Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2020.67, AG.2021.220
Entscheidungsdatum
04.03.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.67

URTEIL

vom 4. März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 10. Juni 2020 (SG.2020.68)

betreffend versuchten Raub (Nötigungshandlung)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 10. Juni 2020 wurde A____ (Berufungskläger) des versuchten Raubs (Nötigungshandlung) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 26. Februar 2020). Von der Anklage wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs wurde er hingegen freigesprochen. Im Anklagepunkt der mehrfachen Nötigung (AS Ziff. 3) wurde das Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger für fünf Jahre des Landes verwiesen (ohne Eintrag im Schengener Informationssystem). Im Übrigen ist über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt worden und wurden A____ Verfahrenskosten von CHF 3‘837.90 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2’500.– auferlegt. Ferner ist die amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, hat am 19. Juni 2020 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 4. August 2020 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 begründet. Es wird beantragt, A____ in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafdreiergerichts der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten zu verurteilen. Von der übrigen Anklage sei er freizusprechen und auf eine Landesverweisung zu verzichten (alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates).

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. März 2021 wurde der Berufungskläger befragt. Anschliessend gelangten der amtliche Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2 Der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, die Freisprüche von der Anklage wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs, die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt wegen mehrfacher Nötigung (AS Ziff. 3), die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.

2.1 Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, am 15. Oktober 2019, gegen 12.35 Uhr, in Diebstahlsabsicht die in Basel [...] im zweiten Obergeschoss gelegene Personalgarderobe [...] betreten zu haben. Dort soll er eine im Eigentum von C____ stehende Handtasche durchsucht und daraus in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht ein Portemonnaie behändigt haben. Als er dabei von der Geschädigten überrascht worden sei, habe er sich zu ihr umgedreht, sei in ihre Richtung gelaufen und habe ihr zwecks Beutesicherung sowie zumindest unter Inkaufnahme, sie an Körper und Gesundheit zu schädigen, einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte verpasst. Als C____ ihn in der Folge zu packen versuchte und nach Hilfe rief, habe sich der mittlerweile wohl nicht mehr im Besitz des Portemonnaies befindliche Berufungskläger mit D____ und E____ konfrontiert gesehen, welche dem Opfer zur Hilfe geeilt seien und den Berufungskläger anzuhalten versucht hätten. Sich dieser Anhaltung entziehen wollend habe der Berufungskläger die beiden vorgenannten Frauen und das Opfer dazu genötigt, ihn laufen zu lassen, indem er sich durch ein Gerangel der Anhaltung widersetzt und sich so der Umklammerung entzogen habe. In der Folge habe der Berufungskläger den Tatort ohne in Besitz einer Beute gekommen zu sein in unbekannte Richtung verlassen.

2.2

2.2.1 Die Anklage stützt sich in erster Linie auf die Aussagen von C____, welche in ihrer Einvernahme vom 15. Oktober 2019 – notabene nur wenige Stunden nach dem Vorfall und der ersten Befragung durch die Polizei (Akten S. 178 f.) – ausführte, sie sei nach der Mittagspause in die Personalgarderobe gekommen, wo sie einen fremden Mann sah, welcher mit dem Rücken zu ihr gestanden habe. Dieser habe in ihrer Handtasche gewühlt und ihr Portemonnaie in der Hand gehalten. Sie habe gesagt «Hey, was soll das?». Der Mann habe sich daraufhin umgedreht, sei mit dem Portemonnaie in der Hand auf sie zu gerannt und habe ihr einen Faustschlag ins Gesicht (linker Unterkiefer) verpasst. Sie habe ihn dann irgendwo – sie glaube an seiner Jacke – packen können und habe geschrien, woraufhin ihr zwei Mitarbeiterinnen [...] zu Hilfe geeilt seien. Nachdem sich der Täter von ihr lösen konnte, sei dieser im Treppenhaus von einer ihrer Kolleginnen zu Fall gebracht worden. Sie [C____] habe ihn gegen die Wand gedrückt, worauf er in gebrochenem Deutsch etwas von «kein Portemonnaie» gesagt habe. Zusammen mit einem ebenfalls zu Hilfe geeilten Patienten habe man den Täter an einem Jackenärmel festhalten können, woraufhin sich dieser aber aus der Jacke gelöst habe und die Treppe hinuntergestürzt sei. In der Zwischenzeit sei das Portemonnaie in der Praxis gefunden worden (Akt. S. 197).

