Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2021.104, AG.2022.352
Entscheidungsdatum
21.03.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.104

URTEIL

vom 21. März 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____, geb. [...]

[...]

vertreten durch [...],

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. April 2021

betreffend versuchte einfache Körperverletzung (zum Nachteil des Ehegatten), versuchte Nötigung, Drohung (zum Nachteil des Ehegatten), betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie Unterdrückung von Urkunden (zum Nachteil eines Familiengenossen)

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. April 2021 wurde A____ der versuchten einfachen Körperverletzung (zum Nachteil des Ehegatten), der versuchten Nötigung, der Drohung (zum Nachteil des Ehegatten), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der Unterdrückung von Urkunden (zum Nachteil eines Familiengenossen) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Von den Vorwürfen der Nötigung (in den Anklagepunkten 2 und 3) sowie des Entziehens von Minderjährigen (Anklagepunkt 5) wurde A____ freigesprochen, während das Verfahren wegen unrechtmässiger Aneignung im Anklagepunkt 6.1 zufolge Verjährung eingestellt wurde. Zudem wurde A____ die Weisung erteilt, den türkischen Reisepass seiner Tochter C____ herauszugeben oder der Ausstellung eines neuen türkischen Reisepasses für sie schriftlich zuzustimmen. Ferner wurde A____ zur Zahlung eines Schadenersatzes von CHF 650.–, zzgl. 5 % Zins seit dem 2. Mai 2017, sowie einer Genugtuung von CHF 1'000.–, zzgl. 5 % Zins seit dem 1.Oktober 2013, an B____ (nachfolgend Privatklägerin) verurteilt und es wurden ihm die (reduzierten) Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'940.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– auferlegt. Schliesslich wurden dessen amtlicher Verteidiger sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), amtlich verteidigt durch [...], Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 4. Mai 2021 Berufung angemeldet und – nachdem ihm der begründete Entscheid am 20. August 2021 zugestellt worden war – mit Eingabe vom 6. und ergänzender Eingabe vom 9. September 2021 die Berufungserklärung eingereicht. Angefochten sind sämtliche Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Weisung sowie die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. Demnach seien das Verfahren wegen Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Familiengenossen (Anklagepunkt 7) mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Strafantrags und das Verfahren wegen versuchter Nötigung (Anklagepunkt 1) einzustellen; im Übrigen sei er vollumfänglich freizusprechen. Ferner seien die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Im Sinne von Verfahrens- und Beweisanträgen ersuchte der Berufungskläger zudem um erneute Befragung von [...] [recte wohl B____] anlässlich der Berufungsverhandlung und um Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Frage, ob bei ihr psychische Störungen vorlägen, die im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Delikten stünden und folglich ihre Aussagen beeinflussen könnten. Schliesslich sei ihm auch im zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren die amtliche Verteidigung mit [...] zu bewilligen und es seien die o/e-Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwältin und die Privatklägerin haben weder Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt.

Mit Verfügung vom 8. September 2021 bewilligte der Verfahrensleiter dem Berufungskläger die beantragte amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren. Sodann beantragte die Privatklägerin mit Schreiben vom 21. September 2021 die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie des Beweisantrags betreffend das Einholen eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über sie. Die gleichzeitig beantragte unentgeltliche Rechtspflege wurde ihr mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 7. Oktober 2021 für das Berufungsverfahren gewährt und [...] als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In der Folge verzichtete der Berufungskläger auf die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung und behielt sich mündliche Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung vor. Angesichts dessen verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme und beantragte mit Eingabe vom 10. November 2021 lediglich die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie der Beweisanträge. Zudem ersuchte sie um Dispensation von der Hauptverhandlung. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 hielt die Privatklägerin an ihren bereits gestellten Anträgen fest.

Der Verfahrensleiter kündigte mit Verfügung vom 21. Januar 2022 die Ansetzung der Hauptverhandlung an, wobei die Staatsanwaltschaft vom Erscheinen dispensiert wurde, und wies zugleich den Antrag auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über die Privatklägerin – vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag – ab. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. März 2022 wurden der Berufungskläger sowie die Privatklägerin befragt. Anschliessend sind der Verteidiger des Berufungsklägers sowie die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen grösstenteils festgehalten. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

  1. Formelles

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert gesetzlicher Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Vorliegend haben die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger kein Rechtsmittel ergriffen. Der Berufungskläger ficht das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf sämtliche Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Weisung sowie die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen an. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Freisprüche in Bezug auf die Vorwürfe der Nötigung in den Anklagepunkten 2 und 3 sowie des Entziehens von Minderjährigen im Anklagepunkt 5, ebenso wie die Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung im Anklagepunkt 6.1.

1.3 Angefochten sind demgegenüber die Schuldsprüche der versuchten einfachen Körperverletzung (zum Nachteil des Ehegatten), der versuchten Nötigung, der Drohung (zum Nachteil des Ehegatten), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Unterdrückung von Urkunden (zum Nachteil eines Familiengenossen), die Strafzumessung, die Weisung sowie die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungsforderung der Privatklägerin und die vorinstanzliche Kostenverlegung.

  1. Beweis-/Verfahrensanträge

2.1

2.1.1 Der Berufungskläger wiederholt anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst seinen bereits in der Berufungserklärung gestellten Beweisantrag, wonach ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Privatklägerin einzuholen sei. Zudem sei sie gerichtlich aufzufordern, die sie behandelnden beiden Ärzte in Basel und Biel von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Ihre psychischen Störungen ständen in einem ursächlichen oder fördernden Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen «Vier-Augen-Delikten» und seien dazu geeignet gewesen, ihre Aussagen zu seinem Nachteil zu beeinflussen. Sie habe vor den Schranken der Vorinstanz zwar zugegeben, dass sie in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und medikamentös behandelt worden sei, habe aber in Abrede gestellt, auch in Biel schon in Behandlung gewesen zu sein. Sie versuche alles um zu verhindern, dass ihre Krankheit und deren Hintergründe ans Tageslicht gelangten. So habe sie auch die Einholung ihrer Krankenakte und die Entbindung ihrer Ärzte von der Schweigepflicht konsequent verweigert. Es sei aber wichtig zu wissen, ob sie in ihrer Kindheit und von ihrem ersten Ehemann geschlagen worden sei, da dies eine Projektion von früher Erlebtem in die beanzeigte Situation (sog. flash backs) und eine blumigere Schilderung von Lügen ermögliche.

2.1.2 Die Privatklägerschaft ist gemäss Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson zu befragen und gemäss Art. 180 Abs. 2 StPO vor den Gerichten zur Aussage verpflichtet, wobei für sie – mit Ausnahme von Art. 176 StPO – die Bestimmungen über die Befragung von Zeugen (Art. 162 ff. StPO) gelten.

Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin nur insoweit abgeklärt, als sich dies zur Prüfung der Glaubwürdigkeit als erforderlich erweist. Wenn die Verfahrensleitung Zweifel an der Urteilsfähigkeit hat oder wenn Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen, so kann sie eine ambulante Begutachtung anordnen, sofern die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO).

Aufgrund des Verweises in Art. 180 Abs. 2 StPO gilt die genannte Bestimmung grundsätzlich auch für die Privatklägerschaft (BGer 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 2.3.2, 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 1.2.2, 1B_342/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweisen; Perrier Depeursinge, CPP annoté, 2. Aufl. 2020, Art. 180 Al. 2). Folglich hat die Privatklägerin Anspruch darauf, nur insoweit zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt zu werden, als dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist (Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 180 N 29).

2.1.3 Wie bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Januar 2021 festgehalten, in der auf die zutreffenden Begründungen im Vorverfahren, im Instruktionsverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen wurde, bestehen weiterhin – und im Übrigen auch nach der heutigen Anhörung der Privatklägerin – keinerlei Anhaltspunkte, welche bei ihr auf das Vorhandensein einer psychischen Störung und auf eine daher rührende falsche Belastung des Berufungsklägers schliessen lassen würden. Ihr Aussageverhalten weist in den etlichen Befragungen (Einvernahmen vom 16. August 2014, 6. August 2015 und 15. März 2018 [Akten S. 292 ff., 538 ff. und 684 ff.]; Konfrontationseinvernahmen vom 26. November 2019 und 19. Dezember 2019 [Akten 412 ff. und 430 ff.]; erstinstanzliche Hauptverhandlung [Akten S. 1125 ff.]) – bis auf einige (nachvollziehbare) Datumsverwechslungen – keine Auffälligkeiten auf und es lassen sich den Akten auch keinerlei dissozialen Aussagen entnehmen. Sie war vielmehr stets in der Lage, adäquat zu erklären, wie es zu ihrem früheren Verhalten kam, weshalb auch kein Grund für eine psychiatrische Begutachtung ersichtlich ist. Die Einwände des Berufungsklägers sind vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Die frühere psychologische oder psychiatrische Behandlungsbedürftigkeit der Privatklägerin bleibt für das vorliegende Verfahren irrelevant. Dies gilt erst recht, nachdem sie heute vor den Schranken erklärend ausführte, dass die Therapie in Biel – welche vor ihrem Zuzug nach Basel und damit nachweislich vor 2003 (!) stattgefunden haben muss – der Verarbeitung des in ihrer ersten Ehe Erlebten gedient und mit dem, was sie mit dem Berufungskläger erlebt habe, überhaupt nichts zu tun gehabt habe. Zudem sei die Therapie in Basel auf die Verschlechterung der Situation mit dem Berufungskläger zurückzuführen gewesen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1346). Die Tatsache, dass sich die Privatklägerin im Abstand von knapp 20 Jahren zweimal in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben hat, spricht vielmehr für ihre Glaubwürdigkeit – scheint doch das Bedürfnis nach entsprechender Unterstützung bei jeglicher Art von Beziehungskonflikten durchaus nachvollziehbar – und ist jedenfalls nicht geeignet, Zweifel an deren Aussageehrlichkeit hervorzurufen. Die Behauptung, wonach früher erlebte Gewalt nun gegen den Berufungskläger projiziert würde und eine «blumigere Schilderung von Lügen» erlaube, ist wissenschaftlich völlig unfundiert und mutet fast schon befremdlich an. Dass die Privatklägerin in ihrer Kindheit und in ihrer ersten Ehe häuslicher Gewalt ausgeliefert gewesen sein mag, könnte vielmehr einen Erklärungsansatz dafür sein, dass sie sich erneut auf eine von Gewalt geprägte Beziehung einlassen würde, lässt aber keinen Rückschluss auf ihr aktuelles Aussageverhalten zu. Entsprechend hatte die Privatklägerin – entgegen dem Vorbingen der Verteidigung und der grundsätzlichen, in Art. 180 Abs. 2 StPO statuierten Aussagepflicht der Privatklägerschaft – gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO keine näheren Angaben zu ihren bisherigen Behandlungen zu machen bzw. hätte sie hierzu gar nicht erst befragt werden dürfen und ist sie vorliegend folglich auch nicht aufzufordern, ihre Ärzte von deren Schweigepflicht zu entbinden. Dies, ganz abgesehen davon, dass auch der Berufungskläger selber nicht bereit war, im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens eine Entbindungserklärung abzugeben (Akten S. 7).

2.1.4 Im Ergebnis sind sowohl der Antrag um Einholen eines psychiatrischen Gutachtens betreffend die Privatklägerin als auch der damit verbundene Antrag, sie gerichtlich aufzufordern, ihre behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht zu entbinden, abzuweisen.

2.2

2.2.1 Weiter beantragt der Berufungskläger die Einstellung des Verfahrens wegen Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Familiengenossen (recte: Angehörigen) gemäss Anklageziffer 7 mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Strafantrags. Es sei erwiesen, dass der Reisepass der Tochter mit der Rückkehr aus der Türkei am 3. August 2019 entzogen worden und damit auch zugleich der erhebliche Nachteil eingetreten bzw. die Urkunde unterdrückt gewesen sei. Gemäss Anklage bestehe der erhebliche Nachteil explizit darin, dass die Tochter nicht mehr mit der Privatklägerin in die Türkei reisen und deren Familie besuchen könne. Genau dieser Nachteil habe sich aber spätestens im Dezember 2019 realisiert, als die Privatklägerin mit ihrer Tochter in die Türkei habe reisen wollen. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 3. Juni 2020 sei die dreimonatige Strafantragsfrist bereits abgelaufen gewesen.

2.2.2 Festzustellen ist zunächst, dass durch den – insoweit unbestrittenen – Entzug des Passes sowohl der Tochter C____ wie auch der Privatklägerin ein erheblicher Nachteil entstanden ist (siehe den Wortlaut der Anklageschrift vom 14. Januar 2021, Akten S. 997: «Durch den Entzug des Passes entstand C____ und B____ ein erheblicher Nachteil»). Bei der – im fraglichen Zeitpunkt längst vom Berufungskläger geschiedenen – Privatklägerin handelt es sich weder um eine Angehörige noch um eine Familiengenossin im Sinne von Art. 254 Abs. 2 i.V.m. Art. 110 StGB (so auch die Ausführungen der Verteidigung, siehe Plädoyer, Akten S. 1334: «Bei seiner Ex-Frau B____ handelt es sich definitionsgemäss nicht um eine Angehörige»), womit es sich ihr gegenüber gar nicht erst um ein Antragsdelikt handelt und folglich von vornherein kein Einstellungsgrund ersichtlich ist. Diesbezüglich gilt es jedoch mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten, zumal die Vorinstanz den Schuldspruch wegen Unterdrückung von Urkunden (zum Nachteil eines Familiengenossen, recte: eines Angehörigen) zwar bestätigt hat, aus ihren Ausführungen aber hervorgeht, dass dieser Schuldspruch zum Nachteil der Tochter C____ und nicht zum Nachteil der Privatklägerin angenommen wurde (vgl. angefochtenes Urteil, S. 23).

2.2.3 Im Übrigen besteht die Tathandlung der Urkundenunterdrückung darin, dass die berechtigte Person dauernd am Gebrauch der Urkunde zur Beweisführung gehindert wird (Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 254 StGB N 4). Beiseiteschaffen in diesem Sinne ist jede Handlung, die dem Berechtigten den Gebrauch der Urkunde als Beweismittel verunmöglicht, sie ihm mithin (etwa durch Verstecken oder Wegwerfen) auf Dauer unzugänglich macht (Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 254 StGB N 9). Folglich handelt es sich dabei entgegen dem Vorbringen der Verteidigung grundsätzlich um ein Dauerdelikt («[…], la suppression de titres constitue une infraction qui peut être qualifiée de permanente», Dutoit, in: Commentarie Romand, 2017, Art. 254 StGB N 25). Bei einem solchen beginnt die dreimonatige Antragsfrist nicht vor der letzten Ausprägung des tatbestandsmässigen Verhaltens zu laufen (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 31 StGB N 8; BGE 132 IV 49), womit der am 3. Juni 2020 gestellte Strafantrag jedenfalls rechtzeitig erfolgt ist. Die Tatsache, dass die Tochter im Dezember 2019 nicht in die Türkei habe reisen können, wäre für die Strafantragsfrist nur dann relevant gewesen, wenn der Berufungskläger ihr den Pass zwischenzeitlich wieder ausgehändigt hätte. Dann nämlich hätte die Tochter trotzdem noch innert drei Monaten Strafantrag stellen können, zumal unter Umständen auch ein vorübergehender Entzug genügen kann, insofern die Urkunde vom Berechtigten gerade zu Beweiszwecken benötigt wurde (Boog, a.a.O., Art. 254 StGB N 9 mit weiteren Hinweisen). Da der Berufungskläger aber den Pass im Zeitpunkt des Strafantrags noch bei sich versteckt hielt und diesen auch (noch) nicht vermeintlich verlegt hatte (vgl. etwa sein Schreiben vom 18. August 2020, Akten S. 831), liegt auch in Bezug auf die Tochter ein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vor.

2.2.4 Der Antrag um Verfahrenseinstellung im Anklagepunkt 7 ist folglich abzuweisen.

2.3 Im Weiteren rügt der Berufungskläger verschiedene Verfahrensfehler der Vorinstanz.

2.3.1 Insoweit er vorbringt, die Vorinstanz habe ihm keine Gelegenheit zur Stellung von Vorfragen und ergänzenden Beweisanträgen geboten, ist er damit nicht zu hören. Zum einen hätte sich die Verteidigung anlässlich der vor­instanzlichen Hauptverhandlung jederzeit selber melden und äussern können, was gemäss Protokoll und Audioaufnahme aber nicht geschehen ist. Zum anderen erscheint dieser Einwand rechtswidrig, zumal die Verteidigung gemäss schriftlich eingereichtem Plädoyer ohnehin vorhatte, ihre Vorfragen aus prozessökonomischer Sicht erst im Rahmen des Parteivortrags vorzubringen (Akten S. 1122; so auch Audioaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung [13:53], wonach die Verteidigung die eingereichten Vorfragen sowieso im Rahmen des Parteivortrags vorgebracht hätte und sie deshalb keinen Verfahrensfehler rüge, sondern lediglich wünsche, dass es zu den Akten genommen werde).

2.3.2 Was die Rüge betrifft, die Privatklägerin sei entgegen Art. 181 Abs. 1 StPO nicht auf ihre Aussagepflicht gemäss Art. 180 Abs. 2 StPO hingewiesen worden, weshalb die an sie gerichteten Fragen der Verteidigung unbeantwortet geblieben seien und das Beweisverfahren von der Vorinstanz zu wiederholen sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin ihrer Aussagepflicht vor der Vorinstanz grundsätzlich nachgekommen ist. Sie weigerte sich lediglich auf jene Fragen der Verteidigung einzugehen, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur vorliegenden Sache standen (so etwa zu den Fragen, ob sie vorher schon einmal verheiratet gewesen sei, ob sie von ihrem ersten Ehemann geschlagen worden sei und ob sie eine schwere Kindheit gehabt habe etc., vgl. erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1136), wozu sie angesichts von Art. 164 Abs. 1 StPO auch berechtigt war (siehe hierzu bereits E. 2.1.2). Auch sonst rechtfertigt eine fehlende Belehrung der Auskunftsperson keine Kassation des vorinstanzlichen Urteils. Einerseits wurde die Privatklägerin vor den Schranken des Berufungsgerichts unter Hinweis auf ihre Aussagepflicht nochmals befragt, andererseits ist bei der geltend gemachten Aussageverweigerung noch kein Beweismittel geschaffen worden, womit sich die Frage der Verwertbarkeit gar nicht stellt. Weshalb sodann ihre übrigen Aussagen im gesamten Verfahren ungültig und unverwertbar sein sollten, ist nicht ersichtlich. Hat die Privatklägerin ohne den Hinweis auf die entsprechende Pflicht ausgesagt, hat sie ein Beweismittel geschaffen, das auch mit der Belehrung so entstanden wäre; fehlt nur der Hinweis auf die Aussagepflicht, bleibt die Aussage verwertbar (Hasler, Rollenwechsel im Strafverfahren, Strafprozessuale und strafrechtliche Fragen beim Wechsel zwischen Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten, Diss. Zürich 2019, S. 48; Giovannone, Rechtsfolgen fehlender Belehrung bei Einvernahmen, AJP 2012 S. 1062 ff.). Dass die Verteidigung der Privatklägerin sodann «bis heute keine Fragen im Zusammenhang mit dem Reisepass von C____ (Unterdrückung von Urkunden z. N. von Familiengenossen) und dem betrügerischen Missbrauch einer DVA» habe stellen können (Vorfragen der Verteidigung, Akten S. 1318), entspricht nicht den Tatsachen (vgl. vor­instanzliches Protokoll, Akten S. 1134 zu den Fragen der Verteidigung betreffend den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und S. 1135 f. zur Frage der Verteidigung betreffend den Vorwurf der Unterdrückung von Urkunden).

