opfer, das weder vom Vorfall des 12. März 2016 noch von der psychischen Problematik des Beschuldigten Kenntnis gehabt habe, habe in seinen Aussagen denn auch immer wieder unterstrichen, wie sehr ihn bis heute die Frage umtreibe, was der Beschuldigte bloss angetrieben habe, ihn so unvermittelt und ohne den geringsten ersichtlichen Anlass zu attackieren. Bemerkenswert und aufschlussreich für die Frage der Tatmotivation erscheine schliesslich die ebenfalls die Glaubwürdigkeit des Opfers stützende Schilderung von der Reaktion des Beschuldigten, als er diesen unmittelbar nach dessen Tat nach dem «Warum» gefragt habe: Der Beschuldigte habe ihn der Magie bezichtigt. Diese Aussage füge sich passgenau in die im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. März 2021 vielfach erwähnte Ideenwelt und fixe Wahnvorstellung des Beschuldigten ein, Opfer schwarzer Magie geworden zu sein, wovon E____ indessen keine Kenntnis gehabt habe bzw. gehabt haben könne. Es rechtfertige sich demnach, von der Richtigkeit der Darlegungen des Opfers insbesondere zum engeren Tatgeschehen auszugehen, wonach dieser sich in der Hocke an seinem Rucksack zu schaffen gemacht habe, um seine Musikbox darin zu verstauen, als er unversehens und ohne ersichtlichen Anlass vom neben bzw. hinter ihm stehenden Beschuldigten einen von oben nach unten geführten Messerhieb ins Gesicht verpasst bekommen habe und dadurch die Whisky-Flasche zu Boden habe fallen lassen, die er zuvor aus dem Rucksack genommen gehabt habe. Auf die Frage, warum er das getan habe, habe ihm der Beschuldigte zur Antwort gegeben, dass er Magie betreibe, worauf das Opfer ohne Gegenwehr oder Gegenangriff die Flucht ergriffen habe, gefolgt vom ihm (zumindest ein Stück weit) nachsetzenden Beschuldigten.
3.3 Der Beschuldigte hält dem entgegen, dass, wenn schon kein effektiver Angriff mit einer Flasche stattgefunden habe, er zumindest von einem solchen ausgegangen sei. Der Beschuldigte habe nicht von einem bevorstehenden Angriff gesprochen, sondern mehrfach aussagt, dass der Angriff mit einer Flasche schon im Gange gewesen sei. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass glaubhaft gemacht werden müsse, dass er sich tatsächlich in einer Notwehrsituation befunden habe, es sich bei seinen Aussagen jedoch um reine Schutzbehauptungen handle. Selbst wenn offengelassen würde, dass effektiv eine Notwehrsituation vorgelegen habe, so könne man nicht ohne Verletzung des in-dubio-Grundsatzes annehmen, dass sich der Beschuldigte in der betreffenden Situation nicht in einem Wahn befunden habe und sich seine Vorstellung des Angriffs nahtlos in seine Wahnvorstellung eingefügt habe. Aus seiner Sicht sei ein Angriff mit einer Flasche auf ihn unmittelbar in Gang gewesen und er habe sich dagegen verteidigt. Es sei denn auch effektiv eine zerbrochene, mit Blutanhaftungen versehene Flasche am Tatort gefunden worden. Es gehe nicht darum, ob der Angriff effektiv stattgefunden, sondern, ob sich der Beschuldigte einen solchen in seinem Wahn vorgestellt habe. Das Strafgericht habe nicht mit dem Umstand umgehen können, dass der Beschuldigte zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Es werde ihm entsprechend auch vorgeworfen, dass er später nicht konsistent ausgesagt habe und aufgrund von Widersprüchen nicht von einem Wahn ausgegangen werden könne. Dies sei konträr zum Gutachten, welches die Wahnvorstellungen bestätigt habe. Der vermeintliche Angriff sei auch gemäss Gutachten nicht als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie die Gutachterin auch im Rahmen der Berufungsverhandlung ausgesagt habe, könne die Beschreibung des vermeintlichen Angriffs in das Wahngerüst des Beschuldigten eingebettet werden. Zwar sei die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen Sache des Gerichts, aber für den Vorwurf der Vorinstanz, die Gutachterin habe sich vom Beschuldigten täuschen lassen, fänden sich keine Anhaltspunkte.
3.4 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze die Beweiswürdigung vorzunehmen.
3.5
3.5.1 Vorliegend unbestritten ist, dass der Beschuldigte dem Opfer zum Tatzeitpunkt mit einem Klappmesser eine komplexe und tiefe Weichteil-Schnittverletzung von ca. 12 cm Länge (im Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 15. Juli 2020 ist auch von ca. 15 cm die Rede, Akten SB.2021.121 S. 977 f.) in der linken Gesichtshälfte zufügte. Das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 31. Juli 2020 präzisierte dies insofern, als vom linken Kinn über den linken Unterkieferrahmen ziehend eine nahezu quer zur Kopflängsachse verlaufende glattrandige, spitzwinklige Hautdurchtrennung in der Tiefe mit Sicht auf Unterhautfettgewebe, Gefässstrukturen und Muskulatur, vorgelegen habe (Akten SB.2021.121 S. 1002 ff.). Die Zufügung dieser Verletzung hat der Beschuldigte denn auch (implizit) zugegeben. So führte er etwa vor der Vorinstanz aus, dass das Opfer versucht habe, ihn mit einer Flasche anzugreifen und er sich dann lediglich «verteidigt» und die Schläge mit der Flasche «abgewehrt» habe (vgl. etwa Akten SB.2021.121 S. 1234). Zudem hat er zu keinem Zeitpunkt bestritten, die Verletzung beim Opfer verursacht zu haben.
3.5.2 Strittig ist demnach lediglich der Umstand, ob – wie vom Beschuldigten geltend gemacht wird – das Opfer den Beschuldigten attackierte, bevor letzterer ersterem die Verletzung mit dem Messer zufügte.
Bei Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒ als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des (mutmasslichen) Opfers bzw. des Privatklägers 4 und bestreitende bzw. abweichende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je m.H.).
3.5.3 Im Folgenden gilt es in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Privatklägers 4 zu würdigen (E. 3.5.4). Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 3.5.5) sowie die unabhängigen Zeugenaussagen Dritter und die übrigen vorhandenen objektiven Beweismittel und Indizien (E. 3.5.6) zu würdigen.
3.5.4 (Verwertbare) Ausführungen des Privatklägers 4 zum Sachverhalt finden sich in der (Konfrontations-)Einvernahmen vom 3. September 2020 (Akten SB.2021.121 S. 871 ff.) sowie in seinen Schilderungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Juni 2021 (Akten SB.2021.121 S. 1232 ff.).
3.5.4.1 Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Privatklägers 4 ist dessen Aussagetüchtigkeit. Die Aussagetüchtigkeit setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baum er/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/ St. Gallen 2017, S. 17, 54). Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden vom Beschuldigten auch nicht behauptet, durch welche die Aussagetauglichkeit des Privatklägers 4 in Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Zwar stand der Privatkläger 4 unter Alkohol- und Kokaineinfluss (BAK von 1.15 ‰ zum Zeitpunkt der Blutentnahme, Akten SB.2021.121 S. 1019), wobei gemäss forensisch-toxikologischem Gutachten nicht sicher gesagt werden könne, wie hoch der Wert zum Tatzeitpunkt gewesen sei, da auch danach noch eine Alkohol- und Kokaineinnahme erfolgt sein könnte (vgl. Akten SB.2021.121 S. 1018, 1021), jedoch können einerseits dem Polizeirapport vom 14. Juli 2020 keine Hinweise dazu entnommen werden, dass er durch die Betäubungsmittel derart beeinträchtigt gewesen sei, dass er das Tatgeschehen nicht adäquat hätte wahrnehmen können, konnte er doch bereits vor Ort – abgesehen von Sprachproblemen – problemlos Angaben gegenüber der Polizei machen resp. dieser die Täterschaft beschreiben (vgl. Akten SB.2021.121 S. 755 ff.) und zeigte er auch bei den späteren Einvernahmen keine nennenswerten Einschränkungen in seiner Erinnerungsfähigkeit, womit auch von einer grundsätzlich zuverlässigen Wahrnehmungsfähigkeit des in Frage stehenden Sachverhalts auszugehen ist.
3.5.4.2 Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315, 325). Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf den Privatkläger 4 bzw. seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Beschuldigten geltend gemacht. Des Weiteren ist auch kein Motiv für eine absichtliche Falschaussage des Privatklägers 4 erkennbar, handelt es sich bei diesem doch grundsätzlich um einen Bekannten des Beschuldigten, mit dem ersterer nur kurz zuvor noch dessen Entlassung aus dem Gefängnis gefeiert haben will (vgl. Akten SB.2021.121 S. 873 f.).
3.5.4.3 Was sodann die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen) betrifft, kann einerseits auf die Schilderungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten SB.2021.121 S. 1321 ff.), andererseits sind noch folgende Ergänzungen zu vorhandenen Realkennzeichen (s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 49 ff.) anzubringen: So beschreibt der Privatkläger 4 Interaktionen zwischen sich und dem Beschuldigten im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa die folgenden Ausführungen des Privatklägers 4: «Bei Tagesanbruch fing er an Vorschläge zu machen, welche mir nicht passten, weshalb ich lieber nach Hause gehen wollte. […], deswegen bevorzugte ich zu gehen. Ich sagte ihm, ich würde jetzt gehen […]» (Akten SB.2021.121 S. 874); «Ich schaute mich um und sah einen Polizeiwagen. Ich ging dahin, damit sie einen Krankenwagen rufen konnten.» (Akten SB.2021.121 S. 874); «Der Moment, als er mich mit dem Messer angriff, habe ich nicht bemerkt. Ich war damit beschäftigt, die Box in meinen Rucksack zu tun. Ich sass am Boden, er stand. Als ich den Schlag im Gesicht spürte und die Hand auf meine Gesicht hinlegte, um mich zu schützen, sah ich, dass er das Messer hielt. Er hielt es in der rechten Hand.» (Akten SB.2021.121 S. 877); «Als ich mein Gesicht anfasste, bemerke ich das Blut, schaute zu ihm und sah, dass er das Messer in den Händen hielt.» (Akten SB.2021.121 S. 877); «Danach habe ich mich entfernt, um nicht noch einen zweiten Schlag abzubekommen.» (Akten SB.2021.121 S. 878); «[…] ich hielt eine Hand an die Wange und ging direkt zur Polizei.» (Akten SB.2021.121 S. 878); «Als ich angegriffen wurde, sah ich ein Polizeifahrzeug beim Claraplatz und ich ging direkt zu ihnen, um ihnen zu zeigen, dass ich verletzt war. Ich habe denen noch den Namen und Vornamen meines Angreifers angegeben.» (Akten SB.2021.121 S. 879); «die Flasche ist meine. Ich hatte sie in meinem Rucksack. Als ich die Box in den Rucksack legen wollte, habe ich sie herausgenommen.» (Akten SB.2021.121 S. 880); «Er hat mich gefragt und ich habe ihm dann ein Bier gegeben. Dann haben wir auf dem Parkareal der Kaserne gesessen, haben darüber zu sprechen begonnen, wie es im Gefängnis so war» (Akten SB.2021.121 S. 1242); «Als ich mich bückte, um die Box in den Rucksack reinzutun, hat er mir mit einem Messer einen Schlag versetzt. Ich war schockiert, ich habs nicht verstanden und habe mit meiner Hand ans Gesicht gefasst. Da war dann Blut. Ich bin dann direkt weggelaufen, und dadurch, dass ein Polizeiwagen in der Nähe war, ging ich direkt zu diesem hin.» (Akten SB.2021.121 S. 1243); «Während ich meine Musikbox im Rucksack verstaut und mich gebückt habe, kam ja dieser Messerschlag und ich habe meine Hand ans Gesicht geführt und sah dann Blut.» (Akten SB.2021.121 S. 1244).
