Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2021.122, AG.2023.172
Entscheidungsdatum
21.12.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.122

URTEIL

vom 21. Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagte 1

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

und

B____, geb. [...] Berufungsbeklagter 2

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. April 2021

betreffend Freispruch von der Anklage des mehrfachen teilweise

versuchten Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. April 2021 wurden die Ehegatten A____ und B____ von der Anklage des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung kostenlos freigesprochen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen beider Beschuldigter gehen gemäss dem Entscheid zu Lasten der Strafgerichtskasse und A____ wurde zusätzlich eine Parteientschädigung von CHF 2'344.70 für anwaltliche Aufwendungen vor Bewilligung der amtlichen Verteidigung zugesprochen.

Mit Eingabe vom 12. November 2021 hat die Staatsanwaltschaft Berufung gegen dieses Strafurteil eingelegt. Sie beantragt dessen Aufhebung und die Verurteilung beider Ehegatten wegen mehrfachem, teilweise versuchtem Betrug und wegen mehrfacher Urkundenfälschung. A____ (nachfolgend Berufungsbeklagte 1) sei deswegen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.-, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und B____ (nachfolgend Berufungsbeklagter 2) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 30.-, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen, dies alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten 1 und 2.

Mit Berufungsantwort vom 20. Juni 2022 beantragt die Verteidigung der Berufungsbeklagten 1 die Abweisung der Berufung, unter o/e- Kostenfolge.

Mit Berufungsantwort vom 20. Juni 2022 beantragt auch die Verteidigung des Berufungsbeklagten 2 die Abweisung der Berufung. Eventualiter sei die Verletzung der Einheit des Verfahrens festzustellen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Vereinheitlichung des Strafverfahrens mit den Strafverfahren gegen die Mitbeschuldigten C____ und D____ zurück zu weisen, dies alles unter o/e- Kostenfolge. In beweisrechtlicher Hinsicht hat der Verteidiger den Beizug der vollständigen Akten der Strafverfahren gegen C____, D____ und E____ beantragt. Diese seien der Verteidigung zur Einsichtnahme zuzustellen mit Fristsetzung für eine ergänzende Stellungnahme.

Mit Replik vom 15. Juli 2022 hält die Staatsanwaltschaft an ihren Berufungsanträgen fest und hat sich für die Abweisung des Beweisantrags des Berufungsbeklagten 2 ausgesprochen. Betreffend den Beweisantrag hat sie ausgeführt, die Verfahren gegen die Berufungsbeklagten 1 und 2 seien aus Gründen der Beachtung des Beschleunigungsgebotes von den Verfahren gegen C____, D____ und E____ abgetrennt worden. Dieses Vorgehen habe sich insbesondere deshalb aufgedrängt, weil die Verfahren gegen die Berufungsbeklagten 1 und 2 mit einem Strafbefehl hätten abgeschlossen werden können, während die anderen Verfahren im ordentlichen Verfahren fortgesetzt worden seien. Sämtliche für die Verfahren gegen die Berufungsbeklagten 1 und 2 relevanten Akten aus den Verfahren gegen C____, D____ und E____ seien im Übrigen in die Strafakten der Berufungsbeklagten 1 und 2 integriert worden.

Mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2022 ist der Antrag auf Beizug der Akten aus den Strafverfahren gegen C____, D____ und E____ unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag abgewiesen worden.

An der Berufungsverhandlung sind die Berufungsbeklagten 1 und 2 zu ihrer Person und zur Sache befragt worden und sind ihre Verteidiger und die Staatsanwaltschaft je zum Vortrag gelangt. Sämtliche Parteien haben an den im Schriftenwechsel gestellten Anträgen festgehalten. Ausserdem ist der Beweisantrag auf Beizug der Akten der Strafverfahren gegen C____, D____ und E____ seitens der Verteidigung des Berufungsbeklagten 2 wiederholt worden und hat sich auch der Verteidiger der Berufungsbeklagten 1 diesem Antrag angeschlossen. Im Einverständnis mit den Parteien ist darüber in der Beratung über die Sache selbst entschieden worden. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.1 Die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte ist zulässig, wenn mit ihnen das Strafverfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird (Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), wie dies im angefochtenen Urteil der Fall ist. Die Staatsanwaltschaft ist zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft ist einzutreten. Das Berufungsgericht beurteilt die Sache mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).

1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens wird nur, was angefochten ist (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO), die unangefochtenen Inhalte des Strafurteils erwachsen in Rechtskraft (Art. 402 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat das Strafurteil vom 27. April 2021 vollumfänglich angefochten, indessen in der schriftlichen Berufungsbegründung nicht ausgeführt, weshalb sie den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung zu Lasten der F____ AG (vormals [...]; s. dazu unten E. 3.1) für nicht richtig hält. Die richterliche Nachfrage an der Berufungsverhandlung, ob das Strafurteil vom 27. April 2021 auch in diesem Punkt (AS Ziff. 3) angefochten werde, hat die Staatsanwaltschaft bejaht (Prot. HV act. 612). Danach hat die Staatsanwaltschaft es erneut unterlassen, im Plädoyer dazulegen, weshalb sie diesen Freispruch für nicht richtig hält (s. dazu auch unten E. 5). Gleichwohl ist damit auch dieser Freispruch nicht in Rechtskraft erwachsen und neu zu beurteilen.

