Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.14
URTEIL
vom 14. Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Justizvollzugsanstalt Witzwil Beschuldigter
Postfach, 3236 Gampelen
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____ Privatkläger 1
C____ Privatklägerin 2
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 26. November 2020
betreffend gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfachen Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten, Nichtanzeigen eines Fundes, mehrfaches geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl und Sachbeschädigung), mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. November 2020 des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Tätlichkeiten, des Nichtanzeigen eines Fundes, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung), des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. Juli 2019 bis 28. Juli 2019 (ein Tag), vom 29. November 2019 (ein Tag), vom 4. Dezember 2019 bis 5. Dezember 2019 (ein Tag), vom 24. Februar 2020 bis 26. Februar 2020 (zwei Tage), der Untersuchungshaft und dem vorläufigen Strafvollzug seit dem 2. April 2020, sowie zu einer Busse von CHF 2'200.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 22 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Demgegenüber wurde er im Anklagepunkt Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift vom 27. Juli 2020 vom Vorwurf der Sachbeschädigung und im Anklagepunkt Ziffer 5 der ergänzenden Anklageschrift vom 27. Juli 2020 vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen.
Des Weiteren wurde A____ zur Leistung von CHF 650.– Schadenersatz an die C____ verurteilt. Die Schadenersatzforderung von B____ in Höhe von CHF 390.– wurde hingegen auf den Zivilweg verwiesen. Ausserdem wurden diverse beschlagnahmte Gegenstände eingezogen, während andere beschlagnahmte Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme den jeweils berechtigten Personen zurückgegeben wurden. A____ wurden schliesslich Verfahrenskosten im Betrage von CHF 12'385.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– auferlegt, während der amtlichen Verteidigerin ein Honorar von CHF 8'318.00 aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet wurde.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 27. November 2020 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 9. Februar 2021 hat er sich gegen diverse Schuldsprüche des Urteils des Strafgerichts vom 26. November 2020 gewandt bzw. deren Abänderungen beantragt. In Folge dessen sei auch die Bemessung der ausgesprochenen Strafe neu vorzunehmen. Des Weiteren sei unter anderem der der C____ zugesprochene Schadenersatz von CHF 650.– auf den Zivilweg zu verweisen, die von der Vorinstanz verlegten Kosten seien entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verteilen und die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben innert Frist Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt.
Mit Berufungsbegründung vom 13. April 2021 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung vom 9. Februar 2021 gestellten Anträge begründet. Mit Berufungsantwort vom 19. Mai 2021 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen und entsprechend das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich zu bestätigen sei, dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung sowie die Vorladung diverser Zeugen und Auskunftspersonen angekündigt. Mit Vorladung vom 31. Mai 2021 wurden die Parteien zu einer vorsorglichen Zeugenbefragung vorgeladen, welche am 8. Juni 2021 durchgeführt und in deren Rahmen Pol D____ als Zeuge befragt worden ist. Des Weiteren wurden die Parteien am 31. Mai 2021 auch zur Hauptverhandlung am 14. Juli 2021 geladen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung sind der Berufungskläger sowie zwei Zeugen und eine Auskunftsperson befragt worden. Im Anschluss sind die amtliche Verteidigerin sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt, worauf die Verteidigerin repliziert hat. Die Parteien haben grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, wobei der Berufungskläger zusätzlich beantragt hat, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei ihm die bedingte Entlassung zu gewähren, allenfalls unter Auferlegung von Bewährungshilfe und weiteren Bedingungen.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Der Berufungskläger hat sich gegen diverse Schuldsprüche des Urteils des Strafgerichts gewandt bzw. deren Abänderungen beantragt. Nicht angefochten werden von ihm demgegenüber folgende Schuldsprüche: Geringfügiges Vermögensdelikt in AS Ziff. I.5, Hausfriedensbruch in AS Ziff. I.7, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes in AS Ziff. 1.8 (jeweils betreffend die Anklage vom 31. Januar 2020) sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes in AS Ziff. I.6. (betreffend ergänzende Anklage vom 27. Juli 2020). Zudem werden die mit Urteil des Strafgerichts erfolgten Freisprüche sowie die verfügte Beschlagnahme diverser Gegenstände sowie die Rückgabe eines Teils der beschlagnahmten Gegenstände nicht angefochten. Entsprechend sind diese Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierfür das Dispositiv). Gleiches gilt für die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.
Der Berufungskläger hat in der Berufungsbegründung sowie im Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung in formeller Hinsicht Rügen bezüglich des Anklageprinzips sowie der Verwertbarkeit diverser Beweismittel vorgebracht. Auf diese wird – sofern (noch) von Relevanz – beim jeweiligen Anklagevorwurf einzugehen sein.
Der Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht gegen verschiedene gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe und rügt in einer Vielzahl der Fälle eine Verletzung der Untschuldsvermutung.
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 40 ff. m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2 S. 348 ff.). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 ff.). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.1 Der Berufungskläger bestreitet zum einen den Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von B____ sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (AS vom 31. Januar 2020, Ziff. I.1)
3.1.1 Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass feststehe, dass der Halter des in Frage stehenden [...] diesen am 12. Juli 2019 als gestohlen gemeldet habe, wobei er angegeben habe, das Fahrzeug sei nicht abgeschlossen gewesen und der Schlüssel habe sich im Auto befunden. Gefunden worden sei das Fahrzeug schliesslich am 29. August 2019 auf dem Parkplatz der Firma [...] AG, wo es sich gemäss Angaben der [...] AG bereits seit ca. einem Monat befunden habe. Nachgewiesen sei, dass der Berufungskläger anlässlich seiner Festnahme vom 27. Juli 2019 im Besitz des Fahrzeugschlüssels sowie des Fahrzeugausweises des [...] gewesen sei. Der Berufungskläger habe keinerlei Erklärung dafür zu liefern vermocht, weshalb er diese bei sich gehabt habe. Dies lasse sich nicht anders als durch den Diebstahl des entsprechenden Fahrzeugs erklären. Zudem sei aktenkundig, dass dem Berufungskläger der Führerausweis am 27. April 2015 auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei, was von ihm auch nicht bestritten werde.
3.1.2 Der Berufungskläger bringt demgegenüber vor, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Frage auseinandersetze, wann er wo und wie das Auto gestohlen haben solle und wann er wo damit umhergefahren sei. Das erstaune insofern nicht, weil die Anklage diese Fragen ebenfalls nicht bzw. nur rudimentär behandle. Die Angaben in der Anklage seien in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, aber auch in Bezug auf den genauen Tatablauf unspezifiziert, so dass es dem Berufungskläger nicht möglich sei, sich angemessen zu verteidigen. Daraus erhelle bereits, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei. Der Schuldspruch sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. Auch im Übrigen halte der Schuldspruch einer Überprüfung nicht stand. Die Vorinstanz halte fest, dass der Berufungskläger den Fahrzeugausweis und den Fahrzeugschlüssel bei sich gehabt habe. Das könne den Akten so nicht entnommen werden und auch Pol D____ habe anlässlich seiner Befragung nichts dergleichen ausgesagt. Der Berufungskläger habe die beiden Gegenstände nicht auf sich getragen. Sie hätten sich lediglich im Auto befunden, in dem der Berufungskläger schlafend vorgefunden worden sei. Der Berufungskläger habe nie angegeben, dass die Gegenstände im Auto ihm gehörten oder von ihm stammten. Damit sei völlig unklar, wie die beiden Gegenstände ins Fahrzeug gelangt seien und ob dies etwas mit dem Berufungskläger zu tun habe. Selbst wenn der Berufungskläger den Fahrzeugausweis und den Fahrzeugschlüssel im Auto deponiert haben sollte, sei nicht klar, von wo er diese Gegenstände habe. Es gebe keinerlei Beweismittel, die belegten, dass er das Auto gestohlen habe und danach 13 Tage damit herumgefahren sei. Am Ende könne nur darüber gemutmasst werden, wie das Auto genau gestohlen worden und wo und wie und wann der Berufungskläger damit umhergefahren sein solle. Mutmassen könne man aber auch zu Gunsten des Berufungsklägers. Es stelle sich beispielsweise die Frage, wie der Führerausweis von E____ in das Auto gekommen sei. Dieser habe mit der Polizei offenbar nichts zu tun haben wollen und habe sich auf Anfrage nicht gemeldet. Es erscheine ebenso plausibel, dass er etwas mit dem Fahrzeugdiebstahl zu tun gehabt habe. Für den Berufungskläger spreche auch, dass der angeblich mit dem gestohlenen Auto begangene Diebstahl aus einem parkierten Auto überhaupt nicht mit dem modus operandi in Bezug auf die anderen dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte vereinbart werden könne. Bei den anderen Vorwürfen gehe es darum, dass er auf der Strasse versucht haben solle, Autos zu öffnen. Dass er dabei Autos kaputt gemacht oder Scheiben eingeschlagen habe, werde ihm nicht vorgeworfen. Wenn die Vorinstanz ihm schliesslich vorwerfe, er habe keine plausible Erklärung dafür liefern können, wieso sich der Fahrzeugausweis und der Fahrzeugschlüssel im Auto befunden hätten, verletzte das den Grundsatz der Unschuldsvermutung bzw. verkehre diesen ins Gegenteil. Es sei nicht am Berufungskläger, plausible Erklärungen zu liefern. Im Gegenteil sei es Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, ihm den angeklagten Sachverhalt zweifelsfrei nachzuweisen. Abgesehen davon habe er eine Erklärung dazu geliefert. Er habe im Auto nur seine Drogen konsumiert. Er könne folglich auch nicht erklären, wie der Fahrzeugausweis und der Fahrzeugschlüssel in das Auto gekommen seien.
3.1.3
3.1.3.1 Sofern der Berufungskläger eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend macht, so vermögen seine diesbezüglichen Einwände nicht zu verfangen.
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190, 126 I 19 E. 2a S. 21; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 f.). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Dabei geht es insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 126 I 19 E. 2a S. 21; BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.3, 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm angelastet wird (BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2. m.H.). Dies gilt fernerhin für Zeitangaben, wobei diesbezüglich auch nicht entscheidend ist, ob sich die beschuldigte Person effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3 m.H.).
In der Anklageschrift wird unter Ziffer I.1. geschildert, dass der Berufungskläger zu einem näher nicht bekannten Zeitpunkt zwischen dem 11. Juli 2019, 23.10 Uhr, und dem 12. Juli 2019, 07.00 Uhr, den im Parkfeld an der [...], Höhe Liegenschaft Nr. [...], in Basel parkierten, unverschlossenen [...] geöffnet und diesen nach Wertgegenständen durchsucht habe. Als er dabei den Fahrzeugschlüssel für das Fahrzeug im Auto selbst habe vorfinden und diesen in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht habe behändigen können, habe er – hierbei weiterhin in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd – das Fahrzeug (welches einen Verkehrswert von CHF 800.– aufgewiesen habe) mit dem Schlüssel gestartet und sei, obwohl ihm seit dem 11. Mai 2010 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei, mit dem Fahrzeug bis mindestens am 26. Juli 2019 in Basel und an anderen Orten in der Schweiz umhergefahren, ehe er das Fahrzeug an der [...] in Basel abgestellt und fortan nicht mehr verwendet habe.
Die Anklage schildert damit den Sachverhalt, welcher dem Berufungskläger im angefochtenen Urteil zum Vorwurf gemacht – und unter den Tatbestand des Diebstahls sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises subsumiert – wurde, trotz der angeklagten approximativen Zeitspanne von mehreren Tagen sowie der während dieser Zeit nicht eruierbaren Aufenthaltsorte des Berufungsklägers in zeitlicher und örtlicher Hinsicht hinreichend klar. Gleiches gilt auch für die Umstände, welche zu den gesetzlichen Tatbeständen gehören. Der Anklageschrift ist klarerweise zu entnehmen, dass sich der Berufungskläger den Fahrzeugschlüssel samt Fahrzeug am 11./12. Juli 2019 in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet habe und letzteres, ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein, für Fahrten zwischen dem 11./12. Juli und dem 26. Juli 2019 verwendete.
Im Ergebnis kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Berufungskläger aufgrund der Anklageschrift wusste, was ihm angelastet wird. Inwiefern es ihm so nicht möglich gewesen sein soll, sich angemessen zu verteidigen, wird von ihm denn auch nicht näher dargelegt, sondern lediglich in pauschaler Weise darauf verwiesen, dass die Anklage «unspezifiziert» sei. Somit liegt vorliegend keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
3.1.3.2 Auch die übrigen Argumente, welche der Berufungskläger in materieller Hinsicht gegen den Schuldspruch vorbringt, verfangen nicht.
Zwar macht der Berufungskläger korrekterweise geltend, dass es nicht an ihm liege, seine Unschuld zu beweisen, jedoch können widersprüchliche bzw. «unplausible» Aussagen zu objektiven Beweismitteln im Rahmen der Beweiswürdigung selbstredend gegen den Berufungskläger verwendet werden. Dies gilt etwa auch für seine Aussage, er habe im Fahrzeug [...] nur seine Drogen konsumieren wollen (vgl. dazu unten beim entsprechenden Vorwurf E. 3.3).
Sofern er nun darlegt, dass er den betreffenden Fahrzeugschlüssel «[...]» sowie den Fahrzeugausweis – [...], BS [...] lautend auf B____ – zum Zeitpunkt seiner Anhaltung vom 27. Juli 2019 nicht bei sich gehabt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass er sie zwar nicht unmittelbar auf sich trug, diese sich jedoch im Fahrzeug [...] befanden, in dem auch der Berufungskläger selbst (schlafend) angetroffen wurde (Akten S. 227, 231). Zudem ist der Behauptung des Berufungsklägers zu widersprechen, dass es keinerlei Beweismittel gebe, die belegten, dass er das Auto gestohlen habe und danach 13 Tage damit umhergefahren sei. So fanden sich im Fahrzeug [...] (in dem der Berufungskläger am 27. Juli 2019 angehalten wurde) – neben dem Fahrzeugschlüssel und dem Fahrzeugausweis für den [...] – auch ein Mountainbike sowie ein zusätzliches Mountainbike-Vorderrad (Akten S. 228, 247, 248). Diese Utensilien gehörten nicht dem Eigentümer des [...] (F____, vgl. Akten S. 236). Es ist entsprechend anzunehmen, dass der Berufungskläger das Mountainbike samt Zubehör im [...] deponiert hatte. Da der an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Zeuge G____ aussagte, dass sich in dem von ihm im Rahmen des ebenfalls angeklagten Diebstahls- und Sachbeschädigungsvorwurfs (AS Ziff. I.2) am 12. Juli 2019 beobachteten Fahrzeug [...] ebenfalls Fahrräder befunden hätten (Akten S. 827), ist dies als gewichtiges Indiz zu werten, dass letztgenanntes Fahrzeug vom Berufungskläger entwendet worden war – um damit unter anderem weitere Delikte zu begehen bzw. deren Begehung zu erleichtern (vgl. hinten E. 3.2) – und er schliesslich mindestens eines der sich darin befindlichen Fahrräder auch im – daraufhin ebenfalls von ihm entwendeten (vgl. hinten E. 3.3) – Fahrzeug [...] mitführte.
Nicht gehört werden kann der Berufungskläger auch mit seiner Argumentation, dass der angeblich mit dem gestohlenen Fahrzeug [...] begangene Diebstahl aus einem anderen geparkten Auto überhaupt nicht mit seinem modus operandi in Bezug auf die anderen ihm vorgeworfenen Delikte vereinbart werden könne. So ist aus seinen umfangreichen rechtskräftigen Verurteilungen zu entnehmen, dass er bereits mehrfach Scheiben von Fahrzeugen in einer Tiefgarage eingeschlagen und Gegenstände daraus entwendet hatte (s. Verfahren Strafgericht, [...], dortige Akten S. 871 f., 989) und dies somit klarerweise als eine seiner Vorgehensweisen angesehen werden kann (zudem gilt es anzumerken, dass der Berufungskläger ebenfalls für den Diebstahl von Fahrrädern rechtskräftig verurteilt wurde [s. Verfahren Strafgericht, [...], dortige Akten S. 1453, 1562]).