Des Weiteren gibt der Privatkläger 4 auch den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen: «Ich sagte ihm, ich würde jetzt gehen, er sagte gut dann können wir das Stück bis zur Tramstation zusammen gehen» (Akten SB.2021.121 S. 874); «Sie sagten mir ich solle mich setzten und warten bis der Krankenwagen kommt.» (Akten SB.2021.121 S. 874); «Ich hatte ihm gesagt, dass ich nachhause gehen möchte und das Tram nehme […]» (Akten SB.2021.121 S. 877); «Ich habe noch zu ihm gesagt, warum hast du mir das angetan.» (Akten SB.2021.121 S. 879); «Nachher habe ich ihm dann gesagt, dass ich gehen müsse, und er meinte, das könne ich nicht machen, er sei ja eben erst aus dem Gefängnis gekommen.» (Akten SB.2021.121 S. 1242); «Danach sagte er mir, er wolle bei den Farbigen Kokain besorgen gehen, worauf ich ihm sagte, dass ich noch ein klein wenig bei mir hätte, und ihm das gegeben habe.» (Akten SB.2021.121 S. 1242); «Ich habe ihn gefragt, warum er das gemacht habe, als ich diesen Messerschlag bekommen hatte. […] er hat mir keine Antwort gegeben.» (Akten SB.2021.121 S. 1244 f.); «er hat mir gesagt, dass ich Magie treiben würde.» (Akten SB.2021.121 S. 1245).
Ausserdem berichtete er über ungewöhnliche Einzelheiten: «Er
hat unter anderem erzählt, er sei der Sohn des Propheten.» (Akten SB.2021.121
Darüber hinaus nahm der Privatkläger 4 spontane Verbesserungen der eigenen Aussage vor: «Als es passiert war und ich in Richtung Polizeiauto lief, kann ich Ihnen nicht sagen, ob er hinter mir herkam oder nicht… nein, Moment… ich glaube, er ist mir doch einen Moment lang gefolgt und hat dann ein kleines Strässlein genommen.» (Akten SB.2021.121 S. 1245).
Überdies kommen in seinen Aussagen Schilderungen eigener psychischer Vorgänge sowie psychischer Vorgänge des Täters vor (Gefühle, Gedanken, Empfindungen). So sagte der Privatkläger 4 unter anderem aus: «Als ich den Messerstich sah, hatte ich Panik.» (Akten SB.2021.121 S. 874); «Ich verstehe bis heute nicht was vorgefallen ist und warum er es gemacht hat.» (Akten SB.2021.121 S. 874); «Ich hatte Angst, dass er nochmals zuschlagen würde und entfernte mich.» (Akten SB.2021.121 S. 877); «Nein ich habe es überhaupt nicht erwartet. Wenn ich gewusst hätte, dass er sowas macht, wäre ich nicht mit ihm zusammen geblieben.» (Akten SB.2021.121 S. 878); «Ich verstehe nicht warum er das gemacht hat. Es gab keinerlei Konflikt. Er ist wohl durchgedreht und hat den erstbesten Angegriffen.» (Akten SB.2021.121 S. 880); «Ich denke er ist Bipolar, irgendetwas stimmt mit seinem Kopf nicht.» (Akten SB.2021.121 S. 882); « […] ich war froh für ihn, dass er rausgekommen war.» (Akten SB.2021.121 S. 1242); «Ich war schockiert, ich habs nicht verstanden […]» (Akten SB.2021.121 S. 1243); «Ich hätte nicht gedacht, dass er mich später damit verletzen würde.» (Akten SB.2021.121 S. 1243); «Ich dachte weder an die Flasche noch an meinen Rucksack, ich dachte an nichts.» (Akten SB.2021.121 S. 1244); «Ich hatte das Gefühl, dass mein Gesicht zerrissen wurde.» (Akten SB.2021.121 S. 1244); «In dem Moment habe ich mich verloren gefühlt, habe nur den Polizisten gesehen und ging direkt zu ihm hin.» (Akten SB.2021.121 S. 1244).
Ferner gibt der Privatkläger 4 Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu: «Ich war wohl auf der rechten Seite, da wo es auch die Migros hat.» (Akten SB.2021.121 S. 876); «Ich habe keine Ahnung/Vorstellung, warum er das gemacht hat. Ich weiss nicht warum er das gemacht hat.» (Akten SB.2021.121 S. 876); [Frage: Was geschah mit dem Messer nach dem Angriff auf Sie?] «Das weiss ich nicht, kann ich nicht sagen.» (Akten SB.2021.121 S. 878); «Ich kann mich nicht erinnern, ob das zuvor schon so gewesen war […]» (Akten SB.2021.121 S. 1244); «Von dem Moment kann ich mich an nichts mehr erinnern, bis die Operation gelaufen ist.» (Akten SB.2021.121 S. 1244); «Ich kann mich nicht erinnern, kann dazu nichts sagen.» (Akten SB.2021.121 S. 1245); «Ich kann mich nicht erinnern.» (Akten SB.2021.121 S. 1246); «Also den Namen des Platzes, wo es passiert ist, kenne ich nicht.» (Akten SB.2021.121 S. 1246).
Auch entlastet der Privatkläger 4 den Beschuldigten teilweise: «Es war ein ruhiger Abend, wir sassen da, redeten und feierten seine Entlassung. Wir haben den Abend so verbracht, er hat getanzt und es waren keinerlei Konflikte zwischen uns.» (Akten SB.2021.121 S. 874); er sei «Nur ein einziges Mal» angegriffen worden (Akten SB.2021.121 S. 878).
Schliesslich weisen seine Aussagen auch Raumzeitliche Verknüpfungen auf: «A____ und ich haben uns am 13. getroffen. Er hatte mir gesagt, er sei soeben aus dem Gefängnis entlassen worden.» (Akten SB.2021.121 S. 874); «Wir haben den ganzen Abend bei der Kaserne im Park verbracht und sassen dort. Gegen 01.00 – 02.00 Uhr morgens habe ich einen Freund angerufen, um meine Musikbox wieder zu erhalten.» (Akten SB.2021.121 S. 874); «Ich befand mich ungefähr 50m von der Tramhaltestelle entfernt, als der Angriff stattfand» (Akten SB.2021.121 S. 876); «Er stand links von mir in meiner Nähe. Der Abstand war nicht gross.» (Akten SB.2021.121 S. 877); «Er hatte das Messer in seiner Hosentasche. Er hatte das Messer bereits, als wir bei der Kaserne waren hervorgenommen.» (Akten SB.2021.121 S. 877); «Als ich dann dabei war, meine Musikbox in meinem Rucksack zu verstauen, hat er mir den Schlag gegeben.» (Akten SB.2021.121 S. 1243); «Er war hinter mir. Als ich mich bückte, um die Box in den Rucksack reinzutun, hat er mir mit einem Messer einen Schlag versetzt.» (Akten SB.2021.121 S. 1243).
3.5.4.4 Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen des Privatklägers 4 zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 64).
Der Privatkläger 4 hat zum Kerngeschehen wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht. Hierfür kann auch die zutreffenden Zusammenfassungen der jeweiligen Aussagen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Akten SB.2021.121 S. 1321 ff.). Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde vom Privatkläger 4 nicht vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren Schilderungen erkennbar.
3.5.4.5 Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen des Privatklägers 4 vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 66). Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Privatklägers 4 in Frage stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zum Kerngeschehen (vgl. vorne E. 3.5.4.3) eine vergleichbare Qualität auf wie seine Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten (vgl. etwa: «Das Lied sang er schon als wir im Gefängnis sassen. Ich kenne seine Frau oder Freundin nicht. Er hatte mir gesagt, dass seine Freundin sich mit einem anderen Landsmann, einem anderen Algerier zusammen getan hat.» [Akten SB.2021.121 S. 876]; «Das Messer war eine französische Marke, der Griff war aus Holz. Es stand ‹[...]› darauf. Ich habe es gesehen, als wir bei der Kaserne waren.» [Akten SB.2021.121 S. 878]); «Er hat dauernd über dieses Mädchen geredet, sie sei seine Frau, seine Frau im Paradies, er hat mir im Gefängnis auch mal erzählt, dass er einmal jemanden wegen dieser Frau habe schlagen müssen.» [Akten SB.2021.121 S. 1245]).
3.5.4.6 Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 53, 56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 4 kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (s. vorne E. 3.5.4.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass der Privatkläger 4 nicht unterdurchschnittlich intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein einfaches Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der verschiedenen erfolgten Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit und des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Vorgeschehen und dem Kerngehalt zu komplex, um ein solches Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Privatklägers 4.
3.5.4.7 Insgesamt ist somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen des Privatklägers 4 festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen des Privatklägers 4 nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass seine von der Vorinstanz aufgeführten Aussagen zum Tatgeschehen seinem wirklichen Erleben entsprechen.
3.5.5 Demgegenüber ist den wenigen Einlassungen des Beschuldigten insbesondere aufgrund der Abweichung von den glaubhaften Schilderungen des Privatklägers 4 sowie von unabhängigen Zeugen (s. sogleich E. 3.5.6) nicht zu folgen. Zu beachten ist bei den Schilderungen des Beschuldigten insbesondere auch, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits seine Aussagetüchtigkeit in Bezug auf die adäquate Wahrnehmung eines Sachverhalts u.a. aufgrund seiner zum Tatzeitpunkt gutachterlich attestierten paranoiden Schizophrenie beeinträchtigt ist (s. Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 69]; vgl. dazu eingehen hinten E. 5). Sofern im Folgenden somit zwar von unglaubhaften Aussagen seinerseits in Bezug auf den sich objektiv zugetragenen Sachverhalt ausgegangen wird, bedeutet dies noch nicht, dass sich das Tatgeschehen in der Vorstellung des Beschuldigten anders abgespielt haben könnte. So hat die Sachverständige Dr. med. G____ denn auch in der Berufungsverhandlung dargelegt, dass die Annahme eines Übergriffs durch den Privatkläger 4 in direktem Zusammenhang mit dem Wahn stehen resp. Ausdruck von Wahn sein könnte (vgl. dazu die Aussage der Sachverständigen im Rahmen der Berufungsverhandlung, Akten SB.2021.36 S. 1082).
Was konkret die wenigen Einlassungen des Beschuldigten anbelangt, so hat die Vorinstanz zudem zu Recht festgehalten, dass diese inkonsistent und widersprüchlich sind (vgl. Akten SB.2021.121 S. 1320, 1323 f.). So brachte er zum ersten Mal in einem undatierten Schreiben an die Staatsanwaltschaft (Datum des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft: 7. August 2020) u.a. vor, dass der Privatkläger 4 (zusammen mit einem Kollegen) ihm [dem Beschuldigten] bei der Kaserne in Basel ein «Messer an Hals gehoben» habe und ihn habe schneiden wollen. Der Beschuldigte habe aber flüchten können (Akten SB.2021.121 S. 861). Aussagen zur Tat machte der Beschuldigte sodann erst wieder vor der Vorinstanz. Hierbei kam er zwar erneut auf den behaupteten Angriff des Privatklägers 4 zu sprechen, führte jedoch dieses Mal im Widerspruch zu seinen Angaben im Schreiben an die Staatsanwaltschaft aus, dass dieser ihn nicht mit einem Messer, sondern mit einer Flasche anzugreifen versucht habe und er daher in Selbstverteidigung habe handeln müssen. Auf Rückfrage zum genauen Geschehen gab er lediglich an, dass «der ganze Claraplatz» das «gesehen» habe und «bezeugen» könne, was passiert sei (Akten SB.2021.121 S. 1234). Einlassungen zum Kerngeschehen machte der Beschuldigte jedoch im Rahmen der gutachterlichen Exploration gegenüber der Sachverständigen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, schilderte er ihr gegenüber jedoch wiederum eine abweichende Version des Tatgeschehens, wonach der Privatkläger 4 zwar eine Flasche benutzt habe, letzterer ihn jedoch nicht nur anzugreifen versucht habe, sondern er effektiv mit der Flasche gegen den Kopf geschlagen worden sei (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 2, 31]). Auch hier gilt es jedoch zu beachten, dass die Inkonsistenz und Widersprüchlichkeit möglicherweise auch ihre Begründetheit in der eingeschränkten Aussagetüchtigkeit des Beschuldigten hat, sofern nicht nur die adäquate Wahrnehmung der Situation beeinträchtigt sein sollte, sondern die psychische Störung etwa auch die Speicherung und selbständige Wiedergabe der Wahrnehmung zu einem späteren Zeitpunkt beeinflusst. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist aufgrund dieser Möglichkeit beim vom Beschuldigten behaupteten Angriff durch den Privatkläger 4 in dubio auch nicht von einer Schutzbehauptung auszugehen. Dies wird auch durch die vom Privatkläger 4 wiedergegebene Aussagen des Beschuldigten unmittelbar nach dem Messereinsatz gestützt, dass ersterer «Magie» betreibe. Diese Schilderung lässt sich vielmehr in das Wahngerüst des Beschuldigten einbetten (so berichtete er auch im Rahmen der Gutachtenserstellung davon, Opfer schwarzer Magie geworden zu sein) und darauf schliessen, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung in seinem Wahn von einer «Attacke» des Privatklägers 4 ausging (vgl. dazu die Aussage der Sachverständigen im Rahmen der Berufungsverhandlung, Akten SB.2021.36 S. 1082; vgl. auch Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 17, 19, 21, 24, 25, 26, 42, 43, 56]). Schliesslich hatte der Privatkläger 4 auch keine Kenntnis von letzteren Umständen, als er die Aussage betr. «Magie» des Beschuldigten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden wiedergab.