Die Verteidigung des Berufungsklägers 2 wiederholt vor dem Berufungsgericht den bereits im Schriftenwechsel und auch vor Strafgericht gestellten Antrag auf Beizug der vollständigen Akten aus den Strafverfahren gegen C____, D____ und E____. Die Vorinstanz hat sich bereits einlässlich mit der Argumentation der Verteidigung, aufgrund des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) bestehe ein Anspruch auf vollständige Akteneinsicht, auseinandergesetzt (Strafurteil S. 10 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Zusammenfassend wird einzig wiederholt, dass sich für das vorliegende Verfahren insbesondere in materieller Hinsicht aus dem Grundsatz der Verfahrenseinheit kein vollständiger Aktenbeizug aufdrängt. Wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat, führt die Abteilung für Wirtschaftskriminalität der Staatsanwaltschaft ein umfangreiches Verfahren gegen E____ und Konsorten im Zusammenhang mit einem mutmasslich grossangelegten Kreditbetrug. Ihnen wird vorgeworfen, für eine Vielzahl von Kreditnehmenden, welche aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse auf legalem Weg keinen Kredit hätten erhältlich machen können, mit falschen Angaben zu deren Einkommen und gefälschten Unterlagen, unrechtmässig Kredite zum Schaden diverser Kreditinstitute erhältlich gemacht zu haben. Die Berufungsbeklagte 1 tritt dabei nur als eine von über hundert Kreditnehmenden in Erscheinung. Es steht mit anderen Worten nicht zur Diskussion, dass die Berufungsbeklagten 1 und 2 in irgendeiner Weise in die Organisationsstruktur, welche E____ und Konsorten aufgebaut haben sollen, eingebunden gewesen seien. Die den vorliegenden Akten beigefügten Auszüge aus den Strafakten der separat strafverfolgten Hauptbeschuldigten C____, D____ und E____ (namentlich aus deren Einvernahmen) können allerdings einzig zu Gunsten der Berufungsbeklagten 1 und 2 verwendet werden, da das Teilnahme- und Konfrontationsrecht der Berufungsbeklagten 1 und 2 in Bezug auf diese Einvernahmen zu keinem Zeitpunkt des Strafverfahrens gewahrt worden ist. Im Übrigen werden die Berufungsbeklagten 1 und 2 mit dem vorliegenden Urteil wiederum von sämtlichen Anklagevorwürfen freigesprochen (s. unten E. 4.3.4, 5), weshalb der beantragte Aktenbeizug auch deshalb obsolet ist.

3.1 Mit der Anklageschrift wird den Berufungsbeklagten 1 und 2 vorgeworfen, sich des mehrfachen teilweise versuchten Betrugs und der mehrfachen (recte: teilweise versuchten: s. unten E. 6) Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben. Zusammenfassend wird in der Anklageschrift dazu festgehalten, der Berufungsbeklagte 2 habe sich im November 2013 an E____ gewandt, um mit dessen Hilfe und über den Kreditvermittler G____ im Namen der Berufungsbeklagten 1 mittels falscher Angaben zu den familiären Einkommensverhältnissen einen Kredit im Betrag von CHF 15'000.– bei der H____ AG zu erhalten, was in der Folge gelungen sei. Das wahrheitswidrige und zu hohe familiäre Monatseinkommen der Berufungsbeklagten 1 und 2 soll zusätzlich mit gefälschten Lohnunterlagen belegt worden sein. Diese gefälschten Unterlagen soll E____ selber hergestellt oder aber in seinem Auftrag erstellt haben lassen. Im Jahr 2016 sollen die Berufungsbeklagten 1 und 2 wiederum mit der Hilfe von E____ sowie von D____ über C____ auf die nämliche Art und Weise (mit unwahren Angaben über das Monatseinkommen und mit gefälschten Lohnbelegen) versucht haben, bei der F____ AG einen Kredit in der Höhe von CHF 40'000.– zu erhalten, was ihnen aber misslungen sei. Zu Beginn des Jahres 2017 sollen die Berufungsbeklagten 1 und 2 erneut über E____ und D____ an C____ gelangt sein, um mit falschen Angaben zum Einkommen und gefälschten Lohnunterlagen bei der H____ AG nochmals einen Kleinkredit zu bekommen. Diese habe der Berufungsbeklagten 1 nach Prüfung der Unterlagen im Januar 2017 einen zweiten Kredit über CHF 25'000.– gewährt. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 sollen in Bezug auf die Kreditanträge gemeinsam und im Wissen um die Unrechtmässigkeit ihres Tuns gehandelt haben. Dazu habe der Berufungsbeklagte 2 E____ und D____ mit der Beantragung der Kredite beauftragt und die mit falschen Angaben ausgefüllten Kreditanträge organisiert. Die unrichtig ausgefüllten Kreditanträge habe er der Berufungsbeklagten 1 zur Unterschrift vorgelegt, um sie danach E____ bzw. D____ zu übergeben. Die Berufungsbeklagte 1 habe dabei die mit falschen Einkommensangaben ausgefüllten Kreditanträge im Wissen um die jeweilige Kredithöhe, die wahre Höhe ihres Einkommens sowie die finanzielle Gesamtsituation der Familie (inklusive der Spielschulden des Berufungsbeklagten 2) unterzeichnet und damit einen entscheidenden Beitrag zum Gelingen der Taten geleistet.