Was den ebenfalls im [...] aufgefundenen Führerausweis von E____ sowie dessen vom Berufungskläger moniertes Desinteresse am Strafverfahren anbelangt (und den dadurch geäusserte Verdacht, dass dieser möglichweise in den Fahrzeugdiebstahl verstrickt gewesen sei), so kann darauf verwiesen werden, dass sich E____ allem Anschein nach nur deshalb nicht aktiv am Strafverfahren beteiligte, da er aufgrund des Schreibens der Staatsanwaltschaft davon ausging, dass es sich um ein ihn betreffendes Strafverfahren bzw. eine Geldstrafe handle, die er zu begleichen habe (vgl. Akten S. 262). Dass er aus diesem Grund so wenig Kontakt wie möglich mit den Strafverfolgungsbehörden haben wollte, ist entsprechend nachvollziehbar. Zudem mutet es auch höchst unwahrscheinlich an, dass E____ seinen Führerausweis in einem von ihm entwendeten Fahrzeug zurückgelassen haben soll.
Im Ergebnis kann somit gestützt auf die vorhandenen objektiven Beweismittel sowie die in ihrer Gesamtheit beweisbildenden Indizien der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten.
3.1.4 In rechtlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger keine neuen Argumente vor. Entsprechend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 589). In Bezug auf die Abgrenzung des Diebstahls zur Strolchenfahrt ist nochmals deutlicher hervorzuheben, dass der Berufungskläger einerseits weiterhin über den Fahrzeugschlüssel verfügte und es ihm dadurch möglich war, jederzeit wieder auf den parkierten [...] zugreifen zu können und deswegen keine Anzeichen einer Befristung der Nutzung des Fahrzeugs erkennbar war. Andererseits liess der Berufungskläger das Fahrzeug auch nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zurück, sondern auf dem Areal der [...] AG (vgl. Akten S. 190), weshalb er auch aus diesem Grund davon ausgehen konnte, dass das Fahrzeug nicht umgehend wieder in die Verfügungsgewalt des Berechtigten gelangen würde. Dies zeigte sich denn auch darin, dass das Fahrzeug erst am 29. August 2019 durch die Polizei gefunden wurde (vgl. Akten S. 189 f.).
Was die Anzahl der Fahrten des Berufungsklägers bzw. des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises betrifft, so können ihm in dubio zumindest zwei Fahrten angelastet werden, begab er sich doch vom Tatort zuerst in die Tiefgarage an der [...] in Basel und schliesslich zu einem unbekannten Zeitpunkt (jedoch wohl vor Ende Juli 2019) auf das Areal der [...] AG.
Der Berufungskläger hat sich daher im Ergebnis des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig gemacht.
3.2 Der Berufungskläger wendet sich des Weiteren gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung zum Nachteil des G____ (AS vom 31. Januar 2020, Ziff. I.2)
3.2.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass der vom Berufungskläger entwendete [...] am 12. Juli 2019 um 03.44 Uhr beim Verlassen der Garage, in welcher das Fahrzeug ([...]) des Geschädigten geparkt gewesen sei, von letzterem gesehen und fotografiert worden sei. Dies sei direkt im Anschluss an dessen Feststellung erfolgt, dass beim geparkten [...] die Scheibe eingeschlagen worden sei. Gemäss Angaben des Fahrzeughalters seien aus dem Fahrzeug Gegenstände im Wert von insgesamt ca. CHF 420.– entwendet worden und habe der Sachschaden am Fahrzeug CHF 220.– betragen. Sodann stehe aufgrund der Angaben des Geschädigten fest, dass das Fahrzeug [...] normalerweise nicht in der Tiefgarage, in welcher sich der Tatort befinde, verkehrt habe. Angesichts der Tatsache, dass sich der Berufungskläger wegen Diebstahls des am Tatort beobachteten [...] zu verantworten habe, sei davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug in der fraglichen Nacht gefahren sei. Gestützt auf den Umstand, dass er mit dem am Tatort fotografierten Fahrzeug unterwegs gewesen sei, erweise sich der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt als erstellt.
3.2.2 Der Berufungskläger hält dem entgegen, dass ihm der Diebstahl in der Tiefgarage nicht angelastet werden könne, da er den am Tatort beobachteten [...] ebenfalls nicht gestohlen habe. Die Vorinstanz führe aus, dass davon auszugehen sei, dass der Berufungskläger den [...] in der fraglichen Nacht gefahren sei. Daraus wiederum schliesse das Strafgericht, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei. Die Vorinstanz unterlasse es geflissentlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Fahrer des [...] überhaupt etwas mit dem Diebstahl zu tun habe. Dies sei nämlich völlig unklar und sei von der Verteidigung bereits vor der Vorinstanz beanstandet worden. Niemand habe den Fahrer des [...] bei einer solchen Tat beobachten können und es gebe auch keine Videoaufnahmen. Es gebe also keine Beweise dafür, dass der Berufungskläger einerseits den [...] gefahren sei und andererseits die Scheibe des [...] eingeschlagen und diverse Sachen gestohlen habe. Auch in diesem Zusammenhang bleibe eine mögliche Rolle von E____ unklar. In Bezug auf die Deliktshöhe habe sich die Vorinstanz überdies lediglich auf die unverwertbaren Aussagen von G____ abgestützt. Grundsätzlich habe sich die Vorinstanz auf eine ganze Kette von Annahmen stützten müssen. Dies gehe zu weit. Aufgrund derart vieler Spekulationen könne der Berufungskläger nicht schuldig gesprochen werden.
3.2.3 Auch diesen Vorbringen des Berufungsklägers ist zu widersprechen. Wie bereits ausgeführt wurde (s. oben E. 3.1.3.2), hat als erstellt zu gelten, dass der Berufungskläger das Fahrzeug [...] in der Nacht vom 11. auf den 12. Juli 2019 ent- und daraufhin als Transportmittel verwendete. Aufgrund dieses Umstandes sowie dem bereits erwähnten, durch den Zeugen beobachteten Transport von Fahrrädern in besagtem Fahrzeug ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt den [...] aus der Tiefgarage an der [...] in Basel lenkte. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Berufungskläger schliesslich auch die Scheibe des Fahrzeugs [...] einschlug und Gegenstände daraus entwendete, stellt sodann der von der Vorinstanz erwähnte Umstand dar, dass der Berufungskläger mit seinem Fahrzeug die Tiefgarage nur wenige Minuten nachdem die eingeschlagene Scheibe vom Geschädigten entdeckt worden war, verliess. Zudem wurde bereits festgehalten, dass das Einschlagen von Autoscheiben in Tiefgaragen und das Ansichnehmen von Wertgegenständen unzweifelhaft seinem modus operandi entspricht (s. oben E. 3.1.3.2). Ferner kann auch auf die bereits erfolgten Ausführungen zu einer möglichen Deliktsbeteiligung von E____ verwiesen werden (s. ebenfalls oben E. 3.1.3.2). Schliesslich ist auch hervorzuheben, dass der Berufungskläger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht explizit bestreitet. Er gab an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich an, dass er sich «nicht erinnern» könne, dort «etwas gestohlen zu haben» (Akten S. 825). Im Ergebnis ist daher der zur Anklage gebrachte Sachverhalt als erstellt anzusehen.
Was die Deliktshöhe betrifft, so wurde G____ zusammen mit seiner Tochter in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung befragt bzw. mit dem Berufungskläger konfrontiert. Entsprechend sind die ursprünglichen Aussagen sowie neuen Schilderungen ebenso verwertbar wie überzeugend. Auch diesbezüglich kann mithin auf die vorinstanzlichen Feststellungen verwiesen werden.
3.2.4 in rechtlicher Hinsicht drängen sich keine Schwierigkeiten auf und werden vom Berufungskläger auch nicht geltend gemacht. Entsprechend ist auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen. Es ergehen demnach Schuldsprüche wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie geringfügiger Sachbeschädigung nach Art. 144 i.V.m. Art. 172ter StGB.
3.3 Der Berufungskläger beantragt ausserdem, dass die Schuldsprüche betreffend Diebstahl, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand aufzuheben seien (AS vom 31. Januar 2020, Ziff. I.3).
3.3.1 Das Strafgericht führt zu den Vorwürfen aus, dass der in Frage stehende [...] am 26. Juli 2019 als gestohlen gemeldet worden sei. Fest stehe, dass der Berufungskläger in den späten Abendstunden des 27. Juli 2019 in Liestal von der Polizei schlafend in diesem Fahrzeug angetroffen worden sei, wobei sich darin zahlreiche persönliche Gegenstände des Berufungsklägers befunden hätten. Eine glaubhafte Erklärung, wie er in dieses Fahrzeug gelangt sein wolle, respektive wie dieses Fahrzeug – wenn nicht durch ihn – seit dessen Diebstahl am 26. oder 27. Juli 2019 in Kaiseraugst nach Liestal gelangt sein solle, habe der Berufungskläger nicht zu geben vermocht. So habe er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, er habe den [...] weder gestohlen noch sei er damit gefahren, sondern er habe sich lediglich anlässlich seiner Festnahme in diesem aufgehalten, um den Rest seiner Betäubungsmittel zu konsumieren, bevor er sich in die PUK in Liestal habe begeben wollen. Diese Angaben würden nicht zu überzeugen vermögen und stünden im Widerspruch zu seinen nach der Festnahme erfolgten Aussagen gegenüber der Polizei, wonach er sich auf der Heimreise aus den Ferien befunden habe und eine Pause mache. Was den Betäubungsmittelkonsum des Berufungsklägers anbelange, so sei gestützt auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 5. September 2019 erwiesen, dass er sowohl Kokain und Cannabis als auch Opiate konsumiert habe, wobei die Kokainkonzentration im Blut über dem ASTRA-Grenzwert gelegen sei.
3.3.2 Der Berufungskläger bringt zunächst vor, dass die Vorinstanz richtig feststelle, dass er schlafend im in Frage stehenden [...] vorgefunden worden sei. Die weiteren Feststellungen der Vorinstanz seien jedoch unpräzis. So halte das Strafgericht fest, im Auto hätten sich viele persönliche Gegenstände des Berufungsklägers befunden. Das stimme so nicht. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, wem diese gehören würden. Weiter könne es dem Berufungskläger auch in diesem Fall nicht zur Last gelegt werden, dass er keine Erklärung habe liefern können, wie das Fahrzeug nach Liestal gekommen sei. Dies sei ihm nicht möglich gewesen, da er es weder entwendet habe noch gefahren sei. Die Vorinstanz verkehre mit dieser Begründung die Unschuldsvermutung auch hier ins Gegenteil. Soweit die Vorinstanz sodann die Angaben des Berufungsklägers seinen angeblichen Aussagen bei der Verhaftung gegenüberstelle, sei auch das zu beanstanden. Diese Aussagen seien nicht verwertbar. Pol D____ habe sich bei der Befragung durch das Berufungsgericht nicht mehr an die Aussagen erinnern können, weshalb sie nicht hätten verifiziert werden können. Die Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum seien dagegen nicht zu beanstanden. Von der Vorinstanz bleibe jedoch unbehandelt, wann der Berufungskläger das Fahrzeug gestohlen haben solle und wann er wo damit umhergefahren und unter welchen Drogen er jeweils gestanden sei. Das erstaune insofern nicht, weil die Anklage diese Fragen ebenfalls nicht bzw. nur rudimentär behandle. Die Angaben in der Anklage seien in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, aber auch in Bezug auf den genauen Tatablauf unspezifiziert, so dass es dem Berufungskläger nicht möglich sei, sich angemessen zu verteidigen. Das sei besonders deutlich in Bezug auf die angeblichen Fahrten mit dem Fahrzeug, aber auch in Bezug auf die Fahrfähigkeit bei diesen Fahrten. Daraus erhelle bereits, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei. Der Schuldspruch sei daher bereits aus diesem Grund aufzuheben. Der Schuldspruch halte jedoch auch in anderer Hinsicht einer Überprüfung nicht stand. Fest stehe nur, dass der Berufungskläger in einem als gestohlen gemeldeten Fahrzeug schlafend vorgefunden worden und dass er zur Zeit seiner Anhaltung unter Einfluss von Drogen gestanden sei. Bei allen übrigen Vorhalten in der Anklage und auch bei allen anderen Feststellungen der Vorinstanz handle es sich um Spekulationen. Gestützt auf die Akten sei nicht klar, ob, und wenn ja, wie, der Berufungskläger das Auto gestohlen haben könnte, ob er mit dem Fahrzeug gefahren sei, und ob er dabei unter Einfluss von Drogen gestanden sei oder ob er diese erst nach der Fahrt konsumiert habe. Ohne dieses Wissen könne der Berufungskläger jedoch nicht für die Entwendung des Autos und der behaupteten Gegenstände, nicht für das Fahren ohne Führerausweis und nicht für das Fahren in fahrunfähigem Zustand verurteilt werden. Die Tatsache, dass das Abblendlicht bei der Anhaltung geleuchtet haben und die Motorhaube warm gewesen sein solle, beweise noch nicht, dass der Berufungskläger auch gefahren sei. Insofern sei es gar nicht relevant, ob Pol D____ eine wegen des Wetters oder wegen des Fahrens warme Motorhaube gespürt habe. Auch hier bleibe die Rolle des Berufungsklägers ungeklärt. Schliesslich beweise die Tatsache, dass er unerlaubte Substanzen im Blut gehabet habe nicht, dass er diese bereits vor der behaupteten Fahrt konsumiert habe. Aufgrund dieser vielen Unklarheiten sei der Berufungskläger spätestens gestützt auf Art. 10 Abs. 2 StPO freizusprechen.
3.3.3
3.3.3.1 Eine vom Berufungskläger geltend gemachte Verletzung des Anklagegrundsatzes ist auch hier nicht gegeben.
In der Anklageschrift wird unter Ziffer I.3. dargelegt, dass sich der Berufungskläger zu einem näher nicht bekannten Zeitpunkt zwischen dem 25. Juli 2019, 20.00 Uhr, und dem 26. Juli 2019, 07.00 Uhr, in die Einstellhalle an der [...] in Kaiseraugst begeben, dort auf unbekannte Art und Weise den dort parkierten [...] geöffnet, diesen nach Wertsachen durchsucht und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht neben dem im Auto deponierten Ersatzschlüssel, zwei Portemonnaies; beinhaltend ca. CHF 50.– und ca. EUR 150.– Bargeld, einen Führer- und einen [...]ausweis, eine Identitätskarte, eine [...]-Karte, eine Postkundenkarte, Arbeitsbekleidung, Forstwerkzeug sowie zwei Schlüssel, gesamthaft im Wert von mindestens CHF 3'980.– behändigt habe. Daraufhin habe er, weiterhin in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd, das Fahrzeug (im Wert von mind. CHF 5'900.–) gestartet, und sei mit diesem in unbekannte Richtung davongefahren. Obwohl ihm seit dem 11. Mai 2010 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei, sei er mit dem [...] fortan bis mindestens am 27. Juli 2019, vor 21.52 Uhr, in Kaiseraugst, Liestal und an anderen Orten in der Schweiz umhergefahren, ehe er im parkierten Fahrzeug selbst, an welchem noch das Abblendlicht geleuchtet habe, am [...] in Liestal durch die Polizei habe festgestellt werden können. Zumindest zum Zeitpunkt seiner letzten Fahrt, am 27. Juli 2019, vor 21.52 Uhr, habe er zufolge unerlaubten Kokainkonsums unter der Wirkung von Kokain gestanden und somit ein Motorfahrzeug gelenkt, obwohl er fahrunfähig gewesen sei.