3.5.6 Hinsichtlich des sich tatsächlich zugetragenen Geschehens kann jedoch neben den Ergebnissen der aussagepsychologischen Begutachtung der Aussagen des Privatklägers 4 auch noch auf weitere (unabhängige) Indizien und Beweise abgestellt werden:
Zum einen lassen auch die (verwertbaren) Zeugenaussage von H____ (Einvernahme vom 15. September 2020, Akten SB.2021.121 S. 886 ff.) sowie von J____ (Einvernahme vom 30. Juli 2020, Akten SB.2021.121 S. 849 ff.) darauf schliessen, dass sich die in Frage stehenden Geschehnisse so abgespielt haben, wie sie vom Privatkläger 4 beschrieben werden: Einerseits beschrieb H____ die auch vom Privatkläger 4 nach der Messerattacke beschriebene Flucht Richtung Claraplatz und die Verfolgung durch den Beschuldigten. So sei der Privatkläger 4 aus Richtung Kaserne herkommend über die Strasse gerannt, habe einen Moment Pause gemacht und nach hinten geschaut. Der Beschuldigte sei ihm gefolgt. Der Privatkläger 4 sei sodann weiter auf das andere Trottoir gerannt. Dort habe er wieder angehalten und zurückgeblickt. Der Beschuldigte sei in diesem Moment in der Mitte der Strasse gestanden und habe ein Messer in der Hand gehalten. Dann seien beide Richtung Claraplatz verschwunden (Akten SB.2021.121 S. 887 f.). Andererseits lassen sich aus den Aussagen von J____ Hinweise dazu entnehmen, dass sich der Privatkläger 4 – in Übereinstimmung mit seinen eigenen Aussagen – zum Zeitpunkt der Messerattacke durch den Beschuldigten nicht in aufrechter Position befand («am Boden sass»). Als der Privatkläger 4 nämlich aufgestanden sei, habe die Zeugin zuerst gedacht, dass dieser «CONFI» im Gesicht gehabt habe, bevor sie dann aber eine Verletzung der linken Gesichtshälfte erkannt habe (Akten SB.2021.121 S. 850 f.). Sodann sei der Privatkläger 4 weggerannt (Akten SB.2021.121 S. 851) Zudem sagte sie aus, dass der Privatkläger 4 zunächst noch Musik gehört habe und daher ein «Radio oder so etwas» hätte dabeigehabt haben müssen (Akten SB.2021.121 S. 851). Dies bestätigt wiederum die Aussage des Privatklägers 4, dass er seine Musikbox dabeigehabt habe und in seinem Rucksack habe verstauen wollen.
Gegen die Behauptung des Beschuldigten, der Privatkläger 4 habe ihn mit einem Messer/einer Flasche attackiert, spricht auch der Umstand, dass bei ersterem gemäss rechtsmedizinischem Gutachten des IRM vom 31. Juli 2020 keine Verletzungen aufgefunden werden konnten, die auf einen etwaigen Angriff durch das Opfer schliessen lassen würden. So fehlten am Kopf, im Gesicht sowie am Hals des Beschuldigten gänzlich frische Verletzungen. Gleiches gilt auch für dessen Brustkorb sowie dessen Rücken. Auch an den Händen des Beschuldigten konnten keine frischen Verletzungen festgestellt werden. Dem Ereigniszeitpunkt ungefähr zugeordnet werden könnten lediglich Hauteinblutungen an der rechten Oberarminnenseite, eine Hautabschürfung am linken Ellbogen sowie Hautrötungen um beide Handgelenke und in der linken Hinterohrregion, wobei jedoch nicht eindeutig differenziert werden könne, ob die Verletzungen zeitnah vor dem Ereigniszeitpunkt, zum Ereigniszeitpunkt oder kurz danach entstanden seien. Sowohl die Hauteinblutungen an der rechten Oberarminnenseite als auch die Hautabschürfung am linken Ellbogen seien durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden, wobei bei der Hautabschürfung zusätzlich eine tangentiale Wirkkomponente vorhanden gewesen sein müsse. Hier wäre ein Sturz oder Aufkommen auf eine raue Oberfläche als Ursache denkbar. Die Hauteinblutungen an der rechten Oberarminnenseite, achselnah, seien ebenfalls durch stumpfe Gewalt entstanden, aufgrund der Lokalisation wäre hier eine Halte- bzw. Griffverletzung denkbar, die etwa durch die Festnahme durch die Polizei entstanden sein könnte. Die Hautrötungen selbst seien kein eigentlicher Verletzungsbefund, in Zusammenhang mit der Vorgeschichte könnten sie an den Handgelenken zwanglos durch das Anbringen von Handschellen gegen den Widerstand des Beschuldigten entstanden sein (Akten SB.2021.121 S. 991 f.). Im Ergebnis hält mithin auch das Gutachten fest, dass sich keine Hinweise auf stumpfe oder scharfe Gewalt gegen den Körper des Beschuldigten ergeben hätten (Akten SB.2021.121 S. 992). Entsprechend können auch die gemäss kriminaltechnischen Untersuchungsbericht der KTA vom 22. Juli 2020 auf dem Trottoir vor der Liegenschaft [...] vorgefundenen blutverdächtigen Anhaftungen an einem Glasbruchstücke einer zerbrochenen Whiskyflasche, die diversen über das Trottoir verteilten Blutspuren sowie die weiteren, vor allem tropfenförmigen Blutspuren auf dem Trottoir in Richtung Kasernenstrasse und vor der Liegenschaft [...] (Akten SB.2021.121 S. 923 ff.) klarerweise nicht vom Beschuldigten stammen.
Zusammengefasst sprechen somit die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 4 und der unabhängigen Zeugen gegen ein vom Beschuldigten geltend gemachtes Angriffsszenario und für die Sachverhaltsversion des Privatklägers 4. Zudem ist den Schilderungen des Beschuldigten aufgrund der Widersprüche zu den übrigen Beweisen und Indizien sowie seiner fraglichen Aussagetüchtigkeit nicht zu folgen. Zu seinen Gunsten ist jedoch davon auszugehen, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung in seinem Wahn von einer «Attacke» des Privatklägers 4 auf ihn ausging.
Im Ergebnis hat nach dem Gesagten demnach für das Tatgeschehen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als erstellt zu gelten, dass sich der Privatkläger 4 zum Tatzeitpunkt in hockender bzw. gebückter Position an seinem Rucksack zu schaffen gemacht hatte, um seine Musikbox darin zu verstauen, als er unversehens und ohne ersichtlichen Anlass vom neben bzw. hinter ihm stehenden Beschuldigten einen von oben nach unten geführten Messerhieb/-schnitt ins Gesicht verpasst bekam. Im Rahmen der Auseinandersetzung fiel auch die Whisky-Flasche des Privatklägers 4 zu Boden, die er zuvor aus dem Rucksack genommen hatte, um die Musikbox verstauen zu können. Auf die Frage, warum er das getan habe, gab ihm der Beschuldigte zur Antwort, dass der Privatkläger 4 «Magie» betreibe, worauf letzterer ohne Gegenwehr oder Gegenangriff die Flucht Richtung Claraplatz ergriff, gefolgt vom ihm (zumindest ein Stück weit) nachsetzenden Beschuldigten.
Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass das Tatvorgehen eindeutige Parallelen mit dem Sachverhalt aufweist, der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember 2016 festgestellt wurde. Letzteres verurteilte den Beschuldigten unter anderem wegen am 12. März 2016 an I____ mit einem Klappmesser verübter Schnittverletzungen. Der erstinstanzliche Schuldspruch – versuchte schwere Körperverletzung – wurde durch das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 7. Dezember 2017 ebenso bestätigt wie die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Die Parallelen zum im vorliegenden Fall vom Privatkläger 4 geschilderten Sachverhalt sind augenfällig. So wurde im schriftlichen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (SB.2021.121) wörtlich ausgeführt: «[...] kann so oder anders jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Messerattacke völlig unerwartet erfolgte, d.h. ohne dass es davor eine Unstimmigkeit zwischen dem Beschuldigten – der selber nichts dergleichen geltend macht – und I____ gegeben hätte bzw. dieser sie hätte kommen sehen können [...]» (vgl. AGE SB.2017.28 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2).
3.6 Vorliegend nicht mehr bestritten ist der Sachverhalt betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls (vgl. Akten SB.2021.36 S. 1074), weshalb hierfür auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (Akten SB.2021.36 S. 525 ff.).
3.7
3.7.1 Was den Vorwurf des Verweisungsbruchs anbelangt, so führte die Vorinstanz aus, dass dem Beschuldigten die Ausreise aus der Schweiz trotz rechtskräftigen Landesverweises nicht jederzeit und voraussetzungslos möglich gewesen sei. Einer Aktennotiz des Migrationsamtes vom 15. Juli 2019 sei ausserdem zu entnehmen, dass die Ausschaffung nach Algerien voraussichtlich eine längere Planungsphase benötige, weswegen der Beschuldigte bis auf Weiteres allwöchentlich am Asylschalter des Migrationsamtes Basel-Stadt vorsprechen müsse. Dem sei der Beschuldigte, soweit aus den Unterlagen ersichtlich sei, auch nachgekommen.
Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass es dem Beschuldigten, während er sich in Freiheit befunden habe, durchaus möglich gewesen wäre, die Schweiz zu verlassen. Dies hätten die Erkundigungen beim Migrationsamt ergeben. Der Beschuldigte habe ab dem 13. November 2019 (Datum des Urteils des Strafgerichts) jedoch keinerlei Anstrengungen hierzu unternommen. Insbesondere habe er es unterlassen bei der algerischen Botschaft vorzusprechen, um für sich ein Laisser-Passer ausstellen zu lassen
3.7.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Mai 2019 für 7 Jahre des Landes verwiesen wurde. Dennoch verliess er die Schweiz nicht, nachdem er am 16. Juli 2019 aus dem Gefängnis entlassen worden war. Entgegen den Ausführungen des Strafgerichts hat das Migrationsamtes Basel-Stadt mit Schreiben vom 25. August 2022 (Akten SB.2021.36 S. 842) festgehalten, dass der Beschuldigte ab dem 13. Mai 2019 (gemeint wohl 16. Juli 2019 als Datum der Entlassung aus dem Gefängnis) weder im Rahmen der Papierbeschaffung noch in Sachen Planung seiner Ausreise Anstrengungen unternommen habe. Gemäss ZEMIS und telefonischer Auskunft des SEM vom 25. August 2022 sei die Identitätsabklärung in Zusammenarbeit mit der algerischen Botschaft positiv verlaufen. Die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments wäre somit jederzeit möglich gewesen. Als sich der Beschuldigte nicht in Haft befunden habe, hätte die Ausstellung eines Laisser-Passer sein Vorsprechen bei der algerischen Botschaft bedingt, was dieser jedoch damals unterlassen habe. Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten nach seinen Gefängnisentlassungen am 16. Juli 2019 sowie nach seiner erneuten Entlassung am 9. September 2019 (nachdem er im Auftrag des Migrationsamts am 8. September 2019 verhaftet worden war) möglich gewesen wäre, seine Ausreise aus der Schweiz wahrzunehmen bzw. vorzubereiten, dies zumindest bis zum Ausbruch der Covid-19-Pandemie im Jahre 2020 (vgl. auch das Migrationsamtes Basel-Stadt mit Schreiben vom 25. August 2022, Akten SB.2021.36 S. 842).
