Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.76
URTEIL
vom 9. November 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. April 2020 (ES.2019.590)
betreffend mehrfachen Betrug
Sachverhalt
A____ (Berufungsklägerin; vormals: B____) bewohnte seit 1977 eine Zwei-Zimmer-Wohnung an der C____strasse [...] zur Miete. Der Mietzins betrug inklusive Nebenkosten CHF 446.–. Eine ursprünglich für das Jahr 2005 angekündigte Sanierung der Liegenschaft wurde auf den Zeitraum zwischen dem 26. Juli und 10. November 2006 verschoben.
Bei laufendem Mietverhältnis mietete die Berufungsklägerin am 5. April 2006 eine weitere Wohnung an der D____strasse [...]. Es handelte sich um eine 2 ½-Zimmer-Wohnung mit einem Mietzins von CHF 1’230.– inkl. Nebenkosten. Dieses Mietverhältnis begann am 1. Mai 2006.
Am 31. Mai 2006 ersuchte die Berufungsklägerin bei der Sozialhilfe Basel-Stadt (Sozialamt) um Unterstützung. Auf dem Gesuchsformular trug sie lediglich ihre alte Wohnung an der C____strasse [...] mit einer Miete von CHF 446.– ein (vgl. Aktenfaszikel Separatbeilagen Sozialhilfe, SB SH Nr. 9, 28). Sie unterliess es, die neue Wohnung an der D____strasse mit den Mietausgaben vom monatlich CHF 1’230.– anzugeben.
Ab 1. Juni 2006 wurde die Berufungsklägerin von der Sozialhilfe unterstützt. Sie bezog monatliche Beiträge in der Höhe von CHF 1’357.80 bzw. (ab April 2007) CHF 1’460.70.
Am 26. Juli 2007 wurde auf dem Konto der Berufungsklägerin bei der F____ eine Einzahlung von CHF 10’000.– verbucht. Dieses Geld wurde in den nächsten beiden Monaten sukzessive abgehoben. Anlässlich des Gesprächs bei der Sozialhilfe vom 23. August 2007 erwähnte die Berufungsklägerin, dass sie einen Event vorbereite, bei dem es um einen Kulturaustausch mit China gehe.
Nachdem der Sozialbehörde bekannt geworden war, dass die Berufungsklägerin die Wohnung an der D____strasse gemietet hatte und in der Lage war, deren Kosten zu bestreiten, beendete sie im November 2007 die Unterstützung der Berufungsklägerin. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 verpflichtete die Sozialhilfe die Berufungsklägerin zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 22’140.– (für die Zeit von Juni 2006 bis November 2007, 18 Monate à CHF 1’230.–) nebst Zinsen und ordnete an, dass ein angemessener Betrag der Unterstützungsleistungen von maximal 15 % des Grundbedarfs mit der Rückforderung verrechnet werde. Diese Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht (Urteil VD.2010.174 vom 13. Dezember 2011, publ. in: BJM 2012 S. 337-340; SB SH Nr. 116) und vom Bundesgericht (Urteil 8C_140/2012 vom 17. August 2012; SB SH Nr. 103) bestätigt.
Nachdem die Sozialhilfe am 6. September 2017 Strafanzeige erstattet hatte (Akten S. 76), erliess die Staatsanwaltschaft am 12. September 2019 einen Strafbefehl gegen die Berufungsklägerin wegen mehrfachen Betruges. Nach erhobener Einsprache verurteilte das Einzelgericht in Strafsachen die Berufungsklägerin wegen mehrfachen Betruges zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagesssätzen zu CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre).
Gegen dieses Urteil hat die Berufungsklägerin am 28. August 2020 Berufung erhoben. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung des Strafurteils vom 1. April 2020 und des Entscheids des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (WSU) vom 19 April 2010. Die Berufungsverhandlung wurde zunächst auf den 16. März 2021 angesetzt, wobei die Berufungsklägerin vom Erscheinen dispensiert wurde. In der Folge wurde die Berufungsverhandlung zweimal verschoben und am 9. November 2021 in Anwesenheit des Verteidigers, [...], durchgeführt. Der Verteidiger beantragt in der Berufungsverhandlung einen Freispruch der Berufungsklägerin, ein Absehen von Strafe oder eine Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen und ist (nachdem ihr die Teilnahme freigestellt wurde) zur Berufungsverhandlung nicht erschienen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das Urteil des Strafgerichts der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zuständig ist. Die Beschuldigte ist gemäss Art. 382 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Thema des Berufungsverfahrens sind die strafrechtlichen Betrugsvorwürfe gemäss Anklageschrift, nicht jedoch die Pflicht zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen. Bei dieser Rückerstattungspflicht handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Sache, die nicht der strafrechtlichen Berufung unterliegt (Art. 1 Abs. 1 und Art. 398 Abs. 1 StPO). Überdies ist die verwaltungsrechtliche Rückerstattungspflicht im vorliegenden Fall durch das Bundesgericht bereits verbindlich beurteilt worden (Urteil 8C_140/2012 vom 17. August 2012; SB SH Nr. 103). Daher ist auf den Antrag der Berufungsklägerin betreffend Aufhebung des Entscheids des WSU vom 19 April 2010 nicht einzutreten.
Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufungserklärung vom 28. August 2020 geltend, ihre Wohnung an der C____strasse [...] sei während der Haussanierung unbewohnbar gewesen, so dass sie eine Ersatzwohnung an der D____strasse [...] habe anmieten müssen. Sie habe dem Sozialamt keinen Schaden zugefügt, da sie die Sachbearbeiterin über die Ersatzwohnung informiert habe. Obwohl die Sachbearbeiterin des Sozialamts darum gewusst habe, habe sie sich geweigert, den Differenzbetrag zum Mietzins der Ersatzwohnung für die Zeit der Kernsanierung zu übernehmen und den entsprechenden Mietvertrag im Klientendossier abzulegen. Sodann hätten die Sozialhilfekontrolleure ihre beiden Wohnungen an der C____strasse und an der D____strasse ohne ihre Einwilligung betreten. Schliesslich hätte das Sozialamt sich bei Verdachtsmomenten schon damals an die Bank oder an den Liegenschaftsverwalter wenden können, habe dies aber unterlassen.
Weiter bestreitet die Berufungsklägerin, den Eingang von CHF 10’000.– auf ihrem Bankkonto verschleiert zu haben. Da damals Zahlungen des Sozialamts auf dieses Konto erfolgt seien, wäre es für das Sozialamt ein Leichtes gewesen, den neuesten Kontostand selbständig herauszuverlangen. Zudem handle es sich um Geld für die Kunstausstellung «[...]» 2008 im E____ Kulturzentrum, das nie zu ihrer freien persönlichen Verfügung gestanden habe. Das Sozialamt habe dies gewusst.
Nach den Ausführungen des Verteidigers in der Berufungsverhandlung sei es rechtsmissbräuchlich, dass die Strafanzeige erst nach rund 10 Jahren eingereicht worden sei. Die Rückforderung der Sozialhilfe sei verjährt, womit kein Schaden mehr vorliege. Zudem seien die Behörden im Verwaltungsverfahren von einem Unterlassen ausgegangen, wogegen in der Anklageschrift der Vorwurf eines aktiven, konkludenten Verhaltens erhoben werde. Dies widerspreche dem Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät, wonach die Strafbehörden an die Feststellungen der Verwaltungsbehörden gebunden seien. Zudem treffe die Berufungsklägerin keine Garantenpflicht, wie es für den Vorwurf des Unterlassens vorausgesetzt werde. Sodann liege keine Arglist vor, da die Berufungsklägerin das Formular über die «Mitwirkungspflicht» erst im September 2006, also rund 4 Monate nach ihrer Anmeldung bei der Sozialhilfe von Ende Mai 2006, unterschrieben habe.
3.1 Der Berufungsklägerin wird vorgeworfen, vom 1. Juni 2006 bis zum 30. November 2007, als sie von der Sozialhilfe unterstützt wurde, nebst ihrer gemeldeten Wohnung an der C____strasse [...] auch noch eine Zweitwohnung an der D____strasse [...] gemietet zu haben und die entsprechenden Mietkosten bzw. die dafür nötigen Mittel gegenüber der Sozialhilfe verschwiegen zu haben. Konkret habe sie am 31. Mai 2006 das Unterstützungsgesuch bei der Sozialhilfe unterzeichnet und bereits ab 1. Mai 2006 die 2 ½-Zimmer-Wohnung an der D____strasse gemietet. Im Gesuch habe sie aber nur ihre langjährige Zwei-Zimmer-Wohnung an der C____strasse [...] deklariert (SB SH Nr. 9, 11).
3.2 Soweit sich die Verteidigung zunächst auf die Verjährung beruft, ist an die Regel zu erinnern, wonach gemäss Art. 97 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) die Verjährung nicht eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Die hier massgebliche strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre und wäre für einen Teil der Delikte ab 1. Juni 2021 eingetreten (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; angefochtenes Urteil S. 4). Da vorliegend aber bereits am 1. April 2020 das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts erging, konnten die angeklagten Taten nicht verjähren. Entsprechend sind die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO nicht erfüllt. Im Übrigen lassen sich auch keine Anhaltspunkte für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erkennen, so dass der Verteidigung auch insoweit nicht gefolgt werden kann.
