Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.20
URTEIL
vom 8. Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. November 2020 (SG.2020.217)
betreffend mehrfacher Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafeinzelgerichts vom 27. November 2020 wurde A____ des mehrfachen Betruges schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2018 sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März 2017. Weiter wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei auf eine Eintragung der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem verzichtet wurde. Im Übrigen wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 842.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt und sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), amtlich verteidigt durch [...], am 23. Februar 2021 beim Appellationsgericht Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 2. Oktober 2021 begründet. Dabei beantragt er die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils mit Ausnahme der darin zugesprochenen Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Demnach sei er freizusprechen und es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge und unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Im Übrigen hat er diverse Beweis- und Verfahrensanträge gestellt. So sei eine Begutachtung seiner Schuldfähigkeit in Auftrag zu geben, es sei eine Vergleichsverhandlung durchzuführen bzw. die Wiedergutmachung zu prüfen und in diesem Zusammenhang sein Vorgesetzter B____ zu befragen. Weiter seien seine Eltern, C____ und D____, sowie seine Ehefrau, E____, einzuvernehmen. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 4. November 2021 beantragt sie die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils und die kostenfällige Abweisung der dagegen erhobenen Berufung. Zudem seien sämtliche Beweis- und Verfahrensanträge abzuweisen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 hat die verfahrensleitende Präsidentin – unter Vorbehalt eines anderen Entscheides durch das Gesamtgericht – die Beweis- und Verfahrensanträge des Berufungsklägers abgewiesen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 ordnete sie indes die Einholung verschiedener Auskünfte an. So sei im Hinblick auf die Berufungsverhandlung ein aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister sowie ein aktueller Strafregisterauszug einzuholen und habe die Verteidigung dem Gericht einen aktuellen Arbeitsvertrag des Berufungsklägers und seiner Ehefrau sowie die Lohnabrechnungen für das Jahr 2023, die Steuererklärung für das Jahr 2022 sowie ein schriftlicher Nachweis, dass der Berufungskläger sämtlichen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der geschädigten [...] Arbeitslosenkasse nachgekommen sei, einzureichen. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 teilte der Berufungskläger dem Gericht mit, dass er mit seiner Ehefrau seit dem [...] einen gemeinsamen Sohn, F____, habe. Weiter ersuchte er um Wiedererwägung seines Antrages auf Befragung seiner Ehefrau E____ und reichte er diverse der verlangten Unterlagen ein. Schliesslich gab er seinen Verzicht auf eine Dolmetscherin bzw. einen Dolmetscher für das weitere Verfahren bekannt. Mit Schreiben vom 31. August 2023 bestätigte die Arbeitslosenkasse [...], dass der Berufungskläger die Rückforderung in Höhe von CHF 17'674.– im November 2021 vollständig zurückbezahlt habe und beim Betreibungsamt eine Löschung der Betreibung aufgegeben worden sei. In Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Juli 2023 verfügte die verfahrensleitende Präsidentin am 5. Dezember 2023, dass die Ehefrau E____ anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen sei, zumal eine solche Befragung für die Frage der Landesverweisung sinnvoll erscheine.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2023 wurden der Berufungskläger und die Zeugin E____ befragt. Anschliessend gelangte der amtliche Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Da die Staatsanwaltschaft keine (Anschluss-)Berufung erklärt hat, ist vorliegend lediglich das vom Berufungskläger ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchen das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist lediglich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden. Angefochten sind demgegenüber der Schuldspruch wegen mehrfachen Betruges, die angeordnete Landesverweisung sowie die vorinstanzliche Kostenverlegung.
2.1 Mit Berufungsbegründung vom 2. Oktober 2021 beantragte der Verteidiger, es seien eine Begutachtung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers in Auftrag zu geben, eine Vergleichsverhandlung durchzuführen bzw. die Wiedergutmachung zu prüfen und der Vorgesetzte des Berufungsklägers, B____, zu befragen. Weiter seien seine Eltern, C____ und D____, sowie seine Ehefrau, E____, einzuvernehmen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 hat die verfahrensleitende Präsidentin – unter Vorbehalt eines anderen Entscheides durch das Gesamtgericht – die Beweis- und Verfahrensanträge des Berufungsklägers abgewiesen. In Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Juli 2023 verfügte die verfahrensleitende Präsidentin am 5. Dezember 2023, dass die Ehefrau, E____, anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen sei.
2.2 Die verfahrensleitende Präsidentin begründete die Abweisung der gestellten Beweis- und Verfahrensanträge folgendermassen (Akten S. 236 f.):
Die Anträge auf Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit sowie auf Durchführung von Vergleichsverhandlung/Wiedergutmachung werden unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des Strafgerichts vom 27. November 2020 sowie die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft abgewiesen.
Der Antrag auf Befragung von B____ zur Frage, ob der Berufungskläger alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat und weiterhin durch eine maximale Lohnpfändung diese unternimmt, wird abgewiesen. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wird ein aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister eingeholt. Es wird dazu auf die separate Verfügung (dem Appellationsgericht zu erteilende Auskünfte) verwiesen.
Der Antrag auf Befragung von B____ bezüglich des Themas, ob im Falle eines Schuldspruchs von einer Landesverweisung (Härtefall?) abgesehen werden kann, wird abgewiesen.
Es liegt bereits eine schriftliche Stellungnahme von B____ vom 11. März 2021 bei den Akten, welche sich wertschätzend über den Berufungskläger äussert. Sollte der Berufungskläger noch immer bei dieser Firma arbeiten, darf davon ausgegangen werden, dass sich an dieser Einschätzung nichts geändert haben dürfte.
Auf die Befragung der Eltern des Berufungsklägers wird verzichtet, zumal diese gemäss Datenmarkt Basel-Stadt sich per 6. Juni 2023 in Basel abgemeldet haben und in die Türkei zurückgekehrt sind. […].
2.3 Auf diese Ausführungen kann nach wie vor abgestellt werden. Hinzu kommt, dass der Verteidiger eingangs der heutigen Berufungsverhandlung vorbrachte, er mache vom Ausgang der Befragungen abhängig, ob er noch Beweisanträge stelle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 Akten S. 346). Da er im Nachgang der Befragungen darauf verzichtete, ist somit ohnehin davon auszugehen, dass sich die gestellten Anträge aus Sicht der Verteidigung bzw. des Berufungsklägers infolge der zitierten Verfügung vom 14. Juli 2023 und der heute durchgeführten Befragung der Ehefrau, E____, erübrigt haben.