4.1 Der Beschuldigte wendet sich in rechtlicher Hinsicht insbesondere gegen die vorinstanzliche Qualifikation der Messerattacke als versuchte Tötung. So habe vorliegend eine einzige Bewegung des Beschuldigten zur Schnittwunde geführt. Im Gegensatz zur vorinstanzlichen Feststellung habe es sich dabei nicht um einen «Hieb» gehandelt, da sich in einem solchen Fall ein anderes Verletzungsbild, etwa ein Stichkanal resp. ein Loch im Gesicht, ergeben hätte. Das IRM-Gutachten sei sodann nicht von einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen. Das Strafgericht habe zudem ausgeführt, dass kein dynamischer Geschehensablauf vorgelegen habe, vielmehr sei der Schnitt ohne Vorwarnung aus nächster Nähe zugefügt worden. In einem solchen Fall könne aber kein Tötungsvorsatz angenommen werden, da dann nicht zu befürchten gewesen wäre, dass die Halsschlagader hätte getroffen werden können. Dieses Risiko hätte eher bei einem dynamischen Geschehensablauf bestanden. Die Vorinstanz mache es sich zu einfach. Auch der Umstand des Hockens könne nicht zu einer anderen Qualifikation führen. Aufgrund des Drogenkonsums sei zudem vom Beschuldigten keine kontrollierte Bewegung möglich gewesen. Falls ein Tötungsvorsatz denn effektiv vorhanden gewesen wäre, hätte der Beschuldigte vielmehr den Hals angreifen können. Im Ergebnis sei demnach nicht von einer versuchten Tötung, sondern lediglich einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen. Es lägen zu wenige Erkenntnisse vor, ob es sich um eine vollendete schwere Körperverletzung handle; die frische Wunde sehe zwar schlimm aus, es liege aber keine Dokumentation über den aktuellen Zustand der Wunde vor.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
4.2.2 Gemäss IRM-Gutachten könnten Verletzungen mit einem spitzen oder scharfen Gegenstand im Kopf-Hals-Bereich aufgrund der engen räumlichen Beziehungen zu lebenswichtigen Strukturen (grosse Blutadern, Rückenmark, Luftröhre etc.) grundsätzlich zu schwerwiegenden bzw. tödlichen Verletzungen oder Komplikationen führen. Beispielhaft zu nennen seien im Hinblick auf die Verletzungslokalisation im vorliegenden Fall insbesondere eine Eröffnung der Halsschlagadern mit Blutverlust, Venenläsionen mit der Gefahr einer Luftembolie und Blutverlust, sowie Verletzungen an den Zähnen oder im weiteren Mundbereich (Akten SB.2021.121 S. 1008). Eine akute Lebensgefahr habe im vorliegenden Fall beim Privatkläger 4 jedoch nicht ausgemacht werden können (Akten SB.2021.121 S. 1009). Mithin ist eine schwere Körperverletzung aufgrund einer lebensgefährlichen Verletzung auszuschliessen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist beim Privatkläger 4 jedoch von einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts auszugehen. Eine solche ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa anzunehmen bei «eine[r] lange[n], wenn auch gut verheilte[n] Narbe» «vom linken Mundwinkel bis zum Ohransatz», die «aber weiterhin deutlich sichtbar und auch mit kosmetischen Mitteln nicht vollständig zu verbergen» sei und das Opfer für immer kennzeichne. Hinzu komme «eine geringfügige mimische Beeinträchtigung, die namentlich beim Lachen auffalle». Selbst wenn eine Narbe (teilweise) kosmetisch überdeckt werden könne, führe der «Einsatz von Kosmetika […] nicht zur Beseitigung der Beeinträchtigung, weshalb die Narbe vollständig sichtbar» bleibe, wenn das Opfer aus irgendwelchen Gründen (z.B. infolge einer Allergie) darauf verzichte, kosmetische Produkte zu verwenden (BGE 115 IV 17 E. 2). Eine schwere Körperverletzung bejaht wurde auch im Falle von zwei 10 cm langen Schnittwunden, die sich über den Kieferknochen erstreckten, auch mit plastischer Chirurgie nicht zu beseitigen waren und selbst mit einem Bart sichtbar blieben (vgl. Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 122 StGB N 18 unter Verweis auf ein Urteil des Geschworenengerichts ZH vom 26. Juni 2002).
Die vorliegende Verletzungskonstellation ist mit den beiden genannten Beispielfällen sehr gut vergleichbar. So handelt es sich auch i.c. um eine Schnittwunde in der linken Gesichtshälfte, die sich über eine Länge von rund 10-15 cm über dem Unterkieferknochen von vor dem Kinn nach hinten bis zur Ohrspeicheldrüse erstreckt (IRM-Gutachten, Akten SB.2021.121 S. 1005 ff.) und deren Ausmass auf den Fotos der Krankenunterlagen eindrücklich aufgezeigt wird (Akten SB.2021.36 S. 855 ff.; vgl. auch Akten SB.2021.121 S. 834 f.). Auch die rund zwei Monate nach der Tat im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 3. September 2020 aufgenommenen Bilder lassen die Narbe noch deutlich erkennen (vgl. Akten SB.2021.121 S. 885). Diese wäre ohne den Bart, den der Privatkläger 4 auf dem Foto trägt, noch ungleich offenkundiger ersichtlich. Auch im erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll ist festgehalten, dass die Narbe – rund ein Jahr nach dem Tatgeschehen – noch «deutlich sichtbar» sei (Akten SB.2021.121 S. 1241). Zudem führte der Privatkläger 4 aus, dass er erst seit dem Vorfall einen Bart trage, um die Narbe zu verdecken. Er sei dazu gezwungen um die Blicke der Menschen zu vermeiden. Er habe zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung manchmal immer noch schlimme physische und psychische Schmerzen. So müsse er manchmal Schmerzmittel einnehmen und er sei gezwungen, Creme auf die Narbe aufzutragen; er könne zudem nicht in die pralle Sonne gehen, da es ihm sonst weh tue. Es sei aber schwierig, an die Medikamente ranzukommen, wenn man keine Papiere habe (Akten SB.2021.121 S. 1242). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten liegen demnach genügend Erkenntnisse vor, welche die Annahme einer (vollendeten) schweren Körperverletzungen erlauben. Die zugrundeliegende Tathandlung ist damit objektiv betrachtet als vollendete schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Aus den äusseren Umständen kann diesbezüglich auch zumindest auf einen Eventualvorsatz des Beschuldigten geschlossen werden, da er bei einem solchen (gezielten) Schnitt quer durch die linke Gesichtshälfte des Privatklägers 4 dessen bleibende arge Entstellung für möglich halten musste und zumindest auch in Kauf nahm. Ein Vorsatz in Bezug auf die schwere Körperverletzung wird vom Beschuldigten zudem nicht bestritten (zu Recht bringt der Beschuldigte – im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren – auch nicht mehr vor, dass eine schuldunfähige Person keinen Vorsatz fassen könne [vgl. hierzu BGE 115 IV 221 E. 1; AGE SB.2017.28 E. 3.1.2; Bommer/Dittmann, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 19 StGB N 19]).
Entgegen dem strafgerichtlichen Entscheid kann dem Beschuldigten jedoch kein Tötungsvorsatz vorgeworfen werden. Der Beschuldigte versetzte dem Privatkläger 4 gemäss Beweisergebnis die Verletzung mit dem Messer, als dieser sich vor dem Beschuldigten in der Hocke befand, um seine Musikbox in seinem Rucksack zu verstauen. Ob, wie die Vorinstanz annimmt, dabei der Kopf des Privatklägers 4 «nach unten geneigt» war, ist reine Spekulation. Die Vorinstanz schliesst jedoch aus dieser Annahme auf den Umstand, dass der Übergang zwischen der Kinn- und der Halspartie für den Beschuldigten nicht mehr klar sicht- und unterscheidbar gewesen sei. Ebenfalls nicht zwingend ist die Ausführung der Vorinstanz, der Privatkläger 4 habe sich beim Verstauen der Musikbox durch die «Hocke-Stellung» in einer «labilen Position» befunden. Gleiches gilt für die vom Strafgericht angenommenen «Schnelligkeit und entsprechende Ungenauigkeit» der Verletzungsbeibringung, da sich dem als erstellt angesehenen Sachverhalt auch hier keine Anhaltspunkte dazu entnehmen lassen, wie lange der Privatkläger 4 insgesamt an seinem Rucksack hantierte. Dass die Messerattacke ihn – belegtermassen – völlig überraschend traf, hat grundsätzlich nichts mit dem Umstand zu tun, ob und wie gut der Beschuldigte für seinen Übergriff Mass nehmen konnte. Zwar ist es denkbar, dass der Beschuldigten durch den Betäubungsmittelkonsum in der Kontrolle einer zielgenauen Schnittzufügung eingeschränkt war, wobei jedoch – da der Beschuldigte nicht unmittelbar nach dem Tatgeschehen festgenommen werden konnte – weder die genaue Blutalkoholkonzentration noch die Kokainmenge zum Tatzeitpunkt im Blut gutachterlich festgestellt resp. errechnet werden konnte (vgl. Akten SB.2021.121 S. 1013 ff.). Gemäss den Angaben des Privatklägers 4 habe der Beschuldigte in der Nacht vor der Tat zwar Kokain und Alkohol konsumiert, jedoch lediglich zwei bis drei Biere getrunken und sei nicht angetrunken gewesen (Akten SB.2021.121 S. 882). Aufgrund dieser Anhaltspunkte ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund seines Alkoholkonsums zum Tatzeitpunkt derart schwere neurologische Symptome (Koordinationsstörungen etc., vgl. dazu Pschyrembel Online, Stichwort «Alkoholintoxikation») aufwies, dass diese einen gezielten Schnitt verunmöglicht oder stark erschwert hätten. Des Weiteren wird bei den Nebenwirkungen von Kokain keine entsprechende neurologische Symptomatik geschildert (vgl. Pschyrembel Online, Stichwort «Kokain»), die zu Lasten des Beschuldigten auf eine Unfähigkeit schliessen liesse, eine gezielte Verletzung herbeizuführen. Dass der Beschuldigte ferner im Umgang mit Messern bewandt ist, zeigt sich nicht zuletzt auch an seiner einschlägigen Vorstrafe betreffend einen Messerangriff auf I____ am 12. März 2016.
Es ist demnach vielmehr davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten aufgrund der statischen Haltung des Privatklägers 4, als dieser seine Musikbox in hockender Stellung in seinem Rucksack verstauen wollte, möglich war, diesem einen gezielten Schnitt im Gesicht zuzufügen. Da es sich nicht um ein dynamisches Geschehen handelte und der Beschuldigte den Schnitt aus unmittelbarer Nähe am vor ihm hockenden Privatkläger 4 durchführen konnte, kann ersterem keine Inkaufnahme einer möglicherweise tödlichen Verletzung vorgeworfen werden.
4.3
4.3.1 Die Vorinstanz hat sodann eine Notwehrsituation aufgrund des Beweisergebnisses abgelehnt.
4.3.2 Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, dass in objektiver Hinsicht wohl zwar keine Notwehrsituation vorgelegen habe, der Beschuldigte jedoch in seinem Wahn von einer solchen ausgegangen sei.
4.3.3
4.3.3.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 StGB N 28 f.). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 m.H.). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).