Auch in diesem Fall schildert die Anklage den Sachverhalt trotz der angeklagten approximativen Zeitspanne von mehreren Tagen sowie der während dieser Zeit nicht eruierbaren Aufenthaltsorte des Berufungsklägers in zeitlicher und örtlicher Hinsicht bzw. hinsichtlich des Tatablaufs hinreichend genau. Der Anklageschrift ist klarerweise zu entnehmen, dass der Berufungskläger das Fahrzeug [...] samt den darin enthaltenden Wertgegenständen zwischen dem 25. Juli 2019, 20.00 Uhr, und dem 26. Juli 2019, 07.00 Uhr, aus der Einstellhalle an der [...] in Kaiseraugst entwendet habe. Sodann habe der Berufungskläger das Fahrzeug bis mindestens am 27. Juli 2019, vor 21.52 Uhr, in Kaiseraugst, Liestal und an anderen Orten in der Schweiz als Transportmittel verwendet. Aufgrund dieser Angaben war dem Berufungskläger auch in diesem Fall klar, welches Tatvorgehen ihm genau angelastet wird. Auch hier bringt der Berufungskläger mithin nicht vor, inwiefern ihm eine angemessene Verteidigung verunmöglicht worden wäre. Was die dem Berufungskläger vorgeworfene Fahrunfähigkeit aufgrund Kokainkonsums anbelangt, so ist der Anklageschrift klarerweise zu entnehmen, dass sich der Vorwurf nur auf den Zeitpunkt seiner letzten Fahrt am 27. Juli 2019, vor 21.52 Uhr, bezieht. Auch hier kann demnach nicht von einem unklaren Vorwurf gesprochen werden. Im Ergebnis liegt daher keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
3.3.3.2 Der Berufungskläger bringt des Weiteren vor, dass die Aussagen des Berufungsklägers bei seiner Verhaftung nicht verwertbar seien, da Pol D____ sich bei der Befragung durch das Berufungsgericht nicht mehr an die Aussagen habe erinnern können und diese dadurch nicht hätten verifiziert werden können. Der Berufungskläger will dadurch (wohl) eine Verletzung seines Konfrontationsanspruchs geltend machen.
Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO), ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 1 33 E. 2.2 S. 37 f., 131 I 476 E. 2.2 S. 481, 129 1 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157; je mit Hinweisen). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) auch durch Art 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 1476 E. 2.2 S. 480, 129 1 151 E. 3.1 S. 153 f.).
Pol D____ wurde als Zeuge an der vorsorglichen Zeugenbefragung vor dem Appellationsgericht am 8. Juni 2021 befragt und mit dem Berufungskläger konfrontiert (Akten S. 725 ff.). Damit wurde dem Konfrontationsrecht des Berufungsklägers zumindest in formeller Hinsicht Rechnung getragen.
In materieller Hinsicht wird für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen zudem verlangt, dass sich die einvernommene Person nochmals zur Sache äussert. Es ist dabei keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen (BGer 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). Auch wenn Augenzeugen etwa in der Konfrontation vor Gericht ihre Aussagen widerrufen oder abschwächen, oder wenn sie Nichterinnern geltend machen, so bedeutet dies nicht per se, dass auf die früheren Aussagen nicht mehr abgestellt werden kann. So führen die Abschwächung oder gar der Widerruf einer belastenden Aussage im Rahmen einer Konfrontation mit dem Angeschuldigten, oder das Geltendmachen von Erinnerungslücken, nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der früheren Aussage (BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3.5). Sind die früheren Angaben glaubhaft, so kann eine Verurteilung auch auf diese gestützt werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses geändert, zum Beispiel eine belastende Aussage widerrufen, hat (Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 27; AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 4.4). Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3, 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Voraussetzung für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen ist mithin, dass diese dem Belastungszeugen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vorgehalten werden, er zu den Widersprüchen – auch zur neuen Aussage – befragt wird und der Beschuldigte beziehungsweise sein Verteidiger Gelegenheit erhält, Ergänzungsfragen zu stellen, wobei es ihm freisteht, ob er von diesem Recht Gebrauch machen will (BGer 1P.591/1999 vom 2. Februar 2000 E. 2c; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 4; Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 147 StPO N 31 f.; dies., Aktuelle Fragen zum Konfrontationsrecht, AJP 2012, 1069, 1073 f.).
Dem von Pol D____ verfassten Polizeirapport vom 31. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger im Rahmen der Polizeikontrolle die Aussage gemacht habe, dass er auf der Heimreise von den Ferien sei und eine Pause aufgrund einer Übermüdung mache (Akten S. 229). Diese Aussage wiederholte der Berufungskläger jedoch in keiner der darauffolgenden formellen Einvernahmen. In der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 8. Juni 2021 konnte sich sodann Pol D____ nicht mehr daran erinnern, dass der Berufungskläger ihm gegenüber diese Aussage bei der Festnahme gemacht habe (Akten S. 726). Da sich der Zeuge Pol D____ mithin nicht mehr zu dieser angeblich vom Berufungskläger gemachten Aussage äusserte und die Zeugenaussagen im Ergebnis nicht einmal eine formale Bestätigung der früheren Aussagen enthielten, war es dem Berufungskläger diesbezüglich nicht möglich, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Aufgrund der Verletzung des (materiellen) Konfrontationsanspruchs kann die entsprechend im Polizeirapport vom 31. Juli 2019 zitierte Aussage des Berufungsklägers nicht zu seinen Lasten verwertet werden.
3.3.3.3 Gleichwohl dringt der Berufungskläger nicht mit seinen weiteren Vorbringen gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch durch. Erstellt ist, dass der Berufungskläger gegen 22.00 Uhr am 27. Juli 2019 in Liestal von der Polizei schlafend im Fahrzeug [...] angetroffen wurde, wobei sich im Fahrzeug zahlreiche Gegenstände befanden, die nicht dem Eigentümer des Fahrzeugs gehörten (vgl. Akten S. 228 ff.). Zudem ist gestützt auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 5. September 2019 erwiesen, dass er sowohl Kokain und Cannabis als auch Opiate konsumiert hatte, wobei die Kokainkonzentration im Blut über dem ASTRA-Grenzwert lag (vgl. Akten S. 271 ff.).
Sofern der Berufungskläger vorbringt, dass er das Auto weder entwendet habe noch damit gefahren sei und auch die Betäubungsmittel erst im abgestellten Fahrzeug konsumiert habe, so sind diese Aussagen als Schutzbehauptungen zu werten. Aufgrund des Umstandes, dass er von der Polizei in flagranti auf einem Parkplatz im [...] des F____ angetroffen wurde und sich darin allem Anschein nach eine Vielzahl von Gegenständen des Berufungsklägers – bzw. von ihm entwendete Gegenstände – befanden (s. für Ausführungen zum Autoschlüssel für den [...] und den Fahrzeugausweis von B____ sowie zum Mountainbike vorne E. 3.1 ff.; betreffend die ebenfalls im Fahrzeug aufgefundenen Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke gilt es zu konstatieren, dass deren Entwendung aus fremden Fahrzeugen gemäss seinen rechtskräftigen Verurteilungen ebenfalls zum modus operandi des Berufungsklägers zu gehören scheint; zudem befanden sich gemäss Pol D____ auch Esswaren sowie Koffer, Taschen und Rucksäcke darin, die nicht dem Eigentümer des Fahrzeugs gehörten, vgl. Akten S. 726), kann bereits darauf geschlossen werden, dass der Berufungskläger nicht erst unmittelbar vor der Anhaltung durch die Polizei in das Fahrzeug gelangte, sondern sich bereits zuvor darin fortbewegt und dieses gleichsam als bewegliche «Unterkunft» gebraucht hatte. Zudem gab Pol D____ auch im Polizeirapport vom 31. Juli 2019 sowie an der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 8. Juni 2021 übereinstimmend an, dass zur Zeit der Polizeikontrolle am 27. Juli 2019 (ab ca. 21.52 Uhr) die Motorhaube des Fahrzeugs warm gewesen sei und sich von der «normalen» Karosserietemperatur des übrigen Fahrzeugs unterschieden habe. Überdies habe auch das Abblendlicht noch geleuchtet (Akten S. 228, 726). Diese Umstände lassen mithin ebenfalls darauf schliessen, dass das Fahrzeug (kurz) vor der Kontrolle noch durch den Berufungskläger bewegt worden war. Auch ist die diesbezügliche Argumentation des Berufungsklägers nicht zu hören, dass die Temperatur der Motorhaube aufgrund eines Hochsommertages erhöht gewesen sei, wurden am 27. Juli 2019 in Liestal maximal 26 °C gemessen und betrug die Temperatur um 21.30 Uhr doch lediglich 19 °C (vgl. die entsprechende Wetteraufzeichnung vom 27. Juli 2019 auf https://www.timeanddate.de/wetter/schweiz/liestal/rueckblick?month=7&year=2019). Dass der Berufungskläger schliesslich bereits während seiner Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand, ergibt sich sodann aus dem Umstand, dass er bei der Polizeikontrolle zunächst schlafend im Fahrzeug aufgefunden wurde, ein Drogenschnelltest jedoch positiv auf Kokain verlief und auch das Blutbild ein positives Resultat aufwies (Blutentnahme am 28. Juli 2019 um 01.37 Uhr, 52 μg/L, vgl. Akten S. 228, 271 ff., 725). Da Kokain einerseits innert kurzer Zeit verstoffwechselt wird, deshalb nur wenige Stunden nach einer Aufnahme in einer toxikologisch relevanten Konzentration im Blut nachgewiesen werden kann und sich der Berufungskläger andererseits anscheinend schon in der dritten «Rausch-Phase» nach seinem Kokainkonsum befand («depressives Stadium», s. zu den drei Phasen das Gutachten des IRM vom 5. September 2019, Akten S. 273), kann darauf geschlossen werden, dass er – aufgrund der noch warmen Motorhaube – kurz zuvor – und damit schon unter dem Einfluss von Kokain – mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen war.
Aufgrund all dieser Umstände kann der zur Anklage und von der Vorinstanz bestätigte Sachverhalt als erstellt gelten.
3.3.4 In rechtlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger eventualiter vor, dass der Schuldspruch wegen Diebstahls des Fahrzeugs aufzuheben und er nur wegen Entwendung zum Gebrauch zu verurteilen sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei er im Zeitpunkt der Anhaltung – wenn man denn dem Anklagesachverhalt folgen wolle – noch nicht seit drei Tagen im Besitz des Fahrzeuges. Da unklar sei, wann das Auto entwendet worden sei, sei davon auszugehen, dass es erst am 26. Juli 2019 der Fall gewesen sei. Der Berufungskläger wäre demnach noch nicht einmal zwei Tage im Besitz des Fahrzeugs gewesen. Dafür, dass er den Willen gehabt habe, das Fahrzeug dauerhaft zu entwenden, gebe es keine Hinweise in den Akten. Im Gegenteil habe der Berufungskläger gesagt, er habe im Auto nur seine Drogen konsumieren wollen.
Vorliegend wurde der Berufungskläger bei der Polizeikontrolle in flagranti im entwendeten Fahrzeug aufgefunden. Er hatte entsprechend den Besitz am [...] zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgegeben. Zudem wurde bereits ausgeführt, dass durch die grosse Anzahl an dem Berufungskläger zurechenbaren Gegenständen im Fahrzeug ihm dieses als bewegliche «Unterkunft» diente, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch nicht davon auszugehen ist, dass er sich alsbald davon getrennt hätte, sondern sich vielmehr wie dessen Berechtigter gebärdete. Entsprechend ist vorliegend eine Aneignungsabsicht zu bejahen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 591 f.)
Im Ergebnis ergehen damit Schuldsprüche wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG.
3.4 Der Berufungskläger beantragt sodann, dass der Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls aufzuheben sei (AS vom 31. Januar 2020, Ziff. I.4).
3.4.1 Die Vorinstanz hält zu den Vorwürfen fest, dass sich der in der Anklageschrift geschilderte Diebstahl angesichts der Requisition vom 18. September 2019 sowie der Angaben des anlässlich der Hauptverhandlung als Zeuge befragten Ladendetektivs H____ fraglos als erstellt erweise.
3.4.2 Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, dass kein gültiger Strafantrag vorliege. Die Unterschrift auf dem Strafantrag sei nicht leserlich. Insofern könne auch nicht beurteilt werden, ob es sich bei dieser Person um eine Person handle, die für die [...] rechtsgültig einen Strafantrag stellen könne. Auch wenn es H____ gewesen sei, bleibe unklar, ob er den Strafantrag für die [...] habe unterzeichnen dürfen. Dies werde bestritten.
3.4.3 Der Tatvorwurf wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Dieser kann, wie es die Vorinstanz zutreffend ausführt, auch klarerweise als erstellt gelten. Die Polizei wurde im vorliegenden Fall von H____ requiriert, welcher zum Tatzeitpunkt als Ladendetektiv bei der [...] tätig war (vgl. Akten S. 289). Da dem polizeilichen Requisitionsbericht vom 23. September 2019 zu entnehmen ist, dass H____ selbst die Ladendiebstahlserklärung ausfüllte, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch davon auszugehen, dass er seine Unterschrift daraufsetzte (vgl. Akten S. 290). Zudem kann nicht daran gezweifelt werden, dass der Ladendetektiv auch zur Stellung des Strafantrags innerhalb des Unternehmens berechtigt ist. Der Strafantrag ist demnach als gültig gestellt anzusehen.
3.4.4 Die rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts ist unbestritten, weshalb ein Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB ergeht.
3.5 Der Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls (AS vom 31. Januar 2020, Ziff. I.5) wird vom Berufungskläger nicht angefochten (vgl. auch vorne E. 1.2.2) und ist entsprechend bereits in Rechtskraft erwachsen.
3.6 Jedoch wendet sich der Berufungskläger gegen die Verurteilung wegen Tätlichkeiten (AS vom 31. Januar 2020, Ziff. I.6).
3.6.1 Gemäss der Vorinstanz erweise sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift gestützt auf den Rapport vom 13. November 2019, das Arztzeugnis vom 27. Dezember 2019 sowie die Angaben von I____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weitgehend als nachgewiesen. Aufgrund der Angaben des Geschädigten I____, der Berufungskläger habe ihn nicht geschlagen, sondern es sei ein Gerangel gewesen und er habe im Rahmen dieses Gerangels den Kopf an einem elektrischen Stapler angeschlagen, sei die Anklageschrift diesbezüglich zu korrigieren.
3.6.2 Der Berufungskläger kritisiert diese Ausführungen des Strafgerichts. Die Vorinstanz halte zwar zunächst zutreffend fest, dass der Sachverhalt, wie er in der Anklage wiedergegeben sei, nicht stimme, ziehe daraus aber den falschen Schluss. Wenn der Anklagesachverhalt falsch sei, könne der Berufungskläger auch nicht schuldig gesprochen werden. Der Schuldspruch verletze den Anklagegrundsatz, wonach das Gericht nur beurteilen dürfe, was die Anklage enthalte. Bereits aus diesem Grund sei der Schuldspruch aufzuheben.
3.6.3 Wie der Berufungskläger richtigerweise geltend macht, hat die Vorinstanz ihn für einen anderen Sachverhalt verurteilt, als angeklagt war. Die Anklageschrift führt so aus, dass der Berufungskläger I____ im Rahmen eines Gerangels derart geschlagen habe, dass sich letzterer den Kopf am herumstehenden Palettstapler gestossen habe. Das Strafgericht geht jedoch – gestützt auf die Aussage des Geschädigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (und damit wohl zutreffend) – davon aus, dass der Berufungskläger I____ nicht geschlagen habe, sondern sich letzterer vielmehr im Rahmen des Gerangels den Kopf angeschlagen habe. Dadurch war es dem Berufungskläger jedoch nicht klar, welche Handlung ihm konkret vorgeworfen wird.
Im Ergebnis liegt damit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, weshalb das Verfahren betreffend Tätlichkeit zum Nachteil von I____ einzustellen ist.
3.7 Der Berufungskläger beantragt ausserdem, dass die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs aufzuheben seien (AS vom 31. Januar 2020, Ziff. I.7).
3.7.1 Gemäss den Ausführungen des Strafgerichts seien die Angaben des Berufungsklägers, dass er weder die Scheibe der [...] beschädigte noch den Grossteil der in der Anklageschrift aufgezählten Gegenstände daraus entwendet bzw. diese zum Abtransport bereitgestellt habe, als Schutzbehauptungen zu werten. Gemäss dem Rapport vom 29. November 2019 sei bei der Polizei die Meldung durch [...] eingegangen, nachdem die Fensterscheibe zerstört worden sei. Der Berufungskläger sei durch die Polizei sodann in flagranti dabei beobachtet worden, wie er durch das beschädigte Fenster aus der Liegenschaft gestiegen sei, wobei er Bier konsumiert habe. Dabei sei Deliktsgut bereits vor dem zerschlagenen Fenster zum Abtransport bereitgestanden. Anlässlich der darauffolgenden Durchsuchung des Berufungsklägers seien neben weiteren Gegenständen Handschuhe sowie ein Nothammer zum Vorschein gekommen. Gestützt auf seine in flagranti erfolgte Festnahme, die Beobachtungen der Polizei, die Feststellungen in der [...] sowie die entsprechenden Fotos und Angaben zum Deliktsbetrag und zum Sachschaden würden sich die Angaben des Berufungsklägers als Schutzbehauptungen erweisen und sei der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt nachgewiesen.