2.2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab C____ zu Protokoll, sie sei nach der Mittagspause in die Personalgarderobe gegangen. Dort habe sie einen mit dem Rücken zu ihr stehenden Mann gesehen. Dieser sei an ihrer Tasche gewesen und habe daraus ihr Portemonnaie entnommen. Sie habe gedacht, er werfe das Portemonnaie weg und gehe raus, wenn sie etwas sage. Dementsprechend habe sie ihm «Hey, was soll das?» zugerufen. Der Täter habe sich dann aber umgedreht, sei mit dem Portemonnaie in der Hand auf sie zu gerannt und habe ihr mit der Faust «eins abgedrückt», wobei er ihre Lippe getroffen habe. Sie habe den Mann noch festhalten können, woraufhin es ein Gerangel gegeben habe. Im Zuge dessen habe sie gehört, dass etwas auf den Boden gefallen sei. Sie vermute, es sei ihr Portemonnaie gewesen. Da sie zu schreien begonnen habe, seien ihr zwei Kolleginnen zu Hilfe geeilt. Sie hätten dem Täter in der Nähe des Empfangs seine Jacke ausziehen können. Daraufhin sei der Täter aus der Praxis raus in den Flur gegangen. Eine Kollegin habe ihn aber festhalten können, woraufhin die beiden zu Boden gestürzt seien. Es habe auf der Treppe erneut ein Gerangel gegeben und sie hätten versucht, den Täter festzuhalten. Dieser habe in gebrochenem Deutsch geschrien, dass er das Portemonnaie nicht habe. Der Täter sei dann die Treppe hinuntergefallen und habe – als er wieder aufgestanden sei – das Gebäude verlassen, woraufhin sie wieder in der Praxis zurückgekehrt sei. Dort habe sie ihr Portemonnaie in der Nähe des Empfangs wieder gefunden (Akten S. 322 f.).

2.2.3 Die Aussagen von C____ sind – wie sich aus dem soeben Referierten ergibt – insbesondere hinsichtlich des Kerngeschehens ausserordentlich konstant. Sie sind zudem auch in sich stimmig. So hat die Geschädigte beispielsweise berichtet, der Täter habe ihr Portemonnaie zunächst in seinen Händen gehalten. Im Zuge des ersten Gerangels habe sie gehört, dass etwas auf den Boden gefallen sei, sie vermute, es sei ihr Portemonnaie gewesen. Nach der Auseinandersetzung im Treppenhaus sei ihre Geldbörse dann innerhalb der Praxis in der Nähe des Empfangs gefunden worden. Damit erscheint der Verbleib des Portemonnaies gut nachvollziehbar und kann davon, dass C____ ihr Portemonnaie in der Garderobe einfach nicht sofort gefunden habe – wie der Berufungskläger insinuiert (Akten S. 489) – keine Rede sein. Überdies weisen ihre Depositionen mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 7) auch einige Realitätskriterien auf. So schildert sie beispielsweise ihre Gedankengänge («Ich dachte zuerst, es sei unser Mitarbeiter, jedoch ist der krankgeschrieben»; «Ich glaube, er hat mich, bis ich ihn angesprochen habe, gar nicht wahrgenommen» [Akten S. 197]; «Ich dachte, wenn ich etwas sage, dann wirft er das Portemonnaie weg und rennt raus» [Akten S. 321]), räumt Erinnerungslücken ein (sie wisse nicht mehr, in welcher Hand der Täter das Portemonnaie gehalten habe [Akten S. 197 f.] bzw. wisse nicht mehr genau, wo man dem Täter die Jacke ausgezogen habe [Akten S. 322]) und schildert auch eigene Emotionen («Ich war sehr aufgewühlt zu dem Zeitpunkt»; «Oben habe ich dann mein Portemonnaie wiedergefunden [...] da war meine Welt wieder in Ordnung» [Akten S. l197]). Zudem belastet C____ den Berufungskläger auch nicht übermässig und erklärte anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich, sie sei vom Vorfall nicht mehr betroffen und habe auch keine Angst (Akten S. 322). Überdies räumt sie bereitwillig ein, dass sie ihrerseits nicht zimperlich mit dem Berufungskläger umgegangen sei (Akten S. 322 f.). Darüber hinaus ist auch keinerlei Grund ersichtlich, weshalb C____ den ihr zuvor völlig unbekannten Berufungskläger, den sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eindeutig als Täter identifizierte (Akten S. 322), zu Unrecht beschuldigen sollte (Akten S. 320).