3.2 Die Vorinstanz sprach die Berufungsbeklagten 1 und 2 von sämtlichen Anklagevorwürfen frei. Sie sah es zusammengefasst zwar als unbestritten an, dass die Berufungsbeklagten 1 und 2 mit Hilfe von nicht der Wahrheit entsprechenden Lohnangaben betreffend den Lohn der Berufungsbeklagten 1 auf den Kreditantragsunterlagen sowie unter Vorlage von mehreren gefälschten (und die unwahren Angaben bestätigenden) Lohnbelegen am 12. November 2013 einen über die Berufungsbeklagte 1 als Darlehensnehmerin laufenden Kredit von CHF 15'000.– bei der H____ AG erlangten. Unstrittig sei auch, dass zwischen den gleichen Parteien am 20. Januar 2017 erneut ein Vertrag über einen Kredit von CHF 25'000.– abgeschlossen worden sei, mit welchem gleichzeitig die Restschuld aus dem ersten Kreditvertrag von CHF 8'480.85 getilgt worden sei. Auch hier seien im Vorfeld des Vertragsabschlusses ein bezüglich des Einkommens der Berufungsbeklagten 1 nicht korrekt ausgefüllter Kreditantrag und diesbezüglich gefälschte Lohnabrechnungen eingereicht worden. Allerdings sei nicht erwiesen, dass die Berufungsbeklagten 1 und 2 wussten, dass mit ihrem Kreditantrag gefälschte Lohnbelege eingereicht worden seien. In Bezug auf den unwahren Inhalt der Kreditanträge ist gemäss der Vorinstanz festzuhalten, dass die unwahren Lohnangaben bei einem oberflächlichen Durchlesen der Unterlagen nicht auf Anhieb zu erkennen gewesen seien. Es sei deshalb plausibel, wenn der Berufungsbeklagte 2 das in den Kreditunterlagen aufgeführte Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten 1 nicht als das alleinige Lohneinkommen der Berufungsbeklagten 1 erkannte, sondern als Gesamteinkommen der Familie interpretiert habe. Der Berufungsbeklagten 1, welche geltend machte, die Kreditanträge ohne Durchlesen unterzeichnet zu haben, sei sodann keine so gravierende Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, dass bereits daraus auf eine billigende Inkaufnahme eines Unrechtsgehalts zu schliessen sei. Auch beherrsche die wenig gebildete Berufungsbeklagte 1 die deutsche Sprache nicht und es sei davon auszugehen, dass sie die Voraussetzungen einer Krediterlangung, insbesondere die dazu notwendige Kreditfähigkeit, nicht kenne. Es erscheine plausibel, dass sie die Anträge im Vertrauen darauf nichts Unrechtes zu tun, unterschrieben habe. Das Strafgericht kam gestützt auf das Ausgeführte zum Schluss, dass zu Gunsten der Berufungsbeklagten 1 und 2 der subjektive Tatbestand nicht als erstellt gelten könne, weshalb es sie von der Anklage des Betruges sowie der Urkundenfälschung freisprach. Betreffend den versuchten Betrug zu Lasten der F____ AG (angeklagter versuchter Betrug und Urkundenfälschung betreffend einen Kreditantrag über CHF 40'000.– im November 2016) sei nicht erwiesen, dass der inhaltlich nicht den wahren finanziellen Begebenheiten entsprechende Kreditantrag sowie die gefälschten Lohnbelege überhaupt je beim Finanzinstitut eingereicht worden seien, weshalb bezüglich dieses Anklagevorhalts das Versuchsstadium eines Betrugs noch gar nicht erreicht worden sei. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 sind deshalb vom Strafgericht in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) freigesprochen worden, wobei die Vorinstanz das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes verneinte.

