Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2020.66, AG.2021.584
Entscheidungsdatum
02.09.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.66

URTEIL

vom 2. September 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

sowie vertreten durch [...],

c/o Berufsbeistandschaft [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ Privatklägerin

vertreten durch [...],

c/o [...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Januar 2020

betreffend mehrfache einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person)

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Januar 2020 der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person) schuldig erklärt und zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12. bis zum 13. April 2016, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Demgegenüber wurde sie im Anklagepunkt Ziffer 3 der Anklageschrift vom Vorwurf der harten Pornografie (Konsum) freigesprochen. Ausserdem wurde das beschlagnahmte Mobiltelefon [...] eingezogen. A____ wurden schliesslich Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3'321.65 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'100.– auferlegt, während der amtlichen Verteidigerin ein Honorar von CHF 9'148.85 aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet wurde.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) am 24. Januar 2020 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 11. August 2020 hat sie sich gegen den Schuldspruch des Urteils des Strafgerichts vom 23. Januar 2020 gewandt und beantragt, es sei das Urteil (betreffend die Berufungsklägerin), Absatz 1, 3, 4 und 5, letzter Satz, betreffend Schuldspruch mehrfache einfach Körperverletzung, Einzug des Mobiltelefons [...] sowie Auferlegung der Kosten, vollumfänglich aufzuheben. Ferner sei festzustellen, dass das Urteil Ziffer 2 Absatz 2 (Freispruch betreffend Vorwurf des Konsums harter Pornografie) in Rechtskraft erwachsen sei. Entsprechend sei sie vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates und Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben innert Frist Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt.

Mit Berufungsbegründung vom 12. November 2020 hat die Berufungsklägerin ihre mit der Berufungserklärung vom 11. August 2020 gestellten Anträge begründet. Mit Berufungsantwort vom 4. Dezember 2020 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, dass das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich zu bestätigen sei, dies unter o/e-Kostenfolge. Die Privatklägerin reichte keine Berufungsantwort ein.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 26. Juli 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 2. September 2021 geladen (Staatsanwaltschaft und Privatklägerin fakultativ).

Anlässlich der Berufungsverhandlung ist die Berufungsklägerin befragt worden. Im Anschluss ist die amtliche Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Die Berufungsklägerin hat grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, wobei sie zusätzlich beantragt hat, dass ihr eine angemessene Entschädigung für den einen Tag Polizeigewahrsam zuzusprechen sei.

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2 Die Berufungsklägerin hat sich gegen den Schuldspruch des Urteils des Strafgerichts gewandt bzw. ihren vollumfänglichen Freispruch beantragt. Nicht angefochten werden von ihr demgegenüber der erfolgte Freispruch vom Vorwurf der harten Pornografie (Konsum) sowie der Entscheid über die Mehrkosten in Höhe von CHF 250.–. Entsprechend sind diese Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierfür das Dispositiv). Gleiches gilt für die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufungsklägerin hat im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.

Die Berufungsklägerin wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person).

3.1 Das Strafgericht führt in seinem Entscheid aus, dass unbestritten sei, dass B____, die Tochter der Berufungsklägerin und des C____ (der damalige Freund der Berufungsklägerin) am [...] in [...] auf der Geburtenabteilung des Gesundheitszentrums [...] durch einen Kaiserschnitt geboren worden sei. Auf Verfügung des Familiengerichts Rheinfelden vom 25. September 2015 sei die Berufungsklägerin am 28. September 2015 mit ihrer Neugeborenen in das Mutter-Kind-Haus [...] in [...] eingetreten. Im Heim habe sie mit ihrer Tochter ein eigenes Zimmer bewohnt und Betreuung und Anleitung im Umgang mit dem Säugling erhalten. C____ habe seine Partnerin und Tochter anfangs täglich besucht, später noch zweimal wöchentlich. Zwei Wochenenden im November habe die junge Familie ausserhalb des Mutter-Kind-Hauses in C____s Wohnung in [...] verbracht, wobei sie von ihren Müttern begleitet worden sei. Nachdem B____ von Anfang an relativ viel geweint und der zugezogene Kinderarzt deshalb 3-Monats-Koliken diagnostiziert habe, seien Ende November 2015 vermehrt längere, intensive Schreiphasen aufgefallen. Als der Säugling im Hort beim Wickeln offensichtlich Schmerzen gehabt habe, sei die Berufungsklägerin am 2. Dezember 2015 mit ihrem Baby auf die Notfallstation des Universitäts-Kinderspitals beider Basel geschickt worden. Dort habe man festgestellt, dass das Kind nicht nur zwei frischere Knochenbrüche, sondern auch diverse weitere, ältere und bereits teilweise verheilte Brüche aufgewiesen habe. Aufgrund des Verdachts auf Kindsmisshandlung sei B____ nicht mehr in die Obhut ihrer Eltern zurückgegeben, sondern nach fünftägiger stationärer Behandlung im Kinderspital zunächst im Kinderheim [...] und schliesslich in einer Pflegefamilie untergebracht worden.

Das Strafgericht hat es im Ergebnis als erstellt angesehen, dass C____ in der Zeit vom 28. September bis 1. Dezember 2015 B____ durch groben Umgang misshandelt habe. Er habe immer wieder ihre Gliedmassen verdreht oder umgebogen – teilweise so heftig, dass es hörbar geknackt habe – bzw. ihr in einem Fall einen heftigen Schlag auf den Unterarm versetzt. Dadurch habe er ihr die diversen Knochenbrüche an beiden Beinen und an beiden Armen zugefügt. Dies ergebe sich daraus, dass C____ aggressiv, aufbrausend, impulsiv und unkontrolliert auf Stresssituationen reagiert habe. Auch wenn er selbst in Abrede stelle, überfordert gewesen zu sein, sei er offensichtlich immens gestresst von seiner neuen Vaterrolle, der zeitlichen Beanspruchung durch die Besuche im Mutter-Kind-Heim und das viele Schreien seiner neugeborenen Tochter gewesen. Obwohl die Berufungsklägerin ihn deutlich erkennbar nicht habe belasten wollen, habe sie mit dem «Füsschen herunterdrücken» und dem «Handgelenk verdrehen» doch nachvollziehbar und glaubhaft mindestens zwei Situationen geschildert, in denen C____ den Säugling klar misshandelt und ihm – da es jeweils sogar hörbar «geknackt» habe – mit grösster Wahrscheinlichkeit Knochenbrüche zugefügt habe. Es liege äusserst nahe und dränge sich aufgrund des festgestellten Verletzungsbildes auf, dass es zu zahlreichen weiteren vergleichbaren Situationen gekommen sein müsse, in denen C____ mit B____ aus Überforderung und Stress so grob umgegangen sei, dass er ihr dabei Knochen gebrochen habe. Er wurde daher mit Urteil des Strafgerichts vom 23. Januar 2020 rechtskräftig wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person) verurteilt.

Was die Berufungsklägerin betreffe, so sei davon auszugehen, dass sie, anders als C____, in Stresssituationen nicht aggressiv oder grob geworden sei, sondern mit Rückzug, Apathie, Hilflosigkeit und Untätigkeit reagiert habe. Es könne ihr nicht nachgewiesen werden, dass sie für einzelne der Knochenbrüche, die B____ erlitten habe, direkt verantwortlich gewesen wäre. Auch könne sie – mangels Tatherrschaft und tatbestandlicher Ausführungshandlung – nicht als Mittäterin C____s betrachtet werden. Ihr sei jedoch als betreuender Mutter eines Säuglings eine sich aus Art. 302 ZGB ergebende Garantenstellung zugekommen, nach der sie verpflichtet gewesen wäre, ihre Tochter zu schützen und vor Verletzungen zu bewahren. In mindestens zwei Fällen – beim «Beinchen runterdrücken» und beim «Handgelenk umdrehen» – sei die Berufungsklägerin Zeugin von C____s grobem Umgang mit ihrer Tochter gewesen, sie habe es «knacken» und B____ schmerzlich schreien gehört. Sie habe demzufolge die Gefahrenlage erkennen können und wäre verpflichtet gewesen, weitere Verletzungen ihrer Tochter zu verhindern. Dies wäre ihr auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Selbst bei einer Verneinung der Zumutbarkeit, C____ direkt am Misshandeln des Säuglings zu hindern, wäre es ihr doch ein Leichtes gewesen zu verhindern, dass er weiterhin ungehinderten Zugriff auf B____ gehabt hätte. Hätte sie den Betreuerinnen von den Situationen berichtet und erzählt, dass C____ B____ grob behandelt habe, so wäre von Seiten des Heims dafür gesorgt worden, dass der Kindsvater keinen unbegleiteten Umgang mit dem Säugling mehr gehabt hätte. Sie selber hätte eine Konfrontation mit ihrem Partner vermeiden und ihre Tochter dennoch beschützen können. Neben der Tatmacht sei auch die hypothetische Kausalität gegeben: mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte ein Handeln der Berufungsklägerin durch eine Meldung an das Personal des Hauses [...] weitere Verletzungen ihrer Tochter durch C____ verhindert, indem dieser gar keine Gelegenheit mehr bekommen hätte, B____ zu misshandeln.

3.2

3.2.1 Die Berufungsklägerin bzw. ihre Verteidigerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die vorwerfbare unterlassene Handlung sei in der Anklageschrift mit keinem Wort beschrieben worden, ganz zu schweigen von der Schilderung der übrigen Tatbestandsmerkmale wie Tatmacht, Zumutbarkeit der Handlung, hypothetische Kausalität, usw. Einzig das Vorliegen einer Garantenstellung sei behauptet worden. Die Vorinstanz habe bezüglich der entsprechenden Rügen ausgeführt, dass die konkreten Tattage und Tathandlungen bei dieser Art von Delikten im Dunkeln blieben, da diese im Geheimen stattgefunden hätten und das Opfer keine Details schildern könne; die Anklageschrift sei der Eingrenzungs- und Informationsfunktion gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO gerecht gewesen. Die Berufungsklägerin bringt demgegenüber vor, dass sie mit der Vorinstanz einiggehe, dass dies bezüglich der Handlungsdelikte zutreffe. In Bezug auf den von der Vorinstanz bejahten Unterlassungsvorwurf genüge die Anklageschrift jedoch mitnichten den gesetzlichen Anforderungen. Das Bundesgericht fordere klar, dass aus der Anklageschrift hervorgehen müsse, «welche […] Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll» (BGE 120 IV 348). Gemäss Rechtsprechung reiche es nicht, einfach die Tatbestandselemente eines Straftatbestandes zu schildern. Beim unechten Unterlassungsdelikt bedeute dies, dass es nicht ausreiche vorzuwerfen, dass die Berufungsklägerin die Rechtsgutsverletzung hätte verhindern müssen. Aufgrund der fehlenden Umschreibung der Anklage sei es der Verteidigerin auch nicht möglich gewesen, die Verteidigung gegen den subeventuellen Unterlassungsvorwurf aufzubauen. Dies sei am Plädoyer der Verteidigerin ersichtlich, welche die Unterlassungsvariante mangels Kenntnis des genauen Tatvorwurfs vor dem Strafgericht gar nicht habe verteidigen können. Es sei schlicht nicht klar gewesen, was die Staatsanwaltschaft für den Unterlassungsfall genau habe vorwerfen wollen. Entsprechend habe bereits aufgrund offensichtlicher Verletzung des Akkusationsprinzips ein Freispruch zu ergehen.

3.2.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 2.2; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 f.; je m.H.). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 144 I 234 E. 5.6.1 S. 239, 143 IV 63 E. 2.2 S. 65). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 3.2, 6B_2020 vom 10. März 2021 E. 2.2, 6B_318/2020 vom 13. April 2021 E. 2.2).

Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Aus der Anklageschrift muss erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung Gegenstand der Beurteilung bilden soll und welchen Straftatbestand dies erfüllen soll. Die Tat oder Unterlassung muss individualisiert, d.h. ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – einschliesslich Art der Begehung, Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg samt Kausalzusammenhang – müssen angegeben sein (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 f.; vgl. auch BGE 116 Ia 202 E. 2 S. 206 f.; BGer 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1). Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage erfüllt ist. Es ist indessen nicht Aufgabe der Anklage, die Subsumtion der Tatvorwürfe unter einschlägige Straftatbestände vorwegzunehmen, sondern es reicht, wenn die Anklageschrift die Tatsachen vollständig darstellt, die den massgeblichen Elementen der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände entsprechen (BGer 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 1.2, 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1, 6B_217/2019 vom 4. April 2019 E. 1.1; je m.H.). Bei unechten Unterlassungsdelikten ist in der Anklageschrift anzugeben, aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist und welche gebotene Handlung(en) der Täter hätte vornehmen müssen. Die Staatsanwaltschaft muss mithin umschreiben, an welche Unterlassungen sie den Deliktsvorwurf anknüpft (BGer 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 2.2, 6B_948/2017 vom 8. März 2018 E. 2.6.1, 6B_877/2015 vom 20. Juni 2016 E. 1.1; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 9 N 13 sowie Bosshard/Landshut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 325 N 22).

Das nach Art. 11 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) verpönte «Untätigbleiben» ist die Nicht-Vornahme einer Handlung, zu welcher im konkreten Fall eine aus der Garantenstellung entspringende Pflicht besteht. Anknüpfungspunkt für die Tatbestandserfüllung ist damit die konkrete, pflichtwidrig nicht vorgenommene Handlung – ob der Garant überhaupt keine oder eine andere Handlung vornimmt, bleibt unbeachtlich (Niggli/Muskens, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 11 StGB N 107). Dies muss in der Anklageschrift abgebildet werden. Selbstverständlich können zur Abwendung einer Rechtsgutverletzung verschiedene Handlungen in Frage kommen, die in einer Anklage nicht je einzeln aufgeführt werden müssen, sondern sich aus der Beschreibung des Anklagevorwurfs ergeben können. Im vorliegenden Fall wäre das etwa das Beschwichtigen, Ablenken, Anschreien, Anflehen, Bedrohen, Wegzerren, Schlagen, Würgen oder Festhalten des misshandelnden Vaters gewesen, ein flinkes Entwinden und in Sicherheit-Bringen des Babys oder auch noch der Notruf an die Polizei oder Ambulanz, um damit C____ die Ernsthaftigkeit der Situation vor Augen zu führen und ihn zum Innehalten zu bewegen. Alle diese Aktionen in der unmittelbaren Tatsituation wären von der allgemeinen Beschreibung in der Anklageschrift («unterliessen die beiden Beschuldigten es jeweils trotz Garantenstellung, diese durch den anderen Elternteil verursachten Körperverletzungen zu verhindern») noch umfasst gewesen, da die Anklage die jeweiligen Umstände der Verletzungshandlungen hinreichend konkret schildert und sich diese Abwendungsmöglichkeiten aus den Situationen zwanglos ergeben. Dass es der Anklage tatsächlich um das tatenlose «Zuschauen» in den einzelnen Misshandlungssituationen geht, wird dabei auch deutlich durch die Formulierung mit «jeweils». Soweit der Berufungsklägerin also vorgeworfen wird, sich nicht unmittelbar in den jeweiligen Tatsituationen gegen den misshandelnden Vater durch irgendeine Handlung zur Wehr gesetzt zu haben, um ihr Baby zu schützen, ist dies von der Anklageschrift noch umfasst. Die Vorinstanz hat sich jedoch zu stark vom Anklagesachverhalt entfernt, wenn sie – unter dem Aspekt der Zumutbarkeit – eine Pflichtverletzung nicht mehr am Untätigbleiben in der jeweiligen Misshandlungssituation festgemacht hat, sondern eine hierauf bestehende Pflicht zum Handeln in Form einer Mitteilung an die Betreuerinnen zum Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit genommen hat. Eine solche Anknüpfung mag zwar im vorliegenden Fall von der Sache her sinnvoll erscheinen. Sie ist aber von der Anklage nicht umfasst.