3.3 In tatsächlicher Hinsicht ist sowohl das Mietverhältnis an der C____strasse (SB SH Nr. 276; Akten S. 187) als auch jenes an der D____strasse (Akten S. 192 f.) mit Kopien der Mietverträge in den Akten belegt. Letzteres begründete die Berufungsklägerin mit Vertragsunterzeichnung vom 5. April 2006.
Weiter ist erwiesen, dass die Berufungsklägerin am 31. Mai 2006 ein Unterstützungsgesuch stellte (SB SH Nr. 9-12). Mit ihren eigenen Eintragungen auf dem Formular gab sie bloss eine Mietwohnung an (Adresse: C____strasse [...]; Wohnstatus: Miete; Wohnungsgrösse: 2 Zimmer; Erwerbssituation: auf Stellensuche, beim Arbeitsamt gemeldet, ausgesteuert; andere Einnahmen: kantonale Krankenkassenbeiträge; Besitzverhältnisse Bank- und/oder Postcheck-Konten: Ja). Mit ihrer Unterschrift bescheinigte sie gemäss dem dortigen Vermerk, dass ihre Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen und sie sich verpflichtet, alle künftigen Änderungen unverzüglich zu melden. Dem Unterstützungsgesuch ist ein Merkblatt beigelegt, mit dem die Gesuchstellenden an ihre Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse erinnert werden. Die Berufungsklägerin hat am 31. Mai 2006 auch dieses Merkblatt unterzeichnet (SB SH Nr. 13, 16). Dass die Berufungsklägerin damals bereits eine zweite Wohnung an der D____strasse bewohnte und insbesondere über die Mittel verfügte, um den deutlich höheren Mietpreis zu bezahlen, hat sie im Unterstützungsgesuch nicht offengelegt.
Am 14. September 2006, 15. Januar 2007, 23. Mai 2007 und 23. August 2007 fand sich die Berufungsklägerin zu Gesprächsterminen bei der Sozialhilfe ein. Anlässlich dieser Gespräche sind keine Hinweise auf eine Adressänderung, die Miete einer zweiten Wohnung oder eine Veränderung der Einkommenssituation protokolliert worden (SB SH Nr. 11, 30-32). Vielmehr gab die Berufungsklägerin gemäss Protokolleinträgen vom 14. September 2006 und 23. Mai 2007 jeweils explizit an, sie habe keine Änderungen zu melden.
Dem Argument der Berufungsklägerin, sie habe die Zweitwohnung im Gesuch vom 31. Mai 2006 nicht angegeben, weil das zu diesem Zeitpunkt «noch nicht aktuell» und noch ein Verfahren an der Mietschlichtungsstelle hängig gewesen sei (Einvernahme vom 19. April 2018, Akten S. 87), ist entgegenzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt der Mietvertrag gemäss Abklärungen bei der Liegenschaftsverwaltung bereits unterschrieben war (SB SH Nr. 133; Mietvertrag Akten S. 192). Zudem steht es den Gesuchstellenden angesichts der ausdrücklich deklarierten Pflicht zur vollständigen Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu, bloss selektive Angaben zu machen. Dies gilt sowohl bezüglich der Zweitadresse (persönliche Verhältnisse) als auch bezüglich der zusätzlichen Wohnkosten von monatlich mehr als tausend Franken (wirtschaftliche Verhältnisse). In Bezug auf das weitere Vorbringen, die Berufungsklägerin sei wegen des Lärms bei der Sanierung ihrer Erstwohnung gezwungen gewesen, eine Zweitwohnung zu suchen und habe dies der Sozialhilfe auch mitgeteilt, was diese jedoch nicht interessiert habe, ist zum einen festzuhalten, dass die Sozialhilfe – trotz gründlicher Dokumentation der gemeldeten Verhältnisse – keine entsprechende Mitteilung protokolliert hat (SB SH Nr. 28). Erst im Januar 2007 teilte die Berufungsklägerin mit, ihre Wohnung sei saniert worden und sie habe zur Deckung der nun höheren Kosten einen Untermieter gesucht (SB SH Nr. 31). Die Sozialhilfe bestätigt denn auch, dass ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt eine Zweitwohnung erwähnt worden sei (SB SH Nr. 33). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist jedoch schon rein aufgrund der zeitlichen Nähe der Anmietung der Zweitwohnung und der anschliessenden Stellung des Unterstützungsgesuchs (im gleichen Monat) undenkbar, dass der Berufungsklägerin entfallen war, dass sie soeben eine zweite Wohnung gemietet hatte (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 7 unten). Wie bereits erwähnt, hätte zum anderen auch der mit einem Umbau verbundene Lärm bzw. eine Unzumutbarkeit wegen Tinnitus die Berufungsklägerin nicht davon entbunden, der Sozialhilfe gegenüber korrekte und vollständige Angaben betreffend ihre Wohnsituation und Wohnkosten zu machen.
