Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2021.25, AG.2023.76
Entscheidungsdatum
23.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.25

URTEIL

vom 23. November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 4. November 2020 (SG.2019.161)

betreffend einfache Körperverletzung, Raufhandel, mehrfache Drohung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz und Gewaltdarstellungen

Sachverhalt

A____ (Berufungskläger) wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Anklageschrift vom 22. Juli 2019 wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Gewaltdarstellungen angeklagt.

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2020 wurde A____ wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandels, mehrfacher Drohung, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und Gewaltdarstellungen schuldig erklärt und verurteilt zu 11 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren. Von der Anklage der mehrfachen Fälschung von Ausweisen wurde er freigesprochen. Die Vorstrafe vom 2. September 2015 (Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz) wurde nicht vollziehbar erklärt. Der Berufungskläger wurde stattdessen verwarnt und die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert. Der Berufungskläger wurde in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1’000.– (zuzüglich Zins) und einer Parteientschädigung von CHF 300.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) an B____ (Privatkläger, Geschädigter) verurteilt, unter Abweisung einer Mehrforderung von CHF 2’000.–. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben das Urteil akzeptiert.

A____ hat gegen dieses Strafurteil am 4. März 2021 Berufung erklärt und am 10. Mai 2021 auf eine schriftliche Berufungserklärung verzichtet. Der Vertreter des Privatklägers, [...], hat die unentgeltliche Rechtsvertretung beantragt, welche mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. April 2021 bewilligt wurde. Mit Vorführungsbefehl vom 24. Oktober 2022 ersuchte die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Vorführung des Zeugen D____ zur Berufungsverhandlung.

Die Berufungsverhandlung fand am 23. November 2022 statt. Der Berufungskläger wurde zur Person befragt, verweigerte jedoch Aussagen zur Sache. Anschliessend wurde der Privatkläger als Auskunftsperson einvernommen. Danach gelangten der Verteidiger des Berufungsklägers, die Staatsanwältin und der Rechtsvertreter des Privatklägers zum Vortrag. Der als Zeuge geladene D____ ist zur Verhandlung nicht erschienen. Wie die Kantonspolizei Basel-Landschaft vor Beginn der Verhandlung mitteilte, konnte er an seiner Adresse in [...] nicht angetroffen werden und hatte seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen nicht über seinen Verbleib orientiert.

Der Berufungskläger beantragt einen kostenlosen Freispruch sowie die Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 17’800.– und einer Parteientschädigung von CHF 40’000.– für das erstinstanzliche Verfahren nebst einer angemessenen Parteientschädigung für das Berufungsverfahren. Er ersucht ferner um Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers sowie um Rückgabe des Mobiltelefons Samsung (Pos. 1002). Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Bestätigung des vor­instanzlichen Urteils. Der Privatkläger beantragt den Schuldspruch des Berufungsklägers wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung, die Bestätigung der (durch den Mitbeschuldigten C____ bereits bezahlten) Genugtuungssumme von CHF 1’000.– (zuzüglich Zins), die Verurteilung des Berufungsklägers zur Bezahlung der Verfahrenskosten und einer angemessenen Parteientschädigung an den Privatkläger für dessen Anwaltskosten. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend sind der Freispruch von der Anklage der mehrfachen Fälschung von Ausweisen und die weiteren, im Dispositiv genannten Punkte unbeanstandet geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte sind im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. Insoweit ergeht ein Feststellungs­urteil.

2.1 Das Strafgericht hielt es für erwiesen, dass es am 28. März 2017 zu einem Treffen im Restaurant E____ in Basel gekommen war, bei dem u.a. der Berufungskläger, sein Begleiter C____ und der Privatkläger anwesend waren. Anschliessend habe es eine erste Aggression am Baumgartenweg und eine zweite auf dem Weg zurück zum Tellplatz (bei der Tramhaltestelle) gegeben. In der ersten Phase habe der Berufungskläger zwei Faustschläge gegen den Kopf des Privatklägers abgegeben, wobei es sich um blosse, nicht explizit angeklagte Tätlichkeiten handle. In der zweiten Phase habe der Berufungskläger seinen Begleiter C____ geheissen, er solle sich den Privatkläger «nehmen», worauf C____ den Privatkläger angegriffen habe. Dabei sei der 138 kg schwere Privatkläger zu Boden gegangen und von beiden Beschuldigten mit jeweils mindestens einem Fusstritt traktiert worden. Der Privatkläger seinerseits habe C____ an den Fuss gekickt und diesen dadurch ebenfalls zu Boden gebracht. Das Strafgericht schloss, der Berufungskläger habe vom Privatkläger etwas gewollt, das auf dem Rechtsweg nicht einklagbar gewesen wäre. Die Verletzungen des Privatklägers mit einem Kreuzbandriss am rechten Knie und der entsprechenden Operation seien durch den tätlichen Übergriff der beiden Beschuldigten verursacht worden. Die erst nach einer Kehrtwende in der zweiten Einvernahme entlastend ausgefallenen Aussagen von D____ würdigte das Strafgericht als unglaubwürdig. D____ habe zunächst die Angaben des Privatklägers gestützt, danach aber seine Aussagen zu Gunsten des Berufungsklägers abgeändert, was den objektiven Befunden entgegenstehe. Die angegebenen Gründe für seine Kehrtwende seien fadenscheinig. Gestützt auf die Geschehnisse in der zweiten Phase erkannte das Strafgericht den Berufungskläger wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung schuldig. Weiter legte es dem Berufungskläger zur Last, dass er in beiden Phasen gedroht habe, er werde den Privatkläger umbringen. Deshalb erging ein zusätzlicher Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung.

2.2 Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetzmit dem bereits vor Strafgericht vorgetragenen Argument, bei der Hausdurchsuchung bzw. den Hausdurchsuchungen und bei der Durchsuchung seines Mobiltelefons handle sich es sich um unerlaubte «Fishing Expeditions». Gegen den Schuldspruch wegen Raufhandels wendet die Verteidigung ein, der Tritt, mit dem sich der Privatkläger gegen C____ wehrte, sei nicht angeklagt, womit das Tatbestandsmerkmal der Wechselseitigkeit fehle, welches für einen Schuldspruch wegen Raufhandels notwendig sei. Angeklagt sei einzig ein Angriff und damit eine einseitige (statt wechselseitige) Auseinandersetzung. Den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung erachtet die Verteidigung aus zweierlei Gründen als hinfällig: Zum einen werde die einfache Körperverletzung vom Angriffstatbestand konsumiert. Zum anderen sei der Sachverhalt nicht erstellt, weil die Kausalität zwischen den vorgeworfenen Handlungen und den Verletzungen des Privatklägers zweifelhaft sei und der Privatkläger möglicherweise ohne jegliche Fremd­einwirkung gestürzt sei, wie sich aus den Aussagen von D____ ergebe. Sowohl D____ als auch die telefonischen Angaben von F____ (Akten S. 709) stützten diese Version. Weiter erwiesen sich – nach Ansicht der Verteidigung – die Aussagen des Geschädigten mit ihren teils groben Widersprüchen als unglaubhaft. Vielmehr dränge sich bei korrekter Auseinandersetzung mit diesen Aussagen der Schluss auf, dass sich der Anklagesachverhalt nicht ohne Restzweifel erstellen lasse. Im Übrigen wäre bezüglich des (Eventual-) Vorsatzes die konstitutionelle Prädisposition des Geschädigten zu berücksichtigen, da krankhaft vorbestehende Umstände auf Seiten des Geschädigten den Schaden massgeblich beeinflusst hätten.

2.3 Die Staatsanwaltschaft räumt ein, dass der im Hausdurchsuchungsbefehl vom 3. April 2017 umschriebene Zweck sehr knapp gehalten sei. Dies habe aber der damals herrschenden, zwischenzeitlich angepassten Praxis der baselstädtischen Kriminalpolizei entsprochen. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger habe erkennen können, worum es gehe. Er hätte den Hausdurchsuchungsbefehl damals bereits anfechten können und müssen. Beim damaligen Verdacht des Tragens und Greifens nach einer Schusswaffe könne die Notwendigkeit einer Hausdurchsuchung nicht ernsthaft angezweifelt werden. In der Sache beruhe das Urteil auf den dokumentierten und damit objektivierten Verletzungen des Privatklägers, auf dessen Aussagen mit zahlreichen Realkriterien und auf einer zutreffenden Würdigung der Tatumstände, wonach der Berufungskläger es gezielt geplant habe, den Privatkläger tätlich anzugehen und deshalb seinen Kollegen C____ mitgenommen habe, welcher das Strafurteil bereits akzeptiert habe.

2.4 Der Vertreter des Privatklägers legt Wert darauf, dass gegen die Aussagen seines Mandanten keine konkreten Einwände, sondern nur pauschale Kritik vorgebracht würden. Seine Aussagen seien glaubhaft. Wohl handle es sich beim Privatkläger um einen rechtskräftig vorbestraften Betrüger, gegen den eine weitere Strafuntersuchung vor Appellationsgericht hängig sei und der sich seit über 4 Jahren im Untersuchungsgefängnis befinde. Gleichwohl habe der Privatkläger in der Berufungsverhandlung versucht, ehrlich, offen und so viel wie möglich zu deponieren. Auch die Aussage betreffend Waffen sei glaubwürdig. Das Nichterscheinen des Zeugen D____ sei frustrierend. Damit werde die Zeugenpflicht umgangen. Vielleicht habe der Zeuge gewusst, dass es für ihn unangenehme Fragen geben würde, denen er sich habe entziehen wollen. Ob man auf seine Aussagen abstellen könne, sei eine Frage der Beweiswürdigung. Seiner Ansicht nach sollten auf jene Aussagen abgestellt werden, welche die Angaben des Privatklägers stützten.

Zur Beurteilung stehen zunächst die Vorgänge rund um das Restaurant E____ vom 28. März 2017. Die Vor­instanz hat den Berufungskläger diesbezüglich wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandels und mehrfacher Drohung verurteilt.