3.1 Tatsächliches
3.1.1 Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 9. September 2020 vorgeworfen, er habe im Jahr 2017 gegenüber der Arbeitslosenkasse während diversen Monaten wahrheitswidrig angegeben, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. In der Folge habe er CHF 17'674.– zu viel an Unterstützung erhalten. Konkret sei er in den Monaten Januar, Februar, März, April, Juli, August, November und Dezember 2017 einer Arbeit bei der Firma [...] GmbH und im Monat Oktober 2017 einer Arbeit bei der Firma [...] AG nachgegangen, wofür er jeweils einen AHV-pflichtigen Lohn erhalten habe. Während dieser Periode sei der Berufungskläger durch die [...] Arbeitslosenkasse finanziell unterstützt worden, nachdem er ein entsprechendes Gesuch eingereicht habe. In der Folge und mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, habe er nicht nur die Mitteilung an die [...] Arbeitslosenkasse unterlassen, dass er in der betreffenden Periode dieser Arbeit nachgegangen sei. Darüber hinaus habe er während der genannten Zeitspanne seine Kontaktperson bei der Arbeitslosenkasse auch mehrmals aktiv getäuscht, indem er das Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat ...» wissentlich falsch ausgefüllt habe. So habe er die Frage, ob er in den betreffenden Monaten gearbeitet habe, jeweils falsch beantwortet, indem er die Frage mit «NEIN» beantwortet und somit angegeben habe, bei keinem Arbeitgeber gearbeitet zu haben. Dies obwohl er gewusst habe, dass er unter Strafandrohung jede Arbeitstätigkeit der unterstützenden Behörde zur Kenntnis bringen müsse. Den für die Sachbearbeitung zuständigen Personen hätten keine Anhaltspunkte für eine Arbeitstätigkeit vorgelegen und die Angaben des Berufungsklägers hätten nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden können. Auch gegenüber dem Sachbearbeiter der Regionalen Arbeitsvermittlung habe der Berufungskläger jeweils Belege für seine Arbeitsbemühungen als Arbeitnehmer beigebracht, um den Unterstützungsanspruch nicht zu verlieren. Damit wurden die ihn betreuenden Personen in ihrem Irrtum über ihre Arbeits- und Einkommenssituation bestärkt. Derart getäuscht hätten sie in der Folge zwischen Januar bis und mit April, zwischen Juli bis und mit August und zwischen Oktober bis und mit Dezember 2017 die monatlichen Überweisungen zum Schaden der [...] Arbeitslosenkasse ausgelöst und sei der entsprechende Betrag dem Berufungskläger gutgeschrieben worden, obwohl dieser angesichts der Höhe seines Zwischenverdienstes lediglich einen geringeren Anspruch gehabt hätte. Während der genannten Zeitspanne habe der Berufungskläger insgesamt CHF 21‘745.75 an Unterstützung erhalten, obwohl er lediglich Anspruch auf CHF 4‘071.75 gehabt hätte. Der Arbeitslosenkasse sei also ein Schaden im Umfang von CHF 17‘674.– entstanden (SB ALK S. 17 ff., 45 ff.).
3.1.2 Der Berufungskläger bestreitet den angeklagten Sachverhalt nicht. Nachdem er bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geständig war (Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 5 f., Akten S. 107 f.), hat er den inkriminierten Sachverhalt auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erneut zugestanden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 353). Weiter hat die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht erwogen, dass sein Geständnis durch die Strafanzeige der [...] Arbeitslosenkasse (Akten S. 33 ff.), die vom Berufungskläger ausgefüllten Formulare «Angaben der versicherten Person für den Monat ...» (SB ALK S. 1 ff.), den Kontoauszug der Ausgleichskasse (SB ALK S. 31 ff.), das Schreiben der [...] Arbeitslosenkasse betreffend nicht übereinstimmende Angaben (SB ALK S. 35), die Rückforderungsverfügung der [...] Arbeitslosenkasse (SB ALK S. 17), die monatlichen Abrechnungen (SB ALK S. 20 ff.), die Berechnungen der Rückforderungen (SB ALK S. 45 ff.) sowie die Lohnabrechnungen der [...] GmbH und der [...] AG (SB ALK S. 37 ff.) objektiviert werden. Darauf kann im Wesentlichen abgestellt werden.
Einer Korrektur bedürfen diese Sachverhaltsfeststellungen indes hinsichtlich des Zeitraums März 2017. Aus den Separatbeilagen geht nämlich hervor, dass der Berufungskläger in diesem Monat kein entsprechendes Formular ausgefüllt hat (SB ALK S. 12). Folgerichtig hat die [...] Arbeitslosenkasse offenbar denn auch keine Unterstützungsgelder für diesen Zeitraum ausbezahlt (SB ALK S. 47). Die Schadenshöhe von CHF 17'674.– verringert sich somit nicht durch diese Korrektur.
3.2 Rechtliches
3.2.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz das Verhalten des Berufungsklägers als mehrfachen Betrug qualifiziert. Dass der Berufungskläger die [...] Arbeitslosenkasse hinsichtlich seiner damaligen Erwerbstätigkeit täuschte, er dadurch einen Irrtum hervorrief und diese in der Folge Unterstützungsbeiträge von insgesamt CHF 17'674.– zu viel an den Berufungskläger ausbezahlte, ist soweit unbestritten. Es kann diesbezüglich somit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 8 ff., Akten S. 124 ff.). Aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen gilt dies indes nicht für den Monat März 2017, in welchem seitens des Berufungsklägers keine Täuschung auszumachen ist und die [...] Arbeitslosenkasse folglich weder einem Irrtum unterlegen ist noch Unterstützungsbeiträge ausbezahlt hat. Diesbezüglich ist der Tatbestand des Betruges somit offensichtlich nicht erfüllt und hat ein Freispruch zu erfolgen. Für die anderen Monate wird vom Verteidiger im Berufungsverfahren die Arglistigkeit der Täuschung (vgl. Berufungsbegründung 4, Akten S. 213) sowie der subjektive Teil des Tatbestandes (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10, Akten S. 354) bestritten. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen.
3.2.2
3.2.2.1 Was die Arglist anbelangt, macht der Berufungskläger sinngemäss geltend, weder habe er seine damaligen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit gegenüber der Steuerbehörde verheimlicht noch hätten seine Arbeitgeber es unterlassen, die nötigen Sozialversicherungsabgaben zu leisten. Insofern habe er kein Lügengebäude erstellt und hätte seitens der [...] Arbeitslosenkasse eine einzige Anfrage bei der Ausgleichskasse gereicht, um festzustellen, dass und wieweit Einkünfte erzielt worden seien (Berufungsbegründung S. 4, Akten S. 213).