3.4 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass mangels Garantenpflicht des Sozialhilfebezügers ein Betrug durch reines Unterlassen nicht möglich ist (BGE 140 IV 11 S. 18 E. 2.4.6). Die Erfüllung des Tatbestands ist aber möglich durch qualifiziertes Schweigen auf Nachfrage. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 S. 209, 11 E. 2.4.6 in fine S. 18; 131 IV 83 E. 2.2 S. 89; 127 IV 163 E. 2b S. 166; BGer 6B_791/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1.1; 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.3; 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2; 6B_787/2021 vom 26. November 2021 E. 1.1). In Anwendung dieser Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Appellationsgerichts Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe wegen Betrugs verurteilt worden, die Erwerbstätigkeiten und entsprechende Einkünfte nicht deklarierten (AGE SB.2016.61 vom 12. April 2019 und SB.2016.61 vom 8. Dezember 2017; BGer 6B_696/2018 vom 18. September 2018), eine Erbschaft verschwiegen (AGE SB.2016.106 vom 19. Januar 2018) oder eine empfangene Versicherungsleistung nicht meldeten (AGE SB.2013.50 vom 10. September 2014) und deswegen zu viel Sozialhilfeunterstützung bezogen.
3.5 Eine aktive Täuschung durch konkludentes Handeln ist vorliegend gegeben, war doch die Berufsklägerin schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung verpflichtet, vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft über ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu geben. Sie hätte angeben müssen, dass sie eine zweite Wohnung gemietet hatte. Zudem hätte sie offenlegen müssen, woher die Mittel für die Bezahlung der massiv gestiegenen Wohnkosten stammen. Bezüglich ihrer Wohnsituation hat sie nur die halbe Wahrheit gesagt und die erheblich teurere Zweitwohnung verschwiegen. Die Sozialhilfe hat die Berufungsklägerin explizit darauf hingewiesen, dass sie jegliche Veränderung in der Wohnsituation anzugeben habe und wiederholt nachgefragt, worauf die Berufungsklägerin angab, keine Änderungen zu melden zu haben (SB SH Nr. 11, 30-32). Die Sozialhilfe hat es auch nicht «an einem Minimum an Aufmerksamkeit» fehlen lassen, was zum Ausscheiden von Arglist führen würde. Arglist würde etwa verneint, wenn die Sozialhilfe trotz widersprüchlicher Angaben auf Rückfragen beim Empfänger der Sozialhilfe verzichtet (BGer 6B_742/2017 vom 25. Januar 2011, siehe zur Arglist beim Sozialhilfebetrug auch AGE SB.2016.61, E. 3.2). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Insbesondere bestand für die Sozialhilfe kein Anlass anzunehmen, dass die Berufungsklägerin eine Zweitwohnung gemietet haben könnte. Indem die Berufungsklägerin anlässlich der Gesuchstellung vom 31. Mai 2006 und der Gesprächstermine vom 14. September 2006, 15. Januar 2007, 23. Mai 2007, 23. August 2007 ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse betreffend das bereits bestehende Mietverhältnis an der D____strasse verschwieg, beging sie eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, so dass die Behörde irrtümlich Sozialhilfeleistungen auszahlte und dadurch geschädigt wurde.
3.6 Die Schadenssumme beläuft sich nach der Anklageschrift auf CHF 22’140.–. Die Rückerstattungsverfügung der Sozialhilfe vom 14. Oktober 2008 wurde von der Berufungsklägerin angefochten und letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2012 rechtskräftig bestätigt (BGer 8C_140/2012 vom 12. August 2012; SB SH Nr. 103 ff.). Damit ist erstellt, dass die Berufungsklägerin im Sinne von § 19 Abs. 1 SHG unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe erwirkt hat. Sie verfügte über ungemeldete Mittel, die ihr erlaubten, 18 Monate Miete à CHF 1’230.– zu bezahlen. Diese Mittel wären ihr nach dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe angerechnet worden. Das heisst, sie hätte weniger Sozialhilfegelder erhalten (VGE VD.2010.174 E. 7.4 vom 13. Dezember 2011 E. 7.1; siehe SB SH Nr. 121).