4.3.3.2 In einem ersten Schritt ist demnach das Vorliegen einer Notwehrlage zu prüfen. Hierfür müsste ein Angriff durch eine Person vorgelegen haben, der auf eine rechtswidrige Verletzung eines Rechtsguts des Beschuldigten gerichtet gewesen wäre. Dies ist durch objektives ex-post Urteil zu bestimmen (Geth, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Basel 2021, Rz. 193). Vorliegend kann aufgrund des Beweisergebnisses eine solche klar ausgeschlossen werden (vgl. vorne E. 3). Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist jedoch zu konzedieren, dass der Beschuldigte in seiner Wahnvorstellung irrigerweise annahm, dass eine objektive Rechtfertigungslage, sprich ein rechtswidriger Angriff durch den Privatkläger 4, vorgelegen habe (vgl. dazu sogleich auch E. 5), womit ein Fall von Putativnotwehr zu diskutieren wäre und das Gericht gem. Art. 13 Abs. 1 StGB die Tat gemäss der Vorstellung des Sachverhalts des Beschuldigten zu beurteilen hätte.
Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten kommt Art. 13 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Anwendung. So hat das Bundesgericht in einem unlängst in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil ausdrücklich festgehalten, dass krankheitsbedingte von gewöhnlichen Irrtümern zu unterscheiden seien. So habe der (psychisch) gesunde Irrende eine Fehlvorstellung über die Wirklichkeit, womit die insoweit «objektive», da von allen gesunden Personen übereinstimmend wahrnehmbare, Wirklichkeit gemeint sei. Für eine an Schizophrenie leidende Person sei bereits diese «objektive» Wirklichkeit so nicht wahrnehmbar. Krankheitsbedingt habe sie eine eigene, subjektive Wirklichkeit (Eigenwirklichkeit), die nicht mehr kritisch hinterfragt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei die Rede vom Irrtum bei einer solchen Person deshalb bereits phänomenologisch verfehlt. Dies habe jedoch auch in strafrechtlicher Hinsicht zu gelten. So entspreche es dem Konzept der Strafrechtsordnung, als Normalfall von einem Individuum auszugehen, das in der Lage sei, die Gebote und Verbote des Strafrechts zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten. Wer folglich aufgrund einer psychischen Krankheit «irrt», irre nicht im Sinne des Art. 13 Abs. 1 StGB. Die irrige Annahme eines schuldunfähigen Beschuldigten, die bei einem geistig gesunden Täter einen Sachverhaltsirrtum darstellen würde, sei mithin unbeachtlich, wenn sie auf die zur Schuldunfähigkeit führende Erkrankung des Beschuldigten zurückgehe. (BGE 147 IV 193 E. 1.4.6; vgl. auch Bommer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 19 StGB N 16). Da im vorliegenden Fall die wahnhafte Vorstellung des – objektiv nicht vorliegenden – Angriffs gerade auf die psychische Erkrankung des Beschuldigten zurückzuführen ist (vgl. sogleich eingehend E. 5), kann auch er sich nicht auf einen Irrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB berufen. Im Ergebnis kann ihm daher keine Putativnotwehr zugutegehalten werden.
Im Ergebnis wird somit festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestandsmerkmale der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB in rechtswidriger Weise erfüllt hat.
4.4 Was die rechtliche Qualifikation des Vorwurfs des gewerbsmässigen Diebstahls anbelangt, so wird diese vom Beschuldigten nicht bestritten. Entsprechend kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (E. II des vorinstanzlichen Entscheids, Akten SB.2021.36 S. 230 f.). Es wird somit festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestandsmerkmale des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB in rechtswidriger Weise erfüllt hat.
4.5 Hinsichtlich des mehrfacher Verweisungsbruchs ist gestützt auf das Beweisergebnis zu konstatieren, dass es dem Beschuldigten nach seinen Gefängnisentlassungen am 16. Juli 2019 sowie nach seiner erneuten Entlassung am 9. September 2019 – und somit mehrfach – möglich gewesen wäre, seine Ausreise aus der Schweiz wahrzunehmen. Damit hat er gegen die mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Mai 2019 ausgesprochene siebenjährige Landesverweisung verstossen. Es wird mithin in diesem Fall festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestandsmerkmale des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB mehrfach in rechtswidriger Weise erfüllt hat.
4.6 Zusammenfassend ist entsprechend festzustellen, dass der Beschuldigte – zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Feststellungen in Bezug auf die rechtswidrig (aber nicht schuldhaft) erfüllten Tatbestandsmerkmale der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG – die Tatbestandsmerkmale der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 StGB), des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) sowie des mehrfachen Verweisungsbruches (Art. 291 Abs. 1 StGB) in rechtswidriger Weise erfüllt hat.
Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wurde das von Dr. med. G____ erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten eingeholt (Gutachten vom 23. März 2021, Akten SB.2021.121 S. 1141 ff.). In Ergänzung dazu wurde Dr. med. G____ vor dem Strafgericht sowie in der Berufungsverhandlung als Sachverständige befragt.
Für den Inhalt des Gutachtens vom 23. März 2021 kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten SB.2021.121 S. 1330 ff.). Zu Recht erkannte das Strafgericht im Ergebnis auf Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB für die ihm im Verfahren SB.2021.121 vorgeworfenen Delikte der mehrfachen versuchten Nötigung, der versuchten Tötung (bzw. der schweren Körperverletzung) sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Diese Erkenntnis wurde auch weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Beschuldigten in Frage gestellt.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigt Dr. med. G____, die mit dem Beschuldigten im Vorfeld der Verhandlung auch eine (erneute) zweistündige Exploration am 10. November 2022 im Gefängnis Bässlergut durchgeführt hatte, ihre gutachterlichen Aussagen. Zwar habe sich in formalgedanklicher Hinsicht beim Beschuldigten dank der vorgenommenen Medikation eine Besserung insofern eingestellt, als eine verbesserte Auskunftsfähigkeit seinerseits vorliege (was sich auch bei der Befragung des Beschuldigten durch das Gericht zeigte), gleichzeitig habe sich aber an den inhaltlichen Denkstörungen im Sinne der Wahninhalte grundsätzlich nichts geändert. Dies zeige sich etwa an der «doppelten Buchführung» des Beschuldigten, was oftmals bei Psychoseerkrankten mit langjährigem Wahn resp. Wahngerüst erkennbar sei. So sei der Beschuldigte in der erneuten Exploration immer noch der Meinung gewesen, dass all das zutreffe, was er zuvor angegeben habe, er habe aber nicht darüber sprechen wollen, weil es «geheim» und sehr «politisch» sei. Dass aber aktuell überhaupt ein Kontakt mit ihm möglich sei, liege daran, dass er überhaupt mediziert sei. Davor habe er Phrasen formuliert, die wenig Inhalt gehabt hätten. Die Medikation habe die sehr starken Beeinträchtigungen im formalen Gedankengang gebessert, was wiederum Rückschlüsse darauf zulasse, dass bei ihm die paranoide Schizophrenie in einer schweren Ausprägung vorliege und sie medikamentös beeinflussbar sei. Je mehr eine Tagesstruktur vorliege, je geordneter das Setting sei und je mehr er eine suffiziente Medikation erhalte, umso mehr könne er an Gesprächen teilhaben, aber desto mehr kämen auch die inhaltlichen Denkstörungen im Sinne der doppelten Buchführung zum Tragen. Was die Delikte anbelange, die noch nicht im Gutachten vom 23. März 2021 thematisiert worden seien, so könne zur diese betreffenden Motivlage keine Aussage getroffen werden, da sich der Beschuldigte nicht darauf eingelassen habe. Durch seine schwere Erkrankung sei der Beschuldigte vorliegend in seinem Persönlichkeitsgefüge so zerrüttet, dass er selbst im Falle der Formulierung eines Motivs die Motivlage schon sehr früh krankheitsbeeinflusst sei. So sei es möglich, dass die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht des Diebstahls grundsätzlich zwar gegeben sei, aber für die begangenen Taten anzunehmen sei, dass die Motivlage bereits so krankheitsbedingt zerrüttet gewesen sei, dass die Steuerungsfähigkeit an einem ganz frühen Punkt schon nicht mehr vorgelegen habe. Dies gelte für den dem Beschuldigten vorgeworfenen gewerbsmässigen Diebstahl gleichermassen wie für den – ebenfalls nicht im Gutachten erwähnten – Vorwurf des mehrfachen Verweisungsbruches.
Gestützt auf diese ergänzenden schlüssigen Darlegungen der Sachverständigen im Rahmen der Berufungsverhandlung ist auch mit Blick auf die vorliegend noch in Frage stehenden Tatvorwürfe des gewerbsmässigen Diebstahls sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs von der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen. Dies wird denn auch weder durch den Beschuldigten selbst noch die Staatsanwaltschaft in Abrede gestellt. Mithin hat er sämtliche tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklichten Straftaten schuldlos begangen, mit der Folge, dass seine Strafbarkeit zufolge Schuldunfähigkeit entfällt (Art. 19 Abs. 1 StGB).
Aufgrund der für alle Delikte nachgewiesenen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ist keine Strafe auszusprechen.
7.1 Des Weiteren gilt es über die Anordnung einer Massnahme zu befinden. Die Staatsanwaltschaft sieht eine solche – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nach Art. 59 StGB als geboten an, während der Beschuldigte beantragt, es sei der Antrag auf Anordnung einer solchen Massnahme abzuweisen. Der Beschuldigte kritisiert hierbei die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme insofern, als es aufgrund fehlender Rechtswidrigkeit der (Gewalt-)Tat keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer stationären Massnahme gebe. Der Beschuldigte müsse nämlich aufgrund der Putativnotwehr vom Vorwurf der versuchten Tötung (bzw. der schweren Körperverletzung) freigesprochen werden.
7.2
7.2.1 Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies einfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59–61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB). Massnahmen können auch getroffen werden, wenn der Täter im Tatzeitpunkt schuldunfähig war (Art. 19 Abs. 3 StGB).
7.2.2 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters mit seiner Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
7.2.3 Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen hängt somit kumulativ von folgenden in den Art. 56 in Verbindung mit Art. 59 StGB geregelten Voraussetzungen ab: Anlasstat, d.h. die tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens; sachverständige Begutachtung; das Bestehen einer schweren psychischen Störung; Zusammenhang zwischen Anlasstat und dem Zustand des Täters; Erforderlichkeit der Massnahme, d.h. alternativ Behandlungsbedürftigkeit des Täters oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Eignung, d.h. voraussichtlich präventive Wirkung der Massnahme; Verhältnismässigkeit der Massnahme, auch im Vergleich zu alternativen Massnahmen; Bestehen einer geeigneten Einrichtung (vgl. Trechsel/Pauen Borer, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 59 N 1; Art. 61 N 2; vgl. auch Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II., 9. Auflage, Zürich 2018, § 7 N 4.11, 4.13). Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt sind.
7.3 Was das Erfordernis der Anlasstat anbelangt, so hat der Beschuldigte – nebst der u.a. hier weniger ins Gewicht fallenden mehrfachen versuchten Nötigung, des gewerbsmässigen Diebstahls sowie des mehrfachen Verweisungsbruches; alles aber immerhin Vergehen – den Straftatbestand der der schweren Körperverletzung in rechtswidriger Weise erfüllt und damit ein Gewaltverbrechen begangen (vgl. vorne E. 4). Was die Argumentation des Beschuldigten betrifft, es könne keine Massnahme ohne rechtswidrige Anlasstat ausgesprochen werden, so ist dem zwar zuzustimmen. Wie jedoch aufgezeigt werden konnte, ist im vorliegenden Fall aufgrund des fehlenden Irrtums des Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Wahntäter das Vorliegen einer Putativnotwehr gerade verneint worden (vgl. vorne E. 4.3.3.2). Ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Beschuldigten u.a. in Bezug auf das Delikt der schweren Körperverletzung liegt mithin vor. Und selbst wenn eine Putativnotwehr bejaht worden wäre, so würde deren Vorliegen gemäss h.L. nicht zu einer fehlenden Rechtswidrigkeit des Verhaltens der betreffenden Person führen, da es sich bei Art. 13 Abs. 1 StGB um eine blosse Rechtsfolgenverweisung handle (Geth, a.a.O., Rz. 197; so auch schon Seelmann, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 15 N 8; vgl. dazu auch die deutsche Lehre und Praxis, etwa BGH, Urteil vom 2 StR 375/11 vom 2. November 2011 [«Die Voraussetzungen eines Irrtums über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes liegen vor. Dies führt entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB[/D] zum Ausschluss der Vorsatzschuld.»]; Fischer, Beck’scher Kurz-Kommentar StGB, 69. Aufl., München 2022, § 32 N 51 [«Ein Irrtum ist als Erlaubnistatbestandsirrtum anzusehen [….], der – nach der sog. rechtsfolgenverweisenden Schuldtheorie – die Vorsatzschuld entfallen lässt.»]). Aufgrund der dargelegten klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur fehlenden Irrtumsfähigkeit wahnhafter Personen in Bezug auf eine geltend gemachte Putativnotwehr kann diese Frage jedoch vorliegend offenbleiben.