3.1 Die Sachverhaltsfeststellung stützt sich auf die Strafanzeige des Privatklägers vom 29. März 2017 sowie dessen spätere Aussagen, soweit diese mit den ärztlichen und rechtsmedizinisch geprüften Feststellungen des Verletzungsbefundes übereinstimmen, welche noch am Tag der Tat erhoben worden sind. Weiter liegen die Aussagen von D____ vor, die anlässlich der beiden Einvernahmen vom 6. April 2017 und 11. April 2019 im Abstand von rund zwei Jahren erhoben wurden. Die Angaben von F____ wurden per Telefon erhoben und in einer Telefonnotiz protokolliert. Sein Aufenthalt ist unbekannt. Gemäss Angaben im kantonalen Datensystem «Datenmarkt» ist er rumänischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnort in Basel per 22. Juli 2021 aufgegeben. Schliesslich sind auch der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte C____ zur Sachverhaltserhebung befragt worden. Sie haben sich auf ihr Schweigerecht berufen und ihre Aussagen zur Sache verweigert.

3.2 Zur Methode der Aussagenwürdigung ist vorauszuschicken, dass die Aussagen nicht aufgrund des Ansehens oder allfälliger Vorstrafen der einvernommenen Personen pauschal zu billigen oder zu verwerfen, sondern nach den anerkannten Regeln der Kunst auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen sind, was aufgrund der konkreten Aussagen im Einzelfall zu erfolgen hat. Die Vorgeschichte des Privatklägers spielt im vorliegenden Fall insoweit eine Rolle, als sich darin manipulative Züge erkennen lassen. Der Privatkläger hat im Zusammenhang mit Vermögensdelikten bereits viele Menschen getäuscht. Daher ist bei der Würdigung seiner Depositionen Vorsicht geboten, damit es nicht zu Verfälschungen bei der Wahrheitsfindung kommt. Es handelt sich dabei um eine Kernaufgabe der gerichtlichen Beweiswürdigung, der in jedem Verfahren Beachtung zu schenken ist. Zielführend ist es in solchen Fällen, die belastenden Aussagen so weit wie möglich zu objektivieren, indem sie mit objektiven Beweisen wie den zeitlich-örtlichen Vorkommnissen, dem Verletzungsbild und diversen zeitnahen Arztberichten, aber auch mit den Wahrnehmungen weiterer Personen nach den Grundsätzen der Logik in Übereinstimmung gebracht werden.

3.3 Auszugehen ist vorliegend von einer – nicht bestrittenen – Begegnung beim E____ am 28. März 2017, bei der der Privatkläger wegen einer nicht näher bezeichneten Forderung zur Rede gestellt wurde. Am gleichen Tag suchte er die Notfallstation des Universitätsspitals Basel auf (Ärztliches Zeugnis, Akten S. 614; Fotos, Akten S. 615-618). Am 29. März 2017 erstattete der Privatkläger auf der Polizeiwache Kannenfeld Strafanzeige und seine Verletzungen wurden auf der Polizeiwache sogleich durch eine Rechtsmedizinerin untersucht (Polizeirapport, Akten S. 480 ff.; Gutachten IRM, Akten S. 734).

3.3.1 Die Auseinandersetzung hat am 28. März 2017 zwischen 19.30 und 19.45 Uhr stattgefunden. Die Vorstellung auf der Notfallstation des Universitätsspitals Basel und die Strafanzeige erfolgten relativ zügig. Entsprechend rasch erfolgte auch die rechtsmedizinische Untersuchung, bei der der Privatkläger Schmerzen am rechten Knie angab (Gutachten IRM, Akten S. 735). Anlässlich der Einvernahme vom 29. März 2017 sagte er, dass er sich an beiden Knien verletzt habe, vor allem rechts, und dass am Folgetag ein MRI in der G____klinik geplant sei (Akten S. 497). Die Rechtsmedizinerin untersuchte den Privatkläger am 29. März 2017 um 13.45 Uhr auf der Polizeiwache (Polizeirapport, Akten S. 483). Sie stellte Hauteinblutungen, ‑unterblutungen und ‑schürfungen fest (vgl. Gutachten IRM vom 14. Juni 2017, Akten S. 732, 734, 737 mit Fototafel S. 739). Am 30. März 2017 besuchte der Privatkläger erstmals die G____klinik. In der Folge wurde mit bildgebenden Verfahren ein kompletter Riss des vorderen Kreuzbandes (rechtes Knie) festgestellt (Patientenakte, Akten S. 622; Gutachten IRM, Akten S. 734). Einen Monat später, am 27. April 2017, wurde das Knie operiert (Operationsbericht, Akten S. 620).

3.3.2 Der Privatkläger wurde im Ermittlungsverfahren am 29. März 2017, am 25. April 2017 und am 22. Mai 2017 einvernommen. Er sagte, das Treffen stehe im Zusammenhang mit 32 Kilogramm Marihuana und sei über seinen Kollegen D____ zustande gekommen. Der Berufungskläger habe ihm zuerst vorgeworfen, er habe ihn ausgenommen. Dann habe er ihn mit der Faust gegen die linke Seite seines Kopfes geschlagen. Der Berufungskläger habe «Waffe» geschrien, in seine Umhängetasche gegriffen und eine kleine Waffe in der Hand gehalten. Dann habe ihn D____ am Arm zum Tellplatz gezogen. Der Berufungskläger habe gerufen: «Rück es raus, ich bringe dich um.» Als J____ [gemeint: C____] ihn habe schlagen wollen, habe er das Gleichgewicht verloren und sei gestürzt. Darauf habe er J____ gekickt, der ebenfalls gestürzt sei und in den Hosen eine Waffe auf sich getragen habe. Aus einem dunklen BMW sei jemand mit einer Waffe ausgestiegen und habe auf ihn gezielt. Der Berufungskläger habe geschrien: «Ich bringe dich um, schau dich gut um, wenn du aus dem Haus gehst» (Akten S. 493). In der ersten Einvernahme vom 29. März 2017 bat der Privatkläger um ein Annäherungsverbot (Akten S. 499).

In der zweiten Einvernahme identifizierte der Privatkläger in der Fotowahlkonfrontation (Akten S. 593, 595 f., 608) den zuvor als «J____» bezeichneten C____. Die Auseinandersetzung habe mit dem Berufungskläger begonnen. Dann sei C____ dazu gestossen. Auf dem Rückweg zum Tellplatz habe der Berufungskläger zu C____ gesagt, «nimm ihn dir», worauf dieser die Faust in Richtung linkes Gesicht geschwungen habe und der Privatkläger zu Boden gefallen sei. Der Berufungskläger habe ihn dann in die rechte Körperhälfte gekickt (Akten S. 598 f.). Der Privatkläger wiederholte im freien Bericht seine Beobachtungen bezüglich einer Bewaffnung nicht. Auf Nachfrage, ob C____ eine Waffe getragen habe, vermochte er sich zunächst nicht zu erinnern, bestätigte es danach aber (Akten S. 600). In der dritten Einvernahme wiederholte der Privatkläger, dass der Berufungskläger ihn von der rechten Seite her angegriffen habe, als er am Boden lag, und befohlen habe, dass C____ eingreife. Auf Nachfrage hielt er an den Berichten über die Waffen und den BMW fest (Akten S. 672, 676).

In der Berufungsverhandlung sagte der Privatkläger, D____ habe ihn in eine Falle gelockt. Den Mitbeschuldigten C____ habe er nur von kurzen Begegnungen und unter dem Namen «J____» gekannt. Zu seinen Erstaussagen, wonach er im Auto Cannabis gefunden habe, verweigerte er die Aussagen, da dies ein anderes, gegen ihn hängiges Verfahren betreffe (Akten S. 2346 ff.). Bezüglich des Vorfalls am Tellplatz hielt er an seinen Belastungen gegenüber dem Berufungskläger und seinem Begleiter fest, insbesondere auch, dass beide Schusswaffen in der Umhängetasche bzw. im Gurt mitgeführt hätten und dass der Berufungskläger ihn zwei bis dreimal von rechts getroffen habe, als er am Boden gelegen sei. Danach sei ein dunkler BMW mit zwei oder drei Insassen vorgefahren. Drei oder vier Monate später habe er das gleiche Auto nochmals im Kleinbasel gesehen. Es sei eine schreckliche Tat gewesen, die man nicht einfach vergesse (Akten S. 2348 unten).

Der Berufungskläger machte zur Sache keine Aussage. Aus seinen Angaben zur Person ergibt sich, dass er beruflich im Vertrieb von Produkten mit Cannabidiol (CBD) tätig ist (Akten S. 2345).

3.3.3 In Würdigung dieser Aussagen ist festzuhalten, dass sich der Bericht über den Schlagabtausch mit den festgestellten Verletzungen objektivieren lässt. So wurden beim Privatkläger Schürfungen und ein Kreuzbandriss festgestellt, die augenscheinlich mit dem berichteten Geschehen in Zusammenhang stehen. Bezüglich der Beteiligung der beiden Beschuldigten besteht kein Zweifel, dass beide aktiv wurden, wobei der Schlagabtausch vom Berufungskläger eröffnet wurde, der offensichtlich eine Rechnung offen hatte. Dieser nahm im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung die Dienste des Kampfsportlers C____ in Anspruch, den er zur Verstärkung mitgenommen hatte. Diese Feststellung wird durch die Drittbeobachtung bekräftigt, nach welcher C____ explizit der Kampfsportszene zuzuordnen ist (Akten S. 528; hiernach E. 3.4.4).

Der Privatkläger kannte den Namen des Begleiters anfänglich nicht, er konnte ihn aber bei der Fotowahlkonfrontation vom 25. April 2017 identifizieren (Akten S. 593, 595 f., 608). Die Aussagen, wonach der Privatkläger angegriffen worden sei und sich im Verlauf der Schlägerei Schürfungen sowie Verletzungen am Knie zugezogen habe, decken sich mit dem objektiven Verletzungsbefund und sind als glaubhaft zu würdigen. Der Privatkläger hat die Sturzsequenz, bei der er sich die Verletzung zugezogen habe, in allen Einvernahmen konstant geschildert. Anlässlich der Anzeigestellung sagte er, er sei bei der Auseinandersetzung (in der zweiten Phase) zu Boden geflogen Anschliessend sei er ins Universitätsspital gegangen (Polizeirapport, Akten S. 482). In der Einvernahme vom 29. März 2017 sagte er, er habe das Gleichgewicht verloren und sei auf das Gesäss gestürzt. Er habe sich sehr stark an beiden Knien verletzt, vor allem rechts (Akten S. 493, 497). Auch in der Einvernahme vom 25. April 2017 schildert er die Sturzsequenz im Wesentlichen gleich (Akten S. 598-600).

