Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2021.18, AG.2021.407
Entscheidungsdatum
08.06.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.18

URTEIL

vom 8. Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o UPK Basel, Beschuldigter

Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ Privatkläger

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 6. Oktober 2020

betreffend versuchten Raub, Drohung, mehrfache teilweise versuchte Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Tätlichkeiten, mehrfachen Diebstahl und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Oktober 2020 wurde A____ des versuchten Raubs, der Drohung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Diebstahls und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 13 ½ Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und zu einer Busse von CHF 2'000.- (ev. 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurde festgestellt, dass A____ die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 2), der versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 14), der Beschimpfung (AS Ziff. 14), der Hinderung einer Amtshandlung (AS Ziff. 15) und der mehrfachen Beschimpfung (AS Ziff. 15) zwar rechtswidrig erfüllt, jedoch in schuldunfähigem Zustand begangen habe. Von der Anklage der Störung des öffentlichen Verkehrs, der versuchten Nötigung und der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 15) wurde A____ freigesprochen. Der Vollzug der ausgesprochenen Strafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet. Schliesslich wurde die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände sowie die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel verfügt und A____ reduzierte Verfahrenskosten und Urteilsgebühren auferlegt.

Am 19. Februar 2021 hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch seinen Verteidiger Berufung erklären lassen mit dem Antrag, es sei anstelle einer stationären eine ambulante Massnahme, allenfalls in Verbindung mit Weisungen und Bewährungshilfe, anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Berufungskläger die Einholung eines zweiten, ergänzenden psychiatrischen Gutachtens zu den Fragen der Wiederholungsgefahr und Massnahmenempfehlung, eines Führungsberichts der Spezialabteilung des UG Waaghof sowie eines ausführlichen Arztberichts zum Behandlungsverlauf beantragen lassen. Zudem seien an der Berufungsverhandlung der behandelnde Arzt sowie eine allfällige sachverständige Person zur Massnahmenfrage zu befragen. Mit eigenhändiger Eingabe vom 19. Februar 2021 hat der Berufungskläger mitgeteilt, dass er das Urteil vom 6. Oktober 2020 in allen Punkten anfechte.

Mit Verfügung des instruierenden Gerichtspräsidenten vom 24. Februar 2021 wurde die amtliche Verteidigung mit [...] auch für das Berufungsverfahren bewilligt. Mit undatierter Eingabe (Eingang: 3. März 2021) teilte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers mit, dass er auf die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung verzichte, ausserdem werde die eigenhändige Berufungserklärung des Berufungsklägers vom 19. Februar 2019 zurückgezogen, richte sich die Berufung doch einzig gegen die angeordnete Massnahme. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Am 13. April 2021 wurde der Berufungskläger im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs in die UPK Basel versetzt. Mit Verfügung des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 21. April 2021 wurde ein Therapie- und Verlaufsbericht der UPK angefordert. Am 26. April 2021 ordnete der Straf- und Massnahmenvollzug beim Berufungskläger massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen in Form der Unterbringung im Isolierzimmer rückwirkend ab 16. April 2021 an, solange dies die behandelnden Ärzte als notwendig erachten, jedoch längstens bis am 3. Mai 2021. Mit Beweisantrag vom 5. Mai 2021 beantragte der Verteidiger, es seien aktuelle Berichte der den Berufungskläger behandelnden Ärzte in den UPK oder ein schriftlicher Bericht zum aktuellen somatischen und psychischen Gesundheitszustand des Berufungsklägers, dessen Entwicklung seit Beginn des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (insbesondere Krankheitseinsicht und Therapiemotivation) sowie zum weiteren Behandlungs- und Betreuungsbedarf einzuholen. Diesem Beweisantrag wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Mai 2021 stattgegeben. Am 17. Mai 2021 ging der Strafregisterauszug des Berufungsklägers ein. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 liess der Verteidiger dem Gericht ein Schreiben des Berufungsklägers vom Februar 2021 sowie die Rede, welche der Berufungskläger an der Beerdigung seines Bruders am 9. Dezember 2020 gehalten habe, zukommen. Am 27. Mai 2021 ging der Therapiebericht der UPK vom 26. Mai 2021 ein. Auf Antrag des Verteidigers wurde zudem ein Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Waaghof vom 7. Juni 2021 eingeholt. Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 wurde vom Straf- und Massnahmenvollzug über den Berufungskläger massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen in Form der Unterbringung im Isolierzimmer rückwirkend ab 4. Mai 2021 angeordnet, solange dies die behandelnden Ärzte als notwendig erachten, jedoch längstens bis am 11. Juni 2021.