3.7.2 Demgegenüber wendet der Berufungskläger ein, dass lediglich ein Polizeirapport vom 29. November 2019 aktenkundig sei. Es gebe hingegen keine verwertbaren Aussagen von J____, seiner Frau K____ oder der beteiligten Polizisten. Es bleibe folglich nichts anderes übrig, als auf den Polizeirapport abzustellen, wobei jedoch vieles unklar bleibe. Zunächst sei in Bezug auf den Tatablauf nicht klar, wann der Alarm ausgelöst worden und wann die Polizei vor Ort gewesen sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass vor der Ankunft der Polizei noch jemand anderes vor Ort gewesen sei. Ebenfalls sei unklar, wer die Behältnisse mit Getränken und Esswaren sowie den Verstärker nach draussen gebracht habe. Es sei sogar unklar, ob überhaupt jemand diese Gegenstände nach draussen getragen habe, nachdem die Inhaber nie förmlich befragt worden seien. Im Polizeibericht werde zwar behauptet, dass der Berufungskläger das Deliktsgut zum Abtransport aus der Kantine gebracht habe, dabei handle es sich allerdings um Mutmassungen des Polizisten. Fakt sei, dass ihn dabei niemand beobachtet habe. Ebenfalls sei unklar, wie der Berufungskläger die Kasse habe öffnen können. K____ habe in diesem Zusammenhang offenbar ausgesagt, diese können nur jemand öffnen, der das Kassensystem kenne. Obwohl die Inhaber der Kantine vor Ort gewesen seien, werde im Polizeibericht aber nirgends erwähnt, dass einer der beiden den Berufungskläger als eine bekannte Person erkannt hätte. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie ihn nicht kennen würden. Weiter werde behauptet, dass in der Kasse CHF 150.– gewesen seien. Dazu gebe es nirgends verwertbare Aussagen oder sonstige Beweise, die das belegen würden. Schliesslich ergebe der Tatablauf, wie er im Polizeirapport und der Anklage geschildert werde, schlicht keinen Sinn. So sei unklar, wie der Berufungskläger alle Sachen, die er angeblich habe stehlen wollen, vom Tatort abtransportiert hätte. Er sei zu Fuss unterwegs gewesen. Es passe auch nicht zu den Beschreibungen im Rapport, wo festgehalten werde, dass der Berufungskläger aus dem zerbrochenen Fenster geklettert und dort stehen geblieben sei und entspannt Bier getrunken habe. Das klinge nicht nach einem Einbruchdiebstahl, sondern vielmehr nach dem, was der Berufungskläger angegeben habe. Er habe einen trockenen Platz gesucht und habe noch Zigaretten suchen und Bier trinken wollen. Dieser Umstand sei zugestanden, nicht jedoch der in der Anklage aufgeführt Einbruch. Der Berufungskläger sei daher vom Vorwurf des Diebstahls und der Sachbeschädigung freizusprechen und lediglich wegen geringfügigen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs zu verurteilen.
3.7.3 Der Kritik des Berufungsklägers an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen kann zu grossen Teilen nicht gefolgt werden. So ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Berufungskläger einerseits die Scheibe des Eingangsbereichs einschlug und andererseits diverses Deliktsgut zum Abtransport im Aussenbereich bereitstellte. Zum ersten wurde der Berufungskläger von der Polizei in flagranti vor der eingeschlagenen Scheibe vorgefunden bzw. dabei beobachtet, wie er durch die Scheibe nach draussen stieg (Akten S. 326). Zum zweiten wurde bei der Einbruchsstelle etwa diverses Einbruchswerkzeug auf dem Boden sichergestellt (Schraubenzieher, Notfallhammer, Kratzwerkzeug sowie ein Handschuh). Dass es sich dabei um Hilfsmittel des Berufungsklägers handelte, belegt der Umstand, dass der zweite Handschuh bei der Anhaltung in seiner rechten Jackentasche aufgefunden werden konnte (Akten S. 337). Drittens spricht auch der zeitliche Ablauf für eine Täterschaft des Berufungsklägers: Sollte – wie vom Berufungskläger als mögliche Erklärung vorgebracht – eine unbekannte Dritttäterschaft die dem Berufungskläger vorgeworfenen Handlungen vorgenommen haben, so hätte diese innert kurzer Zeit die Scheibe einschlagen, die Räumlichkeiten durchwühlen und die Deliktsgegenstände vor der Scheibe bereitstellen und auch noch unbesehen verschwinden müssen, bevor der Berufungskläger selbst am Tatort auftauchte (letzterer machte denn auch nicht geltend, dass er andere Personen am Tatort erblickt habe). Aufgrund des Alarmeingangs bei der Polizei ist nicht davon auszugehen, dass diese länger als einige Minuten zum Tatort brauchte. Zudem wartete sie auch dort noch «wenige Minuten», bevor der Berufungskläger aus den Räumlichkeiten nach draussen stieg (Akten S. 326). Da auch die Inhaber «kurze Zeit» später am Tatort erschienen (Anfahrt aus Riehen mit wohl so gut wie keinem Verkehr zur Tatzeit um ca. 03.53 Uhr, Akten S. 329), ist davon auszugehen, dass ab Eingang vom Alarm bis zur Ergreifung des Berufungsklägers nur wenige Minuten vergingen und es mithin nicht möglich war, dass eine unbekannte Dritttäterschaft involviert gewesen sein konnte. Auch kann der Berufungskläger aus seiner Behauptung, die bereitgestellten Gegenstände seien zu schwer für einen Abtransport, nichts zu seinen Gunsten ableiten bzw. ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten, ist es doch einerseits aufgrund seiner «Vorgeschichte» durchaus möglich, dass er ein (entwendetes) Fahrzeug in der Nähe abgestellt hatte. Andererseits hätte er die Gegenstände auch in der Nähe verstecken können, wofür das [...]areal durchaus geeignet gewesen wäre. Hätte der Berufungskläger – wie von ihm behauptet – effektiv «nur» Bier konsumieren wollen, so hätte er gar nicht in die Räumlichkeiten einsteigen müssen, befanden sich doch Bierflaschen einerseits im schwarzen Mülleimer, welcher direkt vor der eingeschlagenen Scheibe platziert war, andererseits waren die vollen Bierharassen unmittelbar hinter der eingeschlagenen Scheibe aufgestapelt, wodurch man problemlos von aussen danach hätte greifen können (s. die entsprechenden Fotos im Polizeirapport, Akten S. 338 f.). Der Umstand, dass der Berufungskläger von der Polizei dabei beobachtet wurde, wie er aus den Räumlichkeiten bzw. durch die eingeschlagene Scheibe hinausstieg, zeigt somit auf, dass er nicht nur am Konsum von Bier interessiert sein konnte. Sofern der Berufungskläger sodann vorbringt, dass sein Verhalten – Herumstehen vor der eingeschlagenen Scheibe, «entspanntes» Bier-Trinken – gegen seine Täterschaft spreche, so hat dies wohl vielmehr damit zu tun, dass er nicht damit rechnete, dass die [...] alarmgesichert war und die Polizei auftauchen würde.
Zuzustimmen ist dem Berufungskläger jedoch in seinem Vorbringen, dass das Entwenden von CHF 150.– nicht erstellt sei, finden sich doch nirgends verwertbare Aussagen oder sonstige Beweise, die dies belegen würden.
Im Ergebnis kann damit der angeklagte Sachverhalt – mit Ausnahme des entwendeten Bargelds – als erstellt gelten.
3.7.4 Zum Rechtlichen bedarf es keiner besonderen Ausführungen, weshalb auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden kann (Akten S. 594). Es ergehen daher Schuldsprüche wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne E. 1.2.2).
3.8 Der Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS vom 31. Januar 2020, Ziff. I.8) wird vom Berufungskläger nicht angefochten (vgl. auch vorne E. 1.2.2) und ist daher ebenfalls bereits in Rechtskraft erwachsen.
3.9 Des Weiteren bestreitet der Berufungskläger den Vorwurf des gewebsmässigen Diebstahls (ergänzende AS vom 27. Juli 2020, Ziff. I.1; der Freispruch wegen Sachbeschädigung ist rechtskräftig, vgl. vorne E. 1.2.2).
Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, in der Zeitspanne vom 12. Januar bis 29. März 2020 auf dem Stadtgebiet von Basel bei jeder sich ihm bietenden Gelegenheit und in der Art eines Berufes Diebstähle in parkierte Autos und von parkierten Personenwagen vorgenommen zu haben, um sich dadurch einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt und insbesondere an seinen Betäubungsmittelkonsum zu erwirtschaften. Insgesamt habe der Berufungskläger in dieser Zeitspanne in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Bargeld, veräusserbare Gegenstände, die er auf der Gasse in Basel verkauft habe resp. habe verkaufen wollen, sowie Personenwagen, total im Gesamtwert von mindestens CHF 28'370.–, behändigt.
Im Folgenden gilt es die einzelnen, dem Berufungskläger vorgeworfenen Vorfälle genauer zu untersuchen.
3.9.1 Der erste Vorwurf betrifft die Entwendung von Wertgegenständen aus dem [...] an der [...] in Basel ([...]).
3.9.1.1 Das Strafgericht führt hierzu aus, dass der Berufungskläger am 15. Januar 2020 von der Polizei kontrolliert worden sei, wobei er neben weiteren Gegenständen eine auf L____ lautende [...] auf sich getragen habe. In der Folge habe die Polizei mit L____ Kontakt aufgenommen. Dieser habe daraufhin am 7. April 2020 angegeben, dass vor ca. sechs bis sieben Wochen vermutlich jemand in seinem Auto geschlafen habe, wobei die [...] sowie Euro aus seinem Auto gestohlen worden seien. L____ habe entsprechend Anzeige erstattet. Der diesbezüglich in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt erweise sich aufgrund des Auffindens der [...] in den Effekten des Berufungsklägers als erstellt.
3.9.1.2 Der Berufungskläger macht diesbezüglich geltend, dass bei ihm «nur» die [...] gefunden worden sei, nicht hingegen das Hartgeld. Der Sachverhalt, wie er in der Anklage dargestellt und von der Vorinstanz als richtig angesehen werde, ergebe sich also erst aus den angeblichen Aussagen von L____. Darauf könne aber nicht abgestellt werden. Solange L____ nicht bestätige, dass die [...] gestohlen sei, sei sie es auch nicht. Das gleiche gelte für das Hartgeld. Auch sei unklar, woher der Berufungskläger die [...] überhaupt gehabt habe. Selbst wenn diese gestohlen worden sei, heisse dies noch lange nicht, dass er der Täter sei. Ebenso wahrscheinlich sei, dass der Dieb – wenn es denn einen gegeben habe – die Karte weggeworfen und der Berufungskläger diese sodann gefunden habe.
3.9.1.3 Fest steht, dass bei einer beim Berufungskläger aufgrund eines anderen Deliktsverdachts durchgeführten Kleider- und Effektenkontrolle am 15. Januar 2020 (vgl. sogleich E. 3.9.2) unter anderem eine auf L____ lautende [...] aufgefunden wurde (vgl. Akten S. 492). Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers ergibt sich sodann klar aus der Kleinanzeige vom 14. April 2020 (Akten S. 485 ff.) sowie aus der Aktennotiz vom 7. April 2020 (Telefonat mit L____, Akten S. 510), dass L____ die Entwendung seiner [...] aus seinem Fahrzeug bestätigt. Diese Umstände lassen schon mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Berufungskläger die [...] aus dem [...] des Geschädigten entwendete. Überdies ist auch bereits zu Genüge belegt, dass dieses Vorgehen auch dem modus operandi des Berufungsklägers entspricht.
Auch in diesem Fall ist jedoch zu konstatieren, dass das Entwenden von Bargeld nicht erstellt ist, finden sich doch auch hier nirgends verwertbare Aussagen oder sonstige Beweise, die dies belegen würden (L____ wurde selbst nie formell einvernommen bzw. mit dem Berufungskläger konfrontiert).
Im Ergebnis kann damit der angeklagte Sachverhalt – mit Ausnahme des entwendeten Bargelds – als erstellt angesehen werden
3.9.2 Der Berufungskläger bestreitet sodann den Vorwurf betreffend die Entwendung von Schmuck aus dem [...] am 14. Januar 2020 an der [...] in Basel ([...]).
3.9.2.1 Das Strafgericht hält hierzu fest, dass sich die Täterschaft des Berufungsklägers angesichts der Tatsachen, dass dieser dem von M____ abgegebenen Signalement entspreche (Grösse, Aussehen sowie Tatsache, dass er ein Velo dabeigehabt habe) und nur sehr kurze Zeit nach der Requisition in der Nähe des Tatorts einer Kontrolle unterzogen worden sei, wobei er Einbruchswerkzeug mit sich geführt habe, als erstellt erweise.
3.9.2.2 Der Berufungskläger kritisiert daran, dass es zahlreiche Widersprüche gebe, die nicht aufgelöst werden könnten und gegen seine Täterschaft sprächen. Fakt sei, dass die Geschädigte ausgesagt habe, der Täter habe einen grau-beigen langen Mantel getragen. Der Berufungskläger sei bei seiner Anhaltung jedoch in eine kurze schwarze Jacke gekleidet gewesen. Weiter habe M____ angegeben, der Täter habe eine runde Brille getragen. Das habe sie bei der Befragung noch sehr genau gewusst und es auch anlässlich der Verhandlung bestätigt. Der Berufungskläger habe bei der Anhaltung aber eine rechteckige Brille getragen. Schliesslich habe die Geschädigte den Berufungskläger auf dem Fototableau, das ihr vorgelegt worden sei, nicht als Täter identifizieren können. Dies habe sie auch anlässlich der erstinstanzlichem Verhandlung nicht gekonnt. Weiter habe M____ angegeben, dass ihr Modeschmuck gestohlen worden sei. Bei der Anhaltung habe jedoch kein solcher Schmuck bei ihm gefunden werden können. Schliesslich stütze sich die Vorinstanz noch auf die Tatsache, dass der Berufungskläger Einbruchswerkzeug dabeigehabt habe. Die Geschädigte habe aber nur davon gesprochen, dass der Täter eine Taschenlampe benutzt habe. Gerade eine Taschenlampe habe aber bei der Anhaltung des Berufungsklägers nicht gefunden werden können.
3.9.2.3 Die Argumente des Berufungsklägers verfangen nicht. Erstellt ist zum einen, dass der Berufungskläger kurz nach dem durch die Geschädigte der Polizei gemeldeten Vorfall in der Nähe des Tatorts («im Bereich der [...] und des [...]»; Tatort: [...], Gehdistanz zwischen den beiden Orten gemäss [...] ca. 650 Meter) angetroffen werden konnte. Die von der Geschädigten eingezeichnete «Fluchtroute» des Berufungsklägers führt zudem auch genau in diese Richtung (Akten S. 589). Zum anderen entsprach der Berufungskläger – entgegen seiner Behauptung – recht genau den von der Geschädigten gegenüber der Polizei unmittelbar (und damit wohl am ehesten zutreffend) nach der Deliktsbegehung genannten Signalementen: So ist dem Signalementsbogen zu entnehmen, dass der Täter eine Brille (deren Form ist dort nicht angegeben, dies schilderte sie erst bei einer Einvernahme rund drei Monate später, Akten S. 590) getragen sowie einen Bart gehabt habe (Akten S. 531). Der Täter habe zudem einen dunklen Mantel (M____ erwähnte zu jenem Zeitpunkt keinen «langen Mantel»; auch dies brachte sie erst bei der späteren Einvernahme vor, Akten S. 586) getragen und sei Raucher gewesen. Schliesslich sei der Täter auf einem Fahrrad gefahren (Akten S. 532). Wie den Fotos des Polizeirapports zu entnehmen ist, trug der Berufungskläger bei seiner Festnahme eine dunkle Jacke bzw. Mantel, eine Brille sowie einen Bart (Akten S. 535 f.). Auch war der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Anhaltung mit einem Fahrrad unterwegs (Akten S. 527). Des Weiteren wurde die Geschädigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut einvernommen und mit dem Berufungskläger konfrontiert. Dabei gab sie glaubhaft an, welche Wertsachen sich im Fahrzeug befunden hätten (Fingerring sowie Ohrringe, s. Akten S. 543), bevor sie vom Berufungskläger entwendet worden seien. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Berufungskläger die Wertgegenstände sowie die Taschenlampe bei seiner Festnahme nicht bei sich gehabt habe, nicht gegen seine Täterschaft, wäre es ihm doch problemlos möglich gewesen, diese in der Dunkelheit zu «entsorgen», bevor in die Polizei erreichte. Im Ergebnis ist damit auch dieser zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt.