3.2.2.2 Arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) handelt die Täterschaft, wenn sie mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3., 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn die Täterschaft ein ganzes Lügengebäude errichtet, so zum Beispiel durch das Erzählen von mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen liesse, oder wenn sie sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben kann das Merkmal dann erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (so speziell bei Leistungserbringern der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen, siehe nachfolgend), sowie dann, wenn die Täterschaft das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3.; vgl. auch Maeder/Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.)
Gestützt auf
diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das
Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte
vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass
das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle
erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen:
Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt
der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern
nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten
vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt
daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden
(BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153
2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom
13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).
In Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das Bundesgericht die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So hält es in ständiger Rechtsprechung fest, dass wer als Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen beziehende Person falsche oder unvollständige Angaben zu ihren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch zumindest konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 u. 11, E. 2.4.6, m.w.H.). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig [...], dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen [...]. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3.1, 140 IV 11 E. 2.4.6 und 6.3.1.3; BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1., 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4, je m.w.H.).
3.2.2.3 Mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 f., Akten S. 125 f.) ist festzuhalten, dass der Berufungskläger die [...] Arbeitslosenkasse vorliegend wiederholt über seine damalige Erwerbstätigkeit getäuscht hat und dies obwohl er mit den entsprechenden Formularen gehörig über seine Mitwirkungspflichten aufgeklärt wurde. Angesichts der sehr hohen Anzahl der versicherten Personen kann der [...] Arbeitslosenkasse nicht zugemutet werden, ohne spezielle Anhaltspunkte für eine Falschangabe jeden Monat beispielsweise bei der Ausgleichskasse nachzufragen, ob die versicherten Personen entgegen ihren Angaben einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Erwägung, wonach ein generelles Misstrauen der Sozialversicherungen auch nicht angebracht sei, zumal davon auszugehen sei, dass der weitaus überwiegende Teil der versicherten Personen ehrlich Auskunft über die Verhältnisse gebe. Aufgrund dessen durfte der Berufungskläger davon ausgehen, dass die [...] Arbeitslosenkasse nicht aktiv nach Einkommensquellen forschen werde (vgl. BGer 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.5). Im Weiteren bestanden keine Anhaltspunkte, aufgrund welcher die [...] Arbeitslosenkasse zur Einholung weiterer Auskünfte verpflichtet gewesen wäre. Insofern ist ihr auch nicht vorzuwerfen, dass sie grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hätte. Vielmehr hat sie – nachdem ihr im Rahmen des Vollzuges des Bundesgesetzes gegen Schwarzarbeit angezeigt wurde, dass der Berufungskläger im Jahre 2017 Einnahmen aus den Arbeitsverhältnissen bei den Firmen [...] GmbH und [...] AG erzielte – am 17. Januar 2019 einen IK-Auszug bei der AHV-Ausgleichskasse und die entsprechenden Lohnabrechnungen und Arbeitgeberbescheinigungen bei den besagten Arbeitgeberinnen eingeholt (Akten S. 33 ff.; SB ALK S. 31 ff., SB ALK S. 27 ff., SB ALK S. 37 ff., 44 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort zudem zu Recht vorbringt, hätte die [...] Arbeitslosenkasse ihren Irrtum über die Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers auch nicht früher aufdecken können, wenn sie im Zeitpunkt der Täuschung eine Nachfrage bei der Ausgleichskasse oder bei der Steuerbehörde gemacht hätte, zumal die geleisteten Beiträge erst später ersichtlich gewesen wären (vgl. Berufungsantwort S. 4, Akten S. 232). Damit hat sie rechtzeitig die zumutbaren weiteren Abklärungen getroffen, womit ihr keine Opfermitverantwortung zuzuschreiben ist. Die Täuschungen des Berufungsklägers waren somit arglistig.
3.2.3 Soweit der Verteidiger anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung den subjektiven Teil des Betrugstatbestands in Frage stellte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10, Akten S. 354), ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Zwar ist nicht zu bestreiten, dass die Aufnahme der Selbständigkeit eine grosse Belastung für den Berufungskläger mit sich brachte. Inwiefern dieser Umstand seinen Vorsatz in Abrede stellen soll, ist indes nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz auch hier zu Recht erwog, hat der Berufungskläger in Kenntnis seiner Pflichten und mit Wissen und Wollen, also direktvorsätzlich, die zu deklarierende Arbeitstätigkeit nicht bei der [...] Arbeitslosenkasse gemeldet. Dies ergebe sich bereits aus seinem Geständnis (Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 5 f., Akten S. 107 f.). Auch anlässlich seiner heutigen Befragung erläuterte der Berufungskläger eindrücklich, er habe damals die Idee gehabt, er könne mit dem Geld der [...] Arbeitslosenkasse seine Schulden bezahlen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 353). Der subjektive Tatbestand ist damit offensichtlich nicht zu bestreiten.
3.2.4 Zusammenfassend hat der Berufungskläger mit seinem Vorgehen das Erfordernis einer aktiven und arglistigen Täuschung erfüllt, ebenso wie das Vorsatzerfordernis. Die Vorinstanz hat damit den Tatbestand des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu Recht bejaht. Aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen hat er sich abweichend zum vorinstanzlichen Urteil «lediglich» in 8 statt 9 Fällen schuldig gemacht. Für den Monat März 2017 hat ein Freispruch zu erfolgen.
4.1 Der Berufungskläger ist somit auch in zweiter Instanz des mehrfachen Betruges schuldig zu sprechen. Die Vorinstanz hat hierfür eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2018 sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März 2017.
Da vorliegend einzig der Berufungskläger Berufung erhoben hat, ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius indes weder die von der Vorinstanz gewählte Sanktionsart der Geldstrafe noch die Gewährung des bedingten Vollzugs zu überprüfen. Es bleibt lediglich über eine Reduktion der Tagessätze sowie die Höhe der Geldstrafe zu befinden (vgl. AGE SB.2022.28 vom 17. Januar 2023 E. 4.2, SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 6; vgl. BGer 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.3).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterschaft zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterschaft sowie nach ihren Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
4.2.2 Hat die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
4.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die die Täterschaft begangen hat, bevor sie wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass die Täterschaft nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist das Zweitgericht im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).