An der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2021 ist zunächst der Berufungskläger ausführlich zu seiner Person und zur Sache befragt worden. Anschliessend hat die Sachverständige, C____ zu Fragen des Gerichts und der Parteien Stellung genommen. Schliesslich sind der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.2.2 Nach Rückzug seiner eigenhändigen Berufung vom 19. Februar 2021 ist gestützt auf die durch den Rechtsvertreter verfasste Berufungserklärung vom 19. Februar 2021 festzustellen, dass sich die Berufung einzig gegen die Anordnung einer stationären Massnahme richtet (vgl. dazu Eingabe Verteidigung vom 3. März 2021). Das angefochtene Urteil ist somit lediglich unter diesem Aspekt zu überprüfen. Unangefochten und damit rechtskräftig sind demnach die vorinstanzlichen Feststellungen zum Sachverhalt, die Schuld- und Freisprüche sowie die Strafzumessung, ausserdem die Kosten- und Nebenfolgen und die Entschädigung des Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

2.1 Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen (lit. a), wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind (lit. c). Das Behandlungsbedürfnis muss mit der Delinquenz des Täters in Zusammenhang stehen (Pauen Borer/Trechsel, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 56 N 4). Art. 56 Abs. 2 StGB setzt für die Anordnung einer Massnahme überdies voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Dabei ist die Grösse der Gefahr künftiger Straftaten zur Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ins Verhältnis zu setzen. Der Eingriff muss somit der Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten angemessen sein. Hierfür hat die Anlasstat Indiziencharakter (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 6 f. mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen sind demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat insbesondere die Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten Rückfallwahrscheinlichkeit sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit und Therapiewilligkeit). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt schliesslich, dass neben dem genannten Element der Geeignetheit auch die Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen sind (vgl. Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 6 ff.; Pauen Borer/Trechsel, a.a.O., Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom 10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E. 6.3).

2.2 Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von C____ vom 15. Juni 2020 leide der Berufungskläger seit der Adoleszenz an einer paranoiden Schizophrenie schwerer Ausprägung (ICD-10 F20.0), seit der späten Jugendzeit an einer Substanzabhängigkeit von Opiaten (ICD-10 F11.2) sowie Kokain (ICD-10 F14.2) und an einem schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1), Alkohol (ICD-10 F10.1) und Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1 [Akten S. 474]). Zwischen den diagnostizierten psychischen Störungen und den Anlassdelikten bestehe ein enger Zusammenhang (Akten S. 486). Die gemäss der Prognoseinstrumente VRAG-R (Violence Risk Appraisal Guide-Revised) sowie HCR-20 vorgenommene Risikoeinschätzung ergab eine hohe Rückfallgefahr für ähnliche Delikte. Am wahrscheinlichsten seien Eigentums- und Betäubungsmitteldelikte, es bestehe aber auch ein deutlich erhöhtes Risiko von (sexuell) gewalttätigem Verhalten (Akten S. 485 f.). Insbesondere die Vorgeschichte des Berufungsklägers weise viele Faktoren auf, die für ein hohes Gewaltrisiko sprächen: So gehe aus der Krankheitsgeschichte hervor, dass beim Berufungskläger seit vielen Jahren immer wieder selbst- und fremd-aggressive Impulse aufgetreten seien. Diese hingen sowohl mit der schizophrenen Störung als auch der multiplen Substanzabhängigkeit zusammen. Der Berufungskläger agiere bei Suchtdruck sehr reizbar und aggressiv; beim unkontrollierten Drogenkonsum werde eine psychotische Symptomatik angestossen, z.B. sexualisierte Wahnideen, die den Berufungskläger zu aggressivem Verhalten motivierten. Die «Doppeldiagnose» (schizophrene Erkrankung, multiple Substanzabhängigkeit) stelle den entscheidenden Risikofaktor für gewalttätiges Verhalten dar und führe zudem zu einer schlechten sozialen Anpassung, welche sich ihrerseits risikoerhöhend auswirke (Akten S. 481, 486). Hinzu kämen beim Berufungskläger als weitere Risikofaktoren für kriminelle Rückfälle kognitive Einschränkungen, eine unzureichend verinnerlichte Normenkontrolle und eingeschränkte Fähigkeiten der Realitätstestung (Akten S. 482). Es sei bisher nie gelungen, den Berufungskläger längerfristig an ein geeignetes Therapiesetting anzubinden (Akten S. 486 f.). Indiziert sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB, wobei die multiple Substanzabhängigkeit in diesem Rahmen mitzubehandeln sei. Hingegen sei wegen der schizophrenen Störung die Fokussierung der Behandlung «nur» auf die Abhängigkeit nicht aussichtsreich und damit eine Massnahme nach Art. 60 StGB nicht angezeigt. Eine ambulante Behandlung sei aufgrund der Schwere der Störungsbilder und der prekären Lebenssituation nicht ausreichend, insbesondere da keine angemessene Krankheitseinsicht vorliege. Eine Behandlung in einem zunächst geschlossenen Rahmen könnte längerfristig auch gegen den Willen des Berufungsklägers zu einer Stabilisierung seines Zustands führen (Akten S. 484, 487).