Dazu passend ergibt sich aus der gutachterlichen Feststellung des IRM, dass die Hautschürfung am linken Unterarm des Privatklägers von einem Sturz herrühren könne. Ferner liege die Ursache für einen Kreuzbandriss häufig in einem indirekten Trauma, ausgelöst beispielweise durch einen abrupten Richtungswechsel des Knies, wie es im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung möglich sei (Gutachten IRM vom 14. Juni 2017, Akten S. 737). Dies stimmt mit der Schilderung des Privatklägers überein, dass er dem Schlag seines Gegners habe ausweichen wollen, dabei aber das Gleichgewicht verloren habe und aufs Gesäss gestürzt sei.

Nicht objektiv bestätigen lässt sich indessen der Bericht des Privatklägers, die Beschuldigten hätten Waffen getragen und seien durch weitere Menschen in einem dunklen BMW geschützt worden. Niemand anderes hat solche Vorgänge berichtet. In prozessualer Hinsicht ist hier zunächst zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft insoweit keine Anklage erhoben hat. Dies ist nicht zu beanstanden, da der Privatkläger in Bezug auf diesen Bericht zeitweise Erinnerungsschwierigkeiten zeigte (Akten S. 600). Schon aus diesem Grund – dem fehlenden Anklagevorwurf – sind diese Vorwürfe einer gerichtlichen Beurteilung entzogen (Anklagegrundsatz; Art. 9 Abs. 1 StPO). Ähnlich verhält es sich mit der Behauptung des Privatklägers, das Treffen stehe im Zusammenhang mit grossen Mengen von Marihuana. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt wurde (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juli 2019, Akten S. 1966). Auch insoweit fehlt es an einer Anklage und gilt für den Berufungskläger die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Es bleibt dabei, dass der Privatkläger durch die Schlägerei zweifellos eingeschüchtert wurde und deswegen auch um ein Annäherungsverbot bat (Akten S. 499). Bedrohungen, die über Faustschläge und Fusstritte hinausgehen, lassen sich jedoch nicht erstellen.

3.3.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses steht gestützt auf die ärztlichen Befunde fest, dass es am 28. März 2017 zu einem Vorfall gekommen ist, bei dem sich der Privatkläger verletzt hat. Bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers ist festzustellen, dass diese in Bezug auf den Sturz, der zur Verletzung führte, immer gleichgeblieben sind. Der Privatkläger musste sich in der zweiten Phase vor den Schlägen seiner Kontrahenten schützen. Dabei verlor er das Gleichgewicht, fiel zu Boden und verletzte sich am Knie. Anschliessend brachte er seinerseits einen der Angreifer zu Boden, indem er diesen trat. Aus der zeitlichen Chronologie der Ereignisse und der konstanten Schilderung des Verletzungshergangs ist zu schliessen, dass sich der Privatkläger die Verletzung am rechten Knie anlässlich des beschriebenen Sturzes zugezogen hat.

Nicht objektivieren lässt sich indessen der Vorwurf, der Berufungskläger habe mehrfach Todesdrohungen ausgestossen. Diesbezüglich fehlen weitere Anhaltpunkte, wie sie für einen Schuldspruch vorauszusetzen sind. Daher ist der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen.

3.4 In einem nächsten Schritt sind die Aussagen und das Verhalten von D____ zu würdigen.

3.4.1 Neun Tage nach dem Vorfall sagte D____ in der Einvernahme vom 6. April 2017 als Auskunftsperson, der Berufungskläger sei in Begleitung eines anderen Mannes erschienen und zum Privatkläger an den Tisch gekommen. Er habe gesagt, er müsse etwas bereden. Sie hätten sich vom Casino entfernt. Er, D____, habe den Privatkläger nach hinten gezogen, um ihn zu schützen. Dann, als sie zurück zur Tramlinie gegangen seien, sei der Begleiter von hinten gekommen und habe versucht, den Privatkläger mit der Faust zu treffen, worauf dieser gestürzt sei und den Begleiter ans Bein getreten habe. Der Begleiter sei relativ athletisch, kräftig gebaut und mache Kampfsport. Der Privatkläger habe beide Hände vor den Kopf gehalten. Der Berufungskläger habe zu seinem Begleiter gesagt, «nimm ihn dir», und versucht, auf ihn einzuschlagen. Waffen habe er keine gesehen. In der Fotowahlkonfrontation erkannte D____ den Berufungskläger sowie seinen Begleiter C____ (Akten S. 529, 531). Er wiederholte mit Nachdruck, er wolle den Vorgang zwar gerne bezeugen, möchte aber keinen Stress haben (Akten S. 533 f.).

3.4.2 Zwei Jahre nach dem Vorfall wurde D____ mit den Beschuldigten konfrontiert (Akten S. 710 ff.). Gleich zu Beginn der Befragung vom 11. April 2019 sagte er, er möchte etwas loswerden, was ihn seit Tagen belaste. Er kenne den Berufungskläger von Pokerturnierspielen. Vor drei Tagen habe Herr F____ mit ihm gesprochen, der vorher von seinen früheren Aussagen nichts gewusst habe. Seither schlafe er schlecht. Es gehe um die «Schupferei», die er damals gemäss den Angaben von Herrn B____ geschildert habe. Herr F____ sei erst ½ Jahr in der Schweiz gewesen. Er habe den Vorfall aus einer besseren Position gesehen, sei neutraler und habe den Berufungskläger und seinen Begleiter nicht gekannt. Es habe bloss eine temperamentvolle Schreierei zwischen dem Privatkläger und dem Berufungskläger gegeben. Danach habe C____ zum Berufungskläger gesagt, «Alte, chumm mir göhn», und die Sache sei beendet gewesen. Der Privatkläger sei ein sehr guter Redner und habe ihn, D____, manipuliert, indem er unter anderem gesagt habe, C____ habe Waffen hervorgenommen. In Tat und Wahrheit sei er nie geschlagen worden und es seien keine Waffen hervorgenommen worden. Er habe den Kontakt mit dem Privatkläger zwei Monate nach dem Vorfall abgebrochen.

3.4.3 D____ wurde als Zeuge zur Berufungsverhandlung dreimal vorgeladen (Akten S. 2301, 2304, 2309). Alle drei Vorladungen wurden von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. Er hätte mit Vorführungsbefehl vom 24. Oktober 2022 der Berufungsverhandlung zugeführt werden sollen (Akten S. 2311). Gemäss Angaben der Kantonspolizei Basel-Landschaft (Eintrag vom 23. November 2022 im Verfahrensprotokoll des Appellationsgerichts S. 5, Vollzugsprotokoll der Kantonspolizei Basel-Landschaft, Akten S. 2358) begab sich der Polizeikorporal zusammen mit einem polizeilichen Sicherheitsassistenten am Verhandlungstag um 06:45 Uhr an die Wohnadresse von D____ in [...]. Vor Ort hätten sein Vater, [...], und sein Bruder, [...], die Tür geöffnet. Sie hätten angegeben, dass D____ nicht zu Hause sei und sie nicht wüssten, wo er sich aufhalte. Möglicherweise sei er bei seiner Freundin in Basel, deren Namen und Adresse sie jedoch nicht kennen würden. Danach habe die Kantonspolizei den Gesuchten auf sämtlichen bekannten Telefonnummern erfolglos anzurufen versucht. Sämtliche Anrufe seien nicht beantwortet worden.

Bei der Würdigung dieses Geschehens sticht ins Auge, dass die Vorladungen für D____ an dessen gültige Adresse zugestellt, aber durchwegs nicht abgeholt wurden. Gemäss der Reaktion seines Bruders und Vaters lebt der Zeuge tatsächlich in diesem Haushalt. Demnach sind die Vorladungen gezielt ignoriert worden. Weiter fällt auf, dass sein Vater und sein Bruder nicht in der Lage waren, den Aufenthaltsort des Zeugen anzugeben. Ebenso wenig konnten sie die Adresse der Freundin ihres Bruders bzw. Sohnes bekanntgeben, obwohl es sich bei D____ um eine enge Bezugsperson handelt, mit dem sie im gleichen Haushalt leben. Auch insoweit ist von einer gezielten Verschleierungstaktik auszugehen.

3.4.4 Zur Würdigung der Aussagen von D____ ist auszuführen, dass er in der ersten Einvernahme detailliert und korrekt aussagte. So stimmt etwa die Angabe, dass C____ Kampfsport betreibe, mit den weiteren Ermittlungen überein. Diese haben ergeben, dass C____ als lizenzierter Boxer an Wettkämpfen teilnimmt und Mitglied einer Hooligan-Gruppierung ist (Akten S. 644 ff.). Sodann lassen sich den Erstaussagen von D____ keine Zeichen entnehmen, die auf eine Manipulation hinweisen würden. Insbesondere hat D____ ausgesagt, der Geschädigte sei einem Schlag von C____ ausgewichen und gestürzt, was mit den Angaben des Privatklägers und dem medizinischen Befund übereinstimmt. Auf die Frage, ob er bezüglich Waffen «etwas gesehen oder gehört» habe, sagte er: Er habe keine Waffe gesehen und während des Streits nichts von einer Waffe gehört. Aber er habe gesehen, wie C____ versucht habe, in die Bauchtasche zu greifen (Akten S. 533). Seine Aussagen sind von einem ernsthaften Bemühen gekennzeichnet, akkurat auszusagen. So berichtete er etwa, dass er sich zwischen die beiden Antagonisten gestellt und gefragt habe, was hier geschehe. Weiter sagte er, dass vor allem der Kollege des Berufungsklägers sehr aggressiv gewesen sei. Zu seiner persönlichen Motivation liess er verlauten, dass er Ungerechtigkeiten verabscheue und sich deshalb dazwischen gestellt habe (Akten S. 527). Unverkennbar ist zudem auch die vorsichtige Haltung, welche in der Relativierung seiner Aussagebereitschaft zum Ausdruck kommt. Angesprochen auf eine mögliche Konfrontation hat er zweimal betont, dass er «keinen Stress haben» möchte (Akten S. 533 unten, 534).