3.3 Die Staatsanwaltschaft bringt mit ihrer Berufung im Wesentlichen vor, die Berufungsbeklagte 1 habe zum inkriminierten Zeitpunkt gewusst, wie hoch ihr Monatseinkommen sei. Da die Familie bereits damals Ergänzungsleistungen (der Berufungsbeklagte 2 ist IV-Rentner) bezogen habe, müsse der Berufungsbeklagten 1 ohnehin klar sein, dass das Familieneinkommen gering sei. Sie habe die beschränkten finanziellen Mittel und den einfachen Lebensstandard der Familie gekannt, weshalb sie habe wissen müssen, dass man unter solchen Umständen nicht mehrere Kredite aufnehmen könne. Auch die Spielschulden des Berufungsbeklagten 2 und die daraus resultierende Notwendigkeit der Kreditaufnahme zur Schuldenbegleichung seien ihr wohl bekannt gewesen. Unter diesen Umständen habe die Berufungsbeklagte 1 nicht darauf vertrauen dürfen, dass die ihr zur Unterzeichnung vorgelegten Kreditanträge in Ordnung seien. Die Berufungsbeklagte 1 habe demnach mit der Unterzeichnung der Kreditunterlagen zumindest bewusst in Kauf genommen, falsche Angaben zu machen und damit «eine Betrügerei abzusegnen». Noch offensichtlicher sei die Sache in Bezug auf den Berufungsbeklagten 2. Richtig sei zwar die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Berufungsbeklagte 2 innerhalb der Familie für die Finanzen und die Administrativbelange zuständig sei. Dementsprechend habe er genau gewusst, wie hoch das Einkommen der Berufungsbeklagten 1 gewesen sei und die finanzielle Situation der ganzen Familie gekannt. Der Umstand, dass er die aufgenommenen Kredite zur Bezahlung von Spielschulden habe verwenden wollen, zeige ausserdem, dass er bewusst in Kauf genommen habe, nicht in der Lage zu sein, das erhaltene Geld zurückzuzahlen. Entgegen den Ausführungen des Strafgerichts decke sich die vorliegende Situation sodann mit vergleichbaren Fallkonstellationen, in denen das Bundesgericht vorsätzliches Handeln bejaht habe, weil die Täterschaft schon beim oberflächlichen Durchlesen der Kreditanträge habe erkennen können, dass die darin enthaltenen Lohnangaben nicht der Wahrheit entsprechen. Hätte der Berufungskläger 2 auf regulärem und legalem Weg einen Kredit aufnehmen wollen, hätte er sich dafür direkt an ein entsprechendes Kreditinstitut gewandt. Der einzige Grund, weshalb sich der Berufungskläger 2 zur Kreditaufnahme an E____ bzw. D____ und letztlich C____ gewandt habe, liege darin, dass ihm völlig klar gewesen sei, dass weder er, noch die Berufungsbeklagte 1 aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse auf legalem Weg ein Darlehen erhalten würden. Soweit die Vorinstanz das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes auch in Bezug auf die Urkundenfälschung verneine, würden die selben Ausführungen gelten. (Prot. HV act. 414).

3.4 Die Verteidigung der Berufungsbeklagten 1 argumentiert zusammengefasst, das Strafgericht führe zutreffend aus, dass in tatsächlicher Hinsicht nicht erwiesen sei, ob die zur Begründung einer arglistigen Täuschung erforderliche Kenntnis der Einreichung gefälschter Lohnunterlagen gegeben sei bzw. ob die Berufungsbeklagten 1 und 2 die gefälschten Lohnbelege überhaupt je zu Gesicht bekommen, geschweige denn die Fälschungen selbst vorgenommen hätten. Deshalb sei bereits die Erfüllung des objektiven Tatbestands des Betrugs und der Urkundenfälschung nicht erwiesen. Die Erfüllung des objektiven Tatbestands hätten vielmehr die Hintermänner des Betrugskonstrukts (E____ und Konsorten) zu verantworten, welche ohne das Wissen der Berufungsbeklagten 1 und 2 vorgegangen seien. Im Übrigen sei den Ausführungen des Strafgerichts im angefochtenen Entscheid zuzustimmen. Die Verteidigung des Berufungsbeklagten 2 schliesst sich dieser Argumentation grundsätzlich an.

4.1

4.1.1 Es ist unbestritten, dass die Berufungsbeklagte 1 in den Jahren 2013 und 2017 je einen erfolgreichen Kreditantrag bei der H____ AG stellte und dass dazu die Einkommensangaben in den Kreditantragsunterlagen nicht wahrheitsgemäss vorgenommen sowie (die falschen Angaben belegende) Fälschungen von Lohnausweisen eingereicht wurden (betreffend 2013 s. act. SB SEAF GN/1 ff.; betreffend 2017 s. act. SB BN5 GN/Nr. 3.1 ff.; s. auch Strafurteil S. 13). Aus den Akten erhellt ausserdem, dass die zwei Kredite per November 2019 vollständig zurückbezahlt wurden (act. 393).