2.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 15. Juni 2020 die ausgesprochene Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Sie hat hierzu erwogen, der Berufungskläger leide unter einer schweren psychischen Störung sowie unter einer Suchtmittelabhängigkeit, welche in engem Zusammenhang zu den beurteilten Delikten stünden. Eine Strafe allein erscheine nicht ausreichend, um ihn von zukünftiger gleichgelagerter Delinquenz abzuhalten (Akten S. 2204). Das Strafgericht hat – in ausführlicher Auseinandersetzung mit der Argumentation der Verteidigung, wonach eine ambulante Massnahme angezeigt sei – weiter erwogen, dass ein ambulantes Therapiesetting für den Berufungskläger schon deshalb nicht in Frage komme, weil in den vergangenen zehn Jahren keine geeignete Wohnform habe gefunden werden können, von wo aus er sich längerfristig ambulant in Behandlung hätte begeben können (Akten S. 2205). Sämtliche Einrichtungen, in denen der Berufungskläger gewohnt habe, seien mit dem grossen Betreuungsbedarf und den immer wieder vorkommenden aggressiven Ausbrüchen des Berufungsklägers überfordert gewesen, weshalb er jeweils wegen Untragbarkeit entlassen worden sei (Akten S. 2205 f. mit Hinweis auf Akten S. 86 ff., 389). Gerade auch im D____, wo der Berufungskläger vor seiner Verhaftung knapp zwei Jahre gewohnt habe, sei es am Anfang und am Ende der vorliegenden Deliktsserie zu Vorfällen mit erheblichen Gewaltausbrüchen seitens des Berufungsklägers gegenüber dem Personal gekommen, weshalb keinesfalls von einer Verbesserung der Situation des Berufungsklägers ausgegangen werden könne (Akten S. 2206). Es bestehe die Gefahr der Verwahrlosung und daraus folgend die Notwendigkeit einer Beistandschaft (Akten S. 2205 mit Hinweis auf Verfügung der KESB Akten S. 10 und Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Waaghof vom 21. September 2020 Akten S. 2087). Schliesslich scheine der Abstinenzwille des Berufungsklägers, welcher als Voraussetzung für die Aufnahme in ein betreutes Wohnheim bestehe, aufgrund der Äusserungen des Berufungsklägers äusserst fraglich (Akten S. 2206). Gestützt auf diese Erwägungen folgerte die Vorinstanz, dass das in den bisherigen offenen Institutionen angebotene niederschwellige Therapiesetting offensichtlich nicht ausreichend gewesen sei, den Berufungskläger von weiterer Delinquenz abzuhalten. Damit sei in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Empfehlung einzig eine stationäre Massnahme geeignet, eine nachhaltige Verbesserung der Legalprognose zu erzielen, könne doch nur so die therapeutische Behandlung des Berufungsklägers längerfristig und bei Bedarf auch gegen seinen Willen sichergestellt werden (Akten S. 2207). Schliesslich sei eine stationäre Massnahme mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden massiven Gewaltausbrüche des Berufungsklägers auch erforderlich, um dem gutachterlich attestierten hohen Rückfallrisiko zu begegnen (Akten S. 2207).

2.4

2.4.1 Der Verteidiger stellt das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung, deren Zusammenhang mit den Anlasstaten sowie das Behandlungsbedürfnis des Berufungsklägers nicht in Frage. Er macht jedoch geltend, obwohl die Störungsbilder des Berufungsklägers schon lange festständen, sei über ein Jahr verstrichen, ohne dass er adäquat therapiert worden sei. Weil kein Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Waaghof ab dem zweiten Halbjahr 2020 und bis zur Verlegung im April 2021 vorliege und auch ein Führungsbericht der UPK fehle, sei die sachverständige Gutachterin nicht in der Lage, die Entwicklung des Berufungsklägers fundiert einzuschätzen. Es sei deshalb ein neues Gutachten durch eine neue sachverständige Person einzuholen (Prot. Berufungsverhandlung Akten 2444, Plädoyer AV Akten S. 2412). Strittig sei namentlich die Frage der Verhältnismässigkeit, nachdem sich die bisherigen Behandlungsbemühungen als ungeeignet erwiesen hätten und der Berufungskläger die über ihn verhängte Strafe längst verbüsst habe. Das Erlernen sozialadäquaten Verhaltens sei nur in einem offenen Vollzugsrahmen möglich. Es sei daher einer konsequenten Drogenentzugs- und Entwöhnungstherapie unter Mitbehandlung der paranoiden Schizophrenie in Form von Medikamenten und begleitenden psychoedukativen Therapien in einem Umfeld eines tragfähigen und ambulanten Settings als milderer Massnahme den Vorzug zu geben. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach es auch im D____ zu gewalttätigen Vorfällen gekommen sei, sei insofern zu widersprechen, als die deliktischen Vorfälle allesamt im Zusammenhang mit dem Suchtdruck und durch Substanzmissbrauch ausgelösten Psychosen gestanden hätten (Akten S. 2414). Dem Berufungskläger sei es bis zum Beginn der Corona-Pandemie und damit verbunden dem Einschlafen des öffentlichen Lebens sehr gut gegangen. Die Legalprognose habe sich insgesamt verbessert, sei doch der Berufungskläger (mit Ausnahme des Substitutmittels) seit über einem Jahr abstinent. Da in den Arztberichten der Kokainkonsum als Grund für die Exazerbation und die Fremdaggression auf dem Boden der paranioden Schizophrenie betrachtet worden sei, sei aktuell – nach einer kompletten Abstinenz von über einem Jahr – nicht mehr von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen (Akten S. 4215 f.).

