Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2020.86, AG.2021.243
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.86

URTEIL

vom 21. Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. Mai 2020 (ES.2019.639)

betreffend Vollzug der Vorstrafe

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht) vom 6. Mai 2020 wurde A____ der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Ausserdem wurde eine am 6. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Hinderung einer Amtshandlung und Rauschzustands bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, vollziehbar erklärt.

A____ hat gegen dieses Urteil fristgerecht am 14. Mai 2020 die Berufung angemeldet und am 29. September 2020 erklärt und begründet (act. 167, 189). Er beantragt, dass die am 6. Juli 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe nicht vollziehbar zu erklären sei; im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts vom 6. Mai 2020 zu bestätigen; alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Ausserdem hat er in seiner Berufungsklärung verschiedene Unterlagen, insbesondere ärztliche Befund- und Verlaufsberichte, eingereicht (act. 196 ff.), welche antragsgemäss zu den Akten genommen wurden. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Sie hat in ihrer Berufungsantwort vom 17. November 2020 zusammengefasst auf kostenfällige Abweisung der Berufung angetragen und das Dispositiv eines den Berufungskläger betreffenden Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2020 eingereicht (act. 222 ff.). Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 20. November 2020 (act. 232) wurde die Vertreterin der Staatsanwaltschaft antragsgemäss vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert; der Berufungskläger wurde aufgefordert, zur Berufungsverhandlung aktuelle Belege zu seiner beruflichen Situation sowie gegebenenfalls zu einem weiteren Therapieverlauf beizubringen. Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 hat der Berufungskläger einen aktuellen Arbeitsvertrag eingereicht (act. 239 ff.).

An der Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2021 hat der Berufungskläger mit seinem Verteidiger teilgenommen und ist befragt worden. Es ist ein aktueller ärztlicher Befundbericht eingereicht worden (act. 265 ff.). Der Verteidiger ist zum Vortrag gelangt und hat an den schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (act. 270 ff.; Plädoyer act. 259 ff.). Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als Beschuldigter respektive konkret als vom Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Vorstrafe Betroffener ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung beschränkt sich hier auf den Punkt des Vorstrafenvollzugs, wobei in diesem Zusammenhang auch formelle Fehler gerügt werden.

Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie die Ausfällung einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

2.1

2.1.1 Sowohl der Berufungskläger als auch die Staatsanwaltschaft haben wie erwähnt im Laufe des Berufungsverfahrens weitere Unterlagen eingereicht. Diese sind für die Legalprognose des Berufungsklägers – entscheidend ist insoweit der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung – relevant und somit zu den Akten zu nehmen und beim Entscheid zu berücksichtigen (vgl. etwa BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3).

2.1.2 Die mit der Berufungserklärung und im Verlaufe des Berufungsverfahrens vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen sind, mit Ausnahme der an der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen, der Staatsanwaltschaft zugestellt und alle zu den Akten genommen worden. Es handelt sich insbesondere um Berichte, welche die Alkoholabstinenz des Berufungsklägers und seine persönliche und berufliche Entwicklung seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im September 2019 belegen.

2.1.3 Der Berufungskläger hat sich in Zusammenhang mit weiteren ihm zur Last gelegten Delikten vom 16. bis 26. September 2019 in Untersuchungshaft befunden (Akten S. 204 f.). Es kann in diesem Zusammenhang auf das von der Staatsanwaltschaft eingereichte Dispositiv des Urteils des Straf(dreier)gerichts Basel-Stadt vom 27. August 2020 (Akten S. 224 ff.) verwiesen werden. Der Berufungskläger ist in diesem Urteil der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels, der fahr-lässigen Körperverletzung, der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und des Eisenbahngesetzes sowie des groben Unfugs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, mit bedingtem Vollzug, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden. Dieses Urteil ist nicht rechtkräftig; laut Auskunft des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung stand die schriftliche Begründung zu diesem Zeitpunkt noch aus (Akten S. 273).

2.2

2.2.1 Der Berufungskläger rügt in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz weder in ihrer mündlichen noch in der schriftlichen Urteilsbegründung auf die von ihm im Plädoyer vorgetragenen Argumente eingegangen sei. Das verletze Art. 29 Abs. 2 BV; die Begründungspflicht sei ein Teil des rechtlichen Gehörs.