2.2.4 Die von in ihrem materiellen Gehalt und auch der Aussagegenese her absolut glaubhaften Depositionen von C____ werden überdies durch die von der Polizei erstellten Fotos ihrer Verletzung (Akten S. 189 f.) – welche bestens zum von ihr geschilderten Schlag gegen den Mund passt –, das ärztliche Zeugnis von «[...]» vom 15. Oktober 2019 (Akten S. 195) sowie die am Tatort aufgefundene Jacke sowie das Feuerzeug des Täters, welche DNA-Spuren des Berufungsklägers aufwiesen (Akten S. 191 f.; 216 ff.; 227 ff.), objektiviert.

2.3

2.3.1 Der Berufungskläger räumt anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Februar 2020 ein, am 15. Oktober 2019 im [...] am [...] gewesen zu sein, bestreitet jedoch, dort jemanden geschlagen oder etwas gestohlen zu haben. Er macht vielmehr geltend, sich auf Empfehlung einer Passantin in [...] begeben zu haben, um wegen Knieproblemen einen Termin abzumachen. Da um die Mittageszeit gerade niemand am Empfang gewesen sei, habe er sich in einen Nebenraum begeben und dort circa zehn Minuten gewartet. Als dann doch noch eine Frau an den Empfang gekommen sei, habe er sie gerufen, weshalb sie in die Garderobe zu ihrer Tasche gekommen sei. Sie sei dann in Panik geraten, habe ihr Handy und ihr Portemonnaie aus der Tasche genommen und habe ihn gefragt, ob er etwas genommen habe, was er verneint habe. Er sei dann aber dennoch von vier Personen festgehalten worden, wobei er sich seinen Fussknöchel verstaucht (später sagte er sogar gebrochen) sowie den Mund angeschlagen und zwei Zähne verloren habe. Der Berufungskläger gesteht zwar ein, dass er in seinem Leben bereits viel stahl, besteht aber darauf, dass er noch nie Gewalt ausgeübt habe (Akten S. 119 ff.).

2.3.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger aus, er sei auf Empfehlung einer Person, die er auf dem [...] angesprochen habe, in die Praxis gegangen. Es sei aber niemand dort gewesen, weshalb er zurück in den Gang gegangen sei und dort etwa zehn Minuten gewartet habe. Es sei dann ein Kunde gekommen, der in der Praxis hingesessen sei, woraufhin er die Praxis ebenfalls wieder betreten habe. Dort habe er nochmals eine Runde gedreht, sei dann dort hingegangen, «wo man sich umzieht» und habe gewartet. Dann sei die Dame gekommen und habe zu schreien begonnen: «Was machen Sie da?». Sie habe ihre Tasche genommen und geschaut, ob noch alles da sei. Er sei dann «rausgegangen», woraufhin es im Gang zu einem Gerangel mit sechs Personen gekommen sei. Er sei an seiner Jacke gezogen worden und sei die Treppe heruntergerollt, wobei er Hämatome erlitten und zwei Zähne verloren habe. Zudem habe das «Problem, das ich jetzt unter dem Fuss habe, […] dort angefangen». Nachdem sich noch im Haus drin zwei Männer nach seinem Wohlbefinden erkundigt hätten, sei er in einen Park gegangen, um sich auszuruhen. Dort sei er während zwei Stunden verblieben, bis er die Steigung «hinuntergegangen» und mit dem Bus [...] in Richtung [...] nach Hause gefahren sei. Auch hier beteuert er, dass er noch nie – weder physisch noch verbal – gewalttätig geworden sei. «Vielleicht hat sie einen Schlag abbekommen, als sie mich zu Dritt, Viert gehalten haben. Das ist möglich. Aber ich habe ihr nie extra einen Faustschlag gegeben, das stimmt nicht» (Akten S. 319 f., 325 ff.).

2.3.3 In der heutigen Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll, er sei wegen Knieproblemen in [...] gegangen. Dieses sei ihm von einer Person aus einem Restaurant in [...] empfohlen worden. Er habe sich in der Praxis in einem Raum, welcher mit «privé» angeschrieben gewesen sei, auf eine Bank gesetzt, woraufhin er von einer Dame überrascht worden sei. Diese habe ihre Handtasche gesucht und sei direkt auf ihn zugekommen. Er habe gesagt, dass er nichts genommen hätte. Die Frau habe ihn aber angeschrien und ihm zu verstehen gegeben, dass er hier nichts zu suchen hätte. Er habe sich entschuldigt und sei gegangen, woraufhin «sie» zu fünft (mit einem Kunden) gekommen seien und ihn am Kragen seiner Jacke festgehalten hätten. Sie hätten die Jacke nach hinten gerissen, woraufhin er im Schock nach hinten die Treppe hinuntergestürzt sei. Dabei habe er sich zwei Zähne herausgebrochen und sich auch am Knie «weh getan». Im Erdgeschoss hätten ihn Leute gefragt, ob er ok sei. Er habe geantwortet, «ja es geht mehr oder weniger» und sei dann gegangen. Es könne sein, dass es einen Schlag gegeben habe, aber sicher nichts Vorsätzliches (Akten S. 497 ff., 487).