2.4.2 Der Verteidiger stellte auch die Eignung einer stationären Massnahme in Frage und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die bisherige medikamentöse Therapie nicht von Erfolg gekrönt gewesen sei. Ein breiterer, unter anderem anthroposophischer Behandlungsansatz in einem ambulanten Setting sei diesbezüglich erfolgversprechender. Zudem zeige der Berufungskläger wenn auch nicht verbal, doch dadurch Krankheitseinsicht, indem er die Medikamenteneinnahme nicht boykottiere. Er sei indessen auf eine enge Anbindung an eine Suchtentzugs- und Entwöhnungstherapie in einer begleiteten Wohnform angewiesen. Je länger er hingegen weggesperrt bleibe, desto geringer würden seine Ressourcen, in der Gesellschaft zu bestehen, was sich langfristig nachteilig auf die Legalprognose auswirke (Akten S. 2416). Alles in allem erweise sich die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zum heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig und nicht mehr geeignet, weshalb sie aufzuheben und in eine ambulante Behandlung umzuwandeln sei (Akten S. 2418).

2.5 Dagegen wendet die Staatsanwaltschaft ein, der Berufungskläger habe mit seinem Verhalten in den letzten Monaten bewiesen, dass die Prognose der Gutachterin, wonach in Freiheit ein hohes Gewaltrisiko bestehe, durchaus zutreffe. Er sei nach wie vor schwer krank und nicht in der Lage, sein Verhalten sozialadäquat zu steuern. Daraus folge, dass Dritte durch ihn unmittelbar gefährdet wären, was auch aus dem Therapiebericht vom 26. Mai 2021 (vgl. unten E. 3.2.4) hervorgehe. Es bestehe weiterhin ein dringendes Behandlungsbedürfnis des Berufungsklägers, wobei bei einer Nichtbehandlung die öffentliche Sicherheit massiv gefährdet würde. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass alle milderen Massnahmen nicht ausreichten, um schwere Straftaten zu verhindern. Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB sei zudem verhältnismässig, seien die Anlasstaten doch derart schwerwiegend, dass es sich rechtfertige, zur Verhinderung künftiger ähnlicher Taten in die Persönlichkeitsrechte des Berufungsklägers einzugreifen (Prot. Berufungsverhandlung p. 2444, Plädoyer StA Akten S. 2409 f.).

3.1 Dem Berufungskläger wurde mit Verfügung des Strafgerichts vom 5. August 2020 der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt (Akten S. 1935). Nachdem er zunächst in der Spezialabteilung des Untersuchungsgefängnisses Waaghof blieb, trat er am 13. April 2021 in die Forensische Abteilung der UPK Basel über (Akten S. 2352). Ab dem 16. April 2021 musste er aufgrund von Störung des Zusammenlebens und Fremdgefährdung isoliert werden (Akten S. 2355), mit Verfügung vom 8. Juni 2021 wurde die Isolation bis 11. Juni 2021 verlängert (Akten S. 2393).

3.2

3.2.1 Aus dem Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Waaghof für den Zeitraum vom 27. April 2020 bis 13. April 2021 geht hervor, dass der Aufenthalt des Berufungsklägers generell schwierig und problematisch verlaufen sei. Wegen seiner Erkrankungen sei er auf der Spezialstation mit erhöhter Betreuung platziert worden, wo er sich meist provokativ, frech und fordernd verhalten habe. Insbesondere die Abgabe der Medikamente sei stets problematisch gewesen, da er diese nicht sofort schlucken, sondern im Mund habe verstecken wollen, um sie danach zu sniffen. Der Berufungskläger habe die Aufsichtspersonen und Mitarbeitenden der Spezialstation öfters beleidigt und beschimpft; auch gegenüber Miteingewiesenen habe er sich oft provokativ und beleidigend verhalten. Zudem sei es ihm zeitweise schwergefallen, die Hausordnung sowie die Anweisungen des Personals zu befolgen. Zur Reinigung seiner Zelle habe er regelmässig angewiesen werden müssen. Schliesslich seien über den Berufungskläger 22mal Arrest oder Sicherheitsaufenthalt sowie schriftliche Verweise wegen Beschimpfungen, Beleidigungen, aggressiven und renitenten Verhaltens, Drohungen, Diebstahls, Medikamentenschmuggels, Nichtbefolgung von Anweisungen sowie suizidaler Absichten verfügt worden (Akten S. 2388 f.).

3.2.2 Gemäss dem Bericht des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 23. November 2020 sei es im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs wiederholt wegen Malcompliance in Bezug auf die medikamentöse Behandlung zu Disziplinierungen des Berufungsklägers gekommen. Zudem habe er durch falsche Einnahme der Medikation eine notfallmässige Spitalbehandlung provoziert, in deren Rahmen er am 30. August 2020 einen Fluchtversuch unternommen habe (Akten S. 2262; vgl. dazu auch Schreiben Straf- und Massnahmenvollzug vom 4. Dezember 2020, Akten S. 2292).