Damit ist zu prüfen, ob der Berufungsklägerin ein strafrechtlich relevantes Unterlassen vorzuwerfen ist, das sich im Untätigbleiben in der jeweiligen Misshandlungssituation, also dem fehlenden Einschreiten gegen den misshandelnden Mitbeschuldigten, erschöpft (s. hinten E. 3.5). Wird dies bejaht, würde auch der weitere, teilweise zu Recht, erhobene Einwand der Berufungsklägerin – die Eingrenzung auf Ereignisse, die zeitlich nach den von der Vorinstanz beschriebenen Situationen liegen – entkräftet.

3.3 Die Berufungsklägerin bringt in materieller Hinsicht gegen das Urteil des Strafgerichts verschiedene Rügen vor, die sich insbesondere auf die verschiedenen Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts beziehen. Soweit auf diese nicht schon im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen wird, werden sie im Rahmen der rechtlichen Ausführungen behandelt.

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 40 ff. m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO). Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. […] Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2 S. 348 ff.; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 – nicht publ. Teil von BGE 143 IV 214). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.4 Im vorliegenden Fall liegen folgende Beweismittel vor, die vom Gericht zu würdigen sind:

3.4.1 Zum einen existieren verschiedene ärztliche Berichte und Gutachten zu den Verletzungen von B____. Erstellt ist, dass die Berufungsklägerin am 2. Dezember 2015 auf Anweisung des Mutter-Kind-Hauses mit ihrer damals knapp 2 ½ Monate alten Tochter die Notfallstation des UKBB aufsuchte, nachdem sie selbst ständig gesagt habe, «sie würde gerne in die Notfall gehen» (vgl. Akten [...] Reg. 6, S. 30 sowie Akten S. 575). Das UKBB stellte mehrere ältere und frische Knochenbrüche bei dem Säugling fest, worauf Meldung an die Kriminalpolizei erstattet wurde (vgl. zu den Befunden des UKBB diverse Berichte sowie die forensisch-radiologische Begutachtung durch Dr. [...] vom 9. März 2016; sep. Beilagen). Das IRM-Gutachten vom 29. März 2016 führt die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen und deren mögliche Entstehung auf. Die Frakturen gingen teils auf Stauchungen, teils auf kräftiges, forciertes Drehen zurück. Sämtliche Verletzungen seien Folge heftiger stumpfer Gewalteinwirkung und nicht durch die im Rahmen der Versorgung eines Säuglings üblichen Handlungen erklärbar, insbesondere auch nicht durch die von den Eltern angegebenen Vorfälle. Die metaphysären Brüche seien zudem ein typischer Hinweis auf Kindesmisshandlung, weil sie unfallbedingt nur selten und nur bei schweren Unfällen auftreten würden, da es massiver Schleuder- und Scherkräfte bedürfe. Gemäss IRM liessen sich die Verletzungen drei Ereigniszeiträumen zuordnen: Der früheste Zeitraum, in dem die metaphysären Brüche beider Oberschenkel entstanden: von der Geburt bis spätestens Anfang November 2015. Der Zeitraum, in dem die Knochenbrüche beider Schienbeine sowie beider Unterarme entstanden: zwischen Anfang bis Ende November 2015. Der Spiralbruch des Oberschenkels schliesslich sei frisch gewesen und innerhalb einiger Tage vor der Untersuchung am 2. Dezember 2015 entstanden (Akten S. 498).

Das IRM ging davon aus, dass die Verletzungen folgenlos verheilen sollten. In seltenen Fällen könnten Verletzungen der Wachstumszonen allerdings zu Störungen des Längenwachstums der Knochen führen, was erst im weiteren Verlauf der Entwicklung des Kindes abschliessend beurteilt werden könne (Akten S. 498). Das IRM stellte schon in seinem ersten Gutachten keinerlei Hinweise auf eine vermehrte Knochenbrüchigkeit fest und wies darauf hin, dass es sich selbst unabhängig von einer solchen aufgrund der Anzahl der Brüche, deren spezifischen Lokalisationen sowie des unterschiedlichen Alters der Verletzungen um Folgen von wiederholter, heftiger stumpfer Gewalteinwirkung im Sinne einer Kindesmisshandlung handle (Akten S. 498 f.). Im ergänzenden Gutachten vom 16. September 2016 wurde eine Stoffwechselstörung bzw. Erkrankung, die eine erhöhte Knochenbrüchigkeit zur Folge haben könnte, sodann ganz ausgeschlossen. Es wurde dabei auf die Untersuchung vom 24. August 2016 in der endokrinologischen Sprechstunde verwiesen, welche für die Zeit seit Spitalentlassung (und Fremdplatzierung) des Kindes keine Frakturen oder Deformationen und auch keinerlei sonstige Auffälligkeiten feststellte (Akten S. 502-506). In einem weiteren Ergänzungsgutachten vom 27. September 2017 kam das IRM zum Schluss, dass auch die zwischenzeitlich ergangenen Darstellungen der beiden Beschuldigten die Verletzungen des Babys nicht erklären könnten (Akten S. 514). Es hielt nochmals fest, dass für die Entstehung der Knochenbrüche aufgrund der vergleichsweise hohen Elastizität der Knochen in diesem Alter eine heftige Gewalteinwirkung bzw. eine erhebliche Kraftaufwendung vonnöten sei. Diese sei nicht in Einklang zu bringen mit einem Umgang mit Säuglingen im üblichen Rahmen (Akten S. 514, Übersicht über die Verletzungsbefunde samt gutachterlicher Stellungnahmen Akten S. 516-518).

Gemäss Auskunft des Beistands der Berufungsklägerin seien die Verletzungen nach der Fremdplatzierung des Babys verheilt und es sei zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen – die Besuche der Eltern zweimal wöchentlich würden stets überwacht (Akten S. 468).

3.4.2 Aus den Umfeldermittlungen der Staatsanwaltschaft ging hervor, dass C____ «offensichtliche Anzeichen von Überforderung zeigte» (Akten S. 355). Es wurde in der Folge das Dossier der [...] beigezogen (Separatbeilage sowie Akten S. 520-586, s. für die Zusammenfassung der Standortberichte [täglich festgehalten im Tagesjournal] und Gesprächsprotokolle Akten S. 357 ff.). Diese Dokumente zeichnen das Bild von gestressten, überforderten Eltern, wobei die Berufungsklägerin mit Weinen und Wehleidigkeit reagiere, während C____ sich gegenüber ihr und dem Institutspersonal aggressiv und dominant verhalte und sie oft anschreie. Er möchte, dass die Berufungsklägerin gegenüber dem Mutter-Kind-Haus demonstriere, keine Hilfe bei der Kinderbetreuung zu benötigen. Die Berufungsklägerin werde als gutmütig und eher introvertiert und mit guter Selbsteinschätzungsfähigkeit beschrieben. Sie nehme allerdings zu wenig Verantwortung für sich und das Kind wahr und werde durch die Dominanz insbesondere von C____ verunsichert. Vor allem in dessen Anwesenheit behandle sie seine persönlichen Bedürfnisse tendenziell prioritär. Allgemein falle auf, dass sie sich stark zurücknehme, wenn ihr Partner da sei und ihm die Führung überlasse. Einer späteren Reflexion solcher Beobachtungen stehe sie wenig konstruktiv gegenüber. Stattessen schütze und verteidige sie ihren Partner und erkenne ihren eigenen Anteil nicht (Akten S. 537 f.). Als Beispiel sei ein Eintrag vom 5. Oktober 2015 genannt. Hier ist vermerkt, dass sich die Berufungsklägerin nicht die Zeit für einen vereinbarten Gesprächstermin nehmen wolle – nicht einmal eine halbe Stunde – weil es «ihrem Partner nicht gut gehe und sie wieder einmal einen Abend für sich brauchen» (Akten S. 546). Zunehmend wird auch berichtet, dass B____ teilweise sehr stark und lang weine.

Insbesondere ab Anfang Oktober 2015 wird durch diverse Betreuungspersonen immer wieder ein (ex post betrachtet) sehr auffallendes Verhalten der Eltern beschrieben: Am 5. Oktober 2015 habe die Berufungsklägerin, wie bereits am Vortag, ausweichend reagiert, als die Betreuerin ihr gesagt habe, sie komme noch zur «grossen Babypflege» vorbei. Ebenso wie am Vortag auch das Weitere: Als die Betreuerin auf einer Visite bestanden habe und nach dem Essen ins Zimmer gekommen sei, habe C____ behauptet, die Kleine sei am Schlafen, obwohl sie sich sichtbar bewegt habe (Akten S. 549). Ebenso ist am 7. Oktober 2015 durch eine andere Betreuerin vermerkt, dass die Eltern sie, als sie zur Babypflege gekommen sei, mit der Begründung weggeschickt hätten, dass das Baby schlafen würde. Nachdem die Berufungsklägerin dann vereinbarungsgemäss angerufen habe, als B____ wach geworden und die Betreuerin 20 Minuten später gekommen sei, habe die Berufungsklägerin behauptet, das Baby sei bereits wieder eingeschlafen. Die Betreuerin hält fest: «Ich habe das Gefühl, dass sie die begleitete Babypflegesituation gerne umgeht» (Akten S. 550). Ähnliches wird von wieder einer anderen Betreuerin am 11. Oktober 2015 berichtet. Erneut hätten die Berufungsklägerin und C____ die Betreuerin, die zur Babypflege gekommen sei, abgewimmelt. Als die Betreuerin angegeben habe, sie werde daher nochmals hochkommen, um sich das Schoppenprotokoll anzusehen, sei nach 15 Minuten C____ mit diesem Protokoll seinerseits zu ihr gekommen. Darin habe er notiert, das Baby trinke gerade. Auf Nachfrage habe er jedoch gemeint, dass es vielmehr schlafe, der Schoppen sei aber bereit. Als die Betreuerin drei Stunden später – nachdem C____ weggegangen sei – nochmals gekommen sei, habe B____ wieder heftig geweint (Akten S. 552). Ähnliches habe sich am 13. Oktober 2015 ereignet. Am 16. Oktober, als sich die weinende Berufungsklägerin habe erholen und das Baby etwas abgeben wollen, habe C____ angerufen und gefragt, wer im Zimmer sei. Als die Berufungsklägerin ihm geantwortet habe, dass es nur die Betreuerin, das Baby und sie selbst seien, habe er angefügt: «und das bleibt auch so» (Akten S. 554).

Am 17. Oktober 2015 ist vermerkt, dass C____ grob mit dem Kind umgehe und sich von Pflegerinnen nichts sagen lasse. Er habe sehr aufgebracht reagiert und gemeint, er habe bereits zwei Kinder und wisse, wie man mit Kindern umgehe. An einem weiteren Termin gegen Ende Oktober sei C____ auf die Betreuerin zugekommen und habe gesagt, dass er die Babypflege schon gemacht habe. Er habe sodann beleidigt reagiert, als die Betreuerin ihn gebeten habe, das nächste Mal Hilfe zu holen (Akten S. 562). Am 2. November 2015 ist eine Auseinandersetzung vermerkt, während der das Baby geschrien und die Berufungsklägerin geweint habe. C____ habe sich als Opfer gesehen und sei unter Druck gestanden. Am 10. November 2015 seien die Eltern mit dem Baby gemeinsam zurückgekommen, nachdem C____ es im Hort abgeholt habe. Tags darauf, am 11. November 2015, ist vermerkt, dass das Baby starke Bauchschmerzen gehabt habe. Auch jetzt habe C____ die Betreuerin zunächst gar nicht ins Zimmer lassen wollen; danach habe er sie abgewimmelt, als sie die Babypflege habe machen wollen. Er habe angegeben, dass er diese schon längst gemacht habe. Das Baby habe längere Zeit geschrien. Auf den Folgetag habe C____ den Kinderarzt organisiert, angeblich, weil das Baby leicht erkältet gewesen sei und schlecht Luft bekomme habe – der Kinderarzt habe jedoch gefunden, dass soweit alles normal sei (Akten S. 567). Am 14. November 2015 scheint sich dieses «verdächtige» Verhalten nach einem gemeinsam verbrachten Tag der Eltern mit dem Kind zu wiederholen: Die Betreuerin notiert denn auch, dass «die Babypflege elegant» habe «umgangen werden» sollen, weil das Baby angeblich geschlafen habe. C____ habe sich dann gegen die Anwesenheit von Betreuern während der Pflege überhaupt gewehrt. B____ habe immer mehr während der Babypflege geschrien (Akten S. 568). Am folgenden 15. November habe die Berufungsklägerin ein [...]zäpfchen für das Baby verlangt, wogegen die Betreuerin Bedenken geäussert habe (Akten S. 568). Auch am 16. November habe die Berufungsklägerin die Betreuerin nicht zur Babypflege geholt, obwohl sie darauf angesprochen worden sei. Zuvor sei von einem seitens einer Mitbewohnerin mitgeteilten, im Heim verbreiteten Gerücht die Rede gewesen, wonach C____ das Baby schlage und ausserdem Affären mit anderen Frauen im Heim habe (Akten S. 569).

Am 17. November 2015 habe man C____ während dem Abendessen mit dem Baby alleingelassen. Als dieses geweint habe, sei die Berufungsklägerin aufs Zimmer gegangen und nicht mehr zurückgekommen. Nach dem Wochenende in Begleitung der Mutter der Berufungsklägerin habe diese die Betreuerin am Montag, 23. November 2015, erneut nicht zur Babypflege abgeholt (Akten S. 570). Nachdem die Berufungsklägerin am 24./25. November 2015 wieder mit dem Baby und C____ unterwegs gewesen sei, solle sie einen Zusammenbruch gehabt haben und in die Notfallstation gegangen sein. Das Baby habe wieder starke Bauchschmerzen gehabt. C____ habe sodann am 26. November zur Betreuerin gesagt, dass er keine Nerven mehr habe und am liebsten alles hinschmeissen würde. Am 27. November 2015 ist im Journal wieder starkes Weinen des Babys vermerkt, es habe sich kaum beruhigen lassen. Die Berufungsklägerin sei weinend zusammengebrochen und C____ habe gedroht, sie zu verlassen, wenn sie «jetzt nicht sofort erzählt, warum sie weine»; schliesslich habe er berichtet, das Baby habe sich den Kopf am Bettrand angestossen, die Pflegerin habe aber keine Verletzung entdeckt (Akten S. 572). Am Standortgespräch vom 27. November 2015 wird vermerkt: «Neu brauchen sie am Wochenende keine Begleitperson mehr, welche über Nacht anwesend ist», es reiche, dass zwei Mal am Tag – morgens und abends – jemand vorbeikomme im Stil einer Babypflege und dass diese Person im Notfall erreichbar sei (Akten S. 572). Am 28. November 2015 seien C____ und die Berufungsklägerin dann allein in ihrer Wohnung gewesen, sehr gereizt zurückgekommen und hätten gemeint, die Babypflege sei schon gemacht. Die Betreuerin habe darauf bestanden, beim nächsten Wickeln dabei zu sein. Die Berufungsklägerin habe ein kleines Hämatom am rechten Oberschenkel des Babys entdeckt; keiner habe sich erklären können, wie das entstanden sei (Akten S. 573). Das Baby habe sehr geweint. C____ habe versucht, die Kleine zu beruhigen, «auf eine Art, die nicht liebevoll wirkt», die Berufungsklägerin habe scheinbar auch Mühe damit gehabt, «kann es ihm aber nicht sagen» (Akten S. 573). Am folgenden Tag, dem 29. November 2015, sei C____ sehr gereizt gewesen. Die Berufungsklägerin habe angegeben, das Baby schon zuhause geduscht zu haben. Der Kinderarzt sei am nächsten Tag vorbeigekommen und habe im Beisein einer Betreuerin das Baby im Hinblick auf Koliken kontrolliert und ihm auch in den Hals geschaut. Er sei zum Schluss gekommen, dass mit dem Baby alles in Ordnung sei, es sei aber mit dem Gewicht an der unteren Grenze. Die Betreuerin habe etwas Zweifel an seinem Vorgehen gehegt, insbesondere am regelmässigen Verabreichen von [...], worauf er aber abgewiegelt habe (Akten S. 574). Am 1. Dezember 2015 wird wieder berichtet, dass die Berufungsklägerin offenbar die Unwahrheit gesagt habe, um die Betreuerin von der Babypflege abzuhalten: «A____ war heute verschlafen. Laut eigener Aussage habe sie ihre Tochter geweckt, Babypflege gemacht und angezogen. Dies in 4 Minuten» (Akten S. 575). Abends habe D____ (Mitbewohnerin des Mutter-Kind-Hauses) das Baby betreut, es habe viel geschrien.