Die Schadenshöhe ist unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Prinzipien nachzuweisen, namentlich unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» (Art. 10 Abs. 3 StPO; vgl. Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 222) und des Anklagegrundsatzes. Anders als im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialhilferecht, wo üblicherweise das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt, gilt eine Tatsache im Strafrecht erst dann als erstellt, wenn an deren Verwirklichung nur noch abstrakte und theoretische Zweifel verbleiben (vgl. Jenal, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 148a N 9; vgl. VGer ZH VB.2017.00263 vom 25. Januar 2018 E. 3.8). Wie im Verwaltungsverfahren zutreffend ausgeführt wird, hätten die monatlichen Sozialhilfezahlungen von CHF 1’357.80 nicht gereicht, um die Kosten beider Wohnungen von CHF 1’696.– zu decken (vgl. Entscheid WSU vom 19 April 2010 S. 5; SB SH Nr. 134). Die Berufungsklägerin musste also über nicht deklarierte Vermögenswerte verfügen, die aufgrund des Subsidiaritätsprinzips den Sozialhilfeanspruch vermindert oder aufgehoben hätten und in deren Umfang die Sozialhilfebehörde geschädigt wurde. Allerdings lassen sich die Behauptungen der Berufungsklägerin, aus welchen Geldquellen sie ihre Wohnkosten bestritten habe, teils nicht widerlegen. So ist es durchaus möglich und «in dubio pro reo» anzunehmen, dass die Berufungsklägerin nicht die vollen ungemeldeten Wohnkosten aus verschwiegenen Mitteln finanzierte.
Aus den Darlegungen im Verwaltungsverfahren ergibt sich, dass der Berufungsklägerin die Mietzinse der Wohnung C____strasse zufolge Sanierung teilweise erlassen wurden. Solche Einsparungen hätte die Berufungsklägerin der Sozialhilfe melden müssen; allerdings ist das Verschweigen der Mieterlasse nicht angeklagt und fällt eine Rückweisung der Anklage zufolge Verjährung ausser Betracht, so dass dies der Berufungsklägerin nicht zur Last zu legen ist. Zu ihren Gunsten ist daher anzunehmen, dass sich die angeklagten verschwiegenen Mittel im Umfang der Einsparung von 3 Monatsmieten à CHF 446.– reduzieren.
Sodann hat die Berufungsklägerin im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, dass ihre Mutter 3 Monatszinse für ihre Zweitwohnung bezahlt habe. Auch diesbezüglich bestünde eine sozialhilferechtliche Meldepflichtverletzung, die allerdings nicht angeklagt wurde und heute verjährt wäre. Da die Strafanzeige erst rund 10 Jahre nach dem Vorfall erhoben wurde (Schreiben der Sozialhilfe vom 6. September 2017, Akten S. 76) und die Mutter der Berufungsklägerin inzwischen verstorben ist, kann von der Berufungsklägerin nicht erwartet werden, dass sie die damalige Unterstützung durch ihre Mutter mittels Belegen nachweist. Die von der Mutter gewährte Unterstützung wirkt sich bei der Berechnung der ungemeldeten Werte wiederum zu Gunsten der Berufungsklägerin aus. Es ist anzunehmen, dass die Mutter keine Zuschüsse gegeben hätte, wenn die Berufungsklägerin ihre Wohnkosten vollumfänglich aus eigenen Mitteln hätte bestreiten können. Insoweit reduzieren sich die verschwiegenen Mittel im Sinne der Anklage um weitere 3 x CHF 1'230.–.
Zusammenfassend ergibt sich demnach folgende Rechnung:
Undeklarierte Mietkosten 18 x CHF 1’230.–
22’140.–
Einsparung Mieterlass 3 x CHF 446.–
-1’338.–
Zuwendungen Mutter 3 x CHF 1’230.–
-3’690.–
Undeklarierte Mittel i.S. der Anklage
17’112.–
Wären diese Mittel gegenüber dem Sozialamt offengelegt worden, hätte sich der Sozialhilfeanspruch aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes in diesem Umfang reduziert. Damit beläuft sich der beim Sozialamt eingetretene Vermögensschaden auf CHF 17’112.–.