3.2.3 Aus der Anordnung von massnahmenindizierten Massnahmen des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 26. April 2021 geht hervor, dass sich der psychopathologische Zustand des Berufungsklägers kurz nach seiner Verlegung in die UPK Basel verschlechtert habe, was sich unter anderem in Form eines Liebeswahns sowie lauten und bedrohlichen Verhaltens bei potentieller Fremdgefährdung offenbart habe. Aus diesem Grund habe er am 16. April 2021 isoliert werden müssen. Der Berufungskläger sei mit einer aus Sicht der Ärzte notwendigen Anpassung der antipsychotischen Medikation noch nicht einverstanden (Akten S. 2355 f.).

3.2.4 Schliesslich ist dem Therapiebericht des behandelnden Arztes [...] vom 26. Mai 2021 zu entnehmen, dass der Berufungskläger an einer hohen Symptombelastung durch die bekannte paranoide Schizophrenie leide. Insbesondere bestünden anhaltende Wahnvorstellungen, formalgedankliche Störungen und ausgeprägte Affektlabilität mit Wutanfällen und drohendem Verhalten. Aufgrund seines gegenüber dem Personal gespannten und aggressiven Verhaltens und eines gegenüber einer Mitpatientin entwickelten Liebeswahns habe er aus Sicherheitsgründen isoliert werden müssen. Er habe sich einmal mit Mitpatienten im Raucherzimmer verbarrikadiert, woraus eine akute Gefährdung entstanden und ein Polizeieinsatz notwendig geworden sei. Auch eine Umstellung der Medikation habe keine Abhilfe verschafft, besitze der Berufungskläger doch nach wie vor kaum Kontrolle, sein Verhalten sozialadäquat zu steuern. Es bestehe keine Krankheitseinsicht und nur eine sehr oberflächliche Therapiemotivation. Aufgrund der Schwere und Chronifizierung der schizophrenen Symptomatik bestehe ein hoher und wahrscheinlich langfristiger Behandlungs- und Betreuungsbedarf. Unter Berücksichtigung der fehlenden Störungseinsicht und der nur sehr eingeschränkten Therapiewilligkeit erscheine eine nachhaltige psychiatrische Besserung und eine Verbesserung der Legalprognose wenn überhaupt nur im Rahmen einer stationären Massnahme aussichtsreich. Unter den gegenwärtigen Voraussetzungen sei bei einer ambulanten Therapie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich der Berufungskläger einer Behandlung rasch entziehen würde (Akten S. 2383 f.).

3.3 Der Berufungskläger erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, er verspüre keinerlei Suchtdruck mehr. Er habe schon Monate vor seiner Inhaftierung keine harten Drogen mehr konsumiert (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2432 f: «Ich fühle mich befreit von den Drogen»). Er werde mit einem Substitutionsmedikament behandelt, erhalte jedoch nur noch die Hälfte der ursprünglichen Dosis (Akten S. 2435). Er sei sich darüber im Klaren, dass er auch weiterhin Medikamente nehmen müsse, obwohl er unter teilweise starken Nebenwirkungen leide bzw. gelitten habe (Akten S. 2436). Er verneinte, dass es zu Gewaltausbrüchen im Gefängnis und in den UPK gekommen sei und gab an, er sei lediglich verbal laut geworden, wenn er sich ungerecht behandelt gefühlt habe (Akten S. 2434). Er leide unter seinem jähzornigen Temperament (Akten S. 2437: «…es ist eine Charaktereigenschaft, man sagt, den Jähzorn hat jemand im Blut. […] Ich habe das auch und will daran arbeiten»). Körperlich sei er jedoch nicht fähig, jemanden anzugreifen (Akten S. 2438: «Ich kann niemanden schlagen. Ich habe zu viel Respekt vor der Körperlichkeit eines Menschen. Ich kann nicht schlagen. Ich schaffe es nicht. Ich würde manchmal gerne jemandem eins hauen, empfinde es als Manko, das nicht zu können. Habe das Gefühl, als Mann müsse man das doch können. Aber ich kann es nicht»). Angesprochen auf die Anlasstaten gab er an, er würde nie jemandem einen Stein anwerfen (Akten S. 2438) und habe auch die Frau im Bus nicht gewürgt (Akten S. 2439). Diese Anschuldigung beruhe entweder auf einer Verwechslung seiner Person oder auf einer sexuellen Fantasie der ihn Beschuldigenden (Akten S. 2439: «Ich frage mich, ob das vielleicht eine sexuelle Fantasie dieser Frau ist, ob sie gerne sexuell etwas mit mir hätte, ob sie mich gerne untenrum würgen würde, als sie das ausgesagt hat»).