Der Berufungskläger wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 14. Februar 2018 wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner und Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (Akten S. 325). Da der Berufungskläger die vorliegend zu beurteilenden Delikte im Jahre 2017 und somit noch vor Erlass dieses Strafbefehls begangen hat und es sich ausserdem um gleichartige Sanktionen handelt, ist für die neu zu beurteilenden Taten eine Zusatzstrafe auszufällen. Ebenfalls zu berücksichtigen wäre der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März 2017, mit welchem der Berufungskläger wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt wurde (Akten S. 324). Da die vorliegend zu beurteilenden Betrugsfälle vom Januar und Februar 2017 noch vor Erlass dieses Strafbefehls verübt wurden, liegt diesbezüglich nämlich ein Fall einer teilweise retrospektiven Konkurrenz vor. Wie das Strafgericht zu Recht erwog (vgl. angefochtenes Urteil S. 13, Akten S. 129), rechtfertigt sich eine doppelte Reduktion infolge zweimaliger Zusatzstrafenbildung indes nicht.
4.4 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB reicht der Strafrahmen für Betrug von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Berufungskläger hat den Tatbestand des Betruges vorliegend über 8 Monate hinweg auf die exakt gleiche Weise erfüllt. Da sich auch die einzelnen Deliktsbeträge lediglich leicht unterscheiden und diese Unterschiede eher dem Zufall zuzuschreiben sind, rechtfertigt es sich, die einzelnen Betrugsfälle im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung gleich zu beurteilen.
4.4.1
4.4.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger auf den Formularen der Arbeitslosenkasse jeweils aktiv wahrheitswidrig angab, nicht bei einem Arbeitgeber angestellt zu sein. Insgesamt gab er für 8 Monate Einkommensverhältnisse an, welche nicht der Realität entsprachen. Aufgrund dessen bezahlte ihm die [...] Arbeitslosenkasse in den betreffenden Monaten jeweils zwischen ca. CHF 400.– und CHF 3'400.– zu viel an Arbeitslosenentschädigung aus. Bei den einzelnen Deliktssummen handelt es sich nicht um hohe Beträge. Auch der Gesamtdeliktsbetrag von CHF 17'674.– ist zwar nicht unerheblich, aber auch nicht besonders hoch. Weiter verschuldensrelativierend zu veranschlagen ist, dass der Berufungskläger nicht ein besonders raffiniertes Vorgehen an den Tag legte und auch keine ausgeklügelten Massnahmen traf, welche die Aufklärungen weiter erschwert hätten. Die Täuschungshandlungen erschöpften sich darin, dass er auf den Formularen wahrheitswidrig das falsche Kästchen ankreuzte. Da es sich bei seiner Erwerbstätigkeit nicht um Schwarzarbeit handelte, war von Vornherein klar, dass seine Falschangaben zu einem späteren Zeitpunkt auffliegen würden. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die objektive Tatschwere der einzelnen Betrugsfälle als sehr leicht.
4.4.1.2 In subjektiver Hinsicht muss dem Berufungskläger ein direkter Vorsatz zur Last gelegt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er sich zur fraglichen Zeit zwar nicht in einer eigentlichen Notlage, aber durchaus in einer schwierigen Lebensphase befunden hatte und er sich durch seine Handlungen einen Ausweg aus seiner Schuldensituation erhoffte. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwerde die objektive somit nicht zu relativieren, weshalb von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist.
4.4.1.3 Aufgrund des Gesagten und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle würden Einzelgeldstrafen von je 20 Tagessätzen pro Betrugsfall dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen Rechnung tragen. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint dabei aufgrund des engen sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Vorfälle eine hypothetische Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen angemessen.
4.4.2 Was die Täterkomponente anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach diese neutral zu werten sind (angefochtenes Urteil S. 11 f., Akten S. 127 f.): Demnach ist der heute [...]‑jährige Berufungskläger in der Türkei geboren und aufgewachsen. Im Alter von 16 Jahren kam er mit seinen Eltern in die Schweiz und absolvierte hier noch die Weiterbildungsschule (WBS). Danach arbeitete er bis zu einem Unfall als Gerüstbauer, bevor er 2009 mit seiner Tätigkeit als Lüftungsmonteur begann. Nach einem Versuch der selbständigen Erwerbstätigkeit wurde er 2016 arbeitslos und verübte er 2017 die vorliegend zur Diskussion stehenden Delikte. Seit 2020 ist er wieder als Lüftungsmonteur festangestellt. Anders als noch zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils ist seine Ehe nicht mehr kinderlos. Am [...] ist der gemeinsame Sohn F____ zur Welt gekommen, wobei dieser aufgrund der gesundheitlichen Folgen seiner Frühgeburt spezieller Betreuung bedarf (vgl. dazu unten E. 5.3.3). Der Berufungskläger ist strafrechtlich vorbelastet (Akten S. 323 ff.). Am 11. Dezember 2014 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.– und zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt. Weiter erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März 2017, mit welchem der Berufungskläger wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt wurde. Schliesslich wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 14. Februar 2018 wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner und Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zwar handelt es sich bei den genannten Verurteilungen mehrheitlich um Strassenverkehrsdelikte und sind sie in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht einschlägig, doch fallen seine diversen Regelverstosse durchaus negativ ins Gewicht. Diesbezüglich gilt es indes anzumerken, dass der Berufungskläger die erwähnten Delikte während einer schwierigen Lebensphase verübte und er sich seither nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte zwar geständig ist und den Deliktsbetrag an die [...] Arbeitslosenkasse zurückbezahlt hat. Diese Umstände können ihm aber nicht wesentlich strafmindernd zugutegehalten werden, werden sie doch stark relativiert durch die Tatsache, dass das Geständnis die ohnehin nachgewiesenen Deliktshandlungen betraf und der Berufungsbeklagte die Rückzahlungen nicht etwa aus eigener Initiative, sondern auf Anordnung der [...] Arbeitslosenkasse getätigt hat. Insgesamt erweisen sich die Täterkomponenten daher als neutral.
4.5 Wie bereits erwähnt, ist diese Strafe als (teilweise) Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 14. Februar 2018 und 23. März 2017 auszufällen. Rechnerisch wird die Zusatzstrafe nachfolgend der Einfachheit halber lediglich anhand des neueren Strafbefehls gebildet, zumal der Berufungskläger sämtliche Betrugsfälle zeitlich vor dessen Erlass beging und eine doppelte Reduktion des Strafmasses ohnehin nicht angezeigt ist (vgl. oben E. 4.3). Da es sich sowohl bei der Grundstrafe aus dem Strafbefehl vom 14. Februar 2018 als auch derjenigen der neu zu beurteilenden Delikte um Gesamtstrafen handelt, ist der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Folglich erscheint es gerechtfertigt, die Grundstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gedanklich um 90 statt 100 Tagessätze zu erhöhen. Wären sämtliche Delikte gemeinsam beurteilt worden, hätte somit eine Strafe von 240 Tagessätzen resultiert, weshalb die Zusatzstrafe auf 90 Tagessätze festzusetzen ist.