2.3.3 In Bezug auf die abweichende rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist dem Berufungskläger darin beizupflichten, dass die Vorinstanz ihm diese gestützt auf Art. 344 StPO hätte ankündigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hätte einräumen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, verletzte sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 344 StPO. Allerdings gilt dies nur in Bezug auf den Tatbestand der Drohung im Anklagepunkt 4, zumal die von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Übrigen gerade auf Einwände der Verteidigung zurückzuführen war. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Gesetzesverstoss geringfügig ist, zumal der angeklagte Nötigungsvorwurf die vor­instanzlich angenommene Drohung gewissermassen mitenthielt (so auch die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach die Drohung das angeklagte Nötigungsmittel gewesen sei, Plädoyer, Akten S. 1331). Im Übrigen hatten die Parteien im Berufungsverfahren die Gelegenheit, sich hierzu umfassend zu äussern, womit dieser Mangel als geheilt gelten kann (vgl. AGE SB.2020.37 vom 18. August 2021 E. 2.3).

2.4 Abzuweisen ist schliesslich der Antrag um Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt 1 zufolge behaupteter Geringfügigkeit im Sinne von Art. 52 StGB. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung wird dem Berufungskläger nicht nur vorgeworfen, die Privatklägerin zur Herausgabe ihres Mobiltelefons bewegt zu haben. Gemäss Anklageschrift – und ausgehend vom vorinstanzlich angenommenen Sachverhalt – soll sich der Berufungskläger nach der verweigerten Herausgabe des Mobiltelefons auf die Privatklägerin gestürzt und sie mit einer Hand am Hals gewürgt haben, während er mit der anderen Hand versucht habe, ihr das Mobiltelefon aus ihren Händen zu reissen, wobei die Privatklägerin aufgrund des erlittenen Würgens um ihr Leben habe fürchten müssen. Wie die Verteidigung angesichts dieser – wenn auch bestrittenen – Gewaltanwendung von einem «absolut trivialen» Vorwurf und einer «geringfügige[n] Bagatelle» ausgehen kann, an dessen Verfolgung weder die Öffentlichkeit noch die Privatklägerin ein schutzwürdiges Interesse hätten (Vorfragen der Verteidigung, Akten S. 1320), ist nicht ansatzweise nachvollziehbar.

  1. Tatsächliches

3.1 Vorbemerkung

Da zur Beurteilung eines Grossteils der zu beurteilenden Sachverhalte einzig die Aussagen der Privatklägerin und des Berufungsklägers vorliegen, nahm die Vor­instanz vorab eine Würdigung deren Aussageverhalten vor. Es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes Urteils, S. 8 ff.). Sie hielt zusammenfassend fest, dass die Aussagen der Privatklägerin im Vergleich zu jenen des Berufungsklägers überzeugend wirkten. Die zahlreichen mit den Aussagen verbundenen Realitätskriterien sprächen dafür, dass ihre Darstellungen auf tatsächlich Erlebtem beruhten. Es bestehe überdies kein Anlass aufgrund der Lebensgeschichte der Privatklägerin an deren Aussagen zu zweifeln. Es sei daher in jenen Anklagepunkten, in welchen neben den Aussagen der Privatklägerin und des Berufungsklägers keine weiteren Beweise vorlägen, auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen.

3.1.1 Bei Konstellationen, in denen wenige objektive Beweise vorliegen und sich als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127).

3.1.2 Gegenstand der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildet dabei nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr die «allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person», die lange als überdauerndes und situationsübergreifendes Persönlichkeitsmerkmal galt, sondern die «Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt». Denn niemand lügt immer; ebenso wenig sagt niemand durchwegs die Wahrheit. Es gibt also grundsätzlich keine überdauernde Charaktereigenschaft der Glaubwürdigkeit, aufgrund derer der betreffende Mensch in jeder Situation und unter allen Bedingungen immer die Wahrheit sagen würde. Alle noch so ehrlichen Personen können bei entsprechender Motivationslage von der Wahrheit abweichen, so dass kein Schluss gezogen werden kann von einer angenommenen Charaktereigenschaft auf ein konkretes, situationsbestimmtes Verhalten (Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten, AJP 2003, S. 1116, 1116). Eine Person darf folglich nicht generell als «glaubwürdig» oder «unglaubwürdig» beurteilt werden. Dies impliziert, dass im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung immer nur die konkrete Aussage zum infrage stehenden Sachverhalt auf ihren Realitätsgehalt hin untersucht werden darf und kann (Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 26 f.). Insoweit sich die Einwände des Berufungsklägers auf die Beurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin – und nicht auf die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen zu den ihm vorgeworfenen Sachverhalten – beziehen, ist darauf folglich nicht näher einzugehen.

3.1.3 In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Ausgehend von der Annahme, dass Aussagen über selbst erlebte Ereignisse im Vergleich zu erfundenen Darstellungen eine höhere Qualität aufweisen bzw. dass erlebnisfundierte Schilderungen hinsichtlich bestimmter Merkmale von frei erfundenen Berichten abweichen (sog. Undeutsch-Hypothese, vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 43 ff.), wird beim inhaltsorientierten Ansatz durch methodische Analyse überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringt. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).

In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte der betreffenden Aussagen (Aussagegenese) miteinzubeziehen. Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315, 325).

3.1.4 Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderung ist dabei immer die Aussagetüchtigkeit des aussagenden Menschen. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden erwachsenen Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54).

Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers sind im vorliegenden Fall keine Auffälligkeiten in der Person der Privatklägerin oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in deren Aussagen ersichtlich, durch welche ihre Aussagetauglichkeit in Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre (hierzu bereits oben, E. 2.1).

Zweifel bestanden vielmehr an der Aussagetüchtigkeit des Berufungsklägers, der keine Auskunft über seine psychischen Probleme und laufenden Therapien geben wollte und in diesem Zusammenhang auch nicht bereit war, eine Entbindungserklärung abzugeben (Akten S. 8). Auch gab er fälschlicherweise an, eine IV-Rente im Umfang von 70 % zu beziehen, weil er krank sei, wobei er auf Nachfrage nicht wissen wollte, woran er erkrankt sei (Akten S. 9). Dies, obgleich er gemäss Fallchronik der IV-Stelle Basel-Stadt seit 2001 unverändert eine volle IV-Rente erhält und dies bei Annahme eines Invaliditätsgrad von 89.39 % zufolge Schizophrenie (Akten S. 1101 ff.). Auch heute gab der Berufungskläger an, täglich 5 bis 10mg Zyprexa einzunehmen, vermeintlich um besser zu schlafen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1341), obgleich es gerichtsnotorisch ist, dass dieses Medikament ein Neuro­leptikum zur Behandlung von Erwachsenen mit Schizophrenie darstellt. Gestützt auf die Erkenntnisse des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. univ. [...] vom 25. März 2021 (Akten S. 1107) kann aber im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens davon ausgegangen werden, dass auch er aussagetüchtig ist.

Im Nachfolgenden ist daher von deren beider Aussagetüchtigkeit auszugehen.

3.2 Versuchte Nötigung

Der Berufungskläger ist im ersten Anklagepunkt der Nötigung angeklagt. Nachdem er an einem Abend im Jahr 2012 oder 2013 alkoholisiert in die an der [...] in Basel gelegene Familienwohnung zurückgekehrt sei, habe er von der bereits im Bett liegenden Privatklägerin wissen wollen, mit wem sie Kontakt gehabt habe. Sie habe ihm daraufhin erklärt, dass sie lediglich mit ihrem Mobiltelefon herumgespielt habe und ihn gleichzeitig gebeten, sie in Ruhe zu lassen. Daraufhin habe er das Telefon von ihr verlangt, was sie ihm verweigert habe, worauf er sich auf sie gestürzt und sie mit einer Hand am Hals gewürgt habe, während er mit der anderen Hand versucht habe, ihr das Mobiltelefon aus ihren Händen zu reissen. Gleichzeitig habe er ihr mitgeteilt, dass er sie umbringe, sollte sie ihm das Gerät nicht geben. Durch die Gewaltanwendung sowie das in Aussicht gestellte Übel habe er die Privatklägerin zur Herausgabe ihres Mobiltelefons genötigt. Sodann sei es ihr gelungen, ihr Mobiltelefon gegen eine Wand zu werfen, worauf dieses kaputtgegangen sei. Der Berufungskläger habe in der Folge von ihr abgelassen.

3.2.1 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt im Sinne der Anklageschrift, wobei aufgrund der Angabe der Privatklägerin davon auszugehen sei, dass es zu keinen expliziten Todesdrohungen gekommen sei. Die Privatklägerin habe aber aufgrund des erlittenen Würgens um ihr Leben gefürchtet. Da das Mobiltelefon nicht herausgegeben worden sei und der Nötigungserfolg damit nicht eingetreten sei, erwiesen sich die Handlungen des Beschuldigten als Nötigungsversuch im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Dass die Anklageschrift den Versuch unerwähnt lasse, verletze das Anklageprinzip nicht, da die Anklageschrift ansonsten sämtliche übrigen Tatbestandsvoraussetzungen einer Nötigung schildere.

3.2.2 Zur Erstellung des Anklagesachverhalts liegen einzig die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen des Berufungsklägers vor.

3.2.3

3.2.3.1 Was die Aussageentstehung betrifft, ist festzustellen, dass die Privatklägerin sich erstmal in der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2019 zum Vorwurf der versuchten Nötigung äusserte: Während sie in ihrer Einvernahme vom 15. März 2018 noch allgemein ausgeführt hatte, dass der Berufungskläger kurz nach ihrer Hochzeit damit angefangen habe, ihr gegenüber zwei- bis dreimal wöchentlich tätlich zu werden, d.h. sie mit der Faust zu schlagen, zu würgen und an ihren Haaren durch die Wohnung zu ziehen (Akten S. 296 f.) und dass sie dabei blaue Flecken erlitten sowie auch geblutet habe, erwähnte sie den vorliegend angeklagten Vorfall in der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2019 auf die Frage hin, ob sie sich an Vorfälle erinnern könne, bei welchen der Berufungskläger seine vorgängigen Drohungen in die Tat umgesetzt habe. Erst darauf gab sie an, dass er einmal versucht habe, sie zu erwürgen, wobei sie glaube, dass er ihr nur habe Angst machen wollen (Akten S. 421). Auf Nachfrage hin, weshalb sie diesen Vorfall nicht schon in ihrer früheren Anzeige am 15. November 2013 erwähnt habe, gab sie an, daran nicht gedacht zu haben. Sie sei damals zur Polizei gegangen, um Hilfe zu erhalten, damit man mit ihm [dem Berufungskläger] spreche und ihn vorlade. Ja, sie habe ihn angezeigt gehabt, weil er sie geschlagen habe, aber es sei nie ihre Absicht gewesen, da ihre Eheprobleme zu schildern (Akten S. 422). Daraus erhellt, dass die Privatklägerin zuvor nicht beabsichtigt hatte, diesen einzelnen Vorfall überhaupt zur Anzeige zu bringen und sie diesen eher zufällig erwähnte, um die geltend gemachte häusliche Gewalt zu veranschaulichen und die Ernsthaftigkeit der angezeigten Drohungen aufzuzeigen.

Dass diese Anzeige (wie auch die übrigen Anzeigen) nur zwecks Erteilung einer (erneuten) Aufenthaltsbewilligung erfolgt sei(en), so der Einwand des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin lüge, weil ihre Aufenthaltserlaubnis hierzulande abgelaufen sei und sie deshalb alles tue, um hier leben zu können (Akten S. 312; vgl. auch Plädoyer, Akten S. 1336), überzeugt nicht. Zum einen hätte sich das in Frage stehende Delikt auch unabhängig vom Interesse der Privatklägerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz verwirklicht haben können, zum anderen ist eine nachehe­liche Härtefallkonstellation im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG nicht nur bei ehelicher Gewalt, sondern etwa auch bei gemeinsamen Kindern, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz integriert sind, anzunehmen, was damals wohl in Bezug auf beide Kinder und aktuell jedenfalls hinsichtlich der gemeinsamen Tochter, welche nunmehr bei der Mutter lebt, zu bejahen gewesen wäre (Spescha, in Spescha [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, Art. 50 AIG N 11). Zudem war es schon früher zu etlichen Anzeigen der Privatklägerin gegen den Berufungskläger gekommen (Anzeigen vom 15. November 2013, 15. August 2014, 6. und 18. August 2015), als ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz soweit ersichtlich (noch) nicht in Frage stand. Schliesslich hätte es zur Geltendmachung von häuslicher Gewalt nicht der Erwähnung dieses spezifischen Vorfalls bedurft, zumal die Privatklägerin am 4. Januar 2018 primär generelle und jahrelang andauernde häusliche Gewalt während und nach der Ehe (zwischen November 2003 und Januar 2016) zur Anzeige brachte. Die Frage des damaligen Aufenthaltsstatuses der Privatklägerin vermag deren Glaubwürdigkeit daher nicht einzuschränken.

Damit ist zum Zeitpunkt der Erstaussage der Privatklägerin keine Motivation für eine absichtliche Falschaussage erkennbar, wobei letztlich ohnehin immer die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen im Zentrum steht.

3.2.3.2 Die inhaltliche Analyse der Aussagen der Privatklägerin ergibt sodann eine hohe Aussagequalität:

In der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2019 äusserte sich die Privatklägerin zunächst zu den vermuteten Beweggründen und Gedanken des Berufungsklägers. Es sei während der Ehe gewesen; in der Zeit, als sie die Trennung gewollt habe. Er habe damals vermutet, dass es einen anderen Mann in ihrem Leben gebe. Sie sei sich sicher, dass er sie gewürgt habe, um aus ihr herauszupressen, mit wem sie zusammen sei. Er habe ihr Telefon überprüfen und ihr Angst machen wollen (Akten S. 422). Dazu aufgefordert, den Würgevorgang «kurz» zu schildern, gab die – angesichts der vorerwähnten Spontanität ihrer Anzeige weitgehend unvorbereitete – Privatklägerin aus dem Stegreif das Gesamtgeschehen des fraglichen – damals schon über sechs Jahre zurückliegenden – Abends detailliert wieder, wobei sie den Würgegriff im Kontext einer lebensnah beschriebenen ehelichen Auseinandersetzung einbettete. So nahm sie erklärend vorweg, dass sie sich an jenem Abend schon ins Bett gelegt habe, da der Berufungskläger immer spät nach Hause gekommen sei, womit sie die Kernhandlung mit den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten sowie auch mit den Gewohnheiten des Berufungsklägers verknüpfte. Danach beschrieb sie das Gespräch und die Interaktion mit dem Berufungskläger im Sinne von Handlungen, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen (Aktionen und Reaktionen). So sei er dann alkoholisiert nach Hause gekommen und habe sie gefragt, mit wem sie Kontakt gehabt habe. Sie habe erklärt, dass sie am Telefon herumgespielt hätte und er sie in Ruhe lassen solle. Er habe dann ihr Telefon verlangt, was sie ihm nicht gestattet habe. Dann habe er sich auf sie gestürzt, sie auf dem Bett gewürgt und ihr mit Worten gedroht, sie umzubringen; sie solle das Telefon rausrücken. Daraufhin habe sie das Telefon gegen die Wand geworfen und es sei dabei kaputtgegangen. Auf Nachfrage hin präzisierte sie, dass sie im Bett gelegen sei und er sie mit einer Hand am Hals gewürgt habe, während er mit der anderen Hand versucht habe, ihr das Handy zu entreissen. Nachdem sie das Gerät an die Wand geworfen habe, habe er von ihr abgelassen (Akten S. 422). Dabei war die Privatklägerin offensichtlich nicht darum bedacht, den Berufungskläger unnötig zu belasten und zögerte auch nicht, ihn in Bezug auf den Würgevorgang zu entlasten. So glaube sie, dass er sie nicht habe erwürgen, sondern ihr «nur» habe Angst machen wollen (Akten S. 421). Auf Nachfrage hin gab sie auch an, dass der Würgevorgang bestimmt keine Minute gedauert habe und ganz kurz gewesen sei. Als Erklärung dafür, dass sie zur Dauer des Kerngeschehens keine genauere Angabe machen konnte, fügte sie realitätsnah an, dass man in einer solchen Situation ja nicht auf die Uhr schaue (Akten S. 422). In freier Rede schilderte die Privatklägerin auch überraschende und nebensächliche Umstände nach dem Vorfall, so etwa, dass sie ihm – nachdem sie das Handy gegen die Wand geworfen hatte und es dabei kaputtgegangen war – gesagt habe, dass er sich das Handy jetzt nehmen solle (Akten S. 422), oder dass der Berufungskläger am nächsten Tag ihre Mutter angerufen und ihr erzählt habe, dass er sie beim Telefonieren mit einem anderen Mann erwischt habe und sie das Telefon an die Wand geworfen habe, als er es ihr habe entreissen wollen (Akten S. 421).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin den Sachverhalt in freier Rede im Wesentlichen gleich, wobei sie spezifizierte, dass der Berufungskläger nachts gegen 1 oder 2 Uhr morgens zwar alkoholisiert gewesen sei, aber «nicht so stark». Als er das Telefon verlangt und gefragt habe, mit wem sie Kontakt habe, habe sie gesagt, dass sie mit niemandem in Kontakt stünde und dass sie spielen würde (Akten S. 1126). Sie beschrieb auch ihre eigene Gefühlslage. So sei sie damals wütend gewesen, da er spät nach Hause gekommen sei. Sie habe ihm das Handy nicht gegeben, da es ihn nichts angehe und ihm gesagt, falls er einen Verdacht habe, solle er früher heimkommen. Das Kerngeschehen wird gleich beschrieben: Er habe sich im Bett auf sie gestürzt und gesagt, er solle ihr das Telefon geben (Audioaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung [15:35]). Danach habe es Streit gegeben und er habe sie am Hals gehalten, sie aufs Bett gedrückt und versucht, ihr das Handy wegzunehmen. Sie habe ihm gesagt, sie würde es ihm nicht geben und es, wenn nötig, zerstören. Dann habe sie es an die Wand geworfen und es sei kaputtgegangen. Er sei dann rausgegangen. Auf Nachfrage hin bestätigte die Privatklägerin, dass es zu einem Würgen gekommen sei. Todesdrohungen habe er zwar nicht wörtlich ausgesprochen, solche aber umgesetzt, indem er sie gewürgt habe (Akten S. 1126).