3.9.3 Der Berufungskläger kritisiert ausserdem den Vorwurf, dass er zwischen dem 18. und 19. Februar 2020 das Fahrzeug [...] aus der [...] in Basel entwendet habe ([...]).
3.9.3.1 Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen erweise sich der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt als erstellt, da der Berufungskläger mit dem als gestohlen gemeldeten Fahrzeug unterwegs gewesen sei.
3.9.3.2 Der Berufungskläger bestreitet das Führen des Fahrzeugs nicht, jedoch bringt er vor, dass er den [...] erst kurz vor seinem Unfall (22. Februar 2020, ca. 18.52 Uhr) in Riehen – und nicht bereits einige Tage zuvor an der [...] – entwendet habe.
3.9.3.3 Den Vorbringen des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Erstellt ist, dass ein Mitarbeiter des Autohauses [...] am 20. Februar 2020 bei der Polizei meldete, dass das Fahrzeug [...] bei einem Kunden entwendet worden sei, der dieses seit dem 11. Februar 2020 als Ersatzwagen verwendet habe. Mit diesem Fahrzeug verunfallte der Berufungskläger erwiesenermassen am 22. Februar 2020 um ca. 18.52 Uhr auf Höhe der Liegenschaft [...] in Riehen, indem er mit einer Ampelanlage auf dem Trottoir kollidierte (vgl. Akten S. 922 ff.). Den Behauptungen des Berufungsklägers, er habe den [...] kurz vor dem Unfall in Riehen entwendet und sei von Riehen in Richtung Badischer Bahnhof unterwegs gewesen (Akten S. 826), widerspricht der Umstand, dass er nur ca. 150 Meter nach dem Grenzübergang Riehen-Lörrach in Fahrtrichtung Riehen verunfallte (s. etwa Akten S. 950, Aussage Wm N____, Akten S. 829). Entsprechend ist anzunehmen, dass der Berufungskläger von Lörrach herkommend unmittelbar vor dem Unfall die Grenze (von Deutschland herkommend) passiert hatte. Dafür spricht zudem, dass der Unfallhergang auf eine relativ hohe Geschwindigkeit des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt schliessen lässt, rammte der Berufungskläger doch die Ampelanlage derart, dass diese horizontal auf dem Trottoir zu liegen kam (vgl. Akten S. 966). Mithin kann daraus geschlossen werden, dass der Berufungskläger die (gerade) Strecke vom Grenzübergang zum Unfallort zurücklegte und nicht kurz vor bzw. nach dem Unfallort – mit langsamer Geschwindigkeit – wendete und dann mit der Ampelanlage kollidierte (vgl. auch die Aussagen von Wm N____, Akten S. 829). Die Aussagen des Berufungsklägers, er habe das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall in Riehen, wo es unverschlossen herumgestanden sei, entwendet, sind demnach als reine Schutzbehauptungen zu werten. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist demnach erstellt.
3.9.4 Der Berufungskläger wendet sich auch gegen den Vorwurf, am 5. März 2020 um ca. 02.11 Uhr auf einer Route von der [...] bis zur [...] in Basel systematisch Türgriffe von Autos betätigt bzw. versucht zu haben, dies zu öffnen ([...]).
3.9.4.1 Das Strafgericht sieht den in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt gestützt auf den Rapport vom 5. März 2020 als erstellt an.
3.9.4.2 Der Berufungskläger hält dem entgegen, dass der Schuldspruch auf den nicht verwertbaren Aussagen von O____ beruhten.
3.9.4.3 Dem Berufungskläger ist in seiner Kritik am strafgerichtlichen Entscheid zuzustimmen. Die erstinstanzliche Verurteilung stützt sich allein auf die Beobachtungen und Aussagen von O____ (vgl. Akten S. 629 ff.). Diese wurde jedoch weder formell einvernommen noch mit dem Berufungskläger konfrontiert. Im Ergebnis hat entsprechend ein Freispruch von diesem Anklagevorwurf zu erfolgen.
3.9.5 Des Weiteren bestreitet der Berufungskläger den Vorwurf, er habe am 19. März 2020 zwischen ca. 09.00-10.00 Uhr das Fahrzeug [...] von P____ aus der [...] in Basel entwendet ([...]).
3.9.5.1 Dies sei gemäss der Vorinstanz zum einen aufgrund des Umstands erstellt, dass anlässlich einer Kontrolle des Berufungsklägers am 22. März 2020 in dessen Effekten der Fahrzeugschlüssel des [...] gefunden worden sei. Andererseits sei DNA des Berufungsklägers am Schaltknauf des Fahrzeugs festgestellt worden. Schliesslich seien die Aussagen des Berufungsklägers, dass er den Fahrzeugschlüssel auf der Strasse gefunden habe, zufällig das zugehörige Fahrzeug habe ausfindig machen können und sich ins Fahrzeug begeben habe, um den Besitzer zu eruieren, «abenteuerlich».
3.9.5.2 Der Berufungskläger bringt demgegenüber vor, dass seine Erklärungen gerade nicht «abenteuerlich» seien, was sich insbesondere durch die DNA-Spuren zeige. Wenn er tatsächlich mit dem Auto gefahren sein solle, so stelle sich die Frage, weshalb am Lenkrad keine DNA-Spur habe gefunden werden können. Es sei auch nicht klar, wann der Berufungskläger wo und wie das Fahrzeug gestohlen haben solle.
3.9.5.3 Fest steht, dass P____ den [...] am 19. März 2020 als gestohlen meldete (Akten S. 668). Wenig Tage darauf (22. März 2020) wurde der Fahrzeugschlüssel beim Berufungskläger aufgefunden (vgl. Akten S. 658) sowie dessen DNA am Schalthebel des [...] nachgewiesen (Akten S. 685). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erscheinen die diesbezüglichen Aussagen des Berufungsklägers nicht glaubhaft. So widerspricht seine von ihm behauptete Vorgehensweise sämtlichen bisherigen Sachverhalten, in denen der Berufungskläger Fahrzeuge entwendete, anstatt die rechtmässigen Eigentümer ausfindig zu machen. Sofern er sich denn tatsächlich nur ins Fahrzeug begeben hätte, um Hinweise auf die Eigentümerin zu erhalten, erhellt nicht, weshalb seine DNA am Schaltknauf nachgewiesen werden konnte, hätte er diesen doch nicht berühren müssen, um nach etwaigen Anhaltspunkten für die Fahrzeugeigentümerschaft zu suchen. Vielmehr wäre es logisch gewesen, wenn er hierfür Fächer in der Mittelkonsole oder das Handschuhfach geöffnet hätte. Sodann spricht auch das Fehlen von eindeutigen DNA-Spuren am Lenkrad (auch dort konnte er als Mitspurengeber jedoch nicht ausgeschlossen werden, s. Akten S. 684) nicht gegen den angeklagten Vorwurf. Aufgrund der relativ grossen Oberfläche des Lenkrads und der damit grossen Anzahl von möglichen Berührungspunkten ist das dortige Feststellen von eindeutigen DNA-Spuren schwieriger als etwa am kleinflächigen Schalthebel, der vom Benutzer – beim Fahren – jeweils (am gleichen Ort) fest umfasst wird. Schliesslich wurde das Fahrzeug am 31. März 2020 an der [...] (Akten S. 666 f.) und damit nur einen dreiminütigen Fussmarsch von der damaligen Wohnung des Berufungsklägers entfernt (Akten S. 690) gefunden. Entsprechend ist auch dieser angeklagte Sachverhalt als erstellt anzusehen.
3.9.6 Ferner wendet sich der Berufungskläger gegen den Vorwurf, er habe Türgriffe an verschiedenen Fahrzeugen (22. März 2020, ca. 04.33-05.20 Uhr, [...], [...], [...] und [...] in Basel) betätigt bzw. versucht, diese zu öffnen, um sie nach Vermögenswerten zu durchsuchen ([...]).
3.9.6.1 Das Strafgericht führt diesbezüglich aus, dass sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf den Rapport vom 25. März 2020 sowie die Tatsache, dass der Berufungskläger anlässlich seiner Kontrolle aus Autos entwendetes Deliktsgut auf sich getragen habe, als erstellt erweise.
3.9.6.2 Der Berufungskläger bestreitet den angeklagten Vorwurf – aufgrund der Aussagen von Q____ an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung – nicht, bringt jedoch vor, dass es sich bei den erfolglosen Öffnungsversuchen der Fahrzeugtüren lediglich um versuchten Diebstahl handle. Dieser sei jedoch nicht angeklagt worden, weshalb der Berufungskläger freizusprechen sei.
3.9.6.3 Zu Recht bestreitet der Berufungskläger die Vorwürfe nach den konzisen und glaubhaften Aussagen von Q____, der im Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson befragt wurde, nicht, weshalb er als erstellt zu gelten hat. Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung des Anklageprinzips ist festzuhalten, dass der Sachverhalt exakt so angeklagt wurde, wie er von der Vorinstanz sowie vom Appellationsgericht als erstellt angesehen wird. Bereits vorgreifend ist ebenfalls zu konstatieren, dass im Rahmen der Gewerbsmässigkeit durchaus auch Diebstahlversuche Teil der relevanten Deliktsgesamtheit darstellen können. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt deshalb nicht vor.
3.9.7 Des Weiteren übt der Berufungskläger Kritik am Vorwurf, er habe am 22. März 2020 gegen 05.20 Uhr den auf Höhe [...] in Basel abgestellten [...] geöffnet und daraus ein Couvert mit Bargeld (CHF 20.– bis 50.–) sowie 1-2 Schutzmasken entwendet ([...]).
3.9.7.1 Dem vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass gemäss dem Polizeirapport vom 25. März 2020 durch Q____ am 22. März 2020 habe beobachtet werden können, wie eine Person das Fahrzeug [...] geöffnet und das Handschuhfach sowie die Mittelkonsole durchsucht habe. Die requirierte Polizei habe überdies diverse auf dem Beifahrersitz und dem Boden verstreute Gegenstände festgestellt. Die Kontaktaufnahme durch die Polizei mit dem Halter des entsprechenden Fahrzeugs habe sodann ergeben, dass aus diesem ein Couvert mit einem geringen Bargeldbetrag sowie Schutzmasken gestohlen worden seien. Der Berufungskläger habe anlässlich seiner Kontrolle einen Bargeldbetrag von CHF 24.40 auf sich getragen. Gestützt auf den Rapport sowie die Tatsache, dass der Berufungskläger erwiesenermassen in der fraglichen Nacht gleich aus mehreren im gleichen Gebiet geparkten Fahrzeugen Diebstähle begangen habe, erweise sich der geschilderte Sachverhalt als erstellt.
3.9.7.2 Der Berufungskläger bestreitet das Durchsuchen des Fahrzeugs nicht (mehr), jedoch könne ihm kein Diebstahl vorgeworfen werden (höchstens versuchter Diebstahl). Q____ habe so nicht beobachten können, was aus dem Fahrzeug gestohlen worden sei. Dies ergebe sich erst aus den Telefonaten mit den betroffenen Personen. Diese wiederum seien aber nie förmlich befragt worden. Die Aussagen seien entsprechend nicht verwertbar. Selbst wenn darauf abgestützt werden könnte, erweise sich die Verurteilung als falsch. Angeblich sollen CHF 20.– bis CHF 50.– aus einem Couvert gestohlen worden sein. Beim Berufungskläger sei bei der Anhaltung aber nur eine 10er Note sichergestellt worden. Das lasse sich nicht mit der eben erwähnten Aussage in Übereinstimmung bringen. Zudem solle der Berufungskläger noch Schutzmasken gestohlen haben. Dass er bei der Anhaltung Schutzmasken auf sich getragen habe, gehe aber aus den Akten ebenfalls nicht hervor.
3.9.7.3 Q____ sagte an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft aus, dass der Berufungskläger es geschafft habe, ein Fahrzeug («nicht ein Kastenwagen, aber so ein [...] artiges…») zu öffnen (Akten S. 830; vgl. auch Akten S. 707 [«Lieferwagen»]). Dabei handelte es sich um das Fahrzeug [...] (vgl. Akten S. 776 ff.). Ein Mitarbeiter von dessen Halterin (Firma [...]) gab gegenüber der Polizei an, dass ein Couvert mit ca. CHF 20.– bis CHF 50.– und 1-2 Schutzmasken entwendet worden seien (Akten S. 789). Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers kann das Entwenden des Bargelds als erstellt gelten, wurde doch einerseits ein Bargeldbetrag bei ihm aufgefunden (anders, als der Berufungskläger vorgibt, kann dem Polizeirapport entnommen werden, dass er bei seiner Anhaltung CHF 24.40 [eine 10er-Note sowie Münzgeld] und nicht nur CHF 10.– auf sich trug [Akten S. 704]), schilderte doch andererseits der Zeuge Q____ in der Befragung, dass er – während der Verfolgung des Berufungsklägers – gehört habe, wie Münzen auf den Boden gefallen seien. Auch habe er daraufhin gesehen, wie diese auf dem Boden herumgelegen seien (Akten S. 830). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger Bargeld aus dem Fahrzeug behändigte, welches ihm jedoch teilweise zu Boden fiel. Nicht als erstellt angesehen werden kann jedoch die Entwendung von Schutzmasken, wurden diese doch weder beim Berufungskläger aufgefunden noch wurde die Geschädigte bzw. ein Vertreter der Firma dazu formell befragt, geschweige denn mit dem Berufungskläger konfrontiert.
3.9.8 Der Berufungskläger bestreitet sodann die Vorwürfe, er habe diverse Gegenstände aus Fahrzeugen entwendet, so eine [...]-Tankkarte, ein Paket Gummibärchen sowie eine Schachtel mit Plänen für Architekten der R____ AG ([...]), ein Taschenmesser, eine Parfümflasche, einen Reisepass lautend auf S____ und zwei Juniorkarten lautend auf T____ und U____ ([...]), Dokumente und ca. EUR 20.– Hartgeld von V____ (22. März 2020, vor 05.20 Uhr[...]) sowie eine [...]-Bezahlkarte lautend auf W____ ([...]).
3.9.8.1 Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass der Grossteil der aufgeführten Gegenstände beim Berufungskläger in seinen Effekten aufgefunden bzw. von den Eigentümern als gestohlen gemeldet wurde. Die jeweiligen Sachverhalte erwiesen sich daher als erstellt.
3.9.8.2 Der Berufungskläger wendet dagegen ein, dass keine der geschädigten Personen formell befragt worden seien. Die Aussagen seien daher nicht verwertbar. Damit stehe gleichzeitig fest, dass die angeklagten Sachverhalte nicht zweifelsfrei festgestellt werden könnten. Zunächst sei unklar, ob die Gegenstände überhaupt gestohlen worden seien. Des Weiteren sei nicht erwiesen, wie der Berufungskläger in den Besitz des angeblichen Deliktsguts gekommen sei.