4.6
4.6.1 Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 5 StPO N 1).
4.6.2 Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Eine Rechtsverzögerung liegt demnach dann vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre oder dies hätte sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen zu bejahen, in denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 5 N 9). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).
4.6.3 Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafreduktion, manchmal sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima ratio, zu einer Einstellungsverfügung (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1; BGer 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3; vgl. dazu auch Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 15 ff.).
4.6.4 Die streitgegenständlichen Betrugsfälle datieren bereits aus dem Jahre 2017, wobei die Anzeige durch die [...] Arbeitslosenkasse erst am 31. Dezember 2019 erfolgte. Ungeachtet dessen erscheint die vorliegende Verfahrensdauer von knapp 4 Jahren bis zum Berufungsurteil als zu lang, zumal der Sachverhalt aufgrund der überschaubaren Akten gut dokumentiert ist und der Fall auch sonst keine besonderen Schwierigkeiten mit sich bringt. Ins Auge sticht insbesondere die Phase im Berufungsverfahren zwischen November 2021 und Juli 2023, während der kein Fortschritt zu verzeichnen war. Wenn auch die lange Verfahrensdauer hinsichtlich der in Frage stehenden Landesverweisung zugunsten der Berufungsklägers gewesen sein dürfte, ändert dies nichts an der durch die Ungewissheit verursachten Belastung des Berufungsklägers und führt dies nicht dazu, dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wäre. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots die bisher zugemessene Geldstrafe von 90 Tagessätzen um 15 Tagessätze auf somit 75 Tagessätze zu reduzieren.
4.7 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterschaft im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Berufungsgericht darf damit nach der Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3, 146 IV 311 E. 3.6.3,144 IV 198 E. 5.4.3; AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 5.2.3; jeweils mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist angesichts der damals bestehenden Einkommenspfändung von einem massgeblichen Einkommen von CHF 1'973.– ausgegangen und hat die Tagessatzhöhe demzufolge auf CHF 20.– festgelegt (vgl. angefochtenes Urteil S. 12, Akten S. 128). Unter Berücksichtigung der nunmehr weggefallenen Lohnpfändung und der eingereichten Unterlagen zu seiner beruflichen und finanziellen Situation ist nunmehr von einem Nettolohn von CHF 5'000.– auszugehen, was im Sinne von verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zu berücksichtigen ist. Davon ist gemäss allgemeinem baselstädtischen Tarif 30 % für Krankenkassen, Steuern etc. abzuziehen. Auch zu berücksichtigen ist, dass er inzwischen Vater eines Sohnes geworden ist, der bei ihm lebt. Dafür ist zusätzlich noch ein Unterstützungsabzug von 15 % vorzunehmen. Insgesamt führt dies zu einer Tagessatzhöhe von CHF 100.–.
4.8 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterschaft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger richtigerweise eine positive Prognose gestellt, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (angefochtenes Urteil S. 12 f., Akten S. 128 f.), zumal die Anwendung des Verbots der reformatio in peius einem unbedingten Vollzug ohnehin entgegenstehen würde.
Mit der Vorinstanz ist den – wenn auch nicht einschlägigen – Vorstrafen des Berufungsklägers und den damit einhergehenden verbleibenden Bedenken hinsichtlich seines künftigen Wohlverhaltens indes insofern Rechnung zu tragen, als dass die Probezeit auf drei Jahre zu verlängern ist.
4.9 Zusammenfassend ist der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2018 sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März 2017, zu verurteilen.
5.1 Der Berufungskläger ist türkischer Staatsangehöriger und hat den mehrfachen Betrug im Jahre 2017, mithin nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB).
Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).
5.2
5.2.1 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB für den Berufungsbeklagten führen würde (unten E. 4.4). Nur wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsbeklagten am Verbleib in der Schweiz überwiegen (unten E. 4.5). Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (unten E. 4.6; vgl. zum Prüfungsschema de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).
5.2.2 Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.2, mit Hinweisen; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (zum Ganzen: BGer 6B_304/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2 m.H. auf BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f., 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).
5.2.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3, 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 5.3.3, 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3, 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Selbst bei einer stabilen Familie hat es jedoch die Täterschaft, die den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt hat, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu ihrer Kernfamilie künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (BGer 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3.2, vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3). Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens kann bei der Ausweisung eines Ausländers auch ohne Familienbezug tangiert sein. Jedoch ergibt sich aus diesem Anspruch ein Recht auf Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3 mit Hinweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6, 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für die betroffene Person im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen).
5.2.4 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3, 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3, 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.3.4, BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, ausführlich: BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Bei der Interessenabwägung nach den Kriterien von Art. 8 EMRK sind gemäss dem EGMR insbesondere die Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen sowie die Nationalität der betroffenen Personen und die konkreten Umstände des Einzelfalls. Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2, 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3).
5.3
5.3.1 Der Berufungskläger wurde am [...] in [...] in der Türkei geboren. Am [...] ist er im Alter von 16 Jahren mit Aufenthaltszweck Verbleib bei den Eltern in die Schweiz eingereist und hat in Basel Wohnsitz genommen. Seither ist er ununterbrochen in Basel gemeldet. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahre 2002 heiratete er E____, welche im Hinblick auf diese Heirat ihren Wohnsitz ebenfalls von der Türkei in die Schweiz verlegte. Im Jahre 2012 liess sich das Ehepaar scheiden, bevor sie sich 2019 wiederverheirateten (Bericht Migrationsamt, Akten S. 18). Seit dem vorinstanzlichen Urteil hat sich die familiäre Situation insofern verändert, als dass am [...] der gemeinsame Sohn F____ zur Welt gekommen ist und die Eltern des Berufungsklägers am 6. Juni 2023 in die Türkei zurückgezogen sind (Aufenthaltstitel F____, Akten S. 255; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 347). Von seinen Geschwistern leben ein Bruder und eine Schwester in Basel. Zwei weitere Schwestern wohnen in der Türkei (Bericht Migrationsamt, Akten S. 18; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 347).