Deutlich weniger akkurat sind demgegenüber die zwei Jahre später erhobenen Aussagen von D____. Aus Gründen der Verfahrensfairness musste den Beschuldigten die Gelegenheit gewährt werden, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser zeigte sich jedoch schon zu Beginn des Verfahrens eingeschüchtert, indem er auf eine Richtigstellung durch einen Dritten – F____ – verwies, die angeblich erst Tage zuvor erfolgt sein soll. Offenkundig handelt es sich dabei um eine Strategie von D____, dem befürchteten «Stress» zu vermeiden, den er schon früher durch ein Festhalten an den Belastungen befürchtete. Der Distanzierungsversuch über seinen «Schwager» F____ erweist sich jedoch als wenig glaubhaft. Gemäss den vorgenommenen Ermittlungen zeichnet sich nämlich nicht ab, dass der Schlüssel für die Wahrheitsfindung bei F____ zu finden wäre. Es handelt sich bei diesem um eine Randfigur, welcher gerade noch zugeben mochte, dass er an dem Treffen anwesend war, sich ansonsten aber auf Nichtwissen und Nichterinnern berief (Akten S. 709). Dass D____ diesen Mann nach zwei Jahren als «neutralen» Dritten in Spiel bringt, um seine Erstaussagen zu revidieren, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist damit nicht erklärt, weshalb die anfänglichen Aussagen von D____ wahrheitswidrig gewesen wären. Dass dieser vom Privatkläger manipuliert wurde, ist nicht anzunehmen, sonst hätte er nämlich berichtet, dass er bezüglich Waffen etwas «gesehen oder gehört» hatte. Auch hat er – anders als der Geschädigte – nichts von einem schwarzen BMW erwähnt. Dies belegt, dass er nicht einfach als Sprachrohr des Privatklägers aufgetreten ist, sondern mit dem gebotenen Ernst ausgesagt hat. Es ist offenkundig, dass sich D____ in der ersten Befragung auf seine eigene Wahrnehmung verliess und entsprechende Aussagen tätigte. Auch sein in der Konfrontationseinvernahme beteuertes Bestreben, eine falsche Beweislage richtigzustellen, vermag nicht zu überzeugen. Wäre dieses Bestreben ernst gemeint, so hätte er es wohl kaum geschehen lassen, dass die (an ihn persönlich an seiner korrekten Wohnadresse gerichteten) Vorladungen zur Berufungsverhandlung dreimal «nicht abgeholt» wurden und dass auch seine nächsten Angehörigen, die mit ihm zusammenleben, gegenüber der Polizei am Verhandlungstag mit blankem Unwissen reagierten.

Insgesamt ist es augenfällig, dass im Vorfeld der Konfrontationseinvernahme vom 11. April 2019 Interaktionen stattgefunden haben müssen. Ganz offensichtlich hat D____ versucht, sich über seinen Schwager F____ aus der Verantwortung als Belastungszeuge zu ziehen. Demgegenüber lassen sich seine ersten, tatnahen Aussagen gut mit der objektiven Sachlage und insbesondere mit den beim Privatkläger festgestellten Verletzungen in Übereinstimmung bringen.

3.5 Wie bereits erwähnt, geben die beim Telefongespräch am 9. April 2019 (zwei Jahre nach dem Vorfall) protokollierten Aussagen von F____ (Akten S. 709) zu den hier zu beurteilenden Vorgängen keinen weiteren Aufschluss. F____ sagte, der Privatkläger habe mit einem oder zwei anderen Personen laut geredet, es sei ein Schreien gewesen, sonst nichts. Anschliessend sei er, F____, mit seinem Schwager D____ im Auto nach Hause gefahren. Über Vorfälle, die Verletzungsspuren hinterlassen haben könnten, wird nicht berichtet. Auf die Erhebung weiterer Aussagen F____s ist zu verzichten. Zum einen hat er seinen Wohnort in Basel per 22. Juli 2021 nach unbekannt verlassen, so dass er kaum mehr aufzufinden sein wird. Zum anderen ist ausgehend von seinen bescheidenen damaligen Auskünften nicht zu erwarten, dass er nach einem Zeitablauf von mehr als fünf Jahren seit dem Vorfall erstmals sachdienliche Angaben machen kann.

3.6 Zusammenfassend ergibt sich aus den Arztberichten, den gerichtsmedizinischen Gutachten und den Aussagen sowohl des Privatklägers als auch von D____, dass der Privatkläger von den beiden Beschuldigten tätlich angegriffen wurde. Der Berufungskläger nahm zur Verstärkung einen trainierten Kampfsportler mit. Nachdem der Berufungskläger mit den eigenen Schlägen nichts ausrichten konnte, befahl er seinem Begleiter, gegenüber dem Privatkläger tätlich zu werden, was dieser auch tat. Dabei fiel zunächst der Privatkläger, später auch C____ zu Boden. Der Berufungskläger hatte C____ wegen seiner Erfahrung im Boxsport beigezogen. Dieser kannte die weiteren anwesenden Personen kaum. Kaum war der Berufungskläger mit seinem Begleiter im Restaurant erschienen, kam es zu einer unfreundlichen Vorsprache. Die beiden Beschuldigten gingen auf den Privatkläger zu und verlangten mit ihm eine Unterredung. Die Stimmung war aggressiv. Darauf entfernten sie sich zu dritt und es kam zum Geschrei. Der Berufungskläger ging mit der Faust auf den Privatkläger los und befahl danach seinem Begleiter, den Kampf aufzunehmen. Der Privatkläger verlor das Gleichgewicht, stürzte und verletzte sich am Knie. C____ wurde durch einen Tritt des Privatklägers ebenfalls zu Fall gebracht.

Der vom Privatkläger behauptete Hintergrund von Marihuana, die Drohkulisse durch weitere Personen in einem dunklen BMW und das Vorhalten von Waffen können schon deshalb nicht gelten gelassen werden, weil diese Vorwürfe keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden haben und gemäss dem Anklagegrundsatz nur angeklagte, «genau umschriebene» Sachverhalte zu beurteilen sind (Art. 9 Abs. 1 StPO). Nicht erstellen lässt sich sodann der Anklagesachverhalt bezüglich der Drohungsvorwürfe, welche nur vom Privatkläger berichtet werden. Insoweit hat ein Freispruch zu ergehen. Im Übrigen erweist sich der angeklagte Sachverhalt aber als erstellt.

4.1 Die rechtliche Beurteilung des Vorfalls am Tellplatz richtet sich zunächst nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), wonach sich der einfachen Körperverletzung schuldig macht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer (als schweren) Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.

Der Berufungskläger hat den Privatkläger zusammen mit dem trainierten Kampfsportler C____ angegriffen. Der Berufungskläger setzte zum ersten Schlag an. Danach griff auf Geheiss des Berufungsklägers C____ ein, wobei der Privatkläger das Gleichgewicht verlor und zu Boden ging. Dieser wurde von beiden Beschuldigten mit jeweils mindestens einem Fusstritt traktiert. Unabhängig von der konstitutionellen Prädisposition des Opfers, welches bereits vorher gesundheitliche Sorgen mit dem Knie hatte, muss bei einer Schlägerei auf der Strasse damit gerechnet werden, dass es zu brüsken Bewegungen kommt. Schlägereien auf der Strasse sind regelmässig mit Stürzen verbunden. Die Beteiligten wissen, dass sie ihre Gegner unkontrollierten Kräften und dem Aufprall auf dem harten Strassenbelag aussetzen, was regelmässig zu Verletzungen in der Art von Knochenbrüchen oder Bänderrissen führt. Dass es bei einem Angegriffenen, der mit Fäusten und Fusstritten traktiert wird, zu unkontrollierten Bewegungen und einem Kreuzbandriss kommt, ist eine voraussehbare Entwicklung. Der Berufungskläger hat selber versucht, mit der Faust zuzuschlagen. Dann hat er seinem im Kampfsport erprobten Begleiter befohlen, den Gegner anzugreifen, worauf dieser zu Boden stürzte. Dann hat der Berufungskläger den am Boden liegenden Gegner getreten. Es besteht kein Zweifel, dass der Berufungskläger es für möglich hielt und in Kauf nahm, dass der Privatkläger bei dieser Schlägerei einen Kreuzbandriss oder eine ähnlich geartete Verletzung erleiden würde. Deshalb ist der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zu bestätigen.

4.2 Der Vorfall am Tellplatz wurde von der Staatsanwaltschaft zusätzlich als Angriff angeklagt, worauf das Strafgericht zu einem Schuldspruch wegen Raufhandels gelangte.

Des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Als Angriff gilt eine Auseinandersetzung, wenn sich der Angegriffene selber nicht aktiv beteiligt. Zu unterscheiden ist der Angriff vom milder bestraften Raufhandel nach Art. 133 StGB, der bei wechselseitigen Auseinandersetzungen – also mit Selbstbeteiligung des Angegriffenen – zur Anwendung kommt (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 106 IV 246 E. 3e). Das Strafgericht hat in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt, dass der Privatkläger zwar von beiden Beschuldigten angegriffen wurde, dass er seinerseits aber C____ durch einen Kick ans Bein zu Boden gebracht hatte. Dadurch schloss das Strafgericht auf eine wechselseitige Auseinandersetzung, womit die Voraussetzungen des Raufhandels erfüllt wären.

Wie die Verteidigung aber zu Recht einwendet, ist diese Wechselseitigkeit nicht angeklagt. Gemäss dem in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz kann eine Straftat gerichtlich nur beurteilt werden, wenn wegen eines «genau umschriebenen» Sachverhalts Anklage erhoben wurde. Die vorliegende Anklage vom 22. Juli 2019 lautet auf Angriff. Eine abweichende rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht ist zwar grundsätzlich möglich, denn die Bindung an die Anklage nach Art. 350 Abs. 1 StPO erstreckt sich auf den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber auf die darin vorgenommene rechtliche Würdigung. Damit wäre ein Schuldspruch wegen Raufhandels anstelle des angeklagten Angriffs möglich, sofern der «in der Anklage umschriebene Sachverhalt» dies zulässt. Genau daran scheitert die rechtliche Würdigung im vorliegenden Fall: Bereits in der ersten Einvernahme hat der Privatkläger geschildert, dass er seinen Gegner gekickt und damit zu Fall gebracht hat. Diese tätliche Beteiligung des Privatklägers an der Auseinandersetzung wird in der Anklageschrift jedoch verschwiegen. Sein Beitrag zur Schlägerei ist nicht angeklagt. Damit fehlt es an einem für den Tatbestand des Raufhandels wesentlichen Sachverhaltselement, weshalb der Anklagesachverhalt keine genügende Grundlage bietet, um den Vorwurf als Raufhandel zu würdigen.