2.2.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO sind Urteile zu begründen. Die Begründung von Urteilen muss nach Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO u.a. die tatsächliche und rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens und die Begründung der Sanktionen enthalten. Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es soll aktenkundig und ausreichend dargetan sein, dass und weshalb das Urteil mit Blick auf die Sach- und Rechtslage so und nicht anders gefällt wurde (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 142 III 433 E. 4.3.2; 139 IV 179 E. 2.2; 139 V 496 E. 5.1; BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.4.3, je m. Hinw.). Aus der Begründungspflicht lässt sich jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ableiten, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten ausdrücklich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen müsste. Es genügt vielmehr, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne darf sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.4.3 und 4.5, je m. Hinw.; Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 81 N 9).

2.2.3 Das vorinstanzliche Urteil (S. 6 f.) enthält zur Frage der Legalprognose folgende Ausführungen: «Erschwerend kommt im Fall des Beurteilten unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponenten hinzu, dass ihn die am 6. Juli 2016 wegen Hinderung einer Amtshandlung bedingt ausgesprochene Geldstrafe offenbar nicht nachhaltig beeindruckt und er während der dreijährigen Probezeit erneut einschlägig delinquiert hat. (…). Wie soeben erwähnt, hat sich der Beschuldigte innerhalb der dreijährigen Probezeit, die ihm mit Strafbefehl vom 6. Juli 2016 auferlegt worden ist, erneut der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht. Aufgrund der entsprechend ungünstigen Bewährungsaussichten ist die damals bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– vollziehbar zu erklären (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Vorstrafe dürfte sich auf die Legalprognose des Beurteilten in der Weise günstig auswirken, dass ihm für die heute auszufällende Strafe – mit einer Probezeit von zwei Jahren – erneut der bedingte Vollzug gewährt werden kann (Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB).» Damit macht die Vorinstanz zwar deutlich, dass sie zwei mögliche Varianten in Betracht gezogen hat (dazu nachfolgend E. 3.3.2): Einerseits den Vollzug der neuen Strafe verbunden mit der Erwartung, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten – ergo kein Vollzug der Vorstrafe; andererseits den nachträglichen Vollzug der früheren Strafe mit der Folge, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe entfiele – ergo Aufschub der neuen Strafe. Die Vorinstanz geht aber nicht darauf ein, weshalb sie der Variante «Vollzug der Vorstrafe» den Vorzug gegeben hat, sondern knüpft den Vorstrafenvollzug an die blosse Feststellung, dass aufgrund des Rückfalls von «entsprechend ungünstigen Bewährungsaussichten» auszugehen sei. Insbesondere aber zieht die Vorinstanz die weitere, vom Verteidiger im vorinstanzlichen Plädoyer vorgebrachte Möglichkeit gar nicht in Betracht: Dass auf jeden Fall keine Schlechtprognose bestehe, selbst wenn sowohl auf den Vollzug der Vorstrafe als auch auf denjenigen der neuen Strafe verzichtet wird. Der Verteidiger hat sich hierzu, wie er in seiner Berufung darlegt, im Rahmen seines erstinstanzlichen Plädoyers geäussert (vgl. Akten S. 121 ff., insbesondere 123). Er hat in die Waagschale geworfen, dass der Berufungskläger, aufgerüttelt durch die mehrtägige Untersuchungshaft im September 2019, seinem Leben eine deutliche Wende gegeben habe, insbesondere keinen Alkohol mehr konsumiere und einer geregelten Arbeit nachgehe. Diese Aspekte sind offensichtlich grundsätzlich geeignet, die Legalprognose insgesamt zu beeinflussen. Die Vorinstanz hätte in ihrem Urteil zumindest kurz darlegen müssen, dass und weshalb sie diese relevanten Vorbringen nicht als massgeblich erachtete. Insoweit ist der Gehörsanspruch des Berufungsklägers tatsächlich verletzt worden.

2.2.4 Der Berufungskläger knüpft in seiner Berufung keine Rechtsfolgen an die geltend gemachte Gehörsverletzung. Tatsächlich stellt die relativ geringfügige Verletzung der Begründungspflicht keinen Anlass für einen kassatorischen Entscheid und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz dar; ein wesentlicher Mangel im Sinne des Art. 409 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Es kann daher mit einer entsprechenden Feststellung in den Erwägungen des Berufungsentscheides sein Bewenden haben. Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs wird durch eine umfassende Prüfung der geltend gemachten Umstände und hinreichende Würdigung im Rahmen der vorliegenden Urteilsbegründung geheilt.