In beruflicher Hinsicht hat der Berufungskläger nach seinem Zuzug in die Schweiz die Weiterbildungsschule (WBS) absolviert. Zwischen ca. 2000 und 2007 arbeitete er als Gerüstbauer. Nach einem Unfall und einem daraus erlittenen Leistenbruch musste er sich beruflich neu orientieren. Seit 2009 ist er als Lüftungsmonteur tätig (Einvernahme vom 11. Juni 2020, Akten S. 9; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 347). 2013 macht er sich auf Anraten seines damaligen Chefs und eines ehemaligen Kunden selbständig und gründete eine GmbH, was erhebliche Schwierigkeiten mit sich brachte und seine damals ohnehin bereits angespannte finanzielle und emotionale Situation stark beanspruchte. Gemäss eigenen Angaben geriet er in eine Abwärtsspirale und verbrachte seine Freizeit in einem schlechten Umfeld. Er habe während dieser Zeit viel Alkohol getrunken und Cannabis konsumiert. Da er beruflich auf ein Auto angewiesen gewesen und ihm 2014 infolge Strassenverkehrsdelikte der Führerschein entzogen worden sei, habe er sein Unternehmen 2015 denn auch bereits wieder schliessen müssen. Er habe anschliessend mit einer Depression zu kämpfen gehabt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 und 6, Akten S. 348 und 350). Seit Juli 2020 befindet er sich wieder in einer Festanstellung als Lüftungsmonteur. In den Akten findet sich ein Schreiben vom 11. März 2021 seines Vorgesetzten, B____, in welchem sich dieser sehr wertschätzend über den Berufungskläger äussert (vgl. Akten S. 190).
In Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse ist festzuhalten, dass der Berufungskläger nach wie vor Schulden aufweist. In diesem Zusammenhang gilt es indes hervorzuheben, dass er in der Vergangenheit bis zu ca. CHF 100'000.– Schulden hatte, er diese in den letzten Jahren mithilfe einer Einkommenspfändung stark reduzieren konnte. Heute hat er keine Lohnpfändung mehr und belaufen sich seine Schulden gemäss eigenen Angaben auf weniger als CHF 25'000.– (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 347; vgl. Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszug vom 24. Juli 2023, Akten S. 256 ff.). Aufgrund seines und des beruflichen Engagements seiner Ehefrau ist davon auszugehen, dass sich zeitnah auch die noch verbleibenden Schulden vollständig abbezahlen lassen.
In sprachlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass sich der Berufungskläger nach 22‑jährigem Aufenthalt in der Schweiz nicht wirklich auf Deutsch verständigen könne und er für die Verhandlung einer Dolmetscherin bedurft habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 15, Akten S. 131). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger indes ein gegenteiliges Bild ab. So konnte er der Gerichtsverhandlung ohne Übersetzungshilfe mühelos folgen und auf sämtliche Fragen verständlich und aufklärend antworten. In Anbetracht der Komplexität und der Wichtigkeit einer solchen Verhandlung ist dies keineswegs selbstverständlich. Seine sprachliche Integration ist jedenfalls positiv zu werten. Anzumerken bleibt, dass ihm auch nicht vorzuwerfen gewesen wäre, wenn er aufgrund der Bedeutung dieser Verhandlung eine Dolmetscherin hätte beziehen wollen. Alleine deswegen wäre seine sprachliche Integration nicht zu bemängeln.
Ebenfalls zu relativieren gilt es die vorinstanzliche Einschätzung hinsichtlich seiner sozialen Integration. So mag es zutreffen, dass der Berufungskläger und seine Ehefrau kaum private Kontakte mit Schweizerinnen und Schweizern pflegen. Doch dieser Umstand ist angesichts der äusserst begrenzten Freizeit, welche die beiden neben ihrer Berufstätigkeit und der Betreuungsarbeit ihres Sohnes haben, zu relativieren. In Anbetracht ihrer aktuellen Lebenssituation kann hinsichtlich der sozialen Integration jedenfalls nicht viel mehr von den beiden verlangt werden, zumal dies auf Kosten der wirtschaftlichen Integration oder der Betreuungszeit ihres Sohnes gehen würde. Immerhin ist der Berufungskläger bereits aufgrund seiner Arbeit als Lüftungsmonteur wohl täglich mit Schweizerinnen und Schweizern im Austausch (vgl. Berufungsbegründung S. 5 f., Akten S. 214 f.). Zudem hat er den Freizeitgarten seines Vaters übernommen und ist er nun Mitglied im dazugehörigen Gartenverein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 und 10, Akten S. 346 und 354), was durchaus für eine aktive soziale Integration spricht. Nicht zu seinen Gunsten sprechen indes seine Vorstrafen (vgl. oben E. 4.4.2). Zwar sind diese nicht einschlägig und vorwiegend im Bereich des Strassenverkehrsrechts anzusiedeln, doch wurde der Berufungskläger immerhin auch wegen Misswirtschaft und Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte verurteilt. Zusammen mit dem heute zu beurteilenden mehrfachen Betrug wären durchaus gewisse Zweifel angebracht, ob der Berufungskläger gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Auch diesbezüglich ist indes festzuhalten, dass sich der Berufungskläger seit den Vorfällen im Jahre 2017 nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen. Angesichts der verstrichenen Zeitdauer von knapp 6 Jahren darf zuversichtlich davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger seine Lebenssituation in diverser Hinsicht verbessern konnte und ein Rückfall daher weniger wahrscheinlich erscheint. So konnte er vor Gericht heute eindrücklich darlegen, dass es seit 2019 aufwärts gehe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 350). Auch seine Ehefrau schilderte anlässlich der heutigen Befragung von sich aus, der Berufungskläger sei ein neuer Mann jetzt. Er habe sich in den letzten Jahren sehr positiv entwickelt und sie sei glücklich (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 351). Das funktionierende Familienverhältnis trotz schwieriger Verhältnisse und seine stabile Berufssituation scheinen dies zu belegen.
5.3.2 Was die Resozialisierungsmöglichkeiten in seinem Heimatland anbelangt, gilt es festzuhalten, dass der Berufungskläger seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Türkei verbrachte und er mit der Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Gemäss eigenen Angaben reist er noch immer ca. einmal pro Jahr in die Türkei, um seine Familie zu besuchen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 348). Wie bereits erwähnt, leben von seiner nahen Verwandtschaft die Eltern und zwei seiner Geschwister in der Türkei. Die Hochzeit mit seiner Ehefrau fand ebenfalls in der Türkei statt. Dies sei aber eher ein spontaner Entscheid gewesen und für ihn wäre es auch in Ordnung gewesen, wenn sie in der Schweiz geheiratet hätten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 353). Bei einer Rückkehr in die Türkei müsste der Berufungskläger eine neue Berufstätigkeit ausüben. Seine Ausbildung als Lüftungsmonteur wäre dabei weniger hilfreich, zumal dafür nur an Flughäfen und Spitälern eine Nachfrage bestünde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 349). Demzufolge wäre ein Neustart in der Türkei für den Berufungskläger zwar selbstverständlich mit gewissen Einbussen verbunden, doch wäre losgelöst von seiner hiesigen Familiensituation davon auszugehen, dass er dort grundsätzlich gut Fuss fassen könnte. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, trifft dies für die Familiengemeinschaft bestehend aus ihm, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind indes nicht zu.