Genauso schilderte sie den Vorfall auch an der heutigen Verhandlung wiederum in freier Rede: Es sei Mitternacht gewesen, sie könne sich nicht genau erinnern, aber so gegen 2 oder 3 Uhr morgens. Er habe gefragt, mit wem sie Kontakt gehabt habe, und das Handy verlangt. Er habe sie auch gefragt, mit wem sie ihn betrüge, und versucht, ihr das Handy wegzunehmen. Sie habe es ihm nicht geben wollen, weil er spät nach Hause gekommen und alkoholisiert gewesen sei. Danach sei es im Bett zum Würgevorgang gekommen, der eine Minute oder Sekunden gedauert habe. Dann habe sie das Handy an die Wand geworfen und er habe von ihr losgelassen. Auf Nachfrage hin erklärte sie, auf ihn wütend gewesen zu sein und dass sie ihm das Handy aus Wut nicht habe geben wollen und es deshalb weggeworfen habe. Auf weitere Nachfrage, wie das Würgen gewesen sei, gab sie nochmals das vorangehende Gespräch wieder, wobei sie gewisse Details ergänzte. So sei sie schon im Bett gewesen; er sei stehend zum Bett gekommen und habe gefragt, mit wem sie Kontakt gehabt habe. Er habe ihr Vorwürfe gemacht. Sie habe ihm gesagt, dass sie mit niemanden Kontakt habe, und ihn gefragt, was er da rede. Er könne nicht spät und betrunken nach Hause kommen und ihr solche Vorwürfe machen. Das Recht habe er nicht. Dann habe er wieder das Handy sehen wollen. Sie habe es ihm verweigert und dann sei es zum Streit und zum Gerangel gekommen. Sie habe aufstehen wollen, er habe es ihr nicht erlaubt und dann habe er sie auf dem Bett gewürgt. Sie fügte erklärend hinzu, dass das Handy eigentlich unter dem Kissen gewesen sei und sie es genommen und weggeworfen habe, worauf er sie losgelassen habe (Akten S. 1343). Damit gab die Privatklägerin das Kerngeschehen auch knapp zehn Jahre nach dem angezeigten Vorfall deutlich und anschaulich wieder.

3.2.3.3 Die Aussagen der Privatklägerin halten auch einer Konstanzprüfung stand. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden. Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus aussagepsychologischer Sicht auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.).

Der Privatklägerin hat zum Kerngeschehen trotz des Zeitablaufs im Wesentlichen gleichbleibende und damit konstante Aussagen zum Kerngeschehen gemacht. Dass sie den zeitlich knapp zehn Jahre zurückliegenden Vorfall noch immer detailliert wiedergeben kann, lässt sich im Umstand erklären, dass selbsterlebte traumatische und belastende Lebensereignisse in der Regel langfristig gut erinnert werden (Ludewig/‌Baumer/Tavor, a.a.O., S. 30). Auch jegliche Aussageergänzungen – etwa, dass das Handy während des Streits eigentlich unter dem Kissen gewesen sei, ehe sie es genommen und weggeworfen habe (Akten S. 1343) – erweisen sich als folgerichtig und in sich schlüssig. Inwiefern sie den konkreten Vorgang je unterschiedlich geschildert habe, so der heutige Einwand der Verteidigung (Plädoyer, Akten S. 1328), wonach er sie einmal aufs Bett und einmal auf die Wand gedrückt haben soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr gab die Privatklägerin konstant an, auf dem Bett gewürgt worden sein («Ich lag im Bett und er würgte meinen Hals mit einer Hand», Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2019 [Akten S. 422]; «Dann gab es Streit und er hielt mich am Hals und drückte mich aufs Bett», erstinstanzliches Protokoll [Akten S. 1126]; «Und dann hat er […] mich am Hals gehalten. Und also im Bett eine Minute…. oder so euh Sekunden», «[…], und – ich war im Bett – und dann ist er aufs Bett und hat mich gewürgt», zweitinstanzliches Protokoll [Akten S. 1342]) und darauf lediglich das Handy an die Wand geworfen zu haben.

Auch eine Anreicherung der Ausführungen im Sinne von nachträglichen Aggravationen wurde von ihr nicht vorgenommen. Im Gegenteil: Der seitens der Verteidigung heute hervorgehobene – und von der Vorinstanz bereits gewürdigte – Umstand, dass die Privatklägerin in der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2019 noch von explizit ausgesprochenen Todesdrohung gesprochen hatte, sie solche aber später sowohl in der vorinstanzlichen Verhandlung vom 30. April 2021 wie auch in der heutigen Verhandlung verneint hat (vgl. eingereichte Pädoyernotizen, Akten S. 1322 und 1328), spricht gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal bei längeren Zeitintervallen zwischen mehreren Aussagen eine solche «Ausdünnung» des wiedergegebenen Geschehens gerade zu erwarten war (dazu soeben). Zudem wäre es nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin Jahre später nicht mehr an eine in der damaligen Situation weniger ins Gewicht fallende verbale Drohung erinnern könnte, während sie in der Lage war, spezifische Angaben zum körperlich wahrgenommenen Übergriff zu machen. Ob die Vorinstanz folglich auf ihre ersten, tatnäheren Aussagen hätte abstellen und von explizit ausgesprochenen Todesdrohungen hätte ausgehen müssen, muss angesichts des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht näher geprüft werden. Jedenfalls lässt die Tatsache, dass die Privatklägerin solche expliziten Drohungen im späteren Verfahren verneint hat, keine Zweifel an ihren Aussagen zum Kerngeschehen zu. Dies erst recht nicht, nachdem sie nachträglich ausgeführt hat, dass jedenfalls das Verhalten des Berufungsklägers als Todesdrohung zu verstehen war (Akten S. 1126). Im Ergebnis ist somit die Konstanz in den Aussagen der Privatklägerin zu bejahen.

3.2.3.4 Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen der Privatklägerin vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66). Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin in Frage stellen würden. Vielmehr weisen ihre Aussagen zum Kerngeschehen eine vergleichbare Qualität auf wie ihre Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten. Auch im Erzählfluss wurden an der heutigen Verhandlung keine Unterschiede bemerkt.

3.2.3.5 Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist schlieslich die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der – zuvor bereits bejahten (siehe E. 3.1.4) – Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/‌Tavor, a.a.O., S. 17, 53, 56 f.). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass die Privatklägerin durchschnittlich intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der Anzahl der erfolgten Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit und des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngehalt zu komplex, um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin.

3.2.3.6 Insgesamt ist somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen der Privatklägerin festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass ihre Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.

3.2.4 Demgegenüber sind die Aussagen des Berufungsklägers nicht als glaubhaft zu werten. Hierbei kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 11 f.). Nachfolgendes ist lediglich ergänzend zu be­merken:

In seiner Einvernahme vom 20. September 2018 bestritt der Berufungskläger, gegenüber der Privatklägerin je tätlich geworden zu sein (Akten S. 312). Konkret darauf angesprochen, dass er zwei- bis dreimal wöchentlich gegen sie tätlich geworden sei, gab er an, dies stimme nicht, wobei er – ohne erkennbaren Zusammenhang zur gestellten Frage – ausführte, dass sie nie bzw. sehr selten nach draussen gegangen sei und eigentlich er die Kinder erzogen habe (Akten S. 313). Zum konkreten Vorwurf der versuchten Nötigung wollte sich der Berufungskläger in seiner Einvernahme vom 24. September 2020 sodann nicht äussern (Akten S. 508). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, der ihm vorgeworfene Sachverhalt sei so nicht passiert. Es sei nie ein Natel an die Wand geworfen worden und er habe die Privatklägerin nie gewürgt. Bedrohungssituationen habe es nie gegeben und Gewalt sei nie vorgekommen (Akten S. 1125 f.). Immerhin gab der Berufungskläger an, dass in der Vergangenheit «Kleinigkeiten» passiert sein könnten (Akten S. 1125). Diese Aussage lässt aufhorchen, zumal die Verteidigung heute die Einstellung des Verfahrens in diesem Anklagepunkt zufolge behaupteter Geringfügigkeit beantragt hat. Nachdem die Privatklägerin den Sachverhalt vor den Schranken der Vorinstanz nochmals ausführlich geschildert hatte, gab der Berufungskläger zu, dass es schon eine «Situation» mit einem Handy gegeben habe, sie das aber schon bei der Polizei ausgesagt hätten, womit er sich nachweislich auf eine andere, bereits eingestellte Strafsache bezog, welchem ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde lag (Akten S. 875 ff. und 989). Nach Klarstellung der Privatklägerin, wonach dies «der 2. Vorfall» gewesen sei, begnügte sich der Berufungskläger in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf mit der Behauptung, sie [die Privatklägerin] habe keine Beweise diesbezüglich. Es sei möglich, dass es «solche Streitereien» gegeben habe, als sie noch zusammengelebt hätten. Mit dem Handy habe es einen Vorfall gegeben, aber nicht den, den sie geschildert habe (Akten S. 1126). An der heutigen Berufungsverhandlung begnügte sich der Berufungskläger damit, alle Vorwürfe zu bestreiten. Er habe nichts verbrochen und sei – neben seinen Kindern – das eigentliche Opfer.

Insgesamt scheint der Berufungskläger den ihm gemachten Vorwurf nicht ernst zu nehmen, zumal auch die Verteidigung diesen heute als «absolut trivial» und als eine «geringfügige Bagatelle» bezeichnet hat (siehe hierzu oben E. 2.4). Auch gibt er zu, dass in der Vergangenheit «Kleinigkeiten» passiert sein könnten, und es während des Zusammenlebens «solche Streitereien» wohl gegeben habe. Dass der Berufungskläger einerseits versucht, den gesamten Vorfall zu bagatellisieren und die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin zu erschüttern und er sich andererseits mit pauschalen Bestreitungen begnügt, lässt ihn insgesamt als äusserst unglaubhaft erscheinen.

3.2.5 Im Ergebnis ist somit der diesbezügliche Sachverhalt in dem Umfang als erstellt anzusehen, wie ihn das Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat. Entsprechend kann für den als erstellt angesehenen Sachverhalt neben den hiesigen Ausführungen auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Mit Recht hat die Vorinstanz insbesondere auch den Einwand des Berufungsklägers zurückgewiesen, dass das Mobiltelefon ihm gehöre und er es der Privatklägerin lediglich temporär zur Verfügung gestellt habe, zumal der Berufungskläger das Mobiltelefon für die Privatklägerin gekauft hatte und dieses auch auf ihren Namen registriert worden sei.

3.2.6 Hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung kann ebenfalls auf die zutreffenden – und insoweit unangefochten gebliebenen – Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 13).

3.2.7 Es erfolgt damit ein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB.

3.3 Versuchte einfache Körperverletzung (zum Nachteil des Ehegatten)

Dem Berufungskläger wird im zweiten Anklagepunkt vorgeworfen an einem nicht mehr eruierbaren Datum im Januar 2014 in der an der [...] in Basel gelegenen Wohnung wütend geworden zu sein, als er erfahren habe, dass die Privatklägerin mit einer Freundin telefoniert habe. Er habe ihr das Mobiltelefon entrissen, dieses an eine Wand geworfen und gerufen: „Warum ruft diese Nutte dich an?!“. In der Folge habe er die Privatklägerin mit einer Hand gewürgt und an eine Wand gedrückt; mit der anderen Hand habe er ihr einen Faustschlag gegen den rechten Mundwinkel verpasst. Durch diese Gewaltanwendung habe er sie genötigt, das Telefonat mit ihrer Freundin zu beenden. Durch den Schlag sei die Lippe der Privatklägerin aufgeschwollen und Blut in ihrem Mund getreten.

3.3.1 Die Vorinstanz erachtete auch hier den anklagten Sachverhalt als erstellt, wobei der Berufungskläger – gemäss Angaben der Privatklägerin – diese nicht habe erwürgen, sondern lediglich fixieren wollen. Zum anderen sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass als Folge des Faustschlags die Lippe angeschwollen bzw. blau geworden sei, aber keine offene Blutung entstanden sei. In rechtlicher Hinsichtlich erwog sie entgegen der Staatsanwaltschaft, der Tatbestand der Nötigung sei nicht erfüllt, da nicht der Festhalte- und Würgevorgang sowie der Faustschlag, sondern bereits das Entreissen des Telefons zur Beendigung des Telefonats der Privatklägerin geführt habe und es daher am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen angeklagtem Nötigungsmittel und -erfolg fehle. Indem der Berufungskläger aber die ihm körperlich unterlegene Privatklägerin gewürgt und an der Wand fixiert habe, habe er dafür gesorgt, dass diese ihm weitgehend wehrlos ausgeliefert und ein nicht mehr zu verfehlendes Ziel gewesen sei. Ein unter diesen Umständen ausgeübter Faustschlag gegen das Gesicht berge ein hohes Risiko einer Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB, entspreche es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Faustschlag ins Gesicht ohne Weiteres auch Verletzungen an Zähnen, Kiefer, Nasen- oder Jochbein verursachen könne, was dem Berufungskläger klar gewesen sein müsse. Folglich sei ein Eventualvorsatz aufgrund des Tatvorgehens zu bejahen. Dass es objektiv letztlich einzig zu einer körperlichen Beeinträchtigung im Bereich einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB gekommen sei, erscheine aufgrund der Gegebenheiten als bloss zufällig und nicht als vom Täter entsprechend vorgesehen, weshalb dieser sich der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten schuldig gemacht habe.

3.3.2 Zur Erstellung des Anklagesachverhalts liegen wiederum hauptsächlich die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen des Berufungsklägers vor, wobei auch die Zeugen D____, E____ und F____ befragt wurden.

3.3.3

3.3.3.1 Zur Aussageentstehung ist festzustellen, dass die Privatklägerin diesen Vorfall erstmal in ihrer Einvernahme vom 19. Dezember 2019, daher nach knapp sechs Jahren, zur Anzeige brachte. Dabei äusserte sie schon damals vorab ihre Befürchtung, dass allfällige Zeugen den Berufungskläger nicht belasten würden: Es gäbe zwar Zeugen dafür, dass er ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei. Sie wisse aber nicht, ob sie aussagen würden, zumal sie im gleichen Quartier wie er lebten und möglicherweise keinen Ärger mit ihm haben wollten. In der Trennungsphase sei der Berufungskläger zu ihren gemeinsamen Freunden gegangen und habe diese aufgefordert, den Kontakt mit ihr abzubrechen. Sie sei nicht dabei gewesen, aber so sei es ihr zumindest zugetragen worden (Akten S. 437). Die Kinder seien damals klein gewesen und könnten es daher nicht bezeugen. Auch war es der Privatklägerin im Zeitpunkt ihrer Erstaussagen bewusst, dass sie keinerlei sonstige Beweise vorlegen können würde, wenngleich bestimmte Vorwürfe sich leicht hätten beweisen lassen. Auf Nachfrage etwa, warum sie keinen Arzt aufgesucht habe, führte sie vor den Schranken der Vorinstanz erklärend aus, dass sie versucht habe, die Ehe zu verbessern. Sie habe damals nicht gedacht, dass es so weit kommen würde und habe deshalb keine Fotos gemacht (Akten S. 1128). Auch heute führte sie auf entsprechende Nachfrage hin vor den Schranken aus, sie wisse nicht, weshalb sie keine Fotos gemacht habe. Sie habe damals nie gedacht, dass diese Situation so einen schlechten Verlauf nehmen würde. Sie habe nie an Beweissicherung gedacht (Akten S. 1343). Dass die Privatklägerin trotz der nicht vorhandenen Beweise und trotz der bereits damals bestehenden Befürchtung, dass etwaige Zeugen ihre Aussagen nicht bestätigen würden, den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt dennoch zur Anzeige gebracht hat, spricht klar gegen eine absichtliche Falschbezichtigung.

3.3.3.2 Die Ausführungen der Privatklägerin weisen auch hier eine hohe Aussagequalität auf:

In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019 bettete die Privatklägerin den angezeigten Vorfall zunächst in die Beziehungsphase zwischen ihr und dem Berufungskläger ein. So sei sie im 2014 während der Trennungsphase mit den Kindern für zwei Wochen in die Türkei gereist. Dort hätten der Berufungskläger und sie an Neujahr beschlossen, es nochmals zusammen zu versuchen. Weiter schilderte sie die – an und für sich irrelevanten – Gründe für die in Frage stehenden Anrufe: Nachdem sie in der Schweiz zurückgekehrt seien, habe ihr Sohn nach der Schule offenbar eine rote Ampel missachtet, was ihre Freundin G____ ihr telefonisch mitgeteilt habe. Ungefähr vier Tage später habe ihre Freundin D____ angerufen, jedoch vom Handy deren Mannes. Da es sich um eine unbekannte Nummer gehandelt habe, habe sie gezögert ranzugehen. Weiter ortet sie den Vorfall in räumlicher Hinsicht in der Küche ein: Sie sei am Küchentisch gesessen und er habe sie aufgefordert ranzugehen, um zu schauen, wer anrufe. Als er bemerkt habe, dass D____ am anderen Ende sei, habe er ihr das Telefon entrissen und dieses gegen die Wand geworfen. Er habe sie dann gewürgt, an die Wand gedrückt und geschlagen. Noch immer in freier Rede berichtete die Privatklägerin weiter über die Umstände unmittelbar nach der Tat. So sei er rausgegangen, um die genannten Personen in ihre Schranken zu weisen. Sie habe versucht, ihn aufzuhalten, was ihr aber nicht gelungen sei. Nach Angaben ihrer Freunde habe er bei ihnen geklingelt und zu ihnen hochgerufen, dass sie den Kontakt zu ihr abbrechen sollten. So hätten sie es ihr später erzählt (Akten S. 515). Auf Nachfrage spezifizierte sie das «Würgen und Schlagen» dahingehend, dass sie – nachdem er ihr das Telefon entrissen und es gegen die Wand geworfen hatte – aufgestanden sei. Dann habe er sie gewürgt und an die Wand gedrückt. Mit einer Hand habe er sie am Hals von vorne festgehalten, wobei der Daumen auf eine Seite und die restlichen Finger auf die andere Seite der Gurgel gezeigt hätten. So habe er sie an die Küchenwand gedrückt. Dabei habe er ihr mit der freien Hand – sie glaube, es sei die rechte gewesen, mit der linken habe er sie gewürgt – einen Faustschlag an ihren glaublich rechten Mundwinkel gegeben. Dann sei er rausgestürmt. Auch hier schien die Privatklägerin darum bedacht, den Berufungskläger nicht unnötig anzuschuldigen. So beantwortete sie die Frage, ob sie dadurch verletzt worden sei, klar mit «Nein» und fügte lediglich an, dass nur ihre Lippe «etwas dick» geworden sei und sie im inneren des Mundes «etwas Blut» gehabt habe (Akten S. 516). Gleiches gilt hinsichtlich der Nachfrage über die Dauer und Stärke des Würgegriffs. Hier erklärte die Privatklägerin, dass er sie nicht habe erwürgen wollen. Sie äusserte die Vermutung, dass der Berufungskläger sie wohl nur habe fixieren wollen, um ihr eine zu schlagen. Sie habe auch das Bewusstsein nicht verloren (Akten S. 516 f.).