3.1 Dem nicht angefochtenen vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (vgl. angefochtenes Urteil S. 2, 4 ff.): Der damals 24-jährige Berufungskläger befand sich am 20. April 2019 in intoxikiertem Zustand auf der Strasse und die Polizei wurde deswegen und wegen seines «ungebührlichen Verhaltens» auf ihn aufmerksam. Bei der Polizeikontrolle und der anschliessenden Kontrolle auf der Polizeiwache habe er sich renitent verhalten. Ausserdem habe er eine kleine Menge Marihuana auf sich getragen; das entsprechende Verfahren wurde offenbar separat geführt. Der Berufungskläger wendet sich, wie erwähnt, weder gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch noch gegen die Strafzumessung (Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt, Probezeit 2 Jahre). Er beanstandet lediglich, dass der Vollzug der am 6. Juli 2016 bedingt ausgesprochenen einschlägigen Vorstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 3 Jahre), angeordnet worden ist.

3.2

3.2.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die Überprüfung des gewährten bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB Komm., 20. Aufl. 2018, Art. 46 N 3 f.). Die neu begangene Straftat muss nur insofern eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 142).

Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, der Täter werde weitere Straftaten begehen. Der Widerruf ist somit nur dann anzuordnen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn aufgrund der neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143; zum Ganzen auch: BGer 6B_687/2019 vom 9. September 2019 E. 3.2.2).

3.2.2 Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3 je m.w.H.).

Die Bewährungsaussichten sind auch bei der Prüfung des Vorstrafenvollzugs anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, welche gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen. Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum (BGE 134 IV 140 E. 4.2, 4.4; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3).

Für die Frage der Legalprognose – sei es hinsichtlich Gewährung des bedingten Aufschubs für eine neu auszufällende Strafe oder auch hinsichtlich Vollzugs einer bedingten Vorstrafe – hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1; 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4; vgl. auch BGer 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).

3.3

3.3.1 Der Berufungskläger ist gemäss eigenen Angaben in [...] als Einzelkind bei den Eltern aufgewachsen, hat nach der Schule eine Lehre als [...] abgeschlossen und danach temporär gearbeitet (vgl. Akten S. 149, 271 f.). Er ist ledig, hat keine Kinder und lebt alleine. Er weist – neben der hier diskutierten Vorstrafe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Juli 2016 – eine weitere Vorstrafe im Bagatellbereich auf: Entscheid der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 30. Januar 2014 (Sachbeschädigung, Geldstrafe von 15 Tagessätze zu CHF 40.– sowie Busse CHF 400.–, vgl. Akten S. 235). Nach den glaubhaft wirkenden Angaben des Berufungsklägers sei die zehntägige Untersuchungshaft im September 2019, die er im inzwischen erstinstanzlich – aber nicht rechtskräftig – beurteilten (weiteren) Verfahren wegen unter anderem versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels ausgestanden hat, der Auslöser für eine Veränderung gewesen. Er habe nach der Entlassung eine Suchttherapie begonnen und «Lösungen für den Alkoholkonsum» gesucht (Akten S. 148/9). Er habe in seinem Leben viel geändert, habe vor allem seinen Freundeskreis gewechselt und es gehe ihm viel besser, wenn er keinen Alkohol mehr trinke (Akten S. 149, 273). Er habe sein Freizeitverhalten geändert, so lese er unter der Woche gerne und gehe am Wochenende [...] und [...] (vgl. Akten S. 273). Auch scheint er eine vertrauensvolle Beziehung zu seinen Eltern zu pflegen. So kann er mit der Mutter gut über seine Probleme reden; beim Vater konnte er, als er im Frühsommer 2019 coronabedingt die Arbeitsstelle im [...]bereich verloren hatte, kurzfristig im Bereich [...] tätig sein (vgl. Akten S. 273).