Aus verfahrensrechtlichen Gründen ist es dem Berufungsgericht demnach verwehrt, einen Schuldspruch wegen Angriffs zu prüfen. Gemäss dem Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide zum Nachteil des Beschuldigten nicht abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist. Da die Staatsanwaltschaft den milderen Schuldspruch wegen Raufhandels akzeptierte und insoweit kein Rechtsmittel einlegte, ist der Vorwurf des Angriffs entfallen. Der verbliebene Vorwurf des Raufhandels lässt sich, wie dargelegt, auf den angeklagten Sachverhalt nicht abstützen. Daher ist der Berufungskläger vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen.

5.1 Das Strafgericht hat den Berufungskläger sodann auch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und wegen verbotener Gewaltdarstellung schuldig gesprochen. Die Vorwürfe stützen sich auf Beweise, die anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten an der H____strasse [...] sichergestellt wurden (Widerhandlung gegen das Waffengesetz) und solche, die auf dem anlässlich seiner Festnahme beschlagnahmten Mobiltelefon abgespeichert waren (Gewaltdarstellungen).

5.2 In formeller Hinsicht wendet sich die Verteidigung gegen die Gültigkeit der durchgeführten Hausdurchsuchungen sowie der Durchsuchung seines Mobiltelefons. Es handle sich um eine unerlaubte «Fishing Expedition», wobei der Durchsuchungsbefehl vom 3. April 2017 dem geforderten Detaillierungsgrad der Zweckumschreibung und den inhaltlichen Anforderungen im Hinblick auf den formalen Zweck nicht genüge. Die formalen Voraussetzungen seien gleichsam Leitplanken und Grenzen, welche von den Strafverfolgungsbehörden strikt einzuhalten seien. Ihre Missachtung führe zur Unverwertbarkeit aller aus den Hausdurchsuchungen erlangten Beweismittel. Dasselbe gelte für die Mobiltelefonauswertung, weshalb die Schuldsprüche wegen Gewaltdarstellung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz aufzuheben seien.

5.2.1 Am 3. April 2017 wurden zwei Hausdurchsuchungen vorgenommen. Die erste wurde am Wohnort des Berufungsklägers und seiner Ehefrau durchgeführt. Die zweite Hausdurchsuchung spielt für das vorliegende Urteil keine Rolle. Sie fand an der I____strasse [...] in Basel statt, einer Wohnung, die ebenfalls vom Berufungskläger (gemeinsam mit [...]) bewohnt wurde. Der Berufungskläger war an dieser Adresse angemeldet (Akten S. 381 ff.). Die Hausdurchsuchung stand im Zusammenhang mit dem Verdacht der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, Akten S. 383). Während der Mitbewohner zugab, Marihuana verkauft zu haben, liess sich gegen den Berufungskläger keinen Tatverdacht erhärten, weshalb das Strafverfahren insoweit eingestellt wurde (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juli 2019, Akten S. 1966).

5.2.2 Die rechtliche Beurteilung des Durchsuchungsbefehls richtet sich nach zutreffender Ansicht der Vor­instanz (Urteil S. 10) nach Art. 197 Abs. 1 StPO, der die allgemeinen Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen vorgibt, und Art. 241 StPO, welcher spezifisch für Durchsuchungen gilt. Demnach werden Durchsuchungen und Untersuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Abs. 1). Der Befehl bezeichnet gemäss Abs. 2 die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen (lit. a); den Zweck der Massnahme (lit. b) und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (lit. c). Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei gemäss Abs. 3 ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.

In den Kommentierungen dieser Bestimmungen wird verlangt, dass der Durchsuchungsbefehl «mindestens summarische Angaben» zum Sachverhalt und zur Beweislage enthalten müsse. Ob es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift oder Gültigkeitsvorschrift handle, sei unklar. Im Hinblick auf die Gültigkeit und Verwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO sei im Befehl jedenfalls die zu durchsuchende Person oder Lokalität genau anzugeben und die Person des Beschuldigten zu bezeichnen. Summarisch sei anzugeben, wonach gesucht werde, wobei dies mit Blick auf die Regelung über Zufallsfunde (Art. 243 StPO) nicht als Gültigkeitsvorschrift zu verstehen sei (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 241 N 1-4). Für die Sachverhaltsangabe genüge ein «minimaler Hinweis». Ferner sei anzugeben, «wer oder was» durchsucht und «wonach» gesucht werde. Da solche Verfügungen rasch ausgestellt würden, müsse eine knappe Begründung ausreichen (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 241 N 25). Nach einer weiteren Kommentierung stellt es einen «Hinweis» auf eine verbotene Beweisausforschung dar, wenn die Durchsuchung über die im Befehl genannten Lokalitäten hinausgehe (Gfeller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 241 N 12). Als Durchsuchungszweck seien die verfolgte Straftat wie auch die erwarteten Legalzwecke (Tatspuren, Festnahme etc.) anzugeben. Ein davon abweichender Fund stelle allerdings keine Beweisausforschung, sondern einen Zufallsfund dar (Gfeller, a.a.O., Art. 241 N 16-26). Es bestehe ein berechtigtes Interesse, zufällig entdeckte Beweismittel, welche «per definitionem» im Befehl nicht angegeben werden können, als Zufallsfunde zu verwenden oder jedenfalls provisorisch zu sichern und der Verfahrensleitung zum Entscheid über die Verwertbarkeit zuzuführen (Gfeller, a.a.O., Art. 241 N 9; Gfeller/Thormann, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 243 N 30 ff.).

In der der Rechtsprechung des Appellationsgerichts (als Beschwerdegericht) wurden im Jahr 2017, als die vorliegende Hausdurchsuchung und Beschlagnahme stattfand, auch knapp begründete Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle nur zurückhaltend beanstandet. So wurde etwa mit Beschwerdeentscheid BES.2016.150 vom 16. Februar 2017 festgestellt, dass das rechtliche Gehör des dort Beurteilten mit der mangelhaften Begründung des angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls verletzt worden sei, dieser Mangel aber im Beschwerdeverfahren geheilt werden könne. Daher wurde der Antrag auf Aufhebung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls abgewiesen. In der seitherigen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Begründung etwas gestiegen, wobei nach wie vor keine hohen Anforderungen bestehen. Es dürfen an die Begründungsdichte eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls weiterhin keine übermässigen Ansprüche gestellt werden. Wie umfassend die Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden. Jedenfalls muss der Betroffene aus der Begründung mit genügender Klarheit ersehen können, weshalb die Behörde die Voraussetzungen der Zwangsmassnahme als gegeben erachtet (Schödler, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 64, 2012 S. 103, 106). Ein blosser Verweis auf einen Straftatbestand genügt nicht als Begründung für einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Die Tatsache, dass der Beschuldigte aufgrund hängiger Strafuntersuchungen weiss, dass und aus welchem Grund gegen ihn ermittelt wird, befreit die Strafbehörde nicht davon kurz festzuhalten, warum konkret diese Zwangsmassnahme angeordnet wird (vgl. auch Bangerter, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht unter vergleichender Berücksichtigung der StPO, in: Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band Nr. 176, Zürich 2014, S. 80 ff.; BGer 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.3). Ungenügend begründete Durchsuchungsbefehle führen zu einer Gutheissung der Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die mangelhafte Begründung des Befehls, aber nicht zwingend zur Aufhebung des Befehls (AGE BES.2021.119 vom 10. Juni 2022 E. 2.3.1; BES.2020.134 vom 16. November 2020 E. 2.2.1; BES.2019.275 vom 20. März 2020 E. 2.5; BES.2016.150 vom 16. Februar 2017 E. 2.4).

5.2.3 Im vorliegenden Fall wurde nach der Anzeigestellung durch den Privatkläger – wegen Körperverletzungs- und Nötigungsverdachts – zu Recht ein Strafverfahren eröffnet. Der Berufungskläger wurde deshalb am 3. April 2017 zur Festnahme ausgeschrieben und noch gleichentags um 15.30 Uhr festgenommen. Dabei wurde ihm der Tatverdacht des Angriffs, der Körperverletzung und Drohung offengelegt (Akten S. 148). Aufgrund der Sachverhaltsschilderung des Privatklägers (der Berufungskläger sei mit seinem Kollegen «J____» erschienen und habe eine Faustfeuerwaffe mitgeführt; Akten S. 482) ist ebenso klar und richtig, dass eine Hausdurchsuchung angeordnet wurde. Da es sich dem Verdacht nach nicht um einen Einzeltäter handelte, bestand Anlass, das Mobiltelefon des Berufungsklägers nach allfälligen relevanten Kontakten und Mitteilungen zu durchsuchen. Auf den Befehlen für die Hausdurchsuchung vom 3. April 2017 an der H____strasse [...] (Akten S. 340) und vom 4. April 2017 für die Durchsuchung und Beschlagnahme des Mobiltelefons Pos. 1002 (Akten S. 374) wies die Strafbehörde aus, welche Delikte sie dem Berufungskläger vorwarf: Angriff, Körperverletzung, Drohung. Die zu durchsuchende Örtlichkeit (H____strasse [...]) bzw. das Objekt (Mobiltelefon Pos. 1002 inkl. eingesetzte SIM-Karte) wurden bezeichnet. Da der Berufungskläger gemäss Verdachtslage in Begleitung eines anderen, zunächst unbekannten Mannes aufgetreten war, mussten seine Kontakte ermittelt werden (vgl. Akten S. 547, 557). Der Mitbeteiligte C____ wurde erst eine Woche später, am 10. April 2017 festgenommen (Akten S. 180). Aufgrund der Strafanzeige mit Schilderung eines Zusammenwirkens zweier bewaffneter Männer waren die Durchsuchungen angezeigt.

Mit den beiden Befehlen vom 3./4. April 2017 (Akten S. 340, 374) liegen vorgängige Anordnungen, in denen die Ausgangslage knapp, aber sachlich korrekt und in schriftlicher Form offengelegt wird, vor. Es wurden die zu durchsuchende Räumlichkeit und der zu durchsuchende Gegenstand genau bezeichnet. Der Zweck der Massnahme hätte genauer ausgeführt werden können, aber die Angabe genügt den damals geltenden Massstäben für einen Befehl. Keinesfalls kann jedoch eine Beweisausforschung bzw. «Fishing Expedition» angenommen werden, da die Befehle auf konkreten Belastungen des Anzeigestellers und auf einer explizit genannten Verdachtslage beruhen. Damit ist die Verwertbarkeit der durch die Durchsuchungen erlangten Beweismittel gegeben. In der Wohnung H____strasse [...] wurden Munition, eine Machete und zwei Teleskopschlagstöcke sowie gefälschte Personalausweise sichergestellt (Akten S. 342, 356, 369). Das Mobiltelefon Pos. 1002 wurde dem Berufungskläger anlässlich seiner Verhaftung abgenommen (Akten S. 150, 151). Wie die Vor­instanz (Urteil S. 11) zutreffend feststellt, handelt es sich bei den sichergestellten Gegenständen und Angaben um verwertbare Zufallsfunde.