7.4
7.4.1 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; vgl. ausführlich und mit weiteren Hinweisen Heer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 56 StGB N 38 ff.; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 9 ff.). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, vgl. Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1, 134 IV 315 E. 4.3.1; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_1390/2019 vom 23. April 2020 E. 2.3.1, 2.3.2, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1, 134 IV 246 E. 4.3; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.2).
7.4.2 Über den Beschuldigten liegt ein – bereits erwähntes – forensisch-psychiatrisches Hauptgutachten von Dr. med. G____ vom 23. März 2021 (Akten SB.2021.121 S. 1141) vor. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, wurde in Ergänzung dazu Dr. med. G____ – neben einer ebenfalls erfolgten Befragung vor dem Strafgericht (Akten SB.2021.121 S. 1247 ff.) – in der Berufungsverhandlung als Sachverständige befragt.
7.4.3 Im forensisch-psychiatrisches Hauptgutachten vom 23. März 2021 (Akten SB.2021.121 S. 58 ff.) wurde beim Beschuldigten eine bereits 2017 attestierte und im retrospektiven Krankheitsverlauf bestätigte schwere paranoide Schizophrenie (ICD-10 F.20.0), welche – wie auch der ebenfalls vorliegende schädliche Gebrauch von Kokain und Alkohol, nicht aber jener von Tabak – in kausalem Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Straftaten steht, diagnostiziert (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 46 f., 49 f., 68, 71]). Diese Diagnose wurde durch Dr. med. G____ zudem im Rahmen ihrer Befragung als Sachverständige in der Berufungsverhandlung bestätigt (Akten SB.2021.36 S. 1076 ff.). Mithin liegt eine für die Tat kausale schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB vor (vgl. etwa Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 59 StGB N 6 ff., 15a; zum Rechtsbegriff einer schweren psychischen Störung siehe BGE 146 IV 1 E. 3.5.3). Dieser Umstand wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten.
7.4.4 Im Hinblick auf das in Frage stehende Rückfallrisiko kann dem Gutachten entnommen werden, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte ohne störungsspezifische Behandlung ähnliche Straftaten wie bisher begeht, als deutlich erhöht eingestuft wird. Es bestehe eine hohe Gefahr auch für die Begehung schwerwiegenderer Delikte. Mit einer – erfolgreich durchgeführten – Therapie lasse sich die Rückfallgefahr nach gutachterlicher Einschätzung dagegen verringern und die Legalprognose nachhaltig verbessern (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 65, 70], 1251; Akten SB.2021.36 S. 1082).
7.4.5 Was die Eignung der Massnahme betrifft, so setzt die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.1, 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1, 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5; je m.H.).
Im vorliegenden Fall besteht aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Perspektive grundsätzlich ein Behandlungsbedarf. Für die Behandlung stehe aus gutachterlicher Sicht die paranoide Schizophrenie im Vordergrund. Aber auch der Alkohol- und Kokainkonsum gehörten therapeutisch angegangen, was insbesondere mit Blick auf die herabgesetzte Hemmschwelle für aggressives/impulsives Verhalten infolge Mischkonsums von Bedeutung sei. Es sei davon auszugehen, dass die schwere psychische Störung ohne Behandlung fortbestehe, was mit einem erhöhten Risiko für künftige Straftaten vergesellschaftet sei. Somit sei im Umkehrschluss davon auszugehen, dass das Risiko für weitere Delikte durch eine Therapie verringerbar sei, sofern sie erfolgreich durchgeführt werden könne (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 65]). Nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen Verfahren würden für die vorliegend psychische Störung gut etablierte Behandlungsmethoden existieren. Eine ausreichend lange und ausreichend hoch dosierte neuroleptische Therapie sei initial die einzige Möglichkeit, die krankhaft veränderten Denk- und Verhaltensmuster des Beschuldigten zu vermindern (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 62]) Eine entsprechende Verbesserung aufgrund einer Medikation eines Neuroleptikums wurde denn auch von der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung bestätigt (Akten SB.2021.36 S. 1076).
Des Weiteren sei ein engerer Behandlungsrahmen wie im geschlossenen stationären Setting gem. Art. 59 Abs. 1 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik dazu geeignet, die chronifizierte Störung mit komorbidem Suchtmittelkonsum zu behandeln. In der Lockerung nach erfolgreicher stationärer Behandlung wäre eine ambulante forensische Behandlung mit zusätzlichem engmaschigem Wohnsetting sinnvoll. Allerdings habe die Sprachbarriere bisher dazu geführt, dass angefragte Massnahmeneinrichtungen in der Schweiz die Behandlung abgelehnt hätten. Allerdings stehe die neuroleptische Medikation deutlich im Fokus der stationären therapeutischen Behandlung. Dafür seien – im Gegensatz zu einer vertieften psychotherapeutischen Behandlung – fundierte Sprachkenntnisse in deutlich geringerem Masse vonnöten. Ausserdem könne die Therapie durch Zuhilfenahme von Dolmetschern durchgeführt werden; die Überwindung von Sprachbarrieren mittels Dolmetschern gehöre etwa in der Klinik der Sachverständigen Dr. med. G____ zum Therapiealltag. Zudem seien die Sprachkenntnisse des Beschuldigten für die medizinische sowie konsiliar-psychiatrische Behandlung im UG Waaghof sowie im Bässlergut Basel sogar ohne Dolmetscher ausreichend gewesen, um eine Behandlung zu gewährleisten. Ferner seien für die ebenfalls wichtige Milieutherapie Sprachkenntnisse von untergeordnetem Gewicht (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 62 f.]; Akten SB.2021.36 S. 1080).
Die Behandlungsdauer müsse aufgrund der besonders herausfordernden Therapiebedingungen auf mehrere Jahre veranschlagt werden. Denn zum einen habe der Beschuldigte bisher zu keinem Zeitpunkt Krankheitseinsicht gezeigt, sei von einer Dissimulation psychischer Symptome auszugehen und werde er zu Beginn der Therapie dementsprechend am ehesten gegen seinen Willen zu behandeln sein, zum anderen sei aufgrund der beschränkten Sprachkenntnisse des Beschuldigten und der daraus erforderlichen Arbeit mittels Dolmetschern von einer langwierigeren Behandlungsdauer auszugehen (Akten SB.2021.121 S 1141 [GA S. 66]; Akten SB.2021.36 S. 1080). Aus diesem Grund sei auch die bereits erfolgte Behandlungsphase in der UPK zu kurz gewesen, um eine erfolgreiche Therapie des Beschuldigten ausschliessen zu können (Akten SB.2021.36 S. 1079).
Eine Herausforderung stelle jedoch die fehlende Bleibeperspektive dar, die sich wegen der damit einhergehenden begrenzten Rehabilitationsmöglichkeiten (insbesondere der Ausbau des sozialen Empfangsraums, Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 67 f.]) zumindest therapieerschwerend auswirken würde (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 65 ff.], 1251 f.). Relativ unproblematisch sei dies jedoch noch zu Beginn der Therapie, da die mögliche Landesverweisung durch die Eigenweltlichkeit des Patienten nicht zur Debatte stehe. Wenn die Therapie vonstattengehe, könne man aber zu einem Punkt verbesserter Symptomatik gelangen, an dem die Phase der Rehabilitation beginne (gelockerte Ausgangsstufen, Gewährung von Ausgängen usw.). Hier würden sich insofern Schwierigkeiten präsentieren, als bei einer Person mit Landesverweisung bspw. die Fluchtgefahr in derartige Öffnungsschritte einzubeziehen sei. Bei gewissen Patienten könne sich hierbei eine gewisse Hoffnungslosigkeit breitmachen. Hier sei es dann die Aufgabe der Klinik, zu schauen, welche Medikation der betreffenden Person auch im Heimatland möglich sei. Hierbei werde auch mit den entsprechenden Ämtern zusammengearbeitet. Auch werde Kontakt mit möglichen dortigen Familienangehörigen aufgenommen, um dem Patienten zu helfen, im Heimatland eine Anlaufstelle zu haben. Trotz Schwierigkeiten gebe es daher auch in solchen Fällen Lösungsmöglichkeiten (Akten SB.2021.36 S. 1081).
Schliesslich könne auch noch nicht von einer Untherapierbarkeit gesprochen werden. Es gebe Hürden, diese könnten aber überwunden werden, weshalb eine Besserung möglich sei (Akten SB.2021.36 S. 1080 f.)
Im Ergebnis lässt sich demnach aus dem Gutachten sowie den weiteren Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. G____ schliessen, dass sich durch die von ihr empfohlene stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik, wobei eine Behandlungsdauer von mehreren Jahren veranschlagt wird, die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern lässt. Die Rückfallrate bei schizophrenen Straftätern ist im Übrigen bei adäquater Behandlung generell deutlich niedriger als diejenige anderer Straftäter (vgl. Heer/Habermeyer, Art. 59 N 69a). Im Rahmen einer solchen Massnahme ist zudem auch die Behandlung des Suchtmittelkonsums miteinzuschliessen.
7.4.6 Zur Massnahmenwilligkeit ist sodann festzuhalten, dass auch der Umstand der bereits erwähnten fehlenden Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft beim Beschuldigten (vgl. Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 12 ff., 7]) nicht zur Annahme der Ungeeignetheit der Massnahme führt. So hebt die Sachverständigen Dr. med. G____ die Möglichkeit einer Zwangsmedikation hervor, die im Rahmen eines stationären Settings erfolgsversprechend durchführbar sei. Dies gelte insbesondere für den ersten Abschnitt der forensisch-psychiatrischen Behandlung (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 65 f.]). Zudem erklärte der Beschuldigte vor der ersten sowie der zweiten Instanz, sich zwar nach wie vor nicht für krank zu halten, sich aber einer Behandlung zu unterziehen, wenn das Gericht dies als notwendig erachte (Akten SB.2021.121 S. 1252; Akten SB.2021.36 S. 1073). Auch gab die Sachverständige an, dass der Beschuldigte in der UPK – und auch aktuell – nach anfänglichem Widerstand auch ohne Krankheitseinsicht Medikamente eingenommen habe und dadurch auch eine erste Besserung eingetreten sei, Patienten aber hiernach weiter motiviert werden müssten, voranzuschreiten (Akten SB.2021.36 S. 1079, 1082).
7.4.7 Was schliesslich die grundsätzliche Verhältnismässigkeit der Massnahme anbelangt, so sind hierbei drei Teilaspekte zu beachten: Die Notwendigkeit der Massnahme (wobei hierbei eine Überschneidung mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB besteht), deren Geeignetheit, die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern und der vernünftigen Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35).
7.4.7.1 Was die Notwendigkeit der Massnahme betrifft, so hat sie zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Wie das Gutachten festhält, sind die engen Strukturen einer stationären psychiatrischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik am besten zur adäquaten Behandlung des Störungsbilds des Beschuldigten und zur Verbesserung seiner Legalprognose geeignet. Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ist demnach auch unter Vorbehalt einer stationären Einleitung und einer neuroleptischen Zwangsmedikation nicht ausreichend (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 72]). Eine stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erweist sich demnach zwecks Behandlung des Beschuldigten als notwendig.