4.1.2 Richtigerweise hat die Vorinstanz zum Sachverhalt festgehalten, dass mangels Vorhaltbarkeit von die Berufungsbeklagten 1 und 2 belastenden Aussagen der ebenfalls beschuldigten E____ und Konsorten in Bezug auf die Umstände der beiden Kreditaufnahmen auf die Aussagen der Eheleute abzustellen sei (Strafurteil S. 12). Dass deren Darstellung nicht zutreffen soll, lässt sich mit anderen Worten anhand belastbarer Beweise und Indizien nicht belegen. Dazu mehrfach befragt hat der Berufungsbeklagte 2 wiederholt und konstant angegeben, er habe sich an E____ gewandt, weil ihm dieser in der Vergangenheit bei Bewerbungsschreiben für die Berufungsbeklagte 1 geholfen habe (act. 156, 197; Prot. HV act. 414). Er habe E____ mitgeteilt, er brauche einen Kredit, woraufhin dieser gesagt habe: «Wir arbeiten mit der Bank» (Prot. HV act. 414). Er habe nicht gewusst, dass E____ kein Kreditvermittler sei (act. 158). Er habe E____ gesagt, dass er eine IV- und eine SUVA-Rente sowie Ergänzungsleistungen beziehe und seine Frau ein Lohneinkommen habe. Er habe E____ im 2013 drei Lohnabrechnungen der Berufungsbeklagten 1 gebracht. Er habe die Unterlagen des (nicht von ihm) ausgefüllten Kreditantrages « […] nicht genau verstanden mit Lesen. Wir haben das einfach unterschrieben und ihm (gemeint E____) gegeben. […] Uns war klar, dass wir das jeden Monat bezahlen können» (act. 155). E____ müsse die Lohnbelege gefälscht haben. Er habe diesem «die richtigen Papiere abgegeben» (act. 159). Von den Fälschungen habe er nichts gewusst (act. 199). Er könne weder gut rechnen noch gut schreiben und deshalb auch keine Urkunde fälschen (act. 196). Er habe den Kredit benötigt, um Spielschulden zu bezahlen (act. 199; Prot. HV act. 415). Der Berufungsbeklagten 1 habe er erklärt, dass sie einen Kredit bräuchten, und sie habe die Unterlagen unterschrieben (Prot. HV act. 414). Auf Vorlage der Budgetberechnungen für den Kreditantrag 2017 führte er vor Strafgericht aus: «Ja, also so viel Budget kriegen wir schon. Ich habe nicht gemerkt, es steht nicht geschrieben von wo». Er habe sich auch nicht darauf geachtet, dass auf dem Formular an einem Ort «Einkommen» und weiter unten «Einkommen Ehegatten» stehe (Prot. HV 415). Die Berufungsbeklagte 1 sagte sinngemäss wiederholt aus, sie wisse von nichts und habe nichts Unrechtes getan. Für die finanziellen Belange der Familie sei der Berufungsbeklagte 2 zuständig (act. 146: « […], um alles kümmert sich mein Mann. Es hat bis heute noch keinen Tag gegeben, an dem ich einen Briefumschlag geöffnet und reingeschaut habe»). An der Strafgerichtsverhandlung gab sie an, die deutsche Sprache nur wenig zu beherrschen. Zu den von ihr unterzeichneten Kreditunterlagen aus den Jahren 2013 und 2017 befragt, antwortete sie: «Dazu sage ich nichts. Mein Mann brachte die Unterlagen, dass wir einen Kredit nehmen werden und ich habe das unterschrieben. Mehr weiss ich darüber nicht». Sie habe die Unterlagen vor dem Unterschreiben nicht durchgelesen. Sie habe diese unterschrieben, nachdem der Berufungsbeklagte 2 ihr mitgeteilt habe, dass sie einen Kredit aufnehmen würden. Er kümmere sich um sämtliche finanziellen Belange (Prot. HV act. 411 ff.).

Einige der Angaben der Berufungsbeklagten 1 und 2 decken sich mit den Aussagen von E____ und Konsorten. Dass die mit dem Kreditantrag eingereichten und gefälschten Lohnunterlagen im Jahr 2017 nicht von den Berufungsbeklagten 1 und 2 selbst gefälscht wurden, bestätigte nämlich D____. Er gab an, er habe diese Lohnbelege gefälscht und an C____ weitergeleitet (act. 226). Und G____ bestätigte, dass ihm die Vermittlung des von den Berufungsbeklagten 1 und 2 im Jahr 2013 beantragten Kredits über E____ zugetragen worden sei, welchem er dafür eine Provision von CHF 480.– ausbezahlt habe (act. 142).

4.1.3 Damit hat in dubio pro reo in tatsächlicher Hinsicht als erstellt zu gelten, dass die Berufungsbeklagten 1 und 2 die Lohnunterlagen nicht gefälscht und die gefälschten Lohnbelege auch nie zu Gesicht bekommen haben. Es ist davon auszugehen, dass die Gesamtheit der Unterlagen für die Kreditanträge (Anträge inklusive Lohnbelege) von einer anderen Person dem Kreditinstitut H____ AG zugestellt wurde. Erstellt ist gleichzeitig, dass die Berufungsbeklagte 1 auf Betreiben des Berufungsbeklagten 2 die Kreditantragsunterlagen unterzeichnete.

4.2

4.2.1 Die Vorinstanz verweist in ihrer Begründung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das für die Erfüllung des Betrugstatbestandes gemäss Art. 146 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) notwendige Tatbestandsmerkmal der Arglist im Zusammenhang mit der Erlangung von Krediten immer dann als erfüllt gelten könne, wenn die Täterschaft falsche Angaben im Kreditantrag mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stütze, da im Geschäftsverkehr grundsätzlich in die Echtheit von Urkunden vertraut werden dürfe (Strafurteil S. 15 mit Verweis auf BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Dies habe nur dann nicht zu gelten, wenn sich aus der Urkunde selbst Anzeichen für deren Unechtheit ergeben würde (Strafurteil s. 15 f. mit Verweis auf BGE 135IV 76 E. 5.2). Schliesslich halte das Bundesgericht fest, dass «besondere Machenschaften» vorliegen würden, wenn im Zusammenhang mit einem Kreditantrag gefälschte Lohnbelege eingereicht würden (Strafurteil S. 16 mit Verweis auf BGer 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.4, 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2). Dem ist zuzustimmen. Würden die nicht richtig ausgefüllten Kreditanträge zusammen mit korrekten Lohnbelegen eingereicht, wäre die wahre Finanzlage nämlich ohne Weiteres zu erkennen.