3.4 Hierzu führte die Sachverständige in der Berufungsverhandlung aus, der Berufungskläger sei immer noch opiatsubstituiert, wobei die Enddosierung offensichtlich noch nicht gefunden worden sei. Es müsste in einem offenen Rahmen deshalb weiterhin von einem Rückfall in die Drogensucht mit den daraus resultierenden Konsequenzen ausgegangen werden (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2441). Den ärztlichen Berichten sowie den Aussagen des Berufungsklägers an der Verhandlung sei zu entnehmen, dass immer wieder wahnhafte Ideen aufblitzten, wobei teilweise auch sexualisierter Wahn eine Rolle spiele. Damit in Zusammenhang stehe möglicherweise auch die fehlende Auseinandersetzung mit den begangenen Straftaten. Der Zustand des Berufungsklägers sei noch nicht hinreichend stabilisiert, um bereits Öffnungsschritte vorzunehmen. Die Rückfallgefahr sei deshalb weiterhin als hoch einzustufen (Akten S. 2441). Die medikamentöse Einstellung der seit langem bestehenden schizophrenen Grunderkrankung erfordere – insbesondere auch aufgrund des jahrelangen wahllosen und schweren zusätzlichen Substanzmissbrauchs – viel Zeit und psychiatrisches Knowhow in einer spezialisierten Klinik. Je länger eine Abstinenz des Gehirns von den Drogen andauere, umso eher sei eine Veränderung im Sinne einer Verbesserung der Prognose zu erwarten, wobei das Ansprechen auf die Behandlung im Einzelfall nicht genau vorausgesagt werden könne (Akten S. 2441 f.). Zu berücksichtigen sei überdies die soziale Verwahrlosung des Berufungsklägers, der viele Jahre in sozial prekären Umständen gelebt habe; diese sei im Rahmen der erforderlichen stationären Massnahme ebenfalls zu behandeln (Akten S. 2442). Alles in allem habe sich an der Einschätzung der Sachverständigen betreffend Erforderlichkeit einer stationären Massnahme gegenüber dem Gutachten vom Juni 2020 nichts geändert (Akten S. 2440 f.).

3.5 Der Verteidiger stellt die Eignung einer stationären Massnahme mit dem Argument in Frage, es sei dem Berufungskläger vor seiner Inhaftierung deutlich bessergegangen als nach einem Jahr in stationärer Behandlung. So habe er früher im D____ gewohnt und Surprise verkauft, während er heute seine Zeit vornehmlich in der Isolationszelle der geschlossenen Abteilung der UPK zubringe (Prot. Berufungsverhandlung p. 14, Plädoyer AV p. 4: «[..] die Zeit vor der Coronapandemie, wie grossartig es war, als Herr A____ motiviert und gut gelaunt Surprise verkaufte, man ihn auf einen Schwatz in der Strasse antraf, er Bilder malte und Musik machte und es im D____ gut hatte»). Daraus leitet der Verteidiger ab, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung der psychischen Störung jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht geeignet sei. Es sei vielmehr ein Zustand wie vor der Verhaftung des Berufungsklägers zu schaffen, was mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme und der Unterbringung in einem offenen Wohnheim erreicht werden könne (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2444, Plädoyer Akten S. 2414).