Auch an der erstinstanzlichen Verhandlung reihte die Privatklägerin diesen Vorfall im Stadium des Getrenntlebens ein. Durch Vermittlung von Familie und Freunden hätten sie aber nochmals versucht zusammenzuleben und sie sei mit den Kindern in die Türkei gereist. Wiederum erklärte die Privatklägerin die Hintergründe der beiden Anrufe (missachtetes Rotlicht/Willkommensgruss nach der Türkeireise). Das Geschehen schilderte sie im freien Bericht etwas sprunghaft, aber im Wesentlichen gleich: Während des Telefonats habe er ihr das Handy weggenommen, sie am Hals gewürgt und an die Wand gedrückt. Er habe das Handy auf den Boden geworfen und es kaputt gemacht. Er habe gesagt, dass er an die Tür gehen würde. Als er sie am Hals an der Wand festgehalten habe, habe er ihr eine Faust geschlagen. Er sei dann zu den Freundinnen gegangen und soll ihnen gesagt haben, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihr aufnehmen sollten (Akten S. 1127). Auf Nachfrage hin spezifizierte sie, dass er sie mit einer Hand an der Mauer festgehalten und er ihr mit der anderen eine Faust an die Lippe geschlagen habe. Er habe schon fest gedrückt habe und sie habe schon Schwierigkeiten zum Atmen gehabt, aber – wie sie wiederum entlastend ausführte – nicht so, dass es tödlich gewesen wäre. Der Faustschlag habe sie an der Lippe getroffen und sie sei angeschwollen und blau geworden, habe aber nicht geblutet. Sie wisse nicht, wie lange es gedauert habe, bis es abgeheilt sei. Auf Nachfrage der Verteidigung hin, wie er sie gewürgt bzw. geschlagen habe bzw. ob er sie mit der linken Hals am Hals gehalten habe, räumte die Privatklägerin wiederum Erinnerungslücken ein und erklärte, es sei lange her, da könne sie sich an gewisse Sache nicht erinnern. Sie sei in Angst gewesen und könne sich daher nicht an die Hand erinnern. Sie sei nicht sicher, aber sie denke, er habe mit rechts geschlagen, da er Rechtshänder sei. Hinsichtlich der Verletzung habe sie mit der Hand laut Protokoll auf die Unterlippe, leicht rechts, gezeigt (Akten S. 1128).

Anlässlich der heutigen Verhandlung ordnete die Privatklägerin das Geschehene wiederum zunächst zeitlich und örtlich ein. Der Vorfall sei tagsüber gewesen. Sie seien beide in der Küche gesessen und eine Kollegin habe sie angerufen. Der Berufungskläger habe gefragt, warum die Frau sie anrufe. Dann habe er ihr das Telefon aus der Hand weggenommen, sie am Hals gehalten und an die Wand fixiert. Dann sei es zum Faustschlag gekommen und er habe sie an der Lippe getroffen. Und danach sei er zu diesen Frauen gegangen, um ihnen den Kontakt zu ihr zu verbieten. Die Frage, mit welcher Hand er sie geschlagen habe, konnte sie nicht beantworten. Sie räumte ein, sich in diesem Moment nicht erinnern zu können. Sie habe in diesem Moment unter Angst gestanden und sie habe sich nicht geachtet, mit welcher Hand er geschlagen habe. Getroffen habe er sie an der unteren Lippe. Diese sei geschwollen und blau gewesen. Auch die Frage der Verteidigung, ob sie damals aus dem Mund geblutet habe, konnte sie nicht beantworten. Es sei ja eine recht lange Zeit her, sie könne sich im Moment nicht erinnern, aber die Lippe sei geschwollen gewesen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 1343).

In Bezug auf D____ bestätigte die Privatklägerin an der erstinstanzlichen Verhandlung, dass jene das Geschehene mitbekommen habe, da der Berufungskläger daraufhin zu ihr in die Wohnung gegangen sei. D____ habe hierzu im Vorverfahren nichts ausgesagt, weil zwischen ihnen so viel vorgefallen sei; sie habe keine Zeugin dieser Vorfälle sein und daher auch keine Aussage machen wollen. Erneut darauf angesprochen, wieso D____, mit der sie damals während des gesamten Vorgangs telefoniert habe, nichts davon mitbekommen habe, erklärte die Privatklägerin heute zuerst, dass ihre Freundin in diesem Moment nicht am Telefon gewesen sei. Zuerst sei sie von G____ und danach von D____ angerufen worden, welche sie nach der Türkeireise habe willkommen heissen wollen. Nachdem sie das Telefongespräch beendet hatten, bevor sie abgehängt habe, habe er ihr Vorwürfe gemacht, warum sie [gemeint: D____] sie [die Privatklägerin] anrufe. Auf den Vorhalt hin, dass der Berufungskläger Gewalt angewendet haben soll, um das Telefon zu unterbrechen, gab die Privatklägerin spontan Erinnerungsbemühungen zu und bat um einen Moment Zeit. Sie erkannte schliesslich, dass sie sich im Moment nicht recht erinnern könne, ob das Telefon schon aufgehört hatte oder nicht. Sie seien beide in der Küche gesessen und entweder habe sie es in der Hand gehabt oder es sei auf dem Küchentisch gelegen. Sie könne sie nicht genau erinnern (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1343 f.).

Auffallend ist, dass die Privatklägerin jeweils in freier Rede die – an und für sich nebensächlichen und für den inkriminierenden Sachverhalt belanglosen – Vorwürfe des Berufungsklägers wiedergab, um scheinbar ihr Unverständnis für seine Reaktion zum Ausdruck zu bringen, zumal in objektiver Hinsicht kein Anlass dafür erkennbar wird. So habe er ihr – als er bemerkt habe, dass sie mit D____ telefoniert habe – das Telefon mit folgenden Worten entrissen: «Warum ruft diese Nutte dich an?» (Akten S. 515). Als er sie an der Wand gedrückt habe, habe er sie gefragt, warum die Freundinnen sie anrufen würden und gesagt, dass sie Huren seien. Auch habe er sie gefragt, ob sie [die Freundinnen] sie [die Privatklägerin] gegen Geld an jemand anderen verkauft hätten (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1127). Auf Nachfrage hin, wie das Würgen gegen die Wand gelaufen sei, gab die Privatklägerin wiederum die – für sie offenbar nicht nachvollziehbaren – Fragen des Berufungsklägers während des Geschehens wieder. So habe er sie gefragt, ob die [gemeint wohl ihre Freundinnen G____ und D____] sie [die Privatklägerin] prostituieren würden (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1127). Auch an der heutigen Verhandlung erwähnte die Privatklägerin den gleichlautenden Vorwurf. So habe der Berufungskläger sie gefragt, warum die Frau [gemeint: D____] sie anrufe, sie sei «wie eine Prostituierte». Dabei schilderte sie heute zudem ihren innerpsychologischen Vorgang angesichts dieser Vorwürfe. So sei sie darauf aufgestanden und habe damit sagen wollen, «was machst du mir für Vorwürfe?» (zweitinstanzliches Protokoll, S. 1343).

Im Übrigen schildert sie weitere Einzelheiten, so etwa, dass sie ihm vor dem Übergriff alles noch habe erklären wollen und dass sie nach dem Übergriff noch vergebens zu verhindern versucht habe, dass er zu ihren Freundinnen gegangen sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1127).

3.3.3.3 Was die logische Konsistenz der Aussagen betrifft, fällt zunächst auf, dass die Privatklägerin diesen Vorfall in einem Zeitraum einordnet, in welchem sie und der Berufungskläger das gemeinsame Zusammenleben nach einer Trennungsphase wiederaufgenommen hatten und ihrer Ehe nochmals eine Chance geben wollten. So erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall keinen Arzt aufgesucht hatte, zumal sie – wie sie selbst vor den Schranken der Vor­instanz aussagte – darum bemüht war, ihre Ehe zu verbessern.

Im Übrigen schildert die Privatklägerin das Kerngeschehen – nämlich, dass der Berufungskläger sie am Hals gegen eine Wand fixiert und ihr eine Faust ins Gesicht geschlagen habe – im Wesentlichen gleich. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin sich nicht daran erinnern konnte, ob er sie mit der linken Hand festgehalten und mit der rechten Hand gewürgt habe oder umgekehrt, und wo genau dieser Faustschlag sie an der Unterlippe getroffen habe, kann nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden. Zunächst konnte die Privatklägerin schon anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019 nur Vermutungen darüber aufstellen («So drückte er mich an die Küchenwand. Dabei gab er mir mit der freien Hand, ich glaube, das war die rechte, mit der linken würgte er mich, gab er mir einen Faustschlag an meinen glaublich rechten Mundwinkel», Akten S. 438 [Hervorhebungen hinzugefügt]). Die Privatklägerin erklärte ihre Erinnerungsbemühungen mit ihrer Angst (so bereits vor den Schranken der Vorinstanz, Akten S. 1128), wobei sie auch darauf hinwies, dass es «eben auch eine psychische Angst» gewesen sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1343). Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, ist doch aus aussagepsychologischer Sicht bekannt, dass Angst es schwierig machen kann, das komplette Geschehen genau aufzunehmen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 28). Zudem hatte es für die Privatklägerin keine Relevanz, welche Hand der Berufungskläger für den Würgegriff bzw. für den Faustschlag verwendete, weshalb es auch nicht weiter verwundert, dass sie hierüber keine Erinnerungen abrufen kann. Auch dass sie letztlich nicht bis ins letzte Detail aufzeigen konnte, wo genau der Faustschlag sie an der Unterlippe getroffen hatte und dass sie gemäss den Behauptungen der Verteidigung an der heutigen Verhandlung mit dem Finger auf die untere linke Gesichtshälfte gezeigt habe (Plädoyer, Akten S. 1329), vermag keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu wecken, zumal erstens die Verletzung für die Privatklägerin in ihrer subjektiven Empfindung zunächst eine untergeordnete Rolle spielte (so verneinte sie zuerst, durch den Schlag überhaupt verletzt worden zu sein und fügte erst nachträglich an, dass ihre Lippe «etwas dick» geworden sei [Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019, Akten S. 438]. Auch darf nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass bei einem Faustschlag die ganze Unterlippe anschwillt, unabhängig davon, ob der Schlag mittig, leicht rechts oder leicht links erfolgt. Zudem ist den vorinstanzlichen Erwägungen dahingehend zu folgen, dass ein Faustschlag mit der rechten Hand die Privatklägerin – etwa bei einer natürlichen Ausweichbewegung mit dem Kopf – durchaus auch am rechten Mundwinkel getroffen haben konnte. Entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers ist auch in der Aussage der Privatklägerin, wonach ihre Unterlippe geschwollen und blau gewesen sei, kein Widerspruch zu ihren früheren Aussagen zu erkennen. In ihren ersten Aussagen erwähnte sie lediglich, dass sie im inneren des Mundes «etwas Blut» gehabt habe (Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019, Akten S. 516), was bei einem Faustschlag gegen die Unterlippe auch nicht weiter verwundert. Die Tatsache, dass die Privatklägerin vor den Schranken der Vorinstanz angab, dass die Unterlippe nicht geblutet habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1127), lässt sich mit dem zuvor angegebenen, wenig Blut im Mund durchaus vereinbaren. Entgegen der heutigen Annahme der Verteidigung in ihrem Plädoyer (siehe hierzu Akten S. 1323) hat die Privatklägerin soweit ersichtlich nie behauptet, das Blut «aus ihrem Mund» ausgetreten sei.

Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin den Vorfall zeitlich unterschiedlich eingeordnet hätte. In ihren erstmaligen Aussagen in der Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019 führte sie in freier Rede aus, dass dies im Jahr 2014 gewesen sei, nachdem sie über Neujahr in der Türkei mit dem Berufungskläger beschlossen habe, es nochmals zusammen zu versuchen (Akten S. 437). Dies bestätigte sie denn auch auf Nachfrage hin mehrfach (Akten S. 438). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte die Privatklägerin lediglich ein, das genaue Datum des Vorfalls im Januar 2014 nicht mehr zu wissen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1127). An der heutigen Verhandlung machte die Privatklägerin keine genaueren Zeitangaben und wurde hierzu auch nicht befragt (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1343). Somit bleibt unklar, worauf der Berufungskläger seine Behauptung stützt, wonach das zeitliche Spektrum für diesen Vorfall gemäss Aussagen der Privatklägerin von Januar 2014 bis August 2015 reiche (Plädoyer, Akten S. 1329). Selbst wem dem so gewesen wäre, würde die Tatsache, dass die Privatklägerin den Vorfall überhaupt zeitlich und örtlich einordnete und sie dabei konstant auf den vereinbarten Versöhnungsversuch nach erfolgter Trennungsphase verwies, selbst bei falscher Datumsangabe für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen.

Schliesslich vermögen auch die heutigen Aussagen der Privatklägerin zur Dauer des Telefongesprächs bzw. zur Frage, ob der Berufungskläger dieses durch Gewalt unterbrochen habe, keine Zweifel an der Aussagekonstanz begründen, zumal sie sich dabei gerade nicht auf das Kerngeschehen, sondern auf die unmittelbar davor entstandene Streitsituation mit dem Berufungskläger bezog, welche sie – auch das ist nachvollziehbar – nicht mehr in gleich guter Erinnerung behalten hat, was sie denn auch ohne weiteres eingeräumt hat. So muss bei Ereignissen, die für den Aussagenden zum Beobachtungszeitpunkt nur geringe persönliche Bedeutung hatten, mit einem wesentlich schnelleren und massiveren Vergessensprozess gerechnet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 28). In der von der Privatklägerin beschriebenen Angstsituation durfte ihre Aufmerksamkeit auf den drohenden Übergriff gerichtet gewesen sein, weshalb es heute nicht verwundert, dass sie sich an die Einzelheiten betreffend die Beendigung des Telefongesprächs nicht erinnern konnte. Auch die Tatsache, dass der Berufungskläger das Telefon auf den Boden bzw. an die Wand geworfen habe, blieb heute unerwähnt, was der zu erwartenden Ausdünnung des wiedergegebenen erlebnisbasierten Sachverhalts entspricht (siehe oben E. 3.2.3.3)

3.3.3.4 In Bezug auf den intraindividuellen Vergleich der Aussagen der Privatklägerin wie auch hinsichtlich der Kompetenzanalyse kann auf das oben zum Anklagepunkt 1 Ausgeführte verwiesen werden (E. 3.2.3.4 f.). Auch die vorliegende Situation ist aufgrund der dreimaligen Befragung, der dazwischen vergangenen Zeit und des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zu komplex, um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht erhalten zu können.

3.3.3.5 Folglich ist auch hier auf ein erlebnisbasiertes Aussageverhalten zu schliessen und von glaubhaften Aussagen der Privatklägerin auszugehen.

3.3.4 Die spärlichen Aussagen des Berufungsklägers, der sich im Wesentlichen damit begnügt, zu schweigen bzw. den Vorwurf pauschal zu bestreiten, sind dagegen nicht glaubhaft: In der Konfrontationseinvernahme vom 24. September 2020 hatte der Berufungskläger zu diesem Thema nichts zu sagen. Es seien alles Lügen und er wolle nicht über dieses Thema sprechen (Akten S. 521). An der erstinstanzlichen Verhandlung bezog sich der Berufungskläger einmal mehr auf das andere zuvor erwähnte und bereits eingestellte Strafverfahren. Vom vorliegenden Handyvorfall wollte er nichts wissen. Sie habe damals oft mit dem Handy gespielt und es sei schon vorgekommen, dass sie daher gestritten hätten. Er habe ihr gesagt, sie solle nicht so viel spielen, sondern rausgehen (Akten S. 1127). Indem der Berufungskläger den zur Anzeige gebrachten Vorfall mit einem banalen Ehestreit vergleicht, scheint er diesen wiederum bagatellisieren zu wollen, zumal die Aussagen der Privatklägerin keinen Anlass gaben, auf ihr allfälliges Spielverhalten oder ihre Alltagsgestaltung einzugehen.

3.3.5 Auch dass D____ diesen Vorfall anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. September 2018 nicht habe bestätigen können und dass die Nachbarn F____ und E____ keine Verletzungen im Gesicht der Privatklägerin festgestellt hätten, so die Einwände des Berufungsklägers (Plädoyer, Akten S. 1329), vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu erschüttern.

Zunächst ist festzustellen, dass alle drei Zeugen die Privatklägerin erst durch ihre Freundschaft zum Berufungskläger kennengelernt hatten. So sagte D____, dass sie und die Privatklägerin sich über ihre jeweiligen Ehemänner kennengelernt hätte (Akten. S. 305). Es soll denn bezeichnenderweise auch der Berufungskläger gewesen sein, der sie am 9. August 2018 darüber informiert habe, dass die Privatklägerin sie als Zeugin angegeben habe (Akten S. 305). Gleiches gaben auch E____ und F____ an. Gemäss E____ seien ihr Mann und der Berufungskläger dreissig Jahre miteinander befreundet gewesen (Akten S. 403, 480). Weiter machten die Zeugen kein Geheimnis daraus, dass sie die Privatklägerin für ihren Wegzug in die Türkei verurteilten. D____ machte hierzu folgende Aussagen: «Ich bin aber auch der Meinung, dass wen[n] sie wirklich eine gute Mutter wäre, sie ihre Kinder nie verlassen hätte» und «ich bin sehr enttäuscht und wütend auf Frau B____, dass sie alles kaputt gemacht hat», Akten S. 308). F____ bestätigte, die Abreise der Privatklägerin persönlich verurteilt zu haben (Akten S. 480). Auch E____ erklärte, nicht damit einverstanden gewesen zu sein, dass die Privatklägerin ihre Kinder zurückgelassen habe, wobei sie auch einen in der Folge von ihrem Mann ausgesprochenen Kontaktverbot erwähnte, was im Übrigen auf ein bestimmtes Machtverhältnis zwischen den Ehegatten hindeutet («Auch mein Mann war nicht einverstanden mit dieser Situation und verbot mir den Kontakt mit B____», Akten S. 403; «Da dies gegen unsere Werte ist, wandten wir uns ab», S. 407). Weiter geht aus den Zeugenaussagen eine grosse Zurückhaltung hervor. Während D____ angab, dass die Privatklägerin im Jahr 2005 oder 2006 «immer sehr traurig» ausgesehen und über Schläge berichtet habe, sie solche aber nie gesehen habe, verneinte E____ zwar, dass die Privatklägerin ihr gegenüber Handgreiflichkeiten erwähnt habe, merkte aber an, dass selbst wenn sie Gewalt erfahren hätte, sie nichts darüber sagen könne, da sie es nicht mit ihren eigenen Augen gesehen habe. Sie wolle damit aber nicht sagen, dass sie [die Privatklägerin] lüge (Akten S. 407). F____ erklärte, natürlich nicht gesehen zu haben, was unter dem Dach der beiden passiert sei (Akten S. 481). Die Privatklägerin habe ihm aber einmal abends berichtet, dass sie vom Berufungskläger geschlagen worden sei (Akten S. 490). Immerhin bestätigte D____, dass die Privatklägerin ihr einmal gesagt habe, dass der Berufungskläger ihr das Telefon weggenommen habe und sie [die Privatklägerin] sie [D____] nicht so habe abweisen wollen. Dies sei gewesen kurz bevor sie [die Privatklägerin und der Berufungskläger] sich hätten scheiden lassen (Akten S. 306).