2.3.4 Die Depositionen des Berufungsklägers sind im Gegensatz zu denjenigen von C____ entgegen seiner Ansicht (Akten S. 487) alles andere als konstant. So macht er anlässlich seiner Einvernahme im Vorverfahren beispielsweise geltend, er habe in einem Nebenraum gewartet, vor Strafgericht will er dann im Flur gewartet haben, wovon er dann im Berufungsverfahren wiederum nichts erwähnt hat. Zudem soll er die Geschädigte gemäss seinen Aussagen in der Untersuchung zu sich gerufen haben. Davon ist jedoch in den folgenden Befragungen keine Rede mehr. Darüber hinaus will er die Empfehlung [...] zunächst von einer unbekannten Frau, dann von einer Passantin auf dem [...] und im Berufungsverfahren schliesslich von einer Person aus einem Restaurant in [...] erhalten haben. Nicht zuletzt werden auch die angeblich erlittenen Verletzungen unterschiedlich geschildert (von Fussknöchel verstaucht bzw. gebrochen und zwei Zähnen verloren; über Hämatome erlitten, zwei Zähne verloren und Problemen am Fuss; bis zu zwei Zähne herausgebrochen und sich auch am Knie «weh getan»).

2.3.5 Die Aussagen des Berufungsklägers überzeugen aber auch sonst in keiner Weise. So hat bereits das Strafgericht zutreffend festgehalten, dass die Begründung, weshalb sich A____ überhaupt in [...] begeben hat, nicht glaubhaft erscheint. Während es naheliegender gewesen wäre, wenn er telefonisch oder per Internet um einen Termin ersucht hätte und es für den Berufungskläger ohnehin mit einem gewissen (wenn auch überschaubaren) Aufwand verbunden gewesen wäre, für die [...] regelmässig von [...] nach Basel zu reisen, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er sich aufgrund des gegen ihn bestehenden und ihm gemäss eigenen Aussagen bekannten Einreiseverbots (Akten S. 250 f., 320, 498) bei jedem Besuch der rechtswidrigen Einreise schuldig gemacht hätte. Sodann will der Berufungskläger zwar über eine Überweisung von einem [...] Arzt verfügt haben (Akten S. 319), dann aber dennoch wahllos in Basel eine Person angesprochen und nach [...] gefragt haben (zumindest in seinen ersten beiden Befragungen [vgl. dazu schon E. 2.3.4]). Abgesehen davon, dass A____ die angebliche Überweisung des [...] Arztes nicht belegen kann (vgl. zur Zulässigkeit dieses Nachweises BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4, 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; AGE SB.2019.22 vom 3. Dezember 2019 E. 3.4.1, SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 4.3.3), ist überdies festzuhalten, dass der Berufungskläger über keine Grenzgängerversicherung verfügt und keine [...] Krankenkasse die nach der Lebenserfahrung höher ausfallenden Kosten einer Behandlung in der Schweiz decken würde, was nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck kommt, dass die im Gefängnis Bässlergut begonnene [...] mutmasslich aufgrund fehlender Krankenkassendeckung aufgegeben werden musste (Akten S. 499). Die Beteuerung, zwecks Arztbesuchs in die Schweiz gekommen zu sein, bringt A____ im Übrigen nicht nur in diesem Zusammenhang vor. Auch am 26. Februar 2020, als er nach einem weiteren Grenzübertritt aufgrund eines RIPOL-Ausschreibens festgenommen werden konnte, will er hierhergekommen sein, da er zum Zahnarzt habe gehen wollen und auch diesbezüglich machte er geltend, es sei in [...] teurer (Akten S. 130). Dass dem nicht so ist, ist allgemein bekannt. Es handelt sich daher – wie bereits das Strafgericht zutreffend festgestellt hat (vorinstanzliches Urteil S. 8) – offensichtlich um reine Schutzbehauptungen. Im Übrigen leuchtet auch nicht ein, wie sich der Berufungskläger, der sich erst im Gefängnis gewisse Deutschkenntnisse angeeignet hat (vgl. dazu E. 4.5.1), hätte verständigen bzw. sein Leiden (angeblich Wasser in den Knien) den Therapierenden hätte schildern sollen.