Am 2. Dezember 2015 sei die Berufungsklägerin «sehr verunsichert» gewesen und habe das Baby abgegeben. Sie habe ständig gesagt «sie würde gern in die Notfall gehen». Eine Betreuerin habe beobachtet, dass das Baby Schmerzen beim Wickeln gehabt habe, wenn die Beine bewegt würden. Nachdem die Berufungsklägerin mit dem Baby im UKBB gewesen (18.00 Uhr) und um 21.00 Uhr der erste Anruf von dort gekommen sei (dass das Spital weitere Abklärungen machen müsse), sei D____ ins Büro gestürzt und habe gesagt, ob die Betreuerin denn wisse, dass das Baby C____ vor ein paar Tagen aus den Händen gefallen sei und sich den Kopf böse angeschlagen habe. Am nächsten Tag sei die Berufungsklägerin zurückgekommen, habe geweint, jedoch C____ in Schutz genommen. Auch als dessen Mutter angefragt habe, was er gemacht habe, habe die Berufungsklägerin ihn in Schutz genommen. C____ sei nicht im Spital erschienen und habe es auch nicht vorgehabt (Akten S. 576).

Die Hebamme, die zeitweise beigezogen worden sei, habe grosse Bedenken angemeldet, ob die Berufungsklägerin in der Lage sei, das Baby selbst zu versorgen. Sie habe die Berufungsklägerin als «emotional verarmt, orientierungslos, zeitlos und ohne eigenes Körperempfinden» empfunden (Akten S. 551). Zudem habe die Hebamme den Eindruck, dass die Berufungsklägerin «nicht ganz ehrlich» sei und unter Druck «irgendeine Antwort» gebe, auch wenn diese nachweislich falsch sei.

3.4.3 Sodann liegt die Auswertung der Mobiltelefone der Berufungsklägerin sowie von C____ vor. Die beiden Mitbeurteilten hatten mehrfach täglich Kontakt – via [...], SMS und Messenger. Die Nachrichten beinhalten jedoch wenig relevante Hinweise für den vorliegenden Fall. Immerhin geht aus ihnen hervor, dass die Berufungsklägerin wohl mit dem Baby überfordert war (einmal hört man das Baby auf einer Sprachnachricht auch schreien; da war die Berufungsklägerin aber offenbar allein mit ihm) und dass sie sich im Mutter-Kind-Haus nicht glücklich gefühlt und nach Hause gewollt habe (Akten S. 206, 225).

Nach der Entdeckung der Verletzungen bei B____ äusserte sich die Berufungsklägerin gegenüber verschiedenen Leuten aus ihrem Umfeld darüber, dass ihr die Tochter weggenommen worden sei, nachdem man beim Baby sieben Knochenbrüche festgestellt habe. Sie und ihr Freund würden das Baby zurückhaben wollen. Sie könne sich gemäss ihren Nachrichten nicht erklären, woher die Knochenbrüche stammten. Konkret jemanden anderen als Urheber mag sie aber auch nicht annehmen – letztlich schliesst sie eine andere Urheberschaft gar aus, wie die folgende Konversation mit ihrem Bekannten E____ zeigt (wobei hervorzuheben ist, dass die Art, wie sie das Vorgefalle zur Sprache bringt, was etwas eigenartig anmutet): «Hey [...]¨wie gotz euch?? Chönet ihr öber bruche wo mol uf euchi kidis duet luege???» und erklärt auf die Entgegnung, warum sie frage: «Jo, ich machs so gern und ich mag euchi chinder. Und au für ablenkig» – worauf sie gefragt wird, wovon sie Ablenkung brauche: «Jo will die chlei nüm bi uns isch»; sie sei im Heim und werde in eine Pflegefamilie gegeben (Akten S. 231). Der Bekannte erkundigt sich nach ihrer Schilderung, dass das Baby sieben Knochenbrüche gehabt habe, ziemlich skeptisch: «7? vo was gits das?», worauf die Berufungsklägerin meint: «Wüsse mir nid», worauf der Bekannte antwortet: «??? das chani mir aber jetzt ehrlich gseit schlecht vorstelle well dini tochter isch jo grad emol e halbs joor alt oder? die losch doch nid elei und denn muesstisch jo öppis gmerkt ha. oder gseh ich das falsch». Die Berufungsklägerin antwortet: «Jo sie wird am [...] 6 mönet alt ich hans gmerkt will sie recht hat ah fo schreie wen seh am Oberschenkel ah glengt hesch. Aber sie hät kei blaui fläcke ka. Woni im muetterchindhuss no gsi bin isch sie bim nachtesse im zimmer gsi bi mim schatz oder wen er nid ume gsi isch den isch sie nur eh lei im zimmer gsi wen sie im bettli tschlofe hat. Den hani eifach Babyphone bi mir ka» (Akten S. 231 f.).

Sodann liegt ein [...]-Chatverlauf mit F____, der Mutter von C____, vor. Sie scheint relativ rasch Schlimmes zu ahnen, als die Berufungsklägerin ihr aus dem UKBB schreibt. Sie will unbedingt mit ihrem Sohn reden und wird etwas ungehalten. Als die Berufungsklägerin dann von den Brüchen an beiden Unterarmen und am Oberschenkel berichtet, reagiert die Grossmutter mit: «Wie solls mir do goh ?? Ich bi truurig enttüscht schockiert und chas nid glaube was isch verdammt nomol passiert !!!!!!!! Und was isch mit de auge?». Die beiden telefonieren dann. Diese Reaktion – Trauer, Wut, Entsetzen und vor allem: Enttäuschung – wäre kaum zu erklären, wenn die Grossmutter nicht spontan von einer Verursachung der Brüche durch das Elternpaar selbst ausgegangen wäre. Beim Verdacht auf einen dritten Täter wäre jedenfalls Enttäuschung nicht ins Spiel gekommen – stattdessen hätte die Grossmutter zweifellos als erstes gefragt, woher denn diese Verletzungen stammten, wer diese verursacht habe. Das hat sie nicht getan. Stattdessen fragt sie etwas später «Jo A____ hesch dir überlegt ob öbbis sunnscht passiert isch bi dir??» und meint auf die Antwort der Berufungsklägerin, sie sei «nur no am überlege»: «Jo mach das». Sie teilt mit, dass sie nun in [...] losfahren würden und dass die Berufungsklägerin doch sagen solle «sie solle warte vo de rächtsmedizin» (Akten S. 239).

Die Berufungsklägerin ihrerseits schreibt in diesem Kontext, sie habe «so angscht die chlei und dr C____ verliere» (Akten S. 239). Auch das lässt sich bereits in die Richtung deuten, dass die Berufungsklägerin von einer Verursachung der Verletzungen durch sie selbst oder C____ ausging. Sonst hätte der Fokus darauf gelegen, den wahren Verursacher zu finden und es wäre viel mehr auch Wut auf diesen Dritten im Vordergrund gestanden – der ja nicht nur die mögliche Wegnahme der Tochter ausgelöst, sondern diese an allererster Stelle massiv misshandelt hätte. Dass die Sorge der Berufungsklägerin in diesem Moment – noch im Spital und während der Abklärung der erheblichen Verletzungen der Tochter – nicht primär dem Wohlergehen der Tochter und allenfalls deren weiterem Verbleib, sondern ebenso der Beziehung zum Freund gilt, zeigt zudem, wie stark die Berufungsklägerin von diesem abhängig war. Bei den Chat-Gesprächen mit Bekannten aus dem Mutter-Kind-Haus ist ansonsten noch auffällig, dass die Berufungsklägerin wenig engagiert ist, was das Zurückholen der Tochter betrifft. Sie ist nicht so richtig bereit, einen Anwalt dafür beizuziehen – dies wolle ihr «Schatz» nicht und überhaupt sei es teuer – und lässt sich auch durch die deutlichen Worte und Ratschläge ihrer Kollegin nicht dazu motivieren (Akten S. 250-256).

In späteren Chatverläufen mit der Grossmutter väterlicherseits erklärt die Berufungsklägerin schliesslich auch, dass zwei weitere Personen – [...] und [...] – zwar von einer Mitbewohnerin des Mutter-Kind-Hauses als potentielle Urheber der Verletzungen erwähnt worden seien, dass sie selbst aber gesagt habe, dass die zwei nichts gemacht hätten (Akten S. 241).

3.4.4 Des Weiteren liegen die Aussagen von G____, die mit der Berufungsklägerin im Mutter-Kind-Haus war, vor. Sie beschreibt den Umgang der Berufungsklägerin mit dem Baby als «normal», doch habe sich diese «viel mehr auf andere Sachen konzentriert». Sie sei etwa «die ganze Zeit nur am Natel, weil sie mit dem Freund Streit hatte», was öfter der Fall gewesen sei (Akten S. 373). Sie berichtet, dass sie mit der eigenen Tochter am gleichen Tag wie die Berufungsklägerin im Spital gewesen sei. Sie selbst habe zur Berufungsklägerin gesagt, sie solle zum Arzt gehen, weil das Schreien von B____ «nicht mehr normal war» (Akten S. 374). B____ habe den ganzen Tag geweint; G____ kenne das von ihrem Kind so nicht. Sie habe nicht nur geschrien, wenn sie Hunger gehabt habe oder die Windel voll gewesen sei, sie habe immer geweint. Es sei kein normales Weinen gewesen, ein echtes Weinen, «kein Motzen», es sei vielmehr ein Schreien gewesen, «sehr übertrieben». B____ habe immer lange geschrien. Es sei «Schmerz-Schreien» gewesen, «so ein nervöses Schreien». Und man habe gemerkt, dass B____ selbst auch sehr unruhig gewesen sei. «Aber das ist ja klar, wenn die Eltern so miteinander Streit haben, das ist für das Kind auch nicht normal» (Akten S. 376). Körperliche Übergriffe auf das Baby habe sie nie mitbekommen oder gesehen (Akten S. 376).

C____ beschreibt sie als aggressiv, «sehr streng» und immer schlecht gelaunt. Er habe der Berufungsklägerin gedroht, mit ihr Schluss zu machen, wenn sie länger im Mutter-Kind-Haus bleibe. Hilfe von G____ – obwohl von der Berufungsklägerin gewünscht – habe er abgelehnt und sei auch gegenüber ihr selbst aggressiv gewesen. Die Berufungsklägerin sei sehr unter Druck von ihm gestanden und, so der Eindruck von G____, «sehr abhängig von ihm» gewesen; sie habe nichts allein gemacht. Sie sei ihm «wie hörig» gewesen (Akten S. 375). Sie habe ihn auch angerufen, um zu fragen, ob er an jenem Tag ins Spital mitkommen würde. Das habe er abgelehnt, «denn sie habe sich ja entschieden, ins Spital zu gehen». Er habe oft gesagt, dass er Schluss machen würde, wenn sie nicht das machen würde, was er wolle (Akten S. 377).

G____ beschreibt dann auch – zurückhaltend – dass die Berufungsklägerin nicht richtig auf die Bedürfnisse des Kindes habe eingehen können, auch hinsichtlich Körperpflege, und eine gewisse Gleichgültigkeit an den Tag gelegt habe, einerseits gegenüber Ratschlägen und Hilfe, andererseits auch gegenüber der Tatsache, dass das Baby in fremde Obhut genommen worden sei: «Ich habe noch Kontakt zu ihr und man merkt gar nicht, dass die Kleine nicht bei ihnen ist. Ich habe sie gefragt, ob sie die Kleine vermisst. Sie meinte nur, ‹ja schon›. Es ist mir ein bisschen komisch rübergekommen. Aber es ist sehr schwer einzuschätzen, denn sie ist eine sehr ruhige Person» (Akten S. 377). Auf die Frage, wie die Berufungsklägerin auf den ersten Verletzungsbefund reagiert habe, meint G____: «Sie hat mir einfach gesagt, dass sie sich das nicht vorstellen kann. Sie meinte sie habe das nicht gewusst und hat sich gleich verteidigt. Sie mussten dann noch mehr Untersuchungen machen und ich fragte sie, ob es bei ihr geht. Sie meinte ja schon, es mache sie einfach traurig. Aber es ist auch schwer bei solch einer Person, die nie wirklich Gefühle zeigt, wie man das werten soll» (Akten S. 378).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb G____ vor allem, dass sie die Schreisequenzen fast den halben oder den ganzen Tag nicht mehr normal gefunden habe und daher dann auch die Berufungsklägerin motiviert habe, mit dem Baby ins UKBB zu gehen – sei selbst habe mit ihrer Tochter sowieso dorthin gemusst (Akten S. 720). Im Weiteren machte sie Aussagen zu den Streitereien zwischen den Eltern und dass ihr C____ nicht eben sympathisch gewesen sei. Sie bestätigte im Übrigen ihre früheren Aussagen auf deren Vorhalt und meint auf Frage, von körperlichen Übergriffen habe sie nie etwas mitbekommen (Akten S. 721).

3.4.5 Die Mutter der Berufungsklägerin, H____, hat (angeblich) nicht allzu viel mitbekommen; sie sei in die Pflege des Babys nicht sehr involviert gewesen. Sie schilderte einerseits die Überforderung ihrer Tochter mit dem Baby, andererseits auch die nicht unproblematische Paarbeziehung zwischen C____ und der Berufungsklägerin (Akten S. 448 ff.). Sie machte sodann Aussagen zur Reaktion ihrer Tochter, als sie von den Verletzungen erfahren habe. Sie sei schon erschrocken, habe sich dann aber auf Frage «total verschlossen» und nur gemeint, «sie sei das nicht gewesen und fertig», sie sei auch viel in ihrem Zimmer gewesen (Akten S. 453 f.). Sie selbst könne sich nichts anderes vorstellen als einen Sturz vom Wickeltisch (Akten S. 453 f.).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte H____ nichts Neues beitragen. Sie sagte im Wesentlichen gleich aus wie bei ihrer ersten Einvernahme. Auf Frage der Verteidigerin der Berufungsklägerin betonte sie, dass sie an den Wochenenden, an welchen sie Betreuungsfunktion gehabt habe, keinen der beiden Elternteile mit dem Baby allein gelassen habe, sie habe ja die Aufsichtspflicht gehabt. Sie sei auch immer in Hörweite gewesen, wenn das Paar beim Kind gewesen sei (Akten S. 722 f.).

