Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2021.12, AG.2023.46
Entscheidungsdatum
16.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2021.12

URTEIL

vom 16. November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Sara Lamm, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Privatkläger

B____, geb. [...] (sel.)

[...]

vertreten durch Konkursamt Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2020

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Drohung sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz

Sachverhalt

Mit Urteil der Kammer des Strafgerichts vom 4. September 2020 wurde A____ (Berufungskläger) der versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Drohung sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 5. September 2019) verurteilt. Von der Anklage der Nötigung im Anklagepunkt I.5 sowie der mehrfachen Gefährdung des Lebens zum Nachteil einer Vielzahl von Menschen im Anklagepunkt I.3. wurde er freigesprochen. Die gegen den Berufungskläger am 19. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, bei einer dreijährigen Probezeit, wurde vollziehbar erklärt. Hingegen wurde auf die Vollziehbarerklärung der gegen ihn am 18. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, bei einer zweijährigen Probezeit verzichtet und der Berufungskläger stattdessen – bei Verlängerung der Probezeit um ein Jahr – verwarnt. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger zur Zahlung von CHF 28'300.80 Schadenersatz sowie CHF 12'000.– Genugtuung an B____ verurteilt. Zudem wurde dessen Schadenersatzforderung für den seit 1. September 2020 anfallenden Erwerbsausfall dem Grundsatz nach und unter Festlegung einer Haftungsquote von 100% gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruches wurde der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 28'000.– wurde abgewiesen. Darüber hinaus wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und sind dem Berufungskläger Verfahrenskosten in Höhe von CHF 30'062.51 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 27'600.– auferlegt worden. Im Übrigen sind der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers und der unentgeltliche Vertreter von B____ unter Rückforderungsvorbehalt sowie auch der unentgeltliche Vertreter von C____ aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden. Mit separatem gleichtägigem Beschluss des Strafgerichts wurde die Verlängerung der Sicherheitshaft über den Berufungskläger zunächst bis zum 27. November 2020 angeordnet. Auf Antrag der verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidentin wurde die Sicherheitshaft sodann mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Dezember 2020 bis zum 19. Februar 2021 verlängert.

Gegen das Strafurteil haben der Berufungskläger, die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger B____ die Berufung angemeldet, worauf ihnen am 22. Januar 2021 das schriftliche Urteil zugestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 28. Januar 2021 die Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 21. Mai 2021 begründet. Es wird beantragt, den Berufungskläger in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.3.7. ff. (in Verbindung mit den Ziffern 1.3.1. f. und 1.3.3. ff.) des versuchten Mordes und gemäss Anklageschrift Ziffer 1.3.11. (in Verbindung mit den Ziffern 1.3.5. und 1.3.8.) der mehrfachen Gefährdung des Lebens schuldig zu erklären und ihn zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 10 Monaten zu verurteilen. Zudem sei die am 18. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– vollziehbar zu erklären und es seien dem Berufungskläger die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungserklärung vom 10. Februar 2021, er sei in Abänderung des angefochtenen Urteils von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C____ (Anklagepunkt 1.3, Ziffern 3.7.–3.10.), der schweren Körperverletzung zum Nachteil von B____ (Anklagepunkt 1.3, Ziffern 3.3. - 3.5.) und der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von B____ und C____ (Anklagepunkt 1.3, Ziffer 3.6.) kostenlos freizusprechen. Zufolge der verbleibenden Schuldsprüche sei er lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Anklagepunkte 1.1, 1.2, sowie die Verstösse gegen das Waffengesetz in 1.3 und 1.4) zu verurteilen. Zudem sei dessen Verurteilung zur Zahlung von CHF 28’300.80 Schadenersatz sowie CHF 12’000.– Genugtuung aufzuheben und es seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10 zulasten des Staates zu verlegen sowie 9/10 der Kosten der amtlichen Verteidigung von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auszunehmen. Schliesslich seien die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Staates zu verlegen und es sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zu entrichten. Eventualiter beantragt der Berufungskläger, er sei lediglich vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C____ (Anklagepunkt 1.3, Ziffern 3.7. - 3.10.) kostenlos freizusprechen und folglich zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen. Mit Berufungserklärung vom 10. Februar 2021 sowie deren Begründung vom 2. Juni 2021 hat B____ beantragt, der Berufungskläger sei in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 40'000.– zu verurteilen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Februar 2021 wurde einerseits B____ die in dessen Berufungserklärung beantragte unentgeltliche Verbeiständung für das zweitinstanzliche Verfahren und andererseits dem Berufungskläger der in dessen Berufungserklärung beantragte vorzeitige Vollzug bewilligt. Mit Eingabe vom 8. März 2021 beantragte der Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren, was ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. März 2021 bewilligt wurde. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 wurde [...] als amtlicher notwendiger Verteidiger des Berufungsklägers entlassen und [...] als solcher eingesetzt, woraufhin [...] mit Verfügung vom 16. Juli 2021 ein Honorar gemäss eingereichter Kostenaufstellung von CHF 3'059.15 ausbezahlt wurde.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 hat der Verteidiger des Berufungsklägers den Verfahrensleiter darüber in Kenntnis gesetzt, dass B____ nach einer Schiesserei vom 7. Juni 2021 am darauffolgenden Tag verstorben sei, was seitens der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. Juni 2021 bestätigt werden konnte. Demzufolge hat der Berufungskläger folgende zusätzliche Anträge gestellt: Es seien die mit dem Vorfall vom 7. Juni 2021 eingeleiteten behördlichen Schritte zur Feststellung der Todesursache des Privatklägers beizuziehen, respektive die Dokumente hierzu, insbesondere die Ergebnisse einer allfälligen Obduktion. Zudem sei die vollständige Krankengeschichte respektive das vollständige Patientendossier des Privatklägers bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) beizuziehen. Ebenfalls seien die medizinischen Unterlagen der neurologischen Polyklinik des Universitätsspitals Basel sowie des Hausarztes vollständig beizuziehen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Juni 2021 wurde das Verfahren vorläufig sistiert. Das zuvor mit Schreiben vom 12. Juni 2021 gestellte Haftentlassungsgesuch des Berufungsklägers wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. August 2021 abgewiesen, wobei die dagegen gerichtete Beschwerde ans Bundesgericht erfolglos blieb (BGer 1B_484/2021 vom 28. September 2021). Am 11. August 2021 teilte der Vertreter des verstorbenen B____ mit, dass er dessen Erben nicht mehr vertrete und er das Mandat mit Einreichung seiner Honorarnote definitiv abschliesse, woraufhin [...] mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. August 2021 ein Honorar von CHF 2'659.– ausbezahlt und zugleich die Sistierung des Verfahrens aufgehoben wurde.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 teilte [...] dem Appellationsgericht mit, dass er neu als Verteidiger des Berufungsklägers mandatiert worden sei. Gemäss Auskunftsschreiben des Erbschaftsamts Basel-Stadt wurde die Erbschaft im Nachlassverfahren des Erblassers B____ von den gesetzlichen Erben ausgeschlagen und in der Folge der Konkurs erkannt. Am 11. November 2021 hat [...] in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers die Berufungsbegründung eingereicht, wobei er an seinen bisherigen Anträgen festgehalten und folgende Beweisanträge gestellt hat: C____ und D____ seien anlässlich der Hauptverhandlung als Auskunftsperson bzw. als Zeugin zu befragen; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Tatrekonstruktion des Vorfalls vom 22. Juni 2019 durchzuführen; es seien die Strafakten des laufenden Verfahrens gegen C____ wegen Begünstigung beizuziehen und die Erkenntnisse der Auswertung dessen Mobiltelefons zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen; es sei ein Strafregisterauszug des verstorbenen B____ einzuholen und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, sämtliche polizeilichen Unterlagen und allfällige Ermittlungserkenntnisse zu dessen Schussabgabe vom 7. Juni 2021 und dessen Versterbens vom 8. Juni 2021 einzuholen. Am 12. November 2021 teilte [...] mit, dass er den Berufungskläger als alleiniger Wahlverteidiger verteidige, worauf [...] mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 15. und 22 November 2021 als amtlicher Verteidiger entlassen und gemäss eingereichter Honorarnote in Höhe von CHF 7'398.75 entschädigt wurde. Am 24. November 2021 hat der Konkursverwalter die Berufung des verstorbenen B____ zurückgezogen und die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat am 13. Dezember 2021 ihre Berufungsantwort eingereicht, wobei sie an ihren Anträgen festhält und die Abweisung der Beweisanträge betreffend die Befragung von D____, die Tatrekonstruktion und den Beizug der Unterlagen zum Ableben von B____ beantragt. Mit Beweisverfügung vom 27. Juni 2022 wurde C____ dem Antrag der Verteidigung folgend als Auskunftsperson geladen und die Staatsanwaltschaft zum Verfahrensstand in Sachen C____ ersucht. Im Übrigen wurde auf eine Ladung von D____ als Zeugin verzichtet und von einer Tatrekonstruktion abgesehen. Zudem wurde auf den Beizug weiterer Akten betreffend B____ verzichtet. Das am 30. August 2022 gestellte Gesuch von C____ um Einsetzung von [...] als unentgeltliche Vertreterin wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. August 2022 bewilligt. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Verfahrensleiter am 1. September 2022 mit, dass sich das gegen C____ geführte Strafverfahren betreffend Begünstigung noch in der polizeilichen Ermittlung befinde und noch niemand befragt worden sei, weshalb dem Appellationsgericht die Akten nicht eingereicht würden. Mit Eingabe vom 3. November 2022 teilte [...] dem Verfahrensleiter mit, dass C____ auf seine Stellung als Privatkläger unwiderruflich verzichte, weshalb sie zugleich beantragte, diesen von der Anwesenheitspflicht anlässlich der Hauptverhandlung zu befreien. In Abweisung dieses Antrags verpflichtete der Verfahrensleiter C____ mit Verfügung vom 9. November 2022 dazu, zur Verhandlung zu erscheinen.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. November 2022 wurde der Berufungskläger sowie C____ als Auskunftsperson befragt. Der fakultativ geladene Konkursverwalter hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Danach gelangten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde der unentgeltlichen Vertreterin von C____ mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 ein Honorar gemäss Aufstellung vom 8. November 2022 ausbezahlt.

Erwägungen

  1. Formelles

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldungen als auch die Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2 Nachdem die Berufung des – inzwischen verstorbenen – B____ während des laufenden Berufungsverfahrens zurückgezogen wurde, sind vorliegend lediglich die von der Staatsanwaltschaft und vom Berufungskläger ergriffenen Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchen das vorinstanzliche Urteil jeweils nur teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Drohung gemäss Art. 180 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) sowie der Freispruch vom Vorwurf der Nötigung. Ebenfalls rechtskräftig ist die Vollziehbarerklärung der gegen den Berufungskläger am 19. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von B____ (sel.) im Betrage von CHF 28'000.–. Auch die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.2.3 Angefochten sind demgegenüber die Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren Körperverletzung und mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Freispruch von der Anklage der mehrfachen Gefährdung des Lebens zum Nachteil einer Vielzahl von Menschen, die Strafzumessung, die Nichtvollziehbarerklärung der am 18. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, die Zivilforderungen an B____ (sel.) bzw. an das Konkursamt Basel-Stadt sowie die vorinstanzliche Kostenverlegung.

  1. Schuldsprüche

Die Anklageschrift (Akten S. 1929 ff.) geht von folgendem Sachverhalt aus: Kurz nach einer tätlich geführten Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger, B____ (sel.) und C____ vor dem [...] an der [...] in Basel, anlässlich welcher der Berufungskläger B____ (sel.) mit einem Messer bedroht hatte, woraufhin jener in vorläufigem Polizeigewahrsam genommen worden war und später auch wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig gesprochen wurde (vgl. das insoweit unangefochtene Urteil der Vorinstanz, S. 12 ff.), soll der Berufungskläger sich gemäss Anklagevorwurf entschlossen haben, – vor zwar nicht genau bekannter Motivlage, sicherlich infolge der jüngst erfahrenen Demütigung nunmehr aber auch aus verletztem Stolz und Wut – zur Demonstration seiner Machtstellung die ihm nicht genehmen Widersacher B____ (sel.) und C____ alsbald mit Waffengewalt anzugehen und sich eigens zu diesem Zweck eine Schusswaffe zu beschaffen. Entsprechend habe er ca. am 12. Juni 2019 unrechtmässig auf dem Schwarzmarkt eine Pistole des Kalibers 9 mm und zugehörige Munition (mehr als sieben Schuss) für CHF 650.– erworben (vgl. den in diesem Zusammenhang unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG, angefochtenes Urteil, S. 26, E. 3.3.1).