Schon angesichts ihrer vorbestehenden Freundschaft zum Berufungskläger und des äusserst zurückhaltenden Aussageverhaltens der Zeugen sowie der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein klassisches Vier-Augen-Delikt handelt, kann aus diesen Zeugenaussagen jedenfalls nichts zulasten der Privatklägerin abgeleitet werden. Anzumerken ist dennoch, dass die Privatklägerin in diesem Zusammenhang stets erwähnt hat, dass der Berufungskläger – und nicht sie selber – unmittelbar nach der Tat zu ihren Freundinnen D____ und E____ nach Hause gegangen sei. Sie habe nach diesem Vorfall lange keinen Kontakt und es [gemeint wohl: ihre Verletzungen] ihnen [gemeint wohl: ihren beiden Freundinnen] nicht gezeigt gehabt (erstinstanzliches Protokoll, S. 1128). Somit verwundert es entgegen der Ansicht der Verteidigung auch nicht, dass die Nachbarn E____ und F____ keine Verletzungen im Gesicht der Privatklägerin festgestellt hatten. Soweit sich die Verteidigung hierbei auf die Aussage von F____ anlässlich seiner Einvernahme vom 3. November 2020 bezieht, wonach er sich an Verletzungen der Privatklägerin nicht erinnere (Akten S. 490 und 494), so ist hierzu anzumerken, dass sich diese Aussage allem Anschein nach auf einen anderen Vorfall bezog, als die Privatklägerin abends (und nicht tagsüber) im Pyjama zu F____ gegangen sei und gesagt haben soll, dass sie nicht mehr beim Berufungskläger bleiben könne und dass sie geschlagen worden sei. Die Privatklägerin ordnete diesen Vorfall in ihrer Einvernahme vom 19. Dezember 2019 im Sommer 2014 – und nicht im Januar 2014, zu welcher Jahreszeit sie wohl kaum im Pyjama rausgegangen wäre – ein, als der Berufungskläger sie wieder verprügelt und sie aus Mund und Nase geblutet habe, worauf sie zu F____ und E____ gegangen sei.

Im Übrigen ist festzustellen, dass sich F____ den diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin mehrheitlich – wenngleich mit grosser Zurückhaltung – anschloss: Er und seine Ehefrau hätten am besagten Abend gewusst, dass die Privatklägerin nicht mehr beim Berufungskläger habe bleiben können und es sei «gut möglich», dass es so gelaufen sei, wie die Privatklägerin das berichtet habe (Akten S. 490). Es sei auch «gut möglich», dass er ihr geraten habe, die Polizei zu rufen. Sie sei auf jeden Fall bei ihm geblieben (Akten S. 490). Der Berufungskläger sei in der besagten Nacht alkoholisiert gewesen (Akten S. 491). Es sei «gut möglich», dass er die Privatklägerin am nächsten Tag gegen Mittag nach Hause begleitet hätte, ihre Kinder sich gefürchtet hätten und ihr Sohn vor Angst in die Hose gemacht hätte sowie dass er mit dem Berufungskläger geschimpft und ihn schliesslich aus der Wohnung entfernt habe (Akten S. 492). Selbst wenn F____ also die erwähnten Verletzungen an Mund und Nase der Privatklägerin nicht bestätigen konnte, so wirkten sich seine Aussagen durchwegs belastend auf den Berufungskläger aus und sprächen diese vielmehr für die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar wie die Verteidigung des Berufungsklägers in ihrem Plädoyer – trotz dieser Aussagen – mit aller Vehemenz behaupten kann, es habe in der Beziehung zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin «nie Gewalt oder Drohungen» gegeben (vgl. Akten 1326).

3.3.6 Im Ergebnis ist somit auch der diesbezügliche Sachverhalt in dem Umfang als erstellt anzusehen, wie ihn die Vorinstanz gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat, und es kann für den als erstellt angesehenen Sachverhalt neben den hiesigen Ausführungen auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

3.3.7 Hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung kann ebenfalls auf die zutreffenden – und insoweit unangefochten gebliebenen – Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (hierzu oben, E. 3.3.1; angefochtenes Urteil, S. 14 f.).

3.3.8 Es erfolgt damit ein Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung (zum Nachteil des Ehegatten) gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 i. V.m. Art. 22 StGB.

3.4 Drohung (zum Nachteil des Ehegatten)

Im Anklagepunkt 4 wird dem Berufungskläger weiter vorgeworfen, an einem nicht mehr eruierbaren Datum im Sommer 2014, mutmasslich im Juli 2014, an einem nicht ermittelten Ort, der Privatklägerin gedroht zu haben, dass sie ihm entweder die beiden Kinder überlassen oder ihn als Ehemann zurücknehmen müsse. Sollte sie keine der beiden Optionen auswählen, dann würde «ihr Blut fliessen»: er würde ihr den «Kopf abreissen» bzw. sie aufschneiden. Aus Angst um ihr Leben, sei sie auf seine Forderungen eingegangen und habe sich sodann vor Zivilgericht damit einverstanden erklärt, dass dem Berufungskläger die Obhut der Kinder zugeteilt wurde, was mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. Dezember 2014 auch so erfolgt ist.

3.4.1 Die Vorinstanz befand, es sei nicht erstellt, dass die Privatklägerin aufgrund einer Todesdrohung des Berufungsklägers die Obhut über die Kinder an ihn übertragen habe. Auch habe der Berufungskläger dies nicht beabsichtigt, als er seine Drohung geäussert habe. Das konkrete Inaussichtstellen der Tötung durch den Berufungskläger erfülle jedoch die für eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB erforderliche Schwere. Auch sei die Privatklägerin dadurch in Angst versetzt worden.

3.4.2 Zur Erstellung des Anklagesachverhalts liegen die Aussagen der Privatklägerin und des Berufungsklägers sowie diejenigen des Zeugen F____ vor.

3.4.3

3.4.3.1 In Bezug auf die Aussageentstehung ist zunächst daran zu erinnern, dass es nicht erst im Jahr 2019, sondern bereits in den Jahren 2014 und 2015 zu diesbezüglichen Anzeigen gekommen war (vgl. hierzu bereits E. 3.2.3.1). Dabei fällt wiederum auf, dass die Privatklägerin die Drohung(en) auch hier eher zufällig zur Anzeige gebracht hatte: Sowohl gemäss Rapport vom 15. August 2014 (Akten S. 525) wie auch gemäss Rapport vom 6. August 2015 (Akten S. 616) wollte die Privatklägerin jeweils zur Hauptsache eine Kindesentführung (Entziehen von Unmündigen) anzeigen. Erst im Rahmen ihrer Ausführungen – und auch hier wohl einzig um den Ernst der Lage klarzustellen – erwähnte sie unter anderem, dass der Berufungskläger ihr schon mehrmals mit dem Tod gedroht habe (Akten S. 526 und 618). Mit anwaltlicher Unterstützung präzisierte die Privatklägerin sodann die vorliegend in Frage stehende Drohung bereits in ihrer Strafanzeige vom 18. August 2015 dahingehend, dass der Berufungskläger ihr anlässlich des Scheidungsverfahrens mit ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben gedroht habe, weshalb sie die Zuteilung des Obhutsrechts an ihn beantragt habe. Auch hier ging es indes primär um die im Sommer 2015 beanzeigte Kindesentführung (Akten S. 623 f.), was jedenfalls in Bezug auf die gewissermassen am Rande beanzeigte Drohung gegen eine absichtliche Falschbezichtigung spricht.

3.4.3.2 In Bezug auf die Drohung zeichnen sich die Aussagen der Privatklägerin wiederum durch eine hohe Aussagequalität aus.

Ihren Aussagen sind zunächst gewissermassen vorverlagerte Drohungen zu entnehmen, die der Berufungskläger ihr gegenüber telefonisch während eines Türkeiaufenthalts mit den Kindern im Sommer 2014 ausgesprochen habe. Gemäss Rapport vom 15. August 2014 habe der Berufungskläger ihr angedroht, er werde «die beiden Kinder lieber wie ein Schaf schächten», als sie der Polizei zu übergeben. Unabhängig davon, ob sie [die Privatklägerin] die Polizei informiere oder nicht, werde er sowieso nach Basel kommen und sie ebenfalls «schächten». Sie habe sich dadurch in Angst und Schrecken versetzt gefühlt und ihm diese Taten auch durchaus zugetraut, da er seit ca. 20 Jahren aufgrund schizophrener Probleme eine IV-Rente beziehe und es zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Zudem hätten sich seine psychischen Probleme seither verschlimmert (Akten S. 527). Diese Ausführungen bestätigte die Privatklägerin in ihrer Einvernahme vom 16. August 2014, wobei sie die angezeigte(n) Drohung(en) in zeitlicher Hinsicht wiederum während des Türkeiaufenthalts des Berufungsklägers mit den Kindern im Sommer 2014 einbettete, zu welchem sie ursprünglich ihr Einverständnis gegeben und welches schliesslich in der angezeigten Kindesentführung gemündet habe. Hierbei beschrieb sie detailliert die der Drohung vorangegangene Interaktion mit dem Berufungskläger: Zunächst habe er ihr vorgehalten, er habe beim türkischen Konsulat ihr Einverständnis belegen können, um mit den Kindern in der Türkei zu leben und diese dort einzuschulen. Nachdem sie ihn damit konfrontiert habe, dass er sie gemäss Auskunft des Konsulats angelogen habe, und dass sie zur Polizei gehen würde, falls er die Kinder nicht zurückbringe, habe er «mit diesen Drohungen» angefangen. Er habe unter anderem gesagt, dass wenn die Polizei komme und die Kinder wegnehmen wolle, er die Kinder abschlachten werde wie ein Schaf. Und dann werde er sie finden und ihr den Kopf abschneiden. Sie führte damals bereits erklärend aus, seine einzige Absicht sei es gewesen, das Sorgerecht über die Kinder zu erhalten. Er habe ihr gesagt, sie solle ihm mit einem anwaltlichen Schreiben das alleinige Sorgerecht übertragen, wozu sie aber nicht bereit gewesen sei (Akten S. 542). In räumlicher Hinsicht fügte sie an, dass der Berufungskläger diese Drohungen am Telefon ausgesprochen habe und dass ihr Bruder, ihre Mutter und ihre kleine Nichte über den Lautsprecher mitgehört hätten. Sie beschrieb auch die darauffolgende Reaktion ihres Bruders: Er habe den Berufungskläger gefragt, warum er alles so schwierig mache und ihm gesagt, dass er als Vater so etwas nie sagen und machen würde. Er habe weiter auf ihn eingeredet, ihm gesagt, dass er mit der Privatklägerin jetzt zur Staatsanwaltschaft gehe und das Gespräch beendet (Akten S. 544).

Die damals angezeigten Drohungen wurden aufgrund der anschliessenden Kommunikation mit der Privatklägerin und des von ihr formulierten Desinteresse an der Strafverfolgung nicht weiterverfolgt: So habe die Privatklägerin die Polizei am 22. August 2014 zunächst dahingehend informiert, dass der – noch immer mit den Kindern in der Türkei weilende – Berufungskläger nunmehr alleine in die Schweiz reisen würde und er mit ihr über die Kinder reden wolle. Sie sei völlig durcheinander gewesen und habe auch Angst gehabt, dass wenn er bei ihr auftauche, er ihr was antun werde (Akten S. 551). Auf Nachfrage hin habe die Privatklägerin der Polizei am 28. August 2014 jedoch mitgeteilt, dass sie den Berufungskläger nun im Beisein eines Freundes getroffen habe, sie sich schliesslich hätte einigen können und ihr Mann gleichentags in die Türkei fliegen werde, um in den kommenden Tagen mit den Kindern in die Schweiz zurückzukehren (Akten S. 552). Am 26. September 2014 habe die Privatklägerin sodann gegenüber der Polizei angegeben, dass sie sich für den friedlichen Weg entschieden habe, weil alles andere nichts bringen würde. Zurzeit wolle sie ihre Strafanzeige nicht zurückziehen; sie wolle abwarten, bis sie beim Zivilgericht die Scheidungsverhandlung und die Angelegenheit betreffend das Sorgerecht hinter sich gebracht hätten. Danach werde sie den Strafantrag zurückziehen (Akten S. 553). Mit Formular vom 15. Juni 2015 beantragte die Privatklägerin sodann die Sistierung des Verfahrens betreffend Drohung und zog im Übrigen ihren Strafantrag zurück (Akten S. 557).

Erst in der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2019 kam die Privatklägerin auf ihre Mitteilung vom 28. August 2014 zurück, wobei sie sich auch detailliert zu der vorliegend in Frage stehenden Drohung äusserte. Sie habe damals zufällig erfahren, dass der Berufungskläger ohne Kinder zurück in die Schweiz gereist sei und Angst gehabt. Sie sei deshalb zu ihren Freunden, in das Haus von F____ gegangen. Dieser habe mit dem Berufungskläger geredet und ihr daraufhin mitgeteilt, sie solle entweder zum Berufungskläger zurückkehren oder ihm die Kinder überlassen. Es sei dem Berufungskläger ernst, er würde alles in Kauf nehmen und sie umbringen. F____ habe ihr darauf geraten, sich wieder mit dem Berufungskläger zu vertragen (Akten S. 576 f.). Sie hätten sich sodann zu dritt getroffen und die Privatklägerin habe dem Berufungskläger in Aussicht gestellt, dass er wieder in die gemeinsame Wohnung zurückziehen könne, er vorher aber die Kinder wieder in die Schweiz zurückbringen müsse, was dieser denn auch innerhalb einer Woche getan habe (Akten S. 576). Sie drückte auch ihr Unverständnis darüber aus, dass der Berufungskläger bei seiner (ersten alleinigen) Einreise nicht festgenommen worden sei, obgleich man ihr das zugesichert habe, und dass die Polizei auch danach untätig geblieben sei, weshalb sie schliesslich alles akzeptiert habe, was der Berufungskläger von ihr verlangt habe (Akten S. 576). Auch gab sie – für den Berufungskläger insoweit entlastend – an, den Strafantrag vom 15. Juni 2015 aus freien Stücken zurückgezogen zu haben. Der Berufungskläger habe sie in diesem Zusammenhang nicht bedroht. Sie hätten ja eine Vereinbarung getroffen. Sie hätten zunächst zusammen gewohnt. Da er sie aber geschlagen habe, habe sie ihn nach ca. 1 Woche wieder rausgeworfen. Der Berufungskläger habe seinen Willen bekommen und sich daher ruhig verhalten (Akten S. 577).

Diese Ausführungen bestätigte sie sodann anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019. F____ habe den Berufungskläger zu einem gemeinsamen Gespräch mit ihr eingeladen, bei dem ihr die Bedingung unterbreitet worden sei, sie solle die Obhut der Kinder dem Vater überlassen, damit er die Kinder zurückbringe (Akten S. 582). Weiter bestätigte sie, dass sie unter den vorgenannten Bedrohungen gestanden sei, als sie vor Gericht die Obhut der Kinder dem Berufungskläger übertragen habe. Er habe ihr im Sommer 2014 ganz konkret damit gedroht, sie solle entweder ihn zurücknehmen oder ihm die Kinder überlassen. Ansonsten würde ihr Blut fliessen (Akten S. 649). Sie schildert etwas sprunghaft – und wohl bezogen auf die Tatsache, dass sie den Berufungskläger wieder in die Familienwohnung habe einziehen lassen, damit er die Kinder aus der Türkei zurückbringen würde –, dass sie sich ja wieder auf ihn eingelassen habe, es dann aber wieder zu «Vorfällen» gekommen sei. F____ habe ihr nahegelegt, dass der Berufungskläger schwarzsehe und ihr Leben doch wichtiger sei und die Kinder auch verloren wären, wenn ihr etwas passieren würde (Akten S. 649). Auf Nachfrage präzisierte sie, dass er ihr «[m]it dem Tod» gedroht habe: «Er sagte, er bringe mich um, mein Blut werde fliesse. Wie gesagt, er wolle mir den Kopf abreissen. Mich aufschneiden». Dabei fügte sie ihr Unverständnis hinzu, wonach sie nicht wisse, wie er sich das genau vorgestellt habe (Akten S. 649). Zudem erwähnte sie, dass F____ sie in der Folge zum Gericht begleitet habe, da er sich ernsthaft Sorgen um sie gemacht habe (Akten S. 649).

Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung schilderte die Privatklägerin die Drohung gleich. Er habe ihr gesagt, sie solle entweder auf das Getrenntleben verzichten oder ihm die Obhut überlassen, andernfalls er sie umbringen würde. Er würde den Kopf wie bei einem Schaf abschneiden und das Blut in der Schweiz fliessen lassen. Ihm würde nichts passieren, da er IV Rentner sei. Er würde dafür nur 3 oder 4 Monate in Haft kommen. Er könne die Kinder in ein Heim bringen. Das habe er mehrmals wiederholt und ihr damit Angst eingejagt (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1128). Er habe sie direkt bedroht und den gemeinsamen Bekannten auch Ähnliches ausgerichtet. F____ sei überall involviert gewesen und kenne alle Details. Sie habe den Berufungskläger in die Wohnung gelassen, damit er die Kinder aus der Türkei zurückhole, was er auch getan habe. Eine Woche später habe sie ihn aber wieder rausgeschmissen. Ihr Bruder soll ihm gesagt haben, dass sie ihn [den Berufungskläger] anzeigen würde, was nicht gut sei und daher sei er aus der Wohnung gegangen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1129). Er habe sie wegen der Obhut immer bedroht. Er sagte, sie solle ihm die Kinder überlassen, andernfalls er sie umbringen würde. F____ habe ihr nach seiner Unterredung mit dem Berufungskläger Folgendes gesagt: «Die Kinder sind nicht wichtiger als Dein Leben, Du sollst leben. In der Gerichtsverhandlung musst Du ihm die Kinder überlassen, sodass du leben und ihn schnellstmöglich loswerden kannst». Er habe sie zur letzten Gerichtsverhandlung begleitet und habe Angst vor dem Berufungskläger gehabt. Er habe sie vor der Haustür abgeholt und sie bis zum Gerichtsgebäude begleitet, und wieder zurück (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1130).

An der heutigen Verhandlung schilderte sie das Vorgefallene wiederum gleich. Es sei während der Trennungsphase und des hängigen Gerichtsverfahrens gewesen. Bei der ersten Gerichtsverhandlung hätten die Kinder ja noch bei ihr gelebt. Der Berufungskläger habe sie ständig unter Druck gesetzt, sie habe ihn entweder in die Wohnung reinlassen oder – falls sie sich von ihm trennen würde – ihm die Obhut über die Kinder überlassen sollen, ansonsten – also wenn die Kinder bei ihr bleiben würden – er ihr den Kopf abschneiden würde. Er habe gesagt, wie man das auf Türkisch so sage, dass er ihr wie ein Schaf den Kopf abschneiden würde, ihr Blut fliessen würde, er sie köpfen, aufschneiden und umbringen würde. Entweder sollte sie ihn in die Wohnung zurücknehmen oder ihm das Sorgerecht zuteilen, ansonsten eben das passieren könnte. Er habe sie ständig so bedroht (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1344).