2.3.6 Aber selbst wenn der Berufungskläger tatsächlich einen Termin hätte vereinbaren wollen, so hätte es für ihn keinen Grund gegeben, in die Personalgarderobe zu gehen. Diese ist gemäss Aussage von C____ vor Strafgericht mit «Garderobe Personal» angeschrieben (Akten S. 321), was zweifellos auch für den [...] Berufungskläger zu verstehen war, zumal er heute ausgeführt hat, der Raum sei mit «privé» angeschrieben gewesen (Akten S. 498). Weiter führte C____ aus, es gebe im Empfangsbereich der Praxis eine Wartezone mit Sitzgelegenheiten, Kaffeemaschine und Zeitschriften (Akten S. 321). Es war somit – was sich auch aus den sich in den Akten befindlichen Fotografien des Empfangsbereichs ergibt (Akten S. 187 f.) – klar erkennbar, dass von Kunden [...] erwartet wird, sich dort aufzuhalten, bis sie aufgerufen oder bedient werden. Dies muss umso mehr gelten, als sich ein anderer Kunde – nachdem der Berufungskläger zuvor zehn Minuten im Flur gewartete haben will (vgl. dazu E. 2.3.2) – offenbar am korrekten Ort hinsetzte und gerade nicht die Personalgarderobe betrat. Alleine schon aufgrund der Tatsache, dass der Berufungskläger nicht in der Wartezone verblieb, sondern sich in die Personalgarderobe begab und sich von dort aus zwecks Terminvereinbarung auch nicht bemerkbar machte, verfängt sein im Berufungsverhandlung erneut vorgetragener Einwand, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt (Akten S. 487 f.), nicht. Der unter anderem wegen Diebstahls mehrfach vorbestrafte Berufungskläger (vgl. dazu im Detail nachfolgend E. 4.4.3) ging offensichtlich bewusst in die Garderobe hinein, um nach Wertgegenständen zu suchen.

2.3.7 Auch die Aussagen des Berufungsklägers zum weiteren Verlauf vermögen mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 8 f.) nicht zu überzeugen. So soll er – gemäss seinen Schilderungen grundlos und widerrechtlich – vom Personal und von einem Kunden [...] zurückgehalten, die Treppe hinuntergestossen, seiner teuren Lacoste-Jacke beraubt und erheblich verletzt worden sein. Hätte dieser Vorfall tatsächlich auf einem Missverständnis beruht, hätte A____ seinerseits allen Grund gehabt, eine Anzeige zu erstatten und die «Täter» – allenfalls mit Hilfe weiterer Personen – zur Rede zu stellen, was er jedoch nicht tat. Mit der mehrfach geltend gemachten Flucht überhaupt nicht in Einklang zu bringen ist schliesslich die heute diesbezüglich auf entsprechende Frage vorgebrachte Behauptung des Berufungsklägers, er habe die Leute aus [...] darum gebeten, ihm seine Jacke zurückzugeben (Akten S. 498).

2.4 Die Depositionen des Berufungsklägers sind nach dem Gesagten nicht einmal ansatzweise glaubhaft und stehen im Widerspruch zu den überzeugenden Schilderungen der Geschädigten C____. Der angeklagte Sachverhalt ist daher erstellt und als Beweisergebnis davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger, als er von der Geschädigten überrascht worden ist, zu ihr umdrehte, mit dem Portemonnaie in der Hand in ihre Richtung lief und ihr zwecks Beutesicherung sowie zumindest unter Inkaufnahme, sie an Körper und Gesundheit zu schädigen, einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte verpasst hat.

Die rechtliche Qualifikation als versuchter Raub ist vom Berufungskläger nicht kritisiert worden, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die zutreffende Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 9). Zu diskutieren wäre bloss, ob angesichts der Tatsache, dass der Berufungskläger das Portemonnaie gemäss Beweisergebnis (vgl. dazu E. 2.4) vor dem Zusammentreffen mit C____ in seinen Händen gehalten hat, allenfalls nicht ein vollendeter Raub vorliegt. Da das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO (Verbot der «reformatio in peius») aber nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat bzw. in casu bei einer Umqualifizierung von versuchtem zu vollendetem Raub verletzt würde (BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288 f.), ist darauf nicht weiter einzugehen und erübrigen sich weitergehende diesbezügliche Ausführungen. Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).