Nachdem der Berufungskläger bereits an einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen dem 10. und dem 22. Juni 2019 den sich zu Hause an der [...] in Basel befindlichen C____ angerufen und ihn (vergeblich) aufgefordert habe, nach unten vor die Liegenschaft zu gehen, um sich zu prügeln, worauf C____ aus dem Fenster fünf Fahrzeuge vor der Liegenschaft festgestellt habe, welche er dem Umfeld des Berufungsklägers zugeordnet habe, habe dieser spätestens in den Tagen vor dem 22. Juni 2019 den definitiven Tatentschluss gefasst, C____ und B____ (sel.), die nicht oder nur abweisend auf seine Provokationen reagiert hätten, nunmehr gemeinsam auf offener Strasse direkt und überraschend zu konfrontieren und dabei skrupellos die Schusswaffe gegen sie beide einzusetzen.

So habe sich der Berufungskläger am späten Abend des 22. Juni 2019 plangemäss mit der geladenen und griffbereiten Pistole im Hosenbund in das Basler [...] begeben, wo sich der dort wohnende C____ und der just an diesem Abend aus den Ferien zurückgekehrte B____ (sel.) aufgehalten hätten. Gegen 23 Uhr sei der Berufungskläger aus Richtung [...] in die [...] gelaufen, wo ihm etwa auf Höhe der Liegenschaft Nr. [...] die nichtsahnenden C____ und B____ (sel.) aus der Gegenrichtung auf dem Trottoir entgegengekommen seien, nachdem sie kurz vorher noch die Strassenseite gewechselt hätten.

Als sie aufeinandergetroffen seien, habe der Berufungskläger plangemäss ohne grosse Worte die wahrscheinlich schon durchgeladene Pistole aus dem hinteren (ev. vorderen) Hosenbund gezogen und, nachdem er kurz noch auf den Oberkörper und Kopf des überraschten B____ (sel.) gezielt habe, aus einem Abstand von ca. ein bis zwei Metern vier Schüsse in kurzer Abfolge in Richtung der Beine unter Kniehöhe des ohne jegliche Abwehrchance gebliebenen B____ (sel.) abgeschossen. Zwei Schüsse hätten ihr Ziel verfehlt und seien in unmittelbarer Nähe der Geschädigten vom Boden in unbekannte Richtung abgeprallt, womit der Berufungskläger die ihm unmittelbar gegenüberstehenden B____ (sel.) und C____ in skrupelloser Weise und mit Wissen und Willen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe. Zwei Schüsse hätten je den rechten und linken Unterschenkel von B____ (sel.) durchschlagen, worauf dieser zu Boden gegangen sei. Damit habe der Berufungskläger B____ (sel.) schwer verletzt und voraussichtlich auch bleibend verletzt.

Nachdem C____ panikartig und in Todesangst die Flucht ergriffen und sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite hinter einem parkierten Auto habe verstecken können, habe der Berufungskläger ihm unverzüglich nachgesetzt, in der Absicht, zumindest aber unter Inkaufnahme, diesen mit weiteren Schüssen zu töten. Als C____ durch das Autofenster gesehen habe, dass sich der Berufungskläger mit gezogener Waffe auf ihn zubewegt habe, sei er vorerst geduckt, dann sich aufrichtend, durch die [...] in Richtung [...] davongerannt, worauf der Berufungskläger ein erstes Mal auf den Flüchtenden einen gezielten Schuss aus einer Distanz von mehreren Metern abgefeuert habe, ohne diesen zu treffen. Der Berufungskläger habe C____ darauf weiter verfolgt und beim Verzweigungsbereich [...] unter zunehmender Distanz vergebens einen weiteren gezielten Schuss auf den Fliehenden abgefeuert, als dieser links in die [...] abgebogen sei. Schliesslich habe dieser, immer noch hinter dem Opfer herrennend, mindestens noch einmal von hinten in die Strassenschlucht der [...] auf den flüchtenden, Todesangst ausstehenden C____ geschossen, wiederum ohne Erfolg. Damit habe der Berufungskläger besonders skrupellos gehandelt und sich des versuchten Mordes schuldig gemacht. Mit den rücksichts- und gewissenlosen Schussabgaben habe der Berufungskläger zudem nicht nur B____ (sel.) und C____ in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, er habe damit, insbesondere durch Abpraller und Querschläger, auch unmittelbar das Leben einer Vielzahl von Menschen, die sich auf den Verkehrsflächen der zu dieser Zeit noch belebten Quartierstrassen [...] bewegt hätten, gefährdet: von Anwohnern in den mit Fenstern versehenen Erdgeschosswohnungen besagter Strassen, vor allem im Bereich der [...], von Gästen, die in den nahe gelegenen Restaurants [...] verkehrt seien, aber auch weiteren Menschen, welche sich im letztendlich kilometerweit reichenden Schusskanal der abgefeuerten Kugeln befunden hätten.

C____ habe sich in der Folge durch die [...] absetzen können und sei wieder auf Umwegen zum verletzten B____ (sel.) gelangt.

2.1 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass es am 22. Juni 2019 in der [...] zu einer Begegnung zwischen dem Berufungskläger einerseits und den Herren B____ (sel.) und C____ andererseits gekommen ist. Der Berufungskläger bestreitet auch nicht, «diverse Schüsse» abgegeben und insbesondere B____ (sel.) zweimal in die Unterschenkel geschossen und dabei verletzt zu haben. Bezüglich der zugefügten Läsionen liegen denn auch verschiedene medizinische Unterlagen vor. Der Berufungskläger hat zudem eingestanden, auch gegen C____ Schüsse abgegeben zu haben.

2.1.1 Der Berufungskläger bestreitet hingegen das ihm zur Last gelegte planerische Vorgehen, mit welchem er die bewaffnete Konfrontation gesucht habe, sowie die ihm vorgeworfene rachsüchtige Motivation zur Tat: Er habe die Schusswaffe vielmehr aus Angst sowie zu seiner eigenen Verteidigung erworben und sei B____ (sel.) und C____ am fraglichen Abend zufällig begegnet (Berufungsbegründung, Akten S. 2674 f.; zweitinstanzliches Protokoll, S. 2791 ff.).

2.1.1.1 Demgegenüber kann jedoch unter Würdigung der Gesamtumstände – wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – nur der Schluss gezogen werden, dass sich der Berufungskläger spät nachts und mit einer eigens hierzu beschafften Pistole bewaffnet ins [...] begeben hat, um eine gewollte Begegnung mit B____ (sel.) und C____ herbeizuführen. Die Vorinstanz hat sich unter dem Titel der geltend gemachten (Putativ-)Notwehr mit den diesbezüglichen – und grösstenteils bereits im erstinstanzlichen Hauptverfahren vorgebrachten – Einwänden der Verteidigung mit einer eindrücklichen Präzision befasst und diese allesamt zutreffend widerlegt (angefochtenes Urteil, S. 21 – 26, E. 3.2). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO) und es ist im Nachfolgenden lediglich auf die im Berufungsverfahren neu erhobenen Einwände einzugehen.

2.1.1.2 Gänzlich unglaubhaft sind zunächst die «neuen» Aussagen des Berufungsklägers in Bezug auf den Waffenkauf. Er gab an, er habe am 10. Juni 2019 von der Gruppierung um B____ (sel.) und C____ vor dem [...] sozusagen «auf die Fresse» und dann Angst bekommen, weil man ihn vor den beiden gewarnt und er auf einem Video gesehen habe, dass sie Waffen hätten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2792; vgl. auch zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2774).

Diesbezüglich ist vorab daran zu erinnern, dass der Berufungskläger für den Vorfall vor dem [...] vom 10. Juni 2019 wegen Drohung zum Nachteil von B____ (sel.) rechtskräftig verurteilt worden ist (angefochtenes Urteil, S. 12 ff.), nachdem er während der Auseinandersetzung sein mitgeführtes Messer gegen den Geschädigten gezogen und ihn damit bedroht hatte. Weitere Tathandlungen konnten durch den Pfeffersprayeinsatz der eingeschrittenen Polizei verhindert werden. Infolge seines andauernden aggressiven Verhaltens wurde der Berufungskläger zudem in vorläufigem Polizeigewahrsam genommen, ehe er dann am frühen Morgen entlassen wurde. Die Ausführungen des Berufungsklägers vor Strafgericht zur (auch dort) geltend gemachten Notwehrlage, wonach er vor dem [...] von der Gruppierung um B____ (sel.) und C____ angegriffen und aufs Übelste geschlagen worden sei, wurden mit zutreffenden Erwägungen als «nicht glaubhaft» taxiert (angefochtenes Urteil, S. 13), weshalb letztlich auch ein Schuldspruch erging. Zudem ging das Strafgericht zu Recht von einer Absichtsprovokation des Berufungsklägers aus, welche die Anwendung einer rechtfertigenden Notwehr ohnehin ausschliesst (angefochtenes Urteil, S. 14 f.). Aktenkundig ist auch, dass der Berufungskläger mindestens seit dem 17. Mai 2019 die Konfrontation mit C____ und B____ (sel.) suchte (vgl. die wiedergegebene und aktenkundig dokumentierte WhatsApp-Kommunikation [angefochtenes Urteil, S. 13 f.], womit auch die Schutzbehauptung des Berufungsklägers, er habe die beiden Herren zuvor nicht gekannt, widerlegt wurde) und er noch am selben Abend nach der Auseinandersetzung vor dem [...] mehrfach auf die Mobiltelefone von B____ (sel.) und C____ anrief (zu den mehreren Kontaktversuchen siehe angefochtenes Urteil, S. 14). Die Behauptung, der Berufungskläger habe von der Gruppierung vor dem [...] «auf die Fresse» bekommen und deshalb Angst gehabt, ist damit eindeutig widerlegt; der Vorfall ereignete sich gerade mit umgekehrten Vorzeichen: Gemäss rechtskräftiger Verurteilung war es der Berufungskläger, der schon vor und insbesondere auch noch nach diesem Vorfall die Konfrontation mit B____ (sel.) und C____ suchte und war es auch er, der bewaffnet auf B____ (sel.) zuging und unverrichteter Dinge von der Polizei unter Kontrolle gebracht wurde.

Auch dass der Berufungskläger ein Video von C____ mit einer Waffe auf Instagram gesehen und deshalb – aus Angst – selber eine Waffe erworben habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2791), entpuppt sich als reine Schutzbehauptung: Das Video wurde zu Beginn der Berufungsverhandlung von der Verteidigung als Beweismittel nachgereicht mit dem Hinweis, es sei darauf zu sehen, wie C____ mit Waffen hantiere (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2790). In (beinahe wörtlicher) Übernahme dieser Ausführungen gab der Berufungskläger während der anschliessenden Befragung an, C____ habe auf dem Video eine Waffe gehabt bzw. mit einer Waffe «hantiert» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2791 f.). Die Nachfrage, ob denn auch B____ (sel.) auf dem Video mit einer Waffe zu sehen gewesen sei, beantwortete der Berufungskläger zunächst nicht (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2792); auf nochmalige Nachfrage der Staatsanwaltschaft, was man auf dem Video denn genau sehe, antwortete der Berufungskläger sodann, man sehe darauf sowohl B____ (sel.) wie auch C____. Auf Nachfrage hin konnte er aber nicht mehr genau sagen, was man auf dem Video «genau» sehe, weil es lange her sei: «Man sieht Herr B____[,] Herr C____[,] eine Waffe…. Das reicht oder?» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2795). Auch die weitere Nachfrage der Staatsanwaltschaft, was für eine Waffe man den auf dem Video habe sehen könne, und ob es sich dabei etwa um ein Messer oder einen Schlagring gehandelt habe, konnte er zunächst nicht beantworten, ehe er erst auf erneute Nachfrage hin angab, es sei eine Schusswaffe gewesen, ohne dass er spezifizieren konnte, ob es denn ein Revolver oder eine Pistole gewesen sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2795). In Gutheissung des Beweisantrags der Verteidigung wurde das Video hierauf während der Berufungsverhandlung abgespielt. Wie sich dabei herausstellte, ist auf dem Video nicht C____ sondern eine – auf Frage hin auch vom Berufungskläger – nicht identifizierbare Person am Steuer eines [...] mit einem Revolver zu sehen. Am Schluss des Videos erscheint lediglich ein Bild von C____, wie er auf dem Kofferraum eines (bzw. mutmasslich desselben) schwarzen [...] mit [...] Kennzeichen sitzt. Auf Nachfrage hin bestätigte der Berufungskläger schliesslich auch, B____ (sel.) – entgegen seinen vorherigen Angaben – auf dem Video nicht gesehen zu haben (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2797). Folglich ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger das fragliche Video «nach der [...] Schlägerei» entgegen seiner heutigen Behauptung gar nie selber gesehen hatte, sondern dieses der Verteidigung wohl von dritter Seite nachträglich im Verlauf des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden ist. Damit erklärt sich auch, weshalb der Berufungskläger das fragliche Video zuvor nie erwähnt hatte, was kaum nachvollziehbar wäre (und wofür der Berufungskläger auf Nachfrage hin auch keine plausible Erklärung liefern konnte [zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2795 f.]), wenn gerade dieses Video tatsächlich der Grund für dessen behauptete Angst und den Erwerb der später eingesetzten Pistole gewesen wäre.