3.9.8.3 Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers haben die Entwendungen derjenigen Gegenstände als erstellt zu gelten, die beim Berufungskläger bei seiner Anhaltung aufgefunden werden konnten und die von den jeweiligen Eigentümern als gestohlen gemeldet wurden. Dies gilt für folgende Gegenstände: [...]-Tankkarte der R____ AG (Akten S. 803 ff., 815 ff.), Reisepass lautend auf S____, Parfümflasche [...] und Juniorkarten lautend auf T____ und U____ (Akten S. 842, 847, 855, 866 ff., 875), EUR 20.– (EUR 12.90 noch beim Berufungskläger aufgefunden) von V____ (Akten S. 862, 872 f., 877) sowie die [...]-Bezahlkarte lautend auf W____ (Akten S. 900, 907, 912, 915). Aufgrund der nicht vorgenommenen formellen Einvernahmen bzw. der unterlassenen Konfrontation der Geschädigten mit dem Berufungskläger und dem Umstand, dass die Vermögenswerte nicht bei seinen Effekten aufgefunden werden konnten oder nicht als gestohlen gemeldet wurden, gelten die angeklagten Sachverhalte für die folgenden Gegenstände als nicht erstellt: Diverse Werkstattrechnungen (nicht als gestohlen gemeldet, vgl. Akten S. 880), Taschenmesser der Marke [...], Paket mit Gummibärchen sowie die Pläne für Architekten (nicht beim Berufungskläger aufgefunden).
3.9.9
3.9.9.1 Bei seinen rechtlichen Ausführungen zum Deliktskomplex der soeben unter E. 3.9.1 ff. genannten Sachverhalte bestreitet der Berufungskläger deren Gewerbsmässigkeit (vom Vorwurf der Sachbeschädigung wurde der Berufungskläger bereits rechtskräftig freigesprochen, vgl. vorne E. 1.2.2). Gegen eine solche spreche zunächst, dass weder in zeitlicher Hinsicht noch in Bezug auf die Mittel von einem Vorgehen in der Art eines Berufes gesprochen werden könne. Im angegebenen Zeitrahmen solle der Berufungskläger insgesamt bei vier Gelegenheiten versucht haben, aus Fahrzeugen Vermögenswerte zu entwenden. Dies sei nicht häufig. Der von der Anklage behauptete Deliktsbetrag belaufe sich hierbei auf – ohne die Autos miteinzubeziehen – gerad einmal CHF 470.–. Gemäss Anklage solle er dabei effektiv Bargeld von ca. CHF 60.– gestohlen haben. Der von der Vorinstanz angenommene, relativ hohe Deliktsbetrag komme nur zustande, weil die Vorinstanz die beiden angeblich gestohlenen Fahrzeuge mit ihrem vollen Wert mitberücksichtige. Bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit könne bei den Fahrzeugen jedoch nicht vom Verkehrswert ausgegangen werden, sondern es wäre wenn schon eine Gebrauchsnutzung anzurechnen. Dass der Berufungskläger je beabsichtigt oder versucht haben solle, die angeblich durch ihn gestohlenen Fahrzeuge zu verkaufen, behaupte zu Recht weder die Anklägerin noch die Vorinstanz. Bereits diese Rechnung zeige, dass kein hoher Deliktsbetrag vorliege, selbst wenn der Anklage vollumfänglich gefolgt werden müsse. Weder die Häufigkeit noch der Deliktsbetrag würden auf ein berufsmässiges Handeln hinweisen. Hinzu komme, dass die Vorinstanz festhalte, der Berufungskläger sei auf viel Bargeld angewiesen, um seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Fakt sei aber, dass die Anklage ihm kaum vorwerfe, effektiv Bargeld gestohlen zu haben. Alles andere angebliche Deliktsgut sei entweder wertlos oder lasse sich kaum verkaufen bzw. werde dem Berufungskläger – zu Recht – nicht vorgeworfen, er habe es verkaufen wollen. Bei einem derart geringen Deliktsbetrag und derart wenigen Vorfällen über einen Zeitraum von mehreren Monaten könne mitnichten davon gesprochen werden, dass es sich dabei um eine bedeutende Einkommensquelle gehandelt und der Berufungskläger Zeit und Mittel dafür aufgewendet habe, dass es der Ausübung eines Berufes gleichkomme. Es liege somit keine Gewerbsmässigkeit vor, da sowohl deren objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien.
3.9.9.2 Zum ersten gilt es zu konstatieren, dass die Vorinstanz bei den beiden Fahrzeugen [...] sowie [...] zu Recht von Diebstahl und nicht Entwendung zum Gebrauch ausgegangen ist. Grundsätzlich bereits festzuhalten ist, dass der Berufungskläger bislang bei keinem der durch ihn entwendeten Fahrzeuge den Anschein erwecken liess, dass er diese nach einem nur vorübergehenden Gebrauch wieder dem rechtmässigen Eigentümer hätte zurückgeben wollen. Vielmehr gebärdete er sich wie ein Berechtigter, indem er etwa seine Habseligkeiten bzw. sein Diebesgut darin transportierte (vgl. vorne E. 3.3.3.3) oder jeweils die Fahrzeugschlüssel behielt, um jederzeit wieder auf das Fahrzeug zurückgreifen zu können. Letzteres war denn auch beim Fahrzeug [...] der Fall, das er in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung parkte und dessen Fahrzeugschlüssel er bei sich behielt. Zudem war dem Berufungskläger zum jeweiligen Zeitpunkt der Wegnahme der verschiedenen Fahrzeuge schon klar (oder er nahm dies zumindest in Kauf), dass er es unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln steuern würde, was ein grosses Unfallrisiko darstellte und er dadurch ebenfalls in Kauf nahm, das Fahrzeug zu beschädigen oder sogar zu zerstören, was einer späteren Rückgabe entgegengestanden wäre. Genau dies trat denn auch beim Fahrzeug [...] durch den durch ihn verursachten Unfall ein.
Was die Gewerbsmässigkeit der Diebstähle angeht, so hat des Weiteren das Strafgericht die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit (Art. 139 Ziff. 2 StGB) zutreffend referiert. Darauf kann verwiesen werden (Akten S. 594). Der Berufungskläger beging in einem Zeitraum von rund 2,5 Monaten die unter E. 3.9 abgehandelten (teilweise versuchten) Diebstähle. Von einem Gelegenheitstäter kann hierbei nicht mehr gesprochen werden, ist doch zu konstatieren, dass der Berufungskläger jede sich bietende Gelegenheit nutzte, um sich fremde Vermögenswerte anzueignen. Eindrücklich zeigen dies die Zeugenaussagen von Q____ auf, wonach es dem üblichen modus operandi des Berufungsklägers zu entsprechen scheint, dass er in der Nacht an mehreren Strassen bei jedem einzelnen Fahrzeug überprüft, ob die Türen abgeschlossen sind. Anders als durch dieses Vorgehen kann denn auch nicht erklärt werden, wie beim Berufungskläger bei seinen Festnahmen jeweils eine Vielzahl von Wertgegenständen gefunden werden konnte, die jeweils völlig verschiedenen Personen gehörten, jedoch immer aus den Fahrzeugen der Eigentümer stammten. Zudem scheint dieses Vorgehen auch für den Berufungskläger allgemein keine Ausnahme darzustellen bzw. scheint er sich daran bereits gewöhnt zu haben, ergriff er doch im Falle einer Entdeckung jeweils nicht panikartig die Flucht, sondern entfernte sich fast schon unbekümmert vom Tatort (s. etwa bei M____ oder Q____). Damit ist die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens unzweifelhaft gegeben.
Bezüglich der Absicht des Berufungsklägers, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, gilt es zu konstatieren, dass er zum Tatzeitpunkt über kein geregeltes Einkommen verfügte (der Berufungskläger hat keine genauen Angaben dazu gemacht, ob er finanzielle Unterstützung bekam, die Vorinstanz geht lediglich von Leistungen der Sozialhilfe aus, vor der ersten Instanz gab der Berufungskläger hingegen an, seit 2019 eine Invalidenrente in Höhe von 50 % zu erhalten [Akten S. 536], vor dem Appellationsgericht behauptete er sodann, diese betrage 100 % [Akten S. 820]). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, erbeutete der Berufungskläger während des betreffenden Zeitraums Deliktsgut – inklusive der von ihm gestohlenen Fahrzeuge – im Wert von rund CHF 28'000.–. Zu Recht hat die Vorinstanz den [...] sowie den [...] in die Deliktshöhenberechnung miteinbezogen, ist doch nicht vorausgesetzt, dass der jeweilige Täter die Sache weiterverkaufen muss, es reicht, wenn er sich dadurch irgendwelche Vermögensvorteile verschafft (BGE 110 IV 30 E. 2 S. 31). Durch die entwendeten Fahrzeuge war es dem Berufungskläger einerseits möglich, kostenlos grössere Strecken zurückzulegen. Andererseits ist erstellt, dass er Fahrzeuge auch als Hilfsmittel für weitere Diebstähle (vgl. etwa vorne E. 3.2) oder als Aufbewahrungsort für seine Habseligkeiten gebrauchte. Da der Berufungskläger die Fahrzeuge mit Aneignungsabsicht entwendete und nicht lediglich eine Entwendung zum Gebrauch vorliegt, ist auch nicht – wie vom Berufungskläger behauptet – eine (wohl als vorübergehend gemeinte) «Gebrauchsnutzung» anzurechnen, sondern es ist vom Verkehrswert des jeweiligen Fahrzeugs auszugehen (zumal auch der [...] durch den Verkehrsunfall einen Totalschaden erlitt). Zudem weisen auch die – neben dem Bargeld – entwendeten Wertgegenstände einen wirtschaftlichen Wert auf. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, können mit Punkten einer [...] Einkäufe bezahlt werden, Schmuck kann bei Altgoldhändlern zu Geld gemacht werden, für Reisepässe gibt es bekanntermassen einen Schwarzmarkt usw. Zu Recht bringt die Staatsanwaltschaft schliesslich auch vor, dass der Berufungskläger schon seit geraumer Zeit für die Begehung von Diebstählen aus Fahrzeugen hinlänglich bekannt ist und sich sein Vorgehen mithin entsprechend als lohnenswert gestalten muss. Damit handelte der Berufungskläger in der Absicht, durch seine Delinquenz ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu erzielen, das geeignet war, einen namhaften Teil seiner Lebenshaltungskosten zu decken. Dies ist auch insbesondere deshalb zu bejahen, da nicht vorausgesetzt ist, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des Berufungsklägers bildet, da ein «Nebenerwerb» genügt (vgl. etwa BGE 123 IV 113 2c S. 117).
Schliesslich ist auch die Voraussetzung der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu bejahen. Eine solche Prognose ist nämlich dann wenig problematisch, wenn der Täter in der Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass er die genannte Bereitschaft bereits offenbart hat (Niggli/Riedo, in Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2016, Art. 139 N 108). Davon ist vorliegend klarerweise auszugehen, wurde der Berufungskläger doch seit dem Jahr 2014 mehrfach rechtskräftig wegen (gewerbsmässigen) Diebstahls verurteilt (vgl. Akten S. 717 ff.).
Die Voraussetzungen des gewerbsmässigen Diebstahls sind nach dem Gesagten erfüllt. Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass im Falle der Gewerbsmässigkeit im Falle allfälliger Geringfügigkeit einzelner Diebstähle keine Strafanträge erforderlich sind (Art. 172ter Abs. 2 StGB).
3.10 Ausserdem wendet sich der Berufungskläger gegen die Schuldsprüche wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln (Ergänzende AS vom 27. Juli 2020, Ziff. I.2).
3.10.1 Gemäss vorinstanzlichem Entscheid sei der Umstand, dass der Berufungskläger sich von der Unfallstelle entfernt habe, durch die Angaben der Grenzwache erstellt, wonach diese ihm gefolgt seien und ihn auf Höhe der [...]-Tankstelle angetroffen hätten. Sodann lägen die Aussagen eines weiteren Zeugen vor, der angegeben habe, er habe einen Knall gehört und sich nach draussen begeben. Dann habe er das Fahrzeug gesehen und beobachtet, wie der Fahrer benommen die Türe geöffnet habe. Dieser habe seine Sachen zusammengepackt und sich von der Unfallstelle entfernen wollen. Dann sei die Grenzwache gekommen und habe ihn angehalten. Der Vorfall vom 22. Februar 2020 werde sodann durch den entsprechenden Polizeirapport sowie Fotos objektiviert. Dass der Berufungskläger zur Tatzeit unter dem Einfluss von Kokain gestanden sei, sei durch das IRM Gutachten vom 24. März 2020 erwiesen.
3.10.2 Der Berufungskläger bringt vor, dass der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den Unfall vom 22. Februar 2020 grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, wendet sich jedoch in mehreren Punkten gegen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz (s. dafür sogleich E. 3.10.4).
3.10.3 Somit hat als erstellt zu gelten, dass der Berufungskläger unter dem Einfluss von Kokain stehend (69 µg/L, vgl. Akten S. 1004) in Riehen gegen 18:53 Uhr zunächst sein Fahrzeug auf das Trottoir lenkte und sodann auf Höhe der Liegenschaft [...] mit grosser Wucht mit der Lichtsignalanlage am dortigen Fussgängerstreifen kollidierte, sodass sowohl die Signalanlage wie auch das Fahrzeug erheblichen Schaden erlitten (vgl. Akten S. 959 ff.). Der Berufungskläger stieg daraufhin aus dem Fahrzeug aus und verliess die Unfallstelle in Richtung Grenzübergang, woraufhin er auf Höhe der [...]-Tankstelle – und damit rund 50 Meter von der Unfallstelle entfernt – durch alarmierte Angehörige des Grenzwachtkorps aufgegriffen werden konnte (vgl. die Zeugenaussagen von Wm N____ an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 828).
3.10.4
3.10.4.1 Der Berufungskläger bestreitet zum einen die rechtliche Qualifikation des Unfalls als grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Er sei vielmehr lediglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
Was die Voraussetzungen für eine grobe Verkehrsregelverletzung angeht, so hat das Strafgericht diese zutreffend referiert. Darauf kann verwiesen werden (Akten S. 602 f.). Der Berufungskläger, dem bereits der Fahrausweis entzogen worden war, hat vorliegend die notwendige Aufmerksamkeit im Strassenverkehr vermissen lassen, so dass es zu einer Kollision des von ihm gelenkten Fahrzeugs mit einer Lichtsignalanlage kam. Dabei handelt es sich auch nicht – wie dies der Berufungskläger vorbringt – um «eine Unachtsamkeit, die jedem im Strassenverkehr widerfahren kann», ist doch auf der Fotodokumentation des Unfallortes ersichtlich, dass der Berufungskläger aufgrund der Ausrichtung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Kollision mit der Ampelanlage bereits eine grössere Strecke auf dem Trottoir parallel zur Strasse unterwegs gewesen sein musste (vgl. Akten 959 ff.). Aufgrund dieses Umstands kann denn auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger bloss aufgrund einer geringfügigen «Unachtsamkeit» die Kollision herbeiführte, hätte er doch in diesem Fall viel früher merken müssen, dass er von der Strasse abgekommen war. Gemäss dem polizeilichen Unfallprotokoll habe zudem eine gute Witterung vorgelegen und der Strassenzustand sei trocken gewesen (Akten S. 926). Aufgrund der Wucht des Aufpralls gegen die Ampelanlage ist zudem davon auszugehen, dass der Berufungskläger wohl entweder zu schnell unterwegs war (30er-Zone, vgl. Akten S. 926) oder aufgrund der Grösse seiner Unachtsamkeit quasi ungebremst in die Anlage hineinfuhr. Schliesslich stand der Berufungskläger zum Unfallzeitpunkt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, die gemäss seinen eigenen Aussagen «nicht so gut fürs Fahrverhalten» gewesen seien (Akten S. 537). Zur weiteren Voraussetzung der ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit hat die Vorinstanz zu Recht eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fussgänger, angenommen. So ereignete sich der Unfall auf einem Trottoir genau auf Höhe eines Fussgängerstreifens abends gegen 19.00 Uhr. So sei denn auch das Verkehrsaufkommen gemäss dem polizeilichen Unfallprotokoll nicht gering gewesen (Akten S. 926). Was insbesondere die Gefährdung von etwaigen Fussgängern betrifft, gab der Berufungskläger auch selbst an, dass «gleich» bei der Ampel «ein paar Leute» gestanden seien, die dann gekommen seien und ihm geholfen hätten (Akten S. 978). Insbesondere für Fussgänger hat der Berufungskläger damit eine zumindest erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen, weshalb er eine Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer schuf. Zum Vorsatz kann auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden. Es ergeht daher ein Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG.