3.6

3.6.1 Aus den Ausführungen der Verteidigung geht nicht hervor, wie lange diese stabile Phase dauerte. Die in den Akten zahlreich dokumentierten Kriseninterventionen in den UPK zeugen aber auch vor seiner Inhaftierung von einer erheblichen psychischen Instabilität und Unstetigkeit im Leben des Berufungsklägers. So geht aus dem Austrittsbericht der UPK vom 22. März 2019 hervor, dass der Berufungskläger notfallmässig zu einer freiwilligen Krisenintervention zwecks Abklärung einer psychotischen Dekompensation in die UPK eingetreten war, weil er sich im D____ nicht an die Regeln gehalten habe und gegenüber einer Betreuerin aggressiv geworden sei. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers sei er von einem Mitarbeiter des Wohnheims körperlich angegriffen worden; dieser habe versucht, ihn aus dem Raum zu drängen, um darin eine Mitbewohnerin zu vergewaltigen (Akten S. 83 f., vgl. Bericht vom 28. März 2019 Akten S. 80 ff.). Ein weiterer Austrittsbericht der UPK betreffend eine Krisenintervention datiert vom 10. Mai 2019, nachdem der Berufungskläger aufgrund des Wunsches nach einer Umstellung der Medikamente sowie der Vorstellung, von anderen Menschen bedroht und verfolgt zu werden, freiwillig zur Behandlung eingetreten war (Akten S. 77 ff.). Aus dem Austrittsbericht der UPK vom 12. Juni 2019 geht hervor, dass aufgrund des vermehrt bedrohlichen Verhaltens des Berufungsklägers sowohl im Janus (heroingestützte Behandlung) als auch im D____ (Wohnheim) eine erneute Krisenintervention erfolgt sei (Akten S. 74 ff.). Der Berufungskläger trat am 19. August 2019 erneut zur Krisenintervention und psychopathologischen Stabilisierung in die UPK ein (Austrittsbericht vom 4. September 2019 Akten S. 71 ff.). Schliesslich sei auf den Bericht vom 17. Dezember 2019 verwiesen, wonach es in letzter Zeit im Wohnheim D____ aufgrund aggressiver Durchbrüche des Berufungsklägers zunehmend zu Time-Outs und vermehrtem Kokainkonsum gekommen sei (Akten S. 67 ff.). Aus diesen Berichten, welche von der Gutachterin bei Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens berücksichtigt wurden, geht jedenfalls hervor, dass auch das Jahr 2019 und die Zeit vor der Coronapandemie immer wieder von aggressiven Durchbrüchen des Berufungsklägers, teilweise aufgrund (sexualisierter) Wahnideen geprägt war. Der Darstellung des Verteidigers, wonach es dem Berufungskläger vor seiner Inhaftierung während längerer Zeit sehr gut gegangen sei und sich sein persönlicher Zustand erst mit der Inhaftierung bzw. nach Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs verschlechtert habe, weshalb eine stationäre Massnahme nicht angezeigt sei, kann mit Blick auf die erwähnten Berichte sowie die schlüssigen Aussagen im Gutachten nicht gefolgt werden. Der Verteidiger erwähnt selbst, dass seiner Meinung nach frühere ambulante Massnahmen nur bescheidenen Erfolg gezeigt hätten, weil man den Berufungskläger über Jahre in einem ungünstigen Milieu habe verkehren lassen, wo illegaler Drogenkonsum normal gewesen sei und er zunehmend verwahrlost sei (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2444, Plädoyer Akten S. 2413). Dieser Verwahrlosung sowie dem Rückfall in den Konsum von Betäubungsmitteln und damit verbunden der Verschlimmerung der schizophrenen Symptomatik kann gemäss den nachvollziehbaren Erwägungen der Gutachterin nur durch eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB begegnet werden (vgl. oben E. 2.2). Insbesondere die Möglichkeit einer ambulanten Massnahme muss vor dem Hintergrund der gemäss der Sachverständigen weiterhin bestehenden hohen Rückfallgefahr klar als unzureichend verworfen werden.

3.6.2 Auch dem Argument des Verteidigers, der Sachverständigen fehlten die aktuellen Grundlagen für eine korrekte Einschätzung der Massnahmebedürftigkeit des Berufungsklägers, kann nicht gefolgt werden. Die Sachverständige hat ihre unveränderte Empfehlung einer stationären Behandlung in Kenntnis sämtlicher Berichte des Straf- und Massnahmenvollzugs, des Untersuchungsgefängnisses sowie der behandelnden Ärzteschaft abgegeben. Entgegen den Einwänden des Verteidigers deckt der Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Waaghof den gesamten Zeitraum von Ende April 2020 bis zum Übertritt des Berufungsklägers in die UPK im April 2021 ab. Schliesslich hat die Sachverständige den Berufungskläger in der Berufungsverhandlung erlebt und sich damit ein aktuelles Bild seines psychischen Zustandes und seines Aussageverhaltens machen können. Von fehlenden Grundlagen für eine fundierte und aktuelle Einschätzung der Situation durch die Sachverständige kann somit keine Rede sein. Die Einholung eines neuen Gutachtens ist folglich nicht angezeigt.

3.6.3 Zu dem vom Verteidiger bemängelten bisherigen ausgebliebenen Therapieerfolg hat die Gutachterin in der Berufungsverhandlung ausgeführt, die Grunderkrankung des Berufungsklägers sei medikamentös schwer einzustellen, zudem sei ein rasches Ansprechen auf die Therapie zwar stets wünschenswert, jedoch müsse gerade in Fällen von langjähriger, schwerer psychischer Erkrankung mit Beikonsum von Betäubungsmitteln sowie sozialer und psychischer Verwahrlosung eine längere Behandlung erfolgen. Hierzu erklärte die Sachverständige, der Berufungskläger sei über längere Zeit mit einem Medikament behandelt worden, welches bei Psychosen bzw. schweren Schizophrenien kontraindiziert sei. Nachdem dieses nun habe ausgeschlichen werden können, dürfe davon ausgegangen werden, dass sich der Hirnstoffwechsel des Berufungsklägers in den nächsten Monaten normalisieren und sich sein Zustand deutlich verbessern werde (Prot. Berufungsverhandlung p. 2442). Diese Ausführungen erscheinen schlüssig, es ist kein Grund ersichtlich, von der daraus abgeleiteten Empfehlung einer stationären Massnahme abzuweichen. Allerdings erscheint fraglich, ob die derzeitige Behandlung in den UPK optimal ist, haben die UPK doch dem Gericht ihre Absicht mitteilen lassen, den Berufungskläger wieder ins Untersuchungsgefängnis zurückversetzen zu lassen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2442; vgl. dazu auch Versetzungsschein vom 7. Juni 2021, Akten S. 2390). Gemäss den überzeugenden Erläuterungen der Gutachterin ist eine Behandlung des Berufungsklägers in einer spezialisierten psychiatrischen Klinik für den Behandlungserfolg absolut zentral. Sollte eine solche Behandlung in den UPK – welche diese Kriterien offensichtlich erfüllen – nicht durchführbar sein, hat die Sachverständige als Alternativen weitere mögliche Behandlungsorte genannt (Psychiatrische Klinik Königsfelden, Psychiatriezentrum Rheinau, JVA Solothurn [Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2442]). Es erscheint für die Gewährleistung einer möglichst effizienten Behandlung des Berufungsklägers und damit verbunden eine langfristige Stabilisierung seines Gesundheitszustands sowie eine Verbesserung der Legalprognose jedenfalls essentiell, dass der Berufungskläger möglichst bald in einer spezialisierten Einrichtung von kompetentem medizinischem Personal behandelt werden kann.