3.4.3.3 Obgleich die Aussagen der Privatklägerin einen längeren Zeitraum abdecken und sie dabei über zwei verschiedene, zeitlich aufeinanderfolgende Drohungen des Berufungsklägers berichtet, halten sie einer Konstanzprüfung stand. Entgegen den Einwänden des Berufungsklägers werden nicht nur das Kerngeschehen, sondern auch die der Drohung vorangehenden Umstände detailliert und konstant gleich geschildert, wobei die Privatklägerin den – äusserst traumatisierenden – Wortlaut der Drohung auch an der heutigen Verhandlung noch wiedergeben konnte. Insbesondere ihre Ausführungen, wonach sie nach den erstmals angezeigten Drohungen und der Untätigkeit der Polizei bei der alleinigen Rückkehr des Berufungsklägers aus der Türkei im Sommer 2014 das Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden verloren habe und sie in der Folge den Drohungen des Berufungsklägers nachgegeben sowie den Strafantrag zurückgezogen habe, sind ohne weiteres nachvollziehbar – und entspricht bei erlebter häuslicher Gewalt einem typischen Verhaltensmuster. Der Umstand, dass die Privatklägerin die Drohung teils im Zusammenhang mit dem Anklagepunkt 3 (indirekte Nötigung über F____) und nicht im Rahmen der Befragung zum Anklagepunkt 4 (direkte Nötigung bzw. Drohung) geschildert hat, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal beide Anklagepunkte denselben Zeitraum (Sommer 2014) und grundsätzlich auch denselben Lebenssachverhalt betreffen (so auch die vorinstanzliche Würdigung, angefochtenes Urteil, S. 9, wonach die mit der Vermischung der beiden Sachverhaltskomplexe einhergehende Unstrukturiertheit gerade dafür spreche, dass die Privatklägerin ihre Aussagen nicht schematisch auswendig gelernt habe, sondern tatsächlich an die Ereignisse anknüpfe, die im Sommer 2014 vorgefallen sein sollten).

Dass die Privatklägerin im Rahmen der Befragung zum Anklagepunkt 5 (Entziehen von Minderjährigen im Sommer 2015) teilweise offenbar die Umstände der angezeigten Kindesentführung im Sommer 2014 schilderte, so der heutige Einwand der Verteidigung (Plädoyer, Akten S. 1323), kann ihr schon angesichts des mehrjährigen Zeitablaufs und der doch sehr ähnlichen Umstände der beiden angezeigten Lebenssachverhalte nicht negativ angelastet werden. Ihr hierbei absichtliche Falschaussagen zu unterstellen, mutet schon fast befremdlich an. Zum einen, zumal offensichtlich auch der Berufungskläger beide Jahre verwechselt (so schilderte er etwa im Sommer 2014 den Flug verpasst zu haben und deshalb erst zwei Tage verspätet mit den Kindern aus der Türkei zurückgekehrt zu sein, obgleich dies nachweislich erst im Jahr 2015 der Fall war, hierzu unten E. 3.4.4, Akten S. 578 f.), zum anderen räumte die Privatklägerin auf Nachfrage hin jeweils immer ein, entweder die Jahreszahlen falsch angegeben zu haben oder von der Übersetzerin nicht richtig verstanden worden zu sein (vgl. Akten S. 582 f.: «Im 2014 lebten wir in Trennung und ich war mit den Kindern in der gemeinsamen damaligen Wohnung. Daher bin ich mir sicher, dass dies im 2014 war. Möglicherweise nannte ich ein falsches Datum»; «Das stimmt alles. Jedoch passierte das alles im 2014. Es ist möglich, dass ich falsche Daten genannt hatte. Zu dem Zeitpunkt damals wusste ich die Daten sicherlich. Zu dem Zeitpunkt war ich psychisch völlig durcheinander. Ich hatte keinen Kontakt zu meinen Kindern und wusste nicht, wie ich sie zurückholen kann. Es ging alles drunter und drüber. Da ist es möglich, dass ich 2015 statt 2014 genannt habe»; «Die Entführung der Minderjährigen trug sich zweimal zu; einmal im 2014 und einmal im 2015. Im 2014 kehrte er allein in die Schweiz zurück. Im 2015, als ich die Anzeige erstattete, ist es möglich, dass ich auch über 2014 redete, mein Deutsch ist nicht sehr gut. Vielleicht wurde ich deshalb missverstanden. Beide Male war die Rückkehr der Kinder mit Problemen verbunden. (…) Damals im 2015 war ich in einem psychisch desolaten Zustand, mein Deutsch ist nicht gut. Vielleicht hatte ich etwas durcheinander gebracht oder ich wurde falsch verstanden, da ich mich nicht richtig ausdrücken kann»; «Ich möchte nochmals betonen: Im 2014 kehrte er allein ohne die Kinder zurück. Der Grund dafür war, mich damit unter Druck zu setzen, damit ich ihm bei Gericht die Kinder überlasse. Im 2015 war er gemeinsam mit den Kindern zu spät in die Schweiz zurückgekehrt. Das war das Jahr, in dem er ein Verfahren in der Türkei eröffnet hatte. Darüber gibt es Unterlagen. Wie gesagt, es muss auf eine Weise zu Missverständnissen gekommen sein. Entweder zwischen mir und der Dolmetscherin oder zwischen der Dolmetscherin und der Beamtin»; vgl. weiter Akten S. 804). Diese spontane Berichtigung der eigenen Aussage, spricht gerade gegen eine strategische und absichtliche Falschaussage und für deren Glaubhaftigkeit. Auch dass die Privatklägerin etwa noch an der erstinstanzlichen Verhandlung tatsachenwidrig behauptet habe, der Berufungskläger habe die Kinder im Sommer 2015 erst 3 Wochen nach Schulbeginn wieder gebracht, obgleich dies nur zwei oder drei Tage gewesen sei, so der heutige Einwand der Verteidigung (Plädoyer, Akten S. 1324), lässt sich ohne weiteres mit einer schlichten Verwechslung der Jahreszahlen erklären, zumal die Privatklägerin betreffend die im Sommer 2014 beanzeigte Kindesentführung am 28. August 2014 angegeben hatte, der Berufungskläger würde die Kinder in den kommenden Tagen zurückholen (Akten S. 552), was er – gemäss ihrer späteren Aussage an der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2019 – innerhalb einer Woche gemacht habe (Akten S. 576). Die Sommerferien endeten in diesem Jahr gemäss Archiv der Schulferien des Kantons Basel-Stadt am Samstag 16. August 2014, womit die Kinder insgesamt drei Wochen nach dem Schulstart zurückgekehrt wären.

3.4.3.4 Der Berufungskläger bringt weiter vor, die Privatklägerin habe ihn bereits nach einer Woche wieder aus der Wohnung geschmissen, weshalb nicht ersichtlich sei, wo eine Angstsituation bestanden hätte. Hätte die Privatklägerin tatsächlich Angst um ihr Leben gehabt, dann hätte sie ihn nicht einfach so aus ihrer Wohnung geschmissen, sondern hätte ihn, um ihr Leben zu schützen, tunlichst weiterhin bei ihr wohnen lassen. Es könne deshalb von Angst keine Rede sein. Eine solche sei durch ihr Verhalten widerlegt (Plädoyer, Akten S. 1331). Insoweit der Berufungskläger damit die logische Konsistenz der Aussagen der Privatklägerin in Zweifel zieht, kann ihm darin nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin hat die Drohung gleichbleibend in dem Sinne geschildert, dass der Berufungskläger sie vor die Wahl gestellt habe, entweder auf das Getrenntleben zu verzichten oder ihm die Kinder zu überlassen, ansonsten er sie umbringen werde. Ihre Schilderungen sind nachvollziehbar: So habe sie den Berufungskläger zunächst in die Familienwohnung einziehen lassen, damit er die Kinder aus der Türkei zurückhole. Nachdem das Zusammenleben offenbar – insoweit sind sich der Berufungskläger und die Privatklägerin einig – nicht mehr tragbar war, stand der Privatklägerin die zweite ihr überlassene Wahlmöglichkeit offen, nämlich ihm die Kinder zu überlassen, wozu es denn auch gekommen ist, zumal die Privatklägerin dem Berufungskläger im Scheidungsverfahren gemäss Entscheid des Zivilgerichts vom 2. Dezember 2014 (Akten S. 620 ff.) schliesslich die Obhut überlassen hat. So verstehen sich auch ihre Aussagen, wonach sie keine Angst mehr gehabt habe, da der Berufungskläger seinen Willen bekommen und er sich daher ruhig verhalten habe (Akten S. 577).

3.4.3.5 In Bezug auf den intraindividuellen Vergleich der Aussagen der Privatklägerin wie auch hinsichtlich der Kompetenzanalyse kann auf das oben zum Anklagepunkt 1 Ausgeführte verwiesen werden (E. 3.2.3.4 f.). Es erscheint geradezu ausgeschlossen, dass die Privatklägerin über eine so lange Zeitspanne ein derartiges Lügengebäude (samt der beiden angezeigten Kindesentführungen) widerspruchsfrei hätte erhalten und dass sie Jahre nach dem damaligen Rückzug ihres Strafantrags bzw. der Sistierung des Strafverfahrens alles in gleicher Konstanz hätte schildern können.

3.4.3.6 Im Ergebnis ist auch hier folglich auf ein erlebnisbasiertes Aussageverhalten zu schliessen. Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen – jedenfalls in Bezug auf die Drohung – als glaubhaft.

3.4.4 Geradezu Gegenteiliges gilt in Bezug auf die Aussagen des Berufungsklägers:

An der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2019 bestritt er, im Sommer 2014 zunächst alleine – ohne Kinder – zurückgekommen zu sein (Akten S. 578). Er anerkannte zwar auf Vorhalt hin, die Kinder einmal – im Jahr 2014 oder 2016 – zwei Tage zu spät in die Schweiz zurückgebracht zu haben, sodass sie den Schulbeginn nach den Sommerferien verpasst, weil sie den Rückflug verpasst hätten (Akten S. 578). Hierbei bezog sich der Berufungskläger aber offensichtlich nicht auf die verspätete Rückkehr im Jahr 2014, sondern auf die verspätete Rückkehr im Jahr 2015, als er mit den Kindern erst am 19. August 2015 in die Schweiz zurückgekehrt war und die Kinder den Schulbeginn am 17. August 2015 verpasst hatten. Damals soll er den Flug verpasst und einen Ersatzflug organisiert haben (vgl. Plädoyer im erstinstanzlichen Verfahren, Akten S. 1157 [Rn. 5.4]). Zum Vorhalt, dass er die Kinder (wohl im Sommer 2014) erst drei Wochen nach Schulbeginn zurückgebracht habe, äusserte sich der Berufungskläger überhaupt nicht.

An der Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019 begnügte sich der Berufungskläger wiederum grösstenteils damit, die Ausführungen der Privatklägerin zu bestreiten, und wies darauf hin, dass sie die angezeigte Drohung vor Zivilgericht hätte vorbringen können. Wenn sie Angst gehabt hätte, wäre sie damals von F____ bzw. vom Gericht geschützt worden, womit er jedenfalls anerkannte, dass F____ sie zu ihrem Schutz an besagte Verhandlung begleitet hatte («Bis dahin wurde sie von F____ beschützt», Akten S. 649), wofür jedoch – ginge man von seinen Schilderungen aus – kein Anlass bestanden hätte. Die Privatklägerin habe dann die Kinder vor Gericht nicht ihm, sondern «dem Schweizer Staat» anvertrauen wollen, was jedenfalls gegen eine einvernehmliche Obhutszuteilung an ihn spricht (Akten S. 649). Gefragt, ob er sich zu den vermehrten Vorwürfen der Todesdrohungen (sowie des Würgens und Schlagens in der Küche nach Neujahr 2014) äussern wolle, sagte er lediglich, das stimme alles nicht, wobei er den in diesem Zusammenhang etwas fragwürdigen und wohl bagatellisierenden Hinweis hinzufügte, dass die Privatklägerin für ihn «wie ein Kind» sei (Akten S. 650).

Anlässlich seiner Einvernahme vom 24. September 2020 wollte der Berufungskläger nicht über das Thema sprechen (Akten, S. 654).

An der erstinstanzlichen Verhandlung gab der Berufungskläger im Wesentlichen an, die Privatklägerin hätte ihn aus freien Stücken zurück in ihre Wohnung eingeladen. Er habe aber gemerkt, dass es nicht funktioniere und sei darauf von selbst gegangen. Er habe ihr gesagt, sie solle ihm die Kinder überlassen, und sie sei ja einverstanden gewesen und das Ganze sei damit abgeschlossen gewesen. Er habe sie weder bedroht noch Gewalt angewendet. Er habe viel toleriert, dann aber gemerkt, dass die Kinder kein gutes Leben mit ihr gehabt hätten. Ihr Kopf sei in der Türkei gewesen und sie habe sich nicht richtig um die Kinder gekümmert. Sie hätten zusammen geredet und alles einvernehmlich besprochen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1129). Damit bestätigte der Berufungskläger die Schilderungen der Privatklägerin jedenfalls in zeitlicher Hinsicht: Er sei wieder in die Familienwohnung eingezogen, es habe nicht funktioniert, er sei wieder ausgezogen und sie habe ihm darauf die Kinder überlassen. Hinsichtlich der behaupteten Gewaltfreiheit stehen seine Aussagen jedoch im klaren Widerspruch zu den – sonst äusserst zurückhaltenden – Schilderungen von F____, der im gleichen Zeitraum – daher im Sommer 2014 – einen von der Privatklägerin geschilderten Vorfall häuslicher Gewalt grösstenteils bestätigt hat (siehe hierzu oben E. 3.3.5 [letzter Absatz]).

Insgesamt sind die Aussagen des Berufungsklägers daher keineswegs geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ernstlich in Zweifel zu ziehen.

3.4.5 In Bezug auf die Aussagen von F____ kann wiederum auf das oben unter E. 3.3.5 Ausgeführte verwiesen werden. Dass der Berufungskläger die hier in Frage stehende Drohung während des Scheidungsverfahrens ausgesprochen habe, konnte er zwar nicht bestätigen. Er, der im vorliegenden Strafverfahren vermeintlich von sich aus eine vom 19. Januar 2018 datierte schriftliche Eingabe zugunsten des Berufungsklägers gemacht hatte, um darzulegen, dass dieser seinen Vaterpflichten gut nachgekommen sei und seine Kinder nie geschlagen habe (Akten S. 659 f.), erwähnte immerhin, dass er vor deren Wegreise in die Türkei im Frühling 2017 «eigentlich eher auf der Seite von B____ gewesen [sei]» und dass er sich namentlich auch während des gesamten Prozesses [wohl gemeint: Scheidungsverfahrens] auf ihre Seite gestellt habe und sie praktisch eineinhalb Jahre bei ihm zu Hause gewesen sei (Akten S. 659). Bis zu ihrem Abflug habe er zu 100 % hinter ihr gestanden. Deshalb seien er und der Berufungskläger auseinandergekommen, obwohl dieser sein bester Freund gewesen sei (Akten S. 671). Sie habe hier in der Schweiz keine Verwandten und sei eine alleinstehende Frau gewesen; er sei auf der Seite der Schwächeren; er habe immer das Gefühl gehabt, dass sie «sehr nah mit ihren Kindern» gewesen sei (Akten S. 661). Auf Vorhalt, dass er der Privatklägerin ausgerichtet habe, sie solle entweder zum Berufungskläger zurückkehren oder ihm die Kinder überlassen, weil er es ernst meine und alles in Kauf nehmen würde, um sie [die Privatklägerin] umzubringen, und dass er ihr geraten habe, sich wieder mit dem Berufungskläger zu vertragen, gab er – wohl auch um sich selbst zu schützen – Folgendes an: «Dass man mit jemanden, der gefährlich ist, wieder zusammenkommen sollte, das sagte ich sicher nicht». Damit verneinte F____ lediglich, der Privatklägerin geraten zu haben, zum Berufungskläger zurückzukehren. Zum Vorhalt, dass dieser gefährlich gewesen sei und ihr gegenüber Todesdrohungen geäussert habe, wenn sie ihm – alternativ – die Kinder nicht überlasse, äusserte sich F____ bezeichnenderweise nicht (Akten S. 663). Auf spätere Nachfrage gab er an, er glaube nicht, dass es zu Drohungen gekommen sei, jedenfalls nicht, wenn er dabei gewesen sei (Akten S. 664). Er glaube auch nicht, dass sie Angst gehabt habe; jemand der Angst habe, mache sicher nicht so viele Sachen (wobei unklar blieb, was für Sachen damit gemeint waren, Akten S. 666). Auch den Vorhalt, wonach er der Privatklägerin gesagt habe, dass der Berufungskläger schwarzsehe und ihr Leben doch wichtiger sei und die Kinder auch verloren wären, wenn ihr etwas passieren würde, weshalb sie auf seine Forderungen eingehen solle, verneinte F____ nicht direkt. Er führte lediglich aus, er wisse nicht, wie sie das gemeint habe. Er habe ihr immer gesagt, sie würden den richtigen Weg finden […] (Akten S. 666). Weiter ging er dazu über, den oben bereits erwähnten Vorfall vom Sommer 2014 zu schildern, bei welchem die Privatklägerin nachts im Pyjama zu den Ehegatten [...] gegangen sei und über Schläge berichtet habe (siehe oben E. 3.3.5 [letzter Absatz]). Somit erweisen sich die Aussagen von F____ – entgegen der vor­instanzlichen Annahme – nicht als durchwegs entlastend für den Berufungskläger. Vielmehr scheint der Zeuge zwar – wohl angesichts seiner früheren, offensichtlich sehr engen Freundschaft zum Berufungskläger und auch um sich selbst nicht anzuschwärzen – darum bemüht, den Berufungskläger nicht unnötig zu belasten, doch lässt sich seinen Aussagen jedenfalls eine deutliche Schutzbedürftigkeit der dem Berufungskläger damals ausgelieferten Privatklägerin entnehmen.

3.4.6 Dass die Vorinstanz den Berufungskläger im Anklagepunkt 3 vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen hat, weil – aufgrund der Aussagen von F____ – nicht erstellt sei, dass der Berufungskläger anlässlich eines Gesprächs mit diesem die Forderung aufgestellt habe, die Privatklägerin müsse entweder zu ihm zurückkehren oder ihm die Kinder überlassen, andernfalls er sie umbringen würde (angefochtenes Urteil, S. 16), bleibt für die vorliegende Aussagewürdigung irrelevant, zumal darauf – mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und zufolge des Verschlechterungsverbots (Art. 319 Abs. 2 Satz 1 StPO) – nicht zurückgekommen werden kann. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Vorinstanz die direkte Nötigung im Anklagepunkt 4 verworfen hat, weil nicht erstellt sei, dass die Privatklägerin aufgrund von im Sommer 2014 geäusserter Todesdrohungen im Dezember 2014 der in der Scheidungsvereinbarung vorgesehenen Obhutsregelung zugestimmt habe (vgl. angefochtenes Urteil, S. 17 f.). Obgleich – insoweit der berechtigte Einwand der Verteidigung – fraglich erscheint, weshalb die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die angezeigte Drohung als glaubhaft erachtete, nicht aber diejenigen in Bezug auf die zugleich angezeigte Nötigung, wenngleich sich auch diese – nach Ansicht des Appellationsgerichts – mit den Aussagen von F____ hätten vereinbaren lassen, kann darauf im Rahmen der vorliegenden Beurteilung nicht zurückgekommen werden. Im Ergebnis ist jedenfalls in Bezug auf die vorliegend in Frage stehende Drohung auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen.