3.10.4.2 Weiter werden auch die Schuldsprüche wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises angefochten. So sei nicht bekannt, wann der Berufungskläger die im Blut vorgefundenen Drogen konsumiert habe. Insofern stehe nicht zweifelsfrei fest, dass er bereits bei der Fahrt nach Deutschland in fahrunfähigem Zustand gewesen sei, wenn es überhaupt er gewesen sei, der dort gefahren sei.
Dem Berufungskläger ist in seinem Vorbringen zuzustimmen, dass nicht belegt ist, dass er am 22. Februar 2020 mehrere Fahrten unternommen hatte, bevor er den Unfall verursachte. Entsprechend ergehen nur Schuldsprüche wegen einfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie einfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises.
3.10.4.3 Sodann sei der Berufungskläger vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen. Wie sich aus den Akten ergebe und auch nicht erstaunlich sei, sei der Berufungskläger nach dem Unfall unter Schock gestanden. Er habe daher nicht mehr bewusst gehandelt. Es sei nicht glaubhaft, dass er sich von der Unfallstelle habe entfernen wollen, da etliche Zeugen sofort vor Ort gewesen seien und auch mit ihm gesprochen hätten. Weiter spreche gegen diese Vorwürfe, dass er sich von den Grenzwächtern ohne jeden Widerstand wieder zur Unfallstelle habe begleiten und auch betreuen lassen.
Die Aussagen des Berufungsklägers, er habe sich nicht vom Unfallort entfernen wollen, sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vorliegend ist erstellt, dass er die Unfallstelle in Richtung Grenzübergang verliess, woraufhin er auf Höhe der [...]-Tankstelle – und damit rund 50 Meter von der Unfallstelle entfernt – durch alarmierte Angehörige des Grenzwachtkorps aufgegriffen werden konnte. Einerseits ist nicht glaubhaft, dass er diesbezüglich nicht mehr bewusst gehandelt habe, gibt doch einerseits das Protokoll der ärztlichen Untersuchung bzw. der Blutentnahme, welche eine Stunde nach dem Vorfall vorgenommen wurde, an, dass der Berufungskläger «klar» bei Bewusstsein sowie seine Orientierung «erhalten» gewesen sei (Akten S. 999). Andererseits scheint der Berufungskläger auch in Bezug auf seine zugegebenen Handlungen durchaus noch rational vorgegangen zu sein, wenn er etwa angibt, noch mit anderen Personen geredet und diese darum gebeten zu haben, einen Krankenwagen aufzubieten (Akten S. 824), er seinen Rucksack aus dem Auto geholt habe, damit er gleich mit dem Krankenwagen hätte mitfahren können oder er nach dem Unfall den Schaden am Fahrzeug begutachtet habe (Akten S. 978 f.). Sodann bestritt er zunächst, sich überhaupt mehr als zwei Meter vom Fahrzeug entfernt zu haben (Akten S. 978), was jedoch klarerweise durch die Aussagen des an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung befragten Zeugen Wm N____ widerlegt werden konnte. So sei der Berufungskläger rund 50 Meter von der Unfallstelle entfernt aufgegriffen worden (Akten S. 828). Auch der Umstand, dass er sich von den Grenzwächtern ohne Gegenwehr habe mitnehmen lassen, spricht nicht gegen seine ursprüngliche Absicht und eher für sein klares Denken, wäre solch ein Widerstand doch aussichtslos gewesen. Zudem ist auch die Fluchtrichtung des Berufungsklägers durchaus plausibel, hätte er sich doch bei Erreichen der deutschen Grenzen den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden einfacher entziehen können. Im Ergebnis hat sich demnach der Berufungskläger wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 SVG und der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
3.11 Ferner kritisiert der Berufungskläger den Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Ergänzende AS vom 27. Juli 2020, Ziff. I.3).
3.11.1 Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass erstellt sei, dass der Berufungskläger den [...] gestohlen habe, habe sich doch dessen Schlüssel bei seinen Effekten befunden und sei seine DNA im Fahrzeug nachgewiesen worden. Ebenso habe der Berufungskläger keinen Führerausweis besessen. Da er während mindestens drei Tagen Gewahrsam über den [...] gehabt und dieser sich nachweislich nicht mehr auf seinem ursprünglichen Parkplatz befunden habe, sei davon auszugehen, dass er während dieser Zeitspanne mehrfach mit diesem Fahrzeug herumgefahren sei.
3.11.2 Der Berufungskläger bringt zum einen vor, dass die Anklage selbst derart unpräzise in Zeit, Ort und Häufigkeit der angeblichen Fahrten sei, dass sie dem Anklagegrundsatz nicht genüge. Ein Schuldspruch würde daher den Anklagegrundsatz verletzten. Zum anderen könnte nicht ohne Zweifel gesagt werden, dass der Berufungskläger mehrfach mit dem Fahrzeug [...] gefahren sei. Dies sei eine reine Vermutung.
3.11.3 Die Argumente des Berufungsklägers verfangen nicht. In der ergänzenden Anklageschrift wird unter Ziffer I.3. geschildert, dass der Berufungskläger trotz verfügten Führerausweisentzugs am 19. März 2020, nach 09.00 Uhr, von der [...] in Basel aus mit dem [...] mehrfach in Basel und an anderen Orten in der Schweiz umhergefahren sei, letztmals zu einem näher nicht bekannten Zeitpunkt vor 05.20 Uhr des 22. März 2020, ehe er das Fahrzeug an der [...] in einem blauen Parkfeld geparkt habe. Auch bei diesem Vorwurf schildert die Anklage den Sachverhalt, welcher dem Berufungskläger vorgeworfen wird, trotz der angeklagten approximativen Zeitspanne von mehreren Tagen sowie der während dieser Zeit nicht eruierbaren Aufenthaltsorte des Berufungsklägers in zeitlicher und örtlicher Hinsicht hinreichend klar (gleiches gilt offensichtlich auch für die Umstände, welche zu den gesetzlichen Tatbeständen gehören). Mithin kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Berufungskläger aufgrund der Anklageschrift wusste, was ihm angelastet wird, weshalb keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt.
Aufgrund der Feststellung, dass der Berufungskläger das Fahrzeug entwendete (vgl. vorne E. 3.9.5.3), kann auch als erstellt gelten, dass er dieses trotz verfügten Führerausweisentzugs lenkte. Recht zu geben ist dem Berufungskläger jedoch hinsichtlich seiner Vorbringens, dass nicht erstellt sei, dass er das Fahrzeug bei mehr als einer Gelegenheit gefahren habe.
3.11.4 In rechtlicher Hinsicht erfolgt daher ein Schuldspruch wegen (einfachen) Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
3.12 Des Weiteren wendet sich der Berufungskläger gegen den Schuldspruch wegen Nichtanzeigen eines Fundes (Ergänzende AS vom 27. Juli 2020, Ziff. I.4).
3.12.1 Gemäss den strafgerichtlichen Ausführungen sei der Berufungskläger anlässlich seiner Kontrolle vom 5. März 2020 im Besitz eines Luftkompressors gewesen. Dies sei durch seine Kontrolle, den entsprechenden Rapport sowie die Fotos und die Sicherstellung des Luftkompressors erstellt. Er habe diesbezüglich angegeben, diesen auf dem Sperrmüll gefunden zu haben. Dass der Berufungskläger gewusst habe, dass er einen Fund mit Wert über CHF 10.– zur Anzeige bringen müsse, ergebe sich daraus, dass er bereits eine entsprechende einschlägige Vorstrafe aufweise.
3.12.2 Zunächst sei gemäss dem Berufungskläger aufgrund der Aktenlage gar nicht klar, ob der Luftkompressor überhaupt einen Wert von CHF 10.– habe. So sei nicht erwiesen, ob dieser noch funktionstauglich gewesen sei. Ein kaputter Luftkompressor dürfte keine CHF 10.– wert sein. Da unklar sei, ob der Luftkompressor noch funktionsfähig gewesen sei, sei in dubio davon auszugehen, dass dem nicht so gewesen sei. Der Berufungskläger habe denn auch angegeben, den Luftkompressor auf dem Müll gefunden zu haben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Sache vom früheren Eigentümer derelinquiert worden sei. Einen anderen Hinweis gebe es aufgrund der Aktenlage nicht. Herrenlose Sachen unterstünden nicht der Anzeigepflicht. Der Schuldspruch sei daher aufzuheben.
3.12.3 Für den Sachverhalt kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 605). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ergibt sich jedoch zweifellos aus den Akten, dass der Kompressor «neuwertig» gewesen sei (Akten S. 630). Dadurch sind die Aussagen, dass der Kompressor derelinquiert bzw. auf dem Sperrmüll gewesen sei und keinen erkennbaren Wert über CHF 10.– gehabt habe, als unglaubhaft zu werten.
3.12.4 Auch in rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Akten S. 605 f.). Der Berufungskläger hat sich demnach wegen Nichtanzeigen eines Fundes nach Art. 332 StGB schuldig gemacht.
3.13 Der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ergänzende AS vom 27. Juli 2020, Ziff. I.6) wird vom Berufungskläger nicht angefochten und ist entsprechend bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne E. 1.2.2).
4.1 Zusammenfassend wird der Berufungskläger somit in zweiter Instanz des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Nichtanzeigen eines Fundes, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung), des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Die Schuldsprüche wegen geringfügigen Diebstahls (AS Ziff. I.5), Hausfriedensbruch (AS Ziff. I.7) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. I.8; Ergänzende AS Ziff. I.6) sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Verfahren betreffend Tätlichkeit zum Nachteil von I____ (AS Ziff. I.6) wird demgegenüber wegen Verletzung des Anklageprinzips eingestellt.
Das Strafgericht hat hierfür eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, mit unbedingtem Strafvollzug, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. Juli 2019 bis 28. Juli 2019 (ein Tag), vom 29. November 2019 (ein Tag), vom 4. Dezember 2019 bis 5. Dezember 2019 (ein Tag), vom 24. Februar 2020 bis 26. Februar 2020 (zwei Tage) sowie der Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 2. April 2020, sowie zu einer Busse von CHF 2'200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 22 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), ausgesprochen. Der Berufungskläger bringt vor, dass die Vorinstanz bei der Vornahme der Strafzumessung unrechtmässig vorgegangen sei. Vorliegend werde durch das Vorgehen des Strafgerichts verunmöglicht, den Grundsatz reformatio in peius konsequent umzusetzen. Klar sei in jedem Fall, dass das Urteil nicht strenger ausfallen dürfe, als jenes der Vorinstanz.
4.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
4.3
4.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
4.3.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
4.3.3 Vorliegend ist bei keinem der Tatbestände ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen. Mit Ausnahme der Übertretungen (mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher geringfügiger Diebstahl, geringfügige Sachbeschädigung, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall sowie Nichtanzeigen eines Fundes), für die eine Busse auszusprechen ist, ist bei den übrigen Tatbeständen die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich (wie zu zeigen sein wird, ist jedoch beim gewerbsmässigen Diebstahl aufgrund der Verschuldenshöhe nur noch das Aussprechen einer Freiheitsstrafe möglich, s. sogleich E. 4.4). Wie das Strafgericht zutreffend festgehalten hat, bietet sich vorliegend bei letztgenannten Tatbeständen jedoch eine Geldstrafe nicht an, da der Berufungskläger diesbezüglich entweder (mehrfach) einschlägig vorbestraft ist (Akten S. 716 ff.) und ihn die in den damaligen Verfahren unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abgehalten haben oder die übrigen Delikte in unmittelbarem Zusammenhang mit den anderen Tatbeständen standen bzw. die Drogenabhängigkeit und damit die persönliche Situation des Berufungsklägers betreffen. Insbesondere unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als notwendig, für diese Delikte der Freiheitstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben.
Im Ergebnis ist daher für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Übertretungen – eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen.
4.4 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsieht.
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zum einen die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird vereinfacht ausgedrückt als der vom Täter verschuldete objektive Erfolg bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; 104 IV 35 E. 2a S. 37). Dem Deliktsbetrag kommt bei Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1 S. 137 f.; vgl. auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 105). Der vorliegende Deliktswert als verschuldeter Deliktserfolg von rund CHF 28'000.– ist als nicht mehr gering einzustufen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wirkt sich erschwerend aus, dass der Berufungskläger auch vom Diebstahl von Fahrzeugen nicht zurückschreckte (etwas entlastend kann aber berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger keine Privathaushalte, wo die Geborgenheit eines Menschen einen ganz besonderen Stellenwert hat und deswegen ein erhöhter Schutzbedarf besteht, heimsuchte). Des Weiteren hat auch die Verwerflichkeit des Handelns des Berufungsklägers in die Verschuldenswertung einzufliessen. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv er seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») und wie raffiniert er vorging (Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). Zwar zeigte der Berufungskläger im Rahmen der Deliktsbegehung keine besonders raffinierte oder professionelle Vorgehensweise, jedoch betrieb er für seine Deliktsbegehung keinesfalls nur geringen Aufwand, machte er sich doch die Mühe, in der Nacht ganze Strassenzüge abzulaufen und bei jedem einzelnen geparkten Auto die Türgriffe zu bedienen. Dabei liess er sich auch nicht von seinem Plan abbringen, wenn er von Anwohnern dabei ertappt wurde, womit sein Vorgehen durchaus als forsch beschrieben werden kann. Zudem verschaffte er sich für seine Diebstähle auch Zugang zu privaten Tiefgaragen, was einen erhöhten Grad an krimineller Energie aufzeigt.
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers hervorzuheben, dass die Vorinstanz das Doppelverwertungsverbot verletzt, wenn sie als straferhöhende Tatkomponente ausführt, dass der Berufungskläger «keinerlei Respekt vor fremdem Eigentum» habe. Dieser Umstand ist bereits den verschiedenen Delikten gegen das Vermögen immanent und kann daher nicht herangezogen werden, um die Höhe des Verschuldens innerhalb des Strafrahmens zu bestimmen (vgl. Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 34). Motivseitig war der Antrieb des Berufungsklägers zwar ausschliesslich finanzieller Natur, indes befand er sich aufgrund seiner Drogenabhängigkeit in einer schwierigen (finanziellen) Lebenssituation. Insofern war beim Berufungskläger die Schwelle, nach den inneren und äusseren Umständen die Delinquenz zu vermeiden, zumindest teilweise leicht eingeschränkt, obgleich er an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vorgab, seit 2019/2020 eine 100-prozentige IV-Rente zu erhalten, wodurch er zumindest auf ein gewisses (legales) finanzielles Einkommen hätte zurückgreifen können. Die subjektive Schwere der Tat vermag deren objektive Schwere nach dem Gesagten leicht zu relativieren, sodass insgesamt von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen ist.
Unter Anbetracht der Gesamtumstände rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe auf zwölf Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
4.5 Sodann gilt es das jeweilige Tatverschulden der vier weiteren Diebstähle zu bestimmen, welche jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsehen.
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist bezüglich der Deliktswerte festzuhalten, dass sich der Berufungskläger den [...] von B____ mit einem Verkehrswert von CHF 800.–, die Wertgegenstände aus dem Fahrzeug von G____ im Wert von rund CHF 420.–, den [...] von F____ samt diverser darin enthaltener Gegenstände im Gesamtwert von ca. CHF 9'880.– sowie die Wertgegenstände in der [...] zum Nachteil der [...] GmbH mit einem Deliktswert von CHF 934.– angeeignet hat. Das Verschulden hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil von F____ kann mithin auch nicht mehr als leicht eingestuft werden. Für die weitere objektive Tatkomponente der Verwerflichkeit des Handelns sowie die subjektiven Tatkomponenten kann grundsätzlich auf das bereits unter E. 4.4 Ausgeführte sowie die Erwägungen der Vorinstanz (Akten S. 608) verwiesen werden. Im Ergebnis ergeben sich folgende hypothetische Einsatzstrafen für die vier verschiedenen Diebstähle: Vier Monate Freiheitsstrafe für den Diebstahl zum Nachteil von F____, jeweils zwei Monate für die Diebstähle zum Nachteil der [...] GmbH sowie von B____ sowie ein Monat für den Diebstahl zum Nachteil von G____.
4.6 Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden kann, ist aufgrund der Verschuldenshöhe als nächstes zu behandeln.