3.4.6 Ferner liegen auch Aussagen von F____ vor. Sie schilderte an der ersten Einvernahme vom 13. April 2016 Aufschlussreiches über die Beziehung zwischen ihrem Sohn und der Berufungsklägerin: Die Beziehung sei «schwierig» und wohl für beide belastend gewesen (Akten S. 457, 458). Sie führte aus, dass sie schon denke, dass sich die beiden gegenseitig liebten und bräuchten, sei sich aber «da nicht ganz sicher. Was mir sehr aufgefallen ist, was auch immer wieder kommt. Sie liebt ihn abgöttisch. Sie sagt auch, dass es nichts Wichtigeres gibt als ihn. Es macht den Anschein, dass das Kind Mittel zum Zweck war, um C____ an sie zu binden» (Akten S. 458). Auf Frage meinte sie, sie wisse ehrlich gesagt nicht, ob ihr Sohn abschätzen könne, was Liebe sei. Er sei aber lieb mit der Berufungsklägerin, sobald diese anfange zu weinen (Akten S. 458). Überhaupt sei er «ein Lieber, aber er wird schnell laut, aber nicht gewalttätig» (Akten S. 456). Wenn die Berufungsklägerin ihm keinen Grund für ihr Weinen angeben könne, werde er «jeweils wütend, aber ist noch nie handgreiflich geworden» (Akten S. 458). Die Berufungsklägerin sei «wahnsinnig eifersüchtig, das kommt auch noch dazu» und habe C____ verschiedentlich entsprechende Vorhaltungen gemacht, bis dieser wütend geworden sei. Sie selbst habe die Berufungsklägerin auch gefragt, ob sie Angst vor C____ habe. Diese habe verneint, da er ihr ja auch nichts mache (Akten S. 458 f.). Der Berufungsklägerin sei «nicht bewusst, was passiert ist. Sie hat das in [...] herumerzählt, hat darüber Einträge im [...] gepostet. Wie wenn es sich um eine Schönwettermeldung gehandelt hätte. Sie hat B____ auch nach dem Vorfall im Kinderspital besucht. Wenn sie dann mit ihr gesprochen hat, sagte sie zu ihr: ‹Du dörfsch halt jetzt nit mit koo. D’Ärzt hän das verbotte.› Sie hat halt auch eine kleine Behinderung» (Akten S. 458).

Auf die Frage nach dem Umgang mit dem Baby meinte F____, die Berufungsklägerin habe das Baby jeweils nicht lange gehabt, sondern rasch «an C____ weitergegeben», es sei daher schwierig zu beurteilen, wie sie mit dem Kind umgehe. C____ sei ein sehr liebevoller Vater. Sie schilderte aber auch, dass beide nicht fähig seien, ein Kind zu erziehen: «Ich glaube nicht. Unter Mithilfe vielleicht schon, aber so, sicher nicht» (Akten S. 460). Nach Hinweis auf die verschiedenen Berichte über ihren Sohn räumte sie schliesslich ein, dieser sei «leicht gestresst. Dann wird er laut und flucht. Dann kann es vorkommen, dass er auch gegen die Wand schlägt oder einen Tritt an einen Stuhl gibt. Er kann aber auch sagen, was für Bedürfnisse er hat» (Akten S. 462). Eine Situation, wie sie ihr Sohn geschildert habe – dass er seine Mutter anrufe, bevor er die Nerven verliere und sie dann das Baby nehme und ihn sowie die Berufungsklägerin herausschicke – sagte der Berufungsklägerin nichts. Aus ihrer Sicht habe es, soviel sie sich erinnern könne, eine solche Situation nie gegeben (Akten S. 463).

3.4.7 Sodann liegen die Aussagen von C____ vor. Hierbei ist jedoch vorwehzuschicken, dass die Aussagen, welche er anlässlich der Einvernahme vom 2. November 2016 zum hier interessierenden Tatvorwurf der Kindsmisshandlung machte (er wurde an derselben Einvernahme auch zur Pornografie befragt) gemäss Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 4. April 2017 (Akten S. 342 ff., 348) nicht verwertbar sind, weil das Teilnahmerecht der Berufungsklägerin verletzt wurde.

C____ ist für finanzielle Belange verbeiständet; kann nur mit Mühe lesen und rechnen. Er arbeitet an einer geschützten Arbeitsstelle ([...]) (Akten S. 428).

An der ersten Einvernahme (12. April 2016, Akten S. 428 ff.) bestritt der vehement, dass er eine cholerische Seite besitze bzw. zu aggressiven Ausbrüchen neige. Auch die Darstellung der Berufungsklägerin, er habe anlässlich eines Streits gedroht, er werde die Tochter «an eine Wand knallen», sei gelogen (Akten S. 438-440). Auf die entsprechenden Protokoll-Einträge des Mutter-Kind-Hauses angesprochen und auf Frage, ob dies alles frei erfunden sei, meinte er nach langem Überlegen: «Ich weiss nicht mehr was ich sagen soll. Wenn die das vom Mutter Kind Haus so geschrieben haben, dann war das so. Ich bin nie handgreiflich geworden, ich habe nur Wörter gesagt» (Akten S. 440).

Die konkreten Tatvorwürfe bestritt er rundweg und brachte sofort Erklärungen vor, weshalb er es gar nicht gewesen sein könne («es hat von der Zeit her nicht gereicht [...] Ich war nicht da. Ich war an der Arbeit. Ich bin am Abend dort hin Frau A____ und B____ gute Nacht sagen und dann bin ich nachhause. [...] Sie war unter der Woche dort. Am Wochenende war sie manchmal bei mir», Akten S. 432). Er beteuerte dann, mit dem Baby nie überfordert gewesen zu sein, schliesslich habe er schon zwei Kinder, meint aber gleichzeitig, wenn er überfordert gewesen sei, habe er jeweils seine Mutter angerufen, die ihn dann mit der Berufungsklägerin herausgeschickt habe. Auf Vorhalt, dass er demnach doch gelegentlich überfordert gewesen sei, meinte er, das liege am Verhalten der Berufungsklägerin, welches ihn jeweils nervös mache (Akten S. 434 f.).

Mit der Berufungsklägerin habe er «ab und zu, aber nicht zu heftig» Streit. Auf Nachfrage stellte sich dies als «pro Woche etwa 2 Mal» heraus und solle darin bestanden haben, dass er «hör uff mit einem starken Ton» sage, worauf die Berufungsklägerin davongelaufen sei (Akten S. 435). Auf nochmalige Frage fügte er sodann an, er habe seiner Freundin «schon mal gesagt, wenn es ihr nicht passt, kann sie die Kleine nehmen und zurück ins Mutter Kind Haus gehen, dann kann ich mein Wochenende alleine in Ruhe verbringen. Das habe ich ihr aber in einem ruhigen Ton gesagt» (Akten S. 437). Auf die Frage, ob und wie es ihm jeweils gelungen sei, das Baby zu beruhigen, meinte C____, er habe B____ jeweils auf den Arm genommen und sei mit ihr in der Wohnung herumgelaufen. «Das hat auch mich dann beruhigt». Daraufhin schilderte er von sich aus, dass ihm im Mutter-Kind-Haus «aufgefallen [sei], dass als ich sie wickeln wollte, etwas nicht in Ordnung war. Als ich sie an den Beinen nach oben heben wollte, hat sie angefangen zu schreien. Da habe ich einem Betreuer gesagt, dass hier etwas nicht in Ordnung sei. Erst am 2. Dezember habe ich herausgefunden, dass sie die Brüche hatte. Vorher habe ich davon noch nichts gehört» (Akten S. 437). Er brachte auch diverse Erklärungen für die Verletzungen des Babys vor, die aber vom Gutachten allesamt verworfen wurden; zugleich widerspricht er früheren oder von der Berufungsklägerin vorgebrachten Erklärungsversuchen (Akten S. 440 ff.).

An der Konfrontationseinvernahme mit der Berufungsklägerin bestritt C____ – ebenso wie die Berufungsklägerin – auf konkreten Vorhalt der Verletzungen, diese auf die im Gutachten beschriebe Weise verursacht zu haben. Auch verneinte er, gesehen zu haben, ob die Berufungsklägerin mit dem Baby grob umgegangen sei, so dass dieses zum Beispiel geweint habe (Akten S. 313). Zur einen von der Berufungsklägerin geschilderten Vermutung, dass etwas in ihrer Abwesenheit passiert sein könnte, äusserte sich C____ nicht (Akten S. 311). Auf die von der Berufungsklägerin früher geschilderten beiden Vorfälle (Füsschen herunterdrücken, so dass es geknackt habe, Handgelenk herumbiegen) angesprochen meinte C____: «Ich kann mich nicht erinnern» (Akten S. 311).

3.4.8 Schliesslich liegen noch die Aussagen der Berufungsklägerin selbst vor. Diese hat einen Beistand, um sie zu vertreten und zu unterstützen – gemäss ihren Aussagen «für schriftliche Sachen, Amtssachen und das Finanzielle» (Akten S. 382). An der ersten Einvernahme vom 12. April 2016 (Akten S. 382 ff.) schilderte die Berufungsklägerin die Beziehung zu C____ als schwierig. Wenn er von der Arbeit nachhause komme, müsse sie damit rechnen, seine schlechte Laune abzubekommen. Es gäbe dann Diskussionen. «Und wenn er ganz wütend ist, kann es sein, dass etwas fliegt». Er sei «halt sehr schnell aufbrausend und wird schnell wütend oder aggressiv», dann schreie er in der Wohnung, und es fliege die Fernbedienung oder das Natel oder solche Sachen. «Und wenn das nichts nützt, kann es sein, dass er gegen die Wand schlägt oder raus geht. Dann kommt er für 2 Stunden nicht mehr. Oder er zieht sich zurück ins Schlafzimmer. Dann muss man ihn in Ruhe lassen» (Akten S. 384). Auf die Frage, was sonst passiere, meinte sie, es könne sein, dass das Ganze dann von vorne anfange, er herumschreie und «Wörter fliegen, die er nicht so meint». Auf die Frage, ob es je zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, meinte sie aber: «Nein, nie» (Akten S. 384 f.). Auf mehrfaches Nachhaken schilderte die Berufungsklägerin dann auch – wenngleich sehr zurückhaltend – Ausfälligkeiten von C____ gegenüber dem Spitalpersonal anlässlich der Geburt (Akten S. 386 f.). Sie erklärte aber, als sie seinen Charakter beschreiben sollte, er sei sehr temperamentvoll und impulsiv, «leider zu schnell auf 180 oben», sonst aber «ganz ein Lieber», der eine Frau oder ein Kind nicht weinen oder leiden sehen könne (Akten S. 390). Auf Frage, ob sie sich Beleidigungen von C____ gefallen lasse, meinte sie, sie wehre sich nicht gross, denn das würde es nur schlimmer machen. Sie könne sich aber nicht vorstellen, dass er dann handgreiflich würde. Er habe immer gesagt, dass er lieber in eine Wand schlage, als eine Frau oder ein Kind (Akten S. 402 f.). Nach seinen Ausrastern könne man meistens mit ihm reden. Er schreibe dann oft jemandem oder rufe seine Mutter an und bespreche das mit ihr (Akten S. 403). Sie erwähnte sodann, C____ sei «sehr schnell gestresst, darum bekomme ich es jeden Abend ab, wenn er von der Arbeit heimkommt» (Akten S. 417). Zuletzt meinte sie noch, sie habe vermutet, dass C____ ihr die Schuld geben könnte, damit er sie los sei, er habe schon ein paar Mal gesagt, dass er «die Nase voll von mir hat» (Akten S. 414). Sie schilderte zudem noch eine Situation, bei welcher sie C____ nachgegeben habe, als er einen Abend zu zweit – ohne die Tochter – gewünscht habe; sie «sage halt einfach zu schnell ja und Amen» (Akten S. 415). Dass ihre Tochter fremdplatziert sei, fand die Berufungsklägerin «schon schwer». Die Berufungsklägerin führte ferner aus, dass C____ jeweils auch eine Stunde allein mit der Tochter gewesen sei (Akten S. 392 f.). C____ wüsste nicht, wie es zu den Verletzungen von B____ gekommen sei. Dann beschreibt sie einen Unfall wohl in der zweiten Novemberhälfte, der unter ihrer Aufsicht passiert sein solle: ein Krabbelkind auf Besuch habe B____ vom Bett gestossen und beim Auffangen habe sie selbst ihre Tochter zu fest an der Rippe erwischt. Die andere Mutter habe das nicht mitbekommen, weil sie auf der Toilette gewesen sei. Dass C____ grob mit der Tochter umgegangen sei, bestätigte die Berufungsklägerin nicht, sie könne sich nicht an solches erinnern (Akten S. 389 f.). Sie erklärte allerdings, dass er «schon gestresst» sei, wenn die Tochter länger weine, «Nicht so extrem, aber schon gestresst» (Akten S. 418). Als sie konkret auf die festgestellten Verletzungen angesprochen wird (wie sie sich diese erkläre), meinte sie: «Wir wissen es nicht. Ich auch nicht. Es kann schon sein, dass C____ mir etwas verheimlicht, dass etwas passiert ist» (Akten S. 394). Die Zuständigen im Hort hätten gemeint, es könne auch von ihnen sein (Akten S. 394). Dann schilderte sie einen Vorfall, bei dem C____ ihr die Tochter aus den Händen habe nehmen wollen (Akten S. 395) und begann, als man ihre Aussagen als Schutzbehauptungen zurückwies, zu weinen. Sie beschrieb dann einen weiteren Vorfall, der auf mangelnde Aufsicht im Hort zurückgegangen sei, erwähnte noch einen Biss durch ein anderes Kind und Weiteres (Akten S. 395). Auch auf die konkreten einzelnen Verletzungen angesprochen fielen ihr jedes Mal wieder neue Begebenheiten ein, die meist mit anderen Kindern zusammengehangen seien (Akten S. 398 f.).

Die Berufungsklägerin gab jedoch dann doch ein paar Hinweise auf einzelne Vorkommnisse: «Das einzige was ich weiss ist, dass C____ in der Wut einmal die beiden Füsschen runtergedrückt hat. Und ob da etwas passiert war, als ich nicht da war, weiss ich nicht […]», «Also er hat sie nicht fest heruntergedrückt. Einfach so, dass sie sich nicht verletzt. Er war im Schneidersitz. Und sie ist darin gelegen. Er wollte die Füsse runter machen, damit sie die Füsse nicht einklemmt. Er hat mich erst gerufen, als sie geschrien hat. Ich weiss nicht ob sie da das schon hatte. Wenn B____ lange gelegen ist und man sie dann hoch hob, hat es manchmal geknackt. Wir haben da schon gedacht, dass etwas kaputt ist. Aber der Arzt meinte es sein normal. Also die vom Mutter-Kind-Haus meinten sie, dass C____ grob mit B____ umgegangen ist. Aber seine Mutter und andere meinen, dass er sehr gut mit ihr umgehen würde. Die vom Heim meinen, dass sie es sich nur C____ zutrauen können, denn er ist nur dort ein paar Mal so aggressiv aufgefallen. […] Ich kann mir nicht vorstellen, dass das von C____ ist, auch wenn er manchmal so aggressiv ist» (Akten S. 395 f.). Schliesslich berichtete sie noch von «gewissen Sachen», die C____ gesagt habe und die ihr heute noch im Gedächtnis herumschwirrten. Davon habe sie nie jemandem erzählt. Einmal etwa, als sich die Kleine nicht habe beruhigen lassen und die Eltern gestritten hätten: «Er hat gesagt, wenn ich nicht sofort die Kleine beruhige, kann es sein, dass er sie packt und gegen eine Wand knallt. Und halt andere Wörter ‹ich wollte sie gar nicht›, oder warum ich die Kleine überhaupt auf die Welt gesetzt habe, es wäre ihm lieber, wenn ich sie abgetrieben hätte. Aber er ist dann davon gelaufen. Ich habe die Vermutung, dass er irgendetwas vor mir verheimlicht» (Akten S. 397). Des Weiteren sagte sie aus: «Das einzige, was C____ einmal passiert ist, dass er ihr einmal im Stress das Handgelenk herumgebogen hat», das sei etwa zwei Wochen vor dem Vorsprechen in der Notaufnahme geschehen (Akten S. 398). Auf den Vorhalt, dass sie immer wieder erzähle, was C____ dann doch noch passiert sei, meinte sie: «Er sagt mir nur das vom Füsschen runtergedrückt und vom Ärmchen» (Akten S. 398). «Also so wie ich es gesehen habe, also er hat es an meinen Füssen gezeigt, ich habe es nicht gesehen. Er hat sie einfach runtergedrückt. Er hatte Arbeitshosen an und etwas Scharfes drin. Deshalb hat er sie runter gedrückt, dass sie sich nicht verletzt. Also er ist gesessen im Schneidersitz und sie ist da drin gelegen. Die Füsse auf seinem Oberschenkel. Er hat sie etwas raufgezogen und die Füsse runtergedrückt, damit sie sich eben nicht verletzt» (Akten S. 403). Bereits hier gilt es zu konstatieren, dass sich diese Beschreibungen nicht mit der ursprünglichen Aussage decken, wonach C____ «in der Wut» einmal die beiden Füsschen heruntergedrückt habe. «Er sagte es mir so, dass er nicht wollte, dass sie sich daran verletzt. Sie hat so mit den Füssen gestrampelt. Er hatte Angst, dass sie dort dran kommt und er hat dann die Füsse runter gedrückt. Und er hat gesagt, dass es dort etwas geknackt hat. Ich habe das dort im Heim auch gesagt. Die haben mir auch gesagt, dass die Knochen nicht so schnell brechen. Aber ich habe ihnen gesagt, dass es schon sehr geknackt hat. Deshalb ist dann auch der Kinderarzt gekommen und hat gesagt, dass nichts ist. Der hat auch geschaut. Aber da war nichts» (Akten S. 403). Sie umschrieb den Vorgang noch mehrfach und betonte jedes Mal, dass C____ die Füsschen nur «fein» heruntergedrückt habe. Auf den Hinweis, dass sie das demnach also alles gesehen habe, meinte sie, dass dies nur das Herunterdrücken betreffe: «Ich habe ihm noch gesagt, was er denn da macht. Er soll ihr ja nicht weh tun. Ich bin dann zu ihm, denn von weitem hat das anders ausgesehen. Er meinte dann, nein, nein, er mache ihr schon nicht weh. Und in dem Moment hat es dann geknackt» (Akten S. 404). B____ habe dann wohl so 2-3 Minuten geschrien, aber wohl nicht vor Schmerz, sondern vor Schreck. C____ sei selbst auch erschrocken und habe gemeint, dass da irgendetwas kaputt sei, Knochen oder sonst irgendwo. Sie seien aber am gleichen Tag noch zum Arzt gegangen und «laut Arzt und laut Röntgenbildern ist nichts passiert» (Akten S. 405). Das sei Anfang November gewesen (Akten S. 405).