3.3.2 Seiner Berufung legt der Berufungskläger diverse Unterlagen bei, welche seine therapeutischen Bemühungen und seine Alkoholabstinenz belegen (Akten S. 197 ff.). So ergibt sich aus den Haaranalysen, dass er ab Januar 2020 bis Januar 2021 keinen Alkohol konsumiert hat (ärztliche Befundberichte Labor [...] vom 09.04.2020, 17.08.2020, 13.01.2021, Akten S. 197/8, 200/1, 265/6). Die Berichte der Psychiatrie [...] vom 30. April 2020 und 30. Juli 2020 (Akten S. 199, 202/3) bescheinigen dem Berufungskläger eine grosse Therapiemotivation. Er sei seit Anfangs November 2019 stets zuverlässig und pünktlich zu allen Terminen erschienen und habe sich kooperativ gezeigt. Er habe alle relevanten Probleme und Themen adäquat angesprochen und man habe sich insbesondere mit der Thematik der Rückfallverhinderung befasst und die Delikte analysiert. Der jüngere Bericht hält fest, dass der Berufungskläger massive positive Veränderungen durch seine Abstinenz beschreibe und diese Abstinenz als bereichernd erlebe. Er habe inzwischen auch einen neuen, konstruktiven Freundeskreis aufgebaut und sich dem Hobby «[...]» zugewandt.

3.3.3 Der Berufungskläger hat gemäss seinen Angaben eine Lehre als [...] abgeschlossen und offenbar Zusatzausbildungen als [...] absolviert (vgl. Akten S. 3 und 149, 271, 272). Nach der Lehre habe er längere Zeit nur temporär gearbeitet, teils auch in der [...]branche (Akten S. 149). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Mai 2020 hatte er angegeben, dass er neu – seit dem Vortag – als [...] zu einem 50-Prozent-Pensum in einem Unternehmen in [...] arbeite (Akten S. 147). An der Berufungsverhandlung hat er präzisierend erklärt (Akten S. 271 ff.), dass er ab Dezember 2019 in die [...]branche gewechselt habe, als er als [...] keine Arbeit fand. Als er die Anstellung in der [...] im März 2020 coronabedingt verloren habe, habe er, nach kurzer Arbeitslosigkeit, zunächst ab Mai 2020 für rund anderthalb Monate im Bereich [...] bei seinem Vater arbeiten können, bevor er dann von Juni bis Ende Jahr (2020) in temporärer Anstellung bei der Firma B____ als [...] tätig war. Seit

  1. Januar 2021 hat der Berufungskläger nun eine feste Arbeitsstelle als [...] bei der [...]unternehmung C____ AG, wo er brutto CHF 6'100.– respektive ab April brutto CHF 6'300.– monatlich verdient und gute berufliche Perspektiven habe (vgl. Akten S. 240 ff., 272 f.). Beruflich hat sich der Berufungskläger somit – trotz der allgemein schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt – stabilisiert und ist daran, sich im erlernten Beruf zu etablieren.

3.3.4 Insgesamt sind bei einer Gesamtwürdigung der relevanten Punkte heute die Voraussetzungen für das Ausstellen einer umfassenden günstigen Prognose erfüllt. Der Berufungskläger scheint es geschafft zu haben, seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft Ende September 2019 seinem Leben in mehrfacher Hinsicht – persönliches Umfeld, berufliche Entwicklung, Suchtverhalten und Freizeitgestaltung – die entscheidende positive Wende zu geben. Dies ergibt sich nicht nur aus seinen persönlichen, authentischen Angaben, sondern ist durch die eingereichten Unterlagen belegt. Es kann ihm bei einer Gesamtwürdigung somit keine schlechte Prognose gestellt werden und die Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB sind erfüllt.

Es ist im Übrigen auch nicht einzusehen, dass sich der Vollzug einer Geldstrafe von insgesamt CHF 300.– positiv auf die künftige Deliktsfreiheit auswirken sollte.

3.3.5 Der Klarheit und Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das unterdessen im August 2020 ergangene Urteil des Strafgerichts nichts an dieser grundsätzlichen Einschätzung ändert. Zum einen ist es noch nicht rechtskräftig; im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung war die schriftliche Urteilsbegründung noch ausstehend (vgl. Akten S. 273). Zum anderen betrifft dieses Urteil just jene Taten, die der Berufungskläger noch vor der dargelegten Wende in seinem Leben begangen haben soll und welche zu der Untersuchungshaft geführt haben, welche schliesslich der Auslöser für sein Umdenken und die Wende in seinem Leben gewesen ist. Im Übrigen wird dem Berufungskläger in diesem Urteil ebenfalls der bedingte Vollzug gewährt und auf einen Vollzug der Vorstrafe verzichtet – was bedeutet, dass ihm offenbar auch das Strafgericht am 27. August 2020 eine nicht ungünstige Prognose gestellt hat.