3.7 Soweit die Verteidigung eine Entlastung durch den Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät begründen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Dieser Grundsatz spielt vor allem im Nebenstrafrecht und im Kernstrafrecht bei Fahrlässigkeitsdelikten eine Rolle, wenn die Strafbarkeit von verwaltungsrechtlichen Vorfragen abhängt. So hängt beispielsweise die Strafbarkeit gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) davon ab, ob eine (verwaltungsrechtliche) Bewilligung einer Erwerbstätigkeit vorliegt. Als weiteres Beispiel ist der Tatbestand des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB anzuführen. Dieser knüpft an eine Zuwiderhandlung gegen eine (im Tatbestand nicht genannte, oftmals nichtstrafrechtliche) Pflicht an, die dem Betroffenen per Verfügung auferlegt und mit einer Strafdrohung im Widerhandlungsfall kombiniert wurde (vgl. ausführlich zum Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät: Caprara, Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Organisation und Durchführung von Grossveranstaltungen, Zürich 2020, S. 162 ff., mit Hinweis auf Ackermann, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Bern 2013, § 1 N 18 ff.; Vest, Schweizerisches Umwelt-Wirtschaftsstrafrecht – Dogmatik für die Praxis, Verwaltungsakzessorietät am Beispiel bewilligungsbezogener Straftatbestände, in: Ackermann/Hilf [Hrsg.], Umwelt-Wirtschaftsstrafrecht, 9. Schweizerische Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht, Zürich 2017, S. 59 ff.). Die vorliegende Anklage lässt sich demgegenüber unabhängig von verwaltungsrechtlichen Vorfragen beurteilen. Massgeblich sind allein die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs gemäss Art. 146 StGB. Es handelt sich demnach nicht um einen Anwendungsfall von Verwaltungsakzessorietät.
3.8 Zusammenfassend ist im Umfang des strafrechtlich relevanten Schadens der Straftatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Es ergeht daher ein Schuldspruch wegen Betrugs.
4.1 Im Strafbefehl wird der Berufungsklägerin weiter vorgeworfen, sie habe per 26. Juli 2007 über Dritteinnahmen in der Höhe von CHF 10’000.– verfügt. Mangels Deklaration sei die Sozialhilfe getäuscht worden und habe in der relevanten Abrechnungsperiode vom 1. August bis 30. November 2007 zu hohe Unterstützungsbeiträge ausbezahlt. Der Schaden belaufe sich auf CHF 1’294.55. Das Strafgericht hielt der Berufungsklägerin vor, sie habe sich hartnäckig der wiederholten Aufforderung der Sozialhilfe Basel-Stadt zur Herausgabe der Kontoauszüge vom September 2009, Mai/Juni 2010 und April 2011 widersetzt. Sie habe dies mit Vorbedacht und zur Verheimlichung des fraglichen Zahlungseingangs getan und die Sozialhilfe mittels der expliziten Falschangabe, dass im interessierenden Zeitraum keine Kontobewegungen stattgefunden hätten, gezielt in die Irre geführt.
4.2 In tatsächlicher Hinsicht fällt zunächst auf, dass der inkriminierte Zahlungseingang vom 26. Juli 2007 rund einen Monat vor dem Gespräch auf dem Sozialamt vom 23. August 2007 erfolgte. Dort sagte die Berufungsklägerin gemäss Protokoll, sie sei «momentan auf Sponsorensuche» für einen Event in 10 Monaten (vgl. Protokolleintrag, SB SH Nr. 32). Aus den Akten ergibt sich, dass die Ausstellung «[...]» vom 2. bis zum 6. Juni 2008 stattfand (vgl. Flugblatt, Akten S. 197, und die im Berufungsverfahren eingereichte CD mit Fotografien, Akten S. 326). Gemäss den Bankauszügen hob die Berufungsklägerin einen Grossteil des Geldes bis zum 3. September 2007 wieder ab (vgl. Separatbeilagen F____, SB F____ Nr. 22-24). Erst mehrere Monate später fielen die Ausgaben für die Saalmiete an, nämlich im Januar 2008 und März 2008 (vgl. Mietvertrag vom 31. Dezember 2007 / 2. Januar 2008; Akten S. 194 f.).
Zusammenfassend hat die Berufungsklägerin die Ausstellung und die Sponsorensuche gegenüber dem Sozialamt nicht verschwiegen. Ob sie dabei den Zahlungseingang erwähnt hat, bleibt unklar. Unklar ist auch, weshalb das Geld von Juli bis September 2007 wieder abgehoben wurde und nicht bis Ende Dezember 2007 auf dem Bankkonto liegen bleib, wenn es doch für die Saalmiete bestimmt war.