4.2.2 Wenn die Verteidigungen dazu ausführen, es sei bereits der objektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt, da die Berufungsbeklagten 1 und 2 die Lohnbelege weder gefälscht, noch gesehen oder eingereicht hätten, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass damit noch nicht geklärt ist, ob sie gleichwohl wussten oder davon ausgehen mussten, dass die von ihnen unterzeichneten Kreditanträge (mit den inkorrekten Angaben) zusammen mit gefälschten Lohnbelegen eingereicht werden. Wenn dies für sie nämlich erkennbar gewesen wäre, müssten sie gleichwohl einstehen für das Handeln ihrer Stellvertreter. Ein Freispruch kann mithin nur erfolgen, wenn für sie kein Anlass bestand, daran zu zweifeln, dass die vom Berufungsbeklagten 2 E____ und Konsorten übergebenen richtigen Lohnbelege zusammen mit den Kreditanträgen eingereicht würden. Dieses abzuklärende Wissen oder «Wissen müssen» beschlägt den subjektiven Tatbestand (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).

4.3

4.3.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands ausführlich umschrieben (Strafurteil S. 19 f.) Zusammenfassend sei lediglich ausgeführt, dass die Täterschaft die Tat mit Wissen und Willen ausführen muss, um den vorgeworfenen Vorsatztatbestand zu erfüllen. Dabei reicht es, wenn sie die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Aus dem Wissen der Täterschaft um das Vorliegen eines objektiven Tatbestandmerkmals lassen sich Schlüsse ziehen für die Beurteilung der Frage, ob vom täterschaftlichen Wollen auszugehen ist (Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB, 21. Auflage 2022, Art. 12 N 9) oder wie es die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung umfassender ausgedrückt hat: «Die innere Einstellung des (nicht geständigen) Täters und seine Beweggründe sind anhand äusserlich feststellbaren Indizien und Erfahrungsregeln zu beurteilen. […] Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann».

4.3.2 Vorliegend konzentriert sich die Beurteilung einer Inkaufnahme der betrügerischen Krediterlangung auf die Frage, ob der Berufungsbeklagten 1 beim Unterschreiben der unrichtig ausgefüllten Antragsunterlagen bewusst war oder bewusst hätte sein müssen, dass diese Anträge nicht korrekt ausgefüllt waren bzw. für den Berufungsbeklagten 2 auf die Frage, ob ihm bewusst war oder bewusst hätte sein müssen, dass er der Berufungsklägerin 1 unrichtig ausgefüllte Antragsunterlagen vorlegte. Sofern sich die Berufungsbeklagten 1 und 2 nämlich nicht bewusst waren und ihnen auch nicht hätte bewusst sein müssen, dass sie falsch ausgefüllte Kreditanträge unterschrieben, bestand kein Anlass für sie anzunehmen, diese würden zusammen mit gefälschten Lohnbelegen beim Kreditinstitut eingereicht. In diesem Zusammenhang hat das Strafgericht richtigerweise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unterzeichnung von bewusst ungelesenen Dokumenten verwiesen. Dies weil die Berufungsbeklagten 1 und 2 sinngemäss beide geltend machen, ihnen sei nicht klar gewesen, dass die Antragsunterlagen wahrheitswidrig ausgefüllt waren, sie hätten diese nicht im Detail studiert. Wie aus BGE 135 IV 12 ergeht, darf sich grundsätzlich nicht auf sein Unwissen berufen, wer bewusst ungelesene Dokumente unterzeichnet, denn «wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht». Gleichzeitig darf nicht unbesehen von diesem Wissen auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden (Strafurteil S. 20; BGE 135 IV 12 E. 2.3.1 f.).

4.3.3 Die Vorinstanz hat die betreffend die Ermittlung des subjektiven Tatbestands individuell zu berücksichtigenden Umstände sorgfältigst dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Strafurteil S. 20 ff.). Zusammenfassend hat sie in Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 festgehalten, diese sei zwar unsorgfältig vorgegangen, indem sie die ihr vom Berufungsbeklagten 2 vorgelegten Dokumente unbesehen unterschrieben habe. Die Sorgfaltspflichtverletzung wiege allerdings nicht so schwer, als dass daraus bereits auf die billigende Inkaufnahme eines Unrechtsgehalts zu schliessen sei. Die Berufungsbeklagte 1 habe nämlich im berechtigten Vertrauen in ihren Ehemann gehandelt, der die finanziellen und administrativen Belange der Familie regle. Auch sei die Aufnahme von Krediten in einer Ehegemeinschaft nichts derart Aussergewöhnliches, dass sie den Vorgang besonders (und anders als andere gemeinsame Geschäfte) hätte hinterfragen müssen. Zusätzlich sei der persönliche Hintergrund der Berufungsbeklagten 1 zu berücksichtigen, die in der Türkei nur eine rudimentäre Schulbildung genossen und keine weitere Ausbildung durchlaufen habe. Sie beherrsche die deutsche Sprache nicht und kenne die genauen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Kredits – insbesondere die dazu notwendige Kreditfähigkeit und ihre Voraussetzungen – wohl gar nicht. Das Berufungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen an. Betreffend den Berufungsbeklagten 2 hat das Strafgericht im Wesentlichen festgehalten, dass er zwar die finanziellen und administrativen Belange der Familie regle. Gleichwohl spreche gegen die Annahme eines für ihn erkennbaren Risikos, falsche Angaben zu machen und die Bank über die finanziellen Verhältnisse zu täuschen, der Umstand, dass die unwahren Zahlen beim oberflächlichen Durchlesen der Kreditantragsunterlagen nicht auf Anhieb zu erkennen gewesen seien. Weil das tatsächliche Einkommen der Familie letztlich einigermassen den Angaben auf den Kreditanträgen entspreche, sei es plausibel, wenn der Berufungsbeklagte 2 das in den Unterlagen als alleiniges Lohneinkommen der Berufungsbeklagten 1 aufgeführte Einkommen als Gesamteinkommen der Familie interpretiert habe. Auch in Bezug auf den Berufungsbeklagten 2 hat das Strafgericht darauf hingewiesen, dass sein Verhalten vor dem Hintergrund einer nur einfachen beruflichen Bildung sowie einer eingeschränkten Kenntnis der deutschen Sprache zu beurteilen sei. Auch bei ihm sei anzunehmen, dass er die Voraussetzungen für eine Kreditvergabe in Einzelnen nicht gekannt habe. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausserdem festgehalten, dass entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auch nicht davon ausgegangen werden könne, er habe sich für die Beantragung eines Kredits an E____ gewandt, weil er gewusst habe, dass er nur auf illegalem Weg an einen Kredit gelangen könne. Vielmehr überzeugt auch das Berufungsgericht die Begründung des Berufungsbeklagten 2, er habe sich an E____ gewandt, weil es sich bei diesem um einen Landsmann handle, der ihn bereits in anderen administrativen Belangen unterstützt habe. Vor dem Hintergrund seiner eingeschränkten Kenntnisse der deutschen (Schrift)sprache ist dies lebensnah und nachvollziehbar. Etwas Anderes kann ihm jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Mit der Vorinstanz ist aus den gesamten als erstellt zu erachtenden Umständen zu Gunsten des Berufungsbeklagten 2 davon auszugehen, dass auch er die Kreditantragsunterlagen nicht bewusst nicht las, sondern aufgrund eines oberflächlichen Anschauens der Unterlagen irrtümlich davon ausging, beim angegebenen Einkommen der Berufungsbeklagten 1 handle es sich um die der Familie gesamthaft zur Verfügung stehenden monatlichen finanziellen Mittel.