Schliesslich gab der Berufungskläger zu Protokoll, die Waffe nicht immer auf sich getragen zu haben (vgl. hierzu bereits angefochtenes Urteil, S. 23). Auf Vorhalt, dass er den beiden Herren jederzeit hätte begegnen können und auf Nachfrage hin, was jeweils der Anlass dafür gewesen sei, dass er die Waffe mitgeführt habe, konnte der Berufungskläger keine plausible Erklärung liefern. Es habe namentlich am hier fraglichen Abend kein Anlass bestanden; er habe die – nota bene geladene – Waffe an diesem Tag lediglich im Estrichraum seines Bruders «deponieren» wollen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2791 f.). Damit widerlegt der Berufungskläger die Annahme, er habe die Waffe aus Angst und zur Selbstverteidigung erworben, gleich selber: Wer tatsächlich Angst vor einem jederzeit drohenden, bewaffneten Angriff hat und sich hierzu eigens eine Waffe beschafft, der trägt sie jederzeit auf sich und hinterlegt diese auch nicht in einem sporadisch frequentierten Estrichraum. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Berufungskläger die Waffe am fraglichen Abend nicht nur griffbereit in seinem vorderen Hosenbund hielt, sondern diese bereits entsichert und schussbereit war, zumal der Berufungskläger konstant angab, die Waffe vor der späteren Schussabgabe nicht manipuliert zu haben (vgl. hierzu etwa erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 2188).

Mit der Vorinstanz – und unter Verweis auf ihre Erwägungen – ist somit festzustellen, dass die Beschaffung der Waffe eigens den Sinn und Zweck hatte, sie gegen B____ (sel.) und C____ einzusetzen, nachdem der Berufungskläger ein paar Tage zuvor vor dem [...] auf offener Strasse eine Demütigung erfahren hatte, als sein Vorhaben durch den Polizeieinsatz unterbunden worden ist.

2.1.1.3 Auszuschliessen ist ferner, dass die Begegnung zwischen dem Berufungskläger und den beiden Geschädigten eine zufällige war. Obgleich er vor erster Instanz angegeben hatte, er hätte sich im entsprechenden Quartier aufgehalten, um sich im Restaurant [...] mit einer Escortdame zu treffen, behauptet er in seiner Berufungsbegründung nun, er habe in Tat und Wahrheit beabsichtigt, sich an diesem Abend in einem von seinem Bruder gemieteten «Estrichraum» am [...] mit seiner heutigen Verlobten D____ treffen wollen, zu welcher er damals eine aussereheliche Beziehung unterhielt (Berufungsbegründung, Akten S. 2674 f.; zweitinstanzliches Protokoll, S. 2791 ff.).

Schon das – von der Verteidigung selbst hervorgehobene – widersprüchliche Aussageverhalten des Berufungsklägers zum Grund für seine Anwesenheit im [...] lässt dessen Schilderungen als unglaubhaft erscheinen. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 22 f.). Dass er zum Schutz seiner (heutigen) Verlobten bezüglich des behaupteten Treffens mit einer Escortdame gelogen habe (so seine Erklärung an der Berufungsverhandlung, Protokoll, Akten S. 2792), ist nicht glaubhaft, zumal deren gemeinsame Hotelübernachtung vom 27. auf den 28. August 2019 und damit auch deren damalige aussereheliche Beziehung schon längst aktenkundig war (siehe Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft, Akten S. 889 f.; vgl. auch die Antwort von D____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. Oktober 2019 – und in Anwesenheit des Berufungsklägers – auf die Frage, in welcher Beziehung sie zu A____ stehe: «Er ist mein Freund»; «Wie sind zusammen». Sie gab weiter an, seit April 2019 eine Beziehung mit ihm zu führen und bis zu seiner Festnahme regelmässigen Kontakt zu ihm gehabt zu haben, Akten S. 1297 f.). Zudem steht diese (neue) Behauptung des Berufungsklägers im diametralen Widerspruch zur Aussage von D____, wonach sie sich nie mit ihm im [...] getroffen und/oder ihn dorthin begleitet habe (Einvernahme vom 25. Oktober 2019, Akten S. 1301). Dass D____ dies nicht habe sagen können, da der Berufungskläger noch nicht geschieden gewesen sei und seine Familie ihr Vorwürfe wegen der ausserehelichen Beziehung gemacht habe (so sein Erklärungsversuch, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2792), überzeugt nicht, zumal Erstere anlässlich der vorerwähnten Einvernahme vom 25. Oktober 2019 die gemeinsamen Hotelaufenthalte in [...] offen zugegeben hatte: Man habe zusammen sein wollen, dies aber weder bei ihr noch bei ihm zu Hause gekonnt, weshalb man sich mehrfach im Hotel in [...] aufgehalten habe (vgl. Akten S. 1302). Vor diesem Hintergrund und angesichts des massiven Vorwurfs in der Anklageschrift, insbesondere des ihm vorgeworfenen (versuchten) Kapitalverbrechens und der drohenden Freiheitsstrafe von mehreren Jahren, erscheint abwegig, dass der Berufungskläger das vermeintliche – und ihn potentiell erheblich entlastende – Treffen mit D____ zu deren – jedenfalls seit ihrer Einvernahme vom 25. Oktober 2019 ohnehin nicht (mehr) benötigten – Schutz bis zum Berufungsverfahren verschwiegen hätte (vgl. der entsprechende Vorhalt, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2796).

Abgesehen davon verstrickt sich der Berufungskläger auch mit dieser neu vorgebrachten Variante in Widersprüche, was seine Aussagen erst recht unglaubhaft erscheinen lässt: In seiner Berufungsbegründung behauptete er noch, er habe am fraglichen Abend auf D____ warten müssen, weshalb er im Restaurant [...] noch etwas habe trinken wollen. Da er befürchtet habe, vor dem gegenüberliegenden [...] von Bekannten entdeckt zu werden, habe er sich zur Tankstelle begeben (was er im Übrigen anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Februar 2020 noch explizit bestritten hatte: [Frage] «Waren Sie zuvor an der [...]-Tankstelle von der [...]»; [Antwort] «Nein», Akten S. 909). Da die Tankstelle schon geschlossen gewesen sei, habe er dennoch versucht, in das Restaurant [...] vorbeizugehen, weil er gehofft habe, dass sich die Gruppe vor dem [...] aufgelöst habe respektive er an dieser nicht mehr vorbeilaufen müsse und er somit unerkannt ins Restaurant [...] einkehren könne (Berufungsbegründung, Akten S. 2675). Demgegenüber schilderte er an der Berufungsverhandlung, er sei beim [...]-Gebäude am [...] vom Taxi ausgestiegen und habe in den Raum [gemeint der Estrichraum seines Bruders] gehen, davor aber noch Zigaretten ins (Restaurant) [...] holen wollen. Um vor dem [...] nicht erkannt zu werden, sei er zur Tankstelle gegangen und – weil diese zu war – es [gemeint: Das Zigarettenholen im Restaurant [...]] nochmals versucht (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2792). Davon, dass er im Restaurant [...] etwas habe trinken wollen, ist nicht mehr die Rede.

2.1.1.4 Im Ergebnis vermag der Berufungskläger im Berufungsverfahren auch mit seinen neuen Vorbringen keine Zweifel an der vorinstanzlichen Annahme anzubringen, wonach er die Begegnung mit B____ (sel.) und C____ am fraglichen Abend geplant und sich eigens hierzu mit einer geladenen, griffbereiten und entsicherten Waffe ins [...] begeben hatte.

2.1.2 Nicht bestritten ist sodann das vorinstanzliche Beweisergebnis, wonach der Berufungskläger bei der anschliessenden Begegnung aus nächster Nähe zu den Opfern zuerst zwei Schüsse auf den Boden und dann zwei Schüsse auf die Beine von B____ (sel.) abgegeben hat. Die Verteidigung geht jedoch von einem unmittelbar drohenden Angriff aus. Hiernach seien beide Aggressoren, also B____ (sel.) und C____, auf den Berufungskläger losgegangen, wobei sie – wie bei einem typischen Waffengriff – mit den Händen hinter dem Rücken hantiert hätten (Berufungsbegründung, Akten S. 2685, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2775; vgl. auch die schriftliche Stellungnahme des Berufungsklägers vom 6. August 2019, Akten S. 1262). Deshalb habe der Berufungskläger die Waffe gezogen, woraufhin B____ (sel.) trotzdem weiterhin auf ihn [den Berufungskläger] zugegangen sei. Da B____ (sel.) zu impulsiven und aggressiven Durchbrüchen neige, sei von ihm in der zu beurteilenden Situation eine Gefahr ausgegangen. Der Berufungskläger habe sich durch die Abgabe von Schüssen lediglich zur Wehr gesetzt (Berufungsbegründung, Akten S. 2685) und aus Angst gehandelt (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2774).

2.1.2.1 Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten (E. 2.1.1) ist erstellt, dass der Berufungskläger die Konfrontation mit B____ (sel.) und C____ aktiv gesucht hat und er dabei eine geladene, entsicherte und griffbereite Waffe mitführte. Schon damit erscheint eine von B____ (sel.) und C____ ausgehende Angriffssituation ausgeschlossen.

2.1.2.2 Sodann sind auch den diesbezüglichen Aussagen des Berufungsklägers etliche Widersprüche zu entnehmen:

In seiner schriftlichen – nota bene vor seiner Festnahme verfassten – Stellungnahme vom 6. August 2019 schilderte er die Situation so, dass beide Geschädigten ihre Hand zum Rücken gegriffen hätten, als sie auf ihn zugelaufen seien, woraufhin er die Waffe rausgenommen und zwei Warnschüsse abgegeben habe. Hierauf sei C____ etwa in der Mitte der Strasse stehen geblieben und habe weiterhin die Hand beim Rückenkreuz gehalten. B____ (sel.) hingegen sei fluchend weiter auf ihn zugegangen, weshalb er ihm in die Beine geschossen habe (Akten S. 262). Auch in seiner Einvernahme vom 6. September 2019 erwähnte der Berufungskläger, dass beide Geschädigten «die Hand nach hinten» gemacht hätten («so ein Waffengriff, als ob sie eine Waffe ziehen», Akten, S. 1966; so wiederum auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 2187). Vor Strafgericht erklärte der Berufungskläger, er habe dann gedacht, dass B____ (sel.) und C____ ihn hätten «schlagen» wollen (– und nicht etwa, dass er die Hervornahme einer Waffe befürchtet habe). Daraufhin habe er zwei Warnschüsse auf den Boden abgegeben. Trotz dieser Warnschüsse seien beide (und nicht nur B____ [sel.]) trotzdem auf ihn zugegangen. Als B____ (sel.) neben ihn gestanden und nicht (weg-)gegangen sei, habe er in Richtung dessen Unterbeine geschossen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 2187 ff.). An der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger lediglich an, dass beide Geschädigten auf ihn zugelaufen seien und sie untereinander geredet hätten, woraufhin er zwei Warnschüsse auf dem Boden abgegeben habe. Erst auf Nachfrage hin behauptete er, dass B____ (sel.) (nicht aber C____) einen «Waffengriff gemacht» habe, wobei dieser sich vorne (und nicht wie bislang geschildert hinten) an den Hosenbund gegriffen habe (Protokoll, Akten S. 2792 f.).