Zur Armverletzung äusserte sie sich auf Rückfrage dann auch noch näher. Das sei etwa zwei Wochen vor ihrer Vorsprache im UKBB gewesen, also gegen Ende November 2015. Eine Betreuerin oder der Chef hätten gesehen, dass C____ dem Baby den Arm verdreht habe und dies als grob empfunden (zum einzelnen: Akten S. 405 f.). Sie selbst habe damals kein Knacken gehört (Akten S. 406). Auf den an sie selbst gerichteten Vorhalt, das Beinchen von B____ verdreht zu haben, so dass der Knochen brach, meinte die Berufungsklägerin: «Ich mag mich nicht erinnern, dass irgendetwas passiert ist. Ich mag mich nur daran erinnern wegen dem rechten und linken Arm. Das mit dem Oberschenkel habe ich auch im Spital gesagt, dass ich nicht weiss, woher das ist. Meine Eltern beschuldigen stark C____» (Akten S. 424). Angesprochen auf den Protokoll-Eintrag des Mutter-Kind-Hauses vom 28. November 2015 – Hämatome an B____s Oberschenkel entdeckt nach unbeaufsichtigter gemeinsamer Zeit mit C____ – meinte die Berufungsklägerin, sie könne «nicht genau sagen», woher die Hämatome stammten, «weil ich dort unter der Dusche war. Und er war mit ihr alleine. Und als ich aus der Dusche gekommen bin, hat er gesagt, es sei nichts passiert. Ich glaube, wie hatten sogar Besuch. Eine Kollegin von ihm war bei uns […]». Auf Frage, ob denn etwas passiert sei, antwortete sie: «Nicht dass ich wüsste» […] Gross passiert ist nichts. Sie hätten auf dem Boden mit B____ gespielt «ob dort etwas passiert ist, kann ich nicht sagen» (Akten S. 423). Auf den Vorhalt, sie könne doch sagen, ob etwas passiert sei, sie sei ja dabei gewesen, meinte sie sodann (offenbar bezogen auf die Hämatome): «Ob die vom schnellen Einpacken oder vom Spielen kommen. Das kann ich nicht sagen» (Akten S. 422 f.). Damit konfrontiert, dass es so klinge, als wolle sie mit allen Mitteln C____ in Schutz nehmen, meinte sie: «Weil ich es selbst nicht glauben kann. Und ja Schutz» (Akten S. 408). Auf die Frage schliesslich, weshalb sie ihn so in Schutz nehme, verwies sie auf den Zwiespalt, in welchem sie sich befinde. Man wolle den Eltern glauben und man wolle dem Partner glauben. Es sei während der ganzen Beziehung so ein Hin und Her mit ihren Eltern gewesen (Akten S. 424).

An der zweiten Einvernahme (2. November 2016) gab sie auf den Vorhalt, sie sei gemäss Aussagen von C____ schnell überfordert mit dem Baby und übergebe es ihm direkt, wenn es weine, an: «Ah. Jetzt nicht mehr. Aber es war schon so, wenn C____ das sagt. Ich weiss es nicht mehr. Ich will die Zeit im Mutter-Kind-Haus vergessen» (Akten S. 286). Auf die Frage, wie sie den Umgang von C____ mit der Tochter beschreibe, meinte sie: «Wenn ich ehrlich bin, möchte ich dazu nichts sagen». Sie könne sich nicht erklären, wie es zu den Verletzungen des Babys gekommen sei und könne auch keine Vorfälle nennen (Akten S. 284 f.). Mit C____ habe sie selten darüber geredet, wie es zu den Verletzungen gekommen sei (Akten S. 288). Sie könne nicht sagen, wer B____ die Knochenbrüche zugefügt haben könnte und habe nichts gemacht, was die Verletzungen erklären könnte (Akten S. 288 f.).

An der Konfrontationseinvernahme vom 24. Oktober 2018 (Akten S. 299 ff.) waren die Berufungsklägerin und C____ kein Paar mehr (seit 20. April 2017). Beiden wurden die Befunde des IRM im Detail vorgehalten und mit Bildern (von gezeichneten Figuren und Skeletten) veranschaulicht. Die Fragen, ob sie ihre Tochter so oder ähnlich wie beschrieben gepackt und an ihr gerissen bzw. sie geschlagen, gedrückt oder ihr Beinchen verdreht hätten, verneinten beide – auch, dass sie es bei jemand anderem gesehen hätten (Akten S. 302 ff.) Die Berufungsklägerin erklärte, dass C____ – bei seltenen Gelegenheiten – allein mit dem Baby gewesen sei; er konnte sich daran nicht erinnern (Akten S. 302). Die Berufungsklägerin berichtete ferner – unter Hinweis auf den Rat ihrer Verteidigerin – von einem möglichen Vorfall: «Ich habe gestern mit [...] gesprochen. Sie sagte, ich solle es sagen, aber dazu sagen, dass es nur eine Vermutung ist: Als C____ einmal alleine war mit B____ und ich beim Nachtessen, schrie sie wie am Spiess. Ich wollte nachschauen gehen, aber eine Betreuerin sagte, ich solle ihn machen lassen. Ich vermute, dass in dieser Zeit etwas passiert ist. Ob es tatsächlich so war, kann ich nicht sagen». Auf Frage, wie die Situation gewesen sei, als sie ins Zimmer gekommen sei, gab sie an: «Die Situation war so, dass ich ins Zimmer rannte, die Tür normal aufmachte und reinging. Ich empfand ihn als gestresst, er wusste nicht, was sie hatte. Ich fragte, was er schon alles probiert hatte, er hat aber nicht reagiert. Ich bot ihm an, B____ zu nehmen, er wollte sie mir aber nicht geben». Er habe ihr nichts gesagt. B____ habe sich «irgendwann» beruhigt. «Danach hatten wir beide – vor allem B____ – eine schlaflose Nacht» (Akten S. 310 f.). C____ wollte sich dazu nicht äussern (Akten S. 311). Auf ihre frühere Schilderung betreffend C____ (Füsschen herunterdrücken, bis es knackt) angesprochen, meinte die Berufungsklägerin, sie könne sich nicht erinnern. Zur anderen Schilderung (Handgelenk herumbiegen) gab sie an, «dass es passiert ist, daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Daran, dass ich das damals ausgesagt habe, kann ich mich erinnern» (Akten S. 311). Auf Vorhalt, sie müsse «direkt gesehen haben, wie er mit ihr [B____] grob umgegangen» sei und nichts dagegen unternommen habe, sagte die Berufungsklägerin aus: «Das stimmt so nicht. Betreffend in Schutz nehmen: Ich habe wirklich nicht gewusst, was er mit B____ machte. In meiner Gegenwart hat er nie etwas Falsches gemacht» (Akten S. 311 f.).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 713 ff.) war die Berufungsklägerin relativ wortkarg. Sie gab sich unwissend und äusserte dann noch die Vermutung, es könnte jemand anderes gewesen sein – es hätten so viele das Baby in Obhut gehabt. Sie brachte sogar ihre Eltern als Verdächtige ins Spiel (Akten S. 715). Auf ihre früheren Schilderungen von Vorfällen angesprochen meinte sie, sie könne sich nicht an die Situationen erinnern. Allerdings schilderte sie dann, dass sie den Umgang von C____ mit dem Baby schon als grob empfunden und das auch einer Betreuerin gemeldet habe, aber es habe keine Reaktion gegeben. B____ habe in diesen Situationen mit Schreien reagiert, jedoch nicht lange. Sie habe mit C____ darüber geredet, ihn gefragt, was passiert sei, was mit ihm los sei. Er habe aber abgeblockt (Akten S. 718 f.).

Zuletzt wurde die Berufungsklägerin an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. September 2021 befragt, in deren Lauf sie immer ausführlichere Aussagen zum Vorgefallenen tätigte und teilweise auch verschiedene Umstände schilderte, die sie zuvor nicht erwähnt hatte. Zunächst führte sie noch aus, dass sie nicht wisse, ob die Knochenbrüche bei B____ von C____ stammen würden. Wenn er bei ihr gewesen sei (wenn sie dabei gewesen sei), sei er lieb und liebevoll mit ihr umgegangen. Wenn er vom Arbeiten gekommen sei, sei er aber auch gestresst gewesen. Es sei ihr dann schon aufgefallen, dass er dann nicht so viel Geduld gehabt habe mit der Kleinen. Er habe es zwar nicht so gezeigt, aber er sei innerlich ein bisschen gereizt gewesen. Meistens habe sie es so gemacht, dass sie gesagt habe, er solle sie hinlegen und zum Rauchen nach draussen gehen, sodass er runterfahren könne. Dann habe sie sich um die Kleine gekümmert. Auf Vorhalt, dass sie früher abweichend davon ausgesagt habe, dass es vielmehr sie gewesen sei, die ihm das Kind gegeben habe, wenn sie selbst gestresst gewesen sei und dass sie mitbekommen habe, wie es geknackst habe, gab sie schliesslich an, dass es die beiden erwähnten Vorfälle in der Tat gegeben habe (Akten S. 898). Auf Frage, warum sie in diesen Situationen nicht eingegriffen habe (Schreien, Kind aus der Hand nehmen, Meldung androhen etc.), sagte sie aus, dass sie Angst vor C____ gehabt habe. Zwar habe er sie nie geschlagen, aber dadurch, dass er diverse Aggressionen und Ausbrüche gehabt habe und sie sehr sensibel sei, habe sie Angst vor ihm gehabt. Sie habe ein paar Mal sehr Angst davor gehabt, dass er die Hand gegen sie erheben würde, dies habe er aber nie getan (Akten S. 899). Auf Frage, wie es sich geäussert habe, dass C____ nicht viel Geduld mit B____ gehabt habe, antwortete sie: «Ich habe es gemerkt, dass er […] er hat eine Angewohnheit, wenn er ungeduldig oder unruhig ist, auch allgemein, dann läuft er immer hin und her und versucht alles, um sich und die Kleine zu beruhigen. Daran habe ich es gemerkt, er läuft immer hin und her. Auch an der Tonlage, er redet nicht mehr ruhig, er redet eher […] laut kann man nicht sagen […] eher schnippisch» (Akten S. 899 f.). Sodann schilderte sie auch, dass sie es als Bedrohung empfunden habe, als sie gesehen habe, wie er die Tochter auf aggressive Weise behandelt habe. Auf die Protokolle im Mutter-Kind-Haus angesprochen, dass C____ und sie oft gesagt hätten, die Tochter brauche keine Pflege und schlafe schon, obwohl sie sich noch bewegt habe, und auf Frage was dahintergestanden sei, ob das Haus nichts hätte merken sollen, ob sie das mit C____ abgesprochen habe, brachte sie vor, dass sie nicht wisse, was ihnen dort durch den Kopf gegangen sei, dass sie es ihm wie nachgeredet und auf seine Initiative mitgemacht habe. Sie bereue Vieles, was damals passiert sei (Akten S. 900). Seit dem Jahre 2018 würde sie mit ihrem Psychologen über das Vorgefallene reden. Auf Frage, wie sie auf den Befund des Kinderarztes reagiert habe, gab sie an: «Ich habe ihn angerufen, weil sie recht oft schrie und ich keinen Rat mehr wusste. Ich habe Dr. [...] angerufen, er hat einen Hausbesuch gemacht, also er ist ins Mutter-Kind-Haus gekommen. Er hat gesagt, dass sie 3-Monats-Koliken gehabt habe, die jedes Baby kriegen kann. Ich kann nicht sagen, wer dabei war, ob meine Bezugsperson oder jemand anders. Aber es war ein Betreuer oder eine Betreuerin dabei. Ich habe es nicht direkt dem Arzt gesagt, das ist wahrscheinlich jetzt mein Fehler, aber ich habe danach der Person, die dabei war, gesagt, dass es nicht nur die Koliken sein können. Ich habe ihm gesagt, dass sie schreit, wenn man sie nimmt, wenn man sie ablegen will oder beim Wickeln, beim Übergeben, wenn sie jemand halten will. Das sind für mich keine Koliken. Ich bin nicht mehr sicher, ob ich am gleichen Tag oder einen Tag später dann ins Spital gegangen bin, weil ich gedacht habe, dass da etwas nicht stimmen kann. Ich habe dann ja schlussendlich Recht gehabt. Ich ging mit einer Kollegin aus dem Haus, weil ihre Tochter auch nicht gesund war. Ich war dann die ganze Zeit bei ihr». Auf Frage, ob sie sich damals habe vorstellen können, was es sonst ausser Koliken hätte sein können bzw. was sie befürchtet habe, antwortete sie: «Die Befürchtung, die ich hatte, ist bestätigt worden. Ich bin zwar nicht davon ausgegangen, dass sie so viele Brüche hat, aber, dass sie sicher Brüche hat». Dies sei wegen den Vorfällen mit C____ gewesen (Akten S. 901). Heute bereue sie, dass sie damals nicht reagiert habe. «Da, wo es geknackt hat, da habe ich gedacht, da ist jetzt etwas nicht mehr gut. Was ich bereue, ist, dass ich so lange gewartet habe. Ich habe bis zum 1. Dezember gewartet. Ich habe dort erfahren, dass gewisse schon älter sind. Ich bereue sehr, dass ich dort nicht reagiert habe. Ich bereue auch allgemein, dass ich mich nicht gewehrt habe gegen C____, wenn es um mich oder die Kleine gegangen ist». Sie habe damals nichts zu ihm gesagt, das bereue sie sehr (Akten S. 902).

3.5 Im Ergebnis sind somit zum einen die von der Anklage umfassten Verletzungen von B____ mit objektiven Beweismitteln nachgewiesen. Ebenso belegt ist aufgrund der klaren Aussagen in den IRM-Gutachten, dass die Verletzungen Folge von Kindsmisshandlungen sind und sich nicht durch – etwa die von der Berufungsklägerin behaupteten – Unfälle erklären lassen.