4.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

4.2 Auszugehen ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, hier also des versuchten Raubs, worauf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren steht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Dass der Vorfall nicht über das Versuchsstadium hinauskam, ist dem beherzten Durchgreifen der Anwesenden und nicht dem Verhalten des Berufungsklägers zu verdanken und damit bloss minim strafmildernd zu berücksichtigten (Art. 22 Abs. 1 StGB). Sofern für die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz nach erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4).

4.3

4.3.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zunächst festzuhalten, dass der Berufungskläger wohl keinen konkreten Plan gehabt hat, doch wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 2.3.5-2.3.7), kam er zweifellos nicht nach Basel, um sich hier behandeln zu lassen. Vielmehr war er darauf aus, als Kriminaltourist bei sich bietender Gelegenheit deliktisch tätig zu werden, was doch von einem gewissen Kalkül zeugt. Auch wenn der Berufungskläger bislang nicht gewalttätig in Erscheinung trat (vgl. dazu E. 4.4.2) und die Verletzungen, welche C____ davontrug, nicht gravierend waren bzw. sie gemäss eigenen Angaben vom Vorfall auch nicht mehr betroffen ist (Akten S. 322), hat er – als er überrascht wurde – das Portemonnaie nicht etwa sogleich fallen gelassen, sondern sich gewehrt und zugeschlagen.

4.3.2 A____ verfügt eigenen Angaben zufolge über Sozialhilfeleistungen von EUR 490.– pro Monat, wobei zusätzlich 70 % der Wohnkosten unabhängig davon von der Sozialhilfe bezahlt würden (Akten S. 9; 495). Aufgrund von Knieproblemen soll er während eines Jahres nicht mehr in der Lage gewesen sein zu arbeiten. Ob dem tatsächlich so war, kann dahingestellt bleiben. Fest steht wohl, dass der Berufungskläger mit relativ wenig Geld auskommen musste. Dies vermag seine Tat zwar keineswegs zu entschuldigen, in subjektiver Hinsicht jedoch in gewisser Weise zu erklären.

4.3.3 Insgesamt ist das Verschulden innerhalb des Strafrahmens des Raubs als leicht zu bezeichnen, weshalb unter Berücksichtigung, dass der Vorfall nicht über das Versuchsstadium hinausgekommen ist, eine Einsatzstrafe von knapp über der Mindeststrafe liegenden neun Monaten dem objektiven und subjektiven Tatverschulden angemessen erscheint.

4.4

4.4.1 Hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz kann das Verschulden nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Der Berufungskläger reiste mehrfach in die Schweiz ein, obwohl gegen ihn ein bis zum 18. März 2024 gültiges Einreiseverbot bestand (Akten S. 250 f.), was ihm eigenen Angaben zufolge auch bekannt war (Akten S. 320). Kommt dazu, dass er diesbezüglich massiv vorbestraft ist (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4.2). Offenbar ist es A____ schlichtweg egal, dass er nicht in die Schweiz einreisen darf. Entsprechend rechtfertigt es sich, bei einem Strafrahmen, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 115 Abs. 1 AIG) beträgt, für jede Einreise zwei Monate Freiheitsstrafe bzw. 60 Tagessätze Geldstrafe zu veranschlagen.

4.4.2 Der Berufungskläger wurde in den letzten knapp 14 Jahren wegen verschiedener Delikte, hauptsächlich aber wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs und ausländerrechtlichen Delikten, regelmässig zu unbedingten – auch kurzen – Freiheitsstrafen verurteilt (Akten S. 463 ff.). Der als Intensivtäter zu bezeichnende Berufungskläger hat die Grenze zur Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB damit schon längst überschritten. Dies muss heute – diverse Jahre und Delikte später – umso mehr gelten und so sind die heute zu sanktionierenden Delikte in spezialpräventiver Hinsicht ebenfalls mit Freiheitsstrafe zu ahnden. Darüber hinaus wäre der Vollzug einer allfälligen Geldstrafe angesichts des ausländischen Wohnsitzes des Berufungsklägers bzw. seiner Hablosigkeit zumindest erschwert und erschiene damit auch im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos (vgl. zum Ganzen Mazzuchelli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; vgl. auch AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2019 E. 12.5, SB.2017.47 vom 9. Februar 2018 E. 3.5). Im Übrigen könnte eine Geldstrafe den Berufungskläger, der nach eigenen Angaben in prekären finanziellen Verhältnissen lebt (vgl. dazu schon E. 4.3.2), erst recht dazu verleiten, seinen Finanzbedarf mit weiteren kriminellen Handlungen zu decken, und damit seine kriminelle Energie in kontraproduktiver Weise fördern (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3; AGE SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.5.3).