5.3 Gestützt auf diese – rechtmässig erhobenen – Beweise stellte das Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht zutreffend fest, dass anlässlich der Hausdurchsuchung an der H____strasse [...] zwei Teleskopschlagstöcke und zwei Säcke mit Schrotpatronen gefunden worden waren. Es handelt sich um die Wohnung und die immer noch aktuelle Adresse des Beschuldigten.

Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) macht sich schuldig, wer ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile erwirbt oder besitzt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG gelten als Waffen Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern. Gemäss Art. 16a WG ist zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat. Der Berufungskläger hat im Waffengesetz ausdrücklich genannte Waffen (zwei Teleskopschlagstöcke, Fotos S. 1616 f.) und Munition (Schrotpatronen, Fotos S. 1631) aufbewahrt, ohne dass er dazu berechtigt gewesen wäre. Der entsprechende Schuldspruch ist daher zu bestätigen.

5.4 Weiter hat das Strafgericht zutreffend festgestellt, dass der Berufungskläger auf seinem Mobiltelefon Samsung S7 (Pos. 1002) ein Video abgelegt hatte, welches eine grausame Gewalttätigkeit eindringlich darstellt und dieses Video im Ordner «Movies» abgespeichert war. Die Auswertung ergab, dass es sich um eine Aufnahme einer grausamen Exekution mit einer Schusswaffe (55 Sekunden) und um eine Aufnahme einer Folterung und mit einem grossen Fleischermesser handelt, worauf dem Opfer die Kehle durchgeschnitten wird (1:31 Minuten; Akten S. 1641). Der Berufungskläger selber sagte in der Einvernahme vom 11. Mai 2017, er finde das erste Video «daneben», das zweite «abscheulich». Letzteres habe er nicht einmal fertig geschaut. Er habe die Videos über Whatsapp erhalten und sie seien automatisch auf seinem Telefon abgespeichert worden. Er ergänzte am Schluss der Einvernahme, die Videos seien «ekelerregend» (Akten S. 1646 f.). Vor Strafgericht wiederholte er, dass er das Video nicht einmal fertig geschaut habe, weil er es «grusig» gefunden habe, es aber auch nicht bewusst abgespeichert habe (Akten S. 2095). Zum einen kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass per Whatsapp übermittelte Videos auf dem eigenen Gerät gespeichert werden. Zum andern hat die technische Analyse des Speicherorts ergeben, dass das Video nicht bloss per Whatsapp empfangen wurde, sondern mit grösster anzunehmender Wahrscheinlichkeit vom Benutzer des Geräts in das Verzeichnis «Movies» verschoben oder kopiert wurde (Akten S. 1649). Insgesamt steht damit fest, dass der Berufungskläger um die Existenz der abgespeicherten Videos auf seinem Mobiltelefon wusste.

Gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB macht sich schuldig, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt (vgl. AGE SB.2016.88 vom 8. November 2018 E. 3.3). Dem Berufungskläger wurden per Whatsapp zwei äusserst grausame Videos zugesandt, die er teilweise konsumierte und danach auf seinem Gerät beliess und sie somit wissentlich besass. Die Videos zeigen Tötungs- und Folterszenen, welche sich sowohl durch das Mass der dargestellten Gewalt (Schüsse bzw. Schnitte) als auch durch den Einsatz von Grossaufnahmen (Zoom) als besonderes grausam und eindringlich erweisen. Angeklagt ist nur eines der beiden Videos. Im Umfang dieser Anklage ist der Schuldspruch wegen verbotener Gewaltdarstellungen zu bestätigen.

6.1 Bei der Strafzumessung misst das Gericht nach Art. 47 StGB die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10).

6.2 Was zunächst die Strafart angeht, so sehen die für die Schuldsprüche massgeblichen Bestimmungen nebeneinander Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (Art. 123 Ziff. 1 und Art. 135 Ziff. 1bis StGB, Art. 33 Abs. 1 WG). Die Wahl zwischen diesen Sanktionsarten orientiert sich an ihrer Zweckmässigkeit, der Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiven Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Die Geldstrafe stellt in ihrem Anwendungsbereich die Hauptsanktion dar und ist auszusprechen, sofern keine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 34 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

Im vorliegenden Fall liegt die Strafe im Anwendungsbereich der Geldstrafe, welche bis zu einer Höhe von 180 Tagessätzen (bzw. 6 Monaten) ausgefällt werden kann (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

Der Berufungskläger ist vorbestraft. So wurde er wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.– verurteilt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Mai 2014). Zudem wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2015), was bezüglich der präventiven Effizienz einer Geldstrafe gewisse Fragen aufwirft.

Allerdings ist dem Berufungskläger eine Stabilisierung zu Gute zu halten. Er ist verheiratet, berufstätig und erwartet mit seiner Ehefrau das zweite Kind. Eine Geldstrafe dient dem Prozess der sozialen Integration und Bewährung mehr als eine Freiheitsstrafe. Letztere würde die erreichten Sozialisationsfortschritte im Falle eines Vollzugs wieder destabilisieren. Daher kann – mit Vorbehalten – anstelle der Freiheitsstrafe gerade noch eine Geldstrafe ausgefällt werden.

6.3 Auszugehen ist vorliegend von der einfachen Körperverletzung, deren Strafrahmen gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (gleich wie Art. 33 WG) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Einsatzstrafe ist innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen und für die weiteren Schuldsprüche (Vergehen gegen das Waffengesetz, Gewaltdarstellungen) auf dem Asperationsweg angemessen zu erhöhen, was zur Gesamtstrafe für sämtliche Delikte führt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Nach der Festlegung dieser Gesamtstrafe sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

Nach zutreffender Beurteilung des Strafgerichts ist das Verschulden des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 28. März 2017 innerhalb des anwendbaren Strafrahmens am unteren Ende anzusiedeln. Zwar ging der Tat eine gewisse Planung voraus, ansonsten es für den Beschuldigten keinen Grund gegeben hätte, sich von einem erfahrenen Kampfsportler begleiten zu lassen und den Privatkläger in eine Seitenstrasse zu locken, wo es im Gegensatz zum belebteren Tellplatz keine Beobachter gab. Die angewendete Gewalt war aber nicht übermässig. Die Verletzungen am Kreuzband entstanden, weil der Geschädigte den Schlägen auswich und dabei stürzte. Die danach abgegebenen Fusstritte richteten sich gegen den am Boden liegenden Geschädigten. Sie sind nicht zu bagatellisieren und überdies feige. Immerhin war deren Anzahl aber gering und erfolgten die Tritte nicht gegen den Kopf. Zusammen mit C____ hätte der Berufungskläger weitaus intensiver auf den sich in einer schutzlosen Position befindlichen Geschädigten einwirken können. Der Berufungskläger hat die Verletzung von B____ zwar nicht direktvorsätzlich angestrebt, sie aber doch bereitwillig in Kauf genommen, indem er zusammen mit seinem Komplizen Gewalt ausübte. Insgesamt erscheint für die einfache Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen angemessen.

6.4 Der Strafrahmen für den Verstoss gegen das Waffengesetz lautet gemäss Art. 33 Abs. 1 WG auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Schuldspruch betrifft zwei Teleskopschlagstöcke und insgesamt 26 Schrotpatronen, die der Berufungskläger an seinem Wohnort aufbewahrte. Dies führt zur Erhöhung der Einsatzstrafe auf dem Asperationsweg um 30 Tagessätze.

6.5 Für den Besitz verbotener Gewaltdarstellungen beträgt der Strafrahmen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der Schuldspruch betrifft den Besitz eines Videos mit grausamen Gewalttätigkeiten gegen einen Menschen. Dieses Video hat der Beschuldigte bewusst auf seinem Mobiltelefon abspeichert. Es ist mit Blick auf sein eigenes gewalttätiges Verhalten und angesichts seiner – auch durch zwei Vorstrafen belegten – offensichtlichen Affinität zu Waffen sehr bedenklich. Insoweit ist die Strafe auf dem Asperationsweg um 15 Tagessätze zu erhöhen. Damit beläuft sich die hypothetische Gesamtstrafe auf 135 Tagessätze.

6.6 Unter dem Titel der Täterkomponente sind Vorstrafen sowie ein Rückfall innerhalb der Probezeit zu verzeichnen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Mai 2014 wurde der Berufungskläger wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2015 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (Strafregisterauszug, Akten S. 2279). Die einfache Körperverletzung vom 28. März 2017 und die Funde der Waffen, Munition und des Videos vom 3. April 2017 erfolgten etwa bei halber Laufzeit der Probezeit. Was die persönlichen Verhältnisse angeht, so hat sich die anfänglich eher ungünstige Situation ohne Arbeitsstelle und mit Steuerschulden (Urteil Strafgericht S. 11) im weiteren Verlauf des Verfahrens stabilisiert. Wie der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung erklärte, arbeitet er nach einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit wieder in der CBD-Branche, das heisst im Vertrieb von Cannabidiol. Gemäss Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2022 ist er als «Sales Manager» bei der Einzelfirma [...] in Therwil angestellt (Akten S. 2341). Er ist verheiratet und hat einen 6-jährigen Sohn. Gemäss seinen Angaben ist die Ehefrau mit dem zweiten Kind schwanger. Zudem pflege er den Kontakt mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2345), was sich positiv auswirkt. Indessen können dem Berufungskläger weder ein Geständnis, Kooperationsbereitschaft oder Reue zugutegehalten werden. Insgesamt führt die Würdigung der Täterkomponente zu einer Erhöhung der Strafe um 45 Tagessätze. Die den Umständen des Einzelfalls angemessene Gesamtstrafe beläuft sich demnach auf 180 Tagessätze.