Trotz des zu berücksichtigenden Zeitablaufs wäre zu erwarten, dass der Berufungskläger eine derart prägende Angriffssituation auch dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall einigermassen konstant wiedergeben könnte, wenn sie tatsächlich auf reellem Erlebten basieren würde. Die Tatsache, dass er diese teils ungenau und in sich widersprüchlich schildert, deutet vielmehr darauf hin, dass seine Aussagen nicht erlebnisbasiert sind und er nachträglich – etwa mit dem behaupteten Waffengriff – auf typische Alltagsvorstellungen hinsichtlich einer Putativnotwehrsituation zurückgreift.

2.1.2.3 Abgesehen davon sind die Aussagen des Berufungsklägers auch logisch inkonsistent: Dass der – unbestrittenermassen unbewaffnete – B____ (sel.) trotz der ihm entgegengehaltenen Pistole (weiter) auf den Berufungskläger zugegangen wäre bzw. dass gar beide Geschädigte ungeachtet seiner Warnschüsse weiterhin bedrohlich auf ihn zugekommen seien, erscheint gänzlich lebensfremd. Genauso wenig nachvollziehbar ist, dass der Berufungskläger in diesem Moment lediglich auf B____ (sel.) geschossen hätte, wenn beide Geschädigten mit einem (vorgetäuschten) Waffengriff auf ihn zugegangen wären, hätte C____ doch diesfalls – gemäss der vermeintlichen Vorstellung des Berufungsklägers – jederzeit zur Waffe greifen und schiessen können. Im Übrigen würde man sich kaum mit Warnschüssen bzw. zwei Schüssen in die Beine des einen mutmasslichen Angreifers begnügen, wenn man tatsächlich einen unmittelbaren bewaffneten Angriff von gleich zwei Angreifenden befürchten würde (vgl. die berechtigte Frage, auf die der Berufungskläger keine plausible Antwort liefern konnte: «Wieso haben Sie auf eine Zone […], die einen Gegner nicht handlungsunfähig macht[,] gezielt und geschossen, wenn Sie doch Angst um ihr Leben hatten und davon ausgingen, dass B____ gerade eine Waffe zieht?», Einvernahme vom 6. September 2019, Akten S. 1269 f.; ebenso die vorinstanzliche Annahme: «Wer ernsthaft mit einer Waffe angegriffen wird, macht den Gegner kampfunfähig und schiesst nicht auf die Beine», angefochtenes Urteil, S. 25).

2.1.2.4 Gänzlich unvereinbar sind die Schilderungen des Berufungsklägers schliesslich mit der von der Verteidigung in der Berufungsbegründung aufgestellten These, wonach die ganze Schiesserei vom Berufungskläger – gemeinsam mit C____ – inszeniert worden sei, um B____ (sel.) Eindruck zu machen (hierzu sogleich, E. 2.1.3), wenngleich der Berufungskläger auf Nachfrage hin nichts von diesem Vorbringen wissen wollte (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2795).

2.1.2.5 Insgesamt – und wiederum unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 24 ff.) – sind die Aussagen des Berufungsklägers gesamthaft als äusserst unglaubhaft zu werten, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Folglich bestehen vorliegend weder Indizien für eine von den Geschädigten ausgehende Angriffssituation, noch für die Annahme einer solchen seitens des Berufungsklägers. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die (unbewaffneten) Geschädigten vor der Schussabgabe durch den Berufungskläger einen Waffengriff (sei es im Rücken oder vorne im Hosenbund) getätigt hätten.

2.1.3 In Bezug auf die weiter abgegebenen Schüsse gegen C____, stellte der (frühere) Verteidiger des Berufungsklägers in seiner Berufungsbegründung – welcher sich dessen aktuelle Verteidiger explizit anschloss (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2772) – eine abenteuerliche These auf, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass die entsprechenden Schussabgaben als Schauspiel für B____ (sel.) gedacht gewesen und diese Schüsse folglich «bewusst» an C____ vorbeigegangen seien, damit B____ (sel.) hernach nicht in Frage stelle, weshalb auf C____ keine Schüsse abgegeben worden seien (Akten S. 2682 ff.). Es wäre dem Berufungskläger in der [...] ohne Weiteres möglich gewesen, weitere Schüsse auf C____ abzugeben, was er offensichtlich nicht getan habe. Selbst aber wenn man der seitens der Verteidigung vertretenen These, wonach sich der Berufungskläger und C____ kannten und zusammen gehörten, nicht folgen würde, so sei festzustellen, dass der Berufungskläger die Schüsse auf C____ eingestellt habe, nachdem für ihn erkennbar gewesen sei, dass dieser nur die Flucht ergreife und selber wohl keine Schusswaffe dabei gehabt habe (Akten S. 2690).

2.1.3.1 Abgesehen davon, dass nicht einmal der Berufungskläger selber Entsprechendes behauptet (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2795), basiert die Theorie der Verteidigung, mit welcher eine Verbindung zwischen dem Berufungskläger und C____ insinuiert wird, offenbar einzig auf den – diesbezüglich offensichtlich unzutreffenden – Zeugenaussagen von E____, wonach dieser gesehen habe, dass der Berufungskläger vorausgerannt und von C____ eingeholt worden sei (vgl. Einvernahme vom 23. Juni 2019, Akten S. 1129). Es ist jedoch gerichtsnotorisch, dass es bei einer derart kurzen Wahrnehmungsdauer und hektischen Wahrnehmungssituation zu Fehlern bei der Aufnahme eines Ereignisses und damit zu unbeabsichtigten Falschaussagen kommen kann. Zudem sind Menschen davon beeinflusst, was sie zu sehen erwarten (sog. Erwartungseffekt; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1418). E____ ging – nachdem er die Schüsse gehört hatte – schlicht davon aus, es würde sich bei den beiden wegrennenden Personen um die fluchtergreifende Täterschaft handeln (Einvernahme vom 23. Juni 2019, Akten S. 1129: «Wenn der andere nichts gemacht hätte, warum sollte er dann wegrennen»). Nachdem aber keinerlei weitere Anhaltspunkte für eine entsprechende Verbindung zwischen dem Berufungskläger und C____ bestehen und die Verteidigung ihre Theorie mit dem von ihr zugleich behaupteten, unmittelbar drohenden Angriff von C____ selbst widerlegt, gibt es vorliegend keinen Anlass zur Annahme eines in dem Sinne inszenierten Tatablaufs.

2.1.3.2 Sodann sind auch den Aussagen des Berufungsklägers zum Geschehensablauf nach den ersten vier Schüssen gegen B____ (sel.) etliche Widersprüche zu entnehmen:

Gemäss seiner vorverfassten Stellungnahme vom 6. August 2019 habe C____ ihn wütend angeschaut und die ganze Zeit versucht «etwas bei seinem Rückenkreuz rauszunehmen». Der Berufungskläger sei durch sein Herumfuchteln unsicher geworden, habe auf seine Beine gezielt und sei dabei in seine Richtung gelaufen. C____ habe ihn «während dem er Rückwärts in die Richtung [...] ging» weiterhin angeschaut und die ganze Zeit versucht «etwas von seinem Rücken rauszunehmen», er habe am Schluss «beide Hände auf der Hosenhöhe beim Rückenkreuz» gehabt. Da er sich sicher gewesen sei, dass C____ gleich die Waffe ziehen und ihn erschiessen würde, habe der Berufungskläger ihm Angst machen wollen, indem er «in seine Richtung, aber danebengeschossen habe». Er habe nicht versucht ihn zu treffen, ansonsten er auch ihn – wie B____ (sel.) – hätte anschiessen können (Akten S. 1262). Demgegenüber sagte der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vom 6. September 2019 aus, er habe dabei zwar auf die Unterschenkel von C____ gezielt, ihn aber nicht getroffen (Akten S. 1270). In seiner Einvernahme vom 9. Januar 2020 zeigte der Berufungskläger die Bewegung von C____ indem er seine rechte Hand nach hinten auf den Rücken führte; er habe mit dieser Bewegung etwas aus seiner Tasche holen wollen (Akten S. 1391). Auf Nachfrage der Verteidigung gab der Berufungskläger an, C____ habe sich umgedreht und bereits wegrennen wollen, als er auf seine Beine geschossen habe (Akten S. 1395). Demgegenüber gab er vor Strafgericht an, C____ sei bereits Richtung [...] (weggelaufen), wobei dessen Blick immer noch auf ihn (dem Berufungskläger) gerichtet gewesen sei. Dann habe er noch 1 oder 2 Mal in Richtung seiner Beine geschossen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 2187). Auf Nachfrage bejahte er, «ein Stück hinter C____ hergerannt» zu sein und «nochmals geschossen» zu haben (Akten S. 2189). Auf die weitere Nachfrage, ob C____ mit dem Rücken zu ihm gewandt gewesen sei, als er weglief, gab der Berufungskläger an, er sei «so schräg» gewesen; er habe ihn angeschaut, währenddessen er die Hand nach hinten gemacht habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 2189). Der Berufungskläger habe dann «in Richtung Beine gezielt[,] aber neben dran» (Akten S. 2191). An der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger sodann an, C____ sei auf die andere Strassenseite gegangen, habe aber immer noch zu ihm geschaut. Als er dann um die Ecke geflüchtet sei und in seine Tasche gegriffen habe, habe er [der Berufungskläger] dann links und rechts von ihm geschossen. Als er auf Nachfrage hin die Bewegung von C____ vorzeigen wollte, griff sich der Berufungskläger – entgegen seinen bisherigen Angaben – von vorne mit der rechten Hand in eine (vorgestellte) linke Seitentasche (Protokoll, Akten S. 2793 f.). Wiederum im Gegensatz zu seinen früheren Angaben gab er auf explizite Nachfrage schliesslich an, er habe auf C____ geschossen, «bevor er in die [...] rein [lief]», als C____ noch gestanden sei. Es treffe gerade nicht zu, dass er – als C____ am rennen war – in die [...] geschossen habe (Protokoll, Akten S. 2795: «Sie sagen, dass ich – als er [C____] am rennen war – in die [...] geschossen habe, das stimmt ja nicht). Dies, entgegen seinen (soeben wiedergegebenen) früheren Schilderungen (insbesondere seiner expliziten Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung: «Er ist in die [...] gerannt. Ich habe an der Ecke geschossen», Protokoll, Akten 2189) und seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung, wonach er auf ihn geschossen habe, als dieser vom Ort des Geschehens weggerannt sei (Akten S. 2674, Rz. 13: «Daraufhin ist C____ vom Ort des Geschehens weggerannt und hat Herr A____ auch Schüsse auf Herrn C____ abgegeben […]».).

Damit widerspricht sich der Berufungskläger sowohl hinsichtlich des geschilderten Verhaltens von C____ wie auch des eigenen. Wie bereits oben ausgeführt, deutet sein Aussageverhalten darauf hin, dass der Berufungskläger nachträglich – etwa mit dem wiederum behaupteten Waffengriff bzw. Griff in die Seitentasche – auf typische Alltagsvorstellungen hinsichtlich einer Putativnotwehrsituation zurückgreift, die nicht erlebnisbasiert sind.