3.4.7 Die rechtliche Qualifizierung ist unstreitig und es kann wiederum auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 18).

3.4.8 Es erfolgt daher ein Schuldspruch wegen Drohung (zum Nachteil des Ehegatten) gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB.

3.5 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

Im Anklagepunkt 6.2 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, er habe sich am 2. Mai 2017 zu dem am [...] bzw. [...] in Basel gelegenen Bancomaten begeben und dort mit der Bankkarte der Privatklägerin in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht CHF 650.00 abgehoben. Dies, unter unbefugter Verwendung dieser Bankkarte resp. der darauf gespeicherten Daten, mittels Eingabe der persönlichen Identifikationsnummer (Pincode). Durch diese unbefugte Einwirkung auf diesen elek­tronischen Datenverarbeitungsvorgang habe sich der Beschuldigte CHF 650.00 zum Nachteil der Privatklägerin bzw. zum Nachteil von deren bei der Basler Kantonalbank geführten Kontos angeeignet, ohne dass er hierzu berechtigt gewesen wäre.

3.5.1 Die Vorinstanz ist der Anklage in diesem Punkt vollumfänglich gefolgt. Den Einwand des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin ihm noch Geld geschuldet habe, weshalb es an der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht fehle, wertete sie als Schutzbehauptung, zumal die Forderungen des Berufungsklägers gegenüber der Privatklägerin nicht glaubhaft gemacht worden seien.

3.5.2 Der Berufungskläger macht zunächst geltend, die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf ihre Wohnungsschlüssel und ihre Bankkarte seien an Ungenauigkeit bzw. Unschärfe und Inkonstanz nicht zu übertreffen und widersprächen nicht nur den Aussagen des Berufungsklägers, sondern auch jenen der Zeugen E____ und F____, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe.

3.5.2.1 Zunächst irrelevant sind die Aussagen der Privatklägerin zu ihren Wohnungsschlüsseln, zumal das Verfahren wegen unrechtmässiger Aneignung eingestellt wurde und hier wiederum das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) gilt. Immerhin ist klarzustellen, dass die unrechtmässige Aneignung des Wohnungsschlüssels (und der Bankkarte) – entgegen der Darstellung der Verteidigung (Plädoyer, Akten S. 1331) – nicht mangels Vorsatz auf Erlangung eines Vermögenswertes verneint worden ist, sondern zufolge Verfolgungsverjährung aufgrund der daraus folgenden Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts nach Art. 172ter StGB (vgl. angefochtenes Urteil, S. 20).

3.5.2.2 In Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin zu ihrer Bankkarte, erweist sich der Einwand des Berufungsklägers bei näherer Betrachtung geradezu als aktenwidrig:

Die Privatklägerin gab in ihrer Einvernahme vom 15. März 2018 an, die Bankkarte auf dem Küchentisch mit dem Pincode gelassen zu haben, damit ihre Freundin E____ ihr allfällig eingehendes Geld in die Türkei hätte überweisen können (Akten S. 745). Dies bestätigte sie sowohl an der erstinstanzlichen Verhandlung (sie habe erwartet, dass E____ das Geld abhebe und ihr senden würde [erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1132]) wie auch heute (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1344).

Ihre diesbezüglichen Ausführungen wurden denn auch vollumfänglich von E____ in ihrer Einvernahme vom 18. November 2018 im Beisein des Berufungsklägers bestätigt: Die Privatklägerin habe eine Bankkarte mit Pincode auf dem Küchentisch liegenlassen und sie gebeten, diese an sich zu nehmen, da sie [die Privatklägerin] möglicherweise noch Geld erhalten könnte und sie [E____] ihr das Geld auf diese Weise hätte überweisen sollen. Sie habe sich da aber raushalten wollen und die Karte nicht genommen (Akten S. 775 ff.). F____ war im Geschehen nicht involviert und wurde – soweit ersichtlich – zu diesem Sachverhaltsvorwurf auch nicht befragt.

Somit steht fest, dass die – vorliegend relevanten – Aussagen der Privatklägerin zur Bankkarte konstant und durchwegs von E____ bestätigt worden sind.

3.5.2.3 Als widersprüchlich erweisen sich vielmehr die diesbezüglichen Aussagen des Berufungsklägers: So gab er in seiner Einvernahme vom 20. September 2018 zunächst an, er habe die Bankkarte auf Anweisung der Privatklägerin genommen. Sie habe ihm gesagt, dass er die CHF 700.– abheben und ihr schicken solle (Akten S. 759). In seiner Einvernahme vom 24. September 2020 führte er aus, er habe in der Wohnung auf dem Tisch eine Bankkarte und auch diverse Briefe sowie eine an ihn gerichtete Notiz gesehen, dass er gut auf die Kinder aufpassen solle. Auf Nachfrage hin wollte er jedoch nicht mehr wissen, ob die Notiz für ihn oder für E____ bestimmt gewesen sei (Akten S. 853). An der erstinstanzlichen Verhandlung gab er sodann auf die Bankkarte angesprochen Folgendes an: «Es stand ‘pass auf die Kinder auf’. Es stand ein Frauenname drauf. Ich meinte, das sei an mich gerichtet» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1133). Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Berufungskläger – trotz des erkannten Frauennamens – zur Annahme gelangen konnte, die Notiz sei an ihn gerichtet gewesen, wiederrief er diese Behauptung an der heutigen Verhandlung: Nachdem er zunächst ausführte, es sei abgemacht gewesen, dass er die Bankkarte nehme, gestand er – auf Einwendung der Privatklägerin hin, dass das alles nicht stimme und sie während dieser Zeit überhaupt keinen Kontakt zu ihm gehabt habe –, dass sie ihm nicht gesagt habe, er solle das Geld nehmen und dass auch die Zettel an eine andere Frau geschrieben worden seien. Vor diesem Hintergrund ist auch der heutige Hinweis des Berufungsklägers, er habe den Bezug von CHF 650. – mittels der Bankkarte von Beginn weg eingestanden (Plädoyer, Akten S. 1331) stark zu relativieren.

3.5.3 Weiter bestreitet der Berufungskläger seine Bereicherungsabsicht. Er habe von Anfang an konstant und detailreich ausgesagt, dass die Privatklägerin ihm noch Geld geschuldet habe und zwar in einer Höhe, welche die CHF 650.– bei weitem übersteige. Dass seine Angaben in Bezug auf die Höhe der Schuld leicht divergierten (CHF 2'800.– bzw. CHF 3'000.–, nach heutiger Aussage vor den Schranken, etwas mehr als CHF 3'000.–), tue der Sache keinen Abbruch. Dass sie ihm tatsächlich noch Geld geschuldet habe und er dieses Geld zurückhaben wollte, sei realistisch und durchaus auch wahrscheinlich. Gegenseitige Geldforderungen könnten zivilrechtlich (auch durch konkludentes Verhalten) verrechnet werden, wobei die Verrechnung auf den Zeitpunkt zurückwirke, in dem sich die Forderungen erstmals gegenüberstanden, d.h. auf dem Zeitpunkt des Bezugs am Bankomaten. Auch sonst wäre in dubio davon auszugehen, dass er mit den CHF 650.– die von ihm vorgeschossenen – und weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz bestrittenen – Kosten im Zusammenhang mit der Wohnungsräumung und der Möbelentsorgung beglichen habe. Sogar die Anklage spreche von einem «allfälligen Guthaben», das auf der Bank nach Bezahlung der Kosten für die Räumung der Wohnung und Entsorgung der Möbel verbleibe. In dubio hätte ihn auch diese unbestrittene Forderung gegenüber der Privatklägerin zur Verrechnung befugt und hätten ihn die bezogenen CHF 650.00 nicht unrechtmässig bereichert. Dass der Berufungskläger die auf dem Tisch in der Wohnung hinterlegte Bankkarte mit dem PIN so verstehen durfte, dass er damit im Bedarfsfall Geld beziehen könne, liege doch auf der Hand. Hätte er daran zweifeln müssen, läge im Übrigen ein zur Straflosigkeit führender Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB vor (Plädoyer, Akten S. 1332 f.).

3.5.3.1 Die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, kann entfallen, wenn sich der Täter im Zeitpunkt des tatbestandsmässigen Handelns auf Verrechnung berufen will und davon überzeugt ist, dass seine eigene Forderung verrechnet werden dürfe. Was die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ausschliesst, ist nicht das objektive Bestehen einer Forderung. Es kommt daher nicht darauf an, ob und wann ein Täter eine allfällige Verrechnungserklärung abgegeben hat, und ob eine solche Erklärung objektiv zulässig war oder nicht. Entscheidend ist einzig seine Absicht im Moment der Aneignung bzw. der Verwendung der Vermögenswerte. Beim Entscheid über diese Absicht geht es um eine Beweisfrage (Urteil des Bundesgerichts 6S.96/2003 vom 4. August 2003, E. 1.6 mit Hinweis u.a. auf BGE 105 IV 29 E. 3a). Geht der Täter irrtümlich vom Bestand einer Gegenforderung aus, liegt ein Sachverhaltsirrtum vor (Art. 13 StGB; BGE 105 IV 29 E. 3a). Ebenfalls ein Sachverhaltsirrtum liegt vor, wenn sich der Täter über die Zulässigkeit der Verrechnung irrt, da auch dieser Irrtum die unrechtmässige Bereicherungsabsicht betrifft. Zur Annahme einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht genügt Eventualvorsatz. Eine eventualvorsätzliche Bereicherungsabsicht liegt namentlich vor, wenn der Täter vom Bestand seiner Gegenforderung nicht gänzlich überzeugt ist, eine allfällige unrechtmässige Bereicherung aber in Kauf nimmt (BGE 105 IV 29 E. 3a a.E. S. 36 mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte bzw. in Kauf nahm, bildet ebenfalls Beweisfrage. Wenn auch für sich allein nicht notwendigerweise ausschlaggebend, so gelten im Rahmen der Beweiswürdigung eine nicht erfolgte oder erst verzögert erfolgte Verrechnungserklärung als starkes Indiz für den Bestand einer Bereicherungsabsicht (BGE 105 IV 29 E. 3a S. 35 mit Hinweisen). Umgekehrt bildet sog. offenes Handeln (wie beispielsweise umgehendes und dokumentiertes Erklären der Verrechnung) ein starkes Indiz für das Fehlen der Bereicherungsabsicht (Beschluss des Obergerichts Zürichs UE120281-O/U/BUT vom 7. März 2013 E. 5 mit Hinweisen).

3.5.3.2 Nicht gefolgt werden kann dem Berufungskläger, wenn er behauptet, er habe die auf dem Tisch in der Wohnung hinterlegte Bankkarte mit dem PIN so verstehen dürfen, dass er damit im Bedarfsfall Geld beziehen könne, zumal er spätestens an der heutigen Hauptverhandlung zugestanden hat, aufgrund der Notiz gewusst zu haben, dass die Bankkarte nicht für ihn bestimmt gewesen sei.

Mit der Vorinstanz und der Privatklägerin, die jegliche Schulden stets verneint hat (vgl. etwa erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1132 und 1134; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1344), sind die geltend gemachten Schulden als Schutzbehauptung zu werten. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung variiert nicht nur die angegebene Höhe, sondern auch der Grund für die behaupteten Schulden der Privatklägerin. Zu Beginn gab der Berufungskläger an, sie habe ihm noch CHF 1'500.– geschuldet und auch einen Monat lang gratis bei ihm gewohnt (Akten S. 759). Später behauptete er, sie habe ihm doppelt so viel, daher CHF 3'000.– geschuldet (Einvernahme vom 24. September 2020, Akten S. 853). An der erstinstanzlichen Verhandlung behauptete er, es seien CHF 2'800.– gewesen. Sie habe ihm Geld geschuldet und ihm die Kinder überlassen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1133). An der heutigen Verhandlung gab er an, es seien doch über CHF 3'000.– gewesen, wobei er auf die Nachfrage, was das für Schulden gewesen seien, ausführte, er habe ja dort alleine gelebt und eben auch die Billette für die Kinder bezahlt, wo die Kinder bei ihm gewohnt hätten. Dann habe er noch sein gespartes Geld gehabt, das er ihr zwar nicht «als Schulden» gegeben habe, aber er habe ihr gesagt, wenn sie mal Geld habe, könne sie ihm das einmal zurückgeben (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1345). Die Aussagen des Berufungsklägers sind damit nicht im Ansatz glaubhaft. Abgesehen davon hätte der Berufungskläger keinen Anlass gehabt, widersprüchliche Aussagen betreffend die Bankkarte zu machen, wenn er tatsächlich von einer berechtigten Verrechnungsforderung ausgegangen wäre. Diesfalls hätte er von Anbeginn aussagen können, dass die Bankkarte zwar für E____ bestimmt gewesen sei, er damit aber vermeintliche Schulden der Privatklägerin getilgt hätte. Zudem gelten die Privatklägerin und der Berufungskläger seit dem Scheidungsurteil vom 2. Dezember 2014 als güterrechtlich auseinandergesetzt (vgl. Akten S. 621), womit auch allfällige frühere Schulden abgegolten sein dürften. Schliesslich erwähnte der Berufungskläger auch im Rahmen der forensisch-psychiatrischen Exploration keinerlei Schulden der Privatklägerin: Gegenüber dem Gutachter gab er diesbezüglich an, er habe für die Kinder sorgen müssen, deshalb habe er das Geld auch genutzt. Er habe es genommen, damit er die Kosten für die Kinder tragen könne. Ausserdem habe die Privatklägerin drei bis vier Wochen bei ihm verbracht (psychiatrisches Gutachten, Akten S. 1107, S. 38 f.).

Dass er mit dem abgehobenen Geld sodann die Kosten für die Wohnungsräumung und der Möbelentsorgung beglichen habe, wurde vom Berufungskläger nie geltend gemacht, womit die Verteidigung ihm diesbezüglich auch nachträglich keine Verrechnungsabsicht unterstellen kann. Ob und wie viel der Berufungskläger kostenpflichtig entsorgt hat, bleibt überhaupt unklar. Gemäss seinen Angaben hätten er und die Familie [...] einen Teil der Möbel genommen. Betreffend den Rest schildert er einmal, er habe diesen kostenpflichtig entsorgen müssen, andermal, dass er die Möbel an eine spanischsprechende Frau geschenkt habe, die nicht so viel hatte (Akten S. 853; so auch an der erstinstanzlichen Verhandlung, Protokoll, Akten S. 1133). Zudem dürften allfällige Kosten, wenn überhaupt, dann jedenfalls nicht bereits am 2. Mai 2017 (Datum des ihm vorgeworfenen Bankomatbezugs), sondern erst später entstanden sein, zumal er nach seinen eigenen Angaben die Wohnung erst per Ende Mai 2017 abgegeben habe, da die Möbel nicht hätten verkauft werden können. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers bezog sich die Staatsanwaltschaft sodann in ihrer Einstellungsverfügung vom 14. Januar 2021 (und nicht: in der Anklage) mit den Worten «allfälliges Guthaben» (Akten S. 991) nicht auf ein solches, das auf der Bank nach Bezahlung der Kosten für die Räumung der Wohnung und Entsorgung der Möbel verbleibe, sondern vielmehr auf eine von der Privatklägerin erwartete Überweisung («Dann sollte (…) E____, falls Geld auf Konto kommt dieses abheben und mir in die Türkei überweisen», Akten S. 745; so auch die Klarstellung anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, Akten S. 1134, was durch E____ auch bestätigt wurde: «(…), da sie möglicherweise noch Geldzahlen erhalten könnte und ich ihr das Geld auf diese Weise hätte überweisen sollen», Akten 776).

3.5.3.3 Im Ergebnis steht fest, dass der Berufungskläger das Geld mit der Bankkarte der Privatklägerin in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht abgehoben hat.

3.5.4 Nachdem der Berufungskläger in rechtlicher Hinsicht keine Einwände vorgebracht hat, und solche auch nicht ersichtlich sind, ergeht ein Schuldspruch wegen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB.

3.6 Unterdrückung von Urkunden (zum Nachteil eines Familiengenossen)

Schliesslich wird dem Berufungskläger im Anklagepunkt 7 vorgeworfen, bei der Rückkehr aus den gemeinsamen Ferien am 3. August 2019 den Pass seiner Tochter bei sich in der an der [...] in Basel gelegenen Wohnung behalten zu haben und sodann an einen unbekannten Ort beiseitegeschafft zu haben, damit seine Tochter nicht mehr mit ihrer Mutter alleine reisen könne. Damit habe er in der Absicht gehandelt, sie an anderen Rechten als dem Vermögen zu schädigen.

Die Tochter habe sich daraufhin mehrfach bei ihm erkundigt, ob er ihr den Pass zurückgebe, was er jeweils verweigert habe, da er nicht gewollt habe, dass sie damit in die Türkei reisen und die Familie ihrer Mutter besuchen könne. In der Folge habe ihn die KESB aufgefordert, den Ausweis der Tochter bis spätestens 8. März 2020 zukommen zu lassen. Daraufhin habe der Berufungskläger der KESB am 24. Mai 2020 mitgeteilt, dass er den besagten Pass aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin nicht aushändige, es sei denn, es würde eine Ausreisesperre für seine Tochter verfügt. Nachdem der Berufungskläger auch innert Nachfrist bis 20. Juni 2020 den Pass der Tochter nicht ausgehändigt hatte, habe die KESB in der Folge der Privatklägerin die Befugnis erteilt, ohne Zustimmung des Beschuldigten einen türkischen Reisepass für die Tochter zu beantragen. Durch den Entzug des Passes sei der Tochter und der Privatklägerin ein erheblicher Nachteil entstanden. Die Privatklägerin habe am 3. Juni 2020 Strafantrag gestellt.