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass durch das Fahrverhalten sowie den daraufhin folgenden Unfall eine erhebliche Gefährdung schutzloser Fussgänger einherging und auch ein nicht unerheblicher Sachschaden entstand. Wie jedoch bereits ausgeführt wurde, geht das Appellationsgericht aufgrund des Unfallhergangs nicht nur von einer kurzen Unachtsamkeit des Berufungsklägers aus (vgl. vorne E. 3.10.4.1). Bei der Verwerflichkeit des Handelns des Berufungsklägers ist zudem schulderhöhend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger das Fahrzeug auch deshalb nicht zu kontrollieren Imstande war, da er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand und gerade auch deshalb eine erhebliche abstrakte Gefährdung von Fussgängern vorsätzlich in Kauf nahm.
Bei den subjektiven Tatkomponenten kann motivseitig nichts Entlastendes für den Berufungskläger aufgeführt werden, befand er sich auf seiner Fahrt doch etwa nicht in einer Notsituation, die seinen Fahrstil bzw. seine Unachtsamkeit erklärt hätte.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher von einem nicht mehr leichten Verschulden des Berufungsklägers auszugehen, wodurch eine hypothetische Einsatzstrafe von zwei Monaten als angemessen erscheint.
4.7 Ausserdem gilt es das jeweilige Tatverschulden der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der [...] GmbH zu bestimmen, die jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen (Art. 144 Abs. 1 sowie Art. 186 StGB).
Für die objektiven sowie subjektiven Tatkomponenten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 608) sowie die obige E. 4.4 verwiesen werden, wobei im Ergebnis noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann. Es ist daher jeweils eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe festzusetzen.
4.8 Das mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand ist aufgrund der Verschuldenshöhe als nächstes zu behandeln. Gemäss Art. 92 Abs. 2 lit. b SVG kann hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausgesprochen werden.
Das objektive Verschulden hinsichtlich des mehrfachen Fahrens (insgesamt zwei Mal, AS Ziff. 3 sowie ergänzende AS Ziff. 2) in fahrunfähigem Zustand wiegt nicht mehr leicht angesichts der Tatsache, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Ereignisse den ASTRA-Grenzwert für Kokain von 15 µg/L jeweils weit überschritt und zudem auch weitere Betäubungsmittel konsumiert hatte. So konnte bei der Blutentnahme am 28. Juli 2019, 01.37 Uhr, unter anderem eine Kokainkonzentration von 52 µg/L nachgewiesen werden. Sodann hielt das toxikologische Gutachten des IRM vom 5. September 2019 fest, dass eine zusätzliche Wirkung durch das ebenfalls nachgewiesene THC und Morphin nicht ausgeschlossen sei (Akten S. 273). Bei der Blutentnahme am 22. Februar 2020 wurde wiederum Kokain nachgewiesen, diesmal in einer Konzentration von 69 µg/L, wobei auch hier gemäss Gutachten des IRM vom 24. März 2020 ein zusätzlicher Wirkungsbeitrag von Morphin zum Ereigniszeitpunkt nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne (Akten S. 1005). Dass die durch den Einfluss der Betäubungsmittel vom Berufungskläger ausgehende Gefahr erheblich war, zeigt sich darin, dass er am 22. Februar 2020 die bereits erwähnte Kollision mit der Ampelanlage verursachte.
In subjektiver Hinsicht kann motivseitig auch in diesen Fällen nichts Entlastendes für den Berufungskläger aufgeführt werden. Das Verschulden ist in diesen Fällen nicht mehr leicht, weshalb jeweils eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe festzusetzen ist.
4.9 Was das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises angeht, ist auch hier jeweils das Aussprechen einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG).
Hinsichtlich des objektiven und subjektiven Verschuldens bezüglich des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises (insgesamt sechs Mal, AS Ziff. 1 [zwei Mal], AS Ziff. 3 [zwei Mal], ergänzende AS Ziff. 2 sowie ergänzende AS Ziff. 3) bedarf es vorliegend keiner besonderen Ausführungen, kann das Verschulden insgesamt aber im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Ausführungen als gerade noch leicht angesehen werden. Nicht für die Verschuldenshöhe berücksichtigt werden kann die vom Strafgericht aufgeführte «beispiellose Rücksichtslosigkeit» und «krasse Missachtung» der Vorschriften bzw. die Erwägung, dass sich der Berufungskläger «dreist über den Entzug seines Ausweises» hinweggesetzt habe, ist doch die Missachtung der Vorschrift eine Komponenten des Tatbestands, die bereits für dessen Erfüllung immanent ist und daher nicht noch für die Bestimmung der individuellen Verschuldenshöhe herangezogen werden kann (vgl. vorne E. 4.4).
Im Ergebnis ist daher für jede einzelne der sechs Fahrten eine hypothetische Einsatzstrafe von jeweils einem halben Monat Freiheitsstrafe festzusetzen.
4.10 Die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Auch in Bezug auf das hier vorliegende – und als noch leicht zu wertende – objektive und subjektive Verschulden bedarf es keiner besonderen Ausführungen.
Das Delikt ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Jedoch ist dies nur marginal innerhalb des ordentlichen Strafrahmens entlastend zu berücksichtigen, konnte sich der Berufungskläger doch nur deshalb nicht den Massnahmen entziehen, da er auf seiner Flucht von der Grenzwache aufgegriffen werden konnte.
Es ist im Ergebnis daher eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe festzusetzen.
4.11 Schliesslich ist für die geringfügige Sachbeschädigung (AS Ziff. 2), die beiden geringfügigen Diebstähle (AS Ziff. 2 bzw. Ziff. 5), die Übertretungen nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 8 sowie ergänzende AS Ziff. 6), das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (ergänzende AS Ziff. 2) sowie das Nichtanzeigen eines Fundes (ergänzende AS Ziff. 4) jeweils eine Busse auszusprechen.
Bei den Tatkomponenten ist in objektiver sowie subjektiver Hinsicht jeweils von einem leichten Verschulden auszugehen. So entstand etwa bei der Sachbeschädigung zum Nachteil von G____ lediglich ein Schaden von rund CHF 200.–, die beiden Diebstähle umfassten Deliktsgut von CHF 25.90 bzw. CHF 13.95, der nicht angezeigte Fund hatte einen Wert von ca. CHF 140.–, ferner war der Berufungskläger nicht in Besitz von grösseren Mengen Betäubungsmittel und musste allgemein für die einzelnen Handlungen kein hohes Mass an krimineller Energie aufwenden. Zu seinen Bewegründen bedarf es keiner spezieller Ausführungen.
Hinsichtlich der Strafhöhe kann auf die von der Vorinstanz festgesetzten hypothetischen Bussenhöhen abgestellt werden: Für den mehrfachen geringfügigen Diebstahl erscheint jeweils eine Busse von CHF 150.– angemessen. Für die geringfügige Sachbeschädigung ist gestützt auf die Strafmassrichtlinien eine Busse von CHF 800.– festzulegen. Für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall erscheint eine Busse von CHF 400.– angemessen. Das Nichtanzeigen eines Fundes ist praxisgemäss mit einer Busse von CHF 150.– zu bestrafen. Schliesslich ist die mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes mit Busse in Höhe von insgesamt CHF 300.– zu ahnden.
4.12
4.12.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
4.12.2 Es besteht zwischen der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, dem Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und der Verletzung der Verkehrsregeln ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag. Das Gesagte gilt jeweils auch für die Tatbestände des Diebstahls und der geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteil von G____ und dem Diebstahl, der Sachbeschädigung sowie dem Hausfriedensbruch zum Nachteil der [...] GmbH, wurden diese doch ebenfalls jeweils im einem zusammenhängenden Kontext begangen.
4.12.3 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl von 12 Monaten wird um drei Monate Freiheitsstrafe für den Diebstahl zum Nachteil von F____, jeweils um 1,5 Monate für die Diebstähle zum Nachteil der [...] GmbH sowie von B____ sowie um einen halben Monat für den Diebstahl zum Nachteil von G____ auf 18,5 Monate erhöht. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung um 1,5 Monate für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln, jeweils um einen halben Monat für die Sachbeschädigung sowie den Hausfriedensbruch zum Nachteil der [...] GmbH, jeweils um einen halben Monat für das mehrfache Fahren (zwei Mal) in fahrunfähigem Zustand, um einen halben Monat für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie jeweils um einen halben Monat für das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises (sechs Mal) auf insgesamt 25,5 Monate Freiheitsstrafe. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius bleibt es demnach jedoch bei den von der Vorinstanz ausgesprochenen 24 Monaten Freiheitsstrafe.
Die Busse von 800.– für die geringfügige Sachbeschädigung wird für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall um CHF 385.–, für die mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes um 280.–, für den mehrfachen geringfügigen Diebstahl (zwei Mal) um jeweils CHF 145.– sowie das Nichtanzeigen eines Fundes um ebenfalls CHF 145.– auf total CHF 1'900.– erhöht.
4.13 Was die Täterkomponente anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 610 f.). Entsprechend ist die Täterkomponente neutral zu werten, weshalb es bei einer verschuldensadäquaten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bleibt, an welche die bislang ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird (vgl. das Dispositiv). Zudem wird der Berufungskläger zu einer Busse von CHF 1'900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 19 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
4.14 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies bedeutet, dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 ff., 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6; BGer, 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2, 6B_80/2009 vom 1. Mai 2009 E. 2; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 46). Wurde der Täter allerdings innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Aufgrund der Vorstrafen des Berufungsklägers (zuletzt mit Urteil des Strafgericht Basel-Stadt vom 19. April 2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt) kommt vorliegend Art. 42 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass beim Berufungskläger aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen keine besonders günstigen Umstände vorliegen. Die Strafe ist daher unbedingt auszusprechen.
Hinsichtlich des Antrags des Berufungsklägers, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei ihm die bedingte Entlassung zu gewähren, ist auf die separat ergangene Verfügung vom 14. Juli 2021 zu verweisen (Akten S. 789 f.).
6.1 Betreffende die Zivilforderungen ist einerseits festzuhalten, dass die Schadenersatzforderung von B____ in Höhe von CHF 390.– auf den Zivilweg verwiesen wird, ist diese doch nach wie vor durch keinerlei Belege nachgewiesen.
6.2 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger andererseits zu CHF 650.– Schadenersatz an die C____ AG verurteilt. Vom Berufungskläger wird beantragt, dass diese Forderung auf den Zivilweg zu verweisen sei. So sei der Schaden nicht belegt. Es fehle der Zahlungsnachweis und damit der Schadensbeleg. Rechnungen alleine würden den Eintritt des Schadens nicht zu beweisen vermögen.
Den Vorbringen des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Vorliegend hat die C____ AG der Staatsanwaltschaft gegenüber mit Schreiben vom 27. November 2019 bestätigt, F____ CHF 650.– für das betreffende Ereignis bezahlt zu haben (Akten S. 282, 285), was als ausreichender Zahlungsnachweis zu gelten hat. Der Berufungskläger wird folglich zu CHF 650.– Schadenersatz an die C____ verurteilt.
7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger im zweitinstanzlichen Verfahren ebenfalls in den meisten Punkten schuldig gesprochen wird, sind zwar die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen, jedoch ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufgrund der Freisprüche bzw. der Verfahrenseinstellung um 10 % zu reduzieren. Demgemäss trägt der Berufungskläger für die erste Instanz Verfahrenskosten im Betrage von CHF 12'385.40 und sowie eine um 10 % reduzierte Urteilsgebühr von CHF 7'200.–.
7.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen zum grössten Teil. Unter diesen Umständen trägt er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer ebenfalls um 10 % reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'800.–, inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. Zeugenentschädigungen in Höhe von insgesamt CHF 56.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Für die zweite Instanz wird der Verteidigerin [...], Advokatin, für ihre Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich 4,5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Insgesamt wird ihr demnach ein Honorar von CHF 4'978.– und ein Auslagenersatz von CHF 122.35, zzgl. MWST von 7,7 % in Höhe von insgesamt CHF 392.75, somit total CHF 5'493.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt dabei im Umfang von 90 % vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
November 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Freisprüche von der Anklage der Sachbeschädigung (Ergänzende AS Ziff. I.1) sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ergänzende AS Ziff. I.5);
Schuldsprüche wegen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl, AS Ziff. I.5), Hausfriedensbruchs (AS Ziff. I.7) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. I.8; Ergänzende AS Ziff. I.6) in Anwendung von 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 und Art. 186 des Strafgesetzbuches sowie Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;
Einziehung der folgenden beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches: Diverse Schlüssel (Pos. 1.1 bis 1.4, 1.6 und 1.10), Schlüsselkette (Pos. 1.5), Führerausweis lautend auf E____ (Pos. 1.9), 4 Ausfuhrscheine (Pos. 1.11), Briefchen mit Heroin (Pos. BI), Kratzer aus Metall (Pos. 1001), Handschuhe (Pos. 1002), Nothammer (Pos. 1003), Schraubendreher (Pos. 1004), Metallstück (Pos. 1005), 2 Bierflaschen (Pos. 1006 und 1007), Sackmesser silberfarben (Pos. 1), Sackmesser klein rot (Pos. 2), Spitzzange (Pos. 3), Beisszange (Pos. 4), Seitenschneider (Pos. 5), [...] Micro (Pos. 6), Handschuhe [...] (Pos. 7), [...] lautend auf [...] (Pos. 8), [...] Karte lautend auf [...] (Pos. 9), [...] Karte lautend auf [...] (Pos. 10), Mitgliederkarte [...] (Pos. 12), Minigrip mit Koffein/Paracetamol (Pos. 101), Minigrip mit 0.4 Gramm Heroin (Pos. 102), Minigrip mit 0.9 Gramm Heroin (Pos. 103), Minigrip mit 0.2 Gramm Heroin (Pos. 104), Digitalwaage (Pos. 105), BM-Utensilien (Pos. 106), Ketalgin Tabletten (Pos. 107), Valium Tabletten (Pos. 108), Minigrip (Pos. 108.1), Brieflein mit Heroin (Pos. 109), div. Einbruchswerkzeug (Pos. 15), Essensbox (Pos. 18), Schwamm (Pos. 19), Olivenöl (Pos. 20), Fahrradlichter (Pos. 21), Navigationsgerät (Pos. 22), Besteck (Pos. 23) sowie der Luftkompressor (Pos. 27);
Rückgabe der folgenden beschlagnahmten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme an die jeweils berechtigen Personen: Fahrzeugausweis (Pos. 1.8) an B____, [...] (Pos. 11) an L____, Tankkarte (Pos. 16) an die R____ AG, 2 Junior Karten (Pos. 24 und 25) sowie Parfüm (Pos. 26) an S____, [...]-Karte (Pos. 28) an W____, beschlagnahmtes Bargeld in Schweizer Franken (Pos. 13) an X____, beschlagnahmtes Bargeld in Euro (Pos. 14) an V____ sowie die Sportschuhe (Pos. 17) an den Beurteilten;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Nichtanzeigen eines Fundes, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung), des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. Juli 2019 bis 28. Juli 2019 (1 Tag), vom 29. November 2019 (1 Tag), vom 4. Dezember 2019 bis 5. Dezember 2019 (1 Tag), vom 24. Februar 2020 bis 26. Februar 2020 (2 Tage) sowie der Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 2. April 2020, sowie zu einer Busse von CHF 1'900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 19 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von 139 Ziff. 2, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1, 144 Abs. 1 teilw. i.V.m. 172ter Abs. 1 sowie 332 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1, 91 Abs. 2 lit. b i.V.m. 31 Abs. 2, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 und 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Das Verfahren betreffend Tätlichkeit zum Nachteil von I____ (AS Ziff. I.6) wird wegen Verletzung des Anklageprinzips eingestellt.
A____ wird zu CHF 650.– Schadenersatz an die C____ verurteilt.
Die Schadenersatzforderung von B____ in Höhe von CHF 390.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 12'385.40 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 7'200.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen sowie zzgl. Zeugenentschädigungen in Höhe von insgesamt CHF 56.–).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'978.– und ein Auslagenersatz von CHF 122.35, zuzüglich MWST von 7,7 % in Höhe von insgesamt CHF 392.75, somit total CHF 5'493.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 90 % vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Privatkläger
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).