6.7 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Auszugehen ist vorliegend von einem monatlichen Nettoverdienst des Beschuldigten von CHF 4’969.–. Davon abzuziehen ist zunächst ein Pauschalabzug von 20 % bis 30 % für Krankenkasse, Steuern etc., vorliegend im Betrag von CHF 1’300.–. Der Berufungskläger hat zudem eine nicht erwerbstätige Ehepartnerin und ein erstes Kind, für die jeweils ein Abzug von 15 % vorzunehmen ist. Da das Ehepaar ein zweites Kind erwartet, rechtfertigt sich ein weiterer Abzug im Umfang von 12,5 %. Bei dieser Ausgangslage ist die Höhe des Tagessatzes praxisgemäss (monatliches Nettoeinkommen geteilt durch 30) auf CHF 70.– zu bemessen.

6.8 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt.

Wie schon die Vor­instanz (Urteil S. 23) zutreffend ausführt, gelten aufgrund des relativ kurzen Zeitraums zwischen der Vorstrafe und der vorliegenden Tat erhöhte Anforderungen an die Bewährungsprognose (Art. 42 Abs. 2 StGB). Eine nochmalige Gewährung des bedingten Vollzugs drängt sich in der vorliegenden Situation nicht auf, da der Berufungskläger mit einschlägigen Delikten rückfällig geworden ist (Körperverletzung, Waffen). Mit Blick auf die positiven Veränderungen (Heirat, Beruf, Kinder) und die Resozialisierungschancen des Berufungsklägers und auch unter Berücksichtigung dessen, dass seit dem strafgerichtlichen Urteil keine weiteren Beanstandungen bekannt geworden sind, ist dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den genannten Bedenken wird damit Rechnung getragen, dass die Probezeit auf die Höchstdauer von 5 Jahren festgelegt wird.

6.9 Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf einer Vorstrafe dann nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Schneider/‌Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 46 N 82; Trechsel/‌Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 46 N 16). Die dreijährige Probezeit des Strafurteils vom 2. September 2015 ist im September 2018 und die daran anschliessende dreijährige Frist des Art. 46 Abs. 5 StGB im September 2021 abgelaufen. Daraus folgt, dass der Widerruf heute nicht mehr angeordnet werden darf und die am 2. September 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten als nicht vollziehbar zu erklären ist.

6.10 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten im Ergebnis eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Vollzug und einer Probezeit von 5 Jahren, auszusprechen.

7.1 Die Verteidigung kritisiert, dass sich der vor­instanzlichen Urteilsbegründung nicht entnehmen lasse, weshalb das Mobiltelefon des Berufungsklägers (Samsung S7, Pos. 1002) eingezogen werde. Sie beantragt die Rückgabe des Mobiltelefons.

Gemäss ausdrücklicher Vorschrift im Strafgesetzbuch (Art. 135 Abs. 2 StGB) sind Gegenstände mit verbotenen Gewaltdarstellungen einzuziehen. Die Einziehung ist nach den Kommentierungen grundsätzlich obligatorisch (Hagenstein, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 135 N 90; Donatsch, in: ders. et al., OFK-StGB Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 135 N 14); jedenfalls insoweit, als das Verhältnismässigkeitsgebot gewahrt ist, das bei der Einziehung zu berücksichtigen ist (AGE SB.2020.74 vom 25. Februar 2022 E. 7, SB.2020.45 vom 6. Januar 2021 E. 3.4, SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 14; Trechsel/‌Jean-Richard, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 69 N 7 f.; Baumann, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 69 N 14).

Im vorliegenden Fall sind zwei Aufnahmen mit Gewaltdarstellungen gefunden worden, wovon allerdings nur eine angeklagt wurde, die der Berufungskläger gemäss seinen Aussagen angeschaut hat. Beide Aufnahmen lassen sich leicht löschen, was einen – etwa im Vergleich mit der behördlichen Vernichtung des Telefons im Einziehungsfall – vergleichbaren und jedenfalls nicht übermässigen Aufwand darstellt. Bei der Auslegung von Art. 135 Abs. 2 StGB ist sodann zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung im Jahr 1989 erlassen wurde, als Smartphones noch nicht existierten, und sich auf die Einziehung von Videokassetten bezog (AS 1989 S. 2449; BBl 1985 II 1009; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 135 N 1a; Hagenstein, a.a.O., Art. 135 N 1). Das Verhältnis zwischen dem Wert des Datenträgers und dem Vernichtungsaufwand hat sich seither wohl signifikant verändert. So darf durchaus berücksichtigt werden, ob es sich beim einzuziehenden Objekt um ein günstiges Massenprodukt aus Kunststoff handelt, welches zu keinem anderen Zweck zu gebrauchen ist (Video­kassette), oder ob mit einem Smartphone ein technologisch hoch entwickeltes, mit wertvollen Ressourcen hergestelltes Gerät mit umfangreichen Funktionalitäten zur Debatte steht, welches als Telefon und Kommunikationsgerät, als Computer, Foto- und Videokamera und insoweit für eine breite Palette von anspruchsvollen und durchweg rechtmässigen Verwendungen eingesetzt werden kann. Diese Gesichtspunkte führen beim vorliegend gegebenen, sehr geringen Aufwand für die Löschung der rechtswidrigen Inhalte dazu, dass das Mobiltelefon nach der Löschung dem Berufungskläger zurückzugeben ist.

Da die Einziehung nach dem Gesetzeswortlaut «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» erfolgt und den Schutz der «Sicherheit von Menschen», der «Sittlichkeit» und der «öffentlichen Ordnung» bezweckt (vgl. Art. 69 Abs. 1 StGB), worunter der Schutz vor Verrohung durch Gewaltdarstellungen zu subsumieren ist, ist auch die zweite, nicht vom Schuldspruch erfasste Aufnahme mit Gewaltdarstellungen zu löschen. Für die Einziehung wird die Strafbarkeit bzw. ein Schuldspruch nicht vorausgesetzt.

7.2 Im Übrigen werden keine Einwände gegen die vor­instanzliche Einziehung erhoben, soweit sie Waffen und Munition beschlägt.

Die Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen sind in Art. 31 WG geregelt. Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere, weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Der Begriff der Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist dabei weit zu verstehen (BGer 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen; AGE SB.2020.1 vom 17. November 2021 E. 13.3; Facincani/Jendis, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, Bern 2017, Art. 31 N 18 ff.)

Der Berufungskläger wird mit dem vorliegenden Urteil wegen Gewalttätigkeiten verurteilt und weist bereits eine entsprechende Vorstrafe auf, die im Strafregister eingetragen ist (Verurteilung vom 2. September 2015 wegen versuchter schwerer Körperverletzung). Damit besteht ein Hinderungsgrund für die Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins Art. 8 Abs. 2 WG (vgl. Facincani/Jendis, in: Facincani/‌Sutter [Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, Bern 2017, Art. 31 N 21). Zwar hat der Berufungskläger anlässlich der Schlägerei vom 28. März 2017 keine Waffe mitgeführt. Aufgrund wiederholter Gewalttätigkeiten besteht jedoch die reelle Gefahr, dass er nicht zögern würde, auch die zu Hause gelagerten, unrechtmässig besessenen Waffen einzusetzen. Daher sind seine beschlagnahmten Waffen zufolge Gefahr missbräuchlicher Verwendung definitiv einzuziehen. Insoweit ist das vor­instanzliche Urteil unter Ergänzung der anwendbaren Bestimmung von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG zu bestätigen. Aus Gründen der Klarheit werden sämtliche einzuziehenden Waffen im Urteildispositiv aufgelistet, auch jene, die das rechtskräftig gewordene Verfahren gegen den Mitbeschuldigten betreffen.

8.1 Die Vor­instanz hat die Zivilforderungen des Privatklägers im Umfang einer Genugtuung von CHF 1’000.– gutgeheissen. Sein Begehren um Schadenersatz und die Genugtuungsmehrforderung von CHF 2’000.– (vgl. Anträge, S. 2037) wurden abgewiesen. Der Geschädigte hat die teilweise Abweisung seiner Zivilforderungen akzeptiert und beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des Genugtuungsanspruchs von CHF 1’000.–, zuzüglich Zinsen, wobei festzustellen sei, dass die Genugtuung bereits durch C____ bezahlt worden sei (Akten S. 2334). Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung der vor­instanzlichen Verurteilung zur Leistung einer Genugtuung.

8.2 Zur Beurteilung steht ein Zivilanspruch der geschädigten Person, den diese adhäsionsweise im Strafverfahren geltend macht (Art. 122 Abs. 1 StPO). Der Zivilanspruch wird aus der Straftat abgeleitet, die zum Schuldspruch des Berufungsklägers wegen einfacher Körperverletzung führte (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage ist vollständig oder teilweise gutzuheissen, wenn und soweit die Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen ist (Dolge, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 126 N 23 ff.). Der Anspruch auf Leistung einer Genugtuung bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung ergibt sich aus Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden der Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl. statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

Wie ausgeführt, haben der Berufungskläger und C____ aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses den Berufungskläger mit Fäusten und Fusstritten angegriffen und dadurch eine Körperverletzung adäquat-kausal verursacht. Das Vorgehen des Berufungsklägers erweist sich aufgrund des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung als widerrechtlich, sein eventualvorsätzliches Handeln als schuldhaft. Dem Geschädigten entstand immaterielle Unbill von einer gewissen Schwere, indem er körperliche Schmerzen, eine Einschränkung seiner Mobilität und einen längeren Heilungsprozess erdulden musste. Der Geschädigte wurde für zwei Monate arbeitsunfähig erklärt. Die Operation fand am 27. April 2017 in der G____klinik Basel statt (Patientenakte G____klinik, Akten S. 691-693; Arztzeugnisse, Akten S. 562/563). Bei der Bemessung der Genugtuung ist von einer Verletzungsschwere in der Bandbreite bis CHF 5’000.– auszugehen (vgl. Leitfaden des Bundesamts für Justiz vom 3. Oktober 2019 zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz S. 12). Im Sinne einer Herabsetzung ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte sich bereits im Juli 2016 einem Eingriff am rechten Knie unterziehen musste (Gutachten IRM, Akten S. 738) und dass der Berufungskläger nicht direktvorsätzlich auf eine Verletzung abzielte, eine solche aber immerhin im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nahm. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erweist sich der Ausgleich für die immaterielle Unbill im Umfang von CHF 1’000.– als angemessen.