Weiter ist festzuhalten, dass sich die Berufungsklägerin zu einem späteren Zeitpunkt – in den Jahren 2010 und 2011 – der mehrfachen Aufforderung, ihre Kontoauszüge nachzureichen, widersetzt hat. Sie machte geltend, es hätten keine Konto-Bewegungen stattgefunden in dieser Zeit (SB SH Nr. 310, 317; E-Mail SB SH Nr. 342 bzw. Schreiben Anwalt SB SH Nr. 343). Dies obwohl just am 26. Juli 2007 die CHF 10’000.– auf ihrem Konto eingegangen waren (Auszug F____, Konto lautend auf B____, vgl. SB F____ Nr. 21). Dieser Zahlungseingang konnte erst durch eine Erkundigung der Staatsanwaltschaft bei der F____ ermittelt werden (Verfügung vom 2. Oktober 2017, Akten S. 67). Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab die Berufungsklägerin an, sie könne sich nicht mehr erinnern, weshalb sie die Kontoauszüge nicht eingereicht habe (Akten S. 88).
4.3 Der Betrugstatbestand setzt voraus, dass die getäuschte Person durch die Täuschungshandlung zum schädigen Verhalten «bestimmt» wird (Art. 146 Abs. 1 StGB). Zwischen der Täuschung und dem Irrtum sowie der Vermögensverfügung muss demnach ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 N 40; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 146 N 29). Im Unterschied zum Anklagepunkt betreffend die Mietwohnung liegt keine Täuschung anlässlich der Gesuchstellung vom 31. Mai 2006 vor, da die inkriminierte Geldüberweisung vom 26. Juli 2007 rund 14 Monate später erfolgte. Entscheidend ist, ob die Berufungsklägerin im angeklagten Zeitraum von August bis November 2007 aktiv bzw. durch konkludentes Handeln täuschte und dies die Geldzahlungen auslöste. Angesichts der nachgewiesenen Erwähnung der «Sponsorensuche» im Klientengespräch vom 23. August 2007 ist es fraglich, ob eine Täuschung vorliegt. Dem Protokoll lässt sich weder eine explizite Frage nach Zahlungseingängen seitens des Sozialamtes noch eine Offenlegung der Zahlung seitens der Berufungsklägerin entnehmen. Es ist unbestritten, dass Sozialhilfeabhängige auch ohne Nachfrage der Behörde verpflichtet sind, einen Geldeingang zu melden. Allerdings kommt nicht jede Verletzung einer Meldepflicht einer arglistigen Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB gleich (hiervor E. 3.5). In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist vorliegend der Vorwurf täuschenden Verhaltens durch das arglistige Verschweigen eines Geldeingangs nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen.
Wohl hat sich die Berufungsklägerin später der Sachaufklärung hartnäckig widersetzt, nämlich mit Schreiben vom 17. Juni 2010 und mit E-Mail vom 18. April 2011 (SB SH Nr. 311, 342). Im damaligen Zeitpunkt war aber das Sozialhilfegeld der angeklagten Zeitperiode des Jahres 2007 bereits ausbezahlt. Ihre spätere aktive Weigerung, Bankunterlagen zu liefern, mit der Erklärung, es gebe weder Unterlagen noch Buchungen, war zwar tatsachenwidrig. Sie konnte jedoch aus Gründen des zeitlichen Ablaufs keinen kausalen Täuschungsgrund für die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen im Jahr 2007 bilden. Damit ist der Betrugstatbestand nicht erfüllt, und die Berufungsklägerin ist in diesem Anklagepunkt freizusprechen.
5.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterin zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie nach ihren Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
Die Voraussetzungen für die von der Verteidigung beantragte Strafbefreiung sind vorliegend nicht erfüllt, da weder eine geringfügige Schuld gegeben ist noch eine Wiedergutmachung geleistet wurde (Art. 52 f. StGB). Der langen Verfahrensdauer ist mit einer Strafreduktion Rechnung zu tragen (hiernach E. 5.3).