5.3.3 Da der Berufungskläger mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn eine echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung führt, ist gemäss dem Erwogenen weiter zu berücksichtigen, ob es diesen zumutbar wäre, ihr Familienleben in der Türkei zu pflegen. In Bezug auf die Ehefrau erwog die Vorinstanz lediglich, dass sie ebenfalls aus der Türkei stamme, sie mit der Kultur und der Lebensweise der gemeinsamen Heimat vertraut sei und ihr ein gemeinsames Familienleben in der Türkei daher zuzumuten sei (angefochtenes Urteil S. 15, Akten S. 131). Diese Ausführungen greifen deutlich zu kurz. Aufgrund ihrer Befragung an der heutigen Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff., Akten S. 351 ff.) ist auch bei ihr von einem engen Bezug zur Schweiz auszugehen. So ist sie bereits 2002, mithin vor über 20 Jahren, in die Schweiz gekommen. Zwar sind ihre Deutschkenntnisse nicht so ausgeprägt wie beim Berufungskläger und war sie, als die Fragen im Zusammenhang mit der Landesverweisung komplexer wurden, auf eine Übersetzungshilfe angewiesen. Mehrheitlich konnte sie die Fragen des Gerichts aber verstehen und verständlich darauf antworten. Seit ihrem Zuzug in die Schweiz war sie immer erwerbstätig. Anfangs arbeitete sie in einem Hotel und nun seit 10 Jahren im [...] Spital. Auch zwischen 2012 und 2019, als sie vom Berufungskläger geschieden war und von ihm getrennt lebte, blieb sie in der Schweiz und ging sie stets vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nach. Seit der Geburt ihres gemeinsamen Sohnes arbeitet sie in einem Teilzeitpensum von 60 %, was in Anbetracht des Vollzeitpensums des Berufungsklägers, des Betreuungsbedarfs ihres Sohnes und der diesbezüglichen fehlenden Unterstützung durch Dritte von einem besonders grossen Engagement zeugt. So arbeitet der Berufungskläger während den Werktagen jeweils von 7 Uhr bis 15:30 Uhr und seine Ehefrau Dienstag bis Freitag von 17 Uhr bis 21 Uhr und am Wochenende jeweils den ganzen Tag (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 und 7, Akten S. 346 und 351). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Ehefrau während ihrer Schwangerschaft mit schweren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte und der Sohn F____ aufgrund dessen bereits nach 5 Monaten zur Welt gebracht wurde. Nach seiner Geburt war er knapp ein Jahr lang auf medizinische Behandlung im Spital angewiesen. Aktuell geht es ihm abgesehen von Problemen mit den Ohren und Augen gut, doch bedarf er regelmässiger Kontrollen im Kinderspital, in der Ohrenklinik und in der Neuroklinik. Aufgrund seines jungen Alters von rund 1 ½ Jahren wäre er grundsätzlich ohne weiteres anpassungsfähig und könnte er sich problemlos integrieren. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass die medizinische Versorgung in den Grossstädten der Türkei zwar durchaus vergleichbar sein mag mit derjenigen in der Schweiz. Doch scheint fraglich, ob dem Sohn bei einer Verlagerung des Wohnsitzes nach [...], wo die Eltern des Berufungsklägers gemäss Datenmarkt aktuell wohnen, ausreichende und bedarfsgerechte Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden, zumal er offenbar auf Spezialkliniken angewiesen ist.
Trotz der Herausforderungen mit den gesundheitlichen Problemen des Kindes, dem Wegzug der Eltern des Berufungsklägers, der damit verbundenen fehlenden Unterstützung bei der Betreuung des Kindes und der angespannten finanziellen Verhältnisse hat es das Ehepaar gemeinsam geschafft, ein funktionierendes Familien- und Berufsleben aufzubauen. Nur durch die beidseitigen Beiträge, namentlich indem der Berufungskläger vollzeitlich tagsüber und die Ehefrau abends und am Wochenende ihren Erwerbstätigkeiten nachgehen und sie sich gegenseitig bei der Betreuung des Kindes unterstützen, ist ihnen ein solches Zusammenleben ohne Unterstützung durch die Sozialhilfe überhaupt erst möglich. Ein solches überdurchschnittliches Engagement verdient Anerkennung. Wenn auch beide mit der Kultur und der Sprache in ihrem Heimatland vertraut sind, scheint es zudem zweifelhaft, ob ihnen der Aufbau eines derart abgestimmten Familienlebens in der Türkei gelingen würde, zumal sie in Anbetracht des Betreuungsbedarfs des Sohnes keine Zeit für eine lange Angewöhnungsphase hätten. In diesem Zusammenhang erklärte die Ehefrau heute eindrücklich, sie könne sich nicht vorstellen, zusammen mit ihrem Ehemann in die Türkei zu gehen, sie sei hier verwurzelt. Gleichzeitig könne sie sich aber auch nicht vorstellen, ohne ihn hier zu bleiben. Sie sei auf seine Unterstützung bei der Kinderbetreuung angewiesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 352).
5.3.4 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass zwar sowohl der Berufungskläger als auch seine Ehefrau nach wie vor eine enge Verbindung zu ihrem Heimatland Türkei pflegen. Nichtsdestotrotz erscheint aufgrund der familiären Umstände und insbesondere der gesundheitlichen Probleme ihres gemeinsamen Sohnes zweifelhaft, ob sie ihr Familienleben tatsächlich auch in der Türkei in gleicher Weise weiterführen könnten. Die beiden haben ihre Berufs- und Betreuungstätigkeit derart aufeinander und auf die Bedürfnisse des Sohnes abgestimmt, dass sie diese Gemeinschaft bei einem Umzug in die Türkei höchstwahrscheinlich nicht so weiterführen könnten. Hinzu kommt, dass beide seit über 20 Jahren in der Schweiz wohnen und arbeiten und insgesamt gut integriert sind. So weist der Berufungskläger zwar mehrere Vorstrafen und nach wie vor Schulden auf, doch sind diese (unter anderem) auf eine schwierige Lebensphase seinerseits zurückzuführen. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Besserung zu erkennen und scheinen sich die neuen Verhältnisse stabilisiert zu haben. Seit 2018 hat er sich strafrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen und er konnte seither aufgrund seiner positiven beruflichen Integration einen Grossteil seiner Schulden zurückbezahlen. Die Bemühungen des Berufungsklägers und seiner Ehefrau können durchaus als ausserordentlich bezeichnet werden. Schliesslich gilt besonders zu berücksichtigen, dass der Sohn spezialmedizinischer Überwachung bzw. Behandlung bedarf, welche in der Türkei allenfalls nicht sichergestellt sein könnte. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist beim Berufungskläger entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.