4.4.3 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe für die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz um drei Monate erhöht.

4.5

4.5.1 Mit Blick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der heute [...]-jährige Berufungskläger laut eigener Aussage in [...] geboren und aufgewachsen ist und dort auch die Schulen besucht hat. Im Alter von [...] Monaten sei er – nachdem sein Vater verstorben ist – in ein Heim gekommen, wo er bis zu seinem 16. Lebensjahr verblieben sei. Kontakt zu seiner Mutter habe er erst danach wieder gehabt. Einen Beruf habe er nicht erlernt, jedoch habe er bis anfangs 2018 als [...] gearbeitet. Er sei ledig, wohne aber mit [...] in einer gemeinsamen Wohnung und habe eine [...]-jährige Tochter, zu welcher regelmässiger Kontakt bestehe. Seit 20 Jahren konsumiere er keine Drogen mehr, er nehme aber täglich zwei Miligramm Subutex® (es bleibt auf einen einmaligen Cannabis-Konsum in der JVA Bostadel hinzuweisen [Akten S. 457 ff.]). Nach seiner Haftentlassung werde er als [...] bei seinem Bruder, welcher in [...] ein eigenes Geschäft betreibe, arbeiten können. Da er im Gefängnis in [...] arbeite und auch ein wenig Deutsch gelernt habe, sollte dies zukünftig tatsächlich möglich sein (Akten S. 5 ff., 317, 457 ff., 495 ff.). Aus dem Gesagten ergibt sich zwar, dass der Berufungskläger unter schwierigen familiären Umständen aufgewachsen ist. Unmittelbare Auswirkungen im Sinne von strafmindernden Umständen lassen sich daraus aufgrund des Zeitablaufs aber nicht ableiten (vgl. dazu Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 385 f.)

4.5.2 Der Berufungskläger, der in der Vergangenheit mehrere Aliasnamen benutzt hat, weist im Zeitraum zwischen 2007 und 2018 – wie bereits thematisiert (vgl. dazu E. 4.4.2) – zwölf Vorstrafen auf, alle zumindest teilweise einschlägig in Bezug auf Diebstahl oder rechtswidrige Einreise (Akten S. 463 ff.). Eine derartige Geringschätzung des Gesetzes sucht ihresgleichen. Der Berufungskläger erweist sich als unbelehrbar. Aufgrund seiner massiven Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung rechtfertigt es sich, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe um drei Monate zu erhöhen (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.4.1 S. 12, 121 IV 49 E. 2d/cc S. 62; BGer 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5, 6B_954/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.6.2, SB.2019.3 vom 12. März 2020 E. 4.8.2).

4.5.3 Zwar ist dem Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 18. Februar 2021 zu entnehmen (Akten S. 457 ff.), dass sich der bisherige Vollzug bis auf eine Disziplinierung wegen Cannabis-Konsums problemlos gestaltet hat, wobei der Berufungskläger gegenüber den Mitgefangenen und dem Vollzugspersonal durch freundliches Verhalten positiv auffalle. Indes ist das Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug für die Strafzumessung grundsätzlich nicht von Bedeutung, zumal solches vorausgesetzt werden kann (BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.8.3; Mathys, a.a.O., Rz. 392). Immerhin hat der grundsätzlich positive Vollzugsbericht mitunter dazu geführt, dass der Berufungskläger per 25. Dezember 2020 bedingt aus der Haft entlassen und dem Straf- und Massnahmenvollzug zwecks Verbüssung einer aus einem anderen Verfahren stammenden Freiheitsstrafe zur Verfügung gestellt wurde.

4.6 Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint somit eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Bei diesem Strafmass wäre der bedingte Strafvollzug formell zwar noch möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Indes ist der Berufungskläger vielfach einschlägig vorbestraft und hat trotz zahlreicher verbüsster Freiheitsstrafen unbeirrt weiter delinquiert, teilweise kurz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug. Seine finanzielle Lage ist gemäss eigenem Bekunden prekär und veranlasst ihn immer wieder zu erneuter Delinquenz. Es ist ihm daher eine eigentliche Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu stellen und der bedingte Strafvollzug nicht zu gewähren. Der Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs steht jedoch nichts entgegen (Art. 51 StGB).