Angesichts der gesamten Beweislage ist sodann eine Verletzung durch eine Drittperson (ausserhalb der Eltern) mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen. Diese These ist bereits in den früheren Einvernahmen von der Berufungsklägerin nie ernsthaft vorgebracht worden und kann aufgrund ihrer Schilderungen an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nun endgültig ausgeschlossen werden. Wertvoll sind in dieser Hinsicht auch die im Tagesjournal festgehaltenen Protokolle des Mutter-Kind-Hauses. Zum einen waren diese Berichte für das interne Monitoring und die Verlaufskontrolle konzipiert und insoweit «neutral». Zum anderen hatte das Mutter-Kind-Haus keinerlei Interesse, die Berichte tendenziös zu verfassen. Das Mutter-Kind-Haus hatte vielmehr Anlass, in seinen Schilderungen möglichst keinen unbelegten Verdacht gegenüber C____ oder der Berufungsklägerin zu schüren. Denn hätte es einen solchen Verdacht gehabt und dies offengelegt, wäre das Heim möglicherweise selbst in der Verantwortung gestanden, weil es nicht genügend Schutzmass­nahmen getroffen hat. Es ist denn auch bemerkenswert, dass nur die – von ausserhalb beigezogene – Hebamme sich in aller Deutlichkeit gegen die Fähigkeiten der Berufungsklägerin zur Betreuung eines Säuglings aussprach, obwohl die Defizite schon anhand der vom Heim protokollierten Umstände (und ganz abgesehen von einer Misshandlung) augenscheinlich waren. Mithin ist davon auszugehen, dass die Berichte des Mutter-Kind-Hauses nicht übermässig negativ oder belastend für die Berufungsklägerin und C____ ausgefallen sind. Die jeweils protokollierten Auffälligkeiten sowohl im Verhalten der Eltern wie auch des Babys korrespondieren genau mit denjenigen Zeiten, als B____ mit ihren Eltern alleine war. Letztere haben zusammen – nicht etwa nur C____ – ganz augenscheinlich immer wieder versucht, die Betreuerinnen von einem zu genauen Hinschauen im Rahmen der Babypflege abzuhalten und schliesslich, als die Berufungsklägerin selbst einen Zusammenbruch erlitt, möglichst rasch einen angeblichen Unfall vorgeschoben. Dass die Berufungsklägerin hierbei mitbeteiligt war, wurde im Laufe der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals verdeutlicht, als sie angab, dass sie es C____ nachgeredet und auf seine Initiative mitgemacht habe.

Die Aussagen der verschiedenen befragten Personen sind zwecks aussagepsychologischer Bewertung anhand der bekannten Realkriterien zu würdigen respektive auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, passim). Die Schwierigkeit im vorliegenden Fall ist, dass der Grossteil der Befragten nicht neutral ist, was es insbesondere unter dem Titel der Aussagegenese zu berücksichtigen gilt. Die Aussagen der beiden Grossmütter sind denn auch nicht sehr ergiebig und die Schilderungen von C____ und der Berufungsklägerin hauptsächlich von Ausflüchten und Schutzbehauptungen geprägt (letztere belastete sich jedoch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich stärker als zuvor, s. sogleich). Immerhin bestätigten sie alle – gestützt gerade durch die Aussagen der «neutralsten» Zeugin G____ – das Bild, das auch sonst einhellig von C____ abgegeben wird: Dass er ein aggressives Auftreten hat, cholerisch ist, rasch in Stress gerät, über einen eklatanten Mangel an Impulskontrolle und Frustrationstoleranz verfügt sowie dass er insbesondere gegenüber der Berufungsklägerin ein dominantes Auftreten an den Tag gelegt hat. Ebenso belegt wird durch die Aussagen der bereits vom Mutter-Kind-Haus dokumentierte Umstand, dass die Berufungsklägerin in einer Art emotionaler Abhängigkeit ihre eigenen Bedürfnisse wie auch diejenigen des Babys dem Willen ihres damaligen Partners untergeordnet hat und dass sie stets, so auch noch im Rahmen des Strafverfahrens, ausserordentlich darauf bedacht war, diesen in Schutz zu nehmen. Der einzige Versuch ihrer Verteidigerin, die Misshandlungen einseitig C____ zuzuschreiben, der sie in Abwesenheit der Berufungsklägerin begangen haben sollte, scheiterte an den Aussagen von deren eigener Mutter, die eine solche Situation ausschloss. Trotz dem eindeutigen Bemühen, sowohl ihren damaligen Partner als auch sich selbst als «unschuldig» darzustellen, hat die Berufungsklägerin – bis zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung – mindestens zwei Situationen geschildert, in welchen sie selbst Augen- und Ohrenzeugin von Misshandlungen durch C____ wurde. Dass sie diese Erlebnisse überhaupt – im Widerspruch zu ihrem vorherigen Bestreiten – berichtet, ist zweifellos ihren begrenzten kognitiven Fähigkeiten geschuldet. Das macht die Schilderungen aber umso glaubhafter: Die Berufungsklägerin wäre weder willens noch in der Lage gewesen, solche Situationen zu beschreiben, wenn sie sich nicht tatsächlich zugetragen hätten. Diese Angaben sind damit zweifellos authentisch. Zusammenfassend ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie es als erstellt erachtet, dass C____ für das aktive Zufügen sämtlicher Knochenbrüche verantwortlich ist. Es kann insoweit auch auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden, das von C____ nicht angefochten wurde und für ihn somit rechtskräftig geworden ist.

Zu beurteilen ist damit (nur) noch, ob die Berufungsklägerin einerseits die Verletzungshandlungen ihres damaligen Partners wahrgenommen und ob sie diesen andererseits im Sinne der eingangs umrissenen Tatvorwürfe «tatenlos zugesehen» hat. Auch das ist nach dem Ausgeführten – und insbesondere nach den Ausführungen der Berufungsklägerin im Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung – zu bejahen. Die Berufungsklägerin hat gemäss ihren eigenen – wenn auch zunächst ausweichenden und beschönigenden – Aussagen miterlebt, wie ihr damaliger Freund der gemeinsamen Tochter Verletzungen zugefügt hat, und zwar «im Stress» bzw. gar «aus Wut». Sie hat das für zunächst zwei Situationen berichtet, in denen sie sich, gemäss ihrer eigenen Schilderung, in keiner Weise gegen das Verhalten von C____ zur Wehr gesetzt oder irgendetwas zum Schutz ihrer Tochter unternommen hat. In ihren Aussagen in der Berufungsverhandlung wurden diesbezügliche Schilderungen sodann nochmals akzentuiert. So bestätigte sie zunächst, dass es die beiden bereits zuvor beschriebenen Vorfälle gegeben habe, dass sie damals davon ausgegangen sei, dass C____ B____ grob behandelt habe und sie wohl auch während des Vorfalls effektiv hätte eingreifen können («Ich bereue sehr, dass ich dort nicht reagiert habe» [Akten S. 902]). So gab sie an, dass sie sich selbst ohrfeigen könne, wenn sie darüber nachdenke; sie habe aus Angst vor C____ nicht eingegriffen. Auch schilderte die Berufungsklägerin, dass man es bereits früh gemerkt habe, wenn C____ mit B____ oder im Allgemeinen ungeduldig werde (ungeduldiges Hin- und Herlaufen, Tonlage, schnippisches Reden).

Dass die Berufungsklägerin auch bereits vor der ärztlichen Untersuchung am Unispital Anfang Dezember 2015 davon ausging, dass B____ gravierende Verletzungen aufweisen könnte, belegen ihren Aussagen, dass sie sich nach der Abklärung beim Kinderarzt Dr. [...] nicht mit dessen Diagnose zufrieden gab, sondern davon ausging, dass etwas Schlimmeres passiert sei («Ich habe dann ja schlussendlich Recht gehabt […] Die Befürchtung, die ich hatte, ist bestätigt worden. Ich bin zwar nicht davon ausgegangen, dass sie so viele Brüche hat, aber, dass sie sicher Brüche hat» [Akten S. 901]).

Ihr Mitwissen und das Vertuschen der Vorfälle ergeben sich – wie bereits erwähnt – schliesslich auch aus ihrem auffälligen Verhalten gegenüber den Betreuerinnen und korrespondiert mit ihrem damaligen offenkundigen Bestreben, alles zu tun, um ihren Partner zufriedenzustellen, auch wenn dies bedeutete, die Interessen ihrer Tochter seinen Ansprüchen unterzuordnen. Durch den Umstand, dass das «Abwimmeln» der Pflegenden bei mehr als zwei Gelegenheiten passierte, ist zudem davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin entsprechend auch bei mehr als den zwei von ihr beschriebenen Situationen zugegen war, als C____ die gemeinsame Tochter verletzte. So ist einerseits eine solche Situation zwischen dem 5.-16. Oktober 2015 zu verorten, wonach sich im Tagesjournal des Mutter-Kind-Hauses wiederholt Einträge dazu finden, wie die Pflegenden von der Berufungsklägerin und C____ jeweils weggeschickt wurden, als diese zur Babypflege vorbeikommen wollten (Akten S. 549 ff.). Diese Zeit stimmt auch mit der gutachterlichen Aussage überein, wonach die Brüche an den beiden Oberschenkeln (knienahe Enden) zwischen dem 28. September und dem 4. November 2015 passiert sein müssen (Akten S. 498, vgl. auch AS Ziff. I.2.a). Sodann ist ein vergleichbares Verhalten Mitte November (10.-17.) 2015 aktenkundig (Akten S. 567 ff.). In dieser Zeitspanne sind gemäss IRM-Gutachten etwa die Brüche an den Enden beider Schienbeine und der Bruch am fussnahen Ende des linken Schienbeins (1.-30. November 2015) sowie der Bruch an der linken Elle (1.-25. November) aufgetreten (Akten S. 497 f., vgl. auch AS Ziff. I.2.b, I.2.d). Ferner verbrachten die Eltern mit B____ das Wochenende vom 21./22. November 2015 ausserhalb des Mutter-Kind-Hauses (in Begleitung der Mutter der Berufungsklägerin), worauf die Berufungsklägerin die Betreuerin am Montag, 23. November 2015, erneut nicht zur Babypflege holte (Akten S. 570). Dieses Zeitfenster korrespondiert wiederum mit der gutachterlichen Feststellung, dass der Bruch der rechten Elle zwischen dem 18.-22. November 2015 vorgefallen sein muss (Akten S. 497, vgl. auch AS Ziff. I.2.c). Schliesslich waren C____ und die Berufungsklägerin am Nachmittag des 28. Novembers 2015 allein in ihrer Wohnung, kamen sehr gereizt zurück und meinten auch dieses Mal, die Babypflege sei bereits gemacht worden. Die Betreuerin bestand jedoch darauf, beim nächsten Wickeln dabei zu sein. Der Zeitraum sowie das daraufhin beim Wickeln entdeckte Hämatom am rechten Oberschenkel von B____ stimmen auch in diesem Fall mit der Feststellung im IRM-Gutachten überein, dass der Bruch des rechten Oberschenkels frisch war und wenige Tage vor Untersuchung am 2. Dezember 2015 entstand (Akten S. 498, vgl. auch AS Ziff. I.2.e).

Zusammenfassend ist demnach als erstellt anzusehen, dass die Berufungsklägerin zumindest in vier Situationen zugegen war, als C____ der gemeinsamen Tochter Verletzungen zufügte und sie in diesen Situationen nicht einschritt, um ihn davon abzuhalten.

4.1 Die Subsumtion der Befunde und der Verletzungshandlungen unter den Tatbestand der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB sind unproblematisch. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 767 ff.).

4.2 Der Berufungsklägerin selbst sind nach dem vorstehenden Beweisergebnis keine eigenen aktiven Verletzungshandlungen anzulasten. In Anwendung von Art. 11 Abs. 1 StGB kann sie sich aber wegen pflichtwidrigem Untätigbleiben strafbar machen.

Im Sinne von Art. 11 StGB bleibt pflichtwidrig untätig, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund des Gesetzes oder eines Vertrages (Art. 11 Abs. 2 lit. a und b StGB). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB). Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt im Sinne von Art. 11 StGB liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint (BGer 6B_919/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.3.1; BGE 141 IV 249 E. 1.1 S. 251 f. m.H.). Für die Frage, ob der Erfolg hätte abgewendet werden können, ist die hypothetische Kausalität massgeblich. In ständiger Praxis ist sie gegeben, wenn die Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (Niggli/Muskens, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 11 StGB N 109 ff.). Unter dem Titel der Vorwurfsidentität ist zu prüfen, ob die Rechtspflicht für den Täter evident ist, ob er die unterlassene Handlung überhaupt hätte vornehmen können (Handlungsmöglichkeit oder Tatmacht) und schliesslich auch, ob die Vornahme dieser Handlung für ihn zumutbar war.

4.2.1 Die Berufungsklägerin wendet sich zum einen gegen die vorinstanzlichen Ausführungen zur Garantenpflicht. Gemäss dem Strafgericht ergebe sich diese aus dem Gesetz, nämlich aus der Mutterschaft der Berufungsklägerin (Art. 302 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Dies sei jedoch nicht zutreffend. So sei der Berufungsklägerin die gesetzlich begründete Obhut entzogen bzw. die Unterbringung der Tochter in einer Institution angeordnet worden. Dies sei aufgrund Gefährdung der Tochter infolge des Unvermögens der Mutter, für den Säugling zu sorgen und ihm Pflege und Schutz zu gewähren, geschehen. Grund dafür sei die angeborene Intelligenzminderung der Berufungsklägerin gewesen. Infolge der behördlich entzogenen Obhut respektive Weisung einer Unterbringung infolge Einverständnisses der Mutter, habe das Mutter-Kind-Haus [...] die rechtliche Verantwortung für B____ per Eintrittsdatum vollständig übernommen. Ab dem Eintritt in die Einrichtung sei die Berufungsklägerin damit keine Beschützergarantin und noch weniger Überwachergarantin, d.h. gesetzlich dazu verpflichtet gewesen, Gefahren von B____ abzuwenden oder Drittpersonen im Umgang mit B____ zu beaufsichtigen. Ihre Pflichten seien damit nicht über die Pflichten jeder Person hinausgegangen, einen zur vorübergehenden Betreuung übergebenen Säugling zu beschützen. Die Garantenpflicht sei im inkriminierten Zeitraum somit einzig und alleine dem Mutter-Kind-Haus [...] zugekommen. Die Einrichtung habe denn auch auch das Recht gehabt, die Kontakte der Eltern zu B____ einzuschränken oder zu verbieten. Die entsprechend ergriffenen Massnahmen zeigten, dass das [...] die Gefährdung B____s durch C____ klar erkannt und Massnahmen ergriffen habe. Die Berufungsklägerin könne damit mangels gesetzlicher Garantenstellung nicht mehr eines unechten Unterlassungsdeliktes in Zusammenhang mit B____ verurteilt werden.