5.4 Wird das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles bejaht, hat in einem weiteren Schritt eine Interessenabwägung zwischen den erheblichen privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung zu erfolgen.
Der Berufungskläger ist wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil der [...] Arbeitslosenkasse zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen. Der Verfassungs- und Gesetzgeber erachtet Sozialversicherungsbetrug als besonders verwerflich (BGer 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3, 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Die vorliegend zu beurteilenden Betrugsfälle sind daher keineswegs zu bagatellisieren. Nichtsdestotrotz ist zu berücksichtigen, dass die Tatschwere jeweils sehr leicht wiegt und sich der Berufungskläger weder vorliegend noch in der Vergangenheit Gewalt- oder Sexualdelikte zu Schulden kommen lassen hat. Auch in Bezug auf die Deliktsbeträge ist festzuhalten, dass diese einzeln betrachtet mehrheitlich unter der Mindestgrenze von CHF 3'000.– liegen, unter welcher beim Auffangtatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB grundsätzlich von leichten Fällen auszugehen ist und welche gemäss dem Willen des Gesetzgebers keine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen. Auch beim vorliegenden Gesamtdeliktsbetrages von CHF 17'674.– wäre in Anbetracht der Umstände die Annahme eines leichten Falls im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen (BGer 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5; vgl. im Zusammenhang mit der Landesverweisung infolge Sozialversicherungsbetrugs auch BGer 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.3, bei welchem der Deliktsbetrag indes über der Erheblichkeitsschwelle von CHF 36'000.– lag). Hinzu kommt, dass der Berufungskläger die zu Unrecht erhaltenen Arbeitslosengelder vollumfänglich zurückbezahlt hat. Nicht zu seinen Gunsten sprechen seine Vorstrafen sowie seine nach wie vor bestehenden Schulden. Wie bereits erwähnt, hat der Berufungskläger aber überzeugend dargelegt, dass er sein Leben in den Griff bekommen hat. Dass er seit nunmehr 6 Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist und einen Grossteil seiner Schulden zurückbezahlt hat, bestätigt dieses Bild. Damit erscheint das Risiko für weitere Delikte bzw. eine erneute Zunahme seiner Schulden relativ gering. Das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung ist demnach im Vergleich zu anderen Fällen nicht als besonders hoch einzustufen. Auf Seiten des Berufungsklägers besteht indes ein beachtliches Interesse, in der Schweiz zu bleiben. Das Zusammenleben mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn könnte – sollte es im Falle einer Landesverweisung überhaupt bestehen bleiben – nicht in gleicher Form weitergeführt werden. Angesichts der gesundheitlichen Probleme des Sohnes ist die funktionierende Zusammenarbeit innerhalb dieser Familiengemeinschaft zu schützen. Das gewichtige private Interesse des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegt folglich das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung.
5.5 Gemäss dem Erwogenen ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen und fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Interesses des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz aus. Demzufolge ist ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen.
6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Der Berufungskläger wird auch im zweitinstanzlichen Verfahren – mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf des Betruges hinsichtlich des Monats März 2017 – schuldig gesprochen. Was die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, so sind ihm diese weiterhin vollumfänglich aufzuerlegen, da die Staatsanwaltschaft für den Vorwurf des Betruges im Monat März 2017 keine eigenen Kosten ausgeschieden hat (vgl. Kostenbogen der Staatsanwaltschaft). Dieser Freispruch ist zudem derart nebensächlich, dass sich aufgrund dessen keine Reduktion der erstinstanzlichen Urteilsgebühr rechtfertigt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr sind demnach zu belassen.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO indes im Umfang von 50 % vorbehalten, zumal sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein erheblicher Teil der Verteidigungsbemühungen gegen die von der Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung richtete.
6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, mit Hinweisen). In Anbetracht des zweitinstanzlichen Verzichts auf die Anordnung einer Landesverweisung und dem Freispruch vom Vorwurf des Betruges für den März 2017 obsiegt der Berufungskläger mit seinen Anträgen rund zur Hälfte, weshalb ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im entsprechenden Umfang aufzuerlegen sind. Unter diesen Umständen trägt er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.–, inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.3 Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar gemäss seiner Aufstellung auszurichten. In seiner Honorarnote vom 6. Dezember 2023 macht er einen Aufwand von 42.47 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 217.60, jeweils zuzüglich 7,7 % MWST, geltend. Nicht zu vergüten sind dabei indes 2 Stunden Aufwand für die diversen eingereichten Fristerstreckungsgesuche (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 135 N 4) sowie 2 Stunden des andernfalls zu hoch ausfallenden Vorbereitungsaufwandes für die Berufungsverhandlung. Darüber hinaus scheint auch die vom Verteidiger aufgewendete Zeit für das Studium der überschaubaren Akten insgesamt als zu hoch, weshalb für die heutige Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung lediglich 2 statt 4 Stunden zu entschädigen sind. Die entsprechenden Kürzungen wurden dem Verteidiger im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorab mitgeteilt, wobei er diese zur Kenntnis nahm und akzeptierte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 353). Dem Verteidiger sind somit ein Honorar von insgesamt 40.47 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 8’094.–, zuzüglich Auslagen von CHF 217.60 sowie 7,7 % MWST von CHF 640.–, insgesamt also CHF 8'951.60, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Da dem Berufungskläger eine um 50 % reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass die im Urteil des Strafeinzelgerichts vom 27. November 2020 zugesprochene Entschädigung an die amtliche Verteidigung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – des mehrfachen Betruges schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2018 sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März 2017, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf des Betruges hinsichtlich des Monats März 2017 wird der Berufungskläger freigesprochen.
In Gutheissung der Berufung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches von einer Landesverweisung ausnahmsweise abgesehen.
Dem Berufungskläger werden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 842.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen) auferlegt.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt 40.47 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 8’094.–, zuzüglich Auslagen von CHF 217.60 sowie 7,7 % MWST von CHF 640.–, insgesamt also CHF 8'951.60 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
VOSTRA-Koordinationsstelle
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).