7.4.7.2 Hinsichtlich der Geeignetheit der Massnahme, die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, wonach die im Gutachten sowie ergänzend von der Sachverständigen empfohlene stationäre Massnahme geeignet ist, die Rückfallgefahr einzudämmen (vgl. vorne E. 7.4.5).
7.4.7.3 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. fallen im Rahmen einer Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten in Betracht. Anderseits sind sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36 und zum Ganzen auch Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7).
Die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf dabei jener Teil, welcher über die schuldangemessene Strafe hinausgeht. Vorliegend kann infolge der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten gar keine schuldangemessene Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so dass der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots ganz besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Eine erhebliche Belastung liegt für den Betroffenen zudem darin, dass die Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich letztlich nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Insgesamt ist unter diesen Umständen festzuhalten, dass die vorinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erheblich in die verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des Beschuldigten eingreift.
Demgegenüber besteht offensichtlich ein dringendes und grosses Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten (vgl. dazu vorne E. 7.4.5). Dies nicht (nur) aus Gründen der Fürsorge, sondern – was für das vorliegende Verfahren relevant ist –, weil laut Gutachten im Falle einer fehlenden adäquaten Behandlung der schizophrenen Erkrankung eine erhebliche Rückfallgefahr im Sinne der Anlasstat der schweren Körperverletzung sowie auch schwerwiegenderer Delikte gegeben ist. Denn neben den Ansprüchen des Beschuldigten ist auch das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft zu berücksichtigen, welches durch eine freiheitsentziehende Massnahme geschützt wird. So erscheint angesichts der Anlasstat und mit Blick auf die zu befürchtenden neuen Delikte eine stationäre Massnahme verhältnismässig. Die aktuell verübte Tat der schweren Körperverletzung wiegt schwer und der Verlauf seines deliktischen Verhaltens – etwa auch hinsichtlich der am 12. März 2016 an I____ ähnlich wie im vorliegenden Fall verübten Schnittverletzung – ergibt ein höchst bedrohliches Bild. Angesichts der erheblichen Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die vom Beschuldigten in unbehandeltem Zustand ausgeht, erscheint nur eine stationäre therapeutische Massnahme angemessen (vgl. auch BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.4.3). Eine stationäre Massnahme ist daher insbesondere im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden gewichtigen öffentlichen Interessen geboten, welchen unter den gegebenen Umständen grössere Bedeutung einzuräumen ist als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs. Zusammengefasst ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme für den Beschuldigten demnach zwar zweifellos belastend, erweist sich indes grundsätzlich als verhältnismässig.
7.4.8 Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist festzuhalten, dass die Festlegung einer Maximaldauer der Massnahme im vorliegenden Fall nicht angebracht ist. Der Beschuldigte hat mit der durch ihn begangenen schweren Körperverletzung nicht unerhebliche Gewalt gegen das Opfer in der Öffentlichkeit ausgeübt. Schon mit Blick darauf ist an die Verhältnismässigkeit der Massnahme auch in zeitlicher Hinsicht ein weniger strenger Massstab anzulegen (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Die Sachverständige erachtet sodann mit überzeugender Begründung eine langfristige – d.h. mehrere Jahre dauernde – stationäre Behandlung als notwendig, ohne jedoch eine genaue Dauer nennen zu können (Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 66]). Berücksichtigt man hierbei, dass der Beschuldigte bisher keine Krankheitseinsicht zeigt, die Wahninhalte noch Bestand haben und er seine anfänglich in höherer Dosierung eingenommene Medikation auf eigenen Wunsch reduziert hat (vgl. Akten SB.2021.36 S. 1072, 1076 ff.), so erscheint ein Behandlungszeitraum von 5 Jahren, allenfalls mit Lockerungsschritten, durchaus realistisch (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB).
7.4.9 Für die Behandlung der schweren psychischen Störung des Beschuldigten gibt es laut der Sachverständigen eine reale Therapiemöglichkeit in einer geeigneten Einrichtung, wobei sie insbesondere die Klinik nennt, in der sie selbst momentan tätig ist (Psychiatrische Dienste Aargau AG, Klinik für Forensische Psychiatrie; vgl. Akten SB.2021.36 S. 1079 ff.).
7.5 Im Ergebnis sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Die gutachterliche Einschätzung – insbesondere, dass eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB hier geeignet und erforderlich ist – ist folgerichtig und transparent begründet. Die gutachterlichen Feststellungen werden von den Parteien denn auch nicht kritisiert.
7.6 Schliesslich gilt es anzumerken, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch auf stationäre therapeutische Massnahmen anzurechnen ist (BGE 141 IV 236 E. 3.8; Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 51 N 7). Entsprechend ist die im jeweiligen Verfahren ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft resp. der vorzeitige Massnahmenvollzug an die Massnahmedauer anzurechnen (SB.2021.36: ein Tag; SB.2021.121: seit dem 14. Juli 2020).
8.1 Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer (fakultativen) Landesverweisung abgesehen, da angesichts der für die öffentliche Sicherheit herausragenden Bedeutung und Wichtigkeit einer möglichst baldigen und erfolgreichen Behandlung der schweren schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten und des ohnedies schon herausfordernden Massnahmensettings die möglichst unbeeinträchtigte Umsetzbarkeit der ausgesprochenen Massnahme prioritär einzustufen und von Anordnungen, Massnahmen etc., welche den Behandlungserfolg gefährden könnten, im höheren Interesse der Rückfallverhütung abzusehen sei. Dies rechtfertige sich umso mehr, als zum einen bereits zwei zum Vollzug anstehende Landesverweisungen ausgefällt worden seien und zum anderen vom Beschuldigten für die Dauer des Massnahmenvollzugs ohnehin nicht die Gefahr für die Öffentlichkeit ausgehe, zu deren Bannung die Landesverweisung ja gerade angeordnet würde.
8.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren anzuordnen. Die Landesverweisung sei sodann im SIS einzutragen. Der Verzicht der Vorinstanz erscheine nicht angebracht, da die fehlende Bleibeperspektive bereits aufgrund der rechtskräftig ausgesprochenen Landesverweisung vom 13. Mai 2019 und des Status als abgewiesener Asylbewerber bestehe. Ausserdem sei es der Bevölkerung der Schweiz nicht zuzumuten, dass gegen einen schwerstkriminellen Ausländer mit ungünstiger bis sehr ungünstiger Legalprognose keine Landesverweisung ausgesprochen werde. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung einer solchen Person sei vorliegend höher zu gewichten, als sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, wo er weder sozial noch beruflich integriert sei. Bereits Dr. [...] habe in seinem Gutachten vom 14. November 2017 im früheren Verfahren SB.2017.28 festgehalten, dass der Beschuldigte am ehesten Gesundungschancen in seiner Heimat in einer vertrauten, von ihm auch verstehbaren Kulturgesellschaft, mit den dortigen Regeln und Abläufen habe. In seiner algerischen Herkunftsstadt Annaba gäbe es drei geeignete psychiatrische Kliniken nach westlichem Standard. Somit würde eine Ausschaffung des Beschuldigten in seine Heimat – nach Abschluss der Massnahme in der Schweiz – seiner Gesundheit eher förderlich als hinderlich sein. Auch das Argument des Strafgerichts, wonach für die Dauer des Massnahmenvollzugs ohnehin keine Gefahr für die Öffentlichkeit bestehe, zu deren Bannung die Landesverweisung ja gerade angeordnet würde, gehe ins Leere, da die Dauer der Landesverweisung gemäss Art. 66c Abs. 5 StGB erst von dem Tag an berechnet werde, an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen habe, somit vorliegend sicherlich erst nach dem Abschluss der Massnahme.
8.3 Der Beschuldigte verweist auf die Begründung der Vorinstanz, wonach der Massnahmenzweck durch die Landesverweisung nicht gefährdet werden dürfe. Zudem sei deren Anordnung in Anbetracht des – nach Ansicht des Beschuldigten – nicht rechtswidrig erfüllten Tatbestands der schweren Körperverletzung nicht verhältnismässig, da der Beschuldigte ansonsten nur die Tatbestände des Verweisungsbruchs sowie der Nötigungen und des gewerbsmässigen Diebstahls erfüllt habe.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird. Diese letzte Variante zielt auf schuldunfähige Täter im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ab, bei denen eine obligatorische Landesverweisung ausgeschlossen ist. Wie bei der obligatorischen Landesverweisung ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Wegweisung der ausländischen Person und deren persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz vorzunehmen (BGer 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1). Die Landesverweisung hat mit anderen Worten verhältnismässig zu sein (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 12 Rz. 24). Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls (Heimgartner, in: OFK-StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 66abis N 1). Dabei sind u.a. die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Gast- und Zielland zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 121 E. 6.5; AGE SB.2018.105 vom 26. März 2019 E. 3.3.2). Im Gegensatz zur obligatorischen Landesverweisung ist eine fakultative Landesverweisung bei schuldunfähigen Tätern nur als ultima ratio anzuordnen, soweit er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Entsprechend ist nicht nur in Härtefallen, sondern auch bei einem nicht gemeingefährlichen Täter, der über soziale Beziehungen in der Schweiz verfügt, von einer solchen abzusehen (Heimgartner, a.a.O., Art. 66abis N 3; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66abis StGB N 6, 13).
8.4.2 Da der Beschuldigte sämtliche Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat (vgl. vorne E. 5), kann gegen ihn keine obligatorische Landesverweisung ausgesprochen werden. Es kommt mithin höchstens eine solche gemäss Art. 66abis StGB in Frage.
8.4.3 Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen. Was die Anwesenheitsdauer anbelangt, so hält er sich gemäss eigenen Angaben insgesamt zwar schon seit dem Jahre 2008 in der Schweiz auf (vgl. Akten SB.2021.36 S. 479), sein Asylgesuch wurde aber bereits im gleichen Jahr abgewiesen, worauf er mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde. Im Anschluss daran versuchte er erfolgslos mit verschiedenen Alias-Identitäten erneut Asyl in der Schweiz zu erhalten und lebte bis zu seiner Inhaftierung von der Nothilfe (vgl. Akten SB.2021.36 S. 51 ff.). Die lange Aufenthaltsdauer stützt sich demnach nicht auf eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, sondern ist lediglich dem Umstand geschuldet, dass bisher weder die Wegweisung noch die bereits rechtskräftige strafrechtliche Landesverweisung vollzogen wurden. Aus diesem Grund kann der Beschuldigte aus seiner Aufenthaltsdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte hat sodann weder soziale, kulturelle noch familiäre Bindungen zur Schweiz. Der Beschuldigte hält auch selbst fest, dass er keinen Bezug zur Schweiz habe (Akten SB.2021.36 S. 1073). Gemäss Akten ist der Beschuldigte ausserdem ledig (Akten SB.2021.36 S. 3). Soweit er geltend macht, er werde (gleichzeitig) zwei(!) Frauen heiraten, ist dem entgegenzuhalten, dass dies einerseits gemäss hiesiger Rechtsordnung nicht möglich ist und andererseits die beiden Frauen nicht sonderlich an der Eheschliessung mit dem Beschuldigten interessiert zu sein scheinen. So handelt es sich bei der einen angeblich Heiratswilligen um die Privatklägerin 3, in Bezug auf welche der Beschuldigte den Tatbestand der mehrfachen versuchten Nötigung in rechtswidriger Weise begangen hat (SB.2021.121) und über ihn ein Kontakt- und Annäherungsverbots für die gesamte Massnahmedauer verhängt wurde (beides bereits in Rechtskraft erwachsen). Die andere Frau sei eine Angestellte im Bässlergut Basel. Entsprechend handelt es sich auch bei den angeblich geplanten Hochzeiten um eine mit der psychischen Erkrankung zusammenhängende Wahnvorstellung des Beschuldigten (vgl. Akten SB.2021.121 S. 1141 [GA S. 21, 43, 61, «gestörte Ich-Umwelt-Beziehung»]). Der Beschuldigte ist des Weiteren der Deutschen Sprache nicht mächtig und aufgrund seines Asylstatus nicht berechtigt, in der Schweiz einer legalen Arbeit nachzugehen. Schliesslich ist der Beschuldigte auch mehrfach (einschlägig) vorbestraft (Akten SB.2021.36 S. 904 ff.). Im Falle einer obligatorischen Landesverweisung wäre aufgrund des Gesagten bereits kein Härtefall anzunehmen.