5.1 Der Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte zwischen Oktober 2019 und Februar 2020, mithin nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Er wird wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verurteilt. Da die Landesverweisung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig davon anzuordnen ist, ob es beim Versuch geblieben ist oder die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171), sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

5.2 [...] Staatsangehörige fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681). Indes kann sich nur darauf berufen, wer sich rechtmässig in der Schweiz aufhält. Das Völkerrecht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf einen systematischen Schutz gegen eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB angelegt. Das gilt ebenso für das FZA. Das Bundesgericht hat dies in zwei Urteilen vom November 2018 deutlich ausgeführt: «In casu ist bereits der folgende Sachverhalt entscheidend: Der Beschwerdeführer kommt nicht umhin einzuräumen, dass er über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. (…). Da der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfügt, ist das FZA in seinem Fall nicht anwendbar (vgl. Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.3 e contrario), erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA (Urteil 2C_1001/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 3.3) und steht das FZA einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB nicht entgegen. Der Beschwerdeführer wird für 5 Jahre des Landes verwiesen und ist während dieser Dauer mit einer Einreiseverweigerung belegt. Dies hat die Konsequenz, dass er das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, naturgemäss während dieser Dauer nicht wahrnehmen kann» (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.3). Und ebenso: «Zusammengefasst hielt sich der Beschwerdegegner nicht ‘rechtmässig’ im Sinne des FZA in der Schweiz auf (und wurde dreimal strafrechtlich verurteilt). Daran ändert auch das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, nichts. (…). Da der Beschwerdegegner über kein Aufenthaltsrecht verfügte, hat die Vorinstanz zu Unrecht entschieden, das FZA stehe einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB entgegen» (BGer 6B_1152/2018 vom 28. November 2018 E. 2.6).

5.2.2 Aus dem Gesagten folgt, dass sich die zur Diskussion stehende Fernhaltemassnahme des als reiner Kriminaltourist unbestrittenermassen über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügenden Berufungsklägers nicht nach den besonderen Voraussetzungen des FZA richtet und damit auch generalpräventiven Interessen Beachtung geschenkt werden könnte (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff. und E. 4.2 S. 185; BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.2, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014; AGE SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 5.2, SB.2018.103 vom 18. Februar 2019 E. 7.4).

5.3 Nachdem das FZA einer Landesverweisung nicht entgegensteht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob aufgrund eines persönlichen Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist. Hierzu ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in [...] geboren und aufgewachsen ist, da die Schule besucht hat und heute auch dort lebt. Er hat weder familiäre noch berufliche Verbindungen zur Schweiz und hat sich hier nur zum Zwecke des Delinquierens aufgehalten. Er erklärte auch heute, dass er keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier keine Verwandten habe und von einer Landesverweisung nicht besonders betroffen wäre (Akten S. 317, 499). Es bestehen somit keinerlei Gründe, welche für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden. Eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Berufungsklägers und dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung braucht daher nicht vorgenommen zu werden. Es ist eine Landesverweisung auszusprechen, wobei diese mit der zutreffenden Begründung des Strafgerichts (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 13) auf fünf Jahre festzusetzen ist (aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» [Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO] wäre eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung ohnehin ausgeschlossen).

5.4 Da es sich bei A____ um einen [...] Staatsangehörigen und damit nicht um einen Drittstaatsangehörigen handelt, wird die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen. Damit dürfte die beabsichtigte Arbeitsaufnahme als [...] bei seinem Bruder in [...] (vgl. dazu E. 4.5.1) aufenthaltsrechtlich kein Problem darstellen.

6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

6.2 Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen versuchten Raubs schuldig gesprochen wird (bereits rechtskräftig ist bekanntlich der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz), sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 3‘837.90 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2’500.–.

7.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

7.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

8.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich drei weiteren Stunden für die heutige Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

8.2 Da der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 10. Juni 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG;

Freispruch von der Anklage wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs;

Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt wegen mehrfacher Nötigung (AS Ziff. 3);

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung – nebst dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch – des versuchten Raubs (Nötigungshandlung) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs zwischen dem 26. Februar 2020 und dem 25. Dezember 2020,

in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.

Die Landesverweisung wird nicht im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 3‘837.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 2’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 2‘766.65 und ein Auslagenersatz von CHF 64.85, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 218.05 (7,7 % auf CHF 2‘831.50), somit total CHF 3‘049.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Strafgericht Basel-Stadt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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