Das Appellationsgericht ist sich bewusst, dass die beschriebenen Veränderungen zum Positiven noch nicht sehr lange andauern und zudem wohl auch unter dem Eindruck des parallelen Strafverfahrens entstanden sind, bei welchem u.a. eine empfindliche Freiheitsstrafe im Raum stand und steht. Der Berufungskläger musste damit rechnen, dass diese unbedingt ausgesprochen werden könnte, wenn er seinem Leben bis zum Urteilszeitpunkt nicht eine Wende geben würde. So mögen es denn allenfalls nicht nur die 10 Tage Untersuchungshaft alleine gewesen sein, die ihn zum Umdenken bewogen haben, sondern auch die Aussicht auf eine längere unbedingte Freiheitsstrafe. Die allfällige Motivation für die Wende ist für die Beurteilung aber nicht ausschlaggebend, zumal sie den Berufungskläger nun doch seit geraumer Zeit trägt – er hat sich gemäss Akten seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft Ende September 2019, d.h. seit rund 15 Monaten, nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es kommt dazu, dass der Berufungskläger trotz der Belastung, welche dieses hängige Strafverfahren für ihn wohl bedeutet, abstinent geblieben ist und den eingeschlagenen, erfreulichen Weg konsequent weiterverfolgt – auch dies spricht letztlich für eine gute Legalprognose. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt der Delikte – offensichtlich auch jener, die dem Urteil des Strafgerichts vom August 2020 zu Grunde liegen – noch keine 25 Jahre alt war und dass er seither seine Rolle als Erwachsener und auch im Erwerbsleben gefunden zu haben scheint. Es ist die Altersgruppe der 20- bis 25-jährigen, welche die höchste Kriminalitätsbelastung aufweist, wobei die meisten dieser jungen Täter später, wenn ihre Persönlichkeit sich entwickelt hat, strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung treten (vgl. Trechsel/Pauen Borer, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 61 N 4 m.w.Hinw.). Auch dies spricht für eine gute Prognose für den Berufungskläger.

3.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Berufungskläger seit einiger Zeit eine positive Entwicklung durchlebt. Es kann ihm bei einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände heute keine schlechte Legalprognose gestellt werden. Die Berufung ist aufgrund der aktuellen Erkenntnisse gutzuheissen und auf den Vollzug der Vorstrafe ist somit gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB zu verzichten. Für die Anordnung von Ersatzmassnahmen besteht im Übrigen keine Notwendigkeit.

Der Berufungskläger dringt mit seinem Rechtsmittel, welches sich einzig gegen den Widerruf des bedingten Vollzugs einer Vorstrafe richtet, umfassend durch.

Die schuldig gesprochene Person hat, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen, gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4); die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Der Berufungskläger hat also die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Verfahrenskosten von CHF 305.30, Urteilsgebühr CHF 300.–) grundsätzlich zu tragen. Angesichts der Gutheissung der Berufung können ihm indes die zusätzlichen CHF 300.– Urteilsgebühr, welche infolge der Berufung angefallen sind, nicht auferlegt werden. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Der vollständig obsiegende Berufungskläger trägt im Berufungsverfahren somit keine Verfahrenskosten.

Die Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen folgen grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; BGer 6B_1025/2014 vom 9. Feb. 2015 E. 2.5 unter Verweis auf: BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass dem im vorinstanzlichen Verfahren verurteilten Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren keine Entschädigung auszurichten ist. Im Berufungsverfahren ist sein Verteidiger antragsgemäss zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– und entsprechend seiner angemessenen Honorarnote, zuzüglich Entschädigung von insgesamt 2 ½ Stunden für Berufungsverhandlung und Weg, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Mai 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

  • Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des Strafgesetzbuches;

  • Aussprechung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

In Gutheissung der Berufung wird die gegen den Berufungskläger A____ am 6. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, nicht vollziehbar erklärt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 305.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF 2'391.60 für das Berufungsverfahren (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Zitate

Gesetze

14

Gerichtsentscheide

13