4.1 Gestützt auf das schlüssige, vollständige und nachvollziehbare Gutachten vom 15. Juni 2020 sowie die ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen an der Berufungsverhandlung erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme notwendig, um die mit der Delinquenz des Berufungsklägers zusammenhängenden psychischen Störungen zu behandeln. Zwar zeigt der Berufungskläger erst eine oberflächliche Therapiemotivation, nichtsdestotrotz scheint die Massnahme auch geeignet, ist doch das Herstellen einer Therapiemotivation teilweise der erste Schritt der Behandlung. Zudem ist davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger nach einer korrekten medikamentösen Einstellung in Verbindung mit einem längerfristig stabilen Therapiesetting auf das Behandlungsangebot wird einlassen können. Schliesslich erscheint eine stationäre Massnahme mit Blick auf das durch die Anlassdelikte offenbarte hohe Gewaltpotential sowie die weiterhin bestehende hohe Rückfallgefahr auch verhältnismässig. Entgegen den Befürchtungen des Verteidigers geht es bei einer stationären Therapie nicht darum, den Berufungskläger «auf unbestimmte Zeit wegzusperren», vielmehr gewährleistet der stationäre Rahmen die Möglichkeit einer adäquaten und nachhaltigen medikamentösen Einstellung, der Herstellung einer Therapiebereitschaft und damit verbundenen der schrittweisen Öffnung des Rahmens, welche an gewisse Bedingungen wie Absprachefähigkeit und Compliance geknüpft wird. Dadurch wird sichergestellt, dass bei einer Verschlechterung des psychischen Zustandes des Berufungsklägers die Öffnungsschritte sogleich wieder rückgängig gemacht werden können und damit die öffentliche Sicherheit gewährleistet werden kann. Ziel der stationären Massnahme ist damit die Vorbeugung von künftiger weiterer Delinquenz sowie insgesamt die Verbesserung der Lebensqualität des Berufungsklägers.

4.2 Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe wird daher aufgeschoben und stattdessen eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.

5.1 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger unterliegt mit seinem Antrag, die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben und dringt damit mit seinem Rechtsmittel nicht durch. Entsprechend werden ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.- auferlegt. Hinzu kommen das Honorar für die psychiatrische Sachverständige im Berufungsverfahren in Höhe von CHF 975.– sowie allfällige weitere Auslagen.

5.2 Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...], ist für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 9. Juni 2021 geltend gemachte Zeitaufwand von 19,8 Stunden zum praxisgemässen Ansatz von CHF 200.– erscheint angemessen, wobei zusätzlich zwei Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu veranschlagen sind. Demnach sind dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von CHF 4'760.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 114.80 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 375.40), insgesamt somit CHF 5'250.20, aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht die dem amtlichen Verteidiger entrichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 6. Oktober 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

  • Schuldspruch wegen versuchten Raubs, Drohung, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Tätlichkeiten, mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

  • Feststellung, dass A____ die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 2), der versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 14), der Beschimpfung (AS Ziff. 14), der Hinderung einer Amtshandlung (AS Ziff. 15) und der mehrfachen Beschimpfung (AS Ziff. 15) zwar rechtswidrig erfüllt, jedoch in schuldunfähigem Zustand begangen hat;

  • Freispruch von der Anklage der Störung des öffentlichen Verkehrs, der versuchten Nötigung und der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 15);

  • Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs seit dem 27. April 2020, sowie einer Busse von CHF 2'000.– (ev. 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

  • Einziehung der sichergestellten Gegenstände; Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel;

  • Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren;

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und über A____ eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt für das erstinstanzliche Verfahren reduzierte Kosten von CHF 5'604.75 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'500.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 975.– Honorar für die psychiatrische Sachverständige sowie allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'760.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 114.80, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 375.40, somit total CHF 5'250.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 lit. a der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

  • Berufungskläger

  • Privatkläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

  • Strafgericht Basel-Stadt

  • Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

  • Beistand

  • Universitäre Psychiatrische Kliniken (UPK), Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

12

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

StGB

  • Art. 56 StGB
  • Art. 59 StGB
  • Art. 60 StGB
  • Art. 61 StGB
  • Art. 64 StGB

StPO

  • Art. 135 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 398 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

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