2.1.3.3 Schliesslich ergeben seine Aussagen auch inhaltlich keinen Sinn: Der Berufungskläger gab wiederholt an, C____ sei rückwärts bzw. schräg am Weglaufen gewesen, als er auf ihn geschossen habe. Wäre es dem Berufungskläger aber tatsächlich darum gegangen, C____ lediglich in die Flucht zu treiben («Ich wollte ihn nicht treffen. Ich wollte, dass er einfach weggeht von mir», erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 2191), so hätte er ihm nicht nachlaufen und hinterherschiessen müssen. Dass C____ – entgegen den früheren Schilderungen des Berufungsklägers – noch gestanden sei und die Flucht noch nicht ergriffen habe, als er auf ihn geschossen habe (so die zuletzt behauptete Version des Berufungsklägers, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2795), steht nicht nur im Widerspruch zu seinen bisherigen, diesbezüglich grösstenteils konstanten Schilderungen (vgl. soeben E. 2.1.3.2), sondern wird auch durch die objektive Beweislage widerlegt, die einen Standortwechsel des Schützen belegt (es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden, wonach der Schütze jedenfalls vorgängig zur sechsten Schussabgabe zwingend einen Standortwechsel vollzogen haben musste, angefochtenes Urteil, Akten S. 15 f.).

2.1.3.4 Im Ergebnis – und wiederum unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 25 f.) – sind die Aussagen des Berufungsklägers gesamthaft als äusserst unglaubhaft zu werten, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Auch in Bezug auf diesen Geschehensablauf bestehen demnach keinerlei Indizien für eine von C____ ausgehende Gefahr bzw. für die Annahme einer solchen seitens des Berufungsklägers. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der fliehende C____ auf der Flucht zurückgeschaut hätte (geschweige denn rückwärtsgelaufen wäre) und er hierbei eine Hand (oder beide Hände) auf der Hosenhöhe beim Rückenkreuz gehalten bzw. er mit seiner rechten Hand nach hinten (oder von vorne) etwas aus seiner Seitentasche zu holen versucht hätte.

2.1.3.5 Im Übrigen ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu den konkreten Umständen der beiden letzten Schussabgaben vollumfänglich zu folgen:

Entgegen dem Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach von drei weiteren Schüssen gegen C____ auszugehen sei (Berufungsbegründung, Akten S. 2541), ist angesichts der inkonsistenten Aussagen sämtlicher Beteiligter in dubio pro reo auf die objektiven Befunde der Spurensicherung abzustellen, welche sechs verfeuerte Munitionshülsen zu Tage förderte und damit insgesamt sechs Schüsse bzw. vier Schüsse gegen B____ (sel.) und zwei Schüsse gegen C____ belegt (siehe hierzu angefochtenes Urteil, S. 16 f.).

Zudem ist aufgrund der Aussagen insbesondere von B____ (sel.) aber auch von C____ sowie des ihre Angaben stützenden Spurenbildes als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger – entsprechend dem Anklagevorwurf – über die Haube eines Auto hinweg aus einer Distanz von mehreren Metern einen ersten gezielten Schuss auf den in geduckter Körperhaltung in Richtung [...] rennenden C____ abgefeuert hat, ehe er noch einmal von hinten in die Strassenschlucht der [...] in Richtung des flüchtenden C____ geschlossen hat (siehe hierzu die zutreffenden und detaillierten Ausführungen der Vorinstanz, angefochtenes Urteil, S. 19 ff., auf welche gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich zu verweisen ist).

2.1.4 Zusammenfassend bleibt es beim Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. Damit steht fest, dass der Berufungskläger bei bereits vorbestehenden Feindseligkeiten, und nachdem eine von ihm gesuchte tätliche Auseinandersetzung vor dem Club [...] zu seinen Lasten durch den Polizeieinsatz beendet worden war, unter anderem wohl aus verletztem Ehrgefühl und Stolz sich eigens zur Demonstration seiner Machtposition eine Schusswaffe beschafft und die Konfrontation mit den beiden Opfern geplant gesucht hat (vgl. dieselbe Schlussfolgerung im angefochtenen Urteil, S. 26). Erstellt ist weiter, dass es bei ihrer Begegnung zum geplanten Waffeneinsatz gegen B____ (sel.) und C____ gekommen ist, ohne dass der Berufungskläger von einem unmittelbaren Angriff ihrerseits ausgegangen wäre, geschweige denn, dass ein solch unmittelbarer Angriff von Seiten der Geschädigten tatsächlich gedroht hätte.

2.2 Strittig sodann ist, wie das Verhalten des Berufungsklägers rechtlich zu qualifizieren ist.

2.2.1 Die Vorinstanz hat die Schüsse gegen B____ (sel.) und dessen daraus resultierende Beinverletzungen als schwere Körperverletzung qualifiziert. Der Berufungskläger hält dem entgegen, diese zwei Schussverletzungen seien einzig als einfache Körperverletzungen zu betrachten. Es gäbe keinerlei objektive Umstände, die belegen würden, dass der Geschädigte seiner Tätigkeit als Kranführer aufgrund der erlittenen Verletzungen tatsächlich nicht mehr hätte nachgehen können. Eine dauerhafte Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB sei somit in objektiver Hinsicht nicht gegeben (Berufungsbegründung, Akten S. 2684). Zudem läge eine Notwehrlage bzw. zumindest ein Notwehrexzess vor, denn in subjektiver Hinsicht habe der Berufungskläger absolut nachvollziehbar in Notwehr gehandelt (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2773).

2.2.1.1 Den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Ein wichtiges Organ oder Glied ist nach der Rechtsprechung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB unbrauchbar, wenn es in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2). Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB gelten vor allem die Extremitäten, Arme und Beine sowie Hände und Füsse, aber auch etwa Handgelenke (BGer 6B_115/2018 und 6B_116/2018 vom 20. April 2018 E. 4.3). Als andere schwere Schädigungen des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB kommen Beeinträchtigungen infrage, die mit den in Art. 122 Abs. 2 StGB erwähnten in ihrer Schwere vergleichbar sind. Dies ist etwa der Fall, bei einem mehrmonatigen Spitalaufenthalt (BGE 124 IV 53 E. 2). Sodann kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen (BGer 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2, 6B_922/2018 vom 9. Januar 2020 E. 4.1.2, 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2). Anders als Art. 122 Abs. 2 StGB, der unter anderem eine bleibende Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, muss im Rahmen der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB weder die Arbeitsunfähigkeit voll noch die Invalidität dauernd sein, sondern es können mehrere Beeinträchtigungen, die für sich allein keine schwere Körperverletzung darstellen, in ihrer Summierung eine solche sein (BGer 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2.1, 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2).

2.2.1.2 Bei B____ (sel.) wurden Schusswunden in Form von Durchschüssen an beiden Unterschenkeln festgestellt, deren zufolge er einen Trümmer-/Splitterbruch im linken Unterschenkel mit traumatischer Läsion des Nervus peroneus superficialis sowie eine Weichteilverletzung am rechten Unterschenkel mit faszikulär partiellem Schaden des Nervus suralis erlitt. Hingegen wurden keine grösseren Blutgefässe verletzt, weshalb für B____ (sel.) keine unmittelbare Lebensgefahr bestand. In der gutachterlichen Stellungnahme zur Verletzungsschwere wird jedoch darauf angemerkt, dass bei einer anderen Einschussstelle bzw. einem anderen Verlauf der Flugbahn oder der Gewebedurchdringung B____ (sel.) auch lebensgefährlich hätte verletzt werden können, wobei die Schussbahn eines Geschosses durch den Schützen, insbesondere im Rahmen eines dynamischen Geschehens, nur bedingt abgeschätzt werden könne. Zudem bestand aufgrund der Schussverletzungen und der damit einhergehenden möglichen Verunreinigung auch die Gefahr einer Wundinfektion (Rechtsmedizinisches Gutachten vom 29. August 2019, Akten S. 1665 f.). Zum Krankheitsverlauf bis zur erstinstanzlichen Verhandlung kann auf die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (S. 26 f.) verwiesen werden. Der Knochenbruch musste operativ versorgt werden und hatte einen 10-tägigen Krankenhausaufenthalt zur Folge. B____ (sel.) litt hiernach unter irreversiblen Krämpfe beim Gehen und Gefühlsstörungen an beiden Unterschenkel. Zudem litt er seit diesem Ereignis an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die zu einer entsprechenden psychologischen Betreuung führte (vgl. Berufungsbegründung vom 2. Juni 2021, Akten S. 2552; Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 26. August 2020, Akten S. 2555; Kurzbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 26. August 2020). Gemäss dem zuletzt eingereichten ambulanten Verlaufsbericht der [...] vom 20. Juli 2020 konnte zwar eine Verbesserung der Kraft festgestellt werden, doch blieben die Sensibilitätsstörungen unverändert. Angesichts der ungenügenden Kontrolle der neuropathischen Schmerzen war die Fähigkeit zur Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben (Beilagen zur Berufungsbegründung, Akten S. 2556 f.). So war B____ als Kranführer denn auch bis zu seinem unerwarteten Tod am 8. Juni 2021 zu 100% arbeitsunfähig.

2.2.1.3 Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung ist vorliegend schon angesichts der – seitens der Verteidigung zu Unrecht bestrittenen – irreversiblen Schäden an beiden Unterschenkeln und der erheblichen Einschränkung der Funktionsfähigkeit beider Beine, insbesondere der bleibenden Geh- und Gefühlsstörungen an beiden Unterschenkeln, eine schwere Körperverletzung nach Art. 122. Abs. 2 StGB zu bejahen. Dabei kann in Bezug auf die Kontrolle der neuropathischen Schmerzen offen bleiben, ob B____ (sel.) bleibend arbeitsunfähig geblieben wäre. Angesichts dessen, dass der Geschädigte zufolge der oben geschilderten Beeintr.htigungen, insbesondere der bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen sowie des teils kompletten Sensibilitätsverlustes in den Beinen, bis zu seinem Ableben jedenfalls während zwei Jahren arbeitsunfähig gewesen war und namentlich auch mit Blick auf die langwierige Rekonvaleszenz sowie die aus dem traumatischen Ereignis resultierenden psychischen Beeinträchtigungen rechtfertigt sich die Qualifikation der schweren Körperverletzung überdies gestützt auf die Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB.

2.2.1.4 Dass die Schüsse in die Unterschenkel von B____ (sel.) direktvorsätzlich erfolgt sind, anerkennt der Berufungskläger sodann selbst (Berufungsbegründung, Akten S. 2684). Entgegen der Ansicht der Verteidigung muss vorliegend weder eine rechtfertigende Notwehr noch ein allfälliger Notwehrexzess geprüft werden, zumal es gemäss obigem Beweisergebnis der Berufungskläger war, der diese Begegnung herbeiführte, und das bedrohliche Verhalten ausschliesslich von ihm ausging (siehe oben, E. 2.1.2.5). Abgesehen davon, dass damit schon gar keine Notwehrsituation gegeben war, lag auf Seiten des Berufungsklägers auch zu keinem Zeitpunkt ein Verteidigungswille vor.

2.2.1.5 Im Ergebnis ergeht somit in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ein Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB.

2.2.2 Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger habe mit den beiden Schüssen aus nächster Nähe auf den Boden vor B____ (sel.) und C____ ausserdem den Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB mehrfach erfüllt. Dagegen wendet der Berufungskläger ein, es sei für keine der anwesenden Personen eine erhebliche Lebensgefahr erkennbar gewesen. Abpraller könnten in geschlossenen Räumen eine entsprechende Gefahr darstellen, nicht jedoch im offenen Raum. Eine Tatrekonstruktion hätte erkennen lassen, dass zu keinem Zeitpunkt damit gerechnet werden musste, dass irgendein abgeprallter Schuss eine der beiden erwähnten Personen hätte treffen können. Dies sei rein theoretischer Natur, währendem Art. 129 StGB eine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr verlange (Berufungsbegründung, Akten S. 2683).

2.2.2.1 In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwog, durch die beiden Schussabgaben habe die konkrete und unmittelbare Gefahr bestanden, dass die sich im Schussfeld befindlichen Opfer durch nicht berechenbare Abpraller vom Boden bei allfälliger Zersplitterung lebensgefährlich getroffen würden. Der Berufungskläger habe letztlich keinerlei Kontrolle über die möglichen Schussbahnen gehabt. Auf diese überzeugenden und zutreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, angefochtenes Urteil, S. 27).