Den Ausführungen der Berufungsklägerin kann nicht gefolgt werden. Dass die Berufungsklägerin als Mutter der neugeborenen B____ grundsätzlich eine Garantenstellung innehatte, steht ausser Frage (Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB i.V.m. Art. 301 ff. ZGB). Auch dass sie sich ihrer Schutzstellung gegenüber der neugeborenen Tochter bewusst war, ist – trotz ihrer eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten – zu bejahen (vgl. hinten E. 4.2.5). Sodann verkennt die Berufungsklägerin die rechtlichen Auswirkungen der jeweiligen Stufenfolge des zivilrechtlichen Kindesschutzes, hat die Berufungsklägerin durch den Eintritt in das Mutter-Kind-Haus doch ihre gesetzliche Garantenstellung nicht aufgegeben respektive wurde diese nicht eingeschränkt. Wie der Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 25. September 2015 zu entnehmen ist, wurde einerseits die Berufungsklägerin gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, zusammen mit ihrem neugeborenen Kind in das Mutter-Kind-Haus einzutreten, das dortige Angebot aktiv zu nutzen und sich damit auseinanderzusetzen, wie die familieninternen Betreuungsaufgaben im Hinblick auf ein allfälliges zukünftiges Zusammenleben mit C____ zu verteilen wären (Akten S. 528 f.). Andererseits erfolgte eine Anweisung an das Mutter-Kind-Haus, die Berufungsklägerin im Alltag bei der Pflege und Betreuung des Kindes und in der selbstständigen Lebens- und Haushaltsführung anzuleiten und zu unterstützen und in der Verantwortungsübernahme für sich, das Kind und die Familiengemeinschaft zu stärken (Akten S. 529). Eine solche Anweisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB stellt die mildeste kindeschutzrechtliche Massnahme dar, in deren Rahmen die Eltern ihre Rechte und Pflichten nach wie vor autonom ausüben (vgl. Breitschmid, in Basler Kommentar, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 307 ZGB N 2, 22. f.; BGE 141 III 472 E. 4.5 S. 476 f.). Mithin wurde weder eine Beistandschaft (Art. 308 ZGB) über B____ eröffnet noch den Eltern die Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung (Art. 310 ZGB) – geschweige denn die elterliche Sorge (Art. 311 f. ZGB) – über die Tochter entzogen. Die Fürsorgepflicht und damit die Garantenstellung lag weiterhin bei der Kindsmutter, auch die Pflegenden des [...] waren lediglich unterstützend eingebunden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Aufenthaltsvertrag des Mutter-Kind-Hauses [...] vom 5. Oktober 2015 (Dossier der [...], Separatbeilage, Reg. 1). Die elterliche Sorge der Eltern wurde bezüglich des Besuchs- und Kontaktrechts sowie hinsichtlich allfälliger medizinischer oder therapeutischer Behandlungen erst durch die Ernennung von [...] durch die Ernennungsurkunde vom 4. Dezember 2015 des Bezirksgerichts Rheinfelden eingeschränkt (Akten S. 115, vgl. auch die Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 4. Dezember 2015, Dossier der [...], Separatbeilage, Reg. 2). Das möglicherweise eine zusätzliche Garantenstellung des Mutter-Kind-Hauses vorlag, ändert nichts an dem Umstand, dass eine Garantenstellung der Berufungsklägerin zum Tatzeitpunkt zu bejahen ist.

4.2.2 Hinsichtlich der hypothetischen Kausalität bringt die Berufungsklägerin vor, dass die Vorinstanz eine Indizienkette konstruiere, wonach jegliche Intervention von ihr gegenüber dem [...] die Verletzungen von B____ verhindert hätten. Hätte die Berufungsklägerin einer Vertrauensperson mitgeteilt, dass sie C____ «grob» mit B____ habe umgehen sehen, und diese dann geschrien habe, so bestehe reine Mutmassung darüber, wie das [...] mit einer solchen Aussage umgegangen wäre. Dass «grobe» Umgehen C____s mit B____ und seine aufbrausend-aggressiven Reaktionen seien der Institution hinreichend bekannt gewesen. Ebenso sei aktenkundig, dass B____ sehr viel und extrem geschrien habe.

Zwar wäre der Kritik der Berufungsklägerin allenfalls beizupflichten, sofern die hypothetische Kausalität den Vorwurf der unterbliebenen Mitteilung an die Betreuerinnen des Mutter-Kind-Hauses beträfe, jedoch wurde bereits dargelegt, dass der Berufungsklägerin vorliegend «nur» ein Untätigbleiben in der jeweiligen Misshandlungs-situation vorzuwerfen ist, also ein fehlendes unmittelbares Einschreiten gegen den misshandelnden C____. Was die hypothetische Kausalität in diesem Zusammenhang betrifft, so ist davon auszugehen, dass ein direktes Eingreifen der Berufungsklägerin die Verletzungen von B____ mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Wie bereits ausgeführt wurde, hätte die Berufungsklägerin C____ jeweils beschwichtigen, ablenken, anschreien, anflehen, bedrohen, wegzerren, schlagen, würgen, festhalten, ihm das Baby entwinden und in Sicherheit bringen oder sich einfach schützend vor B____ stellen können. Ganz allgemein hätte sie einfach laut schreien können, um Dritte auf die Situation aufmerksam zu machen oder damit drohen können, die Polizei oder Ambulanz zu kontaktieren, um C____ die Ernsthaftigkeit der Situation vor Augen zu führen und ihn zum Innehalten zu bewegen. Welche der Handlungen jeweils am zweckmässigsten gewesen wäre, hätte die Berufungsklägerin in der konkreten Situation zweifellos erkennen können.

4.2.3 Ferner bestreitet die Berufungsklägerin das Vorliegen von Tatmacht und der Zumutbarkeit der gebotenen Handlung. So sei die Verhinderung der Verletzungen ihrer Tochter aufgrund ihrer kognitiv-psychischen Voraussetzungen und Ressourcen weder situativ noch generell möglich gewesen. Sie sei von C____ psychisch völlig abhängig und ihm ausgeliefert gewesen. Auch sei sie von ihm regelmässig bedroht worden. Einmal habe er ihr sogar gedroht, dass, wenn sie die Kleine nicht sofort beruhige, es sein könne, dass er B____ packe und gegen eine Wand knalle. C____ habe der Berufungsklägerin auch schon mit Liebesentzug gedroht, wenn sie ihm nicht sofort erzähle, weshalb sie weine respektive er werde Schluss machen, wenn sie nicht das machen würde, was er wolle. C____ sei sehr dominant gewesen und die Berufungsklägerin habe sich gefügt und dabei sich selber und ihre Gesundheit vergessen. Sie habe nicht gewusst, wie sie aktiv dagegen hätte vorgehen können. Die Hürde für eine angemessene Tathandlung sei infolge ihrer psychischen Abhängigkeit und ihrer verminderten Intelligenz massiv höher gelegen als bei anderen Müttern. Es hätte an den Fachpersonen gelegen, die Verletzungen zu verhindern resp. rechtzeitig zu erkennen. Ein bloss «ungutes Gefühl» respektive «ein Fünklein Misstrauen» ohne klare Kenntnis schädigender Handlungen reiche nicht aus, um eine Handlungsverpflichtung zu begründen. Die Berufungsklägerin habe denn auch, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die tatbestandliche Situation nicht erkannt. Um eine Strafbarkeit zu begründen, hätte sie sicher wissen müssen, dass C____ B____ in den beobachteten Momenten oder andernorts physische oder psychische Schäden zugefügt habe. Dies sei nicht der Fall und auch nicht hinreichend bewiesen. Die Vorinstanz habe pflichtwidrig den Umstand ignoriert, dass alle in der Betreuung und Versorgung des Kindes involvierten Fachpersonen von den teils groben Handlungen und der aufbrausend-aggressiven Persönlichkeit von C____ Kenntnis gehabt hätten. Dass C____ gleichwohl unbeaufsichtigten Umgang mit B____ gehabt habe, habe die Berufungsklägerin nicht daran zweifeln lassen, dass der Umgang C____s mit B____ von den Fachleuten toleriert worden sei.

Die Ausführungen der Berufungsklägerin sind allesamt unbehelflich. Sofern sie eine psychische Abhängigkeit von C____ geltend macht, so ist ihr zwar zuzugestehen, dass C____ zwar ein gebieterisches, bisweilen auch besserwisserisches und aggressives Auftreten hatte. Er war aber, das zieht sich durch sämtliche Aussagen der Berufungsklägerin durch, offenbar nie gewalttätig ihr gegenüber. Zwar gab sie zum ersten Mal an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass er ihr einmal mit Ohrfeigen gedroht habe («sonst gibt es ein paar an die Ohren», Akten S. 900), dies sei jedoch in einem Streit gewesen, als die gemeinsame Tochter nicht zugegen gewesen sei. Viel mehr als die Angst vor – lediglich diffusen – Gewalttätigkeiten gegen sie selbst bestand eine emotionale Abhängigkeit der Berufungsklägerin von C____. So ergibt sich aus früheren Aussagen von ihr sowie insbesondere von G____, dass die Berufungsklägerin «sehr abhängig von ihm» und ihm «wie hörig» gewesen sei. Er habe auch oft gesagt, dass er Schluss machen würde, wenn sie nicht das mache, was er wolle. Mithin duldete sie sein dominantes Auftreten und seine verbalen Entgleisungen nur deshalb widerspruchslos, weil sie auf keinen Fall wollte, dass sich C____ von ihr trennte. Seine «Drohungen» waren denn auch insbesondere darauf gerichtet, dass er sie verlassen könnte. Wie festgehalten wurde, war ihr in den jeweiligen Situationen bewusst, dass C____ der gemeinsamen Tochter Verletzungen zufügte (vgl. vorne E. 3.5). Trotz ihrer verminderten Intelligenz hat sie fraglos gewusst, dass sie sich in diesen Momenten auf die zuvor beschriebenen Arten (E. 4.2.2) für B____ einsetzen musste (ein lautes Schreien hätte sehr wahrscheinlich bereits genügt), war die Berufungsklägerin zu den Tatzeitpunkten zweifellos handlungsfähig und stand gemäss eigenen Aussagen auch nicht unter der Wirkung von Psychopharmaka. Auch ist anzunehmen, dass die Berufungsklägerin generell durchaus wusste, welche Konsequenzen die Handlungen von C____ hatten, entschloss sie sich doch entgegen der Diagnose des Kinderarztes (!) dazu, sich schliesslich mit B____ ins Spital zu begeben, wo sich ihre «Befürchtungen» schliesslich auch als wahr herausstellten. Was die Zumutbarkeit der gebotenen Handlung betrifft, ist damit auch eine Verhältnismässigkeit zwischen dem Risiko, das die Garantin eingeht, und dem gefährdeten Rechtsgut zu bejahen. Bei der Berufungsklägerin stand vorrangig das Risiko, von ihrem Partner verlassen zu werden, der Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit und physischen wie psychischen Entwicklung ihrer neugeborenen Tochter gegenüber. Setzt man, wie es etwa in der Lehre vorschlagen wird (vgl. Niggli/Muskens, a.a.O., Art. 11 StGB N 121), die Massstäbe des Notstandes an, so steht ausser Frage, dass eine Intervention in den jeweiligen Situationen zumutbar gewesen wäre. Selbst wenn die Berufungsklägerin in der konkreten Situation Angst vor Ohrfeigen von C____ gehabt haben sollte (wovon aber aufgrund des Umstands, dass er zuvor nie gewalttätig gegen sie geworden war, nicht auszugehen ist), war ihr doch abwägungsweise immer noch zuzumuten, diese geringfügigen Eingriffe in ihre körperliche Integrität in Kauf zu nehmen, um die Knochenbrüche bei ihrer neugeborenen Tochter zu vermeiden.

Unbehelflich ist schliesslich auch das Vorbringen der Berufungsklägerin, dass sie keine Zweifel am Umgang von C____ mit B____ gehabt habe, da das Betreuungspersonal sowie die übrigen involvierten Fachpersonen von den teils groben Handlungen und der aufbrausend-aggressiven Persönlichkeit von C____ Kenntnis gehabt, dies jedoch toleriert hätten. Durch diese Argumentation übersieht die Berufungsklägerin, dass das Betreuungspersonal gerade nicht wusste, dass C____ die gemeinsame Tochter verletzte, tat er dies doch gerade dann, wenn – abgesehen von der Berufungsklägerin – keine Drittpersonen anwesend waren. Die Eltern hielten die Pflegenden des Mutter-Kind-Hauses sodann von B____ fern, wenn diese nach einem Vorfall die Babypflege machen wollten. Dass weder das Betreuungspersonal des [...] noch der hinzugezogene Kinderarzt auch nur im Entferntesten daran dachten, dass die Schreie von B____ von den Knochenbrüchen stammen könnten, zeigt im Gegenteil auf, dass – abgesehen von der Berufungsklägerin selbst (vgl. vorne E. 3.5) – niemand mit dieser Möglichkeit rechnete. Im Ergebnis war der Berufungsklägerin somit bei den einzelnen Vorfällen eine Handlungsmöglichkeit – s. aber sogleich – gegeben und ihr ein Eingreifen auch zumutbar.

Jedoch ist – in teilweiser Übereinstimmung mit den Ausführungen der Berufungsklägerin – zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin – aufgrund der jeweils wohl nur relativ kurz andauernden Tathandlungen – bei den ersten Verletzungen von B____ im Oktober 2015 noch nicht hätte eingreifen können, da ihr damals in dubio noch nicht klar sein konnte, dass C____ solche Handlungen vornehmen könnte und sie auch noch nicht wusste, wie sich diese ankündigen würden. Mithin ist zugunsten der Berufungsklägerin davon auszugehen, dass sie erst bei den weiteren Vorfällen im November 2015 weitere Verletzungen hätte verhindern können. So war ihr gemäss eigenen Aussagen bewusst, dass es gewisse Anzeichen gegeben habe, dass C____ mit B____ oder im Allgemeinen ungeduldig werde (ungeduldiges Hin- und Herlaufen, Tonlage, schnippisches Reden). Bereits zu diesen Zeitpunkten hätte sie – der jeweiligen Situation angepasst – handeln können. Diesbezüglich konnten grundsätzlich drei weitere Verletzungsvorfälle verortet werden, wobei – aufgrund der sich dabei überschneidenden Zeitfenster – zugunsten der Berufungsklägerin davon auszugehen ist, dass sie bei mindestens zwei weiteren Vorfällen anwesend war und trotz Handlungsmöglichkeit nicht eingriff: einerseits das Wochenende vom 21./22. November 2015, an dem theoretisch die Brüche an den Enden beider Schienbeine, der Bruch am fussnahen Ende des linken Schienbeins, der Bruch der linken Elle sowie der Bruch der rechten Elle passiert sein könnten, andererseits der Nachmittag des 28. Novembers 2015, an dem mit höchster Wahrscheinlichkeit der Bruch des rechten Oberschenkels verursacht wurde.

4.2.4 Die Berufungsklägerin bestreitet zudem noch das Vorliegen der Vorwurfsidentität. Die Zufügung derartiger Verletzungen und ein Nicht-Einschreiten gegen solche nicht eindeutig erkannten Handlungen seien im vorliegenden Fall infolge der geistigen und psychischen Einschränkungen der Berufungsklägerin als nicht gleich vorwerfbar zu erachten. Demnach könne eine Verurteilung aufgrund des angeklagten unechten Unterlassungsdeliktes nicht ergehen.

Die Berufungsklägerin verkennt bei ihren Ausführungen, dass der in Art. 11 Abs. 3 StGB normierten Gleichwertigkeit der Unterlassung zu einem Tun keine eigenständige Bedeutung zukommt. So ist bei der beschuldigten Person, die durch ihre Handlung den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge ihrer Garantenstellung im Sinne einer qualifizierten Rechtspflicht auch dazu verpflichtet wäre, das Unterlassen der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun absolut gleichwertig (BGE 141 IV 249 E. 1.1 S. 251, 96 IV 155 E. II.4a S. 174, 86 IV 218 E. 2 S. 220 f.; Graf, in: Graf (Hrsg.), Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 11 N 24; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 11 N 14). Da die übrigen Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts (Erfolgsdelikt) in casu erfüllt sind (vgl. vorne E. 4.2.1 ff.), hat Entsprechendes auch im vorliegenden Fall zu gelten.

4.2.5 Schliesslich wendet sich die Berufungsklägerin gegen das Vorliegen des subjektiven Tatbestands. So habe die intelligenzverminderte und mit der Pflege von Babys völlig unerfahrene Berufungsklägerin weder anlässlich der beiden von ihr beschriebenen Situationen noch anlässlich der weiteren von ihr geschilderten Vorkommnisse erkannt, dass B____ Verletzungen hätte davontragen können. Dass B____ anlässlich der beschriebenen Situationen die rechtsmedizinisch festgestellten Verletzungen hätte erleiden können, werde gemäss IRM-Gutachten verneint.

Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin ist, wie bereits festgehalten wurde, namentlich aufgrund ihrer Aussagen an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung davon auszugehen, dass sie mehr als nur die zwei von ihr beschriebenen Situationen miterlebte, an denen C____ der gemeinsamen Tochter Verletzungen zufügte und sie dieses Verhalten auch als «grob» wahrgenommen hat. Auch habe sie jeweils früh gemerkt, wenn sich ein unruhiges und aggressives Verhalten bei C____ aufgebaut habe. Mithin wusste sie um die tatbestandsmässige Situation bzw. das tatbestandsmässige Verhalten ihres damaligen Freundes, was sich neben ihren Aussagen auch aus ihrem auffälligen Verhalten gegenüber den Betreuerinnen des [...] ergibt (s. vorne E. 3.5). Auch, dass sie sich ihrer Garantenstellung gegenüber der neugeborenen Tochter bewusst war, ist, wie bereits erwähnt, zu bejahen: So ist doch einerseits auch einer Mutter mit kognitiven Einschränkungen wie im Falle der Berufungsklägerin klar, dass sie für ihr neugeborenes Kind als «Beschützerin» verantwortlich ist; andererseits ist ihren Aussagen auch zu entnehmen, dass sie grundsätzlich in den betreffenden Situationen hätte eingreifen wollen (was ihr Wissen um ihre Garantenpflicht gegenüber dem Kind unterstreicht), sie die geforderten Handlungen jedoch aus Angst nicht durchführte (hierbei handelt es sich aber wiederum um die Frage der Zumutbarkeit und nicht des Vorsatzes). Auch ist aufgrund ihrer Aussagen davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin wusste, dass sie durch ihr jeweiliges Eingreifen die durch C____ verursachten Verletzungen hätte verhindern können. Auch hat sie die zugefügten Verletzungen zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen, als sie untätig geblieben ist. Der subjektive Tatbestand ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu bejahen.

5.1 Die Berufungsklägerin hat sich demnach wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung an einem unter ihrer Obhut stehenden Kind durch Unterlassen gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 11 StGB schuldig gemacht. Der Freispruch wegen mehrfacher Pornografie ist hingegen bereits in Rechtskraft erwachsen.

Das Strafgericht hat hierfür eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12. bis zum 13. April 2016 (ein Tag), unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, ausgesprochen. Die Berufungsklägerin bringt vor, dass die Bemessung der Strafe nicht ausreichend begründet worden sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wie stark sich die von der Vorinstanz festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots auf das Strafmass ausgewirkt habe. Schliesslich sei das Beschleunigungsgebot auch dadurch verletzt, dass das Strafgericht für einen weder besonders umfangreichen noch sehr komplizierten Fall dreimal so lange für die Ausarbeitung der schriftlichen Begründung gebraucht habe, wie gesetzlich vorgesehen sei.

5.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

5.3

5.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

5.3.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

5.3.3 Vorliegend ist beim mehrfach verwirklichten Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich. Die Vorinstanz hat sich nicht dazu geäussert, weshalb sie auf Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe erkannt hat. Wie zu zeigen sein wird, liegen denn auch keine Umstände vor, die zugunsten des Aussprechens einer Freiheitsstrafe hätten herangezogen werden können: So weist die Berufungsklägerin gemäss ihrem Strafregisterauszug vom 2. August 2021 keine Vorstrafen auf (Akten S. 874). Insofern ist bereits keine Verhängung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Überdies ist die Berufungsklägerin in der Arbeitswelt integriert, arbeitet sie doch in der Stiftung [...] in [...] in der Wäscherei. Ihr ist entsprechend eine gute Prognose zu stellen und es ist nicht davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist, um sie in Zukunft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Ergebnis ist somit eine Geldstrafe als gleichartige auszusprechen.

5.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei einer Gesamtstrafenbildung für die einzelnen Delikte – zumindest hypothetische – Einzelstrafen festzusetzen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 S. 239; BGer 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3, BGer 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3, 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1). Dies gilt es auch im vorliegenden Fall vorzunehmen.

Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 3 StGB, der – neben Freiheitsstrafe – Geldstrafe vorsieht.

5.4.1 Verschuldensmässig am höchsten zu werten sind – abgesehen von den Brüchen an den beiden Oberschenkeln von B____ vom Oktober 2015, die jedoch in dubio der Berufungsklägerin nicht vorgeworfen werden können (vgl. vorne E. 4.2.3) – die Verletzungen, die B____ bis zum 25. November 2015 zugefügt bzw. durch die Berufungsklägerin nicht verhindert wurden.

5.4.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. B____ erlitt aufgrund der durch C____ vorgenommenen und durch die Berufungsklägerin nicht verhinderten Handlungen nicht unwesentliche Verletzungen, namentlich Brüche beider Schienbeine sowie der rechten und linken Elle. Das Opfer musste dadurch nicht unerhebliche Schmerzen erleiden, was sich auch im für die Betreuenden oftmals nicht erklärbaren lauten und langanhaltenden Geschrei von B____ zeigte. Nicht mehr leicht wiegt ausserdem der Umstand, dass es sich beim Opfer um das eigene (noch sehr kleine) Kind der Berufungsklägerin handelte, welches vollkommen von ihr abhängig und nicht in der Lage war, sich gegen die Übergriffe zu wehren. (Nicht verhinderte) Gewalt gegenüber dem eigenen Kind, das man eigentlich vor solcher schützen sollte, ist besonders verwerflich. Auch können derartige Übergriffe der Entwicklung eines Kindes in hohem Masse schaden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat sich immerhin gezeigt, dass B____ zum Glück keine körperlichen Folgeschäden davongetragen hat und sich in der Pflegefamilie, in der sie untergebracht ist, normal entwickelt. Im Ergebnis erscheint das objektive Verschulden gleichwohl nicht mehr leicht.

5.4.1.2 In subjektiver Hinsicht ist entlastend zu berücksichtigen, dass das Motiv der Berufungsklägerin nicht böser Wille oder Sadismus war, sondern wohl vor allem aus ihrer Überforderung herrührte, plötzlich für einen Säugling verantwortlich zu sein und auf dessen Bedürfnisse jederzeit angemessen reagieren zu müssen. Wie die Vor­instanz zutreffend ausgeführt hat, reagierte C____ in Phasen der Überforderung aggressiv, konnte sich nicht mehr kontrollieren und behandelte das Kind deshalb unangemessen grob, während die Berufungsklägerin auf Stress und Überforderung mit einerseits einer lähmend passiven Haltung reagierte, die es begünstigte, dass sie gegen die wahrgenommenen Misshandlungen B____s durch C____ nicht einschritt. Die schwierige Beziehung zwischen den Eltern, eine gewisse emotionale Abhängigkeit der Berufungsklägerin von ihrem Partner sowie nicht zuletzt dessen oft verbal einschüchterndes Auftreten trugen andererseits ebenfalls dazu bei, dass sie den wahrgenommenen Misshandlungen tatenlos zusah, statt ihr Kind zu beschützen und vor weiteren Verletzungen zu bewahren. Nichtsdestotrotz ist der Berufungsklägerin bezüglich des Leidens der Tochter eine gewisse Empathielosigkeit und Gleichgültigkeit vorzuwerfen. Das subjektive Verschulden wiegt jedoch gleichwohl noch leicht.

5.4.1.3 Die einfache Körperverletzung ist durch Unterlassen begangen worden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dieser Umstand in geringem Ausmass innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.

5.4.1.4 Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden der Berufungsklägerin gerade noch leicht, weshalb von einer Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen ist.

5.4.2 Verschuldensmässig nur wenig hinter die genannten Verletzungen fällt der dem Opfer zwischen dem 25. November bis zum 1. Dezember 2015 zugefügte Bruch des rechten Oberschenkels zurück.

5.4.2.1 Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie des Umstands des Unterlassens kann hierbei auf die obigen Ausführungen (E. 5.4.1) verwiesen werden, wobei in Bezug auf das objektive Verschulden (Taterfolg) im Vergleich zum vorerwähnten Vorfall relativierend zu berücksichtigen ist, dass aus dieser Tathandlung bzw. dem Unterlassen nur ein Bruch resultierte.

5.4.2.2 Das Tatverschulden wiegt auch hier mithin noch leicht, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 140 Tagessätzen Geldstrafe einzusetzen ist.

5.5 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung von 160 Tagessätzen wird um 100 Tagessätze auf 260 Tagessätze Geldstrafe erhöht.

5.6 Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 771). Mit der Vorinstanz ist zwar übereinzustimmen, dass die bei der Berufungsklägerin vorliegende Intelligenzminderung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist, jedoch wirkt sich diese nur leicht verschuldensmindernd aus, bedarf es doch grundsätzlich keiner erhöhten Reflexionsfähigkeit um zu erkennen, dass eine grobe Behandlung eines Säuglings zu nicht nur oberflächlichen Verletzungen führen kann (vgl. BGer 6B_1061/2017 vom 26. April 2018 E. 1.2.1). Aufgrund dieses Umstands rechtfertigt sich eine Reduzierung der Strafe um 20 Tagessätze auf 240 Tagessätze Geldstrafe. Die übrigen Täterkomponenten wirken sich hingegen verschuldensneutral aus.

5.7

5.7.1 Die Vorinstanz hat zu Recht auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkannt (vgl. Akten S. 758 ff.), da das vorliegend weder besonders komplexe noch umfangreiche Strafverfahren von der Verfahrenseinleitung bis zur Anklageerhebung über 3,5 Jahre dauerte und gleich mehrere Phasen von jeweils rund einem Jahr nachgewiesen sind, während derer keinerlei das Verfahren vorantreibende Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden.

Entgegen dem Vorbringen der Berufungsklägerin ist jedoch nicht auf eine erneute Verletzung des Beschleunigungsgebots seit der erstinstanzlichen mündlichen Urteilseröffnung zu erkennen. Zwar wurde der erstinstanzliche schriftliche Entscheid erst nach der 60- bzw. 90-tägigen Frist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO fertig- respektive den Parteien zugestellt, jedoch handelt es sich dabei um eine blosse Ordnungsvorschrift, deren Überschreitung per se nicht bereits eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 84 N 6). Ab Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils am 23. Januar 2020, der Zustellung des schriftlichen Entscheids am 28. Juli 2020 und des darauffolgenden Schriftenwechsels bis zur Ansetzung der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung am 2. September vergingen somit insgesamt weniger als 20 Monate, die als Gesamtdauer dieses Verfahrensabschnitts nicht als unverhältnismässig lange erscheinen.

5.7.2 Das Strafgericht hat es vorliegend unterlassen, darzulegen, wie gross der effektive Abzug für die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist. Dies gilt es nachzuholen: Aufgrund der nicht geringen Verzögerung des Verfahrens ab Einleitung bis zur erstinstanzlichen Verurteilung erscheint ein Abzug von einem Viertel auf 180 Tagessätze angemessen.

5.8

5.8.1 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

5.8.2 Da die Tat noch unter der alten Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 StGB begangen wurde, ist diese Bestimmung im Sinne der lex mitior anwendbar. Gemäss der damaligen Regelung war gesetzlich noch keine Mindesttagessatzhöhe vorgesehen, jedoch legte das Bundesgericht diese auf mindestens CHF 10.– (auch für mittellose Täter) fest (BGE 135 IV 180 E. 1.4 S. 184). Die Berufungsklägerin arbeite gemäss eigenen Aussagen 50 %, daneben erhalte sie noch eine IV-Rente. Ihre Beiständin zahle ihr wöchentlich CHF 200.– aus, von diesem Betrag müsse sie z.B. Lebensmittel, den Coiffeur, Haushaltsutensilien oder Freizeitaktivitäten bezahlen. Für Kleider erhalte sie jedoch wieder separat einen Betrag zugesprochen. Auch Rechnungen für Arztbesuche seien nicht von den CHF 200.– zu begleichen. Aufgrund des der Berufungsklägerin nicht nur symbolisch ausbezahlten wöchentlichen Betrags und ihres sonstigen Einkommens rechtfertigt es sich, die Höhe eines Tagessatzes auf CHF 30.– zu bemessen.

5.9 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits erwähnt wurde, ist die Berufungsklägerin nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass sie sich auch künftig wohlverhalten wird und ihr mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann. Der Berufungsklägerin ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

5.10 Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht der Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Der Berufungsklägerin kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.

5.11 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über die Berufungsklägerin im Ergebnis eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, auszusprechen, an welche die beiden ausgestandenen Tage Polizeigewahrsam (12. bis 13. April 2016) in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet werden (in Abweichung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des nach der Verhandlung des Berufungsgerichts verschickten Dispositivs handelt es sich nicht nur um einen einzigen Tag, da sich die Berufungsklägerin für über 32 Stunden in Polizeigewahrsam befand [12. April 2016, 6.15 Uhr bis 13. April 2016, 15.00 Uhr, vgl. Akten S. 159, 165]).

6.1 Die Berufungsklägerin beantragt in ihrer Berufungsbegründung ferner, dass die Einziehung des Mobiltelefons [...] aufzuheben sei.

6.2 Die Vorinstanz begründet die Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB damit, dass sich angesichts der schieren Anzahl der auf dem Mobiltelefon gespeicherten (pornografischen) Fotos ein Aussortieren der verbotenen Dateien unverhältnismässig aufwendig gestalten würde.

6.2 Diesen Ausführungen des Strafgerichts ist zu widersprechen. Das productum sceleris stellt vorliegend die Sammlung von pornografischen Fotos im Sinne von Daten auf dem Mobiltelefon dar. Letzteres ist als reiner Datenträger jedoch nicht das Produkt der Straftat (Thommen, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelle Vermögen – Kriminelle Organisationen, Bd. I, Zürich 2018, Art. 69 N 206 ff.). Auch kann vorliegend nicht von einer Gefährlichkeit des Mobiltelefons bzw. einem durch die Einziehung erhöhten Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren ausgegangen werden, wird doch grundsätzlich der Besitz eines Mobiltelefons als sozial adäquat, wenn nicht sogar notwendig, angesehen und ist dessen Neubeschaffung zudem problemlos möglich. Der betroffenen Person würde somit die Sache nicht wegen ihrer Gefährlichkeit entzogen, sondern weil damit delinquiert wurde. Eine Einziehung des Geräts würde somit einen zusätzlichen – unzulässigen – repressiven Zweck verfolgen (vgl. Thommen, a.a.O., Art. 69 N 82). Nicht zuletzt auch im Sinne der Verhältnismässigkeit sind im Ergebnis daher sämtliche auf dem Mobiltelefon [...] enthaltene Daten zu löschen und ist das Mobiltelefon sodann unter Aufhebung der Beschlagnahme an die Berufungsklägerin zurückzugeben.

7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 f.; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da die Berufungsklägerin im zweitinstanzlichen Verfahren ebenfalls schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3'321.65 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'100.– für das erstinstanzliche Verfahren.

7.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Die Berufungsklägerin unterliegt weitgehend mit ihrem Rechtsmittel. Unter diesen Umständen trägt sie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Für die zweite Instanz wird der Verteidigerin [...], Advokatin, für ihre Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 4'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 27.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 348.65, somit total CHF 4'876.55 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 23. Januar 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

  • Freispruch von der Anklage der harten Pornografie (Konsum);

  • Entscheid über die Mehrkosten in Höhe von CHF 250.–;

  • Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person) durch Unterlassen schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12. bis zum 13. April 2016 (2 Tage), mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 3 in Verbindung mit 11 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon [...] wird A____ nach Löschung sämtlicher darauf enthaltener Daten unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben.

A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3'321.65 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'100.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 27.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 348.65, somit total CHF 4'876.55 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Berufungsklägerin

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Privatklägerin

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

35

Gerichtsentscheide

43