5.2 Die Strafe ist im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des Freispruchs sowie der übrigen wesentlichen Strafzumessungsfaktoren neu festsetzen. Das Berufungsgericht fällt dabei ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Auszugehen ist vom Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB, der für Betrug von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. Der strafrechtlich relevante Deliktsbetrag von rund CHF 17’000.– entspricht vorliegend einem Unterstützungsvolumen der Sozialhilfe von rund einem Jahr. Es handelt sich also nicht um eine Bagatelle. Bei einem Deliktsbetrag in der Grössenordnung von CHF 15'000.– liegt der Ausgangspunkt für die Strafzumessung praxisgemäss bei 120 Tagessätzen. Dieser Wert ist aufgrund weiterer individueller Gesichtspunkte anzupassen. So hat die Berufungsklägerin ihre tatsächliche Wohn- und Vermögenslage über den langen Zeitraum von 18 Monaten verheimlicht. Die Situation klärte sich erst auf, als ein anonymer Hinweis einging. Bezüglich der Vorgehensweise fällt das relativ dreiste Verschweigen einer bereits angemieteten zweiten Wohnung ins Gewicht, womit die tatsächlichen Mietkosten – und die dafür notwendigen Mittel – ein Mehrfaches der angegebenen Mietkosten ausmachten. Entlastend kann berücksichtigt werden, dass zur fraglichen Zeit die angestammte Wohnung der Berufungsklägerin einem Umbau unterworfen und die Wohnqualität entsprechend gemindert war, was den Entscheid für die Miete einer weiteren Wohnung zumindest mitbestimmt haben dürfte (Terminprogramm vom 19. April 2006, SB SH Nr. 294 ff.; Akten S. 218 ff.). Zudem dürfte auch die gesundheitliche Situation der Berufungsklägerin eine Rolle gespielt haben (Hörsturz). Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr leicht, liegt aber noch – gemessen am Strafrahmen für Betrug – im unteren Bereich. Die Berufungsklägerin ist Ersttäterin und nicht vorbestraft (Akten S. 8; Strafregisterauszug vom 8. Oktober 2021). Sie lebt in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Bezüglich des hier vorgeworfenen Handelns zeigte sie sich wenig einsichtig. Die belastenden Elemente (Vorgehensweise) und entlastenden Elemente (Sanierung, gesundheitliche Situation) wiegen etwa gleich schwer, so dass die Strafe insoweit weder zu erhöhen noch zu vermindern ist.
5.3 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und die Täterin sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Strafmilderung kommt praxisgemäss zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend mit dem Tatzeitraum von 2006 bis 2007 und einer Verjährungsfrist von 15 Jahren erfüllt (hiervor E. 3.2). Dass die Strafanzeige erst rund 10 Jahre nach den Vorfällen erhoben wurde, ist auch bei der Beweiswürdigung zugunsten der Berufungsklägerin berücksichtigt worden (hiervor E. 3.7). Das eigentliche Strafverfahren dauerte von der Strafanzeige vom 6. September 2017 bis zum Strafbefehl vom 12. September 2019 zwei Jahre. Das erstinstanzliche Urteil vom 1. April 2020 folgte sieben Monate später. Bis zur Berufungsverhandlung vom 9. November 2021 verstrichen weitere anderthalb Jahre, wobei es durch die Pandemiesituation und die Mandatierung verschiedener Verteidiger durch die Berufungsklägerin zu Verzögerungen kam. Bei dieser Sachlage ist es angemessen, ist die Strafe um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ergibt.
5.4 Die Berufungsklägerin hat am 4. Februar 2021 Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation eingereicht. Für die Bemessung des Tagessatzes ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 3’000.– (Altersrente und Ergänzungsleistungen) auszugehen, welches um die Hälfte herabgesetzt und danach weiter reduziert wird (Pauschalabzug CHF 300.–; Abzug für Geldstrafe über 90 Tagessätzen CHF 120.–; Art. 34 Abs. 2 StGB; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen; 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019, 6B_464/2020 vom 3. September 2020). Damit ergibt sich ein Tagessatz von CHF 30.–.
5.5 Sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht steht dem bedingten Vollzug der Geldstrafe nichts im Wege (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren angesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Die Berufung ist teilweise gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Berufungsklägerin die Verfahrenskosten zufolge ihres Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das Verfahren vor Strafgericht und vor Berufungsgericht werden ihr reduzierte Kosten auferlegt, da sie mit ihrem Rechtsmittel teilweise obsiegt (428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger wird gemäss Honorarnote für einen Aufwand von 16,25 Stunden à CHF 200.– (einschliesslich Berufungsverhandlung) und mit einer Auslagenpauschale von CHF 20.– entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Berufungsklägerin hat die Entschädigung ihres amtlichen Verteidigers zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Diese Rückerstattungspflicht wird, entsprechend dem Umfang ihres Unterliegens, auf den Betrag von CHF 2’641.35 beschränkt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird des Betrugs betreffend nicht deklarierte Mittel für die Ersatzwohnung schuldig erklärt.
In teilweiser Gutheissung ihrer Berufung wird die Berufungsklägerin vom Vorwurf des Betruges betreffend nicht deklariertes Kontoguthaben freigesprochen.
Sie wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 767.40 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von 750.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’250.– und ein Auslagenersatz von CHF 20.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 251.80, insgesamt also CHF 3’521.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 2’641.35 bleibt die Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (Sozialhilfe)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).