2.2.2.2 Die Rechtsprechung bejaht im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schutzwaffen eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB bereits bei der Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz, dies unabhängig davon, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht. Richtet der Täter eine schussbereite Waffe auf einen Menschen, kann sich auch ohne weitere zielgerichtete Handlungen des Täters – etwa zufolge Aufregung, unvorhergesehener Reaktion des Opfers, Intervention Dritter oder wegen eines Defekts der Waffe – jederzeit ungewollt ein Schuss lösen. Es hängt demnach nur vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann, so dass eine unmittelbare Lebensgefahr für den Bedrohten beim Einsatz von schussbereiten Waffen stets gegeben ist (BGer 6B_665/2022 vom 14. September 2022, 6B_946/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2, 6B_317/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 f.; Urteil des Obergerichts des Kanton Zürichs SB190118 vom 15. August 2019 E. 2.4). Folglich hätte eine unmittelbare Lebensgefahr vorliegend sogar dann bejaht werden können, wenn der Berufungskläger «nur» seine – entsicherte – Waffe gegen C____ und B____ (sel.) gerichtet hätte, ohne dass er anschliessend die beiden Warnschüsse abgegeben hätte.

2.2.2.3 Dies muss demnach umso mehr gelten, wenn es – wie vorliegend – zu einer gewollten Schussabgabe in unmittelbarer Nähe von zwei Personen gekommen ist. Der Berufungskläger konnte, wie von der Vorinstanz richtig erwogen, weder die Beschaffenheit der Aufprallstelle noch die Handlungen und Bewegungen der Geschädigten voraussehen bzw. kontrollieren oder zuverlässig einschätzen. Selbst wenn sich im Rahmen einer Tatrekonstruktion durch eine Analyse von Schusswinkeln, physikalischer Beschaffenheit der Aufprallstelle und der Analyse, wie sich die Projektile exakt in welche Einzelteile aufgespaltet haben und in welcher Richtung diese Teile abgeprallt sind, die logische Erkenntnis ergeben hätte, dass im vorliegenden Fall keine tödliche Verletzung gedroht hätte, etwa weil die Projektilteile zufällig nicht in Richtung der beiden Geschädigten abgeprallt wären, lagen diese aleatorischen Umstände jedenfalls ausserhalb der Einflussmöglichkeit des Berufungsklägers. Bemerkenswerterweise bejahte dieser – entgegen der Ansicht der Verteidigung – anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Januar 2020 selber die Gefahr von tödlichen Verletzungen aufgrund von Abprallern auf offener Strasse («Ja, es hätte jemand von einem Projektilteil getroffen werden können. Gott sei Dank ist nichts passiert», Akten S. 1393).

2.2.2.4 Aus dem soeben Ausgeführten erhellt, dass beide Schussabgaben in unmittelbarer Nähe von B____ (sel.) und C____ unter den objektiven Tatbestand von Art. 129 StGB zu subsumieren sind. Im Übrigen bestreitet der Berufungskläger nicht explizit, die Tat vorsätzlich und skrupellos begangen zu haben. Es kann insoweit wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, angefochtenes Urteil, S. 27). Insbesondere liegt auch hier keine Notwehr bzw. kein Notwehrexzess vor (hierzu bereits oben, E. 2.1.2.5 und 2.2.1.4).

2.2.2.5 Im Ergebnis ist der Berufungskläger der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB zum Nachteil von B____ (sel.) und C____ schuldig zu sprechen.

2.2.3 Was die weiteren Schüsse gegen C____ angeht, beantragt die Staatsanwaltschaft – wie bereits in der Anklageschrift – einen Schuldspruch wegen versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Demgegenüber erwog die Vor­instanz, das Handeln des Berufungsklägers trage keine Züge einer Elimination. Dieser habe weder kaltblütig, noch besonders brutal gehandelt, weshalb die Gegebenheiten eine Qualifikation der Tat als besonders skrupellos nicht zuliessen. Sie qualifizierte die Schüsse gegen C____ folglich als versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2.2.3.1 Insofern der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung einen Tötungsvorsatz zum Nachteil von C____ bestreitet, ist er damit nicht zu hören, zumal der von ihm dargestellte Sachverhalt, wonach die Schüsse von vornherein an diesen vorbeigezielt abgegeben worden seien, verworfen wurde (hierzu oben, E. 2.1.3). Mit der Vor­instanz ist jedoch festzustellen, dass für die Annahme eines direkten Tötungsvorsatzes nicht genügend Indizien vorliegen, weshalb zugunsten des Berufungsklägers davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger eventualvorsätzlich gehandelt hat. Es kann auf die – seitens der Staatsanwaltschaft insoweit unangefochten gebliebenen – Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, angefochtenes Urteil, S. 28 f.). Klar ist, dass der Berufungskläger bei der Schussabgabe gegen den fliehenden C____ nicht genau wissen konnte, wo er das Opfer treffen würde, wobei es auf der Hand liegt, dass er einen Treffer mit tödlichen Folgen in Kauf nahm.

2.2.3.2 Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter «besonders skrupellos» handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB).

In der Lehre ist umstritten, ob Eventualvorsatz – seiner geringeren Vorwerfbarkeit wegen – überhaupt eine Mordqualifikation zulässt (diese Frage eindeutig verneinend etwa Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021, Art. 112 N 3; a. A. Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Auflage, 2022, § 1 N 19), nach ständiger – und zuletzt im Urteil 6B_1073/2022 vom 11. November 2022 E. 3.3 bestätigter – bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt für die Annahme eines Mordversuchs aber auch eventualvorsätzliches Handeln des Täters (BGE 112 IV 65 E. 3b; BGer 6B_832/2015 vom 25. Januar 2015 E. 1.3.1, 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3.1). Die gegenteilige Auffassung vermenge die Fragen der Absicht oder des Handlungsziels beim direkten Vorsatz und des Verwirklichungswillens beim Eventualvorsatz mit Fragen der Skrupellosigkeit (BGer 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.2). Mord unterscheidet sich von der vorsätzlichen Tötung durch die besondere Skrupellosigkeit (BGE 127 IV 13 E. 1a). Diese muss aus der Tat bzw. den Tatumständen hervorgehen und sie als besonders abstossend erscheinen lassen (BGE 127 IV 13 E. 1a; 118 IV 122 E. 2b). Dass der Täter den Tod des Opfers «nur» in Kauf nimmt, schliesst mithin nicht aus, dass die hinter der Tötung bzw. dem Tötungsversuch stehenden Beweggründe und der Zweck der Tat einer besonders krassen Geringschätzung menschlichen Lebens entspringen und besonders verwerflich sein können.

Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selbst. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; vgl. BGer 6B_1073/2022 vom 11. November 2022 E. 3.5.3, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 6.3, 6B_1052/2020 vom 19. Juli 2021 E. 2.1.1, 6B_690/2020 vom 7. Januar 2021 E. 3.3, je mit Hinweisen).

2.2.3.3 Der Umstand, dass das Handeln des Berufungsklägers «keine Züge einer Elimination» hatte (angefochtenes Urteil, S. 29 f.), kann für die Frage, ob es als Versuch einer eventualvorsätzlichen Tötung oder eines eventualvorsätzlichen Mords zu qualifizieren ist, nicht entscheidend sein, schliesst die Annahme eines Eventualvorsatzes doch in jedem Fall ein reines Eliminationsvorhaben aus. Fraglich ist dagegen, ob das Handeln des Berufungsklägers dennoch von einer besonderen Skrupellosigkeit zeugt.

In Bezug auf den Beweggrund der Tat bleibt vieles unklar. Wohl mag der Tatentschluss des Berufungsklägers auf das vor dem [...] Vorgefallene zurückzuführen sein, da er die gegen ihn gerichtete polizeiliche Intervention möglicherweise als Demütigung empfunden hatte und er unverrichteter Dinge in polizeilichen Gewahrsam genommen worden war. Vermutungsweise beabsichtigte der Berufungskläger hiernach, den damals involvierten B____ (sel.) und C____ eine Abrechnung zu verpassen. Die weiteren Hintergründe der Tat bleiben aber unklar. Dass der Berufungskläger bei der Auseinandersetzung vor dem [...] am 10. Juni 2019 nur seinem Bekannten F____ einen Freundschaftsdienst habe erweisen wollen und er hierzu lediglich mit C____ (und B____ [sel.]) habe reden wollen, obgleich er diese zuvor nicht gekannt habe (so seine nochmalige Erklärung anlässlich der Berufungsverhandlung, Protokoll, Akten S. 2791), ist schon aufgrund der objektiven Beweislage widerlegt (so ist etwa erwiesen, dass der Berufungskläger schon zuvor, mindestens seit dem 17. Mai 2019, die Konfrontation mit den Beiden gesucht und diese etliche Mal kontaktiert hatte [siehe hierzu angefochtenes Urteil, S. 13] sowie dass er in der fraglichen Nacht «zum Reden» ein Messer mitgeführt und dieses dann auch eingesetzt hatte [vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2794 f.]) und ohnehin nicht nachvollziehbar, ist doch nicht ersichtlich, weshalb F____ nicht selber mit C____ (und B____ [sel.]) hätte reden können und es hierzu der Unterstützung bzw. des alleinigen Handelns des Berufungsklägers bedurft hätte (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2794). Es liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass sich schon diese gewissermassen vorverlagerte Auseinandersetzung in einem subkulturellen Umfeld abgespielt haben könnte. Was letztlich die Motivation des Berufungsklägers dafür war, die Geschädigten mit einer schussbereiten Waffe aufzusuchen und diese sodann auch wiederholt einzusetzen, ist jedenfalls nicht mit letzter Sicherheit eruierbar. Dass dies einzig aus verletztem Stolz und einem gewissen Rachebedürfnis nach der Auseinandersetzung vor dem [...] geschah, erscheint zwar zu einem gewissen Grad plausibel, bleibt aber letztlich spekulativ. Dennoch zeugt das Handeln des Berufungsklägers jedenfalls von einer Machtdemonstration: Selbst wenn der Berufungskläger alleine – und nicht etwa in Begleitung einer Gruppierung – vorging (so der Einwand der Verteidigung, Plädoyer Akten S. 2774), und er damit in quantitativer Hinsicht keine Macht demonstriert wollte, beabsichtigte er dies angesichts der mitgeführten, schussbereiten Pistole jedenfalls in qualitativer Hinsicht. Demgegenüber spricht die konkrete Ausführung der Tat, nämlich dass er zunächst zwei Warnschüsse und hiernach «lediglich» B____ (sel.) in die Unterbeine schoss, gegen eine beabsichtigte kaltblütige Abrechnung, wobei das Hinterherschiessen auf eine flüchtende Person umgekehrt ein Qualifkationsmerkmal für die Annahme eines versuchten Mords darstellen kann. Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft hingegen, wenn sie annimmt, es habe sich bei den Schüssen gegen C____ um eine «[e]igentliche Hetzjagd]» gehandelt, ist dabei doch «lediglich» von zwei – und nicht von sieben – Schüssen auszugehen (vgl. zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2770) und kann – trotz des angenommen Standortwechsels des Schützen – nicht von einer eigentlichen Verfolgung durch den Täter die Rede sein.

Insgesamt hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass der zweifache Schusswaffeneinsatz für sich allein weder von einer besonderen Kaltblütigkeit noch von einer besonderen Brutalität zeugt. Da auch die nicht abschliessend geklärte und damit letztlich unklar gebliebene Motivlage des Berufungsklägers nicht auf ein besonders skrupelloses Handeln schliessen lässt, ist das Verhalten des Berufungsklägers unter Würdigung der gesamten Umstände vorliegend als versuchte Tötung und nicht als (versuchter) Mord zu qualifizieren. Dabei sind die für eine Mordqualifikation sprechenden Elemente der Tat – wenngleich sie in deren Gesamtheit nicht für die Subsumption der Tat unter Art. 112 StGB ausreichen – im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich des dem Berufungskläger vorgeworfenen Verschuldens erschwerend zu berücksichtigen.

2.2.3.4 Entgegen der Ansicht der Verteidigung muss aufgrund des als erstellt angenommenen Sachverhalts vorliegend weder eine rechtfertigende Notwehr noch ein allfälliger Notwehrexzess geprüft werden. Es kann auf das oben unter E. 2.1.3.4 Ausgeführte verwiesen werden.

2.2.3.5 Der vorinstanzlichen Einschätzung folgend ist der Berufungskläger im Ergebnis der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.

2.2.4 Strittig ist schliesslich, ob das Abfeuern von sechs Schüssen im Bereich [...] als mehrfache Gefährdung des Lebens zum Nachteil einer Vielzahl von Personen zu qualifizieren ist.