3.6.1 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. Sie erwog dabei, der Berufungskläger habe wiederholt ausgesagt, dass er den Pass seiner Tochter zunächst versteckt und später nicht mehr wiedergefunden habe. Versteckt habe er den Pass aufgrund der Befürchtung, die Privatklägerin könnte sich mit der Tochter in die Türkei absetzen. Da er der Privatklägerin nicht vertraue, habe er den Pass nicht herausgeben wollen. Er wolle zwar, dass seine Tochter einen neuen Pass erhalte, jedoch müssten für dessen Beantragung alle gemeinsam das türkische Konsulat aufsuchen, da er die diesbezügliche Verantwortung nicht allein der Privatklägerin zugestehen wolle. Nicht geahnt habe er, dass der Tochter dadurch aufenthaltsrechtliche Probleme entstehen könnten (Akten S. 817, 820, 850 ff.; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1135). Letztere Behauptung erscheine unglaubhaft. So müsse dem Berufungskläger, der selbst türkischer Staatsangehöriger sei und seit vielen Jahren als Ausländer in der Schweiz lebe, bewusst gewesen sein, dass der Tochter ohne Reisepass migrationsrechtliche Schwierigkeiten entstehen könnten. Überdies wurde er von der KESB darauf hingewiesen, dass der Tochter durch das Vorenthalten des Passes Probleme im Zusammenhang mit Schul- oder Ferienreisen bereitet würden (Akten S. 829). Ebenfalls unglaubwürdig erscheine seine Aussage, er könne den Pass mittlerweile nicht mehr finden. Wenn dem Beschuldigten derart viel am Reiseverhalten der Tochter liege, dass er dieses mittels Verstecken des Passes kontrollieren wolle, sei realistischerweise davon auszugehen, dass er genau wisse, wo sich der Pass befindet. Ansonsten liefe er dauernd Gefahr, die Tochter oder eine Drittperson könnte den Pass finden, womit er die Hoheit über Reisetätigkeiten der Tochter verlöre. Die entsprechenden Behauptungen seien vorgeschoben. Aus den Akten ergebe sich sodann, dass die KESB Basel-Stadt den Berufungskläger mehrfach aufgefordert habe, der Tochter den Pass auszuhändigen und, nachdem dies erfolglos geblieben sei, die Privatklägerin zur Beantragung eines neuen Reisepasses ohne das Erfordernis der Zustimmung des Beschuldigten ermächtigt habe (vgl. Entscheid und Schreiben der KESB, Akt S. 822 ff., 827 ff.).

3.6.2 Diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann sich das Appellationsgericht vollumfänglich anschliessen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger mit dem Wort «versteckt» selbstredend «irgendwo hingelegt» gemeint habe. Diese Argumentation ist völlig realitätsfremd, zumal diese Wörter zwei unterschiedliche Handlungen bedeuten und sich der Vorwurf gemäss Anklage, wonach er den Pass – anlehnend an den Gesetzeswortlaut von Art. 254 Abs. 1 StGB – an einen unbekannten Ort beiseitegeschafft habe, gerade auf ein absichtliches «Verstecken» – und nicht auf eine gewissermassen unbewusste Ablage – bezieht. Spätestens nach den heutigen Ausführungen des Berufungsklägers und nachdem er noch immer keinerlei Anstalten gemacht hat, um die Ausstellung eines neuen Passes für seine Tochter zu ermöglichen, muss auch das Vorbringen, wonach er den Pass inzwischen verlegt habe, wohl als Schutzbehauptung betrachtet werden. Er behauptete zunächst zwar, aufgrund von gesundheitlichen, zeitlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht dazugekommen zu sein, sich um den neuen Pass zu kümmern, liess aber sogleich erkennen, dass er dies offensichtlich auch zukünftig nicht beabsichtigt: Er und seine Tochter würden sich eben auch nicht verstehen und es sei ja nicht etwas, das eile; es müsse ja auch ein Interesse vorhanden sein (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1346). Damit gab der Berufungskläger zu erkennen, dass er sich um die erheblichen Nachteile, die seiner Tochter durch den Entzug bzw. den Verlust des Passes entstanden sind, namentlich, dass sie ihre Familie in der Türkei seit über zweieinhalb Jahren nicht mehr besuchen kann und dass ihr – was dem Berufungskläger allerspätestens seit der erstinstanzlichen Verhandlung bewusst sein musste – migrationsrechtliche Schwierigkeiten entstehen können, regelrecht foutiert und seine offenbar notwendige Mitwirkung an der Ausstellung eines neuen Passes weiterhin verweigern wird, solange sich das Verhältnis zur Tochter nicht ändert. Es kann vor diesem Hintergrund entgegen der Verteidigung nicht mehr von einem bloss vorübergehenden Vorenthalten einer Urkunde ausgegangen werden. Ob es zu einem zwischenzeitlichen Verlust der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Urkunde gekommen ist, dürfte gerade auch angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung wohl abzulehnen sein, kann aber letztlich offen bleiben.

3.6.3 In rechtlicher Hinsicht kann der Verteidigung insoweit gefolgt werden, als es sich in Bezug auf die Tochter um eine Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil von Angehörigen – und nicht von Familiengenossen, so die fälschliche Annahme der Vorinstanz – handelt, zumal die Beteiligten nicht mit dem Berufungskläger in einem gemeinsamen Haushalt lebten (Art. 110 Abs. 1 und 2 StGB). Im Übrigen schliesst sich das Appellationsgericht auch hier den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz an (angefochtenes Urteil, S. 22 f.), wobei in Bezug auf die Dauer des Vorenthaltens auf das oben unter E. 2.2.3 Ausgeführte zu verweisen ist.

3.6.4 Im Ergebnis ergeht ein Schuldspruch wegen Unterdrückung von Urkunden (zum Nachteil einer Angehörigen) gemäss Art. 254 Abs. 2 StGB.

  1. Strafzumessung

Der Berufungskläger wird somit in zweiter Instanz der versuchten Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung (zum Nachteil des Ehegatten), der Drohung (zum Nachteil des Ehegatten), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der Unterdrückung von Urkunden (zum Nachteil eines Angehörigen) schuldig erklärt.

Das Strafgericht hat hierfür eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu einem Tagessatz von CHF 30.– ausgesprochen. Der Berufungskläger beantragt eine deutliche Reduktion der Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Die Vorinstanz habe die für die Strafzumessung relevanten Faktoren falsch festgestellt und die Strafe für die zu beurteilenden Tatvorwürfe entsprechend zu hoch festgesetzt (Berufungserklärung, S. 2).

4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

4.2

4.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt auszugehen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzusetzen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 24) ist die schwerste Tat nach der abstrakten (und nicht nach der konkreten) Strafandrohung zu bestimmen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 484 ff.). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (a.a.O., N 359). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

4.2.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.), wobei der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.). Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil S. 24) erweist sich vorliegend eine Geldstrafe für sämtliche Delikte als sachgerecht.

4.3

4.3.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen der Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 StGB, der eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, zumal die Tat objektiv schwerer wiegt als der gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB mit dem gleichen Strafrahmen bedrohte betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage.

Abgesehen davon, dass es C____ ohne Pass seit über zweieinhalb Jahren nicht mehr möglich ist, ihre Mutter im Rahmen von Ferienaufenthalten zu ihrer engsten Familie in die Türkei zu begleiten, ist zur objektiven Tatschwere zu erwägen, dass der eigenen Tochter durch den Entzug des Passes auch erhebliche migrationsrechtliche Nachteile drohen, welche ihre Zukunft massgeblich mitbestimmen, womit sich das objektive Verschulden jedenfalls nicht mehr als leicht erweist und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen rechtfertigen würde.

Bei der subjektiven Beurteilung der Tatschwere ist anzumerken, dass der Berufungskläger seine früheren Motive – etwa die Furcht, dass sich die Mutter mit der Tochter in die Türkei absetzen könnte und er dadurch den Bezug zu ihr verlieren würde – heute nicht mehr erwähnt hat und er stattdessen die schlechte Beziehung zu seiner Tochter und die aus seiner Sicht mangelnde Dringlichkeit für die andauernde Vorenthaltung des Passes angegeben hat. In Bezug auf die vorliegend zu beurteilende subjektive Vorwerfbarkeit ist es denn auch irrelevant, ob der Berufungskläger den Pass aus diesen Gründen noch immer versteckt hält oder ob er ihn inzwischen verloren hat, aber aus den gleichen Gründen seine Mitwirkung für die Ausstellung eines neuen Passes verweigert. So oder so wiegt sein subjektives Verschulden damit erheblich und erscheint eine entsprechend erhöhte Geldstrafe von 50 Tagessätzen gerechtfertigt.

4.3.2 Sodann gilt es das Tatverschulden für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB zu bestimmen.

In objektiver Hinsicht wiegt schwer, dass der Berufungskläger den wie auch immer erlangten Schlüssel bzw. Zugang zur Wohnung der Privatklägerin ausnützte, um eine – explizit zu Händen einer anderen Person hinterlassene – Bankkarte an sich zu nehmen und das Ersparte der Privatklägerin abzuheben, was von einem dreisten und rücksichtslosen Vorgehen zeugt. Dabei kommt dem Berufungskläger zwar zu Gute, dass es sich um einen vergleichsweise geringen Deliktsbetrag handelt, wobei die Höhe der Deliktssumme zufallsbehaftet war, zumal der Berufungskläger schlicht das gesamte auf dem Konto liegende Geld abgehoben hat. Damit erweist sich das objektive Verschulden nicht mehr als leicht und rechtfertigt ebenfalls eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

Die subjektive Tatschwere ist als neutral zu werten, womit es bei einer hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagen bleibt.

4.3.3 Weiter ist das Tatverschulden für die versuchte einfache Körperverletzung (zum Nachteil eines Ehegattens) zu bestimmen, die gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

In objektiver Hinsicht wirkt sich der Umstand, dass es der Berufungskläger bei einem einzigen Schlag bewenden liess, leicht verschuldensmildernd aus. Schwer ins Gewicht fällt jedoch, dass der Berufungskläger seine körperliche Überlegenheit ausgenützt und er die Privatklägerin so an der Wand fixiert hat, dass sie ihm vor dem Faustschlag ins Gesicht wehrlos ausgeliefert war. Dieses Verhalten ist mit der Vor­instanz als brutal und rücksichtslos zu werten, womit das objektive Verschulden insgesamt mittelschwer wiegt und eine (Erfolgs-)Strafe von 80 Tagessätzen gerechtfertigt hätte.

In subjektiver Hinsicht kommt dem Berufungskläger zu Gute, dass er eine Körperverletzung der Privatklägerin – gemäss vorinstanzlicher Einschätzung, an welche das Appellationsgericht zufolge des Verschlechterungsverbots gebunden ist, – nicht angestrebt, sondern eine solche lediglich in Kauf genommen hat. Strafschärfend zu berücksichtigen ist aber, dass der Berufungskläger aus purem Kontrollwahn und wohl getrieben von Eifersucht gehandelt hat, womit die subjektive Tatschwere gesamthaft als neutral zu werten ist.

Dass die Privatklägerin nur leichte Verletzungen davongetragen hat und es vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist, ist hauptsächlich dem Zufall zu verdanken. Das Ausbleiben des Taterfolges trotz der bereits vollzogenen Tathandlung ist somit weitestgehend schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch einer einfachen Körperverletzung geblieben ist, dennoch in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer vergleichsweise geringen Reduktion um ein Viertel Rechnung zu tragen und die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin somit auf 60 Tagessätzen festzusetzen.

4.3.4 Sodann ist das Tatverschulden für die versuchte Nötigung zu bestimmen, die ebenfalls einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Übergriff auf dem Ehebett objektiv als unbeherrscht und aggressiv darstellt und dass der Berufungskläger mit dem Würgevorgang ein brutales Vorgehen wählte, wobei er wiederum seine körperliche Überlegenheit ausnützte. Immerhin ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin soweit ersichtlich keine körperlichen Verletzungen davongetragen hat. Das objektive Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht und wäre mit einer (Erfolgs-)Strafe von 30 Tagessätzen zu ahnden.

In subjektiver Hinsicht wiegt zu seinen Ungunsten, dass der Berufungskläger die Privatklägerin wiederum aus purem Kontrollwahn überrumpelt hat und er dabei offensichtlich von Eifersucht getrieben war. Etwas verschuldensmindernd wirkt sich dabei der Umstand aus, dass der Berufungskläger (leicht) alkoholisiert gewesen sein soll, Insgesamt wäre die (Erfolgs-)Strafe damit auf 40 Tagessätze zu erhöhen.

Strafmildernd ist wiederum der Versuch zu berücksichtigen, obgleich auch hier der Taterfolg trotz der bereits vollzogenen Tathandlung und hauptsächlich aufgrund des Verhaltens des Opfers und nicht desjenigen des Berufungsklägers ausgeblieben ist. Insgesamt ist dem Umstand, dass es bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, dennoch in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer vergleichsweise geringen Reduktion um ein Viertel Rechnung zu tragen und die hypothetische Einsatzstrafe somit auf 30 Tagessätzen festzusetzen.

4.3.5 Letztlich bleibt das Tatverschulden für die Drohung (zum Nachteil des Ehegatten) festzusetzen.

Objektiv schwer wiegt hier der Umstand, dass es sich vorliegend um eine Todesdrohung, mithin die schwerste der denkbaren verbalen Drohungen handelt. Mit der Vor­instanz ist festzustellen, dass das einschüchternde Vorgehen einer Terrorisierung gleichkommt. Ausgehend jedoch von der – insoweit rechtskräftigen – Feststellung der Vorinstanz, dass die Privatklägerin zwar in Angst und Schrecken versetzt war, sie sich von der Drohung aber letztlich nicht einschüchtern liess, wirkt sich das tatsächlich Ausmass der Rechtsgutverletzung verschuldensmindernd aus. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden auch hier nicht mehr leicht und rechtfertigt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

Auf der subjektiven Seite ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger aus rein egoistischen Gründen gehandelt hat, weil er offenbar weder die Trennung, noch die Tatsache, dass beide Kinder danach bei der Privatklägerin wohnten, akzeptieren wollte, was sein Handeln verwerflich erscheinen lässt. Damit rechtfertigt sich eine hypothetische Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

4.4 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Es besteht zwischen der versuchten Nötigung und der versuchten einfachen Körperverletzung ein gewisser zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex im Rahmen von häuslicher Gewalt, womit sich der Gesamtschuldbeitrag insgesamt verringert. Auch die übrigen Delikte stehen dazu in einem gewissen sachlichen Zusammenhang, zumal sie im Rahmen der (ex-)partnerschaftlichen Beziehung bzw. im inneren Familienkreis begangen wurden.

Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die Unterdrückung von Urkunden von 50 Tagessätzen wird zunächst um 20 Tagessätze für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erhöht. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung um 40 Tagessätze für die versuchte einfache Körperverletzung (zum Nachteil eines Ehegattens) und um 20 Tagessätze für die versuchte Nötigung. Schliesslich rechtfertigt sich eine Erhöhung um 30 weitere Tagessätze für die Drohung.

4.5 Was die Täterkomponente anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 26). Entsprechend ist die Täterkomponente neutral zu werten, womit eine verschuldensadäquate Freiheits­strafe von 160 Tagessätzen auszusprechen wäre. Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der vorinstanzlich festgesetzten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu einem – insoweit unangefochten gebliebenen – Tagessatz von CHF 30.–.

  1. Vollzug

Dem Berufungskläger ist der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren, wobei zu seinen Gunsten eine minimale Probezeit von zwei Jahren gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB festzusetzen ist. Die ihm gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB auferlegte Weisung, wonach er den türkischen Reisepass der Tochter C____ herauszugeben oder der Ausstellung eines neuen türkischen Reisepasses schriftlich zuzustimmen hat, ist in Anbetracht der zwischenzeitlichen Untätigkeit des Berufungsklägers und unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil, S. 27) zu bestätigen.

  1. Zivilforderungen

Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage vorliegend zu bestätigen ist (E. 3.5), ist der Berufungskläger zur Leistung eines Schadenersatzes in der Höhe des zu Unrecht bezogenen Geldes, daher von CHF 650.–, zzgl. 5 % Zins seit dem 2. Mai 2017, an die Privatklägerin zu verpflichten.

Darüber hinaus verurteilte die Vorinstanz den Berufungskläger zur Leistung einer Genugtuung von CHF 1'000.–, zzgl. 5 % seit dem 1. Oktober 2013, an die Privatklägerin. Die Verteidigung beantragt in ihrem heutigen Plädoyer die Abweisung der Genugtuungsforderung zufolge der beantragten Freisprüche. Im Übrigen bestreitet sie, die von der Privatklägerin behauptete permanente, jahrelange Gewaltanwendung, Machtausübung, Kontrolle, Nötigung und Bedrohung durch den Berufungskläger. Ebenso bestritten wird die von ihr behauptete Isolation und der Verlust des Beziehungsnetzes (Plädoyer, Akten S. 1337). Worauf die Verteidigung mit ihren eventualiter vorgebrachten Ausführungen hinauswill, ist nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz bei der Festsetzung der Genugtuungsforderung einzig auf die als erwiesen erachteten Delikte der versuchten einfachen Körperverletzung, der versuchten Nötigung sowie der Drohung abstellte, und sie die geltend gemachte Isolation gerade nicht zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt hat (angefochtenes Urteil, S. 29). Nachdem auch diese Schuldsprüche vorliegend zu bestätigen sind, erscheint auch die vor­instanzlich festgesetzte Genugtuung dem Verschulden des Berufungsklägers und den Auswirkungen für das Opfer angemessen.

  1. Kosten

7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren in sämtlichen Punkten schuldig gesprochen wurde und er mit seiner Berufung nicht durchgedrungen ist, sind ihm die (reduzierten) erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'940.30 sowie die vorinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 4'000.– aufzuerlegen.

7.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger unterliegt mit sämtlichen Anträgen. Unter diesen Umständen trägt er auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.3 Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote, zuzüglich eines Aufwands von 5 Stunden für die heutige Verhandlung (inkl. Nachbesprechung) und 3 % Auslagenersatz von CHF 152.– (§ 23 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]) sowie 7,7 % MWST von CHF 401.85, insgesamt also CHF 5'620.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die zusätzlich verrechneten, im Auslagenersatz jedoch bereits enthaltenen Fahrt-, Porto- und Kopierkosten sind nicht zu entschädigen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

7.4 Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, [...], wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote, zuzüglich eines Aufwands von 5 Stunden für die heutige Verhandlung (inkl. Nachbesprechung) sowie Auslagen von CHF 37.95 und 7,7 % MWST von CHF 223.60, insgesamt also CHF 3'127.55 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. April 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

  • Freisprüche von der Anklage der Nötigung (AS Ziff. 2 und 3) sowie des Entziehens von Minderjährigen (AS Ziff. 5);

  • Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung (AS Ziff. 6.1);

  • Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung der versuchten Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung (zum Nachteil des Ehegatten), der Drohung (zum Nachteil des Ehegatten), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der Unterdrückung von Urkunden (zum Nachteil einer Angehörigen) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 2, Art. 180 Abs. 2 lit. a, Art. 147 Abs. 1, Art. 254 Abs. 2 sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Dem Beurteilten wird gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, den türkischen Reisepass der Tochter C____ herauszugeben oder der Ausstellung eines neuen türkischen Reisepasses der Tochter C____ schriftlich zuzustimmen.

A____ wird zu CHF 650.– Schadenersatz zzgl. 5 % Zins seit dem 2. Mai 2017 und zu CHF 1'000.– Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem

  1. Oktober 2013 an die Privatklägerin verurteilt.

Der Beurteilte trägt für die erste Instanz reduzierte Verfahrenskosten von CHF 2'940.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von insgesamt CHF 2'000.–.

Dem amtlichen Verteidiger, [...] werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von 25.33 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 5'066.65, zuzüglich Auslagen von CHF 152.– sowie 7,7 % MWST von CHF 401.85, insgesamt also CHF 5'620.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, [...], wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von 14.33 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 2'866.–, zuzüglich Auslagen von CHF 37.95 sowie 7,7 % MWST von CHF 223.60, insgesamt also CHF 3'127.55 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Mitteilungan:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Privatklägerin

Strafgericht Basel-Stadt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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