Unabhängig von der Verneinung eines Härtefalls erweist sich auch im Lichte der fakultativen Landesverweisung die Wegweisung des Beschuldigten als verhältnismässig. Gestützt auf die soeben aufgeführten Umstände sind nämlich die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz als sehr gering einzustufen. Zudem hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben in Algerien ein Diplom in Landwirtschaft erworben und auch auf diesem Beruf gearbeitet, wodurch ihm eine berufliche Integration im Heimatland deutlich leichter fallen dürfte als in der Schweiz (Akten SB.2021.36 S. 479, 1072). Auch wohnen seine Eltern, mit denen er auch regelmässigen telefonischen Kontakt hat, in Annaba, Algerien (Akten SB.2021.36 S. 1072). Sofern argumentiert wird, dass die fehlende Bleibeperspektive die durchzuführende Therapie des Beschuldigten negativ beeinflussen würde, so ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass die Gutachterin Dr. med. G____ festhält, dass die Wegweisung aus der Schweiz zwar den Therapieverlauf verkompliziere, jedoch auch hierfür eine Lösung gefunden werden könne (vgl. Akten SB.2021.36 S. 1081). Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Mai 2019 bereits rechtskräftig für 7 Jahre des Landes verwiesen wurde. Sofern demnach keine diese Dauer übersteigende zusätzliche Landesverweisung ausgesprochen wird, ist das Argument der fehlenden Bleibeperspektive ohnehin redundant (vgl. sogleich E. 8.5). Dagegen erweist sich das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung als erheblich, da vom Beschuldigten eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. So hat er gleich zwei Tatbestände rechtswidrig begangen, die auch Katalogtaten im Rahmen der obligatorischen Landesverweisung darstellen, nämlich eine schwere Körperverletzung gem. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sowie gewerbsmässigen Diebstahl gem. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB. Wie bereits dargelegt wurde, ist zudem das Risiko, dass der Beschuldigte gleichartige oder noch schwerere Delikte begeht und damit Dritte in ihrer körperlichen Integrität massiv gefährdet, deutlich erhöht («hohe Gefahr», vgl. vorne E. 7.4.4). Somit ist festzuhalten, dass vom Beschuldigten eine grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht, welche seine äusserst schwachen privaten Interessen an einem Verbleib deutlich überwiegen
8.4.4 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte sich als algerischer Staatsangehöriger nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen kann.
8.5 Nach dem Gesagten ist somit eine Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB auszusprechen. Der gesetzliche Rahmen erstreckt sich von drei bis fünfzehn Jahre. Allerdings ist zu erwähnen, dass bei der Bemessung der Landesverweisung von einer Dauer von null bis fünfzehn Jahre auszugehen ist, wobei bei einer an sich angemessenen Dauer von unter drei Jahren von einer fakultativen Landesverweisung abzusehen ist (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., Art. 66abis StGB N 19).
Vom Beschuldigten geht eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus (vgl. bereits vorne E. 7). Insofern ist klar, dass die Dauer der auszusprechenden Landesverweisung klar über drei Jahren zu bemessen ist. Aufgrund der in objektiver Hinsicht schwerwiegenden Anlasstat(en) und der zukünftigen Gefährdung, die vom Beschuldigten ausgeht, erweist sich ein Landesverweis von 7 Jahren als verhältnismässig. Diese Dauer bietet sich auch aufgrund der bereits angesprochenen, für eine erfolgreiche Therapie suboptimale «fehlende Bleibeperspektive» des Beschuldigten im Falle einer Wegweisung aus der Schweiz an, da ohnehin bereits ein rechtskräftiger Landesverweis in Höhe von 7 Jahren ausgesprochen wurde (die neu ausgesprochene Landesverweisung wäre parallel zu vollziehen, vgl. Art. 12a der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz [V-StGB-MStG, SR 311.01]).
8.6 Was die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anbelangt, so kann grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen im Verfahren SB.2021.36 verwiesen werden. Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) können Drittstaatsangehörige – und ein solcher ist der Beschuldigte als Algerier – zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn eine Person wegen einer Straftat verurteilt wurde, «die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist», so ist die Landesverweisung grundsätzlich einzutragen (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; Zurbrügg/ Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a–66d StGB N 95).
Gegen den Beschuldigten wurde aufgrund seiner Schuldunfähigkeit zwar keine Strafe ausgesprochen, er hat jedoch unter anderem den Tatbestand der schweren Körperverletzung in rechtswidriger Weise erfüllt, für den das Strafgesetzbuch in Art. 122 Abs. 4 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Zusätzlich ist gutachterlich erstellt, dass vom Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr auch für schwerere Delikte ausgeht (vgl. vorne E. 7). Zudem macht der Beschuldigte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass er besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat aufweisen würde, die gegen eine Ausschreibung sprächen. Die Eintragung der Landesverweisung erweist sich somit als verhältnismässig.
Das beschlagnahmte Klappmesser, mit dem der Beschuldigte die schwere Körperverletzung beging, wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen, war doch der Beschuldigte trotz seiner Schuldunfähigkeit nicht gerechtfertigt. Es lag mithin eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Anlasstat vor, womit eine Einziehung des deliktskonnexen Messers als instrumentum sceleris angebracht ist (vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 69 N 5). Gleiches gilt für das Mobiltelefon der Marke [...], mit welchem der Beschuldigte zwischen dem 13. und 14. Juli 2020 mehrfach die Privatklägerin 3 zu kontaktieren versuchte und demnach als Deliktswerkzeug für die mehrfache versuchte Nötigung verwendet wurde (vgl. Akten SB.2021.121 S. 692).
10.1 Da die Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 D____ in Höhe von CHF 1'500.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Dezember 2019 sowie die Abweisung der unbezifferten Schadenersatzforderung des Privatklägers 4 E____ sowie seiner Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen sind, ist vorliegend nicht mehr über diese zu befinden.
10.2 Was die Schadenersatzforderungen von B____ sowie von C____ anbelangt, so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die einzelnen Diebstähle in schuldunfähigem Zustand begangen hat (vgl. vorne E. 5). Damit ist für den Bereich des Zivilrechts von fehlender Urteilsfähigkeit nach Art. 16 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) auszugehen, wodurch die Verschuldenshaftung nach Art. 41 des Obligationenrechts (OR, SR 220) von vornherein als Anspruchsgrundlage entfällt. In Frage käme allenfalls eine Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR. Nach dieser Bestimmung haften urteilsunfähige Personen nur, wenn sich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls aus Billigkeit, insbesondere Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit, eine Haftung aufdrängt, was gewöhnlich bei besonders guter finanzieller Lage des Schädigers der Fall ist. Aus Billigkeit zu verneinen ist die Haftpflicht umso eher, je mehr der Geschädigte selber imstande ist, einen Schaden zu verkraften. (Kessler, in: Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 54 OR N 8). Von einer guten finanziellen Lage kann beim Beschuldigten als früherem Nothilfeempfänger und nun Inhaftiertem klarerweise nicht ausgegangen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Geschädigten dazu imstand sind, den jeweiligen finanziellen Schaden zu verkraften. Damit entfällt auch die Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR und die Schadenersatzforderungen von B____ in Höhe von CHF 248.50 sowie von C____ in Höhe von CHF 1'500.– gegen den Beschuldigten sind abzuweisen.
11.1 Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Diese Bestimmung ist für Verfahren nach Art. 374 f. StPO analog anzuwenden (Bommer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 375 StPO N 24). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus. Eine Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person in Frage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre. Je besser die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person sind, umso eher kommt diese Billigkeitshaftung in Frage (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 419 N 1; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 419 StPO N 7; BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1 und 4.2; AGE SB.2020.21 vom 4. November 2020 E. 3.1, SB.2018.109 vom 25. Juli 2019 E. 5).
11.2 Wie bereits dargelegt wurde, kann beim Beschuldigten klarerweise nicht von «guten finanziellen Verhältnissen» im Sinne von Art. 419 StPO gesprochen werden, sodass von einer Auferlegung der Kosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren abzusehen ist. Sämtliche ordentlichen Verfahrenskosten gehen mithin zu Lasten des Staates.
12.1 Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'616.65 (inkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) und ein Auslagenersatz von CHF 949.20, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 505.55, somit total CHF 7'071.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Da dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten auferlegt worden sind (vgl. vorne E. 10), ist kein Rückforderungsvorbehalt anzuordnen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).
12.2 Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 3, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'980.– (inkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) und ein Auslagenersatz von CHF 23.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 154.25, somit total CHF 2'157.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers 4, [...], wurde bereits mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7 Dezember 2022 zugesprochen.
Da dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten auferlegt worden sind (vgl. vorne E. 10), ist auch in diesen Fällen kein Rückforderungsvorbehalt anzuordnen (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte der Urteile des Strafgerichts vom 13. November 2020 sowie vom 29. Juni 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch von A____ von der Anklage der mehrfachen Beschimpfung;
Feststellung, dass A____ im Verfahren SB.2021.121 die Tatbestandsmerkmale der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist (Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches);
Nichteintreten auf das Gesuch, die Privatklägerin 3 D____ über Versetzungen im Vollzug, Haftentlassungen oder eine allfällige Flucht von A____ in Kenntnis zu setzen;
Verhängung eines Kontakt- und Annäherungsverbots über A____ für die gesamte Massnahmedauer in Anwendung von Art. 67b Abs. 2 lit. a und b des Strafgesetzbuches gegenüber D____;
Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 D____ in Höhe von CHF 1'500.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Dezember 2019;
Abweisung der unbezifferten Schadenersatzforderung des Privatklägers 4 E____ sowie seiner Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
Rückgabe der beschlagnahmten Kleider von A____ (Verz. Nr. [...]) sowie von E____ (Verz. Nr. [...]) unter Aufhebung der Beschlagnahme;
Rückgabe des beigebrachten Mobiltelefons und der SIM-Karte (Effektenverzeichnis Nr. [...]) unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____;
Rückgabe des beigebrachten Bargelds in Höhe von CHF 110.– unter Aufhebung der Beschlagnahme an F____;
Aushändigung des Kostendepots im Betrag von CHF 100.– an A____;
Entscheid über die Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr im Verfahren SB.2021.121;
Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreterinnen der Privatklägerschaft 3 und 4 für das erstinstanzliche Verfahren.
Es wird festgestellt, dass A____ – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Feststellungen – im Verfahren SB.2021.36 die Tatbestandsmerkmale des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches) sowie im Verfahren SB.2021.121 die Tatbestandsmerkmale der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) und des mehrfachen Verweisungsbruches (Art. 291 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist (Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
Über den Beurteilten wird in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet. An die stationäre therapeutische Massnahme werden der Polizeigewahrsam im Verfahren SB.2021.36 vom 14. Januar 2020 bis 15. Januar 2020 (1 Tag) sowie die im Verfahren SB.2021.121 seit dem 14. Juli 2020 erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft resp. der vorzeitige Massnahmenvollzug angerechnet (Art. 51 des Strafgesetzbuches i.V.m. Art. 431 Abs. 2 der Strafprozessordnung).
Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Das beschlagnahmte Klappmesser und das beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke [...] (Verz. Nr. [...]) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Die Schadenersatzforderungen von B____ in Höhe von CHF 248.50 sowie von C____ in Höhe von CHF 1'500.– werden abgewiesen.
Sämtliche ordentlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'616.65 und ein Auslagenersatz von CHF 949.20, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 505.55, somit total CHF 7'071.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 3, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'980.– und ein Auslagenersatz von CHF 23.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 154.25, somit total CHF 2'157.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschuldigter
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Privatklägerschaft
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
Dr. med. G____ (Gutachterin)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).