2.2.4.1 Die Vorinstanz erwog, die Anklageschrift werde in diesem Punkt ihrer aus dem Anklageprinzip abzuleitenden Umgrenzungs- und Informationsfunktion nicht gerecht (vgl. Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Damit sich der Berufungskläger wirksam gegen die Vorwürfe hätte zur Wehr setzen können, wäre eine Umschreibung der Identität der Opfer sowie der genauen Tatumstände, wie insbesondere etwa der Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Schussabgabe, unentbehrlich gewesen. Auch anlässlich der Hauptverhandlung habe in den Befragungen keine Drittperson greifbar gemacht werden können, welche durch die Schussabgaben konkret gefährdet worden wäre und der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eröffnet hätte, ihre Anklageschrift dahingehend zu präzisieren. Zudem habe es dem Berufungskläger bezüglich der unbeteiligten Passanten am direkten Gefährdungsvorsatz gefehlt. Dagegen wendet die Staatsanwaltschaft ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verletzung des Anklageprinzips angenommen und das Vorliegen eines direkten Gefährdungsvorsatzes verneint (Berufungserklärung, Akten S. 2453). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine tatsächlich konkrete unmittelbare Lebensgefahr für Dritte im vorliegenden Zusammenhang nicht bestanden habe (Berufungsbegründung, Akten S. 2689).

2.2.4.2 Während der Tatbestand von Art. 129 StGB in objektiver Hinsicht den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr erfordert (vgl. hierzu bereits oben E. 2.2.2.1), muss in subjektiver Hinsicht ein direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr bestehen. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Da bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung Tötungsvorsatz vorliegt, sodass die Art. 111 ff. StGB greifen, kommt eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr (der Todeseintritt) werde sich (im Gegensatz zu jener der Lebensgefahr) nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.4.2; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ., in: BGE 136 IV 76). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln.

2.2.4.3 In seinem jüngsten Urteil (6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.4) hob das Bundesgericht die vorinstanzliche Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens mit der Begründung auf, es sei zwar erstellt, dass eine Person neben dem Fenster gewesen sei, als der Schuss des Täters dieses durchgeschlagen haben; da der Täter die Lebensgefahr aber mit direktem Vorsatz herbeigeführt haben müsse, hätte die Täterschaft wissen müssen, dass sich die fragliche Person bei der Schussabgabe dort befunden habe, was nicht erstellt sei.

Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklage von der Gefährdung einer Vielzahl von Menschen aus, die sich auf den Verkehrsflächen der zu dieser Zeit noch belebten Quartierstrassen [...] bewegt hätten: von Anwohnern in den mit Fenstern versehenen Erdgeschosswohnungen besagter Strassen, vor allem im Bereich der [...], von Gästen, die in den nahe gelegenen Restaurants [...] verkehrt seien, aber auch weiteren Menschen, welche sich im letztendlich kilometerweit reichenden Schusskanal der abgefeuerten Kugeln befunden hätten.

Angesichts der jüngst verschärften bundesgerichtlichen Rechtsprechung und übertragen auf unseren Fall müsste dagegen erstellt sein, dass sich konkret Drittpersonen im Bereich der möglichen Schuss- und Abprallerbahnen befunden hatten und dies für den Berufungskläger auch erkennbar gewesen ist, was dieser jedenfalls bestreitet («Wie gesagt, es war kein Mensch auf der Strasse. Es meldete sich auch keine Person und sagte, dass sie fast getroffen worden sei», «Als ich schoss war sonst niemand da», Einvernahme vom 9. Januar 2020, Akten S. 1392 f.). Auch sonst liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, – und sind solche auch in der Anklageschrift nicht geschildert –, dass tatsächlich Personen im Schussbereich anwesend waren und dies auch für den Berufungskläger erkennbar war. Immerhin sagte der Zeuge G____ insoweit entlastend aus, die Strasse sei zum Tatzeitpunkt «eher ausgestorben» gewesen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 2215). Auch wurde – soweit ersichtlich – nicht näher abgeklärt, ob in den fraglichen EG-Wohnungen und in den zur Strasse ausgerichteten Zimmern tatsächlich jemand zu Hause war.

Obgleich der Argumentation der Staatsanwaltschaft insoweit gefolgt werden kann, dass die Abgabe von sechs Schüssen «in einem derart dicht bewohnten und frequentierten Wohngebiet, Strassenzügen mit regem Verkehr aller Gattung, nahtlos Wohnliegenschaften und diversen Restaurants» tatsächlich ein grundsätzliches «Risiko eines lebensgefährlichen Treffers durch Direkttreffer, Abpraller, Querschläger oder Teilen von Munition» schafft (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 2545 f.), hat mit Blick auf die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung mangels konkret nachgewiesener und wissentlicher Gefährdung einer weiteren Person in diesem Punkt – der Vorinstanz folgend – ein Freispruch zu ergehen.

2.2.4.4 Der Berufungskläger ist daher von der Anklage der mehrfachen Gefährdung des Lebens zum Nachteil einer Vielzahl von Personen freizusprechen.

  1. Strafzumessung

Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche – und in Bestätigung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils – wird der Berufungskläger in zweiter Instanz der versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Drohung und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Die Vorinstanz erachtete hierfür eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren als angemessen. Insoweit der Berufungskläger eine Reduktion dieser Strafe aufgrund der beantragten Freisprüche verlangt bzw. insoweit die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung dieser Strafe aufgrund der beantragten Mordqualifikation und der zusätzlich verlangten Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil einer Vielzahl von Menschen begründet, ist darauf mit Blick auf vorgenannte Erwägungen und angesichts der bestätigten Schuldsprüche nicht weiter einzugehen.

3.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/M. Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

3.2

3.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).

3.2.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

3.2.3 Vorliegend sehen Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 3 StGB in Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung und die schwere Körperverletzung als Sanktion einzig eine Freiheitsstrafe vor, womit das Aussprechen einer Geldstrafe diesbezüglich nicht möglich ist. Da die übrigen Delikte in einem engen sachlichen und zeitlichen Konnex zu diesen beiden Straftatbeständen stehen, rechtfertigt es sich, für diese Delikte ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Es kann insoweit auf die – im Übrigen unangefochten gebliebenen – Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 31; vgl. hierzu auch BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Selbst der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungsbegründung das Aussprechen einer Freiheitsstrafe für das wiederholte Vergehen gegen das Waffengesetz und die Drohung (Akten S. 2686). Im Ergebnis ist daher für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen.

3.3

3.3.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, der eine Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren vorsieht, wobei die Mindeststrafe – entgegen dem dahingehenden Einwand der Staatsanwaltschaft (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2771) – aufgrund der unvollendeten Tat nicht bindend ist (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 27).

Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft folgend (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2771), und wie bereits in E. 2.2.3.3 erwähnt, sind die für die Mordqualifikation sprechenden Umstände in Bezug auf die objektive Tatschwere erschwerend zu berücksichtigen. Dabei lässt insbesondere die Tatsache, dass der Berufungskläger nicht nur einmal, sondern gleich zweimal von hinten auf das fliehende und damit wehrlose Opfer geschossen hat, das Tatverhalten als äusserst verwerflich erscheinen. Zudem wiegt sich zusätzlich erschwerend aus, dass der Schusswaffeneinsatz auf offener Strasse in einem Wohnquartier mit Restaurants – ohne jegliche Hemmungen – erfolgte, und dies zu einer Tatzeit (gegen 23 Uhr), zu welcher Passanten jedenfalls nicht auszuschliessen waren, was zu einer Senkung des Sicherheitsempfindens im Quartier führen musste. Insgesamt wiegt das Verschulden des Berufungsklägers in objektiver Hinsicht erheblich und ist im mittleren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln, womit sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen (Erfolgs-)­Strafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.

In subjektiver Hinsicht wiegt ebenso schwer, dass der Berufungskläger – jedenfalls teilweise – aus Rache und zwecks einer krass egoistischen Machtdemonstration gehandelt hat. Verschuldensmindernd ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die Tat nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss mit Eventualvorsatz begangen hat, er die Tötung des Opfers also nicht anstrebte, sondern diese bloss in Kauf nahm. Insgesamt rechtfertigt es sich, die (Erfolgs-)Strafe um ein Jahr auf 8 Jahre zu reduzieren.

Zu berücksichtigen gilt es weiter, dass es vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist und das Opfer schliesslich keine Verletzung davon getragen hat, wobei das Ausbleiben des Taterfolges trotz der bereits vollzogenen Tathandlung zufällig erscheint und somit schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch einer vorsätzlichen Tötung geblieben ist, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer Reduktion um ein Viertel Rechnung zu tragen, womit eine Einsatzstrafe von 6 Jahren festzusetzen wäre.

3.3.2 Die mehrfache Gefährdung des Lebens wird gemäss Art. 129 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

Wie von der Vorinstanz richtig erwogen fällt hier in objektiver Hinsicht ins Gewicht, dass der Berufungskläger gleich zwei Schüsse abgefeuert und es nur Glück und Zufall geschuldet ist, dass die Opfer nicht zu Schaden gekommen sind. Ebenso zu berücksichtigen ist wiederum die Tatsache, dass sich die Tat im öffentlichen Raum abgespielt und sie damit das Sicherheitsgefühl der Quartierbewohner beeinträchtigt hat. Dass dabei zwei Personen gefährdet wurden, muss zudem zu einer Erhöhung der Strafe führen. Die Festlegung der Einsatzstrafe für das Tatverschulden ist anhand eines Vergleichs zu theoretisch möglichen anderen Tatvarianten anzustellen. Hält man sich dies vor Augen, muss das Verschulden vorliegend insgesamt dennoch als noch leicht taxiert werden, zumal es zahlreiche andere vorstellbare Tathandlungen, bei welchen die Gefährdung viel schwerwiegender ist und die häufig sogar zu Todesfällen führen. In subjektiver Hinsicht war das Handeln des Berufungsklägers nicht nachvollziehbar, bestand doch für diese zwei «Warnschüsse» nach dem Beweisergebnis keinerlei Anlass, womit die Bewertung des subjektiven Tatverschuldens die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren vermag.

Selbst jedoch wenn das Verschulden insgesamt noch als leicht einzustufen ist und die Strafe deshalb im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist, handelt es sich vorliegend – schon angesichts des immerhin fünfjährigen Strafrahmens – nicht um ein Bagatelldelikt, weshalb sich – auch unter Berücksichtigung der mehrfachen Begehung – die Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe rechtfertigt.

3.3.3 In Bezug auf die schwere Körperverletzung, deren Strafrahmen gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, ist das Tatverschulden – in vollumfänglicher Übernahme der vorinstanzlichen Erwägungen (siehe hierzu angefochtenes Urteil, S. 33) – noch im untersten Drittel anzusiedeln: In objektiver Hinsicht ist das Ausmass der physischen Verletzungsfolgen im Vergleich zu den im Rahmen dieses Straftatbestandes denkbaren Verletzungen nicht besonders gravierend. Auch wenn B____ (sel.) seine berufliche Tätigkeit infolge mangelnder Schmerzkontrolle und Taubheitsgefühl v.a. im Bereich des linken Unterschenkels und Fusses bis zu seinem Ableben nicht ausüben konnte, war er nach erfolgter Rekonvaleszenz dennoch in der Lage, wenn auch verbunden mit Schmerzen und Ermüdungserscheinungen, beinahe normal zu gehen. Allerdings ist in Bezug auf das Tatvorgehen erschwerend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die Verletzungen mit einer Schusswaffe beigebracht und er ebenfalls nicht nur einmal, sondern – obgleich er ihn beim ersten Mal schon getroffen hatte – auch noch ein zweites Mal geschossen hat. Das Niederstrecken einer sich arglos auf der Strasse befindlichen Person mit zwei Schüssen weist zudem ein sehr hohes Traumatisierungspotential auf, welches sich – angesichts der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung des Geschädigten – bei B____ (sel.) verwirklicht hat und vorliegend besonders schwer ins Gewicht fällt. In subjektiver Hinsicht war auch hier wohl die erlittene, indes selbst provozierte Demütigung ursächlich für das Handeln des Berufungsklägers, weshalb in subjektiver Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ist. Isoliert betrachtet wäre für die schwere Körperverletzung, welche im Unterschied zur versuchten vorsätzlichen Tötung mit direktem Vorsatz begangen wurde, eine Strafe von 3 Jahren angemessen.