4.3.4 Vertiefend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass (anders als in den vom Bundesgericht zur beurteilenden Fällen 6B_777/2017/6B_778/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.6.2 und 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 2.4 f.) in der vorliegenden Konstellation vorsätzliches Handeln nicht deshalb bejaht werden kann, weil bereits beim oberflächlichen Durchlesen der Kreditantragsdokumente die Unrichtigkeit der darin festgehaltenen Angaben zum Familieneinkommen erkennbar gewesen wäre. Vielmehr ist nochmals zu betonen, dass die in den beiden Kreditanträgen behaupteten finanziellen Verhältnisse der Familie in Bezug auf die Höhe des Gesamtbudgets ungefähr mit den ihnen tatsächlich monatlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln übereinstimmen, wenn bei der Budgetaufstellung die staatlichen Unterstützungsleistungen der Ergänzungsleistungen zur IV-Rente des Berufungsbeklagten 2 und die staatlichen Beiträge an die Krankenkassenprämien mitberücksichtigt werden. Falsch ist mithin die Angabe betreffend die Quelle der der Familie monatlich zur Verfügung stehenden Gelder. Anstatt anzugeben, dass der Berufungskläger 2 Ergänzungsleistungen bezieht, wurde das Einkommen der Berufungsbeklagten 1 höher eingesetzt als das tatsächlich von ihr erzielte. Dass die Berufungsbeklagten 1 und 2, welche der deutschen Sprache kaum bzw. nur sehr rudimentär und wohl nur mündlich mächtig sind, bei einer flüchtigen Durchsicht der Unterlagen nicht erkannten, dass der Grossteil ihres Einkommens fälschlicherweise je unter der Rubrik «Einkommen Darlehensnehmerin» (act. SB BN5 GN/Nr. 34) bzw. «Haupteinkommen pro Monat» (act. SB SEAF GN/1) eingesetzt wurde, ist deshalb durchaus glaubhaft und kann gestützt auf die Beweisergebnisse nicht widerlegt werden. Auch vermag das Argument der Staatsanwaltschaft, wer Ergänzungsleistungen beziehe, wisse um seine Kreditunwürdigkeit, nicht zu greifen. Zum einen schliesst der Bezug von Ergänzungsleistungen das Vorhandensein gewisser «finanzieller Polster» gar nicht aus (s. Art. 9a Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters., Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Zum anderen ist davon auszugehen, dass vielen Ergänzungsleistungsbeziehenden nicht bewusst ist, dass sie diese Unterstützungsleistung einzig erhalten, weil ihre Rentensituation sowie (allfällig) zusätzlich erzieltes Lohneinkommen zur Deckung der monatlichen Lebenskosten nicht ausreicht. Auch die vorhandenen Spielschulden sowie die Absicht, diese mit den Krediten zurück zu bezahlen, sprechen nicht für die bewusste Inkaufnahme eines Kreditausfalls seitens des Berufungsbeklagten 2. Kritisch wäre vielmehr gewesen, wäre das Geld aufgenommen worden, um es wiederum für Glücksspiele einzusetzen. Es vermag zu überzeugen, dass der Berufungsbeklagte 2 die finanzielle Situation der Familie mit den Krediten sanieren und sich gleichzeitig dem Umfeld seiner Glücksspielschuldner entziehen wollte, um seiner Sucht ein Ende zu setzen. Die effektiv erfolgte Abzahlung der beiden Kredite deutet ebenfalls daraufhin, dass die Berufungsbeklagten 1 und 2 in Bezug auf die Kreditbezüge im Glauben handelten, diese rechtmässig erhalten zu haben, da sie ihrerseits ihre Rückzahlungspflicht ernst nahmen und ihr nachgekommen sind. Ohnehin ist nicht grundsätzlich davon auszugehen, es handle sich um Allgemeinwissen, dass Kreditinstitute unter Umständen gewillt sind, bei engen finanziellen Verhältnissen Kredite zu vergeben, sofern das Geld aus Lohneinkommen stammt, nicht aber, wenn das zur Verfügung stehende Geld aus staatlichen Leistungen resultiert.

Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu Gunsten der Berufungsbeklagten 1 und 2 davon auszugehen, dass ihnen die Falschangaben auf den beiden gestellten Kreditangaben nicht bewusst war. Dementsprechend haben sie auch nicht in Kauf genommen, dass die Falschangaben mit gefälschten Lohnbelegen durch gefälschte Lohnbelege untermauert wurden. Die Freisprüche vom Betrug und der Urkundenfälschung betreffend die erhaltenen Kredite im Jahr 2013 und 2017 erfolgten damit zu Recht und werden bestätigt.

Inwieweit die strafgerichtliche Feststellung nicht stimmen soll, betreffend den Anklagesachverhalt Ziff. 3 (Kreditantrag an die F____ AG im Jahr 2016) sei nicht erstellt, ob das Stadium des Versuchs eines Betruges und einer Urkundenfälschung je erreicht worden sei, legt die Staatsanwaltschaft nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Den Akten ist, wie von der Vorinstanz korrekt gewürdigt, nichts zu entnehmen, was ein tatsächliches Einreichen dieser Unterlagen beweist und ein Kredit zugunsten der Berufungsbeklagten 1 oder 2 wurde von der F____ AG auch nie gesprochen. Es ist noch nicht einmal erstellt, ob die Berufungsbeklagten 1 und 2 diesen gefälschten Lohnausweis und insbesondere diesen Kreditantrag mit Falschangaben überhaupt je zu Gesicht bekommen haben, auch wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Aufnahme eines zweiten Kredits bereits zu diesem Zeitpunkt (wohl) vom Berufungsbeklagten 2 gegenüber E____ und Konsorten angeregt wurde (Strafurteil S. 13). Allein der geäusserte Wunsch, einen weiteren Kredit aufzunehmen, kann selbstredend nicht einen Versuch zu Begehung eines Betruges und einer Urkundenfälschung begründen. Damit sind auch diese Freisprüche zu bestätigen.

Entsprechend diesen Erwägungen unterliegt die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren vollständig, weshalb der Staat die Kosten desselben zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufungsbeklagten 1 und 2 tragen folglich keine Gerichtskosten und ihre amtlichen Verteidiger sind aus der Staatskasse zu bezahlen, ohne dass ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht. Die Verteidiger werden entsprechend ihren dazu eingereichten Honorarnoten zuzüglich 2,75 Stunden Arbeitsaufwand für die Berufungsverhandlung entschädigt. Aufgrund der vollumfänglichen Bestätigung des Strafurteils besteht auch kein Anlass, eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenregelung vorzunehmen. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass den Akten keine Unterlagen zu entnehmen sind, wonach sich die H____ AG und die F____ AG als Privatkläger konstituiert haben. Sie werden deshalb, anders als in den Strafbefehlen und im Strafurteil sowie im versandten Dispositiv des Berufungsentscheids, nicht mehr als Privatkläger aufgeführt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. April 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Die Auszahlung eines Honorars und einer Spesenvergütung inklusive 7,7 % MWST von total CHF 1'940.65 an den amtlichen Verteidiger der Berufungsbeklagten 1, [...], aus der Strafgerichtskasse;

Die Auszahlung eines Honorars und einer Spesenvergütung inklusive 7,7 % MWST von total CHF 3'265.45 an den amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten 2, [...], aus der Strafgerichtskasse.

In Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft werden die kostenlosen Freisprüche der Berufungsbeklagten 1, A____, und des Berufungsbeklagten 2, B____, von der Anklage des mehrfachen (teilweise) versuchten Betruges und der mehrfachen (teilweise versuchten) Urkundenfälschung bestätigt.

Der Berufungsbeklagten 1 wird eine Parteientschädigung von CHF 2'344.70 für das erstinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse bezahlt.

Dem amtlichen Verteidiger der Berufungsbeklagten 1, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'350.– und ein Auslagenersatz von CHF 22.70, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 182.70, aus der Gerichtskasse bezahlt. Es besteht kein Rückforderungsanspruch nach Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren.

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklagten 2, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'750.– und ein Auslagenersatz von CHF 96.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 296.15, aus der Gerichtskasse bezahlt. Es besteht kein Rückforderungsanspruch nach Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren.

Mitteilung an:

Berufungsbeklagte 1

Berufungsbeklagter 2

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Migrationsamt Basel-Stadt (Dispositiv)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

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BGG

Bundesgesetz

  • Art. 9a Bundesgesetz

StGB

StPO

Strafgesetzbuch

  • Art. 146 Strafgesetzbuch

Strafprozessordnung

  • Art. 398 Strafprozessordnung

Gerichtsentscheide

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