8.3 Die Solidarhaftung entspricht den gesetzlichen Regeln gemäss Art. 50 Abs. 1 i.V. mit 144 OR (Haftpflichtrecht) und Art. 418 Abs. 2 StPO (Verfahrenskosten). Im Umfang allfälliger bereits geleisteter Zahlungen durch den Solidarschuldner C____ wird der Berufungskläger gegenüber dem Privatkläger befreit (Art. 147 Abs. 1 OR). Im Verhältnis zum Mitbeschuldigten C____ bleibt die Verbindlichkeit des Berufungsklägers nach Massgabe von Art. 148 OR bestehen.

9.1 Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Der Berufungskläger ist wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und Gewaltdarstellungen zu einer reduzierten Geldstrafe zu verurteilen. Von der Anklage des Raufhandels und der mehrfachen Drohung ist er freizusprechen und das beschlagnahmte Mobiltelefon ist ihm nach Löschung der Videos mit Gewaltdarstellungen zurückzugeben; im Übrigen ist der vor­instanzliche Einziehungsbeschluss zu bestätigen. Die Vollziehbarerklärung der Vorstrafe entfällt zufolge Zeitablaufs. Die mit C____ geteilte Solidarverbindlichkeit des Berufungsklägers zur Genugtuungszahlung an den Geschädigten ist zu bestätigen.

9.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verfahrenskosten von CHF 10’813.– wurden durch die Taten des Berufungsklägers kausal veranlasst und sind ihm voll aufzuerlegen. Zufolge Abänderung der gerichtlichen Beurteilung wird ihm die Urteilsgebühr des Strafgerichts von CHF 5’500.– zur Hälfte auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu verlegen. Dem Berufungskläger wird eine um die Hälfte reduzierte Gebühr von CHF 1’500.– auferlegt. Der Rest geht zu Lasten des Staates (vgl. Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 1).

9.3 Im Umfang ihres Freispruchs hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu erstatten sind die Verteidigungskosten, soweit sie mit der Wichtigkeit der Sache in einem gewissen Verhältnis stehen und der Aufwand für eine sachgerecht geführte Verteidigung notwendig ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, 2017, N 1811 mit Hinweisen). Der Aufwand muss sachbezogen und angemessen sein. Die Entschädigung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif. Bei Teilfreisprüchen ist eine anteilsmässige Zuteilung der Entschädigung vorzunehmen (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 15, 17a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1 S. 169; 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203; Urteil 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen und insoweit ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1 f. S. 126 f.; Urteile 6B_96/2020 vom 5. März 2020 E. 3.1; 6B_1341/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.1; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen).

Die Verteidigung hat im vor­instanzlichen Verfahren einen Aufwand von 117,5 Stunden zum Stundenansatz von CHF 320.– geltend gemacht (Akten S. 2233 f.), was die Vor­instanz als massiv übersetzt bezeichnete und für den vor­instanzlichen Freispruch von der Anklage der mehrfachen Fälschung von Ausweisen den Arbeitsaufwand von zwei Stunden für angemessen hielt (Urteil Strafgericht S. 25). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Berufungskläger im Berufungsverfahren zwei weitere Freisprüche erwirkte, ist der angemessene Gesamtaufwand der Verteidigung auf rund 40 Stunden zu schätzen (10 Stunden für Aktenstudium, 10 Stunden für die Vorbereitung des Plädoyers, 20 Stunden für die Wahrnehmung von Terminen und Administration). Die Entschädigungsfrage wird von der Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert (AGE SB.2020.13 vom 17. August 2021 E. 5.2.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; Urteil 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.6; je mit Hinweisen), weshalb vorliegend die Hälfte des Aufwands, nämlich 20 Stunden, zu entschädigen sind, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Der anwendbare Stundensatz für die Entschädigung der Wahlverteidigung beträgt praxisgemäss CHF 250.–.

Für das Berufungsverfahren macht die Verteidigung einen Aufwand von 45,58 Stunden zum Ansatz von CHF 320.– geltend (Akten S. 2335). Für die Zusprechung der Parteientschädigung gelten die gleichen Grundsätze wie im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Zusätzlich ist hier zu berücksichtigen, dass die Verteidigung die Akten bereits aus dem vor­instanzlichen Verfahren kannte und im Zusammenhang mit Rechtsschriften verhältnismässig wenig Aufwand angefallen ist (Verzicht auf eine schriftliche Berufungsbegründung). Angemessen ist ein Gesamtaufwand von rund 26 Stunden (10 Stunden für Aktenstudium, 10 Stunden für die Erarbeitung der Berufungserklärung und des Plädoyers sowie 6 Stunden für Termine). Der im Umfang der Hälfte zu entschädigende Anteil beläuft sich auf effektiv 13,4 Stunden, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Der anwendbare Stundenansatz beträgt wiederum CHF 250.– Franken.

9.4 Die vor­instanzliche Entschädigung des Geschädigtenvertreters ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Berufungskläger – in solidarischer Verbindung mit C____ – zur Differenzzahlung im Betrag von CHF 300.– (6 x CHF 50.–), zuzüglich Mehrwertsteuer, verpflichtet wurde, ist dies zu bestätigen.

Dem Geschädigten wurde bereits mit Verfügung vom 8. April 2021 die unentgeltliche Verbeiständung im Berufungsverfahren bewilligt. Sein Vertreter macht einen Aufwand von 5,9 Stunden geltend, zuzüglich 4 Stunden für die Berufungsverhandlung. Der daraus resultierende Gesamtaufwand von 9,9 Stunden erweist sich als angemessen und ist zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– zunächst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Demnach wird dem Geschädigtenvertreter der Betrag von CHF 1’980.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Da der Berufungskläger nicht unvermögend ist, hat er zufolge seiner Verurteilung für diese Parteientschädigung aufzukommen (Art. 426 Abs. 4 StPO) und diesen Betrag dem Appellationsgericht zurückzuerstatten (Art. 138 Abs. 2 StPO).

Schliesslich haftet der Berufungskläger für jenen Teil der Parteientschädigung des Geschädigtenvertreters, der dem amtlichen Tarif übersteigt. Das heisst, er hat die Differenz zwischen dem amtlichen Stunden­ansatz von CHF 200.– und dem Überwälzungstarif von CHF 250.– zu bezahlen. Er ist demnach – zusätzlich zur erwähnten Rückerstattung gegenüber dem Appellationsgericht – zu einer Parteientschädigung von CHF 495.– zu verurteilen (9,9 Stunden x CHF 50.–), welche er direkt dem Privatkläger zu entrichten hat.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 4. November 2020, soweit es den Berufungskläger A____ betrifft, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

  • Freispruch von der Anklage der mehrfachen Fälschung von Ausweisen;

  • Nichteintreten auf die Schadenersatzforderungen des Privatklägers B____ und Abweisung der Mehrforderung betreffend Genugtuung;

  • Beschluss über die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände;

  • Entschädigung des Vertreters des Privatklägers im Kostenerlass, [...], für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und der Gewaltdarstellungen schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 70.–, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 3. April bis 1. Juni 2017, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und 135 Abs. 1bis des Strafgesetz­buches, 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 4 Abs. 1 lit. d und 16a des Waffengesetzes sowie 42 Abs. 2, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetz­buches.

A____ wird von der Anklage des Raufhandels und der mehrfachen Drohung freigesprochen.

Die am 2. September 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Einrechnung des Polizei­gewahrsams vom 12. Januar 2014 (1 Tag), Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches weder vollziehbar erklärt noch wird die Probezeit verlängert.

Dem Berufungskläger wird das Mobiltelefon Samsung (Pos. 1002) nach Löschung der beiden Videos mit Gewaltdarstellungen zurückgegeben.

Folgende Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Straf­gesetzbuches und Art. 31 Abs. 3 lit. a des Waffengesetzes eingezogen:

Der Sack mit 10 Schrotpatronen (Pos. 1104), der Sack mit 6 Schrotpatronen (Pos. 1105), der Teleskopschlagstock (Pos. 1115), der Teleskopschlagstock (Pos. 1126), die kroatische Identitätskarte lautend auf [...] (Pos. 1117), der kroatische Führerausweis lautend auf [...] (Pos. 1118), der Teleskopschlagstock (Pos. 1102), der Schlagring (Pos. 1105), das Springmesser (Pos. 1115), der Elektroschocker (Pos. 1116), die 2 Teleskop­schlagstöcke (Pos. 1117), der Schlagring (Pos. 1119) sowie der Schlagstock (Verzeichnis 147513).

A____ wird – in solidarischer Verbindung mit C____ – zu CHF 1’000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. März 2017 an B____ verurteilt, welche durch C____ bereits bezahlt wurde.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 10'813.– sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'750.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen sowie allfällige übrige Auslagen). Das Kostendepot von CHF 3’868.– und CHF 9’664.30 (= € 8’765.–) wird damit verrechnet.

Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF 5’000.– (zuzüglich Auslagen von CHF 611.40 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 432.10) für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 3’350.– (zuzüglich Auslagen von CHF 123.90 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 267.50) für das zweit­instanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, [...], werden für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1'980.– und ein Auslagenersatz von CHF 12.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 153.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung.

Überdies wird dem Privatkläger gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ in solidarischer Verbindlichkeit mit C____ eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von CHF 300.– (zuzüglich CHF 23.10 Mehrwertsteuer) zugesprochen.

Zudem wird dem Privatkläger für das Berufungsverfahren gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche unter Anrechnung des vorgenannten Honorars auf CHF 495.– festgesetzt wird, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 38.10.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Privatkläger

Strafgericht Basel-Stadt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

40

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG

des

  • Art. 78 des

i.V

  • Art. 50 i.V

StGB

  • Art. 34 StGB
  • Art. 41 StGB
  • Art. 42 StGB
  • Art. 44 StGB
  • Art. 46 StGB
  • Art. 47 StGB
  • Art. 49 StGB
  • Art. 69 StGB
  • Art. 123 StGB
  • Art. 133 StGB
  • Art. 134 StGB
  • Art. 135 StGB

StPO

  • Art. 9 StPO
  • Art. 10 StPO
  • Art. 122 StPO
  • Art. 126 StPO
  • Art. 138 StPO
  • Art. 141 StPO
  • Art. 197 StPO
  • Art. 241 StPO
  • Art. 243 StPO
  • Art. 350 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 391 StPO
  • Art. 399 StPO
  • Art. 418 StPO
  • Art. 426 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 429 StPO
  • Art. 433 StPO
  • Art. 436 StPO

WG

  • Art. 4 WG
  • Art. 8 WG
  • Art. 16a WG
  • Art. 31 WG
  • Art. 33 WG

Gerichtsentscheide

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