3.3.4 Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass die Drohung, für welche gemäss Art. 180 StGB ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist, nicht gross ins Gewicht fällt. Gleichwohl ist in objektiver Hinsicht festzustellen, dass das Mitführen eines Messers zu einer bevorstehenden Konfrontation Ausdruck der latenten Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers ist. Isoliert wäre dafür eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten auszusprechen.

3.3.5 Schliesslich sieht der Strafrahmen von Art. 33 Abs. 1 WG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Schon die Tatsache, dass der Berufungskläger trotz seiner einschlägigen Vorstrafe immer wieder eine Waffe zur Hand hatte und auch nicht davor zurückschreckte, diese jeweils einzusetzen, lässt sein Verschulden als nicht mehr leicht erscheinen. Dabei lässt sich – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt (angefochtenes Urteil, S. 33 f.) – eine merkliche Steigerung der Intensität erkennen. War es zunächst nur ein Messer, dessen Einsatz er seinen Kontrahenten in Aussicht stellte, beschaffte er sich in einem nächsten Schritt eine aufmunitionierte und geladene Schusswaffe, die er nicht nur zeitweise in der Stadt mit sich herumgetragen, sondern letztendlich auch zur Machtdemonstration eingesetzt hat. Von gänzlicher Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung zeugt schliesslich auch der Umstand, dass er bei seiner Festnahme Anfang September 2019 ungeachtet des gegen ihn laufenden Verfahrens wegen seines Schusswaffeneinsatzes abermals eine verbotene Waffe (Springmesser) mit sich führte. Isoliert betrachtet wäre für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Strafe von 6 Monaten angemessen.

3.3.6 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

In casu besteht zwischen sämtlichen Delikten ein enger zeitlicher Kontext. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen:

Die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung von 6 Jahren wird um 8 Monate für die (mehrfache) Gefährdung des Lebens und um weitere 2 Jahre für die schwere Körperverletzung erhöht. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung um 1 Monat für die Drohung und um 4 Monate für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Dies ergibt – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 1 Monat.

3.3.7 Was die Täterkomponente anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 34 f.), welche es im Nachfolgenden lediglich zu ergänzen gilt. Zu Lasten des Berufungsklägers sind seine – teils einschlägigen – Vorstrafen sowie die Tatsache, dass er noch während laufender Probezeiten erneut delinquiert und damit eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit an den Tag gelegt hat, zu berücksichtigen. Negativ ins Gewicht fällt auch, dass der Berufungskläger nach seiner Tat untergetaucht ist («Ich war auf der Flucht», Einvernahme vom 23. September 2019, Akten S. 1292). Auch das vor seiner Verhaftung verfasste Grundeingeständnis in seiner Stellungnahme vom 6. August 2019 vermag ihn weder zu entlasten, noch wird damit Einsicht und Reue bekundet, versucht er sein Verhalten darin doch tatsachenwidrig unter dem Deckmantel der Notwehr zu rechtfertigen. Die Tatsache schliesslich, dass dem Berufungskläger im Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 3. November 2022 ein vorbildliches Verhalten im (vorzeitigen) Strafvollzug attestiert wird, wird ihm in erster Linie bei der Frage nach der bedingten Entlassung zugutezuhalten sein (vgl. Art. 86 StGB). Es kann hingegen im Rahmen der Strafzumessung – entgegen der Ansicht der Verteidigung (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2772) – nicht als besondere Einsicht oder Reue interpretiert werden (BGer 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5; Trechsel/M. Seelmann, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021, Art. 47 N 28). Nach dem Gesagten führen die Täterkomponenten zu einer Erhöhung der hypothetisch ermittelten Gesamtstrafe um einen Monat auf eine Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Jahren und 2 Monaten.

3.4.

3.4.1 Der Berufungskläger macht sodann eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Die Gesamtverfahrensdauer liege seit seiner Festnahme am 5. September 2019 bei bislang weit über drei Jahren. Er beantragt in diesem Zusammenhang eine Senkung der Strafe um mindestens 20 Monate (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2775 ff.).

3.4.2 Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 N 2). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen die betroffene Person bzw. der Zeitpunkt, an dem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3).

Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c m.H.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2).

Das Bundesgericht sah etwa keine Verletzung des Gebots bei einer Dauer des (kantonalen) Verfahrens – inklusive Rückweisung des Bundesgerichts – von etwas über sechs Jahren (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2), bei drei Jahren von der Eröffnung der Untersuchung bis zum erstinstanzlichen Urteil bei relativ umfangreichen Akten und mehreren Mitangeklagten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3) sowie bei einer (kantonalen) Verfahrensdauer von siebeneinhalb Jahren (BGer 6B_164/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.2).

3.4.3 Vorliegend handelt es sich um einen schweren Tatvorwurf gegen den Berufungskläger und um einen Sachverhalt, der in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht etliche Schwierigkeiten aufweist. Dies zeigt sich unter anderem schon am dreifachen Verteidigungswechsel im Berufungsverfahren: Nachdem der Berufungskläger zunächst von [...] amtlich verteidigt worden war, beantragte er den Wechsel der amtlichen Verteidigung und die Neueinsetzung von [...]. Wenngleich diesem Antrag stattgegeben und der vom Berufungskläger gewünschte Vertreter als (neuer) amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war, mandatierte der Berufungskläger im Verlauf des Berufungsverfahrens – und offenbar mit eigenen finanziellen Mitteln – [...] als alleinigen Wahlverteidiger, welcher ihn schliesslich anlässlich der Berufungsverhandlung vertreten hat (vgl. oben, Sachverhalt). Zudem stellte die nach dem Tod des Geschädigten B____ (sel.) notwendige Verfahrensistierung keine vermeidbare Verzögerung der Verfahrensabwicklung dar (vgl. oben, Sachverhalt). Schliesslich handelt es sich vorliegendenfalls nicht um ein erstinstanzliches Verfahren. Es lag mithin bereits eine erstinstanzliche – wenn auch noch nicht rechtskräftige – Verurteilung des Berufungsklägers mit einer vergleichsweise hohen Grundstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe vor. Eine totale kantonale Verfahrensdauer von rund 3 Jahren bzw. die Dauer des Berufungsverfahrens von rund zwei Jahren verstösst im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht gegen das Beschleunigungsgebot, weshalb sich auch keine Strafsenkung rechtfertigt.

3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragt zudem den Widerruf der mit Strafbefehl vom 18. Mai 2018 von ihr bedingt ausgesprochenen Geldstrafe. Sie rügt, die Vorinstanz habe sich lediglich auf die Prüfung der Frage der Einschlägigkeit der Delikte beschränkt und nicht eine umfassende Legalprognose vorgenommen, mithin ihre Begründungspflicht verletzt. Es müsse aufgrund der Gesamtumstände auf eine eigentliche Schlechtprognose geschlossen werden (Berufungserklärung, Akten S. 2453).

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.4). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 StGB ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (134 IV 140 E. 4.5).

Die in Frage stehende Verurteilung wegen Urkundenfälschung und (versuchten) Betrugs, für welche eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– ausgesprochen worden war, erging im Zusammenhang mit einem beabsichtigen Versicherungsbetrug mittels gefälschter Kaufquittung (Akten S. 18 ff.) und stellt eine gänzlich andersgelagerte als die vorliegend zu beurteilende Delinquenz dar. Durch die Rückfalltaten erscheint die damalige Legalprognose daher nicht per se ungünstig. Dies gilt erst recht angesichts der in casu auszusprechenden langjährigen unbedingten Freiheitsstrafe, aufgrund welcher jedenfalls keine schlechten Bewährungsaussichten anzunehmen sind.

Mit der Vorinstanz ist folglich auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 18. Mai 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu verzichten. Hingegen ist die von der Vor­instanz ausgesprochen Verwarnung genauso wie die Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr zu bestätigen.

3.6 Damit ist in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren für den Berufungskläger eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 9 Jahren und zwei Monaten auszufällen. An die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.

Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zur Leistung eines Schadenersatzes von CHF 28'300.80 und einer Genugtuung von CHF 12'000.– an B____ (sel.). Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung der zugesprochenen Zivilforderungen einzig aufgrund der zugleich beantragten Freisprüche von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von B____ (sel.), was schon aus seinem Eventualrechtsbegehren ersichtlich ist, wonach bei Bestätigung der Schuldsprüche namentlich die Zivilforderung zu bestätigen sei (vgl. Berufungserklärung, Akten S. 2459). Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche vorliegend zu bestätigen sind (E. 2), ist darauf nicht weiter einzugehen und kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 35 f.), wobei die Zivilforderungen – zufolge des Ablebens von B____ (sel.) und der Ausschlagung der Erbschaft – dem zur Liquidation zuständigen Konkursamt Basel-Stadt zuzusprechen sind.

5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt wurden und der Berufungskläger mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30’062.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 27’600.– vollumfänglich aufzuerlegen.

5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 3'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, währendem die Staatsanwaltschaft immerhin bezüglich der Strafzumessung mit ihrer Berufung teilweise durchdringt. Es rechtfertigt sich daher, dem Berufungskläger eine um 20 % reduzierte Gebühr von CHF 2'400.– für das zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen.

5.3 Dem Berufungskläger wird zufolge des teilweise Unterliegens der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung von CHF 1’500.– (inkl. Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. Ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von CHF 250 und dem aus der eingereichten Honorarnote (Akten S. 2786 f.) ersichtlichen Aufwand der Verteidigung von 21.10 Stunden (zuzüglich CHF 584.45 Auslagen und 7,7 % MWST) entspricht dies rund 20 % des [...] zustehenden Gesamthonorars.

5.4 Da der Berufungskläger mit seiner Berufung unterliegt und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung nur teilweise in Bezug auf die Strafzumessung obsiegt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % sowie in Bezug auf die Entschädigung der vorzeitig entlassenen amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von 80 % vorbehalten.

5.5 Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C____, [...], wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote in Höhe von CHF 1’920.– und ein Auslagenersatz von CHF 17.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 149.15, somit total CHF 2’086.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Kammer des Strafgerichts vom 4. September 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Schuldsprüche wegen Drohung gemäss Art. 180 des Strafgesetzbuches und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes;

Freispruch vom Vorwurf der Nötigung;

Vollziehbarerklärung der gegen A____ am 19. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–;

Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von B____ (sel.) im Betrage von CHF 28'000.–;

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen sowie in Abweisung seiner Berufung und in teilweiser Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft – der versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren Körperverletzung sowie der mehrfachen Gefährdung des Lebens (im Anklagepunkt I.3.6) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 2 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 5. September 2019,

in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 122 und Art. 129 sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches und Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.

Vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens (im Anklagepunkt I.3.11) wird A____ freigesprochen.

Die gegen A____ am 18. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wird der Beurteilte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

A____ wird zur Zahlung von CHF 28’300.80 Schadenersatz sowie CHF 12’000.– Genugtuung an die Konkursmasse des Nachlasses von B____ verurteilt. Die Schadenersatzforderung für den vom 1. September 2020 bis zum 8. Juni 2021 angefallenen Erwerbsausfall des verstorbenen B____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach – und unter Festlegung einer hundertprozentigen Haftungsquote – gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruches wird die Konkursmasse des Nachlasses von B____ auf den Zivilweg verwiesen. [Redaktionell berichtigt am 31. Januar 2023.]

A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 30’062.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 27’600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’400.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Dem Berufungskläger A____ wird zufolge des teilweise Unterliegens der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung von CHF 1’500.– (inkl. Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % sowie in Bezug auf die Entschädigung der vorzeitig entlassenen amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von 80 % vorbehalten.

Es wird festgestellt, dass der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C____, [...], für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote in Höhe von CHF 1’920.– und ein Auslagenersatz von CHF 17.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 149.15, somit total CHF 2’086.15, aus der Gerichtskasse ausbezahlt wurde. A____ hat dem Appellationsgericht vier Fünftel dieses Betrags in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Mitteilung an:

  • Berufungskläger

  • Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

  • Konkursamt Basel-Stadt z.H.v. [...]

  • Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

  • Strafgericht Basel-Stadt

  • Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

34

Gerichtsentscheide

48